Sachverhalt
1.
Z.___, geboren 1984, ist Balletttänzerin und -lehrerin (Urk. 7/1/2, Urk. 7/1/16). Sie ersuchte am 1 . Juli 2020 um An schluss und Registrierung als Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 7/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-28). Nach der Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Z.___ gelangte die Ausgleichskasse zum Schluss, dass bezüglich deren Tätigkeit für den Verein X.___ ein Arbeitsverhältnis vorliege. Sie verfügte am 14. Januar 2021, dass der Verein X.___ mit ihr über das an Z.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen habe (Urk. 7/9). Die dagegen vom Verein X.___ am 4. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/13) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 3. Juni 2022 (Urk. 2) ab. 2.
2.1
Dagegen erhob der Verein X.___ am 29. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1, Überweisung durch die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 29. September 2022, Urk. 3). Er beantragte, dass Z.___ als Selbständigerwerbende zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vo m 27. Oktober 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-28). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2022 wurde Z.___
zum Prozess beigeladen (Urk. 8) .
Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Beim Beschwerdeführer handelt es um einen Kunstschwimmverein, dessen Schwimmerinnen an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen, und der darüber hinaus das Kunstschwimmen auf sämtlichen Leistungsstufen fördert (vgl. www. «X.___» .ch/ ueber -uns, besucht am 9 . Februar 2023).
Beim Verein sind vier Trainerinnen angestellt und es werden Trainings von aktiven und früheren Synchronschwimmerinnen geleitet, welche diese Aufgaben neben ihrem Studium und ihrer beruflichen Tätigkeit übernommen haben (vgl. www. «X.___» .ch/ trainerinnen, besucht am 9 . Februar 2023).
Im Sinne eines Alter nativtrainings gibt d ie Beigeladene den Schwimmerinnen seit Anfang Januar 2020 Ballett unterricht, wofür sie vom Beschwerdeführer bezahlt wird (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/4/2-7).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene diese Tätigkeit als Selbständig erwerbende oder als unselbständige Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers ausübt. 2. 2
Dazu führte d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 aus, ihre Prüfung habe ergeben, dass die Beigeladene monatlich an den Beschwerdeführer und nicht an die Trainingsteilnehmerinnen, welche als Endkundinnen fungieren würden, Rechnung stelle . Hinzu komme, dass die Turn halle für die Ballettstunden nicht von der Beigeladenen gemietet werde. Sie nutze vielmehr die Infrastruktur des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1). Die Verfü gung vom 1 4. Januar 2021, mit welcher die von der Beigeladenden für den Beschwer deführer ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei, sei somit zu bestätigen (Urk. 2 S. 2) . 2. 3
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Beigeladene als Selbständig erwer bende zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2). Zu Begründung führt er aus, die Beigela dene sei beauftragt worden, nachdem sich der Vereins vorstand entschie den
habe, Ballettunterricht als Alternativtraining für die Schwimmerinnen einzu führen (Urk.
1 S.
1) . Da der Verein keine Tanzlehrerin gefunden habe, habe eine der Trainerinnen den Kontakt zur Beigeladenen, welche ausgebildete Ballett tänzerin sei, hergestellt. Mit der Beigeladenen sei vereinbart worden, dass es sich nur um ein Auftragsverhältnis handle
und dass sie nicht angestellt werde. Es werde in einer separaten Turnhalle getanzt (Urk. 7/13). Wie die Schwimmbecken würden auch die Turnhallen für das reguläre Training vom Sportamt der Stadt Zürich kostenlos zur Verfügung gestellt (Urk. 1 S. 1). Kostenmässig mache es somit keinen Unterschied, ob nun eine der Trainerinnen das Aufwärm- oder Auslauf training in der Turnhalle leite oder die Beigeladene diese für den Ballett unterricht nutze (Urk. 1 S. 1-2). Es entstehe dafür folglich auch kein Aufwand, der weiter verrechnet werden könnte (Urk. 1 S. 2). Bezüglich Entschädigung für den Ballett unterricht sei ein Stundenlohn von Fr. 60.-- vereinbart worden. Der Verein würde jeweils Ende Monat eine Rechnung mit den geleisteten Stunden erhalten. Die Stunden würden von Monat zu Monat variieren (Urk. 7/13). Es liege k ein Dreiecksverhältnis vor:
Die Schwimmerinnen
würden dem Verein einen fixen Jahres bei trag entrichten . Darin enthalten seien die Kosten für das Wassertraining, die Alternativtrainings und das Trai ningsmaterial . Für die Ballettstunden als Zusatztraining würden keine zusätzlichen Beiträge gefordert . Der Verein bezahle die Ballettstunden aus der Vereinskasse. D ie Leistung der Beigeladene bestehe darin, dass sie den Schwimmerinnen gegen diese Bezahlung den Ballettunterricht gebe (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/13).
2. 4
Zur Vertragsbeziehung mit dem Beschwerdeführer hielt die Beigeladene in ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellung nahme vom 2 3. Oktober 2020 fest, dass dieser jeweils im Voraus die Anzahl der Klassen pro Monat «genehmige». Nach Monatsende sende sie dem Beschwerdeführer eine Rechnung, welche von diesem bezahlt werde. Es bestehe (gemeint ist wohl: darüber hinaus) «keine Ver pflich t ung auf beiden Seiten» (Urk. 7/4). Die Beigeladene legte ihrer Stellung nahme sechs
an den Beschwerdeführer gerichtete Rechnungen für Ballett unter richt in der Zeitperiode von Januar bis September 2020 bei (Urk. 7/4/2-7) . 3.
Wie den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen zu entnehmen ist, unterrichtet Letztere in den vom Beschwerdeführer genutzten Turnhallen gegen ein vom Beschwerdeführer regelmässig entrichtetes
Entgelt die im Verein aktiven Schwimmerinnen in Ballett . Für die sozialversicherungsrechtliche Quali fikation ist weder die Abmachung, dass dieses Vertragsverhältnis als Auf trag geltend soll (E. 2.3), noch der beidseits vorhandene Wille, sich darüber hinaus
gegenseitig nicht weiter zu verpflichten (E. 2.4), massgebend (E. 1). Entscheidend ist vielmehr, ob die Beigeladene bezüglich dieses Ballettunterrichts in betriebs wirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorga nisatorischer Hinsicht vom Beschwer deführer ab hängig ist und ob sie ein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (E. 1) . Diesbezüg lich ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Voraus über die Anzahl der Ballettstunden, welche die Beigeladene pro Monat unterrichtet, ent scheidet (E. 2.4). Die Stunden finden in den vom Beschwerde füh rer genutzten Turnhallen statt (E. 2.3). Gemäss den Angaben des Beschwerde füh rers ist der Ballettunterricht für die Schwimmerinnen nicht freiwillig, sondern fester Bestandteil des Trainingsaufbaus für alle Teams sowie alle Alterskategorien (Urk. 1 S. 1). Weil das Ballett Teil des Trainings ist, muss sich die Beigeladene an den Trainingsplan des Beschwerdeführers halten. Die Beigeladene ist mithin nicht nur bezüglich der Anzahl der Stun den, sondern auch bezüglich Trainingso rt und -zeit
sowie der Zusammensetzung der jeweili gen Trainingsgruppe an die Weisun gen des Beschwerdeführers gebunden .
Sie kann mit anderen Worten nicht wählen, wann, wo und wem sie diesen
Unter richt erteilt. Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass sie den Kursteilnehmer i n nen nicht einzeln Rechnung stellt, sondern ihre Rech nungen an den Beschwerdeführer versendet (E. 2.4). Laut den Angaben der Beige ladenen wird pro Monat ab gerechnet (E. 2.4) . Dies entspricht den monatlich Lohnzahlungen an eine Arbeitnehmerin und nicht der einmaligen Zahlung für eine für ein Projekt beigezogene Auftragsnehmerin. Die Entschä di gung wird jeweils aus der Vereinskasse bezahlt (E. 2.3).
In einer Gesamtschau ist die Beigeladene bezüglich dieses Ballettunterrichts somit in arbeitsorganisa to rischer Hinsicht von den Weisungen des Beschwerdeführer s abhängig und sie bezieht die Entschädigung für den Ballettunterricht allein vom Beschwerdeführer . Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (E. 2.3) ändert der von den Schwim merinnen geleistete Vereinsbeitrag daran nichts. Ein Unterschied zur Kostenbetei ligung am Wassertraining, welches von den beim Beschwerdeführer beschäftigten Trainerinnen geleitet wird (Urk. 1 S. 1), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt aus, dass diese Trainerinnen bei der Beschwerdegegnerin gemeldet seien (Urk. 1 S. 1) .
Da mit ist gemeint, dass der Beschwerdeführer über die L öhne dieser Trainerinnen mit der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeber abrechnet (vgl. Urk. 7/13) . Die Qualifi kation dieser Trainerinnen als Arbeit neh merinnen des Beschwerde führers steht für diese n
somit ausser Frage.
Deme nt sprechend ist die Beigeladene nicht anders zu behandeln.
Kommt hinzu, dass für die Beigeladene das
sog. Delkredererisiko entfällt, da sie dem Beschwerdeführer Rechnung stellen kann (E. 2.4) . Das be deutet, dass die Beige ladene sich nicht darum kümmern muss, ob die Teilneh merinnen am
Ballett unter richt die Entschä digung für den Kurs
selber bezahlen wollen oder könne
n. Und schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Vor bringen, dass ihm die von der Beigeladenen für den Ballettunterricht genutzte Turnhalle vom Sportamt der Stadt Zürich so oder anders kostenlos zur Verfügung gestellt würde (E. 2.3), ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu prüfen, ob d i e Bei gela dene ein Unternehmerrisiko eingeht, weil sie die Kosten für den Unter richtssaal bezahlen muss, selbst wenn sie wegen fehlenden Kursteil nehmerinnen keine Ein nahmen generieren kann. Dies ist hier nicht der Fall.
Bei ihre r Tätigkeit als Ballettlehrerin für die Schwim merinnen des Beschwerdeführers entstehen der Beigeladenen nicht nur keine Kosten
für die Räumlichkeiten, sie muss sich auch nicht sorgen, zu wenige Teilnehmerinnen für den Kurs zu haben, den n der Ballett unter r icht ge hört, wie festgehalten, zum Training der Schwimmerinnen. Es ist sodann ebenfalls schon erwähnt worden, dass d ie Bezahlung der Beigeladene n für diese Dienst leistung durch den Verein sichergestellt ist . Folglich muss
die Beigela dene auch k ein spezifisches Unternehmerrisiko
tragen.
Die Prüfung der massgebenden Kriterien ergibt somit, dass die Beigeladene vom Beschwerdeführer in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vollständig abhängig ist und kein Unternehmerrisiko trägt, weshalb sie bezüglich d e s von ihr erteilten Ballettunte r richt s für die Schwimmerinnen des Beschwerdeführers als
dessen Arbeitnehmer in gilt . 4.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 . Juli 2020 um An schluss und Registrierung als Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 7/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-28). Nach der Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Z.___ gelangte die Ausgleichskasse zum Schluss, dass bezüglich deren Tätigkeit für den Verein X.___ ein Arbeitsverhältnis vorliege. Sie verfügte am 14. Januar 2021, dass der Verein X.___ mit ihr über das an Z.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen habe (Urk. 7/9). Die dagegen vom Verein X.___ am 4. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/13) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 3. Juni 2022 (Urk. 2) ab.
E. 2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es um einen Kunstschwimmverein, dessen Schwimmerinnen an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen, und der darüber hinaus das Kunstschwimmen auf sämtlichen Leistungsstufen fördert (vgl. www. «X.___» .ch/ ueber -uns, besucht am
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vo m 27. Oktober 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-28).
E. 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2022 wurde Z.___
zum Prozess beigeladen (Urk. 8) .
Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
E. 3 Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art.
E. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art.
E. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art.
E. 9 . Februar 2023).
Im Sinne eines Alter nativtrainings gibt d ie Beigeladene den Schwimmerinnen seit Anfang Januar 2020 Ballett unterricht, wofür sie vom Beschwerdeführer bezahlt wird (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/4/2-7).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene diese Tätigkeit als Selbständig erwerbende oder als unselbständige Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers ausübt. 2. 2
Dazu führte d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 aus, ihre Prüfung habe ergeben, dass die Beigeladene monatlich an den Beschwerdeführer und nicht an die Trainingsteilnehmerinnen, welche als Endkundinnen fungieren würden, Rechnung stelle . Hinzu komme, dass die Turn halle für die Ballettstunden nicht von der Beigeladenen gemietet werde. Sie nutze vielmehr die Infrastruktur des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1). Die Verfü gung vom 1 4. Januar 2021, mit welcher die von der Beigeladenden für den Beschwer deführer ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei, sei somit zu bestätigen (Urk. 2 S. 2) . 2. 3
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Beigeladene als Selbständig erwer bende zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2). Zu Begründung führt er aus, die Beigela dene sei beauftragt worden, nachdem sich der Vereins vorstand entschie den
habe, Ballettunterricht als Alternativtraining für die Schwimmerinnen einzu führen (Urk.
1 S.
1) . Da der Verein keine Tanzlehrerin gefunden habe, habe eine der Trainerinnen den Kontakt zur Beigeladenen, welche ausgebildete Ballett tänzerin sei, hergestellt. Mit der Beigeladenen sei vereinbart worden, dass es sich nur um ein Auftragsverhältnis handle
und dass sie nicht angestellt werde. Es werde in einer separaten Turnhalle getanzt (Urk. 7/13). Wie die Schwimmbecken würden auch die Turnhallen für das reguläre Training vom Sportamt der Stadt Zürich kostenlos zur Verfügung gestellt (Urk. 1 S. 1). Kostenmässig mache es somit keinen Unterschied, ob nun eine der Trainerinnen das Aufwärm- oder Auslauf training in der Turnhalle leite oder die Beigeladene diese für den Ballett unterricht nutze (Urk. 1 S. 1-2). Es entstehe dafür folglich auch kein Aufwand, der weiter verrechnet werden könnte (Urk. 1 S. 2). Bezüglich Entschädigung für den Ballett unterricht sei ein Stundenlohn von Fr. 60.-- vereinbart worden. Der Verein würde jeweils Ende Monat eine Rechnung mit den geleisteten Stunden erhalten. Die Stunden würden von Monat zu Monat variieren (Urk. 7/13). Es liege k ein Dreiecksverhältnis vor:
Die Schwimmerinnen
würden dem Verein einen fixen Jahres bei trag entrichten . Darin enthalten seien die Kosten für das Wassertraining, die Alternativtrainings und das Trai ningsmaterial . Für die Ballettstunden als Zusatztraining würden keine zusätzlichen Beiträge gefordert . Der Verein bezahle die Ballettstunden aus der Vereinskasse. D ie Leistung der Beigeladene bestehe darin, dass sie den Schwimmerinnen gegen diese Bezahlung den Ballettunterricht gebe (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/13).
2. 4
Zur Vertragsbeziehung mit dem Beschwerdeführer hielt die Beigeladene in ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellung nahme vom 2 3. Oktober 2020 fest, dass dieser jeweils im Voraus die Anzahl der Klassen pro Monat «genehmige». Nach Monatsende sende sie dem Beschwerdeführer eine Rechnung, welche von diesem bezahlt werde. Es bestehe (gemeint ist wohl: darüber hinaus) «keine Ver pflich t ung auf beiden Seiten» (Urk. 7/4). Die Beigeladene legte ihrer Stellung nahme sechs
an den Beschwerdeführer gerichtete Rechnungen für Ballett unter richt in der Zeitperiode von Januar bis September 2020 bei (Urk. 7/4/2-7) . 3.
Wie den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen zu entnehmen ist, unterrichtet Letztere in den vom Beschwerdeführer genutzten Turnhallen gegen ein vom Beschwerdeführer regelmässig entrichtetes
Entgelt die im Verein aktiven Schwimmerinnen in Ballett . Für die sozialversicherungsrechtliche Quali fikation ist weder die Abmachung, dass dieses Vertragsverhältnis als Auf trag geltend soll (E. 2.3), noch der beidseits vorhandene Wille, sich darüber hinaus
gegenseitig nicht weiter zu verpflichten (E. 2.4), massgebend (E. 1). Entscheidend ist vielmehr, ob die Beigeladene bezüglich dieses Ballettunterrichts in betriebs wirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorga nisatorischer Hinsicht vom Beschwer deführer ab hängig ist und ob sie ein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (E. 1) . Diesbezüg lich ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Voraus über die Anzahl der Ballettstunden, welche die Beigeladene pro Monat unterrichtet, ent scheidet (E. 2.4). Die Stunden finden in den vom Beschwerde füh rer genutzten Turnhallen statt (E. 2.3). Gemäss den Angaben des Beschwerde füh rers ist der Ballettunterricht für die Schwimmerinnen nicht freiwillig, sondern fester Bestandteil des Trainingsaufbaus für alle Teams sowie alle Alterskategorien (Urk. 1 S. 1). Weil das Ballett Teil des Trainings ist, muss sich die Beigeladene an den Trainingsplan des Beschwerdeführers halten. Die Beigeladene ist mithin nicht nur bezüglich der Anzahl der Stun den, sondern auch bezüglich Trainingso rt und -zeit
sowie der Zusammensetzung der jeweili gen Trainingsgruppe an die Weisun gen des Beschwerdeführers gebunden .
Sie kann mit anderen Worten nicht wählen, wann, wo und wem sie diesen
Unter richt erteilt. Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass sie den Kursteilnehmer i n nen nicht einzeln Rechnung stellt, sondern ihre Rech nungen an den Beschwerdeführer versendet (E. 2.4). Laut den Angaben der Beige ladenen wird pro Monat ab gerechnet (E. 2.4) . Dies entspricht den monatlich Lohnzahlungen an eine Arbeitnehmerin und nicht der einmaligen Zahlung für eine für ein Projekt beigezogene Auftragsnehmerin. Die Entschä di gung wird jeweils aus der Vereinskasse bezahlt (E. 2.3).
In einer Gesamtschau ist die Beigeladene bezüglich dieses Ballettunterrichts somit in arbeitsorganisa to rischer Hinsicht von den Weisungen des Beschwerdeführer s abhängig und sie bezieht die Entschädigung für den Ballettunterricht allein vom Beschwerdeführer . Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (E. 2.3) ändert der von den Schwim merinnen geleistete Vereinsbeitrag daran nichts. Ein Unterschied zur Kostenbetei ligung am Wassertraining, welches von den beim Beschwerdeführer beschäftigten Trainerinnen geleitet wird (Urk. 1 S. 1), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt aus, dass diese Trainerinnen bei der Beschwerdegegnerin gemeldet seien (Urk. 1 S. 1) .
Da mit ist gemeint, dass der Beschwerdeführer über die L öhne dieser Trainerinnen mit der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeber abrechnet (vgl. Urk. 7/13) . Die Qualifi kation dieser Trainerinnen als Arbeit neh merinnen des Beschwerde führers steht für diese n
somit ausser Frage.
Deme nt sprechend ist die Beigeladene nicht anders zu behandeln.
Kommt hinzu, dass für die Beigeladene das
sog. Delkredererisiko entfällt, da sie dem Beschwerdeführer Rechnung stellen kann (E. 2.4) . Das be deutet, dass die Beige ladene sich nicht darum kümmern muss, ob die Teilneh merinnen am
Ballett unter richt die Entschä digung für den Kurs
selber bezahlen wollen oder könne
n. Und schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Vor bringen, dass ihm die von der Beigeladenen für den Ballettunterricht genutzte Turnhalle vom Sportamt der Stadt Zürich so oder anders kostenlos zur Verfügung gestellt würde (E. 2.3), ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu prüfen, ob d i e Bei gela dene ein Unternehmerrisiko eingeht, weil sie die Kosten für den Unter richtssaal bezahlen muss, selbst wenn sie wegen fehlenden Kursteil nehmerinnen keine Ein nahmen generieren kann. Dies ist hier nicht der Fall.
Bei ihre r Tätigkeit als Ballettlehrerin für die Schwim merinnen des Beschwerdeführers entstehen der Beigeladenen nicht nur keine Kosten
für die Räumlichkeiten, sie muss sich auch nicht sorgen, zu wenige Teilnehmerinnen für den Kurs zu haben, den n der Ballett unter r icht ge hört, wie festgehalten, zum Training der Schwimmerinnen. Es ist sodann ebenfalls schon erwähnt worden, dass d ie Bezahlung der Beigeladene n für diese Dienst leistung durch den Verein sichergestellt ist . Folglich muss
die Beigela dene auch k ein spezifisches Unternehmerrisiko
tragen.
Die Prüfung der massgebenden Kriterien ergibt somit, dass die Beigeladene vom Beschwerdeführer in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vollständig abhängig ist und kein Unternehmerrisiko trägt, weshalb sie bezüglich d e s von ihr erteilten Ballettunte r richt s für die Schwimmerinnen des Beschwerdeführers als
dessen Arbeitnehmer in gilt . 4.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00079
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. Februar 2023 in Sachen Z.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Z.___, geboren 1984, ist Balletttänzerin und -lehrerin (Urk. 7/1/2, Urk. 7/1/16). Sie ersuchte am 1 . Juli 2020 um An schluss und Registrierung als Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 7/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-28). Nach der Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Z.___ gelangte die Ausgleichskasse zum Schluss, dass bezüglich deren Tätigkeit für den Verein X.___ ein Arbeitsverhältnis vorliege. Sie verfügte am 14. Januar 2021, dass der Verein X.___ mit ihr über das an Z.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen habe (Urk. 7/9). Die dagegen vom Verein X.___ am 4. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/13) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 3. Juni 2022 (Urk. 2) ab. 2.
2.1
Dagegen erhob der Verein X.___ am 29. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1, Überweisung durch die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 29. September 2022, Urk. 3). Er beantragte, dass Z.___ als Selbständigerwerbende zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vo m 27. Oktober 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-28). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2022 wurde Z.___
zum Prozess beigeladen (Urk. 8) .
Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeit nehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.
2.1
Beim Beschwerdeführer handelt es um einen Kunstschwimmverein, dessen Schwimmerinnen an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen, und der darüber hinaus das Kunstschwimmen auf sämtlichen Leistungsstufen fördert (vgl. www. «X.___» .ch/ ueber -uns, besucht am 9 . Februar 2023).
Beim Verein sind vier Trainerinnen angestellt und es werden Trainings von aktiven und früheren Synchronschwimmerinnen geleitet, welche diese Aufgaben neben ihrem Studium und ihrer beruflichen Tätigkeit übernommen haben (vgl. www. «X.___» .ch/ trainerinnen, besucht am 9 . Februar 2023).
Im Sinne eines Alter nativtrainings gibt d ie Beigeladene den Schwimmerinnen seit Anfang Januar 2020 Ballett unterricht, wofür sie vom Beschwerdeführer bezahlt wird (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/4/2-7).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene diese Tätigkeit als Selbständig erwerbende oder als unselbständige Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers ausübt. 2. 2
Dazu führte d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 aus, ihre Prüfung habe ergeben, dass die Beigeladene monatlich an den Beschwerdeführer und nicht an die Trainingsteilnehmerinnen, welche als Endkundinnen fungieren würden, Rechnung stelle . Hinzu komme, dass die Turn halle für die Ballettstunden nicht von der Beigeladenen gemietet werde. Sie nutze vielmehr die Infrastruktur des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1). Die Verfü gung vom 1 4. Januar 2021, mit welcher die von der Beigeladenden für den Beschwer deführer ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei, sei somit zu bestätigen (Urk. 2 S. 2) . 2. 3
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Beigeladene als Selbständig erwer bende zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2). Zu Begründung führt er aus, die Beigela dene sei beauftragt worden, nachdem sich der Vereins vorstand entschie den
habe, Ballettunterricht als Alternativtraining für die Schwimmerinnen einzu führen (Urk.
1 S.
1) . Da der Verein keine Tanzlehrerin gefunden habe, habe eine der Trainerinnen den Kontakt zur Beigeladenen, welche ausgebildete Ballett tänzerin sei, hergestellt. Mit der Beigeladenen sei vereinbart worden, dass es sich nur um ein Auftragsverhältnis handle
und dass sie nicht angestellt werde. Es werde in einer separaten Turnhalle getanzt (Urk. 7/13). Wie die Schwimmbecken würden auch die Turnhallen für das reguläre Training vom Sportamt der Stadt Zürich kostenlos zur Verfügung gestellt (Urk. 1 S. 1). Kostenmässig mache es somit keinen Unterschied, ob nun eine der Trainerinnen das Aufwärm- oder Auslauf training in der Turnhalle leite oder die Beigeladene diese für den Ballett unterricht nutze (Urk. 1 S. 1-2). Es entstehe dafür folglich auch kein Aufwand, der weiter verrechnet werden könnte (Urk. 1 S. 2). Bezüglich Entschädigung für den Ballett unterricht sei ein Stundenlohn von Fr. 60.-- vereinbart worden. Der Verein würde jeweils Ende Monat eine Rechnung mit den geleisteten Stunden erhalten. Die Stunden würden von Monat zu Monat variieren (Urk. 7/13). Es liege k ein Dreiecksverhältnis vor:
Die Schwimmerinnen
würden dem Verein einen fixen Jahres bei trag entrichten . Darin enthalten seien die Kosten für das Wassertraining, die Alternativtrainings und das Trai ningsmaterial . Für die Ballettstunden als Zusatztraining würden keine zusätzlichen Beiträge gefordert . Der Verein bezahle die Ballettstunden aus der Vereinskasse. D ie Leistung der Beigeladene bestehe darin, dass sie den Schwimmerinnen gegen diese Bezahlung den Ballettunterricht gebe (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/13).
2. 4
Zur Vertragsbeziehung mit dem Beschwerdeführer hielt die Beigeladene in ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellung nahme vom 2 3. Oktober 2020 fest, dass dieser jeweils im Voraus die Anzahl der Klassen pro Monat «genehmige». Nach Monatsende sende sie dem Beschwerdeführer eine Rechnung, welche von diesem bezahlt werde. Es bestehe (gemeint ist wohl: darüber hinaus) «keine Ver pflich t ung auf beiden Seiten» (Urk. 7/4). Die Beigeladene legte ihrer Stellung nahme sechs
an den Beschwerdeführer gerichtete Rechnungen für Ballett unter richt in der Zeitperiode von Januar bis September 2020 bei (Urk. 7/4/2-7) . 3.
Wie den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen zu entnehmen ist, unterrichtet Letztere in den vom Beschwerdeführer genutzten Turnhallen gegen ein vom Beschwerdeführer regelmässig entrichtetes
Entgelt die im Verein aktiven Schwimmerinnen in Ballett . Für die sozialversicherungsrechtliche Quali fikation ist weder die Abmachung, dass dieses Vertragsverhältnis als Auf trag geltend soll (E. 2.3), noch der beidseits vorhandene Wille, sich darüber hinaus
gegenseitig nicht weiter zu verpflichten (E. 2.4), massgebend (E. 1). Entscheidend ist vielmehr, ob die Beigeladene bezüglich dieses Ballettunterrichts in betriebs wirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorga nisatorischer Hinsicht vom Beschwer deführer ab hängig ist und ob sie ein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (E. 1) . Diesbezüg lich ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Voraus über die Anzahl der Ballettstunden, welche die Beigeladene pro Monat unterrichtet, ent scheidet (E. 2.4). Die Stunden finden in den vom Beschwerde füh rer genutzten Turnhallen statt (E. 2.3). Gemäss den Angaben des Beschwerde füh rers ist der Ballettunterricht für die Schwimmerinnen nicht freiwillig, sondern fester Bestandteil des Trainingsaufbaus für alle Teams sowie alle Alterskategorien (Urk. 1 S. 1). Weil das Ballett Teil des Trainings ist, muss sich die Beigeladene an den Trainingsplan des Beschwerdeführers halten. Die Beigeladene ist mithin nicht nur bezüglich der Anzahl der Stun den, sondern auch bezüglich Trainingso rt und -zeit
sowie der Zusammensetzung der jeweili gen Trainingsgruppe an die Weisun gen des Beschwerdeführers gebunden .
Sie kann mit anderen Worten nicht wählen, wann, wo und wem sie diesen
Unter richt erteilt. Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass sie den Kursteilnehmer i n nen nicht einzeln Rechnung stellt, sondern ihre Rech nungen an den Beschwerdeführer versendet (E. 2.4). Laut den Angaben der Beige ladenen wird pro Monat ab gerechnet (E. 2.4) . Dies entspricht den monatlich Lohnzahlungen an eine Arbeitnehmerin und nicht der einmaligen Zahlung für eine für ein Projekt beigezogene Auftragsnehmerin. Die Entschä di gung wird jeweils aus der Vereinskasse bezahlt (E. 2.3).
In einer Gesamtschau ist die Beigeladene bezüglich dieses Ballettunterrichts somit in arbeitsorganisa to rischer Hinsicht von den Weisungen des Beschwerdeführer s abhängig und sie bezieht die Entschädigung für den Ballettunterricht allein vom Beschwerdeführer . Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (E. 2.3) ändert der von den Schwim merinnen geleistete Vereinsbeitrag daran nichts. Ein Unterschied zur Kostenbetei ligung am Wassertraining, welches von den beim Beschwerdeführer beschäftigten Trainerinnen geleitet wird (Urk. 1 S. 1), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt aus, dass diese Trainerinnen bei der Beschwerdegegnerin gemeldet seien (Urk. 1 S. 1) .
Da mit ist gemeint, dass der Beschwerdeführer über die L öhne dieser Trainerinnen mit der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeber abrechnet (vgl. Urk. 7/13) . Die Qualifi kation dieser Trainerinnen als Arbeit neh merinnen des Beschwerde führers steht für diese n
somit ausser Frage.
Deme nt sprechend ist die Beigeladene nicht anders zu behandeln.
Kommt hinzu, dass für die Beigeladene das
sog. Delkredererisiko entfällt, da sie dem Beschwerdeführer Rechnung stellen kann (E. 2.4) . Das be deutet, dass die Beige ladene sich nicht darum kümmern muss, ob die Teilneh merinnen am
Ballett unter richt die Entschä digung für den Kurs
selber bezahlen wollen oder könne
n. Und schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Vor bringen, dass ihm die von der Beigeladenen für den Ballettunterricht genutzte Turnhalle vom Sportamt der Stadt Zürich so oder anders kostenlos zur Verfügung gestellt würde (E. 2.3), ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu prüfen, ob d i e Bei gela dene ein Unternehmerrisiko eingeht, weil sie die Kosten für den Unter richtssaal bezahlen muss, selbst wenn sie wegen fehlenden Kursteil nehmerinnen keine Ein nahmen generieren kann. Dies ist hier nicht der Fall.
Bei ihre r Tätigkeit als Ballettlehrerin für die Schwim merinnen des Beschwerdeführers entstehen der Beigeladenen nicht nur keine Kosten
für die Räumlichkeiten, sie muss sich auch nicht sorgen, zu wenige Teilnehmerinnen für den Kurs zu haben, den n der Ballett unter r icht ge hört, wie festgehalten, zum Training der Schwimmerinnen. Es ist sodann ebenfalls schon erwähnt worden, dass d ie Bezahlung der Beigeladene n für diese Dienst leistung durch den Verein sichergestellt ist . Folglich muss
die Beigela dene auch k ein spezifisches Unternehmerrisiko
tragen.
Die Prüfung der massgebenden Kriterien ergibt somit, dass die Beigeladene vom Beschwerdeführer in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vollständig abhängig ist und kein Unternehmerrisiko trägt, weshalb sie bezüglich d e s von ihr erteilten Ballettunte r richt s für die Schwimmerinnen des Beschwerdeführers als
dessen Arbeitnehmer in gilt . 4.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher