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AB.2023.00027

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Abklärungsbericht nicht zur Stellungnahme zugestellt.

Zürich SozVersG · 2024-12-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (Urk. 9/506) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

X.___, geboren 19 54, mit, dass seitens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Rahmen der Besitzstands garantie die Kosten für einen neuen Rollstuhl übernommen würden, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Für eine elektrische Lenkgabelarre tierung bestehe hingegen keine Besitzstandsgarantie;

entsprechende Kosten könn t e n deshalb nicht übernommen werden. Auch in Bezug auf einen Sitzlift bestehe keine Besitzstand s garantie, weil die damit erzielte Verbesserung im Aufgabenbereich nicht mindestens 10 % betrage. 1.2

Am 2. August 2022 verlangte X.___

den Erlass eine r

einsprachefähige n Verfügung (Urk. 9/509). Mit Verfügung vom 9. August 2022 (Urk. 9/510) hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an der Beur teilung der IV-Stelle fest.

Mit Einsprache vom 16. September 2022 (Urk. 9/516) machte die Versicherte geltend, dass aus behinderungsbedingten Gründen ein Elektrorollstuhl mit Sitzlift ein geeignetes und zweckmässiges Hilfsmittel sei und beantragte in diesem Sinne die Überprüfung der Verfügung vom 9. August 202 2. Am 29. März 2023 wurde der Bericht über die Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel (Sitzlift) erstellt (Urk. 9/529). Mit ebenfalls am 29. März 2023 ergangene m

Entscheid (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten ab. 2.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Urk. 1) wandte sich die Versicherte an das Sozial versicherungsgericht und beantragte, es sei ihr die Beschwerdefrist betreffend Sitzlift zum Elektrorollstuhl zu erstrecken. Diese Eingabe wurde vom Sozialver sicherungsgericht als sinngemäss genügende Beschwerdeschrift entgegen genommen und der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. Urk. 4). Am 5. Juni 2023 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe mit Beilagen ins Recht (Urk. 5 und Urk. 6/1-5), die der Ausgleichskasse zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 7). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 (Urk. 8) beantragte die Ausgleichskasse die Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Streitsache, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27.

Juni 2023 (Urk. 10) mitgeteilt wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2023 (Urk. 2) d en Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kosten übernahme für einen elektrischen Sitzlift (zum bewilligten Rollstuhl) im Wesentlichen gestützt auf eine am 2. November 2022 durchgeführte Abklärung. Diese Abklärung habe ergeben, dass mit einem elektrischen Sitzlift eine Leistungssteigerung von 5,4 % erreicht würde. Für eine Kostenübernahme wäre jedoch eine Leistungssteigerung im Aufgabenbereich von mindestens 10 % erforderlich. Dies auch, da die Hilfe für Tätigkeiten im Aufgabenbereich im Rahmen der Besitzstandsgarantie durch den Assistenzbeitrag gedeckt werde. Deshalb bestehe auf die elektronische Sitzvorrichtung mit Lift keine Besitzstands garantie mehr.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses nahm die Beschwerdegegnerin nicht mehr zu den Argumenten der Beschwerdeführerin Stellung, sondern räumte ein, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen habe, ohne zuvor der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben zu haben, zum Abklärungsbericht vom 21. Februar 2023 Stellung zu nehmen. Somit liege eine Verletzung des recht lichen Gehörs vor, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 8). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1 und 5), dass sie viele Tätigkeiten im Aufgabenbereich nur mit Rollstuhllift ausüben könne. Eine Leistungssteigerung von lediglich 5,4 % entspreche nicht den Tatsachen. Die Abklärungen seien nicht korrekt: Die Abklärungen vom 27. Juli 2022 und 29. März 2023 seien von derselben Person durchgeführt worden. Somit habe sich diese Person gleich selbst kontrolliert.

Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs äusserte sich die Beschwerde führerin nicht; sie machte allerdings auch (formelle) Mängel im Abklärungs verfahren geltend. 3. 3.1

Materiell ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Sitzlift zum (bewilligten) Rollstuhl hat. Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 15. September 2022 geht es um einen Betrag von Fr. 3'392.55 (Urk. 6/2 S. 3).

In verfahrensmässiger Hinsicht ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3 .2 3 .2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143

V

71 E. 4.1, je m.w.H .).

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) ausdrücklich bekräftigt. 3 .2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 4 .

Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ist ersichtlich, dass das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin (Kostenübernahme für einen elektrischen Sitzlift) im Wesentlichen gestützt auf die Abklärung vom 2. November 2022 beziehungsweise den entsprechenden Bericht vom 21. Februar 2023/29. März 2023 erfolgte (vgl. Urk. 9/529)

Aufgrund des Einräumens der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 (Urk. 8) und des Umstandes, dass den Akten nichts Gegen teiliges zu entnehmen ist, steht fest, dass die Beschwerdeführerin den genannten Bericht nicht kannte und dazu insbesondere auch nicht Stellung nehmen konnte. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in erheblichem Ausmass verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid gründet mit anderen Worten auf einer in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangenen Sachver haltsfeststellung. Hinzu kommt, dass es sich beim genannten Bericht, zu dem die Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen konnte, um das streitentscheidende Beweismittel handelte.

Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (vgl. oben E. 3 .2.2). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese das rechtliche Gehör wahre und über den Anspruch der Beschwerde führerin auf einen elektrischen Sitzlift neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (Urk. 9/506) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

X.___, geboren 19 54, mit, dass seitens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Rahmen der Besitzstands garantie die Kosten für einen neuen Rollstuhl übernommen würden, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Für eine elektrische Lenkgabelarre tierung bestehe hingegen keine Besitzstandsgarantie;

entsprechende Kosten könn t e n deshalb nicht übernommen werden. Auch in Bezug auf einen Sitzlift bestehe keine Besitzstand s garantie, weil die damit erzielte Verbesserung im Aufgabenbereich nicht mindestens 10 % betrage.

E. 1.2 Am 2. August 2022 verlangte X.___

den Erlass eine r

einsprachefähige n Verfügung (Urk. 9/509). Mit Verfügung vom 9. August 2022 (Urk. 9/510) hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an der Beur teilung der IV-Stelle fest.

Mit Einsprache vom 16. September 2022 (Urk. 9/516) machte die Versicherte geltend, dass aus behinderungsbedingten Gründen ein Elektrorollstuhl mit Sitzlift ein geeignetes und zweckmässiges Hilfsmittel sei und beantragte in diesem Sinne die Überprüfung der Verfügung vom 9. August 202 2. Am 29. März 2023 wurde der Bericht über die Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel (Sitzlift) erstellt (Urk. 9/529). Mit ebenfalls am 29. März 2023 ergangene m

Entscheid (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten ab.

E. 2 Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Urk. 1) wandte sich die Versicherte an das Sozial versicherungsgericht und beantragte, es sei ihr die Beschwerdefrist betreffend Sitzlift zum Elektrorollstuhl zu erstrecken. Diese Eingabe wurde vom Sozialver sicherungsgericht als sinngemäss genügende Beschwerdeschrift entgegen genommen und der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. Urk. 4). Am 5. Juni 2023 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe mit Beilagen ins Recht (Urk. 5 und Urk. 6/1-5), die der Ausgleichskasse zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 7). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 (Urk. 8) beantragte die Ausgleichskasse die Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Streitsache, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27.

Juni 2023 (Urk. 10) mitgeteilt wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2023 (Urk. 2) d en Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kosten übernahme für einen elektrischen Sitzlift (zum bewilligten Rollstuhl) im Wesentlichen gestützt auf eine am 2. November 2022 durchgeführte Abklärung. Diese Abklärung habe ergeben, dass mit einem elektrischen Sitzlift eine Leistungssteigerung von 5,4 % erreicht würde. Für eine Kostenübernahme wäre jedoch eine Leistungssteigerung im Aufgabenbereich von mindestens 10 % erforderlich. Dies auch, da die Hilfe für Tätigkeiten im Aufgabenbereich im Rahmen der Besitzstandsgarantie durch den Assistenzbeitrag gedeckt werde. Deshalb bestehe auf die elektronische Sitzvorrichtung mit Lift keine Besitzstands garantie mehr.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses nahm die Beschwerdegegnerin nicht mehr zu den Argumenten der Beschwerdeführerin Stellung, sondern räumte ein, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen habe, ohne zuvor der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben zu haben, zum Abklärungsbericht vom 21. Februar 2023 Stellung zu nehmen. Somit liege eine Verletzung des recht lichen Gehörs vor, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 8).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1 und 5), dass sie viele Tätigkeiten im Aufgabenbereich nur mit Rollstuhllift ausüben könne. Eine Leistungssteigerung von lediglich 5,4 % entspreche nicht den Tatsachen. Die Abklärungen seien nicht korrekt: Die Abklärungen vom 27. Juli 2022 und 29. März 2023 seien von derselben Person durchgeführt worden. Somit habe sich diese Person gleich selbst kontrolliert.

Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs äusserte sich die Beschwerde führerin nicht; sie machte allerdings auch (formelle) Mängel im Abklärungs verfahren geltend.

E. 3 .2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .).

E. 3.1 Materiell ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Sitzlift zum (bewilligten) Rollstuhl hat. Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 15. September 2022 geht es um einen Betrag von Fr. 3'392.55 (Urk. 6/2 S. 3).

In verfahrensmässiger Hinsicht ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00027 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

13. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (Urk. 9/506) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

X.___, geboren 19 54, mit, dass seitens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Rahmen der Besitzstands garantie die Kosten für einen neuen Rollstuhl übernommen würden, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Für eine elektrische Lenkgabelarre tierung bestehe hingegen keine Besitzstandsgarantie;

entsprechende Kosten könn t e n deshalb nicht übernommen werden. Auch in Bezug auf einen Sitzlift bestehe keine Besitzstand s garantie, weil die damit erzielte Verbesserung im Aufgabenbereich nicht mindestens 10 % betrage. 1.2

Am 2. August 2022 verlangte X.___

den Erlass eine r

einsprachefähige n Verfügung (Urk. 9/509). Mit Verfügung vom 9. August 2022 (Urk. 9/510) hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an der Beur teilung der IV-Stelle fest.

Mit Einsprache vom 16. September 2022 (Urk. 9/516) machte die Versicherte geltend, dass aus behinderungsbedingten Gründen ein Elektrorollstuhl mit Sitzlift ein geeignetes und zweckmässiges Hilfsmittel sei und beantragte in diesem Sinne die Überprüfung der Verfügung vom 9. August 202 2. Am 29. März 2023 wurde der Bericht über die Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel (Sitzlift) erstellt (Urk. 9/529). Mit ebenfalls am 29. März 2023 ergangene m

Entscheid (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten ab. 2.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Urk. 1) wandte sich die Versicherte an das Sozial versicherungsgericht und beantragte, es sei ihr die Beschwerdefrist betreffend Sitzlift zum Elektrorollstuhl zu erstrecken. Diese Eingabe wurde vom Sozialver sicherungsgericht als sinngemäss genügende Beschwerdeschrift entgegen genommen und der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. Urk. 4). Am 5. Juni 2023 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe mit Beilagen ins Recht (Urk. 5 und Urk. 6/1-5), die der Ausgleichskasse zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 7). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 (Urk. 8) beantragte die Ausgleichskasse die Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Streitsache, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27.

Juni 2023 (Urk. 10) mitgeteilt wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2023 (Urk. 2) d en Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kosten übernahme für einen elektrischen Sitzlift (zum bewilligten Rollstuhl) im Wesentlichen gestützt auf eine am 2. November 2022 durchgeführte Abklärung. Diese Abklärung habe ergeben, dass mit einem elektrischen Sitzlift eine Leistungssteigerung von 5,4 % erreicht würde. Für eine Kostenübernahme wäre jedoch eine Leistungssteigerung im Aufgabenbereich von mindestens 10 % erforderlich. Dies auch, da die Hilfe für Tätigkeiten im Aufgabenbereich im Rahmen der Besitzstandsgarantie durch den Assistenzbeitrag gedeckt werde. Deshalb bestehe auf die elektronische Sitzvorrichtung mit Lift keine Besitzstands garantie mehr.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses nahm die Beschwerdegegnerin nicht mehr zu den Argumenten der Beschwerdeführerin Stellung, sondern räumte ein, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen habe, ohne zuvor der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben zu haben, zum Abklärungsbericht vom 21. Februar 2023 Stellung zu nehmen. Somit liege eine Verletzung des recht lichen Gehörs vor, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 8). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1 und 5), dass sie viele Tätigkeiten im Aufgabenbereich nur mit Rollstuhllift ausüben könne. Eine Leistungssteigerung von lediglich 5,4 % entspreche nicht den Tatsachen. Die Abklärungen seien nicht korrekt: Die Abklärungen vom 27. Juli 2022 und 29. März 2023 seien von derselben Person durchgeführt worden. Somit habe sich diese Person gleich selbst kontrolliert.

Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs äusserte sich die Beschwerde führerin nicht; sie machte allerdings auch (formelle) Mängel im Abklärungs verfahren geltend. 3. 3.1

Materiell ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Sitzlift zum (bewilligten) Rollstuhl hat. Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 15. September 2022 geht es um einen Betrag von Fr. 3'392.55 (Urk. 6/2 S. 3).

In verfahrensmässiger Hinsicht ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3 .2 3 .2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143

V

71 E. 4.1, je m.w.H .).

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) ausdrücklich bekräftigt. 3 .2.2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 4 .

Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ist ersichtlich, dass das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin (Kostenübernahme für einen elektrischen Sitzlift) im Wesentlichen gestützt auf die Abklärung vom 2. November 2022 beziehungsweise den entsprechenden Bericht vom 21. Februar 2023/29. März 2023 erfolgte (vgl. Urk. 9/529)

Aufgrund des Einräumens der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 (Urk. 8) und des Umstandes, dass den Akten nichts Gegen teiliges zu entnehmen ist, steht fest, dass die Beschwerdeführerin den genannten Bericht nicht kannte und dazu insbesondere auch nicht Stellung nehmen konnte. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in erheblichem Ausmass verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid gründet mit anderen Worten auf einer in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangenen Sachver haltsfeststellung. Hinzu kommt, dass es sich beim genannten Bericht, zu dem die Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen konnte, um das streitentscheidende Beweismittel handelte.

Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (vgl. oben E. 3 .2.2). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese das rechtliche Gehör wahre und über den Anspruch der Beschwerde führerin auf einen elektrischen Sitzlift neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubStocker