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AB.2021.00101

Übernahme einer Liegenschaft nach Auflösung eines Baukonsortiums. Diese bleibt im Geschäftsvermögen und die Erträgnisse unterliegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht.

Zürich SozVersG · 2022-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955 , gründete mit weiteren Gesellschaftern am 7. Juni 2012 ein Baukonsor t ium mit dem Zweck , bestimmte Parzellen in der Gemeinde Y.___ mit Mehrfamilienhäuser n zu überbauen ( Urk. 6/116, Gesellschafts vertrag). Dabei war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass die Ehegatten X.___ das Mehrfamilienhaus A2 ( Z.___-Strasse ) inklusive 13 Garagen plätze zu einem Pauschalpreis von Fr. 4.5 Millionen übernehmen ( Art. 8 Gesell schaftsvertrag). D ie Übernahme dieses Mehrfamilienhauses durch die Ehegatten X.___ wurde am 2 7. Januar 2014 mit schriftlicher Beurkundung vollzogen ( Urk. 6/ 115).

Mit Steuermeldung en vom 1 5. Oktober 2020

meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, ein vom Versicherten X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 201 6 erzieltes Einkommen von Fr. 97’693 .-- und ein im Betrieb investiertes Eigen kapital von Fr. 1'387’098.--. Für das Jahr 2017 wurde ein Einkommen von Fr. 47’222 .-- und ein im Betrieb investi ertes Eigenkapital von Fr. 1'448'508 .-- und für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 174'603.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'567'388.-- gemeldet ( Urk. 6/ 69 /2-4 ).

Am 1 0. Februar 2021 erliess die Ausgleichskasse betreffend die Beiträge 2016 , 2017 und 2018 definitive Verfügungen ( Urk. 6/ 91 - 6/6/ 93) , wobei sie von anderen Zahlen ausging, so etwa für das Jahr 2017 von einem Einkommen von Fr. 0.-- . Sodann erstellte sie Verzugszinsv erfügungen ( Urk. 6/ 94 und Urk. 6/ 95) und Schluss rechnungen für die Beitragsjahre 2016 und 2018 ( Urk. 6/ 9 6/ 2 - 6/6/ 3) .

D agegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2021 Einsprache mit der Begrün dung, es werde bestritten, dass die Liegenschaft Z.___-Strasse zum Geschäfts vermögen zähle ( Urk. 6/ 9 6/ 1 ). Am 1 6. Juli 2021 teilte die Ausgleichs kasse mit, dass hinsichtlich der Beitragsverfügung für das Jahr 2017 das Rekti fikat der Steuermeldung (vgl. Rektifikat vom 9. Februar 2021 [ Urk. 3/1 S.2] : Ein kommen von Fr. 255'638.-- statt Fr. 0.-- ) nicht berücksichtigt worden sei, was zu

einer Schlechterstellung führe und weshalb Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Ein sprache geboten werde ( Urk. 6/ 99 ). Am 3 0. Juli 2021 teilte der Versicherte mit, dass daran fest ge halte n werde , dass die Liegenschaft Z.___-Strasse zum P rivatvermögen gehöre ( Urk. 6/ 100).

Am 3. November 2021 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die Berechnungs grundlagen für die persönlichen Beiträge 2016 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 97'693.-- ( Urk. 6/

108) und für das Jahr 2017 gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 255'638.-- ( Urk. 6/ 109) erfolge . Mit gleichem Datum e rsetzte

sie

die Schlussrechnungen für die persönlichen Beiträge

für das Jahr 2016 ( Urk. 6/

102) und für das Jahr 2017 ( Urk. 6/ 103) .

M it Einspracheentscheid vom 5. November 2021

entschied die Ausgleichskasse ( Urk. 2 S. 2 ) :

« Die Einsprache vom 1 5. Februar 202 1 gegen die Verfügungen vom 10. Februar 2021 bezüglich der persönlichen Beiträge für die Jahre 2016 bis 2018 wird abgewiesen, da die Zuteilung der Liegenschaft Z.___-Strasse in Y.___ zum Geschäftsvermögen korrekt ist. Die Jahre 2016 und 2017 wurden aufgrund der Überprüfung entsprechend dem vom kantonalen Steueramt bestätigten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 3. November 2021 korrigiert. Das Jahr 2018 wurde bereits am 1 0. Februar 2021 korrekt verfügt.» 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2021 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Liegenschaft Z.___-Strasse

sei nicht als Geschäftsvermögen zu erfassen. Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 unter Beilage einer Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Replik vom 2 4. Januar 2022 ( Urk. 9)

hielt der Beschwer deführer an seinem Antrag fest. D ie Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz , EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleis tete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Ein künfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschafts betrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbs tätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV ). 1.3

1.3.1

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt.

Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege benenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitrag spflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). 1.3 .2

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestset zung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatver mögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitrags fest setzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privat vermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf

die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der

Steuermeldung ergeben (BGE 13 4 V 250 E.

3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in

BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bund es gerichts 9C_89 7 / 2013 vom 27. Juni 2014). 1.4

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgericht liche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht ( BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1 ). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funk tion abzu stellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegen schaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sach dar stellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirt schaftsgut dem Geschäft zu widmen , und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. B ei Alter nativgütern, hat dabei aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Ent scheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). 1.5

Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das systema tische oder planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finan zierung der Grundstückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine kurze Besitzesdauer (vgl. Urteil e des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil 9C_591/2016 vom 2 1. März 2017 E. 6).

Eine Vermietertätigkeit erhält insbesondere dann betrieblichen Charakter, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuf lich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien ( Pra 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit ( Urk. 2), dass sie bei der Prüfung der ursprünglichen Verfügungen vom 1 0. Februar 2021 festgestellt habe, dass die Beiträge für das Jahr 2016 und 2017 nicht korrekt ver fügt worden seien. Die verfügten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit hätten für die Jahre 2016 und 2017 nicht den Steuermeldungen entspro chen. Hingegen sei das verfügte Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2018 korrekt gewesen. Am 3. November 2021 seien darauf die per sönlichen Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 angepasst worden. Die b eide n korrigierten Verfügungen hätten deshalb als mitangefochten zu gelten.

Gemäss dem kantonalen Steueramt seien die Einkommen aus selbständiger Tätigk eit für die Jahre 2016 bis 2018 korrekt gemeldet worden . Dabei handle es sich um Erträge aus den Liegensc haften an der Z.___-Strasse in Y.___ s owie dem Baukonsortium A.___ . Die Liegenschaftserträge ( Z.___-Strasse in Y.___ ) seien bereits 2014 und 2015

gemeldet und besteuert worden, da die Liegenschaft zum Geschäftsvermögen gehöre. Dies

gelte auch für die Folge jahre . Es handle sich somit auch i n den Jahren 2016 bis 2018 um Ertrag aus Liegenschaften, welcher zum Geschäftsvermögen gehöre. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Liegenschaft Z.___-Strasse sei nie als Geschäftsvermögen in der Steuererklärung erfasst worden. Der zitierte Ertrag 2014 und 2015 beziehe sich auf die Einschä tzung als Liegenschaft enhändler durch den Verkauf mehrerer Wohn- und Geschäftseinhei ten und den entstandenen Grundstückgewinn. Das Steueramt habe in der Folge nie schriftlich mitg eteilt, dass diese Liegenschaft zum Geschäftsvermögen zähle . Dies werde immer bei de r Einschätzung der Faktoren schriftlich festgehalten.

Wenn die Liegenschaft Geschäftsvermögen darstellen würde , hätte das St eueramt auch die geschuldete n AHV-Beit räge errechnen und entsprechend bei der Veran lagung b erücksichtig en müssen . Im Weiteren hätte er auch

gegen die Erfassung als Geschäft svermögen beim Steueramt rekurriert , wenn er das gewusst hätte . Es sei auch zu berücksichtige n, dass Abschreibungen hätten geltend gemacht werden können, sofern die Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle. Es könne daher nicht auf Informationen des Steueramtes abgestellt werden, welche dieses einsei tig weitergebe, wogegen die steuerpflichtige Persone keine Einsprachemöglichkeit

habe . 2.3

Streitig und zu prüfen ist einzig , ob die Liegenschaft Z.___-Strasse als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist und damit deren Erträge

nac h dem hiervor Gesagten (E. 1.4 ) der AHV-Beitragspflicht unterliegen . 3. 3.1

In Bezug auf die zur Diskussion stehende Liegenschaft Z.___-Strasse

ist den

Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit weiteren Gesellschafter n am 7. Juni 2012 ein Baukonsortium gegründet haben

mit dem Zweck , auf den gekauften Parzellen Mehrfamilienhäuser zu erstellen und zu verkaufen. Dabei wurde das Beteiligungsverhältnis des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin mit 25 % und der prozentuale Anteil am Erfolg mit 43.75 % festgelegt ( Urk. 6/ 116/3) . Unter Bauausführung wurde aufgeführt , welche Arbei ten an die Gesellschafter und deren Firmen zu vergeben sind , wobei die Vergabe der Sanitärinstallationen an den Beschwerd eführer festgehalten wurde . Im Weite ren wurde festgehalten, dass das Mehrfamilienhaus A2 inkl. 13 Garagen plätze , welche auf den gekauften Parzellen erstellt wurde n , durch den Beschwer deführer und seine Ehegattin für Fr. 4.5 Mio. übernommen wird

( Urk. 6/ 116/5) . Mit öffentlicher Beurkundung «Einfache Gesellschaft Teilweise Auflö sung/Liquida tion» vom 2 7. Januar 2014 ( Urk. 6/ 115) wurde sodann die Über nahme dieses Mehrfamilienhauses durch den Beschwerdeführer und dessen Ehe gattin zum ver anschlagten Übernahmepreis vollzogen. 3.2

Vor diesem Hintergrund führte das kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2022 ( Urk. 6/

118) zu Recht aus, d as s auch das

vorliegende Baukonsortium nachweislich der Arbeitsbeschaffung für die Konsorten diente . Dem kantonalen Steueramt ist auch dahingehend zu folgen, dass grundsätzlich s ämtlich e Liegenschaften, die durch ein Baukonsortium nach

Art. 530 ff. OR gebaut werden ,

Gesellschaftsvermögen darstellen und daher in steuerrechtlicher Hins icht auch als Geschäftsvermögen einzustufen sind . Dies hat auch in Bezug auf die AHV-rechtliche Qualifikation solcher Erträgnisse als Einkünfte aus selb ständiger Erwerbstätigkeit zu gelten, sind doch die im Rahmen der Rechtspre chung aufgestellten Kriterien (vgl. E. 1.5 ) , wie Fachwissen, Baunähe ,

systema tisches und planmässiges Vorgehen, Einsatz von Arbeit un d Kapital, Auftritt nach Aussen bei einer Beteiligung an einem Baukonsortium regelmässig erfüllt.

M it dem kantonalen Steueramt ist somit festzuhalten, dass mit der teilweisen Auflösung der Gesellschaft respektive seit der Übernahme per 2 7. Januar 2014 durch den Beschwerdeführer und seine E hegattin die Liegenschaft Z.___-Strasse

weiterhin als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist. Der Beschwerde führer legte denn auch nicht dar , dass er gegenüber der Steuerbehörde eine Privat entnahme geltend gemacht hätte und es ergeben sich auch kein e

A nhalts punkte , dass eine rechtliche Überführung d er Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen mit einer entsprechende n Steuer- und beitragsrechtliche n

Ver abgabung des Überführungsge winns erfolgt ist. Vielmehr musste sich der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Korrekturen in der Berechnungsmitteilung des Steueramtes vom 2 5. Mai 2016 ( Urk. 6/ 114/3-4) gewahr sein, dass die Erträge aus der Liegenschaft Z.___-Strasse entgegen seinen Angaben den Einkünf ten aus selbständigem Haupterwerb ( Ziff. 2.1) zugeschrieben werden. Dabei hielt das Steueramt auch ausdrücklich fest : «Die Liegenschaft Z.___-Strasse in Y.___ h aben Sie von dem Baukonsortium A.___ aus Y.___ zu einem Preis von Fr. 4'500'000 übernom men. Die Liegenschaft bleibt bei Ihnen weiterhin im Geschäftsvermögen» ( Urk. 6/ 114/8). Damit ist nicht zu beanstanden, dass auch die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft Z.___-Strasse als Geschäfts vermögen qualifiziert hat und

die Erträge daraus als Erwerbsein kom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellte . 3.3

In masslicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin für die persönlichen Bei träge des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 bis 2018 auf die in den Steu ermeldungen aufgeführten Angaben zu m Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und zum investiertem Eigenkapital ab. Das kantonale Steueramt legte diese wie folgt fest (vgl. Urk. 3/1): 20 16 SE-Einkommen Fr.

97’693.-- Eigenkapital

Fr. 1'387’098.-- 2017 SE-Einkommen Fr. 255'638.-- Eigenkapital

Fr. 1'448'508 .— 2018 SE-Einkommen Fr. 174'603.--

Eigenkapital

Fr. 1'567'388.-- Dazu brachte der Beschwerdeführer einzig vor, dass er beim Steueramt rekurriert und Abschreibungen geltend gemacht hätte , wenn er von der Erfassung der Lie genschaft als Geschäftsvermögen Kenntnis gehabt hätte. Dass der Beschwerde führer von der Qualifikation der Liegenschaft Z.___-Strasse als Geschäfts vermögen keine Kenntnisse hatte, trifft nach dem hiervor Gesagten offensichtlich nicht zu ( Urk. 6/ 114/8) und i nwiefern er zusätzliche

Abschreibungen

hätte geltend machen

können, wurde

nicht weiter substant i iert .

Dass die Beschwerde gegnerin auch in masslicher

Hinsicht auf die Steuermeldung abgestellt hat, ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Künzi Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1955 , gründete mit weiteren Gesellschaftern am 7. Juni 2012 ein Baukonsor t ium mit dem Zweck , bestimmte Parzellen in der Gemeinde Y.___ mit Mehrfamilienhäuser n zu überbauen ( Urk. 6/116, Gesellschafts vertrag). Dabei war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass die Ehegatten X.___ das Mehrfamilienhaus A2 ( Z.___-Strasse ) inklusive 13 Garagen plätze zu einem Pauschalpreis von Fr. 4.5 Millionen übernehmen ( Art. 8 Gesell schaftsvertrag). D ie Übernahme dieses Mehrfamilienhauses durch die Ehegatten X.___ wurde am 2 7. Januar 2014 mit schriftlicher Beurkundung vollzogen ( Urk. 6/ 115).

Mit Steuermeldung en vom 1 5. Oktober 2020

meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, ein vom Versicherten X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 201

E. 1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz , EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ).

E. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleis tete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Ein künfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschafts betrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbs tätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV ).

E. 1.3 .2

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestset zung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatver mögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitrags fest setzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privat vermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf

die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der

Steuermeldung ergeben (BGE 13 4 V 250 E.

3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in

BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bund es gerichts 9C_89 7 / 2013 vom 27. Juni 2014).

E. 1.3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt.

Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege benenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitrag spflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c).

E. 1.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgericht liche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht ( BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1 ). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funk tion abzu stellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegen schaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sach dar stellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirt schaftsgut dem Geschäft zu widmen , und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. B ei Alter nativgütern, hat dabei aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Ent scheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3).

E. 1.5 Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das systema tische oder planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finan zierung der Grundstückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine kurze Besitzesdauer (vgl. Urteil e des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil 9C_591/2016 vom 2 1. März 2017 E. 6).

Eine Vermietertätigkeit erhält insbesondere dann betrieblichen Charakter, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuf lich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien ( Pra 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit ( Urk. 2), dass sie bei der Prüfung der ursprünglichen Verfügungen vom 1 0. Februar 2021 festgestellt habe, dass die Beiträge für das Jahr 2016 und 2017 nicht korrekt ver fügt worden seien. Die verfügten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit hätten für die Jahre 2016 und 2017 nicht den Steuermeldungen entspro chen. Hingegen sei das verfügte Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2018 korrekt gewesen. Am 3. November 2021 seien darauf die per sönlichen Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 angepasst worden. Die b eide n korrigierten Verfügungen hätten deshalb als mitangefochten zu gelten.

Gemäss dem kantonalen Steueramt seien die Einkommen aus selbständiger Tätigk eit für die Jahre 2016 bis 2018 korrekt gemeldet worden . Dabei handle es sich um Erträge aus den Liegensc haften an der Z.___-Strasse in Y.___ s owie dem Baukonsortium A.___ . Die Liegenschaftserträge ( Z.___-Strasse in Y.___ ) seien bereits 2014 und 2015

gemeldet und besteuert worden, da die Liegenschaft zum Geschäftsvermögen gehöre. Dies

gelte auch für die Folge jahre . Es handle sich somit auch i n den Jahren 2016 bis 2018 um Ertrag aus Liegenschaften, welcher zum Geschäftsvermögen gehöre. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Liegenschaft Z.___-Strasse sei nie als Geschäftsvermögen in der Steuererklärung erfasst worden. Der zitierte Ertrag 2014 und 2015 beziehe sich auf die Einschä tzung als Liegenschaft enhändler durch den Verkauf mehrerer Wohn- und Geschäftseinhei ten und den entstandenen Grundstückgewinn. Das Steueramt habe in der Folge nie schriftlich mitg eteilt, dass diese Liegenschaft zum Geschäftsvermögen zähle . Dies werde immer bei de r Einschätzung der Faktoren schriftlich festgehalten.

Wenn die Liegenschaft Geschäftsvermögen darstellen würde , hätte das St eueramt auch die geschuldete n AHV-Beit räge errechnen und entsprechend bei der Veran lagung b erücksichtig en müssen . Im Weiteren hätte er auch

gegen die Erfassung als Geschäft svermögen beim Steueramt rekurriert , wenn er das gewusst hätte . Es sei auch zu berücksichtige n, dass Abschreibungen hätten geltend gemacht werden können, sofern die Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle. Es könne daher nicht auf Informationen des Steueramtes abgestellt werden, welche dieses einsei tig weitergebe, wogegen die steuerpflichtige Persone keine Einsprachemöglichkeit

habe . 2.3

Streitig und zu prüfen ist einzig , ob die Liegenschaft Z.___-Strasse als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist und damit deren Erträge

nac h dem hiervor Gesagten (E. 1.4 ) der AHV-Beitragspflicht unterliegen . 3. 3.1

In Bezug auf die zur Diskussion stehende Liegenschaft Z.___-Strasse

ist den

Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit weiteren Gesellschafter n am 7. Juni 2012 ein Baukonsortium gegründet haben

mit dem Zweck , auf den gekauften Parzellen Mehrfamilienhäuser zu erstellen und zu verkaufen. Dabei wurde das Beteiligungsverhältnis des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin mit 25 % und der prozentuale Anteil am Erfolg mit 43.75 % festgelegt ( Urk. 6/ 116/3) . Unter Bauausführung wurde aufgeführt , welche Arbei ten an die Gesellschafter und deren Firmen zu vergeben sind , wobei die Vergabe der Sanitärinstallationen an den Beschwerd eführer festgehalten wurde . Im Weite ren wurde festgehalten, dass das Mehrfamilienhaus A2 inkl. 13 Garagen plätze , welche auf den gekauften Parzellen erstellt wurde n , durch den Beschwer deführer und seine Ehegattin für Fr. 4.5 Mio. übernommen wird

( Urk. 6/ 116/5) . Mit öffentlicher Beurkundung «Einfache Gesellschaft Teilweise Auflö sung/Liquida tion» vom 2 7. Januar 2014 ( Urk. 6/ 115) wurde sodann die Über nahme dieses Mehrfamilienhauses durch den Beschwerdeführer und dessen Ehe gattin zum ver anschlagten Übernahmepreis vollzogen. 3.2

Vor diesem Hintergrund führte das kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2022 ( Urk. 6/

118) zu Recht aus, d as s auch das

vorliegende Baukonsortium nachweislich der Arbeitsbeschaffung für die Konsorten diente . Dem kantonalen Steueramt ist auch dahingehend zu folgen, dass grundsätzlich s ämtlich e Liegenschaften, die durch ein Baukonsortium nach

Art. 530 ff. OR gebaut werden ,

Gesellschaftsvermögen darstellen und daher in steuerrechtlicher Hins icht auch als Geschäftsvermögen einzustufen sind . Dies hat auch in Bezug auf die AHV-rechtliche Qualifikation solcher Erträgnisse als Einkünfte aus selb ständiger Erwerbstätigkeit zu gelten, sind doch die im Rahmen der Rechtspre chung aufgestellten Kriterien (vgl. E. 1.5 ) , wie Fachwissen, Baunähe ,

systema tisches und planmässiges Vorgehen, Einsatz von Arbeit un d Kapital, Auftritt nach Aussen bei einer Beteiligung an einem Baukonsortium regelmässig erfüllt.

M it dem kantonalen Steueramt ist somit festzuhalten, dass mit der teilweisen Auflösung der Gesellschaft respektive seit der Übernahme per 2 7. Januar 2014 durch den Beschwerdeführer und seine E hegattin die Liegenschaft Z.___-Strasse

weiterhin als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist. Der Beschwerde führer legte denn auch nicht dar , dass er gegenüber der Steuerbehörde eine Privat entnahme geltend gemacht hätte und es ergeben sich auch kein e

A nhalts punkte , dass eine rechtliche Überführung d er Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen mit einer entsprechende n Steuer- und beitragsrechtliche n

Ver abgabung des Überführungsge winns erfolgt ist. Vielmehr musste sich der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Korrekturen in der Berechnungsmitteilung des Steueramtes vom 2 5. Mai 2016 ( Urk. 6/ 114/3-4) gewahr sein, dass die Erträge aus der Liegenschaft Z.___-Strasse entgegen seinen Angaben den Einkünf ten aus selbständigem Haupterwerb ( Ziff. 2.1) zugeschrieben werden. Dabei hielt das Steueramt auch ausdrücklich fest : «Die Liegenschaft Z.___-Strasse in Y.___ h aben Sie von dem Baukonsortium A.___ aus Y.___ zu einem Preis von Fr. 4'500'000 übernom men. Die Liegenschaft bleibt bei Ihnen weiterhin im Geschäftsvermögen» ( Urk. 6/ 114/8). Damit ist nicht zu beanstanden, dass auch die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft Z.___-Strasse als Geschäfts vermögen qualifiziert hat und

die Erträge daraus als Erwerbsein kom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellte . 3.3

In masslicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin für die persönlichen Bei träge des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 bis 2018 auf die in den Steu ermeldungen aufgeführten Angaben zu m Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und zum investiertem Eigenkapital ab. Das kantonale Steueramt legte diese wie folgt fest (vgl. Urk. 3/1): 20

E. 6 erzieltes Einkommen von Fr. 97’693 .-- und ein im Betrieb investiertes Eigen kapital von Fr. 1'387’098.--. Für das Jahr 2017 wurde ein Einkommen von Fr. 47’222 .-- und ein im Betrieb investi ertes Eigenkapital von Fr. 1'448'508 .-- und für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 174'603.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'567'388.-- gemeldet ( Urk. 6/ 69 /2-4 ).

Am 1 0. Februar 2021 erliess die Ausgleichskasse betreffend die Beiträge 2016 , 2017 und 2018 definitive Verfügungen ( Urk. 6/ 91 - 6/6/ 93) , wobei sie von anderen Zahlen ausging, so etwa für das Jahr 2017 von einem Einkommen von Fr. 0.-- . Sodann erstellte sie Verzugszinsv erfügungen ( Urk. 6/ 94 und Urk. 6/ 95) und Schluss rechnungen für die Beitragsjahre 2016 und 2018 ( Urk. 6/

E. 9 6/ 1 ). Am 1 6. Juli 2021 teilte die Ausgleichs kasse mit, dass hinsichtlich der Beitragsverfügung für das Jahr 2017 das Rekti fikat der Steuermeldung (vgl. Rektifikat vom 9. Februar 2021 [ Urk. 3/1 S.2] : Ein kommen von Fr. 255'638.-- statt Fr. 0.-- ) nicht berücksichtigt worden sei, was zu

einer Schlechterstellung führe und weshalb Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Ein sprache geboten werde ( Urk. 6/ 99 ). Am 3 0. Juli 2021 teilte der Versicherte mit, dass daran fest ge halte n werde , dass die Liegenschaft Z.___-Strasse zum P rivatvermögen gehöre ( Urk. 6/ 100).

Am 3. November 2021 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die Berechnungs grundlagen für die persönlichen Beiträge 2016 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 97'693.-- ( Urk. 6/

108) und für das Jahr 2017 gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 255'638.-- ( Urk. 6/ 109) erfolge . Mit gleichem Datum e rsetzte

sie

die Schlussrechnungen für die persönlichen Beiträge

für das Jahr 2016 ( Urk. 6/

102) und für das Jahr 2017 ( Urk. 6/ 103) .

M it Einspracheentscheid vom 5. November 2021

entschied die Ausgleichskasse ( Urk. 2 S. 2 ) :

« Die Einsprache vom 1 5. Februar 202 1 gegen die Verfügungen vom 10. Februar 2021 bezüglich der persönlichen Beiträge für die Jahre 2016 bis 2018 wird abgewiesen, da die Zuteilung der Liegenschaft Z.___-Strasse in Y.___ zum Geschäftsvermögen korrekt ist. Die Jahre 2016 und 2017 wurden aufgrund der Überprüfung entsprechend dem vom kantonalen Steueramt bestätigten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 3. November 2021 korrigiert. Das Jahr 2018 wurde bereits am 1 0. Februar 2021 korrekt verfügt.» 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2021 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Liegenschaft Z.___-Strasse

sei nicht als Geschäftsvermögen zu erfassen. Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 unter Beilage einer Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Replik vom 2 4. Januar 2022 ( Urk. 9)

hielt der Beschwer deführer an seinem Antrag fest. D ie Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik ( Urk.

E. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 SE-Einkommen Fr.

97’693.-- Eigenkapital

Fr. 1'387’098.-- 2017 SE-Einkommen Fr. 255'638.-- Eigenkapital

Fr. 1'448'508 .— 2018 SE-Einkommen Fr. 174'603.--

Eigenkapital

Fr. 1'567'388.-- Dazu brachte der Beschwerdeführer einzig vor, dass er beim Steueramt rekurriert und Abschreibungen geltend gemacht hätte , wenn er von der Erfassung der Lie genschaft als Geschäftsvermögen Kenntnis gehabt hätte. Dass der Beschwerde führer von der Qualifikation der Liegenschaft Z.___-Strasse als Geschäfts vermögen keine Kenntnisse hatte, trifft nach dem hiervor Gesagten offensichtlich nicht zu ( Urk. 6/ 114/8) und i nwiefern er zusätzliche

Abschreibungen

hätte geltend machen

können, wurde

nicht weiter substant i iert .

Dass die Beschwerde gegnerin auch in masslicher

Hinsicht auf die Steuermeldung abgestellt hat, ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Künzi Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00101

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 1. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Künzi Treuhand AG Rosswiesstrasse 29, 8608 Bubikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955 , gründete mit weiteren Gesellschaftern am 7. Juni 2012 ein Baukonsor t ium mit dem Zweck , bestimmte Parzellen in der Gemeinde Y.___ mit Mehrfamilienhäuser n zu überbauen ( Urk. 6/116, Gesellschafts vertrag). Dabei war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass die Ehegatten X.___ das Mehrfamilienhaus A2 ( Z.___-Strasse ) inklusive 13 Garagen plätze zu einem Pauschalpreis von Fr. 4.5 Millionen übernehmen ( Art. 8 Gesell schaftsvertrag). D ie Übernahme dieses Mehrfamilienhauses durch die Ehegatten X.___ wurde am 2 7. Januar 2014 mit schriftlicher Beurkundung vollzogen ( Urk. 6/ 115).

Mit Steuermeldung en vom 1 5. Oktober 2020

meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, ein vom Versicherten X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 201 6 erzieltes Einkommen von Fr. 97’693 .-- und ein im Betrieb investiertes Eigen kapital von Fr. 1'387’098.--. Für das Jahr 2017 wurde ein Einkommen von Fr. 47’222 .-- und ein im Betrieb investi ertes Eigenkapital von Fr. 1'448'508 .-- und für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 174'603.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'567'388.-- gemeldet ( Urk. 6/ 69 /2-4 ).

Am 1 0. Februar 2021 erliess die Ausgleichskasse betreffend die Beiträge 2016 , 2017 und 2018 definitive Verfügungen ( Urk. 6/ 91 - 6/6/ 93) , wobei sie von anderen Zahlen ausging, so etwa für das Jahr 2017 von einem Einkommen von Fr. 0.-- . Sodann erstellte sie Verzugszinsv erfügungen ( Urk. 6/ 94 und Urk. 6/ 95) und Schluss rechnungen für die Beitragsjahre 2016 und 2018 ( Urk. 6/ 9 6/ 2 - 6/6/ 3) .

D agegen erhob der Versicherte am 1 5. Februar 2021 Einsprache mit der Begrün dung, es werde bestritten, dass die Liegenschaft Z.___-Strasse zum Geschäfts vermögen zähle ( Urk. 6/ 9 6/ 1 ). Am 1 6. Juli 2021 teilte die Ausgleichs kasse mit, dass hinsichtlich der Beitragsverfügung für das Jahr 2017 das Rekti fikat der Steuermeldung (vgl. Rektifikat vom 9. Februar 2021 [ Urk. 3/1 S.2] : Ein kommen von Fr. 255'638.-- statt Fr. 0.-- ) nicht berücksichtigt worden sei, was zu

einer Schlechterstellung führe und weshalb Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Ein sprache geboten werde ( Urk. 6/ 99 ). Am 3 0. Juli 2021 teilte der Versicherte mit, dass daran fest ge halte n werde , dass die Liegenschaft Z.___-Strasse zum P rivatvermögen gehöre ( Urk. 6/ 100).

Am 3. November 2021 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die Berechnungs grundlagen für die persönlichen Beiträge 2016 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 97'693.-- ( Urk. 6/

108) und für das Jahr 2017 gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 255'638.-- ( Urk. 6/ 109) erfolge . Mit gleichem Datum e rsetzte

sie

die Schlussrechnungen für die persönlichen Beiträge

für das Jahr 2016 ( Urk. 6/

102) und für das Jahr 2017 ( Urk. 6/ 103) .

M it Einspracheentscheid vom 5. November 2021

entschied die Ausgleichskasse ( Urk. 2 S. 2 ) :

« Die Einsprache vom 1 5. Februar 202 1 gegen die Verfügungen vom 10. Februar 2021 bezüglich der persönlichen Beiträge für die Jahre 2016 bis 2018 wird abgewiesen, da die Zuteilung der Liegenschaft Z.___-Strasse in Y.___ zum Geschäftsvermögen korrekt ist. Die Jahre 2016 und 2017 wurden aufgrund der Überprüfung entsprechend dem vom kantonalen Steueramt bestätigten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 3. November 2021 korrigiert. Das Jahr 2018 wurde bereits am 1 0. Februar 2021 korrekt verfügt.» 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2021 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Liegenschaft Z.___-Strasse

sei nicht als Geschäftsvermögen zu erfassen. Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 unter Beilage einer Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Replik vom 2 4. Januar 2022 ( Urk. 9)

hielt der Beschwer deführer an seinem Antrag fest. D ie Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundes gesetzes über den Erwerbsersatz , EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleis tete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Ein künfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschafts betrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbs tätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV ). 1.3

1.3.1

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt.

Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege benenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitrag spflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). 1.3 .2

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestset zung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatver mögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitrags fest setzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privat vermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf

die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der

Steuermeldung ergeben (BGE 13 4 V 250 E.

3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in

BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bund es gerichts 9C_89 7 / 2013 vom 27. Juni 2014). 1.4

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgericht liche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht ( BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1 ). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funk tion abzu stellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegen schaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sach dar stellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirt schaftsgut dem Geschäft zu widmen , und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. B ei Alter nativgütern, hat dabei aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Ent scheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). 1.5

Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das systema tische oder planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finan zierung der Grundstückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine kurze Besitzesdauer (vgl. Urteil e des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil 9C_591/2016 vom 2 1. März 2017 E. 6).

Eine Vermietertätigkeit erhält insbesondere dann betrieblichen Charakter, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuf lich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien ( Pra 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit ( Urk. 2), dass sie bei der Prüfung der ursprünglichen Verfügungen vom 1 0. Februar 2021 festgestellt habe, dass die Beiträge für das Jahr 2016 und 2017 nicht korrekt ver fügt worden seien. Die verfügten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit hätten für die Jahre 2016 und 2017 nicht den Steuermeldungen entspro chen. Hingegen sei das verfügte Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2018 korrekt gewesen. Am 3. November 2021 seien darauf die per sönlichen Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 angepasst worden. Die b eide n korrigierten Verfügungen hätten deshalb als mitangefochten zu gelten.

Gemäss dem kantonalen Steueramt seien die Einkommen aus selbständiger Tätigk eit für die Jahre 2016 bis 2018 korrekt gemeldet worden . Dabei handle es sich um Erträge aus den Liegensc haften an der Z.___-Strasse in Y.___ s owie dem Baukonsortium A.___ . Die Liegenschaftserträge ( Z.___-Strasse in Y.___ ) seien bereits 2014 und 2015

gemeldet und besteuert worden, da die Liegenschaft zum Geschäftsvermögen gehöre. Dies

gelte auch für die Folge jahre . Es handle sich somit auch i n den Jahren 2016 bis 2018 um Ertrag aus Liegenschaften, welcher zum Geschäftsvermögen gehöre. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Liegenschaft Z.___-Strasse sei nie als Geschäftsvermögen in der Steuererklärung erfasst worden. Der zitierte Ertrag 2014 und 2015 beziehe sich auf die Einschä tzung als Liegenschaft enhändler durch den Verkauf mehrerer Wohn- und Geschäftseinhei ten und den entstandenen Grundstückgewinn. Das Steueramt habe in der Folge nie schriftlich mitg eteilt, dass diese Liegenschaft zum Geschäftsvermögen zähle . Dies werde immer bei de r Einschätzung der Faktoren schriftlich festgehalten.

Wenn die Liegenschaft Geschäftsvermögen darstellen würde , hätte das St eueramt auch die geschuldete n AHV-Beit räge errechnen und entsprechend bei der Veran lagung b erücksichtig en müssen . Im Weiteren hätte er auch

gegen die Erfassung als Geschäft svermögen beim Steueramt rekurriert , wenn er das gewusst hätte . Es sei auch zu berücksichtige n, dass Abschreibungen hätten geltend gemacht werden können, sofern die Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle. Es könne daher nicht auf Informationen des Steueramtes abgestellt werden, welche dieses einsei tig weitergebe, wogegen die steuerpflichtige Persone keine Einsprachemöglichkeit

habe . 2.3

Streitig und zu prüfen ist einzig , ob die Liegenschaft Z.___-Strasse als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist und damit deren Erträge

nac h dem hiervor Gesagten (E. 1.4 ) der AHV-Beitragspflicht unterliegen . 3. 3.1

In Bezug auf die zur Diskussion stehende Liegenschaft Z.___-Strasse

ist den

Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit weiteren Gesellschafter n am 7. Juni 2012 ein Baukonsortium gegründet haben

mit dem Zweck , auf den gekauften Parzellen Mehrfamilienhäuser zu erstellen und zu verkaufen. Dabei wurde das Beteiligungsverhältnis des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin mit 25 % und der prozentuale Anteil am Erfolg mit 43.75 % festgelegt ( Urk. 6/ 116/3) . Unter Bauausführung wurde aufgeführt , welche Arbei ten an die Gesellschafter und deren Firmen zu vergeben sind , wobei die Vergabe der Sanitärinstallationen an den Beschwerd eführer festgehalten wurde . Im Weite ren wurde festgehalten, dass das Mehrfamilienhaus A2 inkl. 13 Garagen plätze , welche auf den gekauften Parzellen erstellt wurde n , durch den Beschwer deführer und seine Ehegattin für Fr. 4.5 Mio. übernommen wird

( Urk. 6/ 116/5) . Mit öffentlicher Beurkundung «Einfache Gesellschaft Teilweise Auflö sung/Liquida tion» vom 2 7. Januar 2014 ( Urk. 6/ 115) wurde sodann die Über nahme dieses Mehrfamilienhauses durch den Beschwerdeführer und dessen Ehe gattin zum ver anschlagten Übernahmepreis vollzogen. 3.2

Vor diesem Hintergrund führte das kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2022 ( Urk. 6/

118) zu Recht aus, d as s auch das

vorliegende Baukonsortium nachweislich der Arbeitsbeschaffung für die Konsorten diente . Dem kantonalen Steueramt ist auch dahingehend zu folgen, dass grundsätzlich s ämtlich e Liegenschaften, die durch ein Baukonsortium nach

Art. 530 ff. OR gebaut werden ,

Gesellschaftsvermögen darstellen und daher in steuerrechtlicher Hins icht auch als Geschäftsvermögen einzustufen sind . Dies hat auch in Bezug auf die AHV-rechtliche Qualifikation solcher Erträgnisse als Einkünfte aus selb ständiger Erwerbstätigkeit zu gelten, sind doch die im Rahmen der Rechtspre chung aufgestellten Kriterien (vgl. E. 1.5 ) , wie Fachwissen, Baunähe ,

systema tisches und planmässiges Vorgehen, Einsatz von Arbeit un d Kapital, Auftritt nach Aussen bei einer Beteiligung an einem Baukonsortium regelmässig erfüllt.

M it dem kantonalen Steueramt ist somit festzuhalten, dass mit der teilweisen Auflösung der Gesellschaft respektive seit der Übernahme per 2 7. Januar 2014 durch den Beschwerdeführer und seine E hegattin die Liegenschaft Z.___-Strasse

weiterhin als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist. Der Beschwerde führer legte denn auch nicht dar , dass er gegenüber der Steuerbehörde eine Privat entnahme geltend gemacht hätte und es ergeben sich auch kein e

A nhalts punkte , dass eine rechtliche Überführung d er Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen mit einer entsprechende n Steuer- und beitragsrechtliche n

Ver abgabung des Überführungsge winns erfolgt ist. Vielmehr musste sich der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Korrekturen in der Berechnungsmitteilung des Steueramtes vom 2 5. Mai 2016 ( Urk. 6/ 114/3-4) gewahr sein, dass die Erträge aus der Liegenschaft Z.___-Strasse entgegen seinen Angaben den Einkünf ten aus selbständigem Haupterwerb ( Ziff. 2.1) zugeschrieben werden. Dabei hielt das Steueramt auch ausdrücklich fest : «Die Liegenschaft Z.___-Strasse in Y.___ h aben Sie von dem Baukonsortium A.___ aus Y.___ zu einem Preis von Fr. 4'500'000 übernom men. Die Liegenschaft bleibt bei Ihnen weiterhin im Geschäftsvermögen» ( Urk. 6/ 114/8). Damit ist nicht zu beanstanden, dass auch die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft Z.___-Strasse als Geschäfts vermögen qualifiziert hat und

die Erträge daraus als Erwerbsein kom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterstellte . 3.3

In masslicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin für die persönlichen Bei träge des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 bis 2018 auf die in den Steu ermeldungen aufgeführten Angaben zu m Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und zum investiertem Eigenkapital ab. Das kantonale Steueramt legte diese wie folgt fest (vgl. Urk. 3/1): 20 16 SE-Einkommen Fr.

97’693.-- Eigenkapital

Fr. 1'387’098.-- 2017 SE-Einkommen Fr. 255'638.-- Eigenkapital

Fr. 1'448'508 .— 2018 SE-Einkommen Fr. 174'603.--

Eigenkapital

Fr. 1'567'388.-- Dazu brachte der Beschwerdeführer einzig vor, dass er beim Steueramt rekurriert und Abschreibungen geltend gemacht hätte , wenn er von der Erfassung der Lie genschaft als Geschäftsvermögen Kenntnis gehabt hätte. Dass der Beschwerde führer von der Qualifikation der Liegenschaft Z.___-Strasse als Geschäfts vermögen keine Kenntnisse hatte, trifft nach dem hiervor Gesagten offensichtlich nicht zu ( Urk. 6/ 114/8) und i nwiefern er zusätzliche

Abschreibungen

hätte geltend machen

können, wurde

nicht weiter substant i iert .

Dass die Beschwerde gegnerin auch in masslicher

Hinsicht auf die Steuermeldung abgestellt hat, ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Künzi Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef