Sachverhalt
1.
Die türkische Staatsangehörige X.___, geboren 1966, reiste im Schulalter zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz ein (Urk. 2/14/15, Urk. 2/ 1 S. 5). Im Jahr 1988 heiratete sie in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen
Y.___, geboren 1962 (Urk. 2/ 1 S. 6, Urk. 2/14/11 S. 1-2). Die Eheleute lebten und arbeiteten ab 1989 in Schweiz (Urk. 1 S. 5-6,
Urk. 2/14/11 S. 7). Aus ihrer Ehe sind drei Kinder (geboren 1990, 1991 und
2001) hervor gegangen,
Urk. 2/14/2 S. 2, Urk.
2/14/11 S. 3). Y.___ wurde mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 eine ganze Invali denrente
sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und je eine Kinder rente für seine 1990 und 1991 geborenen Kinder zugesprochen (Urk. 2/14/7). Mit Schrei ben vom 2 3. Juni 2006 stellte die Schweizerische Aus gleichs kasse SAK der für die Berechnung der Invalidenleis tungen zuständig gewe senen Ausgleichs kasse Handel Schweiz eine Bestätigung des türkischen Sozialver sicherers mit den von Y.___ in der Türkei zurückgelegten Versiche rungszeiten von ins gesamt 7 Jahren und einem Monat zu (Urk. 2/14/8). Her nach erstellte die Aus gleichskasse Handel Schweiz für die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2 3. Juni 2006 eine neue Ver fü gung mit welcher Y.___
- unter Berück sichtigung der in der Türkei erworbenen Versicherungszeiten -
rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine höhere Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 2/14/10).
Y.___ verstarb am 2 0. August 2021 (Urk. 2/14/11 S.
1). Mit eine m bei der Ausgleichskasse Handel Schweiz am 2 5. August 2021 ein ge gangenen Anmeld e formular beantragte X.___
die Ausrichtung einer Wit wenrente sowie einer Waisenrente für die im Jahr 2001 geborene Tochter (Urk. 2/14/11). Mit der an X.___ adressierten Ver fügung vom 9. September 2021 sprach die Aus gleichskasse Handel Schweiz mit Wirkung ab 1. September 2021 eine Witwen rente in der Höhe von Fr. 1'040.-- sowie eine Waisenrente in der Höhe von Fr. 520.-- zu (Urk. 2/14/ 14). Bei der B erech nung der Hinterlas senen l eistungen wurden die Y.___ in der Türkei zurück gelegten Ver sicherungszeiten nicht miteinbezogen (vgl. Urk. 2/14/13 S.
3). Die dagegen von
X.___
am 20 . September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 2/15) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24 . September 2021 (Urk. 2 /2) ab. 2. 2.1
2.1.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2021 beim Kantons gericht Basel-Landschaft Beschwerde (Urk. 2/1).
2.1.2
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2021 zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung auf (Urk. 2/6). Diese reichte dem Gericht mit Eingabe vom 1 5. November 2021 (Urk. 2/7) zunächst weitere Unter lagen ein, welche ihre Vorbringen stützen sollen (Urk. 2/8/4+12+14-15), ein . Hernach kam sie mit Eingabe vom 29 .
November 2021 (Urk. 2/10) der
Aufforde rung des Gerichts nach und reichte das ausgefüllte For mular «Gesuch um unent geltliche Rechts pflege» (Urk. 2/11)
sowie weitere Unterlagen (Urk. 2/12/17-22) ein . Das Kantonsge richt Basel-Landschaft holte über dies die Vernehmlassung der Ausgleichs kasse Handel Schweiz vom 6. Dezember 2021 (Urk. 2/13) sowie deren Akten (Urk. 2/14/1-16) ein. Die Ausgleichs kasse Handel Schweiz beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/13 S. 3). Alsdann bewilligte der Präsident der Abteilung Sozialver siche rungsrecht des Kantonsgericht s Basel-Landschaft mit Verfügung vom 2. Dezem ber 2021 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechts anwältin Pia Dennler-Hager als Rechtsvertreterin (Urk. 2/15). 2.1.3
Mit Urteil des Präsidenten vom 1 6. Dezember 2021 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialver siche rungsrecht, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es überwies die Angelegenheit zuständig keits halber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). 2.2
2.2.1
Das Verfahren wurde hierorts unter der Prozessnummer AB.2022. 000 14 angelegt. 2.2.2
Die Beschwerdeführerin beantragte m it ihrer Eingabe vom 1 0. Januar 2022 Zustellung der Akten und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels . In verfah rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 3 S. 2). 2.2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche R echtsvertretung für das vorliegende Verfahren bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 5 S. 3). 2.2.4
Die Beschwerdeführerin liess m it Replik vom 1 7. März 2022 die folgenden Anträge stellen (Urk. 8 S. 2): «
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 S. 5-6,
Urk. 2/14/11 S. 7). Aus ihrer Ehe sind drei Kinder (geboren 1990, 1991 und
2001) hervor gegangen,
Urk. 2/14/2 S. 2, Urk.
2/14/11 S. 3). Y.___ wurde mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 eine ganze Invali denrente
sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und je eine Kinder rente für seine 1990 und 1991 geborenen Kinder zugesprochen (Urk. 2/14/7). Mit Schrei ben vom 2 3. Juni 2006 stellte die Schweizerische Aus gleichs kasse SAK der für die Berechnung der Invalidenleis tungen zuständig gewe senen Ausgleichs kasse Handel Schweiz eine Bestätigung des türkischen Sozialver sicherers mit den von Y.___ in der Türkei zurückgelegten Versiche rungszeiten von ins gesamt 7 Jahren und einem Monat zu (Urk. 2/14/8). Her nach erstellte die Aus gleichskasse Handel Schweiz für die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2 3. Juni 2006 eine neue Ver fü gung mit welcher Y.___
- unter Berück sichtigung der in der Türkei erworbenen Versicherungszeiten -
rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine höhere Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 2/14/10).
Y.___ verstarb am 2 0. August 2021 (Urk. 2/14/11 S.
1). Mit eine m bei der Ausgleichskasse Handel Schweiz am 2 5. August 2021 ein ge gangenen Anmeld e formular beantragte X.___
die Ausrichtung einer Wit wenrente sowie einer Waisenrente für die im Jahr 2001 geborene Tochter (Urk. 2/14/11). Mit der an X.___ adressierten Ver fügung vom 9. September 2021 sprach die Aus gleichskasse Handel Schweiz mit Wirkung ab 1. September 2021 eine Witwen rente in der Höhe von Fr. 1'040.-- sowie eine Waisenrente in der Höhe von Fr. 520.-- zu (Urk. 2/14/ 14). Bei der B erech nung der Hinterlas senen l eistungen wurden die Y.___ in der Türkei zurück gelegten Ver sicherungszeiten nicht miteinbezogen (vgl. Urk. 2/14/13 S.
E. 3 S. 2). 2.2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche R echtsvertretung für das vorliegende Verfahren bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.
E. 5 S. 3). 2.2.4
Die Beschwerdeführerin liess m it Replik vom 1 7. März 2022 die folgenden Anträge stellen (Urk.
E. 8 S. 2): «
Dispositiv
- Es sei der Beschwerdeführerin X.___ rückwirkend ab 1. Se ptem ber 2021 eine Witwenrente von Fr. 1'820.-- (gemäss Skala 44) zuzu sprechen, und es [sei] der noch in Ausbildung befindlichen jüngsten Tochter Z.___ eine einfache Waisenrente von Fr. 910.-- (gemäss Skala 44) rückwir kend ab
- September 2021 zuzusprechen.
- Eventualiter Es sei das Verfahren zur Neuberechnung der Witwerrente der Beschwerde führerin, evt. auch der Waisenrente der jüngsten Tochter Z.___ , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg ne rin.» 2.2.5 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Duplik vom
- April 2022 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Mit dieser Eingabe reichte sie weitere Unterlagen ( Urk. 12/1-7) ein , darunter je einen Auszug aus dem Nachtrag des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) zur Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen betreffend das Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Republik Türkei ( Urk. 12/6) sowie aus der Mitteilung des BSV an die Ausgleichs kassen vom 3
- Dezember 1975 betreffend Ergänzungen der Abschnitte «Türkei» und «Niederlande» in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten losen in der AHV/IV ( Urk. 12/7). 2.2.6 Mit Verfügung vom 1
- April 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik vom
- April 2022 ( Urk. 11) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 13). 2.2.7 Alsdann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- August 2022 (Urk. 14) unter anderem das Schreiben der türkischen Behörde SGK Sosyal Güvenlik Kurumu Baskan ligi vom 2
- Juli 2022 ( Urk. 15/3) ein. Dazu führte sie aus, dass sie gemäss diesem Schreiben in der Türkei keine Witwenrente erhalte (Urk. 14 S. 2). 2.2.8 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen wurden der Beschwer degegnerin mit V erfügung vom 1
- August 2022 zur Stellungnahme zugestellt ( Urk. 16). 2.2.9 Hernach erklärte die Beschwerdegegnerin am 1
- August 2022, mit Blick auf das Schreiben des türkischen Sozialv ersicherungsträgers vom 2
- Juli 2022 sei die Voraus setzung der Rentenberechnung unter Mitb erücksi chtigung der von Y.___ in der Türkei zurück gelegten Versicherungsperioden erfüllt . Sie werde deshalb die Witwenrente für die Beschwerdeführerin und die Waisenrente für deren jüngste Tochter entsprechend neu verfügen ( Urk. 18). 2.2.10 Mit ihrer Eingabe vom 3
- August 2022 ( Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1
- August 2022 ( Urk. 21) ein. Dazu führte sie aus, dass der Verfügungserlass die Gegenstandslosigkeit des Beschwer de ver fahrens verursache, ohne dass noch eine materielle Anspruchsprüfung durch das Gericht erfolgen müsse. Sie habe im Hauptstandpunkt obsiegt. Es seien die redu zierten Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem sei ihr ausgangsgemäss eine angemessene Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen) zuzusprechen ( Urk. 20 S. 2). Die Beschwerde geg nerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 22). 2.2.11 Mit ihre Eingabe vom 1
- September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin betreffend Auferlegung der Gerichtskosten ( Urk. 23). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 25).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Den aufgelegten Akten ist zu entnehmen, dass zwischen den Parteien umstritten war, ob die der Beschwerdeführerin und ihrer jüngsten Tochter auszurichtenden Hinterlas senenleistungen unter Berücksichtigung der vom verstorbenen Y.___ in der Türkei zurückgelegten Ver siche rungszeiten zu berechnen sind. Die Beschwer deführerin beantragt e , es sei ihr - unter Berücksichtigung dieser Versiche rungs zeiten - rückwirkend ab 1. Septem ber 2021 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'820.-- zuzusprechen. Zudem sei ihrer jüngsten Tochter rückwir kend ab 1. September 2021 eine Waisenrente von Fr. 910.-- zuzusprechen (Urk. 8 S. 2). Mit ihrer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereichten Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin Folgendes fest: Sollte die Beschwerdeführerin trotz der Anwendung von Art. 12 des Sozialversicherungs abkommens Schweiz/Türkei keine Witwenrente aus der Türkei zugesprochen werden, so werde sie nach dem Erhalt der türkischen Ablehnungsverfügung die schweizerischen Leistungen neu berechnen und festsetzen (Urk. 2/13 S. 3). Als dann löste die Beschwerdegegnerin den Vorgang für eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Witwenrente nach türkischem Recht aus, indem sie für diese bei der Zentrale n Ausgleichskasse ZAS ein Antragsformular ausfüllte ( Urk. 11 S. 1, Urk. 12/1). In der Folge leitete die Zentrale Aus gleichs kasse ZAS in Anwen dung de s erwähnten bilateralen Abkommens mit der Türkei den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antrag auf eine Rente aus der türkischen Sozialversiche rung (vgl. Urk. 15/1) an das SGK in Ankara weiter (vgl. das Orientie rungs schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2022, Urk. 15/2). Diese Behörde antwortete der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 wie folgt (das Original in türkischer Sprache, Urk. 15/3, wurde von A.___ , der Tochter der Beschwerdeführerin, übersetzt, vgl. Urk. 14 S. 2): «Da ihr am 20.08.2021 verstorbener Ehemann Y.___ mit der ID-Nummer «1» keine tatsächliche Beschäftigung in der Türkei hatte, kann ihnen keine Witwenrente aufgrund ihres Mannes gewährt werden.» Nach der Zustellung dieses Schreiben durch das Sozialversicherungsgericht führte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 17. August 2022 aus , dass die Voraussetzung für die Anrechnung der von Y.___ in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten nun erfüllt sei . Sie kündigte an , dass sie die Schweizer Hinterlas sen leistungen der Beschwerdeführerin und deren jüngsten Tochter gestützt darauf neu berechnen und verfügen werde (Urk. 18) . Am Folge tag erliess sie eine Verfügung mit welcher sie der Beschwerdeführer in rückwir kend ab dem 1. September 2021 eine Witwenrente in der Höhe Fr. 1'820.-- zusprach. Die Waisenrente für die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin setzte sie mit derselben Verfügung rückwirkend ab dem
- September 2021 auf Fr. 910.-- fest ( Urk. 21). Damit hat sie den Anträgen der Beschwerdeführerin vollumfäng lich entsprochen. 2.2 Mittlerweile liegen übereinstimmende Anträge vor, welche mit der Sach- und Rechtslage im Einklang stehen. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2
- September 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass - wie beantragt und wie bereits verfügt - die mit Wirkung ab
- Sep tember 2021 auszurichtenden Witwen- und Waisenrente n für die Beschwerde füh rerin und ihre jüngste Tochter auf monat lich Fr. 1'820.-- und Fr. 910.-- festzu setzen sind. 3 . 3 .1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen ( Art. 61 Abs. 1 lit. f bis ATSG) . Bezüglich Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht schreibt das AHVG keine Erhebung von Verfahrenskosten vor. Eine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung liegt nicht vor. Das vorliegende Verfahren ist somit von Gesetzes wegen kostenlos. Auf die Anträge der Parteien zur Kostenverlegung ( Urk. 20 S. 2, Urk. 23) muss deshalb nicht eingegangen werden. 3.2 3.2.1 Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2022 wurde Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt ( Urk. 5 S. 3).
- 2. 2 Rechtsanwältin Dennler-Hager beantragte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- ( Urk. 21 S. 2). Der geltend gemachte Anspruch wurde von der Beschwerdegegnerin weder dem Grundsatze nach noch in der Höhe in Frage gestellt und erscheint angemessen. 3 .
- 3 Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflich t en , der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen (Urteil des Bundes gerichts 4A_170/2018 vom 2
- Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der B eschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2
- September 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die mit Wirkung ab 1. September 2021 auszurichtenden Witwen- und Waisenrente n für die Beschwerde füh rerin und ihre jüngste Tochter auf monat lich Fr. 1'820.-- und Fr. 910.-- festzu setzen sind.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Ausgleichskasse Handel Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2022.00014
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
14. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Anwaltsbüro Pia Dennler Schlachthofstrasse 8, Postfach 1712, 8406 Winterthur gegen Ausgleichskasse Handel Schweiz Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die türkische Staatsangehörige X.___, geboren 1966, reiste im Schulalter zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz ein (Urk. 2/14/15, Urk. 2/ 1 S. 5). Im Jahr 1988 heiratete sie in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen
Y.___, geboren 1962 (Urk. 2/ 1 S. 6, Urk. 2/14/11 S. 1-2). Die Eheleute lebten und arbeiteten ab 1989 in Schweiz (Urk. 1 S. 5-6,
Urk. 2/14/11 S. 7). Aus ihrer Ehe sind drei Kinder (geboren 1990, 1991 und
2001) hervor gegangen,
Urk. 2/14/2 S. 2, Urk.
2/14/11 S. 3). Y.___ wurde mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 eine ganze Invali denrente
sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und je eine Kinder rente für seine 1990 und 1991 geborenen Kinder zugesprochen (Urk. 2/14/7). Mit Schrei ben vom 2 3. Juni 2006 stellte die Schweizerische Aus gleichs kasse SAK der für die Berechnung der Invalidenleis tungen zuständig gewe senen Ausgleichs kasse Handel Schweiz eine Bestätigung des türkischen Sozialver sicherers mit den von Y.___ in der Türkei zurückgelegten Versiche rungszeiten von ins gesamt 7 Jahren und einem Monat zu (Urk. 2/14/8). Her nach erstellte die Aus gleichskasse Handel Schweiz für die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2 3. Juni 2006 eine neue Ver fü gung mit welcher Y.___
- unter Berück sichtigung der in der Türkei erworbenen Versicherungszeiten -
rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine höhere Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 2/14/10).
Y.___ verstarb am 2 0. August 2021 (Urk. 2/14/11 S.
1). Mit eine m bei der Ausgleichskasse Handel Schweiz am 2 5. August 2021 ein ge gangenen Anmeld e formular beantragte X.___
die Ausrichtung einer Wit wenrente sowie einer Waisenrente für die im Jahr 2001 geborene Tochter (Urk. 2/14/11). Mit der an X.___ adressierten Ver fügung vom 9. September 2021 sprach die Aus gleichskasse Handel Schweiz mit Wirkung ab 1. September 2021 eine Witwen rente in der Höhe von Fr. 1'040.-- sowie eine Waisenrente in der Höhe von Fr. 520.-- zu (Urk. 2/14/ 14). Bei der B erech nung der Hinterlas senen l eistungen wurden die Y.___ in der Türkei zurück gelegten Ver sicherungszeiten nicht miteinbezogen (vgl. Urk. 2/14/13 S.
3). Die dagegen von
X.___
am 20 . September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 2/15) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24 . September 2021 (Urk. 2 /2) ab. 2. 2.1
2.1.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2021 beim Kantons gericht Basel-Landschaft Beschwerde (Urk. 2/1).
2.1.2
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2021 zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung auf (Urk. 2/6). Diese reichte dem Gericht mit Eingabe vom 1 5. November 2021 (Urk. 2/7) zunächst weitere Unter lagen ein, welche ihre Vorbringen stützen sollen (Urk. 2/8/4+12+14-15), ein . Hernach kam sie mit Eingabe vom 29 .
November 2021 (Urk. 2/10) der
Aufforde rung des Gerichts nach und reichte das ausgefüllte For mular «Gesuch um unent geltliche Rechts pflege» (Urk. 2/11)
sowie weitere Unterlagen (Urk. 2/12/17-22) ein . Das Kantonsge richt Basel-Landschaft holte über dies die Vernehmlassung der Ausgleichs kasse Handel Schweiz vom 6. Dezember 2021 (Urk. 2/13) sowie deren Akten (Urk. 2/14/1-16) ein. Die Ausgleichs kasse Handel Schweiz beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/13 S. 3). Alsdann bewilligte der Präsident der Abteilung Sozialver siche rungsrecht des Kantonsgericht s Basel-Landschaft mit Verfügung vom 2. Dezem ber 2021 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechts anwältin Pia Dennler-Hager als Rechtsvertreterin (Urk. 2/15). 2.1.3
Mit Urteil des Präsidenten vom 1 6. Dezember 2021 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialver siche rungsrecht, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es überwies die Angelegenheit zuständig keits halber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). 2.2
2.2.1
Das Verfahren wurde hierorts unter der Prozessnummer AB.2022. 000 14 angelegt. 2.2.2
Die Beschwerdeführerin beantragte m it ihrer Eingabe vom 1 0. Januar 2022 Zustellung der Akten und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels . In verfah rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 3 S. 2). 2.2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche R echtsvertretung für das vorliegende Verfahren bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 5 S. 3). 2.2.4
Die Beschwerdeführerin liess m it Replik vom 1 7. März 2022 die folgenden Anträge stellen (Urk. 8 S. 2): « 1. Es sei der Beschwerdeführerin X.___
rückwirkend ab 1. Se ptem ber 2021 eine Witwenrente von Fr. 1'820.-- (gemäss Skala 44) zuzu sprechen, und es [sei] der noch in Ausbildung befindlichen jüngsten Tochter Z.___
eine einfache Waisenrente von Fr. 910.-- (gemäss Skala 44) rückwir kend ab 1. September 2021 zuzusprechen. 2. Eventualiter
Es sei das Verfahren zur Neuberechnung der Witwerrente der Beschwerde führerin, evt. auch der Waisenrente der jüngsten Tochter Z.___, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde geg ne rin.» 2.2.5
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Duplik vom 6. April 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit dieser Eingabe reichte sie weitere Unterlagen (Urk. 12/1-7) ein, darunter je einen Auszug aus dem Nachtrag des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) zur Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen betreffend das Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Republik Türkei (Urk. 12/6) sowie aus der Mitteilung des BSV an die Ausgleichs kassen vom 3 1. Dezember 1975 betreffend Ergänzungen der Abschnitte «Türkei» und «Niederlande» in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten losen in der AHV/IV (Urk. 12/7). 2.2.6
Mit Verfügung vom 1 2. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik vom 6. April 2022 (Urk.
11) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). 2.2.7
Alsdann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2022 (Urk. 14) unter anderem das Schreiben der türkischen Behörde SGK Sosyal
Güvenlik
Kurumu
Baskan ligi vom 2 1. Juli 2022 (Urk. 15/3) ein. Dazu führte sie aus, dass sie gemäss diesem Schreiben in der Türkei keine Witwenrente erhalte (Urk. 14 S. 2). 2.2.8
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen wurden der Beschwer degegnerin mit V erfügung vom 1 0. August 2022 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 16). 2.2.9
Hernach erklärte die Beschwerdegegnerin am 1 7. August 2022, mit Blick auf das Schreiben des türkischen Sozialv ersicherungsträgers vom 2 1. Juli 2022 sei die Voraus setzung der Rentenberechnung unter Mitb erücksi chtigung der von Y.___ in der Türkei zurück gelegten Versicherungsperioden erfüllt . Sie werde deshalb die Witwenrente für die Beschwerdeführerin und die Waisenrente für deren jüngste Tochter entsprechend neu verfügen (Urk. 18). 2.2.10
Mit ihrer Eingabe vom 3 1. August 2022 (Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. August 2022 (Urk.
21) ein. Dazu führte sie aus, dass der Verfügungserlass die Gegenstandslosigkeit des Beschwer de ver fahrens verursache, ohne dass noch eine materielle Anspruchsprüfung durch das Gericht erfolgen müsse. Sie habe im Hauptstandpunkt obsiegt. Es seien die redu zierten Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem sei ihr ausgangsgemäss eine angemessene Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen) zuzusprechen (Urk. 20 S. 2). Die Beschwerde geg nerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 22). 2.2.11
Mit ihre Eingabe vom 1 9. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin betreffend Auferlegung der Gerichtskosten (Urk. 23). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Den aufgelegten Akten ist zu entnehmen, dass zwischen den Parteien umstritten war, ob die der Beschwerdeführerin und ihrer jüngsten Tochter auszurichtenden Hinterlas senenleistungen unter Berücksichtigung der vom verstorbenen Y.___ in der Türkei zurückgelegten Ver siche rungszeiten zu berechnen sind. Die Beschwer deführerin beantragt e, es sei ihr - unter Berücksichtigung dieser Versiche rungs zeiten -
rückwirkend ab 1. Septem ber 2021 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'820.-- zuzusprechen. Zudem sei ihrer jüngsten Tochter rückwir kend ab 1. September 2021 eine Waisenrente von Fr. 910.-- zuzusprechen (Urk. 8 S. 2).
Mit ihrer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereichten Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin Folgendes fest: Sollte die Beschwerdeführerin trotz der Anwendung von Art. 12 des Sozialversicherungs abkommens Schweiz/Türkei keine Witwenrente aus der Türkei zugesprochen werden, so werde sie nach dem Erhalt der türkischen Ablehnungsverfügung die schweizerischen Leistungen neu berechnen und festsetzen (Urk. 2/13 S. 3). Als dann löste die Beschwerdegegnerin den Vorgang für eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Witwenrente nach türkischem Recht aus, indem sie für diese bei der Zentrale n Ausgleichskasse ZAS ein Antragsformular ausfüllte (Urk. 11 S. 1, Urk. 12/1). In der Folge leitete die Zentrale Aus gleichs kasse ZAS in Anwen dung de s erwähnten bilateralen Abkommens mit der Türkei
den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antrag auf eine Rente aus der türkischen Sozialversiche rung (vgl. Urk. 15/1)
an das SGK in Ankara weiter
(vgl. das Orientie rungs schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 21.
Juni 2022, Urk.
15/2). Diese Behörde antwortete der Beschwerdeführerin am 21.
Juli 2022 wie folgt (das Original in türkischer Sprache, Urk. 15/3, wurde von A.___, der Tochter der Beschwerdeführerin, übersetzt, vgl. Urk. 14 S. 2):
«Da ihr am 20.08.2021 verstorbener Ehemann Y.___ mit der ID-Nummer «1» keine tatsächliche Beschäftigung in der Türkei hatte, kann ihnen keine Witwenrente aufgrund ihres Mannes gewährt werden.»
Nach der Zustellung dieses Schreiben durch das Sozialversicherungsgericht führte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 17. August 2022 aus, dass die Voraussetzung für die Anrechnung der von Y.___ in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten nun erfüllt sei . Sie kündigte an, dass sie die Schweizer Hinterlas sen leistungen
der Beschwerdeführerin und deren jüngsten Tochter gestützt darauf neu berechnen und verfügen werde (Urk. 18) . Am Folge tag erliess sie eine Verfügung mit welcher sie der Beschwerdeführer in rückwir kend ab dem 1. September 2021 eine Witwenrente in der Höhe Fr. 1'820.-- zusprach. Die Waisenrente für die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin setzte sie mit derselben Verfügung rückwirkend ab dem 1. September 2021 auf Fr. 910.-- fest (Urk. 21). Damit hat sie den Anträgen der Beschwerdeführerin vollumfäng lich entsprochen. 2.2
Mittlerweile liegen übereinstimmende Anträge vor, welche mit der Sach- und Rechtslage im Einklang stehen.
Folglich
ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 4. September 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass - wie beantragt und wie bereits verfügt -
die mit Wirkung ab 1. Sep tember 2021 auszurichtenden Witwen- und Waisenrente n
für die Beschwerde füh rerin und ihre jüngste Tochter auf monat lich Fr. 1'820.-- und Fr. 910.-- festzu setzen sind. 3 .
3 .1
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist;
sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 Abs. 1 lit. f bis ATSG) . Bezüglich Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht schreibt das AHVG keine Erhebung von Verfahrenskosten vor. Eine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung liegt nicht vor.
Das vorliegende Verfahren ist somit von Gesetzes wegen kostenlos. Auf die Anträge der Parteien zur Kostenverlegung (Urk. 20 S. 2, Urk.
23) muss deshalb nicht eingegangen werden. 3.2
3.2.1
Mit Gerichtsverfügung vom 9.
Februar 2022 wurde Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt (Urk. 5 S. 3). 3. 2. 2
Rechtsanwältin Dennler-Hager beantragte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (Urk. 21 S. 2). Der geltend gemachte Anspruch wurde von der Beschwerdegegnerin weder dem Grundsatze nach noch in der Höhe in Frage gestellt und erscheint angemessen. 3 . 2. 3
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflich t en, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen (Urteil des Bundes gerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen) . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der B eschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 4. September 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die mit Wirkung ab 1. September 2021 auszurichtenden Witwen- und Waisenrente n für die Beschwerde füh rerin und ihre jüngste Tochter auf monat lich Fr. 1'820.-- und Fr. 910.-- festzu setzen sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Ausgleichskasse Handel Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher