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AB.2021.00011

Aufschub der Altersrente nicht innert Frist beantragt. Aufgrund diesbezüglich fehlender Auskunft der Beschwerdegegnerin trotz Nachfragens Vertrauensschutz bejaht.

Zürich SozVersG · 2021-02-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Juni 1954 geborene X.___ teilte der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit E-Mail vom 2 0. Februar 2019 mit, dass er trotz Jahrgang 1954 weiterarbeiten werde und das wohl noch einige Jahre. Man solle es ihn wissen lassen, falls er etwas Offizielles ausfüllen müsste ( Urk. 7 / 26 ). Der Versicherte erhielt darauf keine Rückmeldung. Auf eine E-Mail vom 3. November 2020 ( Urk. 7/59 ) hin , mit welcher er sich erkundigte, ob und wann er die Maximalrente erreiche, teilte ihm die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. November 2020 mit ( Urk. 7/60 ), dass er für den Aufschub der Altersrente bis am 3 0. Juni 2020 einen Antrag hätte einreichen müssen. Mit Verfügung vom 1 7. November 2020 (Urk. 7/65 ) wies die Ausgleichskasse den Antrag des Versi cherten um Aufschub der Altersrente ab mit der Begründung, dass er diesen nicht innert Frist geltend gemacht habe. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einspra che vom 2 5. November 2020 ( Urk. 7/68 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Februar 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Altersrente aufzuschieben . Am 2 2. März 2021 beantragte die Ausgleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6 ) . Mit Replik vom 1 4. April 2021 ( Urk. 10 ) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2 7. April 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte ( Urk. 12 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung , AHVG).

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindes tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV) . 1 .2

Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraus set zung en und die Anmeldung hin zuweisen (Art. 67 Abs. 2 AHVV). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewis sen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nach teile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftser teilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördli chen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die rechtssuchende Person Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu tref fen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die rechtssuchende Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine rechtssuchende Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermu tung dafür, dass sie im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die rechtssuchende Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

die Anmeldung für einen Aufschub der Altersrente spätestens nach einem Jahr seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätte geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag somit spätestens bis 3 0. Juni 2020 bei ihr einreichen müssen. Sie habe die Anmeldung des Aufschubes jedoch erst am 1 0. November 2020 erhalten. Im Dossier des Beschwerdeführer s finde sich weder eine E-Mail noch eine Telefonnotiz, die bestätige, dass ihm bezüglich des Vorgehens bei der Anmeldung für den Aufschub eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Er erhalte deshalb ab Juli 2019 seine ordentliche Altersrente.

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6 ) hielt sie ergänzend fest,

der Beschwerde führer habe ihrer Kundenberaterin am 2 0. Februar 2019 mitgeteilt, dass er nach dem Pensionsalter weiterarbeiten möchte und nachgefragt, ob er dafür etwas ausfüllen müsse. Aus der E-Mail gehe nicht hervor, dass er auch geplant habe, seine Rente aufzuschieben. Die E-Mail sei leider von ihr nicht beantwortet worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht darauf verlassen können, dass er nichts unternehmen müsse, um den Aufschub der Altersrente zu beantragen. Vielmehr hätte er innert nützlicher Frist nachfragen sollen, wann die E-Mail beantwortet werde. Dies habe er jedoch unterlassen. Auch aus späteren Kontakt aufnahmen gehe nicht hervor, dass er beabsichtigt habe, die Altersrente aufzu schieben und es habe aus der Korrespondenz mit ihm auch nicht darauf geschlos sen werden müssen. Der Kundenberaterin könne somit nicht vorgeworfen werden, die Antwort unterlassen oder eine falsche Auskunft erteilt zu haben. Aus dem Umstand, dass er auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und keine Rente verlangt habe, könne nicht auf eine konkludente Erklärung des Rentenaufschubs geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht dazu verpflichtet, die Versicherten automatisch über die Auf schub m öglic h keiten zu informieren und habe auch nicht von sich aus jeden Versicher ten individuell aufzuklären und zu beraten. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), er habe schon zwei Jahre vor seinem 6 5. Geburtstag anlässlich der jährlichen Fest legung des voraussichtlichen Umsatzes die Absicht geäussert, dass er weiter arbeiten werde, um seine Rente auf da s Maximum bringen zu können. Die Konversationen habe er meist telefonisch mit der jeweiligen Person, welche auf den entsprechenden Verfügungen als Referenz angegeben worden sei, geführt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er diesen Wunsch ein Jahr im Voraus nochmals äussern solle. Dass aber dafür intern eine andere Stelle zuständig wäre und man Formulare ausfüllen müsste, sei nicht erwähnt worden. 2018 und im Februar 2019 habe er darum gebeten, ihm mitzuteilen, ob etwas Offizielles verlangt werde, er habe darauf jedoch keine Antwort erhalten. Am 3. November 2020 habe er seine momentane Rente erfragen wollen und dann sei ihm mitgeteilt worden, dass kein Aufschub möglich sei, da er verspätet sei. Auch sei ihm dann erstmals ein Formular zugestellt worden, das er habe ausfüllen müssen. Dass bezüglich Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin nichts in seinem Dossier vorhanden sein soll, sei ihm unverständlich. Auch sei nicht akzeptabel, dass er nicht infor miert worden sei.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer ( Urk. 10), in der ganzen Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin sei es um seine Weiterarbeit nach der offiziellen Pensionierung und den Wunsch um Aufschub der Rentenaus zahlung gegangen. Leider stehe keine Aufnahme der Telefongespräche zur Verfügung. Ihm sei ab Juli 2019 die Rente nicht ausbezahlt worden, wodurch er habe davon ausgehen dürfen, dass sein Wunsch um Aufschub bis zur Erreichung des möglichen Maximums bei der Beschwerdegegnerin angekommen sei. 3. 3.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte. 3.2

Mittels elektronischen Kontaktformulars ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 1 3. Januar 2017 unter anderem um Auskunft, per wann er sich bezüglich einer Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus bei ihr melden müsse. Dabei warf er auch die Frage auf, wie lange Beiträge bezahlt werden müss ten und ob dies bis zum Erreichen des Rentenmaximums sei (Urk. 7/2). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihn daraufhin am selben Tag telefonisch kontaktierte, nicht jedoch, was anlässlich dieses Gesprächs genau besprochen wurde.

Im November 2017 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin ein Auszug aus dem individuellen Konto zugestellt ( Urk. 7/4-7). Die weitere Korrespondenz zwischen den Parteien beschränkte sich in den folgenden Monaten auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständige rwer bender zu leisten hatte (Rechnungen, Beitragsverfügungen, Lohndeklarationen und dergleichen, vgl. Urk. 7/8-25) . Am 2 0. Februar 2019 schrieb der Beschwer deführer der Beschwerdegegnerin folgende E-Mail (Urk. 7/26): «Ich denke ich habe das schon Mal mitgeteilt, tue das aber um sicher zu gehen nochmals: Ich werde trotz Jahrgang 54 weiterarbeiten, und das wohl noch einige Jahre. D.h. solange es läuft und Spass macht und gut geht. Ich muss wohl nichts Offizielles o.ä. ausfüllen oder per Einschreiben mitteilen. Ansonsten wollen Sie es mich wissen lassen.» Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm nicht auf dieses Schrei ben. Während des darauffolgenden Jahres beschränkte sich die Korrespondenz zwischen den Parteien wiederum auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständige rwerbender zu leisten hatte ( Urk. 7/2 7 -29 und Urk. 7/33-43). Am 2 5. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit ( Urk. 7/44), dass er im Juni 2019 65 geworden sei und weiterarbeite und Beiträge einza hle , und erkundigte sich nach den Freibeträgen für die Jahre 2019 und 2020, welche die Beschwerdegegnerin ihm mitteilte (U rk. 7/45 und Urk. 7/47-49). In der Folge beschränkte sich die Korrespondenz zwischen den Parteien wiederum auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständige rwerbender zu leisten hatte ( Urk. 7/50-58). Am 3. November 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er arbeite über die Altersgrenze hinaus. Bevor er nur noch einzahle, interessiere es ihn, ob er auf das Maximum komme und wann dies allenfalls der Fall sei. Er wolle nicht unbedingt auf die Auszahlung der monat lichen Rente verzichten, wenn er deren mögliches Maximum erreiche. Das brächte nichts, insbesondere da er ja weiterhin in die Kasse einzahlen müsse, obwohl die Rente dann einmal gedeckelt sei, also stabil bleibe ( Urk. 7/59). Die Beschwerde gegnerin teilte ihm daraufhin mit, dass er den Antrag für den Aufschub der Altersrente bis am 3 0. Juni 2020 bei einer Ausgleichskasse hätte einreichen müssen. Aus diesem Grund sei kein Aufschub der Altersrente möglich ( Urk. 7/60). 3.3

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin noch vor Erreichen des 6 5. Altersjahrs mitteilte, dass er auch über das 6 5. Altersjahr hinaus arbeiten werde. Zwar schrieb er ihr nicht ausdrücklich , dass er auch den Bezug seiner Altersrente aufschieben möchte, doch forderte er die Beschwerdegegnerin auf, ihm mitzuteilen, falls er weitere Vorkehrungen zu tref fen hätte. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich daraufhin weder bei ihm, ob er gedenke, die Altersrente aufzuschieben, noch teilte sie ihm mit, dass der Aufschub innert eines Jahres vo n Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist. Zwar erteilte die Beschwerdegegnerin damit keine falsche Auskunft im engeren Sinne . In Frage steht und zu prüfen ist jedoch , ob angesichts der Nachfrage

des Beschwerdeführers und der weiteren Um stände von einer unge nü genden Wahrnehmung der Auskunf tspflicht auszugehen ist, da die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer umfassender hätte infor mieren müssen. Die Rechtsprechung hat das Unterbleiben einer Auskunft trotz gesetzlicher Vorschrift nach Art. 27 ATSG oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, der Erteilung einer unrichtig en Auskunft gleichgestellt (E. 1 .3 hier vor).

Anhand des Schreibens vom 2 0. Februar 2019 war für die Beschwerdegegnerin nicht klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Erkennbar war für sie aber , dass er eine Rückmeldung erwartete, müsste er in Zusammenhang mit der Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus weitere Formalitäten erledigen. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet ist, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, jeden Versicherten individuell aufzuklären und zu beraten. Eine An frage bezüglich weiteres Vor gehen bei Weiterarbeit nach Erreichen des 65.

Altersjahrs war vorliegend jedoch vorhanden . Implizit stand damit auch die Frage nach einem Rentenaufschub im Raum, dürfte doch ein solcher i n der Einkommensklasse des Beschwerdeführer s - welche der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner jährlichen Lohndeklarationen bekannt war - regelmässig mit einer Weiterarbeit einhergehen . Mit Blick auf das nach dem 6 5. Altersjahr erzielte Einkommen (vgl. Urk. 7/66/3) war der Beschwer deführer bei seiner Pensionierung auf die Altersrente finanziell nicht angewiesen, umgekehrt ist bei seinen zuvor erzielten Einkommen ( Urk. 7/66/2-3) nachvoll ziehbar, dass er nicht mit einer Maximalrente rechnen durfte und diese mit einem Rentenaufschub erhöhen wollte. Letzteres beziehungsweise, dass er bei seinen Überlegungen zur Weiterarbeit über das ordentliche Rentenalter hinaus auch das Erreichen eines

« Rentenmaximums »

im Blick hatte, ergibt sich auch aus seiner A nfrage vom 13. Januar 2017 ( Urk. 7/2), worauf er in seine r E-Mail

vom 20. Feb ruar 2019 ebenfalls mit Bezug nahm. Angesichts dieser Umstände ergibt sich offenkundig, dass der Beschwerdeführer die Weiterarbeit im Zusammenhang mit einer angestrebten Erhöhung seiner Altersrente ins Auge fasste und die Beschwer degegnerin hierüber informiert war. Dass sie sich im Februar 2019 hieran nicht mehr erinnern konnte und deshalb den Sinngehalt der Anfrage falsch interpre tierte, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Von der Beschwerde gegnerin hätte zumindest erwartet werden dürfen, dass sie sich beim Beschwer deführer erkundigt , wie seine Nachricht genau zu verstehen sei und ob er gedenke , seine Rente aufzuschieben. Hätte sie dies getan, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den von ihm beabsichtigten Antrag um Aufschub der Rente erwähnt hätte, woraufhin sie ihn über die Jahresfrist zur schriftlichen Erklärung des Aufschubs hätte informieren müssen . Nachdem die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess, durfte sich der Beschwerdeführer aufgrund der Formu lierung in seiner E-Mail darauf verlassen, dass von ihm bezüglich Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus und damit auch bezüglich Rentenaufschub nichts Weiteres erwartet wurde, als dass er weiterhin seiner Beitragspflicht als Selbstän digerwerbender nachkommt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6 S. 2 ) war der Beschwerdeführer gerade nicht verpflichtet, sich bei ihr zu erkundigen, weshalb er auf die N achricht vom 20. Februar 2019 keine Antwort erhalte n hat . Vielmehr durfte er die ausbleibende Rückmeldung nach Treu und Glau ben so verstehen, dass für eine Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus und damit auch für eine n aufgescho be nen Rentenbezug keine weiteren Voraus set zungen oder Bedingungen bestehen und er durfte da rauf vertrauen, dass er keine besonderen Vorkehrungen für den aufgeschobenen Ren ten bezug zu treffen hat. 3.4

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwe rdeführer im Vertrauen auf die fehlende Auskunft Dis po sitionen getroffen hat, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen kann. Davon ist nicht nur dann auszugehen, wenn er Dispositionen ge troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge macht werden können, sondern auch dann, wenn er es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dis positionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt wer den können (BGE 106 V 65 E. 3b).

Die Verweigerung des Aufschubs der Altersrente bedeutet in vermögensrecht licher Hinsicht keinen Nachteil, weil der gewährte Zuschlag zur ordentlichen Altersrente infolge des Aufschubs nicht wirklich eine Leistungsverbesserung bringt, sondern dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschub sdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2.3 und 9C_970/2008 vom 2. Novem ber 2009 E. 4.1 ;

Rz . 6304 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [RWL]). Im vorliegenden Fall besteht die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er den Rentenaufschub nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, mithin in einer Disposi tion im Sinne einer Unterlassung, und da durch sein Recht auf Aufschub verwirkt ist und von Gesetzes wegen nicht mehr besteht. Aufgrund der Umstände und mit Blick auf das soeben Dargelegte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Ren ten auf schubs Ge brauch machen wollte (vgl. etwa Urk. 7/59 ). Im Sinne der sozial versicherungs recht lichen Beweis an forderung ist auch überwiegend wahr schein lich, dass der Be schwerde führer bei richtiger und vollständiger In for mation seitens der Be schwer de geg nerin den Aufschub recht zeitig, nämlich innert eine m Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Rentenanspruchs, geltend gemacht hätte. Dieses Recht kann der Be schwerdeführer jetzt laut Gesetz nicht mehr gel tend machen. Folglich könnte er auch nicht mehr, wie von ihm gewünscht, vom prozentualen Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gemäss Art. 55 ter Abs. 1 AHVV profitieren. 3.5

Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist (vgl. E. 1.3 hiervor) , erfüllt sind. Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Renten aufschub innert einem Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Renten anspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass er Anspruch auf eine Altersrente mit ent sprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m . Art. 55 ter Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abge rufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 3 AHVV). Der Beschwerdeführer hat noch nicht erklärt, ab wann er die Altersrente beziehen möchte. Sobald er eine solche Erklärung abgibt, wird er ab dem darauffolgenden Monat an - spätestens aber ab dem 1. Juni 2024 -

Anspruch auf eine Alters rente mit prozen tualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente haben. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 auf gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Aufschub der Alters rente rechtzeitig erklärt hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 7. November 2020 (Urk. 7/65 ) wies die Ausgleichskasse den Antrag des Versi cherten um Aufschub der Altersrente ab mit der Begründung, dass er diesen nicht innert Frist geltend gemacht habe. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einspra che vom

E. 1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung , AHVG).

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindes tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV) . 1 .2

Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraus set zung en und die Anmeldung hin zuweisen (Art. 67 Abs. 2 AHVV).

E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewis sen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nach teile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftser teilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördli chen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die rechtssuchende Person Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu tref fen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die rechtssuchende Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine rechtssuchende Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermu tung dafür, dass sie im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die rechtssuchende Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen). 2.

E. 2 2. März 2021 beantragte die Ausgleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

die Anmeldung für einen Aufschub der Altersrente spätestens nach einem Jahr seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätte geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag somit spätestens bis 3 0. Juni 2020 bei ihr einreichen müssen. Sie habe die Anmeldung des Aufschubes jedoch erst am 1 0. November 2020 erhalten. Im Dossier des Beschwerdeführer s finde sich weder eine E-Mail noch eine Telefonnotiz, die bestätige, dass ihm bezüglich des Vorgehens bei der Anmeldung für den Aufschub eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Er erhalte deshalb ab Juli 2019 seine ordentliche Altersrente.

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6 ) hielt sie ergänzend fest,

der Beschwerde führer habe ihrer Kundenberaterin am 2 0. Februar 2019 mitgeteilt, dass er nach dem Pensionsalter weiterarbeiten möchte und nachgefragt, ob er dafür etwas ausfüllen müsse. Aus der E-Mail gehe nicht hervor, dass er auch geplant habe, seine Rente aufzuschieben. Die E-Mail sei leider von ihr nicht beantwortet worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht darauf verlassen können, dass er nichts unternehmen müsse, um den Aufschub der Altersrente zu beantragen. Vielmehr hätte er innert nützlicher Frist nachfragen sollen, wann die E-Mail beantwortet werde. Dies habe er jedoch unterlassen. Auch aus späteren Kontakt aufnahmen gehe nicht hervor, dass er beabsichtigt habe, die Altersrente aufzu schieben und es habe aus der Korrespondenz mit ihm auch nicht darauf geschlos sen werden müssen. Der Kundenberaterin könne somit nicht vorgeworfen werden, die Antwort unterlassen oder eine falsche Auskunft erteilt zu haben. Aus dem Umstand, dass er auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und keine Rente verlangt habe, könne nicht auf eine konkludente Erklärung des Rentenaufschubs geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht dazu verpflichtet, die Versicherten automatisch über die Auf schub m öglic h keiten zu informieren und habe auch nicht von sich aus jeden Versicher ten individuell aufzuklären und zu beraten.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), er habe schon zwei Jahre vor seinem 6 5. Geburtstag anlässlich der jährlichen Fest legung des voraussichtlichen Umsatzes die Absicht geäussert, dass er weiter arbeiten werde, um seine Rente auf da s Maximum bringen zu können. Die Konversationen habe er meist telefonisch mit der jeweiligen Person, welche auf den entsprechenden Verfügungen als Referenz angegeben worden sei, geführt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er diesen Wunsch ein Jahr im Voraus nochmals äussern solle. Dass aber dafür intern eine andere Stelle zuständig wäre und man Formulare ausfüllen müsste, sei nicht erwähnt worden. 2018 und im Februar 2019 habe er darum gebeten, ihm mitzuteilen, ob etwas Offizielles verlangt werde, er habe darauf jedoch keine Antwort erhalten. Am 3. November 2020 habe er seine momentane Rente erfragen wollen und dann sei ihm mitgeteilt worden, dass kein Aufschub möglich sei, da er verspätet sei. Auch sei ihm dann erstmals ein Formular zugestellt worden, das er habe ausfüllen müssen. Dass bezüglich Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin nichts in seinem Dossier vorhanden sein soll, sei ihm unverständlich. Auch sei nicht akzeptabel, dass er nicht infor miert worden sei.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer ( Urk. 10), in der ganzen Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin sei es um seine Weiterarbeit nach der offiziellen Pensionierung und den Wunsch um Aufschub der Rentenaus zahlung gegangen. Leider stehe keine Aufnahme der Telefongespräche zur Verfügung. Ihm sei ab Juli 2019 die Rente nicht ausbezahlt worden, wodurch er habe davon ausgehen dürfen, dass sein Wunsch um Aufschub bis zur Erreichung des möglichen Maximums bei der Beschwerdegegnerin angekommen sei. 3. 3.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte. 3.2

Mittels elektronischen Kontaktformulars ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 1 3. Januar 2017 unter anderem um Auskunft, per wann er sich bezüglich einer Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus bei ihr melden müsse. Dabei warf er auch die Frage auf, wie lange Beiträge bezahlt werden müss ten und ob dies bis zum Erreichen des Rentenmaximums sei (Urk. 7/2). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihn daraufhin am selben Tag telefonisch kontaktierte, nicht jedoch, was anlässlich dieses Gesprächs genau besprochen wurde.

Im November 2017 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin ein Auszug aus dem individuellen Konto zugestellt ( Urk. 7/4-7). Die weitere Korrespondenz zwischen den Parteien beschränkte sich in den folgenden Monaten auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständige rwer bender zu leisten hatte (Rechnungen, Beitragsverfügungen, Lohndeklarationen und dergleichen, vgl. Urk. 7/8-25) . Am 2 0. Februar 2019 schrieb der Beschwer deführer der Beschwerdegegnerin folgende E-Mail (Urk. 7/26): «Ich denke ich habe das schon Mal mitgeteilt, tue das aber um sicher zu gehen nochmals: Ich werde trotz Jahrgang 54 weiterarbeiten, und das wohl noch einige Jahre. D.h. solange es läuft und Spass macht und gut geht. Ich muss wohl nichts Offizielles o.ä. ausfüllen oder per Einschreiben mitteilen. Ansonsten wollen Sie es mich wissen lassen.» Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm nicht auf dieses Schrei ben. Während des darauffolgenden Jahres beschränkte sich die Korrespondenz zwischen den Parteien wiederum auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständige rwerbender zu leisten hatte ( Urk. 7/2 7 -29 und Urk. 7/33-43). Am 2 5. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit ( Urk. 7/44), dass er im Juni 2019 65 geworden sei und weiterarbeite und Beiträge einza hle , und erkundigte sich nach den Freibeträgen für die Jahre 2019 und 2020, welche die Beschwerdegegnerin ihm mitteilte (U rk. 7/45 und Urk. 7/47-49). In der Folge beschränkte sich die Korrespondenz zwischen den Parteien wiederum auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständige rwerbender zu leisten hatte ( Urk. 7/50-58). Am 3. November 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er arbeite über die Altersgrenze hinaus. Bevor er nur noch einzahle, interessiere es ihn, ob er auf das Maximum komme und wann dies allenfalls der Fall sei. Er wolle nicht unbedingt auf die Auszahlung der monat lichen Rente verzichten, wenn er deren mögliches Maximum erreiche. Das brächte nichts, insbesondere da er ja weiterhin in die Kasse einzahlen müsse, obwohl die Rente dann einmal gedeckelt sei, also stabil bleibe ( Urk. 7/59). Die Beschwerde gegnerin teilte ihm daraufhin mit, dass er den Antrag für den Aufschub der Altersrente bis am 3 0. Juni 2020 bei einer Ausgleichskasse hätte einreichen müssen. Aus diesem Grund sei kein Aufschub der Altersrente möglich ( Urk. 7/60). 3.3

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin noch vor Erreichen des 6 5. Altersjahrs mitteilte, dass er auch über das 6 5. Altersjahr hinaus arbeiten werde. Zwar schrieb er ihr nicht ausdrücklich , dass er auch den Bezug seiner Altersrente aufschieben möchte, doch forderte er die Beschwerdegegnerin auf, ihm mitzuteilen, falls er weitere Vorkehrungen zu tref fen hätte. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich daraufhin weder bei ihm, ob er gedenke, die Altersrente aufzuschieben, noch teilte sie ihm mit, dass der Aufschub innert eines Jahres vo n Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist. Zwar erteilte die Beschwerdegegnerin damit keine falsche Auskunft im engeren Sinne . In Frage steht und zu prüfen ist jedoch , ob angesichts der Nachfrage

des Beschwerdeführers und der weiteren Um stände von einer unge nü genden Wahrnehmung der Auskunf tspflicht auszugehen ist, da die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer umfassender hätte infor mieren müssen. Die Rechtsprechung hat das Unterbleiben einer Auskunft trotz gesetzlicher Vorschrift nach Art. 27 ATSG oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, der Erteilung einer unrichtig en Auskunft gleichgestellt (E. 1 .3 hier vor).

Anhand des Schreibens vom 2 0. Februar 2019 war für die Beschwerdegegnerin nicht klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Erkennbar war für sie aber , dass er eine Rückmeldung erwartete, müsste er in Zusammenhang mit der Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus weitere Formalitäten erledigen. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet ist, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, jeden Versicherten individuell aufzuklären und zu beraten. Eine An frage bezüglich weiteres Vor gehen bei Weiterarbeit nach Erreichen des 65.

Altersjahrs war vorliegend jedoch vorhanden . Implizit stand damit auch die Frage nach einem Rentenaufschub im Raum, dürfte doch ein solcher i n der Einkommensklasse des Beschwerdeführer s - welche der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner jährlichen Lohndeklarationen bekannt war - regelmässig mit einer Weiterarbeit einhergehen . Mit Blick auf das nach dem 6 5. Altersjahr erzielte Einkommen (vgl. Urk. 7/66/3) war der Beschwer deführer bei seiner Pensionierung auf die Altersrente finanziell nicht angewiesen, umgekehrt ist bei seinen zuvor erzielten Einkommen ( Urk. 7/66/2-3) nachvoll ziehbar, dass er nicht mit einer Maximalrente rechnen durfte und diese mit einem Rentenaufschub erhöhen wollte. Letzteres beziehungsweise, dass er bei seinen Überlegungen zur Weiterarbeit über das ordentliche Rentenalter hinaus auch das Erreichen eines

« Rentenmaximums »

im Blick hatte, ergibt sich auch aus seiner A nfrage vom 13. Januar 2017 ( Urk. 7/2), worauf er in seine r E-Mail

vom 20. Feb ruar 2019 ebenfalls mit Bezug nahm. Angesichts dieser Umstände ergibt sich offenkundig, dass der Beschwerdeführer die Weiterarbeit im Zusammenhang mit einer angestrebten Erhöhung seiner Altersrente ins Auge fasste und die Beschwer degegnerin hierüber informiert war. Dass sie sich im Februar 2019 hieran nicht mehr erinnern konnte und deshalb den Sinngehalt der Anfrage falsch interpre tierte, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Von der Beschwerde gegnerin hätte zumindest erwartet werden dürfen, dass sie sich beim Beschwer deführer erkundigt , wie seine Nachricht genau zu verstehen sei und ob er gedenke , seine Rente aufzuschieben. Hätte sie dies getan, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den von ihm beabsichtigten Antrag um Aufschub der Rente erwähnt hätte, woraufhin sie ihn über die Jahresfrist zur schriftlichen Erklärung des Aufschubs hätte informieren müssen . Nachdem die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess, durfte sich der Beschwerdeführer aufgrund der Formu lierung in seiner E-Mail darauf verlassen, dass von ihm bezüglich Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus und damit auch bezüglich Rentenaufschub nichts Weiteres erwartet wurde, als dass er weiterhin seiner Beitragspflicht als Selbstän digerwerbender nachkommt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6 S. 2 ) war der Beschwerdeführer gerade nicht verpflichtet, sich bei ihr zu erkundigen, weshalb er auf die N achricht vom 20. Februar 2019 keine Antwort erhalte n hat . Vielmehr durfte er die ausbleibende Rückmeldung nach Treu und Glau ben so verstehen, dass für eine Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus und damit auch für eine n aufgescho be nen Rentenbezug keine weiteren Voraus set zungen oder Bedingungen bestehen und er durfte da rauf vertrauen, dass er keine besonderen Vorkehrungen für den aufgeschobenen Ren ten bezug zu treffen hat. 3.4

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwe rdeführer im Vertrauen auf die fehlende Auskunft Dis po sitionen getroffen hat, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen kann. Davon ist nicht nur dann auszugehen, wenn er Dispositionen ge troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge macht werden können, sondern auch dann, wenn er es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dis positionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt wer den können (BGE 106 V 65 E. 3b).

Die Verweigerung des Aufschubs der Altersrente bedeutet in vermögensrecht licher Hinsicht keinen Nachteil, weil der gewährte Zuschlag zur ordentlichen Altersrente infolge des Aufschubs nicht wirklich eine Leistungsverbesserung bringt, sondern dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschub sdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2.3 und 9C_970/2008 vom 2. Novem ber 2009 E. 4.1 ;

Rz . 6304 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [RWL]). Im vorliegenden Fall besteht die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er den Rentenaufschub nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, mithin in einer Disposi tion im Sinne einer Unterlassung, und da durch sein Recht auf Aufschub verwirkt ist und von Gesetzes wegen nicht mehr besteht. Aufgrund der Umstände und mit Blick auf das soeben Dargelegte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Ren ten auf schubs Ge brauch machen wollte (vgl. etwa Urk. 7/59 ). Im Sinne der sozial versicherungs recht lichen Beweis an forderung ist auch überwiegend wahr schein lich, dass der Be schwerde führer bei richtiger und vollständiger In for mation seitens der Be schwer de geg nerin den Aufschub recht zeitig, nämlich innert eine m Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Rentenanspruchs, geltend gemacht hätte. Dieses Recht kann der Be schwerdeführer jetzt laut Gesetz nicht mehr gel tend machen. Folglich könnte er auch nicht mehr, wie von ihm gewünscht, vom prozentualen Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gemäss Art. 55 ter Abs. 1 AHVV profitieren. 3.5

Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist (vgl. E. 1.3 hiervor) , erfüllt sind. Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Renten aufschub innert einem Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Renten anspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass er Anspruch auf eine Altersrente mit ent sprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m . Art. 55 ter Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abge rufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 3 AHVV). Der Beschwerdeführer hat noch nicht erklärt, ab wann er die Altersrente beziehen möchte. Sobald er eine solche Erklärung abgibt, wird er ab dem darauffolgenden Monat an - spätestens aber ab dem 1. Juni 2024 -

Anspruch auf eine Alters rente mit prozen tualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente haben. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 auf gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Aufschub der Alters rente rechtzeitig erklärt hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 6 ) . Mit Replik vom 1 4. April 2021 ( Urk.

E. 10 ) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2 7. April 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte ( Urk.

E. 12 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00011

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2 4. Februar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Juni 1954 geborene X.___ teilte der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit E-Mail vom 2 0. Februar 2019 mit, dass er trotz Jahrgang 1954 weiterarbeiten werde und das wohl noch einige Jahre. Man solle es ihn wissen lassen, falls er etwas Offizielles ausfüllen müsste ( Urk. 7 / 26 ). Der Versicherte erhielt darauf keine Rückmeldung. Auf eine E-Mail vom 3. November 2020 ( Urk. 7/59 ) hin , mit welcher er sich erkundigte, ob und wann er die Maximalrente erreiche, teilte ihm die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. November 2020 mit ( Urk. 7/60 ), dass er für den Aufschub der Altersrente bis am 3 0. Juni 2020 einen Antrag hätte einreichen müssen. Mit Verfügung vom 1 7. November 2020 (Urk. 7/65 ) wies die Ausgleichskasse den Antrag des Versi cherten um Aufschub der Altersrente ab mit der Begründung, dass er diesen nicht innert Frist geltend gemacht habe. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einspra che vom 2 5. November 2020 ( Urk. 7/68 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. Februar 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Altersrente aufzuschieben . Am 2 2. März 2021 beantragte die Ausgleichskasse , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6 ) . Mit Replik vom 1 4. April 2021 ( Urk. 10 ) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2 7. April 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte ( Urk. 12 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung , AHVG).

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindes tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV) . 1 .2

Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraus set zung en und die Anmeldung hin zuweisen (Art. 67 Abs. 2 AHVV). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewis sen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nach teile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftser teilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördli chen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die rechtssuchende Person Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu tref fen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die rechtssuchende Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine rechtssuchende Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermu tung dafür, dass sie im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die rechtssuchende Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

die Anmeldung für einen Aufschub der Altersrente spätestens nach einem Jahr seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätte geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag somit spätestens bis 3 0. Juni 2020 bei ihr einreichen müssen. Sie habe die Anmeldung des Aufschubes jedoch erst am 1 0. November 2020 erhalten. Im Dossier des Beschwerdeführer s finde sich weder eine E-Mail noch eine Telefonnotiz, die bestätige, dass ihm bezüglich des Vorgehens bei der Anmeldung für den Aufschub eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Er erhalte deshalb ab Juli 2019 seine ordentliche Altersrente.

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 6 ) hielt sie ergänzend fest,

der Beschwerde führer habe ihrer Kundenberaterin am 2 0. Februar 2019 mitgeteilt, dass er nach dem Pensionsalter weiterarbeiten möchte und nachgefragt, ob er dafür etwas ausfüllen müsse. Aus der E-Mail gehe nicht hervor, dass er auch geplant habe, seine Rente aufzuschieben. Die E-Mail sei leider von ihr nicht beantwortet worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht darauf verlassen können, dass er nichts unternehmen müsse, um den Aufschub der Altersrente zu beantragen. Vielmehr hätte er innert nützlicher Frist nachfragen sollen, wann die E-Mail beantwortet werde. Dies habe er jedoch unterlassen. Auch aus späteren Kontakt aufnahmen gehe nicht hervor, dass er beabsichtigt habe, die Altersrente aufzu schieben und es habe aus der Korrespondenz mit ihm auch nicht darauf geschlos sen werden müssen. Der Kundenberaterin könne somit nicht vorgeworfen werden, die Antwort unterlassen oder eine falsche Auskunft erteilt zu haben. Aus dem Umstand, dass er auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und keine Rente verlangt habe, könne nicht auf eine konkludente Erklärung des Rentenaufschubs geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht dazu verpflichtet, die Versicherten automatisch über die Auf schub m öglic h keiten zu informieren und habe auch nicht von sich aus jeden Versicher ten individuell aufzuklären und zu beraten. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), er habe schon zwei Jahre vor seinem 6 5. Geburtstag anlässlich der jährlichen Fest legung des voraussichtlichen Umsatzes die Absicht geäussert, dass er weiter arbeiten werde, um seine Rente auf da s Maximum bringen zu können. Die Konversationen habe er meist telefonisch mit der jeweiligen Person, welche auf den entsprechenden Verfügungen als Referenz angegeben worden sei, geführt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er diesen Wunsch ein Jahr im Voraus nochmals äussern solle. Dass aber dafür intern eine andere Stelle zuständig wäre und man Formulare ausfüllen müsste, sei nicht erwähnt worden. 2018 und im Februar 2019 habe er darum gebeten, ihm mitzuteilen, ob etwas Offizielles verlangt werde, er habe darauf jedoch keine Antwort erhalten. Am 3. November 2020 habe er seine momentane Rente erfragen wollen und dann sei ihm mitgeteilt worden, dass kein Aufschub möglich sei, da er verspätet sei. Auch sei ihm dann erstmals ein Formular zugestellt worden, das er habe ausfüllen müssen. Dass bezüglich Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin nichts in seinem Dossier vorhanden sein soll, sei ihm unverständlich. Auch sei nicht akzeptabel, dass er nicht infor miert worden sei.

Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer ( Urk. 10), in der ganzen Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin sei es um seine Weiterarbeit nach der offiziellen Pensionierung und den Wunsch um Aufschub der Rentenaus zahlung gegangen. Leider stehe keine Aufnahme der Telefongespräche zur Verfügung. Ihm sei ab Juli 2019 die Rente nicht ausbezahlt worden, wodurch er habe davon ausgehen dürfen, dass sein Wunsch um Aufschub bis zur Erreichung des möglichen Maximums bei der Beschwerdegegnerin angekommen sei. 3. 3.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte. 3.2

Mittels elektronischen Kontaktformulars ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 1 3. Januar 2017 unter anderem um Auskunft, per wann er sich bezüglich einer Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus bei ihr melden müsse. Dabei warf er auch die Frage auf, wie lange Beiträge bezahlt werden müss ten und ob dies bis zum Erreichen des Rentenmaximums sei (Urk. 7/2). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihn daraufhin am selben Tag telefonisch kontaktierte, nicht jedoch, was anlässlich dieses Gesprächs genau besprochen wurde.

Im November 2017 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin ein Auszug aus dem individuellen Konto zugestellt ( Urk. 7/4-7). Die weitere Korrespondenz zwischen den Parteien beschränkte sich in den folgenden Monaten auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständige rwer bender zu leisten hatte (Rechnungen, Beitragsverfügungen, Lohndeklarationen und dergleichen, vgl. Urk. 7/8-25) . Am 2 0. Februar 2019 schrieb der Beschwer deführer der Beschwerdegegnerin folgende E-Mail (Urk. 7/26): «Ich denke ich habe das schon Mal mitgeteilt, tue das aber um sicher zu gehen nochmals: Ich werde trotz Jahrgang 54 weiterarbeiten, und das wohl noch einige Jahre. D.h. solange es läuft und Spass macht und gut geht. Ich muss wohl nichts Offizielles o.ä. ausfüllen oder per Einschreiben mitteilen. Ansonsten wollen Sie es mich wissen lassen.» Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm nicht auf dieses Schrei ben. Während des darauffolgenden Jahres beschränkte sich die Korrespondenz zwischen den Parteien wiederum auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständige rwerbender zu leisten hatte ( Urk. 7/2 7 -29 und Urk. 7/33-43). Am 2 5. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit ( Urk. 7/44), dass er im Juni 2019 65 geworden sei und weiterarbeite und Beiträge einza hle , und erkundigte sich nach den Freibeträgen für die Jahre 2019 und 2020, welche die Beschwerdegegnerin ihm mitteilte (U rk. 7/45 und Urk. 7/47-49). In der Folge beschränkte sich die Korrespondenz zwischen den Parteien wiederum auf die Beiträge, welcher der Beschwerdeführer als Selbständige rwerbender zu leisten hatte ( Urk. 7/50-58). Am 3. November 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er arbeite über die Altersgrenze hinaus. Bevor er nur noch einzahle, interessiere es ihn, ob er auf das Maximum komme und wann dies allenfalls der Fall sei. Er wolle nicht unbedingt auf die Auszahlung der monat lichen Rente verzichten, wenn er deren mögliches Maximum erreiche. Das brächte nichts, insbesondere da er ja weiterhin in die Kasse einzahlen müsse, obwohl die Rente dann einmal gedeckelt sei, also stabil bleibe ( Urk. 7/59). Die Beschwerde gegnerin teilte ihm daraufhin mit, dass er den Antrag für den Aufschub der Altersrente bis am 3 0. Juni 2020 bei einer Ausgleichskasse hätte einreichen müssen. Aus diesem Grund sei kein Aufschub der Altersrente möglich ( Urk. 7/60). 3.3

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin noch vor Erreichen des 6 5. Altersjahrs mitteilte, dass er auch über das 6 5. Altersjahr hinaus arbeiten werde. Zwar schrieb er ihr nicht ausdrücklich , dass er auch den Bezug seiner Altersrente aufschieben möchte, doch forderte er die Beschwerdegegnerin auf, ihm mitzuteilen, falls er weitere Vorkehrungen zu tref fen hätte. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich daraufhin weder bei ihm, ob er gedenke, die Altersrente aufzuschieben, noch teilte sie ihm mit, dass der Aufschub innert eines Jahres vo n Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist. Zwar erteilte die Beschwerdegegnerin damit keine falsche Auskunft im engeren Sinne . In Frage steht und zu prüfen ist jedoch , ob angesichts der Nachfrage

des Beschwerdeführers und der weiteren Um stände von einer unge nü genden Wahrnehmung der Auskunf tspflicht auszugehen ist, da die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer umfassender hätte infor mieren müssen. Die Rechtsprechung hat das Unterbleiben einer Auskunft trotz gesetzlicher Vorschrift nach Art. 27 ATSG oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, der Erteilung einer unrichtig en Auskunft gleichgestellt (E. 1 .3 hier vor).

Anhand des Schreibens vom 2 0. Februar 2019 war für die Beschwerdegegnerin nicht klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Erkennbar war für sie aber , dass er eine Rückmeldung erwartete, müsste er in Zusammenhang mit der Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus weitere Formalitäten erledigen. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet ist, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, jeden Versicherten individuell aufzuklären und zu beraten. Eine An frage bezüglich weiteres Vor gehen bei Weiterarbeit nach Erreichen des 65.

Altersjahrs war vorliegend jedoch vorhanden . Implizit stand damit auch die Frage nach einem Rentenaufschub im Raum, dürfte doch ein solcher i n der Einkommensklasse des Beschwerdeführer s - welche der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner jährlichen Lohndeklarationen bekannt war - regelmässig mit einer Weiterarbeit einhergehen . Mit Blick auf das nach dem 6 5. Altersjahr erzielte Einkommen (vgl. Urk. 7/66/3) war der Beschwer deführer bei seiner Pensionierung auf die Altersrente finanziell nicht angewiesen, umgekehrt ist bei seinen zuvor erzielten Einkommen ( Urk. 7/66/2-3) nachvoll ziehbar, dass er nicht mit einer Maximalrente rechnen durfte und diese mit einem Rentenaufschub erhöhen wollte. Letzteres beziehungsweise, dass er bei seinen Überlegungen zur Weiterarbeit über das ordentliche Rentenalter hinaus auch das Erreichen eines

« Rentenmaximums »

im Blick hatte, ergibt sich auch aus seiner A nfrage vom 13. Januar 2017 ( Urk. 7/2), worauf er in seine r E-Mail

vom 20. Feb ruar 2019 ebenfalls mit Bezug nahm. Angesichts dieser Umstände ergibt sich offenkundig, dass der Beschwerdeführer die Weiterarbeit im Zusammenhang mit einer angestrebten Erhöhung seiner Altersrente ins Auge fasste und die Beschwer degegnerin hierüber informiert war. Dass sie sich im Februar 2019 hieran nicht mehr erinnern konnte und deshalb den Sinngehalt der Anfrage falsch interpre tierte, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Von der Beschwerde gegnerin hätte zumindest erwartet werden dürfen, dass sie sich beim Beschwer deführer erkundigt , wie seine Nachricht genau zu verstehen sei und ob er gedenke , seine Rente aufzuschieben. Hätte sie dies getan, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den von ihm beabsichtigten Antrag um Aufschub der Rente erwähnt hätte, woraufhin sie ihn über die Jahresfrist zur schriftlichen Erklärung des Aufschubs hätte informieren müssen . Nachdem die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess, durfte sich der Beschwerdeführer aufgrund der Formu lierung in seiner E-Mail darauf verlassen, dass von ihm bezüglich Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus und damit auch bezüglich Rentenaufschub nichts Weiteres erwartet wurde, als dass er weiterhin seiner Beitragspflicht als Selbstän digerwerbender nachkommt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6 S. 2 ) war der Beschwerdeführer gerade nicht verpflichtet, sich bei ihr zu erkundigen, weshalb er auf die N achricht vom 20. Februar 2019 keine Antwort erhalte n hat . Vielmehr durfte er die ausbleibende Rückmeldung nach Treu und Glau ben so verstehen, dass für eine Weiterarbeit über das 6 5. Altersjahr hinaus und damit auch für eine n aufgescho be nen Rentenbezug keine weiteren Voraus set zungen oder Bedingungen bestehen und er durfte da rauf vertrauen, dass er keine besonderen Vorkehrungen für den aufgeschobenen Ren ten bezug zu treffen hat. 3.4

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwe rdeführer im Vertrauen auf die fehlende Auskunft Dis po sitionen getroffen hat, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen kann. Davon ist nicht nur dann auszugehen, wenn er Dispositionen ge troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge macht werden können, sondern auch dann, wenn er es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dis positionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt wer den können (BGE 106 V 65 E. 3b).

Die Verweigerung des Aufschubs der Altersrente bedeutet in vermögensrecht licher Hinsicht keinen Nachteil, weil der gewährte Zuschlag zur ordentlichen Altersrente infolge des Aufschubs nicht wirklich eine Leistungsverbesserung bringt, sondern dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschub sdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2.3 und 9C_970/2008 vom 2. Novem ber 2009 E. 4.1 ;

Rz . 6304 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [RWL]). Im vorliegenden Fall besteht die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er den Rentenaufschub nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, mithin in einer Disposi tion im Sinne einer Unterlassung, und da durch sein Recht auf Aufschub verwirkt ist und von Gesetzes wegen nicht mehr besteht. Aufgrund der Umstände und mit Blick auf das soeben Dargelegte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Ren ten auf schubs Ge brauch machen wollte (vgl. etwa Urk. 7/59 ). Im Sinne der sozial versicherungs recht lichen Beweis an forderung ist auch überwiegend wahr schein lich, dass der Be schwerde führer bei richtiger und vollständiger In for mation seitens der Be schwer de geg nerin den Aufschub recht zeitig, nämlich innert eine m Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Rentenanspruchs, geltend gemacht hätte. Dieses Recht kann der Be schwerdeführer jetzt laut Gesetz nicht mehr gel tend machen. Folglich könnte er auch nicht mehr, wie von ihm gewünscht, vom prozentualen Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gemäss Art. 55 ter Abs. 1 AHVV profitieren. 3.5

Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist (vgl. E. 1.3 hiervor) , erfüllt sind. Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Renten aufschub innert einem Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Renten anspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass er Anspruch auf eine Altersrente mit ent sprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m . Art. 55 ter Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abge rufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 3 AHVV). Der Beschwerdeführer hat noch nicht erklärt, ab wann er die Altersrente beziehen möchte. Sobald er eine solche Erklärung abgibt, wird er ab dem darauffolgenden Monat an - spätestens aber ab dem 1. Juni 2024 -

Anspruch auf eine Alters rente mit prozen tualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente haben. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 auf gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Aufschub der Alters rente rechtzeitig erklärt hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher