Sachverhalt
1.
X.___ , geboren am 21. Juni 1958, meldete sich am 6. April 2021 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente zwei Jahre vor beziehen möchte (Urk. 6/37). In diesem Zusammenhang wurde das vom Versi cherten unterschriebene Formular «Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» zu den Akten gereicht (Urk. 6/38). Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 gewährte die Ausgleichskasse dem Versicherten eine Altersrente mit zwei Jahren Vorbezug mit Wirkung ab 1. Juli 2021, wobei sie angab, die Rente im Zuge einer Drittauszahlung an die Gemeinde Y.___ auszu bezahlen (Urk. 6/49). Die vom Versicherten am 28. Juni 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/52) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 6/57 = Urk. 2). In der Folge gelangte der Versicherte mit Schreiben vom 30. Juli 2021 an die Ausgleichskasse und erklärte, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass das von ihm unterschriebene Formular auf «Drittauszahlung» gelautet habe. Andernfalls hätte er es nicht unterschrieben (Urk. 6/63). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 erhob X.___ am 4. August 2021 Beschwer de und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Aus zahlung der Altersrente an ihn (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Sep tem ber 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und fügte an, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2021 als Rück zug der Zustimmung zur Drittauszahlung gewertet werde, weshalb die Rente zukünf tig nicht mehr an die Gemeinde Y.___ , sondern direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt werde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde die Gemeinde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 7). Die Gemeinde liess sich nicht ver neh men, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. No vem ber 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom
6. Juli 2021 ( Urk. 2) im Wesentlichen , sie hätten ein Drittauszahlungsgesuch erhalten und wären gemäss diesem angewiesen, die Altersrente des Beschwerdeführers direkt an die Gemeinde Y.___ auszuzahlen. Der Beschwerdeführer habe dieses Drittauszahlungsgesuch mitunterzeichnet und sich damit einverstanden erklärt, dass die Leistungen direkt an die Gemeinde überwiesen würden. Das vom Beschwerdeführers an sie gerichtete Schreiben vom 3 0. Juli 2021 werte sie als Rückzug der Zustimmung zur Drittauszahlung, weshalb die Rente zukünftig an den Beschwerdeführer direkt ausbezahlt werde ( Urk. 5). 1.2
Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 4. Au gust 2021 (Urk. 1) die Auszahlung seiner Altersrente an die Gemeinde Y.___ . Er sei nicht darüber informiert worden, dass das von ihm unterzeichnete Formular eine Drittauszahlung an die Gemeinde erlaube. Hätte er davon gewusst, hätte er nicht unterschrieben. 2. 2 .1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG ) sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung
[ AHVG ] ). 2 .2
Mangels einer abweichenden Bestimmung im AHVG richtet sich die Frage nach Drittauszahlung der Altersrenten der AHV nach Art. 20 ATSG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd für sorgerisch betreut, sofern: a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.
Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt vor, dass diese Dritten oder diese Behörde die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen können. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ATSG. Dem nach können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers (a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, die Vorschusszahlun gen leisten , sowie (b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden ( Art. 22 Abs. 2 ATSG).
2. 3
Das Abtretungsverbot von Art. 22 Abs. 1 ATSG schliesst das Ausstellen einer Inkassovollmacht nicht aus. Darunter wird der Auftrag an eine Drittperson verstanden, eine Leistung für die leistungsbeanspruchende Person entgege nzu nehmen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 20 ATSG) . Sind die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt und benötigt der Berechtigte Hilfe bei seinen finanziellen Angelegenheiten, kann dieser somit auch selber die Auszahlung an einen Dritten oder an eine Behörde verlangen. Dem Gesuch darf jedoch nur stattgegeben werden, wenn keine Gefahr einer Umgehung eines Abtretungsverbots i.S.v. Art. 22 Abs. 1 ATSG besteht ( Hürzeler / Lischer , in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020 [nach folgend : BSK ATSG], N. 22 zu Art. 20 ATSG). Mit dem Begriff der Abtretung in Art. 22 Abs. 1 ATSG ist die zivilrechtliche Zession nach Art. 164 ff. des Obligati onenrechts (OR) gemeint. Eine blosse
I nkassovollmacht fällt nicht darunter
(Dolf, BSK ATSG , N 5 f. zu Art. 22 ATSG) .
In der vom Bundesamt für Statistik (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenver sicherung wird konkretisiert, dass im Falle eines Antrags der leistungsberechtig ten Person b ei Vorliegen besonderer Umstände die Renten und Hilflosenent schädigu ngen an einen von der leistungs berechtigten Person bezeichneten Dritten aus bezahlt werden
können , sofern
die Überweisung auf e in persönliches Post- oder Bank konto nicht angezeigt ist , nicht bereits die Voraus setzungen für die Auszahlung an einen Dritten erfüllt sind, weil die leistungs berechtigte Person entweder ver beiständet ist oder die Renten nicht zweckgemäss verwendet werden, und keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbotes ( Art. 22 Abs. 1 ATSG) besteht (RWL Rz . 10024 ff.) . Im Merkblatt 3.05 - « Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ » wird dazu betont, dass die leistungsberechtigte Person das Begehren um Drittauszahlung jederzeit widerrufen kann. 3. 3.1
In Frage steht die Zulässigkeit einer Drittauszahlung der laufenden Altersrente. Dies scheint die Beigeladene in ihrer Stellungnahme zu Händen der Beschwerde gegnerin vom 1 7. September 2021 zu verkennen. Deren Ausführungen beziehen sich auf die Drittauszahlung bei Rentennachzahlungen ( Urk. 6/70), deren Voraus setzungen in Art. 22 ATSG geregelt sind.
D ie Zulässigkeit einer Drittauszahlung von laufenden Leistungen ge mäss Art. 20 ASTG setzt unter anderem voraus , dass die Geldleistung von der berechtigten Person nicht für den Unterhalt, d.h. nicht zweckmässig verwendet wird (E. 2.2 hiervor). Damit wird klargestellt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit allein noch nicht ausreicht für die Drittauszahlung. Vielmehr muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistung dem Unterhaltszweck entfremdet (vgl. BGE 128 V 108 E. 2c; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 20 ATSG). Entsprechendes ergibt sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den Akten. Im Gesuch um Drittauszahlung wurde einzig auf die Sozialhilfe abhängigkeit hingewiesen ( Urk. 6/38). In der Stellungnahme vom 1 7. September 2021 brachte die Beigeladene vor, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, die Komplexität der Angelegenheit zu verstehen. Deshalb sei sie darauf angewiesen, dass die Zahlungen über sie laufe ( Urk. 6/70).
Inwiefern der Beschwerdeführer die Rente nicht zweckgemäss verwendet respektive nicht fähig dazu wäre, zeigt sie jedoch nicht auf. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in der Beschwerde antwort zutreffend erkannt, dass vorl iegend die Voraussetzungen für eine Dritt auszahlung der laufenden Altersrente nicht gegeben sind ( Urk. 5). 3.2
Hingegen ist das Gesuch um Drittauszahlung von 2 4. März 2021 als gültige Inkassovollmacht zu werten. Eine Zession nach Art. 164 ff. OR war damit nicht verbunden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer jahrelang obdachlos war und die Altersrente für die W ohnung, welche die B eigeladene für ihn gemietet hat, sowie für seine weiteren L ebenskosten verwendet wurde
( Urk. 6/70). Ange sichts dessen, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Drittauszahlung vo m
2 4. März 2021 eigenhändig unter zeichnet hat, ist somit ni cht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Alters rente des Besc hwerdeführers zunächst - dem Be gehren des Beschwerdefü hrers entsprechend - an die Bei g eladene ausbe zahlt hat. Das Vorbringen des Beschwerde führers, wonach er nicht darüber infor miert worden sei, dass das von ihm unterzeichnete Formular eine Drittauszahlung an die Gemeinde erlaube, andern falls er nicht unterschrieben hätte (vgl. E. 1.2), vermag nichts da ran zu ändern, dass er rechtsgültig unterzeichnet und damit auch bestätigt ha t, vom Merkblatt 3.05 «Drittaus zahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» Kenntnis genommen zu haben (vgl. Drittaus zahlungsgesuchs Ziff. 5, Urk. 6/38). Selbst wenn der Beschwerdeführer vom Inhalt der ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Formu lare keine Kenntnis genommen haben sollte ( Urk. 1), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei einer bewusst gewollten Unkenntnis steht eine Irrtumsanfechtung nicht offen (Urteil des Bundesgerichts 4A_461/2017 vom 1 0. Februar 2017 E. 4.3.1 ; Gauch / Schluep / Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
Bd I, 1 1. Aufl. 2020, S. 178 N. 763 ). Ohnehin wäre ein rechtlich relevanter I rrtum zu verneinen. Auch für eine Täuschung von Seiten des Sachbearbeiter s der Bei gela denen bestehen keine Anhaltspunkte. O ffenbar verkennt d er Beschwerdeführer , dass die Beigeladene die
A ltersrente
für seinen Lebe nsunterhalt verwendet e ( Urk. 6/70). Es ist somit nichts dagegen einzu wenden, dass die Beschwerde gegnerin die Altersrente des Beschwerde führers bis zu dess en Widerruf der Inkassovollmacht mit Schreiben vom 3 0. Juli 2021 ( Urk. 6/63)
- welcher somit erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2021 erfolgte - der Beige ladenen ausbezahlt hat. 3 .3
Nach dem Gesagtem ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren am 21. Juni 1958, meldete sich am 6. April 2021 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente zwei Jahre vor beziehen möchte (Urk. 6/37). In diesem Zusammenhang wurde das vom Versi cherten unterschriebene Formular «Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» zu den Akten gereicht (Urk. 6/38). Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 gewährte die Ausgleichskasse dem Versicherten eine Altersrente mit zwei Jahren Vorbezug mit Wirkung ab 1. Juli 2021, wobei sie angab, die Rente im Zuge einer Drittauszahlung an die Gemeinde Y.___ auszu bezahlen (Urk. 6/49). Die vom Versicherten am 28. Juni 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/52) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 6/57 = Urk. 2). In der Folge gelangte der Versicherte mit Schreiben vom 30. Juli 2021 an die Ausgleichskasse und erklärte, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass das von ihm unterschriebene Formular auf «Drittauszahlung» gelautet habe. Andernfalls hätte er es nicht unterschrieben (Urk. 6/63).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom
6. Juli 2021 ( Urk. 2) im Wesentlichen , sie hätten ein Drittauszahlungsgesuch erhalten und wären gemäss diesem angewiesen, die Altersrente des Beschwerdeführers direkt an die Gemeinde Y.___ auszuzahlen. Der Beschwerdeführer habe dieses Drittauszahlungsgesuch mitunterzeichnet und sich damit einverstanden erklärt, dass die Leistungen direkt an die Gemeinde überwiesen würden. Das vom Beschwerdeführers an sie gerichtete Schreiben vom 3 0. Juli 2021 werte sie als Rückzug der Zustimmung zur Drittauszahlung, weshalb die Rente zukünftig an den Beschwerdeführer direkt ausbezahlt werde ( Urk. 5).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 4. Au gust 2021 (Urk. 1) die Auszahlung seiner Altersrente an die Gemeinde Y.___ . Er sei nicht darüber informiert worden, dass das von ihm unterzeichnete Formular eine Drittauszahlung an die Gemeinde erlaube. Hätte er davon gewusst, hätte er nicht unterschrieben. 2. 2 .1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG ) sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung
[ AHVG ] ). 2 .2
Mangels einer abweichenden Bestimmung im AHVG richtet sich die Frage nach Drittauszahlung der Altersrenten der AHV nach Art. 20 ATSG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd für sorgerisch betreut, sofern: a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.
Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt vor, dass diese Dritten oder diese Behörde die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen können. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ATSG. Dem nach können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers (a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, die Vorschusszahlun gen leisten , sowie (b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden ( Art. 22 Abs. 2 ATSG).
2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 erhob X.___ am 4. August 2021 Beschwer de und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Aus zahlung der Altersrente an ihn (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Sep tem ber 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und fügte an, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2021 als Rück zug der Zustimmung zur Drittauszahlung gewertet werde, weshalb die Rente zukünf tig nicht mehr an die Gemeinde Y.___ , sondern direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt werde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde die Gemeinde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 7). Die Gemeinde liess sich nicht ver neh men, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. No vem ber 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 3.1 In Frage steht die Zulässigkeit einer Drittauszahlung der laufenden Altersrente. Dies scheint die Beigeladene in ihrer Stellungnahme zu Händen der Beschwerde gegnerin vom 1 7. September 2021 zu verkennen. Deren Ausführungen beziehen sich auf die Drittauszahlung bei Rentennachzahlungen ( Urk. 6/70), deren Voraus setzungen in Art. 22 ATSG geregelt sind.
D ie Zulässigkeit einer Drittauszahlung von laufenden Leistungen ge mäss Art. 20 ASTG setzt unter anderem voraus , dass die Geldleistung von der berechtigten Person nicht für den Unterhalt, d.h. nicht zweckmässig verwendet wird (E. 2.2 hiervor). Damit wird klargestellt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit allein noch nicht ausreicht für die Drittauszahlung. Vielmehr muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistung dem Unterhaltszweck entfremdet (vgl. BGE 128 V 108 E. 2c; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 20 ATSG). Entsprechendes ergibt sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den Akten. Im Gesuch um Drittauszahlung wurde einzig auf die Sozialhilfe abhängigkeit hingewiesen ( Urk. 6/38). In der Stellungnahme vom 1 7. September 2021 brachte die Beigeladene vor, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, die Komplexität der Angelegenheit zu verstehen. Deshalb sei sie darauf angewiesen, dass die Zahlungen über sie laufe ( Urk. 6/70).
Inwiefern der Beschwerdeführer die Rente nicht zweckgemäss verwendet respektive nicht fähig dazu wäre, zeigt sie jedoch nicht auf. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in der Beschwerde antwort zutreffend erkannt, dass vorl iegend die Voraussetzungen für eine Dritt auszahlung der laufenden Altersrente nicht gegeben sind ( Urk. 5).
E. 3.2 Hingegen ist das Gesuch um Drittauszahlung von 2 4. März 2021 als gültige Inkassovollmacht zu werten. Eine Zession nach Art. 164 ff. OR war damit nicht verbunden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer jahrelang obdachlos war und die Altersrente für die W ohnung, welche die B eigeladene für ihn gemietet hat, sowie für seine weiteren L ebenskosten verwendet wurde
( Urk. 6/70). Ange sichts dessen, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Drittauszahlung vo m
2 4. März 2021 eigenhändig unter zeichnet hat, ist somit ni cht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Alters rente des Besc hwerdeführers zunächst - dem Be gehren des Beschwerdefü hrers entsprechend - an die Bei g eladene ausbe zahlt hat. Das Vorbringen des Beschwerde führers, wonach er nicht darüber infor miert worden sei, dass das von ihm unterzeichnete Formular eine Drittauszahlung an die Gemeinde erlaube, andern falls er nicht unterschrieben hätte (vgl. E. 1.2), vermag nichts da ran zu ändern, dass er rechtsgültig unterzeichnet und damit auch bestätigt ha t, vom Merkblatt 3.05 «Drittaus zahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» Kenntnis genommen zu haben (vgl. Drittaus zahlungsgesuchs Ziff. 5, Urk. 6/38). Selbst wenn der Beschwerdeführer vom Inhalt der ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Formu lare keine Kenntnis genommen haben sollte ( Urk. 1), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei einer bewusst gewollten Unkenntnis steht eine Irrtumsanfechtung nicht offen (Urteil des Bundesgerichts 4A_461/2017 vom 1 0. Februar 2017 E. 4.3.1 ; Gauch / Schluep / Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
Bd I, 1 1. Aufl. 2020, S. 178 N. 763 ). Ohnehin wäre ein rechtlich relevanter I rrtum zu verneinen. Auch für eine Täuschung von Seiten des Sachbearbeiter s der Bei gela denen bestehen keine Anhaltspunkte. O ffenbar verkennt d er Beschwerdeführer , dass die Beigeladene die
A ltersrente
für seinen Lebe nsunterhalt verwendet e ( Urk. 6/70). Es ist somit nichts dagegen einzu wenden, dass die Beschwerde gegnerin die Altersrente des Beschwerde führers bis zu dess en Widerruf der Inkassovollmacht mit Schreiben vom 3 0. Juli 2021 ( Urk. 6/63)
- welcher somit erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2021 erfolgte - der Beige ladenen ausbezahlt hat.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00061
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 9. Juni 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Gemeinde Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren am 21. Juni 1958, meldete sich am 6. April 2021 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente zwei Jahre vor beziehen möchte (Urk. 6/37). In diesem Zusammenhang wurde das vom Versi cherten unterschriebene Formular «Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» zu den Akten gereicht (Urk. 6/38). Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 gewährte die Ausgleichskasse dem Versicherten eine Altersrente mit zwei Jahren Vorbezug mit Wirkung ab 1. Juli 2021, wobei sie angab, die Rente im Zuge einer Drittauszahlung an die Gemeinde Y.___ auszu bezahlen (Urk. 6/49). Die vom Versicherten am 28. Juni 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/52) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 6/57 = Urk. 2). In der Folge gelangte der Versicherte mit Schreiben vom 30. Juli 2021 an die Ausgleichskasse und erklärte, dass er nicht darüber informiert worden sei, dass das von ihm unterschriebene Formular auf «Drittauszahlung» gelautet habe. Andernfalls hätte er es nicht unterschrieben (Urk. 6/63). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 erhob X.___ am 4. August 2021 Beschwer de und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Aus zahlung der Altersrente an ihn (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Sep tem ber 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und fügte an, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2021 als Rück zug der Zustimmung zur Drittauszahlung gewertet werde, weshalb die Rente zukünf tig nicht mehr an die Gemeinde Y.___ , sondern direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt werde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde die Gemeinde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 7). Die Gemeinde liess sich nicht ver neh men, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. No vem ber 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom
6. Juli 2021 ( Urk. 2) im Wesentlichen , sie hätten ein Drittauszahlungsgesuch erhalten und wären gemäss diesem angewiesen, die Altersrente des Beschwerdeführers direkt an die Gemeinde Y.___ auszuzahlen. Der Beschwerdeführer habe dieses Drittauszahlungsgesuch mitunterzeichnet und sich damit einverstanden erklärt, dass die Leistungen direkt an die Gemeinde überwiesen würden. Das vom Beschwerdeführers an sie gerichtete Schreiben vom 3 0. Juli 2021 werte sie als Rückzug der Zustimmung zur Drittauszahlung, weshalb die Rente zukünftig an den Beschwerdeführer direkt ausbezahlt werde ( Urk. 5). 1.2
Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 4. Au gust 2021 (Urk. 1) die Auszahlung seiner Altersrente an die Gemeinde Y.___ . Er sei nicht darüber informiert worden, dass das von ihm unterzeichnete Formular eine Drittauszahlung an die Gemeinde erlaube. Hätte er davon gewusst, hätte er nicht unterschrieben. 2. 2 .1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG ) sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung
[ AHVG ] ). 2 .2
Mangels einer abweichenden Bestimmung im AHVG richtet sich die Frage nach Drittauszahlung der Altersrenten der AHV nach Art. 20 ATSG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd für sorgerisch betreut, sofern: a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.
Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt vor, dass diese Dritten oder diese Behörde die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen können. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ATSG. Dem nach können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers (a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, die Vorschusszahlun gen leisten , sowie (b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden ( Art. 22 Abs. 2 ATSG).
2. 3
Das Abtretungsverbot von Art. 22 Abs. 1 ATSG schliesst das Ausstellen einer Inkassovollmacht nicht aus. Darunter wird der Auftrag an eine Drittperson verstanden, eine Leistung für die leistungsbeanspruchende Person entgege nzu nehmen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 20 ATSG) . Sind die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt und benötigt der Berechtigte Hilfe bei seinen finanziellen Angelegenheiten, kann dieser somit auch selber die Auszahlung an einen Dritten oder an eine Behörde verlangen. Dem Gesuch darf jedoch nur stattgegeben werden, wenn keine Gefahr einer Umgehung eines Abtretungsverbots i.S.v. Art. 22 Abs. 1 ATSG besteht ( Hürzeler / Lischer , in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020 [nach folgend : BSK ATSG], N. 22 zu Art. 20 ATSG). Mit dem Begriff der Abtretung in Art. 22 Abs. 1 ATSG ist die zivilrechtliche Zession nach Art. 164 ff. des Obligati onenrechts (OR) gemeint. Eine blosse
I nkassovollmacht fällt nicht darunter
(Dolf, BSK ATSG , N 5 f. zu Art. 22 ATSG) .
In der vom Bundesamt für Statistik (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenver sicherung wird konkretisiert, dass im Falle eines Antrags der leistungsberechtig ten Person b ei Vorliegen besonderer Umstände die Renten und Hilflosenent schädigu ngen an einen von der leistungs berechtigten Person bezeichneten Dritten aus bezahlt werden
können , sofern
die Überweisung auf e in persönliches Post- oder Bank konto nicht angezeigt ist , nicht bereits die Voraus setzungen für die Auszahlung an einen Dritten erfüllt sind, weil die leistungs berechtigte Person entweder ver beiständet ist oder die Renten nicht zweckgemäss verwendet werden, und keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbotes ( Art. 22 Abs. 1 ATSG) besteht (RWL Rz . 10024 ff.) . Im Merkblatt 3.05 - « Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ » wird dazu betont, dass die leistungsberechtigte Person das Begehren um Drittauszahlung jederzeit widerrufen kann. 3. 3.1
In Frage steht die Zulässigkeit einer Drittauszahlung der laufenden Altersrente. Dies scheint die Beigeladene in ihrer Stellungnahme zu Händen der Beschwerde gegnerin vom 1 7. September 2021 zu verkennen. Deren Ausführungen beziehen sich auf die Drittauszahlung bei Rentennachzahlungen ( Urk. 6/70), deren Voraus setzungen in Art. 22 ATSG geregelt sind.
D ie Zulässigkeit einer Drittauszahlung von laufenden Leistungen ge mäss Art. 20 ASTG setzt unter anderem voraus , dass die Geldleistung von der berechtigten Person nicht für den Unterhalt, d.h. nicht zweckmässig verwendet wird (E. 2.2 hiervor). Damit wird klargestellt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit allein noch nicht ausreicht für die Drittauszahlung. Vielmehr muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistung dem Unterhaltszweck entfremdet (vgl. BGE 128 V 108 E. 2c; Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 20 ATSG). Entsprechendes ergibt sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den Akten. Im Gesuch um Drittauszahlung wurde einzig auf die Sozialhilfe abhängigkeit hingewiesen ( Urk. 6/38). In der Stellungnahme vom 1 7. September 2021 brachte die Beigeladene vor, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, die Komplexität der Angelegenheit zu verstehen. Deshalb sei sie darauf angewiesen, dass die Zahlungen über sie laufe ( Urk. 6/70).
Inwiefern der Beschwerdeführer die Rente nicht zweckgemäss verwendet respektive nicht fähig dazu wäre, zeigt sie jedoch nicht auf. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in der Beschwerde antwort zutreffend erkannt, dass vorl iegend die Voraussetzungen für eine Dritt auszahlung der laufenden Altersrente nicht gegeben sind ( Urk. 5). 3.2
Hingegen ist das Gesuch um Drittauszahlung von 2 4. März 2021 als gültige Inkassovollmacht zu werten. Eine Zession nach Art. 164 ff. OR war damit nicht verbunden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer jahrelang obdachlos war und die Altersrente für die W ohnung, welche die B eigeladene für ihn gemietet hat, sowie für seine weiteren L ebenskosten verwendet wurde
( Urk. 6/70). Ange sichts dessen, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Drittauszahlung vo m
2 4. März 2021 eigenhändig unter zeichnet hat, ist somit ni cht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Alters rente des Besc hwerdeführers zunächst - dem Be gehren des Beschwerdefü hrers entsprechend - an die Bei g eladene ausbe zahlt hat. Das Vorbringen des Beschwerde führers, wonach er nicht darüber infor miert worden sei, dass das von ihm unterzeichnete Formular eine Drittauszahlung an die Gemeinde erlaube, andern falls er nicht unterschrieben hätte (vgl. E. 1.2), vermag nichts da ran zu ändern, dass er rechtsgültig unterzeichnet und damit auch bestätigt ha t, vom Merkblatt 3.05 «Drittaus zahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» Kenntnis genommen zu haben (vgl. Drittaus zahlungsgesuchs Ziff. 5, Urk. 6/38). Selbst wenn der Beschwerdeführer vom Inhalt der ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Formu lare keine Kenntnis genommen haben sollte ( Urk. 1), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei einer bewusst gewollten Unkenntnis steht eine Irrtumsanfechtung nicht offen (Urteil des Bundesgerichts 4A_461/2017 vom 1 0. Februar 2017 E. 4.3.1 ; Gauch / Schluep / Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
Bd I, 1 1. Aufl. 2020, S. 178 N. 763 ). Ohnehin wäre ein rechtlich relevanter I rrtum zu verneinen. Auch für eine Täuschung von Seiten des Sachbearbeiter s der Bei gela denen bestehen keine Anhaltspunkte. O ffenbar verkennt d er Beschwerdeführer , dass die Beigeladene die
A ltersrente
für seinen Lebe nsunterhalt verwendet e ( Urk. 6/70). Es ist somit nichts dagegen einzu wenden, dass die Beschwerde gegnerin die Altersrente des Beschwerde führers bis zu dess en Widerruf der Inkassovollmacht mit Schreiben vom 3 0. Juli 2021 ( Urk. 6/63)
- welcher somit erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2021 erfolgte - der Beige ladenen ausbezahlt hat. 3 .3
Nach dem Gesagtem ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler