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AB.2021.00029

Steuerrechtlich implizit als Privatvermögen gefasste Grundstücke gehören eindeutig zum Geschäftsvermögen und das Einkommen ist solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Keine Bindung an Steuermeldung, da diese auf anderen Grundlagen beruht.

Zürich SozVersG · 2022-03-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1939, ist Eigentümer der Liegenschaften Y.___ , Z.___ und A.___ in B.___ (vgl. Liegen schaftenverzeichnis , Urk. 10/14/8). Bei der Liegenschaft Y.___ handelt es sich um ein Hotel (Hotel C.___ ). Die Grundstücke Z.___ und A.___ sind aneinandergrenzend und mit Liegenschaften mit Mietwohnungen (vier Mehrzimmer- und 27 möblierte Einzimmerwohnungen) überbaut, wobei der Gebäudekomplex an der Z.___ im Jahr 2010 ab gerissen, neu gebaut und die Wohnungen nach Fertigstellung im April 2012 ver mietet wurden ( Urk. 10/21/27-28). 1.2

Mit Steuermeldung vom 3 1. Januar 2019 ( Urk. 10/7) meldete das Kantonale Steueramt Zürich der GastroSocial Ausgleichskasse ei n vom Versicherten X.___ im Jahr 2015 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 154‘000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'708’516.--. Mit einer weiteren Steuermeldung vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 10/6) meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2016 ein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 146’614.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'537'202.--. Gestützt darauf setzte die Aus gleichskasse mit Verfügungen vom 1 3. Februar 2019 ( Urk. 10/9-10) die vom Ver sicherten zu leistenden Beiträge für Selbständigerwerbende inklusive Verwaltungskosten für das Beitragsjahr 2015 auf Fr. 15‘450.-- und für das Jahr 2016 auf Fr. 16'363.80 fest.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. März 2019 Einsprache ( Urk. 10/11). Nach dem eine Stellungnahme ( Urk. 10/21) und weitere Unterlagen des Steueramtes ( Urk. 10/26) eingegangen waren, ersuchte der Versicherte am 30. Dezember 2019 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtkräftigen Entscheides einer beim Kantonalen Steueramt eingereichten Aufsichtsbeschwerde ( Urk. 10/28). Am 6. Januar 2020 sistierte die Ausgleichskasse das Verfahren ( Urk. 10/29). Mit Verfügung vom 4. September 2020 ( Urk. 10/32) hob sie die Sistierung mit der Begründung wieder auf, dass nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid der Steuerbehörde in naher Zukunft zu rechnen sei. Auf Einsprache des Versicherten gegen die Aufhebung des Sistierungsentscheides ( Urk. 10/33) hin gewährte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 2. November 2020 ( Urk. 10/34) die Sistierung des Verfahrens bis längsten 3 1. März 2021 und wies darauf hin, dass falls bis dahin kein (rechtskräftiger) Entscheid der Steuerbehörde vorliege, sie den Einspracheentscheid aufgrund der Aktenlage verfassen werde.

Mit Einspracheentscheid vom 1 5. April 2021 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache hinsichtlich der verfügten persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 ab und setzte die Beiträge für das Jahr 2015 auf Fr. 15'299.60 fest ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 10/35 S. 9). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2021 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 5. April 2021 und um Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 je auf Fr. 0.--. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Erlass neuer Beitrags-Verfügungen 2015 und 2016 zurückzuweisen. Die Beschwerde gegnerin beantragte am 1 9. August 2021 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 23. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ).

Die Beitragspflicht besteht, solange die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Frauen, die das 64., und Männer, die das 6 5. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16’800 Franken im Jahr übersteigt ( Art. 6 quater

Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 1.2

Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr ab geschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb inve stierte Eigenkapital (Abs. 2). 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 1.4

1.4.1

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). 1.4.2

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Ab klärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundes gerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014). 1.4.3

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundes gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäfts vermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäfts vermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzu stellen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2

mit Hinweisen).

Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können - beispielsweise Liegenschaften -, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 4), dass Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Tätigkeit dienten, als Geschäftsvermögen und Vermögenswerte, die vorwiegend privat genutzt wür den, als Privatvermögen zu qualifizieren seien. Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen sei, dass dieser für Geschäftszwecke erworben worden sei (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tat sächlich diene (Zweckbestimmung). Die Steuerbehörde des Kantons Zürich habe dazu wiederholt bestätigt, dass die Einkommensmeldungen für die Jahre 2015 und 2016 korrekt seien und diese Angaben seien in betraglicher Sicht bindend. Aufgrund der am 2 2. November 2019 rektifizierten Einkommensmeldung der Steuerbehörde für das Jahr 2015 seien auch die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2015 aufgrund der neuen Angaben im Anhang zum Ein spracheentscheid ersetzt worden. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2 f .), die Liegenschaft Z.___/A.___ sei nicht Bestandteil der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dabei umfasse die Liegenschaft A.___ vier Wohnungen und 8 Einzelzimmer. Die Liegenschaft Z.___ ver füge seit dem Neubau im Jahr 2012 über 19 Einzelzimmer und ein kleines Büro/Atelier. Diese Nutzung sei seit 2012 unverändert (S. 3). Bis und mit Steuer jahr 2016 sei die Liegenschaft stets als Privatvermögen besteuert worden und seit dem Steuerjahr 2017 wolle das Kantonale Steueramt die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuordnen (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Qualifikation der Liegenschaft als Privat- oder Geschäftsvermögen und der Frage, ob die Erträge im Zusammenhang mit der Liegenschaft im Sinne des AHV-Rechts beitragspflichtig seien , nicht auseinandergesetzt (S. 8) und es sei nicht zutreffend , dass die Rechte im Steuerjustizverfahren nicht durchgesetzt worden seien. Er habe sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen. Da die Liegenschaften in den Steuerverfügungen des Kantonalen Steueramtes für das Jahr 2015 und 2016 als Privatvermögen besteue rt worden seien, habe er sich i n einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen nicht zu Wehr setzen können. Die am 30. Dezember 2019 eingereichte Aufsichtsbeschwerde sei zwar von der Finanzdirektion mit Entscheid vom 2 1. August 2020 abgewiesen worden, dagegen habe er aber am 23. September 2020 Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben und dieses Verfahren sei noch hängig (S. 9 f.).

Die Liegenschaften gehörten je zur Hälfte ihm und seiner Ehefrau und die Beschwerdegegnerin hätte damit beurteilen müssen, wer für das gemeldete Ein kommen beitragspflichtig sei. Die AHV-Meldung sei, da nur an ihn anstatt je zur Hälfte an die Ehegatten zugeordnet, unzutreffend (S. 19 f.).

Im Zusammenhang mit der Liegen schaft Z.___/A.___ habe das Kantonale Steueramt auch keinen AHV-Abzug berücksichtigt und der gemeldete Liegenschaftsertrag sei damit zu hoch, wenn dieser als Geschäftsertrag qualifiziert werde. Er mache auch Abschreibungen auf der Liegenschaft Z.___/A.___ geltend und diese müssten zum Abzug zugelassen werden. Das Kantonale Steueramt habe diesbezüglich für das Steuerjahr 2017 die geltend gemachten Abschreibungen im Einschätzungsvorschlag vom 1 3. April 2021 akzeptiert. In den früheren Steuerjahren 2015 und 2016 seien die Abschreibungen deshalb steuerlich unberücksichtigt geblieben, weil die Liegenschaft en

Z.___/A.___ als Privatvermögen besteuert worden seien (S. 23 f.).

Das Kantonale Steueramt habe per 3 1. Dezember 2017 Geschäftsaktiven (inkl. Liegenschaft Z.___/A.___ ) von Fr. 6'899'813.-- bei einem Fremd kapital von Fr. 2'520'000.-- ermittelt, was ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 4'379'813.-- ergebe. Demgegenüber betrage das vom Kantonalen Steueramt an die Beschwerdegegnerin gemeldete Eigenkapital für die Jahre 2015 Fr. 1'993'916.-- beziehungsweise für das Jahr 2016 Fr. 1'537'202.--. Der Wert der Liegenschaft könne aber vom Stichtag 3 1. Dezember 2016 bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 nicht um Fr. 2'842'611.-- zugenommen haben. Somit sei das im Betrieb investierte Kapital in den AHV-Meldungen 2015 und 2016 zu tief ausgewiesen (S. 24 f.).

Die Angelegenheit sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eigene Abklärungen zur Höhe der AHV-Beiträge zu treffen und die AHV-Abzüge und Abschreibungen zu berücksichtigen und das im Betrieb investierte Kapital selbst zu ermitteln. Dies, soweit die Liegenschaft Z.___/A.___ beitragsrechtlich nicht als Privatvermögen qualifiziert werde und das beitragsrechtliche Einkommen entsprechend den Verlusten gemäss Steuererklärungen 2015 und 2016 Fr. 0.-- betrage (S. 25 f.). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Liegenschaft en

Z.___/A.___ dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und gegebenenfalls, in welcher Höhe daraus angefallene Mieterträge im Beitragsjahr 2015 und 2016 dem Beschwerdeführer als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzu rechnen sind. 3.2

3.2.1

Aus den Steuerakten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer im Haupt erwerb eine selbständige Erwerbstätigkeit als Kaufmann in der Branche Hotel, m it Firmensitz Hotel C.___ B.___ , ausübt ( Urk. 3/5 S. 1 und S. 6 und Urk. 3/6 S. 1 und S. 5). Neb st dem Hotelbetrieb C.___ ist der Beschwerde führer Eigentümer von zwei weiteren Liegenschaften an der Z.___/A.___ mit vier Mehrzimmerwohnungen, 27 Einzelzimmern und einem Büro/Atelier (vgl. E. 2.2 hiervor und Urk. 3/5 S. 8 sowie Urk. 3/6 S. 7).

Dem Protokoll des K antonalen Steueramtes zur Staatsteuereinschätzung 2012 und 2013 ist zu entnehmen, dass in den Liegenschaften Z.___/A.___ die Einzelzimmer als sogenannte « Serviced

Appartments » betrieben und je nach Vertrag wöchentlich ein- bis zweimal gereinigt werden. Dazu wird das im Hotel betrieb beschäftigte Personal für die Zimmerreinigung eingesetzt ( Urk. 10/21/27).

Gemäss Internetauszug werden die Einzelzimmer als Studiozimmer im 3-Stern e- Standard beschrieben, die über Dusche, WC, Föhn, komplettes Mobiliar unter anderem Bett, Kleiderschrank, Schreibtisch, TV, Minibar und Internetanschluss sowie Mitbenutzungsmöglichkeit einer Küche mit entsprechendem Geschirr und Küchenmaschinen verfügen. Inklusive sind ferner die wöchentliche Reinigung und der Wechsel der Bett- und Frott ier wäsche, während für die private Wäsche Waschmaschine und Trockner zur Verfügung stehen ( Urk. 10/21/58-59).

Aus weiteren Unterlagen des Kantonalen Steueramtes ergibt sich, dass in den vorliegend massgebenden Jahren 2015 und 2016 durch A ngestellte des Hotels C.___ in den Liegenschaften Z.___/A.___ 1'287 respektive 1'172 Stunden für Reinigungsarbeiten aufgewendet wurden ( Urk. 21/43-44). Ge mäss Internetausz ug liegen das Hotel C.___ und die Appartements in Geh distanz (rund 1 Kilometer Entfernung) zu einander ( Urk. 10/21/57) und als Kontaktnummer ist im Internetauftritt die gleiche Telefonnummer aufgeführt ( Urk. 10/21/63-64). In den Vereinbarun gen für die Mieter A.___ wird auf die Konta kt E-Mail verwiesen (vgl. etwa Urk. 10/26/37). 3.2.2

Damit besteht eine enge Verknüpfung der hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Betriebs des Hotels C.___ und dem gewissermassen erweiterten Hotelbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ mit Vermietung von Studio appartements. Denn, wie das Kantonale Steueramt in der Stellungnahme vom 2 2. November 2019 ( Urk. 10/21/1-4) zu Recht festgehalten hat, entsprechen die Einrichtungen der Zimmer einem Hotelzimmer im 3-Sterne-Standard, werden so angepriesen und sind auch unter der gleichen Telefonnummer wie das Hotel buchbar. Die zusätzlichen Serviceleistungen (Zimmerreinigung und Wechseln von Bett- und Frott ier wäsche) werden durch das Personal des Hotels erbracht. Sodann stellte das K antonale Steueramt zu Recht fest, dass sich auch die Preis gestaltung «hotelgleich» nach der Anzahl Personen, welche das Zimmer nutzen, und nicht nach dem gemieteten Objekt richtet. Der Appartementbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ übersteigt damit offensichtlich eine blosse Gebäudeverwaltung, dient der selbständigen Erwerbstätigkeit und erlangt betrieblichen Charakter (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). In Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion bedeutsamen Umstände ist damit auf Geschäftsvermögen respektive Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu schliessen.

Bei Vorhandensein mehrerer Liegenschaften, von denen zumindest eine bereits ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit generiert, ist bei der Qualifikation von Erträgen massgebend, ob eine oder mehrere andere Liegenschaften klar privat genutzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 4.3). Dies ist vorliegend in Bezug auf die streitbetroffenen Liegenschaften nicht der Fall. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Erträge aus sämtlichen streitbetroffenen Liegenschaften als beitragspflichtiges Einkommen qualifiziert hat. 3.3

In den Steuererklärungen 2015 und 2016 wurde einzig eine selbständige und hauptberufliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Kaufmann in der Branche Hotel, m it Firmensitz Hotel C.___ B.___ , aufgeführt ( Urk. 3/5 S. 1 f. und S. 6 f. sowie Urk. 3/6 S. 1 f. und S. 5 f.). Eine Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde nicht deklariert. Nach dem Grund satz, dass sich Beitragspflichtige entgegenhalten lassen müssen, was sie steuer rechtlich vorgekehrt haben (vgl. Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4), ist damit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Mietertrag aus den Liegenschaften einzig zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit des Beschw erdeführers hinzu gerechnet hat. 4.

4.1

Im Eventualstandpunkt moniert der Beschwerdeführer die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens in dem Sinne, dass bei den Beiträgen von Fr. 13'229.80 (Beitragsjahr 2015) beziehungsweise von Fr. 13'805.65 (Beitrags jahr 2016) das Kantonale Steueramt keinen AHV-Abzug berücksichtigt habe. Ferner macht er geltend, dass er Abschreibungen auf de n Liegenschaft en hätte machen können und schliesslich, dass das investierte Eigenkapital für die Jahre 2015 und 2016 zu tief bemessen worden sei ( Urk. 1 Ziff. 125 – Ziff. 144). 4.2

Gemäss den Buchhaltungsunterlagen schloss der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit im Hotel C.___ im Jahr 2015 mit einem Verlust von Fr. 86'330.85 und im Jahr 2016 mit einem Verlust von Fr. 66'781.-- ab (vgl. Urk. 10/21/75 und Urk. 10/21/84). Indes generierte er mit dem erweiterten Hotelbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ Nettoeinkünfte von Fr. 343'286.-- (2015; Urk. 10/21/43-44) und Fr. 306'728.-- (2016; Urk. 10/21/45-46). Abzüglich eines Pauschalaufwandes von 20 % deklarierte der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen entsprechend einen Liegenschaftenertrag von Fr. 274'628.-- (2015) und Fr. 245'382.-- ( Urk. 10/14 S. 5 und Urk. 10/14 S. 12). 4.3 4.3.1

Die Kritik des Beschwerdeführers am veranschlag t en Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist insofern nachvollziehbar, als sich vorliegend eine besondere Konstellation zeigt, welche ein Abstellen auf die Steuermeldung in der Tat nicht zulässt. Vorweg ergibt sich aus den Akten, dass die beiden fraglichen Liegenschaften stets als Privatvermögen versteuert wurden. Dies spielte nach der Auskunft des Steueramtes ( Urk. 10/21/2 Ziff.

3) in der Vergangenheit steuerrechtlich keine Rolle, da der Steuerwert der Liegenschaft en davon nicht betroffen war. 4.3.2

Ausschlaggebend ist indes, dass in den vorliegend strittigen Jahren 2015 und 2016 steuerrechtlich keine Überführung der Liegenschaft en ins Geschäfts vermögen stattgefunden hat, die Steuermeldungen aber darauf basieren, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dieses Auseinanderfallen der Qualifikation (respektive der steuerrechtlich stillschweigenden Weiterführung der bisherigen Praxis mit impliziter Zuweisung zum Privatvermögen) im Steuer- und Sozialversicherungsverfahren hat offenkundig Folgen.

So nahm der Beschwerdeführer etwa keine Abschreibungen vor. Die Ausführungen des Steueramtes, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Ab schreibungen geltend gemacht habe ( Urk. 10/21/4 Ziff. 13), ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Denn es war das Steueramt respektive die Beschwerdegegnerin, welche die Spielregeln nach Rechtskraft der Steuer einschätzungen änderten und neu von Geschäftsvermögen sowie Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgingen. Wenn es dem Beschwerdeführer nun aufgrund der rechtskräftigen Steuereinschätzung verwehrt ist, im Steuerverfahren abweichende steuerliche Abzüge geltend zu machen, kann dies selbstredend nicht auch für das Sozialversicherungsverfahren gelten. So hielt denn auch das Steueramt das Berücksichtigen von Abschreibungen grundsätzlich für korrekt ( Urk. 10/21/4 Ziff. 13). Damit ergibt sich, dass die steuerrechtlich zulässigen Ab schreibungen im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen sind. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer einen «AHV-Abzug» berücksichtigt haben will, ist zu bemerken, dass die AHV-Beitragspflicht auf dem Einkommen vor Verab gabung der AHV-Beiträge erfolgt, wie dies auch bei U nselbständigerwerbenden der Fall ist. Steuerrechtlich sind AHV-Beiträge wohl abzugsfähig, für die Belange der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge werden sie aber aufgerechnet, d.h. zum reduzierten Einkommen wieder hinzugezählt. So bestimmt Art. 9 Abs. 4 AHVG, dass d ie steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Aus gleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzu rechne n sind und das gemeldete Einkom men dabei nach Massgabe der geltenden Beitr agssätze auf 100 Prozent aufzu rechnen ist.

Vorliegend machte der Beschwerdeführer im Steuerverfahren aus den bekannten Gründen keine Abzüge für entrichtete AHV-Beiträge geltend. Diese ergeben sich ja auch erst aus dem vorliegenden Zusammenhang Jahre später. Eine Aufrechnung der gar nie bezahlten Beiträge, wie es die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 1 3. Februar 2019 ( Urk. 10/9-10) festgelegt und hernach einspracheweise bestätigt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht recht mässig. Wohl ist die Aufrechnung gesetzlich vorgesehen und an sich unabhängig davon, ob die Beiträge auch effektiv entrichtet wurden. Es ist Sache der Selbständigerwerbenden , der AHV-Beitragspflicht zeitgerecht nachzukommen. Der Sinn der Gesetzesb e stimmung ist indes, die steuerrechtlich abgezogenen Beiträge für die AHV-Belange wieder zum Einkommen hinzuzuzählen. Vor liegend ist ausgew ie sen, dass der Beschwerdeführer gar keine Beiträge entrichten konnte, ging er doch echtzeitlich - wie auch das Steueramt - davon aus, dass die beiden fraglichen Liegenschaften Privatvermögen sind und der Ertrag daraus nicht Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Damit recht fertigt sich eine Aufrechnung von Beiträgen nicht. 4.5

In Bezug auf das investierte Eigenkapital ergibt sich, dass die veranschlagten Werte von Fr. 1'709'000.-- (2015) respektive Fr. 1'538'000.-- (2016) nicht nach vollziehbar sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass das K antonale Steueramt per 3 1. Dezember 2017 ein Geschäftsvermögen (inklusive die beiden fraglichen Liegenschaften) von Fr. 8'789’ 590.-- und Geschäftspassiven von Fr. 4'272’ 418.-- ermittelte ( Urk. 3/24 S. 2 f.). Wie es sich damit in den massgebenden Jahren 2015 und 2016 verhielt, kann aufgrund der vorli e genden Akten nicht beurteilt werden. Eine Vermögenszunahme von mehreren Millionen Franken ist indes nicht nach vollziehbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass das investierte Eigenkapital höher als das von der Beschwerdegegnerin angenommene war. Anzunehmen ist, dass der Wert der beiden fragliche n Liegenschaften nicht berücksichtigt wurde. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass die beiden Liegenschaften im Miteigentum der Ehegatten stehen ( Urk. 1 S. 20), ist zu gegebener Zeit zu klären. 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung der Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 zu Recht das Einkommen aus den beiden Liegenschaften Z.___ und A.___ berücksichtigt hat. Indessen kann auf die Steuermeldung en nicht abgestellt wer den, weil sie offenkundig falsch sind respektive die Zahlen auf einer unzutreffenden Grundlage ermittelt wurden, namentlich wurden steuerrechtlich zulässige Abschreibungen nicht vorgenommen. Sodann erweist sich die Auf rechnung von AHV-Bei trägen als unrechtmässig und die H öhe des investierten Eigenkapitals muss unter Einbezug der beiden Liegenschaften erfolgen. Da damit die AHV-rechtliche n Fragen ohne (relevanten) Bezug zu den rechtskräf tigen Steuereinschätzungen steh en, hat die Beschwerdegegnerin diese selber zu klären.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, dass sie die nötigen Abklärungen tätige und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 neu festlege. 6.

Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss

eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. April 2021

aufgehoben und die Sache an die GastroSocial Ausgleichskasse zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach die persönlichen Beiträge für d ie Jahr e 2015 und 2016 neu festsetze. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rolf Benz - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ).

Die Beitragspflicht besteht, solange die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Frauen, die das 64., und Männer, die das 6 5. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16’800 Franken im Jahr übersteigt ( Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr ab geschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb inve stierte Eigenkapital (Abs. 2).

E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

E. 1.4.1 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c).

E. 1.4.2 Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Ab klärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundes gerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014).

E. 1.4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundes gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäfts vermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäfts vermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzu stellen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2

mit Hinweisen).

Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können - beispielsweise Liegenschaften -, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2021 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 5. April 2021 und um Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 je auf Fr. 0.--. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Erlass neuer Beitrags-Verfügungen 2015 und 2016 zurückzuweisen. Die Beschwerde gegnerin beantragte am 1 9. August 2021 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 23. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 4), dass Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Tätigkeit dienten, als Geschäftsvermögen und Vermögenswerte, die vorwiegend privat genutzt wür den, als Privatvermögen zu qualifizieren seien. Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen sei, dass dieser für Geschäftszwecke erworben worden sei (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tat sächlich diene (Zweckbestimmung). Die Steuerbehörde des Kantons Zürich habe dazu wiederholt bestätigt, dass die Einkommensmeldungen für die Jahre 2015 und 2016 korrekt seien und diese Angaben seien in betraglicher Sicht bindend. Aufgrund der am 2 2. November 2019 rektifizierten Einkommensmeldung der Steuerbehörde für das Jahr 2015 seien auch die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2015 aufgrund der neuen Angaben im Anhang zum Ein spracheentscheid ersetzt worden.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2 f .), die Liegenschaft Z.___/A.___ sei nicht Bestandteil der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dabei umfasse die Liegenschaft A.___ vier Wohnungen und 8 Einzelzimmer. Die Liegenschaft Z.___ ver füge seit dem Neubau im Jahr 2012 über 19 Einzelzimmer und ein kleines Büro/Atelier. Diese Nutzung sei seit 2012 unverändert (S. 3). Bis und mit Steuer jahr 2016 sei die Liegenschaft stets als Privatvermögen besteuert worden und seit dem Steuerjahr 2017 wolle das Kantonale Steueramt die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuordnen (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Qualifikation der Liegenschaft als Privat- oder Geschäftsvermögen und der Frage, ob die Erträge im Zusammenhang mit der Liegenschaft im Sinne des AHV-Rechts beitragspflichtig seien , nicht auseinandergesetzt (S. 8) und es sei nicht zutreffend , dass die Rechte im Steuerjustizverfahren nicht durchgesetzt worden seien. Er habe sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen. Da die Liegenschaften in den Steuerverfügungen des Kantonalen Steueramtes für das Jahr 2015 und 2016 als Privatvermögen besteue rt worden seien, habe er sich i n einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen nicht zu Wehr setzen können. Die am 30. Dezember 2019 eingereichte Aufsichtsbeschwerde sei zwar von der Finanzdirektion mit Entscheid vom 2 1. August 2020 abgewiesen worden, dagegen habe er aber am 23. September 2020 Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben und dieses Verfahren sei noch hängig (S. 9 f.).

Die Liegenschaften gehörten je zur Hälfte ihm und seiner Ehefrau und die Beschwerdegegnerin hätte damit beurteilen müssen, wer für das gemeldete Ein kommen beitragspflichtig sei. Die AHV-Meldung sei, da nur an ihn anstatt je zur Hälfte an die Ehegatten zugeordnet, unzutreffend (S. 19 f.).

Im Zusammenhang mit der Liegen schaft Z.___/A.___ habe das Kantonale Steueramt auch keinen AHV-Abzug berücksichtigt und der gemeldete Liegenschaftsertrag sei damit zu hoch, wenn dieser als Geschäftsertrag qualifiziert werde. Er mache auch Abschreibungen auf der Liegenschaft Z.___/A.___ geltend und diese müssten zum Abzug zugelassen werden. Das Kantonale Steueramt habe diesbezüglich für das Steuerjahr 2017 die geltend gemachten Abschreibungen im Einschätzungsvorschlag vom 1 3. April 2021 akzeptiert. In den früheren Steuerjahren 2015 und 2016 seien die Abschreibungen deshalb steuerlich unberücksichtigt geblieben, weil die Liegenschaft en

Z.___/A.___ als Privatvermögen besteuert worden seien (S. 23 f.).

Das Kantonale Steueramt habe per 3 1. Dezember 2017 Geschäftsaktiven (inkl. Liegenschaft Z.___/A.___ ) von Fr. 6'899'813.-- bei einem Fremd kapital von Fr. 2'520'000.-- ermittelt, was ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 4'379'813.-- ergebe. Demgegenüber betrage das vom Kantonalen Steueramt an die Beschwerdegegnerin gemeldete Eigenkapital für die Jahre 2015 Fr. 1'993'916.-- beziehungsweise für das Jahr 2016 Fr. 1'537'202.--. Der Wert der Liegenschaft könne aber vom Stichtag 3 1. Dezember 2016 bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 nicht um Fr. 2'842'611.-- zugenommen haben. Somit sei das im Betrieb investierte Kapital in den AHV-Meldungen 2015 und 2016 zu tief ausgewiesen (S. 24 f.).

Die Angelegenheit sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eigene Abklärungen zur Höhe der AHV-Beiträge zu treffen und die AHV-Abzüge und Abschreibungen zu berücksichtigen und das im Betrieb investierte Kapital selbst zu ermitteln. Dies, soweit die Liegenschaft Z.___/A.___ beitragsrechtlich nicht als Privatvermögen qualifiziert werde und das beitragsrechtliche Einkommen entsprechend den Verlusten gemäss Steuererklärungen 2015 und 2016 Fr. 0.-- betrage (S. 25 f.). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Liegenschaft en

Z.___/A.___ dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und gegebenenfalls, in welcher Höhe daraus angefallene Mieterträge im Beitragsjahr 2015 und 2016 dem Beschwerdeführer als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzu rechnen sind. 3.2

3.2.1

Aus den Steuerakten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer im Haupt erwerb eine selbständige Erwerbstätigkeit als Kaufmann in der Branche Hotel, m it Firmensitz Hotel C.___ B.___ , ausübt ( Urk. 3/5 S. 1 und S. 6 und Urk. 3/6 S. 1 und S. 5). Neb st dem Hotelbetrieb C.___ ist der Beschwerde führer Eigentümer von zwei weiteren Liegenschaften an der Z.___/A.___ mit vier Mehrzimmerwohnungen, 27 Einzelzimmern und einem Büro/Atelier (vgl. E. 2.2 hiervor und Urk. 3/5 S. 8 sowie Urk. 3/6 S. 7).

Dem Protokoll des K antonalen Steueramtes zur Staatsteuereinschätzung 2012 und 2013 ist zu entnehmen, dass in den Liegenschaften Z.___/A.___ die Einzelzimmer als sogenannte « Serviced

Appartments » betrieben und je nach Vertrag wöchentlich ein- bis zweimal gereinigt werden. Dazu wird das im Hotel betrieb beschäftigte Personal für die Zimmerreinigung eingesetzt ( Urk. 10/21/27).

Gemäss Internetauszug werden die Einzelzimmer als Studiozimmer im 3-Stern e- Standard beschrieben, die über Dusche, WC, Föhn, komplettes Mobiliar unter anderem Bett, Kleiderschrank, Schreibtisch, TV, Minibar und Internetanschluss sowie Mitbenutzungsmöglichkeit einer Küche mit entsprechendem Geschirr und Küchenmaschinen verfügen. Inklusive sind ferner die wöchentliche Reinigung und der Wechsel der Bett- und Frott ier wäsche, während für die private Wäsche Waschmaschine und Trockner zur Verfügung stehen ( Urk. 10/21/58-59).

Aus weiteren Unterlagen des Kantonalen Steueramtes ergibt sich, dass in den vorliegend massgebenden Jahren 2015 und 2016 durch A ngestellte des Hotels C.___ in den Liegenschaften Z.___/A.___ 1'287 respektive 1'172 Stunden für Reinigungsarbeiten aufgewendet wurden ( Urk. 21/43-44). Ge mäss Internetausz ug liegen das Hotel C.___ und die Appartements in Geh distanz (rund 1 Kilometer Entfernung) zu einander ( Urk. 10/21/57) und als Kontaktnummer ist im Internetauftritt die gleiche Telefonnummer aufgeführt ( Urk. 10/21/63-64). In den Vereinbarun gen für die Mieter A.___ wird auf die Konta kt E-Mail verwiesen (vgl. etwa Urk. 10/26/37). 3.2.2

Damit besteht eine enge Verknüpfung der hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Betriebs des Hotels C.___ und dem gewissermassen erweiterten Hotelbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ mit Vermietung von Studio appartements. Denn, wie das Kantonale Steueramt in der Stellungnahme vom 2 2. November 2019 ( Urk. 10/21/1-4) zu Recht festgehalten hat, entsprechen die Einrichtungen der Zimmer einem Hotelzimmer im 3-Sterne-Standard, werden so angepriesen und sind auch unter der gleichen Telefonnummer wie das Hotel buchbar. Die zusätzlichen Serviceleistungen (Zimmerreinigung und Wechseln von Bett- und Frott ier wäsche) werden durch das Personal des Hotels erbracht. Sodann stellte das K antonale Steueramt zu Recht fest, dass sich auch die Preis gestaltung «hotelgleich» nach der Anzahl Personen, welche das Zimmer nutzen, und nicht nach dem gemieteten Objekt richtet. Der Appartementbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ übersteigt damit offensichtlich eine blosse Gebäudeverwaltung, dient der selbständigen Erwerbstätigkeit und erlangt betrieblichen Charakter (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). In Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion bedeutsamen Umstände ist damit auf Geschäftsvermögen respektive Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu schliessen.

Bei Vorhandensein mehrerer Liegenschaften, von denen zumindest eine bereits ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit generiert, ist bei der Qualifikation von Erträgen massgebend, ob eine oder mehrere andere Liegenschaften klar privat genutzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 4.3). Dies ist vorliegend in Bezug auf die streitbetroffenen Liegenschaften nicht der Fall. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Erträge aus sämtlichen streitbetroffenen Liegenschaften als beitragspflichtiges Einkommen qualifiziert hat. 3.3

In den Steuererklärungen 2015 und 2016 wurde einzig eine selbständige und hauptberufliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Kaufmann in der Branche Hotel, m it Firmensitz Hotel C.___ B.___ , aufgeführt ( Urk. 3/5 S. 1 f. und S. 6 f. sowie Urk. 3/6 S. 1 f. und S. 5 f.). Eine Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde nicht deklariert. Nach dem Grund satz, dass sich Beitragspflichtige entgegenhalten lassen müssen, was sie steuer rechtlich vorgekehrt haben (vgl. Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4), ist damit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Mietertrag aus den Liegenschaften einzig zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit des Beschw erdeführers hinzu gerechnet hat. 4.

4.1

Im Eventualstandpunkt moniert der Beschwerdeführer die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens in dem Sinne, dass bei den Beiträgen von Fr. 13'229.80 (Beitragsjahr 2015) beziehungsweise von Fr. 13'805.65 (Beitrags jahr 2016) das Kantonale Steueramt keinen AHV-Abzug berücksichtigt habe. Ferner macht er geltend, dass er Abschreibungen auf de n Liegenschaft en hätte machen können und schliesslich, dass das investierte Eigenkapital für die Jahre 2015 und 2016 zu tief bemessen worden sei ( Urk. 1 Ziff. 125 – Ziff. 144). 4.2

Gemäss den Buchhaltungsunterlagen schloss der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit im Hotel C.___ im Jahr 2015 mit einem Verlust von Fr. 86'330.85 und im Jahr 2016 mit einem Verlust von Fr. 66'781.-- ab (vgl. Urk. 10/21/75 und Urk. 10/21/84). Indes generierte er mit dem erweiterten Hotelbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ Nettoeinkünfte von Fr. 343'286.-- (2015; Urk. 10/21/43-44) und Fr. 306'728.-- (2016; Urk. 10/21/45-46). Abzüglich eines Pauschalaufwandes von 20 % deklarierte der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen entsprechend einen Liegenschaftenertrag von Fr. 274'628.-- (2015) und Fr. 245'382.-- ( Urk. 10/14 S. 5 und Urk. 10/14 S. 12). 4.3 4.3.1

Die Kritik des Beschwerdeführers am veranschlag t en Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist insofern nachvollziehbar, als sich vorliegend eine besondere Konstellation zeigt, welche ein Abstellen auf die Steuermeldung in der Tat nicht zulässt. Vorweg ergibt sich aus den Akten, dass die beiden fraglichen Liegenschaften stets als Privatvermögen versteuert wurden. Dies spielte nach der Auskunft des Steueramtes ( Urk. 10/21/2 Ziff.

3) in der Vergangenheit steuerrechtlich keine Rolle, da der Steuerwert der Liegenschaft en davon nicht betroffen war. 4.3.2

Ausschlaggebend ist indes, dass in den vorliegend strittigen Jahren 2015 und 2016 steuerrechtlich keine Überführung der Liegenschaft en ins Geschäfts vermögen stattgefunden hat, die Steuermeldungen aber darauf basieren, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dieses Auseinanderfallen der Qualifikation (respektive der steuerrechtlich stillschweigenden Weiterführung der bisherigen Praxis mit impliziter Zuweisung zum Privatvermögen) im Steuer- und Sozialversicherungsverfahren hat offenkundig Folgen.

So nahm der Beschwerdeführer etwa keine Abschreibungen vor. Die Ausführungen des Steueramtes, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Ab schreibungen geltend gemacht habe ( Urk. 10/21/4 Ziff. 13), ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Denn es war das Steueramt respektive die Beschwerdegegnerin, welche die Spielregeln nach Rechtskraft der Steuer einschätzungen änderten und neu von Geschäftsvermögen sowie Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgingen. Wenn es dem Beschwerdeführer nun aufgrund der rechtskräftigen Steuereinschätzung verwehrt ist, im Steuerverfahren abweichende steuerliche Abzüge geltend zu machen, kann dies selbstredend nicht auch für das Sozialversicherungsverfahren gelten. So hielt denn auch das Steueramt das Berücksichtigen von Abschreibungen grundsätzlich für korrekt ( Urk. 10/21/4 Ziff. 13). Damit ergibt sich, dass die steuerrechtlich zulässigen Ab schreibungen im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen sind. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer einen «AHV-Abzug» berücksichtigt haben will, ist zu bemerken, dass die AHV-Beitragspflicht auf dem Einkommen vor Verab gabung der AHV-Beiträge erfolgt, wie dies auch bei U nselbständigerwerbenden der Fall ist. Steuerrechtlich sind AHV-Beiträge wohl abzugsfähig, für die Belange der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge werden sie aber aufgerechnet, d.h. zum reduzierten Einkommen wieder hinzugezählt. So bestimmt Art.

E. 6 quater

Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

E. 9 Abs. 4 AHVG, dass d ie steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Aus gleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzu rechne n sind und das gemeldete Einkom men dabei nach Massgabe der geltenden Beitr agssätze auf 100 Prozent aufzu rechnen ist.

Vorliegend machte der Beschwerdeführer im Steuerverfahren aus den bekannten Gründen keine Abzüge für entrichtete AHV-Beiträge geltend. Diese ergeben sich ja auch erst aus dem vorliegenden Zusammenhang Jahre später. Eine Aufrechnung der gar nie bezahlten Beiträge, wie es die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 1 3. Februar 2019 ( Urk. 10/9-10) festgelegt und hernach einspracheweise bestätigt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht recht mässig. Wohl ist die Aufrechnung gesetzlich vorgesehen und an sich unabhängig davon, ob die Beiträge auch effektiv entrichtet wurden. Es ist Sache der Selbständigerwerbenden , der AHV-Beitragspflicht zeitgerecht nachzukommen. Der Sinn der Gesetzesb e stimmung ist indes, die steuerrechtlich abgezogenen Beiträge für die AHV-Belange wieder zum Einkommen hinzuzuzählen. Vor liegend ist ausgew ie sen, dass der Beschwerdeführer gar keine Beiträge entrichten konnte, ging er doch echtzeitlich - wie auch das Steueramt - davon aus, dass die beiden fraglichen Liegenschaften Privatvermögen sind und der Ertrag daraus nicht Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Damit recht fertigt sich eine Aufrechnung von Beiträgen nicht. 4.5

In Bezug auf das investierte Eigenkapital ergibt sich, dass die veranschlagten Werte von Fr. 1'709'000.-- (2015) respektive Fr. 1'538'000.-- (2016) nicht nach vollziehbar sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass das K antonale Steueramt per 3 1. Dezember 2017 ein Geschäftsvermögen (inklusive die beiden fraglichen Liegenschaften) von Fr. 8'789’ 590.-- und Geschäftspassiven von Fr. 4'272’ 418.-- ermittelte ( Urk. 3/24 S. 2 f.). Wie es sich damit in den massgebenden Jahren 2015 und 2016 verhielt, kann aufgrund der vorli e genden Akten nicht beurteilt werden. Eine Vermögenszunahme von mehreren Millionen Franken ist indes nicht nach vollziehbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass das investierte Eigenkapital höher als das von der Beschwerdegegnerin angenommene war. Anzunehmen ist, dass der Wert der beiden fragliche n Liegenschaften nicht berücksichtigt wurde. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass die beiden Liegenschaften im Miteigentum der Ehegatten stehen ( Urk. 1 S. 20), ist zu gegebener Zeit zu klären. 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung der Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 zu Recht das Einkommen aus den beiden Liegenschaften Z.___ und A.___ berücksichtigt hat. Indessen kann auf die Steuermeldung en nicht abgestellt wer den, weil sie offenkundig falsch sind respektive die Zahlen auf einer unzutreffenden Grundlage ermittelt wurden, namentlich wurden steuerrechtlich zulässige Abschreibungen nicht vorgenommen. Sodann erweist sich die Auf rechnung von AHV-Bei trägen als unrechtmässig und die H öhe des investierten Eigenkapitals muss unter Einbezug der beiden Liegenschaften erfolgen. Da damit die AHV-rechtliche n Fragen ohne (relevanten) Bezug zu den rechtskräf tigen Steuereinschätzungen steh en, hat die Beschwerdegegnerin diese selber zu klären.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, dass sie die nötigen Abklärungen tätige und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 neu festlege. 6.

Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss

eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. April 2021

aufgehoben und die Sache an die GastroSocial Ausgleichskasse zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach die persönlichen Beiträge für d ie Jahr e 2015 und 2016 neu festsetze. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rolf Benz - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00029

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 3. März 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rolf Benz Steuerkanzlei Rolf Benz Marktgasse 46, Postfach 1585, 8401 Winterthur gegen GastroSocial Ausgleichskasse Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1939, ist Eigentümer der Liegenschaften Y.___ , Z.___ und A.___ in B.___ (vgl. Liegen schaftenverzeichnis , Urk. 10/14/8). Bei der Liegenschaft Y.___ handelt es sich um ein Hotel (Hotel C.___ ). Die Grundstücke Z.___ und A.___ sind aneinandergrenzend und mit Liegenschaften mit Mietwohnungen (vier Mehrzimmer- und 27 möblierte Einzimmerwohnungen) überbaut, wobei der Gebäudekomplex an der Z.___ im Jahr 2010 ab gerissen, neu gebaut und die Wohnungen nach Fertigstellung im April 2012 ver mietet wurden ( Urk. 10/21/27-28). 1.2

Mit Steuermeldung vom 3 1. Januar 2019 ( Urk. 10/7) meldete das Kantonale Steueramt Zürich der GastroSocial Ausgleichskasse ei n vom Versicherten X.___ im Jahr 2015 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 154‘000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'708’516.--. Mit einer weiteren Steuermeldung vom 3 0. Mai 2018 ( Urk. 10/6) meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2016 ein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 146’614.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'537'202.--. Gestützt darauf setzte die Aus gleichskasse mit Verfügungen vom 1 3. Februar 2019 ( Urk. 10/9-10) die vom Ver sicherten zu leistenden Beiträge für Selbständigerwerbende inklusive Verwaltungskosten für das Beitragsjahr 2015 auf Fr. 15‘450.-- und für das Jahr 2016 auf Fr. 16'363.80 fest.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. März 2019 Einsprache ( Urk. 10/11). Nach dem eine Stellungnahme ( Urk. 10/21) und weitere Unterlagen des Steueramtes ( Urk. 10/26) eingegangen waren, ersuchte der Versicherte am 30. Dezember 2019 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtkräftigen Entscheides einer beim Kantonalen Steueramt eingereichten Aufsichtsbeschwerde ( Urk. 10/28). Am 6. Januar 2020 sistierte die Ausgleichskasse das Verfahren ( Urk. 10/29). Mit Verfügung vom 4. September 2020 ( Urk. 10/32) hob sie die Sistierung mit der Begründung wieder auf, dass nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid der Steuerbehörde in naher Zukunft zu rechnen sei. Auf Einsprache des Versicherten gegen die Aufhebung des Sistierungsentscheides ( Urk. 10/33) hin gewährte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 2. November 2020 ( Urk. 10/34) die Sistierung des Verfahrens bis längsten 3 1. März 2021 und wies darauf hin, dass falls bis dahin kein (rechtskräftiger) Entscheid der Steuerbehörde vorliege, sie den Einspracheentscheid aufgrund der Aktenlage verfassen werde.

Mit Einspracheentscheid vom 1 5. April 2021 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache hinsichtlich der verfügten persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 ab und setzte die Beiträge für das Jahr 2015 auf Fr. 15'299.60 fest ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 10/35 S. 9). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2021 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 5. April 2021 und um Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 je auf Fr. 0.--. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Erlass neuer Beitrags-Verfügungen 2015 und 2016 zurückzuweisen. Die Beschwerde gegnerin beantragte am 1 9. August 2021 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 23. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ).

Die Beitragspflicht besteht, solange die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Frauen, die das 64., und Männer, die das 6 5. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16’800 Franken im Jahr übersteigt ( Art. 6 quater

Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 1.2

Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr ab geschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb inve stierte Eigenkapital (Abs. 2). 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs einkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 1.4

1.4.1

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). 1.4.2

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Ab klärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundes gerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014). 1.4.3

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundes gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäfts vermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäfts vermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzu stellen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2

mit Hinweisen).

Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können - beispielsweise Liegenschaften -, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 4), dass Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Tätigkeit dienten, als Geschäftsvermögen und Vermögenswerte, die vorwiegend privat genutzt wür den, als Privatvermögen zu qualifizieren seien. Entscheidendes Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen sei, dass dieser für Geschäftszwecke erworben worden sei (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tat sächlich diene (Zweckbestimmung). Die Steuerbehörde des Kantons Zürich habe dazu wiederholt bestätigt, dass die Einkommensmeldungen für die Jahre 2015 und 2016 korrekt seien und diese Angaben seien in betraglicher Sicht bindend. Aufgrund der am 2 2. November 2019 rektifizierten Einkommensmeldung der Steuerbehörde für das Jahr 2015 seien auch die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2015 aufgrund der neuen Angaben im Anhang zum Ein spracheentscheid ersetzt worden. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 2 f .), die Liegenschaft Z.___/A.___ sei nicht Bestandteil der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dabei umfasse die Liegenschaft A.___ vier Wohnungen und 8 Einzelzimmer. Die Liegenschaft Z.___ ver füge seit dem Neubau im Jahr 2012 über 19 Einzelzimmer und ein kleines Büro/Atelier. Diese Nutzung sei seit 2012 unverändert (S. 3). Bis und mit Steuer jahr 2016 sei die Liegenschaft stets als Privatvermögen besteuert worden und seit dem Steuerjahr 2017 wolle das Kantonale Steueramt die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuordnen (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Qualifikation der Liegenschaft als Privat- oder Geschäftsvermögen und der Frage, ob die Erträge im Zusammenhang mit der Liegenschaft im Sinne des AHV-Rechts beitragspflichtig seien , nicht auseinandergesetzt (S. 8) und es sei nicht zutreffend , dass die Rechte im Steuerjustizverfahren nicht durchgesetzt worden seien. Er habe sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen. Da die Liegenschaften in den Steuerverfügungen des Kantonalen Steueramtes für das Jahr 2015 und 2016 als Privatvermögen besteue rt worden seien, habe er sich i n einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen nicht zu Wehr setzen können. Die am 30. Dezember 2019 eingereichte Aufsichtsbeschwerde sei zwar von der Finanzdirektion mit Entscheid vom 2 1. August 2020 abgewiesen worden, dagegen habe er aber am 23. September 2020 Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben und dieses Verfahren sei noch hängig (S. 9 f.).

Die Liegenschaften gehörten je zur Hälfte ihm und seiner Ehefrau und die Beschwerdegegnerin hätte damit beurteilen müssen, wer für das gemeldete Ein kommen beitragspflichtig sei. Die AHV-Meldung sei, da nur an ihn anstatt je zur Hälfte an die Ehegatten zugeordnet, unzutreffend (S. 19 f.).

Im Zusammenhang mit der Liegen schaft Z.___/A.___ habe das Kantonale Steueramt auch keinen AHV-Abzug berücksichtigt und der gemeldete Liegenschaftsertrag sei damit zu hoch, wenn dieser als Geschäftsertrag qualifiziert werde. Er mache auch Abschreibungen auf der Liegenschaft Z.___/A.___ geltend und diese müssten zum Abzug zugelassen werden. Das Kantonale Steueramt habe diesbezüglich für das Steuerjahr 2017 die geltend gemachten Abschreibungen im Einschätzungsvorschlag vom 1 3. April 2021 akzeptiert. In den früheren Steuerjahren 2015 und 2016 seien die Abschreibungen deshalb steuerlich unberücksichtigt geblieben, weil die Liegenschaft en

Z.___/A.___ als Privatvermögen besteuert worden seien (S. 23 f.).

Das Kantonale Steueramt habe per 3 1. Dezember 2017 Geschäftsaktiven (inkl. Liegenschaft Z.___/A.___ ) von Fr. 6'899'813.-- bei einem Fremd kapital von Fr. 2'520'000.-- ermittelt, was ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 4'379'813.-- ergebe. Demgegenüber betrage das vom Kantonalen Steueramt an die Beschwerdegegnerin gemeldete Eigenkapital für die Jahre 2015 Fr. 1'993'916.-- beziehungsweise für das Jahr 2016 Fr. 1'537'202.--. Der Wert der Liegenschaft könne aber vom Stichtag 3 1. Dezember 2016 bis zum Stichtag 31. Dezember 2017 nicht um Fr. 2'842'611.-- zugenommen haben. Somit sei das im Betrieb investierte Kapital in den AHV-Meldungen 2015 und 2016 zu tief ausgewiesen (S. 24 f.).

Die Angelegenheit sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eigene Abklärungen zur Höhe der AHV-Beiträge zu treffen und die AHV-Abzüge und Abschreibungen zu berücksichtigen und das im Betrieb investierte Kapital selbst zu ermitteln. Dies, soweit die Liegenschaft Z.___/A.___ beitragsrechtlich nicht als Privatvermögen qualifiziert werde und das beitragsrechtliche Einkommen entsprechend den Verlusten gemäss Steuererklärungen 2015 und 2016 Fr. 0.-- betrage (S. 25 f.). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Liegenschaft en

Z.___/A.___ dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und gegebenenfalls, in welcher Höhe daraus angefallene Mieterträge im Beitragsjahr 2015 und 2016 dem Beschwerdeführer als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzu rechnen sind. 3.2

3.2.1

Aus den Steuerakten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer im Haupt erwerb eine selbständige Erwerbstätigkeit als Kaufmann in der Branche Hotel, m it Firmensitz Hotel C.___ B.___ , ausübt ( Urk. 3/5 S. 1 und S. 6 und Urk. 3/6 S. 1 und S. 5). Neb st dem Hotelbetrieb C.___ ist der Beschwerde führer Eigentümer von zwei weiteren Liegenschaften an der Z.___/A.___ mit vier Mehrzimmerwohnungen, 27 Einzelzimmern und einem Büro/Atelier (vgl. E. 2.2 hiervor und Urk. 3/5 S. 8 sowie Urk. 3/6 S. 7).

Dem Protokoll des K antonalen Steueramtes zur Staatsteuereinschätzung 2012 und 2013 ist zu entnehmen, dass in den Liegenschaften Z.___/A.___ die Einzelzimmer als sogenannte « Serviced

Appartments » betrieben und je nach Vertrag wöchentlich ein- bis zweimal gereinigt werden. Dazu wird das im Hotel betrieb beschäftigte Personal für die Zimmerreinigung eingesetzt ( Urk. 10/21/27).

Gemäss Internetauszug werden die Einzelzimmer als Studiozimmer im 3-Stern e- Standard beschrieben, die über Dusche, WC, Föhn, komplettes Mobiliar unter anderem Bett, Kleiderschrank, Schreibtisch, TV, Minibar und Internetanschluss sowie Mitbenutzungsmöglichkeit einer Küche mit entsprechendem Geschirr und Küchenmaschinen verfügen. Inklusive sind ferner die wöchentliche Reinigung und der Wechsel der Bett- und Frott ier wäsche, während für die private Wäsche Waschmaschine und Trockner zur Verfügung stehen ( Urk. 10/21/58-59).

Aus weiteren Unterlagen des Kantonalen Steueramtes ergibt sich, dass in den vorliegend massgebenden Jahren 2015 und 2016 durch A ngestellte des Hotels C.___ in den Liegenschaften Z.___/A.___ 1'287 respektive 1'172 Stunden für Reinigungsarbeiten aufgewendet wurden ( Urk. 21/43-44). Ge mäss Internetausz ug liegen das Hotel C.___ und die Appartements in Geh distanz (rund 1 Kilometer Entfernung) zu einander ( Urk. 10/21/57) und als Kontaktnummer ist im Internetauftritt die gleiche Telefonnummer aufgeführt ( Urk. 10/21/63-64). In den Vereinbarun gen für die Mieter A.___ wird auf die Konta kt E-Mail verwiesen (vgl. etwa Urk. 10/26/37). 3.2.2

Damit besteht eine enge Verknüpfung der hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Betriebs des Hotels C.___ und dem gewissermassen erweiterten Hotelbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ mit Vermietung von Studio appartements. Denn, wie das Kantonale Steueramt in der Stellungnahme vom 2 2. November 2019 ( Urk. 10/21/1-4) zu Recht festgehalten hat, entsprechen die Einrichtungen der Zimmer einem Hotelzimmer im 3-Sterne-Standard, werden so angepriesen und sind auch unter der gleichen Telefonnummer wie das Hotel buchbar. Die zusätzlichen Serviceleistungen (Zimmerreinigung und Wechseln von Bett- und Frott ier wäsche) werden durch das Personal des Hotels erbracht. Sodann stellte das K antonale Steueramt zu Recht fest, dass sich auch die Preis gestaltung «hotelgleich» nach der Anzahl Personen, welche das Zimmer nutzen, und nicht nach dem gemieteten Objekt richtet. Der Appartementbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ übersteigt damit offensichtlich eine blosse Gebäudeverwaltung, dient der selbständigen Erwerbstätigkeit und erlangt betrieblichen Charakter (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). In Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion bedeutsamen Umstände ist damit auf Geschäftsvermögen respektive Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu schliessen.

Bei Vorhandensein mehrerer Liegenschaften, von denen zumindest eine bereits ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit generiert, ist bei der Qualifikation von Erträgen massgebend, ob eine oder mehrere andere Liegenschaften klar privat genutzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 4.3). Dies ist vorliegend in Bezug auf die streitbetroffenen Liegenschaften nicht der Fall. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Erträge aus sämtlichen streitbetroffenen Liegenschaften als beitragspflichtiges Einkommen qualifiziert hat. 3.3

In den Steuererklärungen 2015 und 2016 wurde einzig eine selbständige und hauptberufliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Kaufmann in der Branche Hotel, m it Firmensitz Hotel C.___ B.___ , aufgeführt ( Urk. 3/5 S. 1 f. und S. 6 f. sowie Urk. 3/6 S. 1 f. und S. 5 f.). Eine Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde nicht deklariert. Nach dem Grund satz, dass sich Beitragspflichtige entgegenhalten lassen müssen, was sie steuer rechtlich vorgekehrt haben (vgl. Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4), ist damit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Mietertrag aus den Liegenschaften einzig zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit des Beschw erdeführers hinzu gerechnet hat. 4.

4.1

Im Eventualstandpunkt moniert der Beschwerdeführer die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens in dem Sinne, dass bei den Beiträgen von Fr. 13'229.80 (Beitragsjahr 2015) beziehungsweise von Fr. 13'805.65 (Beitrags jahr 2016) das Kantonale Steueramt keinen AHV-Abzug berücksichtigt habe. Ferner macht er geltend, dass er Abschreibungen auf de n Liegenschaft en hätte machen können und schliesslich, dass das investierte Eigenkapital für die Jahre 2015 und 2016 zu tief bemessen worden sei ( Urk. 1 Ziff. 125 – Ziff. 144). 4.2

Gemäss den Buchhaltungsunterlagen schloss der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit im Hotel C.___ im Jahr 2015 mit einem Verlust von Fr. 86'330.85 und im Jahr 2016 mit einem Verlust von Fr. 66'781.-- ab (vgl. Urk. 10/21/75 und Urk. 10/21/84). Indes generierte er mit dem erweiterten Hotelbetrieb in den Liegenschaften Z.___/A.___ Nettoeinkünfte von Fr. 343'286.-- (2015; Urk. 10/21/43-44) und Fr. 306'728.-- (2016; Urk. 10/21/45-46). Abzüglich eines Pauschalaufwandes von 20 % deklarierte der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen entsprechend einen Liegenschaftenertrag von Fr. 274'628.-- (2015) und Fr. 245'382.-- ( Urk. 10/14 S. 5 und Urk. 10/14 S. 12). 4.3 4.3.1

Die Kritik des Beschwerdeführers am veranschlag t en Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist insofern nachvollziehbar, als sich vorliegend eine besondere Konstellation zeigt, welche ein Abstellen auf die Steuermeldung in der Tat nicht zulässt. Vorweg ergibt sich aus den Akten, dass die beiden fraglichen Liegenschaften stets als Privatvermögen versteuert wurden. Dies spielte nach der Auskunft des Steueramtes ( Urk. 10/21/2 Ziff.

3) in der Vergangenheit steuerrechtlich keine Rolle, da der Steuerwert der Liegenschaft en davon nicht betroffen war. 4.3.2

Ausschlaggebend ist indes, dass in den vorliegend strittigen Jahren 2015 und 2016 steuerrechtlich keine Überführung der Liegenschaft en ins Geschäfts vermögen stattgefunden hat, die Steuermeldungen aber darauf basieren, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dieses Auseinanderfallen der Qualifikation (respektive der steuerrechtlich stillschweigenden Weiterführung der bisherigen Praxis mit impliziter Zuweisung zum Privatvermögen) im Steuer- und Sozialversicherungsverfahren hat offenkundig Folgen.

So nahm der Beschwerdeführer etwa keine Abschreibungen vor. Die Ausführungen des Steueramtes, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Ab schreibungen geltend gemacht habe ( Urk. 10/21/4 Ziff. 13), ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Denn es war das Steueramt respektive die Beschwerdegegnerin, welche die Spielregeln nach Rechtskraft der Steuer einschätzungen änderten und neu von Geschäftsvermögen sowie Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgingen. Wenn es dem Beschwerdeführer nun aufgrund der rechtskräftigen Steuereinschätzung verwehrt ist, im Steuerverfahren abweichende steuerliche Abzüge geltend zu machen, kann dies selbstredend nicht auch für das Sozialversicherungsverfahren gelten. So hielt denn auch das Steueramt das Berücksichtigen von Abschreibungen grundsätzlich für korrekt ( Urk. 10/21/4 Ziff. 13). Damit ergibt sich, dass die steuerrechtlich zulässigen Ab schreibungen im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen sind. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer einen «AHV-Abzug» berücksichtigt haben will, ist zu bemerken, dass die AHV-Beitragspflicht auf dem Einkommen vor Verab gabung der AHV-Beiträge erfolgt, wie dies auch bei U nselbständigerwerbenden der Fall ist. Steuerrechtlich sind AHV-Beiträge wohl abzugsfähig, für die Belange der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge werden sie aber aufgerechnet, d.h. zum reduzierten Einkommen wieder hinzugezählt. So bestimmt Art. 9 Abs. 4 AHVG, dass d ie steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Aus gleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzu rechne n sind und das gemeldete Einkom men dabei nach Massgabe der geltenden Beitr agssätze auf 100 Prozent aufzu rechnen ist.

Vorliegend machte der Beschwerdeführer im Steuerverfahren aus den bekannten Gründen keine Abzüge für entrichtete AHV-Beiträge geltend. Diese ergeben sich ja auch erst aus dem vorliegenden Zusammenhang Jahre später. Eine Aufrechnung der gar nie bezahlten Beiträge, wie es die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 1 3. Februar 2019 ( Urk. 10/9-10) festgelegt und hernach einspracheweise bestätigt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht recht mässig. Wohl ist die Aufrechnung gesetzlich vorgesehen und an sich unabhängig davon, ob die Beiträge auch effektiv entrichtet wurden. Es ist Sache der Selbständigerwerbenden , der AHV-Beitragspflicht zeitgerecht nachzukommen. Der Sinn der Gesetzesb e stimmung ist indes, die steuerrechtlich abgezogenen Beiträge für die AHV-Belange wieder zum Einkommen hinzuzuzählen. Vor liegend ist ausgew ie sen, dass der Beschwerdeführer gar keine Beiträge entrichten konnte, ging er doch echtzeitlich - wie auch das Steueramt - davon aus, dass die beiden fraglichen Liegenschaften Privatvermögen sind und der Ertrag daraus nicht Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Damit recht fertigt sich eine Aufrechnung von Beiträgen nicht. 4.5

In Bezug auf das investierte Eigenkapital ergibt sich, dass die veranschlagten Werte von Fr. 1'709'000.-- (2015) respektive Fr. 1'538'000.-- (2016) nicht nach vollziehbar sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass das K antonale Steueramt per 3 1. Dezember 2017 ein Geschäftsvermögen (inklusive die beiden fraglichen Liegenschaften) von Fr. 8'789’ 590.-- und Geschäftspassiven von Fr. 4'272’ 418.-- ermittelte ( Urk. 3/24 S. 2 f.). Wie es sich damit in den massgebenden Jahren 2015 und 2016 verhielt, kann aufgrund der vorli e genden Akten nicht beurteilt werden. Eine Vermögenszunahme von mehreren Millionen Franken ist indes nicht nach vollziehbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass das investierte Eigenkapital höher als das von der Beschwerdegegnerin angenommene war. Anzunehmen ist, dass der Wert der beiden fragliche n Liegenschaften nicht berücksichtigt wurde. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass die beiden Liegenschaften im Miteigentum der Ehegatten stehen ( Urk. 1 S. 20), ist zu gegebener Zeit zu klären. 5.

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung der Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 zu Recht das Einkommen aus den beiden Liegenschaften Z.___ und A.___ berücksichtigt hat. Indessen kann auf die Steuermeldung en nicht abgestellt wer den, weil sie offenkundig falsch sind respektive die Zahlen auf einer unzutreffenden Grundlage ermittelt wurden, namentlich wurden steuerrechtlich zulässige Abschreibungen nicht vorgenommen. Sodann erweist sich die Auf rechnung von AHV-Bei trägen als unrechtmässig und die H öhe des investierten Eigenkapitals muss unter Einbezug der beiden Liegenschaften erfolgen. Da damit die AHV-rechtliche n Fragen ohne (relevanten) Bezug zu den rechtskräf tigen Steuereinschätzungen steh en, hat die Beschwerdegegnerin diese selber zu klären.

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, dass sie die nötigen Abklärungen tätige und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 neu festlege. 6.

Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss

eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. April 2021

aufgehoben und die Sache an die GastroSocial Ausgleichskasse zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach die persönlichen Beiträge für d ie Jahr e 2015 und 2016 neu festsetze. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rolf Benz - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef