Sachverhalt
1.
Mit Gesuch vom 7. November 2020 beantragte
X.___ , Inhaber der im Bereich Unternehmensberatungen tätigen Einzelfirma
A.___ (seit 1. September 2021 als Einzelunternehmen B.___ im Han delsregister des Kantons Zürich eingetragen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Anerkennung und Registrieru ng als Selbständigerwerbender , unter anderem bezüglich der für di e Y.___ AG sowie die Z.___
AG ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 6/2/1-4). Mit Verfü gung en vom 12. Januar 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab (Urk. 6/4, Urk. 6/7 -
8) und wies die Y.___
AG sowie die Z.___
AG je darauf hin, dass die an
X.___ ausgerichteten Honorare bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmerei nkommen abzurechnen seien (Urk. 6/7-8).
Dagegen erhob en sowohl X.___
am 3. Februar 2021 ( Urk. 6/33 ) wie a uch die Z.___ AG am 4. F ebruar 20 21 (Urk. 6/17)
bzw. die Y.___ AG am 5. Februar 2021 (Urk. 6/37) je Einsprache , welche die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheiden vom 9. Juli 2021 abwies (Urk. 6/40-42). 2 .
Gegen den an ihn gerichteten Einspracheentscheid vom 9.
Ju l i 2021 (Urk. 6/41 = Urk. 2) erhob X.___ am 30. Juli 2021 hierorts Beschwerde und beantrag te sinngemäss, dass er in Bezug auf die für die Z.___ AG sowie die Y.___ AG ausgeübten Erwerbst ätigkeiten als Selbständigerwerbende r zu qualifizieren sei (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 bean tragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 16. November 2021 (Urk. 9) und Duplik vom 7. Januar 2022 (Urk. 11) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunk ten fest. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurden die Y.___ AG
sowie die Z.___ AG zum vorlie genden Prozess beigeladen (Urk. 12). Innert der ihnen angesetzten Frist zur Stellungnahme liessen sich d iese nicht vernehmen , was den anderen Verfahrens beteiligten
je zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alte r s- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständiger werbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3
Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt ( vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).
2.
Die vom Beschwerdeführer für die Y.___ AG (nachfolgend: Beigeladene 1) sowie die Z.___ AG (nachfolgend: Beigeladene 2) ausgeübten Erwerbst ätigkeiten s ind nach dem Gesagten separat dahin zu prüfen, ob sie als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren sind .
3. 3.1 3.1.1
In Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 1
begrün dete die Beschwerdegegnerin die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid
wie folgt: Der Beschwerdeführer erwähne, dass er gegenüber Dri t ten im Namen der Beigeladenen 1 auftrete. Auch werde ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung gest ellt und er dürfe die Infrast ru k t u r der Firma nutzen. Ob er von diesem Angebot Gebrauch mache, spiele keine Rolle. Auch wenn gewisse Kosten von ihm getragen würden, gebe es auch einige,
welche gemäss Vertrag die Beigeladene 1 übernehme. Auch gehöre die Entlöh nung mit Provisionszahlungen zum massgebenden Lohn. Sehe das Auftragsver hältnis mit der Beigeladenen 1 mittlerweile anders aus, so müsste dies neu g eprüft werden (Urk. 2 ). In der Vernehmlassung ergänzte sie im Wesentlichen mit Blick auch auf die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 1 neu gefassten vertragliche n Grundlagen, der Name der Beigeladenen 1 stehe klar im Vordergrund . Alsdann trete d er Beschwerdeführer auf deren Homepage in Erscheinung . Auch fielen Investitionen unmassgeblich ins Gewic ht. Diese Elemente würden - nebst anderen - ebenfalls für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen ( Urk. 9 ) . 3. 1. 2
Der Beschwerdeführer
bringt unter Hi n weis auf die Ausf ühr ungen in der Einsprache im Wesentlichen vor, im Einspracheentscheid
werde nach wie vor nicht auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse abgestellt.
Die Beigeladene 1 bestätige , dass er die Unkosten selber zu tragen haben, in seiner Arbeit s or ganisation völlig frei und unabhängig sei und grundsätzlich in eigenem Namen im Au f trag der Beigeladenen 1 auft rete. Dies beziehe sich auf das bisherige Vertragsverhältnis, womit er bereits während der Dauer des ursprüngl ichen Vertrages als selbständigerwerbend
zu gelten habe. A ufgrund der Provisions zahlung könne nicht automatisch auf unselbständiges Erwerbseinkommen geschlossen werden. Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid mit keinem Wort mit den beigelegt en Investitionen auseinander ges e t zt (Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 9 ). 3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hat am 1. Oktober 2019 mit der Beigeladenen 1 einen (ersten) « Z usammenarbeitsvertrag» abgeschlossen mit im Wesentlichen folgende m Vertragsi nhalt (Urk. 6/2/22 -26 ) : D ie Parteien beschliessen eine enge Zusammenarbeit. Diese bezieht sich auf die Beratung von KMU- Unternehmen in Bezug auf Beratungsdienstleistungen im Berei ch Nachfolgeregelungen, Restruk t urierung und Sanierungen (Z if
f. 1.1). Gegenüber Dritten treten die Parteien immer unter der Beigeladenen 1 auf , welche die Administration übernimmt (Ziff. 1.2) . Die Parteien sind weiterhin selbständige Unternehmen und Unterneh mer und erklären ausdrücklich , dass sie keine einf ache Gesellschaft bilden (Ziff. 1.3). Die Parteien benützen gemeinsam das Büro und die Infrastruktur am Standort C.___ . Der B.___
(dem Beschwerdeführer) wird ein Arbeitsplatz und ein Kundenparkplatz zur Verfügung gestellt (Ziff. 1.4). Aufträge, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, werden gemeinsam erledigt . Die Abrechnung erfolgt durch die Beigeladene 1 (Ziff. 2.1) . Honorare, Erfolgspro visionen und sonstige Erträge aus gemeinsam erledigten Aufträgen werden wie folgt geteilt (Ziff. 4.1) : Bei Akquis i tion eines Neukunden ist der Akquisiteur (Lead) mit 20
% zu entschädigen. Die beiden Parteien erhalten je 30
% für die gemein sam abgearbeiteten Projekte, dabei wird nicht nach geleistetem Zeitaufw and unterschieden , die restlichen 2 0
% gehen zur Verfügung s stellung der Infra struktur und Administration zugunsten der Beigeladenen 1 , die Auszahlung en erfolg en innerhalb von 10 Tagen nach Zahl ungseingang
(Ziff. 4). V on den direkten Spesen (z.B. Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung) für gemeinsam zu erledigende Aufträge übernimmt jede Partei die Hälfte (Ziff. 5.1) ; die Kosten für Büroräumlichkeiten, Telefon und Geräte übernimmt die Beigeladene 1 (Z iff. 5 .2 ). Jede Partei trägt gegenüber Dritten Haftung für Schäden, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit verursacht hat; die Parteien haften nicht solidarisch gegenüber Dritten . Berechenbare Vermögenseinbussen werden hälftig geteilt (Ziff. 6). Die Parteien beschliessen , durchschnittlich mindestens 3 Tage pro Woche für g emein same Aufträge und sonstige Zusammenarbeit aufzuwenden; die Zus ammenarbeit ist auf unbestimmte Zeit geplant .
S ie kann von beiden Parteien jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen beendigt werden; als Kündigungsfrist gelten drei Monate (Ziff. 7). Weiter enthält der Vertrag Bestimmungen zu Tod und Erwerbs unfähigkeit (Ziff. 8) sowie weitere Bestimmungen (Ziff. 9).
Am 5. Januar 2021 unt e rzeichneten die Parteien mit Wirkung
per 1. Januar 2021 einen zweiten ( neuen )
« Zusammenarbeitsvertrag /Mandatsvertrag/Auftrag» (Urk. 6/31 ) : Danach wurde (alt) Ziff. 1.2
(Auftreten unter der Beigeladenen 1) ersatzlos
aufgehoben und Ziff. 1.3 dahin gefasst, als der Beschwerdeführer (die A.___ ) die Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 für seine Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages nutzen kann; Infrastruktur und Parkplatz gehen zu seinen Lasten . Nach Ziff. 2.1 (neu) werden Aufträge, die sich aus der Zusammen arbeit ergeben, gemeinsam erledigt, die Abrechnung erfolgt vom Beschwerde führer an die Beigeladene 1; der Beschwerdeführer tritt selbständig auf und agiert als eigenes Unternehmen im Auftrag
der Beigeladenen 1. Nach Ziff. 4.1 (neu) vereinnahmt die Beigeladene 1 sämtliche Honorare und Provisionen. Der Beschwerdeführer stellt seinerseits der Beigeladenen 1 seine Aufwendungen in Rechnung. Honorare werden je nach Mandat mit jeweils separater Vereinbarung Fall zu Fall abgerechnet. Gemäss Ziff. 5.1 (neu) übernimmt jede Partei die direkten Spesen (z.
B . Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung etc.) für sich selbst.
3.3
3.3 .1
Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelper sonen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kauf männisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Verfügung stellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_459/2011 vom
26. Januar 2012 unter Hinweis auf BGE 110 V 72) . Dabei hat bei der Abgrenzungs frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Unter scheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hintergrund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschä ftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b ). Gemäss
der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den mass gebenden Lohn (WML ; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) gelten Unternehmensberater soweit als Selbständigerwerbende , als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist ( Rz . 4075 WML mit Hinweis en ). 3.3. 2
D er Beschwerdeführer
hat an seiner Wohnadresse separate Büro räumlichkeiten eingerichtet
und verfügt über eine
Büroin frastruktur . Auch wenn er
( Anfangs -)I nve stitionen von über Fr. 50'000. -- geltend macht (vgl. Einsprache Urk. 6/33 ) ,
ist das Unternehmerri s i k o nicht als im Sinne der Rechtsprechung
erheblich einzustufen , da er für seine Beratertätigkeit weder G eschäftsräume an mieten noch Person a l bes chäftigen muss , was charakteristi s ch e Merkmale einer selbständigen T ätigkeit bzw . eines relevanten Unternehmerrisikos sind . Allerdings erfordert die Tätigkeit des Besc hwerd eführers
v on ihrer Art her
weder kostspielige Infrastruktur noch erhebliche personelle Mittel , weshalb es auch vorliegend nicht massgebend auf das Unternehmerris i ko ankommen kann . Vielmehr sind
Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkei t vom Auftrag- oder Arbeitgeber
entscheidend ( vgl. vorstehend E. 3.3.1, vg l. auch etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1 ) .
3.3.3
Gemäss den
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 1 ab g eschlos senen Verträgen hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung gegenüber Dritten (Auftraggebern bzw. Endkunden ) im Namen der Beigeladenen 1 (erster Vertrag) bzw .
jedenfalls «im Auftrag» der Beigeladenen 1 (neu gefasste Version) auszuüben . Die
Mandate , die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, werden alsdann gemeinsam mit de r der Beigeladenen 1 betreut . Weiter vereinnahmt die Beigeladene 1 die von Dritten erbrachten Vergütungen
( auch )
für den Beschwer deführer ,
welcher seinerseits
der Beigeladenen 1 ( im Innenverhältnis ) Rechnung stellt .
Unter dem Aspekt der
arbeitsorganisatorischen
Una bhängigkeit ergibt sich aus diesen Begebenheiten
jedoch ohne W eit e res , dass
der Beschwerdeführer
– auch wenn bezüglich seiner Tätigkeit im Übrigen
ein weitgehendes Weisungs recht nicht ersichtlich ist
- er diese
weder
mit
der jenigen
freib estimmten Selbst o r ganisation ausübt noch
nach aussen hin eigenständig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt ,
wie dies für Selbständigerwerbende typisch ist . Vielmehr spiegeln
die genannten Begebenheiten eine erhebliche Einbindung in die Organisation
der Beigeladenen 1 sowie ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis zur Beigeladenen 1 wider, wie dies charakteristisch für unselbst ändige Erwerbs tätigkeit ist. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer
nicht nur «im Auftrag» der Beigeladenen auftritt sondern
– worauf in der Vernehmlassung zu Recht hin gewiesen wird – faktisch für die Beigeladene 1 selber steht, indem er
auf der Internetseite der Beigeladenen 1 unter dem Titel «Die Menschen hinter Y.___ » ( «…»; abgerufen am
2. August 2022) mit Name , Bild , Angaben zum beruflichen Werdegang und Spezialisierung
sowie
E-mail Adresse als Partner ohne jeglichen Hinweis auf eine
externe Position in Erscheinung tritt, was die
weitgehende arbeitsorganisatorische Einbindung in die Organisation der Beigeladenen
1 zusätzlich
unterstreicht . Auch ins o f ern kann daher - i n Bezu g auf die Tätigkeit für die Beigeladene
1 - fraglos nicht von einem sichtbaren Auftreten in eigenem Namen nach a ussen hin gesprochen werden, wie dies üblicherweise bei einer selbständige n Erwe r bstätigkeit zutrifft .
In wirtschaf t l icher Hinsicht kommt hinzu, dass
– was die Verwaltung in der Vernehmlassung ebenfa lls zu Recht feststellte (Urk. 5 S. 3)
- der Beschw e rdefüh rer
sowohl gemäss der ursprünglichen Fassung des Vertrags (vom 1. Oktober 2019)
als auch gemäss der angepassten Fassung vom 5. Januar 2021
im Umfang von « mindestens » drei Tage n pro Woche
zur Z usammenarbeit mit der Beigeladenen 1 verpflichtet ist (vgl. je Ziff. 7) , was zu einer nicht unerheblichen w ir t schaftlichen Abhä ngig k e it
zur Beigeladenen 1 führt .
Inwieweit die im Vertrag
so festgehaltene Arbeitszeit effektiv
nicht zutreffen soll , ist nicht ersichtlich. So
werden trotz
des Hinweises , die so statuierte Arbeitszeit
sei als « reine Grundlage zu betrachten » ( vgl. auch Einsprache der Beigeladenen 1 vo n
5. Februar 2021; Urk. 6/37) , keine Angaben bezüglich eines abweichenden effektiven P e n s ums gemacht . 3.3.4
Soweit der Beschwerd e führer geltend macht, für die Annahme einer s elbstän dige n
Erwerbstätigkeit spreche, dass er Unkosten
selber trage , ergibt
diese B egebenheit
nicht s
zu seinen Gunsten. Davon abge sehen, dass der Aspekt des Unternehmerri sikos vorliegend ohneh i n nicht ausschlaggebend ist
(vgl. dazu E. 3.3.1 hiervor ) ,
liesse dies daraus auch im Übrigen nichts eindeutig zugunsten einer selbständigen Tätigkeit ableiten , da
auch im ( unselbständigen )
Anstellungsverhältnis etwa die Kosten für die Fahrt zum üblichen Arbeitsort sowie Verpflegung regelmässig zu L asten der Arbeitnehmenden gehen . Aber auch soweit der Beschwerdeführer replicando
ausführt ,
seine Erwähnung auf der Homepage der Beigeladenen 1 stehe in direktem Zusammenhang mit den gemeinsam betreuten Mandaten ,
habe jedoch
« nichts mit der selbständigen T äti g k eit zu tun » und dass im Innenver hältnis klar stipuliert sei, dass zwischen den Parteien auf selbständiger Basis operiert werde und
die
Sozialversicherungsabgaben über ihn erfolgten , ändert dies nichts (vgl. Urk. 9 Z iff. 7) . Zum einen übersieht der Beschwerdeführer , dass grundsätzlich
keine Gesamtbeurteilung der Erwerbstätigkeit (en) vorzunehmen ist , sondern v ielmehr jede T ätigkeit
einzeln dahin zu prüfen ist, ob sie aus selbstän diger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt
(vgl. E . 1. 3 hiervor ) , weshalb i m vorliegend interessierenden Zusammenhang - bezüglich der Tätigkeit für di e Beigeladene 1 -
unter dem Aspekt der arbeit sorganisatorischen Abhängigkeit
(unter anderem) durchaus von Bedeutung ist , dass d er
Beschwerdeführer auf der Internetseite
der Beigeladenen als hinter dem Unternehm en stehende Persön lichkeit aufgeführt ist . Zum andern verkennt er , dass weder die durch die Vertragsparteien vorgenommene zivilrechtliche Bezeichnung des Vertragsver hältnisses ( als Auftrag /Mandat ) noch die von ihnen in den Z usamme n arbeitsver tr ä g en weiteren gewählten Formulierungen und Begrifflichkeiten (etwa Ziff. 2.1 der neuen Ve reinb a rung, wo nach der Beschwerdeführer selbständig auftritt und als eigenes Unternehmen im Auftrage der Beigeladenen 1
agiert ) entscheidend sind , sondern allein die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen. Insbesondere ist die aus den Formulierungen abgeleitete Übereinkunft , dass kein Anstellungsverhältnis bestehe (vgl. Ziff. 9. 1 ) und die Sozialversicherungsabgaben über den Beschwerdeführer e rfolgen sollen (vgl. U rk. 6/37) , nicht ausschlag gebend, da solche
Abreden über die beitragsrechtliche Qualifikation
für die Dur c hführungsorgane der AHV nicht bindend sind (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1) . 3.3.5
Aus dem Gesagten folgt umgekehrt, dass dem Beschwerdeführer
immerhin darin zu folgen ist ,
dass allein der im Zusammenarbeitsvertrag festgehaltene Begriff « Provision » nicht zwingend zur Qualifikation als
unselbständige Erwerbstätigkeit führt . Beizupflichten ist ihm alsdann insoweit , dass
der Zusammenarbeitsvertrag mit der Beigeladenen 1 auch gewisse Elemente einer selbständigen Erwerbstätig keit enthält . Entgegen Ziff. 1.3
jedenfalls des neu gefassten Zusammenarbeits vertrags vom
5. Januar 2021
g eht di e ( dem Beschwerdeführer allerdings freigestellte)
Inanspruchnahme der Infrastruktur in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers
kaum je zu Lasten eines A rbeitnehmers (hingegen wohl
häufig die Benutzung eines Parkplatz es ) . Auch sprechen
etwa Vereinbarungen namentlich über Haftung und Verlusttragung (Ziff. 6) für selbst stä n d ige Erwerbstätigkeit
( etwa im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags) . Jedoch sind diese gegenläufigen Aspek te
- sie betreffen das hier ohnehin nicht entscheidende
Unternehmerrisiko (E. 3.3.2) – vorliegend nicht ausschlaggebend .
A ufgrund der konkreten Ausge staltung der Zusammenarbeitsv erträge und der vorliegend gegebenen Konstella tion (Auf t ritt gegenüber Kunden jedenfalls im Auftrag der Beigeladenen, gemeinsame Betreuung der Mandate, Erscheinen des Beschwerdeführers auf der homepage der Beigeladenen 1 sowie Vereinnahmen sämtlicher Entschädigungen Dritter und Abrechnung im Innenverhältnis , nicht unbedeutendes Arbeitspensum ) besteht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches und wirtschaftliches
Abhängig keitsverhältnis , was in einer Gesamtbetrachtung
der relevanten Merkmale
zur Qualifikation als unselbständigerwerbend führt .
Daran ändert auch nichts , dass die Unternehmensberatung typischerweise einem selbständigen Erwerb entspricht, ist es doch dennoch möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effektiven Beschäftigungsverhältnisses die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 5 Rz . 48, mit Hi nweisen auf die Rechtsprechung), wie dies vorliegend zutrifft.
4. 4.1 4.1.1
Bezüglich der für die Beigeladene 2 ausgeübten Tätigkeit führte die Beschw e rde gegnerin im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführer habe neben seiner Beratungstätigkeit unter and e rem Neukunden für die Firma a k quiriert und bei der Suche nach Investoren mitgeholfen. Die Entlöhnung mit Provisionszahlungen gehöre zum massgebenden Lohn, weshalb das Auftragsver hältnis als unselbständige r werbend zu qualif i zieren sei (Urk. 2). In der Vernehm lassung ergänzte sie, dass es sich bei den wesentlichen Vertragsmerkmalen um einen Agenturvertrag handle . Die im Leistungskatalog festgehaltene Mithilfe bei der Strategieausarbeitung und Präsentation im Bereich Neukundenakquisition und Investorensuche werde nicht entschädigt und sei von untergeordneter Bedeutung. Agenten würden rechtsprechungemäss nur ausnahmsweise als S elb ständigerwe rbende gelten, j edoch lägen die entsp rech enden Be dingungen nicht vor ( Urk.
5). 4.1 .2
Der B eschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesent lichen auf den St andpunkt, dass er bei d er Beigeladenen 2 als Consultant enga g iert sei ,
für welche Tätigkeit eine ausreichende Unabhängigkeit gar zwingend erforderlich sei. Seine Tätig k eit erfolge in eigenem Namen . B ei Geschäftsabschlüssen stelle er Rechnung über die vereinbarten Provisionen, es würden keine Zahlungen direkt ausgelöst . Er übe seine T äti g k eit in selbstbestimmter Arbeitsorganisation aus und könne über Ze i t - und Arbeitseinteilung frei entscheiden . Auch führe er s eine Tätigkeit von seinen eigenen Büroräumlichkeiten aus und sei nicht in den Betrieb der A uftraggeberin eingegliedert (Urk. 1). In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer , es werde bestritten, dass hier ein Agenturvertrag vorliegen soll . In Bezug auf die Tätigkeit für die Beigeladene 2 beinhalte das Aufgabengebiet die Gewinnung von Neukunden sowie die Suche von Investoren. Er sei de jure und de facto als Consultant engagiert. Er trage ein vollständiges unternehmerisches R isiko : keine Kunden – keine Entschädigung. Auch trage er sämtliche Aufwendungen seiner Firma und Tätigkeit selbst . Die Mithilfe bei der Strategieentwicklung und Ausar beitung von Kundenpräsentationen seien Teil der Tätigkeit und unterstützten die Vermittlungstätigkeit ; sie seien bei ihm als Aufwand und unternehmerisches Risiko angesiedelt (Urk. 9) . 4.2 4.2 .1
Der Beschwerdeführer hat am 15. November 2020 mit der Beigeladenen 2 einen als « Auftrag » bezeichneten Vertrag abgeschlossen ( Urk. 6/27 /3-8 ). Gemäss « Präambel » möchte die Beigeladene 2 den Beschwerdeführer mit der A k quisition von Kunden und Investoren und damit der Weiterentwicklung der Auftraggeberin betrauen, wobei die Entschädigung über eine Provisionierung bzw. Beteiligungs möglichkeit an der Auf traggeberin erfolgt (Urk. 6/27 S. 1) . Der Beschwerdeführer verpflichtet sich , die folgenden Leistungen zu verrichten (Ziff. 2): Selektives zur Verfügung stellen des eigenen Netzwerkes für A k quisitionen, aktive Neukunden a k quisitionstätigkeiten, aktive Mithilfe bei der Investorensuche, Mithilfe bei der Ausarbeitung von daraus ausgelegten Strategien, Mithilfe bei der Vorbereitung und Teilnahme an Präsentationen, die in diesem Zusammenhang stehen. Neben Bestimmungen zu Leistungsumfang (Ziff. 3), Sorgfaltspflicht (Ziff. 4), Einsatz von Mitarbeitern (Ziff. 5) , dem Ort der Vertragsleistungen (Ziffer 6), zur Verfügungs tellung von Informationen und Materialien durch die Auftraggeberin (Ziff. 7) , Einsichtsrecht der Auftraggeberin (Ziff. 8) wird unter Ziff. 9 (Entschädigung von A k quis i tionsleistungen) F olgendes festgehalten: « Führt ein Lead des Auftragneh mers zu einem Neukundenzugang und
zu einem Projekt bei der Auftraggeberin, erhält der Auftragnehmer folgende Provisionszahlung: Auf einmaligen Zahlungen des Kunden 10
%, auf wiederkehrenden Zahlungen des Kunden: 10
% über drei Jahre. Die Akquisition von Investorenkapital wird mit 5 % der Investi tion ssumme vergütet. Basis bildet in beiden Fällen der vereinnahmte Betrag (exkl. MWST). Spesen und Direktauslagen werden zurückvergütet». Weiter enthält der Vertrag Bestimmungen über Zahlungstermine (Ziff. 10), Beteiligungsmöglichkeit (Ziff. 11), Geheimhaltung (Ziff. 12), Haftung des Auftragnehmers (Ziff. 13), Eigentums-, Inhaber- und Immaterialgüterrechte (Ziff. 14), Sozialversicherungen (Ziff. 15) sowie den Vertragsbeginn per 15. November 2020 (Ziff. 16). 4.2 . 2
Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende und Weitere) sind nach der höchst richterlichen Rechtsprechung natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermit teln. Agenten gelten praxisgemäss grundsätzlich als unselbständig Beschäftigte und nur dann als Selbständigerwerbende , wenn sie über eine eigene Verkaufsor ganisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen. Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitge ber oder Selbständigerwerbenden selber zu tragen sind. Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation, tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (Urteil des Bun desgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.2 .3
Gemäss dem genannten Vertrag besteht die Tätigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich darin, für die Be igeladene 2 N eukunden und Investoren zu akqui rieren , wobei d er Beschwerdeführer ( unstreitig nur ) im Falle eines Geschäftsab schlusses ( Neukundenzugang oder Akquisition von Investorenkapital )
die vereinbart e Entschädigung erhält . Diese Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer unter Zurverfügungstellung seines Netzwerkes (vgl. Ziff. 2 des Vertrags) sowie in seinen eigenen Räumlichkeiten (vgl. Ziff. 6 des Vertrages, Ort der Vertragsleis tungen)
erbringt, steht absolut im Vordergrund , zumal andere Leistungen nicht separat zu entschädigen sind (v gl. Ziff. 9 d es Vertrags: Entschädigung [nur] von Aquisitionsleistungen ) .
Der Beschwerdeführer vermittelt demnach im Auftrag der Beigeladenen 2 ausserhalb von deren Geschäfts räumlichkeiten gegen Entgelt den Abschluss von Kundenverträgen bzw. Investitionsv erträgen zwischen der Beige ladenen 2 und
Dritten , welch erstere
bei Zustandekommen des Vertragsabschluss es
die in Ziffer 9 vereinbarte Entschädigung zu entrichten hat .
D amit hat der Beschwerdeführer
– wie die Ausgleichskasse in der Vernehmlassung zu R echt feststellte –
beitragsrechtlich
a ls Agent im Sinne der dargelegten Rechtspre chun g zu gelten . Dass der zwischen den Parteien ab ge schl o ssene Vertrag als « Auftrag »
bezeichnet
wird , ist für die AHV-Durchführungsorgane alsdann wiederum nicht von Belang (vgl. E. 3.3.4 hiervor ). 4.2 .4
Wie ausgeführt, gelten Agenten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als unselbständig Beschäftigte und nur dann als Selbständigerwe r bende , wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten selber tragen (E. 4.2 .2 hiervor) . Diese V or aussetzungen sind beim Beschwerdeführer
– er verfügt weder über eigens angemietete Geschäftsräum lichkeiten noch Personal - offensichtlich nicht
kumulativ e r füllt .
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgeric h t alsdann
unlängst festgehalten (genanntes Urteil 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 ) .
Dabei erwog es , ein Abgehen von dieser Praxis wäre allenfalls dann zu diskutieren, wenn ein Agent so hohe Geschäfts kosten zu tragen hätte, dass die von ihm getätigte Investition vergleichbar wäre mit jenen eines Agenten, welcher eigenes Pe rsonal beschäftigt und eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzt. Es e rachtete dabei im konkreten Fall wieder kehrende Kosten von jährlich Fr. 30 ' 000 .-- zwar als nicht völlig verna c h lässigbar, aber dennoch als erheblich geringer als diejenigen Kosten,
welche für eigene Räumlichkeiten und eigenes Personal anfallen würden (vgl. E. 4.3 des genannten Urteils) . Dass der Beschwerdeführer vorliegend gleich hohe K osten zu tragen hat wie ein Agent mit eigenen Geschäftsräumlichkeiten und eigenem Personal , macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich , zumal es sich bei den von ihm a n ge führten
Investitionen von über Fr. 50'000. --
(vgl. Urk. 6/33 S. 4)
in weit en Teilen um ( Anfangs -)I nvestiti onen handelt , welche nicht regelmässig bzw. jährlich anfallen
und daher mit den wiederkehrenden Aufwendungen eines Agenten, welcher über eine eigene Verkaufsorganisation verfügt ,
e benso
wenig zu verglei chen sind . V ielmehr erschöpft sich d as unternehmerische Risiko auch im Falle des Beschwerdeführers im W esentlichen darin, dass die von ihm geleistete Arbeit nicht oder nicht vollumfänglich entschädigt wird.
Damit sind auch die Voraus setzungen für ein Abgehen von der höchstrichterlichen Praxis zu den Agenten nicht erfüllt , womit der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Tätigkeit für die Beigeladene 2 unselbständig erwerbend ist.
5.
Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer beitragsrechtlich sowohl in Bezug auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen 1 als auch für diejenige bei der Beigeladenen 2 als unselbständig zu qualifizieren, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ AG - Z.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschre iberin GräubBachmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Gesuch vom 7. November 2020 beantragte
X.___ , Inhaber der im Bereich Unternehmensberatungen tätigen Einzelfirma
A.___ (seit 1. September 2021 als Einzelunternehmen B.___ im Han delsregister des Kantons Zürich eingetragen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Anerkennung und Registrieru ng als Selbständigerwerbender , unter anderem bezüglich der für di e Y.___ AG sowie die Z.___
AG ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 6/2/1-4). Mit Verfü gung en vom 12. Januar 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab (Urk. 6/4, Urk. 6/7 -
8) und wies die Y.___
AG sowie die Z.___
AG je darauf hin, dass die an
X.___ ausgerichteten Honorare bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmerei nkommen abzurechnen seien (Urk. 6/7-8).
Dagegen erhob en sowohl X.___
am 3. Februar 2021 ( Urk. 6/33 ) wie a uch die Z.___ AG am 4. F ebruar 20 21 (Urk. 6/17)
bzw. die Y.___ AG am 5. Februar 2021 (Urk. 6/37) je Einsprache , welche die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheiden vom 9. Juli 2021 abwies (Urk. 6/40-42).
E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alte r s- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 1.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständiger werbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 1.3 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt ( vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).
E. 2 Die vom Beschwerdeführer für die Y.___ AG (nachfolgend: Beigeladene 1) sowie die Z.___ AG (nachfolgend: Beigeladene 2) ausgeübten Erwerbst ätigkeiten s ind nach dem Gesagten separat dahin zu prüfen, ob sie als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren sind .
E. 3 1. 2
Der Beschwerdeführer
bringt unter Hi n weis auf die Ausf ühr ungen in der Einsprache im Wesentlichen vor, im Einspracheentscheid
werde nach wie vor nicht auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse abgestellt.
Die Beigeladene 1 bestätige , dass er die Unkosten selber zu tragen haben, in seiner Arbeit s or ganisation völlig frei und unabhängig sei und grundsätzlich in eigenem Namen im Au f trag der Beigeladenen 1 auft rete. Dies beziehe sich auf das bisherige Vertragsverhältnis, womit er bereits während der Dauer des ursprüngl ichen Vertrages als selbständigerwerbend
zu gelten habe. A ufgrund der Provisions zahlung könne nicht automatisch auf unselbständiges Erwerbseinkommen geschlossen werden. Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid mit keinem Wort mit den beigelegt en Investitionen auseinander ges e t zt (Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 9 ).
E. 3.1.1 In Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 1
begrün dete die Beschwerdegegnerin die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid
wie folgt: Der Beschwerdeführer erwähne, dass er gegenüber Dri t ten im Namen der Beigeladenen 1 auftrete. Auch werde ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung gest ellt und er dürfe die Infrast ru k t u r der Firma nutzen. Ob er von diesem Angebot Gebrauch mache, spiele keine Rolle. Auch wenn gewisse Kosten von ihm getragen würden, gebe es auch einige,
welche gemäss Vertrag die Beigeladene 1 übernehme. Auch gehöre die Entlöh nung mit Provisionszahlungen zum massgebenden Lohn. Sehe das Auftragsver hältnis mit der Beigeladenen 1 mittlerweile anders aus, so müsste dies neu g eprüft werden (Urk. 2 ). In der Vernehmlassung ergänzte sie im Wesentlichen mit Blick auch auf die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 1 neu gefassten vertragliche n Grundlagen, der Name der Beigeladenen 1 stehe klar im Vordergrund . Alsdann trete d er Beschwerdeführer auf deren Homepage in Erscheinung . Auch fielen Investitionen unmassgeblich ins Gewic ht. Diese Elemente würden - nebst anderen - ebenfalls für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen ( Urk. 9 ) .
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat am 1. Oktober 2019 mit der Beigeladenen 1 einen (ersten) « Z usammenarbeitsvertrag» abgeschlossen mit im Wesentlichen folgende m Vertragsi nhalt (Urk. 6/2/22 -26 ) : D ie Parteien beschliessen eine enge Zusammenarbeit. Diese bezieht sich auf die Beratung von KMU- Unternehmen in Bezug auf Beratungsdienstleistungen im Berei ch Nachfolgeregelungen, Restruk t urierung und Sanierungen (Z if
f. 1.1). Gegenüber Dritten treten die Parteien immer unter der Beigeladenen 1 auf , welche die Administration übernimmt (Ziff. 1.2) . Die Parteien sind weiterhin selbständige Unternehmen und Unterneh mer und erklären ausdrücklich , dass sie keine einf ache Gesellschaft bilden (Ziff. 1.3). Die Parteien benützen gemeinsam das Büro und die Infrastruktur am Standort C.___ . Der B.___
(dem Beschwerdeführer) wird ein Arbeitsplatz und ein Kundenparkplatz zur Verfügung gestellt (Ziff. 1.4). Aufträge, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, werden gemeinsam erledigt . Die Abrechnung erfolgt durch die Beigeladene 1 (Ziff. 2.1) . Honorare, Erfolgspro visionen und sonstige Erträge aus gemeinsam erledigten Aufträgen werden wie folgt geteilt (Ziff. 4.1) : Bei Akquis i tion eines Neukunden ist der Akquisiteur (Lead) mit 20
% zu entschädigen. Die beiden Parteien erhalten je 30
% für die gemein sam abgearbeiteten Projekte, dabei wird nicht nach geleistetem Zeitaufw and unterschieden , die restlichen 2 0
% gehen zur Verfügung s stellung der Infra struktur und Administration zugunsten der Beigeladenen 1 , die Auszahlung en erfolg en innerhalb von 10 Tagen nach Zahl ungseingang
(Ziff. 4). V on den direkten Spesen (z.B. Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung) für gemeinsam zu erledigende Aufträge übernimmt jede Partei die Hälfte (Ziff. 5.1) ; die Kosten für Büroräumlichkeiten, Telefon und Geräte übernimmt die Beigeladene 1 (Z iff. 5 .2 ). Jede Partei trägt gegenüber Dritten Haftung für Schäden, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit verursacht hat; die Parteien haften nicht solidarisch gegenüber Dritten . Berechenbare Vermögenseinbussen werden hälftig geteilt (Ziff. 6). Die Parteien beschliessen , durchschnittlich mindestens 3 Tage pro Woche für g emein same Aufträge und sonstige Zusammenarbeit aufzuwenden; die Zus ammenarbeit ist auf unbestimmte Zeit geplant .
S ie kann von beiden Parteien jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen beendigt werden; als Kündigungsfrist gelten drei Monate (Ziff. 7). Weiter enthält der Vertrag Bestimmungen zu Tod und Erwerbs unfähigkeit (Ziff. 8) sowie weitere Bestimmungen (Ziff. 9).
Am 5. Januar 2021 unt e rzeichneten die Parteien mit Wirkung
per 1. Januar 2021 einen zweiten ( neuen )
« Zusammenarbeitsvertrag /Mandatsvertrag/Auftrag» (Urk. 6/31 ) : Danach wurde (alt) Ziff. 1.2
(Auftreten unter der Beigeladenen 1) ersatzlos
aufgehoben und Ziff. 1.3 dahin gefasst, als der Beschwerdeführer (die A.___ ) die Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 für seine Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages nutzen kann; Infrastruktur und Parkplatz gehen zu seinen Lasten . Nach Ziff. 2.1 (neu) werden Aufträge, die sich aus der Zusammen arbeit ergeben, gemeinsam erledigt, die Abrechnung erfolgt vom Beschwerde führer an die Beigeladene 1; der Beschwerdeführer tritt selbständig auf und agiert als eigenes Unternehmen im Auftrag
der Beigeladenen 1. Nach Ziff. 4.1 (neu) vereinnahmt die Beigeladene 1 sämtliche Honorare und Provisionen. Der Beschwerdeführer stellt seinerseits der Beigeladenen 1 seine Aufwendungen in Rechnung. Honorare werden je nach Mandat mit jeweils separater Vereinbarung Fall zu Fall abgerechnet. Gemäss Ziff. 5.1 (neu) übernimmt jede Partei die direkten Spesen (z.
B . Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung etc.) für sich selbst.
E. 3.3 2
D er Beschwerdeführer
hat an seiner Wohnadresse separate Büro räumlichkeiten eingerichtet
und verfügt über eine
Büroin frastruktur . Auch wenn er
( Anfangs -)I nve stitionen von über Fr. 50'000. -- geltend macht (vgl. Einsprache Urk. 6/33 ) ,
ist das Unternehmerri s i k o nicht als im Sinne der Rechtsprechung
erheblich einzustufen , da er für seine Beratertätigkeit weder G eschäftsräume an mieten noch Person a l bes chäftigen muss , was charakteristi s ch e Merkmale einer selbständigen T ätigkeit bzw . eines relevanten Unternehmerrisikos sind . Allerdings erfordert die Tätigkeit des Besc hwerd eführers
v on ihrer Art her
weder kostspielige Infrastruktur noch erhebliche personelle Mittel , weshalb es auch vorliegend nicht massgebend auf das Unternehmerris i ko ankommen kann . Vielmehr sind
Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkei t vom Auftrag- oder Arbeitgeber
entscheidend ( vgl. vorstehend E. 3.3.1, vg l. auch etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1 ) .
E. 3.3.1 hiervor ) ,
liesse dies daraus auch im Übrigen nichts eindeutig zugunsten einer selbständigen Tätigkeit ableiten , da
auch im ( unselbständigen )
Anstellungsverhältnis etwa die Kosten für die Fahrt zum üblichen Arbeitsort sowie Verpflegung regelmässig zu L asten der Arbeitnehmenden gehen . Aber auch soweit der Beschwerdeführer replicando
ausführt ,
seine Erwähnung auf der Homepage der Beigeladenen 1 stehe in direktem Zusammenhang mit den gemeinsam betreuten Mandaten ,
habe jedoch
« nichts mit der selbständigen T äti g k eit zu tun » und dass im Innenver hältnis klar stipuliert sei, dass zwischen den Parteien auf selbständiger Basis operiert werde und
die
Sozialversicherungsabgaben über ihn erfolgten , ändert dies nichts (vgl. Urk. 9 Z iff. 7) . Zum einen übersieht der Beschwerdeführer , dass grundsätzlich
keine Gesamtbeurteilung der Erwerbstätigkeit (en) vorzunehmen ist , sondern v ielmehr jede T ätigkeit
einzeln dahin zu prüfen ist, ob sie aus selbstän diger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt
(vgl. E . 1. 3 hiervor ) , weshalb i m vorliegend interessierenden Zusammenhang - bezüglich der Tätigkeit für di e Beigeladene 1 -
unter dem Aspekt der arbeit sorganisatorischen Abhängigkeit
(unter anderem) durchaus von Bedeutung ist , dass d er
Beschwerdeführer auf der Internetseite
der Beigeladenen als hinter dem Unternehm en stehende Persön lichkeit aufgeführt ist . Zum andern verkennt er , dass weder die durch die Vertragsparteien vorgenommene zivilrechtliche Bezeichnung des Vertragsver hältnisses ( als Auftrag /Mandat ) noch die von ihnen in den Z usamme n arbeitsver tr ä g en weiteren gewählten Formulierungen und Begrifflichkeiten (etwa Ziff. 2.1 der neuen Ve reinb a rung, wo nach der Beschwerdeführer selbständig auftritt und als eigenes Unternehmen im Auftrage der Beigeladenen 1
agiert ) entscheidend sind , sondern allein die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen. Insbesondere ist die aus den Formulierungen abgeleitete Übereinkunft , dass kein Anstellungsverhältnis bestehe (vgl. Ziff. 9. 1 ) und die Sozialversicherungsabgaben über den Beschwerdeführer e rfolgen sollen (vgl. U rk. 6/37) , nicht ausschlag gebend, da solche
Abreden über die beitragsrechtliche Qualifikation
für die Dur c hführungsorgane der AHV nicht bindend sind (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1) .
E. 3.3.3 Gemäss den
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 1 ab g eschlos senen Verträgen hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung gegenüber Dritten (Auftraggebern bzw. Endkunden ) im Namen der Beigeladenen 1 (erster Vertrag) bzw .
jedenfalls «im Auftrag» der Beigeladenen 1 (neu gefasste Version) auszuüben . Die
Mandate , die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, werden alsdann gemeinsam mit de r der Beigeladenen 1 betreut . Weiter vereinnahmt die Beigeladene 1 die von Dritten erbrachten Vergütungen
( auch )
für den Beschwer deführer ,
welcher seinerseits
der Beigeladenen 1 ( im Innenverhältnis ) Rechnung stellt .
Unter dem Aspekt der
arbeitsorganisatorischen
Una bhängigkeit ergibt sich aus diesen Begebenheiten
jedoch ohne W eit e res , dass
der Beschwerdeführer
– auch wenn bezüglich seiner Tätigkeit im Übrigen
ein weitgehendes Weisungs recht nicht ersichtlich ist
- er diese
weder
mit
der jenigen
freib estimmten Selbst o r ganisation ausübt noch
nach aussen hin eigenständig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt ,
wie dies für Selbständigerwerbende typisch ist . Vielmehr spiegeln
die genannten Begebenheiten eine erhebliche Einbindung in die Organisation
der Beigeladenen 1 sowie ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis zur Beigeladenen 1 wider, wie dies charakteristisch für unselbst ändige Erwerbs tätigkeit ist. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer
nicht nur «im Auftrag» der Beigeladenen auftritt sondern
– worauf in der Vernehmlassung zu Recht hin gewiesen wird – faktisch für die Beigeladene 1 selber steht, indem er
auf der Internetseite der Beigeladenen 1 unter dem Titel «Die Menschen hinter Y.___ » ( «…»; abgerufen am
2. August 2022) mit Name , Bild , Angaben zum beruflichen Werdegang und Spezialisierung
sowie
E-mail Adresse als Partner ohne jeglichen Hinweis auf eine
externe Position in Erscheinung tritt, was die
weitgehende arbeitsorganisatorische Einbindung in die Organisation der Beigeladenen
1 zusätzlich
unterstreicht . Auch ins o f ern kann daher - i n Bezu g auf die Tätigkeit für die Beigeladene
1 - fraglos nicht von einem sichtbaren Auftreten in eigenem Namen nach a ussen hin gesprochen werden, wie dies üblicherweise bei einer selbständige n Erwe r bstätigkeit zutrifft .
In wirtschaf t l icher Hinsicht kommt hinzu, dass
– was die Verwaltung in der Vernehmlassung ebenfa lls zu Recht feststellte (Urk. 5 S. 3)
- der Beschw e rdefüh rer
sowohl gemäss der ursprünglichen Fassung des Vertrags (vom 1. Oktober 2019)
als auch gemäss der angepassten Fassung vom 5. Januar 2021
im Umfang von « mindestens » drei Tage n pro Woche
zur Z usammenarbeit mit der Beigeladenen 1 verpflichtet ist (vgl. je Ziff. 7) , was zu einer nicht unerheblichen w ir t schaftlichen Abhä ngig k e it
zur Beigeladenen 1 führt .
Inwieweit die im Vertrag
so festgehaltene Arbeitszeit effektiv
nicht zutreffen soll , ist nicht ersichtlich. So
werden trotz
des Hinweises , die so statuierte Arbeitszeit
sei als « reine Grundlage zu betrachten » ( vgl. auch Einsprache der Beigeladenen 1 vo n
E. 3.3.4 hiervor ). 4.2 .4
Wie ausgeführt, gelten Agenten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als unselbständig Beschäftigte und nur dann als Selbständigerwe r bende , wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten selber tragen (E. 4.2 .2 hiervor) . Diese V or aussetzungen sind beim Beschwerdeführer
– er verfügt weder über eigens angemietete Geschäftsräum lichkeiten noch Personal - offensichtlich nicht
kumulativ e r füllt .
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgeric h t alsdann
unlängst festgehalten (genanntes Urteil 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 ) .
Dabei erwog es , ein Abgehen von dieser Praxis wäre allenfalls dann zu diskutieren, wenn ein Agent so hohe Geschäfts kosten zu tragen hätte, dass die von ihm getätigte Investition vergleichbar wäre mit jenen eines Agenten, welcher eigenes Pe rsonal beschäftigt und eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzt. Es e rachtete dabei im konkreten Fall wieder kehrende Kosten von jährlich Fr. 30 ' 000 .-- zwar als nicht völlig verna c h lässigbar, aber dennoch als erheblich geringer als diejenigen Kosten,
welche für eigene Räumlichkeiten und eigenes Personal anfallen würden (vgl. E. 4.3 des genannten Urteils) . Dass der Beschwerdeführer vorliegend gleich hohe K osten zu tragen hat wie ein Agent mit eigenen Geschäftsräumlichkeiten und eigenem Personal , macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich , zumal es sich bei den von ihm a n ge führten
Investitionen von über Fr. 50'000. --
(vgl. Urk. 6/33 S. 4)
in weit en Teilen um ( Anfangs -)I nvestiti onen handelt , welche nicht regelmässig bzw. jährlich anfallen
und daher mit den wiederkehrenden Aufwendungen eines Agenten, welcher über eine eigene Verkaufsorganisation verfügt ,
e benso
wenig zu verglei chen sind . V ielmehr erschöpft sich d as unternehmerische Risiko auch im Falle des Beschwerdeführers im W esentlichen darin, dass die von ihm geleistete Arbeit nicht oder nicht vollumfänglich entschädigt wird.
Damit sind auch die Voraus setzungen für ein Abgehen von der höchstrichterlichen Praxis zu den Agenten nicht erfüllt , womit der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Tätigkeit für die Beigeladene 2 unselbständig erwerbend ist.
5.
Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer beitragsrechtlich sowohl in Bezug auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen 1 als auch für diejenige bei der Beigeladenen 2 als unselbständig zu qualifizieren, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ AG - Z.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschre iberin GräubBachmann
E. 3.3.5 Aus dem Gesagten folgt umgekehrt, dass dem Beschwerdeführer
immerhin darin zu folgen ist ,
dass allein der im Zusammenarbeitsvertrag festgehaltene Begriff « Provision » nicht zwingend zur Qualifikation als
unselbständige Erwerbstätigkeit führt . Beizupflichten ist ihm alsdann insoweit , dass
der Zusammenarbeitsvertrag mit der Beigeladenen 1 auch gewisse Elemente einer selbständigen Erwerbstätig keit enthält . Entgegen Ziff. 1.3
jedenfalls des neu gefassten Zusammenarbeits vertrags vom
E. 5 Januar 2021
g eht di e ( dem Beschwerdeführer allerdings freigestellte)
Inanspruchnahme der Infrastruktur in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers
kaum je zu Lasten eines A rbeitnehmers (hingegen wohl
häufig die Benutzung eines Parkplatz es ) . Auch sprechen
etwa Vereinbarungen namentlich über Haftung und Verlusttragung (Ziff. 6) für selbst stä n d ige Erwerbstätigkeit
( etwa im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags) . Jedoch sind diese gegenläufigen Aspek te
- sie betreffen das hier ohnehin nicht entscheidende
Unternehmerrisiko (E. 3.3.2) – vorliegend nicht ausschlaggebend .
A ufgrund der konkreten Ausge staltung der Zusammenarbeitsv erträge und der vorliegend gegebenen Konstella tion (Auf t ritt gegenüber Kunden jedenfalls im Auftrag der Beigeladenen, gemeinsame Betreuung der Mandate, Erscheinen des Beschwerdeführers auf der homepage der Beigeladenen 1 sowie Vereinnahmen sämtlicher Entschädigungen Dritter und Abrechnung im Innenverhältnis , nicht unbedeutendes Arbeitspensum ) besteht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches und wirtschaftliches
Abhängig keitsverhältnis , was in einer Gesamtbetrachtung
der relevanten Merkmale
zur Qualifikation als unselbständigerwerbend führt .
Daran ändert auch nichts , dass die Unternehmensberatung typischerweise einem selbständigen Erwerb entspricht, ist es doch dennoch möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effektiven Beschäftigungsverhältnisses die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 5 Rz . 48, mit Hi nweisen auf die Rechtsprechung), wie dies vorliegend zutrifft.
4. 4.1 4.1.1
Bezüglich der für die Beigeladene 2 ausgeübten Tätigkeit führte die Beschw e rde gegnerin im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführer habe neben seiner Beratungstätigkeit unter and e rem Neukunden für die Firma a k quiriert und bei der Suche nach Investoren mitgeholfen. Die Entlöhnung mit Provisionszahlungen gehöre zum massgebenden Lohn, weshalb das Auftragsver hältnis als unselbständige r werbend zu qualif i zieren sei (Urk. 2). In der Vernehm lassung ergänzte sie, dass es sich bei den wesentlichen Vertragsmerkmalen um einen Agenturvertrag handle . Die im Leistungskatalog festgehaltene Mithilfe bei der Strategieausarbeitung und Präsentation im Bereich Neukundenakquisition und Investorensuche werde nicht entschädigt und sei von untergeordneter Bedeutung. Agenten würden rechtsprechungemäss nur ausnahmsweise als S elb ständigerwe rbende gelten, j edoch lägen die entsp rech enden Be dingungen nicht vor ( Urk.
5). 4.1 .2
Der B eschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesent lichen auf den St andpunkt, dass er bei d er Beigeladenen 2 als Consultant enga g iert sei ,
für welche Tätigkeit eine ausreichende Unabhängigkeit gar zwingend erforderlich sei. Seine Tätig k eit erfolge in eigenem Namen . B ei Geschäftsabschlüssen stelle er Rechnung über die vereinbarten Provisionen, es würden keine Zahlungen direkt ausgelöst . Er übe seine T äti g k eit in selbstbestimmter Arbeitsorganisation aus und könne über Ze i t - und Arbeitseinteilung frei entscheiden . Auch führe er s eine Tätigkeit von seinen eigenen Büroräumlichkeiten aus und sei nicht in den Betrieb der A uftraggeberin eingegliedert (Urk. 1). In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer , es werde bestritten, dass hier ein Agenturvertrag vorliegen soll . In Bezug auf die Tätigkeit für die Beigeladene 2 beinhalte das Aufgabengebiet die Gewinnung von Neukunden sowie die Suche von Investoren. Er sei de jure und de facto als Consultant engagiert. Er trage ein vollständiges unternehmerisches R isiko : keine Kunden – keine Entschädigung. Auch trage er sämtliche Aufwendungen seiner Firma und Tätigkeit selbst . Die Mithilfe bei der Strategieentwicklung und Ausar beitung von Kundenpräsentationen seien Teil der Tätigkeit und unterstützten die Vermittlungstätigkeit ; sie seien bei ihm als Aufwand und unternehmerisches Risiko angesiedelt (Urk. 9) . 4.2 4.2 .1
Der Beschwerdeführer hat am 15. November 2020 mit der Beigeladenen 2 einen als « Auftrag » bezeichneten Vertrag abgeschlossen ( Urk. 6/27 /3-8 ). Gemäss « Präambel » möchte die Beigeladene 2 den Beschwerdeführer mit der A k quisition von Kunden und Investoren und damit der Weiterentwicklung der Auftraggeberin betrauen, wobei die Entschädigung über eine Provisionierung bzw. Beteiligungs möglichkeit an der Auf traggeberin erfolgt (Urk. 6/27 S. 1) . Der Beschwerdeführer verpflichtet sich , die folgenden Leistungen zu verrichten (Ziff. 2): Selektives zur Verfügung stellen des eigenen Netzwerkes für A k quisitionen, aktive Neukunden a k quisitionstätigkeiten, aktive Mithilfe bei der Investorensuche, Mithilfe bei der Ausarbeitung von daraus ausgelegten Strategien, Mithilfe bei der Vorbereitung und Teilnahme an Präsentationen, die in diesem Zusammenhang stehen. Neben Bestimmungen zu Leistungsumfang (Ziff. 3), Sorgfaltspflicht (Ziff. 4), Einsatz von Mitarbeitern (Ziff. 5) , dem Ort der Vertragsleistungen (Ziffer 6), zur Verfügungs tellung von Informationen und Materialien durch die Auftraggeberin (Ziff. 7) , Einsichtsrecht der Auftraggeberin (Ziff. 8) wird unter Ziff. 9 (Entschädigung von A k quis i tionsleistungen) F olgendes festgehalten: « Führt ein Lead des Auftragneh mers zu einem Neukundenzugang und
zu einem Projekt bei der Auftraggeberin, erhält der Auftragnehmer folgende Provisionszahlung: Auf einmaligen Zahlungen des Kunden 10
%, auf wiederkehrenden Zahlungen des Kunden: 10
% über drei Jahre. Die Akquisition von Investorenkapital wird mit 5 % der Investi tion ssumme vergütet. Basis bildet in beiden Fällen der vereinnahmte Betrag (exkl. MWST). Spesen und Direktauslagen werden zurückvergütet». Weiter enthält der Vertrag Bestimmungen über Zahlungstermine (Ziff. 10), Beteiligungsmöglichkeit (Ziff. 11), Geheimhaltung (Ziff. 12), Haftung des Auftragnehmers (Ziff. 13), Eigentums-, Inhaber- und Immaterialgüterrechte (Ziff. 14), Sozialversicherungen (Ziff. 15) sowie den Vertragsbeginn per 15. November 2020 (Ziff. 16). 4.2 . 2
Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende und Weitere) sind nach der höchst richterlichen Rechtsprechung natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermit teln. Agenten gelten praxisgemäss grundsätzlich als unselbständig Beschäftigte und nur dann als Selbständigerwerbende , wenn sie über eine eigene Verkaufsor ganisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen. Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitge ber oder Selbständigerwerbenden selber zu tragen sind. Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation, tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (Urteil des Bun desgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.2 .3
Gemäss dem genannten Vertrag besteht die Tätigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich darin, für die Be igeladene 2 N eukunden und Investoren zu akqui rieren , wobei d er Beschwerdeführer ( unstreitig nur ) im Falle eines Geschäftsab schlusses ( Neukundenzugang oder Akquisition von Investorenkapital )
die vereinbart e Entschädigung erhält . Diese Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer unter Zurverfügungstellung seines Netzwerkes (vgl. Ziff. 2 des Vertrags) sowie in seinen eigenen Räumlichkeiten (vgl. Ziff. 6 des Vertrages, Ort der Vertragsleis tungen)
erbringt, steht absolut im Vordergrund , zumal andere Leistungen nicht separat zu entschädigen sind (v gl. Ziff. 9 d es Vertrags: Entschädigung [nur] von Aquisitionsleistungen ) .
Der Beschwerdeführer vermittelt demnach im Auftrag der Beigeladenen 2 ausserhalb von deren Geschäfts räumlichkeiten gegen Entgelt den Abschluss von Kundenverträgen bzw. Investitionsv erträgen zwischen der Beige ladenen 2 und
Dritten , welch erstere
bei Zustandekommen des Vertragsabschluss es
die in Ziffer
E. 9 vereinbarte Entschädigung zu entrichten hat .
D amit hat der Beschwerdeführer
– wie die Ausgleichskasse in der Vernehmlassung zu R echt feststellte –
beitragsrechtlich
a ls Agent im Sinne der dargelegten Rechtspre chun g zu gelten . Dass der zwischen den Parteien ab ge schl o ssene Vertrag als « Auftrag »
bezeichnet
wird , ist für die AHV-Durchführungsorgane alsdann wiederum nicht von Belang (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00060
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
17. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Y.___ AG Beigeladene 2.
Z.___ AG Beigeladene Sachverhalt: 1.
Mit Gesuch vom 7. November 2020 beantragte
X.___ , Inhaber der im Bereich Unternehmensberatungen tätigen Einzelfirma
A.___ (seit 1. September 2021 als Einzelunternehmen B.___ im Han delsregister des Kantons Zürich eingetragen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Anerkennung und Registrieru ng als Selbständigerwerbender , unter anderem bezüglich der für di e Y.___ AG sowie die Z.___
AG ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 6/2/1-4). Mit Verfü gung en vom 12. Januar 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab (Urk. 6/4, Urk. 6/7 -
8) und wies die Y.___
AG sowie die Z.___
AG je darauf hin, dass die an
X.___ ausgerichteten Honorare bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmerei nkommen abzurechnen seien (Urk. 6/7-8).
Dagegen erhob en sowohl X.___
am 3. Februar 2021 ( Urk. 6/33 ) wie a uch die Z.___ AG am 4. F ebruar 20 21 (Urk. 6/17)
bzw. die Y.___ AG am 5. Februar 2021 (Urk. 6/37) je Einsprache , welche die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheiden vom 9. Juli 2021 abwies (Urk. 6/40-42). 2 .
Gegen den an ihn gerichteten Einspracheentscheid vom 9.
Ju l i 2021 (Urk. 6/41 = Urk. 2) erhob X.___ am 30. Juli 2021 hierorts Beschwerde und beantrag te sinngemäss, dass er in Bezug auf die für die Z.___ AG sowie die Y.___ AG ausgeübten Erwerbst ätigkeiten als Selbständigerwerbende r zu qualifizieren sei (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 bean tragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 16. November 2021 (Urk. 9) und Duplik vom 7. Januar 2022 (Urk. 11) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunk ten fest. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurden die Y.___ AG
sowie die Z.___ AG zum vorlie genden Prozess beigeladen (Urk. 12). Innert der ihnen angesetzten Frist zur Stellungnahme liessen sich d iese nicht vernehmen , was den anderen Verfahrens beteiligten
je zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alte r s- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständiger werbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3
Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt ( vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).
2.
Die vom Beschwerdeführer für die Y.___ AG (nachfolgend: Beigeladene 1) sowie die Z.___ AG (nachfolgend: Beigeladene 2) ausgeübten Erwerbst ätigkeiten s ind nach dem Gesagten separat dahin zu prüfen, ob sie als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren sind .
3. 3.1 3.1.1
In Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 1
begrün dete die Beschwerdegegnerin die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid
wie folgt: Der Beschwerdeführer erwähne, dass er gegenüber Dri t ten im Namen der Beigeladenen 1 auftrete. Auch werde ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung gest ellt und er dürfe die Infrast ru k t u r der Firma nutzen. Ob er von diesem Angebot Gebrauch mache, spiele keine Rolle. Auch wenn gewisse Kosten von ihm getragen würden, gebe es auch einige,
welche gemäss Vertrag die Beigeladene 1 übernehme. Auch gehöre die Entlöh nung mit Provisionszahlungen zum massgebenden Lohn. Sehe das Auftragsver hältnis mit der Beigeladenen 1 mittlerweile anders aus, so müsste dies neu g eprüft werden (Urk. 2 ). In der Vernehmlassung ergänzte sie im Wesentlichen mit Blick auch auf die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 1 neu gefassten vertragliche n Grundlagen, der Name der Beigeladenen 1 stehe klar im Vordergrund . Alsdann trete d er Beschwerdeführer auf deren Homepage in Erscheinung . Auch fielen Investitionen unmassgeblich ins Gewic ht. Diese Elemente würden - nebst anderen - ebenfalls für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen ( Urk. 9 ) . 3. 1. 2
Der Beschwerdeführer
bringt unter Hi n weis auf die Ausf ühr ungen in der Einsprache im Wesentlichen vor, im Einspracheentscheid
werde nach wie vor nicht auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse abgestellt.
Die Beigeladene 1 bestätige , dass er die Unkosten selber zu tragen haben, in seiner Arbeit s or ganisation völlig frei und unabhängig sei und grundsätzlich in eigenem Namen im Au f trag der Beigeladenen 1 auft rete. Dies beziehe sich auf das bisherige Vertragsverhältnis, womit er bereits während der Dauer des ursprüngl ichen Vertrages als selbständigerwerbend
zu gelten habe. A ufgrund der Provisions zahlung könne nicht automatisch auf unselbständiges Erwerbseinkommen geschlossen werden. Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid mit keinem Wort mit den beigelegt en Investitionen auseinander ges e t zt (Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 9 ). 3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hat am 1. Oktober 2019 mit der Beigeladenen 1 einen (ersten) « Z usammenarbeitsvertrag» abgeschlossen mit im Wesentlichen folgende m Vertragsi nhalt (Urk. 6/2/22 -26 ) : D ie Parteien beschliessen eine enge Zusammenarbeit. Diese bezieht sich auf die Beratung von KMU- Unternehmen in Bezug auf Beratungsdienstleistungen im Berei ch Nachfolgeregelungen, Restruk t urierung und Sanierungen (Z if
f. 1.1). Gegenüber Dritten treten die Parteien immer unter der Beigeladenen 1 auf , welche die Administration übernimmt (Ziff. 1.2) . Die Parteien sind weiterhin selbständige Unternehmen und Unterneh mer und erklären ausdrücklich , dass sie keine einf ache Gesellschaft bilden (Ziff. 1.3). Die Parteien benützen gemeinsam das Büro und die Infrastruktur am Standort C.___ . Der B.___
(dem Beschwerdeführer) wird ein Arbeitsplatz und ein Kundenparkplatz zur Verfügung gestellt (Ziff. 1.4). Aufträge, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, werden gemeinsam erledigt . Die Abrechnung erfolgt durch die Beigeladene 1 (Ziff. 2.1) . Honorare, Erfolgspro visionen und sonstige Erträge aus gemeinsam erledigten Aufträgen werden wie folgt geteilt (Ziff. 4.1) : Bei Akquis i tion eines Neukunden ist der Akquisiteur (Lead) mit 20
% zu entschädigen. Die beiden Parteien erhalten je 30
% für die gemein sam abgearbeiteten Projekte, dabei wird nicht nach geleistetem Zeitaufw and unterschieden , die restlichen 2 0
% gehen zur Verfügung s stellung der Infra struktur und Administration zugunsten der Beigeladenen 1 , die Auszahlung en erfolg en innerhalb von 10 Tagen nach Zahl ungseingang
(Ziff. 4). V on den direkten Spesen (z.B. Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung) für gemeinsam zu erledigende Aufträge übernimmt jede Partei die Hälfte (Ziff. 5.1) ; die Kosten für Büroräumlichkeiten, Telefon und Geräte übernimmt die Beigeladene 1 (Z iff. 5 .2 ). Jede Partei trägt gegenüber Dritten Haftung für Schäden, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit verursacht hat; die Parteien haften nicht solidarisch gegenüber Dritten . Berechenbare Vermögenseinbussen werden hälftig geteilt (Ziff. 6). Die Parteien beschliessen , durchschnittlich mindestens 3 Tage pro Woche für g emein same Aufträge und sonstige Zusammenarbeit aufzuwenden; die Zus ammenarbeit ist auf unbestimmte Zeit geplant .
S ie kann von beiden Parteien jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen beendigt werden; als Kündigungsfrist gelten drei Monate (Ziff. 7). Weiter enthält der Vertrag Bestimmungen zu Tod und Erwerbs unfähigkeit (Ziff. 8) sowie weitere Bestimmungen (Ziff. 9).
Am 5. Januar 2021 unt e rzeichneten die Parteien mit Wirkung
per 1. Januar 2021 einen zweiten ( neuen )
« Zusammenarbeitsvertrag /Mandatsvertrag/Auftrag» (Urk. 6/31 ) : Danach wurde (alt) Ziff. 1.2
(Auftreten unter der Beigeladenen 1) ersatzlos
aufgehoben und Ziff. 1.3 dahin gefasst, als der Beschwerdeführer (die A.___ ) die Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 für seine Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages nutzen kann; Infrastruktur und Parkplatz gehen zu seinen Lasten . Nach Ziff. 2.1 (neu) werden Aufträge, die sich aus der Zusammen arbeit ergeben, gemeinsam erledigt, die Abrechnung erfolgt vom Beschwerde führer an die Beigeladene 1; der Beschwerdeführer tritt selbständig auf und agiert als eigenes Unternehmen im Auftrag
der Beigeladenen 1. Nach Ziff. 4.1 (neu) vereinnahmt die Beigeladene 1 sämtliche Honorare und Provisionen. Der Beschwerdeführer stellt seinerseits der Beigeladenen 1 seine Aufwendungen in Rechnung. Honorare werden je nach Mandat mit jeweils separater Vereinbarung Fall zu Fall abgerechnet. Gemäss Ziff. 5.1 (neu) übernimmt jede Partei die direkten Spesen (z.
B . Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung etc.) für sich selbst.
3.3
3.3 .1
Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelper sonen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kauf männisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Verfügung stellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_459/2011 vom
26. Januar 2012 unter Hinweis auf BGE 110 V 72) . Dabei hat bei der Abgrenzungs frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Unter scheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hintergrund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschä ftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b ). Gemäss
der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den mass gebenden Lohn (WML ; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) gelten Unternehmensberater soweit als Selbständigerwerbende , als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist ( Rz . 4075 WML mit Hinweis en ). 3.3. 2
D er Beschwerdeführer
hat an seiner Wohnadresse separate Büro räumlichkeiten eingerichtet
und verfügt über eine
Büroin frastruktur . Auch wenn er
( Anfangs -)I nve stitionen von über Fr. 50'000. -- geltend macht (vgl. Einsprache Urk. 6/33 ) ,
ist das Unternehmerri s i k o nicht als im Sinne der Rechtsprechung
erheblich einzustufen , da er für seine Beratertätigkeit weder G eschäftsräume an mieten noch Person a l bes chäftigen muss , was charakteristi s ch e Merkmale einer selbständigen T ätigkeit bzw . eines relevanten Unternehmerrisikos sind . Allerdings erfordert die Tätigkeit des Besc hwerd eführers
v on ihrer Art her
weder kostspielige Infrastruktur noch erhebliche personelle Mittel , weshalb es auch vorliegend nicht massgebend auf das Unternehmerris i ko ankommen kann . Vielmehr sind
Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkei t vom Auftrag- oder Arbeitgeber
entscheidend ( vgl. vorstehend E. 3.3.1, vg l. auch etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1 ) .
3.3.3
Gemäss den
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 1 ab g eschlos senen Verträgen hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung gegenüber Dritten (Auftraggebern bzw. Endkunden ) im Namen der Beigeladenen 1 (erster Vertrag) bzw .
jedenfalls «im Auftrag» der Beigeladenen 1 (neu gefasste Version) auszuüben . Die
Mandate , die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, werden alsdann gemeinsam mit de r der Beigeladenen 1 betreut . Weiter vereinnahmt die Beigeladene 1 die von Dritten erbrachten Vergütungen
( auch )
für den Beschwer deführer ,
welcher seinerseits
der Beigeladenen 1 ( im Innenverhältnis ) Rechnung stellt .
Unter dem Aspekt der
arbeitsorganisatorischen
Una bhängigkeit ergibt sich aus diesen Begebenheiten
jedoch ohne W eit e res , dass
der Beschwerdeführer
– auch wenn bezüglich seiner Tätigkeit im Übrigen
ein weitgehendes Weisungs recht nicht ersichtlich ist
- er diese
weder
mit
der jenigen
freib estimmten Selbst o r ganisation ausübt noch
nach aussen hin eigenständig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt ,
wie dies für Selbständigerwerbende typisch ist . Vielmehr spiegeln
die genannten Begebenheiten eine erhebliche Einbindung in die Organisation
der Beigeladenen 1 sowie ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis zur Beigeladenen 1 wider, wie dies charakteristisch für unselbst ändige Erwerbs tätigkeit ist. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer
nicht nur «im Auftrag» der Beigeladenen auftritt sondern
– worauf in der Vernehmlassung zu Recht hin gewiesen wird – faktisch für die Beigeladene 1 selber steht, indem er
auf der Internetseite der Beigeladenen 1 unter dem Titel «Die Menschen hinter Y.___ » ( «…»; abgerufen am
2. August 2022) mit Name , Bild , Angaben zum beruflichen Werdegang und Spezialisierung
sowie
E-mail Adresse als Partner ohne jeglichen Hinweis auf eine
externe Position in Erscheinung tritt, was die
weitgehende arbeitsorganisatorische Einbindung in die Organisation der Beigeladenen
1 zusätzlich
unterstreicht . Auch ins o f ern kann daher - i n Bezu g auf die Tätigkeit für die Beigeladene
1 - fraglos nicht von einem sichtbaren Auftreten in eigenem Namen nach a ussen hin gesprochen werden, wie dies üblicherweise bei einer selbständige n Erwe r bstätigkeit zutrifft .
In wirtschaf t l icher Hinsicht kommt hinzu, dass
– was die Verwaltung in der Vernehmlassung ebenfa lls zu Recht feststellte (Urk. 5 S. 3)
- der Beschw e rdefüh rer
sowohl gemäss der ursprünglichen Fassung des Vertrags (vom 1. Oktober 2019)
als auch gemäss der angepassten Fassung vom 5. Januar 2021
im Umfang von « mindestens » drei Tage n pro Woche
zur Z usammenarbeit mit der Beigeladenen 1 verpflichtet ist (vgl. je Ziff. 7) , was zu einer nicht unerheblichen w ir t schaftlichen Abhä ngig k e it
zur Beigeladenen 1 führt .
Inwieweit die im Vertrag
so festgehaltene Arbeitszeit effektiv
nicht zutreffen soll , ist nicht ersichtlich. So
werden trotz
des Hinweises , die so statuierte Arbeitszeit
sei als « reine Grundlage zu betrachten » ( vgl. auch Einsprache der Beigeladenen 1 vo n
5. Februar 2021; Urk. 6/37) , keine Angaben bezüglich eines abweichenden effektiven P e n s ums gemacht . 3.3.4
Soweit der Beschwerd e führer geltend macht, für die Annahme einer s elbstän dige n
Erwerbstätigkeit spreche, dass er Unkosten
selber trage , ergibt
diese B egebenheit
nicht s
zu seinen Gunsten. Davon abge sehen, dass der Aspekt des Unternehmerri sikos vorliegend ohneh i n nicht ausschlaggebend ist
(vgl. dazu E. 3.3.1 hiervor ) ,
liesse dies daraus auch im Übrigen nichts eindeutig zugunsten einer selbständigen Tätigkeit ableiten , da
auch im ( unselbständigen )
Anstellungsverhältnis etwa die Kosten für die Fahrt zum üblichen Arbeitsort sowie Verpflegung regelmässig zu L asten der Arbeitnehmenden gehen . Aber auch soweit der Beschwerdeführer replicando
ausführt ,
seine Erwähnung auf der Homepage der Beigeladenen 1 stehe in direktem Zusammenhang mit den gemeinsam betreuten Mandaten ,
habe jedoch
« nichts mit der selbständigen T äti g k eit zu tun » und dass im Innenver hältnis klar stipuliert sei, dass zwischen den Parteien auf selbständiger Basis operiert werde und
die
Sozialversicherungsabgaben über ihn erfolgten , ändert dies nichts (vgl. Urk. 9 Z iff. 7) . Zum einen übersieht der Beschwerdeführer , dass grundsätzlich
keine Gesamtbeurteilung der Erwerbstätigkeit (en) vorzunehmen ist , sondern v ielmehr jede T ätigkeit
einzeln dahin zu prüfen ist, ob sie aus selbstän diger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt
(vgl. E . 1. 3 hiervor ) , weshalb i m vorliegend interessierenden Zusammenhang - bezüglich der Tätigkeit für di e Beigeladene 1 -
unter dem Aspekt der arbeit sorganisatorischen Abhängigkeit
(unter anderem) durchaus von Bedeutung ist , dass d er
Beschwerdeführer auf der Internetseite
der Beigeladenen als hinter dem Unternehm en stehende Persön lichkeit aufgeführt ist . Zum andern verkennt er , dass weder die durch die Vertragsparteien vorgenommene zivilrechtliche Bezeichnung des Vertragsver hältnisses ( als Auftrag /Mandat ) noch die von ihnen in den Z usamme n arbeitsver tr ä g en weiteren gewählten Formulierungen und Begrifflichkeiten (etwa Ziff. 2.1 der neuen Ve reinb a rung, wo nach der Beschwerdeführer selbständig auftritt und als eigenes Unternehmen im Auftrage der Beigeladenen 1
agiert ) entscheidend sind , sondern allein die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen. Insbesondere ist die aus den Formulierungen abgeleitete Übereinkunft , dass kein Anstellungsverhältnis bestehe (vgl. Ziff. 9. 1 ) und die Sozialversicherungsabgaben über den Beschwerdeführer e rfolgen sollen (vgl. U rk. 6/37) , nicht ausschlag gebend, da solche
Abreden über die beitragsrechtliche Qualifikation
für die Dur c hführungsorgane der AHV nicht bindend sind (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1) . 3.3.5
Aus dem Gesagten folgt umgekehrt, dass dem Beschwerdeführer
immerhin darin zu folgen ist ,
dass allein der im Zusammenarbeitsvertrag festgehaltene Begriff « Provision » nicht zwingend zur Qualifikation als
unselbständige Erwerbstätigkeit führt . Beizupflichten ist ihm alsdann insoweit , dass
der Zusammenarbeitsvertrag mit der Beigeladenen 1 auch gewisse Elemente einer selbständigen Erwerbstätig keit enthält . Entgegen Ziff. 1.3
jedenfalls des neu gefassten Zusammenarbeits vertrags vom
5. Januar 2021
g eht di e ( dem Beschwerdeführer allerdings freigestellte)
Inanspruchnahme der Infrastruktur in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers
kaum je zu Lasten eines A rbeitnehmers (hingegen wohl
häufig die Benutzung eines Parkplatz es ) . Auch sprechen
etwa Vereinbarungen namentlich über Haftung und Verlusttragung (Ziff. 6) für selbst stä n d ige Erwerbstätigkeit
( etwa im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags) . Jedoch sind diese gegenläufigen Aspek te
- sie betreffen das hier ohnehin nicht entscheidende
Unternehmerrisiko (E. 3.3.2) – vorliegend nicht ausschlaggebend .
A ufgrund der konkreten Ausge staltung der Zusammenarbeitsv erträge und der vorliegend gegebenen Konstella tion (Auf t ritt gegenüber Kunden jedenfalls im Auftrag der Beigeladenen, gemeinsame Betreuung der Mandate, Erscheinen des Beschwerdeführers auf der homepage der Beigeladenen 1 sowie Vereinnahmen sämtlicher Entschädigungen Dritter und Abrechnung im Innenverhältnis , nicht unbedeutendes Arbeitspensum ) besteht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches und wirtschaftliches
Abhängig keitsverhältnis , was in einer Gesamtbetrachtung
der relevanten Merkmale
zur Qualifikation als unselbständigerwerbend führt .
Daran ändert auch nichts , dass die Unternehmensberatung typischerweise einem selbständigen Erwerb entspricht, ist es doch dennoch möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effektiven Beschäftigungsverhältnisses die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 5 Rz . 48, mit Hi nweisen auf die Rechtsprechung), wie dies vorliegend zutrifft.
4. 4.1 4.1.1
Bezüglich der für die Beigeladene 2 ausgeübten Tätigkeit führte die Beschw e rde gegnerin im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführer habe neben seiner Beratungstätigkeit unter and e rem Neukunden für die Firma a k quiriert und bei der Suche nach Investoren mitgeholfen. Die Entlöhnung mit Provisionszahlungen gehöre zum massgebenden Lohn, weshalb das Auftragsver hältnis als unselbständige r werbend zu qualif i zieren sei (Urk. 2). In der Vernehm lassung ergänzte sie, dass es sich bei den wesentlichen Vertragsmerkmalen um einen Agenturvertrag handle . Die im Leistungskatalog festgehaltene Mithilfe bei der Strategieausarbeitung und Präsentation im Bereich Neukundenakquisition und Investorensuche werde nicht entschädigt und sei von untergeordneter Bedeutung. Agenten würden rechtsprechungemäss nur ausnahmsweise als S elb ständigerwe rbende gelten, j edoch lägen die entsp rech enden Be dingungen nicht vor ( Urk.
5). 4.1 .2
Der B eschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesent lichen auf den St andpunkt, dass er bei d er Beigeladenen 2 als Consultant enga g iert sei ,
für welche Tätigkeit eine ausreichende Unabhängigkeit gar zwingend erforderlich sei. Seine Tätig k eit erfolge in eigenem Namen . B ei Geschäftsabschlüssen stelle er Rechnung über die vereinbarten Provisionen, es würden keine Zahlungen direkt ausgelöst . Er übe seine T äti g k eit in selbstbestimmter Arbeitsorganisation aus und könne über Ze i t - und Arbeitseinteilung frei entscheiden . Auch führe er s eine Tätigkeit von seinen eigenen Büroräumlichkeiten aus und sei nicht in den Betrieb der A uftraggeberin eingegliedert (Urk. 1). In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer , es werde bestritten, dass hier ein Agenturvertrag vorliegen soll . In Bezug auf die Tätigkeit für die Beigeladene 2 beinhalte das Aufgabengebiet die Gewinnung von Neukunden sowie die Suche von Investoren. Er sei de jure und de facto als Consultant engagiert. Er trage ein vollständiges unternehmerisches R isiko : keine Kunden – keine Entschädigung. Auch trage er sämtliche Aufwendungen seiner Firma und Tätigkeit selbst . Die Mithilfe bei der Strategieentwicklung und Ausar beitung von Kundenpräsentationen seien Teil der Tätigkeit und unterstützten die Vermittlungstätigkeit ; sie seien bei ihm als Aufwand und unternehmerisches Risiko angesiedelt (Urk. 9) . 4.2 4.2 .1
Der Beschwerdeführer hat am 15. November 2020 mit der Beigeladenen 2 einen als « Auftrag » bezeichneten Vertrag abgeschlossen ( Urk. 6/27 /3-8 ). Gemäss « Präambel » möchte die Beigeladene 2 den Beschwerdeführer mit der A k quisition von Kunden und Investoren und damit der Weiterentwicklung der Auftraggeberin betrauen, wobei die Entschädigung über eine Provisionierung bzw. Beteiligungs möglichkeit an der Auf traggeberin erfolgt (Urk. 6/27 S. 1) . Der Beschwerdeführer verpflichtet sich , die folgenden Leistungen zu verrichten (Ziff. 2): Selektives zur Verfügung stellen des eigenen Netzwerkes für A k quisitionen, aktive Neukunden a k quisitionstätigkeiten, aktive Mithilfe bei der Investorensuche, Mithilfe bei der Ausarbeitung von daraus ausgelegten Strategien, Mithilfe bei der Vorbereitung und Teilnahme an Präsentationen, die in diesem Zusammenhang stehen. Neben Bestimmungen zu Leistungsumfang (Ziff. 3), Sorgfaltspflicht (Ziff. 4), Einsatz von Mitarbeitern (Ziff. 5) , dem Ort der Vertragsleistungen (Ziffer 6), zur Verfügungs tellung von Informationen und Materialien durch die Auftraggeberin (Ziff. 7) , Einsichtsrecht der Auftraggeberin (Ziff. 8) wird unter Ziff. 9 (Entschädigung von A k quis i tionsleistungen) F olgendes festgehalten: « Führt ein Lead des Auftragneh mers zu einem Neukundenzugang und
zu einem Projekt bei der Auftraggeberin, erhält der Auftragnehmer folgende Provisionszahlung: Auf einmaligen Zahlungen des Kunden 10
%, auf wiederkehrenden Zahlungen des Kunden: 10
% über drei Jahre. Die Akquisition von Investorenkapital wird mit 5 % der Investi tion ssumme vergütet. Basis bildet in beiden Fällen der vereinnahmte Betrag (exkl. MWST). Spesen und Direktauslagen werden zurückvergütet». Weiter enthält der Vertrag Bestimmungen über Zahlungstermine (Ziff. 10), Beteiligungsmöglichkeit (Ziff. 11), Geheimhaltung (Ziff. 12), Haftung des Auftragnehmers (Ziff. 13), Eigentums-, Inhaber- und Immaterialgüterrechte (Ziff. 14), Sozialversicherungen (Ziff. 15) sowie den Vertragsbeginn per 15. November 2020 (Ziff. 16). 4.2 . 2
Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende und Weitere) sind nach der höchst richterlichen Rechtsprechung natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermit teln. Agenten gelten praxisgemäss grundsätzlich als unselbständig Beschäftigte und nur dann als Selbständigerwerbende , wenn sie über eine eigene Verkaufsor ganisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen. Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitge ber oder Selbständigerwerbenden selber zu tragen sind. Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation, tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (Urteil des Bun desgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.2 .3
Gemäss dem genannten Vertrag besteht die Tätigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich darin, für die Be igeladene 2 N eukunden und Investoren zu akqui rieren , wobei d er Beschwerdeführer ( unstreitig nur ) im Falle eines Geschäftsab schlusses ( Neukundenzugang oder Akquisition von Investorenkapital )
die vereinbart e Entschädigung erhält . Diese Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer unter Zurverfügungstellung seines Netzwerkes (vgl. Ziff. 2 des Vertrags) sowie in seinen eigenen Räumlichkeiten (vgl. Ziff. 6 des Vertrages, Ort der Vertragsleis tungen)
erbringt, steht absolut im Vordergrund , zumal andere Leistungen nicht separat zu entschädigen sind (v gl. Ziff. 9 d es Vertrags: Entschädigung [nur] von Aquisitionsleistungen ) .
Der Beschwerdeführer vermittelt demnach im Auftrag der Beigeladenen 2 ausserhalb von deren Geschäfts räumlichkeiten gegen Entgelt den Abschluss von Kundenverträgen bzw. Investitionsv erträgen zwischen der Beige ladenen 2 und
Dritten , welch erstere
bei Zustandekommen des Vertragsabschluss es
die in Ziffer 9 vereinbarte Entschädigung zu entrichten hat .
D amit hat der Beschwerdeführer
– wie die Ausgleichskasse in der Vernehmlassung zu R echt feststellte –
beitragsrechtlich
a ls Agent im Sinne der dargelegten Rechtspre chun g zu gelten . Dass der zwischen den Parteien ab ge schl o ssene Vertrag als « Auftrag »
bezeichnet
wird , ist für die AHV-Durchführungsorgane alsdann wiederum nicht von Belang (vgl. E. 3.3.4 hiervor ). 4.2 .4
Wie ausgeführt, gelten Agenten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als unselbständig Beschäftigte und nur dann als Selbständigerwe r bende , wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten selber tragen (E. 4.2 .2 hiervor) . Diese V or aussetzungen sind beim Beschwerdeführer
– er verfügt weder über eigens angemietete Geschäftsräum lichkeiten noch Personal - offensichtlich nicht
kumulativ e r füllt .
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgeric h t alsdann
unlängst festgehalten (genanntes Urteil 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 ) .
Dabei erwog es , ein Abgehen von dieser Praxis wäre allenfalls dann zu diskutieren, wenn ein Agent so hohe Geschäfts kosten zu tragen hätte, dass die von ihm getätigte Investition vergleichbar wäre mit jenen eines Agenten, welcher eigenes Pe rsonal beschäftigt und eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzt. Es e rachtete dabei im konkreten Fall wieder kehrende Kosten von jährlich Fr. 30 ' 000 .-- zwar als nicht völlig verna c h lässigbar, aber dennoch als erheblich geringer als diejenigen Kosten,
welche für eigene Räumlichkeiten und eigenes Personal anfallen würden (vgl. E. 4.3 des genannten Urteils) . Dass der Beschwerdeführer vorliegend gleich hohe K osten zu tragen hat wie ein Agent mit eigenen Geschäftsräumlichkeiten und eigenem Personal , macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich , zumal es sich bei den von ihm a n ge führten
Investitionen von über Fr. 50'000. --
(vgl. Urk. 6/33 S. 4)
in weit en Teilen um ( Anfangs -)I nvestiti onen handelt , welche nicht regelmässig bzw. jährlich anfallen
und daher mit den wiederkehrenden Aufwendungen eines Agenten, welcher über eine eigene Verkaufsorganisation verfügt ,
e benso
wenig zu verglei chen sind . V ielmehr erschöpft sich d as unternehmerische Risiko auch im Falle des Beschwerdeführers im W esentlichen darin, dass die von ihm geleistete Arbeit nicht oder nicht vollumfänglich entschädigt wird.
Damit sind auch die Voraus setzungen für ein Abgehen von der höchstrichterlichen Praxis zu den Agenten nicht erfüllt , womit der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Tätigkeit für die Beigeladene 2 unselbständig erwerbend ist.
5.
Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer beitragsrechtlich sowohl in Bezug auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen 1 als auch für diejenige bei der Beigeladenen 2 als unselbständig zu qualifizieren, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ AG - Z.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschre iberin GräubBachmann