Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, Vater zweier Söhne, geboren 1996 und 2000, meldete sich am 1 3. November 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer
Hinterlassenenrente an . Dies, nachdem seine Ehefrau Z.__, geboren 1965, am 4. November 2020 verstorben war. Mit Verfü gung vom 4. Dezember 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Hinterlassenenrente (Urk. 7). Die dagegen vom Versicherten am 1 7. Dezember 2020 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 2. Februar 2021 (Urk.
2) ab. 2 .
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm ab dem 1. Dezember 2020 eine Witwerrente auszu richten, obgleich seine Kinder das 1 8. Altersjahr bereits vollendet hätten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 7. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 9. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3) . Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Abs. 4).
Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 aufgezählten Beendigungsgründen er lischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die dritte Kammer des Europäische n Gerichtshof s für Menschenre chte (EGMR) entschied im Urteil B. gegen die Schweiz vom 2 0. Oktober 2020 (Nr. 78630/12) den Fall eines Versicherten, der seit der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter keinen Anspruch auf eine Witwerrente mehr hat te . Unter Berufung auf Art. 14
(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hatte
der Versicherte gerügt, dass er im Vergleich zu verwitweten Müttern, die ihre Kinder all ein betreuen würden und deren Wit wenrente bei Volljährigkeit der Kinder nicht erlösche, diskriminiert werde . Hin sichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde stellte der Gerichtshof fest, d ass Art. 8 EMRK anwendbar sei, da die Witwen- und Witwerrente dem überlebenden Ehe gatten die Organisation seines Familienlebens ermöglichen soll e . Ausserdem befand er, dass der Versicherte im Alter von 57 Jahren, als die Rente eingestellt worden sei, und 59 Jahren, als das Bund esgericht sein Urteil verkündet habe, kaum einen Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt habe ins Auge fassen können. Dies habe sich konkret darauf ausgewirkt, wie er sein Familienleben habe orga nisieren können. In der Sache erinnerte das Gericht daran, dass die EMRK ein «lebendiges Instrument» sei, das im Lichte der heutigen Lebensbed ingungen aus zulegen sei, und befand, dass die Vermutung, wonach ein Ehemann für den finan zie llen Unterhalt seiner Frau sorge, i nsbesondere, wenn sie Kinder habe, nicht mehr gelte. Die Vermutung dürfe nicht als Rechtfertigung für die unter schiedliche Behandlung gelten, die der Versicherte erfahren habe . Der Gerichts hof könne nicht zum Schluss gelangen, dass in diesem Fall « sehr gewichtige Erwägungen» vorlägen, welche die vom Versicherten beanstandete Ungleich be handlung aufgrund des Geschlechts rechtfertigen könnten. Dementsprechend stellte er fest, dass die Regierung keine vernünftige Begründung für die Ungleich behandlung des Versicherten geliefert habe. Eine Verletzung von Art. 14 in Ver bindung mit Art. 8 EMRK sei zu bejahen.
In der Folge beantragte die Schweiz die B ehandlung der Streitsache durch die G rosse Kammer des EGMR. Am 1 6. Juni 2021 befasste sich diese mit dem AHVG (https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=hearings&w=7863012_16062021&language=lang
). 1.3
Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer be antragen (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so ent scheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil (Art. 43 Abs. 3 EMRK). Nach Art. 44 Abs. 1 EMRK ist das Urteil der Grossen Kammer endgültig.
Nach
Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Hohen Ve rtragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das Urteil B.
gegen die Schweiz vom 2 0. Oktober 2020 nicht rechtskräftig sei. Es könne noch an die G rosse Kammer weitergezogen werden. Das Urteil entfalte jedoch auch nach Rechtskraft keine direkte Wirkung für den Einzelfall. Es wäre dann an der Schweiz, die gesetzlichen Grundlagen zu überarbeit en. Bis zu einer Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderung sei an den geltenden Grundlagen fest zuhalten, da noch unklar sei, wie die Gleichbehandlung der Witwen- und Witwer renten zukünftig umgesetzt werde. Es sei beispielsweise
noch nicht klar, ob es eine Übergangsfrist geben und
ob die Anpassung rückwirkend oder nur für die Zukunft
erfolgen werde. Möglicherweise würden
die Witwenrenten an die W itwerrenten
angepasst (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer ma chte demgegenüber geltend, dass er als Witwer mit zwei Söhnen in Ausbildung, welche beide über 18-jährig seien, gemäss
Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht mit einer Witwe in derselben Situation gleichgestellt sei. Als Vater habe er die gleichen Pflichten, welche eine Frau und Mutter in seiner Situation hätte, nämlich für eine Erstausbildung der K inder, deren Unterhalt und Wohl ergehen zu sorgen . Der EGMR habe in diesem Zusammenhang eine Verletzung der EMRK festgestellt. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihm keine Hinterlassenen rente zugesprochen werde (Urk. 1). 3.
Die Grosse Kammer des EGMR hat in der Streitsache B. gegen die Schweiz bislang noch kein Urteil gefällt. Ein endgültiges bzw. rechtskräftiges Urteil des EGMR liegt daher noch nicht vor.
Sollte die Grosse Kammer des EGMR den Entscheid der dritten Kammer bestätigen, würde eine Anpassung der Gesetzes- und Ver ordnungsbestimmungen erfolgen. Wie die neue Regelung aussehen würde, ist offensichtlich noch unklar.
Art. 24 Abs. 2 AHVG, wonach der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind das 1 8. Altersjahr vollendet hat, ist nach wie vor in K raft. Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinter lassenenrente
zum jetzigen Zeitpunkt verneint hat, ist damit nicht zu bean stan den. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 7. Dezember 2020 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 2. Februar 2021 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs.
E. 1.2 Die dritte Kammer des Europäische n Gerichtshof s für Menschenre chte (EGMR) entschied im Urteil B. gegen die Schweiz vom 2 0. Oktober 2020 (Nr. 78630/12) den Fall eines Versicherten, der seit der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter keinen Anspruch auf eine Witwerrente mehr hat te . Unter Berufung auf Art. 14
(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer be antragen (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so ent scheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil (Art. 43 Abs. 3 EMRK). Nach Art. 44 Abs. 1 EMRK ist das Urteil der Grossen Kammer endgültig.
Nach
Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Hohen Ve rtragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. 2.
E. 2 .
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm ab dem 1. Dezember 2020 eine Witwerrente auszu richten, obgleich seine Kinder das 1 8. Altersjahr bereits vollendet hätten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 7. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 9. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das Urteil B.
gegen die Schweiz vom 2 0. Oktober 2020 nicht rechtskräftig sei. Es könne noch an die G rosse Kammer weitergezogen werden. Das Urteil entfalte jedoch auch nach Rechtskraft keine direkte Wirkung für den Einzelfall. Es wäre dann an der Schweiz, die gesetzlichen Grundlagen zu überarbeit en. Bis zu einer Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderung sei an den geltenden Grundlagen fest zuhalten, da noch unklar sei, wie die Gleichbehandlung der Witwen- und Witwer renten zukünftig umgesetzt werde. Es sei beispielsweise
noch nicht klar, ob es eine Übergangsfrist geben und
ob die Anpassung rückwirkend oder nur für die Zukunft
erfolgen werde. Möglicherweise würden
die Witwenrenten an die W itwerrenten
angepasst (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ma chte demgegenüber geltend, dass er als Witwer mit zwei Söhnen in Ausbildung, welche beide über 18-jährig seien, gemäss
Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht mit einer Witwe in derselben Situation gleichgestellt sei. Als Vater habe er die gleichen Pflichten, welche eine Frau und Mutter in seiner Situation hätte, nämlich für eine Erstausbildung der K inder, deren Unterhalt und Wohl ergehen zu sorgen . Der EGMR habe in diesem Zusammenhang eine Verletzung der EMRK festgestellt. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihm keine Hinterlassenen rente zugesprochen werde (Urk. 1). 3.
Die Grosse Kammer des EGMR hat in der Streitsache B. gegen die Schweiz bislang noch kein Urteil gefällt. Ein endgültiges bzw. rechtskräftiges Urteil des EGMR liegt daher noch nicht vor.
Sollte die Grosse Kammer des EGMR den Entscheid der dritten Kammer bestätigen, würde eine Anpassung der Gesetzes- und Ver ordnungsbestimmungen erfolgen. Wie die neue Regelung aussehen würde, ist offensichtlich noch unklar.
Art. 24 Abs. 2 AHVG, wonach der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind das 1 8. Altersjahr vollendet hat, ist nach wie vor in K raft. Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinter lassenenrente
zum jetzigen Zeitpunkt verneint hat, ist damit nicht zu bean stan den. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 3 ) . Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Abs. 4).
Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs.
E. 4 aufgezählten Beendigungsgründen er lischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG).
E. 8 EMRK sei zu bejahen.
In der Folge beantragte die Schweiz die B ehandlung der Streitsache durch die G rosse Kammer des EGMR. Am 1 6. Juni 2021 befasste sich diese mit dem AHVG (https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=hearings&w=7863012_16062021&language=lang
).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00019
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 3. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, Vater zweier Söhne, geboren 1996 und 2000, meldete sich am 1 3. November 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer
Hinterlassenenrente an . Dies, nachdem seine Ehefrau Z.__, geboren 1965, am 4. November 2020 verstorben war. Mit Verfü gung vom 4. Dezember 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Hinterlassenenrente (Urk. 7). Die dagegen vom Versicherten am 1 7. Dezember 2020 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 2. Februar 2021 (Urk.
2) ab. 2 .
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm ab dem 1. Dezember 2020 eine Witwerrente auszu richten, obgleich seine Kinder das 1 8. Altersjahr bereits vollendet hätten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 7. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 9. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3) . Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Abs. 4).
Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 aufgezählten Beendigungsgründen er lischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). 1.2
Die dritte Kammer des Europäische n Gerichtshof s für Menschenre chte (EGMR) entschied im Urteil B. gegen die Schweiz vom 2 0. Oktober 2020 (Nr. 78630/12) den Fall eines Versicherten, der seit der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter keinen Anspruch auf eine Witwerrente mehr hat te . Unter Berufung auf Art. 14
(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hatte
der Versicherte gerügt, dass er im Vergleich zu verwitweten Müttern, die ihre Kinder all ein betreuen würden und deren Wit wenrente bei Volljährigkeit der Kinder nicht erlösche, diskriminiert werde . Hin sichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde stellte der Gerichtshof fest, d ass Art. 8 EMRK anwendbar sei, da die Witwen- und Witwerrente dem überlebenden Ehe gatten die Organisation seines Familienlebens ermöglichen soll e . Ausserdem befand er, dass der Versicherte im Alter von 57 Jahren, als die Rente eingestellt worden sei, und 59 Jahren, als das Bund esgericht sein Urteil verkündet habe, kaum einen Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt habe ins Auge fassen können. Dies habe sich konkret darauf ausgewirkt, wie er sein Familienleben habe orga nisieren können. In der Sache erinnerte das Gericht daran, dass die EMRK ein «lebendiges Instrument» sei, das im Lichte der heutigen Lebensbed ingungen aus zulegen sei, und befand, dass die Vermutung, wonach ein Ehemann für den finan zie llen Unterhalt seiner Frau sorge, i nsbesondere, wenn sie Kinder habe, nicht mehr gelte. Die Vermutung dürfe nicht als Rechtfertigung für die unter schiedliche Behandlung gelten, die der Versicherte erfahren habe . Der Gerichts hof könne nicht zum Schluss gelangen, dass in diesem Fall « sehr gewichtige Erwägungen» vorlägen, welche die vom Versicherten beanstandete Ungleich be handlung aufgrund des Geschlechts rechtfertigen könnten. Dementsprechend stellte er fest, dass die Regierung keine vernünftige Begründung für die Ungleich behandlung des Versicherten geliefert habe. Eine Verletzung von Art. 14 in Ver bindung mit Art. 8 EMRK sei zu bejahen.
In der Folge beantragte die Schweiz die B ehandlung der Streitsache durch die G rosse Kammer des EGMR. Am 1 6. Juni 2021 befasste sich diese mit dem AHVG (https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=hearings&w=7863012_16062021&language=lang
). 1.3
Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer be antragen (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so ent scheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil (Art. 43 Abs. 3 EMRK). Nach Art. 44 Abs. 1 EMRK ist das Urteil der Grossen Kammer endgültig.
Nach
Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Hohen Ve rtragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das Urteil B.
gegen die Schweiz vom 2 0. Oktober 2020 nicht rechtskräftig sei. Es könne noch an die G rosse Kammer weitergezogen werden. Das Urteil entfalte jedoch auch nach Rechtskraft keine direkte Wirkung für den Einzelfall. Es wäre dann an der Schweiz, die gesetzlichen Grundlagen zu überarbeit en. Bis zu einer Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderung sei an den geltenden Grundlagen fest zuhalten, da noch unklar sei, wie die Gleichbehandlung der Witwen- und Witwer renten zukünftig umgesetzt werde. Es sei beispielsweise
noch nicht klar, ob es eine Übergangsfrist geben und
ob die Anpassung rückwirkend oder nur für die Zukunft
erfolgen werde. Möglicherweise würden
die Witwenrenten an die W itwerrenten
angepasst (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer ma chte demgegenüber geltend, dass er als Witwer mit zwei Söhnen in Ausbildung, welche beide über 18-jährig seien, gemäss
Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht mit einer Witwe in derselben Situation gleichgestellt sei. Als Vater habe er die gleichen Pflichten, welche eine Frau und Mutter in seiner Situation hätte, nämlich für eine Erstausbildung der K inder, deren Unterhalt und Wohl ergehen zu sorgen . Der EGMR habe in diesem Zusammenhang eine Verletzung der EMRK festgestellt. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihm keine Hinterlassenen rente zugesprochen werde (Urk. 1). 3.
Die Grosse Kammer des EGMR hat in der Streitsache B. gegen die Schweiz bislang noch kein Urteil gefällt. Ein endgültiges bzw. rechtskräftiges Urteil des EGMR liegt daher noch nicht vor.
Sollte die Grosse Kammer des EGMR den Entscheid der dritten Kammer bestätigen, würde eine Anpassung der Gesetzes- und Ver ordnungsbestimmungen erfolgen. Wie die neue Regelung aussehen würde, ist offensichtlich noch unklar.
Art. 24 Abs. 2 AHVG, wonach der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind das 1 8. Altersjahr vollendet hat, ist nach wie vor in K raft. Dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinter lassenenrente
zum jetzigen Zeitpunkt verneint hat, ist damit nicht zu bean stan den. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl