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AB.2023.00032

Getrennt lebendes Ehepaar, Zeitpunkt der Entplafonierung der Altersrente; Formgültigkeit der Einspracheentscheide

Zürich SozVersG · 2024-02-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Y.___ , geboren am 2 0. November 1948, und

X.___ , geboren am 2 7. Oktober 1950, heirateten am 2 7. Oktober 2000 ( Urk. 19/B / 83). Am 2 0. November 2013 bzw.

am 2 7. Oktober 2014 traten die Versicherten

ins ordentliche Rentenalter ein . In der Folge bezog das Ehepaar plafonierte Alters renten.

Am 3 0. Mai 2020 reichte die Versicherte beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren («Anmeldung zum Trennungsverfahren») ein.

Am 1 3. Juli 2020 verfügte der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, dass das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werde ( Urk. 19/B/53).

Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___

mit Wirkung ab

1. August 2020 eine entplafonierte Altersrente von monatlich

Fr. 2'218.--

(Stand 2020) bzw. Fr. 2'237.-- (Stand p er 1. Januar 2021 ) zu . Nach Abzug der zuvor bereits ausgerichteten Altersrente im genannten Zeitraum resultierte eine Auszahlung zugunsten von X.___ von Fr. 8'383.-- ( Urk. 19/B/81 ).

Ebenfalls mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2022 sprach die Ausgleichskasse Y.___

mit Wirkung ab dem 1. November 2022 eine entplafonierte Alters rente von monatlich

Fr. 1'754. -- zu ( Urk. 19/B/80 ). Mit Verfügung vom 10.

November 2022 setzte sie die Altersrente von

Y.___ mit Wirkung vom

1. August bis zum 3 1. Dezember 2020 neu auf monatlich Fr. 1'740. -- und vom 1.

Januar 2021 bis zum 3 1. Oktober 2022 auf

Fr. 1'754. -- fest . Nach Abzug der bereits ausgerichteten Altersrente im genannten Zeitraum sowie nach Verrech nung mit Zahlungen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ergab sich ein Saldo von Fr. 0.--

( Urk. 19/B/8 8 ).

Gegen di e Verfügung en vom 2 5. Oktober 2022 betreffend Altersrente von

X.___ und vom 1 0. November 2022 betreffend Altersrente von Y.___ erhoben die Versicherten am 1 6. November 2022 Einsprache ( Urk. 19/ B/89 /1-2 und Urk. 19/B/ 90 ; vgl. auch Urk. 19/B/102 und Urk. 19/B/112 ) . Mit Entscheiden vom 6. April 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab ( Urk. 2/1-2). 2.

Dagegen erhoben die Versicherten am 2 6. Mai 2023

Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Einspracheentscheide (1) X.___ und (2) Y.___ , unter anderem aufgrund von Form fehlern/Form mängeln , aufzuheben und zu canceln. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, neue Einspracheentscheide zu fällen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im ak tue llen Beschwerdeverfahren den Rechtsdienst der SVA Zürich zu mandatieren . 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, aktuell und künftig Einsprache entscheide von Mitgliedern der Geschäftsleitung (Kader), Kollektivunterschriften zu zweien, zeichnen zu lassen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer angemessene Ansprüche (Akzelerierungen), unter anderem «Lebensqualität» und «Lebenszeit» zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 erwog das Gericht, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 6. Mai 2023 im Wesentlichen geltend gemacht hätten, dass die angefochtenen Entscheide nicht rechtsgültig unterzeichnet worden seien. Sie hätten anstelle der angefochtenen Entscheide jedoch keine inhaltlich bzw. materiell anderen Entscheidungen beantragt. Demgemäss fehle es der Beschwerde vom 2 6. Mai 2023 an einem Rechtsschutzinteresse. Den Beschwer deführe rn werde deshalb eine 10-tägige Frist angesetzt, um die Beschwerde diesbezüglich zu verbessern ( Urk. 9). Mit Beschwerde ergänzung vom 1 9. Juni 2023 beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei die Entplafonierung der Altersrenten nicht per 1. August 2020, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde n ( Urk. 18). Am 12., 3 1. Oktober und 1. November 2023 reichten die Beschwerdeführer Stellungnahmen ein ( Urk. 23-25) . Diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdegegnerin am 1 3. November 2023 zur Kenntnis gebracht

( Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), vorliegend anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentschei des oder der Verfügung, gegen welche Einsprache ausgeschlossen ist, einzu reichen ( Abs. 1). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar ( Abs. 2), darin eingeschlossen sind insbesondere die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen ( Art. 38 Abs. 4 ATSG) und die Einhaltung der Fristen ( Art. 39 Abs. 2 ATSG, wonach die Frist als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt).

Die Einspracheentscheide vom 6. April 2023 ( Urk. 2/1-2) wurden den Beschwer deführern am 1 2. und 1 3. April 2023 zugestellt (vgl. Urk. 8/1-2), weshalb die 30tägige Beschwerdefrist am 2 6. Mai 2023 trotz des Fristenstillstandes über Ostern ( Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG) an sich abgelaufen gewesen wäre. Da die Beschwerdeführer jedoch innert Beschwerdefrist bereits mit Schreiben vom 1 8. April 2023 an die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit der Einsprache entscheide

monierten ( Urk. 4/ 9; vgl. auch Schreiben vom 3 0. April 2023, Urk. 4/11 ) , ist auf die Beschwerden einzutreten. 2 . 2 .1

Nach Art. 35 Abs. 1 lit . a AHV G ( Stand: 1. Januar 2020) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben.

Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde ( Art. 35 Abs. 2 AHV G ).

Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn im Scheidungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde. Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren ( Wegleitung über die Renten [ RWL ] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenv ersicherung , Stand: 1. Januar 2020, Rz .

551 1).

Leben die Ehegatten gerichtlich getrennt, so werden die Renten erstmals ab dem der Trennung folgenden Monat unplafoniert ausgerichtet. Massgebend ist der vom Richter festgelegte Zeitpunkt der Trennung

( Rz . 5517 RWL ) . 2 . 2

Nach Art. 46 Abs. 1

AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG .

Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war ( Art. 24 Abs. 1 ATSG).

Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG ( Art. 77 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVV). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete d ie angefochtenen Entscheid e damit, dass die Entplafonierung der Altersrente gemäss Darstellung der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verjährung hätte vorgenommen werden müssen. Dies deshalb, weil das Ehepaar schon länger getrennt lebe. Bei einer gerichtlichen Trennung entf alle die Plafonierung der Altersrenten gemäss RWL Rz . 5517 ab dem Folgemonat

der Rechtskraft. Massgebend sei der vom Richter

festgelegte Zeitpunkt der Trennun g.

In der Verfügung vom 1 3. Juli 2020 ha be das Gericht die Vereinbarung zwischen den

Ehegatten für rechtskräftig erklärt. In der Vereinbarung sei festgehalten worden , dass die

Ehegatten nie einen gemeinsamen Haushalt geführt h ätten .

Dies lasse sich jedoch kaum überprüfen. Zudem sei der Vereinbarung zu entnehmen, dass sich

der Beschwerdeführer 2 regelmässig bei der Beschwerdeführerin 1 aufhalte und sich seit Juni 2020 zur Zahlung von monatlich

Fr. 1'255. -- für die

gemeinsamen Lebensunterhaltskosten verpflichtet ha be .

Sofern es zutreffe , dass das Ehepaar schon immer getrennt gelebt habe, hätte es die

Entplafonierung der Rente bereits nach Erhalt der Verfügung der plafonierten Rente verlangen können bzw. müssen ( Urk. 2 /1-2 ). 3 .2

Die Beschwerdeführer machten demgegenüber

geltend, dass die angefochtenen Einspracheentscheide nur von Mitgliedern der Geschäftsleitung mit Kollektiv unterschrift zu zweien hätten unterzeichnet werden dürfen. Weder A.___

noch B.___ , welche die Entscheide unterzeichnet hätten, würden zum Kader der Beschwerdegegnerin gehören. Es sei ein schwerwiegender Formmangel gegeben . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2000 individualbesteuert würden. Die Steuerämter hätten dies akzeptiert. Überdies beziehe der Beschwerdeführer 2 seit Oktober 2019 vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich als alleinstehende Person Zusatzleistungen zur AHV-Rente ( Urk. 1 , Urk. 11 , Urk. 23 -25 ) . 4 . 4 .1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin 1 am 3 0. Mai 2020 beim Bezirks gericht Zürich ein Eheschutz begehren einreichte. In der Folge wurden die Parteien auf den 1. Juli 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung beantragte die Beschwerdeführerin 1, dass der Beschwerdeführer 2 zu angemessenen Beiträgen an ihre Lebenshaltungs kosten zu verpflichten sei. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich und modi fizierten das Rechtsbegehren dahingehend, dass von der betreffenden Vereinbarung vom 1. Juli 2020 Vormerk zu nehmen und das Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben sei. In der Vereinbarung hielten die Parteien

insbesondere fest, dass sie während ihrer gesamten Ehe nie einen gemeinsamen Haushalt geführt bzw. eine gemeinsame Wohnung gehabt hätten. Sie würden beabsichtigen, diese Lebensform auch in Zukunft fortzuführen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers 2 an der C.____-Strasse 4

in D.___

diene lediglich dem Festlegen einer Wohn- und M elde adresse ( Ziff. 1) . Im Weiteren bezahle der Beschwerdeführer 2 der Beschwerdeführerin 1 ab Juni 2020 monatlich einen Betrag von Fr. 1'255. -- an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten anlässlich seiner Besuche bei ihr (Übernachten, Essen, Waschen, Infrastruktur etc. ; vgl. im Übrigen den Mietvertrag vom 2 2. Mai 2020 ; Ziff. 2) . Am 1 3. Juli 2020 verfügte d er zuständige Einzelrichter des Bezirksgericht s Zürich, dass das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werde. Der Vergleich habe Rechtskraft wirkung

( Urk. 19/B/53).

4 . 2

Es steht somit fest , das s d er Einzelrichter des Bezirksgericht s Zürich die Verein barung vom 1. Juli 2020

mit Verfügung vom 1 3. Juli 2020 für rechtskräftig erklärte. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 3 0. Mai 2020 ein als «Anmeldung zum Trennungsverfahren» bezeichnetes Eheschutzbegehren eingereicht hatte. Einen rückwirkenden Trennungszeitpunkt hat das Gericht nicht festgelegt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es einen solchen Zeitpunkt gemäss Angaben der Beschwerdeführer gar nicht gibt, weil diese nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Gleichwohl waren die Ehegatten bis zur Einleitung des Eheschutz verfahrens an der

C.____-Strasse 4 , D.___ , gemeldet (vgl. Urk.

19/B53) und verpflichtete sich der Beschwerdeführer 2, der nunmehr als Anschrift die

Adresse des Personenmeldeamtes (PMA) der Stadt Zürich, Fraumünsterstrasse 2 8 , 8001 Zürich ,

bzw. die Zustelladresse einer Kindertages stätte angibt (vgl. Urk. 2/2) , im Rahmen der Eheschutzverhandlung neu zur Leistung eines Betrags an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten. Dies lässt

kaum auf eine Änderung i n der Art des Zusammenleben s schliessen.

Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern unter diesen Umständen mit Blick auf

Art. 35 Abs. 2 AHV G , welcher vorsieht, dass eine Kürzung der Altersrente bei Ehepaaren entfällt, wenn der gemeinsame Haushalt

vonseiten des Gerichts

aufgehoben w ird,

erst ab dem 1. August 2020 , das heisst ab dem Folge monat nach Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2020,

entplafonierte Rente n zu sprach, ist zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Aus den eingereichten Steuererklärungen der Beschwerdeführerin 1 der Jahre 2019 und 2022 (jeweils nur die erste Seite, Urk.

14/20-21) können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 seit Oktober 2019 vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich als alleinstehende Person Zusatzleistungen zur AHV-Rente beziehe.

In masslicher Hinsicht wurden die zugesprochenen Altersrenten sodann nicht in Zweifel gezogen. Die Rentenb erechnungen geben nicht Anlass zu Weiterungen. 4 . 3

Im Weiteren ist

darauf hinzuweisen, dass die SVA Zürich eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ist , welche ein eigenes Organisationsreglement erlässt. Wie die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 2 0. April 2023 (Urk.

19/B/1 23 ) in nachvollziehbarer Weise erläuterte, unterliegt d er Einsprache prozess inklusive de r Kompetenz zum Erlass von

Einspracheent scheid en der Verantwortung der Fachabteilung. Die Einspracheentscheide werden mit Doppel unterschrift von Kadermitgliedern erlassen. Im Falle der Beschwerde führer seien dies A.___ und B.___ gewesen , welche bei de Prozessleiterinnen der Versicherungsleistungen AHV-/IV-Renten seien . Beide seien dazu befähigt und bevollmächtigt, Einspracheentscheide zu erlassen.

Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Beschwerdegegnerin betreffend

die interne Organisation und die Kadermitgliedschaft von A.___ und B.___

falsch sein könnten, liegen nicht vor. Die Mitglieder des Kaders sind

nicht mit den Geschäftsleitungsmitgliedern gleichzusetzen. Der Kreis der Kadermitglieder ist erheblich grösser. Es kann demgemäss davon ausgegangen werden, dass die angefochtenen Einspracheentscheide formgültig erlassen wurden.

Selbst wenn eine Formgültigkeit der Einspracheentscheide

jedoch zu verneinen wäre , ist zu beachten , dass das Fehlen einer rechtswirksamen Unterschrift auf einem Entscheid einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde nicht zur Nichtigkeit, sondern zu r Anfechtbarkeit des Entscheids führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 7). Allfällige Formfehler wie das Fehlen einer rechtswirksamen Unterschrift

sind überdies unbeachtlich, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den Zweck erfüllt und die Parteien insofern gar keinen Nachteil erleiden (Urteil des Bundesverwaltungs gerichts 2009/43 vom 2

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Y.___ , geboren am 2 0. November 1948, und

X.___ , geboren am 2 7. Oktober 1950, heirateten am 2 7. Oktober 2000 ( Urk. 19/B / 83). Am

E. 2 Dagegen erhoben die Versicherten am 2 6. Mai 2023

Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Einspracheentscheide (1) X.___ und (2) Y.___ , unter anderem aufgrund von Form fehlern/Form mängeln , aufzuheben und zu canceln. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, neue Einspracheentscheide zu fällen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im ak tue llen Beschwerdeverfahren den Rechtsdienst der SVA Zürich zu mandatieren . 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, aktuell und künftig Einsprache entscheide von Mitgliedern der Geschäftsleitung (Kader), Kollektivunterschriften zu zweien, zeichnen zu lassen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer angemessene Ansprüche (Akzelerierungen), unter anderem «Lebensqualität» und «Lebenszeit» zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 erwog das Gericht, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 6. Mai 2023 im Wesentlichen geltend gemacht hätten, dass die angefochtenen Entscheide nicht rechtsgültig unterzeichnet worden seien. Sie hätten anstelle der angefochtenen Entscheide jedoch keine inhaltlich bzw. materiell anderen Entscheidungen beantragt. Demgemäss fehle es der Beschwerde vom 2 6. Mai 2023 an einem Rechtsschutzinteresse. Den Beschwer deführe rn werde deshalb eine 10-tägige Frist angesetzt, um die Beschwerde diesbezüglich zu verbessern ( Urk. 9). Mit Beschwerde ergänzung vom 1 9. Juni 2023 beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei die Entplafonierung der Altersrenten nicht per 1. August 2020, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde n ( Urk. 18). Am 12., 3 1. Oktober und 1. November 2023 reichten die Beschwerdeführer Stellungnahmen ein ( Urk. 23-25) . Diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdegegnerin am 1 3. November 2023 zur Kenntnis gebracht

( Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), vorliegend anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentschei des oder der Verfügung, gegen welche Einsprache ausgeschlossen ist, einzu reichen ( Abs. 1). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar ( Abs. 2), darin eingeschlossen sind insbesondere die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen ( Art. 38 Abs.

E. 4 . 2

Es steht somit fest , das s d er Einzelrichter des Bezirksgericht s Zürich die Verein barung vom 1. Juli 2020

mit Verfügung vom 1 3. Juli 2020 für rechtskräftig erklärte. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 3 0. Mai 2020 ein als «Anmeldung zum Trennungsverfahren» bezeichnetes Eheschutzbegehren eingereicht hatte. Einen rückwirkenden Trennungszeitpunkt hat das Gericht nicht festgelegt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es einen solchen Zeitpunkt gemäss Angaben der Beschwerdeführer gar nicht gibt, weil diese nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Gleichwohl waren die Ehegatten bis zur Einleitung des Eheschutz verfahrens an der

C.____-Strasse 4 , D.___ , gemeldet (vgl. Urk.

19/B53) und verpflichtete sich der Beschwerdeführer 2, der nunmehr als Anschrift die

Adresse des Personenmeldeamtes (PMA) der Stadt Zürich, Fraumünsterstrasse 2

E. 8 , 8001 Zürich ,

bzw. die Zustelladresse einer Kindertages stätte angibt (vgl. Urk. 2/2) , im Rahmen der Eheschutzverhandlung neu zur Leistung eines Betrags an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten. Dies lässt

kaum auf eine Änderung i n der Art des Zusammenleben s schliessen.

Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern unter diesen Umständen mit Blick auf

Art. 35 Abs. 2 AHV G , welcher vorsieht, dass eine Kürzung der Altersrente bei Ehepaaren entfällt, wenn der gemeinsame Haushalt

vonseiten des Gerichts

aufgehoben w ird,

erst ab dem 1. August 2020 , das heisst ab dem Folge monat nach Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2020,

entplafonierte Rente n zu sprach, ist zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Aus den eingereichten Steuererklärungen der Beschwerdeführerin 1 der Jahre 2019 und 2022 (jeweils nur die erste Seite, Urk.

14/20-21) können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 seit Oktober 2019 vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich als alleinstehende Person Zusatzleistungen zur AHV-Rente beziehe.

In masslicher Hinsicht wurden die zugesprochenen Altersrenten sodann nicht in Zweifel gezogen. Die Rentenb erechnungen geben nicht Anlass zu Weiterungen. 4 . 3

Im Weiteren ist

darauf hinzuweisen, dass die SVA Zürich eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ist , welche ein eigenes Organisationsreglement erlässt. Wie die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 2 0. April 2023 (Urk.

19/B/1 23 ) in nachvollziehbarer Weise erläuterte, unterliegt d er Einsprache prozess inklusive de r Kompetenz zum Erlass von

Einspracheent scheid en der Verantwortung der Fachabteilung. Die Einspracheentscheide werden mit Doppel unterschrift von Kadermitgliedern erlassen. Im Falle der Beschwerde führer seien dies A.___ und B.___ gewesen , welche bei de Prozessleiterinnen der Versicherungsleistungen AHV-/IV-Renten seien . Beide seien dazu befähigt und bevollmächtigt, Einspracheentscheide zu erlassen.

Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Beschwerdegegnerin betreffend

die interne Organisation und die Kadermitgliedschaft von A.___ und B.___

falsch sein könnten, liegen nicht vor. Die Mitglieder des Kaders sind

nicht mit den Geschäftsleitungsmitgliedern gleichzusetzen. Der Kreis der Kadermitglieder ist erheblich grösser. Es kann demgemäss davon ausgegangen werden, dass die angefochtenen Einspracheentscheide formgültig erlassen wurden.

Selbst wenn eine Formgültigkeit der Einspracheentscheide

jedoch zu verneinen wäre , ist zu beachten , dass das Fehlen einer rechtswirksamen Unterschrift auf einem Entscheid einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde nicht zur Nichtigkeit, sondern zu r Anfechtbarkeit des Entscheids führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 7). Allfällige Formfehler wie das Fehlen einer rechtswirksamen Unterschrift

sind überdies unbeachtlich, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den Zweck erfüllt und die Parteien insofern gar keinen Nachteil erleiden (Urteil des Bundesverwaltungs gerichts 2009/43 vom 2

Dispositiv
  1. August 2009 E. 1.1.4 ff.; Tschannen /Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  2. Auflage, Bern 2022, Rz . 754). Dies wäre vorliegend der Fall gewesen. 5 .      Die angefochtenen Entscheide erweisen sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. 6 .      Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen ( Art.  61 lit . g ATSG).      Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung für unvertretene Beschwerdeführer selbst im Falle des Obsiegens nur in Betracht f allen würde , wenn der Arbeitsaufwand und die Umtriebe den Rahmen dessen überschreite t , was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1) . D as Gericht erkennt:
  3. Die gegen den Einspracheentscheid vom
  4. April 2023 betreffend Altersrente von X.___ gerichtete Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die gegen den Einspracheentscheid vom
  6. April 2023 betreffend Altersrente von Y.___ gerichtete Beschwerde wird abgewiesen. 3 .      Das Verfahren ist kostenlos .
  7. Der Beschwerdeführerin 1 wird keine P artei entschädigung zugesprochen.
  8. Dem Beschwerdeführer 2 wird keine P artei entschädigung zugesprochen.
  9. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 7 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00032

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

1. Februar 2024 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ c/o Verein Z.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Y.___ c/o Verein Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Y.___ , geboren am 2 0. November 1948, und

X.___ , geboren am 2 7. Oktober 1950, heirateten am 2 7. Oktober 2000 ( Urk. 19/B / 83). Am 2 0. November 2013 bzw.

am 2 7. Oktober 2014 traten die Versicherten

ins ordentliche Rentenalter ein . In der Folge bezog das Ehepaar plafonierte Alters renten.

Am 3 0. Mai 2020 reichte die Versicherte beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren («Anmeldung zum Trennungsverfahren») ein.

Am 1 3. Juli 2020 verfügte der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, dass das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werde ( Urk. 19/B/53).

Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___

mit Wirkung ab

1. August 2020 eine entplafonierte Altersrente von monatlich

Fr. 2'218.--

(Stand 2020) bzw. Fr. 2'237.-- (Stand p er 1. Januar 2021 ) zu . Nach Abzug der zuvor bereits ausgerichteten Altersrente im genannten Zeitraum resultierte eine Auszahlung zugunsten von X.___ von Fr. 8'383.-- ( Urk. 19/B/81 ).

Ebenfalls mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2022 sprach die Ausgleichskasse Y.___

mit Wirkung ab dem 1. November 2022 eine entplafonierte Alters rente von monatlich

Fr. 1'754. -- zu ( Urk. 19/B/80 ). Mit Verfügung vom 10.

November 2022 setzte sie die Altersrente von

Y.___ mit Wirkung vom

1. August bis zum 3 1. Dezember 2020 neu auf monatlich Fr. 1'740. -- und vom 1.

Januar 2021 bis zum 3 1. Oktober 2022 auf

Fr. 1'754. -- fest . Nach Abzug der bereits ausgerichteten Altersrente im genannten Zeitraum sowie nach Verrech nung mit Zahlungen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ergab sich ein Saldo von Fr. 0.--

( Urk. 19/B/8 8 ).

Gegen di e Verfügung en vom 2 5. Oktober 2022 betreffend Altersrente von

X.___ und vom 1 0. November 2022 betreffend Altersrente von Y.___ erhoben die Versicherten am 1 6. November 2022 Einsprache ( Urk. 19/ B/89 /1-2 und Urk. 19/B/ 90 ; vgl. auch Urk. 19/B/102 und Urk. 19/B/112 ) . Mit Entscheiden vom 6. April 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab ( Urk. 2/1-2). 2.

Dagegen erhoben die Versicherten am 2 6. Mai 2023

Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Einspracheentscheide (1) X.___ und (2) Y.___ , unter anderem aufgrund von Form fehlern/Form mängeln , aufzuheben und zu canceln. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, neue Einspracheentscheide zu fällen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im ak tue llen Beschwerdeverfahren den Rechtsdienst der SVA Zürich zu mandatieren . 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, aktuell und künftig Einsprache entscheide von Mitgliedern der Geschäftsleitung (Kader), Kollektivunterschriften zu zweien, zeichnen zu lassen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer angemessene Ansprüche (Akzelerierungen), unter anderem «Lebensqualität» und «Lebenszeit» zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 erwog das Gericht, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 6. Mai 2023 im Wesentlichen geltend gemacht hätten, dass die angefochtenen Entscheide nicht rechtsgültig unterzeichnet worden seien. Sie hätten anstelle der angefochtenen Entscheide jedoch keine inhaltlich bzw. materiell anderen Entscheidungen beantragt. Demgemäss fehle es der Beschwerde vom 2 6. Mai 2023 an einem Rechtsschutzinteresse. Den Beschwer deführe rn werde deshalb eine 10-tägige Frist angesetzt, um die Beschwerde diesbezüglich zu verbessern ( Urk. 9). Mit Beschwerde ergänzung vom 1 9. Juni 2023 beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei die Entplafonierung der Altersrenten nicht per 1. August 2020, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde n ( Urk. 18). Am 12., 3 1. Oktober und 1. November 2023 reichten die Beschwerdeführer Stellungnahmen ein ( Urk. 23-25) . Diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdegegnerin am 1 3. November 2023 zur Kenntnis gebracht

( Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG), vorliegend anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentschei des oder der Verfügung, gegen welche Einsprache ausgeschlossen ist, einzu reichen ( Abs. 1). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar ( Abs. 2), darin eingeschlossen sind insbesondere die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen ( Art. 38 Abs. 4 ATSG) und die Einhaltung der Fristen ( Art. 39 Abs. 2 ATSG, wonach die Frist als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt).

Die Einspracheentscheide vom 6. April 2023 ( Urk. 2/1-2) wurden den Beschwer deführern am 1 2. und 1 3. April 2023 zugestellt (vgl. Urk. 8/1-2), weshalb die 30tägige Beschwerdefrist am 2 6. Mai 2023 trotz des Fristenstillstandes über Ostern ( Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG) an sich abgelaufen gewesen wäre. Da die Beschwerdeführer jedoch innert Beschwerdefrist bereits mit Schreiben vom 1 8. April 2023 an die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit der Einsprache entscheide

monierten ( Urk. 4/ 9; vgl. auch Schreiben vom 3 0. April 2023, Urk. 4/11 ) , ist auf die Beschwerden einzutreten. 2 . 2 .1

Nach Art. 35 Abs. 1 lit . a AHV G ( Stand: 1. Januar 2020) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben.

Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde ( Art. 35 Abs. 2 AHV G ).

Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn im Scheidungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde. Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren ( Wegleitung über die Renten [ RWL ] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenv ersicherung , Stand: 1. Januar 2020, Rz .

551 1).

Leben die Ehegatten gerichtlich getrennt, so werden die Renten erstmals ab dem der Trennung folgenden Monat unplafoniert ausgerichtet. Massgebend ist der vom Richter festgelegte Zeitpunkt der Trennung

( Rz . 5517 RWL ) . 2 . 2

Nach Art. 46 Abs. 1

AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG .

Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war ( Art. 24 Abs. 1 ATSG).

Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG ( Art. 77 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVV). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete d ie angefochtenen Entscheid e damit, dass die Entplafonierung der Altersrente gemäss Darstellung der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verjährung hätte vorgenommen werden müssen. Dies deshalb, weil das Ehepaar schon länger getrennt lebe. Bei einer gerichtlichen Trennung entf alle die Plafonierung der Altersrenten gemäss RWL Rz . 5517 ab dem Folgemonat

der Rechtskraft. Massgebend sei der vom Richter

festgelegte Zeitpunkt der Trennun g.

In der Verfügung vom 1 3. Juli 2020 ha be das Gericht die Vereinbarung zwischen den

Ehegatten für rechtskräftig erklärt. In der Vereinbarung sei festgehalten worden , dass die

Ehegatten nie einen gemeinsamen Haushalt geführt h ätten .

Dies lasse sich jedoch kaum überprüfen. Zudem sei der Vereinbarung zu entnehmen, dass sich

der Beschwerdeführer 2 regelmässig bei der Beschwerdeführerin 1 aufhalte und sich seit Juni 2020 zur Zahlung von monatlich

Fr. 1'255. -- für die

gemeinsamen Lebensunterhaltskosten verpflichtet ha be .

Sofern es zutreffe , dass das Ehepaar schon immer getrennt gelebt habe, hätte es die

Entplafonierung der Rente bereits nach Erhalt der Verfügung der plafonierten Rente verlangen können bzw. müssen ( Urk. 2 /1-2 ). 3 .2

Die Beschwerdeführer machten demgegenüber

geltend, dass die angefochtenen Einspracheentscheide nur von Mitgliedern der Geschäftsleitung mit Kollektiv unterschrift zu zweien hätten unterzeichnet werden dürfen. Weder A.___

noch B.___ , welche die Entscheide unterzeichnet hätten, würden zum Kader der Beschwerdegegnerin gehören. Es sei ein schwerwiegender Formmangel gegeben . Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2000 individualbesteuert würden. Die Steuerämter hätten dies akzeptiert. Überdies beziehe der Beschwerdeführer 2 seit Oktober 2019 vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich als alleinstehende Person Zusatzleistungen zur AHV-Rente ( Urk. 1 , Urk. 11 , Urk. 23 -25 ) . 4 . 4 .1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin 1 am 3 0. Mai 2020 beim Bezirks gericht Zürich ein Eheschutz begehren einreichte. In der Folge wurden die Parteien auf den 1. Juli 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung beantragte die Beschwerdeführerin 1, dass der Beschwerdeführer 2 zu angemessenen Beiträgen an ihre Lebenshaltungs kosten zu verpflichten sei. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich und modi fizierten das Rechtsbegehren dahingehend, dass von der betreffenden Vereinbarung vom 1. Juli 2020 Vormerk zu nehmen und das Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben sei. In der Vereinbarung hielten die Parteien

insbesondere fest, dass sie während ihrer gesamten Ehe nie einen gemeinsamen Haushalt geführt bzw. eine gemeinsame Wohnung gehabt hätten. Sie würden beabsichtigen, diese Lebensform auch in Zukunft fortzuführen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers 2 an der C.____-Strasse 4

in D.___

diene lediglich dem Festlegen einer Wohn- und M elde adresse ( Ziff. 1) . Im Weiteren bezahle der Beschwerdeführer 2 der Beschwerdeführerin 1 ab Juni 2020 monatlich einen Betrag von Fr. 1'255. -- an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten anlässlich seiner Besuche bei ihr (Übernachten, Essen, Waschen, Infrastruktur etc. ; vgl. im Übrigen den Mietvertrag vom 2 2. Mai 2020 ; Ziff. 2) . Am 1 3. Juli 2020 verfügte d er zuständige Einzelrichter des Bezirksgericht s Zürich, dass das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werde. Der Vergleich habe Rechtskraft wirkung

( Urk. 19/B/53).

4 . 2

Es steht somit fest , das s d er Einzelrichter des Bezirksgericht s Zürich die Verein barung vom 1. Juli 2020

mit Verfügung vom 1 3. Juli 2020 für rechtskräftig erklärte. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 3 0. Mai 2020 ein als «Anmeldung zum Trennungsverfahren» bezeichnetes Eheschutzbegehren eingereicht hatte. Einen rückwirkenden Trennungszeitpunkt hat das Gericht nicht festgelegt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es einen solchen Zeitpunkt gemäss Angaben der Beschwerdeführer gar nicht gibt, weil diese nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Gleichwohl waren die Ehegatten bis zur Einleitung des Eheschutz verfahrens an der

C.____-Strasse 4 , D.___ , gemeldet (vgl. Urk.

19/B53) und verpflichtete sich der Beschwerdeführer 2, der nunmehr als Anschrift die

Adresse des Personenmeldeamtes (PMA) der Stadt Zürich, Fraumünsterstrasse 2 8 , 8001 Zürich ,

bzw. die Zustelladresse einer Kindertages stätte angibt (vgl. Urk. 2/2) , im Rahmen der Eheschutzverhandlung neu zur Leistung eines Betrags an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten. Dies lässt

kaum auf eine Änderung i n der Art des Zusammenleben s schliessen.

Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern unter diesen Umständen mit Blick auf

Art. 35 Abs. 2 AHV G , welcher vorsieht, dass eine Kürzung der Altersrente bei Ehepaaren entfällt, wenn der gemeinsame Haushalt

vonseiten des Gerichts

aufgehoben w ird,

erst ab dem 1. August 2020 , das heisst ab dem Folge monat nach Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2020,

entplafonierte Rente n zu sprach, ist zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Aus den eingereichten Steuererklärungen der Beschwerdeführerin 1 der Jahre 2019 und 2022 (jeweils nur die erste Seite, Urk.

14/20-21) können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 seit Oktober 2019 vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich als alleinstehende Person Zusatzleistungen zur AHV-Rente beziehe.

In masslicher Hinsicht wurden die zugesprochenen Altersrenten sodann nicht in Zweifel gezogen. Die Rentenb erechnungen geben nicht Anlass zu Weiterungen. 4 . 3

Im Weiteren ist

darauf hinzuweisen, dass die SVA Zürich eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ist , welche ein eigenes Organisationsreglement erlässt. Wie die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 2 0. April 2023 (Urk.

19/B/1 23 ) in nachvollziehbarer Weise erläuterte, unterliegt d er Einsprache prozess inklusive de r Kompetenz zum Erlass von

Einspracheent scheid en der Verantwortung der Fachabteilung. Die Einspracheentscheide werden mit Doppel unterschrift von Kadermitgliedern erlassen. Im Falle der Beschwerde führer seien dies A.___ und B.___ gewesen , welche bei de Prozessleiterinnen der Versicherungsleistungen AHV-/IV-Renten seien . Beide seien dazu befähigt und bevollmächtigt, Einspracheentscheide zu erlassen.

Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Beschwerdegegnerin betreffend

die interne Organisation und die Kadermitgliedschaft von A.___ und B.___

falsch sein könnten, liegen nicht vor. Die Mitglieder des Kaders sind

nicht mit den Geschäftsleitungsmitgliedern gleichzusetzen. Der Kreis der Kadermitglieder ist erheblich grösser. Es kann demgemäss davon ausgegangen werden, dass die angefochtenen Einspracheentscheide formgültig erlassen wurden.

Selbst wenn eine Formgültigkeit der Einspracheentscheide

jedoch zu verneinen wäre , ist zu beachten , dass das Fehlen einer rechtswirksamen Unterschrift auf einem Entscheid einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde nicht zur Nichtigkeit, sondern zu r Anfechtbarkeit des Entscheids führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 7). Allfällige Formfehler wie das Fehlen einer rechtswirksamen Unterschrift

sind überdies unbeachtlich, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den Zweck erfüllt und die Parteien insofern gar keinen Nachteil erleiden (Urteil des Bundesverwaltungs gerichts 2009/43 vom 2 1. August 2009 E. 1.1.4 ff.; Tschannen /Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz . 754). Dies wäre vorliegend der Fall gewesen. 5 .

Die angefochtenen Entscheide erweisen sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt. 6 .

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen ( Art. 61 lit . g ATSG).

Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung für unvertretene Beschwerdeführer selbst im Falle des Obsiegens nur in Betracht f allen würde , wenn der Arbeitsaufwand und die Umtriebe den Rahmen dessen überschreite t , was der Einzelne

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1) . D as Gericht erkennt: 1.

Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2023 betreffend Altersrente von X.___

gerichtete

Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2023 betreffend Altersrente von Y.___ gerichtete Beschwerde wird abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos . 4.

Der Beschwerdeführerin 1 wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 5.

Dem Beschwerdeführer 2 wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 6.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl