Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 2002 ( Urk. 6/ 4 / 2 ) , wurde nach dem Tod
seines Vaters ( Urk. 6/1/1, Urk. 6/2/1) mit der seine r Mutter eröffneten Ver fügung vom 1 7. März 2017 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine Waisen rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassen en versicherung zugesprochen ( Urk. 6/7). In der Folge informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ,
die Mutter des Versicherten mit Schreiben vom 1 8. Feb ruar 2020 , dass der Anspruch auf eine Waisenrente erlösche, wenn der Versicherte das 1 8. Altersjahr vollendet habe , es sei denn ,
er befinde sich noch in Ausbildung. Gegebenenfalls habe sie entsp rechende Nachweise einzureichen
( Urk. 6/13/1). Hernach wurde
der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 2 2. Juli 2020 (Urk. 6/18) der Lehrvertrag des Versicherten für eine Ausbildung zum Winzer EFZ mit einer Bildungsdauer vom 1 0. August 2020 bis 9. August 2021 ( Urk. 6/17/1) zugestellt . Daraufhin teilte sie dem Versicherten am 1 2. August 2020 mit, dass sie die Waisenrente ab September 2020 (Folgemonat des Ausbildungsbeginns) wieder ausbezahlen werde ( Urk. 6/19/1). Am 1 7. August 2020 meldete die Mutter des Versicherte n
der Ausgleichskasse, dass ihr Sohn die Lehre abgebrochen habe ( Urk. 6/20).
X.___
unterzeichnete sodann einen Vertrag für ein Praktikum als Hundecoiffeur
im Hundesalon seiner Mutter für die Zeit periode vom 1. September 2020 bis 1. September 2022 ( Urk. 3/7, Urk. 6/22/1 ) und mit Eingabe vom 12. Februar 2021 wurde d ie Ausgleichskasse unter Hinweis auf
d en Praktikumsvertrag um Fortzahlung der Waisenrente ersucht ( Urk. 6/23 ). Die Ausgleichskasse wies d en Antrag mit Verfügung vom 1 2. April 2021 a b ( Urk. 6/27). Die dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 6/28) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Juli 2021 Beschwerde. Er beantrag t e sinngemäss, dass
ihm für die Dauer seine r
Ausbildung
weiterhin eine
Waisenrente auszu richten sei (Urk.
1 S.
1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 202 1
beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-38 ), was d e m Beschwer deführer mit Verfügung vom 16 . September 202 1 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisen rente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren tenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters jahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 1.2
In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung , AHVV) . Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair
- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Art. 49 bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV). 1.3
1.3.1
Ein Praktikum wird gemäss Rz 3361 der Wegleitung des B undesamtes für Sozial versicherungen
über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetz lich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufs abschlusses verlangt wird. 1.3.2
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird gemäss Rz 3361.1 RWL ein Prak tikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbil dung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). 1.3.3
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.4
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2. 2. 1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, g emäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers könne die Ausbildung zum Hundecoiffeur nur in Verbindung mit der Ausbildung zum Tierpfleger absolviert werden ( Urk. 2 S. 1). Da das Praktikum (im Hundesalon seiner Mutter) somit nicht dazu diene, danach eine entsprechende Ausbildung zu beginnen, seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieses Praktikums als Ausbildung nicht erfüllt ( Urk. 2 S. 1-2). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seit September 2020 ein Praktikum mache, um den Beruf Hundecoiffeur zu erlernen ( Urk. 1 S. 1) . Nebst diesem Praktikum habe er im Jahr 2020 während den Ferien und an den Wochenenden die Fachschule Y.___ besucht ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/9). Er habe zunächst am 1 3. November 2020 das Diplom als Masseur und danach am 6. Dezember 2020 das Diplom als Bambusmasseur erlangt ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/9). Ab dem 2 7. S eptember 2021 werde er mit dem nebenberuflichen Lehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ beginnen ( Urk. 1 S.
1, Urk. 3/9) . So werde er schlussendlich zwei Berufe haben, zum einen
diplomierter Hundecoiffeur , zum anderen Masseur, welcher vo n den Krankenkassen anerkannt werde . Er befinde sich somit derzeit in der Ausbildung für zwei Berufe ( Urk. 1 S.
1). Die Massagenausbildungen seien von der Beschwerdegegnerin
nicht aner kannt worden, weil er die Kurse nebst seinem Hundecoiffeur praktikum besucht habe. Zu ergänzen sei, dass e r mit dem Praktikum und der Schule voll ausge lastet
sei , so dass er keiner Arbeit nachgehen könne ( Urk. 1 S.
2 ). 3. 3.1
Wie dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 8. Juni 2021 ( Urk.
2) zu ent nehmen ist, prüft die Beschwerdegegnerin in einem separaten Verfahren, ob der L ehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ als Aus bildung gilt und die Voraussetzungen für eine Weiterausrichtung der Waisen rente deswegen erfüllt sind ( Urk. 2 S. 1). Laut dem B eschwerdeführer steht der Besuch dieses Lehrgangs im Zusammenhang mit den vorgängig bei der Fachschule Y.___ erlangten Diplome n (E. 2.2). Nach Lage der Akten ist die Frage, ob diese Kurse als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG qualifizieren, von der Beschwerde gegnerin bislang noch nicht geprüft worden. Der angefoch tene Einsprache entscheid vom 8. Juni 2021 ( Urk.
2) betrifft einzig das Praktikum des Beschwer de führers im Hundesalon seiner Mutter ( Urk. 2 S. 1-2). Daher ist m angels Anfec htungs objekt (E. 1.4) auf seine Vorbringen zu den in der
Fachschule Y.___ erlangten Diplome sowie zum Lehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ nicht einzutreten. 3.2
3.2.1
Strittig und zu prüfen ist hingegen , ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Waisen rente über das 18. Altersjahr hinaus zu Recht verneint hat, weil das vom Beschwerdeführer begonnene Praktikum als Hundecoiffeur nicht als Aus bil dung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifi zieren ist, oder ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die genannte Rente hat. 3.2. 2
Gemäss dem undatierten Praktikumsvertrag a bsolviert der Beschwerdeführer vom 1. September 2020 bis 1. September 2022 ein Praktikum im Hundesalon seiner Mutter ( Urk. 6/24). E ntgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht (vgl. seine dahingehenden Vorbringen in der Einsprache vom 8. Mai 2021, Urk. 6/28/1, Urk. 6/29/1) ist es jedoch auch für die Erlangung des Titels « Hundecoiffeuse /- coiffeur SVBT» ohne Ausbildung zum Tierpflege r EFZ des Schwei ze rischen Verbandes für Bildung in Tierpflege nicht ausreichend, sich allein die praktischen Fähigkeiten eine s
Hundecoiffeurs anzueignen. Gemäss dem einschlägigen R eglement des SVBT (abrufbar unter: www.tierpfleger.ch/svbt/ hun de coiffeuse , besucht am 16. Februar 2022) können nebst Tierpflegerinnen und Tierpfleger EFZ t iermedizinische Praxisassis tentinnen und tiermedizinische Praxisassistenten EFZ sowie Personen mit fachspezifische r berufsunabhängige r
A usbildung (FBA) für Tierbe treuer/innen zwar ebenfalls den Titel « Hunde coif feuse /- coiffeur SVBT» erlangen. Das Diplom zur/m Hunde coiffeuse / Hunde coiffeur SVBT wird laut dem Reglement des SVBT aber erst ausgestellt, wenn dem SVBT das EFZ Tiermedizinische Praxisassistenten/in oder das Zertifikat FBA für Tier be treuer/innen vorliegt. Immerhin gilt gemäss demselben Reglement
zugleich , dass die Ausbildung zum Hundecoiffeur grundsätzlich in einem Jahr absolviert werden kann. Diesbezüglich wird vom SVBT zudem nicht vorgegeben, in welchem Zeit rahmen die benötigten Fähigkeiten erlernt werden. Von einer syste ma tischen Vor bereitung auf einen Berufsabschluss im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV könnte im vorliegenden Fall indes erst dann gesprochen werden, wenn der Beschwer deführer nachweisen könnte, dass er zusätzlich zu seinem Praktikum als
Hundecoiffeur mit der dreijährige n Grundbildung zum Tiermedizinischen Praxis assistenten begonnen hat ( Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Staats sekre tariats für Bildung, Forschung und Innovation
[ SBFI ] über die beruf liche Grund bildung Tiermedizinische Praxisassistentin/Tiermedizinischer Praxis assistent EFZ, SR 412.101.220.64) oder bei eine r der vom Bundesamt für Lebens mittel sicherheit und Veterinärwesen ( BLV ) anerkannte n Institutionen mit der FBA für Tierbetreuer angefangen hat , und darüber hinaus erkennbar wird, dass der Beschwerdeführer eine dieser Ausbildungen mit dem ihm objektiv zumut baren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abzuschliessen (BGE 104 V 64 E.
3, Urteil des B undesgerichts 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). In den vorliegenden Akten finden sich dafür aber keine Hinweise. 3.2.3
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 ( Urk.
2) als rechtens. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 2002 ( Urk. 6/
E. 1.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisen rente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren tenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters jahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
E. 1.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung , AHVV) . Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair
- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Art. 49 bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV).
E. 1.3.1 Ein Praktikum wird gemäss Rz 3361 der Wegleitung des B undesamtes für Sozial versicherungen
über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetz lich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufs abschlusses verlangt wird.
E. 1.3.2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird gemäss Rz 3361.1 RWL ein Prak tikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbil dung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299).
E. 1.3.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2. 2. 1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, g emäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers könne die Ausbildung zum Hundecoiffeur nur in Verbindung mit der Ausbildung zum Tierpfleger absolviert werden ( Urk. 2 S. 1). Da das Praktikum (im Hundesalon seiner Mutter) somit nicht dazu diene, danach eine entsprechende Ausbildung zu beginnen, seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieses Praktikums als Ausbildung nicht erfüllt ( Urk. 2 S. 1-2). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seit September 2020 ein Praktikum mache, um den Beruf Hundecoiffeur zu erlernen ( Urk. 1 S. 1) . Nebst diesem Praktikum habe er im Jahr 2020 während den Ferien und an den Wochenenden die Fachschule Y.___ besucht ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/9). Er habe zunächst am 1 3. November 2020 das Diplom als Masseur und danach am 6. Dezember 2020 das Diplom als Bambusmasseur erlangt ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/9). Ab dem 2 7. S eptember 2021 werde er mit dem nebenberuflichen Lehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ beginnen ( Urk. 1 S.
1, Urk. 3/9) . So werde er schlussendlich zwei Berufe haben, zum einen
diplomierter Hundecoiffeur , zum anderen Masseur, welcher vo n den Krankenkassen anerkannt werde . Er befinde sich somit derzeit in der Ausbildung für zwei Berufe ( Urk. 1 S.
1). Die Massagenausbildungen seien von der Beschwerdegegnerin
nicht aner kannt worden, weil er die Kurse nebst seinem Hundecoiffeur praktikum besucht habe. Zu ergänzen sei, dass e r mit dem Praktikum und der Schule voll ausge lastet
sei , so dass er keiner Arbeit nachgehen könne ( Urk. 1 S.
2 ). 3. 3.1
Wie dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 8. Juni 2021 ( Urk.
2) zu ent nehmen ist, prüft die Beschwerdegegnerin in einem separaten Verfahren, ob der L ehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ als Aus bildung gilt und die Voraussetzungen für eine Weiterausrichtung der Waisen rente deswegen erfüllt sind ( Urk. 2 S. 1). Laut dem B eschwerdeführer steht der Besuch dieses Lehrgangs im Zusammenhang mit den vorgängig bei der Fachschule Y.___ erlangten Diplome n (E. 2.2). Nach Lage der Akten ist die Frage, ob diese Kurse als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG qualifizieren, von der Beschwerde gegnerin bislang noch nicht geprüft worden. Der angefoch tene Einsprache entscheid vom 8. Juni 2021 ( Urk.
2) betrifft einzig das Praktikum des Beschwer de führers im Hundesalon seiner Mutter ( Urk. 2 S. 1-2). Daher ist m angels Anfec htungs objekt (E. 1.4) auf seine Vorbringen zu den in der
Fachschule Y.___ erlangten Diplome sowie zum Lehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ nicht einzutreten. 3.2
3.2.1
Strittig und zu prüfen ist hingegen , ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Waisen rente über das 18. Altersjahr hinaus zu Recht verneint hat, weil das vom Beschwerdeführer begonnene Praktikum als Hundecoiffeur nicht als Aus bil dung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifi zieren ist, oder ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die genannte Rente hat. 3.2. 2
Gemäss dem undatierten Praktikumsvertrag a bsolviert der Beschwerdeführer vom 1. September 2020 bis 1. September 2022 ein Praktikum im Hundesalon seiner Mutter ( Urk. 6/24). E ntgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht (vgl. seine dahingehenden Vorbringen in der Einsprache vom 8. Mai 2021, Urk. 6/28/1, Urk. 6/29/1) ist es jedoch auch für die Erlangung des Titels « Hundecoiffeuse /- coiffeur SVBT» ohne Ausbildung zum Tierpflege r EFZ des Schwei ze rischen Verbandes für Bildung in Tierpflege nicht ausreichend, sich allein die praktischen Fähigkeiten eine s
Hundecoiffeurs anzueignen. Gemäss dem einschlägigen R eglement des SVBT (abrufbar unter: www.tierpfleger.ch/svbt/ hun de coiffeuse , besucht am 16. Februar 2022) können nebst Tierpflegerinnen und Tierpfleger EFZ t iermedizinische Praxisassis tentinnen und tiermedizinische Praxisassistenten EFZ sowie Personen mit fachspezifische r berufsunabhängige r
A usbildung (FBA) für Tierbe treuer/innen zwar ebenfalls den Titel « Hunde coif feuse /- coiffeur SVBT» erlangen. Das Diplom zur/m Hunde coiffeuse / Hunde coiffeur SVBT wird laut dem Reglement des SVBT aber erst ausgestellt, wenn dem SVBT das EFZ Tiermedizinische Praxisassistenten/in oder das Zertifikat FBA für Tier be treuer/innen vorliegt. Immerhin gilt gemäss demselben Reglement
zugleich , dass die Ausbildung zum Hundecoiffeur grundsätzlich in einem Jahr absolviert werden kann. Diesbezüglich wird vom SVBT zudem nicht vorgegeben, in welchem Zeit rahmen die benötigten Fähigkeiten erlernt werden. Von einer syste ma tischen Vor bereitung auf einen Berufsabschluss im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV könnte im vorliegenden Fall indes erst dann gesprochen werden, wenn der Beschwer deführer nachweisen könnte, dass er zusätzlich zu seinem Praktikum als
Hundecoiffeur mit der dreijährige n Grundbildung zum Tiermedizinischen Praxis assistenten begonnen hat ( Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Staats sekre tariats für Bildung, Forschung und Innovation
[ SBFI ] über die beruf liche Grund bildung Tiermedizinische Praxisassistentin/Tiermedizinischer Praxis assistent EFZ, SR 412.101.220.64) oder bei eine r der vom Bundesamt für Lebens mittel sicherheit und Veterinärwesen ( BLV ) anerkannte n Institutionen mit der FBA für Tierbetreuer angefangen hat , und darüber hinaus erkennbar wird, dass der Beschwerdeführer eine dieser Ausbildungen mit dem ihm objektiv zumut baren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abzuschliessen (BGE 104 V 64 E.
3, Urteil des B undesgerichts 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). In den vorliegenden Akten finden sich dafür aber keine Hinweise. 3.2.3
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 ( Urk.
2) als rechtens. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 4 / 2 ) , wurde nach dem Tod
seines Vaters ( Urk. 6/1/1, Urk. 6/2/1) mit der seine r Mutter eröffneten Ver fügung vom 1 7. März 2017 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine Waisen rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassen en versicherung zugesprochen ( Urk. 6/7). In der Folge informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ,
die Mutter des Versicherten mit Schreiben vom 1 8. Feb ruar 2020 , dass der Anspruch auf eine Waisenrente erlösche, wenn der Versicherte das 1 8. Altersjahr vollendet habe , es sei denn ,
er befinde sich noch in Ausbildung. Gegebenenfalls habe sie entsp rechende Nachweise einzureichen
( Urk. 6/13/1). Hernach wurde
der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 2 2. Juli 2020 (Urk. 6/18) der Lehrvertrag des Versicherten für eine Ausbildung zum Winzer EFZ mit einer Bildungsdauer vom 1 0. August 2020 bis 9. August 2021 ( Urk. 6/17/1) zugestellt . Daraufhin teilte sie dem Versicherten am 1 2. August 2020 mit, dass sie die Waisenrente ab September 2020 (Folgemonat des Ausbildungsbeginns) wieder ausbezahlen werde ( Urk. 6/19/1). Am 1 7. August 2020 meldete die Mutter des Versicherte n
der Ausgleichskasse, dass ihr Sohn die Lehre abgebrochen habe ( Urk. 6/20).
X.___
unterzeichnete sodann einen Vertrag für ein Praktikum als Hundecoiffeur
im Hundesalon seiner Mutter für die Zeit periode vom 1. September 2020 bis 1. September 2022 ( Urk. 3/7, Urk. 6/22/1 ) und mit Eingabe vom 12. Februar 2021 wurde d ie Ausgleichskasse unter Hinweis auf
d en Praktikumsvertrag um Fortzahlung der Waisenrente ersucht ( Urk. 6/23 ). Die Ausgleichskasse wies d en Antrag mit Verfügung vom 1 2. April 2021 a b ( Urk. 6/27). Die dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 6/28) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Juli 2021 Beschwerde. Er beantrag t e sinngemäss, dass
ihm für die Dauer seine r
Ausbildung
weiterhin eine
Waisenrente auszu richten sei (Urk.
1 S.
1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 202 1
beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-38 ), was d e m Beschwer deführer mit Verfügung vom 16 . September 202 1 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk.
E. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00052
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 1. März 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 2002 ( Urk. 6/ 4 / 2 ) , wurde nach dem Tod
seines Vaters ( Urk. 6/1/1, Urk. 6/2/1) mit der seine r Mutter eröffneten Ver fügung vom 1 7. März 2017 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine Waisen rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassen en versicherung zugesprochen ( Urk. 6/7). In der Folge informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ,
die Mutter des Versicherten mit Schreiben vom 1 8. Feb ruar 2020 , dass der Anspruch auf eine Waisenrente erlösche, wenn der Versicherte das 1 8. Altersjahr vollendet habe , es sei denn ,
er befinde sich noch in Ausbildung. Gegebenenfalls habe sie entsp rechende Nachweise einzureichen
( Urk. 6/13/1). Hernach wurde
der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 2 2. Juli 2020 (Urk. 6/18) der Lehrvertrag des Versicherten für eine Ausbildung zum Winzer EFZ mit einer Bildungsdauer vom 1 0. August 2020 bis 9. August 2021 ( Urk. 6/17/1) zugestellt . Daraufhin teilte sie dem Versicherten am 1 2. August 2020 mit, dass sie die Waisenrente ab September 2020 (Folgemonat des Ausbildungsbeginns) wieder ausbezahlen werde ( Urk. 6/19/1). Am 1 7. August 2020 meldete die Mutter des Versicherte n
der Ausgleichskasse, dass ihr Sohn die Lehre abgebrochen habe ( Urk. 6/20).
X.___
unterzeichnete sodann einen Vertrag für ein Praktikum als Hundecoiffeur
im Hundesalon seiner Mutter für die Zeit periode vom 1. September 2020 bis 1. September 2022 ( Urk. 3/7, Urk. 6/22/1 ) und mit Eingabe vom 12. Februar 2021 wurde d ie Ausgleichskasse unter Hinweis auf
d en Praktikumsvertrag um Fortzahlung der Waisenrente ersucht ( Urk. 6/23 ). Die Ausgleichskasse wies d en Antrag mit Verfügung vom 1 2. April 2021 a b ( Urk. 6/27). Die dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 6/28) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Juli 2021 Beschwerde. Er beantrag t e sinngemäss, dass
ihm für die Dauer seine r
Ausbildung
weiterhin eine
Waisenrente auszu richten sei (Urk.
1 S.
1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 202 1
beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-38 ), was d e m Beschwer deführer mit Verfügung vom 16 . September 202 1 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisen rente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren tenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters jahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 1.2
In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung , AHVV) . Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair
- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Art. 49 bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV). 1.3
1.3.1
Ein Praktikum wird gemäss Rz 3361 der Wegleitung des B undesamtes für Sozial versicherungen
über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetz lich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufs abschlusses verlangt wird. 1.3.2
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird gemäss Rz 3361.1 RWL ein Prak tikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbil dung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). 1.3.3
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.4
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 2. 2. 1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, g emäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers könne die Ausbildung zum Hundecoiffeur nur in Verbindung mit der Ausbildung zum Tierpfleger absolviert werden ( Urk. 2 S. 1). Da das Praktikum (im Hundesalon seiner Mutter) somit nicht dazu diene, danach eine entsprechende Ausbildung zu beginnen, seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieses Praktikums als Ausbildung nicht erfüllt ( Urk. 2 S. 1-2). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seit September 2020 ein Praktikum mache, um den Beruf Hundecoiffeur zu erlernen ( Urk. 1 S. 1) . Nebst diesem Praktikum habe er im Jahr 2020 während den Ferien und an den Wochenenden die Fachschule Y.___ besucht ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/9). Er habe zunächst am 1 3. November 2020 das Diplom als Masseur und danach am 6. Dezember 2020 das Diplom als Bambusmasseur erlangt ( Urk. 1 S. 1, Urk. 3/9). Ab dem 2 7. S eptember 2021 werde er mit dem nebenberuflichen Lehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ beginnen ( Urk. 1 S.
1, Urk. 3/9) . So werde er schlussendlich zwei Berufe haben, zum einen
diplomierter Hundecoiffeur , zum anderen Masseur, welcher vo n den Krankenkassen anerkannt werde . Er befinde sich somit derzeit in der Ausbildung für zwei Berufe ( Urk. 1 S.
1). Die Massagenausbildungen seien von der Beschwerdegegnerin
nicht aner kannt worden, weil er die Kurse nebst seinem Hundecoiffeur praktikum besucht habe. Zu ergänzen sei, dass e r mit dem Praktikum und der Schule voll ausge lastet
sei , so dass er keiner Arbeit nachgehen könne ( Urk. 1 S.
2 ). 3. 3.1
Wie dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 8. Juni 2021 ( Urk.
2) zu ent nehmen ist, prüft die Beschwerdegegnerin in einem separaten Verfahren, ob der L ehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ als Aus bildung gilt und die Voraussetzungen für eine Weiterausrichtung der Waisen rente deswegen erfüllt sind ( Urk. 2 S. 1). Laut dem B eschwerdeführer steht der Besuch dieses Lehrgangs im Zusammenhang mit den vorgängig bei der Fachschule Y.___ erlangten Diplome n (E. 2.2). Nach Lage der Akten ist die Frage, ob diese Kurse als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG qualifizieren, von der Beschwerde gegnerin bislang noch nicht geprüft worden. Der angefoch tene Einsprache entscheid vom 8. Juni 2021 ( Urk.
2) betrifft einzig das Praktikum des Beschwer de führers im Hundesalon seiner Mutter ( Urk. 2 S. 1-2). Daher ist m angels Anfec htungs objekt (E. 1.4) auf seine Vorbringen zu den in der
Fachschule Y.___ erlangten Diplome sowie zum Lehrgang «Med. Grundlagen SPA» an der Z.___ nicht einzutreten. 3.2
3.2.1
Strittig und zu prüfen ist hingegen , ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Waisen rente über das 18. Altersjahr hinaus zu Recht verneint hat, weil das vom Beschwerdeführer begonnene Praktikum als Hundecoiffeur nicht als Aus bil dung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifi zieren ist, oder ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die genannte Rente hat. 3.2. 2
Gemäss dem undatierten Praktikumsvertrag a bsolviert der Beschwerdeführer vom 1. September 2020 bis 1. September 2022 ein Praktikum im Hundesalon seiner Mutter ( Urk. 6/24). E ntgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht (vgl. seine dahingehenden Vorbringen in der Einsprache vom 8. Mai 2021, Urk. 6/28/1, Urk. 6/29/1) ist es jedoch auch für die Erlangung des Titels « Hundecoiffeuse /- coiffeur SVBT» ohne Ausbildung zum Tierpflege r EFZ des Schwei ze rischen Verbandes für Bildung in Tierpflege nicht ausreichend, sich allein die praktischen Fähigkeiten eine s
Hundecoiffeurs anzueignen. Gemäss dem einschlägigen R eglement des SVBT (abrufbar unter: www.tierpfleger.ch/svbt/ hun de coiffeuse , besucht am 16. Februar 2022) können nebst Tierpflegerinnen und Tierpfleger EFZ t iermedizinische Praxisassis tentinnen und tiermedizinische Praxisassistenten EFZ sowie Personen mit fachspezifische r berufsunabhängige r
A usbildung (FBA) für Tierbe treuer/innen zwar ebenfalls den Titel « Hunde coif feuse /- coiffeur SVBT» erlangen. Das Diplom zur/m Hunde coiffeuse / Hunde coiffeur SVBT wird laut dem Reglement des SVBT aber erst ausgestellt, wenn dem SVBT das EFZ Tiermedizinische Praxisassistenten/in oder das Zertifikat FBA für Tier be treuer/innen vorliegt. Immerhin gilt gemäss demselben Reglement
zugleich , dass die Ausbildung zum Hundecoiffeur grundsätzlich in einem Jahr absolviert werden kann. Diesbezüglich wird vom SVBT zudem nicht vorgegeben, in welchem Zeit rahmen die benötigten Fähigkeiten erlernt werden. Von einer syste ma tischen Vor bereitung auf einen Berufsabschluss im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV könnte im vorliegenden Fall indes erst dann gesprochen werden, wenn der Beschwer deführer nachweisen könnte, dass er zusätzlich zu seinem Praktikum als
Hundecoiffeur mit der dreijährige n Grundbildung zum Tiermedizinischen Praxis assistenten begonnen hat ( Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Staats sekre tariats für Bildung, Forschung und Innovation
[ SBFI ] über die beruf liche Grund bildung Tiermedizinische Praxisassistentin/Tiermedizinischer Praxis assistent EFZ, SR 412.101.220.64) oder bei eine r der vom Bundesamt für Lebens mittel sicherheit und Veterinärwesen ( BLV ) anerkannte n Institutionen mit der FBA für Tierbetreuer angefangen hat , und darüber hinaus erkennbar wird, dass der Beschwerdeführer eine dieser Ausbildungen mit dem ihm objektiv zumut baren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abzuschliessen (BGE 104 V 64 E.
3, Urteil des B undesgerichts 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). In den vorliegenden Akten finden sich dafür aber keine Hinweise. 3.2.3
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 ( Urk.
2) als rechtens. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher