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AB.2023.00058

Liegenschaft (Landwirtschaftsbetrieb) bleibt auch nach Tod des Erblassers im Geschäftsvermögen, selbst wenn Erben die Geschäftstätigkeit nicht fortsetzen. Überführung ins Privatvermögen nach offizieller Aufgabe der Geschäftstätigkeit. Beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf rechtskräftigen Veranlagungsvorschlag erhoben.

Zürich SozVersG · 2024-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Y.___ sel., geboren am 1. Februar 193 1, verstorben am 1. Okto ber

2017, war

(Mit-) Eigentümer in

d er landwirtschaftlichen Liegenschaft aus unverteilter Erbschaft Z.___ in A.___ (Wohn haus mit Scheune und Remise sowie land wirtschaftlicher Nutzfläche und Wald; vgl. Urk. 3/18).

Als Erben hinterliess sie ihre Nachkommen, unter anderem X.___ (Urk. 3/14).

Mit Steuermeldung vom

7. Januar 2022 (Urk. 7/25) meldete das K antonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, ein vo n Y.___ sel. aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr

201 7 erzieltes Einkommen von Fr. 433’535 .-- und ein

im

Betrieb

investiertes

Eigenkapital von Fr. 0 .--. G estützt darauf und unter Berücksichtigung des Frei betrages für Personen im AHV-Alter setzte die Ausgleichskasse die Beiträge vo n Y.___ sel. als

Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 201 7 (1.

Januar bis 31. Oktober 2017)

mit an X.___ adressierter Verfügung vom

8.

Dezember 2022 auf Fr. 4 2 ' 368.80 fest (Urk. 7/3 4) und verfügte ausser dem

die Verzugszinsen für die auszugleichenden B eiträge 201 7 (Urk. 7/3 3) . Die

dagegen vo n X.___ am

19. Dezember 2022 erhobene Einsprache (Urk.

7/41), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

13. Juli 2023 ab (Urk. 7/55 = Urk. 2).

Darin verwies sie gleichzeitig auf die tags zuvor erlassene Verfügung vom 12. Juli 2023, im Rahmen derer sie gestützt auf das vom K anto nalen Steueramt zugestellte Rektifikat (Urk.

7/48) und ausgehend von einem aus selbständiger

Erwerbstätigkeit

erzielten

Einkommen

von

Fr.

390'181.--

die

für

das

Jahr 2017 zu leistenden Beiträge auf Fr. 42'056.75 festgesetzt hatte (Urk. 7/51). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

13. Juli 2023 erhob

X.___ am

10. August 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Ein spracheentscheid, die Verfügung vom 8. Dezember 2022 sowie die Schluss rechnung vom 12. Juli 2023 betreffend Beiträge für Selb stän digerwerbende für das Jahr 2017 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-86]) und reichte am 21. September 2023 ergänzend Unterlagen des K antonalen Steuer amts zu den Akten (Urk. 9, unter Beilage von Urk. 10/87-90). Beides wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 21.

September (Urk.

8) und 2. Okto ber

2023

(Urk.

11)

zur

Kenntnis

gebracht.

Mit

Eingabe

vom

11.

Oktober

2023

bean tragte

die

Beschwerdeführerin

eventualiter,

der

angefochtene

Einspracheentscheid

sei aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die sozialversiche rungsrechtliche

Beitragspflicht

auf

Basis

eines

auf

Fr.

263'107.--

zu

korrigieren den

steuerrechtlichen Liquidationsgewinns festzu setzen sei (Urk. 12). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde die Beschwerde gegnerin darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger An fechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfü gung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede recht liche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 130 V 424 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2 und U 407/06 vom 3. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.2 ausgeführt,

bildet

diese

Verfügung

Bestandteil

des

hier

angefochtenen

Einspracheentscheids vom 13. Juli 2023. Dessen Dispositiv, welches auf Abwei sung der Verfügung vom 8. Dezember 2022 lautet (Urk. 2), steht mithin im Widerspruch zu seinem Bedeutungsgehalt. Besteht zwischen dem Dispositiv und den Entscheidgründen ein Widerspruch, so ist der wirkliche Rechtssinn der Ent scheidung festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010 vom 16. Novem ber 2011 E. 2.2). Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Einsprache nunmehr von einem beitragspflichtigen Einkommen 2017 von Fr.

390'181.-- (statt Fr. 433'535.--) aus ging und dementsprechend die persönlichen Beiträge von Fr. 42'368.80 (Ver fügung vom 8. Dezember 2022, Urk.

7/34) auf Fr. 42'056.75 (Verfügung vom 12.

Juli 2023, Urk. 7/51) herabsetzte. Entsprechend passte sie auch die Verzugs zinsen an (Urk. 7/49-50). 5.

Die mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 bestätigte Beitragsverfügung vom 12. Juli 2023 (einschliesslich der Neuberechnung der Verzugszinsen) erweist sich nach dem Ausgeführte n als korrekt. Die Beschwerde ist

damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Flavia Dudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:

vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 2 .1

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Ein kommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Erwerbstätige Versicherte nach Erreichen des Referenzal ters haben nur für den Teil des Einkommens, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt, persönliche Beiträge zu entrichten (Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG in Verbindung mit Art.

E. 6 quarter

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversiche rung

[ AHVV ]). 2 .2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessen den Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts

H

301/01

vom

29.

März

2005

E.

3.1).

Nach

Art.

E. 9 Oktober

2019

teilte

die

Be schwerdeführerin

dem

K antonalen

Steueramt

mit,

dass

der

Landwirtschaftsbetrieb

im

Frühjahr

2017

aufgelöst

worden

sei

und

der

« Z.___ »

seither

nur

noch

als

Wohnhaus

genutzt

werde

(Urk.

7/68).

Damit wurde sinngemäss eine Überführung der Liegenschaft aus dem Geschäfts vermögen in das Privatvermögen beantragt.

In der Folge unterbreitete das K an tonale Steueramt am 18. Oktober 2019 einen Veranlagungsvorschlag für die Steuerperiode vom 1.

Januar bis 1. Oktober 2017, den die Beschwerdeführerin am 20.

Januar

2020

ohne

Einwände

unterzeichnete

(Urk.

7/54).

Wenn

die

Beschwerde führerin nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren moniert e, der von ihr unter zeichnete Veranlagungsvorschlag bilde keine rechtsgenügende Grundlage für die vorliegenden Beitragsverfügungen, da sie nicht Vertreterin der Erbengemein schaft sei (Urk. 1 S. 8 f.), ist sie nicht zu hören. Eine allfällige unrichtige Eröffnung des Veranlagungsvorschlags durch das K antonale Steueramt wäre im

Steuerverfahren

geltend zu machen gewesen . Überdies verhält die Beschwer deführerin sich widersprüchlich, wenn sie im Steuerverfahren als Vertreterin der

Erbengemeinschaft auftritt (vgl. Inventarfragebogen vom 14.

Oktober 2017, Urk. 7/85) und im AHV-Beitragsverfahren behauptet, es fehle ihr die Befugnis als

Vertreterin der Erbengemeinschaft aufzutreten (venire contra factum pro prium; vgl. dazu BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4). Die Beschwerdeführerin kann ihren Willen nicht situativ dem jeweiligen Rechtsgebiet anpassen. Davon abgesehen besteht eine solidarische Haftung einer jeden Erbin oder eines jeden Erben für die

von der v erstorbenen Person geschuldeten persönlichen Beiträge

(Art. 43 AHVV; vgl. auch Art. 560 des Zivilgesetzbuches [ZGB ]) . Damit ist die Eröffnung der AHV-Beitragsverfügung en vom 8.

Dezember 2022 und 12. Juli 2023 wie auch

des

Einspracheentscheids

vom

E. 13 Juli

2023

an

die

Beschwerdeführerin

als

gesetz liche Erbin von Y.___ sel. (vgl. Erbschein vom 2. November 2017, Urk.

3/14)

– unabhängig davon, ob sie Vertreterin der Erbengemeinschaft ist oder nicht – nicht zu beanstanden. 4.3

Die Beschwerdeführerin monierte ausserdem die Berechnung des Liquidations gewinns (Urk. 1 S. 9). Gewinne aus der Überführung von Geschäfts- ins Privat vermögen stellen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. E. 2.2 hiervor). Das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs einkommen wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt, wobei die An gaben der kan tonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Mit der Steuermeldung vom 7. Januar 2022 wurde ein Ein kommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 433’535 .-- gemeldet (Urk.

7/25) . Dieses berechnete sich gemäss Mitteilung vom 18. Oktober 2019 (Urk. 7/54/3) aus dem Anteil von Y.___ sel. am geschätzten Verkehrswert der Liegen schaft « Z.___ » (3/4 von Fr. 696'000.--, vgl. Urk. 10/87)

minus Ertragswert (Fr. 94'465.--, vgl. Urk. 7/43/6, Urk. 10/87+88) summiert mit dem Liqui dationsge winn des Hofinventars (Fr. 6'000.--; Verkauf Vieh, vgl. Urk. 3/12). Diese Angaben wurden von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. Dezember 2022 übernommen (Urk. 7/30) .

Die von der Beschwerdeführerin verlangte Neufestlegung des selbständigen Erwerbseinkommens, indem der ihrer Ansicht nach falsch veranlagte Verkehrs wert bzw. Steuerwert der Liegenschaft neu berechnet würde, entspricht einer in die rechtskräftige Steuerveranlagung greifende Korrektur . N ach der Rechtspre chung darf indes das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Zum andern würde der Sozi alversicherungsrichter zum Steuerrichter, wenn er beurteilen sollte, ob bei recht zeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direk te

Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.2).

Zwar besteht in Abweichung dieses Grundsatzes dann keine Bindung an die Steuertaxation, wenn klar ausgewiesene Irrtümer vorliegen (vgl. E. 2.4 hiervor) .

Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Der Verkehrswert ist keine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2020 vom 22. März 2021 E.

2.2.2 mit Hinweisen). Das Steueramt nahm eine eigene Berechnung vor (vgl.

Urk.

10/89), indem es den Landwert des

bebauten Grundstücks (500 m 2) mit

Fr.

700.--/m 2, den Umschwung (2'866 m 2) mit Fr. 1.--/m 2 einsetzte und den

Gebäudewert ausgehend vom Basiswert gemäss Einschätzung der Gebäu deversicherung des Kantons Zürich (GVZ) von Fr. 56'100.--, vermindert um den Wert der Scheune (1/4), unter Berücksichtigung des Baukostenindexes (1034.5) sowie der Altersentwertung (30 %) mit Fr. 304'686.11 berechnete, somit einen Verkehrswert des Wohnhauses inkl. Land von Fr. 650'000.-- ermittelte; hin zu

summierte der Steuerkommissär den um die Altersentwertung reduzierten Verkehrswert der Scheune (Fr. 23'600.--) und des Schopfs (Fr. 42'500.--). Bei diesen Werten stützte er sich auf die Verkehrswertschätzungen des Agriexperten des Schweizer Bauernverbandes (Urk. 7/77/23, Urk. 10/90). Dies kann in An betracht de s für A.___ im Jahr 2017 geltenden

Schätzwerte s von Fr. 515.--/m 2 (bei einem Vertrauensintervall 75 % von Fr. 724 .-- /m 2) jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig taxiert werden (vgl. dazu Bodenpreise Kanton Zürich, www . zh . ch / de / planen-bauen / raumplanung / immobilienmarkt / bodenpreise . html) . Die Beschwerdeführerin erklärte denn auch gegenüber dem K antonalen Steuer amt

am

20.

Januar

2020

ihre

Zustimmung

zum

Veranlagungsvorschlag

(Urk.

7/54).

Teil

des

Veranlagungsvorschlags

respektive

des

von

der

Beschwerdeführerin

unterzeichneten Vergleichs war auch die Bestimmung des Ertragswerts von Fr. 94'465.-- (vgl. Urk. 7/54).

Ein offensichtlicher Irrtum ist auch diesbezüglich nicht auszumachen . So geht a us der vom K antonalen Steueramt vorgenommenen Abrechnung

Erbengemeinschaft

B.___

hervor,

welche

Werte

der

Liegen schaft « Z.___ » (C.___) bei der Bemessung des Ertragswerts berücksich tigt wurden (vgl. Urk. 10/87-90). Mit Blick darauf und angesichts dessen, dass gemäss Mitteilung des K anto nalen Steueramtes auch bei der Berechnung des Ver kehrswertes nur die Liegen schaft « C.___ » (Land, Wohnhaus, Schopf und Scheune) berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 10/87), lässt die Bemessung des Ertrags werts nicht auf einen klar ausgewiesenen, sofort behebbaren Irrtum schliessen. 4.4

Mit Steuermeldung vom 6. Juli 2023 (Urk. 7/48) informierte das K antonale Steueramt über die Anpassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstä tigkeit nach Berücksichtigung der steuerlich abzugsberechtigten AHV-Abzüge auf Fr. 390'181.-- (Fr. 433'535. -- . /. Fr. 43'354.-- [vgl. Urk. 7/54/3]). Dies wurde seitens Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juli 2023 übernommen (vgl. Urk. 7/51), was korrekt ist, da die Steuerbehörden der Ausgleichskasse ein Nettoeinkommen, also ohne die steuerlich abzugs berechtigten AHV-Abzüge, zu melden haben und diese dann die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben (Art. 9 Abs. 4 AHVG, vgl. dazu ferner BGE 141 V 433). Dementsprechend verfuhr die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juli 2023 (Urk. 7/51). Wie unter

E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00058

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

31. Oktober 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Dudler FD Anwaltskanzlei AG Marktgasse 28, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Y.___ sel., geboren am 1. Februar 193 1, verstorben am 1. Okto ber

2017, war

(Mit-) Eigentümer in

d er landwirtschaftlichen Liegenschaft aus unverteilter Erbschaft Z.___ in A.___ (Wohn haus mit Scheune und Remise sowie land wirtschaftlicher Nutzfläche und Wald; vgl. Urk. 3/18).

Als Erben hinterliess sie ihre Nachkommen, unter anderem X.___ (Urk. 3/14).

Mit Steuermeldung vom

7. Januar 2022 (Urk. 7/25) meldete das K antonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, ein vo n Y.___ sel. aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr

201 7 erzieltes Einkommen von Fr. 433’535 .-- und ein

im

Betrieb

investiertes

Eigenkapital von Fr. 0 .--. G estützt darauf und unter Berücksichtigung des Frei betrages für Personen im AHV-Alter setzte die Ausgleichskasse die Beiträge vo n Y.___ sel. als

Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 201 7 (1.

Januar bis 31. Oktober 2017)

mit an X.___ adressierter Verfügung vom

8.

Dezember 2022 auf Fr. 4 2 ' 368.80 fest (Urk. 7/3 4) und verfügte ausser dem

die Verzugszinsen für die auszugleichenden B eiträge 201 7 (Urk. 7/3 3) . Die

dagegen vo n X.___ am

19. Dezember 2022 erhobene Einsprache (Urk.

7/41), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

13. Juli 2023 ab (Urk. 7/55 = Urk. 2).

Darin verwies sie gleichzeitig auf die tags zuvor erlassene Verfügung vom 12. Juli 2023, im Rahmen derer sie gestützt auf das vom K anto nalen Steueramt zugestellte Rektifikat (Urk.

7/48) und ausgehend von einem aus selbständiger

Erwerbstätigkeit

erzielten

Einkommen

von

Fr.

390'181.--

die

für

das

Jahr 2017 zu leistenden Beiträge auf Fr. 42'056.75 festgesetzt hatte (Urk. 7/51). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

13. Juli 2023 erhob

X.___ am

10. August 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Ein spracheentscheid, die Verfügung vom 8. Dezember 2022 sowie die Schluss rechnung vom 12. Juli 2023 betreffend Beiträge für Selb stän digerwerbende für das Jahr 2017 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-86]) und reichte am 21. September 2023 ergänzend Unterlagen des K antonalen Steuer amts zu den Akten (Urk. 9, unter Beilage von Urk. 10/87-90). Beides wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 21.

September (Urk.

8) und 2. Okto ber

2023

(Urk.

11)

zur

Kenntnis

gebracht.

Mit

Eingabe

vom

11.

Oktober

2023

bean tragte

die

Beschwerdeführerin

eventualiter,

der

angefochtene

Einspracheentscheid

sei aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die sozialversiche rungsrechtliche

Beitragspflicht

auf

Basis

eines

auf

Fr.

263'107.--

zu

korrigieren den

steuerrechtlichen Liquidationsgewinns festzu setzen sei (Urk. 12). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde die Beschwerde gegnerin darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger An fechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfü gung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede recht liche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 130 V 424 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2 und U 407/06 vom 3. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2

Die am 12. Juli 2023 erlassene Verfügung, womit das beitragspflichtige Erwerbs einkommen leicht reduziert wurde, basiert auf dem Rektifikat der Steuerbehörden vom 6. Juli 2023 (Urk. 7/48). Diese während des hängigen Einspracheverfahrens erlassene

Verfügung

entsprach

nicht

dem

Einsprachebegehren

und

galt

als

von

der

Einsprache

mitumfasst.

Mit

dem

Einspracheentscheid

vom

13.

Juli

2023

wurde

die

Bemessung

der

persönlichen

Beiträge

2017

(einschliesslich

der

Neuberech nung

der

Verzugszinsen)

entsprechend

der

Verfügung

vom

12.

Juli

2023

(Urk.

3/4)

bestä tigt,

womit sie Bestandteil des hier angefochtenen Entscheids vom 13. Juli 2023 dar stellt. 2. 2 .1

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Ein kommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Erwerbstätige Versicherte nach Erreichen des Referenzal ters haben nur für den Teil des Einkommens, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt, persönliche Beiträge zu entrichten (Art. 4 Abs. 2 lit . b AHVG in Verbindung mit Art.

6 quarter

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversiche rung

[ AHVV ]). 2 .2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessen den Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts

H

301/01

vom

29.

März

2005

E.

3.1).

Nach

Art.

9

Abs.

1

AHVG

ist

Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Ein künfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbe trieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätig keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapi talertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hin weisen). 2 .3

Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge mass gebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlosse nen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 2 .4

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit

zu

überprüfen

hat,

darf

das

Gericht

von

rechtskräftigen

Steuerta xationen

bloss

dann

abweichen,

wenn

diese

klar

ausgewiesen e

Irrtümer

enthalten,

die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt

werden

müssen,

die

steuerrechtlich

belanglos,

sozialversicherungsrecht lich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten

haben

demnach

ihre

Rechte,

auch

im

Hinblick

auf

die

AHV-rechtliche

Beitragspflicht,

in

erster

Linie

im

Steuerjustizverfahren

zu

wahren

(BGE

139

V

537

E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2 .5

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung

betrifft

mithin

nicht

die

beitragsrechtliche

Qualifikation

des

Einkommens

beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E.

4.2,

121

V

80

E.

2c,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_107/2013

vom

30.

Januar 2014

E. 1.4 mit Hinweis). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher

Qualifikation

nicht

leichthin

preiszugeben

(BGE

145

V

326

E.

4.2,

141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, die persönlichen Beiträge von Y.___ sel. für das Jahr 2017 seien gestützt auf die Meldung des K antonalen Steueramtes festgesetzt worden. Demnach seien im Rahmen einer Einschätzung die Einkünf te

aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 427'535.-- veranschlagt worden. In der Zwischenzeit habe sie vom K antonalen Steueramt ein Rektifikat erhalten.

Darin würden die Abzüge für die AHV-Beiträge berücksichtigt, womit von einem Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit

von

Fr.

390'181. --

auszugehen

sei. 3 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Au gust 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Landwirtschaftsbetrieb sei vom vorverstorbenen Ehemann von Y.___ sel. im Nebenerwerb geführt worden. Y.___ sel. sei nicht als Landwirtin tätig gewesen, sondern habe den Haushalt geführt. Nach dem Tod des Ehemannes sei der Land wirt schaftsbetrieb nicht weitergeführt worden. Demzufolge hätte mit dem Erbgang des vorverstorbenen Ehemannes über den Liquidationsgewinn abgerechnet wer den müssen. Eine allfällige Beitragspflicht hätte den vorverstorbenen Ehemann, nicht aber die zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene Y.___ ge troffen. Eine allfällige Beitragspflicht des vorverstorbenen Ehemannes respek tive dessen Erben sei bereits verjährt. Dieser Umstand könne nicht mittels einer Bei tragsfestsetzung für die zwischenzeitlich nachverstorbene Ehefrau umgangen werden. 4 . 4 .1

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbs tätigkeit im Beitragsjahr 201 7, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Geschäfts aufgabe bzw. die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit und damit der Zeitpunkt der Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen de r verstorbenen Y.___ sel. strittig ist. 4 .2

B.___, der vorverstorbene Ehemann von Y.___ sel., hatte den Landwirtschaftsbetrieb mit der Liegenschaft « Z.___ » im Nebenerwerb geführt. Die Liegenschaft war dem Geschäftsvermögen zugeordnet und wurde jeweils zum Ertragswert versteuert (vgl. Urk. 1, Urk. 3/5, Urk. 3/7). Konkrete Anhaltspunkte,

dass

nach

dem

Tod

von

B.___

eine

steuerrechtliche

Über führung der als Geschäftsvermögen zu qualifizierenden Liegenschaft ins Privat vermögen durchgeführt worden wäre, werden weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sind sie aktenkundig.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk.

1 S.

8) ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

zulässig, die Liegenschaften unter Aufschiebung der Steuer auf dem Kapitalgewinn als Ge schäftsvermögen zu deklarieren, ohne dass die Erben die vom Erblasser ausgeübte Geschäftstätigkeit selbst fortsetzen. M it Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus veranlagungspraktischen Gründen gilt Gleiches auch für das AHV-Beitragsrecht (vgl. BGE 134 V 250 E. 5.2, 140 V 241 E.

4.2). Angesichts dessen ist nicht von Belang, ob

Y.___ sel. den Landwirtschaftsbetrieb nach dem Ableben ihres Ehemannes fortgeführt hat

oder

nicht . Indem eine Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen unter blieb, muss sich Y.___ sel. resp. nun ihre Erben

selbständige s Erwerbs einkommen aus Geschäftsvermögen entgegenhalten lassen, selbst wenn Y.___ sel. die Geschäftstätigkeit ihres vorverstorbenen Ehemannes als solche nicht weiterführ te . Analog zur Steuer auf dem Kapitalgewinn wird diesfalls die AHV-Beitragserhebung auf dem Kapitalgewinn aufgeschoben . Mit hin ist die Beschwerdegegnerin – in Übereinstimmung mit der bundessteuerrecht lichen Einschätzung – zu Recht davon ausgegangen ist, dass die landwirtschaft liche Liegenschaft noch nicht ins Privatvermögen im steuer- und ahv -rechtlichen Sinne überführt worden war.

Mit

Schreiben

vom

9.

Oktober

2019

teilte

die

Be schwerdeführerin

dem

K antonalen

Steueramt

mit,

dass

der

Landwirtschaftsbetrieb

im

Frühjahr

2017

aufgelöst

worden

sei

und

der

« Z.___ »

seither

nur

noch

als

Wohnhaus

genutzt

werde

(Urk.

7/68).

Damit wurde sinngemäss eine Überführung der Liegenschaft aus dem Geschäfts vermögen in das Privatvermögen beantragt.

In der Folge unterbreitete das K an tonale Steueramt am 18. Oktober 2019 einen Veranlagungsvorschlag für die Steuerperiode vom 1.

Januar bis 1. Oktober 2017, den die Beschwerdeführerin am 20.

Januar

2020

ohne

Einwände

unterzeichnete

(Urk.

7/54).

Wenn

die

Beschwerde führerin nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren moniert e, der von ihr unter zeichnete Veranlagungsvorschlag bilde keine rechtsgenügende Grundlage für die vorliegenden Beitragsverfügungen, da sie nicht Vertreterin der Erbengemein schaft sei (Urk. 1 S. 8 f.), ist sie nicht zu hören. Eine allfällige unrichtige Eröffnung des Veranlagungsvorschlags durch das K antonale Steueramt wäre im

Steuerverfahren

geltend zu machen gewesen . Überdies verhält die Beschwer deführerin sich widersprüchlich, wenn sie im Steuerverfahren als Vertreterin der

Erbengemeinschaft auftritt (vgl. Inventarfragebogen vom 14.

Oktober 2017, Urk. 7/85) und im AHV-Beitragsverfahren behauptet, es fehle ihr die Befugnis als

Vertreterin der Erbengemeinschaft aufzutreten (venire contra factum pro prium; vgl. dazu BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4). Die Beschwerdeführerin kann ihren Willen nicht situativ dem jeweiligen Rechtsgebiet anpassen. Davon abgesehen besteht eine solidarische Haftung einer jeden Erbin oder eines jeden Erben für die

von der v erstorbenen Person geschuldeten persönlichen Beiträge

(Art. 43 AHVV; vgl. auch Art. 560 des Zivilgesetzbuches [ZGB ]) . Damit ist die Eröffnung der AHV-Beitragsverfügung en vom 8.

Dezember 2022 und 12. Juli 2023 wie auch

des

Einspracheentscheids

vom

13.

Juli

2023

an

die

Beschwerdeführerin

als

gesetz liche Erbin von Y.___ sel. (vgl. Erbschein vom 2. November 2017, Urk.

3/14)

– unabhängig davon, ob sie Vertreterin der Erbengemeinschaft ist oder nicht – nicht zu beanstanden. 4.3

Die Beschwerdeführerin monierte ausserdem die Berechnung des Liquidations gewinns (Urk. 1 S. 9). Gewinne aus der Überführung von Geschäfts- ins Privat vermögen stellen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. E. 2.2 hiervor). Das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs einkommen wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt, wobei die An gaben der kan tonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Mit der Steuermeldung vom 7. Januar 2022 wurde ein Ein kommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 433’535 .-- gemeldet (Urk.

7/25) . Dieses berechnete sich gemäss Mitteilung vom 18. Oktober 2019 (Urk. 7/54/3) aus dem Anteil von Y.___ sel. am geschätzten Verkehrswert der Liegen schaft « Z.___ » (3/4 von Fr. 696'000.--, vgl. Urk. 10/87)

minus Ertragswert (Fr. 94'465.--, vgl. Urk. 7/43/6, Urk. 10/87+88) summiert mit dem Liqui dationsge winn des Hofinventars (Fr. 6'000.--; Verkauf Vieh, vgl. Urk. 3/12). Diese Angaben wurden von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. Dezember 2022 übernommen (Urk. 7/30) .

Die von der Beschwerdeführerin verlangte Neufestlegung des selbständigen Erwerbseinkommens, indem der ihrer Ansicht nach falsch veranlagte Verkehrs wert bzw. Steuerwert der Liegenschaft neu berechnet würde, entspricht einer in die rechtskräftige Steuerveranlagung greifende Korrektur . N ach der Rechtspre chung darf indes das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Zum andern würde der Sozi alversicherungsrichter zum Steuerrichter, wenn er beurteilen sollte, ob bei recht zeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direk te

Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.2).

Zwar besteht in Abweichung dieses Grundsatzes dann keine Bindung an die Steuertaxation, wenn klar ausgewiesene Irrtümer vorliegen (vgl. E. 2.4 hiervor) .

Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Der Verkehrswert ist keine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2020 vom 22. März 2021 E.

2.2.2 mit Hinweisen). Das Steueramt nahm eine eigene Berechnung vor (vgl.

Urk.

10/89), indem es den Landwert des

bebauten Grundstücks (500 m 2) mit

Fr.

700.--/m 2, den Umschwung (2'866 m 2) mit Fr. 1.--/m 2 einsetzte und den

Gebäudewert ausgehend vom Basiswert gemäss Einschätzung der Gebäu deversicherung des Kantons Zürich (GVZ) von Fr. 56'100.--, vermindert um den Wert der Scheune (1/4), unter Berücksichtigung des Baukostenindexes (1034.5) sowie der Altersentwertung (30 %) mit Fr. 304'686.11 berechnete, somit einen Verkehrswert des Wohnhauses inkl. Land von Fr. 650'000.-- ermittelte; hin zu

summierte der Steuerkommissär den um die Altersentwertung reduzierten Verkehrswert der Scheune (Fr. 23'600.--) und des Schopfs (Fr. 42'500.--). Bei diesen Werten stützte er sich auf die Verkehrswertschätzungen des Agriexperten des Schweizer Bauernverbandes (Urk. 7/77/23, Urk. 10/90). Dies kann in An betracht de s für A.___ im Jahr 2017 geltenden

Schätzwerte s von Fr. 515.--/m 2 (bei einem Vertrauensintervall 75 % von Fr. 724 .-- /m 2) jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig taxiert werden (vgl. dazu Bodenpreise Kanton Zürich, www . zh . ch / de / planen-bauen / raumplanung / immobilienmarkt / bodenpreise . html) . Die Beschwerdeführerin erklärte denn auch gegenüber dem K antonalen Steuer amt

am

20.

Januar

2020

ihre

Zustimmung

zum

Veranlagungsvorschlag

(Urk.

7/54).

Teil

des

Veranlagungsvorschlags

respektive

des

von

der

Beschwerdeführerin

unterzeichneten Vergleichs war auch die Bestimmung des Ertragswerts von Fr. 94'465.-- (vgl. Urk. 7/54).

Ein offensichtlicher Irrtum ist auch diesbezüglich nicht auszumachen . So geht a us der vom K antonalen Steueramt vorgenommenen Abrechnung

Erbengemeinschaft

B.___

hervor,

welche

Werte

der

Liegen schaft « Z.___ » (C.___) bei der Bemessung des Ertragswerts berücksich tigt wurden (vgl. Urk. 10/87-90). Mit Blick darauf und angesichts dessen, dass gemäss Mitteilung des K anto nalen Steueramtes auch bei der Berechnung des Ver kehrswertes nur die Liegen schaft « C.___ » (Land, Wohnhaus, Schopf und Scheune) berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 10/87), lässt die Bemessung des Ertrags werts nicht auf einen klar ausgewiesenen, sofort behebbaren Irrtum schliessen. 4.4

Mit Steuermeldung vom 6. Juli 2023 (Urk. 7/48) informierte das K antonale Steueramt über die Anpassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstä tigkeit nach Berücksichtigung der steuerlich abzugsberechtigten AHV-Abzüge auf Fr. 390'181.-- (Fr. 433'535. -- . /. Fr. 43'354.-- [vgl. Urk. 7/54/3]). Dies wurde seitens Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juli 2023 übernommen (vgl. Urk. 7/51), was korrekt ist, da die Steuerbehörden der Ausgleichskasse ein Nettoeinkommen, also ohne die steuerlich abzugs berechtigten AHV-Abzüge, zu melden haben und diese dann die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben (Art. 9 Abs. 4 AHVG, vgl. dazu ferner BGE 141 V 433). Dementsprechend verfuhr die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juli 2023 (Urk. 7/51). Wie unter

E.

1.2

ausgeführt,

bildet

diese

Verfügung

Bestandteil

des

hier

angefochtenen

Einspracheentscheids vom 13. Juli 2023. Dessen Dispositiv, welches auf Abwei sung der Verfügung vom 8. Dezember 2022 lautet (Urk. 2), steht mithin im Widerspruch zu seinem Bedeutungsgehalt. Besteht zwischen dem Dispositiv und den Entscheidgründen ein Widerspruch, so ist der wirkliche Rechtssinn der Ent scheidung festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010 vom 16. Novem ber 2011 E. 2.2). Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Einsprache nunmehr von einem beitragspflichtigen Einkommen 2017 von Fr.

390'181.-- (statt Fr. 433'535.--) aus ging und dementsprechend die persönlichen Beiträge von Fr. 42'368.80 (Ver fügung vom 8. Dezember 2022, Urk.

7/34) auf Fr. 42'056.75 (Verfügung vom 12.

Juli 2023, Urk. 7/51) herabsetzte. Entsprechend passte sie auch die Verzugs zinsen an (Urk. 7/49-50). 5.

Die mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 bestätigte Beitragsverfügung vom 12. Juli 2023 (einschliesslich der Neuberechnung der Verzugszinsen) erweist sich nach dem Ausgeführte n als korrekt. Die Beschwerde ist

damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Flavia Dudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:

vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler