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AB.2021.00050

Beitragsstatut, unselbständigerwerbende Tätigkeiten

Zürich SozVersG · 2022-10-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, meldete sich am 22. Oktober 2018 mit der Einzelfirma A.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbstän digerwerbender an. Als Datum der Erwerbsaufnahme gab er den 1. Ju ni 2018 an (Urk. 9/18). Die Ausgleichskasse nahm Abklärungen vor und hielt mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (zugestellt auch an die Y.___ SA [Urk. 9/28] sowie das Office cantonale des assurances

sociales , caisse

genevoise de compensation [Urk. 9/26]) fest, dass die Tätigkeiten des Versicherten für die Y.___ SA und für die B.___

als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien. Der Versicherte könne daher nicht als Selbständigerwer bender

registriert

werden. Da sich der Sitz der B.___

in den USA befinde, habe er die Beiträge an die Sozial versicherungen als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ( ANobAG ) abzurechnen (Urk. 9/25). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juni 2020 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 9/29; vgl. auch Einspracheergänzung vom 6. Mai 2021 [Eingangsdatum], Urk. 9/33). Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 (Urk. 2) hielt die Ausgleichskasse fest, dass nebst den Tätigkeiten des Versi cherten für die Y.___ SA und für die B.___ auch dessen Tätigkeiten für die Z.___

Sàrl und für die D.___ als unselbstän dige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien. Der Z.___

Sàrl werde eine ent sprechende Verfügung zugestellt (vgl. Verfügung vom 28. Mai 2021, Urk. 9/38). Für die D.___ (mit Sitz in den Vereinigt en Arabischen Emira ten) werde – wie für die B.___

– ein Abrechnungskonto als ANob AG eröffnet. Die Einsprache des Versicherten vom 16. Juni 2020 werde abgewiesen. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei de r angefoch tene Entscheid aufzuheben und sein Gesuch um Registrierung als

selbständigerwerbende P erson gutzuheissen (Urk. 1; vgl. auch Stellungnahme der Y.___ SA vom 30. Juni 2021, Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 29. September 2021 hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest (Urk. 12; vgl. auch Stellungnahme der Y.___ SA vom 28. September 2021, Urk. 14). Am

4. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen ei ner Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2021 angezeigt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurden die Y.___ SA und die Z.___

Sàrl zum Prozess beigeladen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Caisse cantona le

genevoise de compensation und der Caisse cantonale

vaudoise de com pensation Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen, ob sie hinsichtlich der Tätigkeit en des Beschwerdeführers für die Beigeladene 1 bzw. 2 ab 2018 Nach zahlungs verfügungen betr effend Lohnbeiträge erlassen, anderweitig verfügt hät ten und ob in diesem Zusammenhan g noch ein Verfahren pendent sei

(Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 teilte die Caisse cantonale

vaudoise de compen sation mit, dass sie die Verfügung vom 5. Mai 2022 der für die Beigeladenen 1 zuständige n Caisse interprofessionelle AVS

– FER CIAM 106.1 , Genf, weiterge leitet habe (Urk. 19). Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 teilte di e Caisse interprofes sionelle AVS

– FER CIAM 106.1 mit, dass die Beigeladenen den Beschwerdeführer für die Jahre 2018 bis 2021 nicht bei ihr (als Arbeitnehmer) angemeldet hätten (Urk. 23). Am 7. Juni 2022 reichten die Beigeladenen je eine Stellungnahme ein (Urk. 24-25). Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteili gten am 26. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26). Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Urk. 27) reichte der Beschwerdeführer die Bestellung der E.___ Beratungsgesellschaft mbH vom 23. Dezember 2021 (Urk. 28) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz .

1020). 1.3

Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen). 1.4

Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1). 1.5

Als Handelsreisende (Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rech nung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliesse n oder den Abschluss vermitteln (WML Rz . 4015). Handelsreisende ge lten in der Regel als Unselbst ändigerwerbende . Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko. Als Unselbst ändigerwerbende gelten nicht nur Handelsreisende gemäss Art. 347 ff. des Obligationenrechts ( OR ) , sondern auch Reisevertreterinnen oder Reisevertreter mi t andern Vertragsverhältnissen (WML Rz . 4016 f.) . Unselbst ändige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die Handelsreisenden (WML Rz . 4018) - keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen beziehen ; – für ihre bzw. seine Unkosten selbst aufkommen ; - nicht an ein bestimmt es Reisegebiet gebunden sind; - über ihre bzw. seine Tätigkeit den Arbeitgebenden n icht Bericht erstatten müssen ; – nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit verpflichtet sind ; –

für mehrere Firmen tätig sind ; – die Reisetätigkeit nur als Nebener werb ausüben ; – für andere Erwerbstätigkeiten als Selbst ändigerwerbende einer Ausgleichs kasse anges chlossen sind ; – das Delkredererisiko tragen (Art. 348a und Art. 418c OR), also für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung seitens der Kundinnen bzw. der Kunden einzustehen haben ; – als Einzelfirma im Han delsregister eingetragen sind ; – als Agentinnen oder Agenten bezeichnet werden oder Agentinnen bzw. Agenten im Si nne von Art. 418a ff. OR sind ; – Untervertreterinnen und/oder Untervertreter be schäftigen ; – Verträge mit der Kundschaft zwar auf eigenen Namen abschliessen, Rechte und Pflichten aber den Lieferantinnen bzw. Lieferanten übertragen, also als indirekte Stellvertreterinnen oder als indirekte Stellvertreter handeln .

Damit Handelsreisende als Selbst ändigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedin gungen gleichzeitig erfüllt sind . Die Handelsreisenden (WML Rz . 4019 f. ) – benützen eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden); – beschäftigen Personal (Büropersonal, Untervertreterinnen oder Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin

bzw. der mitarbeitende eingetragene Partner und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte); – tragen die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst . 1.6 Die Beratungstätigkeit erfordert von ihrer Art her meist Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen bzw. -berate r gelten daher soweit als Selb ständigerwerbende , als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist (WML Rz . 4075 ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_589/2019 vom 2. März 2020 E. 3.3). 2. 2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Beigeladenen, die D.___ und die B.___ prüfte . Dessen Tätigkeiten für

F.___ und die E.___ Beratungs gesellschaft mbH konnte sie gemäss eigenen Angaben noch nicht abschliessend prüfen, da gemäss den vorliegenden Unterlagen bislang keine Aufträg e erteilt worden seien ( vgl. Urk. 8 und Sachverhalt Ziff. 1 ). 2.2

Den angefochtenen Entscheid vom 28. Mai 2021 begründete die Beschwerdegeg nerin d amit, dass der Beschwerdeführer

als Agent tätig sei. Damit ein Agent als selbständigerwerbend anerkannt werden kön ne, müssten gemäss der Rechtspre chung , präzisiert in der WML

Rz . 4016 bis 4021, gleichzeitig drei Bedingungen erfüllt sein: Erstens müsse er eigene oder gemietete Geschäftsräume benützen, zweitens Personal beschäftigen und drittens die eigenen Geschäftskosten tragen. Dies e Voraussetzungen seien hier nicht kumulativ erfüllt . Im Weiteren führe der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Tätigkeit grosse Verlu ste erlitten habe . Die von ihm erwähnten Beispiele würden sich jedoch auf entgangenes Einkom men und nicht auf einen Debitorenverlust beziehen. Unter Würdigung der gesamten Umstände würden die Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbs tätigkeit sprechen würden, jene, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit spre chen würden, überwiegen (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 24. Juni 2021 demgegen über geltend, dass

er nicht als Agent tätig sei. Er arbeite vielmehr im Auftrags verhältnis als Consultant und biete seinen Kunden eine Vielzahl von Dienstleis tungen an. Seine Haupttätigkeit sei die Beratung betreffend Markt , Strategieent wicklung, Qualitätssicherung, Produktequalität, Laboranalytik, legislatives Umfeld und Zollfragen. Darüber hinaus biete er auch Unterstützung bei Ma rkt aktivitäten (Rohstoff- und Produktsuch e , Kontakt zu Brokern, Hedging), Ver kaufskontakten (Kundenpflege, Verhandlungen beim Kauf, Mediation bei Streit fällen, Logistik zwischen Abnehmer-Transporteur-Hersteller), beim Pflichtlager (Kontakt zu

Carbura , Suche von Lagerraum, Vertragsverhandlungen mit Ölfirmen bezüglich Lagerraum) und bei der Suche nach Investoren an. Zwischen den Fir men, mit denen er zusammenarbeite, und ihm bestehe kein Abhängigkeitsver hältnis im betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Sinn e . Er erhalte von seinen Kunden keine Weisungen und organisiere sich völlig frei. Derzeit habe er vier Hauptkunden. Im Rahmen der Verträge, welche ihn an seine Kunden binden würden, unterliege er weder einem Konkurrenzverbot noch einer Präsenz pflicht. Die Vergütung sei von den tatsächlich erbrachten L eistungen abhängig und variiere von Monat zu Monat. Ausserdem würden die Verträge keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung vorsehen. Er sei nur für das Management der erbracht en Leistungen verantwortlich . Da er derzeit keine Mitar beiter beschäftige, erbringe er diese Leistungen selbst. Obwohl die vertragliche Qualifi kation nicht entscheidend sei, sei zu beachten, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinen Kunden als Mandat im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren sei. Im Weiteren trage er ein spezifisches Unternehmerrisiko. Er h andle in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und finde seine eigenen Aufträge. Für seine Unkosten wie Reisen, Büro , Kundenspesen , Verbandsbeiträge und Büromaterial komme er selbst auf. Die eventuellen Verluste trage er insofern, als er beim Ver lust eines seiner M andate oder beim Rückgang der Tätigkeit

nach wie vor die Betriebskosten tragen müsse . Überdies trage er das Inkasso- und Delkrederer isiko allein. Schliesslich liege es in der Natur der Beratungstätigkeit, dass er keine erheblichen Investitionen zu tätigen habe (Urk. 1). 2.4

Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 , dass B.___ eine Plattform sei , d ie Experten an Kunden vermittle. Zwischen dem Ex perten und der B.___ bestehe eine betriebs- und arbei tsorganisatorische Unterordnung.

Die Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und den Beigela denen sowie der D.___ seien im W esentlichen deckungsgleich. Einzige Ausnahme bilde die Honorarvereinbarung mit der Beigeladenen 2. Es rechtfertige sich daher, die se Verträge gleichermassen zu würdigen.

Ge mäss eigenen Aussa gen vermittle der Beschwerdeführer Biotreibstoffe von Produzenten im In- und Ausland an Ölfirmen. Dies entspreche auch der näheren Umschreibung seiner Tätigkeit für die d rei genannten Unternehmungen.

Der Beschwerdeführer gelte daher als Han delsreis ender im Sinne der WML (Urk. 8 ). 2.5

Die Beigeladene 1 führte in der Stellungnahme vom 28. September 2021 aus, dass der Beschwerdeführer für sie folgende Tätigkeiten ausgeführt habe (Urk. 14): - Marktana lysen für Bioproduktebedürfnisse in der Schweiz und im Ausland -

Strategieentwicklung

(Angestellte n- und Finanzierungsbedürfnisse) -

Hedging (Vermeiden von Produkt preiserhöhungen) - Qualität s sicherung (ppm, Gewicht, UCO components ) - Kontakt mit Carbura und Behörden - Suche von Investoren - Beratung bei Fragen betreffend Produktequalität in der Fabrik in Premery (Fra nkreich, neben Clermont-Ferrand ) - Suche von Lagerraum - Mediation mit Kunden (Öl-Pool AG und andere Streitfälle ) - Laboranalytik - Beratung im l egislativen Umfeld in der Schweiz und in Europa (p rospektiv) - Rohstoffsuche und Produkt qualitätsreview - Kontakt mit Brokern der Beigeladenen -

Logistikk ontakt zwischen Abnehmer-Transporteur- Hersteller - Zollberatung 2.6

Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 29. September 2021 fest , dass

es keinen Grund gebe , von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen , wonach ein Berater grundsätzlich als selbständigerwerbend zu qualifizieren sei . Die Vermittlung von Kunden für einen allfälligen Vertragsabschluss sei nur eine der Tätigkeiten, die er für die Beigeladenen und D.___

ausübe. Einige der

von ihm ausgeführten Tätigkeiten seien durch schriftliche Verträge abgedeckt, die übrigen wür den von den Kunden bestätigt (Urk. 12 ). 2.7

Die Beigeladene 1 le gte in der Stellungnahme vom 7. Juni 2022 dar, dass ihr statutarischer Zweck der Handel, Transport und die Lagerung von Rohstoffen, insbesondere von Rohöl, Erdölprodukten und Derivaten sei. Das Unternehmen habe ungefähr zehn Angestellte . Der B eschwerdeführer gehöre nicht dazu. Er werde gelegentlich als externer und unabhängiger Berater beauftragt. Die Beige ladene 1 übernehme für den B eschwerdeführer kein Unternehmer risiko. Er trage das Inkasso- und Delkredererisiko allein. Weiter trage er die G eschäfts kosten , miete Geschäftsräume für seine Tätigkeit und bemühe sich selber um die Suche und den Erhalt neuer Auft räge. Er handle in eigenem Namen und auf eigene R echnung. Die Beigeladene 1 erteile ihm keine Weisungen betreffend seine Arbeit

und es werde auch nicht erwartet, dass er die Arbeit persönlich ausführe.

Es bestehe gegenüber der Beigeladenen 1 k eine Wettbewerbsverbotsklausel. Der Beschwerdeführer arbeite mit einer Reihe anderer Unternehmen zusammen. Er unterliege sodann keiner Anwesenheitspflicht, nutze die Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin nicht und besitze eine eigene Computerausrüstung. Für seine Tätigkeit würden ihm Kommissionen oder Honorare bezahlt, kein festes Gehalt. Die Verträge mit den Kunden würden immer im Namen der Beigeladenen 1 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer entscheide frei, ob er die Anfragen der B eigeladenen 1 annehme oder ablehne . Er

sei nicht an ein Mindestarbeitsvolu men gebunden und die Beigeladene 1 könne jederzeit beschliessen, ihn nicht mehr zu beauftragen. Darüber hinaus leiste sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Zahlungen

(Urk. 24). 2.8

Der Inhalt der Stellungnahme der Beige ladenen 2 vom 7. Juni 2022 entspricht jenem in der gleichentags erfolgten Stellungnahme der Beigeladenen 1 (vgl. E. 2.7) . Einziger Unterschied ist, dass die Beigeladene 2 er k lärte , ihr statuta r ischer Zweck sei jede Art von Beratungstätigkeit im Berei ch der erneuerbaren Energien (Urk. 25). 3. 3.1

Zu prüfen ist zunächst die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ . 3.2

Mit der B.___ schloss der Beschwerdeführer einen Vertrag ab , gemäss welchem er als Berater /Experte

an Kunden vermittelt werden kann ( Urk. 9/20/14-22; vgl. auch

www . «...» . com ) . Die Beratung findet gemäss Angaben des Beschwerdeführers im E-Mail vom 27. November 2018 telefonisch oder per Videokonferenz statt (Urk. 9/20/1).

Bevor er den betreffenden Vertrag unterzeich nen konnte, musste er ein «Tutorial» der B.___ absolvieren. Der Beschwerdeführer gilt als unabhängiger V ertragspartner von B.___ und handelt nicht in deren Namen . Als Mitglied von B.___

hat er die Möglichkeit, an verschiedenen internen Projekten teilzunehmen, wobei er allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden und die dort gewonnenen Informationen vertraulich zu behandeln hat. Für die Arbeit bei den Kunden wird er grundsätzlich von der B.___ entschädigt . Die Teilnahme von Dritten an den Beratungsgesprächen des Beschwerdeführers mit den Kunden ist ohne die Zustimmung von

B.___ nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer verfügt bei der B.___ über ein Mitgliederprofil mit Informationen zu seiner P erson, wel ches für die Kunden einsehbar ist. Sämtliche Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und den Kunden müssen über die B.___ vereinbart werden

und über deren Systeme erfolgen . Die Mitgliedschaft bei B.___ ist nicht exklusiv. Im ersten Jahr nach Beendigung des letzten Projekts mit der B.___ ist es ihm grund sätzlich nicht erlaubt, mit deren Kunden eigene

Geschäftsbeziehungen einzuge hen . Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich 30 Tage Zeit, um dem Kunden nach dem Abschluss eines Projekts über die B.___ Rechnung zu stellen. Die Zahlungen erfolgen gemäss

Ansatz des Beschwerdeführers in seinem Profil, ausser wenn von der B.___ eine andere Vereinbarung oder im Rahmen des betreffenden

Projekts eine anderweitige Abmachung getroffen wurde. Wenn ein Kunde mit dem gel tend gemachten Honorar nicht einverstanden ist oder die Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers bemängelt, ist B.___ berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten, bis die

Streitigkeit beigelegt ist. Die Streitigkeit

wird

von der B.___ mit dem Kun den beigelegt und der Beschwerdeführer hat den getroffene n

Entscheid

zu akzep tieren. Falls er gegen die Vertragsbedingungen von B.___ verstösst, kann B.___

das bereits bezahlte H onorar zurückfordern. Der Vertrag kann von den Parteien jederzeit gekündigt werden. 3.3

Da der Beschwerdeführer bei de r B.___ ein «Tutorial» absolvieren musste , sein Pro fil

auf der en Webseite zu finden ist , er gegen aussen also als Mitglied von B.___ auftritt,

– dadurch dürfte er sich seine Aufträge beschaffen können – und sämt liche Termine mit Kunden über die B.___ und deren Systeme erfolgen müssen, ist er weitgehend in die Betriebsorganisation der B.___ eingebunden.

Der Be schwer deführer untersteht sodann grundsätzlich

einer Pflicht zur persönlichen Aufga benerfüllung und insofern einem Konkurrenzverbot, als er mit den Kunden von B.___

im ersten Jahr nach Beendigung seiner Tätigkeit keine Geschäftsbeziehun gen aufnehmen dar f . E r handelt zwar in eigenem Namen. Für die R echnungsstel lung an die Kunden und auch für die Beilegung von allfälligen Streitigkeiten ist allerdings

B.___ zuständig . Das Inkasso- und Delkredererisiko trägt somit offenbar B.___ . Unter Würdigung der gesamten Umstände ist damit eine ins Gewicht fal lende arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.___ zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte für das Statut einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist von einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 4. 4.1

Im Weiteren sind die Tätigkeit en des Beschwerdeführers für die B eigeladenen und die D.___ zu prüfen. 4.2

4.2.1

Im E-Mail vom 27. November 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er Bio treibstoffe von Produzenten im In- und A usland an grosse Ölfirmen in der Schweiz vermittle . Dies, nachdem er bei seiner letzten Tätigkeit als Trader bei der G.___ ein grosses Netzwerk an Biodieselherstellern und Ver brauchern aufgebaut habe (Urk. 9/21/1). 4.2.2

Die Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und den Beigeladenen sowie der D.___ sind im Wesentlichen identisch

( Urk. 9/23/3-15 und Urk. 9/33/4-29). Es kann damit eine einheitliche Würdigung vorgenommen werden.

Mit den Beigeladenen und der D.___ schloss der Beschwerdeführer Ver träge (« Consulta ncy Agreements») ab , gemäss welchen er die genannten Firmen beim Ausbau ihrer kommerziellen und finanziellen Aktivitäten im Bereich des Handel s von (Bio-)Erdöl und - produkten

sowie Derivaten in der Schweiz unter stützt . Der Beschwerdeführer setzt sein Wissen und seine Markterfahrung

dafür ein , um für die Firmen entsprechende Produkte oder Transaktionen zu finden. Darüber hat er ihnen Bericht

zu erstatten und

Angebote

zu unterbreiten.

Diesen steht eine 30-täg ige Frist zur Verfügung, um die Angebot e zu bestätigen , wobei keine Verpflichtung zur Annahme besteht. Der B eschwerdeführer hat das Ange bot innert d er 30-tägigen Frist vertraulich zu behandeln und ke inen Dritten dar über zu informieren . W eiter soll

er die Firmen laufend über allfällige wichtige Entwicklungen in der Schweiz im Zusammenhang mit deren Geschäftstätigkeit informieren. Die F irmen bezahlen dem Beschwerdeführer monatliche G ebühren, welche sich nach der Menge der Transaktio nen respektive der Quantität der Pro dukte bemessen , die er generiert hat.

Von der Beigeladene n 1 und der D.___ wird der Beschwerdeführer dabei wie folgt entschädigt (Urk. 9/23/9 und Urk. 9/33/23) : f ür 0 bis 499 m 3 : Fr. 4'000.-- f ür 500 bis 999 m 3 : Fr. 3'000.-- f ür 1'000 bis 1'499 m 3 Fr. 2'000. -- f ür 1'500 bis 1'999 m 3 Fr. 1'000.-- Weiter erhält er eine variable Summe von Fr. 10.-- pro m 3 , zahlbar monatlich nach Erhalt der Originalrechnung.

Von der Beigeladenen 2 wird ihm eine variable Summe von Fr. 10.-- pro m 3 bezahlt , zahlbar monatlich nach Erhalt der Originalrechnung (Urk. 9/33/10).

Gemäss den drei Verträgen mit den Beigeladenen und der D.___ soll der Beschwerdeführer seine Dienstleistungen ausschliesslich für den jeweiligen Ver tragspartner anbieten. Vertragsbeginn war der

1. Januar 2018 (Be igeladene 1), der

1. Januar 2 019 ( D.___ ) respektive der 1. Januar 2020 (Beigeladene 2). Die Vertragsdauer beträgt zwölf Monate . Spätestens 90 Tage vor Vertragsende können die Parteien den Vertrag schriftlich kündigen. Wird dies nicht gemacht, erneuert er sich automatisch um weitere zwölf Monate. 4.3

Wie sich aufgrund des Inhalts der Verträge mit den Beigeladenen und der D.___ und auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers

im E-Mail vom 27. November 2021

ergibt, ist dessen Haupttätigkeit

das Vermitteln von Biotreibstoffen von Produzenten

an die genannten Firmen. Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend

feststellte (Urk. 8 S. 5), identifiziert der Beschwerdeführer

neue Märkte und potentielle

Kunden /Lieferanten und legt deren Verhältnisse dar , um den drei Unternehmungen die Grundla gen für einen Entscheid über einen allfälligen Vertragsabschluss zu liefern. Der Beschwer deführer vermittelt somit Kunden für einen allfälligen Vertragsabschluss und wird auch bezüglich der

ent sprechenden Treibstoffmengen entschädigt (vgl. dazu auch die eingereichte n Offerten vom 3. un d 16. Oktober 2018, Urk. 9/20/3-6) .

Unter diesen Umständen hat er

als Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten. Dass er für die

drei Firmen darüber hinaus

noch eine Reihe anderweitige r Beratungst ätigkeiten erbringt, vermag daran nichts zu ändern.

Handelsreisende sind

gr undsät zlich

unselbständigerwerbend . Sie gelten aus nahmsweise als selbständigerwerbend , wenn sie über eine eigene Verkaufsorga nisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen sel ber tragen (vgl. E. 1.5 ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht über eigenes Personal verfügt.

Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass er derart

hohe Geschäfts- und Mietkosten für seine Geschäfts räumlichkeit (für seinen Arbeitsplatz im Gemeinschaftsatelier der H.___ GmbH bezahlt er monatlich netto Fr. 150.--; Urk. 9/33/2-3) zu tragen hät te, dass die von ihm getätigten Investitionen mit jenen eine s Handelsreisenden oder Agenten, der eigenes P ersonal beschäftigt , vergleichbar wären . Gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl . zuletzt Urteil d es Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen ) ist in einer solchen Kons tellation ohne Weiteres von einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit aus zugehen. Es erübrigt sich daher, die weiteren in der WML genannten Kriterien für das Vor liegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingehender zu prüfen. Auch hier liegt somit eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ SA - Z.___

Sàrl - Caisse interprofessionelle AVS – FER CIAM 106.1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, meldete sich am 22. Oktober 2018 mit der Einzelfirma A.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbstän digerwerbender an. Als Datum der Erwerbsaufnahme gab er den 1. Ju ni 2018 an (Urk. 9/18). Die Ausgleichskasse nahm Abklärungen vor und hielt mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (zugestellt auch an die Y.___ SA [Urk. 9/28] sowie das Office cantonale des assurances

sociales , caisse

genevoise de compensation [Urk. 9/26]) fest, dass die Tätigkeiten des Versicherten für die Y.___ SA und für die B.___

als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien. Der Versicherte könne daher nicht als Selbständigerwer bender

registriert

werden. Da sich der Sitz der B.___

in den USA befinde, habe er die Beiträge an die Sozial versicherungen als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ( ANobAG ) abzurechnen (Urk. 9/25). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juni 2020 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 9/29; vgl. auch Einspracheergänzung vom 6. Mai 2021 [Eingangsdatum], Urk. 9/33). Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 (Urk. 2) hielt die Ausgleichskasse fest, dass nebst den Tätigkeiten des Versi cherten für die Y.___ SA und für die B.___ auch dessen Tätigkeiten für die Z.___

Sàrl und für die D.___ als unselbstän dige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien. Der Z.___

Sàrl werde eine ent sprechende Verfügung zugestellt (vgl. Verfügung vom 28. Mai 2021, Urk. 9/38). Für die D.___ (mit Sitz in den Vereinigt en Arabischen Emira ten) werde – wie für die B.___

– ein Abrechnungskonto als ANob AG eröffnet. Die Einsprache des Versicherten vom 16. Juni 2020 werde abgewiesen.

E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

E. 1.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz .

1020).

E. 1.3 Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen).

E. 1.4 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).

E. 1.5 Als Handelsreisende (Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rech nung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliesse n oder den Abschluss vermitteln (WML Rz . 4015). Handelsreisende ge lten in der Regel als Unselbst ändigerwerbende . Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko. Als Unselbst ändigerwerbende gelten nicht nur Handelsreisende gemäss Art. 347 ff. des Obligationenrechts ( OR ) , sondern auch Reisevertreterinnen oder Reisevertreter mi t andern Vertragsverhältnissen (WML Rz . 4016 f.) . Unselbst ändige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die Handelsreisenden (WML Rz . 4018) - keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen beziehen ; – für ihre bzw. seine Unkosten selbst aufkommen ; - nicht an ein bestimmt es Reisegebiet gebunden sind; - über ihre bzw. seine Tätigkeit den Arbeitgebenden n icht Bericht erstatten müssen ; – nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit verpflichtet sind ; –

für mehrere Firmen tätig sind ; – die Reisetätigkeit nur als Nebener werb ausüben ; – für andere Erwerbstätigkeiten als Selbst ändigerwerbende einer Ausgleichs kasse anges chlossen sind ; – das Delkredererisiko tragen (Art. 348a und Art. 418c OR), also für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung seitens der Kundinnen bzw. der Kunden einzustehen haben ; – als Einzelfirma im Han delsregister eingetragen sind ; – als Agentinnen oder Agenten bezeichnet werden oder Agentinnen bzw. Agenten im Si nne von Art. 418a ff. OR sind ; – Untervertreterinnen und/oder Untervertreter be schäftigen ; – Verträge mit der Kundschaft zwar auf eigenen Namen abschliessen, Rechte und Pflichten aber den Lieferantinnen bzw. Lieferanten übertragen, also als indirekte Stellvertreterinnen oder als indirekte Stellvertreter handeln .

Damit Handelsreisende als Selbst ändigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedin gungen gleichzeitig erfüllt sind . Die Handelsreisenden (WML Rz . 4019 f. ) – benützen eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden); – beschäftigen Personal (Büropersonal, Untervertreterinnen oder Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin

bzw. der mitarbeitende eingetragene Partner und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte); – tragen die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst .

E. 1.6 Die Beratungstätigkeit erfordert von ihrer Art her meist Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen bzw. -berate r gelten daher soweit als Selb ständigerwerbende , als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist (WML Rz . 4075 ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_589/2019 vom 2. März 2020 E. 3.3). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei de r angefoch tene Entscheid aufzuheben und sein Gesuch um Registrierung als

selbständigerwerbende P erson gutzuheissen (Urk. 1; vgl. auch Stellungnahme der Y.___ SA vom 30. Juni 2021, Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 29. September 2021 hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest (Urk. 12; vgl. auch Stellungnahme der Y.___ SA vom 28. September 2021, Urk. 14). Am

4. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen ei ner Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2021 angezeigt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurden die Y.___ SA und die Z.___

Sàrl zum Prozess beigeladen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Caisse cantona le

genevoise de compensation und der Caisse cantonale

vaudoise de com pensation Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen, ob sie hinsichtlich der Tätigkeit en des Beschwerdeführers für die Beigeladene 1 bzw. 2 ab 2018 Nach zahlungs verfügungen betr effend Lohnbeiträge erlassen, anderweitig verfügt hät ten und ob in diesem Zusammenhan g noch ein Verfahren pendent sei

(Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 teilte die Caisse cantonale

vaudoise de compen sation mit, dass sie die Verfügung vom 5. Mai 2022 der für die Beigeladenen 1 zuständige n Caisse interprofessionelle AVS

– FER CIAM 106.1 , Genf, weiterge leitet habe (Urk. 19). Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 teilte di e Caisse interprofes sionelle AVS

– FER CIAM 106.1 mit, dass die Beigeladenen den Beschwerdeführer für die Jahre 2018 bis 2021 nicht bei ihr (als Arbeitnehmer) angemeldet hätten (Urk. 23). Am 7. Juni 2022 reichten die Beigeladenen je eine Stellungnahme ein (Urk. 24-25). Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteili gten am 26. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26). Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Urk. 27) reichte der Beschwerdeführer die Bestellung der E.___ Beratungsgesellschaft mbH vom 23. Dezember 2021 (Urk. 28) ein.

E. 2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Beigeladenen, die D.___ und die B.___ prüfte . Dessen Tätigkeiten für

F.___ und die E.___ Beratungs gesellschaft mbH konnte sie gemäss eigenen Angaben noch nicht abschliessend prüfen, da gemäss den vorliegenden Unterlagen bislang keine Aufträg e erteilt worden seien ( vgl. Urk. 8 und Sachverhalt Ziff. 1 ).

E. 2.2 Den angefochtenen Entscheid vom 28. Mai 2021 begründete die Beschwerdegeg nerin d amit, dass der Beschwerdeführer

als Agent tätig sei. Damit ein Agent als selbständigerwerbend anerkannt werden kön ne, müssten gemäss der Rechtspre chung , präzisiert in der WML

Rz . 4016 bis 4021, gleichzeitig drei Bedingungen erfüllt sein: Erstens müsse er eigene oder gemietete Geschäftsräume benützen, zweitens Personal beschäftigen und drittens die eigenen Geschäftskosten tragen. Dies e Voraussetzungen seien hier nicht kumulativ erfüllt . Im Weiteren führe der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Tätigkeit grosse Verlu ste erlitten habe . Die von ihm erwähnten Beispiele würden sich jedoch auf entgangenes Einkom men und nicht auf einen Debitorenverlust beziehen. Unter Würdigung der gesamten Umstände würden die Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbs tätigkeit sprechen würden, jene, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit spre chen würden, überwiegen (Urk. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 24. Juni 2021 demgegen über geltend, dass

er nicht als Agent tätig sei. Er arbeite vielmehr im Auftrags verhältnis als Consultant und biete seinen Kunden eine Vielzahl von Dienstleis tungen an. Seine Haupttätigkeit sei die Beratung betreffend Markt , Strategieent wicklung, Qualitätssicherung, Produktequalität, Laboranalytik, legislatives Umfeld und Zollfragen. Darüber hinaus biete er auch Unterstützung bei Ma rkt aktivitäten (Rohstoff- und Produktsuch e , Kontakt zu Brokern, Hedging), Ver kaufskontakten (Kundenpflege, Verhandlungen beim Kauf, Mediation bei Streit fällen, Logistik zwischen Abnehmer-Transporteur-Hersteller), beim Pflichtlager (Kontakt zu

Carbura , Suche von Lagerraum, Vertragsverhandlungen mit Ölfirmen bezüglich Lagerraum) und bei der Suche nach Investoren an. Zwischen den Fir men, mit denen er zusammenarbeite, und ihm bestehe kein Abhängigkeitsver hältnis im betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Sinn e . Er erhalte von seinen Kunden keine Weisungen und organisiere sich völlig frei. Derzeit habe er vier Hauptkunden. Im Rahmen der Verträge, welche ihn an seine Kunden binden würden, unterliege er weder einem Konkurrenzverbot noch einer Präsenz pflicht. Die Vergütung sei von den tatsächlich erbrachten L eistungen abhängig und variiere von Monat zu Monat. Ausserdem würden die Verträge keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung vorsehen. Er sei nur für das Management der erbracht en Leistungen verantwortlich . Da er derzeit keine Mitar beiter beschäftige, erbringe er diese Leistungen selbst. Obwohl die vertragliche Qualifi kation nicht entscheidend sei, sei zu beachten, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinen Kunden als Mandat im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren sei. Im Weiteren trage er ein spezifisches Unternehmerrisiko. Er h andle in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und finde seine eigenen Aufträge. Für seine Unkosten wie Reisen, Büro , Kundenspesen , Verbandsbeiträge und Büromaterial komme er selbst auf. Die eventuellen Verluste trage er insofern, als er beim Ver lust eines seiner M andate oder beim Rückgang der Tätigkeit

nach wie vor die Betriebskosten tragen müsse . Überdies trage er das Inkasso- und Delkrederer isiko allein. Schliesslich liege es in der Natur der Beratungstätigkeit, dass er keine erheblichen Investitionen zu tätigen habe (Urk. 1).

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 , dass B.___ eine Plattform sei , d ie Experten an Kunden vermittle. Zwischen dem Ex perten und der B.___ bestehe eine betriebs- und arbei tsorganisatorische Unterordnung.

Die Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und den Beigela denen sowie der D.___ seien im W esentlichen deckungsgleich. Einzige Ausnahme bilde die Honorarvereinbarung mit der Beigeladenen 2. Es rechtfertige sich daher, die se Verträge gleichermassen zu würdigen.

Ge mäss eigenen Aussa gen vermittle der Beschwerdeführer Biotreibstoffe von Produzenten im In- und Ausland an Ölfirmen. Dies entspreche auch der näheren Umschreibung seiner Tätigkeit für die d rei genannten Unternehmungen.

Der Beschwerdeführer gelte daher als Han delsreis ender im Sinne der WML (Urk. 8 ).

E. 2.5 Die Beigeladene 1 führte in der Stellungnahme vom 28. September 2021 aus, dass der Beschwerdeführer für sie folgende Tätigkeiten ausgeführt habe (Urk. 14): - Marktana lysen für Bioproduktebedürfnisse in der Schweiz und im Ausland -

Strategieentwicklung

(Angestellte n- und Finanzierungsbedürfnisse) -

Hedging (Vermeiden von Produkt preiserhöhungen) - Qualität s sicherung (ppm, Gewicht, UCO components ) - Kontakt mit Carbura und Behörden - Suche von Investoren - Beratung bei Fragen betreffend Produktequalität in der Fabrik in Premery (Fra nkreich, neben Clermont-Ferrand ) - Suche von Lagerraum - Mediation mit Kunden (Öl-Pool AG und andere Streitfälle ) - Laboranalytik - Beratung im l egislativen Umfeld in der Schweiz und in Europa (p rospektiv) - Rohstoffsuche und Produkt qualitätsreview - Kontakt mit Brokern der Beigeladenen -

Logistikk ontakt zwischen Abnehmer-Transporteur- Hersteller - Zollberatung

E. 2.6 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 29. September 2021 fest , dass

es keinen Grund gebe , von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen , wonach ein Berater grundsätzlich als selbständigerwerbend zu qualifizieren sei . Die Vermittlung von Kunden für einen allfälligen Vertragsabschluss sei nur eine der Tätigkeiten, die er für die Beigeladenen und D.___

ausübe. Einige der

von ihm ausgeführten Tätigkeiten seien durch schriftliche Verträge abgedeckt, die übrigen wür den von den Kunden bestätigt (Urk. 12 ).

E. 2.7 Die Beigeladene 1 le gte in der Stellungnahme vom 7. Juni 2022 dar, dass ihr statutarischer Zweck der Handel, Transport und die Lagerung von Rohstoffen, insbesondere von Rohöl, Erdölprodukten und Derivaten sei. Das Unternehmen habe ungefähr zehn Angestellte . Der B eschwerdeführer gehöre nicht dazu. Er werde gelegentlich als externer und unabhängiger Berater beauftragt. Die Beige ladene 1 übernehme für den B eschwerdeführer kein Unternehmer risiko. Er trage das Inkasso- und Delkredererisiko allein. Weiter trage er die G eschäfts kosten , miete Geschäftsräume für seine Tätigkeit und bemühe sich selber um die Suche und den Erhalt neuer Auft räge. Er handle in eigenem Namen und auf eigene R echnung. Die Beigeladene 1 erteile ihm keine Weisungen betreffend seine Arbeit

und es werde auch nicht erwartet, dass er die Arbeit persönlich ausführe.

Es bestehe gegenüber der Beigeladenen 1 k eine Wettbewerbsverbotsklausel. Der Beschwerdeführer arbeite mit einer Reihe anderer Unternehmen zusammen. Er unterliege sodann keiner Anwesenheitspflicht, nutze die Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin nicht und besitze eine eigene Computerausrüstung. Für seine Tätigkeit würden ihm Kommissionen oder Honorare bezahlt, kein festes Gehalt. Die Verträge mit den Kunden würden immer im Namen der Beigeladenen 1 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer entscheide frei, ob er die Anfragen der B eigeladenen 1 annehme oder ablehne . Er

sei nicht an ein Mindestarbeitsvolu men gebunden und die Beigeladene 1 könne jederzeit beschliessen, ihn nicht mehr zu beauftragen. Darüber hinaus leiste sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Zahlungen

(Urk. 24).

E. 2.8 Der Inhalt der Stellungnahme der Beige ladenen 2 vom 7. Juni 2022 entspricht jenem in der gleichentags erfolgten Stellungnahme der Beigeladenen 1 (vgl. E. 2.7) . Einziger Unterschied ist, dass die Beigeladene 2 er k lärte , ihr statuta r ischer Zweck sei jede Art von Beratungstätigkeit im Berei ch der erneuerbaren Energien (Urk. 25).

E. 3 Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ .

E. 3.2 Mit der B.___ schloss der Beschwerdeführer einen Vertrag ab , gemäss welchem er als Berater /Experte

an Kunden vermittelt werden kann ( Urk. 9/20/14-22; vgl. auch

www . «...» . com ) . Die Beratung findet gemäss Angaben des Beschwerdeführers im E-Mail vom 27. November 2018 telefonisch oder per Videokonferenz statt (Urk. 9/20/1).

Bevor er den betreffenden Vertrag unterzeich nen konnte, musste er ein «Tutorial» der B.___ absolvieren. Der Beschwerdeführer gilt als unabhängiger V ertragspartner von B.___ und handelt nicht in deren Namen . Als Mitglied von B.___

hat er die Möglichkeit, an verschiedenen internen Projekten teilzunehmen, wobei er allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden und die dort gewonnenen Informationen vertraulich zu behandeln hat. Für die Arbeit bei den Kunden wird er grundsätzlich von der B.___ entschädigt . Die Teilnahme von Dritten an den Beratungsgesprächen des Beschwerdeführers mit den Kunden ist ohne die Zustimmung von

B.___ nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer verfügt bei der B.___ über ein Mitgliederprofil mit Informationen zu seiner P erson, wel ches für die Kunden einsehbar ist. Sämtliche Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und den Kunden müssen über die B.___ vereinbart werden

und über deren Systeme erfolgen . Die Mitgliedschaft bei B.___ ist nicht exklusiv. Im ersten Jahr nach Beendigung des letzten Projekts mit der B.___ ist es ihm grund sätzlich nicht erlaubt, mit deren Kunden eigene

Geschäftsbeziehungen einzuge hen . Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich 30 Tage Zeit, um dem Kunden nach dem Abschluss eines Projekts über die B.___ Rechnung zu stellen. Die Zahlungen erfolgen gemäss

Ansatz des Beschwerdeführers in seinem Profil, ausser wenn von der B.___ eine andere Vereinbarung oder im Rahmen des betreffenden

Projekts eine anderweitige Abmachung getroffen wurde. Wenn ein Kunde mit dem gel tend gemachten Honorar nicht einverstanden ist oder die Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers bemängelt, ist B.___ berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten, bis die

Streitigkeit beigelegt ist. Die Streitigkeit

wird

von der B.___ mit dem Kun den beigelegt und der Beschwerdeführer hat den getroffene n

Entscheid

zu akzep tieren. Falls er gegen die Vertragsbedingungen von B.___ verstösst, kann B.___

das bereits bezahlte H onorar zurückfordern. Der Vertrag kann von den Parteien jederzeit gekündigt werden.

E. 3.3 Da der Beschwerdeführer bei de r B.___ ein «Tutorial» absolvieren musste , sein Pro fil

auf der en Webseite zu finden ist , er gegen aussen also als Mitglied von B.___ auftritt,

– dadurch dürfte er sich seine Aufträge beschaffen können – und sämt liche Termine mit Kunden über die B.___ und deren Systeme erfolgen müssen, ist er weitgehend in die Betriebsorganisation der B.___ eingebunden.

Der Be schwer deführer untersteht sodann grundsätzlich

einer Pflicht zur persönlichen Aufga benerfüllung und insofern einem Konkurrenzverbot, als er mit den Kunden von B.___

im ersten Jahr nach Beendigung seiner Tätigkeit keine Geschäftsbeziehun gen aufnehmen dar f . E r handelt zwar in eigenem Namen. Für die R echnungsstel lung an die Kunden und auch für die Beilegung von allfälligen Streitigkeiten ist allerdings

B.___ zuständig . Das Inkasso- und Delkredererisiko trägt somit offenbar B.___ . Unter Würdigung der gesamten Umstände ist damit eine ins Gewicht fal lende arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.___ zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte für das Statut einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist von einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.

E. 4.1 Im Weiteren sind die Tätigkeit en des Beschwerdeführers für die B eigeladenen und die D.___ zu prüfen.

E. 4.2.1 Im E-Mail vom 27. November 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er Bio treibstoffe von Produzenten im In- und A usland an grosse Ölfirmen in der Schweiz vermittle . Dies, nachdem er bei seiner letzten Tätigkeit als Trader bei der G.___ ein grosses Netzwerk an Biodieselherstellern und Ver brauchern aufgebaut habe (Urk. 9/21/1).

E. 4.2.2 Die Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und den Beigeladenen sowie der D.___ sind im Wesentlichen identisch

( Urk. 9/23/3-15 und Urk. 9/33/4-29). Es kann damit eine einheitliche Würdigung vorgenommen werden.

Mit den Beigeladenen und der D.___ schloss der Beschwerdeführer Ver träge (« Consulta ncy Agreements») ab , gemäss welchen er die genannten Firmen beim Ausbau ihrer kommerziellen und finanziellen Aktivitäten im Bereich des Handel s von (Bio-)Erdöl und - produkten

sowie Derivaten in der Schweiz unter stützt . Der Beschwerdeführer setzt sein Wissen und seine Markterfahrung

dafür ein , um für die Firmen entsprechende Produkte oder Transaktionen zu finden. Darüber hat er ihnen Bericht

zu erstatten und

Angebote

zu unterbreiten.

Diesen steht eine 30-täg ige Frist zur Verfügung, um die Angebot e zu bestätigen , wobei keine Verpflichtung zur Annahme besteht. Der B eschwerdeführer hat das Ange bot innert d er 30-tägigen Frist vertraulich zu behandeln und ke inen Dritten dar über zu informieren . W eiter soll

er die Firmen laufend über allfällige wichtige Entwicklungen in der Schweiz im Zusammenhang mit deren Geschäftstätigkeit informieren. Die F irmen bezahlen dem Beschwerdeführer monatliche G ebühren, welche sich nach der Menge der Transaktio nen respektive der Quantität der Pro dukte bemessen , die er generiert hat.

Von der Beigeladene n 1 und der D.___ wird der Beschwerdeführer dabei wie folgt entschädigt (Urk. 9/23/9 und Urk. 9/33/23) : f ür 0 bis 499 m 3 : Fr. 4'000.-- f ür 500 bis 999 m 3 : Fr. 3'000.-- f ür 1'000 bis 1'499 m 3 Fr. 2'000. -- f ür 1'500 bis 1'999 m 3 Fr. 1'000.-- Weiter erhält er eine variable Summe von Fr. 10.-- pro m 3 , zahlbar monatlich nach Erhalt der Originalrechnung.

Von der Beigeladenen 2 wird ihm eine variable Summe von Fr. 10.-- pro m 3 bezahlt , zahlbar monatlich nach Erhalt der Originalrechnung (Urk. 9/33/10).

Gemäss den drei Verträgen mit den Beigeladenen und der D.___ soll der Beschwerdeführer seine Dienstleistungen ausschliesslich für den jeweiligen Ver tragspartner anbieten. Vertragsbeginn war der

1. Januar 2018 (Be igeladene 1), der

1. Januar 2 019 ( D.___ ) respektive der 1. Januar 2020 (Beigeladene 2). Die Vertragsdauer beträgt zwölf Monate . Spätestens 90 Tage vor Vertragsende können die Parteien den Vertrag schriftlich kündigen. Wird dies nicht gemacht, erneuert er sich automatisch um weitere zwölf Monate.

E. 4.3 Wie sich aufgrund des Inhalts der Verträge mit den Beigeladenen und der D.___ und auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers

im E-Mail vom 27. November 2021

ergibt, ist dessen Haupttätigkeit

das Vermitteln von Biotreibstoffen von Produzenten

an die genannten Firmen. Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend

feststellte (Urk. 8 S. 5), identifiziert der Beschwerdeführer

neue Märkte und potentielle

Kunden /Lieferanten und legt deren Verhältnisse dar , um den drei Unternehmungen die Grundla gen für einen Entscheid über einen allfälligen Vertragsabschluss zu liefern. Der Beschwer deführer vermittelt somit Kunden für einen allfälligen Vertragsabschluss und wird auch bezüglich der

ent sprechenden Treibstoffmengen entschädigt (vgl. dazu auch die eingereichte n Offerten vom 3. un d 16. Oktober 2018, Urk. 9/20/3-6) .

Unter diesen Umständen hat er

als Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten. Dass er für die

drei Firmen darüber hinaus

noch eine Reihe anderweitige r Beratungst ätigkeiten erbringt, vermag daran nichts zu ändern.

Handelsreisende sind

gr undsät zlich

unselbständigerwerbend . Sie gelten aus nahmsweise als selbständigerwerbend , wenn sie über eine eigene Verkaufsorga nisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen sel ber tragen (vgl. E. 1.5 ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht über eigenes Personal verfügt.

Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass er derart

hohe Geschäfts- und Mietkosten für seine Geschäfts räumlichkeit (für seinen Arbeitsplatz im Gemeinschaftsatelier der H.___ GmbH bezahlt er monatlich netto Fr. 150.--; Urk. 9/33/2-3) zu tragen hät te, dass die von ihm getätigten Investitionen mit jenen eine s Handelsreisenden oder Agenten, der eigenes P ersonal beschäftigt , vergleichbar wären . Gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl . zuletzt Urteil d es Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen ) ist in einer solchen Kons tellation ohne Weiteres von einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit aus zugehen. Es erübrigt sich daher, die weiteren in der WML genannten Kriterien für das Vor liegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingehender zu prüfen. Auch hier liegt somit eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor.

E. 5 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ SA - Z.___

Sàrl - Caisse interprofessionelle AVS – FER CIAM 106.1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00050

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

20. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Y.___ SA Beigeladene 2.

Z.___

Sàrl Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, meldete sich am 22. Oktober 2018 mit der Einzelfirma A.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbstän digerwerbender an. Als Datum der Erwerbsaufnahme gab er den 1. Ju ni 2018 an (Urk. 9/18). Die Ausgleichskasse nahm Abklärungen vor und hielt mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (zugestellt auch an die Y.___ SA [Urk. 9/28] sowie das Office cantonale des assurances

sociales , caisse

genevoise de compensation [Urk. 9/26]) fest, dass die Tätigkeiten des Versicherten für die Y.___ SA und für die B.___

als unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien. Der Versicherte könne daher nicht als Selbständigerwer bender

registriert

werden. Da sich der Sitz der B.___

in den USA befinde, habe er die Beiträge an die Sozial versicherungen als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ( ANobAG ) abzurechnen (Urk. 9/25). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juni 2020 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 9/29; vgl. auch Einspracheergänzung vom 6. Mai 2021 [Eingangsdatum], Urk. 9/33). Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 (Urk. 2) hielt die Ausgleichskasse fest, dass nebst den Tätigkeiten des Versi cherten für die Y.___ SA und für die B.___ auch dessen Tätigkeiten für die Z.___

Sàrl und für die D.___ als unselbstän dige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren seien. Der Z.___

Sàrl werde eine ent sprechende Verfügung zugestellt (vgl. Verfügung vom 28. Mai 2021, Urk. 9/38). Für die D.___ (mit Sitz in den Vereinigt en Arabischen Emira ten) werde – wie für die B.___

– ein Abrechnungskonto als ANob AG eröffnet. Die Einsprache des Versicherten vom 16. Juni 2020 werde abgewiesen. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2021 Beschwerde und beantragte, es sei de r angefoch tene Entscheid aufzuheben und sein Gesuch um Registrierung als

selbständigerwerbende P erson gutzuheissen (Urk. 1; vgl. auch Stellungnahme der Y.___ SA vom 30. Juni 2021, Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 29. September 2021 hielt der Beschwerde führer an seinen Anträgen fest (Urk. 12; vgl. auch Stellungnahme der Y.___ SA vom 28. September 2021, Urk. 14). Am

4. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen ei ner Duplik verzichte (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2021 angezeigt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurden die Y.___ SA und die Z.___

Sàrl zum Prozess beigeladen und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Caisse cantona le

genevoise de compensation und der Caisse cantonale

vaudoise de com pensation Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen, ob sie hinsichtlich der Tätigkeit en des Beschwerdeführers für die Beigeladene 1 bzw. 2 ab 2018 Nach zahlungs verfügungen betr effend Lohnbeiträge erlassen, anderweitig verfügt hät ten und ob in diesem Zusammenhan g noch ein Verfahren pendent sei

(Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 teilte die Caisse cantonale

vaudoise de compen sation mit, dass sie die Verfügung vom 5. Mai 2022 der für die Beigeladenen 1 zuständige n Caisse interprofessionelle AVS

– FER CIAM 106.1 , Genf, weiterge leitet habe (Urk. 19). Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 teilte di e Caisse interprofes sionelle AVS

– FER CIAM 106.1 mit, dass die Beigeladenen den Beschwerdeführer für die Jahre 2018 bis 2021 nicht bei ihr (als Arbeitnehmer) angemeldet hätten (Urk. 23). Am 7. Juni 2022 reichten die Beigeladenen je eine Stellungnahme ein (Urk. 24-25). Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteili gten am 26. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26). Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Urk. 27) reichte der Beschwerdeführer die Bestellung der E.___ Beratungsgesellschaft mbH vom 23. Dezember 2021 (Urk. 28) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grunds ätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz . 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsver hältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz .

1020). 1.3

Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.2.2 mit Hinwei sen). 1.4

Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1). 1.5

Als Handelsreisende (Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rech nung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliesse n oder den Abschluss vermitteln (WML Rz . 4015). Handelsreisende ge lten in der Regel als Unselbst ändigerwerbende . Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko. Als Unselbst ändigerwerbende gelten nicht nur Handelsreisende gemäss Art. 347 ff. des Obligationenrechts ( OR ) , sondern auch Reisevertreterinnen oder Reisevertreter mi t andern Vertragsverhältnissen (WML Rz . 4016 f.) . Unselbst ändige Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die Handelsreisenden (WML Rz . 4018) - keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen beziehen ; – für ihre bzw. seine Unkosten selbst aufkommen ; - nicht an ein bestimmt es Reisegebiet gebunden sind; - über ihre bzw. seine Tätigkeit den Arbeitgebenden n icht Bericht erstatten müssen ; – nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit verpflichtet sind ; –

für mehrere Firmen tätig sind ; – die Reisetätigkeit nur als Nebener werb ausüben ; – für andere Erwerbstätigkeiten als Selbst ändigerwerbende einer Ausgleichs kasse anges chlossen sind ; – das Delkredererisiko tragen (Art. 348a und Art. 418c OR), also für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung seitens der Kundinnen bzw. der Kunden einzustehen haben ; – als Einzelfirma im Han delsregister eingetragen sind ; – als Agentinnen oder Agenten bezeichnet werden oder Agentinnen bzw. Agenten im Si nne von Art. 418a ff. OR sind ; – Untervertreterinnen und/oder Untervertreter be schäftigen ; – Verträge mit der Kundschaft zwar auf eigenen Namen abschliessen, Rechte und Pflichten aber den Lieferantinnen bzw. Lieferanten übertragen, also als indirekte Stellvertreterinnen oder als indirekte Stellvertreter handeln .

Damit Handelsreisende als Selbst ändigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedin gungen gleichzeitig erfüllt sind . Die Handelsreisenden (WML Rz . 4019 f. ) – benützen eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden); – beschäftigen Personal (Büropersonal, Untervertreterinnen oder Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin

bzw. der mitarbeitende eingetragene Partner und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte); – tragen die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst . 1.6 Die Beratungstätigkeit erfordert von ihrer Art her meist Unabhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensberaterinnen bzw. -berate r gelten daher soweit als Selb ständigerwerbende , als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist (WML Rz . 4075 ; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_589/2019 vom 2. März 2020 E. 3.3). 2. 2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Beigeladenen, die D.___ und die B.___ prüfte . Dessen Tätigkeiten für

F.___ und die E.___ Beratungs gesellschaft mbH konnte sie gemäss eigenen Angaben noch nicht abschliessend prüfen, da gemäss den vorliegenden Unterlagen bislang keine Aufträg e erteilt worden seien ( vgl. Urk. 8 und Sachverhalt Ziff. 1 ). 2.2

Den angefochtenen Entscheid vom 28. Mai 2021 begründete die Beschwerdegeg nerin d amit, dass der Beschwerdeführer

als Agent tätig sei. Damit ein Agent als selbständigerwerbend anerkannt werden kön ne, müssten gemäss der Rechtspre chung , präzisiert in der WML

Rz . 4016 bis 4021, gleichzeitig drei Bedingungen erfüllt sein: Erstens müsse er eigene oder gemietete Geschäftsräume benützen, zweitens Personal beschäftigen und drittens die eigenen Geschäftskosten tragen. Dies e Voraussetzungen seien hier nicht kumulativ erfüllt . Im Weiteren führe der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Tätigkeit grosse Verlu ste erlitten habe . Die von ihm erwähnten Beispiele würden sich jedoch auf entgangenes Einkom men und nicht auf einen Debitorenverlust beziehen. Unter Würdigung der gesamten Umstände würden die Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbs tätigkeit sprechen würden, jene, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit spre chen würden, überwiegen (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 24. Juni 2021 demgegen über geltend, dass

er nicht als Agent tätig sei. Er arbeite vielmehr im Auftrags verhältnis als Consultant und biete seinen Kunden eine Vielzahl von Dienstleis tungen an. Seine Haupttätigkeit sei die Beratung betreffend Markt , Strategieent wicklung, Qualitätssicherung, Produktequalität, Laboranalytik, legislatives Umfeld und Zollfragen. Darüber hinaus biete er auch Unterstützung bei Ma rkt aktivitäten (Rohstoff- und Produktsuch e , Kontakt zu Brokern, Hedging), Ver kaufskontakten (Kundenpflege, Verhandlungen beim Kauf, Mediation bei Streit fällen, Logistik zwischen Abnehmer-Transporteur-Hersteller), beim Pflichtlager (Kontakt zu

Carbura , Suche von Lagerraum, Vertragsverhandlungen mit Ölfirmen bezüglich Lagerraum) und bei der Suche nach Investoren an. Zwischen den Fir men, mit denen er zusammenarbeite, und ihm bestehe kein Abhängigkeitsver hältnis im betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Sinn e . Er erhalte von seinen Kunden keine Weisungen und organisiere sich völlig frei. Derzeit habe er vier Hauptkunden. Im Rahmen der Verträge, welche ihn an seine Kunden binden würden, unterliege er weder einem Konkurrenzverbot noch einer Präsenz pflicht. Die Vergütung sei von den tatsächlich erbrachten L eistungen abhängig und variiere von Monat zu Monat. Ausserdem würden die Verträge keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung vorsehen. Er sei nur für das Management der erbracht en Leistungen verantwortlich . Da er derzeit keine Mitar beiter beschäftige, erbringe er diese Leistungen selbst. Obwohl die vertragliche Qualifi kation nicht entscheidend sei, sei zu beachten, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinen Kunden als Mandat im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren sei. Im Weiteren trage er ein spezifisches Unternehmerrisiko. Er h andle in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und finde seine eigenen Aufträge. Für seine Unkosten wie Reisen, Büro , Kundenspesen , Verbandsbeiträge und Büromaterial komme er selbst auf. Die eventuellen Verluste trage er insofern, als er beim Ver lust eines seiner M andate oder beim Rückgang der Tätigkeit

nach wie vor die Betriebskosten tragen müsse . Überdies trage er das Inkasso- und Delkrederer isiko allein. Schliesslich liege es in der Natur der Beratungstätigkeit, dass er keine erheblichen Investitionen zu tätigen habe (Urk. 1). 2.4

Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2021 , dass B.___ eine Plattform sei , d ie Experten an Kunden vermittle. Zwischen dem Ex perten und der B.___ bestehe eine betriebs- und arbei tsorganisatorische Unterordnung.

Die Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und den Beigela denen sowie der D.___ seien im W esentlichen deckungsgleich. Einzige Ausnahme bilde die Honorarvereinbarung mit der Beigeladenen 2. Es rechtfertige sich daher, die se Verträge gleichermassen zu würdigen.

Ge mäss eigenen Aussa gen vermittle der Beschwerdeführer Biotreibstoffe von Produzenten im In- und Ausland an Ölfirmen. Dies entspreche auch der näheren Umschreibung seiner Tätigkeit für die d rei genannten Unternehmungen.

Der Beschwerdeführer gelte daher als Han delsreis ender im Sinne der WML (Urk. 8 ). 2.5

Die Beigeladene 1 führte in der Stellungnahme vom 28. September 2021 aus, dass der Beschwerdeführer für sie folgende Tätigkeiten ausgeführt habe (Urk. 14): - Marktana lysen für Bioproduktebedürfnisse in der Schweiz und im Ausland -

Strategieentwicklung

(Angestellte n- und Finanzierungsbedürfnisse) -

Hedging (Vermeiden von Produkt preiserhöhungen) - Qualität s sicherung (ppm, Gewicht, UCO components ) - Kontakt mit Carbura und Behörden - Suche von Investoren - Beratung bei Fragen betreffend Produktequalität in der Fabrik in Premery (Fra nkreich, neben Clermont-Ferrand ) - Suche von Lagerraum - Mediation mit Kunden (Öl-Pool AG und andere Streitfälle ) - Laboranalytik - Beratung im l egislativen Umfeld in der Schweiz und in Europa (p rospektiv) - Rohstoffsuche und Produkt qualitätsreview - Kontakt mit Brokern der Beigeladenen -

Logistikk ontakt zwischen Abnehmer-Transporteur- Hersteller - Zollberatung 2.6

Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 29. September 2021 fest , dass

es keinen Grund gebe , von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen , wonach ein Berater grundsätzlich als selbständigerwerbend zu qualifizieren sei . Die Vermittlung von Kunden für einen allfälligen Vertragsabschluss sei nur eine der Tätigkeiten, die er für die Beigeladenen und D.___

ausübe. Einige der

von ihm ausgeführten Tätigkeiten seien durch schriftliche Verträge abgedeckt, die übrigen wür den von den Kunden bestätigt (Urk. 12 ). 2.7

Die Beigeladene 1 le gte in der Stellungnahme vom 7. Juni 2022 dar, dass ihr statutarischer Zweck der Handel, Transport und die Lagerung von Rohstoffen, insbesondere von Rohöl, Erdölprodukten und Derivaten sei. Das Unternehmen habe ungefähr zehn Angestellte . Der B eschwerdeführer gehöre nicht dazu. Er werde gelegentlich als externer und unabhängiger Berater beauftragt. Die Beige ladene 1 übernehme für den B eschwerdeführer kein Unternehmer risiko. Er trage das Inkasso- und Delkredererisiko allein. Weiter trage er die G eschäfts kosten , miete Geschäftsräume für seine Tätigkeit und bemühe sich selber um die Suche und den Erhalt neuer Auft räge. Er handle in eigenem Namen und auf eigene R echnung. Die Beigeladene 1 erteile ihm keine Weisungen betreffend seine Arbeit

und es werde auch nicht erwartet, dass er die Arbeit persönlich ausführe.

Es bestehe gegenüber der Beigeladenen 1 k eine Wettbewerbsverbotsklausel. Der Beschwerdeführer arbeite mit einer Reihe anderer Unternehmen zusammen. Er unterliege sodann keiner Anwesenheitspflicht, nutze die Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin nicht und besitze eine eigene Computerausrüstung. Für seine Tätigkeit würden ihm Kommissionen oder Honorare bezahlt, kein festes Gehalt. Die Verträge mit den Kunden würden immer im Namen der Beigeladenen 1 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer entscheide frei, ob er die Anfragen der B eigeladenen 1 annehme oder ablehne . Er

sei nicht an ein Mindestarbeitsvolu men gebunden und die Beigeladene 1 könne jederzeit beschliessen, ihn nicht mehr zu beauftragen. Darüber hinaus leiste sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Zahlungen

(Urk. 24). 2.8

Der Inhalt der Stellungnahme der Beige ladenen 2 vom 7. Juni 2022 entspricht jenem in der gleichentags erfolgten Stellungnahme der Beigeladenen 1 (vgl. E. 2.7) . Einziger Unterschied ist, dass die Beigeladene 2 er k lärte , ihr statuta r ischer Zweck sei jede Art von Beratungstätigkeit im Berei ch der erneuerbaren Energien (Urk. 25). 3. 3.1

Zu prüfen ist zunächst die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ . 3.2

Mit der B.___ schloss der Beschwerdeführer einen Vertrag ab , gemäss welchem er als Berater /Experte

an Kunden vermittelt werden kann ( Urk. 9/20/14-22; vgl. auch

www . «...» . com ) . Die Beratung findet gemäss Angaben des Beschwerdeführers im E-Mail vom 27. November 2018 telefonisch oder per Videokonferenz statt (Urk. 9/20/1).

Bevor er den betreffenden Vertrag unterzeich nen konnte, musste er ein «Tutorial» der B.___ absolvieren. Der Beschwerdeführer gilt als unabhängiger V ertragspartner von B.___ und handelt nicht in deren Namen . Als Mitglied von B.___

hat er die Möglichkeit, an verschiedenen internen Projekten teilzunehmen, wobei er allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden und die dort gewonnenen Informationen vertraulich zu behandeln hat. Für die Arbeit bei den Kunden wird er grundsätzlich von der B.___ entschädigt . Die Teilnahme von Dritten an den Beratungsgesprächen des Beschwerdeführers mit den Kunden ist ohne die Zustimmung von

B.___ nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer verfügt bei der B.___ über ein Mitgliederprofil mit Informationen zu seiner P erson, wel ches für die Kunden einsehbar ist. Sämtliche Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und den Kunden müssen über die B.___ vereinbart werden

und über deren Systeme erfolgen . Die Mitgliedschaft bei B.___ ist nicht exklusiv. Im ersten Jahr nach Beendigung des letzten Projekts mit der B.___ ist es ihm grund sätzlich nicht erlaubt, mit deren Kunden eigene

Geschäftsbeziehungen einzuge hen . Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich 30 Tage Zeit, um dem Kunden nach dem Abschluss eines Projekts über die B.___ Rechnung zu stellen. Die Zahlungen erfolgen gemäss

Ansatz des Beschwerdeführers in seinem Profil, ausser wenn von der B.___ eine andere Vereinbarung oder im Rahmen des betreffenden

Projekts eine anderweitige Abmachung getroffen wurde. Wenn ein Kunde mit dem gel tend gemachten Honorar nicht einverstanden ist oder die Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers bemängelt, ist B.___ berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten, bis die

Streitigkeit beigelegt ist. Die Streitigkeit

wird

von der B.___ mit dem Kun den beigelegt und der Beschwerdeführer hat den getroffene n

Entscheid

zu akzep tieren. Falls er gegen die Vertragsbedingungen von B.___ verstösst, kann B.___

das bereits bezahlte H onorar zurückfordern. Der Vertrag kann von den Parteien jederzeit gekündigt werden. 3.3

Da der Beschwerdeführer bei de r B.___ ein «Tutorial» absolvieren musste , sein Pro fil

auf der en Webseite zu finden ist , er gegen aussen also als Mitglied von B.___ auftritt,

– dadurch dürfte er sich seine Aufträge beschaffen können – und sämt liche Termine mit Kunden über die B.___ und deren Systeme erfolgen müssen, ist er weitgehend in die Betriebsorganisation der B.___ eingebunden.

Der Be schwer deführer untersteht sodann grundsätzlich

einer Pflicht zur persönlichen Aufga benerfüllung und insofern einem Konkurrenzverbot, als er mit den Kunden von B.___

im ersten Jahr nach Beendigung seiner Tätigkeit keine Geschäftsbeziehun gen aufnehmen dar f . E r handelt zwar in eigenem Namen. Für die R echnungsstel lung an die Kunden und auch für die Beilegung von allfälligen Streitigkeiten ist allerdings

B.___ zuständig . Das Inkasso- und Delkredererisiko trägt somit offenbar B.___ . Unter Würdigung der gesamten Umstände ist damit eine ins Gewicht fal lende arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der B.___ zu bejahen. Auch wenn gewisse, jedoch nicht überwiegende Gesichtspunkte für das Statut einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist von einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 4. 4.1

Im Weiteren sind die Tätigkeit en des Beschwerdeführers für die B eigeladenen und die D.___ zu prüfen. 4.2

4.2.1

Im E-Mail vom 27. November 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er Bio treibstoffe von Produzenten im In- und A usland an grosse Ölfirmen in der Schweiz vermittle . Dies, nachdem er bei seiner letzten Tätigkeit als Trader bei der G.___ ein grosses Netzwerk an Biodieselherstellern und Ver brauchern aufgebaut habe (Urk. 9/21/1). 4.2.2

Die Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und den Beigeladenen sowie der D.___ sind im Wesentlichen identisch

( Urk. 9/23/3-15 und Urk. 9/33/4-29). Es kann damit eine einheitliche Würdigung vorgenommen werden.

Mit den Beigeladenen und der D.___ schloss der Beschwerdeführer Ver träge (« Consulta ncy Agreements») ab , gemäss welchen er die genannten Firmen beim Ausbau ihrer kommerziellen und finanziellen Aktivitäten im Bereich des Handel s von (Bio-)Erdöl und - produkten

sowie Derivaten in der Schweiz unter stützt . Der Beschwerdeführer setzt sein Wissen und seine Markterfahrung

dafür ein , um für die Firmen entsprechende Produkte oder Transaktionen zu finden. Darüber hat er ihnen Bericht

zu erstatten und

Angebote

zu unterbreiten.

Diesen steht eine 30-täg ige Frist zur Verfügung, um die Angebot e zu bestätigen , wobei keine Verpflichtung zur Annahme besteht. Der B eschwerdeführer hat das Ange bot innert d er 30-tägigen Frist vertraulich zu behandeln und ke inen Dritten dar über zu informieren . W eiter soll

er die Firmen laufend über allfällige wichtige Entwicklungen in der Schweiz im Zusammenhang mit deren Geschäftstätigkeit informieren. Die F irmen bezahlen dem Beschwerdeführer monatliche G ebühren, welche sich nach der Menge der Transaktio nen respektive der Quantität der Pro dukte bemessen , die er generiert hat.

Von der Beigeladene n 1 und der D.___ wird der Beschwerdeführer dabei wie folgt entschädigt (Urk. 9/23/9 und Urk. 9/33/23) : f ür 0 bis 499 m 3 : Fr. 4'000.-- f ür 500 bis 999 m 3 : Fr. 3'000.-- f ür 1'000 bis 1'499 m 3 Fr. 2'000. -- f ür 1'500 bis 1'999 m 3 Fr. 1'000.-- Weiter erhält er eine variable Summe von Fr. 10.-- pro m 3 , zahlbar monatlich nach Erhalt der Originalrechnung.

Von der Beigeladenen 2 wird ihm eine variable Summe von Fr. 10.-- pro m 3 bezahlt , zahlbar monatlich nach Erhalt der Originalrechnung (Urk. 9/33/10).

Gemäss den drei Verträgen mit den Beigeladenen und der D.___ soll der Beschwerdeführer seine Dienstleistungen ausschliesslich für den jeweiligen Ver tragspartner anbieten. Vertragsbeginn war der

1. Januar 2018 (Be igeladene 1), der

1. Januar 2 019 ( D.___ ) respektive der 1. Januar 2020 (Beigeladene 2). Die Vertragsdauer beträgt zwölf Monate . Spätestens 90 Tage vor Vertragsende können die Parteien den Vertrag schriftlich kündigen. Wird dies nicht gemacht, erneuert er sich automatisch um weitere zwölf Monate. 4.3

Wie sich aufgrund des Inhalts der Verträge mit den Beigeladenen und der D.___ und auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers

im E-Mail vom 27. November 2021

ergibt, ist dessen Haupttätigkeit

das Vermitteln von Biotreibstoffen von Produzenten

an die genannten Firmen. Wie die Beschwerde gegnerin zutreffend

feststellte (Urk. 8 S. 5), identifiziert der Beschwerdeführer

neue Märkte und potentielle

Kunden /Lieferanten und legt deren Verhältnisse dar , um den drei Unternehmungen die Grundla gen für einen Entscheid über einen allfälligen Vertragsabschluss zu liefern. Der Beschwer deführer vermittelt somit Kunden für einen allfälligen Vertragsabschluss und wird auch bezüglich der

ent sprechenden Treibstoffmengen entschädigt (vgl. dazu auch die eingereichte n Offerten vom 3. un d 16. Oktober 2018, Urk. 9/20/3-6) .

Unter diesen Umständen hat er

als Handelsreisender im Sinne der WML zu gelten. Dass er für die

drei Firmen darüber hinaus

noch eine Reihe anderweitige r Beratungst ätigkeiten erbringt, vermag daran nichts zu ändern.

Handelsreisende sind

gr undsät zlich

unselbständigerwerbend . Sie gelten aus nahmsweise als selbständigerwerbend , wenn sie über eine eigene Verkaufsorga nisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen sel ber tragen (vgl. E. 1.5 ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht über eigenes Personal verfügt.

Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass er derart

hohe Geschäfts- und Mietkosten für seine Geschäfts räumlichkeit (für seinen Arbeitsplatz im Gemeinschaftsatelier der H.___ GmbH bezahlt er monatlich netto Fr. 150.--; Urk. 9/33/2-3) zu tragen hät te, dass die von ihm getätigten Investitionen mit jenen eine s Handelsreisenden oder Agenten, der eigenes P ersonal beschäftigt , vergleichbar wären . Gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl . zuletzt Urteil d es Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen ) ist in einer solchen Kons tellation ohne Weiteres von einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit aus zugehen. Es erübrigt sich daher, die weiteren in der WML genannten Kriterien für das Vor liegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingehender zu prüfen. Auch hier liegt somit eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ SA - Z.___

Sàrl - Caisse interprofessionelle AVS – FER CIAM 106.1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl