Sachverhalt
1.
Mit Gesuch vom 1 3. Februar 2021 beantragte der 1981 geborene X.___, Gesellschafter der
Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___, bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Anerken nung und Registrierung als Selbständigerwerbender mit der A.___
(Urk. 7/1). Die Ausgleichskasse nahm Abklärungen vor und hielt mit Verfügung vom 1 4. Janu ar
2022 fest, dass die Führung der Einzelfirma mit dem gleichen Geschäftsfeld nicht möglich sei, solange die GmbH bestehe und wies das Gesuch ab
(Urk. 7/16). Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar
2022 Einsprache (Urk. 7/17), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 202 2 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 aufzuheben und er sei als Sel bständigerwerbender anzuerkennen und die Einzelfirma sei mit dem beschriebenen Geschäftszweck bei der zuständigen Ausgleichskasse zu registrie ren und anzuschliessen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 4. Juli
2022 hielt der Beschwerd e führer an seinen Anträgen fest und verzichtete auf ergänzende Ausführungen (Urk. 10), was der Beschwerde gegnerin am 1 2. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die bei trags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teil nimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegen leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eige nem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbs tätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätig keit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (allei ni gen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönli chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständig erwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regel mässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungs verhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vor liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3
Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Gesetz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unter scheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkom men dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselb ständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, in der Einsprache vom 2 5. Januar
2022 mache der Beschwerdeführer geltend, dass er mit der Ein zelfirma ein Ladenlokal und ein en Onlineshop eröffnen möchte. Im Gespräch vom 2 2. April 2022 habe er mitgeteilt, dass er dafür die Ausza h lung seiner Vorsorge g elder benötige. Bei der Anmeldung der Einzelfirma habe der Beschwer de führer zuerst Quittungen im Namen der GmbH eingereicht und im November 2021 teils dieselben Quittungen neu im Namen der
A.___
unterzeichnet und nach gereicht. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass er der Ausgleichs kasse nicht als S elbst än d igerwerbender
angeschlossen und registriert
werden
könne (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber insbesondere auf den Stand punkt, die Y.___ GmbH stelle grundsätzlich keine verkaufsbereiten Produkte her. Auch das Öl werde durch die Abnehmer weiterverarbeitet und danach an Endkonsumenten weiterverkauft. Der Zweck der Einzelfirma und somit seiner Selbständigkeit liege im Grundgedanken der Erstel lung eines eigenen Laden lokales wie auch eines Onlineshops, wodurch alle Art von Rauch waren zum Ver kauf gestellt würden . Das vorgesehene Verkaufsregime entspreche einem Detail handel zum Endverkauf an die Kundschaft. Bei diesem Zweckrahmen s ei nun offensichtlich, dass eine klare Abgrenzung zwischen der B ereichstätigkeit der GmbH und derjenigen der E inzelfirma bestehe. Es bestehe keine identische Geschäftsabwi c klung zwischen der bereits bestehenden Y.___ GmbH und der zu gründenden Einzelfirma. Ebenfalls sei betriebstechnisch die buchhalterische wie die z ahlungsverkehrsmässige Abgrenzung eindeutig und einschlägig. Struk turell sei für die praktische Führung der Einzelfirma ein Untermietverhältnis in den bereits bestehenden Geschäftsräumlichkeiten in
Z.___ vorge sehen (Urk. 1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob X.___ hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___
beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist . 3.2
Die Y.___ GmbH betreibt seit dem 1. Februar 2021
aufgrund des Eintrags im Handelsregister des Kantons Zürich ein auf die Herstellung sowie den Handel mit CBD-haltigen Produkten, weiterem Zubehör sowie alle n damit zusammen hängen den Tätigkeiten gerichtetes Geschäft . Der Beschwerdeführer ist
einziger Gesell schafter mit Zeichnungsberechtigung und als Geschäftsführer Organ der Y.___ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug [ Urk. 3/2 ]) . Gleichzeitig betreibt er seit dem 1. März 2021 als Einzelunternehme r die A.___, welche eben falls die Herstellung und den Handel von CBD -haltigen Produkten und weiterem Zubehör bezweckt (Urk. 7/1/2).
Mit Einsprache vom 2 5. Januar
2021 gab der Beschwerdeführer an, mit der Einzelunternehmung wolle er ein Laden lokal sowie ein en Onlineshop führen, in welchem alle Art von Rauchwaren angeboten würden, während die Y.___ GmbH keine CBD- haltigen Produkte an End konsumenten verkaufe (Urk. 7 /17/1). Die Firmenbezeichnung auf d en mit der Anmel dung als Selbständigerwerbender
eingereichten Quittungen
im Febru ar
2021 bezüglich der verkauften CBD- Endprodukte – wobei es sich um CBD-Öl handelte - lautet
Y.___ GmbH (Urk. 7/1/5-10). Die Firmenbezeichnung a uf den am
1 6. November
2021 nachgereichten Quittungen wurde dann
von
Y.___ GmbH auf A.___ geändert und weiterverwendet (Urk. 7/11). Die Anga ben auf diesen nachgereichten Quittungen belegen jedoch
nicht das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, sondern sind viel mehr Indizien f ür ein Abhängigk eitsverhältnis mit der Y.___ GmbH, zumal diese
initial ebenfalls mit
identischen Endprodukten handelte . Ferner schloss der Beschwerdeführer f ür das Ladenlokal
der A.___
am 1. März 2021 mit der Y.___
GmbH einen Unterm ietvertrag ab (Urk. 7 /11/2 -3) . Da sich das gemietete Ladenlokal
- bestehend aus einem 90 m 2
grossen
Untergeschoss
-
in den Räumlichkeiten der Y.___ GmbH befindet, besteht für den Beschwerde führer mit seiner Tätigkeit für die A.___ auch kein namhaf tes Unter nehmerrisiko .
Dass der Beschwerdeführer somit ein massgebliches Unternehmer risiko für seine ausschliessliche Tätigkeit im Dienste der Einzelunter nehmung trägt, er als Einzelunternehmer erh ebliche Investitionen geleistet
hat od er eigenes Personal beschäftigt, ist mit Blick auf die Akten nicht ausgewiesen, wobei die Beweislast diesbezüglich dem Beschwerdeführer obläge (vgl. zu den Beweisregeln Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).
Es ist für den Ausgang des vor liegenden Ver fahrens auch nicht entscheidend, d ass die Beschwerdegegnerin oder andere Aus gleichskassen in der Schweiz versicherte Personen in ähnlichen Konstellationen als Selbständigerwerbende qualifiziert haben sollen, weshalb sich nähere Abklä rungen erübrigen. Ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige oder unselbstän dige Tätigkeit einzustufen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls . 3. 3
Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei de r Tätigkeit
des Beschwerde führers für die A.___ um eine Tätigkeit handelt, die sehr eng mit der Tätigkeit der Y.___
GmbH
verbunden ist,
zur Gänze von ihr abhängt und deshalb nicht als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 4.
Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 202 2 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - IG Treuhand & Beratungen GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 4. Janu ar
2022 fest, dass die Führung der Einzelfirma mit dem gleichen Geschäftsfeld nicht möglich sei, solange die GmbH bestehe und wies das Gesuch ab
(Urk. 7/16). Dagegen erhob der Versicherte am
E. 1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 1.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die bei trags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teil nimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegen leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eige nem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbs tätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätig keit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (allei ni gen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönli chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständig erwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regel mässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungs verhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vor liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 1.3 Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Gesetz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 aufzuheben und er sei als Sel bständigerwerbender anzuerkennen und die Einzelfirma sei mit dem beschriebenen Geschäftszweck bei der zuständigen Ausgleichskasse zu registrie ren und anzuschliessen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 4. Juli
2022 hielt der Beschwerd e führer an seinen Anträgen fest und verzichtete auf ergänzende Ausführungen (Urk. 10), was der Beschwerde gegnerin am 1 2. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, in der Einsprache vom 2 5. Januar
2022 mache der Beschwerdeführer geltend, dass er mit der Ein zelfirma ein Ladenlokal und ein en Onlineshop eröffnen möchte. Im Gespräch vom 2 2. April 2022 habe er mitgeteilt, dass er dafür die Ausza h lung seiner Vorsorge g elder benötige. Bei der Anmeldung der Einzelfirma habe der Beschwer de führer zuerst Quittungen im Namen der GmbH eingereicht und im November 2021 teils dieselben Quittungen neu im Namen der
A.___
unterzeichnet und nach gereicht. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass er der Ausgleichs kasse nicht als S elbst än d igerwerbender
angeschlossen und registriert
werden
könne (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber insbesondere auf den Stand punkt, die Y.___ GmbH stelle grundsätzlich keine verkaufsbereiten Produkte her. Auch das Öl werde durch die Abnehmer weiterverarbeitet und danach an Endkonsumenten weiterverkauft. Der Zweck der Einzelfirma und somit seiner Selbständigkeit liege im Grundgedanken der Erstel lung eines eigenen Laden lokales wie auch eines Onlineshops, wodurch alle Art von Rauch waren zum Ver kauf gestellt würden . Das vorgesehene Verkaufsregime entspreche einem Detail handel zum Endverkauf an die Kundschaft. Bei diesem Zweckrahmen s ei nun offensichtlich, dass eine klare Abgrenzung zwischen der B ereichstätigkeit der GmbH und derjenigen der E inzelfirma bestehe. Es bestehe keine identische Geschäftsabwi c klung zwischen der bereits bestehenden Y.___ GmbH und der zu gründenden Einzelfirma. Ebenfalls sei betriebstechnisch die buchhalterische wie die z ahlungsverkehrsmässige Abgrenzung eindeutig und einschlägig. Struk turell sei für die praktische Führung der Einzelfirma ein Untermietverhältnis in den bereits bestehenden Geschäftsräumlichkeiten in
Z.___ vorge sehen (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob X.___ hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___
beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist .
E. 3.2 Die Y.___ GmbH betreibt seit dem 1. Februar 2021
aufgrund des Eintrags im Handelsregister des Kantons Zürich ein auf die Herstellung sowie den Handel mit CBD-haltigen Produkten, weiterem Zubehör sowie alle n damit zusammen hängen den Tätigkeiten gerichtetes Geschäft . Der Beschwerdeführer ist
einziger Gesell schafter mit Zeichnungsberechtigung und als Geschäftsführer Organ der Y.___ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug [ Urk. 3/2 ]) . Gleichzeitig betreibt er seit dem 1. März 2021 als Einzelunternehme r die A.___, welche eben falls die Herstellung und den Handel von CBD -haltigen Produkten und weiterem Zubehör bezweckt (Urk. 7/1/2).
Mit Einsprache vom 2 5. Januar
2021 gab der Beschwerdeführer an, mit der Einzelunternehmung wolle er ein Laden lokal sowie ein en Onlineshop führen, in welchem alle Art von Rauchwaren angeboten würden, während die Y.___ GmbH keine CBD- haltigen Produkte an End konsumenten verkaufe (Urk.
E. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unter scheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkom men dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselb ständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis). 2.
E. 7 /11/2 -3) . Da sich das gemietete Ladenlokal
- bestehend aus einem 90 m 2
grossen
Untergeschoss
-
in den Räumlichkeiten der Y.___ GmbH befindet, besteht für den Beschwerde führer mit seiner Tätigkeit für die A.___ auch kein namhaf tes Unter nehmerrisiko .
Dass der Beschwerdeführer somit ein massgebliches Unternehmer risiko für seine ausschliessliche Tätigkeit im Dienste der Einzelunter nehmung trägt, er als Einzelunternehmer erh ebliche Investitionen geleistet
hat od er eigenes Personal beschäftigt, ist mit Blick auf die Akten nicht ausgewiesen, wobei die Beweislast diesbezüglich dem Beschwerdeführer obläge (vgl. zu den Beweisregeln Art.
E. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).
Es ist für den Ausgang des vor liegenden Ver fahrens auch nicht entscheidend, d ass die Beschwerdegegnerin oder andere Aus gleichskassen in der Schweiz versicherte Personen in ähnlichen Konstellationen als Selbständigerwerbende qualifiziert haben sollen, weshalb sich nähere Abklä rungen erübrigen. Ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige oder unselbstän dige Tätigkeit einzustufen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls . 3. 3
Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei de r Tätigkeit
des Beschwerde führers für die A.___ um eine Tätigkeit handelt, die sehr eng mit der Tätigkeit der Y.___
GmbH
verbunden ist,
zur Gänze von ihr abhängt und deshalb nicht als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 4.
Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 202 2 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - IG Treuhand & Beratungen GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00040
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
16. März 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch IG Treuhand & Beratungen GmbH Grabenwisstrasse 3, 8604 Volketswil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Gesuch vom 1 3. Februar 2021 beantragte der 1981 geborene X.___, Gesellschafter der
Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___, bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Anerken nung und Registrierung als Selbständigerwerbender mit der A.___
(Urk. 7/1). Die Ausgleichskasse nahm Abklärungen vor und hielt mit Verfügung vom 1 4. Janu ar
2022 fest, dass die Führung der Einzelfirma mit dem gleichen Geschäftsfeld nicht möglich sei, solange die GmbH bestehe und wies das Gesuch ab
(Urk. 7/16). Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Januar
2022 Einsprache (Urk. 7/17), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 202 2 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 aufzuheben und er sei als Sel bständigerwerbender anzuerkennen und die Einzelfirma sei mit dem beschriebenen Geschäftszweck bei der zuständigen Ausgleichskasse zu registrie ren und anzuschliessen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 4. Juli
2022 hielt der Beschwerd e führer an seinen Anträgen fest und verzichtete auf ergänzende Ausführungen (Urk. 10), was der Beschwerde gegnerin am 1 2. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die bei trags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teil nimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegen leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eige nem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbs tätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätig keit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (allei ni gen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönli chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständig erwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regel mässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungs verhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vor liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3
Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Gesetz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unter scheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkom men dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselb ständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, in der Einsprache vom 2 5. Januar
2022 mache der Beschwerdeführer geltend, dass er mit der Ein zelfirma ein Ladenlokal und ein en Onlineshop eröffnen möchte. Im Gespräch vom 2 2. April 2022 habe er mitgeteilt, dass er dafür die Ausza h lung seiner Vorsorge g elder benötige. Bei der Anmeldung der Einzelfirma habe der Beschwer de führer zuerst Quittungen im Namen der GmbH eingereicht und im November 2021 teils dieselben Quittungen neu im Namen der
A.___
unterzeichnet und nach gereicht. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass er der Ausgleichs kasse nicht als S elbst än d igerwerbender
angeschlossen und registriert
werden
könne (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber insbesondere auf den Stand punkt, die Y.___ GmbH stelle grundsätzlich keine verkaufsbereiten Produkte her. Auch das Öl werde durch die Abnehmer weiterverarbeitet und danach an Endkonsumenten weiterverkauft. Der Zweck der Einzelfirma und somit seiner Selbständigkeit liege im Grundgedanken der Erstel lung eines eigenen Laden lokales wie auch eines Onlineshops, wodurch alle Art von Rauch waren zum Ver kauf gestellt würden . Das vorgesehene Verkaufsregime entspreche einem Detail handel zum Endverkauf an die Kundschaft. Bei diesem Zweckrahmen s ei nun offensichtlich, dass eine klare Abgrenzung zwischen der B ereichstätigkeit der GmbH und derjenigen der E inzelfirma bestehe. Es bestehe keine identische Geschäftsabwi c klung zwischen der bereits bestehenden Y.___ GmbH und der zu gründenden Einzelfirma. Ebenfalls sei betriebstechnisch die buchhalterische wie die z ahlungsverkehrsmässige Abgrenzung eindeutig und einschlägig. Struk turell sei für die praktische Führung der Einzelfirma ein Untermietverhältnis in den bereits bestehenden Geschäftsräumlichkeiten in
Z.___ vorge sehen (Urk. 1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob X.___ hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___
beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist . 3.2
Die Y.___ GmbH betreibt seit dem 1. Februar 2021
aufgrund des Eintrags im Handelsregister des Kantons Zürich ein auf die Herstellung sowie den Handel mit CBD-haltigen Produkten, weiterem Zubehör sowie alle n damit zusammen hängen den Tätigkeiten gerichtetes Geschäft . Der Beschwerdeführer ist
einziger Gesell schafter mit Zeichnungsberechtigung und als Geschäftsführer Organ der Y.___ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug [ Urk. 3/2 ]) . Gleichzeitig betreibt er seit dem 1. März 2021 als Einzelunternehme r die A.___, welche eben falls die Herstellung und den Handel von CBD -haltigen Produkten und weiterem Zubehör bezweckt (Urk. 7/1/2).
Mit Einsprache vom 2 5. Januar
2021 gab der Beschwerdeführer an, mit der Einzelunternehmung wolle er ein Laden lokal sowie ein en Onlineshop führen, in welchem alle Art von Rauchwaren angeboten würden, während die Y.___ GmbH keine CBD- haltigen Produkte an End konsumenten verkaufe (Urk. 7 /17/1). Die Firmenbezeichnung auf d en mit der Anmel dung als Selbständigerwerbender
eingereichten Quittungen
im Febru ar
2021 bezüglich der verkauften CBD- Endprodukte – wobei es sich um CBD-Öl handelte - lautet
Y.___ GmbH (Urk. 7/1/5-10). Die Firmenbezeichnung a uf den am
1 6. November
2021 nachgereichten Quittungen wurde dann
von
Y.___ GmbH auf A.___ geändert und weiterverwendet (Urk. 7/11). Die Anga ben auf diesen nachgereichten Quittungen belegen jedoch
nicht das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, sondern sind viel mehr Indizien f ür ein Abhängigk eitsverhältnis mit der Y.___ GmbH, zumal diese
initial ebenfalls mit
identischen Endprodukten handelte . Ferner schloss der Beschwerdeführer f ür das Ladenlokal
der A.___
am 1. März 2021 mit der Y.___
GmbH einen Unterm ietvertrag ab (Urk. 7 /11/2 -3) . Da sich das gemietete Ladenlokal
- bestehend aus einem 90 m 2
grossen
Untergeschoss
-
in den Räumlichkeiten der Y.___ GmbH befindet, besteht für den Beschwerde führer mit seiner Tätigkeit für die A.___ auch kein namhaf tes Unter nehmerrisiko .
Dass der Beschwerdeführer somit ein massgebliches Unternehmer risiko für seine ausschliessliche Tätigkeit im Dienste der Einzelunter nehmung trägt, er als Einzelunternehmer erh ebliche Investitionen geleistet
hat od er eigenes Personal beschäftigt, ist mit Blick auf die Akten nicht ausgewiesen, wobei die Beweislast diesbezüglich dem Beschwerdeführer obläge (vgl. zu den Beweisregeln Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).
Es ist für den Ausgang des vor liegenden Ver fahrens auch nicht entscheidend, d ass die Beschwerdegegnerin oder andere Aus gleichskassen in der Schweiz versicherte Personen in ähnlichen Konstellationen als Selbständigerwerbende qualifiziert haben sollen, weshalb sich nähere Abklä rungen erübrigen. Ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige oder unselbstän dige Tätigkeit einzustufen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls . 3. 3
Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei de r Tätigkeit
des Beschwerde führers für die A.___ um eine Tätigkeit handelt, die sehr eng mit der Tätigkeit der Y.___
GmbH
verbunden ist,
zur Gänze von ihr abhängt und deshalb nicht als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 4.
Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 202 2 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - IG Treuhand & Beratungen GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz