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AB.2021.00027

Persönliche Beiträge auf selbständigem Nebenerwerb; vom Steueramt unter Berufsauslagen anerkannte Aufwendungen, die in der Steuermeldung nicht berücksichtigt wurden, weil das selbständige Erwerbseinkommen ohne Gewinnungskosten (brutto) deklariert wurde, können - falls eindeutig zuordenbar - zum Abzug zugelassen werden

Zürich SozVersG · 2022-01-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, absolv ierte von August 2008 bis Juli 2016 an der Universität Y.___ ein Psychologiestudium ( Urk. 3/2 ) und war in dieser Zeit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige angeschlossen (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/6 und Urk. 6/3/2) . Am 2 3. Februar 2015 meldete sie sich als Inhaberin der Einzelfirma Z.___.ch per 1. Januar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbende

im Nebenberuf an ( vgl. auch die ein gereichten Beilagen; Urk. 6/ 7 ). Mit Schreiben vom 1 2. März 2015 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass von einem im Nebenerwerb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das unter Fr. 2'300.-- pro Jahr liege, nur Beiträge erhoben würden, wenn dies explizit gewünscht werde. Ohne den Gegenbericht der Versicherten nehme die Ausgleichskasse an, dass sie auf Beitragszahlungen verzichten möchte ( Urk. 6/9 ; vgl. auch Erinnerungsschreiben der Ausgleichskasse vom 2 6. August 2015, Urk. 6/18 ). Die Versicherte teilte in der Folge nicht mit, dass sie Beitragszahlungen leisten möchte . Mit Beitrags verfügung vom 21. Januar 2016 erhob die Ausg leichskasse von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 2016 AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 501.40 (inkl. Verwaltungskosten, Urk. 6/36). Seit September 2016 ist

die Versicherte in einem 60%-Pensum bei der A.___ angestellt und bezahlt Lohnb eiträge als Un selbständigerwerbende ( Urk. 6/54 und Urk. 3/3 ). Mit Verfügung vom 1 6. Dezem ber 2016 , welche die Verfügung vom 2 1. Januar 2016 ersetzte, hielt die Ausgleichs kasse fest, dass die Versic herte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 als nichterwerbstätige Person von der Beitragspflicht befre it sei. Bereits bezahlte Beiträge würden zurückerstattet ( Urk. 6/56). 1.2

Mit Zusatz- Steuermeldung vom 2 9. November 2019 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse fü r das Jahr 2016 ein Einkommen der Ver sicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'000. -- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0. -- ( Urk. 6/66-67 ). Mit Schreiben vom 3 1. A ugust 2020

wandte sich die Ausgleichskasse zwecks Abklärung der AHV-Beitragspflicht an die Versicherte ( Urk. 6/68). Am 3. September 2020 reichte die Versicherte den ausgefüllten Fragebogen für Selbständig erwerbende ein (Urk. 6/70). Mit definitiver Verfügung vom 2 5. November 2020 setzte die A us gleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 gestützt auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 6'300.-- auf Fr. 413.30 (inkl. Verwal tungs kosten) fest ( Urk. 6/76 ). Ebenfalls mit Verfügung vom 2 5. N ovember 2020 setzte sie die Verzugszinsen für die Bei tragsnachforderung 2016 auf Fr. 74.90 fest ( Urk. 6/77). Gegen die Verfügungen vom 2 5. November 2020 erhob die Ver sicherte am 3 0. November 2020

elektronisch Einsprache ( Urk. 6/78 ; vgl. auch E- Mail der Versicherten vom 1 6. März 2021, Urk. 6/97/1 ). Mit definitiver Verfü gung vom 1 7. Dezember 2020 , welche die Verfügung v om 2 5. November 2020 ersetzte, setzte die Ausgleichskasse die persön lichen Beiträge für das Jahr 2016 gestützt auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 6'000.-- auf Fr. 567.90 (inkl .

Verwaltungskosten) fest ( Urk. 6/89). Am 2 6. Januar 2021 erliess sie betreffend die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 eine gebührenpflichtige Mahnung ( Urk. 6/90). Am 1 6. Februar 2021 reichte die Ausgleichskasse beim Betreibungs amt B.___ ei n Betreibungsbegehren ein, worin sie die Bezahlung von Fr. 687.45 ( Fr. 567.90 [persönliche Beiträge des Jahres 2016 inkl. Verwal tungs kosten] + Fr. 79.55 [Verzugszins]

+ Fr. 40.-- [Mahngebühr]) verlangte ( Urk. 6/92). Mit E-Mail vom 2 2. März 2021 liess sich das Kantonale Steueramt auf ent spre chende Anfrage der Ausg leichskasse hin vernehmen (Urk. 6/104). Mit Ent scheid vom 8. April 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Ver si cherten vom 3 0. November 2020 ab ( Urk. 2). Am 2 9. April 2021 überwies die Versicherte der Ausgleich skasse im Zusammenhang mit der erhobenen Betreibung Fr. 740.75 ( Fr. 687.45 + Fr. 53.30 [Betreibu ngs-/Verfahrensspesen]; Urk. 3/19; vgl. auch Urk. 6/111 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2021 erhob die Versicherte am 7. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene En tscheid aufzuheben, von der Erhebung von persönlichen Beiträgen für das Jahr 2016 abzusehen

und die bezahlten Beiträge zurückzuerstatten ( Urk. 1). Die Beschwer de gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vo m 1 6. Juni 2021 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5 ), w as der Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2021 zur K enntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Bei träge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG ). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 1.3

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem das hierdurch erzielte rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG auf geführten Abzüge vermindert wird, unter anderem um die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a) und um den Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (lit. f). 1.4

Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstät igkeit wird ein Beitrag von 7,8

Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 56’ 4 00 Franken, aber mindestens 9’ 4 00 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden S kala bis auf 4, 2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG ; in der vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2018 gültig gewe senen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung ; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 AHVV ).

Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9’ 3 00 Franken oder weniger im Jahr, so hat d ie

v ersicherte Person den Mindestbeitrag von 392 Franken (zuzüglich IV/EO-Beiträge: 480 Franken) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbs tätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird ( Art. 8 Abs. 2 AHVG ; in der vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung).

Der unterste Satz der sinkenden Skala betrug in der Periode 2016 für die Beiträge an die AHV 4,2 % ( Art. 21 Abs. 2 AHVV ), an die IV 0,754 % ( Art. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 1 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und an die EO 0,2 42 % ( Art. 27 EOG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Ver ordnung zum Erwerbsersatzgeset z, EOV ), insgesamt demnach 5,196 % . 1.5

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

Nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinter lasse nen versicherung ( AHVV ) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu ent richten. Nach Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV endet der Zinsenlauf bei Beitrags nachforderungen mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist be zahlt werden.

Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV ). 1 .6

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV ).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver siche rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommenser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche rungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizver fahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543 /2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Steuermeldung vom 2 9. November 2019, welche auf einer rechtskräftigen Ver anlagung beruhe,

gemäss Stellungnahme des Steueramts vom 2 2. März 2021 korrekt sei. Gemäss der Steuererklärung und der Aufstellung zur selbständigen Erwerbstätigkeit des J ahres 2016 habe die Beschwerdeführerin im Zusammen hang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Tanzlehrerin keine A ufwände deklariert, sondern diese fälschlicherweise bei den Berufsauslagen für die unselb ständige Erwerbstätigkeit aufgeführt . Da eine Vermischung stattgefunden habe, lasse sich der Umfang der Au fwendungen, welche für die selbständige Tätigkeit bestimmt gewesen seien, seitens des Steueramts nur schwer eruieren. Da der Zins auf das inves tierte Eigenkapital

von der Schweizerischen Nati onalbank im Jahr 2016 auf 0 festgesetzt worden sei , könnten die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Auslagen und Weiterbildungskosten nicht vom gemeldeten Ein kom men 2016 in Abzug gebracht werden ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

es sich beim vom Steueramt gemeldeten Einkommen von Fr. 6'000.--, gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 erhoben habe, um den « Brutto-B etrag » handle . Die von ihr belegten Auslagen

seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Bereits die rein tanzbezogenen Auslagen würden sich auf Fr. 5'846.20 belaufen. Ziehe man zusätzlich noch minimale Bürokosten ab, resul tiere ein effektives Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von F r. 0.--. Die berufsbedingten Auslagen

und Weiterbildungskosten aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit seien vom Kantonalen Steueramt ohne Korrek tur anerkannt worden ( Urk. 1). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin i n der Steuererklärung 2016

Ein künfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'589.- - und aus selbstän diger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) von Fr. 6'000. -- deklarierte (Urk. 6/96/5) . Im Formular Berufsauslagen 2016 machte sie neben den Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von Fr. 700.-- und den Mehrkosten der Verpflegung von Fr. 3'200.- - übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten von effektiv Fr. 13'82 4.-- geltend ( Urk. 6/96/9 ). Wie in der Steuererklärung deklariert ( Urk. 6/96/6) , ging das Steueramt nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge von einem für die Staatssteuer massgebenden steuerbaren E inkommen von (gerundet) Fr. 400.-- aus (vgl.

S chlussrechnung 2016 Staats- und Gemeindesteuern der Ge meinde C.___ vom 2 1. Mai 2018, Urk. 3/7). Zwar ist für die Bemessung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommen s auf die Einschätzung der direkten Bun des steuer abzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV ), aufgrund der Auskunft des kantonalen Steueramtes, AHV/ WPE Meldewesen , (vgl. Urk. 6/104) ist jedoch davon auszugehen, dass die deklarierten Werte auch für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (steuerbares Einkommen von Fr. 4'500.--, vgl. Urk. 6/96/ 6) übernommen wurden. Die geltend gemachten Auslagen wurden vom Steueramt somit anerkannt. 3.2

Die Zusatz- Steuermeldung vom 2 9. November 2019 , mit welcher das Steueramt der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 ein Einkommen der Beschwerde füh rerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'000.-- und ein im Betrieb inves tiertes Eigenkapital von Fr. 0. -- meldete ( Urk. 6/66-67 ), beruht auf einer rech tskräftigen Steuerveranlagung . Das Sozialversicherungsgericht darf von rechtskräftigen Steuerveranlagungen nur dann abweichen, wenn diese klar aus gewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können (vgl. E. 1.6 ). Die Steuermeldung basiert auf der Deklaration der Beschwerdefüh rerin, die unverändert zur Veranlagung führte. Ein Irrtum liegt daher grund sätzlich nicht vor. Dies schliesst die Beachtung des Umstandes, dass es steuer rechtlich nicht von Belang ist, ob die geschäftsmässig begründeten Aufwen dungen als Berufskosten zum Abzug zugelassen oder von den Einkünften der selbständigen Erwerbstätigkeit abgezogen werden, jedoch nicht aus (vgl. E. 1.6). Die Frage nach der Zuordnung von Gewinnungskosten (vgl. E. 1.3 ) zur selbstän digen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit stellt letztlich auch eine qualifika tionsrecht li che Frage dar (vgl. hierzu: BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c , Urteil des Bundesgerichts 9C_107 /2013 vom 3 0. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Auf stellung der Berufsauslagen ein . Unter den «Auslagen nur Tanzschule» werden aufgeführt:

Fr. 100.-- für Passivmitgliedschaft D.___ (Tanzl ehrer-Ver ba nd), Fr. 1'200. -- für Telefonspesen Tanzschule, Fr. 39.90 für Video-B ear bei tung Tanzschule, Fr. 1'435. -- für Raummiete Kurse, Fr. 800.-- pauschal für Aus lagen Assistenten, Fr. 156.70 für W ebseite

Z.___.ch , Fr. 181.30 für

Kurs ma terial, Musikdownloads, CDs und Getränke, Fr. 148.80 für diverse Auslagen, Fr. 364.80 für Tanzmat erial (gemäss Quittungen: Sporttasche, Bekleidung) , Fr. 900.-- pauschal für Notebook und Fr. 520. -- für Weiterbildungen ( E.___ Tanz verein ,

der F.___ - Mitgliederbeitrag als Studentin sowie Kongressgebühren) ( Urk. 3/5).

D as T otal d iese r Ab züge stimmt mit den vom Steueramt insgesamt zugelassenen «Berufsauslagen 2016» überein (vgl. Urk. 6/81 in Verbindung mit Urk. 6 /79). Sodann reichte d ie Beschwerdeführerin diverse Belege ein ( Urk. 3 /26). Ohne Weiteres dem Tanzunterricht zuzuweisen und gestützt auf eine entspre chende Quittung ausgewiesen sind dabei die Kosten für die Miete des Tanzraumes von Fr. 1'435.-- bei der G.___ Wohnbaugenossenschaft C.___ . Von den weiteren geltend gemachten Auslagen mit behauptetem Bezug zur Tanzschule liegen – wenn überhaupt – lediglich Rechnungen vor. Diese Auslagen sind somit nicht klar ausgewiesen oder eindeutig der Tanzschule zuzuordnen . Hierbei ist fest zuhalten, dass weitere Auslagen, wie beispielsweise Getränke, Bekleidung, Note book oder Telefonkosten, Salsa-Festival-Gebühren oder Mitgliedschaften sich sowohl den Lebenshaltungskosten einschliesslich

Hobbies als auch dem Studium oder der unselbständigen Erwerbstätigkeit zuordnen lassen. Dass die geltend gemachten Auslagen nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand auseinanderzudividieren sind, bestätigte auch das Steueramt (vgl. Urk. 6/104). Vor dem Hintergrund, dass d ie selbständ igerwerbenden Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (vgl. E. 1.6) , ist es nicht Sache des Sozial versicherungsgerichts (oder der Beschwerdegegnerin) , hier vertiefte eigene Abklärungen zu tätigen. Es ist Sache der Beschwerdeführerin eine ordnungs ge mässe Buchhaltung ihrer Einzelfirma zu führen und steuerlich entsprechend nachvollziehbar zu deklarieren. 3.3

Vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstät igkeit von Fr. 6'000.-- kann daher ein klar der selbständigen Erwerbstätigkeit zuordenbarer und steuerrecht lich anerkannter Aufwand in der Höhe von Fr. 1 ’ 435.-- in Abzug gebracht werden. Die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin des Jahres 2016 sind demnach basierend auf einem

Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit von Fr. 4' 565 .--

( Fr. 6'000. -- . /. Fr. 1'435.--) zu erheben. Die

Aufrech nung der persönlichen Beiträge

entfällt nach Auskunft des Steueramtes ( Urk. 6/104 ; vgl. auch Verfügung vom 1 1. Dezember 2020, Urk. 6/88 ). Das auf Fr. 100.-- abgerundete b eitragspflichtige E inkommen beläuft sich demnach auf

Fr. 4' 5 00.-- .

4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2016 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und damit die Mindestbeiträge abführte ( Urk. 6/ 64) , kann gestützt auf ihr sinngemässes Verlangen der unterste Beitragssatz (vgl. E. 1.

4) angewendet werden. Demgemäss ergeben sich für das Jahr 2016 persönliche

AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 233.80 ( Fr. 4'500 x 0,05196 ; vgl. E. 1.4 ), FAK-Beiträge von Fr. 4 9.50 (Fr. 4' 5 00.-- x 0,011) und Verwaltungskosten von Fr. 11. 70 ( Fr. 2 33.80 x 0,05) . Das Total der Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) beträgt damit

Fr. 2 95.-- .

Im Weiteren sind auf d ies em Betrag gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit. b i n Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AHVV

Verzugszinsen von 5 % geschuldet, was bei einem Zinsenlauf vom 1. Januar 2017 b is zum 2 0. März 2020 (1160 Tage) und vom 1. Juli bis zum 2 5. November 2020 ( 145 Tage; vgl. Urk. 6/77)

Fr. 53.50 ( [ Fr. 295.-- x 0, 05 : 360 x 1160] + [ Fr. 295.-- x 0,05 : 360 x 145] )

ergibt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge und Verzugszinsen.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 4.2

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügun gen vom 2 5. November

2020 ( Urk. 6/ 76-77) respektive 1 7. Dezember 2020 ( Urk. 6/89) einer allfälligen Einsprache die aufschie be n de Wirkung nicht entzog . Die Einsprache

hatte demnach aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 49 Abs. 5 ATSG) . Dass die Be schwerdegegnerin nach Einspracheerhebung

vom 30. Novem ber 2020 wegen des Nicht bezahlens der Beiträge

eine (geb ührenpflichtige) Mahnung erliess und Betreibung einleitete (vgl. Sach verhalt E. 1.2), war daher unzulässig. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilwe iser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. April 2021 dahinge hend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2016 persönliche Beiträge von

Fr. 295.-- (inkl. Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 53.50 zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaKreyenbühl

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Bei träge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG ). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ).

E. 1.3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem das hierdurch erzielte rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG auf geführten Abzüge vermindert wird, unter anderem um die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a) und um den Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (lit. f).

E. 1.4 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstät igkeit wird ein Beitrag von 7,8

Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 56’ 4 00 Franken, aber mindestens 9’ 4 00 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden S kala bis auf 4, 2 Prozent (Art.

E. 1.5 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

Nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinter lasse nen versicherung ( AHVV ) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu ent richten. Nach Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV endet der Zinsenlauf bei Beitrags nachforderungen mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist be zahlt werden.

Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV ). 1 .6

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV ).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver siche rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommenser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche rungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizver fahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543 /2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2.

E. 2 3. Februar 2015 meldete sie sich als Inhaberin der Einzelfirma Z.___.ch per 1. Januar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbende

im Nebenberuf an ( vgl. auch die ein gereichten Beilagen; Urk. 6/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Steuermeldung vom 2 9. November 2019, welche auf einer rechtskräftigen Ver anlagung beruhe,

gemäss Stellungnahme des Steueramts vom 2 2. März 2021 korrekt sei. Gemäss der Steuererklärung und der Aufstellung zur selbständigen Erwerbstätigkeit des J ahres 2016 habe die Beschwerdeführerin im Zusammen hang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Tanzlehrerin keine A ufwände deklariert, sondern diese fälschlicherweise bei den Berufsauslagen für die unselb ständige Erwerbstätigkeit aufgeführt . Da eine Vermischung stattgefunden habe, lasse sich der Umfang der Au fwendungen, welche für die selbständige Tätigkeit bestimmt gewesen seien, seitens des Steueramts nur schwer eruieren. Da der Zins auf das inves tierte Eigenkapital

von der Schweizerischen Nati onalbank im Jahr 2016 auf 0 festgesetzt worden sei , könnten die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Auslagen und Weiterbildungskosten nicht vom gemeldeten Ein kom men 2016 in Abzug gebracht werden ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

es sich beim vom Steueramt gemeldeten Einkommen von Fr. 6'000.--, gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 erhoben habe, um den « Brutto-B etrag » handle . Die von ihr belegten Auslagen

seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Bereits die rein tanzbezogenen Auslagen würden sich auf Fr. 5'846.20 belaufen. Ziehe man zusätzlich noch minimale Bürokosten ab, resul tiere ein effektives Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von F r. 0.--. Die berufsbedingten Auslagen

und Weiterbildungskosten aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit seien vom Kantonalen Steueramt ohne Korrek tur anerkannt worden ( Urk. 1). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin i n der Steuererklärung 2016

Ein künfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'589.- - und aus selbstän diger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) von Fr. 6'000. -- deklarierte (Urk. 6/96/5) . Im Formular Berufsauslagen 2016 machte sie neben den Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von Fr. 700.-- und den Mehrkosten der Verpflegung von Fr. 3'200.- - übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten von effektiv Fr. 13'82 4.-- geltend ( Urk. 6/96/9 ). Wie in der Steuererklärung deklariert ( Urk. 6/96/6) , ging das Steueramt nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge von einem für die Staatssteuer massgebenden steuerbaren E inkommen von (gerundet) Fr. 400.-- aus (vgl.

S chlussrechnung 2016 Staats- und Gemeindesteuern der Ge meinde C.___ vom 2 1. Mai 2018, Urk. 3/7). Zwar ist für die Bemessung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommen s auf die Einschätzung der direkten Bun des steuer abzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV ), aufgrund der Auskunft des kantonalen Steueramtes, AHV/ WPE Meldewesen , (vgl. Urk. 6/104) ist jedoch davon auszugehen, dass die deklarierten Werte auch für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (steuerbares Einkommen von Fr. 4'500.--, vgl. Urk. 6/96/ 6) übernommen wurden. Die geltend gemachten Auslagen wurden vom Steueramt somit anerkannt. 3.2

Die Zusatz- Steuermeldung vom 2 9. November 2019 , mit welcher das Steueramt der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 ein Einkommen der Beschwerde füh rerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'000.-- und ein im Betrieb inves tiertes Eigenkapital von Fr. 0. -- meldete ( Urk. 6/66-67 ), beruht auf einer rech tskräftigen Steuerveranlagung . Das Sozialversicherungsgericht darf von rechtskräftigen Steuerveranlagungen nur dann abweichen, wenn diese klar aus gewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können (vgl. E. 1.6 ). Die Steuermeldung basiert auf der Deklaration der Beschwerdefüh rerin, die unverändert zur Veranlagung führte. Ein Irrtum liegt daher grund sätzlich nicht vor. Dies schliesst die Beachtung des Umstandes, dass es steuer rechtlich nicht von Belang ist, ob die geschäftsmässig begründeten Aufwen dungen als Berufskosten zum Abzug zugelassen oder von den Einkünften der selbständigen Erwerbstätigkeit abgezogen werden, jedoch nicht aus (vgl. E. 1.6). Die Frage nach der Zuordnung von Gewinnungskosten (vgl. E. 1.3 ) zur selbstän digen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit stellt letztlich auch eine qualifika tionsrecht li che Frage dar (vgl. hierzu: BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c , Urteil des Bundesgerichts 9C_107 /2013 vom 3 0. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Auf stellung der Berufsauslagen ein . Unter den «Auslagen nur Tanzschule» werden aufgeführt:

Fr. 100.-- für Passivmitgliedschaft D.___ (Tanzl ehrer-Ver ba nd), Fr. 1'200. -- für Telefonspesen Tanzschule, Fr. 39.90 für Video-B ear bei tung Tanzschule, Fr. 1'435. -- für Raummiete Kurse, Fr. 800.-- pauschal für Aus lagen Assistenten, Fr. 156.70 für W ebseite

Z.___.ch , Fr. 181.30 für

Kurs ma terial, Musikdownloads, CDs und Getränke, Fr. 148.80 für diverse Auslagen, Fr. 364.80 für Tanzmat erial (gemäss Quittungen: Sporttasche, Bekleidung) , Fr. 900.-- pauschal für Notebook und Fr. 520. -- für Weiterbildungen ( E.___ Tanz verein ,

der F.___ - Mitgliederbeitrag als Studentin sowie Kongressgebühren) ( Urk. 3/5).

D as T otal d iese r Ab züge stimmt mit den vom Steueramt insgesamt zugelassenen «Berufsauslagen 2016» überein (vgl. Urk. 6/81 in Verbindung mit Urk. 6 /79). Sodann reichte d ie Beschwerdeführerin diverse Belege ein ( Urk. 3 /26). Ohne Weiteres dem Tanzunterricht zuzuweisen und gestützt auf eine entspre chende Quittung ausgewiesen sind dabei die Kosten für die Miete des Tanzraumes von Fr. 1'435.-- bei der G.___ Wohnbaugenossenschaft C.___ . Von den weiteren geltend gemachten Auslagen mit behauptetem Bezug zur Tanzschule liegen – wenn überhaupt – lediglich Rechnungen vor. Diese Auslagen sind somit nicht klar ausgewiesen oder eindeutig der Tanzschule zuzuordnen . Hierbei ist fest zuhalten, dass weitere Auslagen, wie beispielsweise Getränke, Bekleidung, Note book oder Telefonkosten, Salsa-Festival-Gebühren oder Mitgliedschaften sich sowohl den Lebenshaltungskosten einschliesslich

Hobbies als auch dem Studium oder der unselbständigen Erwerbstätigkeit zuordnen lassen. Dass die geltend gemachten Auslagen nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand auseinanderzudividieren sind, bestätigte auch das Steueramt (vgl. Urk. 6/104). Vor dem Hintergrund, dass d ie selbständ igerwerbenden Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (vgl. E. 1.6) , ist es nicht Sache des Sozial versicherungsgerichts (oder der Beschwerdegegnerin) , hier vertiefte eigene Abklärungen zu tätigen. Es ist Sache der Beschwerdeführerin eine ordnungs ge mässe Buchhaltung ihrer Einzelfirma zu führen und steuerlich entsprechend nachvollziehbar zu deklarieren. 3.3

Vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstät igkeit von Fr. 6'000.-- kann daher ein klar der selbständigen Erwerbstätigkeit zuordenbarer und steuerrecht lich anerkannter Aufwand in der Höhe von Fr. 1 ’ 435.-- in Abzug gebracht werden. Die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin des Jahres 2016 sind demnach basierend auf einem

Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit von Fr. 4' 565 .--

( Fr. 6'000. -- . /. Fr. 1'435.--) zu erheben. Die

Aufrech nung der persönlichen Beiträge

entfällt nach Auskunft des Steueramtes ( Urk. 6/104 ; vgl. auch Verfügung vom 1 1. Dezember 2020, Urk. 6/88 ). Das auf Fr. 100.-- abgerundete b eitragspflichtige E inkommen beläuft sich demnach auf

Fr. 4' 5 00.-- .

4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2016 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und damit die Mindestbeiträge abführte ( Urk. 6/ 64) , kann gestützt auf ihr sinngemässes Verlangen der unterste Beitragssatz (vgl. E. 1.

4) angewendet werden. Demgemäss ergeben sich für das Jahr 2016 persönliche

AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 233.80 ( Fr. 4'500 x 0,05196 ; vgl. E. 1.4 ), FAK-Beiträge von Fr. 4 9.50 (Fr. 4' 5 00.-- x 0,011) und Verwaltungskosten von Fr.

E. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 2 AHVG ; in der vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung).

Der unterste Satz der sinkenden Skala betrug in der Periode 2016 für die Beiträge an die AHV 4,2 % ( Art. 21 Abs. 2 AHVV ), an die IV 0,754 % ( Art. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 1 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und an die EO 0,2 42 % ( Art. 27 EOG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Ver ordnung zum Erwerbsersatzgeset z, EOV ), insgesamt demnach 5,196 % .

E. 11 70 ( Fr. 2 33.80 x 0,05) . Das Total der Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) beträgt damit

Fr. 2 95.-- .

Im Weiteren sind auf d ies em Betrag gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit. b i n Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AHVV

Verzugszinsen von 5 % geschuldet, was bei einem Zinsenlauf vom 1. Januar 2017 b is zum 2 0. März 2020 (1160 Tage) und vom 1. Juli bis zum 2 5. November 2020 ( 145 Tage; vgl. Urk. 6/77)

Fr. 53.50 ( [ Fr. 295.-- x 0, 05 : 360 x 1160] + [ Fr. 295.-- x 0,05 : 360 x 145] )

ergibt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge und Verzugszinsen.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 4.2

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügun gen vom 2 5. November

2020 ( Urk. 6/ 76-77) respektive 1 7. Dezember 2020 ( Urk. 6/89) einer allfälligen Einsprache die aufschie be n de Wirkung nicht entzog . Die Einsprache

hatte demnach aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 49 Abs. 5 ATSG) . Dass die Be schwerdegegnerin nach Einspracheerhebung

vom 30. Novem ber 2020 wegen des Nicht bezahlens der Beiträge

eine (geb ührenpflichtige) Mahnung erliess und Betreibung einleitete (vgl. Sach verhalt E. 1.2), war daher unzulässig. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilwe iser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. April 2021 dahinge hend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2016 persönliche Beiträge von

Fr. 295.-- (inkl. Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 53.50 zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00027

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

19. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, absolv ierte von August 2008 bis Juli 2016 an der Universität Y.___ ein Psychologiestudium ( Urk. 3/2 ) und war in dieser Zeit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige angeschlossen (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/6 und Urk. 6/3/2) . Am 2 3. Februar 2015 meldete sie sich als Inhaberin der Einzelfirma Z.___.ch per 1. Januar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbende

im Nebenberuf an ( vgl. auch die ein gereichten Beilagen; Urk. 6/ 7 ). Mit Schreiben vom 1 2. März 2015 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass von einem im Nebenerwerb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das unter Fr. 2'300.-- pro Jahr liege, nur Beiträge erhoben würden, wenn dies explizit gewünscht werde. Ohne den Gegenbericht der Versicherten nehme die Ausgleichskasse an, dass sie auf Beitragszahlungen verzichten möchte ( Urk. 6/9 ; vgl. auch Erinnerungsschreiben der Ausgleichskasse vom 2 6. August 2015, Urk. 6/18 ). Die Versicherte teilte in der Folge nicht mit, dass sie Beitragszahlungen leisten möchte . Mit Beitrags verfügung vom 21. Januar 2016 erhob die Ausg leichskasse von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3 1. Dezember 2016 AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 501.40 (inkl. Verwaltungskosten, Urk. 6/36). Seit September 2016 ist

die Versicherte in einem 60%-Pensum bei der A.___ angestellt und bezahlt Lohnb eiträge als Un selbständigerwerbende ( Urk. 6/54 und Urk. 3/3 ). Mit Verfügung vom 1 6. Dezem ber 2016 , welche die Verfügung vom 2 1. Januar 2016 ersetzte, hielt die Ausgleichs kasse fest, dass die Versic herte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 als nichterwerbstätige Person von der Beitragspflicht befre it sei. Bereits bezahlte Beiträge würden zurückerstattet ( Urk. 6/56). 1.2

Mit Zusatz- Steuermeldung vom 2 9. November 2019 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse fü r das Jahr 2016 ein Einkommen der Ver sicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'000. -- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0. -- ( Urk. 6/66-67 ). Mit Schreiben vom 3 1. A ugust 2020

wandte sich die Ausgleichskasse zwecks Abklärung der AHV-Beitragspflicht an die Versicherte ( Urk. 6/68). Am 3. September 2020 reichte die Versicherte den ausgefüllten Fragebogen für Selbständig erwerbende ein (Urk. 6/70). Mit definitiver Verfügung vom 2 5. November 2020 setzte die A us gleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 gestützt auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 6'300.-- auf Fr. 413.30 (inkl. Verwal tungs kosten) fest ( Urk. 6/76 ). Ebenfalls mit Verfügung vom 2 5. N ovember 2020 setzte sie die Verzugszinsen für die Bei tragsnachforderung 2016 auf Fr. 74.90 fest ( Urk. 6/77). Gegen die Verfügungen vom 2 5. November 2020 erhob die Ver sicherte am 3 0. November 2020

elektronisch Einsprache ( Urk. 6/78 ; vgl. auch E- Mail der Versicherten vom 1 6. März 2021, Urk. 6/97/1 ). Mit definitiver Verfü gung vom 1 7. Dezember 2020 , welche die Verfügung v om 2 5. November 2020 ersetzte, setzte die Ausgleichskasse die persön lichen Beiträge für das Jahr 2016 gestützt auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 6'000.-- auf Fr. 567.90 (inkl .

Verwaltungskosten) fest ( Urk. 6/89). Am 2 6. Januar 2021 erliess sie betreffend die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 eine gebührenpflichtige Mahnung ( Urk. 6/90). Am 1 6. Februar 2021 reichte die Ausgleichskasse beim Betreibungs amt B.___ ei n Betreibungsbegehren ein, worin sie die Bezahlung von Fr. 687.45 ( Fr. 567.90 [persönliche Beiträge des Jahres 2016 inkl. Verwal tungs kosten] + Fr. 79.55 [Verzugszins]

+ Fr. 40.-- [Mahngebühr]) verlangte ( Urk. 6/92). Mit E-Mail vom 2 2. März 2021 liess sich das Kantonale Steueramt auf ent spre chende Anfrage der Ausg leichskasse hin vernehmen (Urk. 6/104). Mit Ent scheid vom 8. April 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Ver si cherten vom 3 0. November 2020 ab ( Urk. 2). Am 2 9. April 2021 überwies die Versicherte der Ausgleich skasse im Zusammenhang mit der erhobenen Betreibung Fr. 740.75 ( Fr. 687.45 + Fr. 53.30 [Betreibu ngs-/Verfahrensspesen]; Urk. 3/19; vgl. auch Urk. 6/111 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2021 erhob die Versicherte am 7. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene En tscheid aufzuheben, von der Erhebung von persönlichen Beiträgen für das Jahr 2016 abzusehen

und die bezahlten Beiträge zurückzuerstatten ( Urk. 1). Die Beschwer de gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vo m 1 6. Juni 2021 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5 ), w as der Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2021 zur K enntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Bei träge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG ). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versi cherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen, FamZG ). 1.3

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem das hierdurch erzielte rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG auf geführten Abzüge vermindert wird, unter anderem um die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a) und um den Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (lit. f). 1.4

Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstät igkeit wird ein Beitrag von 7,8

Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 56’ 4 00 Franken, aber mindestens 9’ 4 00 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden S kala bis auf 4, 2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG ; in der vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2018 gültig gewe senen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung ; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 AHVV ).

Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9’ 3 00 Franken oder weniger im Jahr, so hat d ie

v ersicherte Person den Mindestbeitrag von 392 Franken (zuzüglich IV/EO-Beiträge: 480 Franken) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbs tätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird ( Art. 8 Abs. 2 AHVG ; in der vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend für die Periode 2016 anwendbaren Fassung).

Der unterste Satz der sinkenden Skala betrug in der Periode 2016 für die Beiträge an die AHV 4,2 % ( Art. 21 Abs. 2 AHVV ), an die IV 0,754 % ( Art. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 1 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und an die EO 0,2 42 % ( Art. 27 EOG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Ver ordnung zum Erwerbsersatzgeset z, EOV ), insgesamt demnach 5,196 % . 1.5

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Bei tragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

Nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinter lasse nen versicherung ( AHVV ) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu ent richten. Nach Art. 41 bis Abs. 2 Satz 2 AHVV endet der Zinsenlauf bei Beitrags nachforderungen mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist be zahlt werden.

Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV ). 1 .6

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV ).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver siche rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommenser mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche rungs gericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizver fahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543 /2019 vom 20.

Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Steuermeldung vom 2 9. November 2019, welche auf einer rechtskräftigen Ver anlagung beruhe,

gemäss Stellungnahme des Steueramts vom 2 2. März 2021 korrekt sei. Gemäss der Steuererklärung und der Aufstellung zur selbständigen Erwerbstätigkeit des J ahres 2016 habe die Beschwerdeführerin im Zusammen hang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Tanzlehrerin keine A ufwände deklariert, sondern diese fälschlicherweise bei den Berufsauslagen für die unselb ständige Erwerbstätigkeit aufgeführt . Da eine Vermischung stattgefunden habe, lasse sich der Umfang der Au fwendungen, welche für die selbständige Tätigkeit bestimmt gewesen seien, seitens des Steueramts nur schwer eruieren. Da der Zins auf das inves tierte Eigenkapital

von der Schweizerischen Nati onalbank im Jahr 2016 auf 0 festgesetzt worden sei , könnten die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Auslagen und Weiterbildungskosten nicht vom gemeldeten Ein kom men 2016 in Abzug gebracht werden ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

es sich beim vom Steueramt gemeldeten Einkommen von Fr. 6'000.--, gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Jahres 2016 erhoben habe, um den « Brutto-B etrag » handle . Die von ihr belegten Auslagen

seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Bereits die rein tanzbezogenen Auslagen würden sich auf Fr. 5'846.20 belaufen. Ziehe man zusätzlich noch minimale Bürokosten ab, resul tiere ein effektives Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von F r. 0.--. Die berufsbedingten Auslagen

und Weiterbildungskosten aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit seien vom Kantonalen Steueramt ohne Korrek tur anerkannt worden ( Urk. 1). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin i n der Steuererklärung 2016

Ein künfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'589.- - und aus selbstän diger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) von Fr. 6'000. -- deklarierte (Urk. 6/96/5) . Im Formular Berufsauslagen 2016 machte sie neben den Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von Fr. 700.-- und den Mehrkosten der Verpflegung von Fr. 3'200.- - übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten von effektiv Fr. 13'82 4.-- geltend ( Urk. 6/96/9 ). Wie in der Steuererklärung deklariert ( Urk. 6/96/6) , ging das Steueramt nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge von einem für die Staatssteuer massgebenden steuerbaren E inkommen von (gerundet) Fr. 400.-- aus (vgl.

S chlussrechnung 2016 Staats- und Gemeindesteuern der Ge meinde C.___ vom 2 1. Mai 2018, Urk. 3/7). Zwar ist für die Bemessung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommen s auf die Einschätzung der direkten Bun des steuer abzustellen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV ), aufgrund der Auskunft des kantonalen Steueramtes, AHV/ WPE Meldewesen , (vgl. Urk. 6/104) ist jedoch davon auszugehen, dass die deklarierten Werte auch für die Veranlagung der direkten Bundessteuer (steuerbares Einkommen von Fr. 4'500.--, vgl. Urk. 6/96/ 6) übernommen wurden. Die geltend gemachten Auslagen wurden vom Steueramt somit anerkannt. 3.2

Die Zusatz- Steuermeldung vom 2 9. November 2019 , mit welcher das Steueramt der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 ein Einkommen der Beschwerde füh rerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'000.-- und ein im Betrieb inves tiertes Eigenkapital von Fr. 0. -- meldete ( Urk. 6/66-67 ), beruht auf einer rech tskräftigen Steuerveranlagung . Das Sozialversicherungsgericht darf von rechtskräftigen Steuerveranlagungen nur dann abweichen, wenn diese klar aus gewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können (vgl. E. 1.6 ). Die Steuermeldung basiert auf der Deklaration der Beschwerdefüh rerin, die unverändert zur Veranlagung führte. Ein Irrtum liegt daher grund sätzlich nicht vor. Dies schliesst die Beachtung des Umstandes, dass es steuer rechtlich nicht von Belang ist, ob die geschäftsmässig begründeten Aufwen dungen als Berufskosten zum Abzug zugelassen oder von den Einkünften der selbständigen Erwerbstätigkeit abgezogen werden, jedoch nicht aus (vgl. E. 1.6). Die Frage nach der Zuordnung von Gewinnungskosten (vgl. E. 1.3 ) zur selbstän digen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit stellt letztlich auch eine qualifika tionsrecht li che Frage dar (vgl. hierzu: BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c , Urteil des Bundesgerichts 9C_107 /2013 vom 3 0. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Auf stellung der Berufsauslagen ein . Unter den «Auslagen nur Tanzschule» werden aufgeführt:

Fr. 100.-- für Passivmitgliedschaft D.___ (Tanzl ehrer-Ver ba nd), Fr. 1'200. -- für Telefonspesen Tanzschule, Fr. 39.90 für Video-B ear bei tung Tanzschule, Fr. 1'435. -- für Raummiete Kurse, Fr. 800.-- pauschal für Aus lagen Assistenten, Fr. 156.70 für W ebseite

Z.___.ch , Fr. 181.30 für

Kurs ma terial, Musikdownloads, CDs und Getränke, Fr. 148.80 für diverse Auslagen, Fr. 364.80 für Tanzmat erial (gemäss Quittungen: Sporttasche, Bekleidung) , Fr. 900.-- pauschal für Notebook und Fr. 520. -- für Weiterbildungen ( E.___ Tanz verein ,

der F.___ - Mitgliederbeitrag als Studentin sowie Kongressgebühren) ( Urk. 3/5).

D as T otal d iese r Ab züge stimmt mit den vom Steueramt insgesamt zugelassenen «Berufsauslagen 2016» überein (vgl. Urk. 6/81 in Verbindung mit Urk. 6 /79). Sodann reichte d ie Beschwerdeführerin diverse Belege ein ( Urk. 3 /26). Ohne Weiteres dem Tanzunterricht zuzuweisen und gestützt auf eine entspre chende Quittung ausgewiesen sind dabei die Kosten für die Miete des Tanzraumes von Fr. 1'435.-- bei der G.___ Wohnbaugenossenschaft C.___ . Von den weiteren geltend gemachten Auslagen mit behauptetem Bezug zur Tanzschule liegen – wenn überhaupt – lediglich Rechnungen vor. Diese Auslagen sind somit nicht klar ausgewiesen oder eindeutig der Tanzschule zuzuordnen . Hierbei ist fest zuhalten, dass weitere Auslagen, wie beispielsweise Getränke, Bekleidung, Note book oder Telefonkosten, Salsa-Festival-Gebühren oder Mitgliedschaften sich sowohl den Lebenshaltungskosten einschliesslich

Hobbies als auch dem Studium oder der unselbständigen Erwerbstätigkeit zuordnen lassen. Dass die geltend gemachten Auslagen nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand auseinanderzudividieren sind, bestätigte auch das Steueramt (vgl. Urk. 6/104). Vor dem Hintergrund, dass d ie selbständ igerwerbenden Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (vgl. E. 1.6) , ist es nicht Sache des Sozial versicherungsgerichts (oder der Beschwerdegegnerin) , hier vertiefte eigene Abklärungen zu tätigen. Es ist Sache der Beschwerdeführerin eine ordnungs ge mässe Buchhaltung ihrer Einzelfirma zu führen und steuerlich entsprechend nachvollziehbar zu deklarieren. 3.3

Vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstät igkeit von Fr. 6'000.-- kann daher ein klar der selbständigen Erwerbstätigkeit zuordenbarer und steuerrecht lich anerkannter Aufwand in der Höhe von Fr. 1 ’ 435.-- in Abzug gebracht werden. Die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin des Jahres 2016 sind demnach basierend auf einem

Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit von Fr. 4' 565 .--

( Fr. 6'000. -- . /. Fr. 1'435.--) zu erheben. Die

Aufrech nung der persönlichen Beiträge

entfällt nach Auskunft des Steueramtes ( Urk. 6/104 ; vgl. auch Verfügung vom 1 1. Dezember 2020, Urk. 6/88 ). Das auf Fr. 100.-- abgerundete b eitragspflichtige E inkommen beläuft sich demnach auf

Fr. 4' 5 00.-- .

4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2016 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und damit die Mindestbeiträge abführte ( Urk. 6/ 64) , kann gestützt auf ihr sinngemässes Verlangen der unterste Beitragssatz (vgl. E. 1.

4) angewendet werden. Demgemäss ergeben sich für das Jahr 2016 persönliche

AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 233.80 ( Fr. 4'500 x 0,05196 ; vgl. E. 1.4 ), FAK-Beiträge von Fr. 4 9.50 (Fr. 4' 5 00.-- x 0,011) und Verwaltungskosten von Fr. 11. 70 ( Fr. 2 33.80 x 0,05) . Das Total der Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) beträgt damit

Fr. 2 95.-- .

Im Weiteren sind auf d ies em Betrag gestützt auf Art. 41 bis Abs. 1 lit. b i n Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AHVV

Verzugszinsen von 5 % geschuldet, was bei einem Zinsenlauf vom 1. Januar 2017 b is zum 2 0. März 2020 (1160 Tage) und vom 1. Juli bis zum 2 5. November 2020 ( 145 Tage; vgl. Urk. 6/77)

Fr. 53.50 ( [ Fr. 295.-- x 0, 05 : 360 x 1160] + [ Fr. 295.-- x 0,05 : 360 x 145] )

ergibt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge und Verzugszinsen.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 4.2

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügun gen vom 2 5. November

2020 ( Urk. 6/ 76-77) respektive 1 7. Dezember 2020 ( Urk. 6/89) einer allfälligen Einsprache die aufschie be n de Wirkung nicht entzog . Die Einsprache

hatte demnach aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 49 Abs. 5 ATSG) . Dass die Be schwerdegegnerin nach Einspracheerhebung

vom 30. Novem ber 2020 wegen des Nicht bezahlens der Beiträge

eine (geb ührenpflichtige) Mahnung erliess und Betreibung einleitete (vgl. Sach verhalt E. 1.2), war daher unzulässig. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilwe iser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. April 2021 dahinge hend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2016 persönliche Beiträge von

Fr. 295.-- (inkl. Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 53.50 zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaKreyenbühl