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AB.2021.00046

Verletzung der Begründungspflicht. Rückweisung zum Erlass eines begründeten Einspracheentscheids.

Zürich SozVersG · 2021-12-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Gestützt auf die Steuermeldung en des Kantonalen Steueramtes Zürich

( Urk.

10/5 , Urk.

10/11, Urk.

10/12 ) setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung en vom 4.

Oktober 2019 respektive 2 4.

Februar 2020 die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahr e

2014 bis 2016 auf grund de r in diesen Jahr en erzielten Einkommen aus selbstän d iger Er werbs tätig keit von Fr.

609’006.-- (2014), Fr.

595'520.-- (2015) und Fr.

501'589.-

- (2016) und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr.

1'588’810 .-- (2014), Fr.

1'313'846.-- (2015) und Fr.

2'393'199 (2016) auf Fr.

66'244.80 (2014), Fr.

65'503.80 (2015) und Fr.

55'882.80 (2016)

(ein schliesslich Verwal tungskosten) definitiv fest (Urk.

10/7 , Urk.

10/14, Urk.

10/15 ).

Hiergegen erhob der Beitrags pflichtige mit Schreiben vom 2 8.

Oktober 2019 resp. 2 3.

März 2020 Einsprache ( Urk.

10/9, Urk.

10/16). Betreffend die persönlichen Beiträge für die Periode 2016 widerrief die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 2 4.

Februar 2020 mit Wider rufs ver fü gung vom 1.

September 2020, da noch keine rechtskräftige Steuer veranlagung der Direkten Bundessteuer für das Jahr 2016 vorliege ( Urk.

10/20). Mit Schreiben vom 3.

Februar 2021 nahm das Kantonale Steueramt Zürich Stellung zu den von X.___ in der Einsprache vorgebrachten Behaup tungen ( Urk.

10/22) und reichte die Rektifikate der Jahre 2014 und 2015 ( Rektifikate vom 2 9.

April 2021, Urk.

10/25-26) zu den Akten. Gestützt darauf reduzierte die Ausgleichskasse die persönlichen Bei träge für die Jahre 2014 und 2015 mit Verfügungen vom 4.

Mai 2021 ( Urk.

10/27-28) auf grund der in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbstän d iger Er werbs tätig keit von Fr.

431’690.-- (2014) und Fr.

439’272.-- (2015) und eines im Betrieb inves tier ten Eigenkapitals von Fr.

2'088’810 .-- (2014) und Fr.

1'813’846.-- (2015) auf Fr.

46'431.60 (2014) und Fr.

48'428.40 (2015). Mit E inspracheents cheid

v om 5.

Mai 2021 wies die Ausgleichskasse die E insprache n

vom 2 8.

Oktober 2019 resp. 2 3.

März 2020 gestützt auf die Rektifikate vom 2 9.

April 2021 ab

( Urk.

10/29 = Urk.

2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4.

Juni 2021 am Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde (Urk.

1), welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies ( Urk.

5). Der Beschwerdeführer beantragte, d er angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung bezüglich Beitragspflicht auf den Mieterträgen der nicht selbst be wohn ten Liegenschaften an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.

1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4.

Juli 2021 (Urk.

9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 1 6.

Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

I m Verhältnis zwischen Verfügung und Einsp racheentscheid ist grundsätzlich von einer Parallelität der Gegenstände auszugehen. Anders verhält es sich freilich, wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung eintritt : Da das Einspracheverfahren , obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwal tungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rügeprinzip. Die Verfügung wird mithin - prinzipiell, unter dem Vorbehalt der Verfahrensausdehnung - rechtskräftig, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 119 V 350 E . 1b; RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98, BGE 1 19 V 1998 Nr. U 309 S. 459 E. 4a ). Ferner hat ein Versicherer, der dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit, die einspracheweise angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist. In dieser neuen Verfügung, welche wiederum der Einsprache unterliegt, wird auch über allfällige nicht gegenstandslos gewordene Punkte befunden (BGE 131 V 407 E. 2.2, 125 V 121 E . 3a). 1.2

Mit Verfügung vom 1.

September 2020 widerrief die Beschwerde gegnerin die Verfügung vom 2 4.

Februar 2020, soweit diese die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 betraf. Insofern hätte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf Gegenstandslosigkeit der Einsprache befinden müssen. 2 .

2 .1

Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge Selbständigerwerbender für jedes Beitragsjahr fest gesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb inv estierte Eigenkapital (Abs.

2). 2 .2 2 .2.1

Gemäss Art.

9 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.

9 Abs.

1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art.

18 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art.

18 Abs.

4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.

18 Abs.

2 DBG (Art.

17 AHVV). 2 .2.2

Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.

9 Abs.

1 AHVG und Art.

17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen ( BGE 147 V 114 E.

3.3.1 , 141 V 234 E.

4.2, 134 V 250 E.

3.1, 125 V 383 E.

2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019

vom 17.

Februar 2021 E.

3.3.1, mit weiteren Hinweisen). 2 .2.3

Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.

4 Abs.

1 und Art.

9 Abs.

1 AHVG in Verbindung mit Art.

17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitrags rechtlichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (syste ma ti sche oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wert vermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiter zu ver kaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen schafts geschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflich tigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teil nahme am Wirt schafts verkehr. Jedes der genannten Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbs tätigkeit ausreichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 E. 4 mi t Hinweis auf BGE 125 II 118 E.

3.c). Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbs mässiger Immobi lien handel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwal tet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiter verkaufs Stockwerkeigen tums einheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_591/2016 vom 2 1.

März 2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .2.4

Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögens verwaltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selbständigen) Er werbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbesondere seien in dieser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegenschaftshandel entwickelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Ver mieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Ver mie ter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitragsrechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 2 1.

März 2017, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E.

3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens ver waltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegen schaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Ver si cherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inan spruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens ver wal tung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist nament lich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zu sam men hang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätig keit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Lie gen schaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3.

August 2012 E. 3.4). 2 .2.5

Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbs mässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Ver mögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 2 2.

Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 vom 7.

Juni 2004 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3.

August 2012 E. 3.4). 2 .3 2 .3.1

Nach Art.

23 Abs.

1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.

23 Abs.

4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2 .3.2

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungs gerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkom mensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist ( BGE 147 V 114 E.

3.4.2, 145 V 326 E.

4.2, 121 V 80 E.

2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 3 0.

Januar 2014 E.

1.4 mit Hinweis ). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E.

4.2, 141 V 634 E.

2.5, je mit Hinweisen).

Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbs tätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kanto na len Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und ei ge ne nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

3.3; 121 V 80 E.

2c; 114 V 72 E.

2; 111 V 289 E.

3c). 2 .4

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art.

49 Abs.

3 Satz

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art.

52 Abs.

2 Satz

2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.

29 Abs.

2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE

142 II 49 E.

9.2, 136 I 229 E.

5.2, je mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in ihren Verfügungen vom 4.

Oktober 2019 ( Urk.

10/7) resp. 2 4.

Februar 2020 ( Urk.

10/14), mit welchen sie die persön lichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2014 und 2015 festsetzte, auf eine sehr kurze Begründung. Sie führte lediglich aus, die «Meldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender» des kanto nalen Steueramtes sei für die Ausgleichskassen verbindlich. 3 .2

In seine r E insprache vom 2 8.

Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 4.

Oktober 2019 resp. 2 3.

März 2020 gegen die Verfügung vom 2 4.

Februar 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sein Vermögen hauptsächlich in L iegenschaften angelegt. Viele Liegenschaften seien bereits seit vielen Jahren in seinem Besitz und würden teilweise aus Erbschaften stammen. Vorliegend handle es sich lediglich um übliche private Vermögensverwaltung , m ithin seien die er zielten Mi e tzinseinnahmen als steuerbare Kapitalerträge, nicht aber als selb stän digen Erwerb , zu qualifizieren . Im Rahmen der AHV-Beitragsfestsetzung habe die Qualifikation von Vermögensertrag als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat ver mögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei trags festsetzungsverfahren zu erfolgen ( Urk.

10/9, Urk.

10/16) . 3 .3

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5.

Mai 2021 ( Urk.

2) setzte sich die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorbringen mit keinem Wort auseinander. Viel mehr stellte sie sich bloss auf den Standpunkt, dass die Beitragspflicht auf ein Einkom men aus einer selb ständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht bestritten sei, sondern einzig die Höhe des beitragspflichtigen Ein kommens . Dies ist vorlie gend gerade nicht der Fall. Strittig ist die Beitragspflicht des Beschwerde führers als Selbstän dig erwerbender der Jahre 2014 und 2015 und damit die Qualifikation von in diesen Jahren angefallenen Liegenschaftenerträgen als selbständiges Er werbs ein kom men. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde vom 4.

Juni 2021 (U rk.

2) abermals, er besitze seit vielen Jahren viele Liegen schaften im Privat vermögen. Die nachträgliche Umqualifikation der Liegen schaf ten und deren Er träge von Privat- zu Geschäftsvermögen, beziehungsweise von Kapital ertrag zu Einkommen aus selbständigem Erwerb sei ohne ersichtlichen Grund erfolgt. Allein die spätere Qualifikation als gewe r bs mässiger Quasi-Liegen schaf tenhändler durch das Steueramt rechtfertige nicht, dass die schon viele Jahre vorher er wor benen und noch heute gehaltenen und vermieteten Liegenschaften neu dem Ge schäfts vermögen zugeordnet werden würden. Die Beschwerde gegne rin müsse im Beitragsfestsetzungsverfahren eigenständig beurteilen, ob beitrags freier Vermö gens ertrag oder beitragspflichtiges Einkommen aus selbständigem Er werb vor liege. 3 .4

Der Hauptstreitpunkt beschlägt die Frage, ob der Beschwerdeführer als gewerbs mässiger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren ist, mithin die Frage, ob die Einkünfte aus den Liegenschaften dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind. Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Liegenschaften anerkennt, dass diese dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind. Insofern pflichtet er der entsprechenden Einschätzung des Steu eramtes, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütz t , bei.

Dies

gilt indessen nicht für alle Liegenschaften ( Urk.

10/22 , Urk.

10/23). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, sich im Einsprache ent scheid

damit

auseinanderzusetzen .

An dieser Stelle ist sie darauf hinzuweisen, dass ihrer Auffassung, wonach sie an die Angaben der kantonalen Steuerbehörde gebunden sei, in dieser Form nicht ge folgt werden kann, wird doch die beitragsrechtliche Qualifikation eines Ein kom mens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steu ermeldungen) nicht erfasst (vgl. E. 2 .3 .2 ).

Da vorliegend Vermögenserträge ( Lie gen schaften erträge ) in Frage stehen und der Beschwerdeführer einsprache weise vorbrachte, es handle sich beim von der Steuerbehörde gemeldeten Ein kommen teilweise um beitragsfreien Kapitalertrag auf Privatvermögen, hätte die Beschwer de gegnerin die Qualifikation (als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat vermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen) im Bei trags fest setz ungs verfahren selber vornehmen müssen.

Ohne eine hinreichende Äusse rung der Beschwerde gegnerin zu den von de r Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und betrieb licher Nutzung von Liegenschaften entwickelten Kriterien (vgl. E. 2 .2.3- 2 .2.4 hiervor) lässt sich deren Einspracheentscheid nicht sachgerecht anfechten. Die Beschwerdegegnerin führte nicht aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, und verhinderte somit, dass sich der Beschwerdeführe r mit den Entscheidgründen sachgerecht auseinandersetzen konnte. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht (E. 2 .4 ). Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in de r Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s .

3 .5

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5.

Mai 2021 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach allfälligen Abklärungen hinsichtlich der massgeblichen Qualifikationskriterien (E. 2.2.3 ff.) ü ber die beitragsrechtliche Qualifikation der Liegenschaftenerträge mit einer ausreichend begründeten Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwä gungen neu entscheide und die persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 (neu) festlege . Zwar hat die Beschwerdegegnerin - wie ausgeführt - eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Liegenschaften b estreitet, dass aus steuerrechtlicher Sicht eine Umqualifizierung als Geschäftsvermögen stattgefunden hat respektive dass er von den Steuerbehörden als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler eingestuft wurde, wird die Beschwerdegegnerin jedoch wohl weitere Unterlagen der S teuer behörden beizuziehen haben, die Auskunft darüber geben, gestützt aufgrund welcher Kriterien die einzelnen Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zuge ordnet wurden.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen . 4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE

137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.

11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Diese ist entspre chend dem notwendigen Aufwand unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses ermes sensweise auf Fr.

7 00.-

- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Ausgleichskasse Schreiner vom 5.

Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen (E. 3.5) verfahre

und einen genügend begründeten Einspracheentscheid erlässt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fidelis Treuhand AG - Ausgleichskasse Schreiner - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gestützt auf die Steuermeldung en des Kantonalen Steueramtes Zürich

( Urk.

10/5 , Urk.

10/11, Urk.

10/12 ) setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung en vom

E. 1.1 I m Verhältnis zwischen Verfügung und Einsp racheentscheid ist grundsätzlich von einer Parallelität der Gegenstände auszugehen. Anders verhält es sich freilich, wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung eintritt : Da das Einspracheverfahren , obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwal tungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rügeprinzip. Die Verfügung wird mithin - prinzipiell, unter dem Vorbehalt der Verfahrensausdehnung - rechtskräftig, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 119 V 350 E . 1b; RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98, BGE 1 19 V 1998 Nr. U 309 S. 459 E. 4a ). Ferner hat ein Versicherer, der dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit, die einspracheweise angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist. In dieser neuen Verfügung, welche wiederum der Einsprache unterliegt, wird auch über allfällige nicht gegenstandslos gewordene Punkte befunden (BGE 131 V 407 E. 2.2, 125 V 121 E . 3a).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 1.

September 2020 widerrief die Beschwerde gegnerin die Verfügung vom 2 4.

Februar 2020, soweit diese die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 betraf. Insofern hätte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf Gegenstandslosigkeit der Einsprache befinden müssen. 2 .

2 .1

Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge Selbständigerwerbender für jedes Beitragsjahr fest gesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb inv estierte Eigenkapital (Abs.

2). 2 .2 2 .2.1

Gemäss Art.

E. 1.4 mit Hinweis ). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E.

4.2, 141 V 634 E.

2.5, je mit Hinweisen).

Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbs tätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kanto na len Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und ei ge ne nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

3.3; 121 V 80 E.

2c; 114 V 72 E.

2; 111 V 289 E.

3c). 2 .4

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art.

49 Abs.

3 Satz

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art.

52 Abs.

2 Satz

2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.

29 Abs.

2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE

142 II 49 E.

9.2, 136 I 229 E.

5.2, je mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in ihren Verfügungen vom 4.

Oktober 2019 ( Urk.

10/7) resp. 2 4.

Februar 2020 ( Urk.

10/14), mit welchen sie die persön lichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2014 und 2015 festsetzte, auf eine sehr kurze Begründung. Sie führte lediglich aus, die «Meldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender» des kanto nalen Steueramtes sei für die Ausgleichskassen verbindlich. 3 .2

In seine r E insprache vom 2 8.

Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 4.

Oktober 2019 resp. 2 3.

März 2020 gegen die Verfügung vom 2 4.

Februar 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sein Vermögen hauptsächlich in L iegenschaften angelegt. Viele Liegenschaften seien bereits seit vielen Jahren in seinem Besitz und würden teilweise aus Erbschaften stammen. Vorliegend handle es sich lediglich um übliche private Vermögensverwaltung , m ithin seien die er zielten Mi e tzinseinnahmen als steuerbare Kapitalerträge, nicht aber als selb stän digen Erwerb , zu qualifizieren . Im Rahmen der AHV-Beitragsfestsetzung habe die Qualifikation von Vermögensertrag als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat ver mögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei trags festsetzungsverfahren zu erfolgen ( Urk.

10/9, Urk.

10/16) . 3 .3

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5.

Mai 2021 ( Urk.

2) setzte sich die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorbringen mit keinem Wort auseinander. Viel mehr stellte sie sich bloss auf den Standpunkt, dass die Beitragspflicht auf ein Einkom men aus einer selb ständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht bestritten sei, sondern einzig die Höhe des beitragspflichtigen Ein kommens . Dies ist vorlie gend gerade nicht der Fall. Strittig ist die Beitragspflicht des Beschwerde führers als Selbstän dig erwerbender der Jahre 2014 und 2015 und damit die Qualifikation von in diesen Jahren angefallenen Liegenschaftenerträgen als selbständiges Er werbs ein kom men. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde vom 4.

Juni 2021 (U rk.

2) abermals, er besitze seit vielen Jahren viele Liegen schaften im Privat vermögen. Die nachträgliche Umqualifikation der Liegen schaf ten und deren Er träge von Privat- zu Geschäftsvermögen, beziehungsweise von Kapital ertrag zu Einkommen aus selbständigem Erwerb sei ohne ersichtlichen Grund erfolgt. Allein die spätere Qualifikation als gewe r bs mässiger Quasi-Liegen schaf tenhändler durch das Steueramt rechtfertige nicht, dass die schon viele Jahre vorher er wor benen und noch heute gehaltenen und vermieteten Liegenschaften neu dem Ge schäfts vermögen zugeordnet werden würden. Die Beschwerde gegne rin müsse im Beitragsfestsetzungsverfahren eigenständig beurteilen, ob beitrags freier Vermö gens ertrag oder beitragspflichtiges Einkommen aus selbständigem Er werb vor liege. 3 .4

Der Hauptstreitpunkt beschlägt die Frage, ob der Beschwerdeführer als gewerbs mässiger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren ist, mithin die Frage, ob die Einkünfte aus den Liegenschaften dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind. Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Liegenschaften anerkennt, dass diese dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind. Insofern pflichtet er der entsprechenden Einschätzung des Steu eramtes, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütz t , bei.

Dies

gilt indessen nicht für alle Liegenschaften ( Urk.

10/22 , Urk.

10/23). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, sich im Einsprache ent scheid

damit

auseinanderzusetzen .

An dieser Stelle ist sie darauf hinzuweisen, dass ihrer Auffassung, wonach sie an die Angaben der kantonalen Steuerbehörde gebunden sei, in dieser Form nicht ge folgt werden kann, wird doch die beitragsrechtliche Qualifikation eines Ein kom mens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steu ermeldungen) nicht erfasst (vgl. E. 2 .3 .2 ).

Da vorliegend Vermögenserträge ( Lie gen schaften erträge ) in Frage stehen und der Beschwerdeführer einsprache weise vorbrachte, es handle sich beim von der Steuerbehörde gemeldeten Ein kommen teilweise um beitragsfreien Kapitalertrag auf Privatvermögen, hätte die Beschwer de gegnerin die Qualifikation (als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat vermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen) im Bei trags fest setz ungs verfahren selber vornehmen müssen.

Ohne eine hinreichende Äusse rung der Beschwerde gegnerin zu den von de r Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und betrieb licher Nutzung von Liegenschaften entwickelten Kriterien (vgl. E. 2 .2.3- 2 .2.4 hiervor) lässt sich deren Einspracheentscheid nicht sachgerecht anfechten. Die Beschwerdegegnerin führte nicht aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, und verhinderte somit, dass sich der Beschwerdeführe r mit den Entscheidgründen sachgerecht auseinandersetzen konnte. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht (E. 2 .4 ). Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in de r Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s .

3 .5

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5.

Mai 2021 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach allfälligen Abklärungen hinsichtlich der massgeblichen Qualifikationskriterien (E. 2.2.3 ff.) ü ber die beitragsrechtliche Qualifikation der Liegenschaftenerträge mit einer ausreichend begründeten Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwä gungen neu entscheide und die persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 (neu) festlege . Zwar hat die Beschwerdegegnerin - wie ausgeführt - eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Liegenschaften b estreitet, dass aus steuerrechtlicher Sicht eine Umqualifizierung als Geschäftsvermögen stattgefunden hat respektive dass er von den Steuerbehörden als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler eingestuft wurde, wird die Beschwerdegegnerin jedoch wohl weitere Unterlagen der S teuer behörden beizuziehen haben, die Auskunft darüber geben, gestützt aufgrund welcher Kriterien die einzelnen Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zuge ordnet wurden.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen . 4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE

137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.

11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Diese ist entspre chend dem notwendigen Aufwand unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses ermes sensweise auf Fr.

7 00.-

- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Ausgleichskasse Schreiner vom 5.

Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen (E. 3.5) verfahre

und einen genügend begründeten Einspracheentscheid erlässt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fidelis Treuhand AG - Ausgleichskasse Schreiner - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 4 Februar 2020 die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahr e

2014 bis 2016 auf grund de r in diesen Jahr en erzielten Einkommen aus selbstän d iger Er werbs tätig keit von Fr.

609’006.-- (2014), Fr.

595'520.-- (2015) und Fr.

501'589.-

- (2016) und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr.

1'588’810 .-- (2014), Fr.

1'313'846.-- (2015) und Fr.

2'393'199 (2016) auf Fr.

66'244.80 (2014), Fr.

65'503.80 (2015) und Fr.

55'882.80 (2016)

(ein schliesslich Verwal tungskosten) definitiv fest (Urk.

10/7 , Urk.

10/14, Urk.

10/15 ).

Hiergegen erhob der Beitrags pflichtige mit Schreiben vom 2

E. 8 Oktober 2019 resp. 2 3.

März 2020 Einsprache ( Urk.

10/9, Urk.

10/16). Betreffend die persönlichen Beiträge für die Periode 2016 widerrief die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 2 4.

Februar 2020 mit Wider rufs ver fü gung vom 1.

September 2020, da noch keine rechtskräftige Steuer veranlagung der Direkten Bundessteuer für das Jahr 2016 vorliege ( Urk.

10/20). Mit Schreiben vom 3.

Februar 2021 nahm das Kantonale Steueramt Zürich Stellung zu den von X.___ in der Einsprache vorgebrachten Behaup tungen ( Urk.

10/22) und reichte die Rektifikate der Jahre 2014 und 2015 ( Rektifikate vom 2

E. 9 Abs.

1 AHVG in Verbindung mit Art.

17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitrags rechtlichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (syste ma ti sche oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wert vermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiter zu ver kaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen schafts geschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflich tigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teil nahme am Wirt schafts verkehr. Jedes der genannten Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbs tätigkeit ausreichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 E. 4 mi t Hinweis auf BGE 125 II 118 E.

3.c). Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbs mässiger Immobi lien handel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwal tet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiter verkaufs Stockwerkeigen tums einheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_591/2016 vom 2 1.

März 2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .2.4

Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögens verwaltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selbständigen) Er werbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbesondere seien in dieser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegenschaftshandel entwickelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Ver mieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Ver mie ter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitragsrechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 2 1.

März 2017, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E.

3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens ver waltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegen schaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Ver si cherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inan spruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens ver wal tung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist nament lich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zu sam men hang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätig keit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Lie gen schaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3.

August 2012 E. 3.4). 2 .2.5

Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbs mässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Ver mögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 2 2.

Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 vom 7.

Juni 2004 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3.

August 2012 E. 3.4). 2 .3 2 .3.1

Nach Art.

23 Abs.

1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.

23 Abs.

4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2 .3.2

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungs gerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkom mensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist ( BGE 147 V 114 E.

3.4.2, 145 V 326 E.

4.2, 121 V 80 E.

2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 3 0.

Januar 2014 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00046

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 0.

Dezember 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fidelis Treuhand AG Y.___ Weiherstrasse

13, 8625 Gossau ZH gegen Ausgleichskasse Schreiner Ifangstrasse

8, 8952 Schlieren Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Gestützt auf die Steuermeldung en des Kantonalen Steueramtes Zürich

( Urk.

10/5 , Urk.

10/11, Urk.

10/12 ) setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung en vom 4.

Oktober 2019 respektive 2 4.

Februar 2020 die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahr e

2014 bis 2016 auf grund de r in diesen Jahr en erzielten Einkommen aus selbstän d iger Er werbs tätig keit von Fr.

609’006.-- (2014), Fr.

595'520.-- (2015) und Fr.

501'589.-

- (2016) und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr.

1'588’810 .-- (2014), Fr.

1'313'846.-- (2015) und Fr.

2'393'199 (2016) auf Fr.

66'244.80 (2014), Fr.

65'503.80 (2015) und Fr.

55'882.80 (2016)

(ein schliesslich Verwal tungskosten) definitiv fest (Urk.

10/7 , Urk.

10/14, Urk.

10/15 ).

Hiergegen erhob der Beitrags pflichtige mit Schreiben vom 2 8.

Oktober 2019 resp. 2 3.

März 2020 Einsprache ( Urk.

10/9, Urk.

10/16). Betreffend die persönlichen Beiträge für die Periode 2016 widerrief die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 2 4.

Februar 2020 mit Wider rufs ver fü gung vom 1.

September 2020, da noch keine rechtskräftige Steuer veranlagung der Direkten Bundessteuer für das Jahr 2016 vorliege ( Urk.

10/20). Mit Schreiben vom 3.

Februar 2021 nahm das Kantonale Steueramt Zürich Stellung zu den von X.___ in der Einsprache vorgebrachten Behaup tungen ( Urk.

10/22) und reichte die Rektifikate der Jahre 2014 und 2015 ( Rektifikate vom 2 9.

April 2021, Urk.

10/25-26) zu den Akten. Gestützt darauf reduzierte die Ausgleichskasse die persönlichen Bei träge für die Jahre 2014 und 2015 mit Verfügungen vom 4.

Mai 2021 ( Urk.

10/27-28) auf grund der in diesen Jahren erzielten Einkommen aus selbstän d iger Er werbs tätig keit von Fr.

431’690.-- (2014) und Fr.

439’272.-- (2015) und eines im Betrieb inves tier ten Eigenkapitals von Fr.

2'088’810 .-- (2014) und Fr.

1'813’846.-- (2015) auf Fr.

46'431.60 (2014) und Fr.

48'428.40 (2015). Mit E inspracheents cheid

v om 5.

Mai 2021 wies die Ausgleichskasse die E insprache n

vom 2 8.

Oktober 2019 resp. 2 3.

März 2020 gestützt auf die Rektifikate vom 2 9.

April 2021 ab

( Urk.

10/29 = Urk.

2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4.

Juni 2021 am Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde (Urk.

1), welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies ( Urk.

5). Der Beschwerdeführer beantragte, d er angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung bezüglich Beitragspflicht auf den Mieterträgen der nicht selbst be wohn ten Liegenschaften an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.

1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4.

Juli 2021 (Urk.

9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 1 6.

Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

I m Verhältnis zwischen Verfügung und Einsp racheentscheid ist grundsätzlich von einer Parallelität der Gegenstände auszugehen. Anders verhält es sich freilich, wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung eintritt : Da das Einspracheverfahren , obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwal tungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rügeprinzip. Die Verfügung wird mithin - prinzipiell, unter dem Vorbehalt der Verfahrensausdehnung - rechtskräftig, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 119 V 350 E . 1b; RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98, BGE 1 19 V 1998 Nr. U 309 S. 459 E. 4a ). Ferner hat ein Versicherer, der dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit, die einspracheweise angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist. In dieser neuen Verfügung, welche wiederum der Einsprache unterliegt, wird auch über allfällige nicht gegenstandslos gewordene Punkte befunden (BGE 131 V 407 E. 2.2, 125 V 121 E . 3a). 1.2

Mit Verfügung vom 1.

September 2020 widerrief die Beschwerde gegnerin die Verfügung vom 2 4.

Februar 2020, soweit diese die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 betraf. Insofern hätte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf Gegenstandslosigkeit der Einsprache befinden müssen. 2 .

2 .1

Gemäss Art.

22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge Selbständigerwerbender für jedes Beitragsjahr fest gesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs.

1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb inv estierte Eigenkapital (Abs.

2). 2 .2 2 .2.1

Gemäss Art.

9 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.

9 Abs.

1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art.

18 Abs.

2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art.

18 Abs.

4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art.

18 Abs.

2 DBG (Art.

17 AHVV). 2 .2.2

Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.

9 Abs.

1 AHVG und Art.

17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen ( BGE 147 V 114 E.

3.3.1 , 141 V 234 E.

4.2, 134 V 250 E.

3.1, 125 V 383 E.

2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019

vom 17.

Februar 2021 E.

3.3.1, mit weiteren Hinweisen). 2 .2.3

Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.

4 Abs.

1 und Art.

9 Abs.

1 AHVG in Verbindung mit Art.

17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitrags rechtlichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (syste ma ti sche oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wert vermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiter zu ver kaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen schafts geschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflich tigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teil nahme am Wirt schafts verkehr. Jedes der genannten Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbs tätigkeit ausreichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 E. 4 mi t Hinweis auf BGE 125 II 118 E.

3.c). Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbs mässiger Immobi lien handel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwal tet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiter verkaufs Stockwerkeigen tums einheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_591/2016 vom 2 1.

März 2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .2.4

Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögens verwaltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selbständigen) Er werbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbesondere seien in dieser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegenschaftshandel entwickelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Ver mieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Ver mie ter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitragsrechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 2 1.

März 2017, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E.

3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens ver waltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegen schaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Ver si cherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inan spruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens ver wal tung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist nament lich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zu sam men hang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätig keit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Lie gen schaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3.

August 2012 E. 3.4). 2 .2.5

Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbs mässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Ver mögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 2 2.

Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 vom 7.

Juni 2004 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3.

August 2012 E. 3.4). 2 .3 2 .3.1

Nach Art.

23 Abs.

1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.

23 Abs.

4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2 .3.2

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungs gerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkom mensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist ( BGE 147 V 114 E.

3.4.2, 145 V 326 E.

4.2, 121 V 80 E.

2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 3 0.

Januar 2014 E.

1.4 mit Hinweis ). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E.

4.2, 141 V 634 E.

2.5, je mit Hinweisen).

Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbs tätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kanto na len Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und ei ge ne nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

3.3; 121 V 80 E.

2c; 114 V 72 E.

2; 111 V 289 E.

3c). 2 .4

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art.

49 Abs.

3 Satz

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art.

52 Abs.

2 Satz

2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.

29 Abs.

2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE

142 II 49 E.

9.2, 136 I 229 E.

5.2, je mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in ihren Verfügungen vom 4.

Oktober 2019 ( Urk.

10/7) resp. 2 4.

Februar 2020 ( Urk.

10/14), mit welchen sie die persön lichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2014 und 2015 festsetzte, auf eine sehr kurze Begründung. Sie führte lediglich aus, die «Meldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender» des kanto nalen Steueramtes sei für die Ausgleichskassen verbindlich. 3 .2

In seine r E insprache vom 2 8.

Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 4.

Oktober 2019 resp. 2 3.

März 2020 gegen die Verfügung vom 2 4.

Februar 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sein Vermögen hauptsächlich in L iegenschaften angelegt. Viele Liegenschaften seien bereits seit vielen Jahren in seinem Besitz und würden teilweise aus Erbschaften stammen. Vorliegend handle es sich lediglich um übliche private Vermögensverwaltung , m ithin seien die er zielten Mi e tzinseinnahmen als steuerbare Kapitalerträge, nicht aber als selb stän digen Erwerb , zu qualifizieren . Im Rahmen der AHV-Beitragsfestsetzung habe die Qualifikation von Vermögensertrag als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat ver mögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei trags festsetzungsverfahren zu erfolgen ( Urk.

10/9, Urk.

10/16) . 3 .3

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5.

Mai 2021 ( Urk.

2) setzte sich die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorbringen mit keinem Wort auseinander. Viel mehr stellte sie sich bloss auf den Standpunkt, dass die Beitragspflicht auf ein Einkom men aus einer selb ständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht bestritten sei, sondern einzig die Höhe des beitragspflichtigen Ein kommens . Dies ist vorlie gend gerade nicht der Fall. Strittig ist die Beitragspflicht des Beschwerde führers als Selbstän dig erwerbender der Jahre 2014 und 2015 und damit die Qualifikation von in diesen Jahren angefallenen Liegenschaftenerträgen als selbständiges Er werbs ein kom men. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde vom 4.

Juni 2021 (U rk.

2) abermals, er besitze seit vielen Jahren viele Liegen schaften im Privat vermögen. Die nachträgliche Umqualifikation der Liegen schaf ten und deren Er träge von Privat- zu Geschäftsvermögen, beziehungsweise von Kapital ertrag zu Einkommen aus selbständigem Erwerb sei ohne ersichtlichen Grund erfolgt. Allein die spätere Qualifikation als gewe r bs mässiger Quasi-Liegen schaf tenhändler durch das Steueramt rechtfertige nicht, dass die schon viele Jahre vorher er wor benen und noch heute gehaltenen und vermieteten Liegenschaften neu dem Ge schäfts vermögen zugeordnet werden würden. Die Beschwerde gegne rin müsse im Beitragsfestsetzungsverfahren eigenständig beurteilen, ob beitrags freier Vermö gens ertrag oder beitragspflichtiges Einkommen aus selbständigem Er werb vor liege. 3 .4

Der Hauptstreitpunkt beschlägt die Frage, ob der Beschwerdeführer als gewerbs mässiger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren ist, mithin die Frage, ob die Einkünfte aus den Liegenschaften dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind. Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Liegenschaften anerkennt, dass diese dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind. Insofern pflichtet er der entsprechenden Einschätzung des Steu eramtes, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütz t , bei.

Dies

gilt indessen nicht für alle Liegenschaften ( Urk.

10/22 , Urk.

10/23). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, sich im Einsprache ent scheid

damit

auseinanderzusetzen .

An dieser Stelle ist sie darauf hinzuweisen, dass ihrer Auffassung, wonach sie an die Angaben der kantonalen Steuerbehörde gebunden sei, in dieser Form nicht ge folgt werden kann, wird doch die beitragsrechtliche Qualifikation eines Ein kom mens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steu ermeldungen) nicht erfasst (vgl. E. 2 .3 .2 ).

Da vorliegend Vermögenserträge ( Lie gen schaften erträge ) in Frage stehen und der Beschwerdeführer einsprache weise vorbrachte, es handle sich beim von der Steuerbehörde gemeldeten Ein kommen teilweise um beitragsfreien Kapitalertrag auf Privatvermögen, hätte die Beschwer de gegnerin die Qualifikation (als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat vermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen) im Bei trags fest setz ungs verfahren selber vornehmen müssen.

Ohne eine hinreichende Äusse rung der Beschwerde gegnerin zu den von de r Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und betrieb licher Nutzung von Liegenschaften entwickelten Kriterien (vgl. E. 2 .2.3- 2 .2.4 hiervor) lässt sich deren Einspracheentscheid nicht sachgerecht anfechten. Die Beschwerdegegnerin führte nicht aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, und verhinderte somit, dass sich der Beschwerdeführe r mit den Entscheidgründen sachgerecht auseinandersetzen konnte. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht (E. 2 .4 ). Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in de r Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid s .

3 .5

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5.

Mai 2021 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach allfälligen Abklärungen hinsichtlich der massgeblichen Qualifikationskriterien (E. 2.2.3 ff.) ü ber die beitragsrechtliche Qualifikation der Liegenschaftenerträge mit einer ausreichend begründeten Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwä gungen neu entscheide und die persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 (neu) festlege . Zwar hat die Beschwerdegegnerin - wie ausgeführt - eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Liegenschaften b estreitet, dass aus steuerrechtlicher Sicht eine Umqualifizierung als Geschäftsvermögen stattgefunden hat respektive dass er von den Steuerbehörden als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler eingestuft wurde, wird die Beschwerdegegnerin jedoch wohl weitere Unterlagen der S teuer behörden beizuziehen haben, die Auskunft darüber geben, gestützt aufgrund welcher Kriterien die einzelnen Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zuge ordnet wurden.

Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen . 4 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE

137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.

11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Diese ist entspre chend dem notwendigen Aufwand unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses ermes sensweise auf Fr.

7 00.-

- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Ausgleichskasse Schreiner vom 5.

Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen (E. 3.5) verfahre

und einen genügend begründeten Einspracheentscheid erlässt. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fidelis Treuhand AG - Ausgleichskasse Schreiner - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler