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AB.2021.00049

Hilflosigkeit im Bereich Ankleiden / Auskleiden und Fortbewegung nicht gegeben. Keine Hilflosenentschädigung leichten Grades. (BGE 9C_97/2022)

Zürich SozVersG · 2021-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 7. Januar 2021 unter Hin weis auf seit 2 6. Dezember 2010 respektive seit 2 4. M ärz 2012 bestehende

Beein trächtigungen, Schwindel, Gangunsicherheit, chronisches Schmerzsyndrom, Oto ko nienverlust , Restless

Legs Syndrome (RLS) , kognitive Einschränkungen, Rücken schmerzen, Ausriss Rotatorenmanschette (Schulter links) und chronische Schlaf störung

zum Bezug einer Hilflosenentsch ädigung

der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV)

an ( Urk. 8/247 Ziff. 3.1 ). Ges tützt auf die Angaben in der An meldung , wonach Hilfeleistungen durch di e Spitex erbracht w ü rden ( Urk. 8 / 247 Ziff. 4.3), holte die für die Abklärung der Hilflosenentschädigung

zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, bei der Spitex Y.___ Erkundig ungen ein ( Urk. 8 /255). Sodann erfolgten telefonische Rücksprache n mit der Versicherten (vgl. Akte nnotiz en vom 1. und vom 3 0. März

2021 [ Urk. 8 /259 und Urk. 8 /261 ]). Mit Verfügung vom 30. März 2021 verneint e die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung

( Urk. 8 /262). Die d agegen erhob ene

Eins prache vom 8. April 2021 ( Urk. 8 /265) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3 1. Mai 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Juni 2021 Be schwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Hilflosenentschädigung aus zurichten sei ( Urk. 1). Am 2 1. Juli 2021 reichte sie eine weitere Begründung des Rechtsbegehren s

ein ( Urk.

5). M it Beschwer deantwort vom 3 0. August 2021 ( Urk. 7) schloss die Ausgleichs kasse auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Septem ber 2021 zur Kenntnis gebracht

wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

nach Art. 43 bis

des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf ent halt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinn gemäss anwendbar. 1.2

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglich en Lebensverrichtungen regel mäs sig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dau ernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäg lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher W eise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei allt äglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), einer durch das Gebrechen beding ten ständigen und besonders auf wendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit ( Urk. 2. S. 2) , dass die Beschwerdeführerin geltend mache , neben der Hilfe zur Fortbewegung auch Hilfe beim Ank leiden/Auskleiden zu benötigen und hierbei auf regelmässige Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe sowie der normalen Strümpfe angewiesen

zu sei

n. D ie Hilfe bei den Stützstrümpfen beim Ankleiden/Auskleiden könne aber nicht angerechnet werden, da Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dien ten, wie Stützstrümpfe, Nachtschienen usw. nicht unter der Verrichtung An-/Aus kleiden , sondern bei der Pflege zu berücksichtigen seien. Unter der Verrichtung An-/Auskleiden könnten zudem nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienten wie zum Beispiel Orthesen oder Prothesen für das Gehen.

Die zusätzliche Hilfe beim Anziehen der normalen Strümpfe über die Stütz strümpfe könne ebenfalls nicht angerechnet werden, denn die Versicherten seien verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selb ständig keit zu erhalten oder wiederherzustellen und der B ehinderung angepasste Kleidung, wie zum Beispiel Klet tverschluss bei Schuhen oder

bei einarmige n Personen zum Beispiel

Hilfsmittel oder Hilfsvorrichtungen zu benutzen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , es gehe nicht um das Anziehen der Stützstrümpfe , sondern darum, dass sie neben dem bewilligten Punkt Fortbewegung auch Hilfe beim Anziehen der normalen Feinstrümpfe und Feinstrumpfhosen benötige und dafür seien ihr keine Hilfs mittel und Hilfsvorrichtungen bekannt.

In ihrer Eingabe vom 2 1. Juli 2021 führt e sie zudem aus ( Urk. 5), die Stütz strümpfe seien vom Hausarzt als Versuch ,

die RLS-Situation zu verbessern , einge setzt worden , hätten aber keine Verbesserung gebracht, weshalb sie diese Strümpfe bereits nach zwei Wochen weggelassen habe. Sie brauche abe r Hilfe beim Anziehen von dünnen und engen Feinstrumpfhosen, die notwendig seien, da sie sich beim Gehen an den Oberschenkeln ansonsten «einen Wolf laufe», was dann auftrete, wenn Haut an Haut oder Kleidung an Haut reibe. 2.3

Umstritten und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdeführerin in den

alltäglichen Lebensverrichtungen in den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden» und «Fortbewe gung» regelmässig in erheblicher Weise auf d ie Hilfe Dritter angewiesen ist. 3. 3.1

Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die ver si cherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person sich zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witte rung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Klei dungsstücke verwechselt (vgl. Rz 8014 Kreisschreiben über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung , KSIH). 3.2 3.2.1

Anlässlich einer polydisziplinären Abklärung im Z.___ Begutachtungszentrum hielten die Experten im Gutachten vom 9. Mai 2017 ( Urk. 8/209) fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates körperlich schwere und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr

ausführen könne. Möglich wären jedoch leichte, wechselbelastende und rücken adap tierte Tätigkeiten. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe gesamtme dizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , welche neuropsy cho logisch begründet sei. Defizite zeigten sich bei Kompetenzen im zwischen menschlichen Kontakt, beim flexiblen Eingehen auf Anliegen der Kunden, beim Fokussieren auf wesentliche Punkte, beim speditiven Abwickeln von Gesprächen, bei gleichzeitigem Beachten verschiedener Aspekte und Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit (S. 127 f.).

Als im vorli e genden Kontext relevante Diagnosen nannten die Ärzte eine Gang- und Rumpfataxie sowie eine leichte Ataxie der oberen Extremitäten mit rezidi vierenden Stürzen unklarer Ätiologie, ein mulitl o kuläres Schmerzs y ndrom mit sub jektiv er Kraftminderung sowie einen Status nach wiederholten Stürzen (S. 119 ff.). 3.2.2

Die Spitex Y.___ deklarierte im Bericht vom 1 9. Januar 2021 ( Urk. 8/255), dass die Beschwerdeführerin in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen H ilfe benötige . D ie Beschwerdeführerin sei wegen einer am 2 3. April 2018 erfolgten Ope ration vom 2 8. April bis 2 0. August 2018 betreut worden, wobei sie nament lich Unterstützung beim Duschen gebraucht habe, wobei der letzte Duscheinsatz am 9. M ai 2018 gewesen sei. 3.2.3

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie und HNO ,

führte in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2021 ( Urk. 3) aus, er unterstütze den Antrag auf Hilfslosen unterstützung. Man habe der Beschwerdeführerin geschrieben, dass s ie kei ne Hilfe zum Anziehen benötigte , we il sie Strümpfe mit einem Gerät anziehen könne . Dieses Gerät sei aber für Stützstrümpfe ent wickelt worden, weshalb normale Strumpfhosen dadurch geschädigt werden könnten. Ausserdem müsste die Be schwer deführerin stehen , um die S trumpfhosen mit dem Gerät hoch ziehen zu können . Er kenn e das Gerät, welches beim Anz iehen helfen soll, zwar nicht, d a sich die Beschwerdeführerin aber dabei auch bücken und wiederaufrichten sowie die Strümpfe hochziehen müsse, bestehe eine Sturzgefahr. 3.3

Der pflegerische Hilfsbedarf erschöpft sich damit einzig darin, dass die Beschwer deführerin einerseits geltend macht, sie könne sich nicht bis zu den Füssen bück en , und benötige darum die Hilfe ihres Nachbars beim Anziehen von Strümpfen (vgl. Urk. 8/259, 8/261 und 8/265).

Anderseits weist der behandelnde Arzt Dr. A.___

auf eine Schwindelproblematik hin, die es erschwere, sich im Stehen die Strümpfe anziehen zu können. Dies reicht jedoch nicht , um die erforderliche In ten sität für eine Hilflosigkeit in diesem Ber eich zu erreichen. Denn bei Fein strumpfhosen handelt es sich nicht um ein unentbehrliches Kleidungsstück . Die Unentbehrlichkeit lässt sich auch nicht darin erblicken , dass ohne Strümpfe durch Reibung der Oberschenkel allenfalls Wundstellen entstehen können , ist doch nicht einsehbar, dass sich solche Reibstellen einzig durch das Tragen von Strümpfen vermeiden lassen . Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen hang auch darauf hin, dass die Anrechnung im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» sich auf Hilfestellung in Bezug auf funktionelle Kleidungsstücke

beschränkt und Versicherte grundsätzlich gehalten sind, mehrheitlich der Behinderung ange passte Kleidungstücke zu tragen, die keine Dritthilfe beim An- und Ausziehen erfordern

(zur Schaden minderungspflicht vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2) . Dass

im Bereich

«Ankleiden/Auskleiden» angepasster Kleidungstücke eine Hilfsbedürftig keit der Beschwerdeführerin besteht, wird nicht geltend gemacht ; medizinische Berichte, die nachvollziehbar eine solche Hilfsbedürftigkeit ausweisen könnten , liegen nicht vor . Daran vermag auch der Bericht von Dr. A.___

vom 1 0. Juni 2021 ( vgl. E. 3. 2.3

hiervor ) nichts zu ändern , enthält er doch dazu keine A ngaben ;

auch ist a us den medizinischen Vorberichten (E. 3.2 .1 ) wie auch aufgrund des Bericht s der S pitex (E. 3. 2.2 )

eine

entsprechende Hilfsbedürftigkeit nicht dok u mentiert . Aber auch soweit die Beschwerdeführerin gewisse Kleidungsstücke allenfalls nur unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln oder Anwendung von (erlern baren) Kompensationsstra tegien zum Beispiel sitzend oder mit zusätzlichem Zeit aufwand selbständig anziehen könnte , führt dies nicht zur Hilflosigkeit. (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2 016 vom 1 3. Januar 2017 E. 5.2). So vermag etwa auch eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vor nahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013). Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin eine Hilfslosigkeit in diesem Bereich verneint hat. 3.4

Im Bereich Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege gesellschaftlicher Kon takte

liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann ( Rz 8022 KSIH).

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass in diesem Bereich eine Hil f losigkeit ausgewiesen respektive anerkannt worden sei . Ergänzende Ausfüh run gen dazu macht e

sie keine . E ine dauernde Hilfestellung in diesem Bereich

geht aus dem Bericht der Spitex nicht hervor . Auch die weiter e n Akten , wie etwa das Gutachten des Z.___ , indem festgehalten wurde, dass sich die Beschwerde führerin mit Bekannten und Familienangehörigen treffe, ab und zu ins Kino gehe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem eigenen PKW vorwiegend auf der Autobahn unterwegs sei (vgl. Urk. 8/209/ 55 ) ,

lassen nicht auf eine Hilflosigkeit in diesem Bereich schliessen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Verhältniss e in diesem Zusammenhang seit der Begutachtung im Z.___

ver än dert haben könnten.

Wie es sich damit verhält, kann le tztlich offen bleiben . D enn , d a die Beschwer deführerin in

mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sein müsste, wären die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung

selbst dann nicht erfüllt, wenn die Kriterien im Bereich Fortbewegung bejaht werden könnten . Vor diesem Hin tergrund erübrigen sich auch Weiterungen im Sinne von zusätzlichen Abklä rungen. 3.5

Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenent schädigung leichten Grades nicht gegeben. 4.

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2021 nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 7. Januar 2021 unter Hin weis auf seit 2 6. Dezember 2010 respektive seit

E. 1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

nach Art. 43 bis

des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf ent halt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinn gemäss anwendbar.

E. 1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art.

E. 1.3 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglich en Lebensverrichtungen regel mäs sig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dau ernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäg lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher W eise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei allt äglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), einer durch das Gebrechen beding ten ständigen und besonders auf wendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569). 2.

E. 2 4. M ärz 2012 bestehende

Beein trächtigungen, Schwindel, Gangunsicherheit, chronisches Schmerzsyndrom, Oto ko nienverlust , Restless

Legs Syndrome (RLS) , kognitive Einschränkungen, Rücken schmerzen, Ausriss Rotatorenmanschette (Schulter links) und chronische Schlaf störung

zum Bezug einer Hilflosenentsch ädigung

der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV)

an ( Urk. 8/247 Ziff. 3.1 ). Ges tützt auf die Angaben in der An meldung , wonach Hilfeleistungen durch di e Spitex erbracht w ü rden ( Urk. 8 / 247 Ziff. 4.3), holte die für die Abklärung der Hilflosenentschädigung

zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, bei der Spitex Y.___ Erkundig ungen ein ( Urk. 8 /255). Sodann erfolgten telefonische Rücksprache n mit der Versicherten (vgl. Akte nnotiz en vom 1. und vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit ( Urk. 2. S. 2) , dass die Beschwerdeführerin geltend mache , neben der Hilfe zur Fortbewegung auch Hilfe beim Ank leiden/Auskleiden zu benötigen und hierbei auf regelmässige Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe sowie der normalen Strümpfe angewiesen

zu sei

n. D ie Hilfe bei den Stützstrümpfen beim Ankleiden/Auskleiden könne aber nicht angerechnet werden, da Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dien ten, wie Stützstrümpfe, Nachtschienen usw. nicht unter der Verrichtung An-/Aus kleiden , sondern bei der Pflege zu berücksichtigen seien. Unter der Verrichtung An-/Auskleiden könnten zudem nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienten wie zum Beispiel Orthesen oder Prothesen für das Gehen.

Die zusätzliche Hilfe beim Anziehen der normalen Strümpfe über die Stütz strümpfe könne ebenfalls nicht angerechnet werden, denn die Versicherten seien verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selb ständig keit zu erhalten oder wiederherzustellen und der B ehinderung angepasste Kleidung, wie zum Beispiel Klet tverschluss bei Schuhen oder

bei einarmige n Personen zum Beispiel

Hilfsmittel oder Hilfsvorrichtungen zu benutzen.

E. 2.2 )

eine

entsprechende Hilfsbedürftigkeit nicht dok u mentiert . Aber auch soweit die Beschwerdeführerin gewisse Kleidungsstücke allenfalls nur unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln oder Anwendung von (erlern baren) Kompensationsstra tegien zum Beispiel sitzend oder mit zusätzlichem Zeit aufwand selbständig anziehen könnte , führt dies nicht zur Hilflosigkeit. (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2 016 vom 1 3. Januar 2017 E. 5.2). So vermag etwa auch eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vor nahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013). Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin eine Hilfslosigkeit in diesem Bereich verneint hat.

E. 2.3 hiervor ) nichts zu ändern , enthält er doch dazu keine A ngaben ;

auch ist a us den medizinischen Vorberichten (E. 3.2 .1 ) wie auch aufgrund des Bericht s der S pitex (E. 3.

E. 3 0. März

2021 [ Urk.

E. 3.1 Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die ver si cherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person sich zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witte rung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Klei dungsstücke verwechselt (vgl. Rz 8014 Kreisschreiben über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung , KSIH).

E. 3.2.1 Anlässlich einer polydisziplinären Abklärung im Z.___ Begutachtungszentrum hielten die Experten im Gutachten vom 9. Mai 2017 ( Urk. 8/209) fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates körperlich schwere und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr

ausführen könne. Möglich wären jedoch leichte, wechselbelastende und rücken adap tierte Tätigkeiten. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe gesamtme dizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , welche neuropsy cho logisch begründet sei. Defizite zeigten sich bei Kompetenzen im zwischen menschlichen Kontakt, beim flexiblen Eingehen auf Anliegen der Kunden, beim Fokussieren auf wesentliche Punkte, beim speditiven Abwickeln von Gesprächen, bei gleichzeitigem Beachten verschiedener Aspekte und Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit (S. 127 f.).

Als im vorli e genden Kontext relevante Diagnosen nannten die Ärzte eine Gang- und Rumpfataxie sowie eine leichte Ataxie der oberen Extremitäten mit rezidi vierenden Stürzen unklarer Ätiologie, ein mulitl o kuläres Schmerzs y ndrom mit sub jektiv er Kraftminderung sowie einen Status nach wiederholten Stürzen (S. 119 ff.).

E. 3.2.2 Die Spitex Y.___ deklarierte im Bericht vom 1 9. Januar 2021 ( Urk. 8/255), dass die Beschwerdeführerin in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen H ilfe benötige . D ie Beschwerdeführerin sei wegen einer am 2 3. April 2018 erfolgten Ope ration vom 2 8. April bis 2 0. August 2018 betreut worden, wobei sie nament lich Unterstützung beim Duschen gebraucht habe, wobei der letzte Duscheinsatz am 9. M ai 2018 gewesen sei.

E. 3.2.3 Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie und HNO ,

führte in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2021 ( Urk. 3) aus, er unterstütze den Antrag auf Hilfslosen unterstützung. Man habe der Beschwerdeführerin geschrieben, dass s ie kei ne Hilfe zum Anziehen benötigte , we il sie Strümpfe mit einem Gerät anziehen könne . Dieses Gerät sei aber für Stützstrümpfe ent wickelt worden, weshalb normale Strumpfhosen dadurch geschädigt werden könnten. Ausserdem müsste die Be schwer deführerin stehen , um die S trumpfhosen mit dem Gerät hoch ziehen zu können . Er kenn e das Gerät, welches beim Anz iehen helfen soll, zwar nicht, d a sich die Beschwerdeführerin aber dabei auch bücken und wiederaufrichten sowie die Strümpfe hochziehen müsse, bestehe eine Sturzgefahr.

E. 3.3 Der pflegerische Hilfsbedarf erschöpft sich damit einzig darin, dass die Beschwer deführerin einerseits geltend macht, sie könne sich nicht bis zu den Füssen bück en , und benötige darum die Hilfe ihres Nachbars beim Anziehen von Strümpfen (vgl. Urk. 8/259, 8/261 und 8/265).

Anderseits weist der behandelnde Arzt Dr. A.___

auf eine Schwindelproblematik hin, die es erschwere, sich im Stehen die Strümpfe anziehen zu können. Dies reicht jedoch nicht , um die erforderliche In ten sität für eine Hilflosigkeit in diesem Ber eich zu erreichen. Denn bei Fein strumpfhosen handelt es sich nicht um ein unentbehrliches Kleidungsstück . Die Unentbehrlichkeit lässt sich auch nicht darin erblicken , dass ohne Strümpfe durch Reibung der Oberschenkel allenfalls Wundstellen entstehen können , ist doch nicht einsehbar, dass sich solche Reibstellen einzig durch das Tragen von Strümpfen vermeiden lassen . Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen hang auch darauf hin, dass die Anrechnung im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» sich auf Hilfestellung in Bezug auf funktionelle Kleidungsstücke

beschränkt und Versicherte grundsätzlich gehalten sind, mehrheitlich der Behinderung ange passte Kleidungstücke zu tragen, die keine Dritthilfe beim An- und Ausziehen erfordern

(zur Schaden minderungspflicht vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2) . Dass

im Bereich

«Ankleiden/Auskleiden» angepasster Kleidungstücke eine Hilfsbedürftig keit der Beschwerdeführerin besteht, wird nicht geltend gemacht ; medizinische Berichte, die nachvollziehbar eine solche Hilfsbedürftigkeit ausweisen könnten , liegen nicht vor . Daran vermag auch der Bericht von Dr. A.___

vom 1 0. Juni 2021 ( vgl. E. 3.

E. 3.4 Im Bereich Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege gesellschaftlicher Kon takte

liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann ( Rz 8022 KSIH).

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass in diesem Bereich eine Hil f losigkeit ausgewiesen respektive anerkannt worden sei . Ergänzende Ausfüh run gen dazu macht e

sie keine . E ine dauernde Hilfestellung in diesem Bereich

geht aus dem Bericht der Spitex nicht hervor . Auch die weiter e n Akten , wie etwa das Gutachten des Z.___ , indem festgehalten wurde, dass sich die Beschwerde führerin mit Bekannten und Familienangehörigen treffe, ab und zu ins Kino gehe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem eigenen PKW vorwiegend auf der Autobahn unterwegs sei (vgl. Urk. 8/209/ 55 ) ,

lassen nicht auf eine Hilflosigkeit in diesem Bereich schliessen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Verhältniss e in diesem Zusammenhang seit der Begutachtung im Z.___

ver än dert haben könnten.

Wie es sich damit verhält, kann le tztlich offen bleiben . D enn , d a die Beschwer deführerin in

mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sein müsste, wären die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung

selbst dann nicht erfüllt, wenn die Kriterien im Bereich Fortbewegung bejaht werden könnten . Vor diesem Hin tergrund erübrigen sich auch Weiterungen im Sinne von zusätzlichen Abklä rungen.

E. 3.5 Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenent schädigung leichten Grades nicht gegeben. 4.

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2021 nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 8 /265) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3 1. Mai 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Juni 2021 Be schwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Hilflosenentschädigung aus zurichten sei ( Urk. 1). Am 2 1. Juli 2021 reichte sie eine weitere Begründung des Rechtsbegehren s

ein ( Urk.

5). M it Beschwer deantwort vom 3 0. August 2021 ( Urk. 7) schloss die Ausgleichs kasse auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Septem ber 2021 zur Kenntnis gebracht

wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00049

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 7. Januar 2021 unter Hin weis auf seit 2 6. Dezember 2010 respektive seit 2 4. M ärz 2012 bestehende

Beein trächtigungen, Schwindel, Gangunsicherheit, chronisches Schmerzsyndrom, Oto ko nienverlust , Restless

Legs Syndrome (RLS) , kognitive Einschränkungen, Rücken schmerzen, Ausriss Rotatorenmanschette (Schulter links) und chronische Schlaf störung

zum Bezug einer Hilflosenentsch ädigung

der Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHV)

an ( Urk. 8/247 Ziff. 3.1 ). Ges tützt auf die Angaben in der An meldung , wonach Hilfeleistungen durch di e Spitex erbracht w ü rden ( Urk. 8 / 247 Ziff. 4.3), holte die für die Abklärung der Hilflosenentschädigung

zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-S telle, bei der Spitex Y.___ Erkundig ungen ein ( Urk. 8 /255). Sodann erfolgten telefonische Rücksprache n mit der Versicherten (vgl. Akte nnotiz en vom 1. und vom 3 0. März

2021 [ Urk. 8 /259 und Urk. 8 /261 ]). Mit Verfügung vom 30. März 2021 verneint e die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung

( Urk. 8 /262). Die d agegen erhob ene

Eins prache vom 8. April 2021 ( Urk. 8 /265) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3 1. Mai 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Juni 2021 Be schwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr eine Hilflosenentschädigung aus zurichten sei ( Urk. 1). Am 2 1. Juli 2021 reichte sie eine weitere Begründung des Rechtsbegehren s

ein ( Urk.

5). M it Beschwer deantwort vom 3 0. August 2021 ( Urk. 7) schloss die Ausgleichs kasse auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Septem ber 2021 zur Kenntnis gebracht

wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

nach Art. 43 bis

des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf ent halt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinn gemäss anwendbar. 1.2

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglich en Lebensverrichtungen regel mäs sig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dau ernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäg lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher W eise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei allt äglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b), einer durch das Gebrechen beding ten ständigen und besonders auf wendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tun gen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit ( Urk. 2. S. 2) , dass die Beschwerdeführerin geltend mache , neben der Hilfe zur Fortbewegung auch Hilfe beim Ank leiden/Auskleiden zu benötigen und hierbei auf regelmässige Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe sowie der normalen Strümpfe angewiesen

zu sei

n. D ie Hilfe bei den Stützstrümpfen beim Ankleiden/Auskleiden könne aber nicht angerechnet werden, da Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dien ten, wie Stützstrümpfe, Nachtschienen usw. nicht unter der Verrichtung An-/Aus kleiden , sondern bei der Pflege zu berücksichtigen seien. Unter der Verrichtung An-/Auskleiden könnten zudem nur Hilfsmittel berücksichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienten wie zum Beispiel Orthesen oder Prothesen für das Gehen.

Die zusätzliche Hilfe beim Anziehen der normalen Strümpfe über die Stütz strümpfe könne ebenfalls nicht angerechnet werden, denn die Versicherten seien verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selb ständig keit zu erhalten oder wiederherzustellen und der B ehinderung angepasste Kleidung, wie zum Beispiel Klet tverschluss bei Schuhen oder

bei einarmige n Personen zum Beispiel

Hilfsmittel oder Hilfsvorrichtungen zu benutzen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , es gehe nicht um das Anziehen der Stützstrümpfe , sondern darum, dass sie neben dem bewilligten Punkt Fortbewegung auch Hilfe beim Anziehen der normalen Feinstrümpfe und Feinstrumpfhosen benötige und dafür seien ihr keine Hilfs mittel und Hilfsvorrichtungen bekannt.

In ihrer Eingabe vom 2 1. Juli 2021 führt e sie zudem aus ( Urk. 5), die Stütz strümpfe seien vom Hausarzt als Versuch ,

die RLS-Situation zu verbessern , einge setzt worden , hätten aber keine Verbesserung gebracht, weshalb sie diese Strümpfe bereits nach zwei Wochen weggelassen habe. Sie brauche abe r Hilfe beim Anziehen von dünnen und engen Feinstrumpfhosen, die notwendig seien, da sie sich beim Gehen an den Oberschenkeln ansonsten «einen Wolf laufe», was dann auftrete, wenn Haut an Haut oder Kleidung an Haut reibe. 2.3

Umstritten und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdeführerin in den

alltäglichen Lebensverrichtungen in den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden» und «Fortbewe gung» regelmässig in erheblicher Weise auf d ie Hilfe Dritter angewiesen ist. 3. 3.1

Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die ver si cherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person sich zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witte rung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Klei dungsstücke verwechselt (vgl. Rz 8014 Kreisschreiben über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung , KSIH). 3.2 3.2.1

Anlässlich einer polydisziplinären Abklärung im Z.___ Begutachtungszentrum hielten die Experten im Gutachten vom 9. Mai 2017 ( Urk. 8/209) fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates körperlich schwere und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr

ausführen könne. Möglich wären jedoch leichte, wechselbelastende und rücken adap tierte Tätigkeiten. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe gesamtme dizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , welche neuropsy cho logisch begründet sei. Defizite zeigten sich bei Kompetenzen im zwischen menschlichen Kontakt, beim flexiblen Eingehen auf Anliegen der Kunden, beim Fokussieren auf wesentliche Punkte, beim speditiven Abwickeln von Gesprächen, bei gleichzeitigem Beachten verschiedener Aspekte und Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit (S. 127 f.).

Als im vorli e genden Kontext relevante Diagnosen nannten die Ärzte eine Gang- und Rumpfataxie sowie eine leichte Ataxie der oberen Extremitäten mit rezidi vierenden Stürzen unklarer Ätiologie, ein mulitl o kuläres Schmerzs y ndrom mit sub jektiv er Kraftminderung sowie einen Status nach wiederholten Stürzen (S. 119 ff.). 3.2.2

Die Spitex Y.___ deklarierte im Bericht vom 1 9. Januar 2021 ( Urk. 8/255), dass die Beschwerdeführerin in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen H ilfe benötige . D ie Beschwerdeführerin sei wegen einer am 2 3. April 2018 erfolgten Ope ration vom 2 8. April bis 2 0. August 2018 betreut worden, wobei sie nament lich Unterstützung beim Duschen gebraucht habe, wobei der letzte Duscheinsatz am 9. M ai 2018 gewesen sei. 3.2.3

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie und HNO ,

führte in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2021 ( Urk. 3) aus, er unterstütze den Antrag auf Hilfslosen unterstützung. Man habe der Beschwerdeführerin geschrieben, dass s ie kei ne Hilfe zum Anziehen benötigte , we il sie Strümpfe mit einem Gerät anziehen könne . Dieses Gerät sei aber für Stützstrümpfe ent wickelt worden, weshalb normale Strumpfhosen dadurch geschädigt werden könnten. Ausserdem müsste die Be schwer deführerin stehen , um die S trumpfhosen mit dem Gerät hoch ziehen zu können . Er kenn e das Gerät, welches beim Anz iehen helfen soll, zwar nicht, d a sich die Beschwerdeführerin aber dabei auch bücken und wiederaufrichten sowie die Strümpfe hochziehen müsse, bestehe eine Sturzgefahr. 3.3

Der pflegerische Hilfsbedarf erschöpft sich damit einzig darin, dass die Beschwer deführerin einerseits geltend macht, sie könne sich nicht bis zu den Füssen bück en , und benötige darum die Hilfe ihres Nachbars beim Anziehen von Strümpfen (vgl. Urk. 8/259, 8/261 und 8/265).

Anderseits weist der behandelnde Arzt Dr. A.___

auf eine Schwindelproblematik hin, die es erschwere, sich im Stehen die Strümpfe anziehen zu können. Dies reicht jedoch nicht , um die erforderliche In ten sität für eine Hilflosigkeit in diesem Ber eich zu erreichen. Denn bei Fein strumpfhosen handelt es sich nicht um ein unentbehrliches Kleidungsstück . Die Unentbehrlichkeit lässt sich auch nicht darin erblicken , dass ohne Strümpfe durch Reibung der Oberschenkel allenfalls Wundstellen entstehen können , ist doch nicht einsehbar, dass sich solche Reibstellen einzig durch das Tragen von Strümpfen vermeiden lassen . Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammen hang auch darauf hin, dass die Anrechnung im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» sich auf Hilfestellung in Bezug auf funktionelle Kleidungsstücke

beschränkt und Versicherte grundsätzlich gehalten sind, mehrheitlich der Behinderung ange passte Kleidungstücke zu tragen, die keine Dritthilfe beim An- und Ausziehen erfordern

(zur Schaden minderungspflicht vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2) . Dass

im Bereich

«Ankleiden/Auskleiden» angepasster Kleidungstücke eine Hilfsbedürftig keit der Beschwerdeführerin besteht, wird nicht geltend gemacht ; medizinische Berichte, die nachvollziehbar eine solche Hilfsbedürftigkeit ausweisen könnten , liegen nicht vor . Daran vermag auch der Bericht von Dr. A.___

vom 1 0. Juni 2021 ( vgl. E. 3. 2.3

hiervor ) nichts zu ändern , enthält er doch dazu keine A ngaben ;

auch ist a us den medizinischen Vorberichten (E. 3.2 .1 ) wie auch aufgrund des Bericht s der S pitex (E. 3. 2.2 )

eine

entsprechende Hilfsbedürftigkeit nicht dok u mentiert . Aber auch soweit die Beschwerdeführerin gewisse Kleidungsstücke allenfalls nur unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln oder Anwendung von (erlern baren) Kompensationsstra tegien zum Beispiel sitzend oder mit zusätzlichem Zeit aufwand selbständig anziehen könnte , führt dies nicht zur Hilflosigkeit. (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2 016 vom 1 3. Januar 2017 E. 5.2). So vermag etwa auch eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vor nahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013). Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin eine Hilfslosigkeit in diesem Bereich verneint hat. 3.4

Im Bereich Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege gesellschaftlicher Kon takte

liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann ( Rz 8022 KSIH).

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass in diesem Bereich eine Hil f losigkeit ausgewiesen respektive anerkannt worden sei . Ergänzende Ausfüh run gen dazu macht e

sie keine . E ine dauernde Hilfestellung in diesem Bereich

geht aus dem Bericht der Spitex nicht hervor . Auch die weiter e n Akten , wie etwa das Gutachten des Z.___ , indem festgehalten wurde, dass sich die Beschwerde führerin mit Bekannten und Familienangehörigen treffe, ab und zu ins Kino gehe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem eigenen PKW vorwiegend auf der Autobahn unterwegs sei (vgl. Urk. 8/209/ 55 ) ,

lassen nicht auf eine Hilflosigkeit in diesem Bereich schliessen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Verhältniss e in diesem Zusammenhang seit der Begutachtung im Z.___

ver än dert haben könnten.

Wie es sich damit verhält, kann le tztlich offen bleiben . D enn , d a die Beschwer deführerin in

mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sein müsste, wären die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung

selbst dann nicht erfüllt, wenn die Kriterien im Bereich Fortbewegung bejaht werden könnten . Vor diesem Hin tergrund erübrigen sich auch Weiterungen im Sinne von zusätzlichen Abklä rungen. 3.5

Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenent schädigung leichten Grades nicht gegeben. 4.

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2021 nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef