Erwägungen (3 Absätze)
E. 21 März 2025 in Sachen X.___ B.V. Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Walder Wyss AG Boulevard du Théâtre 3, Postfach, 1211 Genève 3 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyler Chaudet
Bovay Wyler Mustaki & Associés 2, Place Benjamin-Constant, CP 5624, 1002 Lausanne
Mit E ntscheid vom
E. 25 . Mai 2023 (Urk. 2) wies
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Einsprache vom 8. Juli 2021 (Urk. 7/17) gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 (Urk. 7/14) bezüglich der von der X.___ B.V. zu bezahlenden Lohnbeiträge für Y.___ für die Jahre 2015 und 2016 basierend auf Löhnen von Fr. 40'895.-- und Fr. 67'085.-- ab . Hiergegen erhob die X.___ B.V.
am 2 3 . J uni 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S.
2) : 1.
Es sei der Einspr a cheentscheid der SVA Zürich vom 25. Mai 2023 (ABR-NR. «…») aufzuheben. 2.
Es seien die Lohnbeiträge für Herrn Y.___ für die Jahre 2015 und
2016 ausgehend von einem massgebenden Lohn von CH F 19'375.06 zur
Berechnung der Beiträge 2015 und CH F
24'296.30 zur Berechnung der
Beiträge 2016 festzusetzen. 3.
Es seien dementsprechend die Lohnbeiträge für Herrn Y.___ für
das Jahr 2015 auf CH F 1'424.07 (Anteil Arbeitgeber) und CH F 1'210.94
(Anteil Arbeitnehmer) und für das Jahr 2016 auf CH F 1'779.70 (Anteil
Arbeitgeber) und CH F 1'512.44 (Anteil Arbeitnehmer) festzusetzen. 4.
Es seien dementsprechend die Verw a ltungskosten für Herrn Y.___
für das Jahr 2015 auf CH F 7.98 und für das Jahr 2016 auf CH F
9.96
festzusetzen. 5.
Es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die durch das
Beschwerdeverfahren entstandenen P a rteikosten (zzgl. MwSt.)
zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2023 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Antrag auf eine R eformatio in peius (massgebliche Löhne von Fr. 43'621.50 und Fr. 71'538.25), even t ualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Mit Replik vom 16. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14). Der beigeladene Y.___ teilte am 8. Februar 2024 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte und den Ausgang des Verfahrens der Justiz überlasse « Dans le délai
imparti, je vous
informe
que M. Y.___
renonce à déposer des observations et s’en
remet à justice
s’agissant de l’issue de la cause .» Mit Eingabe vom 1 0 . März 202 5 zog d ie Beschwerdeführer in die Beschwerde zurück (Urk. 25).
Demnach ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Rechtsanwalt Rémy Wyler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00040 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Nef Verfügung vom
21. März 2025 in Sachen X.___ B.V. Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Walder Wyss AG Boulevard du Théâtre 3, Postfach, 1211 Genève 3 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyler Chaudet
Bovay Wyler Mustaki & Associés 2, Place Benjamin-Constant, CP 5624, 1002 Lausanne
Mit E ntscheid vom 25 . Mai 2023 (Urk. 2) wies
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Einsprache vom 8. Juli 2021 (Urk. 7/17) gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 (Urk. 7/14) bezüglich der von der X.___ B.V. zu bezahlenden Lohnbeiträge für Y.___ für die Jahre 2015 und 2016 basierend auf Löhnen von Fr. 40'895.-- und Fr. 67'085.-- ab . Hiergegen erhob die X.___ B.V.
am 2 3 . J uni 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S.
2) : 1.
Es sei der Einspr a cheentscheid der SVA Zürich vom 25. Mai 2023 (ABR-NR. «…») aufzuheben. 2.
Es seien die Lohnbeiträge für Herrn Y.___ für die Jahre 2015 und
2016 ausgehend von einem massgebenden Lohn von CH F 19'375.06 zur
Berechnung der Beiträge 2015 und CH F
24'296.30 zur Berechnung der
Beiträge 2016 festzusetzen. 3.
Es seien dementsprechend die Lohnbeiträge für Herrn Y.___ für
das Jahr 2015 auf CH F 1'424.07 (Anteil Arbeitgeber) und CH F 1'210.94
(Anteil Arbeitnehmer) und für das Jahr 2016 auf CH F 1'779.70 (Anteil
Arbeitgeber) und CH F 1'512.44 (Anteil Arbeitnehmer) festzusetzen. 4.
Es seien dementsprechend die Verw a ltungskosten für Herrn Y.___
für das Jahr 2015 auf CH F 7.98 und für das Jahr 2016 auf CH F
9.96
festzusetzen. 5.
Es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die durch das
Beschwerdeverfahren entstandenen P a rteikosten (zzgl. MwSt.)
zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2023 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Antrag auf eine R eformatio in peius (massgebliche Löhne von Fr. 43'621.50 und Fr. 71'538.25), even t ualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Mit Replik vom 16. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14). Der beigeladene Y.___ teilte am 8. Februar 2024 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte und den Ausgang des Verfahrens der Justiz überlasse « Dans le délai
imparti, je vous
informe
que M. Y.___
renonce à déposer des observations et s’en
remet à justice
s’agissant de l’issue de la cause .» Mit Eingabe vom 1 0 . März 202 5 zog d ie Beschwerdeführer in die Beschwerde zurück (Urk. 25).
Demnach ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Rechtsanwalt Rémy Wyler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Nef