Sachverhalt
1.
Der in Z. ___ im Kanton Zürich ansässige X.___ ist seit dem 22. April 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen . Gemäss dor tiger Zweckumschreibung setzt er sich für die Freilassung von D.___ und für die Verteidigung ihre r sämtlichen Menschenrechte ein;
e r vertritt ihre Interessen, berät und begleitet sie, entfaltet alle diesem Zwecke dienlichen Tätigkei ten, wobei er namentlich AnwältInnen, ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen und Laien
vermittelt, welche die Entlassungs- und Eingliederungsbestrebungen durch Vertretung, Beratung und Begleitung unterstützen (Urk. 6/1) . Seit dem 1. April 2016 ist der X.___ alsdann auch
der Sozialversicherungs ans talt des Kantons Zürich als beitragspflichtige r
Arbeit geber angeschlossen (Urk. 6/12);
s eit dem Jahr 2016
rechnete er bei der Ausgleichskasse Löhne ab,
unter anderem für Y.___
(v gl. Lohndeklarationen Jahr 2016: Urk. 6/95, Urk. 6/100, Jahr 2017: Urk. 6/67, Jahr 2018 : Urk. 6/85 und 151, Jahr 2019: 6/142, 147
und 184, Jahr 20 20 : Urk. 6/195, Jahr 2021 : Urk. 6/232), welche über den X.___ auch Familienzulagen für Arbeitnehmende bezog .
Am 27. Mai 2020 ersuchte die Ausgleichskasse Y.___ unter Hinweis auf eine Meldung des Steueramtes Zürich,
wonach sie in den Jahren 2015 und 2016 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erziel t habe,
erstmals um nähere Angaben zur entsprechenden selbständige n Erwerbstätigkeit (Urk. 8/88) .
Y.___ beantwortete d ie Anfrage am 10. Juni 2020 dahin, dass sie in den Jahren 2016-2019 E inkünfte aus selbs tä nd ig er E rwerbstä tigkeit erzielt habe . Di e
selbstän d ige Tätigkeit habe darin bestanden, im Auftrag der A.___ und X. ___ Aufträge der
D.___ Kli entel zu bearbeiten . L eider habe sie üb ersehen, dass sie für die selbst än d ige Tätigkeit hätte AHV- Beiträge entrichten müssen; jedoch sei sie gerne bereit, dies für die gen a n nte Periode nachzuholen
(Urk. 8 /89 /1) .
Am 17. Januar 2022 gelangte
die Ausgleichskasse erneut an
Y.___
mit dem Hin weis,
dass die Steuerver waltung (auch) für das Jahr 2017 E inkommen aus s elb stä ndiger Erwerbstät igkeit gemeldet habe, und ersuchte um nähere Angaben
(Urk. 8/ 106) . Nachdem Y.___ weitere Angaben getätigt (vgl. Urk. 8/106 ff.) und am 5. Februar 2022 ergänzende Unterlagen ein gereicht hatte (Urk.
9/117),
lehnte die A usg l e ichskasse mit Verfügung vom 17. Februar 2022 den Anschluss und die Regist r ierung von Y.___ als Selbständigerwerbende ab und eröffnete dem X.___, dass das an Y.___ aus bezahlte Honorar als Arbeitnehmer einkommen abzurechnen sei (Urk. 6/239). Dagegen erhob der X.___ am 25.
Februar 2022 Einsprache (Urk. 6/241), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der X.___, handelnd durch Rechtsanwalt
B.___, hierorts mit Eingabe vom 6. April 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner kennung von Y.___
als Selbständigerwerbende
in Bezug auf die fragliche Tätigkeit (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (U r k. 5). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, sich zu den die Streitsache betreffende n
Kassenakten der Beigeladenen zu äussern (Urk. 11). Mit Eingaben vom 6. August 2022 (Urk. 13) und vom
11. August 2022 (Urk. 15) liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und reichte ergänzende Unterlagen ein (Urk. 16/1-4). Y.___
legte am 19. August 2022 unter Verzicht auf weitere Ausführungen diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 20/1 10). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2022 wurden d ie entsprechenden Eingaben und Unterlagen den jeweilig anderen Prozesspartei en zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Mit Eingabe vom
15. November 2022 (Eingang 24. November 2022) nahm der X.___ zur Verfügung vom 23. Oktober 2022 bzw. den damit zugestellten Dokumenten Stellung (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Beigelade ne
bearbeite im Auftrag des Beschwerdeführers Aufträge der D.___ K li entel. Die Beigeladene trete offensichtlich im Namen des Beschwerde f ührers auf, weshalb von einer gewissen Weisungsbefugnis aus zugehen sei. Auch die Anträge und Eingaben an die Klinik en und Anstalten trü gen den Briefkopf des Vereins. Zudem seien die Vollmachten so gestaltet, dass zuoberst der Verein genannt w e rde. Die Beigeladene habe die Klientinnen und K lienten nicht selber zu a k q uirieren und sei nicht für das Beschaff en von Aufträ gen verantwortlich, was gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche.
Auch habe sie keine erheblichen I nve stitionen zu tätigen, beschäftige sie kein Personal, stelle keine eigenen Rechnungen aus und trag e kein Inkasso- und Delkredereri siko; s ie werde jeweils vom Verein bezahlt. Mithin trage sie kein Unternehmerri siko. Schliesslich übe die Beigeladene eine einheitliche Tätigkeit aus. Diese lasse sich nicht in zwei Bereiche gliedern (Urk. 2) .
2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die B eschwerde gegnerin verkenne,
dass das Obligationenrecht Vertragsfreiheit stipuliere, wes halb der Verein das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen sowohl als Arbeits vertrag als auch als Auftrag ausgestalten könne. Auf der V ollmacht, welche die Beigeladene an die psychiatris ch versenkte K lient el verschicke, sei ihr Name explizit aufgeführt . Komme hinzu, dass die Beigelade ne
gegenüber den D.___ als Verteidigerin auftrete und als deren Person des Vertrauens im Sinne von Art. 432 ZGB beigezogen werde, weshalb sich die entsprechenden Aufträge direkt an die Beigeladene
(als natürliche Person) richteten. Der Verein springe lediglich ein, um die Beigela dene zu entschädigen, weil die D.___ durchs Band mittellos seien und sie die Beigeladene nicht entschä digen könnten. Insbesond e re erteile der Verein keine Weisungen, v ielmehr führe die Beigeladene im Rahmen des Einsatzplanes die Fälle selbständig und in eigener Regie . Schliesslich trage die Beigeladene für den F all der Zahlungsunfähigkeit
des Vereins durchaus ein Unternehmerrisiko. Dass sie kraft Auftrag selbständig für ihre Klientinnen tätig sei, schliesse nicht aus, dass sie sich gestützt auf den Grund satz der Vertragsautonomie mit dem Beschwerdeführer für gewisse Tätigkeit en auch per A rbeitsvertrag binden könne (Pikettdienst Beratung, Datenverarbeitung, Postversand und andere zur Verwaltung des Vereins zählende Aufgaben; Urk. 1).
In seinen weiteren Eingaben ergänzte der Beschwerdeführer zur Hauptsache, den Akten könne entnommen werden, dass sowohl Lohn wie auch Honorare an die Beigeladene ausbezahlt worden seien, was unter der obligationenrechtlichen Ve r tragsfreiheit absolut möglich sei .
D ass Honorare abgemacht worden seien, ergebe sich konkludent aus Eingaben der Beigelad e nen an die Beschwerdegegnerin, wonach sie vergessen habe, für ihre selbständige Erwerbs t ätigkeit Beiträge zu entrichten (Urk. 13 und Urk. 15) .
In der Eingabe vom 15. November 2022 ergänzte der Beschwerdeführer (diesmal handelnd durch die gemäss Handelsregister für den Verein ebenfalls einzel zeich nungsbere chtigte
C.___) im Wesentlichen, die von der Beigelade nen am 19. August 2022 ins Recht gelegten Unterlagen vermöchten kein Arbeits verhältnis für den X.___ zu belegen.
D ie Dokumente stammten ausnahmslos aus der Zeit, als sie beim A.___
mit gearbeitet habe. Die Beigeladene wolle damit verschleiern, dass
- nachdem der A.___ seine Tätigkeit Mitte 2015 eingestellt habe - der X.___
das Ver tragsver hältnis der MitstreiterI nnen des neuen Vereins geändert habe: B eim X.___ sei für die Arbeit der Pikettdiensthabenden ein Auftragsverhältnis begründet worden. Diese Massnahme sei notwendig geworden, weil dem A.___ 2014 die Subventionen entzogen worden seien, so dass solche dem X.___ nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Es sei de shalb e ine Reduktion der Belastungen des B eschwerdeführers dad u r ch herbeigeführt wor den, dass die Mitarbeitenden als VerteidigerInnen der zw angspsychiatrisch en Klientel als S elbständige r werbende mit der Sozialversicherungsanstalt abzurech nen hätten (Ur k . 24). 3. 3.1
Umstritten und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beigeladenen für den Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit, welche seit der Gründung des A. ___ teilweise
als Arbeitsverhältnis (mit Lohnzahlung) und teilweise als Auftragsverhältnis (mit Honorarzahlung) ausge staltet war, in Bezug auf die auftragsrechtliche Tätigkeit zu Recht als unselbstän dige Erwerbstätigkeit
erachtet und damit die ent sprechenden Entschädigungen AHV-beitragsrechtlich zu Recht als massgebenden Lohn q ualifizier t hat . Vorweg zuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass s ich der Begriff des massgebenden Lohnes ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt und dieser ein diesem Rechtsgebiet eigener Begriff ist. Insbesondere ist er weiter als derjenige des Loh nes im Sinne des Arbeitsvertragsrechts . So
können
etwa auch Entgelte aus einem Auftrag, Agenturvertrag, Werkvertrag oder anderen Vertrag zum massgebenden Lohn gehören (vgl. dazu WML,
Rz . 10 29
f f.). 3 . 2
Bezüglich
der T ätigk e i t en
der Beigeladenen für den Beschwerdeführer
existieren
keine schr iftlichen Verträge .
Zur
vorliegend interessierenden (auftragsrecht li chen) Tätigkeit kann
einer in den Akten liegenden
Bestätigung des Beschwerde führers zuhanden der Steuerbehörde für das Steuerjahr 2019 über die Auszahlung von Honoraren an die Beigeladene entnommen werden, dass der Beigelad e ne n
in ihrer Funktion als Vereinssekretärin mit statu t arischer Prozess- und Vergleichs vollmacht die Vertretung von gegen deren Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesenen K lien tI nnen oblag . W eiter wird in der Bestätigung
ausgeführt, die Beigeladene werde gemäss beiliegender Vollmacht von der K lientel direkt beauf trag t . Sie sammle in diesem Zu s ammenhang sämtliche I nstruk tionen und Klage unterlagen und verlange ge stü tzt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK in eigener Verantwor tung bei den zuständigen V erwaltungs- (Psychia trische Kliniken, KESB) und Gerichtsbehörden die Entlassung. Auf Gerichtsebene suche sie aus dem Pool von rund 300 beim Verein affil i ierten AnwältI nnen e ine /n
VerteidigerI n und benenne sie als solche in der von ihr elektronisch signiert ans Ge richt übermittelten Klage. Da von der
Klientschaft kein Honorar verlangt werde, decke der Verein das Honorar ab (vgl. Bestätigung des A.___ zuhanden der Steuerbe hörde 2019,
Urk. 10 / 123 / 4). Dies e Umschreibung deckt sich mit den Angaben in der Beschwerde (vgl. U rk. 1 S . 2 und 6) sowie der Beigeladenen (vgl . Urk.
8/89 /1)
über die Tätigkeit. Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass die Beigeladene das Vertragsverhältnis («Arbeitsverhältnis») per 30. Juni 2022 gekündigt hat (vgl. Bestätigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 30. März 2022; Urk. 10/145).
Unbestritten ist alsdann, dass der Beschwerdeführer
auf den A.___ folgte und dessen Aktivitäten unverändert (bei im W esentlichen gleicher Zweck verfolgung und gleichem Personal) weiterführte,
nachdem der A.___ seine Geschäftstätigkeit aus finanzie llen Gründen eingestellt hatte (vgl. zum Gan zen Schreiben von Rechtsanwalt
B.___, Mitglied des Vorstands, im Sommer 2016 an die Freunde des A.___, wonach der neu gegrün dete X.___ über die exakt gleichen Strukturen, das gleiche K now-how und die gleichen aktiven Mitglieder wie d er A.___ verfüge; Urk. 6/15). Unbestritten ist alsdann und ergibt sich aus den Akten, dass die Bei geladene zuvor bereits für den A.___ tätig gewesen war, wobei ihre Tätigkeit im Wesentlichen darin bestand, den Pikettdienst gemäss Arbeitsplan zu übernehmen, die eingehenden Anliegen im Sinne des Vereinszwecks zu bearbei ten und mitzuhelfen, die für die Finanzierung der Vereinstätigkeit notwendigen Mittel zu organisieren (vgl. so den zwischen A.___ und der Beigeladenen im Januar 2011 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, Urk. 20/1, sowie die detaillierte Arbeitsanleitung A.___ Pikettdienst; Urk. 20/2), welche
Tätigkeit unstrittig unselbständig erwerbend war. 3.3 3.3.1
Was die vorliegend interessierende Tätigkeit für den Beschwerdeführer betrifft, ist z um Kriterium des Unternehmerrisikos zunächst f e stzu s tellen,
dass
e r h ebliche I nve stitionen
weder ersichtlich sind
noch geltend gemacht werden.
Wie im ange fochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt (Urk. 2 S. 3), erfordert die Tätigkeit der B eigelad enen
(als D ienstleistung) allerdings
v on ihrer Art her weder kostspielige Infrastruktur noch erhebliche personelle Mittel, weshalb für die Beantwortung der Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, vorlie gend vielmehr
Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkei t vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend sind (vgl. BGE 144 V 111). Anzumerken ist immerhin, dass
– wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht ausführte –
auch weitere typische Merkmale eines Unterneh merrisikos feh len : so hatte die Bei geladene keine Kunden zu a k quirieren und stellte sie
– da jeweils durch den Verein entsch ädigt – Dritten keine Rechnung (Urk. 10/124),
womit sie
kein entsprechendes Inkasso - oder Delkredererisiko
trug . Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beigeladene trage für den Fall der Zah lungsunfähigkeit des Vereins durchaus ein Unter nehmerrisiko,
ergibt dies nichts
zugunsten einer selbständigen Tätigkeit, ist dieses Risik o
im Falle der Beigelade nen doch
vielmehr mit demjenigen Risiko vergleichbar,
welches
ein
Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zu tragen hat. 3.3.2
A us d er
in E. 3.2 wiedergegebenen
Umschreibung ist ersichtlich,
dass die Beige ladene
die fragliche Tätigkeit in ihrer Funktion
als V ereinssek re tärin ausübt e, wobei offenble i ben kann, ob ihr damit
– wie jedenfalls auf der Internetseite des Beschwerdeführers aufgeführt (http:// ___)
– Organstellung zukam und sie dahe r nicht schon allein deshalb als unselbständig erwerbend zu gelten hat (vgl. dazu Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 5 Rz . 95). Jedenfalls folgt
aus ihrer Funktion als Vereinssekretärin
u nter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ohne Weiteres, dass die Beige ladene
ihre Tätigkeit nicht nur für, sondern
vielmehr als Teil der Organisation des B eschwerdeführers
ausgeführt hat .
E ntsprechend
t ra t sie
auf den an die Klient schaft versandten Vollmacht sformularen,
wo sie unter dem
Beschwerdeführer
namentlich aufgeführt
war, als T eil dessen Organisat i on
in E rscheinung (Urk. 8/89/10) . Auch trugen die von ihr
verfassten Eingaben an die jeweiligen Adres saten den Briefkopf
des Beschwerdeführers
sowie al l ein dessen Anschrift . Sie erfolgten (auch) in dessen Namen (Urk . 8/89; vgl. auch die verwendeten Formu lierungen «verteidigt durch uns», «wir verlangen») . Mithin
kann nicht von
einem
Auftreten
in eigenem Namen nach a ussen hin
gesprochen werden, was für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht.
Daran ändert
nichts, dass die Beigela dene die verfassten Eingaben
allein unter z eichnet e und sie
in diesen teilweise
(als natürliche Person) als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB bezeichnet wird (vgl. etwa Urk. 8/89/3); s o liegt es in der Natur der Sache, dass der Verein als solcher letztlich nur durch natürliche Personen handeln kann . Die genannten Begebenheiten sprechen
insgesamt vielmehr für eine weitgehende arbeitsorgani satorische Einbindung und damit uns elbständige Erwerbstätigkeit . Dies muss auch daher gelten,
weil
i m Ü brigen davon ausgegangen werden darf, dass
–
Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend gemacht –
die Beigeladene, wie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit typisch, zur persönli che n Aufgabenausführung verpflichtet war .
Alsdann wird nicht geltend gemacht, dass die Beigeladene neben der Tätigkeit für den Beschwerdeführer weitere
Auftraggeber gehabt bzw. nennenswerte
Erwerbseinkommen erzielt hätte .
D araus ergibt sich aber, dass
e in allfälliger Ver lus t diese r Einnahmequelle
die Beigeladene i n gleicher Weise getroffen hätte wie einen Arbeitnehmer, was unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeit - oder Auftraggeber ebenfalls für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht .
3.3.3
V orliegend
fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. November 2022
selber ausführt
–
die mit Grün dung des A.___
vorgenommene
Neugestaltung der
bisherigen (unter dem A.___
gelebten) Vertrags beziehungen
daher
erfolgte, weil als Folge des Entzugs von Subventionen im Jahr 2014 eine « Reduktion der Belastung »
des Beschwerdefü hr er s beabsichtigt war (vgl. Urk. 24).
D enn dass die
neu als auftragsrechtliche Tätigkeit
bezeichnete n
Arbeiten
der B eigelad ene n (Pikettdienst)
für den Beschwerdeführer
–
verglichen mit der vormals für den A.___ ausgeübten
(Pikettdienst -) Tätigkeit
–
nun eine gänzlich andere wäre
oder eine relevante inhaltliche Änderung erfahren hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. U rk. 10/117) und
wird insbesondere
vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht (vgl.
gegenteils wiederum das bereits erwähnte
Schreiben von Rechts anwalt
B.___, Mitglied des Vorstands, im Sommer 2016 an die Freunde des A.___, Urk. 6/15). Unter diesen Umständen kann es sich jedoch
vorliegend nicht an ders verhalten als bei einer versicherte n Person, welche nach dem Schritt in die Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeit geber tätig
ist : in solchen F ällen sind
nach der Rechtsprechung für die Anerkennun g der selbständigen Erwerbstäti g k eit hohe Anforderungen zu stellen (T ätig ung von Investitionen, Mehrzahl von Mandaten und Inkassorisiko; vgl. zum G anzen Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auf lage, Art. 5 Rz . 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), welche
Voraussetzun gen vorliegend jedoch nicht erfüllt sind .
Daran änder t auch das wiederholte Vor bringen des Beschwerdeführer s nicht s, wonach
im Obligationenrecht
der Grund satz der Vertragsfreiheit
vorgesehen sei . Der Beschwerdeführer
verkennt,
dass d i e zivilrechtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend sind (E. 1.1 hiervor) und
sich der Begriff des massgebenden Lohnes vielmehr ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt (E. 3.1 hiervor) .
Abreden über die beitragsrechtliche Qualifikation sind für die Durchführu ngsorgane der AHV nicht bindend (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1) . Auch
im vorliegenden Zusammenhang ist daher nicht ent scheidend, dass der Beschwerdefüh r er und die Beigeladene die streitige Tätigkeit
(nun) als Auftrag bzw. selbständige Erwerbst ätigkeit bezeichnet haben . 3.4
Anzumerken bleibt, dass al s Umstand, der für eine selbst ä ndige Erwerbstätigkeit spr icht,
das Fehlen eines (in den Akten jedenfalls ni c ht ersichtlichen) Konk ur renzverbot s
zu nennen ist . Jedoch ist diese r gegenläufige Aspekt von unter ge ord neter Bede u tung . V ielmehr
zeigen die tatsächlichen Begebenheiten, dass die Bei geladene (auch)
bei Ausführung der Tätigkeiten, bezüglich welcher ein Auftrags verhältnis verabredet worden war,
arbeitsor ganisatorisch
in die Organisation des
Beschwerdeführers eingebunden war und ein bedeutendes wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestand. Die Beigeladene ist damit auch in Bezug auf die se Tätigkeit als unselbständig E rwerbende
zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin die Anerkennung und Registrierung als Selbständigewer bende für diese Tätigkeit zu Recht verweigert
und die vom Beschwerdeführer an die Beigeladene ausgerichteten Honor are zu Recht als massgebenden Lohn qua lifiziert hat. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der in Z. ___ im Kanton Zürich ansässige X.___ ist seit dem 22. April 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen . Gemäss dor tiger Zweckumschreibung setzt er sich für die Freilassung von D.___ und für die Verteidigung ihre r sämtlichen Menschenrechte ein;
e r vertritt ihre Interessen, berät und begleitet sie, entfaltet alle diesem Zwecke dienlichen Tätigkei ten, wobei er namentlich AnwältInnen, ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen und Laien
vermittelt, welche die Entlassungs- und Eingliederungsbestrebungen durch Vertretung, Beratung und Begleitung unterstützen (Urk. 6/1) . Seit dem 1. April 2016 ist der X.___ alsdann auch
der Sozialversicherungs ans talt des Kantons Zürich als beitragspflichtige r
Arbeit geber angeschlossen (Urk. 6/12);
s eit dem Jahr 2016
rechnete er bei der Ausgleichskasse Löhne ab,
unter anderem für Y.___
(v gl. Lohndeklarationen Jahr 2016: Urk. 6/95, Urk. 6/100, Jahr 2017: Urk. 6/67, Jahr 2018 : Urk. 6/85 und 151, Jahr 2019: 6/142, 147
und 184, Jahr 20 20 : Urk. 6/195, Jahr 2021 : Urk. 6/232), welche über den X.___ auch Familienzulagen für Arbeitnehmende bezog .
Am 27. Mai 2020 ersuchte die Ausgleichskasse Y.___ unter Hinweis auf eine Meldung des Steueramtes Zürich,
wonach sie in den Jahren 2015 und 2016 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erziel t habe,
erstmals um nähere Angaben zur entsprechenden selbständige n Erwerbstätigkeit (Urk. 8/88) .
Y.___ beantwortete d ie Anfrage am 10. Juni 2020 dahin, dass sie in den Jahren 2016-2019 E inkünfte aus selbs tä nd ig er E rwerbstä tigkeit erzielt habe . Di e
selbstän d ige Tätigkeit habe darin bestanden, im Auftrag der A.___ und X. ___ Aufträge der
D.___ Kli entel zu bearbeiten . L eider habe sie üb ersehen, dass sie für die selbst än d ige Tätigkeit hätte AHV- Beiträge entrichten müssen; jedoch sei sie gerne bereit, dies für die gen a n nte Periode nachzuholen
(Urk. 8 /89 /1) .
Am 17. Januar 2022 gelangte
die Ausgleichskasse erneut an
Y.___
mit dem Hin weis,
dass die Steuerver waltung (auch) für das Jahr 2017 E inkommen aus s elb stä ndiger Erwerbstät igkeit gemeldet habe, und ersuchte um nähere Angaben
(Urk. 8/ 106) . Nachdem Y.___ weitere Angaben getätigt (vgl. Urk. 8/106 ff.) und am 5. Februar 2022 ergänzende Unterlagen ein gereicht hatte (Urk.
9/117),
lehnte die A usg l e ichskasse mit Verfügung vom 17. Februar 2022 den Anschluss und die Regist r ierung von Y.___ als Selbständigerwerbende ab und eröffnete dem X.___, dass das an Y.___ aus bezahlte Honorar als Arbeitnehmer einkommen abzurechnen sei (Urk. 6/239). Dagegen erhob der X.___ am 25.
Februar 2022 Einsprache (Urk. 6/241), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 abwies (Urk. 2).
E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 1.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020).
E. 2 Dagegen erhob der X.___, handelnd durch Rechtsanwalt
B.___, hierorts mit Eingabe vom 6. April 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner kennung von Y.___
als Selbständigerwerbende
in Bezug auf die fragliche Tätigkeit (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (U r k. 5). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, sich zu den die Streitsache betreffende n
Kassenakten der Beigeladenen zu äussern (Urk. 11). Mit Eingaben vom 6. August 2022 (Urk. 13) und vom
11. August 2022 (Urk. 15) liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und reichte ergänzende Unterlagen ein (Urk. 16/1-4). Y.___
legte am 19. August 2022 unter Verzicht auf weitere Ausführungen diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 20/1 10). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2022 wurden d ie entsprechenden Eingaben und Unterlagen den jeweilig anderen Prozesspartei en zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Mit Eingabe vom
15. November 2022 (Eingang 24. November 2022) nahm der X.___ zur Verfügung vom 23. Oktober 2022 bzw. den damit zugestellten Dokumenten Stellung (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Beigelade ne
bearbeite im Auftrag des Beschwerdeführers Aufträge der D.___ K li entel. Die Beigeladene trete offensichtlich im Namen des Beschwerde f ührers auf, weshalb von einer gewissen Weisungsbefugnis aus zugehen sei. Auch die Anträge und Eingaben an die Klinik en und Anstalten trü gen den Briefkopf des Vereins. Zudem seien die Vollmachten so gestaltet, dass zuoberst der Verein genannt w e rde. Die Beigeladene habe die Klientinnen und K lienten nicht selber zu a k q uirieren und sei nicht für das Beschaff en von Aufträ gen verantwortlich, was gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche.
Auch habe sie keine erheblichen I nve stitionen zu tätigen, beschäftige sie kein Personal, stelle keine eigenen Rechnungen aus und trag e kein Inkasso- und Delkredereri siko; s ie werde jeweils vom Verein bezahlt. Mithin trage sie kein Unternehmerri siko. Schliesslich übe die Beigeladene eine einheitliche Tätigkeit aus. Diese lasse sich nicht in zwei Bereiche gliedern (Urk. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die B eschwerde gegnerin verkenne,
dass das Obligationenrecht Vertragsfreiheit stipuliere, wes halb der Verein das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen sowohl als Arbeits vertrag als auch als Auftrag ausgestalten könne. Auf der V ollmacht, welche die Beigeladene an die psychiatris ch versenkte K lient el verschicke, sei ihr Name explizit aufgeführt . Komme hinzu, dass die Beigelade ne
gegenüber den D.___ als Verteidigerin auftrete und als deren Person des Vertrauens im Sinne von Art. 432 ZGB beigezogen werde, weshalb sich die entsprechenden Aufträge direkt an die Beigeladene
(als natürliche Person) richteten. Der Verein springe lediglich ein, um die Beigela dene zu entschädigen, weil die D.___ durchs Band mittellos seien und sie die Beigeladene nicht entschä digen könnten. Insbesond e re erteile der Verein keine Weisungen, v ielmehr führe die Beigeladene im Rahmen des Einsatzplanes die Fälle selbständig und in eigener Regie . Schliesslich trage die Beigeladene für den F all der Zahlungsunfähigkeit
des Vereins durchaus ein Unternehmerrisiko. Dass sie kraft Auftrag selbständig für ihre Klientinnen tätig sei, schliesse nicht aus, dass sie sich gestützt auf den Grund satz der Vertragsautonomie mit dem Beschwerdeführer für gewisse Tätigkeit en auch per A rbeitsvertrag binden könne (Pikettdienst Beratung, Datenverarbeitung, Postversand und andere zur Verwaltung des Vereins zählende Aufgaben; Urk. 1).
In seinen weiteren Eingaben ergänzte der Beschwerdeführer zur Hauptsache, den Akten könne entnommen werden, dass sowohl Lohn wie auch Honorare an die Beigeladene ausbezahlt worden seien, was unter der obligationenrechtlichen Ve r tragsfreiheit absolut möglich sei .
D ass Honorare abgemacht worden seien, ergebe sich konkludent aus Eingaben der Beigelad e nen an die Beschwerdegegnerin, wonach sie vergessen habe, für ihre selbständige Erwerbs t ätigkeit Beiträge zu entrichten (Urk. 13 und Urk. 15) .
In der Eingabe vom 15. November 2022 ergänzte der Beschwerdeführer (diesmal handelnd durch die gemäss Handelsregister für den Verein ebenfalls einzel zeich nungsbere chtigte
C.___) im Wesentlichen, die von der Beigelade nen am 19. August 2022 ins Recht gelegten Unterlagen vermöchten kein Arbeits verhältnis für den X.___ zu belegen.
D ie Dokumente stammten ausnahmslos aus der Zeit, als sie beim A.___
mit gearbeitet habe. Die Beigeladene wolle damit verschleiern, dass
- nachdem der A.___ seine Tätigkeit Mitte 2015 eingestellt habe - der X.___
das Ver tragsver hältnis der MitstreiterI nnen des neuen Vereins geändert habe: B eim X.___ sei für die Arbeit der Pikettdiensthabenden ein Auftragsverhältnis begründet worden. Diese Massnahme sei notwendig geworden, weil dem A.___ 2014 die Subventionen entzogen worden seien, so dass solche dem X.___ nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Es sei de shalb e ine Reduktion der Belastungen des B eschwerdeführers dad u r ch herbeigeführt wor den, dass die Mitarbeitenden als VerteidigerInnen der zw angspsychiatrisch en Klientel als S elbständige r werbende mit der Sozialversicherungsanstalt abzurech nen hätten (Ur k . 24).
E. 3 . 2
Bezüglich
der T ätigk e i t en
der Beigeladenen für den Beschwerdeführer
existieren
keine schr iftlichen Verträge .
Zur
vorliegend interessierenden (auftragsrecht li chen) Tätigkeit kann
einer in den Akten liegenden
Bestätigung des Beschwerde führers zuhanden der Steuerbehörde für das Steuerjahr 2019 über die Auszahlung von Honoraren an die Beigeladene entnommen werden, dass der Beigelad e ne n
in ihrer Funktion als Vereinssekretärin mit statu t arischer Prozess- und Vergleichs vollmacht die Vertretung von gegen deren Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesenen K lien tI nnen oblag . W eiter wird in der Bestätigung
ausgeführt, die Beigeladene werde gemäss beiliegender Vollmacht von der K lientel direkt beauf trag t . Sie sammle in diesem Zu s ammenhang sämtliche I nstruk tionen und Klage unterlagen und verlange ge stü tzt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK in eigener Verantwor tung bei den zuständigen V erwaltungs- (Psychia trische Kliniken, KESB) und Gerichtsbehörden die Entlassung. Auf Gerichtsebene suche sie aus dem Pool von rund 300 beim Verein affil i ierten AnwältI nnen e ine /n
VerteidigerI n und benenne sie als solche in der von ihr elektronisch signiert ans Ge richt übermittelten Klage. Da von der
Klientschaft kein Honorar verlangt werde, decke der Verein das Honorar ab (vgl. Bestätigung des A.___ zuhanden der Steuerbe hörde 2019,
Urk. 10 / 123 /
E. 3.1 Umstritten und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beigeladenen für den Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit, welche seit der Gründung des A. ___ teilweise
als Arbeitsverhältnis (mit Lohnzahlung) und teilweise als Auftragsverhältnis (mit Honorarzahlung) ausge staltet war, in Bezug auf die auftragsrechtliche Tätigkeit zu Recht als unselbstän dige Erwerbstätigkeit
erachtet und damit die ent sprechenden Entschädigungen AHV-beitragsrechtlich zu Recht als massgebenden Lohn q ualifizier t hat . Vorweg zuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass s ich der Begriff des massgebenden Lohnes ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt und dieser ein diesem Rechtsgebiet eigener Begriff ist. Insbesondere ist er weiter als derjenige des Loh nes im Sinne des Arbeitsvertragsrechts . So
können
etwa auch Entgelte aus einem Auftrag, Agenturvertrag, Werkvertrag oder anderen Vertrag zum massgebenden Lohn gehören (vgl. dazu WML,
Rz . 10 29
f f.).
E. 3.3.1 Was die vorliegend interessierende Tätigkeit für den Beschwerdeführer betrifft, ist z um Kriterium des Unternehmerrisikos zunächst f e stzu s tellen,
dass
e r h ebliche I nve stitionen
weder ersichtlich sind
noch geltend gemacht werden.
Wie im ange fochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt (Urk. 2 S. 3), erfordert die Tätigkeit der B eigelad enen
(als D ienstleistung) allerdings
v on ihrer Art her weder kostspielige Infrastruktur noch erhebliche personelle Mittel, weshalb für die Beantwortung der Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, vorlie gend vielmehr
Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkei t vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend sind (vgl. BGE 144 V 111). Anzumerken ist immerhin, dass
– wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht ausführte –
auch weitere typische Merkmale eines Unterneh merrisikos feh len : so hatte die Bei geladene keine Kunden zu a k quirieren und stellte sie
– da jeweils durch den Verein entsch ädigt – Dritten keine Rechnung (Urk. 10/124),
womit sie
kein entsprechendes Inkasso - oder Delkredererisiko
trug . Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beigeladene trage für den Fall der Zah lungsunfähigkeit des Vereins durchaus ein Unter nehmerrisiko,
ergibt dies nichts
zugunsten einer selbständigen Tätigkeit, ist dieses Risik o
im Falle der Beigelade nen doch
vielmehr mit demjenigen Risiko vergleichbar,
welches
ein
Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zu tragen hat.
E. 3.3.2 A us d er
in E. 3.2 wiedergegebenen
Umschreibung ist ersichtlich,
dass die Beige ladene
die fragliche Tätigkeit in ihrer Funktion
als V ereinssek re tärin ausübt e, wobei offenble i ben kann, ob ihr damit
– wie jedenfalls auf der Internetseite des Beschwerdeführers aufgeführt (http:// ___)
– Organstellung zukam und sie dahe r nicht schon allein deshalb als unselbständig erwerbend zu gelten hat (vgl. dazu Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 5 Rz . 95). Jedenfalls folgt
aus ihrer Funktion als Vereinssekretärin
u nter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ohne Weiteres, dass die Beige ladene
ihre Tätigkeit nicht nur für, sondern
vielmehr als Teil der Organisation des B eschwerdeführers
ausgeführt hat .
E ntsprechend
t ra t sie
auf den an die Klient schaft versandten Vollmacht sformularen,
wo sie unter dem
Beschwerdeführer
namentlich aufgeführt
war, als T eil dessen Organisat i on
in E rscheinung (Urk. 8/89/10) . Auch trugen die von ihr
verfassten Eingaben an die jeweiligen Adres saten den Briefkopf
des Beschwerdeführers
sowie al l ein dessen Anschrift . Sie erfolgten (auch) in dessen Namen (Urk . 8/89; vgl. auch die verwendeten Formu lierungen «verteidigt durch uns», «wir verlangen») . Mithin
kann nicht von
einem
Auftreten
in eigenem Namen nach a ussen hin
gesprochen werden, was für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht.
Daran ändert
nichts, dass die Beigela dene die verfassten Eingaben
allein unter z eichnet e und sie
in diesen teilweise
(als natürliche Person) als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB bezeichnet wird (vgl. etwa Urk. 8/89/3); s o liegt es in der Natur der Sache, dass der Verein als solcher letztlich nur durch natürliche Personen handeln kann . Die genannten Begebenheiten sprechen
insgesamt vielmehr für eine weitgehende arbeitsorgani satorische Einbindung und damit uns elbständige Erwerbstätigkeit . Dies muss auch daher gelten,
weil
i m Ü brigen davon ausgegangen werden darf, dass
–
Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend gemacht –
die Beigeladene, wie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit typisch, zur persönli che n Aufgabenausführung verpflichtet war .
Alsdann wird nicht geltend gemacht, dass die Beigeladene neben der Tätigkeit für den Beschwerdeführer weitere
Auftraggeber gehabt bzw. nennenswerte
Erwerbseinkommen erzielt hätte .
D araus ergibt sich aber, dass
e in allfälliger Ver lus t diese r Einnahmequelle
die Beigeladene i n gleicher Weise getroffen hätte wie einen Arbeitnehmer, was unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeit - oder Auftraggeber ebenfalls für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht .
E. 3.3.3 V orliegend
fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. November 2022
selber ausführt
–
die mit Grün dung des A.___
vorgenommene
Neugestaltung der
bisherigen (unter dem A.___
gelebten) Vertrags beziehungen
daher
erfolgte, weil als Folge des Entzugs von Subventionen im Jahr 2014 eine « Reduktion der Belastung »
des Beschwerdefü hr er s beabsichtigt war (vgl. Urk. 24).
D enn dass die
neu als auftragsrechtliche Tätigkeit
bezeichnete n
Arbeiten
der B eigelad ene n (Pikettdienst)
für den Beschwerdeführer
–
verglichen mit der vormals für den A.___ ausgeübten
(Pikettdienst -) Tätigkeit
–
nun eine gänzlich andere wäre
oder eine relevante inhaltliche Änderung erfahren hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. U rk. 10/117) und
wird insbesondere
vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht (vgl.
gegenteils wiederum das bereits erwähnte
Schreiben von Rechts anwalt
B.___, Mitglied des Vorstands, im Sommer 2016 an die Freunde des A.___, Urk. 6/15). Unter diesen Umständen kann es sich jedoch
vorliegend nicht an ders verhalten als bei einer versicherte n Person, welche nach dem Schritt in die Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeit geber tätig
ist : in solchen F ällen sind
nach der Rechtsprechung für die Anerkennun g der selbständigen Erwerbstäti g k eit hohe Anforderungen zu stellen (T ätig ung von Investitionen, Mehrzahl von Mandaten und Inkassorisiko; vgl. zum G anzen Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auf lage, Art. 5 Rz . 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), welche
Voraussetzun gen vorliegend jedoch nicht erfüllt sind .
Daran änder t auch das wiederholte Vor bringen des Beschwerdeführer s nicht s, wonach
im Obligationenrecht
der Grund satz der Vertragsfreiheit
vorgesehen sei . Der Beschwerdeführer
verkennt,
dass d i e zivilrechtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend sind (E. 1.1 hiervor) und
sich der Begriff des massgebenden Lohnes vielmehr ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt (E. 3.1 hiervor) .
Abreden über die beitragsrechtliche Qualifikation sind für die Durchführu ngsorgane der AHV nicht bindend (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1) . Auch
im vorliegenden Zusammenhang ist daher nicht ent scheidend, dass der Beschwerdefüh r er und die Beigeladene die streitige Tätigkeit
(nun) als Auftrag bzw. selbständige Erwerbst ätigkeit bezeichnet haben .
E. 3.4 Anzumerken bleibt, dass al s Umstand, der für eine selbst ä ndige Erwerbstätigkeit spr icht,
das Fehlen eines (in den Akten jedenfalls ni c ht ersichtlichen) Konk ur renzverbot s
zu nennen ist . Jedoch ist diese r gegenläufige Aspekt von unter ge ord neter Bede u tung . V ielmehr
zeigen die tatsächlichen Begebenheiten, dass die Bei geladene (auch)
bei Ausführung der Tätigkeiten, bezüglich welcher ein Auftrags verhältnis verabredet worden war,
arbeitsor ganisatorisch
in die Organisation des
Beschwerdeführers eingebunden war und ein bedeutendes wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestand. Die Beigeladene ist damit auch in Bezug auf die se Tätigkeit als unselbständig E rwerbende
zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin die Anerkennung und Registrierung als Selbständigewer bende für diese Tätigkeit zu Recht verweigert
und die vom Beschwerdeführer an die Beigeladene ausgerichteten Honor are zu Recht als massgebenden Lohn qua lifiziert hat. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00029
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
28. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Der in Z. ___ im Kanton Zürich ansässige X.___ ist seit dem 22. April 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen . Gemäss dor tiger Zweckumschreibung setzt er sich für die Freilassung von D.___ und für die Verteidigung ihre r sämtlichen Menschenrechte ein;
e r vertritt ihre Interessen, berät und begleitet sie, entfaltet alle diesem Zwecke dienlichen Tätigkei ten, wobei er namentlich AnwältInnen, ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen und Laien
vermittelt, welche die Entlassungs- und Eingliederungsbestrebungen durch Vertretung, Beratung und Begleitung unterstützen (Urk. 6/1) . Seit dem 1. April 2016 ist der X.___ alsdann auch
der Sozialversicherungs ans talt des Kantons Zürich als beitragspflichtige r
Arbeit geber angeschlossen (Urk. 6/12);
s eit dem Jahr 2016
rechnete er bei der Ausgleichskasse Löhne ab,
unter anderem für Y.___
(v gl. Lohndeklarationen Jahr 2016: Urk. 6/95, Urk. 6/100, Jahr 2017: Urk. 6/67, Jahr 2018 : Urk. 6/85 und 151, Jahr 2019: 6/142, 147
und 184, Jahr 20 20 : Urk. 6/195, Jahr 2021 : Urk. 6/232), welche über den X.___ auch Familienzulagen für Arbeitnehmende bezog .
Am 27. Mai 2020 ersuchte die Ausgleichskasse Y.___ unter Hinweis auf eine Meldung des Steueramtes Zürich,
wonach sie in den Jahren 2015 und 2016 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erziel t habe,
erstmals um nähere Angaben zur entsprechenden selbständige n Erwerbstätigkeit (Urk. 8/88) .
Y.___ beantwortete d ie Anfrage am 10. Juni 2020 dahin, dass sie in den Jahren 2016-2019 E inkünfte aus selbs tä nd ig er E rwerbstä tigkeit erzielt habe . Di e
selbstän d ige Tätigkeit habe darin bestanden, im Auftrag der A.___ und X. ___ Aufträge der
D.___ Kli entel zu bearbeiten . L eider habe sie üb ersehen, dass sie für die selbst än d ige Tätigkeit hätte AHV- Beiträge entrichten müssen; jedoch sei sie gerne bereit, dies für die gen a n nte Periode nachzuholen
(Urk. 8 /89 /1) .
Am 17. Januar 2022 gelangte
die Ausgleichskasse erneut an
Y.___
mit dem Hin weis,
dass die Steuerver waltung (auch) für das Jahr 2017 E inkommen aus s elb stä ndiger Erwerbstät igkeit gemeldet habe, und ersuchte um nähere Angaben
(Urk. 8/ 106) . Nachdem Y.___ weitere Angaben getätigt (vgl. Urk. 8/106 ff.) und am 5. Februar 2022 ergänzende Unterlagen ein gereicht hatte (Urk.
9/117),
lehnte die A usg l e ichskasse mit Verfügung vom 17. Februar 2022 den Anschluss und die Regist r ierung von Y.___ als Selbständigerwerbende ab und eröffnete dem X.___, dass das an Y.___ aus bezahlte Honorar als Arbeitnehmer einkommen abzurechnen sei (Urk. 6/239). Dagegen erhob der X.___ am 25.
Februar 2022 Einsprache (Urk. 6/241), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der X.___, handelnd durch Rechtsanwalt
B.___, hierorts mit Eingabe vom 6. April 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner kennung von Y.___
als Selbständigerwerbende
in Bezug auf die fragliche Tätigkeit (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (U r k. 5). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, sich zu den die Streitsache betreffende n
Kassenakten der Beigeladenen zu äussern (Urk. 11). Mit Eingaben vom 6. August 2022 (Urk. 13) und vom
11. August 2022 (Urk. 15) liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und reichte ergänzende Unterlagen ein (Urk. 16/1-4). Y.___
legte am 19. August 2022 unter Verzicht auf weitere Ausführungen diverse Unterlagen ins Recht (Urk. 20/1 10). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2022 wurden d ie entsprechenden Eingaben und Unterlagen den jeweilig anderen Prozesspartei en zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Mit Eingabe vom
15. November 2022 (Eingang 24. November 2022) nahm der X.___ zur Verfügung vom 23. Oktober 2022 bzw. den damit zugestellten Dokumenten Stellung (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die Beigelade ne
bearbeite im Auftrag des Beschwerdeführers Aufträge der D.___ K li entel. Die Beigeladene trete offensichtlich im Namen des Beschwerde f ührers auf, weshalb von einer gewissen Weisungsbefugnis aus zugehen sei. Auch die Anträge und Eingaben an die Klinik en und Anstalten trü gen den Briefkopf des Vereins. Zudem seien die Vollmachten so gestaltet, dass zuoberst der Verein genannt w e rde. Die Beigeladene habe die Klientinnen und K lienten nicht selber zu a k q uirieren und sei nicht für das Beschaff en von Aufträ gen verantwortlich, was gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spreche.
Auch habe sie keine erheblichen I nve stitionen zu tätigen, beschäftige sie kein Personal, stelle keine eigenen Rechnungen aus und trag e kein Inkasso- und Delkredereri siko; s ie werde jeweils vom Verein bezahlt. Mithin trage sie kein Unternehmerri siko. Schliesslich übe die Beigeladene eine einheitliche Tätigkeit aus. Diese lasse sich nicht in zwei Bereiche gliedern (Urk. 2) .
2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die B eschwerde gegnerin verkenne,
dass das Obligationenrecht Vertragsfreiheit stipuliere, wes halb der Verein das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen sowohl als Arbeits vertrag als auch als Auftrag ausgestalten könne. Auf der V ollmacht, welche die Beigeladene an die psychiatris ch versenkte K lient el verschicke, sei ihr Name explizit aufgeführt . Komme hinzu, dass die Beigelade ne
gegenüber den D.___ als Verteidigerin auftrete und als deren Person des Vertrauens im Sinne von Art. 432 ZGB beigezogen werde, weshalb sich die entsprechenden Aufträge direkt an die Beigeladene
(als natürliche Person) richteten. Der Verein springe lediglich ein, um die Beigela dene zu entschädigen, weil die D.___ durchs Band mittellos seien und sie die Beigeladene nicht entschä digen könnten. Insbesond e re erteile der Verein keine Weisungen, v ielmehr führe die Beigeladene im Rahmen des Einsatzplanes die Fälle selbständig und in eigener Regie . Schliesslich trage die Beigeladene für den F all der Zahlungsunfähigkeit
des Vereins durchaus ein Unternehmerrisiko. Dass sie kraft Auftrag selbständig für ihre Klientinnen tätig sei, schliesse nicht aus, dass sie sich gestützt auf den Grund satz der Vertragsautonomie mit dem Beschwerdeführer für gewisse Tätigkeit en auch per A rbeitsvertrag binden könne (Pikettdienst Beratung, Datenverarbeitung, Postversand und andere zur Verwaltung des Vereins zählende Aufgaben; Urk. 1).
In seinen weiteren Eingaben ergänzte der Beschwerdeführer zur Hauptsache, den Akten könne entnommen werden, dass sowohl Lohn wie auch Honorare an die Beigeladene ausbezahlt worden seien, was unter der obligationenrechtlichen Ve r tragsfreiheit absolut möglich sei .
D ass Honorare abgemacht worden seien, ergebe sich konkludent aus Eingaben der Beigelad e nen an die Beschwerdegegnerin, wonach sie vergessen habe, für ihre selbständige Erwerbs t ätigkeit Beiträge zu entrichten (Urk. 13 und Urk. 15) .
In der Eingabe vom 15. November 2022 ergänzte der Beschwerdeführer (diesmal handelnd durch die gemäss Handelsregister für den Verein ebenfalls einzel zeich nungsbere chtigte
C.___) im Wesentlichen, die von der Beigelade nen am 19. August 2022 ins Recht gelegten Unterlagen vermöchten kein Arbeits verhältnis für den X.___ zu belegen.
D ie Dokumente stammten ausnahmslos aus der Zeit, als sie beim A.___
mit gearbeitet habe. Die Beigeladene wolle damit verschleiern, dass
- nachdem der A.___ seine Tätigkeit Mitte 2015 eingestellt habe - der X.___
das Ver tragsver hältnis der MitstreiterI nnen des neuen Vereins geändert habe: B eim X.___ sei für die Arbeit der Pikettdiensthabenden ein Auftragsverhältnis begründet worden. Diese Massnahme sei notwendig geworden, weil dem A.___ 2014 die Subventionen entzogen worden seien, so dass solche dem X.___ nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Es sei de shalb e ine Reduktion der Belastungen des B eschwerdeführers dad u r ch herbeigeführt wor den, dass die Mitarbeitenden als VerteidigerInnen der zw angspsychiatrisch en Klientel als S elbständige r werbende mit der Sozialversicherungsanstalt abzurech nen hätten (Ur k . 24). 3. 3.1
Umstritten und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beigeladenen für den Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit, welche seit der Gründung des A. ___ teilweise
als Arbeitsverhältnis (mit Lohnzahlung) und teilweise als Auftragsverhältnis (mit Honorarzahlung) ausge staltet war, in Bezug auf die auftragsrechtliche Tätigkeit zu Recht als unselbstän dige Erwerbstätigkeit
erachtet und damit die ent sprechenden Entschädigungen AHV-beitragsrechtlich zu Recht als massgebenden Lohn q ualifizier t hat . Vorweg zuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass s ich der Begriff des massgebenden Lohnes ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt und dieser ein diesem Rechtsgebiet eigener Begriff ist. Insbesondere ist er weiter als derjenige des Loh nes im Sinne des Arbeitsvertragsrechts . So
können
etwa auch Entgelte aus einem Auftrag, Agenturvertrag, Werkvertrag oder anderen Vertrag zum massgebenden Lohn gehören (vgl. dazu WML,
Rz . 10 29
f f.). 3 . 2
Bezüglich
der T ätigk e i t en
der Beigeladenen für den Beschwerdeführer
existieren
keine schr iftlichen Verträge .
Zur
vorliegend interessierenden (auftragsrecht li chen) Tätigkeit kann
einer in den Akten liegenden
Bestätigung des Beschwerde führers zuhanden der Steuerbehörde für das Steuerjahr 2019 über die Auszahlung von Honoraren an die Beigeladene entnommen werden, dass der Beigelad e ne n
in ihrer Funktion als Vereinssekretärin mit statu t arischer Prozess- und Vergleichs vollmacht die Vertretung von gegen deren Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesenen K lien tI nnen oblag . W eiter wird in der Bestätigung
ausgeführt, die Beigeladene werde gemäss beiliegender Vollmacht von der K lientel direkt beauf trag t . Sie sammle in diesem Zu s ammenhang sämtliche I nstruk tionen und Klage unterlagen und verlange ge stü tzt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK in eigener Verantwor tung bei den zuständigen V erwaltungs- (Psychia trische Kliniken, KESB) und Gerichtsbehörden die Entlassung. Auf Gerichtsebene suche sie aus dem Pool von rund 300 beim Verein affil i ierten AnwältI nnen e ine /n
VerteidigerI n und benenne sie als solche in der von ihr elektronisch signiert ans Ge richt übermittelten Klage. Da von der
Klientschaft kein Honorar verlangt werde, decke der Verein das Honorar ab (vgl. Bestätigung des A.___ zuhanden der Steuerbe hörde 2019,
Urk. 10 / 123 / 4). Dies e Umschreibung deckt sich mit den Angaben in der Beschwerde (vgl. U rk. 1 S . 2 und 6) sowie der Beigeladenen (vgl . Urk.
8/89 /1)
über die Tätigkeit. Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass die Beigeladene das Vertragsverhältnis («Arbeitsverhältnis») per 30. Juni 2022 gekündigt hat (vgl. Bestätigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 30. März 2022; Urk. 10/145).
Unbestritten ist alsdann, dass der Beschwerdeführer
auf den A.___ folgte und dessen Aktivitäten unverändert (bei im W esentlichen gleicher Zweck verfolgung und gleichem Personal) weiterführte,
nachdem der A.___ seine Geschäftstätigkeit aus finanzie llen Gründen eingestellt hatte (vgl. zum Gan zen Schreiben von Rechtsanwalt
B.___, Mitglied des Vorstands, im Sommer 2016 an die Freunde des A.___, wonach der neu gegrün dete X.___ über die exakt gleichen Strukturen, das gleiche K now-how und die gleichen aktiven Mitglieder wie d er A.___ verfüge; Urk. 6/15). Unbestritten ist alsdann und ergibt sich aus den Akten, dass die Bei geladene zuvor bereits für den A.___ tätig gewesen war, wobei ihre Tätigkeit im Wesentlichen darin bestand, den Pikettdienst gemäss Arbeitsplan zu übernehmen, die eingehenden Anliegen im Sinne des Vereinszwecks zu bearbei ten und mitzuhelfen, die für die Finanzierung der Vereinstätigkeit notwendigen Mittel zu organisieren (vgl. so den zwischen A.___ und der Beigeladenen im Januar 2011 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, Urk. 20/1, sowie die detaillierte Arbeitsanleitung A.___ Pikettdienst; Urk. 20/2), welche
Tätigkeit unstrittig unselbständig erwerbend war. 3.3 3.3.1
Was die vorliegend interessierende Tätigkeit für den Beschwerdeführer betrifft, ist z um Kriterium des Unternehmerrisikos zunächst f e stzu s tellen,
dass
e r h ebliche I nve stitionen
weder ersichtlich sind
noch geltend gemacht werden.
Wie im ange fochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt (Urk. 2 S. 3), erfordert die Tätigkeit der B eigelad enen
(als D ienstleistung) allerdings
v on ihrer Art her weder kostspielige Infrastruktur noch erhebliche personelle Mittel, weshalb für die Beantwortung der Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, vorlie gend vielmehr
Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkei t vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend sind (vgl. BGE 144 V 111). Anzumerken ist immerhin, dass
– wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht ausführte –
auch weitere typische Merkmale eines Unterneh merrisikos feh len : so hatte die Bei geladene keine Kunden zu a k quirieren und stellte sie
– da jeweils durch den Verein entsch ädigt – Dritten keine Rechnung (Urk. 10/124),
womit sie
kein entsprechendes Inkasso - oder Delkredererisiko
trug . Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beigeladene trage für den Fall der Zah lungsunfähigkeit des Vereins durchaus ein Unter nehmerrisiko,
ergibt dies nichts
zugunsten einer selbständigen Tätigkeit, ist dieses Risik o
im Falle der Beigelade nen doch
vielmehr mit demjenigen Risiko vergleichbar,
welches
ein
Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers zu tragen hat. 3.3.2
A us d er
in E. 3.2 wiedergegebenen
Umschreibung ist ersichtlich,
dass die Beige ladene
die fragliche Tätigkeit in ihrer Funktion
als V ereinssek re tärin ausübt e, wobei offenble i ben kann, ob ihr damit
– wie jedenfalls auf der Internetseite des Beschwerdeführers aufgeführt (http:// ___)
– Organstellung zukam und sie dahe r nicht schon allein deshalb als unselbständig erwerbend zu gelten hat (vgl. dazu Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 5 Rz . 95). Jedenfalls folgt
aus ihrer Funktion als Vereinssekretärin
u nter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ohne Weiteres, dass die Beige ladene
ihre Tätigkeit nicht nur für, sondern
vielmehr als Teil der Organisation des B eschwerdeführers
ausgeführt hat .
E ntsprechend
t ra t sie
auf den an die Klient schaft versandten Vollmacht sformularen,
wo sie unter dem
Beschwerdeführer
namentlich aufgeführt
war, als T eil dessen Organisat i on
in E rscheinung (Urk. 8/89/10) . Auch trugen die von ihr
verfassten Eingaben an die jeweiligen Adres saten den Briefkopf
des Beschwerdeführers
sowie al l ein dessen Anschrift . Sie erfolgten (auch) in dessen Namen (Urk . 8/89; vgl. auch die verwendeten Formu lierungen «verteidigt durch uns», «wir verlangen») . Mithin
kann nicht von
einem
Auftreten
in eigenem Namen nach a ussen hin
gesprochen werden, was für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht.
Daran ändert
nichts, dass die Beigela dene die verfassten Eingaben
allein unter z eichnet e und sie
in diesen teilweise
(als natürliche Person) als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB bezeichnet wird (vgl. etwa Urk. 8/89/3); s o liegt es in der Natur der Sache, dass der Verein als solcher letztlich nur durch natürliche Personen handeln kann . Die genannten Begebenheiten sprechen
insgesamt vielmehr für eine weitgehende arbeitsorgani satorische Einbindung und damit uns elbständige Erwerbstätigkeit . Dies muss auch daher gelten,
weil
i m Ü brigen davon ausgegangen werden darf, dass
–
Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend gemacht –
die Beigeladene, wie für eine unselbständige Erwerbstätigkeit typisch, zur persönli che n Aufgabenausführung verpflichtet war .
Alsdann wird nicht geltend gemacht, dass die Beigeladene neben der Tätigkeit für den Beschwerdeführer weitere
Auftraggeber gehabt bzw. nennenswerte
Erwerbseinkommen erzielt hätte .
D araus ergibt sich aber, dass
e in allfälliger Ver lus t diese r Einnahmequelle
die Beigeladene i n gleicher Weise getroffen hätte wie einen Arbeitnehmer, was unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeit - oder Auftraggeber ebenfalls für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht .
3.3.3
V orliegend
fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. November 2022
selber ausführt
–
die mit Grün dung des A.___
vorgenommene
Neugestaltung der
bisherigen (unter dem A.___
gelebten) Vertrags beziehungen
daher
erfolgte, weil als Folge des Entzugs von Subventionen im Jahr 2014 eine « Reduktion der Belastung »
des Beschwerdefü hr er s beabsichtigt war (vgl. Urk. 24).
D enn dass die
neu als auftragsrechtliche Tätigkeit
bezeichnete n
Arbeiten
der B eigelad ene n (Pikettdienst)
für den Beschwerdeführer
–
verglichen mit der vormals für den A.___ ausgeübten
(Pikettdienst -) Tätigkeit
–
nun eine gänzlich andere wäre
oder eine relevante inhaltliche Änderung erfahren hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. U rk. 10/117) und
wird insbesondere
vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht (vgl.
gegenteils wiederum das bereits erwähnte
Schreiben von Rechts anwalt
B.___, Mitglied des Vorstands, im Sommer 2016 an die Freunde des A.___, Urk. 6/15). Unter diesen Umständen kann es sich jedoch
vorliegend nicht an ders verhalten als bei einer versicherte n Person, welche nach dem Schritt in die Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeit geber tätig
ist : in solchen F ällen sind
nach der Rechtsprechung für die Anerkennun g der selbständigen Erwerbstäti g k eit hohe Anforderungen zu stellen (T ätig ung von Investitionen, Mehrzahl von Mandaten und Inkassorisiko; vgl. zum G anzen Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auf lage, Art. 5 Rz . 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), welche
Voraussetzun gen vorliegend jedoch nicht erfüllt sind .
Daran änder t auch das wiederholte Vor bringen des Beschwerdeführer s nicht s, wonach
im Obligationenrecht
der Grund satz der Vertragsfreiheit
vorgesehen sei . Der Beschwerdeführer
verkennt,
dass d i e zivilrechtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend sind (E. 1.1 hiervor) und
sich der Begriff des massgebenden Lohnes vielmehr ausschliesslich nach dem AHV-Recht bestimmt (E. 3.1 hiervor) .
Abreden über die beitragsrechtliche Qualifikation sind für die Durchführu ngsorgane der AHV nicht bindend (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1) . Auch
im vorliegenden Zusammenhang ist daher nicht ent scheidend, dass der Beschwerdefüh r er und die Beigeladene die streitige Tätigkeit
(nun) als Auftrag bzw. selbständige Erwerbst ätigkeit bezeichnet haben . 3.4
Anzumerken bleibt, dass al s Umstand, der für eine selbst ä ndige Erwerbstätigkeit spr icht,
das Fehlen eines (in den Akten jedenfalls ni c ht ersichtlichen) Konk ur renzverbot s
zu nennen ist . Jedoch ist diese r gegenläufige Aspekt von unter ge ord neter Bede u tung . V ielmehr
zeigen die tatsächlichen Begebenheiten, dass die Bei geladene (auch)
bei Ausführung der Tätigkeiten, bezüglich welcher ein Auftrags verhältnis verabredet worden war,
arbeitsor ganisatorisch
in die Organisation des
Beschwerdeführers eingebunden war und ein bedeutendes wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestand. Die Beigeladene ist damit auch in Bezug auf die se Tätigkeit als unselbständig E rwerbende
zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin die Anerkennung und Registrierung als Selbständigewer bende für diese Tätigkeit zu Recht verweigert
und die vom Beschwerdeführer an die Beigeladene ausgerichteten Honor are zu Recht als massgebenden Lohn qua lifiziert hat. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann