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AB.2021.00085

Gesuch um Herabsetzung von persönlichen Beiträgen. Vermögensverhältnisse des Konkubinatspartners sind bei der Notbedarfsermittlung analog der SKOS-Richtlinien im Umfang eines Konkubinatsbeitrages zu berücksichtigen, da sie mit gemeinsamer Tochter im selben Haushalt leben und damit ein stabiles Konkubinat gegeben ist. (BGE 9C_140/2022)

Zürich SozVersG · 2022-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, ist im Bereich der Visuellen Gestaltung tätig und der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse als Selbständig erwerbende angeschlossen. Die Ausgleichs kasse setzte mit definitiver Verfügung vom 1 4. März 2019 die von X.___ zu ent richtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. FAK und Verwaltungs kosten) für das Jahr 2016 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von

Fr. 61’574.--, abzüglich Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0. –- und unter Aufrechnung der persön lichen Beiträge in der Höhe von Fr. 6'576.55, bei einem Beitragssatz von 9,65 % auf Fr. 7'550.30 fest (vgl. Urk. 6/38). Auf Gesuch hin (vgl. Urk. 6/40) wurde der Beitragspflichtigen im Mai

2019 ein Raten zahlungsplan bewilligt, der nicht eingehalten wurde (vgl. Urk. 6/56). Am 1 1. August 2020 wurde die Betrei bung eingeleitet ( Urk. 6/91). Am

13. Au gust 2020 stellte die Beitragspflichtige

ein Gesuch um Erlass der persön li chen Beiträge für das Jahr 2016 (Urk. 6/92). D ie Ausgleichs kasse wies dieses mit Ver fügung vom 2 8. April 2021 (Urk. 6/121 )

und die dagegen gerichtete Ein spra che vom

17. Mai 2021 ( Urk. 6 / 122 ) nach Beizug der Lohnunter lagen des Kinds vaters (vgl. Urk. 6/127) mit Entscheid vom

2. Sep tember 2021 ab ( Urk. 6/129 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 3 0. September 2021 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schuld sei ihr zu erlassen beziehungsweise diese sei herabzusetzen (Urk. 1).

Mit Beschwerde antwort vom 2 9. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-135]), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs.

1 oder 10 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) , deren Bezahlung einer obliga torisch versicherten Person nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art.

11 Abs.

1 AHVG ). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbs ein kommens zu beurteilen (BGE 113 V 248 E.

3a , 104 V 61 E.

1a , je mit Hinwei sen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis).

Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirt schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem mithin die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 E. 5a / dd

mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4a ). Es können somit weder weit zurück liegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht im Herabsetzungsprozess ist indessen nicht ver pflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Urteil des Bundesgerichts H 361/01 vom 27. März 2002 E. 3a mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 2. Septem ber 2021 (Urk. 2), der Erlass des jährlichen Mindestbeitrages könne nur gewährt wer den, wenn durch die Bezahlung des Mindestbeitrages das betreibungs recht liche Existenzminimum nicht gedeckt sei. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe her vor, dass die verfügbaren Mittel mit Fr. 84’656.-- zu veranschlagen seien und der ermittelte Notbedarf Fr. 51’872.-- betrage. Demnach stelle die Bezahlung der Beiträge keine unzumutbare Härte dar. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) sinn gemäss gel tend, sie verfüge nicht über die nötigen Mittel um der Forderung nach zu kommen. Sie lebe zwar in einem Konkubinatsverhältnis , habe jedoch das allei nige Sorge recht für das gemeinsame Kind und erhalte auch keine Kinder beiträge. Insofern belaufe sich ihr Existenzminimum auf knapp unter Fr. 3'000.- - , wobei ihre momentanen Einnahmen dafür nicht ausreichen würden. 3. 3.1

Für die Beurteilung des Herabsetzungs- resp. Erlassgesuchs sind dem Existenz minimum die verfügbaren Mittel (Einkommen und Einkünfte sowie anrechen ba res Vermögen) gegenüberzustellen. 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging von einem errechneten jährlichen Notbedarf von Fr. 51’872.-- aus, wobei sie die Lebens haltungskosten im Kanton Zürich heranzog (vgl. Berechnungsblatt [Urk. 6/130]) und einen Grundbetrag von Fr. 20'400.-- + 4'800.-

- (für Konkubinat in Hausgemeinschaft mit einem Kind bis 10 Jahre), Wohnkosten von Fr. 19'440.-- (12 x Fr. 1'620.-- [vgl. Urk. 6/117]), Kranken kassen prämien von Fr. 3'767.-- + Fr. 2'142.-- + Fr. 752.-- für den Lebens partner, die Beschwerdeführerin und deren gemeinsame Tochter (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/118) sowie die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 571.-- (vgl. Urk. 6/115) berücksichtigte. Dies ist aufgrund der vor liegenden Akten ausgewiesen und angesichts des sen, dass die Be schwer de füh rerin mit ihrem Lebenspartner und der gemeinsamen Tochter in einem ge mein samen Haus halt lebt, nicht zu beanstanden. Gemäss bundes gerichtlicher Recht sprechung ist ein Konku bi natsver hält nis , aus dem Kinder her vor gegangen sind, unter dem Gesichtspunkt der Not bedarfsermittlung im W e sent lichen gleich zu behandeln

wie ein ehe liches Familienverhältnis (BGE 130 III 765 E. 2.2 mit Ver weis auf BGE 106 III 11 E. 3c und d; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160 /2007). So sehen die von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungs rechtlichen Existenzminimums vom 1 6. September 2009 unter dem Titel II, Monat li cher

Grund betrag, vor, dass selbst bei einer ki nderlosen, kostensenkenden Wohn /Lebens gemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Konku bi nat leben und eine 2014 geborene ge mein same Tochter haben. Dies ergibt sich auch aus dem aufgelegten Mietver trag mit Mietbeginn vom 1. April 2015 ( Urk. 6/117) sowie der Geburtsurkunde ( Urk. 6/2/1).

Unter Ausklammerung der Krankenkassenprämien ist der Beschwerdeführerin ein Existenzminimum von Fr. 22'605.-- ([ Fr. 20'400.-- + Fr. 4'800.-- + Fr. 19'440.-- + Fr. 571.-- ] :

2) anzurechnen. Hinzu kommen ihre eigenen Kranken kassen prämien ( Fr. 2'142.--) sowie die Hälfte derjenigen für die gemeinsame Tochter (Fr. 752. -- : 2 = Fr. 376.--), was ein anrechenbares Existenzminimum von Fr. 25'123.-- ergibt. 3.3

Bei den verfügbaren Mitteln errechnete die Verwaltung einen Betrag von Fr. 84’656.--, bestehend aus dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'342.-- (vgl. Urk. 6/100/6), dem Einkommen des Lebenspartners in der Höhe von Fr. 76'621.-- (vgl. Urk. 6/127), den Familien zu lagen in der Höhe von Fr. 2’800.-- sowie der individuellen Prämienverbilligung für die Beschwerde führerin und deren Tochter von Fr. 893.-- (vgl. Urk. 6/110). Im Rahmen der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, da sie das allei nige Sorgerecht für das gemeinsame Kind habe und keine Kinder beiträge erhalte, seien die Einkommensver hältnisse ihres Lebenspartners nicht zu berück sichtigen. Richtig ist, dass das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe oder zur eingetragenen Partnerschaft zu keinen rechtlichen Unterhalts- und Beistands ansprüchen zwi schen den Partnern führt (vgl. Art. 163 und Art. 159 Abs. 3 des Schweize ri schen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die wirt schaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners bzw. der -partne rin im Einzel fall keine Rolle spielen. So sind diese beispielsweise bei der Prüfung bzw. Berech nung des Anspruches auf Sozialhilfe leistungen oder - wie oben ausgeführt - bei der Bemessung des Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE

142 III 36 E. 3.4.1). Dies im Unterschied zur Berechnung im Hinblick auf die Anspruchs voraussetzungen für Ergänzungsleistungen, wo mit

Art. 9 Abs. 2 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung ( ELG ) aber eine klare gesetzliche Grundlage besteht und daher

nach dem Gesetzesw ortlaut ausschliesslich die anrechenbaren Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten in die Berechnung einzuschliessen sind, nicht jedoch Ein künfte von Konkubinatspartnern oder - partnerinnen . Hervorzuheben ist ausser dem , dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Sozialver siche rungs leis tungen nicht den Sozialhilfeleistungen gleichgestellt werden kann , zumal bei der Anspruchsberechnung von Ergänzungsleistungen auch hypothe tische Erwerbs einkommen , auf die verzichtet wird, sowie Verzichtsvermögen ein zu beziehen sind (vgl. Art. 9a

Abs. 3 und Art. 11a ELG ), was die Ergänzungs leis tungen grund legend von der Sozialhilfe unterscheidet. Dabei scheint es ange brachter, bei der für die Herabsetzung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmenden Prüfung der wirtschaftlichen Umstände die für die Sozialhilfe ansprüche gelten den Grundsätze heranzuziehen, wonach die effektiven wirt schaftlichen Verhält nisse zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zur Berechnung bei der Prüfung des Erlasses einer Rückerstattungsforderung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verweist Art. 11 AHVG bzw. die dazugehörigen A usführungsbestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

( AHVV )

denn auch nicht auf die Bestimmungen des ELG (vgl. demgegenüber Art. 5 der Verordnung über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ) . Die angemes sene Berück sichtigung des Einkommens und Vermögens des nicht sozialhilfe berechtigten

Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der entsprechend berech tigten Konku binatspartnerin in einem stabilen Konkubinat ist nicht willkürlich und verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht (BGE 141 I 153; Urteil des Bundes gerichts 8C_138 /2016 vom 6. September 2016) , was nach diesen Erwägungen auch für die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit nach Art. 11 AHVG zu gelten hat . Nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe ( SKOS -Richtlinien), Kapitel D4.4 (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Version), gilt ein Konkubinat als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, wobei diese Vermutung wider leg bar ist. Analog dieser Richtlinien ist es zulässig, bei der Bedarfsrechnung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG einen Konkubinatsbeitrag zu berücksichtigen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners dies zulassen. Zur Prüfung dieser Frage ist jedoch nicht auf das Existenzminimum des Konku binatspartners abzustellen, sondern ein erweiterter Lebensbedarf zu berücksich tigen (vgl. Erläuterungen zu den SKOS -Richtlinien, Kapitel 17 Ansprüche gegen über Dritten [ WSH ], Unterkapitel 17.5 Konkubinatsbeitrag , vom 1. März 2021). Somit ist - entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin - zu berücksich tigen, dass der Konkubinatspartner nebst dem Grundbetrag ( Fr. 22'605.-- s. oben), den eigenen Krankenkassenbeiträgen , derjenigen für seine Tochter ( Fr. 3'767.-- + Fr. 376.-- [anteilsmässig]) und den Versicherungen ( Fr. 285.50) für weitere zu berücksichti gende Auslagen , wie beispielsweise die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und die Steuern, selber aufzukommen hat und nicht auf das Existenzminimum behaftet werden kann. Selbst wenn jedoch für solche Ausgaben zusätzlich rund Fr. 15'000.-- pro Jahr angerechnet würden, verbliebe ein Freibetrag, der den wirt schaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin analog eines Konku bi nats beitrages zuzurechnen ist und womit es ihr möglich wäre, die von ihr ge schul de ten und noch offenen Sozialversicherungsbeiträge 2016 (gemäss Abrech nung vom 7. Mai 2019 [ Urk. 6/50] Fr. 6'192.65) - allenfalls in Raten - zu begleichen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, keine Unter halts beiträge zu erhalten und für den Lebensunterhalt der Tochter haupt sächlich auf zu kommen (vgl. Urk. 8/100/9). Vor dem Hintergrund, dass ihr Ein kom men im Jahr 2019 jedoch lediglich Fr. 4'342.-- betragen hat, erscheint dies nicht plausi bel. Mass geblich ist schliesslich die tatsächliche Leistungs fähig keit der Beschwer de führe rin. Diese ist in dem Umfang grösser, als sich ihr Lebens partner an den Kosten des ge mein sa men Haushalts beteiligen kann und es effektiv offensichtlich auch tut (vgl. hierzu auch die Überweisungen auf das Postfinance -Konto der Be schwer de füh rerin, Urk. 6/116). Inso fern ist ein Einnahmen über schuss ausgewiesen und der Nach weis, dass die verfügbaren Mittel den Notbedarf nicht decken oder gar eine grosse Härte im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG vorliegt, nicht gelungen. 4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 2. Sep tember 2021 zur Zeit seiner Eröffnung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit. m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1978, ist im Bereich der Visuellen Gestaltung tätig und der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse als Selbständig erwerbende angeschlossen. Die Ausgleichs kasse setzte mit definitiver Verfügung vom 1 4. März 2019 die von X.___ zu ent richtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. FAK und Verwaltungs kosten) für das Jahr 2016 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von

Fr. 61’574.--, abzüglich Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0. –- und unter Aufrechnung der persön lichen Beiträge in der Höhe von Fr. 6'576.55, bei einem Beitragssatz von 9,65 % auf Fr. 7'550.30 fest (vgl. Urk. 6/38). Auf Gesuch hin (vgl. Urk. 6/40) wurde der Beitragspflichtigen im Mai

2019 ein Raten zahlungsplan bewilligt, der nicht eingehalten wurde (vgl. Urk. 6/56). Am 1 1. August 2020 wurde die Betrei bung eingeleitet ( Urk. 6/91). Am

13. Au gust 2020 stellte die Beitragspflichtige

ein Gesuch um Erlass der persön li chen Beiträge für das Jahr 2016 (Urk. 6/92). D ie Ausgleichs kasse wies dieses mit Ver fügung vom

E. 2 Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 3 0. September 2021 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schuld sei ihr zu erlassen beziehungsweise diese sei herabzusetzen (Urk. 1).

Mit Beschwerde antwort vom 2 9. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-135]), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 2. Septem ber 2021 (Urk. 2), der Erlass des jährlichen Mindestbeitrages könne nur gewährt wer den, wenn durch die Bezahlung des Mindestbeitrages das betreibungs recht liche Existenzminimum nicht gedeckt sei. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe her vor, dass die verfügbaren Mittel mit Fr. 84’656.-- zu veranschlagen seien und der ermittelte Notbedarf Fr. 51’872.-- betrage. Demnach stelle die Bezahlung der Beiträge keine unzumutbare Härte dar.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) sinn gemäss gel tend, sie verfüge nicht über die nötigen Mittel um der Forderung nach zu kommen. Sie lebe zwar in einem Konkubinatsverhältnis , habe jedoch das allei nige Sorge recht für das gemeinsame Kind und erhalte auch keine Kinder beiträge. Insofern belaufe sich ihr Existenzminimum auf knapp unter Fr. 3'000.- - , wobei ihre momentanen Einnahmen dafür nicht ausreichen würden.

E. 3 und Art. 11a ELG ), was die Ergänzungs leis tungen grund legend von der Sozialhilfe unterscheidet. Dabei scheint es ange brachter, bei der für die Herabsetzung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmenden Prüfung der wirtschaftlichen Umstände die für die Sozialhilfe ansprüche gelten den Grundsätze heranzuziehen, wonach die effektiven wirt schaftlichen Verhält nisse zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zur Berechnung bei der Prüfung des Erlasses einer Rückerstattungsforderung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verweist Art. 11 AHVG bzw. die dazugehörigen A usführungsbestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

( AHVV )

denn auch nicht auf die Bestimmungen des ELG (vgl. demgegenüber Art.

E. 3.1 Für die Beurteilung des Herabsetzungs- resp. Erlassgesuchs sind dem Existenz minimum die verfügbaren Mittel (Einkommen und Einkünfte sowie anrechen ba res Vermögen) gegenüberzustellen.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem errechneten jährlichen Notbedarf von Fr. 51’872.-- aus, wobei sie die Lebens haltungskosten im Kanton Zürich heranzog (vgl. Berechnungsblatt [Urk. 6/130]) und einen Grundbetrag von Fr. 20'400.-- + 4'800.-

- (für Konkubinat in Hausgemeinschaft mit einem Kind bis 10 Jahre), Wohnkosten von Fr. 19'440.-- (12 x Fr. 1'620.-- [vgl. Urk. 6/117]), Kranken kassen prämien von Fr. 3'767.-- + Fr. 2'142.-- + Fr. 752.-- für den Lebens partner, die Beschwerdeführerin und deren gemeinsame Tochter (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/118) sowie die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 571.-- (vgl. Urk. 6/115) berücksichtigte. Dies ist aufgrund der vor liegenden Akten ausgewiesen und angesichts des sen, dass die Be schwer de füh rerin mit ihrem Lebenspartner und der gemeinsamen Tochter in einem ge mein samen Haus halt lebt, nicht zu beanstanden. Gemäss bundes gerichtlicher Recht sprechung ist ein Konku bi natsver hält nis , aus dem Kinder her vor gegangen sind, unter dem Gesichtspunkt der Not bedarfsermittlung im W e sent lichen gleich zu behandeln

wie ein ehe liches Familienverhältnis (BGE 130 III 765 E. 2.2 mit Ver weis auf BGE 106 III 11 E. 3c und d; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160 /2007). So sehen die von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungs rechtlichen Existenzminimums vom 1 6. September 2009 unter dem Titel II, Monat li cher

Grund betrag, vor, dass selbst bei einer ki nderlosen, kostensenkenden Wohn /Lebens gemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Konku bi nat leben und eine 2014 geborene ge mein same Tochter haben. Dies ergibt sich auch aus dem aufgelegten Mietver trag mit Mietbeginn vom 1. April 2015 ( Urk. 6/117) sowie der Geburtsurkunde ( Urk. 6/2/1).

Unter Ausklammerung der Krankenkassenprämien ist der Beschwerdeführerin ein Existenzminimum von Fr. 22'605.-- ([ Fr. 20'400.-- + Fr. 4'800.-- + Fr. 19'440.-- + Fr. 571.-- ] :

2) anzurechnen. Hinzu kommen ihre eigenen Kranken kassen prämien ( Fr. 2'142.--) sowie die Hälfte derjenigen für die gemeinsame Tochter (Fr. 752. -- : 2 = Fr. 376.--), was ein anrechenbares Existenzminimum von Fr. 25'123.-- ergibt.

E. 3.3 Bei den verfügbaren Mitteln errechnete die Verwaltung einen Betrag von Fr. 84’656.--, bestehend aus dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'342.-- (vgl. Urk. 6/100/6), dem Einkommen des Lebenspartners in der Höhe von Fr. 76'621.-- (vgl. Urk. 6/127), den Familien zu lagen in der Höhe von Fr. 2’800.-- sowie der individuellen Prämienverbilligung für die Beschwerde führerin und deren Tochter von Fr. 893.-- (vgl. Urk. 6/110). Im Rahmen der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, da sie das allei nige Sorgerecht für das gemeinsame Kind habe und keine Kinder beiträge erhalte, seien die Einkommensver hältnisse ihres Lebenspartners nicht zu berück sichtigen. Richtig ist, dass das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe oder zur eingetragenen Partnerschaft zu keinen rechtlichen Unterhalts- und Beistands ansprüchen zwi schen den Partnern führt (vgl. Art. 163 und Art. 159 Abs.

E. 5 der Verordnung über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ) . Die angemes sene Berück sichtigung des Einkommens und Vermögens des nicht sozialhilfe berechtigten

Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der entsprechend berech tigten Konku binatspartnerin in einem stabilen Konkubinat ist nicht willkürlich und verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht (BGE 141 I 153; Urteil des Bundes gerichts 8C_138 /2016 vom 6. September 2016) , was nach diesen Erwägungen auch für die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit nach Art. 11 AHVG zu gelten hat . Nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe ( SKOS -Richtlinien), Kapitel D4.4 (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Version), gilt ein Konkubinat als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, wobei diese Vermutung wider leg bar ist. Analog dieser Richtlinien ist es zulässig, bei der Bedarfsrechnung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG einen Konkubinatsbeitrag zu berücksichtigen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners dies zulassen. Zur Prüfung dieser Frage ist jedoch nicht auf das Existenzminimum des Konku binatspartners abzustellen, sondern ein erweiterter Lebensbedarf zu berücksich tigen (vgl. Erläuterungen zu den SKOS -Richtlinien, Kapitel 17 Ansprüche gegen über Dritten [ WSH ], Unterkapitel 17.5 Konkubinatsbeitrag , vom 1. März 2021). Somit ist - entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin - zu berücksich tigen, dass der Konkubinatspartner nebst dem Grundbetrag ( Fr. 22'605.-- s. oben), den eigenen Krankenkassenbeiträgen , derjenigen für seine Tochter ( Fr. 3'767.-- + Fr. 376.-- [anteilsmässig]) und den Versicherungen ( Fr. 285.50) für weitere zu berücksichti gende Auslagen , wie beispielsweise die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und die Steuern, selber aufzukommen hat und nicht auf das Existenzminimum behaftet werden kann. Selbst wenn jedoch für solche Ausgaben zusätzlich rund Fr. 15'000.-- pro Jahr angerechnet würden, verbliebe ein Freibetrag, der den wirt schaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin analog eines Konku bi nats beitrages zuzurechnen ist und womit es ihr möglich wäre, die von ihr ge schul de ten und noch offenen Sozialversicherungsbeiträge 2016 (gemäss Abrech nung vom 7. Mai 2019 [ Urk. 6/50] Fr. 6'192.65) - allenfalls in Raten - zu begleichen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, keine Unter halts beiträge zu erhalten und für den Lebensunterhalt der Tochter haupt sächlich auf zu kommen (vgl. Urk. 8/100/9). Vor dem Hintergrund, dass ihr Ein kom men im Jahr 2019 jedoch lediglich Fr. 4'342.-- betragen hat, erscheint dies nicht plausi bel. Mass geblich ist schliesslich die tatsächliche Leistungs fähig keit der Beschwer de führe rin. Diese ist in dem Umfang grösser, als sich ihr Lebens partner an den Kosten des ge mein sa men Haushalts beteiligen kann und es effektiv offensichtlich auch tut (vgl. hierzu auch die Überweisungen auf das Postfinance -Konto der Be schwer de füh rerin, Urk. 6/116). Inso fern ist ein Einnahmen über schuss ausgewiesen und der Nach weis, dass die verfügbaren Mittel den Notbedarf nicht decken oder gar eine grosse Härte im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG vorliegt, nicht gelungen. 4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 2. Sep tember 2021 zur Zeit seiner Eröffnung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit. m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00085

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

31. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, ist im Bereich der Visuellen Gestaltung tätig und der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse als Selbständig erwerbende angeschlossen. Die Ausgleichs kasse setzte mit definitiver Verfügung vom 1 4. März 2019 die von X.___ zu ent richtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. FAK und Verwaltungs kosten) für das Jahr 2016 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von

Fr. 61’574.--, abzüglich Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0. –- und unter Aufrechnung der persön lichen Beiträge in der Höhe von Fr. 6'576.55, bei einem Beitragssatz von 9,65 % auf Fr. 7'550.30 fest (vgl. Urk. 6/38). Auf Gesuch hin (vgl. Urk. 6/40) wurde der Beitragspflichtigen im Mai

2019 ein Raten zahlungsplan bewilligt, der nicht eingehalten wurde (vgl. Urk. 6/56). Am 1 1. August 2020 wurde die Betrei bung eingeleitet ( Urk. 6/91). Am

13. Au gust 2020 stellte die Beitragspflichtige

ein Gesuch um Erlass der persön li chen Beiträge für das Jahr 2016 (Urk. 6/92). D ie Ausgleichs kasse wies dieses mit Ver fügung vom 2 8. April 2021 (Urk. 6/121 )

und die dagegen gerichtete Ein spra che vom

17. Mai 2021 ( Urk. 6 / 122 ) nach Beizug der Lohnunter lagen des Kinds vaters (vgl. Urk. 6/127) mit Entscheid vom

2. Sep tember 2021 ab ( Urk. 6/129 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 3 0. September 2021 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schuld sei ihr zu erlassen beziehungsweise diese sei herabzusetzen (Urk. 1).

Mit Beschwerde antwort vom 2 9. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-135]), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs.

1 oder 10 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) , deren Bezahlung einer obliga torisch versicherten Person nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art.

11 Abs.

1 AHVG ). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbs ein kommens zu beurteilen (BGE 113 V 248 E.

3a , 104 V 61 E.

1a , je mit Hinwei sen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis).

Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirt schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem mithin die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 E. 5a / dd

mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4a ). Es können somit weder weit zurück liegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht im Herabsetzungsprozess ist indessen nicht ver pflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Urteil des Bundesgerichts H 361/01 vom 27. März 2002 E. 3a mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 2. Septem ber 2021 (Urk. 2), der Erlass des jährlichen Mindestbeitrages könne nur gewährt wer den, wenn durch die Bezahlung des Mindestbeitrages das betreibungs recht liche Existenzminimum nicht gedeckt sei. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe her vor, dass die verfügbaren Mittel mit Fr. 84’656.-- zu veranschlagen seien und der ermittelte Notbedarf Fr. 51’872.-- betrage. Demnach stelle die Bezahlung der Beiträge keine unzumutbare Härte dar. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) sinn gemäss gel tend, sie verfüge nicht über die nötigen Mittel um der Forderung nach zu kommen. Sie lebe zwar in einem Konkubinatsverhältnis , habe jedoch das allei nige Sorge recht für das gemeinsame Kind und erhalte auch keine Kinder beiträge. Insofern belaufe sich ihr Existenzminimum auf knapp unter Fr. 3'000.- - , wobei ihre momentanen Einnahmen dafür nicht ausreichen würden. 3. 3.1

Für die Beurteilung des Herabsetzungs- resp. Erlassgesuchs sind dem Existenz minimum die verfügbaren Mittel (Einkommen und Einkünfte sowie anrechen ba res Vermögen) gegenüberzustellen. 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging von einem errechneten jährlichen Notbedarf von Fr. 51’872.-- aus, wobei sie die Lebens haltungskosten im Kanton Zürich heranzog (vgl. Berechnungsblatt [Urk. 6/130]) und einen Grundbetrag von Fr. 20'400.-- + 4'800.-

- (für Konkubinat in Hausgemeinschaft mit einem Kind bis 10 Jahre), Wohnkosten von Fr. 19'440.-- (12 x Fr. 1'620.-- [vgl. Urk. 6/117]), Kranken kassen prämien von Fr. 3'767.-- + Fr. 2'142.-- + Fr. 752.-- für den Lebens partner, die Beschwerdeführerin und deren gemeinsame Tochter (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/118) sowie die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 571.-- (vgl. Urk. 6/115) berücksichtigte. Dies ist aufgrund der vor liegenden Akten ausgewiesen und angesichts des sen, dass die Be schwer de füh rerin mit ihrem Lebenspartner und der gemeinsamen Tochter in einem ge mein samen Haus halt lebt, nicht zu beanstanden. Gemäss bundes gerichtlicher Recht sprechung ist ein Konku bi natsver hält nis , aus dem Kinder her vor gegangen sind, unter dem Gesichtspunkt der Not bedarfsermittlung im W e sent lichen gleich zu behandeln

wie ein ehe liches Familienverhältnis (BGE 130 III 765 E. 2.2 mit Ver weis auf BGE 106 III 11 E. 3c und d; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160 /2007). So sehen die von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungs rechtlichen Existenzminimums vom 1 6. September 2009 unter dem Titel II, Monat li cher

Grund betrag, vor, dass selbst bei einer ki nderlosen, kostensenkenden Wohn /Lebens gemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Konku bi nat leben und eine 2014 geborene ge mein same Tochter haben. Dies ergibt sich auch aus dem aufgelegten Mietver trag mit Mietbeginn vom 1. April 2015 ( Urk. 6/117) sowie der Geburtsurkunde ( Urk. 6/2/1).

Unter Ausklammerung der Krankenkassenprämien ist der Beschwerdeführerin ein Existenzminimum von Fr. 22'605.-- ([ Fr. 20'400.-- + Fr. 4'800.-- + Fr. 19'440.-- + Fr. 571.-- ] :

2) anzurechnen. Hinzu kommen ihre eigenen Kranken kassen prämien ( Fr. 2'142.--) sowie die Hälfte derjenigen für die gemeinsame Tochter (Fr. 752. -- : 2 = Fr. 376.--), was ein anrechenbares Existenzminimum von Fr. 25'123.-- ergibt. 3.3

Bei den verfügbaren Mitteln errechnete die Verwaltung einen Betrag von Fr. 84’656.--, bestehend aus dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'342.-- (vgl. Urk. 6/100/6), dem Einkommen des Lebenspartners in der Höhe von Fr. 76'621.-- (vgl. Urk. 6/127), den Familien zu lagen in der Höhe von Fr. 2’800.-- sowie der individuellen Prämienverbilligung für die Beschwerde führerin und deren Tochter von Fr. 893.-- (vgl. Urk. 6/110). Im Rahmen der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, da sie das allei nige Sorgerecht für das gemeinsame Kind habe und keine Kinder beiträge erhalte, seien die Einkommensver hältnisse ihres Lebenspartners nicht zu berück sichtigen. Richtig ist, dass das Konkubinat im Gegensatz zur Ehe oder zur eingetragenen Partnerschaft zu keinen rechtlichen Unterhalts- und Beistands ansprüchen zwi schen den Partnern führt (vgl. Art. 163 und Art. 159 Abs. 3 des Schweize ri schen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die wirt schaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners bzw. der -partne rin im Einzel fall keine Rolle spielen. So sind diese beispielsweise bei der Prüfung bzw. Berech nung des Anspruches auf Sozialhilfe leistungen oder - wie oben ausgeführt - bei der Bemessung des Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE

142 III 36 E. 3.4.1). Dies im Unterschied zur Berechnung im Hinblick auf die Anspruchs voraussetzungen für Ergänzungsleistungen, wo mit

Art. 9 Abs. 2 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung ( ELG ) aber eine klare gesetzliche Grundlage besteht und daher

nach dem Gesetzesw ortlaut ausschliesslich die anrechenbaren Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten in die Berechnung einzuschliessen sind, nicht jedoch Ein künfte von Konkubinatspartnern oder - partnerinnen . Hervorzuheben ist ausser dem , dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Sozialver siche rungs leis tungen nicht den Sozialhilfeleistungen gleichgestellt werden kann , zumal bei der Anspruchsberechnung von Ergänzungsleistungen auch hypothe tische Erwerbs einkommen , auf die verzichtet wird, sowie Verzichtsvermögen ein zu beziehen sind (vgl. Art. 9a

Abs. 3 und Art. 11a ELG ), was die Ergänzungs leis tungen grund legend von der Sozialhilfe unterscheidet. Dabei scheint es ange brachter, bei der für die Herabsetzung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmenden Prüfung der wirtschaftlichen Umstände die für die Sozialhilfe ansprüche gelten den Grundsätze heranzuziehen, wonach die effektiven wirt schaftlichen Verhält nisse zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zur Berechnung bei der Prüfung des Erlasses einer Rückerstattungsforderung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verweist Art. 11 AHVG bzw. die dazugehörigen A usführungsbestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

( AHVV )

denn auch nicht auf die Bestimmungen des ELG (vgl. demgegenüber Art. 5 der Verordnung über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ) . Die angemes sene Berück sichtigung des Einkommens und Vermögens des nicht sozialhilfe berechtigten

Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der entsprechend berech tigten Konku binatspartnerin in einem stabilen Konkubinat ist nicht willkürlich und verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht (BGE 141 I 153; Urteil des Bundes gerichts 8C_138 /2016 vom 6. September 2016) , was nach diesen Erwägungen auch für die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit nach Art. 11 AHVG zu gelten hat . Nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe ( SKOS -Richtlinien), Kapitel D4.4 (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Version), gilt ein Konkubinat als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, wobei diese Vermutung wider leg bar ist. Analog dieser Richtlinien ist es zulässig, bei der Bedarfsrechnung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG einen Konkubinatsbeitrag zu berücksichtigen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners dies zulassen. Zur Prüfung dieser Frage ist jedoch nicht auf das Existenzminimum des Konku binatspartners abzustellen, sondern ein erweiterter Lebensbedarf zu berücksich tigen (vgl. Erläuterungen zu den SKOS -Richtlinien, Kapitel 17 Ansprüche gegen über Dritten [ WSH ], Unterkapitel 17.5 Konkubinatsbeitrag , vom 1. März 2021). Somit ist - entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin - zu berücksich tigen, dass der Konkubinatspartner nebst dem Grundbetrag ( Fr. 22'605.-- s. oben), den eigenen Krankenkassenbeiträgen , derjenigen für seine Tochter ( Fr. 3'767.-- + Fr. 376.-- [anteilsmässig]) und den Versicherungen ( Fr. 285.50) für weitere zu berücksichti gende Auslagen , wie beispielsweise die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und die Steuern, selber aufzukommen hat und nicht auf das Existenzminimum behaftet werden kann. Selbst wenn jedoch für solche Ausgaben zusätzlich rund Fr. 15'000.-- pro Jahr angerechnet würden, verbliebe ein Freibetrag, der den wirt schaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin analog eines Konku bi nats beitrages zuzurechnen ist und womit es ihr möglich wäre, die von ihr ge schul de ten und noch offenen Sozialversicherungsbeiträge 2016 (gemäss Abrech nung vom 7. Mai 2019 [ Urk. 6/50] Fr. 6'192.65) - allenfalls in Raten - zu begleichen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, keine Unter halts beiträge zu erhalten und für den Lebensunterhalt der Tochter haupt sächlich auf zu kommen (vgl. Urk. 8/100/9). Vor dem Hintergrund, dass ihr Ein kom men im Jahr 2019 jedoch lediglich Fr. 4'342.-- betragen hat, erscheint dies nicht plausi bel. Mass geblich ist schliesslich die tatsächliche Leistungs fähig keit der Beschwer de führe rin. Diese ist in dem Umfang grösser, als sich ihr Lebens partner an den Kosten des ge mein sa men Haushalts beteiligen kann und es effektiv offensichtlich auch tut (vgl. hierzu auch die Überweisungen auf das Postfinance -Konto der Be schwer de füh rerin, Urk. 6/116). Inso fern ist ein Einnahmen über schuss ausgewiesen und der Nach weis, dass die verfügbaren Mittel den Notbedarf nicht decken oder gar eine grosse Härte im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG vorliegt, nicht gelungen. 4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 2. Sep tember 2021 zur Zeit seiner Eröffnung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit. m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler