Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene X.___ war
seit dem
2. Juli 2003 angestellter Rechtsanwalt bei der Y.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin; Urk. 10 S. 28) . Am
13 . Februar 20 15
wurde der Versicherte rückwirkend per
1.
Dezember 2014 als Selbständigerwerbender
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/4).
Am
4.
Februar 2020
erhielt die Ausgleichskasse die Steuermeldung des Kanto nalen Steueramts Zürich (nachfolgend: Steueramt) bezüglich des
versteuerten Einkommen s des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2013 bis 2014
(Urk. 14 / 7 und Urk. 6/59). Mit definitiver Beitragsverfügung vom 15 . Juli 2020
setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldung für das Jahr 2014 die persönlichen AHV/IV/EO/FAK-Beiträge (i nkl.
Verwaltungskosten) auf Fr. 26'572.65
fest
(Urk. 6/67) . Dagegen erhob der Versicherte am
14. August 2020 Einsprache
(Urk. 6/72) .
Mit weiteren Steuermeldungen vom 25. September 2020 übermittelte das Steueramt der Ausgleichskasse weitere
versteuerte Ein kommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2007 bis 2012 (Urk. 14/1-6). Auf Nachfrage r eichte das Steueramt in der Folge
den Einsprach e entscheid
vom 30. August 2019 bezüglich Nachsteuer und Steuer hinterziehung für die Steuerperioden 2007 bis 2012 (vollendet) und 2013 bis 2014 (versucht) zu
den Akten (Urk. 6/ 145). Daraufhin setzte die Ausgleichskasse mit Beitragsverfügungen vom 8.
Dezember 2020 die persönlichen AHV/IV/EO/FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2007 auf Fr. 14‘971.65,
für das Jahr 2008 auf Fr. 20‘313.65, für das Jahr 2009 auf Fr. 27‘265.40, für das Jahr 2010 auf Fr. 21‘429.75, für das Jahr 2011 auf Fr. 24‘518.80, für das Jahr 2012 auf Fr.
24‘638.15 und für das Jahr 2013 auf Fr.
32‘826.80
fest (Urk. 6/92-98) und erhob mit separaten Verfügungen gleichen Datums die entsprechenden Verzugs zinsen (Urk. 6/99-105).
Dagegen erhob der Versicherte am 9 . Januar 202 1 Einsprache (Urk. 6/106).
Nach erfolgten Abklärungen beim Steueramt (Urk.
6/145-146) wies die Ausgleichskasse die Einsprachen vom
14. August 2020 und vom
9. Januar 2021 mit Einspracheentscheid vom
21. April 2023 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Mai 2023 unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/2-5) Beschwerde und beantragte, die Aufhebung des
Einspracheentscheid s vom 21. April 2023 sowie eine Gutheissung seiner Ein spra chen vom 14. August 2020 und 9. Januar 2021, eventualiter
die Sistierung des Beschwerdeverfahren s bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisionsverfahrens der Steuerbehörden oder die Gewährung der Stundung der Beitragsforderung (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 202 3
beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um das vollumfängliche Urteil vom 11. November 2021 des Bezirksgerichts Zürich einzureichen. Die Fristansetzung wurde mit der Androhung verknüpft, dass bei Säumnis aufgrund der bisher vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer das vollumfängliche Urteil vom 11. Novem ber 2021 des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 10) zu den Akten . Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dazu sowie zum Antrag auf Sistierung Stellung zu nehmen (Urk.
11). Mit Stellungnahme vom 7. September 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung des Sistierungsantrags (Urk. 12).
Mit Beschluss vom 18.
Oktober 2023 wies das hiesige Sozialversicherungsgericht das Sistierungs gesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 15). Auf telefonische Nachfrage reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 (Urk. 13) die Steuermeldungen für die Jahre 2007 bis 2013 gemäss separatem Aktenverzeichnis zu den Akten (Urk. 14/1-7) .
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b).
E. 1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f.
AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG).
E. 3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1.
E. 4 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender
massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkan tonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt und betreffen nicht die beitragsrechtliche Qualifikation (BGE 121 V 80 E. 2c). Angaben der Steuer behörde, die steuerrechtlich Auswirkungen haben, sind jedoch für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegeben enfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbs tätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1.
E. 5 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi che rungs rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer justiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass
gemäss Einspracheentscheid des Steueramts vom 30. August 2019 (Urk.
E. 6 /145) der Rechtsgrund der Nachsteuern für die Jahre 2007 bis 2014 in nicht deklarierten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit liege . Ferner habe sich der Beschwerdeführer gemäss dem Verfügung sentwurf des Steueramts vom 31. Juli 2019 (Urk. 6/70) b e reit erklärt, die fraglichen Einkommen aus den über di e in Panama ansässige n
Z.___ SA geflossenen Transaktionen, soweit steuerrechtlich relevant, als seine privaten
Einkünfte aus selb ständ iger Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen . Aufgrund de s nicht vorhanden Sozialversicherungsabkommens mit Panama sei der Beschwerdeführer gemäss Art . 1a Abs. 1 lit .
a AHVG
aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz na c h diesem Gesetz versichert. Bezüglich der in der Einsprache geltend gemachten
Verjährung der Beiträge sei anzumerken, dass gemäss den Steuermeldungen des Steueramts die Jahr e 2007 bis 201 2 am 6.
September 2019 eingeschätzt worden seien und die Einschätzung der Jahr e 2013 und 2014 am 13. November 2019 erfolgt sei, w eshalb die Beitrags fest setzun g innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei, erfolgt und somit nicht verjährt sei (Urk. 2.) 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von ihm beherrschte Gesellschaft
Z.___ SA in Panama habe in den Jahren 2007 bis 2014 Honorare erzielt . Seine
damalige Arbeitgeberin, die Anwaltskanzlei Y.___ AG in A.___, beanspruche
diese Honorare nun
für sich, weshalb sie ein Strafverfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingeleitet habe . Mit Urteil vom 11. November 2021 habe das Bezirksgericht Zürich die von seiner damaligen Arbeitgeberin beantragten Honorare ihr zugesprochen. Das Steueramt habe d ie Einkünfte der Z.___ SA der Jahr 2007 bis 2014 bei ihm als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nachbesteuert und der entspre chende Einspracheentscheid vom 30. August 2019 des Steueramtes (Urk. 6 /145) sei formell rechtskräftig. Allerdings enthalte dieser Entscheid einen Revisions vorbehalt bezüglich einer allfälligen Rückzahlungs- und Ablieferungsver pflich tung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Anzeigeerstatterin und damaligen Arbeitgeberin. Im Zuge des Strafverfahrens seien die betreffenden Vermögenswerte der Z.___ SA und weitere Vermögenswerte von ihm gesperrt worden und blieben aufgrund des Berufungsverfahrens gesperrt, weshalb er weder die Steuerforderungen noch allfällige AHV-Forderungen begleichen könne. Er habe bei der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie beim neu zuständigen Obergericht versucht zu erreichen, dass die gesperrten Gelder zur Begleichung der Ausstände benutzt werden sollten, jedoch bisher erfolglos. Da das Steueramt keine weiter e Stundung habe bewilligen wollen, habe er mit Revisionsbegehren vom 7. Februar 2023 die Revision des Einschätzungsentscheides vom 30. August 2019 beantragt. Wenn die Einkünfte seiner damaligen Arbeitgeberin zugesprochen würden, werde das Steueramt die Revision durchführen und den Einspracheentscheid vom 30.
Au gust 2019 (Urk. 6/ 145) aufheben. Damit w ü rde auch die Basis für die Erhebung von AHV-Beiträgen entfallen. Es könne deshalb nicht von einer definitiven Erledigung des Einschätzungsverfahrens für die direkte Bundessteuer ausge gangen werden, die es rechtfertigen würde, ein Inkassoverfahren für die AHV-Beiträge durchzuführen (Urk. 1). 3. 3. 1
Streitig ist vorliegend, ob die Einnahmen der Jahre 2007 bis 2014, die dem Beschwerdeführer
während seiner Anstellung bei der damaligen Arbeitgeberin in direkt über die
Z.___ SA
zuflossen, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m . Art. 17 AHVV zu qualifizieren sind und der Beitragspflicht unterliegen. In masslicher Hinsicht sind die Einkünfte nicht strittig. 3. 2
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die nach dem Recht von Panama inkorporierte Z.___ SA - welche vom Beschwerdeführer beherrscht und von A.___ aus g e leitet worden war -
während seiner Anstellung bei der damaligen Arbeitgeberin
in den Jahren 2007 bis 2014 Einkünfte für Dienst leistungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung von Sitz gesellschaften erzielte, welche nicht der damaligen Arbeitgeberin des Beschwer de führers zuflossen, sondern indirekt
ihm . Nach der fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2014 erstattete die damalige Arbeitgeberin am
30. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwer deführer . In der Folge wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet, in deren Rahmen die Vermögenswerte der Z.___ SA sowie weitere Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden .
Als das Steueramt gestützt auf die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft sowie eine r Meldung der Eidgenössi schen Steuerverwaltung von den dem Beschwerdeführer über die Z.___ SA indirekt zugeflossenen Einkünfte n in den Jahre n 2007 bis 2014 Kenntnis erhalten hatte, veranlagte es diese mit
rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 30. August 2019
und unter Revisionsvorbehalt bezüglich einer allfälligen Rückzahlungs- und Ablieferungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Anzeigeerstatterin
und vormaligen Arbeitgeberin Y.___ A G bzw. B.___ AG
als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/70, Urk.
6/145 -146 und vgl. auch Urk. 10/ S. 7-34) .
Daraufhin meldete das Steueramt der Beschwerdegegnerin mit Steuermeldung en vom 4. Februar 2020
die versteu erten Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die im Betrieb investierten Eigenkapitale für die Jahre 2013 und 2014 (Fr.
310'869 .- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2013 [Urk. 14/7 ] und Fr. 241’476 .-- bzw. Fr. 45’000 .-- für das Jahr 2014 [Urk. 6/59 ]).
Gestützt auf die Steuermeldung wurde m it definitiver Beitragsverfügung vom 15. Juli 2020 für das Jahr 2014 das beitragspflichtige Einkommen
– unter Berücksichtigung des Zinsabzugs auf dem im Betrieb investierte n Eigenkapital sowie unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge – auf
Fr. 267'300.--
festgesetzt
und hierauf die entsprechenden persönlichen Beiträge inklusive Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 26'572.65
(Urk. 6/67) sowie mit separater Verfügung gleichen Datums den entsprechenden Verzugszins (Urk. 6/68) erhoben .
Mit Steuermeldungen vom 25. September 2020 teilte das Steueramt der Beschwerdegegnerin
zudem die
nachträglich veranlagten Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die im Betrieb investierte n Eigenkapital e für die Jahre 2007 bis 201 2 mit (Fr.
138’551.-- bzw. Fr.
0.-- für das Jahr 2007 [Urk. 14/1], Fr. 187’881.-- bzw. Fr.
0. -- für das Jahr 2008 [Urk. 14/2 ], Fr. 25 3 ’431 .-- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2009 [Urk. 14/3 ], Fr.
198’200 .-- bzw. Fr. 0. -- für das Jahr 2010 [Urk. 14/4 ], Fr.
2 2 2’745 .-- bzw. Fr.
0.- für das Jahr 2011 [Urk. 14/5 ] und Fr. 223’771 .-- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2012 [Urk. 14/6 ]). Ausgehend davon erliess die Aus gleichskasse a m 8. Dezember 2020 die definitiven Beitragsverfügungen, mit welchen sie die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) – unter Berück sichtigung des Zinsabzugs auf dem im Betrieb investierte n Eigenkapital sowie unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge
–
für das Jahr 2007 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von Fr.
153'000. -- auf Fr.
14'971.65 (Urk.
6/98), für das Jahr 200
E. 8 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von Fr. 207‘600.-- auf Fr. 20‘313.65 (Urk. 6/9 6), für das Jahr 2009 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von Fr.
280'000. -- auf Fr .
27'265.40 (Urk. 6/92), für das Jahr 2010 ausgehend von einem beitrags pflichtige n Einkommen von Fr. 219'000.-- auf Fr. 21'429.75
(Urk. 6/93),
für das Jahr 2011 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von
Fr.
246'600.-- auf
Fr.
24'518.80
(Urk. 6/94), für das Jahr 2012 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von Fr.
247'800.-- auf
Fr. 24'638.15
(U r k.
6/95) und
für das Jahr 2013 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von Fr. 316'500. -- auf
Fr. 32'826.80
(Urk. 6/97)
festsetzte. Gleichzeitig
erhob sie mit separate n Verfügung en die entsprechenden Verzugs zinsen
(Urk. 6/99-105).
Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsan waltschaft am 25.
März 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. (Urk. 10 S. 24). Mit Urteil vom 11.
November 2021 des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art . 251 Ziff. 1 Abs . 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Unter anderem wurde
weiter
erkannt, dass diverse gesperrte Vermögenswerte
zur Deckung der Ersatzforderung herange zogen würden
sowie
die Sperrung bis nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bestehen b leibe und der Beschwerdeführer verpflichtet werde, dem Staat als Ersatz für einen nicht mehr vorhandene n, widerrechtlich erlangte n Vermögens vorteil einen Betrag von Fr. 3'981'699.95 zu bezahlen. Die Ersatzforderung werde
der Privatklägerschaft (damalige Arbei tgeberin) im nötigen Umfang zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen . Gewisse Vermögenswerte wurden jedoch freigegeben
(Urk. 10 S. 128-137) . Gegen dieses Urteil ging der Beschwerdeführer in Berufung (Urk. 3/5) . 3. 3
Wie bereits dargelegt, sind die Angaben des Steueramtes,
die steuerrechtlich Auswirkungen haben, aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Einsprache ent scheids bezüglich der erhobenen Nachsteuer auf den Einkommen des Beschwer deführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2014 vom 30 .
August 2019 (Urk.
6/145 -146) für die Ausgleichskasse hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich . Vor liegend sind
keine sachlichen Umstände ersichtlich, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind und eine Abwei chung von rechtskräftigen Steuertaxationen rechtfertigen könnten .
Dies wurde vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wurde von ihm
beschwerdeweise nicht mehr bestritten, dass die Z.___ SA von ihm beherrscht wurde und die erzielten Einkünfte von 2007 bis 2014 seinem Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen sind . Sodann
vermag der Revisionsvorbehalt des Einsprachentscheids
des Steueramts vom 31. August 2019
ohne
das Vorliegen eines rechtskräftige n Strafurteil s keine ernsthafte n Zweifel begründen, zumal der Beschwerdeführer in Berufung ging und die ihm indirekt zugeflossenen Einkünfte aus der Z.___
SA nach wie vor für sich beansprucht . Es bestehen demnach vorliegend keine Gründe,
welche
da f ür sprechen, anders als das Steueramt zu entscheiden .
Im Übrigen ist a n dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch im Sozial versicherungsrecht eine Revisionsmöglichkeit besteht (Art. 53 bzw. Art. 61 Bst. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die im Falle einer Revision der Steuerveranlagung im Nachgang des Strafverfahrens zum Zuge käme . Allenfalls bestünde
zudem die Möglichkeit von Abschlagszahlungen, welche der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen hätte (Art. 14 Abs. 4 AHVG i.V.m . Art. 34b AHVV). 4
Die Beitragsberechnung en als solche werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein Anlass für eine nähere Prüfung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
21. April 2023 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00030
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
27. September 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene X.___ war
seit dem
2. Juli 2003 angestellter Rechtsanwalt bei der Y.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin; Urk. 10 S. 28) . Am
13 . Februar 20 15
wurde der Versicherte rückwirkend per
1.
Dezember 2014 als Selbständigerwerbender
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/4).
Am
4.
Februar 2020
erhielt die Ausgleichskasse die Steuermeldung des Kanto nalen Steueramts Zürich (nachfolgend: Steueramt) bezüglich des
versteuerten Einkommen s des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2013 bis 2014
(Urk. 14 / 7 und Urk. 6/59). Mit definitiver Beitragsverfügung vom 15 . Juli 2020
setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldung für das Jahr 2014 die persönlichen AHV/IV/EO/FAK-Beiträge (i nkl.
Verwaltungskosten) auf Fr. 26'572.65
fest
(Urk. 6/67) . Dagegen erhob der Versicherte am
14. August 2020 Einsprache
(Urk. 6/72) .
Mit weiteren Steuermeldungen vom 25. September 2020 übermittelte das Steueramt der Ausgleichskasse weitere
versteuerte Ein kommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2007 bis 2012 (Urk. 14/1-6). Auf Nachfrage r eichte das Steueramt in der Folge
den Einsprach e entscheid
vom 30. August 2019 bezüglich Nachsteuer und Steuer hinterziehung für die Steuerperioden 2007 bis 2012 (vollendet) und 2013 bis 2014 (versucht) zu
den Akten (Urk. 6/ 145). Daraufhin setzte die Ausgleichskasse mit Beitragsverfügungen vom 8.
Dezember 2020 die persönlichen AHV/IV/EO/FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2007 auf Fr. 14‘971.65,
für das Jahr 2008 auf Fr. 20‘313.65, für das Jahr 2009 auf Fr. 27‘265.40, für das Jahr 2010 auf Fr. 21‘429.75, für das Jahr 2011 auf Fr. 24‘518.80, für das Jahr 2012 auf Fr.
24‘638.15 und für das Jahr 2013 auf Fr.
32‘826.80
fest (Urk. 6/92-98) und erhob mit separaten Verfügungen gleichen Datums die entsprechenden Verzugs zinsen (Urk. 6/99-105).
Dagegen erhob der Versicherte am 9 . Januar 202 1 Einsprache (Urk. 6/106).
Nach erfolgten Abklärungen beim Steueramt (Urk.
6/145-146) wies die Ausgleichskasse die Einsprachen vom
14. August 2020 und vom
9. Januar 2021 mit Einspracheentscheid vom
21. April 2023 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Mai 2023 unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/2-5) Beschwerde und beantragte, die Aufhebung des
Einspracheentscheid s vom 21. April 2023 sowie eine Gutheissung seiner Ein spra chen vom 14. August 2020 und 9. Januar 2021, eventualiter
die Sistierung des Beschwerdeverfahren s bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisionsverfahrens der Steuerbehörden oder die Gewährung der Stundung der Beitragsforderung (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 202 3
beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um das vollumfängliche Urteil vom 11. November 2021 des Bezirksgerichts Zürich einzureichen. Die Fristansetzung wurde mit der Androhung verknüpft, dass bei Säumnis aufgrund der bisher vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer das vollumfängliche Urteil vom 11. Novem ber 2021 des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 10) zu den Akten . Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dazu sowie zum Antrag auf Sistierung Stellung zu nehmen (Urk.
11). Mit Stellungnahme vom 7. September 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung des Sistierungsantrags (Urk. 12).
Mit Beschluss vom 18.
Oktober 2023 wies das hiesige Sozialversicherungsgericht das Sistierungs gesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 15). Auf telefonische Nachfrage reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 (Urk. 13) die Steuermeldungen für die Jahre 2007 bis 2013 gemäss separatem Aktenverzeichnis zu den Akten (Urk. 14/1-7) .
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b).
1.2
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f.
AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG). 1. 3
Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1. 4
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender
massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkan tonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt und betreffen nicht die beitragsrechtliche Qualifikation (BGE 121 V 80 E. 2c). Angaben der Steuer behörde, die steuerrechtlich Auswirkungen haben, sind jedoch für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegeben enfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbs tätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi che rungs rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer justiz verfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass
gemäss Einspracheentscheid des Steueramts vom 30. August 2019 (Urk. 6 /145) der Rechtsgrund der Nachsteuern für die Jahre 2007 bis 2014 in nicht deklarierten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit liege . Ferner habe sich der Beschwerdeführer gemäss dem Verfügung sentwurf des Steueramts vom 31. Juli 2019 (Urk. 6/70) b e reit erklärt, die fraglichen Einkommen aus den über di e in Panama ansässige n
Z.___ SA geflossenen Transaktionen, soweit steuerrechtlich relevant, als seine privaten
Einkünfte aus selb ständ iger Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen . Aufgrund de s nicht vorhanden Sozialversicherungsabkommens mit Panama sei der Beschwerdeführer gemäss Art . 1a Abs. 1 lit .
a AHVG
aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz na c h diesem Gesetz versichert. Bezüglich der in der Einsprache geltend gemachten
Verjährung der Beiträge sei anzumerken, dass gemäss den Steuermeldungen des Steueramts die Jahr e 2007 bis 201 2 am 6.
September 2019 eingeschätzt worden seien und die Einschätzung der Jahr e 2013 und 2014 am 13. November 2019 erfolgt sei, w eshalb die Beitrags fest setzun g innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei, erfolgt und somit nicht verjährt sei (Urk. 2.) 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von ihm beherrschte Gesellschaft
Z.___ SA in Panama habe in den Jahren 2007 bis 2014 Honorare erzielt . Seine
damalige Arbeitgeberin, die Anwaltskanzlei Y.___ AG in A.___, beanspruche
diese Honorare nun
für sich, weshalb sie ein Strafverfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingeleitet habe . Mit Urteil vom 11. November 2021 habe das Bezirksgericht Zürich die von seiner damaligen Arbeitgeberin beantragten Honorare ihr zugesprochen. Das Steueramt habe d ie Einkünfte der Z.___ SA der Jahr 2007 bis 2014 bei ihm als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nachbesteuert und der entspre chende Einspracheentscheid vom 30. August 2019 des Steueramtes (Urk. 6 /145) sei formell rechtskräftig. Allerdings enthalte dieser Entscheid einen Revisions vorbehalt bezüglich einer allfälligen Rückzahlungs- und Ablieferungsver pflich tung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Anzeigeerstatterin und damaligen Arbeitgeberin. Im Zuge des Strafverfahrens seien die betreffenden Vermögenswerte der Z.___ SA und weitere Vermögenswerte von ihm gesperrt worden und blieben aufgrund des Berufungsverfahrens gesperrt, weshalb er weder die Steuerforderungen noch allfällige AHV-Forderungen begleichen könne. Er habe bei der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie beim neu zuständigen Obergericht versucht zu erreichen, dass die gesperrten Gelder zur Begleichung der Ausstände benutzt werden sollten, jedoch bisher erfolglos. Da das Steueramt keine weiter e Stundung habe bewilligen wollen, habe er mit Revisionsbegehren vom 7. Februar 2023 die Revision des Einschätzungsentscheides vom 30. August 2019 beantragt. Wenn die Einkünfte seiner damaligen Arbeitgeberin zugesprochen würden, werde das Steueramt die Revision durchführen und den Einspracheentscheid vom 30.
Au gust 2019 (Urk. 6/ 145) aufheben. Damit w ü rde auch die Basis für die Erhebung von AHV-Beiträgen entfallen. Es könne deshalb nicht von einer definitiven Erledigung des Einschätzungsverfahrens für die direkte Bundessteuer ausge gangen werden, die es rechtfertigen würde, ein Inkassoverfahren für die AHV-Beiträge durchzuführen (Urk. 1). 3. 3. 1
Streitig ist vorliegend, ob die Einnahmen der Jahre 2007 bis 2014, die dem Beschwerdeführer
während seiner Anstellung bei der damaligen Arbeitgeberin in direkt über die
Z.___ SA
zuflossen, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m . Art. 17 AHVV zu qualifizieren sind und der Beitragspflicht unterliegen. In masslicher Hinsicht sind die Einkünfte nicht strittig. 3. 2
Aktenkundig und unbestritten ist, dass die nach dem Recht von Panama inkorporierte Z.___ SA - welche vom Beschwerdeführer beherrscht und von A.___ aus g e leitet worden war -
während seiner Anstellung bei der damaligen Arbeitgeberin
in den Jahren 2007 bis 2014 Einkünfte für Dienst leistungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung von Sitz gesellschaften erzielte, welche nicht der damaligen Arbeitgeberin des Beschwer de führers zuflossen, sondern indirekt
ihm . Nach der fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2014 erstattete die damalige Arbeitgeberin am
30. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwer deführer . In der Folge wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet, in deren Rahmen die Vermögenswerte der Z.___ SA sowie weitere Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden .
Als das Steueramt gestützt auf die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft sowie eine r Meldung der Eidgenössi schen Steuerverwaltung von den dem Beschwerdeführer über die Z.___ SA indirekt zugeflossenen Einkünfte n in den Jahre n 2007 bis 2014 Kenntnis erhalten hatte, veranlagte es diese mit
rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 30. August 2019
und unter Revisionsvorbehalt bezüglich einer allfälligen Rückzahlungs- und Ablieferungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Anzeigeerstatterin
und vormaligen Arbeitgeberin Y.___ A G bzw. B.___ AG
als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/70, Urk.
6/145 -146 und vgl. auch Urk. 10/ S. 7-34) .
Daraufhin meldete das Steueramt der Beschwerdegegnerin mit Steuermeldung en vom 4. Februar 2020
die versteu erten Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die im Betrieb investierten Eigenkapitale für die Jahre 2013 und 2014 (Fr.
310'869 .- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2013 [Urk. 14/7 ] und Fr. 241’476 .-- bzw. Fr. 45’000 .-- für das Jahr 2014 [Urk. 6/59 ]).
Gestützt auf die Steuermeldung wurde m it definitiver Beitragsverfügung vom 15. Juli 2020 für das Jahr 2014 das beitragspflichtige Einkommen
– unter Berücksichtigung des Zinsabzugs auf dem im Betrieb investierte n Eigenkapital sowie unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge – auf
Fr. 267'300.--
festgesetzt
und hierauf die entsprechenden persönlichen Beiträge inklusive Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 26'572.65
(Urk. 6/67) sowie mit separater Verfügung gleichen Datums den entsprechenden Verzugszins (Urk. 6/68) erhoben .
Mit Steuermeldungen vom 25. September 2020 teilte das Steueramt der Beschwerdegegnerin
zudem die
nachträglich veranlagten Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die im Betrieb investierte n Eigenkapital e für die Jahre 2007 bis 201 2 mit (Fr.
138’551.-- bzw. Fr.
0.-- für das Jahr 2007 [Urk. 14/1], Fr. 187’881.-- bzw. Fr.
0. -- für das Jahr 2008 [Urk. 14/2 ], Fr. 25 3 ’431 .-- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2009 [Urk. 14/3 ], Fr.
198’200 .-- bzw. Fr. 0. -- für das Jahr 2010 [Urk. 14/4 ], Fr.
2 2 2’745 .-- bzw. Fr.
0.- für das Jahr 2011 [Urk. 14/5 ] und Fr. 223’771 .-- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2012 [Urk. 14/6 ]). Ausgehend davon erliess die Aus gleichskasse a m 8. Dezember 2020 die definitiven Beitragsverfügungen, mit welchen sie die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) – unter Berück sichtigung des Zinsabzugs auf dem im Betrieb investierte n Eigenkapital sowie unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge
–
für das Jahr 2007 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von Fr.
153'000. -- auf Fr.
14'971.65 (Urk.
6/98), für das Jahr 200 8
ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von Fr. 207‘600.-- auf Fr. 20‘313.65 (Urk. 6/9 6), für das Jahr 2009 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von Fr.
280'000. -- auf Fr .
27'265.40 (Urk. 6/92), für das Jahr 2010 ausgehend von einem beitrags pflichtige n Einkommen von Fr. 219'000.-- auf Fr. 21'429.75
(Urk. 6/93),
für das Jahr 2011 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von
Fr.
246'600.-- auf
Fr.
24'518.80
(Urk. 6/94), für das Jahr 2012 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von Fr.
247'800.-- auf
Fr. 24'638.15
(U r k.
6/95) und
für das Jahr 2013 ausgehend von einem beitragspflichtige n Einkommen von Fr. 316'500. -- auf
Fr. 32'826.80
(Urk. 6/97)
festsetzte. Gleichzeitig
erhob sie mit separate n Verfügung en die entsprechenden Verzugs zinsen
(Urk. 6/99-105).
Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsan waltschaft am 25.
März 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. (Urk. 10 S. 24). Mit Urteil vom 11.
November 2021 des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art . 251 Ziff. 1 Abs . 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Unter anderem wurde
weiter
erkannt, dass diverse gesperrte Vermögenswerte
zur Deckung der Ersatzforderung herange zogen würden
sowie
die Sperrung bis nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bestehen b leibe und der Beschwerdeführer verpflichtet werde, dem Staat als Ersatz für einen nicht mehr vorhandene n, widerrechtlich erlangte n Vermögens vorteil einen Betrag von Fr. 3'981'699.95 zu bezahlen. Die Ersatzforderung werde
der Privatklägerschaft (damalige Arbei tgeberin) im nötigen Umfang zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen . Gewisse Vermögenswerte wurden jedoch freigegeben
(Urk. 10 S. 128-137) . Gegen dieses Urteil ging der Beschwerdeführer in Berufung (Urk. 3/5) . 3. 3
Wie bereits dargelegt, sind die Angaben des Steueramtes,
die steuerrechtlich Auswirkungen haben, aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Einsprache ent scheids bezüglich der erhobenen Nachsteuer auf den Einkommen des Beschwer deführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2014 vom 30 .
August 2019 (Urk.
6/145 -146) für die Ausgleichskasse hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich . Vor liegend sind
keine sachlichen Umstände ersichtlich, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind und eine Abwei chung von rechtskräftigen Steuertaxationen rechtfertigen könnten .
Dies wurde vom Beschwer deführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wurde von ihm
beschwerdeweise nicht mehr bestritten, dass die Z.___ SA von ihm beherrscht wurde und die erzielten Einkünfte von 2007 bis 2014 seinem Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen sind . Sodann
vermag der Revisionsvorbehalt des Einsprachentscheids
des Steueramts vom 31. August 2019
ohne
das Vorliegen eines rechtskräftige n Strafurteil s keine ernsthafte n Zweifel begründen, zumal der Beschwerdeführer in Berufung ging und die ihm indirekt zugeflossenen Einkünfte aus der Z.___
SA nach wie vor für sich beansprucht . Es bestehen demnach vorliegend keine Gründe,
welche
da f ür sprechen, anders als das Steueramt zu entscheiden .
Im Übrigen ist a n dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch im Sozial versicherungsrecht eine Revisionsmöglichkeit besteht (Art. 53 bzw. Art. 61 Bst. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die im Falle einer Revision der Steuerveranlagung im Nachgang des Strafverfahrens zum Zuge käme . Allenfalls bestünde
zudem die Möglichkeit von Abschlagszahlungen, welche der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen hätte (Art. 14 Abs. 4 AHVG i.V.m . Art. 34b AHVV). 4
Die Beitragsberechnung en als solche werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein Anlass für eine nähere Prüfung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
21. April 2023 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz