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AB.2023.00017

Aufschub der Altersrente bei einem Bezüger einer Teilinvaliditätsrente nicht möglich (BGE 9C_705/2023)

Zürich SozVersG · 2023-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren am 1 9. Dezember 1956, Ele kt roinstal lateur, bezog bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % eine (altrechtliche)

Viertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 5. November 2021 erkundigte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, was er unternehmen müsse, damit die Altersrente aufgeschoben werde ( Urk. 6/85). Mit Schreiben vom 1 0. November 2021 teilte die Ausgleichs kasse mit, dass mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Altersrente die IV-Rente ablöse. Der Versicherte erhalte dann nur noch die Altersrente. Den Aufschub könne er in der Anmeldung an wählen. Während dieser Zeit bestehe allerdings kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/86). Mit Anmeldung vom 3 0. November

2021

beantragte

der Versicherte bei der Ausgleichskasse einen Aufschub der Altersrente ( Urk. 6/ 87 ). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2021 wies die Ausgleichskasse das entsprechende Gesuch ab

(Urk.

6/ 88 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2022 Einsprache (Urk.

6/ 91 ), welche die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 1 7. Februar 2023 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, seine Altersrente auf zu schieben ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16.

Mai 2023 angezeigt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf schieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen ( Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG).

Gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen ( Il peut

exclure

l’ajournement de certains

genres de rentes

[in der französischen Fassung] bzw. Può

escludere

il

rinvio per certi

generi di rendite [in der italienischen Fassung des Gesetzestextes]) . 1 .2

Nach Art. 55 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (A HVV ) sind v om Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG ausgeschlossen: b. die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen; c. die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird; g. die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung

gemäss Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben. 1 .3

Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates vor frageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständi gen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es , ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfas sung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delega tion ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung ( BV ) für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verord nung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei nament lich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Ver hältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtiger weise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordne ten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 271 E. 5.2, 145 V 278 E. 4.1, je m.w.H .). 1 .4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV veran kerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechts wirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehalt lose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrau ensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrich tigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den a ngefochtenen Entscheid damit, dass die Verneinung eines Anspruchs auf Aufschub der Altersrente gemäss Art. 55 bis lit . b AHVV korrekt sei. Ein Aufschub der Altersrente sei aufgrund des Bezugs der IV-Rente nicht möglich. Es werde bestritten, dass Art. 55 bis lit . b AHVV bundes rechtswidrig sei. Als Verwaltung stelle die Beschwerdegegnerin die Gül tigkeit der Verordnungsbestimmung nicht in Frage. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 0. November 2021, wonach der Beschwerdeführer einen Aufschub der Rente beantragen könne, könne dieser nichts zu seinen Guns ten ableiten. Die Voraussetzungen des Vertrauen sschutzes seien nicht erfüllt

( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin ihn am 1 0. November 2021 über die Möglichkeit des

Aufschubs der Altersrente informiert habe. Sie habe darauf hingewiesen , dass während

der Auf schub s zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge den Aufschub beantragt. Unter diesen Umständen sei er im Vertrauen auf das behördliche Informationsschreiben zu schützen. Im Weiteren übersehe die Beschwerdegegnerin , dass auch sie als rechtsanwendende Verwaltungs behörde verpflichtet sei, Verordnungsbestimmungen auf ihre Geset zes- und Verfassungsmässigkeit zu prüfen . Vorliegend habe der Beschwerde führer bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente per 1. Januar 2022 eine Viertelsrente der I nvalidenversicherung bezogen , sei stets

in einem Teilzeit pensum als Elektroinstallateur erwerbstätig gewesen und werde auch weiterhin

erwerbstätig bleiben. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die von ihm bezogene Viertelsrente den Aufschub der Altersrente ausschliessen sollte. Der Bundesrat habe seine Verord n ungskompetenz gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 2 AHV G überschritten . Art. 55 bis lit . b AHVV verstosse gegen den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung und gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ; Urk. 1). 3. 3.1

Der Botschaft

des Bundesrates betreffend

Änderung des AHVG vom 4. März 1968 ( BBl 1968 I 602 S. 636 ; 7. AHVG-Revision) ist zu entnehmen, dass es im Rahmen des neu eingeführten freiwilligen Aufschubs der Altersrente unerlässlich sein dürfte, gewisse Vereinfachungen vorzusehen, damit die verwaltungsmässigen Umtriebe in begrenztem Rahmen gehalten werden könnten. Vor allem

müssten die Teilrenten der unteren Skalen - wie selbstverständlich auch die ausseror dentlichen

Renten - vom Aufschub ausgeschlossen werden.

In den Erläuterungen zu den damals geltenden Verordnungsbestimmungen (unter anderem die Teilrenten der Rentenskalen 1 bis 17 [ lit . a, aufgehoben per 1. Januar 1984] oder die Altersrenten, welche eine Witwenrente ablösen [ lit . b in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung] aufzählend) führte das redigierende Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) aus, das Institut des Rentenaufschubs eigne sich nicht für alle Renten. Art. 39 Abs. 3 des Gesetzes erm ä chtige daher den Bundesrat, einzelne Rentenarten davon auszuschliessen. Bei den Teilrenten zum Beispiel wäre der Aufschub mit unverhältnismässigen Umtrieben verbunden. Bei Altersrenten, die eine Witwen- oder eine Invalidenrente ablösen, wider spräche es der Zweckbestimmung. Auch andere Fälle eigneten sich wegen ihrer Besonderheiten nicht für den Aufschub. Die Aufzählung sei abschliessend (ZAK 1969 S. 16 ff.). 3.2

Unbestritten ist, dass

dem Wortlaut von Art. 55 bis

lit . b AHVV nach nicht nur die Ablösung einer ganze n

Invalidenre nte, sondern auch einer Teil invaliditäts rente – wie die Viertelsrente des Beschwerdeführers – gemeint ist und einen Aufschub der Altersrente ausschliesst . Strittig ist, ob sich d er Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat und die Bestimmung verfassungs konform oder sinn- und zwecklos ist (E. 1.3) . 3.3

Aus dem fraglichen Gesetzeskontext ergibt sich - wie auch die voranstehenden Ausführungen (E. 3.1) aufzeigen - dass der Begriff «Rentenart» (« certains

genres de rentes » bzw. « certi

generi di rendite ») als offener Rechtsbegriff benutzt wird und nicht im Sinne der gängigen Unterscheidung der Renten nach sozialem Risiko oder nach Sozialversicherungszweig zu verstehen ist . Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die eine Invalidenrente ablösende Altersrente im Zuge der ver pflichtenden Berechnungsregeln gemäss Art. 33 bis

Abs. 1 AHVG zwangslos - wie die Teilrente oder d ie ausserordentliche Altersrente - als Rentenart im Sinne der Delegationsbestimmung von Art. 39 Abs. 3 AHVG zu subsumieren ist.

Dass ein Aufschub der Altersrente bei einem Bezüger einer (ganzen) Invaliden rente, der nicht erwerbstätig war und ,

jedenfalls kaum lebensunterhaltssichernd ,

erwerbstätig ist, sinnwidrig wäre, leuchtet

angesichts des Zweckes der ersten Säule

sodann ein. Sinn und Zweck des Aufschubs

ist es , den in erster Linie wei terhin erwerbstätigen Altersrentner n und - rentnerinnen , deren Lebensunterhalt auch nach Vollendung des AHV-Alters gesichert ist, eine gewisse Dispositions freiheit einzuräumen , wobei diese Möglichkeit insgesamt zu keiner höheren Belastung der AHV führen soll (A B 1968 S. 112 ff., 142 f. , S. 453 ff. ) . Bei Konstella tionen, in welchen die Versicherten eine Teilrente beziehen und in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sind, lässt sich der Ausschluss vom Aufschub der Altersrente damit rechtfertigen, dass – wie aus der Botschaft zur 7. AHV-Revision hervorgeht – gewisse Vereinfachungen notwendig sind, um die verwaltungs mässigen Umtriebe in begrenztem Rahmen zu halten. Ferner wäre n die Berechnungsvorschriften von Art. 33 bis AHVG bei einem Unterbruch des Ren tenbezugs nach Vollendung des AHV-Alters (womit die Invalidenrente gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, endet) sinn ent leert und es stellte sich auch die Frage, ob der Aufschlag auf die AHV-Rente sich gleich bemessen würde, wenn die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente für die Altersrente massgeblich blieben.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass Art. 55 bis lit . b AHVV gegen Art. 9 BV verstossen würde, weil er sinn- und zwecklos wäre oder rechtliche Unterscheidungen treffen würde, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich wäre. Im Weiteren sind auch keine ander weitigen Gründe ersichtlich , weshalb Art. 55 bis lit . b AHVV gesetz- oder verfassungswidrig sein

und insbesondere gegen Art. 8 Abs. 2 BV oder Art. 14 EMRK verstossen könnte. Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Dass gewisse Versicherte von der Ausnahmeregelung des Aufschubs der Rente keinen Gebrauch machen können, auch aus wirtschaftlichen Gründen, stellt keine Diskriminierung dar. 3. 4

Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10.

November 2021, in welchem diese unter anderem erklärte, dass der Beschwerde führer den Aufschub in der Anmeldung an wählen könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen darauf keine Dispositionen traf, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können. Das Einrei chen eines Gesuchs um Aufschub der Altersrente ( Urk. 6/87 ) stellt keine solche Disposition dar. Unter diesen Umständen müssen die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen. 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urk unden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren am 1 9. Dezember 1956, Ele kt roinstal lateur, bezog bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % eine (altrechtliche)

Viertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 5. November 2021 erkundigte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, was er unternehmen müsse, damit die Altersrente aufgeschoben werde ( Urk. 6/85). Mit Schreiben vom 1 0. November 2021 teilte die Ausgleichs kasse mit, dass mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Altersrente die IV-Rente ablöse. Der Versicherte erhalte dann nur noch die Altersrente. Den Aufschub könne er in der Anmeldung an wählen. Während dieser Zeit bestehe allerdings kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/86). Mit Anmeldung vom 3 0. November

2021

beantragte

der Versicherte bei der Ausgleichskasse einen Aufschub der Altersrente ( Urk. 6/ 87 ). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2021 wies die Ausgleichskasse das entsprechende Gesuch ab

(Urk.

6/ 88 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2022 Einsprache (Urk.

6/ 91 ), welche die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 1 7. Februar 2023 abwies ( Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, seine Altersrente auf zu schieben ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16.

Mai 2023 angezeigt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf schieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen ( Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG).

Gemäss Art. 39 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den a ngefochtenen Entscheid damit, dass die Verneinung eines Anspruchs auf Aufschub der Altersrente gemäss Art. 55 bis lit . b AHVV korrekt sei. Ein Aufschub der Altersrente sei aufgrund des Bezugs der IV-Rente nicht möglich. Es werde bestritten, dass Art. 55 bis lit . b AHVV bundes rechtswidrig sei. Als Verwaltung stelle die Beschwerdegegnerin die Gül tigkeit der Verordnungsbestimmung nicht in Frage. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 0. November 2021, wonach der Beschwerdeführer einen Aufschub der Rente beantragen könne, könne dieser nichts zu seinen Guns ten ableiten. Die Voraussetzungen des Vertrauen sschutzes seien nicht erfüllt

( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin ihn am 1 0. November 2021 über die Möglichkeit des

Aufschubs der Altersrente informiert habe. Sie habe darauf hingewiesen , dass während

der Auf schub s zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge den Aufschub beantragt. Unter diesen Umständen sei er im Vertrauen auf das behördliche Informationsschreiben zu schützen. Im Weiteren übersehe die Beschwerdegegnerin , dass auch sie als rechtsanwendende Verwaltungs behörde verpflichtet sei, Verordnungsbestimmungen auf ihre Geset zes- und Verfassungsmässigkeit zu prüfen . Vorliegend habe der Beschwerde führer bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente per 1. Januar 2022 eine Viertelsrente der I nvalidenversicherung bezogen , sei stets

in einem Teilzeit pensum als Elektroinstallateur erwerbstätig gewesen und werde auch weiterhin

erwerbstätig bleiben. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die von ihm bezogene Viertelsrente den Aufschub der Altersrente ausschliessen sollte. Der Bundesrat habe seine Verord n ungskompetenz gemäss Art. 39 Abs.

E. 3 Satz 2 AHV G überschritten . Art. 55 bis lit . b AHVV verstosse gegen den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung und gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art.

E. 3.1 Der Botschaft

des Bundesrates betreffend

Änderung des AHVG vom 4. März 1968 ( BBl 1968 I 602 S. 636 ; 7. AHVG-Revision) ist zu entnehmen, dass es im Rahmen des neu eingeführten freiwilligen Aufschubs der Altersrente unerlässlich sein dürfte, gewisse Vereinfachungen vorzusehen, damit die verwaltungsmässigen Umtriebe in begrenztem Rahmen gehalten werden könnten. Vor allem

müssten die Teilrenten der unteren Skalen - wie selbstverständlich auch die ausseror dentlichen

Renten - vom Aufschub ausgeschlossen werden.

In den Erläuterungen zu den damals geltenden Verordnungsbestimmungen (unter anderem die Teilrenten der Rentenskalen 1 bis 17 [ lit . a, aufgehoben per 1. Januar 1984] oder die Altersrenten, welche eine Witwenrente ablösen [ lit . b in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung] aufzählend) führte das redigierende Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) aus, das Institut des Rentenaufschubs eigne sich nicht für alle Renten. Art. 39 Abs. 3 des Gesetzes erm ä chtige daher den Bundesrat, einzelne Rentenarten davon auszuschliessen. Bei den Teilrenten zum Beispiel wäre der Aufschub mit unverhältnismässigen Umtrieben verbunden. Bei Altersrenten, die eine Witwen- oder eine Invalidenrente ablösen, wider spräche es der Zweckbestimmung. Auch andere Fälle eigneten sich wegen ihrer Besonderheiten nicht für den Aufschub. Die Aufzählung sei abschliessend (ZAK 1969 S. 16 ff.).

E. 3.2 Unbestritten ist, dass

dem Wortlaut von Art. 55 bis

lit . b AHVV nach nicht nur die Ablösung einer ganze n

Invalidenre nte, sondern auch einer Teil invaliditäts rente – wie die Viertelsrente des Beschwerdeführers – gemeint ist und einen Aufschub der Altersrente ausschliesst . Strittig ist, ob sich d er Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat und die Bestimmung verfassungs konform oder sinn- und zwecklos ist (E. 1.3) .

E. 3.3 Aus dem fraglichen Gesetzeskontext ergibt sich - wie auch die voranstehenden Ausführungen (E. 3.1) aufzeigen - dass der Begriff «Rentenart» (« certains

genres de rentes » bzw. « certi

generi di rendite ») als offener Rechtsbegriff benutzt wird und nicht im Sinne der gängigen Unterscheidung der Renten nach sozialem Risiko oder nach Sozialversicherungszweig zu verstehen ist . Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die eine Invalidenrente ablösende Altersrente im Zuge der ver pflichtenden Berechnungsregeln gemäss Art. 33 bis

Abs. 1 AHVG zwangslos - wie die Teilrente oder d ie ausserordentliche Altersrente - als Rentenart im Sinne der Delegationsbestimmung von Art. 39 Abs. 3 AHVG zu subsumieren ist.

Dass ein Aufschub der Altersrente bei einem Bezüger einer (ganzen) Invaliden rente, der nicht erwerbstätig war und ,

jedenfalls kaum lebensunterhaltssichernd ,

erwerbstätig ist, sinnwidrig wäre, leuchtet

angesichts des Zweckes der ersten Säule

sodann ein. Sinn und Zweck des Aufschubs

ist es , den in erster Linie wei terhin erwerbstätigen Altersrentner n und - rentnerinnen , deren Lebensunterhalt auch nach Vollendung des AHV-Alters gesichert ist, eine gewisse Dispositions freiheit einzuräumen , wobei diese Möglichkeit insgesamt zu keiner höheren Belastung der AHV führen soll (A B 1968 S. 112 ff., 142 f. , S. 453 ff. ) . Bei Konstella tionen, in welchen die Versicherten eine Teilrente beziehen und in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sind, lässt sich der Ausschluss vom Aufschub der Altersrente damit rechtfertigen, dass – wie aus der Botschaft zur 7. AHV-Revision hervorgeht – gewisse Vereinfachungen notwendig sind, um die verwaltungs mässigen Umtriebe in begrenztem Rahmen zu halten. Ferner wäre n die Berechnungsvorschriften von Art. 33 bis AHVG bei einem Unterbruch des Ren tenbezugs nach Vollendung des AHV-Alters (womit die Invalidenrente gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, endet) sinn ent leert und es stellte sich auch die Frage, ob der Aufschlag auf die AHV-Rente sich gleich bemessen würde, wenn die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente für die Altersrente massgeblich blieben.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass Art. 55 bis lit . b AHVV gegen Art.

E. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ; Urk. 1). 3.

E. 9 BV verstossen würde, weil er sinn- und zwecklos wäre oder rechtliche Unterscheidungen treffen würde, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich wäre. Im Weiteren sind auch keine ander weitigen Gründe ersichtlich , weshalb Art. 55 bis lit . b AHVV gesetz- oder verfassungswidrig sein

und insbesondere gegen Art. 8 Abs. 2 BV oder Art.

E. 14 EMRK verstossen könnte. Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Dass gewisse Versicherte von der Ausnahmeregelung des Aufschubs der Rente keinen Gebrauch machen können, auch aus wirtschaftlichen Gründen, stellt keine Diskriminierung dar. 3. 4

Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10.

November 2021, in welchem diese unter anderem erklärte, dass der Beschwerde führer den Aufschub in der Anmeldung an wählen könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen darauf keine Dispositionen traf, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können. Das Einrei chen eines Gesuchs um Aufschub der Altersrente ( Urk. 6/87 ) stellt keine solche Disposition dar. Unter diesen Umständen müssen die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen. 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urk unden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00017

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

26. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren am 1 9. Dezember 1956, Ele kt roinstal lateur, bezog bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % eine (altrechtliche)

Viertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 5. November 2021 erkundigte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, was er unternehmen müsse, damit die Altersrente aufgeschoben werde ( Urk. 6/85). Mit Schreiben vom 1 0. November 2021 teilte die Ausgleichs kasse mit, dass mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Altersrente die IV-Rente ablöse. Der Versicherte erhalte dann nur noch die Altersrente. Den Aufschub könne er in der Anmeldung an wählen. Während dieser Zeit bestehe allerdings kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/86). Mit Anmeldung vom 3 0. November

2021

beantragte

der Versicherte bei der Ausgleichskasse einen Aufschub der Altersrente ( Urk. 6/ 87 ). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2021 wies die Ausgleichskasse das entsprechende Gesuch ab

(Urk.

6/ 88 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2022 Einsprache (Urk.

6/ 91 ), welche die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 1 7. Februar 2023 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, seine Altersrente auf zu schieben ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16.

Mai 2023 angezeigt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf schieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen ( Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVG).

Gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen ( Il peut

exclure

l’ajournement de certains

genres de rentes

[in der französischen Fassung] bzw. Può

escludere

il

rinvio per certi

generi di rendite [in der italienischen Fassung des Gesetzestextes]) . 1 .2

Nach Art. 55 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (A HVV ) sind v om Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG ausgeschlossen: b. die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen; c. die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird; g. die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung

gemäss Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben. 1 .3

Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates vor frageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständi gen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es , ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfas sung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delega tion ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung ( BV ) für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verord nung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei nament lich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Ver hältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtiger weise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordne ten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 271 E. 5.2, 145 V 278 E. 4.1, je m.w.H .). 1 .4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV veran kerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechts wirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehalt lose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirkli chung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Inte resse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrau ensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrich tigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den a ngefochtenen Entscheid damit, dass die Verneinung eines Anspruchs auf Aufschub der Altersrente gemäss Art. 55 bis lit . b AHVV korrekt sei. Ein Aufschub der Altersrente sei aufgrund des Bezugs der IV-Rente nicht möglich. Es werde bestritten, dass Art. 55 bis lit . b AHVV bundes rechtswidrig sei. Als Verwaltung stelle die Beschwerdegegnerin die Gül tigkeit der Verordnungsbestimmung nicht in Frage. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 0. November 2021, wonach der Beschwerdeführer einen Aufschub der Rente beantragen könne, könne dieser nichts zu seinen Guns ten ableiten. Die Voraussetzungen des Vertrauen sschutzes seien nicht erfüllt

( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin ihn am 1 0. November 2021 über die Möglichkeit des

Aufschubs der Altersrente informiert habe. Sie habe darauf hingewiesen , dass während

der Auf schub s zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge den Aufschub beantragt. Unter diesen Umständen sei er im Vertrauen auf das behördliche Informationsschreiben zu schützen. Im Weiteren übersehe die Beschwerdegegnerin , dass auch sie als rechtsanwendende Verwaltungs behörde verpflichtet sei, Verordnungsbestimmungen auf ihre Geset zes- und Verfassungsmässigkeit zu prüfen . Vorliegend habe der Beschwerde führer bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente per 1. Januar 2022 eine Viertelsrente der I nvalidenversicherung bezogen , sei stets

in einem Teilzeit pensum als Elektroinstallateur erwerbstätig gewesen und werde auch weiterhin

erwerbstätig bleiben. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die von ihm bezogene Viertelsrente den Aufschub der Altersrente ausschliessen sollte. Der Bundesrat habe seine Verord n ungskompetenz gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 2 AHV G überschritten . Art. 55 bis lit . b AHVV verstosse gegen den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung und gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ; Urk. 1). 3. 3.1

Der Botschaft

des Bundesrates betreffend

Änderung des AHVG vom 4. März 1968 ( BBl 1968 I 602 S. 636 ; 7. AHVG-Revision) ist zu entnehmen, dass es im Rahmen des neu eingeführten freiwilligen Aufschubs der Altersrente unerlässlich sein dürfte, gewisse Vereinfachungen vorzusehen, damit die verwaltungsmässigen Umtriebe in begrenztem Rahmen gehalten werden könnten. Vor allem

müssten die Teilrenten der unteren Skalen - wie selbstverständlich auch die ausseror dentlichen

Renten - vom Aufschub ausgeschlossen werden.

In den Erläuterungen zu den damals geltenden Verordnungsbestimmungen (unter anderem die Teilrenten der Rentenskalen 1 bis 17 [ lit . a, aufgehoben per 1. Januar 1984] oder die Altersrenten, welche eine Witwenrente ablösen [ lit . b in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung] aufzählend) führte das redigierende Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) aus, das Institut des Rentenaufschubs eigne sich nicht für alle Renten. Art. 39 Abs. 3 des Gesetzes erm ä chtige daher den Bundesrat, einzelne Rentenarten davon auszuschliessen. Bei den Teilrenten zum Beispiel wäre der Aufschub mit unverhältnismässigen Umtrieben verbunden. Bei Altersrenten, die eine Witwen- oder eine Invalidenrente ablösen, wider spräche es der Zweckbestimmung. Auch andere Fälle eigneten sich wegen ihrer Besonderheiten nicht für den Aufschub. Die Aufzählung sei abschliessend (ZAK 1969 S. 16 ff.). 3.2

Unbestritten ist, dass

dem Wortlaut von Art. 55 bis

lit . b AHVV nach nicht nur die Ablösung einer ganze n

Invalidenre nte, sondern auch einer Teil invaliditäts rente – wie die Viertelsrente des Beschwerdeführers – gemeint ist und einen Aufschub der Altersrente ausschliesst . Strittig ist, ob sich d er Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat und die Bestimmung verfassungs konform oder sinn- und zwecklos ist (E. 1.3) . 3.3

Aus dem fraglichen Gesetzeskontext ergibt sich - wie auch die voranstehenden Ausführungen (E. 3.1) aufzeigen - dass der Begriff «Rentenart» (« certains

genres de rentes » bzw. « certi

generi di rendite ») als offener Rechtsbegriff benutzt wird und nicht im Sinne der gängigen Unterscheidung der Renten nach sozialem Risiko oder nach Sozialversicherungszweig zu verstehen ist . Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die eine Invalidenrente ablösende Altersrente im Zuge der ver pflichtenden Berechnungsregeln gemäss Art. 33 bis

Abs. 1 AHVG zwangslos - wie die Teilrente oder d ie ausserordentliche Altersrente - als Rentenart im Sinne der Delegationsbestimmung von Art. 39 Abs. 3 AHVG zu subsumieren ist.

Dass ein Aufschub der Altersrente bei einem Bezüger einer (ganzen) Invaliden rente, der nicht erwerbstätig war und ,

jedenfalls kaum lebensunterhaltssichernd ,

erwerbstätig ist, sinnwidrig wäre, leuchtet

angesichts des Zweckes der ersten Säule

sodann ein. Sinn und Zweck des Aufschubs

ist es , den in erster Linie wei terhin erwerbstätigen Altersrentner n und - rentnerinnen , deren Lebensunterhalt auch nach Vollendung des AHV-Alters gesichert ist, eine gewisse Dispositions freiheit einzuräumen , wobei diese Möglichkeit insgesamt zu keiner höheren Belastung der AHV führen soll (A B 1968 S. 112 ff., 142 f. , S. 453 ff. ) . Bei Konstella tionen, in welchen die Versicherten eine Teilrente beziehen und in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sind, lässt sich der Ausschluss vom Aufschub der Altersrente damit rechtfertigen, dass – wie aus der Botschaft zur 7. AHV-Revision hervorgeht – gewisse Vereinfachungen notwendig sind, um die verwaltungs mässigen Umtriebe in begrenztem Rahmen zu halten. Ferner wäre n die Berechnungsvorschriften von Art. 33 bis AHVG bei einem Unterbruch des Ren tenbezugs nach Vollendung des AHV-Alters (womit die Invalidenrente gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, endet) sinn ent leert und es stellte sich auch die Frage, ob der Aufschlag auf die AHV-Rente sich gleich bemessen würde, wenn die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente für die Altersrente massgeblich blieben.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass Art. 55 bis lit . b AHVV gegen Art. 9 BV verstossen würde, weil er sinn- und zwecklos wäre oder rechtliche Unterscheidungen treffen würde, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich wäre. Im Weiteren sind auch keine ander weitigen Gründe ersichtlich , weshalb Art. 55 bis lit . b AHVV gesetz- oder verfassungswidrig sein

und insbesondere gegen Art. 8 Abs. 2 BV oder Art. 14 EMRK verstossen könnte. Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Dass gewisse Versicherte von der Ausnahmeregelung des Aufschubs der Rente keinen Gebrauch machen können, auch aus wirtschaftlichen Gründen, stellt keine Diskriminierung dar. 3. 4

Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10.

November 2021, in welchem diese unter anderem erklärte, dass der Beschwerde führer den Aufschub in der Anmeldung an wählen könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen darauf keine Dispositionen traf, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können. Das Einrei chen eines Gesuchs um Aufschub der Altersrente ( Urk. 6/87 ) stellt keine solche Disposition dar. Unter diesen Umständen müssen die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen. 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urk unden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl