Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 45 , ist mit Y.___ , geboren 1946 , verheiratet
(Urk. 5/68) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, teilte den Eheleuten X.___ und Y.___ mit Schreiben vom 1 0. März 2020 mit, dass ihr das kantonale Steueramt Zürich für die Jahre 2009 bis 2012 Erträge aus Liegen schaften im Geschäftsvermögen gemeldet habe. Aufgrund dessen seien sie bei ihrer Kasse als Selbständigerwerbende erfasst worden ( Urk. 5/ 57/1 , Urk.
12/27/1). Dem Schreiben legte sie die Beitragsverfügungen für die Jahre 2009 bis 2012 bei (Urk.
5/50-53 , Urk.
12/34-37) .
Die se Verfügungen blieben unangefochten (Urk.
5/81, Urk.
12/ 58 ). Nach Erhalt der S teuermeldung en für die Jahre 2013 bis 2015 ( Urk.
5/77 - 79 , Urk.
12 / 39, Urk.
12/46/5, Urk.
12/46/7 ) erliess die Aus gleichskasse am 9.
Februar 2021 die Verfügungen betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende 2013 bis 2015 ( Urk.
5/87-89 , Urk.
5/71- 73 ) . Dagegen er hoben X.___ und Y.___ am 1 0. März 2021 Einsprache ( Urk. 5/100 , Urk.
12/80 ) .
Das kantonale Steueramt Zürich nahm am 2 6. Januar 2023 Stellung ( Urk. 5/107). Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (Urk. 2) teilweise gut . Dies begründete sie damit, dass der Dividendenertrag von X.___ in den Jahren 2014 und 2015 gemäss der rektifizierten Steuermeldung nicht Fr. 250'000.--, sondern Fr. 187'500.-- betra gen habe. Die Be i trags- und Verzugszinsverfügungen seien entsprechend anzu passen. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie da rauf eintrat (Urk. 2 S. 5). 2.
2.1
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 17. März 202 3 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Aktien der Z.___ AG nicht als Geschäftsvermögen, sondern als Privat vermögen zu qualifizieren seien , und die Dividenden in der Höhe von Fr. 187'000.-- demzufolge der AHV-Beitrags pflicht nicht unterstellt seien (Urk. 1 S. 1 ) . 2.2
Am 27 . April 202 3 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 4 , unter Beilage der Kassenakten in Sachen des Beschwerdeführers 1 , Urk. 5 /1-1 38 ). 2.3
Das Gericht zog überdies die Kassenakten in Sachen der Beschwerdeführerin 2 ( Urk. 12/1-133) bei. 2.4
Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 2 7. November 2023 eine Stel lungnahme zu den Kassenakten der Beschwerdeführerin 2 ein ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familien zulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 1.2
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung ( AHVV ) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozial versicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommens ermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer justizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E.
3.2.1 mit Hinweisen ). 1. 3
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs . 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels - , Industrie - , Gewerbe - , Land - und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliess lich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG ( Art. 17 AHVV). 1.4
Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen sind ebenfalls als Ein künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verabgaben (BGE 134 V 250 E .
4.2). Hierbei gilt es insbesondere zu beachten, dass auch ein gemischt genutzter Vermögens wert (sogenanntes Alternativgut) wie etwa eine Baulandparzelle, eine Kapital anlageliegenschaft oder ein Ferienhaus dem
Geschäftsvermögen
an gehört , soweit und solange es ganz oder zumindest vorwiegend der selbständigen Erwerbstätig keit dient ( Präponderanzmethode gemäss Art. 8 Abs. 2 Halbsatz
1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 , StHG; BGE 140 V 241 E. 4.2).
Unter die Alternativgüter fallen namentlich auch die
Beteiligungen
an einer Kapital gesell schaft oder Genossenschaft, da sie ihrem Wesen nach dem Privatvermögen oder ebenso gut dem
Geschäftsvermögen
ange hören können. Nach ständiger bundes gerichtlicher Praxis ist eine Beteiligung dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, falls diese ganz oder überwiegend in « enger Beziehung » zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers der Beteiligung steht. Andernfalls ist sie dem Privatvermögen zuzurechnen. Eine hinreichend enge Beziehung ist namentlich anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Investor einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ver schafft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbs tätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die ange stammte Geschäftstätigkeit auszuweiten ( Urteile des Bundes gerichts 2C_939/2019 vom
25. Mai 2020 E. 2.2.4 und 2C_102/2019 vom
25. November 2019 E. 4.1). Als weitere Abgrenzungskriterien können im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behand lung dienen ( Urteil des Bundes gerichts 2A.52/2003 vom
23. Januar 2004 E. 2.3 ; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00050 vom 16.
Sep tember 2020 E. 3.2.2 ).
Die steuerrecht liche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen, wenn es beim gewerbs mässigen Liegenschaftenhändler um die Zuordnung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Privatver mögen geht. Gemäss der Recht sprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich besteht bei gewerbs mässigem Liegenschaftenhandel die Vermutung, dass es sich bei einer Liegen schaft oder einer Beteiligung an einer Immobiliengesell schaft um Geschäfts vermögen handelt. Davon ausgenommen ist die selbstbe wohnte Liegenschaft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00050 vom 16. September 2020 E. 3.7). 1.5
In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass Liegenschaften im Geschäftsvermögen verbleiben ,
w enn ein Steuerpflichtiger anlässlich der Geschäftsaufgabe mit den Steuer behörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet .
D urch blossen Zeitablauf kann die fragliche Liegenschaft nicht in das Privatvermögen übergehen (BGE 140 V 241 E. 4.2 mit Hinweis ). 1. 6
Alsdann hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Person einen Vermögens wert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen kann , um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätig keit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch wider sprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben ( venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4 mit Hinweisen). 1. 7
Wird gegen einen Entscheid der Verwaltung beim Sozialversicherungsgerichts Beschwerde erhoben, so ist
f ür die Umschreibung des Prozessthemas nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegen stand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechts verhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einsprache entscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechts verhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht ledig lich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teil aspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts punkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, aus den AHV-Veranlagun gen der letzten 20 Jahre sei ersichtlich, dass die Dividenden der Z.___ AG «von der AHV» nie mit Beiträgen belastet worden seien
( Urk. 1 S. 2). Die Beweislast dafür, dass die Aktien bzw. die Dividenden aus den Aktien Einkommen aus selbständiger Tätig keit seien, liege bei der Beschwerdegegnerin. Im angefoch tenen Einspracheent scheid fehle aber eine konkrete Begründung, warum die Aktien Geschäfts ver mögen sein sollen. Die Steuerverwaltung habe (ebenfalls) nur allgemeine Aus führungen gemacht. Sie habe mithin ebenfalls nicht dargelegt, weshalb die Dividenden Einkünfte aus selbstän diger Erwerbstätigkeit sein sollen ( Urk. 1 S. 2). Deren Schlussfolgerung seien haltlos, denn die Liegenschaften und die
Z.___ AG wür den unabhängig voneinander existieren ( Urk. 1 S. 2-3). Der Steuerkommissär habe zwar behauptet, dass nach der neueren bun des gericht lichen Rechtsprechung die Quali fikation als Geschäfts ver mögen den Steuer pflichtigen einen spezifischen Vorteil bringen müsse. Der Steuer kom missär habe aber nicht ausgeführt, worin im vorliegenden Fall dieser spezifische Vorteil be stünde. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass für die Qualifikation als Geschäfts vermögen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zum Beispiel die jenige eine s gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler s , unerlässlich sei. Dabei wisse er genau, dass hier überhaupt kein Handel mit Liegenschaften vorliege (Urk. 1 S. 4). Die Liegenschaften seien alle nur zur Vermögensanlage er worben worden und befänden sich seit Jahrzehnten im Eigentum der Steuer pflichtigen. Hinzu komme, dass die Verschuldung gemessen am Marktwert be scheiden sei. Sie nehme überdies Jahr für Jahr ab (Urk. 1 S. 5). Dem Steuer kommissär sei der Nachweis, dass die Aktien zum Geschäftsvermögen gehören, somit nicht gelungen (Urk. 1 S. 2-3). Und schliesslich sei festzuhalten, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer – mit der Qualifikation der Aktien der Z.___ AG als Geschäftsvermögen
– zu einer tieferen Steuer belastung geführt habe. Sie (die Beschwerdeführer) hätten diese Veran lagung mangels Beschwer somit gar nicht anfechten können. Aus diesem Grund könne keine Bindung an die direkte Bundessteuer bestehen ( Urk. 1 S. 6). 2.2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis die Stellungnahme des kantonalen Steuer amtes Zürich vom 2 6. Januar 2023 ( Urk. 5/107) im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer 1 habe im Steuerverfahren davon profitiert, dass die Beteili gungen (an der Z.___ AG) als Geschäfts vermögen qualifiziert worden seien. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn er im Verfahren der Beitragsfestsetzung behaupte, dass die Beteiligungen zum Privatvermögen gehören würden ( Urk. 2 S. 5). Hierzu brachte die Beschwerdegeg nerin m it Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2023
weiter
vor, dass die Betei li gun gen gemäss der Mitteilung des kantonalen Steueramtes vom 2 6. Januar 2023 in den Steuer veran lagungen 2012 bis 2015 als Geschäfts vermögen behandelt wor den seien. Aufgrund dessen sei bei der direkten Bundessteuer ein Betei ligungs abzug von 50 % gewährt worden ( Art. 18b Abs. 1 DBG, in der bis 3 1. De zember 2019 gültig gewesen Fassung). Würde die Beteiligung zum Privat ver mögen gehören, hätte die Entlastung nur 40 % betragen
( Urk. 4 S.
2). 3. 3.1
Der Beschwerde vom 1 7. März 2023 ist zunächst zu entnehmen, dass Rechts anwalt Huber darin sowohl X.___ als auch Y.___ als Beschwerdeführer aufführte ( Urk. 1 S. 1). Zuvor haben Beschwerdeführer
– ver treten durch denselben Rechtsanwalt –
gegen die sie betreffenden Beitrags verfügungen 2013 bis 2015 vom 9.
Februar 2021 (Urk.
5/87-89, Urk.
12 /71-73) am 10.
März 2021 ebenfalls zusammen mit einer Rechtsschrift Einsprache erhoben
(Urk. 5/100, Urk.
12/80) . Gemäss Antrag und Begründung der Beschwerde richtet sich diese
gegen die Qualifikation der Aktien der Z.___ AG als Geschäftsvermögen (Urk.
1 S.
1 ff.). Diese Akten wurden
– zumindest in den hier zu beurteilenden Jahren 2013 bis 2 015 - zu 75 % vom Beschwerdeführer 1 und 25 % von «Herr A.___
junior » ( Urk. 5/116/1) –
dabei muss
es sich um den Sohn der Beschwerdeführer
handel n – gehalten (vgl. für die Steuerperiode n 2014 und 2015 :
Urk. 5/121/5 und Urk. 5/122/5 ). Die Beschwerde füh rerin 2 war in der hier massgebenden Zeitperiode von 2013 bis 2015 somit nicht Aktionärin der Z.___ AG .
Entsprechend blieben die der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin 2 zugrunde gelegten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2013 bis 2015 in der Höhe von Fr. 147'855.--, Fr. 192'580.-- und Fr. 221'712.-- (vgl. Urk. 12/71-73) davon un berührt (vgl. die Berechnungsmitteilung 2013 als integrierter Bestandteil des Ein spracheentscheids der Veranlagungsbehörde vom 1 7. Juli 2020 , Urk. 5/120/4, sowie die Ein schätzungsentscheide des kantonalen Steueramts vom 2 0. Juli 2020 betreffend das Jahr 2014 ,
Urk. 5/121/1-5, und für das Jahr 2015, Urk. 5/122/ 1-6 ).
Weil gemäss dem mit Beschwerde vom 1 7. März 20 23
ge stell ten Rechts begehren ( Urk. 1 S. 2) im vor liegend en Ver fahren aber nur zu
prüfen ist, ob auf den Einkünften aus den Dividenden der Z.___ AG per sönliche Beiträge auf Erträgen aus Geschäftsvermögen zu bezahlen sind, ist das schutz würdige Interesse der an dieser Gesellschaft nicht beteiligt gewe senen Beschwerdeführerin 2 an einer solchen Prüfung zu verneinen. Die Beschwerde führerin 2 fehlt daher die Beschwerdelegitimation (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 AHVG und Art. 2 ATSG). Auf deren Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3.2
Der Beschwerdeführer 1 rügt
eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht begründet habe, weshalb er auf den Dividenden der Z.___ AG als Selbstän digerwerbender Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müsse (E. 2.1). Dazu ist festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundesverfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Partei stand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine An fechtung in voller Kenntnis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hier ist eine zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9 . Februar 202 3 (Urk. 2) führende Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es de m Beschwerdeführer 1 doch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Urk. 1). 3.3
Es ist sodann eingangs festgehalten worden, dass nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teil satz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genos sen schaft von der Eigentümerin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden können (sog. gewillkürtes Geschäfts ver mögen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E.
2.2.1). Die Einkünfte aus derartigen Beteiligungen sind von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgenommen
( Art. 17
AHVV ). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer 1 erklärte im vorliegenden Ver fahren ausdrücklich, es liege kein gewillkürtes Geschäftsvermögen vor ( Urk. 1 S.
2). Weiterungen hierzu können somit unterbleiben. 3.4
Bei der Prüfung
der sich hier stellenden Frage, ob es sich bei den Dividenden aus der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der
Z.___ AG um zu verabgabende Erträge aus Geschäftsvermögen handelt, sticht ins Auge , dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 1945 geboren wurde
(Urk. 5/68) . Somit hatte er i m vorliegend zu prüfenden Zeitraum von 2013 bis 2015 das 6 5. Altersjahr, welches zum Bezug einer Altersrente nach dem AHVG berechtigt ( Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG), bereits über schritten . Das muss aber nicht heissen, dass er in jener Zeit periode nicht mehr erwerbstätig war , wie der Beschwerdeführer 1 im Ein sprache verfahren
glauben machen wollte (vgl. Urk. 5/100/5) . Fest steht, dass der Beschwerdeführer 1 in
den Steuererklärungen 2013 bis 2015 als Beruf Architekt angab (Urk.
5/109/1, Urk.
5/110/1, Urk.
5/111/1) und in den Jahren
– nebst der AHV-Altersrente – Einkünfte aus unselbs tändiger und aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit deklarierte (Urk.
5/109/2, Urk.
5/110/2, Urk.
5/111/2). Es steht weiter fest , dass der Beschwerdeführer 1
b ezüglich de r in seinem Eigentum stehenden Grundstück e in jenen Jahren
mit den Steuerbehörden als selbständig erwerbender
Liegen schaf ten händler («Rechnungsabschluss B.___
Liegen schaf ten[ ,] besteuert als Liegen schaftenhändler », vgl. Urk. 5/113/1, Urk.
5/114/1, Urk.
5/115/1) ab rechnete (Urk.
5/113-115) . Dadurch konnte der Beschwerde füh rer 1
– wie sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen des kantonalen Steueramtes Zürich ergibt – «erhebliche» Abschreibungen und Rückstellungen für Gross renovationen verbuchen, was eine geringere Steuer belastung zur Folge hatte ( Urk. 5/107/3) .
Aufgrund der in den Kassenakten enthaltenen Steuerakten ist folglich überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde führer 1 in den Jahren 2013 bis 2015 Erträge aus sich in seinem Geschäfts vermögen befind lichen Liegenschaften erzielte. Eine Überführung in das Privat vermögen mit Ver steue rung des Überführungs gewinnes hat – gemäss den eben falls unbestritten ge bliebenen Ausführungen des kan tonalen Steueramtes (Urk.
5/107)
– jedenfalls bis Ende 2015 nicht statt gefunden (Urk.
5/107/3). Im Übrigen würde d er Beschwerdeführer 1
b eitrags rechtlich auch dann als Selbständigerwerbender gel ten, wenn er sich in der Zeitperiode 2013 bis 2015 tatsächlich schon aus dem Erwerbsleben zurück gezogen hatte , sein Geschäftsvermögen steuerlich aber einst weilen weiterhin als solches behandelte (vgl. BGE 134 V 250 E. 5.2). Da s s Letzteres der Fall war, steht ausser Frage .
Was die Beteiligung an der Z.___ AG betrifft, so ist als e rstes auf deren Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hinzuweisen. Die Z.___ AG wurde am 15.
Januar 2002 gegrün det und am 2 2. Ja nuar 2002 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen . Die Gesellschaft bezweckt den Kauf und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften, die Verwaltung von Liegen schaften und die Überbauung von Grundstücken als General- oder Totalunter nehmerin. Laut Handelsregistereintrag beab sichtigte die Gesellschaft überdies die Über nahme von zwei Wohnhäusern in C.___
(Internet-Auszug Handels register des Kantons Zug vom 14. Dezember 2023).
Der Beschwerdeführer 1 wurde zwar erst am 15.
Juli 2020 (Tagesregister datum) als Präsident des Verwaltungsrates der Gesellschaft in das Handelsregister einge tragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zug vom 14.
Dezem ber 2023). Aus den vor liegenden Kassenakten ergibt aber, dass die Beschwerde führer die «Aktien Z.___ AG» mit einem deklarierten Steuerwert in der Höhe von Fr.
900'000.-- be reits im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuerer klärung 2012 aufgeführt haben ( Urk. 7/108/14). Gemäss den Vorbringen in der Beschwerde vom 17.
März 2023 und der Eingabe vom 2 7. November 2023 muss die Beteiligung an der Z.___ AG seit 20 Jahren ( Urk. 1 S. 2) beziehungsweise seit Jahrzehnten (Urk.
16) bestehen . Dies
spricht w iederum für eine Beteiligung seit der Gründung und Eintragung der Gesellschaft im Jahr 200 2. Der Beschwerde führer 1 behauptet zwar, dass die Aktien zu seinem Privatvermögen gehören wür den (E. 2.1).
Wie aber das kantonale Steueramt Zürich in seinem Ein sprache ent scheid betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2013 vom 1 7. Juli 2020 zutreffend festgehalten ha t (Urk. 5/119/6) , kann die Beteiligung an Z.___ AG i n einer Gesamtschau nur als Geschäftsvermögen des Beschwer deführers quali fiziert werden . Da ist zunächst die (vor malige) Tätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler . Diese wird vom Beschwerdeführer 1 er folglos bestritten (E. 2.1) , profitierte er doch im Steuerverfahren davon, dass seine Liegenschaften – entsprechend seiner eige nen Deklaration – als Geschäfts vermö gen behandelt wurden. Wird ferner berücksichtigt, dass die Be teiligung an der Z.___ AG gemäss
den Vorbringen des Beschwerde führers 1 seit über 20 Jahren gehalten wird , muss
die Beteiligung von 75 % an dieser Immobi lien gesellschaft im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Beschwer de führers als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gestanden haben. Die recht sprechungsgemäss zu beachtende n Kriterien (b eherrschenden Einfluss des Pflichtigen auf die Kapitalgesellschaft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbs tätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die ange stammte Geschäftstätigkeit aus zu weiten, E. 1.4) waren beziehungs weise sind somit zur Gänze erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich auch bezüglich der Beteiligung an der Z.___ AG keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer 1 diese vor dem Jahr 2013 von seinem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführt hätte. Der Beschwerdeführer 1 muss folglich auf den Dividenden als Selbständig erwer bender Sozialversicherungs beiträge be zahlen. In masslicher Hinsicht ist die Verabgabung der Dividenden nicht ange fochten worden. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pius Huber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 45 , ist mit Y.___ , geboren 1946 , verheiratet
(Urk. 5/68) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, teilte den Eheleuten X.___ und Y.___ mit Schreiben vom 1 0. März 2020 mit, dass ihr das kantonale Steueramt Zürich für die Jahre 2009 bis 2012 Erträge aus Liegen schaften im Geschäftsvermögen gemeldet habe. Aufgrund dessen seien sie bei ihrer Kasse als Selbständigerwerbende erfasst worden ( Urk. 5/ 57/1 , Urk.
12/27/1). Dem Schreiben legte sie die Beitragsverfügungen für die Jahre 2009 bis 2012 bei (Urk.
5/50-53 , Urk.
12/34-37) .
Die se Verfügungen blieben unangefochten (Urk.
5/81, Urk.
12/ 58 ). Nach Erhalt der S teuermeldung en für die Jahre 2013 bis 2015 ( Urk.
5/77 - 79 , Urk.
12 / 39, Urk.
12/46/5, Urk.
12/46/7 ) erliess die Aus gleichskasse am 9.
Februar 2021 die Verfügungen betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende 2013 bis 2015 ( Urk.
5/87-89 , Urk.
5/71- 73 ) . Dagegen er hoben X.___ und Y.___ am 1 0. März 2021 Einsprache ( Urk. 5/100 , Urk.
12/80 ) .
Das kantonale Steueramt Zürich nahm am 2 6. Januar 2023 Stellung ( Urk. 5/107). Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (Urk. 2) teilweise gut . Dies begründete sie damit, dass der Dividendenertrag von X.___ in den Jahren 2014 und 2015 gemäss der rektifizierten Steuermeldung nicht Fr. 250'000.--, sondern Fr. 187'500.-- betra gen habe. Die Be i trags- und Verzugszinsverfügungen seien entsprechend anzu passen. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie da rauf eintrat (Urk. 2 S. 5).
E. 1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familien zulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ).
E. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung ( AHVV ) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozial versicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommens ermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer justizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E.
3.2.1 mit Hinweisen ). 1. 3
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs . 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels - , Industrie - , Gewerbe - , Land - und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliess lich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG ( Art. 17 AHVV).
E. 1.4 Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen sind ebenfalls als Ein künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verabgaben (BGE 134 V 250 E .
4.2). Hierbei gilt es insbesondere zu beachten, dass auch ein gemischt genutzter Vermögens wert (sogenanntes Alternativgut) wie etwa eine Baulandparzelle, eine Kapital anlageliegenschaft oder ein Ferienhaus dem
Geschäftsvermögen
an gehört , soweit und solange es ganz oder zumindest vorwiegend der selbständigen Erwerbstätig keit dient ( Präponderanzmethode gemäss Art.
E. 1.5 In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass Liegenschaften im Geschäftsvermögen verbleiben ,
w enn ein Steuerpflichtiger anlässlich der Geschäftsaufgabe mit den Steuer behörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet .
D urch blossen Zeitablauf kann die fragliche Liegenschaft nicht in das Privatvermögen übergehen (BGE 140 V 241 E. 4.2 mit Hinweis ). 1. 6
Alsdann hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Person einen Vermögens wert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen kann , um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätig keit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch wider sprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben ( venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4 mit Hinweisen). 1. 7
Wird gegen einen Entscheid der Verwaltung beim Sozialversicherungsgerichts Beschwerde erhoben, so ist
f ür die Umschreibung des Prozessthemas nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegen stand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechts verhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einsprache entscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechts verhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht ledig lich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teil aspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts punkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, aus den AHV-Veranlagun gen der letzten 20 Jahre sei ersichtlich, dass die Dividenden der Z.___ AG «von der AHV» nie mit Beiträgen belastet worden seien
( Urk. 1 S. 2). Die Beweislast dafür, dass die Aktien bzw. die Dividenden aus den Aktien Einkommen aus selbständiger Tätig keit seien, liege bei der Beschwerdegegnerin. Im angefoch tenen Einspracheent scheid fehle aber eine konkrete Begründung, warum die Aktien Geschäfts ver mögen sein sollen. Die Steuerverwaltung habe (ebenfalls) nur allgemeine Aus führungen gemacht. Sie habe mithin ebenfalls nicht dargelegt, weshalb die Dividenden Einkünfte aus selbstän diger Erwerbstätigkeit sein sollen ( Urk. 1 S. 2). Deren Schlussfolgerung seien haltlos, denn die Liegenschaften und die
Z.___ AG wür den unabhängig voneinander existieren ( Urk. 1 S. 2-3). Der Steuerkommissär habe zwar behauptet, dass nach der neueren bun des gericht lichen Rechtsprechung die Quali fikation als Geschäfts ver mögen den Steuer pflichtigen einen spezifischen Vorteil bringen müsse. Der Steuer kom missär habe aber nicht ausgeführt, worin im vorliegenden Fall dieser spezifische Vorteil be stünde. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass für die Qualifikation als Geschäfts vermögen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zum Beispiel die jenige eine s gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler s , unerlässlich sei. Dabei wisse er genau, dass hier überhaupt kein Handel mit Liegenschaften vorliege (Urk. 1 S. 4). Die Liegenschaften seien alle nur zur Vermögensanlage er worben worden und befänden sich seit Jahrzehnten im Eigentum der Steuer pflichtigen. Hinzu komme, dass die Verschuldung gemessen am Marktwert be scheiden sei. Sie nehme überdies Jahr für Jahr ab (Urk. 1 S. 5). Dem Steuer kommissär sei der Nachweis, dass die Aktien zum Geschäftsvermögen gehören, somit nicht gelungen (Urk. 1 S. 2-3). Und schliesslich sei festzuhalten, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer – mit der Qualifikation der Aktien der Z.___ AG als Geschäftsvermögen
– zu einer tieferen Steuer belastung geführt habe. Sie (die Beschwerdeführer) hätten diese Veran lagung mangels Beschwer somit gar nicht anfechten können. Aus diesem Grund könne keine Bindung an die direkte Bundessteuer bestehen ( Urk. 1 S. 6).
E. 2.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis die Stellungnahme des kantonalen Steuer amtes Zürich vom 2 6. Januar 2023 ( Urk. 5/107) im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer 1 habe im Steuerverfahren davon profitiert, dass die Beteili gungen (an der Z.___ AG) als Geschäfts vermögen qualifiziert worden seien. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn er im Verfahren der Beitragsfestsetzung behaupte, dass die Beteiligungen zum Privatvermögen gehören würden ( Urk. 2 S. 5). Hierzu brachte die Beschwerdegeg nerin m it Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2023
weiter
vor, dass die Betei li gun gen gemäss der Mitteilung des kantonalen Steueramtes vom 2 6. Januar 2023 in den Steuer veran lagungen 2012 bis 2015 als Geschäfts vermögen behandelt wor den seien. Aufgrund dessen sei bei der direkten Bundessteuer ein Betei ligungs abzug von 50 % gewährt worden ( Art. 18b Abs. 1 DBG, in der bis 3 1. De zember 2019 gültig gewesen Fassung). Würde die Beteiligung zum Privat ver mögen gehören, hätte die Entlastung nur 40 % betragen
( Urk. 4 S.
2). 3.
E. 2.3 Das Gericht zog überdies die Kassenakten in Sachen der Beschwerdeführerin 2 ( Urk. 12/1-133) bei.
E. 2.4 Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 2 7. November 2023 eine Stel lungnahme zu den Kassenakten der Beschwerdeführerin 2 ein ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk.
E. 3.1 Der Beschwerde vom 1 7. März 2023 ist zunächst zu entnehmen, dass Rechts anwalt Huber darin sowohl X.___ als auch Y.___ als Beschwerdeführer aufführte ( Urk. 1 S. 1). Zuvor haben Beschwerdeführer
– ver treten durch denselben Rechtsanwalt –
gegen die sie betreffenden Beitrags verfügungen 2013 bis 2015 vom 9.
Februar 2021 (Urk.
5/87-89, Urk.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 rügt
eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht begründet habe, weshalb er auf den Dividenden der Z.___ AG als Selbstän digerwerbender Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müsse (E. 2.1). Dazu ist festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundesverfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Partei stand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine An fechtung in voller Kenntnis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hier ist eine zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9 . Februar 202 3 (Urk. 2) führende Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es de m Beschwerdeführer 1 doch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Urk. 1).
E. 3.3 Es ist sodann eingangs festgehalten worden, dass nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teil satz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genos sen schaft von der Eigentümerin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden können (sog. gewillkürtes Geschäfts ver mögen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E.
2.2.1). Die Einkünfte aus derartigen Beteiligungen sind von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgenommen
( Art. 17
AHVV ). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer 1 erklärte im vorliegenden Ver fahren ausdrücklich, es liege kein gewillkürtes Geschäftsvermögen vor ( Urk. 1 S.
2). Weiterungen hierzu können somit unterbleiben.
E. 3.4 Bei der Prüfung
der sich hier stellenden Frage, ob es sich bei den Dividenden aus der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der
Z.___ AG um zu verabgabende Erträge aus Geschäftsvermögen handelt, sticht ins Auge , dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 1945 geboren wurde
(Urk. 5/68) . Somit hatte er i m vorliegend zu prüfenden Zeitraum von 2013 bis 2015 das 6 5. Altersjahr, welches zum Bezug einer Altersrente nach dem AHVG berechtigt ( Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG), bereits über schritten . Das muss aber nicht heissen, dass er in jener Zeit periode nicht mehr erwerbstätig war , wie der Beschwerdeführer 1 im Ein sprache verfahren
glauben machen wollte (vgl. Urk. 5/100/5) . Fest steht, dass der Beschwerdeführer 1 in
den Steuererklärungen 2013 bis 2015 als Beruf Architekt angab (Urk.
5/109/1, Urk.
5/110/1, Urk.
5/111/1) und in den Jahren
– nebst der AHV-Altersrente – Einkünfte aus unselbs tändiger und aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit deklarierte (Urk.
5/109/2, Urk.
5/110/2, Urk.
5/111/2). Es steht weiter fest , dass der Beschwerdeführer 1
b ezüglich de r in seinem Eigentum stehenden Grundstück e in jenen Jahren
mit den Steuerbehörden als selbständig erwerbender
Liegen schaf ten händler («Rechnungsabschluss B.___
Liegen schaf ten[ ,] besteuert als Liegen schaftenhändler », vgl. Urk. 5/113/1, Urk.
5/114/1, Urk.
5/115/1) ab rechnete (Urk.
5/113-115) . Dadurch konnte der Beschwerde füh rer 1
– wie sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen des kantonalen Steueramtes Zürich ergibt – «erhebliche» Abschreibungen und Rückstellungen für Gross renovationen verbuchen, was eine geringere Steuer belastung zur Folge hatte ( Urk. 5/107/3) .
Aufgrund der in den Kassenakten enthaltenen Steuerakten ist folglich überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde führer 1 in den Jahren 2013 bis 2015 Erträge aus sich in seinem Geschäfts vermögen befind lichen Liegenschaften erzielte. Eine Überführung in das Privat vermögen mit Ver steue rung des Überführungs gewinnes hat – gemäss den eben falls unbestritten ge bliebenen Ausführungen des kan tonalen Steueramtes (Urk.
5/107)
– jedenfalls bis Ende 2015 nicht statt gefunden (Urk.
5/107/3). Im Übrigen würde d er Beschwerdeführer 1
b eitrags rechtlich auch dann als Selbständigerwerbender gel ten, wenn er sich in der Zeitperiode 2013 bis 2015 tatsächlich schon aus dem Erwerbsleben zurück gezogen hatte , sein Geschäftsvermögen steuerlich aber einst weilen weiterhin als solches behandelte (vgl. BGE 134 V 250 E. 5.2). Da s s Letzteres der Fall war, steht ausser Frage .
Was die Beteiligung an der Z.___ AG betrifft, so ist als e rstes auf deren Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hinzuweisen. Die Z.___ AG wurde am 15.
Januar 2002 gegrün det und am 2 2. Ja nuar 2002 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen . Die Gesellschaft bezweckt den Kauf und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften, die Verwaltung von Liegen schaften und die Überbauung von Grundstücken als General- oder Totalunter nehmerin. Laut Handelsregistereintrag beab sichtigte die Gesellschaft überdies die Über nahme von zwei Wohnhäusern in C.___
(Internet-Auszug Handels register des Kantons Zug vom 14. Dezember 2023).
Der Beschwerdeführer 1 wurde zwar erst am 15.
Juli 2020 (Tagesregister datum) als Präsident des Verwaltungsrates der Gesellschaft in das Handelsregister einge tragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zug vom 14.
Dezem ber 2023). Aus den vor liegenden Kassenakten ergibt aber, dass die Beschwerde führer die «Aktien Z.___ AG» mit einem deklarierten Steuerwert in der Höhe von Fr.
900'000.-- be reits im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuerer klärung 2012 aufgeführt haben ( Urk. 7/108/14). Gemäss den Vorbringen in der Beschwerde vom 17.
März 2023 und der Eingabe vom 2 7. November 2023 muss die Beteiligung an der Z.___ AG seit 20 Jahren ( Urk. 1 S. 2) beziehungsweise seit Jahrzehnten (Urk.
16) bestehen . Dies
spricht w iederum für eine Beteiligung seit der Gründung und Eintragung der Gesellschaft im Jahr 200 2. Der Beschwerde führer 1 behauptet zwar, dass die Aktien zu seinem Privatvermögen gehören wür den (E. 2.1).
Wie aber das kantonale Steueramt Zürich in seinem Ein sprache ent scheid betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2013 vom 1 7. Juli 2020 zutreffend festgehalten ha t (Urk. 5/119/6) , kann die Beteiligung an Z.___ AG i n einer Gesamtschau nur als Geschäftsvermögen des Beschwer deführers quali fiziert werden . Da ist zunächst die (vor malige) Tätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler . Diese wird vom Beschwerdeführer 1 er folglos bestritten (E. 2.1) , profitierte er doch im Steuerverfahren davon, dass seine Liegenschaften – entsprechend seiner eige nen Deklaration – als Geschäfts vermö gen behandelt wurden. Wird ferner berücksichtigt, dass die Be teiligung an der Z.___ AG gemäss
den Vorbringen des Beschwerde führers 1 seit über 20 Jahren gehalten wird , muss
die Beteiligung von 75 % an dieser Immobi lien gesellschaft im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Beschwer de führers als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gestanden haben. Die recht sprechungsgemäss zu beachtende n Kriterien (b eherrschenden Einfluss des Pflichtigen auf die Kapitalgesellschaft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbs tätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die ange stammte Geschäftstätigkeit aus zu weiten, E. 1.4) waren beziehungs weise sind somit zur Gänze erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich auch bezüglich der Beteiligung an der Z.___ AG keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer 1 diese vor dem Jahr 2013 von seinem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführt hätte. Der Beschwerdeführer 1 muss folglich auf den Dividenden als Selbständig erwer bender Sozialversicherungs beiträge be zahlen. In masslicher Hinsicht ist die Verabgabung der Dividenden nicht ange fochten worden. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pius Huber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 4 , unter Beilage der Kassenakten in Sachen des Beschwerdeführers 1 , Urk.
E. 5 /1-1 38 ).
E. 8 Abs. 2 Halbsatz
1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 , StHG; BGE 140 V 241 E. 4.2).
Unter die Alternativgüter fallen namentlich auch die
Beteiligungen
an einer Kapital gesell schaft oder Genossenschaft, da sie ihrem Wesen nach dem Privatvermögen oder ebenso gut dem
Geschäftsvermögen
ange hören können. Nach ständiger bundes gerichtlicher Praxis ist eine Beteiligung dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, falls diese ganz oder überwiegend in « enger Beziehung » zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers der Beteiligung steht. Andernfalls ist sie dem Privatvermögen zuzurechnen. Eine hinreichend enge Beziehung ist namentlich anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Investor einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ver schafft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbs tätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die ange stammte Geschäftstätigkeit auszuweiten ( Urteile des Bundes gerichts 2C_939/2019 vom
25. Mai 2020 E. 2.2.4 und 2C_102/2019 vom
25. November 2019 E. 4.1). Als weitere Abgrenzungskriterien können im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behand lung dienen ( Urteil des Bundes gerichts 2A.52/2003 vom
23. Januar 2004 E. 2.3 ; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00050 vom 16.
Sep tember 2020 E. 3.2.2 ).
Die steuerrecht liche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen, wenn es beim gewerbs mässigen Liegenschaftenhändler um die Zuordnung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Privatver mögen geht. Gemäss der Recht sprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich besteht bei gewerbs mässigem Liegenschaftenhandel die Vermutung, dass es sich bei einer Liegen schaft oder einer Beteiligung an einer Immobiliengesell schaft um Geschäfts vermögen handelt. Davon ausgenommen ist die selbstbe wohnte Liegenschaft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00050 vom 16. September 2020 E. 3.7).
E. 12 /71-73) am 10.
März 2021 ebenfalls zusammen mit einer Rechtsschrift Einsprache erhoben
(Urk. 5/100, Urk.
12/80) . Gemäss Antrag und Begründung der Beschwerde richtet sich diese
gegen die Qualifikation der Aktien der Z.___ AG als Geschäftsvermögen (Urk.
1 S.
1 ff.). Diese Akten wurden
– zumindest in den hier zu beurteilenden Jahren 2013 bis 2
E. 015 zu 75 % vom Beschwerdeführer 1 und 25 % von «Herr A.___
junior » ( Urk. 5/116/1) –
dabei muss
es sich um den Sohn der Beschwerdeführer
handel n – gehalten (vgl. für die Steuerperiode n 2014 und 2015 :
Urk. 5/121/5 und Urk. 5/122/5 ). Die Beschwerde füh rerin 2 war in der hier massgebenden Zeitperiode von 2013 bis 2015 somit nicht Aktionärin der Z.___ AG .
Entsprechend blieben die der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin 2 zugrunde gelegten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2013 bis 2015 in der Höhe von Fr. 147'855.--, Fr. 192'580.-- und Fr. 221'712.-- (vgl. Urk. 12/71-73) davon un berührt (vgl. die Berechnungsmitteilung 2013 als integrierter Bestandteil des Ein spracheentscheids der Veranlagungsbehörde vom 1 7. Juli 2020 , Urk. 5/120/4, sowie die Ein schätzungsentscheide des kantonalen Steueramts vom 2 0. Juli 2020 betreffend das Jahr 2014 ,
Urk. 5/121/1-5, und für das Jahr 2015, Urk. 5/122/ 1-6 ).
Weil gemäss dem mit Beschwerde vom 1 7. März 20 23
ge stell ten Rechts begehren ( Urk. 1 S. 2) im vor liegend en Ver fahren aber nur zu
prüfen ist, ob auf den Einkünften aus den Dividenden der Z.___ AG per sönliche Beiträge auf Erträgen aus Geschäftsvermögen zu bezahlen sind, ist das schutz würdige Interesse der an dieser Gesellschaft nicht beteiligt gewe senen Beschwerdeführerin 2 an einer solchen Prüfung zu verneinen. Die Beschwerde führerin 2 fehlt daher die Beschwerdelegitimation (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 AHVG und Art. 2 ATSG). Auf deren Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2023.00016
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
28. Februar 2024 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber Huber & Partner Rechtsanwälte, Palais du Jardin Gartentrasse 17, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 45 , ist mit Y.___ , geboren 1946 , verheiratet
(Urk. 5/68) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, teilte den Eheleuten X.___ und Y.___ mit Schreiben vom 1 0. März 2020 mit, dass ihr das kantonale Steueramt Zürich für die Jahre 2009 bis 2012 Erträge aus Liegen schaften im Geschäftsvermögen gemeldet habe. Aufgrund dessen seien sie bei ihrer Kasse als Selbständigerwerbende erfasst worden ( Urk. 5/ 57/1 , Urk.
12/27/1). Dem Schreiben legte sie die Beitragsverfügungen für die Jahre 2009 bis 2012 bei (Urk.
5/50-53 , Urk.
12/34-37) .
Die se Verfügungen blieben unangefochten (Urk.
5/81, Urk.
12/ 58 ). Nach Erhalt der S teuermeldung en für die Jahre 2013 bis 2015 ( Urk.
5/77 - 79 , Urk.
12 / 39, Urk.
12/46/5, Urk.
12/46/7 ) erliess die Aus gleichskasse am 9.
Februar 2021 die Verfügungen betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende 2013 bis 2015 ( Urk.
5/87-89 , Urk.
5/71- 73 ) . Dagegen er hoben X.___ und Y.___ am 1 0. März 2021 Einsprache ( Urk. 5/100 , Urk.
12/80 ) .
Das kantonale Steueramt Zürich nahm am 2 6. Januar 2023 Stellung ( Urk. 5/107). Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (Urk. 2) teilweise gut . Dies begründete sie damit, dass der Dividendenertrag von X.___ in den Jahren 2014 und 2015 gemäss der rektifizierten Steuermeldung nicht Fr. 250'000.--, sondern Fr. 187'500.-- betra gen habe. Die Be i trags- und Verzugszinsverfügungen seien entsprechend anzu passen. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie da rauf eintrat (Urk. 2 S. 5). 2.
2.1
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 17. März 202 3 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Aktien der Z.___ AG nicht als Geschäftsvermögen, sondern als Privat vermögen zu qualifizieren seien , und die Dividenden in der Höhe von Fr. 187'000.-- demzufolge der AHV-Beitrags pflicht nicht unterstellt seien (Urk. 1 S. 1 ) . 2.2
Am 27 . April 202 3 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 4 , unter Beilage der Kassenakten in Sachen des Beschwerdeführers 1 , Urk. 5 /1-1 38 ). 2.3
Das Gericht zog überdies die Kassenakten in Sachen der Beschwerdeführerin 2 ( Urk. 12/1-133) bei. 2.4
Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 2 7. November 2023 eine Stel lungnahme zu den Kassenakten der Beschwerdeführerin 2 ein ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familien zulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 1.2
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung ( AHVV ) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozial versicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommens ermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuer justizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.
Januar 2020 E.
3.2.1 mit Hinweisen ). 1. 3
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs . 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han dels - , Industrie - , Gewerbe - , Land - und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliess lich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG ( Art. 17 AHVV). 1.4
Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen sind ebenfalls als Ein künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verabgaben (BGE 134 V 250 E .
4.2). Hierbei gilt es insbesondere zu beachten, dass auch ein gemischt genutzter Vermögens wert (sogenanntes Alternativgut) wie etwa eine Baulandparzelle, eine Kapital anlageliegenschaft oder ein Ferienhaus dem
Geschäftsvermögen
an gehört , soweit und solange es ganz oder zumindest vorwiegend der selbständigen Erwerbstätig keit dient ( Präponderanzmethode gemäss Art. 8 Abs. 2 Halbsatz
1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 , StHG; BGE 140 V 241 E. 4.2).
Unter die Alternativgüter fallen namentlich auch die
Beteiligungen
an einer Kapital gesell schaft oder Genossenschaft, da sie ihrem Wesen nach dem Privatvermögen oder ebenso gut dem
Geschäftsvermögen
ange hören können. Nach ständiger bundes gerichtlicher Praxis ist eine Beteiligung dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, falls diese ganz oder überwiegend in « enger Beziehung » zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers der Beteiligung steht. Andernfalls ist sie dem Privatvermögen zuzurechnen. Eine hinreichend enge Beziehung ist namentlich anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Investor einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ver schafft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbs tätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die ange stammte Geschäftstätigkeit auszuweiten ( Urteile des Bundes gerichts 2C_939/2019 vom
25. Mai 2020 E. 2.2.4 und 2C_102/2019 vom
25. November 2019 E. 4.1). Als weitere Abgrenzungskriterien können im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behand lung dienen ( Urteil des Bundes gerichts 2A.52/2003 vom
23. Januar 2004 E. 2.3 ; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00050 vom 16.
Sep tember 2020 E. 3.2.2 ).
Die steuerrecht liche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen, wenn es beim gewerbs mässigen Liegenschaftenhändler um die Zuordnung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Privatver mögen geht. Gemäss der Recht sprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich besteht bei gewerbs mässigem Liegenschaftenhandel die Vermutung, dass es sich bei einer Liegen schaft oder einer Beteiligung an einer Immobiliengesell schaft um Geschäfts vermögen handelt. Davon ausgenommen ist die selbstbe wohnte Liegenschaft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00050 vom 16. September 2020 E. 3.7). 1.5
In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass Liegenschaften im Geschäftsvermögen verbleiben ,
w enn ein Steuerpflichtiger anlässlich der Geschäftsaufgabe mit den Steuer behörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet .
D urch blossen Zeitablauf kann die fragliche Liegenschaft nicht in das Privatvermögen übergehen (BGE 140 V 241 E. 4.2 mit Hinweis ). 1. 6
Alsdann hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Person einen Vermögens wert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen kann , um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätig keit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch wider sprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben ( venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4 mit Hinweisen). 1. 7
Wird gegen einen Entscheid der Verwaltung beim Sozialversicherungsgerichts Beschwerde erhoben, so ist
f ür die Umschreibung des Prozessthemas nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegen stand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechts verhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einsprache entscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechts verhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht ledig lich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teil aspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts punkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, aus den AHV-Veranlagun gen der letzten 20 Jahre sei ersichtlich, dass die Dividenden der Z.___ AG «von der AHV» nie mit Beiträgen belastet worden seien
( Urk. 1 S. 2). Die Beweislast dafür, dass die Aktien bzw. die Dividenden aus den Aktien Einkommen aus selbständiger Tätig keit seien, liege bei der Beschwerdegegnerin. Im angefoch tenen Einspracheent scheid fehle aber eine konkrete Begründung, warum die Aktien Geschäfts ver mögen sein sollen. Die Steuerverwaltung habe (ebenfalls) nur allgemeine Aus führungen gemacht. Sie habe mithin ebenfalls nicht dargelegt, weshalb die Dividenden Einkünfte aus selbstän diger Erwerbstätigkeit sein sollen ( Urk. 1 S. 2). Deren Schlussfolgerung seien haltlos, denn die Liegenschaften und die
Z.___ AG wür den unabhängig voneinander existieren ( Urk. 1 S. 2-3). Der Steuerkommissär habe zwar behauptet, dass nach der neueren bun des gericht lichen Rechtsprechung die Quali fikation als Geschäfts ver mögen den Steuer pflichtigen einen spezifischen Vorteil bringen müsse. Der Steuer kom missär habe aber nicht ausgeführt, worin im vorliegenden Fall dieser spezifische Vorteil be stünde. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass für die Qualifikation als Geschäfts vermögen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zum Beispiel die jenige eine s gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler s , unerlässlich sei. Dabei wisse er genau, dass hier überhaupt kein Handel mit Liegenschaften vorliege (Urk. 1 S. 4). Die Liegenschaften seien alle nur zur Vermögensanlage er worben worden und befänden sich seit Jahrzehnten im Eigentum der Steuer pflichtigen. Hinzu komme, dass die Verschuldung gemessen am Marktwert be scheiden sei. Sie nehme überdies Jahr für Jahr ab (Urk. 1 S. 5). Dem Steuer kommissär sei der Nachweis, dass die Aktien zum Geschäftsvermögen gehören, somit nicht gelungen (Urk. 1 S. 2-3). Und schliesslich sei festzuhalten, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer – mit der Qualifikation der Aktien der Z.___ AG als Geschäftsvermögen
– zu einer tieferen Steuer belastung geführt habe. Sie (die Beschwerdeführer) hätten diese Veran lagung mangels Beschwer somit gar nicht anfechten können. Aus diesem Grund könne keine Bindung an die direkte Bundessteuer bestehen ( Urk. 1 S. 6). 2.2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis die Stellungnahme des kantonalen Steuer amtes Zürich vom 2 6. Januar 2023 ( Urk. 5/107) im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer 1 habe im Steuerverfahren davon profitiert, dass die Beteili gungen (an der Z.___ AG) als Geschäfts vermögen qualifiziert worden seien. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn er im Verfahren der Beitragsfestsetzung behaupte, dass die Beteiligungen zum Privatvermögen gehören würden ( Urk. 2 S. 5). Hierzu brachte die Beschwerdegeg nerin m it Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2023
weiter
vor, dass die Betei li gun gen gemäss der Mitteilung des kantonalen Steueramtes vom 2 6. Januar 2023 in den Steuer veran lagungen 2012 bis 2015 als Geschäfts vermögen behandelt wor den seien. Aufgrund dessen sei bei der direkten Bundessteuer ein Betei ligungs abzug von 50 % gewährt worden ( Art. 18b Abs. 1 DBG, in der bis 3 1. De zember 2019 gültig gewesen Fassung). Würde die Beteiligung zum Privat ver mögen gehören, hätte die Entlastung nur 40 % betragen
( Urk. 4 S.
2). 3. 3.1
Der Beschwerde vom 1 7. März 2023 ist zunächst zu entnehmen, dass Rechts anwalt Huber darin sowohl X.___ als auch Y.___ als Beschwerdeführer aufführte ( Urk. 1 S. 1). Zuvor haben Beschwerdeführer
– ver treten durch denselben Rechtsanwalt –
gegen die sie betreffenden Beitrags verfügungen 2013 bis 2015 vom 9.
Februar 2021 (Urk.
5/87-89, Urk.
12 /71-73) am 10.
März 2021 ebenfalls zusammen mit einer Rechtsschrift Einsprache erhoben
(Urk. 5/100, Urk.
12/80) . Gemäss Antrag und Begründung der Beschwerde richtet sich diese
gegen die Qualifikation der Aktien der Z.___ AG als Geschäftsvermögen (Urk.
1 S.
1 ff.). Diese Akten wurden
– zumindest in den hier zu beurteilenden Jahren 2013 bis 2 015 - zu 75 % vom Beschwerdeführer 1 und 25 % von «Herr A.___
junior » ( Urk. 5/116/1) –
dabei muss
es sich um den Sohn der Beschwerdeführer
handel n – gehalten (vgl. für die Steuerperiode n 2014 und 2015 :
Urk. 5/121/5 und Urk. 5/122/5 ). Die Beschwerde füh rerin 2 war in der hier massgebenden Zeitperiode von 2013 bis 2015 somit nicht Aktionärin der Z.___ AG .
Entsprechend blieben die der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin 2 zugrunde gelegten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2013 bis 2015 in der Höhe von Fr. 147'855.--, Fr. 192'580.-- und Fr. 221'712.-- (vgl. Urk. 12/71-73) davon un berührt (vgl. die Berechnungsmitteilung 2013 als integrierter Bestandteil des Ein spracheentscheids der Veranlagungsbehörde vom 1 7. Juli 2020 , Urk. 5/120/4, sowie die Ein schätzungsentscheide des kantonalen Steueramts vom 2 0. Juli 2020 betreffend das Jahr 2014 ,
Urk. 5/121/1-5, und für das Jahr 2015, Urk. 5/122/ 1-6 ).
Weil gemäss dem mit Beschwerde vom 1 7. März 20 23
ge stell ten Rechts begehren ( Urk. 1 S. 2) im vor liegend en Ver fahren aber nur zu
prüfen ist, ob auf den Einkünften aus den Dividenden der Z.___ AG per sönliche Beiträge auf Erträgen aus Geschäftsvermögen zu bezahlen sind, ist das schutz würdige Interesse der an dieser Gesellschaft nicht beteiligt gewe senen Beschwerdeführerin 2 an einer solchen Prüfung zu verneinen. Die Beschwerde führerin 2 fehlt daher die Beschwerdelegitimation (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 AHVG und Art. 2 ATSG). Auf deren Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3.2
Der Beschwerdeführer 1 rügt
eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht begründet habe, weshalb er auf den Dividenden der Z.___ AG als Selbstän digerwerbender Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müsse (E. 2.1). Dazu ist festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundesverfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Partei stand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine An fechtung in voller Kenntnis der Sache möglich ist ( Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hier ist eine zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9 . Februar 202 3 (Urk. 2) führende Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es de m Beschwerdeführer 1 doch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Urk. 1). 3.3
Es ist sodann eingangs festgehalten worden, dass nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teil satz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genos sen schaft von der Eigentümerin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden können (sog. gewillkürtes Geschäfts ver mögen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E.
2.2.1). Die Einkünfte aus derartigen Beteiligungen sind von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgenommen
( Art. 17
AHVV ). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer 1 erklärte im vorliegenden Ver fahren ausdrücklich, es liege kein gewillkürtes Geschäftsvermögen vor ( Urk. 1 S.
2). Weiterungen hierzu können somit unterbleiben. 3.4
Bei der Prüfung
der sich hier stellenden Frage, ob es sich bei den Dividenden aus der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der
Z.___ AG um zu verabgabende Erträge aus Geschäftsvermögen handelt, sticht ins Auge , dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 1945 geboren wurde
(Urk. 5/68) . Somit hatte er i m vorliegend zu prüfenden Zeitraum von 2013 bis 2015 das 6 5. Altersjahr, welches zum Bezug einer Altersrente nach dem AHVG berechtigt ( Art. 21 Abs. 1 lit . a AHVG), bereits über schritten . Das muss aber nicht heissen, dass er in jener Zeit periode nicht mehr erwerbstätig war , wie der Beschwerdeführer 1 im Ein sprache verfahren
glauben machen wollte (vgl. Urk. 5/100/5) . Fest steht, dass der Beschwerdeführer 1 in
den Steuererklärungen 2013 bis 2015 als Beruf Architekt angab (Urk.
5/109/1, Urk.
5/110/1, Urk.
5/111/1) und in den Jahren
– nebst der AHV-Altersrente – Einkünfte aus unselbs tändiger und aus selbstän diger Erwerbs tätigkeit deklarierte (Urk.
5/109/2, Urk.
5/110/2, Urk.
5/111/2). Es steht weiter fest , dass der Beschwerdeführer 1
b ezüglich de r in seinem Eigentum stehenden Grundstück e in jenen Jahren
mit den Steuerbehörden als selbständig erwerbender
Liegen schaf ten händler («Rechnungsabschluss B.___
Liegen schaf ten[ ,] besteuert als Liegen schaftenhändler », vgl. Urk. 5/113/1, Urk.
5/114/1, Urk.
5/115/1) ab rechnete (Urk.
5/113-115) . Dadurch konnte der Beschwerde füh rer 1
– wie sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen des kantonalen Steueramtes Zürich ergibt – «erhebliche» Abschreibungen und Rückstellungen für Gross renovationen verbuchen, was eine geringere Steuer belastung zur Folge hatte ( Urk. 5/107/3) .
Aufgrund der in den Kassenakten enthaltenen Steuerakten ist folglich überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde führer 1 in den Jahren 2013 bis 2015 Erträge aus sich in seinem Geschäfts vermögen befind lichen Liegenschaften erzielte. Eine Überführung in das Privat vermögen mit Ver steue rung des Überführungs gewinnes hat – gemäss den eben falls unbestritten ge bliebenen Ausführungen des kan tonalen Steueramtes (Urk.
5/107)
– jedenfalls bis Ende 2015 nicht statt gefunden (Urk.
5/107/3). Im Übrigen würde d er Beschwerdeführer 1
b eitrags rechtlich auch dann als Selbständigerwerbender gel ten, wenn er sich in der Zeitperiode 2013 bis 2015 tatsächlich schon aus dem Erwerbsleben zurück gezogen hatte , sein Geschäftsvermögen steuerlich aber einst weilen weiterhin als solches behandelte (vgl. BGE 134 V 250 E. 5.2). Da s s Letzteres der Fall war, steht ausser Frage .
Was die Beteiligung an der Z.___ AG betrifft, so ist als e rstes auf deren Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hinzuweisen. Die Z.___ AG wurde am 15.
Januar 2002 gegrün det und am 2 2. Ja nuar 2002 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen . Die Gesellschaft bezweckt den Kauf und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften, die Verwaltung von Liegen schaften und die Überbauung von Grundstücken als General- oder Totalunter nehmerin. Laut Handelsregistereintrag beab sichtigte die Gesellschaft überdies die Über nahme von zwei Wohnhäusern in C.___
(Internet-Auszug Handels register des Kantons Zug vom 14. Dezember 2023).
Der Beschwerdeführer 1 wurde zwar erst am 15.
Juli 2020 (Tagesregister datum) als Präsident des Verwaltungsrates der Gesellschaft in das Handelsregister einge tragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zug vom 14.
Dezem ber 2023). Aus den vor liegenden Kassenakten ergibt aber, dass die Beschwerde führer die «Aktien Z.___ AG» mit einem deklarierten Steuerwert in der Höhe von Fr.
900'000.-- be reits im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuerer klärung 2012 aufgeführt haben ( Urk. 7/108/14). Gemäss den Vorbringen in der Beschwerde vom 17.
März 2023 und der Eingabe vom 2 7. November 2023 muss die Beteiligung an der Z.___ AG seit 20 Jahren ( Urk. 1 S. 2) beziehungsweise seit Jahrzehnten (Urk.
16) bestehen . Dies
spricht w iederum für eine Beteiligung seit der Gründung und Eintragung der Gesellschaft im Jahr 200 2. Der Beschwerde führer 1 behauptet zwar, dass die Aktien zu seinem Privatvermögen gehören wür den (E. 2.1).
Wie aber das kantonale Steueramt Zürich in seinem Ein sprache ent scheid betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2013 vom 1 7. Juli 2020 zutreffend festgehalten ha t (Urk. 5/119/6) , kann die Beteiligung an Z.___ AG i n einer Gesamtschau nur als Geschäftsvermögen des Beschwer deführers quali fiziert werden . Da ist zunächst die (vor malige) Tätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler . Diese wird vom Beschwerdeführer 1 er folglos bestritten (E. 2.1) , profitierte er doch im Steuerverfahren davon, dass seine Liegenschaften – entsprechend seiner eige nen Deklaration – als Geschäfts vermö gen behandelt wurden. Wird ferner berücksichtigt, dass die Be teiligung an der Z.___ AG gemäss
den Vorbringen des Beschwerde führers 1 seit über 20 Jahren gehalten wird , muss
die Beteiligung von 75 % an dieser Immobi lien gesellschaft im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Beschwer de führers als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gestanden haben. Die recht sprechungsgemäss zu beachtende n Kriterien (b eherrschenden Einfluss des Pflichtigen auf die Kapitalgesellschaft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbs tätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die ange stammte Geschäftstätigkeit aus zu weiten, E. 1.4) waren beziehungs weise sind somit zur Gänze erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich auch bezüglich der Beteiligung an der Z.___ AG keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer 1 diese vor dem Jahr 2013 von seinem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführt hätte. Der Beschwerdeführer 1 muss folglich auf den Dividenden als Selbständig erwer bender Sozialversicherungs beiträge be zahlen. In masslicher Hinsicht ist die Verabgabung der Dividenden nicht ange fochten worden. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pius Huber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher