Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1967, war vom 5. Juni 1987 bis 9. Mär z 1990 und erneut vom 2 5. J uni 1992 bis 1 2. M ärz 2002 mit Y.___ verheiratet. D ie gemeinsame Tochter Z.___ kam während der zweiten Ehe am 2 2. März 1993 zur Welt ( Urk. 10/9 ). Am 2 6. März 2002 ging X.___ die Ehe mit A.___ ein. Am 9. August 2007 wurd e diese Ehe geschieden ( Urk. 10/55 ).
Nachdem Y.___ am 1 0. Januar 2013 verstorben war, beantragte X.___ mit Anmeldung vom 1 9. Mai 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung von Hinterlassenenrenten für sich und die Tochter Z.___ ( Urk. 10/3-5, Urk. 10/12). Mit Verfügungen vom
2 2. Juli 2013 sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Witwenrente und der Tochter eine Waisenrente zu ( Urk. 10 /17, Urk. 10 /18). 1.2
Am 4. September 2014 meldete sich X.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Fussbeschwerden
und Asthma zum Leistungsbezug an ( Urk. 10 /27) . Mit Vorbescheid vom 1. J uni 2018 kündigte die IV-Stelle die Zusprache
eine r auf die Zeit vom 1. März 2015 bis 3 0. Juni 2016 und sodann vom 1. September 2016 bis 3 0. Juni 2017 b efriste te n ganze n Invalidenrente an ( Urk. 10 /50). Gleichentags informierte die IV-Stelle die Ausgleichskasse über den Erlass des Vorbescheids und ersuchte sie um Vor bereitung der Leistungsberechnung ( Urk. 10 /51). Daraufhin nahm die Ausgleichs kasse ergänzende Abklärungen zum Zivilstand von X.___ vor. Sie erkundigte sich
am 2. Juli 2018 telefonisch bei X.___ nach den genauen Daten der Ehe mit A.___ ( Urk. 10 /56). Zudem ersuchte sie mit S chrei ben vom 2. Juli 2018 d as Zivilstandsamt B.___ um Bestätigung der Personalien von X.___ unter Zusendung eines hierfür vorgeseh enen Formulars. Im Formular hatte die Ausgleichskasse die ihr bekannten Daten bereits
ein getragen ( Urk. 10 /55). Das Zivilstands amt bestätigte am 6. Juli 2018 die bereits eingetragenen Daten respektive korrigierte und ergänzte diese ( Urk. 10 /58). 1.3
Auf Einwand gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2018 hin veranlasste die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten ( Urk. 10 /67 /3-4 ). Am 2 7. Mai 2020 erliess sie einen neuen Vorbescheid. Darin stellte sie die Zusprache
eine r
ganzen Invaliden rente befristet vom 1. März 2 015 bis 3 0. Juni 2016 sowie vom 1. September 2016 bis 3 0. Juni 2017 und die Zusprache einer halben Invalidenrente befristet vom 1. Juli 2017 bis 3 0. September 2017 in Aussicht ( Urk. 10 /69). A m 2. November 202 0
wies sie die Ausgleichskasse an , die Gel dleistungen zu berechnen ( Urk. 10 /71). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden ( Urk. 10 /90). 1.4
Mit Verfügung (ebenfalls datierend) vom 2 5. Januar 2021 verpflichtete die Aus gleichskasse X.___ zur Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren (also vom
1. Februar 2016 bis 3 1. Januar 2021) ausbezahlten Witwenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 104'165.--. Ein Anspruch auf eine Wit wenrente habe nie bestanden. Y.___ sei erst nach der Scheidung mit der Ehe mit A.___ verstorben , was einen Anspruch auf eine Witwenrente ausschliesse ( Urk. 10/87). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 10/127) wies die Ausgleichs kasse mit Einsprachee ntscheid vom 2 2. April 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. April 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 6. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass eine Rückforderung von Renten betreffnissen , jedenfalls soweit sie nicht innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückforderungsverfügung ausbezahlt worden seien, verwirkt sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats ( Art. 23 Abs. 3 AHVG).
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjäh riger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird ( Art. 46 Abs. 3 der Verord nung über die Alters- und Hi nterlassenen-versicherung, AHVV). 1.2
Art. 23 Abs. 3 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV räumen der geschiedenen und wiederverheirateten Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente ein, wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ex-Mann stirbt. D ie Anerkennung eines Witwenrentenanspruchs nach Scheidung der zweiten Ehe aufgrund des Todes des früheren Ehemannes setzt voraus, dass ein solcher Anspruch vor der zweiten Ehe schliessung entstanden ist (BGE 116 V 67). 2. 2 .1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten ( Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG).
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 2.2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (in der b is Ende 2020 geltenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verjährungs frist) , spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verjährungsfrist) . Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 142 V 20 E. 3.2.2, BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des ATSG und der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSV ) in Kraft. Dabei wurde die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG von einem auf drei Jahre verlängert. 2 .3
Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beach tung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenscha ft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Ver waltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1, BGE 139 V 6 E. 4.1, BGE 139 V 106 E. 7.2.1, je mit Hinweisen).
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler de r Verwal tung, wird die einjährige (respektive ab dem 1. Januar 2021 dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erst ma lige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter An wen dung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 139 V 570 E. 3.1, 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5b/ aa ; zum Ganzen: BGE 146 V 217 E. 2.1-2.2). 2 .4
Auf welchem Wege die Versicherungseinrichtung vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält, spielt grundsätzlich keine Rolle. So hat sich eine Ausgleichskasse das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt rechtsprechungsgemäss auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers als Nichterwerbstätiger oder als Arbeitgeber zur Kenntnis gelangte (BGE 139 V 6 E.
5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2018 vom 2. April 2019 E. 2.3). 3 . 3.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde für den Beginn der Verwir kungsfrist nicht auf d en Anfangsfehler abgestellt. Massgebend sei der Zeitpunkt, in welchem die Administration das Dossier erneut bearbeite und sich ihrem Fehler unter Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt bewusst werden müsse. Der erste Fehler sei vorliegend bei der Rentenzusprache im Juli 2013 passiert und daher noch nicht fristauslösend. Fristauslösend sei erst die definitive Zusprache der Invalidenrente mit Verfügung vom 2 7. Mai 202 0. Denn erst zu diesem Zeitpunkt habe die Ausgleichskasse die Invalidenrente berechnen und mit der Witwenrente koordinieren müssen. Ein früherer, die Verwirkungsfrist auslösender Z eitpunkt liege nicht vor: Weder die Anmeldung bei der I nvalidenversicherung vom 4. September 2014 noch der Erlass des V orbescheids vom 1. Juni 2018 seien frist auslösend gewesen. Aufgrund der Angaben im Anmeldeformular habe für die IV Stelle kein Anlass bestanden, die Ausgleichskasse zu informieren. Es sei nicht Aufgabe der IV-Stelle zu überprüfen, ob eine Witwenrente zu Recht ausbezahlt werde. Nach Erlasses des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 habe die Beschwerde gegnerin
im Juli 20 1 8 Abklärungen zum Zivilstand getätigt. Doch auch zu jenem Zeitpunkt habe kein Anlass bestanden, die bisherigen Berechnungen zu üb erprü fen. Da sie die Rückforderung mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 geltend gemacht habe, habe sie die am 2 7. Mai 20 20 ausgelöste einjährige Ver jährungs frist gewahrt ( Urk. 2). 3.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, der Beschwerdegegnerin sei bei der Zusprache der Witwenrente am 2 2. Juli 2013 ein Fehler unterlaufen, indem sie nicht realisiert habe, dass eine Konstellation vor gelegen habe, die dem Anspruch auf eine Witwenrente von vor nherein entgegen gestanden habe. B ei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegeg nerin ihren Fehler erkennen könne n, als sich die Beschwerdeführerin am 4. September 2014 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet habe. Im Anmeldeformular habe sie korrekte Angaben zu ihren Ehen und dem Todestag von Y.___ gemacht. Das Wissen der IV-Stelle müsse sich die Au sgleichs kasse anrechnen lassen. Jedenfalls aber spätestens im Juli 2018 hätte die Beschwerde gegnerin erkennen müssen, dass die Witwenrente zu Unrecht ausge richtet werde. Im Zuge des Erlasses des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 sei sie von der IV-Stelle zur Vorbereitung der Leistungsabrechnung aufgefordert worden und habe daraufhin ergänzende Abklärungen zum Zivilstand getätigt. Damit seien ihr die zivilstandsrechtliche Konstellation, die dem Anspruch auf eine Wit wenrente entgegenstehe, bekannt gewesen. Die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG habe demnach bereits im September 2014, allerspätestens jedoch mit Erhalt des vom Zivilstandsamt C.___ (richtig: B.___ ) aus gefüllten Fragebogens im Juli 2018 zu laufen begonnen. Innert Jahresfrist sei keine Rückforderung verfügt worden. Eine Rückforderung der ausgerichteten Witwenrente ab 1. Februar 2016 sei damit verwirkt. Etwas anderes gelte höchs tens für die innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 2 5. Januar 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse ( Urk. 1). 4. 4.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin zurückverlangte Witwenrente zu Unrecht bezogen hat. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente bestand zu keinem Zeit punkt, da Y.___ erst nach der Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin mit A.___ verstarb.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückerstattungsforderung verwirkt ist, soweit die ausgerichtete Witwenrente über ein Jahr hinaus seit Erlass der Rückforde rungsverfügung vom 2 5. Januar 2021 zurückgefordert wird. 4.2
Hinsichtlich der Frage der Verwirkung der Rückforderung ist zunächst zu prüfen, ob die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene Verwirkungsfrist in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung von einem Jahr oder in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von drei Jahren anwendbar ist.
Weder das AHVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG zur ATSG-Änderung vom 2 1. Juni 2019 sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2 1. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerde n das bisherige Recht gilt. Vorliegend war bei Inkrafttreten der ATSG-Revision respektive der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 20 21 die Beschwerde vom 2 6. Mai 2021 mit Eingang am 2 7. Mai 2021 ( Urk.
1) noch nicht hängig, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die Anwend barkeit der alten und auch nicht – etwa e contrario
– der neuen, verlän gerten Verwirkungsfrist geschlossen werden kann.
Als massgeblich erweist sich die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung entwicke lten übergangsrechtlichen Grund sätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 102 V 206 E. 2, 111 II 186, 107 Ib 203 f. E. 7b/ aa ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 98/05 vom 6. Dezember 2005 E. 5). In diesem Sinne wurde in Ziffer 2 des IV-Rundschreibens des BSV Nr. 406 vom 2 2. Deze mber 2020 («Revi sion des Bundes gesetzes über den Allg emeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts») dazu das Folgende ausgeführt: Die Anwendung der neuen Verwirkungs fristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Ford erungen ist zulässig, soweit be reits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkraft tretens der neuen Bestimmungen (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.2, 1 34 V 353 E. 3.2, Urteil des Bun desgerichts 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1). Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Ver wirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran.
Davon ist auszugehen. Es gilt somit zu klären, wann die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen hat und ob die bisher geltende einjährige Frist vor dem 1. Januar 2021 verstrichen ist und die Rückforderung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – dann bereits
( teilweise ) verwirkt war. 5. 5.1
Es ist belegt, dass die Beschwerdegegnerin im Z eitpunkt der Verfügung vom 2 2. Juli 2013 darüber informiert war, dass Y.___ erst nach der Scheidung der weiteren Ehe der Beschwerdefüh rerin mit A.___ verstorben war . Dennoch
sprach sie der Beschwerdeführerin irrtümliche rweise eine Witwenrente zu . Diesem ursprünglichen Irrtu m kommt nach dem Gesagten (E. 2.3 ) jedoch keine fristauslösende Wirkung zu. 5.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, das der IV-Stelle mit Anmeldung vom 4. September 2014 erlangte Wissen sei auch der Ausgleichs kasse zuzurechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Art. 63 Abs. 1 lit . b und c AHVG obliegt die Festsetzung und die Auszahlung der AHV-Renten ( inkl. der Witwenrente n ) und somit auch die Rückforderung unrechtmässig bezogener Renten allein den Ausgleichskasse
n. Offenkundig kann die IV-Stelle nicht als mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung betraute Behörden im Sinne der angeführten Rechtsprechung gelten (E. 2.3 hievor in fine ). Die Kenntnis einer in diesem Lichte unzuständigen Verwaltungsstelle vermag die ein jährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht auszulösen. 5.3
Hingegen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Beschwerde gegnerin im Juli 2018 bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Witwenrente zu Unrecht ausgerichtet wurde und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen.
Im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind die Aufgaben nach dem Gesetz zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung ( Art. 57 Abs. 1 lit . c, f und g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraus setzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus ( Art. 60 Abs. 1 lit . a, b und c IVG; vgl. ferner BGE 139 V 106 E. 7.2.1 ). Nach Erlass des Vorbe scheids vom 1. Juni 2018 forderte die IV-Stelle die Beschwerdegegnerin zur Vor bereitung der Leistungsberechnung auf ( Urk. 10/51), woraufhin diese im Juli 2018 Abklärungen zum Zivilstand der Beschwerdeführerin tätigte. S pätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich um den zur Rentenrückforderung Anlass geben den Sachverhalt gewahr werden müssen. Sie hätte erkennen müssen, dass sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Witwenrente ausrichtete, da von Anfang an eine anspruchsverhinderte Konstellation vorgelegen hatte (vgl. auch E. 2.4) . Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei damals lediglich um die Berechnung der Invalidenrente gegangen ( Urk. 9) , ist
unbehelflich und trifft nicht zu. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt ( Art. 24b AHVG , Art. 43 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdeführe rin zum Zeitpunkt der Berechnung der Invalidenrente bereits Bezügerin einer Witwenrente war, hätte die Beschwerdegegnerin somit auch diese überprüfen müssen. Dies unterliess sie im Juli 2018 offensichtlich respektive nahm die Über prüfung erst im Januar 2021 vor ( Urk. 10/77-79). Dass die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2018 Einwand erhoben hatte (vgl. dazu Urk. 2 S. 2), ändert nichts daran, dass es der Beschwerdegegnerin im Juli 2018 ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, den Witwen renten anspruch zumindest im Grundsatz summarisch zu überp r üfen. 5.4
Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin unter Anwendung der gebo tenen Sorgfalt ihre n Fehler spätestens im Juli 2018 erkennen können und müssen. Folglich war die Rückforderung zum Zeitpunkt der Verlängerung der relativen Verwirkungsfrist von einem auf drei Jahre per Ende 2020 (E. 2.2) bereits verwirkt, soweit sie Rentenleistungen betrifft, die mehr als ein Jahr vor diesem Zeitpunkt, das heisst vor dem Jahre 2020 erbracht worden waren. Die Rückforderungsver fügung vom 2 5. Januar 2021 bzw. der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit im Umfang von Fr. 22'687.-- (12 x Fr. 1'744.-- + 1 x Fr 1'759.--) als rechtens. Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch konnte solange nicht ver wirken, als die einzelnen monatlichen Renten noch gar nicht ausbezahlt waren (BGE 146 V 217 E. 3.4 mit Hinweisen). Im übrigen Umfang, also im Betrag von Fr. 81'487.-- ( Fr. 104'165.-- - Fr. 22'687.--), ist der Rückforderungsanspruch ver wirkt. Die Beschwerdegegnerin nahm bereits eine Verrechnung der Rückforde rung mit der nachzuzahlenden Invalidenrente vor ( Urk. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die Erfüll ung des Rückforderungsanspruchs auch nicht durch Verrechnung mit Rentennachzahlungen erzwungen werden kann , soweit er infolge Verwirkung endgültig untergangen ist (BGE 111 V 1 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Die von der Beschwerdegegnerin vor genomme ne Verrechnung erweist sich somit als unzulässig, soweit sie den Betrag von Fr. 20' 687 .-- übersteigt. 6.
Nach § 34 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache ei ner Prozessentschädigung für die anwaltlich vertretene , weit überwiegend obsiegende Beschwerdeführerin von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, vom 2 2. April 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ein R ückforderungsanspruch im Umfang von
Fr. 22’687 .-- besteht. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 9. Mai 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung von Hinterlassenenrenten für sich und die Tochter Z.___ ( Urk. 10/3-5, Urk. 10/12). Mit Verfügungen vom
E. 1.1 Laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats ( Art. 23 Abs.
E. 1.2 Art. 23 Abs.
E. 1.3 Auf Einwand gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2018 hin veranlasste die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten ( Urk. 10 /67 /3-4 ). Am 2 7. Mai 2020 erliess sie einen neuen Vorbescheid. Darin stellte sie die Zusprache
eine r
ganzen Invaliden rente befristet vom 1. März 2 015 bis 3 0. Juni 2016 sowie vom 1. September 2016 bis 3 0. Juni 2017 und die Zusprache einer halben Invalidenrente befristet vom 1. Juli 2017 bis 3 0. September 2017 in Aussicht ( Urk. 10 /69). A m 2. November 202 0
wies sie die Ausgleichskasse an , die Gel dleistungen zu berechnen ( Urk. 10 /71). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden ( Urk. 10 /90).
E. 1.4 Mit Verfügung (ebenfalls datierend) vom 2 5. Januar 2021 verpflichtete die Aus gleichskasse X.___ zur Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren (also vom
1. Februar 2016 bis 3 1. Januar 2021) ausbezahlten Witwenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 104'165.--. Ein Anspruch auf eine Wit wenrente habe nie bestanden. Y.___ sei erst nach der Scheidung mit der Ehe mit A.___ verstorben , was einen Anspruch auf eine Witwenrente ausschliesse ( Urk. 10/87). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 10/127) wies die Ausgleichs kasse mit Einsprachee ntscheid vom 2 2. April 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. April 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 6. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass eine Rückforderung von Renten betreffnissen , jedenfalls soweit sie nicht innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückforderungsverfügung ausbezahlt worden seien, verwirkt sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2 2. Juli 2013 sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Witwenrente und der Tochter eine Waisenrente zu ( Urk. 10 /17, Urk. 10 /18).
E. 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (in der b is Ende 2020 geltenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verjährungs frist) , spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verjährungsfrist) . Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 142 V 20 E. 3.2.2, BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des ATSG und der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSV ) in Kraft. Dabei wurde die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG von einem auf drei Jahre verlängert. 2 .3
Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beach tung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenscha ft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Ver waltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1, BGE 139 V 6 E. 4.1, BGE 139 V 106 E. 7.2.1, je mit Hinweisen).
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler de r Verwal tung, wird die einjährige (respektive ab dem 1. Januar 2021 dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erst ma lige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter An wen dung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 139 V 570 E. 3.1, 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5b/ aa ; zum Ganzen: BGE 146 V 217 E. 2.1-2.2). 2 .4
Auf welchem Wege die Versicherungseinrichtung vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält, spielt grundsätzlich keine Rolle. So hat sich eine Ausgleichskasse das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt rechtsprechungsgemäss auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers als Nichterwerbstätiger oder als Arbeitgeber zur Kenntnis gelangte (BGE 139 V 6 E.
5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2018 vom 2. April 2019 E. 2.3).
E. 3 .
E. 3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde für den Beginn der Verwir kungsfrist nicht auf d en Anfangsfehler abgestellt. Massgebend sei der Zeitpunkt, in welchem die Administration das Dossier erneut bearbeite und sich ihrem Fehler unter Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt bewusst werden müsse. Der erste Fehler sei vorliegend bei der Rentenzusprache im Juli 2013 passiert und daher noch nicht fristauslösend. Fristauslösend sei erst die definitive Zusprache der Invalidenrente mit Verfügung vom 2 7. Mai 202 0. Denn erst zu diesem Zeitpunkt habe die Ausgleichskasse die Invalidenrente berechnen und mit der Witwenrente koordinieren müssen. Ein früherer, die Verwirkungsfrist auslösender Z eitpunkt liege nicht vor: Weder die Anmeldung bei der I nvalidenversicherung vom 4. September 2014 noch der Erlass des V orbescheids vom 1. Juni 2018 seien frist auslösend gewesen. Aufgrund der Angaben im Anmeldeformular habe für die IV Stelle kein Anlass bestanden, die Ausgleichskasse zu informieren. Es sei nicht Aufgabe der IV-Stelle zu überprüfen, ob eine Witwenrente zu Recht ausbezahlt werde. Nach Erlasses des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 habe die Beschwerde gegnerin
im Juli 20 1
E. 3.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, der Beschwerdegegnerin sei bei der Zusprache der Witwenrente am 2 2. Juli 2013 ein Fehler unterlaufen, indem sie nicht realisiert habe, dass eine Konstellation vor gelegen habe, die dem Anspruch auf eine Witwenrente von vor nherein entgegen gestanden habe. B ei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegeg nerin ihren Fehler erkennen könne n, als sich die Beschwerdeführerin am 4. September 2014 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet habe. Im Anmeldeformular habe sie korrekte Angaben zu ihren Ehen und dem Todestag von Y.___ gemacht. Das Wissen der IV-Stelle müsse sich die Au sgleichs kasse anrechnen lassen. Jedenfalls aber spätestens im Juli 2018 hätte die Beschwerde gegnerin erkennen müssen, dass die Witwenrente zu Unrecht ausge richtet werde. Im Zuge des Erlasses des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 sei sie von der IV-Stelle zur Vorbereitung der Leistungsabrechnung aufgefordert worden und habe daraufhin ergänzende Abklärungen zum Zivilstand getätigt. Damit seien ihr die zivilstandsrechtliche Konstellation, die dem Anspruch auf eine Wit wenrente entgegenstehe, bekannt gewesen. Die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG habe demnach bereits im September 2014, allerspätestens jedoch mit Erhalt des vom Zivilstandsamt C.___ (richtig: B.___ ) aus gefüllten Fragebogens im Juli 2018 zu laufen begonnen. Innert Jahresfrist sei keine Rückforderung verfügt worden. Eine Rückforderung der ausgerichteten Witwenrente ab 1. Februar 2016 sei damit verwirkt. Etwas anderes gelte höchs tens für die innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 2 5. Januar 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse ( Urk. 1). 4. 4.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin zurückverlangte Witwenrente zu Unrecht bezogen hat. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente bestand zu keinem Zeit punkt, da Y.___ erst nach der Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin mit A.___ verstarb.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückerstattungsforderung verwirkt ist, soweit die ausgerichtete Witwenrente über ein Jahr hinaus seit Erlass der Rückforde rungsverfügung vom 2 5. Januar 2021 zurückgefordert wird. 4.2
Hinsichtlich der Frage der Verwirkung der Rückforderung ist zunächst zu prüfen, ob die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene Verwirkungsfrist in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung von einem Jahr oder in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von drei Jahren anwendbar ist.
Weder das AHVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG zur ATSG-Änderung vom 2 1. Juni 2019 sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2 1. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerde n das bisherige Recht gilt. Vorliegend war bei Inkrafttreten der ATSG-Revision respektive der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 20 21 die Beschwerde vom 2 6. Mai 2021 mit Eingang am 2 7. Mai 2021 ( Urk.
1) noch nicht hängig, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die Anwend barkeit der alten und auch nicht – etwa e contrario
– der neuen, verlän gerten Verwirkungsfrist geschlossen werden kann.
Als massgeblich erweist sich die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung entwicke lten übergangsrechtlichen Grund sätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 102 V 206 E. 2, 111 II 186, 107 Ib 203 f. E. 7b/ aa ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 98/05 vom 6. Dezember 2005 E. 5). In diesem Sinne wurde in Ziffer 2 des IV-Rundschreibens des BSV Nr. 406 vom 2 2. Deze mber 2020 («Revi sion des Bundes gesetzes über den Allg emeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts») dazu das Folgende ausgeführt: Die Anwendung der neuen Verwirkungs fristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Ford erungen ist zulässig, soweit be reits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkraft tretens der neuen Bestimmungen (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.2, 1 34 V 353 E. 3.2, Urteil des Bun desgerichts 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1). Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Ver wirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran.
Davon ist auszugehen. Es gilt somit zu klären, wann die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen hat und ob die bisher geltende einjährige Frist vor dem 1. Januar 2021 verstrichen ist und die Rückforderung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – dann bereits
( teilweise ) verwirkt war. 5. 5.1
Es ist belegt, dass die Beschwerdegegnerin im Z eitpunkt der Verfügung vom 2 2. Juli 2013 darüber informiert war, dass Y.___ erst nach der Scheidung der weiteren Ehe der Beschwerdefüh rerin mit A.___ verstorben war . Dennoch
sprach sie der Beschwerdeführerin irrtümliche rweise eine Witwenrente zu . Diesem ursprünglichen Irrtu m kommt nach dem Gesagten (E. 2.3 ) jedoch keine fristauslösende Wirkung zu. 5.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, das der IV-Stelle mit Anmeldung vom 4. September 2014 erlangte Wissen sei auch der Ausgleichs kasse zuzurechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Art. 63 Abs. 1 lit . b und c AHVG obliegt die Festsetzung und die Auszahlung der AHV-Renten ( inkl. der Witwenrente n ) und somit auch die Rückforderung unrechtmässig bezogener Renten allein den Ausgleichskasse
n. Offenkundig kann die IV-Stelle nicht als mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung betraute Behörden im Sinne der angeführten Rechtsprechung gelten (E. 2.3 hievor in fine ). Die Kenntnis einer in diesem Lichte unzuständigen Verwaltungsstelle vermag die ein jährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht auszulösen. 5.3
Hingegen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Beschwerde gegnerin im Juli 2018 bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Witwenrente zu Unrecht ausgerichtet wurde und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen.
Im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind die Aufgaben nach dem Gesetz zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung ( Art. 57 Abs. 1 lit . c, f und g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraus setzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus ( Art. 60 Abs. 1 lit . a, b und c IVG; vgl. ferner BGE 139 V 106 E. 7.2.1 ). Nach Erlass des Vorbe scheids vom 1. Juni 2018 forderte die IV-Stelle die Beschwerdegegnerin zur Vor bereitung der Leistungsberechnung auf ( Urk. 10/51), woraufhin diese im Juli 2018 Abklärungen zum Zivilstand der Beschwerdeführerin tätigte. S pätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich um den zur Rentenrückforderung Anlass geben den Sachverhalt gewahr werden müssen. Sie hätte erkennen müssen, dass sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Witwenrente ausrichtete, da von Anfang an eine anspruchsverhinderte Konstellation vorgelegen hatte (vgl. auch E. 2.4) . Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei damals lediglich um die Berechnung der Invalidenrente gegangen ( Urk. 9) , ist
unbehelflich und trifft nicht zu. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt ( Art. 24b AHVG , Art. 43 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdeführe rin zum Zeitpunkt der Berechnung der Invalidenrente bereits Bezügerin einer Witwenrente war, hätte die Beschwerdegegnerin somit auch diese überprüfen müssen. Dies unterliess sie im Juli 2018 offensichtlich respektive nahm die Über prüfung erst im Januar 2021 vor ( Urk. 10/77-79). Dass die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2018 Einwand erhoben hatte (vgl. dazu Urk. 2 S. 2), ändert nichts daran, dass es der Beschwerdegegnerin im Juli 2018 ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, den Witwen renten anspruch zumindest im Grundsatz summarisch zu überp r üfen. 5.4
Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin unter Anwendung der gebo tenen Sorgfalt ihre n Fehler spätestens im Juli 2018 erkennen können und müssen. Folglich war die Rückforderung zum Zeitpunkt der Verlängerung der relativen Verwirkungsfrist von einem auf drei Jahre per Ende 2020 (E. 2.2) bereits verwirkt, soweit sie Rentenleistungen betrifft, die mehr als ein Jahr vor diesem Zeitpunkt, das heisst vor dem Jahre 2020 erbracht worden waren. Die Rückforderungsver fügung vom 2 5. Januar 2021 bzw. der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit im Umfang von Fr. 22'687.-- (12 x Fr. 1'744.-- + 1 x Fr 1'759.--) als rechtens. Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch konnte solange nicht ver wirken, als die einzelnen monatlichen Renten noch gar nicht ausbezahlt waren (BGE 146 V 217 E. 3.4 mit Hinweisen). Im übrigen Umfang, also im Betrag von Fr. 81'487.-- ( Fr. 104'165.-- - Fr. 22'687.--), ist der Rückforderungsanspruch ver wirkt. Die Beschwerdegegnerin nahm bereits eine Verrechnung der Rückforde rung mit der nachzuzahlenden Invalidenrente vor ( Urk. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die Erfüll ung des Rückforderungsanspruchs auch nicht durch Verrechnung mit Rentennachzahlungen erzwungen werden kann , soweit er infolge Verwirkung endgültig untergangen ist (BGE 111 V 1 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Die von der Beschwerdegegnerin vor genomme ne Verrechnung erweist sich somit als unzulässig, soweit sie den Betrag von Fr. 20' 687 .-- übersteigt. 6.
Nach § 34 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache ei ner Prozessentschädigung für die anwaltlich vertretene , weit überwiegend obsiegende Beschwerdeführerin von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, vom 2 2. April 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ein R ückforderungsanspruch im Umfang von
Fr. 22’687 .-- besteht. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
E. 8 Abklärungen zum Zivilstand getätigt. Doch auch zu jenem Zeitpunkt habe kein Anlass bestanden, die bisherigen Berechnungen zu üb erprü fen. Da sie die Rückforderung mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 geltend gemacht habe, habe sie die am 2 7. Mai 20 20 ausgelöste einjährige Ver jährungs frist gewahrt ( Urk. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00039
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 7. Juni 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1967, war vom 5. Juni 1987 bis 9. Mär z 1990 und erneut vom 2 5. J uni 1992 bis 1 2. M ärz 2002 mit Y.___ verheiratet. D ie gemeinsame Tochter Z.___ kam während der zweiten Ehe am 2 2. März 1993 zur Welt ( Urk. 10/9 ). Am 2 6. März 2002 ging X.___ die Ehe mit A.___ ein. Am 9. August 2007 wurd e diese Ehe geschieden ( Urk. 10/55 ).
Nachdem Y.___ am 1 0. Januar 2013 verstorben war, beantragte X.___ mit Anmeldung vom 1 9. Mai 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung von Hinterlassenenrenten für sich und die Tochter Z.___ ( Urk. 10/3-5, Urk. 10/12). Mit Verfügungen vom
2 2. Juli 2013 sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Witwenrente und der Tochter eine Waisenrente zu ( Urk. 10 /17, Urk. 10 /18). 1.2
Am 4. September 2014 meldete sich X.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Fussbeschwerden
und Asthma zum Leistungsbezug an ( Urk. 10 /27) . Mit Vorbescheid vom 1. J uni 2018 kündigte die IV-Stelle die Zusprache
eine r auf die Zeit vom 1. März 2015 bis 3 0. Juni 2016 und sodann vom 1. September 2016 bis 3 0. Juni 2017 b efriste te n ganze n Invalidenrente an ( Urk. 10 /50). Gleichentags informierte die IV-Stelle die Ausgleichskasse über den Erlass des Vorbescheids und ersuchte sie um Vor bereitung der Leistungsberechnung ( Urk. 10 /51). Daraufhin nahm die Ausgleichs kasse ergänzende Abklärungen zum Zivilstand von X.___ vor. Sie erkundigte sich
am 2. Juli 2018 telefonisch bei X.___ nach den genauen Daten der Ehe mit A.___ ( Urk. 10 /56). Zudem ersuchte sie mit S chrei ben vom 2. Juli 2018 d as Zivilstandsamt B.___ um Bestätigung der Personalien von X.___ unter Zusendung eines hierfür vorgeseh enen Formulars. Im Formular hatte die Ausgleichskasse die ihr bekannten Daten bereits
ein getragen ( Urk. 10 /55). Das Zivilstands amt bestätigte am 6. Juli 2018 die bereits eingetragenen Daten respektive korrigierte und ergänzte diese ( Urk. 10 /58). 1.3
Auf Einwand gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2018 hin veranlasste die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten ( Urk. 10 /67 /3-4 ). Am 2 7. Mai 2020 erliess sie einen neuen Vorbescheid. Darin stellte sie die Zusprache
eine r
ganzen Invaliden rente befristet vom 1. März 2 015 bis 3 0. Juni 2016 sowie vom 1. September 2016 bis 3 0. Juni 2017 und die Zusprache einer halben Invalidenrente befristet vom 1. Juli 2017 bis 3 0. September 2017 in Aussicht ( Urk. 10 /69). A m 2. November 202 0
wies sie die Ausgleichskasse an , die Gel dleistungen zu berechnen ( Urk. 10 /71). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden ( Urk. 10 /90). 1.4
Mit Verfügung (ebenfalls datierend) vom 2 5. Januar 2021 verpflichtete die Aus gleichskasse X.___ zur Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren (also vom
1. Februar 2016 bis 3 1. Januar 2021) ausbezahlten Witwenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 104'165.--. Ein Anspruch auf eine Wit wenrente habe nie bestanden. Y.___ sei erst nach der Scheidung mit der Ehe mit A.___ verstorben , was einen Anspruch auf eine Witwenrente ausschliesse ( Urk. 10/87). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 10/127) wies die Ausgleichs kasse mit Einsprachee ntscheid vom 2 2. April 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. April 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 6. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass eine Rückforderung von Renten betreffnissen , jedenfalls soweit sie nicht innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückforderungsverfügung ausbezahlt worden seien, verwirkt sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats ( Art. 23 Abs. 3 AHVG).
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjäh riger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird ( Art. 46 Abs. 3 der Verord nung über die Alters- und Hi nterlassenen-versicherung, AHVV). 1.2
Art. 23 Abs. 3 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV räumen der geschiedenen und wiederverheirateten Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente ein, wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ex-Mann stirbt. D ie Anerkennung eines Witwenrentenanspruchs nach Scheidung der zweiten Ehe aufgrund des Todes des früheren Ehemannes setzt voraus, dass ein solcher Anspruch vor der zweiten Ehe schliessung entstanden ist (BGE 116 V 67). 2. 2 .1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten ( Art. 25 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG).
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 2.2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (in der b is Ende 2020 geltenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verjährungs frist) , spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verjährungsfrist) . Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 142 V 20 E. 3.2.2, BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des ATSG und der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSV ) in Kraft. Dabei wurde die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG von einem auf drei Jahre verlängert. 2 .3
Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beach tung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenscha ft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Ver waltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1, BGE 139 V 6 E. 4.1, BGE 139 V 106 E. 7.2.1, je mit Hinweisen).
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler de r Verwal tung, wird die einjährige (respektive ab dem 1. Januar 2021 dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erst ma lige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter An wen dung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 139 V 570 E. 3.1, 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5b/ aa ; zum Ganzen: BGE 146 V 217 E. 2.1-2.2). 2 .4
Auf welchem Wege die Versicherungseinrichtung vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält, spielt grundsätzlich keine Rolle. So hat sich eine Ausgleichskasse das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt rechtsprechungsgemäss auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers als Nichterwerbstätiger oder als Arbeitgeber zur Kenntnis gelangte (BGE 139 V 6 E.
5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2018 vom 2. April 2019 E. 2.3). 3 . 3.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde für den Beginn der Verwir kungsfrist nicht auf d en Anfangsfehler abgestellt. Massgebend sei der Zeitpunkt, in welchem die Administration das Dossier erneut bearbeite und sich ihrem Fehler unter Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt bewusst werden müsse. Der erste Fehler sei vorliegend bei der Rentenzusprache im Juli 2013 passiert und daher noch nicht fristauslösend. Fristauslösend sei erst die definitive Zusprache der Invalidenrente mit Verfügung vom 2 7. Mai 202 0. Denn erst zu diesem Zeitpunkt habe die Ausgleichskasse die Invalidenrente berechnen und mit der Witwenrente koordinieren müssen. Ein früherer, die Verwirkungsfrist auslösender Z eitpunkt liege nicht vor: Weder die Anmeldung bei der I nvalidenversicherung vom 4. September 2014 noch der Erlass des V orbescheids vom 1. Juni 2018 seien frist auslösend gewesen. Aufgrund der Angaben im Anmeldeformular habe für die IV Stelle kein Anlass bestanden, die Ausgleichskasse zu informieren. Es sei nicht Aufgabe der IV-Stelle zu überprüfen, ob eine Witwenrente zu Recht ausbezahlt werde. Nach Erlasses des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 habe die Beschwerde gegnerin
im Juli 20 1 8 Abklärungen zum Zivilstand getätigt. Doch auch zu jenem Zeitpunkt habe kein Anlass bestanden, die bisherigen Berechnungen zu üb erprü fen. Da sie die Rückforderung mit Verfügung vom 2 5. Januar 2021 geltend gemacht habe, habe sie die am 2 7. Mai 20 20 ausgelöste einjährige Ver jährungs frist gewahrt ( Urk. 2). 3.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, der Beschwerdegegnerin sei bei der Zusprache der Witwenrente am 2 2. Juli 2013 ein Fehler unterlaufen, indem sie nicht realisiert habe, dass eine Konstellation vor gelegen habe, die dem Anspruch auf eine Witwenrente von vor nherein entgegen gestanden habe. B ei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegeg nerin ihren Fehler erkennen könne n, als sich die Beschwerdeführerin am 4. September 2014 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet habe. Im Anmeldeformular habe sie korrekte Angaben zu ihren Ehen und dem Todestag von Y.___ gemacht. Das Wissen der IV-Stelle müsse sich die Au sgleichs kasse anrechnen lassen. Jedenfalls aber spätestens im Juli 2018 hätte die Beschwerde gegnerin erkennen müssen, dass die Witwenrente zu Unrecht ausge richtet werde. Im Zuge des Erlasses des Vorbescheids vom 1. Juni 2018 sei sie von der IV-Stelle zur Vorbereitung der Leistungsabrechnung aufgefordert worden und habe daraufhin ergänzende Abklärungen zum Zivilstand getätigt. Damit seien ihr die zivilstandsrechtliche Konstellation, die dem Anspruch auf eine Wit wenrente entgegenstehe, bekannt gewesen. Die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG habe demnach bereits im September 2014, allerspätestens jedoch mit Erhalt des vom Zivilstandsamt C.___ (richtig: B.___ ) aus gefüllten Fragebogens im Juli 2018 zu laufen begonnen. Innert Jahresfrist sei keine Rückforderung verfügt worden. Eine Rückforderung der ausgerichteten Witwenrente ab 1. Februar 2016 sei damit verwirkt. Etwas anderes gelte höchs tens für die innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 2 5. Januar 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse ( Urk. 1). 4. 4.1
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin zurückverlangte Witwenrente zu Unrecht bezogen hat. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente bestand zu keinem Zeit punkt, da Y.___ erst nach der Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin mit A.___ verstarb.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückerstattungsforderung verwirkt ist, soweit die ausgerichtete Witwenrente über ein Jahr hinaus seit Erlass der Rückforde rungsverfügung vom 2 5. Januar 2021 zurückgefordert wird. 4.2
Hinsichtlich der Frage der Verwirkung der Rückforderung ist zunächst zu prüfen, ob die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene Verwirkungsfrist in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung von einem Jahr oder in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von drei Jahren anwendbar ist.
Weder das AHVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG zur ATSG-Änderung vom 2 1. Juni 2019 sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2 1. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerde n das bisherige Recht gilt. Vorliegend war bei Inkrafttreten der ATSG-Revision respektive der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 20 21 die Beschwerde vom 2 6. Mai 2021 mit Eingang am 2 7. Mai 2021 ( Urk.
1) noch nicht hängig, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die Anwend barkeit der alten und auch nicht – etwa e contrario
– der neuen, verlän gerten Verwirkungsfrist geschlossen werden kann.
Als massgeblich erweist sich die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung entwicke lten übergangsrechtlichen Grund sätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 102 V 206 E. 2, 111 II 186, 107 Ib 203 f. E. 7b/ aa ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 98/05 vom 6. Dezember 2005 E. 5). In diesem Sinne wurde in Ziffer 2 des IV-Rundschreibens des BSV Nr. 406 vom 2 2. Deze mber 2020 («Revi sion des Bundes gesetzes über den Allg emeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts») dazu das Folgende ausgeführt: Die Anwendung der neuen Verwirkungs fristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Ford erungen ist zulässig, soweit be reits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkraft tretens der neuen Bestimmungen (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.2, 1 34 V 353 E. 3.2, Urteil des Bun desgerichts 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1). Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Ver wirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran.
Davon ist auszugehen. Es gilt somit zu klären, wann die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen hat und ob die bisher geltende einjährige Frist vor dem 1. Januar 2021 verstrichen ist und die Rückforderung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – dann bereits
( teilweise ) verwirkt war. 5. 5.1
Es ist belegt, dass die Beschwerdegegnerin im Z eitpunkt der Verfügung vom 2 2. Juli 2013 darüber informiert war, dass Y.___ erst nach der Scheidung der weiteren Ehe der Beschwerdefüh rerin mit A.___ verstorben war . Dennoch
sprach sie der Beschwerdeführerin irrtümliche rweise eine Witwenrente zu . Diesem ursprünglichen Irrtu m kommt nach dem Gesagten (E. 2.3 ) jedoch keine fristauslösende Wirkung zu. 5.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, das der IV-Stelle mit Anmeldung vom 4. September 2014 erlangte Wissen sei auch der Ausgleichs kasse zuzurechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Art. 63 Abs. 1 lit . b und c AHVG obliegt die Festsetzung und die Auszahlung der AHV-Renten ( inkl. der Witwenrente n ) und somit auch die Rückforderung unrechtmässig bezogener Renten allein den Ausgleichskasse
n. Offenkundig kann die IV-Stelle nicht als mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung betraute Behörden im Sinne der angeführten Rechtsprechung gelten (E. 2.3 hievor in fine ). Die Kenntnis einer in diesem Lichte unzuständigen Verwaltungsstelle vermag die ein jährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht auszulösen. 5.3
Hingegen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Beschwerde gegnerin im Juli 2018 bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Witwenrente zu Unrecht ausgerichtet wurde und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen.
Im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind die Aufgaben nach dem Gesetz zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV Stellen klären die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung ( Art. 57 Abs. 1 lit . c, f und g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraus setzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus ( Art. 60 Abs. 1 lit . a, b und c IVG; vgl. ferner BGE 139 V 106 E. 7.2.1 ). Nach Erlass des Vorbe scheids vom 1. Juni 2018 forderte die IV-Stelle die Beschwerdegegnerin zur Vor bereitung der Leistungsberechnung auf ( Urk. 10/51), woraufhin diese im Juli 2018 Abklärungen zum Zivilstand der Beschwerdeführerin tätigte. S pätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich um den zur Rentenrückforderung Anlass geben den Sachverhalt gewahr werden müssen. Sie hätte erkennen müssen, dass sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Witwenrente ausrichtete, da von Anfang an eine anspruchsverhinderte Konstellation vorgelegen hatte (vgl. auch E. 2.4) . Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei damals lediglich um die Berechnung der Invalidenrente gegangen ( Urk. 9) , ist
unbehelflich und trifft nicht zu. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt ( Art. 24b AHVG , Art. 43 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdeführe rin zum Zeitpunkt der Berechnung der Invalidenrente bereits Bezügerin einer Witwenrente war, hätte die Beschwerdegegnerin somit auch diese überprüfen müssen. Dies unterliess sie im Juli 2018 offensichtlich respektive nahm die Über prüfung erst im Januar 2021 vor ( Urk. 10/77-79). Dass die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 1. Juni 2018 Einwand erhoben hatte (vgl. dazu Urk. 2 S. 2), ändert nichts daran, dass es der Beschwerdegegnerin im Juli 2018 ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, den Witwen renten anspruch zumindest im Grundsatz summarisch zu überp r üfen. 5.4
Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin unter Anwendung der gebo tenen Sorgfalt ihre n Fehler spätestens im Juli 2018 erkennen können und müssen. Folglich war die Rückforderung zum Zeitpunkt der Verlängerung der relativen Verwirkungsfrist von einem auf drei Jahre per Ende 2020 (E. 2.2) bereits verwirkt, soweit sie Rentenleistungen betrifft, die mehr als ein Jahr vor diesem Zeitpunkt, das heisst vor dem Jahre 2020 erbracht worden waren. Die Rückforderungsver fügung vom 2 5. Januar 2021 bzw. der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit im Umfang von Fr. 22'687.-- (12 x Fr. 1'744.-- + 1 x Fr 1'759.--) als rechtens. Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch konnte solange nicht ver wirken, als die einzelnen monatlichen Renten noch gar nicht ausbezahlt waren (BGE 146 V 217 E. 3.4 mit Hinweisen). Im übrigen Umfang, also im Betrag von Fr. 81'487.-- ( Fr. 104'165.-- - Fr. 22'687.--), ist der Rückforderungsanspruch ver wirkt. Die Beschwerdegegnerin nahm bereits eine Verrechnung der Rückforde rung mit der nachzuzahlenden Invalidenrente vor ( Urk. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die Erfüll ung des Rückforderungsanspruchs auch nicht durch Verrechnung mit Rentennachzahlungen erzwungen werden kann , soweit er infolge Verwirkung endgültig untergangen ist (BGE 111 V 1 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Die von der Beschwerdegegnerin vor genomme ne Verrechnung erweist sich somit als unzulässig, soweit sie den Betrag von Fr. 20' 687 .-- übersteigt. 6.
Nach § 34 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache ei ner Prozessentschädigung für die anwaltlich vertretene , weit überwiegend obsiegende Beschwerdeführerin von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich , Ausgleichskasse, vom 2 2. April 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ein R ückforderungsanspruch im Umfang von
Fr. 22’687 .-- besteht. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger