Sachverhalt
1.
X.___ , geboren ... , ist seit dem 1.
September
1994 der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als s elbständigerwerbender
Schriftsteller
angeschlossen ( Urk.
6/ 92 /1). Mit Steuermeldung vom 2 4.
März 2023 meldete
das
kantonale
Steueramt
Zürich
der
Ausgleichskasse,
dass
X.___ im Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.
160'850.-- erzielt habe ( Urk.
6/89). Ausgehend davon erliess die Aus gleichskasse gleichentags die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2020, mit welcher
sie
die
von
X.___
zu
bezahlenden
AHV/IV/EO-
und
FAK-Bei träge
sowie
Verwaltungskosten
auf
total
Fr.
17'926.65
festsetzte
( Urk.
6/90).
Dage gen erhob X.___
am 2 8.
April 2023 Einsprache ( Urk.
6/100). Er bean tragte, dass sein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 um die Vergütungen der Verwertungsgesellschaften ( Y.___ und Z.___ ) und um die weiteren Sende r echts entschädigungen zu reduzieren und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hernach neu festzulegen seien ( Urk.
6/100/2). Die Ausgleichskasse wies die Ein sprache mit Einspracheentscheid vom 1 4.
Juli 2023 ab ( Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
8 .
August
2023
Beschwerde
( Urk.
1) .
Er
bean tragte , es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen, dass
die
Urheberrechtsentschädigungen
aus
Z.___
und
Y.___
(sowie
die
übri gen Senderechtsentschädigungen) als Kapitalerträge zu betrachten und für die Berechnung der AHV-Beiträge nicht zu berücksichtigen seien ( Urk.
1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1.
September 2023 Abweisung der Beschwerde ( Urk.
5, unter Beilage der Kassenakten, Urk.
6/1-109), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2.
September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr.
30’000.-- nicht übersteigt ( Urk.
2, Urk.
6/90), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
Str ittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer
im Jahr 2020 aus gerich teten Urheberrechtsentschädigungen , welche er mit total Fr.
105'092.37 beziffert ( vgl. Einsprache vom 2 8.
April 2023, Urk.
6/10 0 /6), als beitrags pflichtige Ein künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als beitragsfreie Kapitalerträge zu qualifizieren sind. 2.2
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art.
4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit dar stellt ( Art.
9 Abs.
1 AHVG). Der Bundesrat hat den Begriff des Einkommens aus selbständiger
Er werbstätigkeit
in
Art.
17
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hin terlassenen ver sicherung (AHVV) näher umschrieben. Nicht unter den Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit
im
Sinne
von
Art.
9
Abs.
1
AHVG
und
Art.
17
AHVV
fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 125 V 383 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 2. 3
Für die Abgrenzung beitragspflichtiger Erwerbseinkommen und beitragsfreier Kapitalerträge ist entscheidend, ob die betreffenden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünfte in einer relevanten kausalen Beziehung zu einer erwerblichen Tätigkeit stehen. Dabei spielt es für die beitragsrechtliche Qualifikation an sich keine Rolle, in welchem Zeitpunkt die Einkünfte zufliessen. Die Praxis anerkennt, wenn auch sehr zurückhaltend, seit jeher Ausnahmen von diesem Grundsatz, indem unter qualifizierten Umständen der Kausal zusam menhang im (beitrags-) rechtlichen Sinne zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und damit an sich tatsächlich noch in einem Bezug stehenden Einkünften verneint und diese als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet werden. So kann sich bei auf eine Erfindertätigkeit zurückgehenden Einkünften im Besonderen der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Marke) durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als beitrags freier Kapitalertrag betrachtet. Diese Praxis wird indessen wiederum insofern relativiert, als die Einkünfte eines berufsmässigen Erfinders aus Lizenzverträgen zum beitragspflichtigen Einkommen (aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit) gehören; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Verwertung der Erfindung persönlich in irgend einer Form beteiligt ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_965/2011 vom 1 9.
Juli 2012 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen ). 3. 3.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4.
Juli 2023 führte die Beschwerde gegnerin zusammengefasst aus, dass ein Erlös aus Urheberrechtsentschädigungen als nicht AHV-beitragspflichtiger Kapitalertrag gelte , wenn der Urheber nach der Schöp fung des Werkes keine aktive Verwertung vornehme und später aus dem Urheber recht ein Erlös resultiere. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, da dieser weiterhin als Drehbuchautor und Schrift steller tätig sei. Er habe überdies viele Liedertexte geschrieben. Da der Beschwer deführer diese Tätigkeit weiter aus führe und die verschiedenen Vergütungen ( Y.___ , Z.___ , Tan tiemen etc.) i n enge m Zusammenhang mit dieser Erwerbstätigkeit stünden, seien die Erträge aus seinem Schaffen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen. Die besagten Entschädigungen seien daher AHV-beitrags pflichtig ( Urk.
2 S. 2). 3.2
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er nach dem Jahr
2002 die Tätigkeit als Drehbuchautor vollständig aufgegeben habe. Er habe seither nie mehr in diesem Bereich gearbeitet. Er befasse sich nur noch mit dem Verfassen von Romanen und Theaterstücken. Zudem habe er, ein paar unbezahl te Gefälligkeitsarbeiten ausgenommen , auch keine Liedtexte mehr verfasst. Zum Beleg habe er in den eingereichten Z.___ -Abrechnungen die Entstehungs jahre der betreffenden Sendungen notiert
( Urk.
1 S. 1). Daraus sei ersichtlich, dass sich die Zahlungen — mit Ausnahme der Wiederholung eines Theaterstückes aus dem Jahr 2010 — auf Werke, die zwischen 1987 und 1999 entstanden seien, beziehen würden ( Urk.
1 S. 1-2). Die Entschädigungen stünden folglich in keine m Zusammenhang mit seiner jetzigen Erwerbstätigkeit. Sie würden allein davon ab hängen, wie oft und wie lange die Sendeanstalten seine früheren Werke aus strahlen
würden
(vgl.
Einsprache
vom
2 8.
April
2023,
Urk.
6/100/4).
Die
Beschwer degegnerin habe bei ihrer Schluss folgerung, dass er weiterhin Texte verfasse, nicht berücksichtigt, dass das Schreiben von Büchern eine völlig andere Tätigkeit als das Verfassen von Texten für Fernsehsendungen sei. Nach dem Gesagten würden die im Jahr 2020 erhaltenen Urheberrechtsentschädigungen beitragsfreie Kapitalerträge darstellen ( Urk.
1 S. 2). 3.3
Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen zu den Einkünfte n eines berufs mässigen Erfinders (E. 2.3 ) ist zunächst festzuhalten, dass die Erfindung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend bei der beruflichen Haupt tätigkeit gemacht werden muss te . Es genügt, wenn die schöpferische Tätigkeit in einem
sehr
enge n
Zusammenhang
zum
Hauptberuf
s t eht
(vgl.
Urteil
des
damaligen
Eidgenössischen Versicherungs gerichts vom 2 8.
Februar 1994 E. 4c mit Hinweis, publ. in: SVR 1994 AHV Nr. 10). Dies wurde namentlich bei einem selbständig erwerbenden Zahnarzt, der über Jahre hinweg an technischen Entwicklungen im Bereich der Zahnmedizin gearbeitet hat te , bejaht (ZAK 1988 S. 290 E. 3a). Ebenso entschied das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem zitierten Urteil im Falle eines im Hauptberuf unselbständig erwerbstätigen Pianisten, der daneben als Interpret an Galas auftrat und sich überdies als Komponist betätigte, wobei er für die Verwen dung seiner Werke Einkünfte von der Y.___ bezog (vgl. SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 23). Das Gerich t sah einen sehr engen Zusammenhang zwischen den über mehrere Jahre hinweg erzielten Erträgen aus der Tätigkeit als Komponist und der beruf lichen Haupttätigkeit als Pianist als gegeben an. Es hielt weiter fest, dass unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden müsse, ob eine persönliche Betei ligung bei der Auswertung der Kompositionen vorliege. Die Vergütungen für die Auf führungen der Wer ke würden aufgrund der gegebenen Berufsmässigkeit viel mehr ohne W eiteres
die Realisierung früherer Arbeit dar stel len , womit sie als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen und nicht etwa als
bei tragsfreier Kapitalertrag gelten würden ( SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 24 E. 4c) . Vor diesem Hintergrund lässt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht s zu dessen Gunsten ableiten. Wird von der Rechtsprechung ein enger Zusammen hang
zwischen
den
Tätigkeit en
als
Pianist
und
Komponist
bejaht,
so
muss
Selbiges
auch bezüglich der Tätigkeit als Autor von Romanen und Theaterstücken und der Tätigkeit als Drehb u ch autor für Radio- und Fernsehproduktionen und Ver fasser von Liedertexten gelten. Aufgrund dieses engen Bezugs zur beruflichen Haupt tätigkeit des Beschwerdeführers gelten die Urheberrechts entschädigungen , welche er im Jahr 2020 , wie von ihm vor gebracht (E. 3.2) , für sein früheres Schaf fen erhalten hat ,
als beitrags pflichtiges Erwerbseinkommen .
Andere Einwendungen gegen den Beitragsbezug, etwa in masslicher Hinsicht, wurden vom Beschwerde führer nicht erhoben. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4.
Juli 2023 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 September
1994 der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als s elbständigerwerbender
Schriftsteller
angeschlossen ( Urk.
6/ 92 /1). Mit Steuermeldung vom 2
E. 4 März 2023 meldete
das
kantonale
Steueramt
Zürich
der
Ausgleichskasse,
dass
X.___ im Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.
160'850.-- erzielt habe ( Urk.
6/89). Ausgehend davon erliess die Aus gleichskasse gleichentags die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2020, mit welcher
sie
die
von
X.___
zu
bezahlenden
AHV/IV/EO-
und
FAK-Bei träge
sowie
Verwaltungskosten
auf
total
Fr.
17'926.65
festsetzte
( Urk.
6/90).
Dage gen erhob X.___
am 2
E. 8 .
August
2023
Beschwerde
( Urk.
1) .
Er
bean tragte , es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen, dass
die
Urheberrechtsentschädigungen
aus
Z.___
und
Y.___
(sowie
die
übri gen Senderechtsentschädigungen) als Kapitalerträge zu betrachten und für die Berechnung der AHV-Beiträge nicht zu berücksichtigen seien ( Urk.
1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1.
September 2023 Abweisung der Beschwerde ( Urk.
5, unter Beilage der Kassenakten, Urk.
6/1-109), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2.
September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr.
30’000.-- nicht übersteigt ( Urk.
2, Urk.
6/90), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 11 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
Str ittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer
im Jahr 2020 aus gerich teten Urheberrechtsentschädigungen , welche er mit total Fr.
105'092.37 beziffert ( vgl. Einsprache vom 2 8.
April 2023, Urk.
6/10 0 /6), als beitrags pflichtige Ein künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als beitragsfreie Kapitalerträge zu qualifizieren sind. 2.2
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art.
4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit dar stellt ( Art.
9 Abs.
1 AHVG). Der Bundesrat hat den Begriff des Einkommens aus selbständiger
Er werbstätigkeit
in
Art.
17
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hin terlassenen ver sicherung (AHVV) näher umschrieben. Nicht unter den Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit
im
Sinne
von
Art.
9
Abs.
1
AHVG
und
Art.
17
AHVV
fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 125 V 383 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 2. 3
Für die Abgrenzung beitragspflichtiger Erwerbseinkommen und beitragsfreier Kapitalerträge ist entscheidend, ob die betreffenden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünfte in einer relevanten kausalen Beziehung zu einer erwerblichen Tätigkeit stehen. Dabei spielt es für die beitragsrechtliche Qualifikation an sich keine Rolle, in welchem Zeitpunkt die Einkünfte zufliessen. Die Praxis anerkennt, wenn auch sehr zurückhaltend, seit jeher Ausnahmen von diesem Grundsatz, indem unter qualifizierten Umständen der Kausal zusam menhang im (beitrags-) rechtlichen Sinne zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und damit an sich tatsächlich noch in einem Bezug stehenden Einkünften verneint und diese als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet werden. So kann sich bei auf eine Erfindertätigkeit zurückgehenden Einkünften im Besonderen der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Marke) durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als beitrags freier Kapitalertrag betrachtet. Diese Praxis wird indessen wiederum insofern relativiert, als die Einkünfte eines berufsmässigen Erfinders aus Lizenzverträgen zum beitragspflichtigen Einkommen (aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit) gehören; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Verwertung der Erfindung persönlich in irgend einer Form beteiligt ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_965/2011 vom 1 9.
Juli 2012 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen ). 3. 3.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4.
Juli 2023 führte die Beschwerde gegnerin zusammengefasst aus, dass ein Erlös aus Urheberrechtsentschädigungen als nicht AHV-beitragspflichtiger Kapitalertrag gelte , wenn der Urheber nach der Schöp fung des Werkes keine aktive Verwertung vornehme und später aus dem Urheber recht ein Erlös resultiere. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, da dieser weiterhin als Drehbuchautor und Schrift steller tätig sei. Er habe überdies viele Liedertexte geschrieben. Da der Beschwer deführer diese Tätigkeit weiter aus führe und die verschiedenen Vergütungen ( Y.___ , Z.___ , Tan tiemen etc.) i n enge m Zusammenhang mit dieser Erwerbstätigkeit stünden, seien die Erträge aus seinem Schaffen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen. Die besagten Entschädigungen seien daher AHV-beitrags pflichtig ( Urk.
2 S. 2). 3.2
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er nach dem Jahr
2002 die Tätigkeit als Drehbuchautor vollständig aufgegeben habe. Er habe seither nie mehr in diesem Bereich gearbeitet. Er befasse sich nur noch mit dem Verfassen von Romanen und Theaterstücken. Zudem habe er, ein paar unbezahl te Gefälligkeitsarbeiten ausgenommen , auch keine Liedtexte mehr verfasst. Zum Beleg habe er in den eingereichten Z.___ -Abrechnungen die Entstehungs jahre der betreffenden Sendungen notiert
( Urk.
1 S. 1). Daraus sei ersichtlich, dass sich die Zahlungen — mit Ausnahme der Wiederholung eines Theaterstückes aus dem Jahr 2010 — auf Werke, die zwischen 1987 und 1999 entstanden seien, beziehen würden ( Urk.
1 S. 1-2). Die Entschädigungen stünden folglich in keine m Zusammenhang mit seiner jetzigen Erwerbstätigkeit. Sie würden allein davon ab hängen, wie oft und wie lange die Sendeanstalten seine früheren Werke aus strahlen
würden
(vgl.
Einsprache
vom
2 8.
April
2023,
Urk.
6/100/4).
Die
Beschwer degegnerin habe bei ihrer Schluss folgerung, dass er weiterhin Texte verfasse, nicht berücksichtigt, dass das Schreiben von Büchern eine völlig andere Tätigkeit als das Verfassen von Texten für Fernsehsendungen sei. Nach dem Gesagten würden die im Jahr 2020 erhaltenen Urheberrechtsentschädigungen beitragsfreie Kapitalerträge darstellen ( Urk.
1 S. 2). 3.3
Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen zu den Einkünfte n eines berufs mässigen Erfinders (E. 2.3 ) ist zunächst festzuhalten, dass die Erfindung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend bei der beruflichen Haupt tätigkeit gemacht werden muss te . Es genügt, wenn die schöpferische Tätigkeit in einem
sehr
enge n
Zusammenhang
zum
Hauptberuf
s t eht
(vgl.
Urteil
des
damaligen
Eidgenössischen Versicherungs gerichts vom 2 8.
Februar 1994 E. 4c mit Hinweis, publ. in: SVR 1994 AHV Nr. 10). Dies wurde namentlich bei einem selbständig erwerbenden Zahnarzt, der über Jahre hinweg an technischen Entwicklungen im Bereich der Zahnmedizin gearbeitet hat te , bejaht (ZAK 1988 S. 290 E. 3a). Ebenso entschied das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem zitierten Urteil im Falle eines im Hauptberuf unselbständig erwerbstätigen Pianisten, der daneben als Interpret an Galas auftrat und sich überdies als Komponist betätigte, wobei er für die Verwen dung seiner Werke Einkünfte von der Y.___ bezog (vgl. SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 23). Das Gerich t sah einen sehr engen Zusammenhang zwischen den über mehrere Jahre hinweg erzielten Erträgen aus der Tätigkeit als Komponist und der beruf lichen Haupttätigkeit als Pianist als gegeben an. Es hielt weiter fest, dass unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden müsse, ob eine persönliche Betei ligung bei der Auswertung der Kompositionen vorliege. Die Vergütungen für die Auf führungen der Wer ke würden aufgrund der gegebenen Berufsmässigkeit viel mehr ohne W eiteres
die Realisierung früherer Arbeit dar stel len , womit sie als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen und nicht etwa als
bei tragsfreier Kapitalertrag gelten würden ( SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 24 E. 4c) . Vor diesem Hintergrund lässt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht s zu dessen Gunsten ableiten. Wird von der Rechtsprechung ein enger Zusammen hang
zwischen
den
Tätigkeit en
als
Pianist
und
Komponist
bejaht,
so
muss
Selbiges
auch bezüglich der Tätigkeit als Autor von Romanen und Theaterstücken und der Tätigkeit als Drehb u ch autor für Radio- und Fernsehproduktionen und Ver fasser von Liedertexten gelten. Aufgrund dieses engen Bezugs zur beruflichen Haupt tätigkeit des Beschwerdeführers gelten die Urheberrechts entschädigungen , welche er im Jahr 2020 , wie von ihm vor gebracht (E. 3.2) , für sein früheres Schaf fen erhalten hat ,
als beitrags pflichtiges Erwerbseinkommen .
Andere Einwendungen gegen den Beitragsbezug, etwa in masslicher Hinsicht, wurden vom Beschwerde führer nicht erhoben. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4.
Juli 2023 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00060
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
29. August 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren ... , ist seit dem 1.
September
1994 der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als s elbständigerwerbender
Schriftsteller
angeschlossen ( Urk.
6/ 92 /1). Mit Steuermeldung vom 2 4.
März 2023 meldete
das
kantonale
Steueramt
Zürich
der
Ausgleichskasse,
dass
X.___ im Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr.
160'850.-- erzielt habe ( Urk.
6/89). Ausgehend davon erliess die Aus gleichskasse gleichentags die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2020, mit welcher
sie
die
von
X.___
zu
bezahlenden
AHV/IV/EO-
und
FAK-Bei träge
sowie
Verwaltungskosten
auf
total
Fr.
17'926.65
festsetzte
( Urk.
6/90).
Dage gen erhob X.___
am 2 8.
April 2023 Einsprache ( Urk.
6/100). Er bean tragte, dass sein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 um die Vergütungen der Verwertungsgesellschaften ( Y.___ und Z.___ ) und um die weiteren Sende r echts entschädigungen zu reduzieren und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hernach neu festzulegen seien ( Urk.
6/100/2). Die Ausgleichskasse wies die Ein sprache mit Einspracheentscheid vom 1 4.
Juli 2023 ab ( Urk.
2). 2.
Dagegen
erhob
X.___
am
8 .
August
2023
Beschwerde
( Urk.
1) .
Er
bean tragte , es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen, dass
die
Urheberrechtsentschädigungen
aus
Z.___
und
Y.___
(sowie
die
übri gen Senderechtsentschädigungen) als Kapitalerträge zu betrachten und für die Berechnung der AHV-Beiträge nicht zu berücksichtigen seien ( Urk.
1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1.
September 2023 Abweisung der Beschwerde ( Urk.
5, unter Beilage der Kassenakten, Urk.
6/1-109), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2.
September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr.
30’000.-- nicht übersteigt ( Urk.
2, Urk.
6/90), fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
11 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
Str ittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer
im Jahr 2020 aus gerich teten Urheberrechtsentschädigungen , welche er mit total Fr.
105'092.37 beziffert ( vgl. Einsprache vom 2 8.
April 2023, Urk.
6/10 0 /6), als beitrags pflichtige Ein künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als beitragsfreie Kapitalerträge zu qualifizieren sind. 2.2
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art.
4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit dar stellt ( Art.
9 Abs.
1 AHVG). Der Bundesrat hat den Begriff des Einkommens aus selbständiger
Er werbstätigkeit
in
Art.
17
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hin terlassenen ver sicherung (AHVV) näher umschrieben. Nicht unter den Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit
im
Sinne
von
Art.
9
Abs.
1
AHVG
und
Art.
17
AHVV
fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 125 V 383 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 2. 3
Für die Abgrenzung beitragspflichtiger Erwerbseinkommen und beitragsfreier Kapitalerträge ist entscheidend, ob die betreffenden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünfte in einer relevanten kausalen Beziehung zu einer erwerblichen Tätigkeit stehen. Dabei spielt es für die beitragsrechtliche Qualifikation an sich keine Rolle, in welchem Zeitpunkt die Einkünfte zufliessen. Die Praxis anerkennt, wenn auch sehr zurückhaltend, seit jeher Ausnahmen von diesem Grundsatz, indem unter qualifizierten Umständen der Kausal zusam menhang im (beitrags-) rechtlichen Sinne zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und damit an sich tatsächlich noch in einem Bezug stehenden Einkünften verneint und diese als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet werden. So kann sich bei auf eine Erfindertätigkeit zurückgehenden Einkünften im Besonderen der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Marke) durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als beitrags freier Kapitalertrag betrachtet. Diese Praxis wird indessen wiederum insofern relativiert, als die Einkünfte eines berufsmässigen Erfinders aus Lizenzverträgen zum beitragspflichtigen Einkommen (aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit) gehören; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Verwertung der Erfindung persönlich in irgend einer Form beteiligt ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_965/2011 vom 1 9.
Juli 2012 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen ). 3. 3.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4.
Juli 2023 führte die Beschwerde gegnerin zusammengefasst aus, dass ein Erlös aus Urheberrechtsentschädigungen als nicht AHV-beitragspflichtiger Kapitalertrag gelte , wenn der Urheber nach der Schöp fung des Werkes keine aktive Verwertung vornehme und später aus dem Urheber recht ein Erlös resultiere. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, da dieser weiterhin als Drehbuchautor und Schrift steller tätig sei. Er habe überdies viele Liedertexte geschrieben. Da der Beschwer deführer diese Tätigkeit weiter aus führe und die verschiedenen Vergütungen ( Y.___ , Z.___ , Tan tiemen etc.) i n enge m Zusammenhang mit dieser Erwerbstätigkeit stünden, seien die Erträge aus seinem Schaffen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen. Die besagten Entschädigungen seien daher AHV-beitrags pflichtig ( Urk.
2 S. 2). 3.2
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er nach dem Jahr
2002 die Tätigkeit als Drehbuchautor vollständig aufgegeben habe. Er habe seither nie mehr in diesem Bereich gearbeitet. Er befasse sich nur noch mit dem Verfassen von Romanen und Theaterstücken. Zudem habe er, ein paar unbezahl te Gefälligkeitsarbeiten ausgenommen , auch keine Liedtexte mehr verfasst. Zum Beleg habe er in den eingereichten Z.___ -Abrechnungen die Entstehungs jahre der betreffenden Sendungen notiert
( Urk.
1 S. 1). Daraus sei ersichtlich, dass sich die Zahlungen — mit Ausnahme der Wiederholung eines Theaterstückes aus dem Jahr 2010 — auf Werke, die zwischen 1987 und 1999 entstanden seien, beziehen würden ( Urk.
1 S. 1-2). Die Entschädigungen stünden folglich in keine m Zusammenhang mit seiner jetzigen Erwerbstätigkeit. Sie würden allein davon ab hängen, wie oft und wie lange die Sendeanstalten seine früheren Werke aus strahlen
würden
(vgl.
Einsprache
vom
2 8.
April
2023,
Urk.
6/100/4).
Die
Beschwer degegnerin habe bei ihrer Schluss folgerung, dass er weiterhin Texte verfasse, nicht berücksichtigt, dass das Schreiben von Büchern eine völlig andere Tätigkeit als das Verfassen von Texten für Fernsehsendungen sei. Nach dem Gesagten würden die im Jahr 2020 erhaltenen Urheberrechtsentschädigungen beitragsfreie Kapitalerträge darstellen ( Urk.
1 S. 2). 3.3
Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen zu den Einkünfte n eines berufs mässigen Erfinders (E. 2.3 ) ist zunächst festzuhalten, dass die Erfindung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend bei der beruflichen Haupt tätigkeit gemacht werden muss te . Es genügt, wenn die schöpferische Tätigkeit in einem
sehr
enge n
Zusammenhang
zum
Hauptberuf
s t eht
(vgl.
Urteil
des
damaligen
Eidgenössischen Versicherungs gerichts vom 2 8.
Februar 1994 E. 4c mit Hinweis, publ. in: SVR 1994 AHV Nr. 10). Dies wurde namentlich bei einem selbständig erwerbenden Zahnarzt, der über Jahre hinweg an technischen Entwicklungen im Bereich der Zahnmedizin gearbeitet hat te , bejaht (ZAK 1988 S. 290 E. 3a). Ebenso entschied das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem zitierten Urteil im Falle eines im Hauptberuf unselbständig erwerbstätigen Pianisten, der daneben als Interpret an Galas auftrat und sich überdies als Komponist betätigte, wobei er für die Verwen dung seiner Werke Einkünfte von der Y.___ bezog (vgl. SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 23). Das Gerich t sah einen sehr engen Zusammenhang zwischen den über mehrere Jahre hinweg erzielten Erträgen aus der Tätigkeit als Komponist und der beruf lichen Haupttätigkeit als Pianist als gegeben an. Es hielt weiter fest, dass unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden müsse, ob eine persönliche Betei ligung bei der Auswertung der Kompositionen vorliege. Die Vergütungen für die Auf führungen der Wer ke würden aufgrund der gegebenen Berufsmässigkeit viel mehr ohne W eiteres
die Realisierung früherer Arbeit dar stel len , womit sie als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen und nicht etwa als
bei tragsfreier Kapitalertrag gelten würden ( SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 24 E. 4c) . Vor diesem Hintergrund lässt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht s zu dessen Gunsten ableiten. Wird von der Rechtsprechung ein enger Zusammen hang
zwischen
den
Tätigkeit en
als
Pianist
und
Komponist
bejaht,
so
muss
Selbiges
auch bezüglich der Tätigkeit als Autor von Romanen und Theaterstücken und der Tätigkeit als Drehb u ch autor für Radio- und Fernsehproduktionen und Ver fasser von Liedertexten gelten. Aufgrund dieses engen Bezugs zur beruflichen Haupt tätigkeit des Beschwerdeführers gelten die Urheberrechts entschädigungen , welche er im Jahr 2020 , wie von ihm vor gebracht (E. 3.2) , für sein früheres Schaf fen erhalten hat ,
als beitrags pflichtiges Erwerbseinkommen .
Andere Einwendungen gegen den Beitragsbezug, etwa in masslicher Hinsicht, wurden vom Beschwerde führer nicht erhoben. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4.
Juli 2023 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher