Sachverhalt
1. 1.1
Der 1930 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Juli 2019 unter Hin weis auf eine hochgradige Sehschwäche/Blindheit bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hilflosenent schädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 6/4 und Urk. 6/11 ). Mit Verfügung vom 1 3. August 2019 (Urk. 6/14) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 7. August 2019 ( Urk. 6/15) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 ab ( Urk. 6/18). 1.2
Am 7. Oktober 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine hoch gradige Sehschwäche/Blindheit sowie eine beginnende Demenz erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (Urk. 6/ 19 und Urk. 6/24 ). Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk. 6/27 ) verneinte die Ausgleichskasse einen diesbezüglichen Anspruch.
Die gegen diesen Ent scheid erhobene Einsprache vom 2 0. Januar 2022 ( Urk. 6/28 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Februar 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentsc heid sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Am 2 0. April 2022 beantragte die Ausgleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5 ), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 1. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
nach Art. 43 bis
des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf enthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim ( Art. 43 bis
Abs. 1 bis
AHVG) . Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis
Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) .
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1.2
Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäg lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art . 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis
Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569). 1.4
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindes tens eines Jahres bestanden hat ( Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG ). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs . 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen ( Art. 46 Abs. 2 AHVG) . 1.5
Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines Sehverlusts bei allen sechs mass gebenden Lebensverrichtungen Hilfe benötige. Bei starkem Sehverlust könne maximal eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet werden. Für Heimbewohner mit leichter Hilflosigkeit bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 3 0. Juli 2015 in einem Heim auf, weshalb das Gesuch für Hilflosenentschädigung abgewiesen werde. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
aufgrund seiner Sehschwäche sei er bei allen täglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen. Zudem sei eine aktuell schon mittelschwere Demenz festgestellt worden. Seine Hilfsbedürftigkeit auf den vollständigen Visusverlust beidseits zurückzuführen, werde seinem Gesundheitszustand nicht gerecht. Er sei seit kurzem in der Pflegestufe 8 eingereiht. Dass blinde Menschen, welche aus eben diesem Grund ihr Leben nicht mehr selbständig meistern könnten und den Schritt in ein Pflegeheim vollziehen müssten, von einer Hilflosenentschädigung per se ausgeschlossen würden, sei wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers . 3. 3.1
Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/18), mit welchem ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenent schädigung verneint wurde, verschlechtert hat . So leidet er zusätzlich zu seiner Erblindung (vgl. Urk. 6/20) inzwischen an einer organischen depressiven Störung und e i ner mittelgradigen Demenz ( Urk. 6/20/4). Zudem ist er - anders als im Zeit punkt der Erstanmeldung (vgl. Urk. 6/11/5) - unterdessen auch in der Lebens verrichtung «Verrichten der Notdurft» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
( vgl. Urk. 6/26/3). Ein Revisionsgrund ist somit ausge wiesen, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird.
Ebenso ist ausgewiesen und auch zwischen den Parteien unbestritten, dass d er
Beschwerdeführer aufgrund seiner Erblindung in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege bedarf (vgl. etwa Urk. 6/26). 3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hilf losenentschädigung einzig mit der Behauptung, dass bei starkem Sehverlust maximal eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausbezahlt werden könne , welcher Anspruch bei einem Aufenthalt im Heim jedoch entfalle . Eine Begrün dung, weshalb ihrer Ansicht nach eine Person, welche der dauernden Pflege bedarf und in allen alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, infolge jeder beliebigen gesundheitlichen Beeinträch tigung ausser einer Erblindung als schwer hilflos anzusehen ist, fehlt hingegen im angefochtenen Entscheid . Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb beim Anspruch auf Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung zwischen einer vollständigen Hilflosigkeit aufgrund einer Erblindung und einer vollständigen Hilflosigkeit infolge einer anderen Beeinträchtigung der Gesundheit unter schieden werden sollte. Solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch kann dies dessen Sinn und Zweck entsprechen. 3.3
Vermutlich stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des Einsprache entscheides auf Rz . 8064 des bis am 3 1. Dezember 2021 geltenden Kreis schreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Danach gilt d ie Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tungen Dritter gesellsc haftliche Kontakte pflegen kann, wobei diese Vorausset zungen unter anderem bei Blinden als erfüllt gelten. Dies bedeutet jedoch nur, dass bei blinden Personen, welche in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt sind, ohne weitere Abklärungen eine Hilflosigkeit leichten Grades an zu erkennen ist. Eine entsprechende Präzisierung findet sich in Rz . 3011
des seit 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreiben s über Hilflosigkeit (KSH), gemäss welcher bei blinden Versicherten d ie Voraussetzungen für eine Hilflosenent schädigung leichten Grades als erfüllt gelten, weshalb in solchen Fällen keine Abklärung erforderlich ist. Hingegen kann diese Vereinfachung in der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für blinde Personen nicht dahin gehend verstanden werden, dass sie ohne zusätzliche gesundheitliche Beeinträch tigungen nie als (mittel)schwer hilflos anzusehen sind. Vielmehr ist bei Geltend machung einer (mittel)schweren Hilflosigkeit durch eine blinde versicherte Person genau
gleich vorzugehen, wie bei Personen mit einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung, was heisst, dass in beiden Fällen genauer abzuklären ist, inwiefern
Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen
bestehen .
Diese Abklärungen haben vorliegend ergeben, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1. Oktober 2020
in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege bedarf . Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit hat d er Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Entschädi gung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades. Diese ist ihm ab 1. Oktober 2020 auszurichten ( Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung am 7. Okto ber 2021; vgl. Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 AHVG in E. 1.4 hiervor) , was zur Gutheissung der Beschwerde führt . 3.4
D er Beschwerdeführer ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 6/18) stellen kann.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG können Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wen n diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. De r Versicherungsträger kann wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er auf ein Wieder erwägungsgesuch eintritt und eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Nur w enn der Versicherungsträger auf ein Wiederer wägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen Sachentscheid fällt, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung beziehungsweise in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann (BGE 117 V 8 E. 2b/cc), ist dieser Sach entscheid allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar (BGE 119 V 475 1b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom
3. Februar 2022 aufge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. Oktober 2020 Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 4. Dezember 2021 ( Urk. 6/27 ) verneinte die Ausgleichskasse einen diesbezüglichen Anspruch.
Die gegen diesen Ent scheid erhobene Einsprache vom 2 0. Januar 2022 ( Urk. 6/28 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Februar 2022 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
nach Art. 43 bis
des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf enthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim ( Art. 43 bis
Abs. 1 bis
AHVG) . Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis
Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) .
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
E. 1.2 Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 1.3 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäg lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art . 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis
Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).
E. 1.4 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindes tens eines Jahres bestanden hat ( Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG ). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs . 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen ( Art. 46 Abs. 2 AHVG) .
E. 1.5 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
E. 2 0. April 2022 beantragte die Ausgleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines Sehverlusts bei allen sechs mass gebenden Lebensverrichtungen Hilfe benötige. Bei starkem Sehverlust könne maximal eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet werden. Für Heimbewohner mit leichter Hilflosigkeit bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 3 0. Juli 2015 in einem Heim auf, weshalb das Gesuch für Hilflosenentschädigung abgewiesen werde.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
aufgrund seiner Sehschwäche sei er bei allen täglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen. Zudem sei eine aktuell schon mittelschwere Demenz festgestellt worden. Seine Hilfsbedürftigkeit auf den vollständigen Visusverlust beidseits zurückzuführen, werde seinem Gesundheitszustand nicht gerecht. Er sei seit kurzem in der Pflegestufe 8 eingereiht. Dass blinde Menschen, welche aus eben diesem Grund ihr Leben nicht mehr selbständig meistern könnten und den Schritt in ein Pflegeheim vollziehen müssten, von einer Hilflosenentschädigung per se ausgeschlossen würden, sei wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers . 3. 3.1
Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/18), mit welchem ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenent schädigung verneint wurde, verschlechtert hat . So leidet er zusätzlich zu seiner Erblindung (vgl. Urk. 6/20) inzwischen an einer organischen depressiven Störung und e i ner mittelgradigen Demenz ( Urk. 6/20/4). Zudem ist er - anders als im Zeit punkt der Erstanmeldung (vgl. Urk. 6/11/5) - unterdessen auch in der Lebens verrichtung «Verrichten der Notdurft» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
( vgl. Urk. 6/26/3). Ein Revisionsgrund ist somit ausge wiesen, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird.
Ebenso ist ausgewiesen und auch zwischen den Parteien unbestritten, dass d er
Beschwerdeführer aufgrund seiner Erblindung in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege bedarf (vgl. etwa Urk. 6/26). 3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hilf losenentschädigung einzig mit der Behauptung, dass bei starkem Sehverlust maximal eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausbezahlt werden könne , welcher Anspruch bei einem Aufenthalt im Heim jedoch entfalle . Eine Begrün dung, weshalb ihrer Ansicht nach eine Person, welche der dauernden Pflege bedarf und in allen alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, infolge jeder beliebigen gesundheitlichen Beeinträch tigung ausser einer Erblindung als schwer hilflos anzusehen ist, fehlt hingegen im angefochtenen Entscheid . Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb beim Anspruch auf Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung zwischen einer vollständigen Hilflosigkeit aufgrund einer Erblindung und einer vollständigen Hilflosigkeit infolge einer anderen Beeinträchtigung der Gesundheit unter schieden werden sollte. Solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch kann dies dessen Sinn und Zweck entsprechen. 3.3
Vermutlich stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des Einsprache entscheides auf Rz . 8064 des bis am 3 1. Dezember 2021 geltenden Kreis schreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Danach gilt d ie Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tungen Dritter gesellsc haftliche Kontakte pflegen kann, wobei diese Vorausset zungen unter anderem bei Blinden als erfüllt gelten. Dies bedeutet jedoch nur, dass bei blinden Personen, welche in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt sind, ohne weitere Abklärungen eine Hilflosigkeit leichten Grades an zu erkennen ist. Eine entsprechende Präzisierung findet sich in Rz . 3011
des seit 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreiben s über Hilflosigkeit (KSH), gemäss welcher bei blinden Versicherten d ie Voraussetzungen für eine Hilflosenent schädigung leichten Grades als erfüllt gelten, weshalb in solchen Fällen keine Abklärung erforderlich ist. Hingegen kann diese Vereinfachung in der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für blinde Personen nicht dahin gehend verstanden werden, dass sie ohne zusätzliche gesundheitliche Beeinträch tigungen nie als (mittel)schwer hilflos anzusehen sind. Vielmehr ist bei Geltend machung einer (mittel)schweren Hilflosigkeit durch eine blinde versicherte Person genau
gleich vorzugehen, wie bei Personen mit einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung, was heisst, dass in beiden Fällen genauer abzuklären ist, inwiefern
Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen
bestehen .
Diese Abklärungen haben vorliegend ergeben, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1. Oktober 2020
in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege bedarf . Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit hat d er Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Entschädi gung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades. Diese ist ihm ab 1. Oktober 2020 auszurichten ( Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung am 7. Okto ber 2021; vgl. Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 AHVG in E. 1.4 hiervor) , was zur Gutheissung der Beschwerde führt . 3.4
D er Beschwerdeführer ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 6/18) stellen kann.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG können Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wen n diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. De r Versicherungsträger kann wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er auf ein Wieder erwägungsgesuch eintritt und eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Nur w enn der Versicherungsträger auf ein Wiederer wägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen Sachentscheid fällt, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung beziehungsweise in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann (BGE 117 V 8 E. 2b/cc), ist dieser Sach entscheid allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar (BGE 119 V 475 1b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom
3. Februar 2022 aufge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. Oktober 2020 Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 5 ), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 1. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00021
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 1. Mai 2022 in Sachen X.___ Alterszentrum Y.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1930 geborene X.___ meldete sich am 1 0. Juli 2019 unter Hin weis auf eine hochgradige Sehschwäche/Blindheit bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hilflosenent schädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 6/4 und Urk. 6/11 ). Mit Verfügung vom 1 3. August 2019 (Urk. 6/14) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 2 7. August 2019 ( Urk. 6/15) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 ab ( Urk. 6/18). 1.2
Am 7. Oktober 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine hoch gradige Sehschwäche/Blindheit sowie eine beginnende Demenz erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (Urk. 6/ 19 und Urk. 6/24 ). Mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk. 6/27 ) verneinte die Ausgleichskasse einen diesbezüglichen Anspruch.
Die gegen diesen Ent scheid erhobene Einsprache vom 2 0. Januar 2022 ( Urk. 6/28 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Februar 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentsc heid sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Am 2 0. April 2022 beantragte die Ausgleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5 ), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 1. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
nach Art. 43 bis
des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf enthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim ( Art. 43 bis
Abs. 1 bis
AHVG) . Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis
Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) .
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1.2
Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mass gebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäg lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art . 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis
Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569). 1.4
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindes tens eines Jahres bestanden hat ( Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG ). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs . 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen ( Art. 46 Abs. 2 AHVG) . 1.5
Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seines Sehverlusts bei allen sechs mass gebenden Lebensverrichtungen Hilfe benötige. Bei starkem Sehverlust könne maximal eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet werden. Für Heimbewohner mit leichter Hilflosigkeit bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 3 0. Juli 2015 in einem Heim auf, weshalb das Gesuch für Hilflosenentschädigung abgewiesen werde. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
aufgrund seiner Sehschwäche sei er bei allen täglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen. Zudem sei eine aktuell schon mittelschwere Demenz festgestellt worden. Seine Hilfsbedürftigkeit auf den vollständigen Visusverlust beidseits zurückzuführen, werde seinem Gesundheitszustand nicht gerecht. Er sei seit kurzem in der Pflegestufe 8 eingereiht. Dass blinde Menschen, welche aus eben diesem Grund ihr Leben nicht mehr selbständig meistern könnten und den Schritt in ein Pflegeheim vollziehen müssten, von einer Hilflosenentschädigung per se ausgeschlossen würden, sei wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers . 3. 3.1
Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/18), mit welchem ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenent schädigung verneint wurde, verschlechtert hat . So leidet er zusätzlich zu seiner Erblindung (vgl. Urk. 6/20) inzwischen an einer organischen depressiven Störung und e i ner mittelgradigen Demenz ( Urk. 6/20/4). Zudem ist er - anders als im Zeit punkt der Erstanmeldung (vgl. Urk. 6/11/5) - unterdessen auch in der Lebens verrichtung «Verrichten der Notdurft» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
( vgl. Urk. 6/26/3). Ein Revisionsgrund ist somit ausge wiesen, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird.
Ebenso ist ausgewiesen und auch zwischen den Parteien unbestritten, dass d er
Beschwerdeführer aufgrund seiner Erblindung in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege bedarf (vgl. etwa Urk. 6/26). 3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hilf losenentschädigung einzig mit der Behauptung, dass bei starkem Sehverlust maximal eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausbezahlt werden könne , welcher Anspruch bei einem Aufenthalt im Heim jedoch entfalle . Eine Begrün dung, weshalb ihrer Ansicht nach eine Person, welche der dauernden Pflege bedarf und in allen alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, infolge jeder beliebigen gesundheitlichen Beeinträch tigung ausser einer Erblindung als schwer hilflos anzusehen ist, fehlt hingegen im angefochtenen Entscheid . Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb beim Anspruch auf Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung zwischen einer vollständigen Hilflosigkeit aufgrund einer Erblindung und einer vollständigen Hilflosigkeit infolge einer anderen Beeinträchtigung der Gesundheit unter schieden werden sollte. Solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch kann dies dessen Sinn und Zweck entsprechen. 3.3
Vermutlich stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des Einsprache entscheides auf Rz . 8064 des bis am 3 1. Dezember 2021 geltenden Kreis schreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Danach gilt d ie Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tungen Dritter gesellsc haftliche Kontakte pflegen kann, wobei diese Vorausset zungen unter anderem bei Blinden als erfüllt gelten. Dies bedeutet jedoch nur, dass bei blinden Personen, welche in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht eingeschränkt sind, ohne weitere Abklärungen eine Hilflosigkeit leichten Grades an zu erkennen ist. Eine entsprechende Präzisierung findet sich in Rz . 3011
des seit 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreiben s über Hilflosigkeit (KSH), gemäss welcher bei blinden Versicherten d ie Voraussetzungen für eine Hilflosenent schädigung leichten Grades als erfüllt gelten, weshalb in solchen Fällen keine Abklärung erforderlich ist. Hingegen kann diese Vereinfachung in der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für blinde Personen nicht dahin gehend verstanden werden, dass sie ohne zusätzliche gesundheitliche Beeinträch tigungen nie als (mittel)schwer hilflos anzusehen sind. Vielmehr ist bei Geltend machung einer (mittel)schweren Hilflosigkeit durch eine blinde versicherte Person genau
gleich vorzugehen, wie bei Personen mit einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung, was heisst, dass in beiden Fällen genauer abzuklären ist, inwiefern
Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen
bestehen .
Diese Abklärungen haben vorliegend ergeben, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1. Oktober 2020
in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege bedarf . Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit hat d er Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Entschädi gung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades. Diese ist ihm ab 1. Oktober 2020 auszurichten ( Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung am 7. Okto ber 2021; vgl. Art. 43 bis
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 AHVG in E. 1.4 hiervor) , was zur Gutheissung der Beschwerde führt . 3.4
D er Beschwerdeführer ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 6/18) stellen kann.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG können Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wen n diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. De r Versicherungsträger kann wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er auf ein Wieder erwägungsgesuch eintritt und eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Nur w enn der Versicherungsträger auf ein Wiederer wägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen Sachentscheid fällt, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung beziehungsweise in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann (BGE 117 V 8 E. 2b/cc), ist dieser Sach entscheid allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar (BGE 119 V 475 1b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom
3. Februar 2022 aufge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. Oktober 2020 Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher