Sachverhalt
1.
X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse seit 1. Januar 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/16). Mit zwei, jeweils gleichlautenden Schreiben vom 1 2. Februar 2021 erinnerte die Ausgleichskasse X.___ daran, dass sie die Formular e Lohn deklaration 2020 für die Abrechnungsnummer «1» und die Abrechnungsnummer «2»
nicht zurückerhalten habe. Diese sei en jeweils aus gefüllt und unter zeichnet bis spätestens 4. März 2021 zurückzusenden. Falls die neue Frist nicht eingehalten werde, würde eine gebüh renpflichtige Mahnung von Fr. 60.-- ver schickt; ausserdem könnten Verzugs zinsen anfallen (Urk. 6/50, Urk. 6/51). In der Folge reichte die Beitragspflichtige am 2. März 2021 (Eingangsdatum) die Lohn deklaration 2020 unter der Abrech nungsnummer «2» ein (Urk. 6/53). Mit Datum vom 10. März 2021 verschickte die Ausgleichskasse in der Folge die ent sprechende gebührenpflich tige Mahnung für die ausstehende Lohndeklaration 2020 für die Abrechnungs nummer «1» . Gleichzeitig bat sie um Ein rei chung der vollständig ausge füllten Lohndeklaration bis 2 5. März 2021 und stellte die Prüfung weiterer Schritte (Busse, kosten pflich tige Kontrolle vor Ort, Veran la gung nach Ermessen, Strafanzeige) in Aussicht, sollten die Angaben nicht innert der gesetzten Frist eingehen (Urk. 6/55). X.___ reagierte nicht. Darauf hin verfügte die Ausgleichkasse am 1 7. Mai 2021 eine Ordnungs busse in der Höhe von Fr. 250.-- und setzte für die Ein reichung der Lohndekla ration 2020 eine neue Frist bis 1. Juni 2021 unter An drohung weiterer Schritte (kosten pflichtige Kon trol le vor Ort, Veranlagung nach Ermessen, Strafanzeige) nach Ab lauf dieser Frist an (Urk. 6/61). Gegen die Bussenverfügung vom 1 7. Mai 2021 erhob sie am 21. Mai 2021 Einsprache (Urk. 6/67), welche die Ausgleichs kasse mit Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 abwies (Urk. 6/70 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. Mai 2021 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250 .-- nicht ge schuldet sei (Urk. 1).
Mit Schreiben vom 9. September 2021
verzichtete die Ausgleichskasse auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 70 ]), was der Beschwe rdeführerin mit Verfügung vom 13 . September 202 1 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versiche rung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter las sen enversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohn zahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden pa ritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbs einkommen in das Individuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeitnehmen den ein getragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorge schrie bene öffentlichrechtliche Aufgabe. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3 Satz 1). 1.3
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Lohnbeiträge nicht ab rechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 14 Abs. 4 lit . b AHVG in Verbindung mit Art. 34a AHVV). 1.4
Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse belegt. Die Auferlegung einer Ordnungsbuss e setzt nebst der Verletzung von Ordnungs- oder Kontrol lvorschriften sowie einer vorausgegan genen Mahnung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitragspflichtigen voraus (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2022, Rz . 2080 i.V.m . Rz . 9019). Die Ordnungsbusse beträgt bis zu Fr. 1'000, im Wiederholungsfall innert zweier Jahre bis zu Fr. 5'000 (Art. 91 Abs. 1 AHVG). 1.5
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschw erdeführerin für die Abrechnungsnummer «1» (Arbeitgeberkonto für Hausdienstpersonal) trotz Mahnschreiben keine Lohndeklaration eingereicht habe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Angaben der Mitarbeiterin, die auf der Abrechnungsnummer «1» hätte abgerechnet werden müssen, fälschlicherweise in der Lohndeklaration 2020 für die Abrech nungsnummer «2» aufgeführt. Es handle sich nur um einen formellen Fehler, der von der Beschwerdegegnerin leicht festzustellen gewesen wäre (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 36 Abs. 2 AHVV), über ihre Lohnzahlungen an die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer abzurechnen, insoweit nicht nachgekommen ist, als sie die Lohn deklaration nicht unter der Abrechnungsnummer «1»
für das Beitragsjahr 2020
(und jedenfalls zu spät)
ein reichte . Eine Abrechnu ng hätte bis zum 3 0. Januar 2021
– 30 Tage nach Ablauf der Ab rechnungsperiode resp. des Kalen derjahres – erfolgen müssen. Die Beschwerde führerin reichte für das Jahr 2020 jedoch
- auch nach unbe stritten erfolgter Erinnerung vom 1 2. Februar 2021 (Urk. 6/50) und Mahnung vom 1 0. März 2021 (Urk. 6/55) - keine Lohndeklaration für Hausan gestellte und Hauswartung (unter der Abrechnungs nummer «1») ein . Anders als im Vorjahr, als die Be schwerdeführerin je eine Lohn deklaration für die Abrechnungsnummer «1» und «2» mit jeweils einer Arbeitnehmerin resp. einem Arbeit nehmer eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6/33), meldete die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 2. März 2021 (Eingangsdatum) eingereichten Lohn deklaration 2020 die bei trags pflichtige Lohn sum me von total Fr. 41'363.60 für ihre beiden
Arbeit nehmende n
unter der Abrechnungs num mer «2» (Urk. 6/53) und erhielt in der Folge die Schluss rechnung vom 15. März 2021 (Urk. 6/56) . 3.2
Indem die Beschwerdeführerin unter der Abrechnungsnummer «1»
keine Lohndeklaration eingereicht hat, ist sie ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften miss achtet. In An wen dung der gesetzlichen Bestimmungen reicht eine Verletzung einer Ordnungs- oder Kontrollvorschrift sowie eine vorausgegangene Mahnung aus, um eine Ord nungsbusse zu erheben (vgl. Art. 91 Abs. 1 AHVG). Davon abweichend ist in der WBB zusätzlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitragspflichtigen oder der Versicherten notwendig (WBB Rz . 9017). An gesichts dessen, dass die Verwaltungsweisungen des BSV Konkretisierungen und Umschreibungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen ent halten und dadurch eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten (vgl. E. 1.5), kommen den zu Gunsten der Beitragspflichtigen im Rahmen der Aufer legung einer Ordnungsbusse verschärften Anforderungen in der WBB Vorrang zu. I nsofern ist für die Erhebung einer Ordnungsbusse zusätzlich
ein Verschulden
erforderlich . 3.3
Dass die Beschwerdeführerin,
nachdem sie die Lohndeklaration 2020 unter der Abrechnungsnummer «2» eingereicht hatte (Urk. 6/53), auf die Mahnung vom 1 0. März 2021 (Urk. 6/55) und die Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht reagiert hat oder nachfragte, ob die Lohn deklaration «2»
denn nicht eingegangen ist, was zur sofortigen Klärung der Umstände beigetragen hätte, muss sich die Beschwerdeführerin allenfalls als fahrlässige Unterlassung entge genhalten lassen. Angesichts dessen, dass sie nur fünf Tage später die Schluss rechnung für die Lohnbeiträge 2020 (vgl. Urk. 6/56) erhalten hat - wohl unter der Abrechnungsnummer «2» jedoch im vollen Betrag für ihre beide n
Arbeit nehmenden -, ist es nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin die Sache als erledigt erachtete und davon ausging, dass sie der Aufforderung der Beschwer degegnerin
bzw. ihren Arbeitgeberpflichten genügend nachgekommen ist. Diese zeitliche Koinzidenz spricht gegen ein schuldhaftes Verhalten, mithin die Voraus setzungen für die Auferlegung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor) .
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Auferlegung der Ordnungsbusse über Fr. 250.-- aufzuheben . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 6. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250.-- schuldet. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse seit 1. Januar 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/16). Mit zwei, jeweils gleichlautenden Schreiben vom 1 2. Februar 2021 erinnerte die Ausgleichskasse X.___ daran, dass sie die Formular e Lohn deklaration 2020 für die Abrechnungsnummer «1» und die Abrechnungsnummer «2»
nicht zurückerhalten habe. Diese sei en jeweils aus gefüllt und unter zeichnet bis spätestens 4. März 2021 zurückzusenden. Falls die neue Frist nicht eingehalten werde, würde eine gebüh renpflichtige Mahnung von Fr. 60.-- ver schickt; ausserdem könnten Verzugs zinsen anfallen (Urk. 6/50, Urk. 6/51). In der Folge reichte die Beitragspflichtige am 2. März 2021 (Eingangsdatum) die Lohn deklaration 2020 unter der Abrech nungsnummer «2» ein (Urk. 6/53). Mit Datum vom 10. März 2021 verschickte die Ausgleichskasse in der Folge die ent sprechende gebührenpflich tige Mahnung für die ausstehende Lohndeklaration 2020 für die Abrechnungs nummer «1» . Gleichzeitig bat sie um Ein rei chung der vollständig ausge füllten Lohndeklaration bis 2 5. März 2021 und stellte die Prüfung weiterer Schritte (Busse, kosten pflich tige Kontrolle vor Ort, Veran la gung nach Ermessen, Strafanzeige) in Aussicht, sollten die Angaben nicht innert der gesetzten Frist eingehen (Urk. 6/55). X.___ reagierte nicht. Darauf hin verfügte die Ausgleichkasse am 1 7. Mai 2021 eine Ordnungs busse in der Höhe von Fr. 250.-- und setzte für die Ein reichung der Lohndekla ration 2020 eine neue Frist bis 1. Juni 2021 unter An drohung weiterer Schritte (kosten pflichtige Kon trol le vor Ort, Veranlagung nach Ermessen, Strafanzeige) nach Ab lauf dieser Frist an (Urk. 6/61). Gegen die Bussenverfügung vom 1 7. Mai 2021 erhob sie am 21. Mai 2021 Einsprache (Urk. 6/67), welche die Ausgleichs kasse mit Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 abwies (Urk. 6/70 = Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 1.2 Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versiche rung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter las sen enversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohn zahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden pa ritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbs einkommen in das Individuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeitnehmen den ein getragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorge schrie bene öffentlichrechtliche Aufgabe. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3 Satz 1).
E. 1.3 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Lohnbeiträge nicht ab rechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 14 Abs. 4 lit . b AHVG in Verbindung mit Art. 34a AHVV).
E. 1.4 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse belegt. Die Auferlegung einer Ordnungsbuss e setzt nebst der Verletzung von Ordnungs- oder Kontrol lvorschriften sowie einer vorausgegan genen Mahnung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitragspflichtigen voraus (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2022, Rz . 2080 i.V.m . Rz . 9019). Die Ordnungsbusse beträgt bis zu Fr. 1'000, im Wiederholungsfall innert zweier Jahre bis zu Fr. 5'000 (Art. 91 Abs. 1 AHVG).
E. 1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.
E. 2 1. Mai 2021 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250 .-- nicht ge schuldet sei (Urk. 1).
Mit Schreiben vom 9. September 2021
verzichtete die Ausgleichskasse auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschw erdeführerin für die Abrechnungsnummer «1» (Arbeitgeberkonto für Hausdienstpersonal) trotz Mahnschreiben keine Lohndeklaration eingereicht habe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Angaben der Mitarbeiterin, die auf der Abrechnungsnummer «1» hätte abgerechnet werden müssen, fälschlicherweise in der Lohndeklaration 2020 für die Abrech nungsnummer «2» aufgeführt. Es handle sich nur um einen formellen Fehler, der von der Beschwerdegegnerin leicht festzustellen gewesen wäre (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 36 Abs. 2 AHVV), über ihre Lohnzahlungen an die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer abzurechnen, insoweit nicht nachgekommen ist, als sie die Lohn deklaration nicht unter der Abrechnungsnummer «1»
für das Beitragsjahr 2020
(und jedenfalls zu spät)
ein reichte . Eine Abrechnu ng hätte bis zum 3 0. Januar 2021
– 30 Tage nach Ablauf der Ab rechnungsperiode resp. des Kalen derjahres – erfolgen müssen. Die Beschwerde führerin reichte für das Jahr 2020 jedoch
- auch nach unbe stritten erfolgter Erinnerung vom 1 2. Februar 2021 (Urk. 6/50) und Mahnung vom 1 0. März 2021 (Urk. 6/55) - keine Lohndeklaration für Hausan gestellte und Hauswartung (unter der Abrechnungs nummer «1») ein . Anders als im Vorjahr, als die Be schwerdeführerin je eine Lohn deklaration für die Abrechnungsnummer «1» und «2» mit jeweils einer Arbeitnehmerin resp. einem Arbeit nehmer eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6/33), meldete die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 2. März 2021 (Eingangsdatum) eingereichten Lohn deklaration 2020 die bei trags pflichtige Lohn sum me von total Fr. 41'363.60 für ihre beiden
Arbeit nehmende n
unter der Abrechnungs num mer «2» (Urk. 6/53) und erhielt in der Folge die Schluss rechnung vom 15. März 2021 (Urk. 6/56) . 3.2
Indem die Beschwerdeführerin unter der Abrechnungsnummer «1»
keine Lohndeklaration eingereicht hat, ist sie ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften miss achtet. In An wen dung der gesetzlichen Bestimmungen reicht eine Verletzung einer Ordnungs- oder Kontrollvorschrift sowie eine vorausgegangene Mahnung aus, um eine Ord nungsbusse zu erheben (vgl. Art. 91 Abs. 1 AHVG). Davon abweichend ist in der WBB zusätzlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitragspflichtigen oder der Versicherten notwendig (WBB Rz . 9017). An gesichts dessen, dass die Verwaltungsweisungen des BSV Konkretisierungen und Umschreibungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen ent halten und dadurch eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten (vgl. E. 1.5), kommen den zu Gunsten der Beitragspflichtigen im Rahmen der Aufer legung einer Ordnungsbusse verschärften Anforderungen in der WBB Vorrang zu. I nsofern ist für die Erhebung einer Ordnungsbusse zusätzlich
ein Verschulden
erforderlich . 3.3
Dass die Beschwerdeführerin,
nachdem sie die Lohndeklaration 2020 unter der Abrechnungsnummer «2» eingereicht hatte (Urk. 6/53), auf die Mahnung vom 1 0. März 2021 (Urk. 6/55) und die Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht reagiert hat oder nachfragte, ob die Lohn deklaration «2»
denn nicht eingegangen ist, was zur sofortigen Klärung der Umstände beigetragen hätte, muss sich die Beschwerdeführerin allenfalls als fahrlässige Unterlassung entge genhalten lassen. Angesichts dessen, dass sie nur fünf Tage später die Schluss rechnung für die Lohnbeiträge 2020 (vgl. Urk. 6/56) erhalten hat - wohl unter der Abrechnungsnummer «2» jedoch im vollen Betrag für ihre beide n
Arbeit nehmenden -, ist es nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin die Sache als erledigt erachtete und davon ausging, dass sie der Aufforderung der Beschwer degegnerin
bzw. ihren Arbeitgeberpflichten genügend nachgekommen ist. Diese zeitliche Koinzidenz spricht gegen ein schuldhaftes Verhalten, mithin die Voraus setzungen für die Auferlegung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor) .
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Auferlegung der Ordnungsbusse über Fr. 250.-- aufzuheben . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 6. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250.-- schuldet. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
E. 5 , unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 70 ]), was der Beschwe rdeführerin mit Verfügung vom 13 . September 202 1 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00063
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 9. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse seit 1. Januar 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/16). Mit zwei, jeweils gleichlautenden Schreiben vom 1 2. Februar 2021 erinnerte die Ausgleichskasse X.___ daran, dass sie die Formular e Lohn deklaration 2020 für die Abrechnungsnummer «1» und die Abrechnungsnummer «2»
nicht zurückerhalten habe. Diese sei en jeweils aus gefüllt und unter zeichnet bis spätestens 4. März 2021 zurückzusenden. Falls die neue Frist nicht eingehalten werde, würde eine gebüh renpflichtige Mahnung von Fr. 60.-- ver schickt; ausserdem könnten Verzugs zinsen anfallen (Urk. 6/50, Urk. 6/51). In der Folge reichte die Beitragspflichtige am 2. März 2021 (Eingangsdatum) die Lohn deklaration 2020 unter der Abrech nungsnummer «2» ein (Urk. 6/53). Mit Datum vom 10. März 2021 verschickte die Ausgleichskasse in der Folge die ent sprechende gebührenpflich tige Mahnung für die ausstehende Lohndeklaration 2020 für die Abrechnungs nummer «1» . Gleichzeitig bat sie um Ein rei chung der vollständig ausge füllten Lohndeklaration bis 2 5. März 2021 und stellte die Prüfung weiterer Schritte (Busse, kosten pflich tige Kontrolle vor Ort, Veran la gung nach Ermessen, Strafanzeige) in Aussicht, sollten die Angaben nicht innert der gesetzten Frist eingehen (Urk. 6/55). X.___ reagierte nicht. Darauf hin verfügte die Ausgleichkasse am 1 7. Mai 2021 eine Ordnungs busse in der Höhe von Fr. 250.-- und setzte für die Ein reichung der Lohndekla ration 2020 eine neue Frist bis 1. Juni 2021 unter An drohung weiterer Schritte (kosten pflichtige Kon trol le vor Ort, Veranlagung nach Ermessen, Strafanzeige) nach Ab lauf dieser Frist an (Urk. 6/61). Gegen die Bussenverfügung vom 1 7. Mai 2021 erhob sie am 21. Mai 2021 Einsprache (Urk. 6/67), welche die Ausgleichs kasse mit Einsprache entscheid vom 1 6. Juli 2021 abwies (Urk. 6/70 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. Mai 2021 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250 .-- nicht ge schuldet sei (Urk. 1).
Mit Schreiben vom 9. September 2021
verzichtete die Ausgleichskasse auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 70 ]), was der Beschwe rdeführerin mit Verfügung vom 13 . September 202 1 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versiche rung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter las sen enversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohn zahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre chenden pa ritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbs einkommen in das Individuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeitnehmen den ein getragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech nungs pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorge schrie bene öffentlichrechtliche Aufgabe. Gemäss Art. 36 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Abs. 3 Satz 1). 1.3
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Lohnbeiträge nicht ab rechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 14 Abs. 4 lit . b AHVG in Verbindung mit Art. 34a AHVV). 1.4
Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse belegt. Die Auferlegung einer Ordnungsbuss e setzt nebst der Verletzung von Ordnungs- oder Kontrol lvorschriften sowie einer vorausgegan genen Mahnung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitragspflichtigen voraus (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2022, Rz . 2080 i.V.m . Rz . 9019). Die Ordnungsbusse beträgt bis zu Fr. 1'000, im Wiederholungsfall innert zweier Jahre bis zu Fr. 5'000 (Art. 91 Abs. 1 AHVG). 1.5
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschw erdeführerin für die Abrechnungsnummer «1» (Arbeitgeberkonto für Hausdienstpersonal) trotz Mahnschreiben keine Lohndeklaration eingereicht habe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Angaben der Mitarbeiterin, die auf der Abrechnungsnummer «1» hätte abgerechnet werden müssen, fälschlicherweise in der Lohndeklaration 2020 für die Abrech nungsnummer «2» aufgeführt. Es handle sich nur um einen formellen Fehler, der von der Beschwerdegegnerin leicht festzustellen gewesen wäre (Urk. 1). 3. 3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 36 Abs. 2 AHVV), über ihre Lohnzahlungen an die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer abzurechnen, insoweit nicht nachgekommen ist, als sie die Lohn deklaration nicht unter der Abrechnungsnummer «1»
für das Beitragsjahr 2020
(und jedenfalls zu spät)
ein reichte . Eine Abrechnu ng hätte bis zum 3 0. Januar 2021
– 30 Tage nach Ablauf der Ab rechnungsperiode resp. des Kalen derjahres – erfolgen müssen. Die Beschwerde führerin reichte für das Jahr 2020 jedoch
- auch nach unbe stritten erfolgter Erinnerung vom 1 2. Februar 2021 (Urk. 6/50) und Mahnung vom 1 0. März 2021 (Urk. 6/55) - keine Lohndeklaration für Hausan gestellte und Hauswartung (unter der Abrechnungs nummer «1») ein . Anders als im Vorjahr, als die Be schwerdeführerin je eine Lohn deklaration für die Abrechnungsnummer «1» und «2» mit jeweils einer Arbeitnehmerin resp. einem Arbeit nehmer eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/32, Urk. 6/33), meldete die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 2. März 2021 (Eingangsdatum) eingereichten Lohn deklaration 2020 die bei trags pflichtige Lohn sum me von total Fr. 41'363.60 für ihre beiden
Arbeit nehmende n
unter der Abrechnungs num mer «2» (Urk. 6/53) und erhielt in der Folge die Schluss rechnung vom 15. März 2021 (Urk. 6/56) . 3.2
Indem die Beschwerdeführerin unter der Abrechnungsnummer «1»
keine Lohndeklaration eingereicht hat, ist sie ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften miss achtet. In An wen dung der gesetzlichen Bestimmungen reicht eine Verletzung einer Ordnungs- oder Kontrollvorschrift sowie eine vorausgegangene Mahnung aus, um eine Ord nungsbusse zu erheben (vgl. Art. 91 Abs. 1 AHVG). Davon abweichend ist in der WBB zusätzlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitragspflichtigen oder der Versicherten notwendig (WBB Rz . 9017). An gesichts dessen, dass die Verwaltungsweisungen des BSV Konkretisierungen und Umschreibungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen ent halten und dadurch eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten (vgl. E. 1.5), kommen den zu Gunsten der Beitragspflichtigen im Rahmen der Aufer legung einer Ordnungsbusse verschärften Anforderungen in der WBB Vorrang zu. I nsofern ist für die Erhebung einer Ordnungsbusse zusätzlich
ein Verschulden
erforderlich . 3.3
Dass die Beschwerdeführerin,
nachdem sie die Lohndeklaration 2020 unter der Abrechnungsnummer «2» eingereicht hatte (Urk. 6/53), auf die Mahnung vom 1 0. März 2021 (Urk. 6/55) und die Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht reagiert hat oder nachfragte, ob die Lohn deklaration «2»
denn nicht eingegangen ist, was zur sofortigen Klärung der Umstände beigetragen hätte, muss sich die Beschwerdeführerin allenfalls als fahrlässige Unterlassung entge genhalten lassen. Angesichts dessen, dass sie nur fünf Tage später die Schluss rechnung für die Lohnbeiträge 2020 (vgl. Urk. 6/56) erhalten hat - wohl unter der Abrechnungsnummer «2» jedoch im vollen Betrag für ihre beide n
Arbeit nehmenden -, ist es nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin die Sache als erledigt erachtete und davon ausging, dass sie der Aufforderung der Beschwer degegnerin
bzw. ihren Arbeitgeberpflichten genügend nachgekommen ist. Diese zeitliche Koinzidenz spricht gegen ein schuldhaftes Verhalten, mithin die Voraus setzungen für die Auferlegung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor) .
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Auferlegung der Ordnungsbusse über Fr. 250.-- aufzuheben . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 6. Juli 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250.-- schuldet. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler