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AB.2021.00007

Tätigkeit als Kursleiter und Dozent ist als unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren. Ebenso weist der Vertrag betreffend Patientenrücktransporte überwiegend Elemente der unselbständigen Erwerbstätigkeit auf.

Zürich SozVersG · 2021-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ meldete sich am 11. Februar 2019 (Eingangsdatum) mit seiner Einzelfirma « D.___ » bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selb ständig erwerbende r im Neben beruf

mit Erwerbsaufnahme im Dezember 2007 an (Urk. 8/110) .

Mit Verfügungen vom

8. April 2020 teilte die Ausgleichskasse X.___

sowie

der Z.___ GmbH, der Y.___ GmbH

und der B.___

mit, dass das Begehren von

X.___ um Anerke nnung als Selb stän digerwerbender abgelehnt werde und das s sie das

ab 1. Januar 2017 an X.___ ausgerichtete Entgelt als « Arbeit nehmer einkommen » mit der Aus gleichs kasse abzurechnen hätten ( Urk. 8/158-161 ).

Dagegen erhob en X.___ und die Y.___ GmbH

mit Ein gaben vo m 7. Mai 2020 (Urk. 8/168) respektive vom 12. Mai 2020 Ein sprache ( Urk. 8/174-175 ) . Die Z.___ GmbH sowie die B.___ erhoben innert Frist keine Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung. Nach Überprüfung des Sach verhalts wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheiden vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) die Einsprache von X.___ (Urk. 8/199 = Urk. 2) sowie der Y.___ GmbH (Urk. 8/198 = Urk. 2 im Prozess AB.2021.00008) ab. 2 .

2.1

Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) erhob X.___ am 10. Februar 2021 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Anerkennung als Selbständigerwerbender für sämt liche Tätigkeiten (Urk. 1 ; Prozess Nr. AB.2021.00007 ). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März

2021 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwer de (Urk. 7, unter Beilage der Kas senakten [Urk. 8/1-222]). 2.2

Die Y.___ GmbH erhob ebenfalls am 10. Februar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) Beschwerde und bean tragte, X.___ sei für seine Tätigkeit für die Y.___ GmbH als selbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin 2 um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen von X.___ (Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2021.00008 [=Urk. 9/1]). Mit Be schwerde antwort vom 15. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Be schwerde und verwies auf die im Verfahren AB.2021.00007 ein ge reichten Kassen akten (Urk. 7 im Prozess Nr. AB.2021.00008 [=Urk. 9/7]). 2.3

Der Prozess Nr. AB.2021.00008 in Sachen Y.___ GmbH gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde mit Ver fügung vom 2 3. März 2021 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2021.00007 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AB.2021.00008 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk.

10) und dessen Akten wurden als Urk. 9 /0- 8 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genom men.

2.4

Mit derselben Verfügung wurde die Z.___ GmbH sowie die B.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ih nen Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 10 ).

Die innert Frist eingereichte n Stellung nah me n der B.___

(Beigeladene 2) vom 2 0. April 2021 (Urk. 11, Urk. 12/A-C & 0-8) sowie der Z.___ GmbH (Beigeladene 1) vom 7. Mai 2021 ( Urk.

13) wurde allen Verfahrensbeteiligte n mit Verfügung vom 2. Juni 2021 je wechselseitig zur Kenntnis nahme zuge stellt ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer

1 für die Beschwerdeführerin 2, für die Beigeladene 1 und für die Beigeladene 2 (separat) ausgeübten Tätigkeiten AHV-beitragsrechtlich zu Recht als unselbstän dig erwerbend qualifiziert hat.

Die beitragsrechtliche Qualifikation ist für jedes Vertragsverhältnis einzeln zu prüfen. Die Beschwerdeführ erin 2 erbringt Dienstleistungen im Sanitätsbereich, insbesondere Schulungen sowie Beratungen ( Urk. 15/1). Der Beschwerdeführer 1 führt für sie als Ausb ildner Schulungen durch ( Urk. 8/116/11 ). Die B eigeladene 1 ist ein Dienstleister im Bereich der medizinischen und sicherheitstechnischen Assistance. Ihr Sitz ist in Deutschland (vgl. 15/2). Der Beschwerdeführer 1 über nimmt für sie die Aufgaben eines Rettungsassistenten im Rahmen von Patien ten transporten aus dem Ausland ( Urk. 8/116/9 ). Bei der Beigeladenen 2 handelt es sich um eine staatlich anerkannte private Hochschule in Deutschland. De r Be schwerdeführer 1 erteilt dort Seminare und fungiert als wissenschaftli cher Betreu er ( Urk. 8/185-188+190+191, Urk. 11). 2 . 2 .1

Im Haupterwerb ist der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer für das Spital E.___ tätig ( Urk. 8/116/17-21, Urk. 8/149 ). Daneben gründete er im Dezember 2007 die Einzelfirma D.___ ( Urk. 16/1). Er generiert als Selbstän diger werbender Einkommen über die Einzelfirma (vgl. Urk. 8/161/3). Darüber hinaus erzielt er Einkommen mit Einsätzen für die Beschwerdeführerin 2, die Beigeladene 1 und Beigeladene 2. Da er in der Schweiz unselbständig erwerbs tätig ist, er in Deutschland einer Lehrtätigkeit nachgeht und die Beigeladene 1, für welche er Repatriierung en vornimmt, ihren Sitz in Deutschland hat, liegt ein länderübe rgreifender Sachverhalt vor. Dieser ist auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA i.V.m . Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der V O Nr. 883/2004 zu beurteilen . 2 .2

Als Grundregel bestimmt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unter liegen. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( Art. 13 Abs. 1 lit . a VO Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( Art. 13 Abs. 2 lit . a VO Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in verschie denen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätig keit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften ( Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004). 2 .3

Für die Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 sind unter « Beschäftigung » bzw. « selbstständiger Erwerbstätigkeit » diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche (unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit) angesehen werden. Diese Regel bezieht sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagt noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3 S. 301 f.; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2019 vom 1 7. Februar 2020 E. 3.1.2).

Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver siche rungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach Rz .

2013 und 2014 WVP (Stand: 1. Januar 2021) hängt die Versicherungs unter stellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselb ständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (unselbständig oder selbständig erwerbend) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Frankreich und in der Schweiz erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit gemäss dem französischen Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1). 2 .4

Da der Beschwerdeführer 1 im Haupterwerb einer unselbständigen Erwerbstätig keit in der S chweiz nachgeht, hat aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit a i. V.m . Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 die Versicherungsunterstellung in der Schweiz zu erfolgen . 3 . 3 .1

Im Folgenden ist somit nach schweizerischen Recht zu prüfen, ob die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführer in 2, die Beigeladene 1 respek tive die Beigeladene 2 als selbständig oder unselbständig aufzufassen sind. Die Parteien haben sich denn auch einzig unter diesem Gesichtspunkt zum Beitrags statut geäussert. 3 .2

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2020 (recte: 2021; Urk. 2), der Beschwerdeführer 1 sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beigeladene 1 desha lb als unselbständig Er wer bender zu quali fi zieren, weil er keine nennenswerten Investitionen tätigen müsse und die Unkos ten in Rechnung stellen könne. Er trete nicht in eigenem Namen auf und sei auch nicht für die Auftragsbeschaffung verantwortlich, mithin sei ein unter neh merisches Risiko nicht auszumachen. Ausserdem sei eine Weisungs gebun denheit gege ben, insofern bestehe eine arbeitsorganisatorische Abhängig keit. Betreffend die Tätigkeit für die Beigeladene 2 verneinte die Beschwerdegegnerin eine selb stän dige Erwerbstätigkeit und führte aus, der Beschwerdeführer 1 sei als Lehrkraft tätig und angesichts dessen, dass er weder an den Investitionen der Veranstaltungen beteiligt sei, noch ein Inkassorisiko trage und auch die Kursteil nehmenden nicht selber suchen müsse, als unselbständig Erwerbender zu quali fizieren. Dasselbe gelte auch für seinen Einsatz für das F.___ . Er trete nicht in eigenem Namen auf, tätige keine Investitionen und trage auch kein Verlustrisiko. Ferner seien Einsatzzeit und Einsatzort wie auch die Entschädigung klar vorgegeben. Hinsichtlich der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 kon statierte die Beschwer de gegnerin, die wesentlichen Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit eines Kursleiters seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer 1 sei in die Arbeits orga ni sation der Beschwerdeführerin 2 eingebunden und erhebliche Investitionen seien nicht auszumachen. Schliesslich seien auch ein Verlust- und Inkassorisiko zu verneinen. Demnach sei der Beschwerdeführer 1 für keine der Tätigkeiten als selb ständiger Erwerbstätiger zu qualifizieren. 3 .3

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde vom 10. Fe bruar 2021 ( Urk. 1) hinsichtlich der Tätigkeit für die Beigeladene 1 im Wesent lichen vor, er müsse ständig Aus- und Weiter bil dun gen sowie Zertifizierungen absolvieren, um überhaupt Aufträge zu erhalten. Die dadurch entstandenen Kost en müsse er selbst tragen, was umso einschnei den der sei, als dass insbesondere auch die Zeit für die Schulungen und Zertifi zie run gen niemandem verrechnet we rden könne ( Urk. 1 S. 5). Sodann würden nicht sämtliche Spesen übernommen werden. So seien weder die Telefonkosten, noch die kurzfristigen notwendigen Auslagen (Expressvisa, Umbuchung von Flügen) abgedeckt. Auch müsse er die Arbeits kleidung selbst beschaffen. Dass der grobe Zeitpunkt und Zielort vorgegeben sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass ein Patient an einen gewissen Ort gebracht werden müsse. Insofern bestimme dieser die Vorgaben. Die Dokumentations pflicht ergebe sich aus dem Umstand, dass es sich um eine medizinische Rückholung handle und die nachfolgenden Ärzte exakt orientiert sein müssten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe keine grosse arbeits organisato rische Abhängigkeit, sondern bei medizinischen Not fällen vielmehr eine Notwen digkeit der Absprache des Auftraggebers mit dem Auf tragnehmer ( Urk. 1 S. 5-6). Was seine Tätigkeit für die Beigeladene 2 betreffe, handle es sich um eine ge mischte Tätigkeit, im Rahmen derer er einerseits unter richte, andererseits Kurs teil nehmer betreue. Er müsse sich ständig auf eigene Kos ten weiterbilden und die Zeit für die Betreuung bei Projekten könne er grund sätzlich frei einteilen, sodass keine Weisung bestehe. Weiter erhalte er eine Pau scha le, mit welchem der Aufwand abgegolten werde. Falle der Aufwand höher aus, habe er diesen selbst zu tragen. Insofern bestehe für ihn auch bei dieser Tätig keit ein Unternehmens risiko und keine grosse arbeitsorganisatorische Ab hängigkeit. Entsprechend sei er für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ( Urk. 1 S. 7). Dasselbe gelte auch für seinen Einsatz für das F.___ . Gemäss Ver trag mit der Projektleitung sei er beauftragt gewesen, als Dozent und Supervisor bei praktischen Rettungseinsätzen in Südamerika tätig zu sein. Der vertraglich festgelegte Inhalt entspreche eine m Auftrags verhältnis. Dies gelte umso mehr, als der Vertrag jederzeit hätte gekündigt werden können und die Einsatzzeit abge sprochen worden sei. Auch das Pauschalhonorar spreche für ein Auftragsver hält nis ( Urk. 1 S. 8). Betreffend das Verhältnis mit der Be schwerdeführerin 2 führte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe nicht nur stets hohe Investitionen in funk tions fähiges Material zu tätigen, sondern er beteilige sich auch an der Planung und insbesondere betreue er den Hauptkunden. Dabei bestehe seitens der Be schwerdeführerin 2 kein Weisungsrecht, sondern die Aufträge würden partner schaftlich bearbeitet werden. Somit sei auch diese Tätigkeit als selbständige Er werbs tätigkeit zu qualifizieren ( Urk. 1 S. 10). 3 .4

Die Beschwerde führerin 2 hielt in ihrer Beschwerde vom 1 0. Februar 2021 fest ( Urk. 9/1), die Pla nung erfolge in Zusam men arbeit mit dem Beschwerdeführer

1. Dass die Auf träge im Namen der Beschwer de führerin 2 erfolgen würden, sei einzig auf die not wen di gen Zertifi zie rungen zu rückzuführen, was aber branchen spezifisch sei und des halb nicht als aus schlag gebendes Kriterium herangezogen werden könne. Der Beschwerdeführer 1 könne unmöglich sämtliche Zertifizie rungen selbst abschlies sen, sondern sei dies bezüg lich auf die Zusammenarbeit mit Anbietern angewie sen. Weiter erfolge auch die Abrechnung aufgrund der branchenspezifischen Anforderungen über die Be schwer de führerin

2. Es sei jedoch massgebend, dass der Beschwerdeführer 1 lediglich ein Entgelt erhalte, wenn er den Kurs durchführe. Insofern bestehe seitens Be schwerdeführer 1 auch ein Inkassorisiko. Der Beschwer de führer 1 sei entsprechend als selbständig e rwer bend anzuerkennen. 3 .5

Die Beigeladene 2 hob in ihrer Stellungnahme vom 2 0. April 2021 ( Urk.

11) hervor, der Beschwerdeführer 1 sei als nebenberufliche Lehrkraft im Jahr 2018 sowie in den Jahren 2019 und 2020 je für ein Modul berufen worden. Die Ver anstaltungen hätten nur in einem von vielen Studiengängen stattgefunden und könnten aufgrund zwei er Seminartage pro Jahr nicht als regelmässiger Unterricht gewertet werden. Der Beschwerdeführer 1 habe ausserdem die Projektbetreuung einer Studiengruppe übernommen und sei als Drittprüfer bei der mündlichen Abschlussprüfung von sechs betreuten Studieren d en tätig gewesen. Diesbezüglich erfolge die Abrechnung pro Arbeit, nach abgeschlossener Betreuung (falls in Anspruch genommen) und nach Einreichung des Gutachtens. 3 .6

Die Beigeladene 1 äusserte in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2021 ( Urk. 13), sie würden immer wieder kurzfristig selbständige Rettungsassistenten benötigen, um verschiebende Dienstleistungen durchzuführen. Es handle sich meist um quali fi zierte notfallmedizinische Trainings oder Rückholungen von Patienten. Es be stehe keine Garantie für Einsätze und eine zertifizierte Qualifikation sei Pflicht. Sie würden mit verschiedensten Firmen arbeiten und mit der Firma Y.___

(gemeint wohl: D.___ ) aufgrund deren Eigenstän dig keit stets zufrieden sein. 4 . 4 .1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2019 während insgesamt rund vier Wochen im Rahmen des F.___ als Dozent und Supervisor bei praktischen Rettungseinsätzen in Südamerika tätig war ( Urk. 8/116 /12-13 ). Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 8. April 2020 sowie im Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2021 davon aus, dass diese Einsätze im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Beigeladenen 2 stattfanden ( Urk. 2, Urk. 8/161/3). Dem ist nicht so. Vertragspartner war nicht die Beigela dene

2 , sondern das G.___ (wobei die Vergütung über H.___ GmbH erfolgte ;

Urk. 8/161/12-13 , Urk. 8/172/15+25+37+38). Daran ändert nichts, das s der Projektleiter I.___ auch an der B.___ tätig ist. 4 .2

Weder die Verfügung vom 8. April 2020 noch der Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2021 wurden dem G.___

eröffnet. Angesichts dieses Verfahrensmangels ist daher der ange fochtene Einspracheentscheid , soweit die Qualifikation des Einkommens aus der Tätigkeit im Rahmen des F.___ in Frage steht, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur gehörigen Eröffnung der Ver fügung zu rückzuweisen. Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, in Bezug auf das F.___ komme das FZA nicht zur Anwendung, weil die Einsätze ausserhalb der EU stattgefunden hätten, so dass einzig Arbeitnehmer-, aber keine Arbeitgeberbeiträge zu erheben seien ( Urk. 8/161/3), ist sie darauf hinzuweisen, dass d er Sitz der Arbeitgeberin massgebender Anknüpfungspunkt für die Koordi nation ist (BGE 13 9 V 216). 5. 5 .1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlasse nen versicherung [AHVG] ). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in be triebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösun gen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachver halte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über wiegen (BG E 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 5 .2

Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem ( Un -)Selbständigen verstan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versi cher ten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbs einkommen dahin ge hend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen). 5 .3

Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind recht spre chungs gemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge schäfts räum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastru ktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ent steht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhän gigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxis ge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt liche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre beruf liche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeits verhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020).

Zu ergänzen ist, dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem In vestitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2019 vom 1 0. Juni 2020, E. 2.3 mit Hinweisen) . 5 .4

Gemäss Rz . 4010 WML gehören zum mass ge ben den Lohn Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unter rich t en beziehungsweise Kurse geben. Mass ge bende Kriterien sind dabei, dass die Lehr kräfte an den Investitionen der Veran stal tungen nicht beteiligt sind, das In kassorisiko nicht tragen und die Kurs teil neh menden nicht selber suchen müssen (vgl. auch Art. 7 lit . l der Verordnung über die Alters- und H interlassenen ver sicherung [AHVV] ). Derartige Lehr tätig keiten gelten somit als unselbständige Erwerbstätigkeiten.

Nicht zum massgebenden Lohn gehören hingegen in der Regel Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden. Insoweit sind die Lehrpersonen als selbständig erwerbstätig zu betrachten.

5 .5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 5 .6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 6 .

6 .1

Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen de m Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin

2 bildet nach Aktenlage die schriftliche «V ereinbarung über Zusammenarbeit» vom 1 6. Juni 201 3 ( Urk. 8/116/11 ). Diese wurde durch die Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 ergänzt respektive teilweise abgeändert ( Urk. 8/165). Demnach

bietet die Beschwerdeführerin 2 Dienstleistungen im Sani tätsbereich an und betreibt Schu lun gen im Bereich Erste Hilfe. Die Planungs- und Durchführungs ver ant wortung der Kurse inklusive Materialbereitstellung sowie die Abrechnung erfolgt über die Beschwerdeführerin

2. Sie ist gemäss Verein barung vom 1 6. Juni 2013 die ausschliessliche Kontaktperson für jeg liche An fragen und Anliegen seitens der Kunden und Dritten ; gemäss Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 ist nun auch der Beschwerdeführer 1 im Verlauf des Kurses Ansprechpartner und wird bei der Terminplanung beigezogen . Der Beschwerde führer 1 führt im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 als Aus bilder die Schulungen durch, wobei er gegenüber den Kunden im Namen der Beschwerdeführerin 2

auftritt. Für die Er bringung der Leistung als Ausbilder wird der Beschwerdeführer

1 mit Fr. 60.-- pro Stunde entlö hnt. Er hat jeweils eine detaillierte monatliche Rechnung an die Be schwerdeführerin 2 zu stellen. Für einen ausreichenden Ver sicherungsschutz hat er selbst besorgt zu sein. Die Kündigungsfrist des Vertrags beträgt ein Monat. 6 .2

Das vorliegend zu prüfende Verhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass der

Be schwer deführer

1 von der Beschwerdeführerin 2 beauftragt wird, als Ausbilder Schu lungen insbesondere im Bereich Erste Hilfe durchzuführen. Die Beschwerde führerin 2 ist erste Kontaktperson der Kunden. Der Beschwerdeführer 1 führt die Schulungen in ihrem Namen und mit auf sie lautenden Kursunterlagen durch ( Urk. 8/195 ) . Daran ändert auch die Vertragsanpassung vom 8 . Mai 2020 (Urk. 8/165) nichts.

War gemäss Vereinbarung vom 1 6. Juni 2013 die Beschwer de führerin 2 für die Materialbereitstellung verantwortlich ( Urk. 8/116/11), stellt nunmeh r der Beschwerdeführer 1 das Material zur Verfügung . Jedoch wird er dafür von der Beschwerdeführerin 2 entschädigt ( Urk. 8/165). Wesentliche Inve stitionen hat er mithin nicht zu tätigen. Er

muss weder die Kursteilnehmer selber suchen, noch hat er ein Inkassorisiko, wird er doch nicht von den Kursteil neh mern, sondern von der Be schwerdeführerin 2 be zahlt. Nach Lage der Akten stellte der Beschwerdeführer 1 im August 2018 zwar eine Mitarbeiterin ein , die er nach Arbeitsanfall entschädigt (vgl.

Urk. 8/94,

Urk. 8/114/3).

D eren Lohn

belief sich jedoch lediglich auf Fr. 2’003.-- (2019; Urk. 8/141) respektive auf Fr. 7 3.-- (2020, Urk. 8/ 211). Ansonsten beschäftigt er kein Personal. Damit erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwer ben den Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder An ge stelltenlöhne zu bezahlen sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.

A us der Ver trags anpassung geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Aufgaben erfül lung von seiner Mitarbeiterin vertreten werden kann ( Urk.

8/165), d ies jedoch nur im Krankheit sfall und auch nur für gewisse Kurse . Grundsätzlich hat der Be schwer deführer 1 die Ausbildungsleistung persönlich zu erbringen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Kurse im Namen der Be schwer de führerin 2 an geboten und durchgeführt wür den, sei auf seine fehlende Zertifi zie rung zu rück zu führen (vgl. Urk. 1 S. 9) , ist unbehelflich ,

unterstreicht dies doch gerade

seine arbeitsorgani sa torische Ab hängigkeit von der Beschwer de führer in 2 . Daran vermag auch die Tatsache, dass kein explizites Konkurrenz verbot vereinbart wurde, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer 1 ver meidet jedoch eine Konkurrenzierung freiwillig, indem er auf eine eigene Zerti fizierung verzichtet , was übrigens so in der Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 aus drücklich festgehalten wird ( Urk. 8/165). Schliesslich sprechen auch die festge legte Entlöhnung sowie die Kündigungsfrist für ein Unterordnungsverhältnis. 6 .3

Auch wenn die vom Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 am 1 6. Juni 2013 sowie ergänzend am 8. Mai 2020 abgeschlossene V ereinbarung über die Zusammenarbeit gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selbständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Gesichtspunkte, welche für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen.

Insbesondere verändert die Ver tragsanpassung vom 8. Mai 2020 die Wesensmerkmale nicht. Dass nunmehr der Beschwerdeführer 1 im Verlauf des Kurses ebenfalls Ansprechperson der Kunden ist, in gewissen, doch sehr eingeschränkten Konstellationen Ausbildungsmaterial vermieten darf , für interne Weiterbildungen verantwortlich ist, eine gewisse Qua lität seiner eigenen Leistung sicherstellen muss und die Leistungsvergütung differenzierter gehandhabt wird ( Urk. 8/165), verändert den Charakter des Ver trags verhältnisses nicht massgeblich. 7 . 7 .1

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beigeladenen 1 wird durch den «Vertrag über freie M itarbeit » vom 1 2. Juli 2010 bestimmt (U rk. 8/116/9). Demnach übernimmt der Beschwerdeführer 1 ab 1 5. Juli 2010 die Aufgaben eines Rettungsassistenten im Rahmen der Begleitung von Patienten transporten und medizinischen Dienstleistungen. Dabei unterlieg t er keinen Wei sun gen des Auf trag gebers. Art und Umfang der übertragenen Aufgaben werden pro Patienten individuell vereinbart. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt in der Aus ge staltung sei ner Arbeitszeit keinen Einschränkungen und darf auch für andere Auftrag geber tätig sein, sofern es sich nicht um unmittelbare Konkurrenz firmen handelt. Als Vergütung wird ein Honorar auf Stunden- oder Tagesbasis gemäss den Rahmen bedingungen des Auftraggebers für freie Mitarbeiter zu grun de gelegt. Die Kündigung des Vertrags ist spätestens am 1 5. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats zulässig. Die Rahmenbedingungen für freie Mitar bei ter des Auftraggebers sind zur Durchführung der Aufträge bindend . Diese (in einem Zusatzdokument festgelegten) Rahmen be din gungen für freie Mitarbeiter ( Urk. 8/184) enthalten Vorschriften betreffend ein zu reichende Unterlage n, Ver si cherungen, Kommunikation und Dokumentation, das Honorar, die Reiseklassen und das Abrechnungsverfahren. Sodann ist die Auftragsvergabe in Ziffer 8.2 ge regelt. Demnach werden die Escorts bei Vorliegen eines neuen Falles in der Regel telefonisch, in Ausnahmefällen per E-Mail oder SMS, informie rt. Der erste freie Mitarbeiter, der den Auftrag annehmen und zeit nah um setzen kann, erhält den Auftrag. Für die Aussendarstellung der Beigela de nen 1 gegenüber dem Patienten und dem Kunden sowie behördlichen Vertre tern ist es für Escorts sinnvoll, einen Ausweis mit Lichtbild und Namen zu tragen (Ziff. 8.6). Schliesslich wird auch empfohlen bei Escorteinsätzen eine dunkle Hose und ein weisses Hemd zu tragen (Ziff. 8.7) . 7 .2

A us den Rahmenbedingungen für freie Mitarbeiter ( Urk. 8/184) ergeben sich zahl reiche Hin weise auf eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Be schwerde führers

1 gegen über der Beigeladenen 1. So hat er der Beigeladenen 1 einen Lebens lauf und eine Kopie seines Berufsabschlusses sowie seiner Reise dokumente einzureichen ( Ziff. 1.1-1.3) und Auskunft über alle relevanten Impf ungen zu geben (Ziff. 1.5). Ebenso hat er detaillierte Angaben über den Inhalt seiner medizinischen Ausrüstung und alle international anerkannten medi zi ni schen Kurse zu machen ( Ziff. 1.6-1.7). Gegenüber den Kunden und Patienten tritt der Beschwerdeführer 1 im Namen der Beigeladenen 1 auf und hat einen ent spre chenden A usweis mit Foto und Namen zu tragen ( Ziff. 8.6). Ausserdem wird ihm nahegelegt in uniformartiger Kleidung (dunkle Hose, weisses Hemd) aufzu treten ( Ziff. 8.7). Dass der Beschwerdeführer 1 bei der Begleitung von Patienten trans porten keinen Weisungen unterliegt (vgl. Urk. 8/116/9) ,

wird insofern rela ti viert, als dass er gemäss Rahmenbedingungen verpflichtet ist, sich bei den ein zel nen Wegpunkten der Reise bei der Alarmzentrale zu melden ( Ziff. 3.3) , wobei die Gespräche aufge zeichnet werden ( Ziff. 4.2) . Sodann hat der Beschwerdeführer 1 medizinische Be richte anzufertigen und eine lückenlose Dokumentation zu ge währ leisten (Ziff. 4.1). Weiter wird von der Beigeladenen 1 vorgegeben, in wel chen Reise klassen die Patiententransporte zu erfolgen haben ( Ziff. 6).

Die Ver gütung ist in den Rahmenbedingungen klar festgelegt (Ziff. 5) , der Beschwerde führer 1 ist zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet und es besteht ein Konkur renzverbot für unmittelbare Konkurrenzfirmen. Der Umstand, dass es dem Be schwerdeführer 1 grundsätzlich freisteht, für andere Auftraggeber tätig zu sein (Urk. 8/116/9), ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Vorliegend geht es ein zig um die Qualifikation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der im Ver trag über freie Mitarbeit vom 12. Juli 2010 sowie den dazugehörigen Rahmen be din gungen effektiv zustande gekommen ist. Anderweitige berufliche Aktivitäten ste hen hier nicht zur Diskussion.

Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 von den Kun den und Patienten nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird, wird von ihm doch verlangt, sich bei Einsätzen als Mitarbeiter der B eige ladenen 1 auszuweisen und einen entsprechenden Ausweis mitzu tragen ( Ziff. 8.6 ). Ab ge sehen von den Weiterbildungskosten, für welche der Beschwerdeführer 1 selbst auf kommen muss ( Urk. 1 S. 5), tätigte er denn auch keine wesentlichen In vestitionen. Sämtliche Reise k os ten und Spesen werden von der Bei geladenen über nommen und können ihr in Rechnung gestellt werden (Z iff. 5.4 , Ziff. 7.1.1 ). Lediglich für die Verpflegung hat der Beschwerdeführer 1 selbst aufzukommen (Ziff. 7.1.2). Das vom Beschwerde führer 1 zur Verfügung gestellte medizinische Verbrauchsmaterial wird von der Beige la denen 1 ersetzt ( Ziff. 1.6).

Überdies ist der Beschwerde führer 1 auch nicht für die Beschaffung von Aufträgen verant wort lich, erfolgt dies doch über die Beigeladene 1 ( Ziff. 8.2) . Dass der Beschwer deführer 1 bei Vorliegen eines neuen Falles telefonisch informiert wird, betont die Abhängigkeit des Beschwer de führers 1 von der Beigeladenen 1, zumal es ihm untersagt ist, Aufträge unmittel barer Konkurrenzfirmen anzunehmen. Schliess li ch

benötigt er zur Auftrags erfüllung weder Personal noch eigene Geschäfts räum lichkeiten. Insofern ist auch kein we sentliches Unternehmerrisko auszu machen. 7 .3

Zusammengefasst sprechen die Umstände insgesamt

für eine be triebs wirtschaft liche respektive arbeits organi sa to ri sche Unterordnung und Ab hängig keit de s

Be schwerdeführers

1 gegenüber der Beigeladenen 1 und damit für eine unselb stän dige Erwerbstätigkeit .

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer 1 jahrelang Beiträge für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) leistete auf Einkommen, das er aus der Tätigk eit für die Beigeladene 1 erzielte ( vgl. Urk. 8/80, Urk. 8/91, Urk. 8/93 ). Er ging also (zu Recht) selber davon aus, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. 8 . 8 .1

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beigeladenen 2 wird durch drei Verträge geregelt: den Lehrvertrag ( Urk. 8/185, Urk. 8/186, Urk. 8/188), den Projektbetreuungsvertrag ( Urk. 8/116/15 = Urk. 8/191) und den Prüfungsvertrag ( Urk. 8/187). Aus dem Vertrag zur wissenschaftlichen Projekt be treuung ( Urk. 8/116/15) geht her vor, dass die Projektbetreuung die Betreuung der Studierenden, die Korrektur und Begut ach tung der Leistungs nach weise, die Ab nah me der Projektstudienarbeit , Präsenta tio nen sowie die Vorberei tung, Durch führung und Nachbereitung eines Seminars und die Unterstützung bei der Aus arbeitung der Abschlussarbeiten be inhaltet . Die Seminarunterlagen sind auf das Layout der Beigeladenen 2 anzu passen und die Rechte werden diese r abgetreten. Die B.___ -Ordnungen , die Stu dien prüfungs ordnung des Studien pro gramms sowie die Spezifika tionen gemäss dem Seminar profil sind Bestandteil des Projektbe treuungsvertrags. Die Beigela de ne 2 behält sich vor, bei Nichtzustande kommen des Programms und bei grund sätzlich erfor der lichen konzeptionellen Ver ände rungen die Projekt be treu ung spä tes tens sechs Wochen vor dem ge plan ten Datum abzusagen. Ein An spruch auf die Durch füh rung der Projektbetreuung besteht in diesem Fall nicht. Bei Schlecht erfüllung besteht jederzeit die Möglich keit einer Kündigung des Ver trags. Die Entschädigung für die Korrektur von Studien ar beiten (SA) und von Bachelor Thesis (BT) als Leistungsnachweise (LNW) wird auf € 60 respektive € 100 pro Arbeit festgelegt (vgl. auch Urk. 11 A n lage A S. 2). Den von der Beigeladenen 2 eingereichten Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Dauer einer Projektbetreuung zwischen drei bis sechs Monate beträgt ( Urk. 11 Anlage 6).

Der Lehrvertrag wird in Hinblick auf eine bestimmte Lehrveranstaltung abgeschlossen. Er beinhaltet die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbe reitung des Seminars sowie gegebenenfalls die Korrektur der Leistungsnachweise. Die Prüfungsfragen sind 14 Tage nach dem Seminar, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Klausurtermin einzureichen. Wie beim Projektbetreuungsvertrag sind die Seminarunterlagen auf das Layout der Beigeladenen 2 anzu passen . Die B.___ -Ordnungen, die Studienprüfungsordnung des Studienprogramms sowie die Spezi fi kationen gemäss dem Seminarprofil bilden Be standteil des Lehr vertrags. Die Beigelade ne 2 beh ält sich vor, bei Nichtzustande kom men des Programms und bei grund sätzl ich erforderlichen konzeptionellen Veränderungen, das Seminar spät es tens sechs Wochen vor dem geplan t en Datum abzusagen ( Urk. 8/185-188). Im Fall, dass der Studiengang auch im Folgejahr stattfindet, besteht von Seiten der Lehrkraft (NLK) kein Anspruch auf die Durchführung ( Urk. 11) . In den Jahren 2018 und 2019 dauerte die Lehrveranstaltung zwei Tage, im Jahr 2020 drei Tage. Vergütet wurde sie jeweils mit € 880 bzw. € 980 ( Urk. 11) . Im Prüfungsvertrag schliesslich werden im Wesentlichen die Aufgaben des Prüfers umschrieben sowie das Honorar (€ 20 pro Student) und die Spesenvergütung (€ 80) festgelegt ( Urk. 8/187). 8 .2

Die beschriebenen Tätigkeiten hängen zusammen. Insofern sind die drei Verträge als Einheit aufzufassen.

In E. 5 .4 wurde dargelegt, dass Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten beziehungs weise Kurse geben, eine un selb ständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das In kassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen.

Angesichts dieser Kriterien

ist offensichtlich, dass die Tätigkeit des Be schwerde führers

1 als Dozent für die Beigeladene 2 als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Der Be schwerdeführer

1 trägt kein Unternehmerrisiko, da er an den Investitionen der Bei ge ladenen 2 nicht beteiligt ist, kein Inkassorisiko hat, da er nicht von den Kurs teil nehmern (sondern von der Beigeladenen 2 ) bezahlt wird und die Kurs teil nehmer auch nicht selber suchen muss. Er ist (wenigstens bis zu einem gewissen Grad) arbeits organi sa torisch in den Betrieb der Beigeladenen 2 integriert, weil er die Seminarunterlagen dem Layout der Beigeladenen 2 anzu passen hat, die Rech te dafür an diese abtritt und sich nach dem Programm der Beigeladenen 2 richten muss. Bei seiner Tätigkeit als Dozent muss er sich überdies an deren Ord nun gen halten. Das Hono rar, das dem Beschwerde führer

1 von der Beigeladenen 2 aus gerichtet wird, ist standardisiert festgelegt - eben so die Spe sen entschädigung.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 nur an zwei bis drei Tagen pro Jahr ein Seminar ab hält. Die Projektbetreuung dauert indessen bedeutend länger, gemäss Akten drei bis sechs Monate. Deshalb ist auch von einer Regelmässigkeit der Ausübung der Lehrtätigkeit auszugehen. Die vorliegend in Frage stehende Kurstätigkeit ist

vergleich bar mit einer Lehrverpflichtung im Rah men eines über das Lehrangebot lediglich ergänzenden Haltens von Vorträgen (vgl. auch AHI-Praxis 4/2001 S. 182ff.). In diesem Sinne gehört der Beschwerde führer zum Lehrkörper der Beigeladenen 2. Mit dem Argument, der Beschwerde führer sei frei in der Gestaltung der Projektbetreuung und keinen Weisungen unterworfen ( Urk. 1 S. 7), vermag er sich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn Lehrpersonen sind grundsätzlich frei in der Gestaltung und Zeiteinteilung der Unterrichtsstunden und Studierendenbetreuung. 8 .3

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer 1 auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dozent

als unselbständig erwerbstätig zu betrachten ist.

9 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefoch tene Einspracheentscheid aufzuheben ist

und die Sache zur gehörigen Durch führung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwäg ungen an die Beschwer de gegnerin zurückgewiesen wird , soweit er die Tätigkeit im Rahmen des F.___ betrifft. Ansonsten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie im Übrigen ab zuweisen ist. 10 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) eine gekürzte Pro zess entschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Der Beschwerdeführer 1 unterliegt zum grösseren Teil . Entsprechend ist ihm eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 1 1. Janu a r 2021 aufgehoben wird und die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungs verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, soweit er die Tätigkeit im Rahmen des F.___ betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

1 eine (reduzierte)

Prozessentschädigung von Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ GmbH - B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ meldete sich am 11. Februar 2019 (Eingangsdatum) mit seiner Einzelfirma « D.___ » bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selb ständig erwerbende r im Neben beruf

mit Erwerbsaufnahme im Dezember 2007 an (Urk. 8/110) .

Mit Verfügungen vom

8. April 2020 teilte die Ausgleichskasse X.___

sowie

der Z.___ GmbH, der Y.___ GmbH

und der B.___

mit, dass das Begehren von

X.___ um Anerke nnung als Selb stän digerwerbender abgelehnt werde und das s sie das

ab 1. Januar 2017 an X.___ ausgerichtete Entgelt als « Arbeit nehmer einkommen » mit der Aus gleichs kasse abzurechnen hätten ( Urk. 8/158-161 ).

Dagegen erhob en X.___ und die Y.___ GmbH

mit Ein gaben vo m 7. Mai 2020 (Urk. 8/168) respektive vom 12. Mai 2020 Ein sprache ( Urk. 8/174-175 ) . Die Z.___ GmbH sowie die B.___ erhoben innert Frist keine Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung. Nach Überprüfung des Sach verhalts wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheiden vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) die Einsprache von X.___ (Urk. 8/199 = Urk. 2) sowie der Y.___ GmbH (Urk. 8/198 = Urk. 2 im Prozess AB.2021.00008) ab.

E. 2 um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen von X.___ (Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2021.00008 [=Urk. 9/1]). Mit Be schwerde antwort vom 15. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Be schwerde und verwies auf die im Verfahren AB.2021.00007 ein ge reichten Kassen akten (Urk. 7 im Prozess Nr. AB.2021.00008 [=Urk. 9/7]).

E. 2.1 Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) erhob X.___ am 10. Februar 2021 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Anerkennung als Selbständigerwerbender für sämt liche Tätigkeiten (Urk. 1 ; Prozess Nr. AB.2021.00007 ). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März

2021 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwer de (Urk. 7, unter Beilage der Kas senakten [Urk. 8/1-222]).

E. 2.2 Die Y.___ GmbH erhob ebenfalls am 10. Februar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) Beschwerde und bean tragte, X.___ sei für seine Tätigkeit für die Y.___ GmbH als selbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin

E. 2.3 Der Prozess Nr. AB.2021.00008 in Sachen Y.___ GmbH gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde mit Ver fügung vom 2 3. März 2021 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2021.00007 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AB.2021.00008 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk.

10) und dessen Akten wurden als Urk. 9 /0- 8 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genom men.

E. 2.4 Mit derselben Verfügung wurde die Z.___ GmbH sowie die B.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ih nen Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 10 ).

Die innert Frist eingereichte n Stellung nah me n der B.___

(Beigeladene 2) vom 2 0. April 2021 (Urk. 11, Urk. 12/A-C & 0-8) sowie der Z.___ GmbH (Beigeladene 1) vom 7. Mai 2021 ( Urk.

13) wurde allen Verfahrensbeteiligte n mit Verfügung vom 2. Juni 2021 je wechselseitig zur Kenntnis nahme zuge stellt ( Urk. 14).

E. 3 Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer

1 für die Beschwerdeführerin 2, für die Beigeladene 1 und für die Beigeladene 2 (separat) ausgeübten Tätigkeiten AHV-beitragsrechtlich zu Recht als unselbstän dig erwerbend qualifiziert hat.

Die beitragsrechtliche Qualifikation ist für jedes Vertragsverhältnis einzeln zu prüfen. Die Beschwerdeführ erin 2 erbringt Dienstleistungen im Sanitätsbereich, insbesondere Schulungen sowie Beratungen ( Urk. 15/1). Der Beschwerdeführer 1 führt für sie als Ausb ildner Schulungen durch ( Urk. 8/116/11 ). Die B eigeladene 1 ist ein Dienstleister im Bereich der medizinischen und sicherheitstechnischen Assistance. Ihr Sitz ist in Deutschland (vgl. 15/2). Der Beschwerdeführer 1 über nimmt für sie die Aufgaben eines Rettungsassistenten im Rahmen von Patien ten transporten aus dem Ausland ( Urk. 8/116/9 ). Bei der Beigeladenen 2 handelt es sich um eine staatlich anerkannte private Hochschule in Deutschland. De r Be schwerdeführer 1 erteilt dort Seminare und fungiert als wissenschaftli cher Betreu er ( Urk. 8/185-188+190+191, Urk. 11). 2 . 2 .1

Im Haupterwerb ist der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer für das Spital E.___ tätig ( Urk. 8/116/17-21, Urk. 8/149 ). Daneben gründete er im Dezember 2007 die Einzelfirma D.___ ( Urk. 16/1). Er generiert als Selbstän diger werbender Einkommen über die Einzelfirma (vgl. Urk. 8/161/3). Darüber hinaus erzielt er Einkommen mit Einsätzen für die Beschwerdeführerin 2, die Beigeladene 1 und Beigeladene 2. Da er in der Schweiz unselbständig erwerbs tätig ist, er in Deutschland einer Lehrtätigkeit nachgeht und die Beigeladene 1, für welche er Repatriierung en vornimmt, ihren Sitz in Deutschland hat, liegt ein länderübe rgreifender Sachverhalt vor. Dieser ist auf der Grundlage von Art.

E. 8 des Abkommens vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA i.V.m . Art.

E. 8.6 ). Ab ge sehen von den Weiterbildungskosten, für welche der Beschwerdeführer 1 selbst auf kommen muss ( Urk. 1 S. 5), tätigte er denn auch keine wesentlichen In vestitionen. Sämtliche Reise k os ten und Spesen werden von der Bei geladenen über nommen und können ihr in Rechnung gestellt werden (Z iff. 5.4 , Ziff. 7.1.1 ). Lediglich für die Verpflegung hat der Beschwerdeführer 1 selbst aufzukommen (Ziff. 7.1.2). Das vom Beschwerde führer 1 zur Verfügung gestellte medizinische Verbrauchsmaterial wird von der Beige la denen 1 ersetzt ( Ziff. 1.6).

Überdies ist der Beschwerde führer 1 auch nicht für die Beschaffung von Aufträgen verant wort lich, erfolgt dies doch über die Beigeladene 1 ( Ziff. 8.2) . Dass der Beschwer deführer 1 bei Vorliegen eines neuen Falles telefonisch informiert wird, betont die Abhängigkeit des Beschwer de führers 1 von der Beigeladenen 1, zumal es ihm untersagt ist, Aufträge unmittel barer Konkurrenzfirmen anzunehmen. Schliess li ch

benötigt er zur Auftrags erfüllung weder Personal noch eigene Geschäfts räum lichkeiten. Insofern ist auch kein we sentliches Unternehmerrisko auszu machen. 7 .3

Zusammengefasst sprechen die Umstände insgesamt

für eine be triebs wirtschaft liche respektive arbeits organi sa to ri sche Unterordnung und Ab hängig keit de s

Be schwerdeführers

1 gegenüber der Beigeladenen 1 und damit für eine unselb stän dige Erwerbstätigkeit .

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer 1 jahrelang Beiträge für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) leistete auf Einkommen, das er aus der Tätigk eit für die Beigeladene 1 erzielte ( vgl. Urk. 8/80, Urk. 8/91, Urk. 8/93 ). Er ging also (zu Recht) selber davon aus, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. 8 . 8 .1

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beigeladenen 2 wird durch drei Verträge geregelt: den Lehrvertrag ( Urk. 8/185, Urk. 8/186, Urk. 8/188), den Projektbetreuungsvertrag ( Urk. 8/116/15 = Urk. 8/191) und den Prüfungsvertrag ( Urk. 8/187). Aus dem Vertrag zur wissenschaftlichen Projekt be treuung ( Urk. 8/116/15) geht her vor, dass die Projektbetreuung die Betreuung der Studierenden, die Korrektur und Begut ach tung der Leistungs nach weise, die Ab nah me der Projektstudienarbeit , Präsenta tio nen sowie die Vorberei tung, Durch führung und Nachbereitung eines Seminars und die Unterstützung bei der Aus arbeitung der Abschlussarbeiten be inhaltet . Die Seminarunterlagen sind auf das Layout der Beigeladenen 2 anzu passen und die Rechte werden diese r abgetreten. Die B.___ -Ordnungen , die Stu dien prüfungs ordnung des Studien pro gramms sowie die Spezifika tionen gemäss dem Seminar profil sind Bestandteil des Projektbe treuungsvertrags. Die Beigela de ne 2 behält sich vor, bei Nichtzustande kommen des Programms und bei grund sätzlich erfor der lichen konzeptionellen Ver ände rungen die Projekt be treu ung spä tes tens sechs Wochen vor dem ge plan ten Datum abzusagen. Ein An spruch auf die Durch füh rung der Projektbetreuung besteht in diesem Fall nicht. Bei Schlecht erfüllung besteht jederzeit die Möglich keit einer Kündigung des Ver trags. Die Entschädigung für die Korrektur von Studien ar beiten (SA) und von Bachelor Thesis (BT) als Leistungsnachweise (LNW) wird auf € 60 respektive € 100 pro Arbeit festgelegt (vgl. auch Urk. 11 A n lage A S. 2). Den von der Beigeladenen 2 eingereichten Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Dauer einer Projektbetreuung zwischen drei bis sechs Monate beträgt ( Urk. 11 Anlage 6).

Der Lehrvertrag wird in Hinblick auf eine bestimmte Lehrveranstaltung abgeschlossen. Er beinhaltet die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbe reitung des Seminars sowie gegebenenfalls die Korrektur der Leistungsnachweise. Die Prüfungsfragen sind 14 Tage nach dem Seminar, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Klausurtermin einzureichen. Wie beim Projektbetreuungsvertrag sind die Seminarunterlagen auf das Layout der Beigeladenen 2 anzu passen . Die B.___ -Ordnungen, die Studienprüfungsordnung des Studienprogramms sowie die Spezi fi kationen gemäss dem Seminarprofil bilden Be standteil des Lehr vertrags. Die Beigelade ne 2 beh ält sich vor, bei Nichtzustande kom men des Programms und bei grund sätzl ich erforderlichen konzeptionellen Veränderungen, das Seminar spät es tens sechs Wochen vor dem geplan t en Datum abzusagen ( Urk. 8/185-188). Im Fall, dass der Studiengang auch im Folgejahr stattfindet, besteht von Seiten der Lehrkraft (NLK) kein Anspruch auf die Durchführung ( Urk. 11) . In den Jahren 2018 und 2019 dauerte die Lehrveranstaltung zwei Tage, im Jahr 2020 drei Tage. Vergütet wurde sie jeweils mit € 880 bzw. € 980 ( Urk. 11) . Im Prüfungsvertrag schliesslich werden im Wesentlichen die Aufgaben des Prüfers umschrieben sowie das Honorar (€ 20 pro Student) und die Spesenvergütung (€ 80) festgelegt ( Urk. 8/187). 8 .2

Die beschriebenen Tätigkeiten hängen zusammen. Insofern sind die drei Verträge als Einheit aufzufassen.

In E. 5 .4 wurde dargelegt, dass Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten beziehungs weise Kurse geben, eine un selb ständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das In kassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen.

Angesichts dieser Kriterien

ist offensichtlich, dass die Tätigkeit des Be schwerde führers

1 als Dozent für die Beigeladene 2 als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Der Be schwerdeführer

1 trägt kein Unternehmerrisiko, da er an den Investitionen der Bei ge ladenen 2 nicht beteiligt ist, kein Inkassorisiko hat, da er nicht von den Kurs teil nehmern (sondern von der Beigeladenen 2 ) bezahlt wird und die Kurs teil nehmer auch nicht selber suchen muss. Er ist (wenigstens bis zu einem gewissen Grad) arbeits organi sa torisch in den Betrieb der Beigeladenen 2 integriert, weil er die Seminarunterlagen dem Layout der Beigeladenen 2 anzu passen hat, die Rech te dafür an diese abtritt und sich nach dem Programm der Beigeladenen 2 richten muss. Bei seiner Tätigkeit als Dozent muss er sich überdies an deren Ord nun gen halten. Das Hono rar, das dem Beschwerde führer

1 von der Beigeladenen 2 aus gerichtet wird, ist standardisiert festgelegt - eben so die Spe sen entschädigung.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 nur an zwei bis drei Tagen pro Jahr ein Seminar ab hält. Die Projektbetreuung dauert indessen bedeutend länger, gemäss Akten drei bis sechs Monate. Deshalb ist auch von einer Regelmässigkeit der Ausübung der Lehrtätigkeit auszugehen. Die vorliegend in Frage stehende Kurstätigkeit ist

vergleich bar mit einer Lehrverpflichtung im Rah men eines über das Lehrangebot lediglich ergänzenden Haltens von Vorträgen (vgl. auch AHI-Praxis 4/2001 S. 182ff.). In diesem Sinne gehört der Beschwerde führer zum Lehrkörper der Beigeladenen 2. Mit dem Argument, der Beschwerde führer sei frei in der Gestaltung der Projektbetreuung und keinen Weisungen unterworfen ( Urk. 1 S. 7), vermag er sich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn Lehrpersonen sind grundsätzlich frei in der Gestaltung und Zeiteinteilung der Unterrichtsstunden und Studierendenbetreuung. 8 .3

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer 1 auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dozent

als unselbständig erwerbstätig zu betrachten ist.

9 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefoch tene Einspracheentscheid aufzuheben ist

und die Sache zur gehörigen Durch führung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwäg ungen an die Beschwer de gegnerin zurückgewiesen wird , soweit er die Tätigkeit im Rahmen des F.___ betrifft. Ansonsten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie im Übrigen ab zuweisen ist. 10 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) eine gekürzte Pro zess entschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Der Beschwerdeführer 1 unterliegt zum grösseren Teil . Entsprechend ist ihm eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 1 1. Janu a r 2021 aufgehoben wird und die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungs verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, soweit er die Tätigkeit im Rahmen des F.___ betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

1 eine (reduzierte)

Prozessentschädigung von Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ GmbH - B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unter liegen. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( Art.

E. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlasse nen versicherung [AHVG] ). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in be triebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösun gen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachver halte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über wiegen (BG E 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 5 .2

Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem ( Un -)Selbständigen verstan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versi cher ten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbs einkommen dahin ge hend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen). 5 .3

Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind recht spre chungs gemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge schäfts räum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastru ktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ent steht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhän gigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxis ge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt liche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre beruf liche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeits verhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020).

Zu ergänzen ist, dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem In vestitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2019 vom 1 0. Juni 2020, E. 2.3 mit Hinweisen) . 5 .4

Gemäss Rz . 4010 WML gehören zum mass ge ben den Lohn Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unter rich t en beziehungsweise Kurse geben. Mass ge bende Kriterien sind dabei, dass die Lehr kräfte an den Investitionen der Veran stal tungen nicht beteiligt sind, das In kassorisiko nicht tragen und die Kurs teil neh menden nicht selber suchen müssen (vgl. auch Art. 7 lit . l der Verordnung über die Alters- und H interlassenen ver sicherung [AHVV] ). Derartige Lehr tätig keiten gelten somit als unselbständige Erwerbstätigkeiten.

Nicht zum massgebenden Lohn gehören hingegen in der Regel Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden. Insoweit sind die Lehrpersonen als selbständig erwerbstätig zu betrachten.

5 .5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 5 .6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 6 .

6 .1

Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen de m Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin

2 bildet nach Aktenlage die schriftliche «V ereinbarung über Zusammenarbeit» vom 1 6. Juni 201 3 ( Urk. 8/116/11 ). Diese wurde durch die Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 ergänzt respektive teilweise abgeändert ( Urk. 8/165). Demnach

bietet die Beschwerdeführerin 2 Dienstleistungen im Sani tätsbereich an und betreibt Schu lun gen im Bereich Erste Hilfe. Die Planungs- und Durchführungs ver ant wortung der Kurse inklusive Materialbereitstellung sowie die Abrechnung erfolgt über die Beschwerdeführerin

2. Sie ist gemäss Verein barung vom 1 6. Juni 2013 die ausschliessliche Kontaktperson für jeg liche An fragen und Anliegen seitens der Kunden und Dritten ; gemäss Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 ist nun auch der Beschwerdeführer 1 im Verlauf des Kurses Ansprechpartner und wird bei der Terminplanung beigezogen . Der Beschwerde führer 1 führt im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 als Aus bilder die Schulungen durch, wobei er gegenüber den Kunden im Namen der Beschwerdeführerin 2

auftritt. Für die Er bringung der Leistung als Ausbilder wird der Beschwerdeführer

1 mit Fr. 60.-- pro Stunde entlö hnt. Er hat jeweils eine detaillierte monatliche Rechnung an die Be schwerdeführerin 2 zu stellen. Für einen ausreichenden Ver sicherungsschutz hat er selbst besorgt zu sein. Die Kündigungsfrist des Vertrags beträgt ein Monat. 6 .2

Das vorliegend zu prüfende Verhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass der

Be schwer deführer

1 von der Beschwerdeführerin 2 beauftragt wird, als Ausbilder Schu lungen insbesondere im Bereich Erste Hilfe durchzuführen. Die Beschwerde führerin 2 ist erste Kontaktperson der Kunden. Der Beschwerdeführer 1 führt die Schulungen in ihrem Namen und mit auf sie lautenden Kursunterlagen durch ( Urk. 8/195 ) . Daran ändert auch die Vertragsanpassung vom 8 . Mai 2020 (Urk. 8/165) nichts.

War gemäss Vereinbarung vom 1 6. Juni 2013 die Beschwer de führerin 2 für die Materialbereitstellung verantwortlich ( Urk. 8/116/11), stellt nunmeh r der Beschwerdeführer 1 das Material zur Verfügung . Jedoch wird er dafür von der Beschwerdeführerin 2 entschädigt ( Urk. 8/165). Wesentliche Inve stitionen hat er mithin nicht zu tätigen. Er

muss weder die Kursteilnehmer selber suchen, noch hat er ein Inkassorisiko, wird er doch nicht von den Kursteil neh mern, sondern von der Be schwerdeführerin 2 be zahlt. Nach Lage der Akten stellte der Beschwerdeführer 1 im August 2018 zwar eine Mitarbeiterin ein , die er nach Arbeitsanfall entschädigt (vgl.

Urk. 8/94,

Urk. 8/114/3).

D eren Lohn

belief sich jedoch lediglich auf Fr. 2’003.-- (2019; Urk. 8/141) respektive auf Fr. 7 3.-- (2020, Urk. 8/ 211). Ansonsten beschäftigt er kein Personal. Damit erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwer ben den Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder An ge stelltenlöhne zu bezahlen sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.

A us der Ver trags anpassung geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Aufgaben erfül lung von seiner Mitarbeiterin vertreten werden kann ( Urk.

8/165), d ies jedoch nur im Krankheit sfall und auch nur für gewisse Kurse . Grundsätzlich hat der Be schwer deführer 1 die Ausbildungsleistung persönlich zu erbringen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Kurse im Namen der Be schwer de führerin 2 an geboten und durchgeführt wür den, sei auf seine fehlende Zertifi zie rung zu rück zu führen (vgl. Urk. 1 S. 9) , ist unbehelflich ,

unterstreicht dies doch gerade

seine arbeitsorgani sa torische Ab hängigkeit von der Beschwer de führer in 2 . Daran vermag auch die Tatsache, dass kein explizites Konkurrenz verbot vereinbart wurde, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer 1 ver meidet jedoch eine Konkurrenzierung freiwillig, indem er auf eine eigene Zerti fizierung verzichtet , was übrigens so in der Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 aus drücklich festgehalten wird ( Urk. 8/165). Schliesslich sprechen auch die festge legte Entlöhnung sowie die Kündigungsfrist für ein Unterordnungsverhältnis. 6 .3

Auch wenn die vom Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 am 1 6. Juni 2013 sowie ergänzend am 8. Mai 2020 abgeschlossene V ereinbarung über die Zusammenarbeit gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selbständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Gesichtspunkte, welche für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen.

Insbesondere verändert die Ver tragsanpassung vom 8. Mai 2020 die Wesensmerkmale nicht. Dass nunmehr der Beschwerdeführer 1 im Verlauf des Kurses ebenfalls Ansprechperson der Kunden ist, in gewissen, doch sehr eingeschränkten Konstellationen Ausbildungsmaterial vermieten darf , für interne Weiterbildungen verantwortlich ist, eine gewisse Qua lität seiner eigenen Leistung sicherstellen muss und die Leistungsvergütung differenzierter gehandhabt wird ( Urk. 8/165), verändert den Charakter des Ver trags verhältnisses nicht massgeblich. 7 . 7 .1

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beigeladenen 1 wird durch den «Vertrag über freie M itarbeit » vom 1 2. Juli 2010 bestimmt (U rk. 8/116/9). Demnach übernimmt der Beschwerdeführer 1 ab 1 5. Juli 2010 die Aufgaben eines Rettungsassistenten im Rahmen der Begleitung von Patienten transporten und medizinischen Dienstleistungen. Dabei unterlieg t er keinen Wei sun gen des Auf trag gebers. Art und Umfang der übertragenen Aufgaben werden pro Patienten individuell vereinbart. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt in der Aus ge staltung sei ner Arbeitszeit keinen Einschränkungen und darf auch für andere Auftrag geber tätig sein, sofern es sich nicht um unmittelbare Konkurrenz firmen handelt. Als Vergütung wird ein Honorar auf Stunden- oder Tagesbasis gemäss den Rahmen bedingungen des Auftraggebers für freie Mitarbeiter zu grun de gelegt. Die Kündigung des Vertrags ist spätestens am 1 5. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats zulässig. Die Rahmenbedingungen für freie Mitar bei ter des Auftraggebers sind zur Durchführung der Aufträge bindend . Diese (in einem Zusatzdokument festgelegten) Rahmen be din gungen für freie Mitarbeiter ( Urk. 8/184) enthalten Vorschriften betreffend ein zu reichende Unterlage n, Ver si cherungen, Kommunikation und Dokumentation, das Honorar, die Reiseklassen und das Abrechnungsverfahren. Sodann ist die Auftragsvergabe in Ziffer 8.2 ge regelt. Demnach werden die Escorts bei Vorliegen eines neuen Falles in der Regel telefonisch, in Ausnahmefällen per E-Mail oder SMS, informie rt. Der erste freie Mitarbeiter, der den Auftrag annehmen und zeit nah um setzen kann, erhält den Auftrag. Für die Aussendarstellung der Beigela de nen 1 gegenüber dem Patienten und dem Kunden sowie behördlichen Vertre tern ist es für Escorts sinnvoll, einen Ausweis mit Lichtbild und Namen zu tragen (Ziff. 8.6). Schliesslich wird auch empfohlen bei Escorteinsätzen eine dunkle Hose und ein weisses Hemd zu tragen (Ziff. 8.7) . 7 .2

A us den Rahmenbedingungen für freie Mitarbeiter ( Urk. 8/184) ergeben sich zahl reiche Hin weise auf eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Be schwerde führers

1 gegen über der Beigeladenen 1. So hat er der Beigeladenen 1 einen Lebens lauf und eine Kopie seines Berufsabschlusses sowie seiner Reise dokumente einzureichen ( Ziff. 1.1-1.3) und Auskunft über alle relevanten Impf ungen zu geben (Ziff. 1.5). Ebenso hat er detaillierte Angaben über den Inhalt seiner medizinischen Ausrüstung und alle international anerkannten medi zi ni schen Kurse zu machen ( Ziff. 1.6-1.7). Gegenüber den Kunden und Patienten tritt der Beschwerdeführer 1 im Namen der Beigeladenen 1 auf und hat einen ent spre chenden A usweis mit Foto und Namen zu tragen ( Ziff. 8.6). Ausserdem wird ihm nahegelegt in uniformartiger Kleidung (dunkle Hose, weisses Hemd) aufzu treten ( Ziff. 8.7). Dass der Beschwerdeführer 1 bei der Begleitung von Patienten trans porten keinen Weisungen unterliegt (vgl. Urk. 8/116/9) ,

wird insofern rela ti viert, als dass er gemäss Rahmenbedingungen verpflichtet ist, sich bei den ein zel nen Wegpunkten der Reise bei der Alarmzentrale zu melden ( Ziff. 3.3) , wobei die Gespräche aufge zeichnet werden ( Ziff. 4.2) . Sodann hat der Beschwerdeführer 1 medizinische Be richte anzufertigen und eine lückenlose Dokumentation zu ge währ leisten (Ziff. 4.1). Weiter wird von der Beigeladenen 1 vorgegeben, in wel chen Reise klassen die Patiententransporte zu erfolgen haben ( Ziff. 6).

Die Ver gütung ist in den Rahmenbedingungen klar festgelegt (Ziff. 5) , der Beschwerde führer 1 ist zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet und es besteht ein Konkur renzverbot für unmittelbare Konkurrenzfirmen. Der Umstand, dass es dem Be schwerdeführer 1 grundsätzlich freisteht, für andere Auftraggeber tätig zu sein (Urk. 8/116/9), ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Vorliegend geht es ein zig um die Qualifikation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der im Ver trag über freie Mitarbeit vom 12. Juli 2010 sowie den dazugehörigen Rahmen be din gungen effektiv zustande gekommen ist. Anderweitige berufliche Aktivitäten ste hen hier nicht zur Diskussion.

Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 von den Kun den und Patienten nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird, wird von ihm doch verlangt, sich bei Einsätzen als Mitarbeiter der B eige ladenen 1 auszuweisen und einen entsprechenden Ausweis mitzu tragen ( Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00007 damit vereinigt AB.2021.00008

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

22. Dezember 2021 in S achen 1.

X.___ 2.

Y.___ GmbH Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Z.___ GmbH A.___ Beigeladene 2.

B.___ Prof. Dr. C.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ meldete sich am 11. Februar 2019 (Eingangsdatum) mit seiner Einzelfirma « D.___ » bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selb ständig erwerbende r im Neben beruf

mit Erwerbsaufnahme im Dezember 2007 an (Urk. 8/110) .

Mit Verfügungen vom

8. April 2020 teilte die Ausgleichskasse X.___

sowie

der Z.___ GmbH, der Y.___ GmbH

und der B.___

mit, dass das Begehren von

X.___ um Anerke nnung als Selb stän digerwerbender abgelehnt werde und das s sie das

ab 1. Januar 2017 an X.___ ausgerichtete Entgelt als « Arbeit nehmer einkommen » mit der Aus gleichs kasse abzurechnen hätten ( Urk. 8/158-161 ).

Dagegen erhob en X.___ und die Y.___ GmbH

mit Ein gaben vo m 7. Mai 2020 (Urk. 8/168) respektive vom 12. Mai 2020 Ein sprache ( Urk. 8/174-175 ) . Die Z.___ GmbH sowie die B.___ erhoben innert Frist keine Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung. Nach Überprüfung des Sach verhalts wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheiden vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) die Einsprache von X.___ (Urk. 8/199 = Urk. 2) sowie der Y.___ GmbH (Urk. 8/198 = Urk. 2 im Prozess AB.2021.00008) ab. 2 .

2.1

Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) erhob X.___ am 10. Februar 2021 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Anerkennung als Selbständigerwerbender für sämt liche Tätigkeiten (Urk. 1 ; Prozess Nr. AB.2021.00007 ). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März

2021 bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwer de (Urk. 7, unter Beilage der Kas senakten [Urk. 8/1-222]). 2.2

Die Y.___ GmbH erhob ebenfalls am 10. Februar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2020 (recte: 2021) Beschwerde und bean tragte, X.___ sei für seine Tätigkeit für die Y.___ GmbH als selbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin 2 um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen von X.___ (Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2021.00008 [=Urk. 9/1]). Mit Be schwerde antwort vom 15. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Be schwerde und verwies auf die im Verfahren AB.2021.00007 ein ge reichten Kassen akten (Urk. 7 im Prozess Nr. AB.2021.00008 [=Urk. 9/7]). 2.3

Der Prozess Nr. AB.2021.00008 in Sachen Y.___ GmbH gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wurde mit Ver fügung vom 2 3. März 2021 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2021.00007 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AB.2021.00008 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk.

10) und dessen Akten wurden als Urk. 9 /0- 8 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genom men.

2.4

Mit derselben Verfügung wurde die Z.___ GmbH sowie die B.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ih nen Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 10 ).

Die innert Frist eingereichte n Stellung nah me n der B.___

(Beigeladene 2) vom 2 0. April 2021 (Urk. 11, Urk. 12/A-C & 0-8) sowie der Z.___ GmbH (Beigeladene 1) vom 7. Mai 2021 ( Urk.

13) wurde allen Verfahrensbeteiligte n mit Verfügung vom 2. Juni 2021 je wechselseitig zur Kenntnis nahme zuge stellt ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer

1 für die Beschwerdeführerin 2, für die Beigeladene 1 und für die Beigeladene 2 (separat) ausgeübten Tätigkeiten AHV-beitragsrechtlich zu Recht als unselbstän dig erwerbend qualifiziert hat.

Die beitragsrechtliche Qualifikation ist für jedes Vertragsverhältnis einzeln zu prüfen. Die Beschwerdeführ erin 2 erbringt Dienstleistungen im Sanitätsbereich, insbesondere Schulungen sowie Beratungen ( Urk. 15/1). Der Beschwerdeführer 1 führt für sie als Ausb ildner Schulungen durch ( Urk. 8/116/11 ). Die B eigeladene 1 ist ein Dienstleister im Bereich der medizinischen und sicherheitstechnischen Assistance. Ihr Sitz ist in Deutschland (vgl. 15/2). Der Beschwerdeführer 1 über nimmt für sie die Aufgaben eines Rettungsassistenten im Rahmen von Patien ten transporten aus dem Ausland ( Urk. 8/116/9 ). Bei der Beigeladenen 2 handelt es sich um eine staatlich anerkannte private Hochschule in Deutschland. De r Be schwerdeführer 1 erteilt dort Seminare und fungiert als wissenschaftli cher Betreu er ( Urk. 8/185-188+190+191, Urk. 11). 2 . 2 .1

Im Haupterwerb ist der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer für das Spital E.___ tätig ( Urk. 8/116/17-21, Urk. 8/149 ). Daneben gründete er im Dezember 2007 die Einzelfirma D.___ ( Urk. 16/1). Er generiert als Selbstän diger werbender Einkommen über die Einzelfirma (vgl. Urk. 8/161/3). Darüber hinaus erzielt er Einkommen mit Einsätzen für die Beschwerdeführerin 2, die Beigeladene 1 und Beigeladene 2. Da er in der Schweiz unselbständig erwerbs tätig ist, er in Deutschland einer Lehrtätigkeit nachgeht und die Beigeladene 1, für welche er Repatriierung en vornimmt, ihren Sitz in Deutschland hat, liegt ein länderübe rgreifender Sachverhalt vor. Dieser ist auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA i.V.m . Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der V O Nr. 883/2004 zu beurteilen . 2 .2

Als Grundregel bestimmt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unter liegen. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( Art. 13 Abs. 1 lit . a VO Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt ( Art. 13 Abs. 2 lit . a VO Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in verschie denen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätig keit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften ( Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004). 2 .3

Für die Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 sind unter « Beschäftigung » bzw. « selbstständiger Erwerbstätigkeit » diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche (unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit) angesehen werden. Diese Regel bezieht sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagt noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3 S. 301 f.; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 24, 9C_65/2018 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2019 vom 1 7. Februar 2020 E. 3.1.2).

Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver siche rungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach Rz .

2013 und 2014 WVP (Stand: 1. Januar 2021) hängt die Versicherungs unter stellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselb ständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (unselbständig oder selbständig erwerbend) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Frankreich und in der Schweiz erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit gemäss dem französischen Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1). 2 .4

Da der Beschwerdeführer 1 im Haupterwerb einer unselbständigen Erwerbstätig keit in der S chweiz nachgeht, hat aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit a i. V.m . Art. 13 Abs. 3 VO 883/04 die Versicherungsunterstellung in der Schweiz zu erfolgen . 3 . 3 .1

Im Folgenden ist somit nach schweizerischen Recht zu prüfen, ob die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführer in 2, die Beigeladene 1 respek tive die Beigeladene 2 als selbständig oder unselbständig aufzufassen sind. Die Parteien haben sich denn auch einzig unter diesem Gesichtspunkt zum Beitrags statut geäussert. 3 .2

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2020 (recte: 2021; Urk. 2), der Beschwerdeführer 1 sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beigeladene 1 desha lb als unselbständig Er wer bender zu quali fi zieren, weil er keine nennenswerten Investitionen tätigen müsse und die Unkos ten in Rechnung stellen könne. Er trete nicht in eigenem Namen auf und sei auch nicht für die Auftragsbeschaffung verantwortlich, mithin sei ein unter neh merisches Risiko nicht auszumachen. Ausserdem sei eine Weisungs gebun denheit gege ben, insofern bestehe eine arbeitsorganisatorische Abhängig keit. Betreffend die Tätigkeit für die Beigeladene 2 verneinte die Beschwerdegegnerin eine selb stän dige Erwerbstätigkeit und führte aus, der Beschwerdeführer 1 sei als Lehrkraft tätig und angesichts dessen, dass er weder an den Investitionen der Veranstaltungen beteiligt sei, noch ein Inkassorisiko trage und auch die Kursteil nehmenden nicht selber suchen müsse, als unselbständig Erwerbender zu quali fizieren. Dasselbe gelte auch für seinen Einsatz für das F.___ . Er trete nicht in eigenem Namen auf, tätige keine Investitionen und trage auch kein Verlustrisiko. Ferner seien Einsatzzeit und Einsatzort wie auch die Entschädigung klar vorgegeben. Hinsichtlich der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 kon statierte die Beschwer de gegnerin, die wesentlichen Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit eines Kursleiters seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer 1 sei in die Arbeits orga ni sation der Beschwerdeführerin 2 eingebunden und erhebliche Investitionen seien nicht auszumachen. Schliesslich seien auch ein Verlust- und Inkassorisiko zu verneinen. Demnach sei der Beschwerdeführer 1 für keine der Tätigkeiten als selb ständiger Erwerbstätiger zu qualifizieren. 3 .3

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde vom 10. Fe bruar 2021 ( Urk. 1) hinsichtlich der Tätigkeit für die Beigeladene 1 im Wesent lichen vor, er müsse ständig Aus- und Weiter bil dun gen sowie Zertifizierungen absolvieren, um überhaupt Aufträge zu erhalten. Die dadurch entstandenen Kost en müsse er selbst tragen, was umso einschnei den der sei, als dass insbesondere auch die Zeit für die Schulungen und Zertifi zie run gen niemandem verrechnet we rden könne ( Urk. 1 S. 5). Sodann würden nicht sämtliche Spesen übernommen werden. So seien weder die Telefonkosten, noch die kurzfristigen notwendigen Auslagen (Expressvisa, Umbuchung von Flügen) abgedeckt. Auch müsse er die Arbeits kleidung selbst beschaffen. Dass der grobe Zeitpunkt und Zielort vorgegeben sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass ein Patient an einen gewissen Ort gebracht werden müsse. Insofern bestimme dieser die Vorgaben. Die Dokumentations pflicht ergebe sich aus dem Umstand, dass es sich um eine medizinische Rückholung handle und die nachfolgenden Ärzte exakt orientiert sein müssten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe keine grosse arbeits organisato rische Abhängigkeit, sondern bei medizinischen Not fällen vielmehr eine Notwen digkeit der Absprache des Auftraggebers mit dem Auf tragnehmer ( Urk. 1 S. 5-6). Was seine Tätigkeit für die Beigeladene 2 betreffe, handle es sich um eine ge mischte Tätigkeit, im Rahmen derer er einerseits unter richte, andererseits Kurs teil nehmer betreue. Er müsse sich ständig auf eigene Kos ten weiterbilden und die Zeit für die Betreuung bei Projekten könne er grund sätzlich frei einteilen, sodass keine Weisung bestehe. Weiter erhalte er eine Pau scha le, mit welchem der Aufwand abgegolten werde. Falle der Aufwand höher aus, habe er diesen selbst zu tragen. Insofern bestehe für ihn auch bei dieser Tätig keit ein Unternehmens risiko und keine grosse arbeitsorganisatorische Ab hängigkeit. Entsprechend sei er für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ( Urk. 1 S. 7). Dasselbe gelte auch für seinen Einsatz für das F.___ . Gemäss Ver trag mit der Projektleitung sei er beauftragt gewesen, als Dozent und Supervisor bei praktischen Rettungseinsätzen in Südamerika tätig zu sein. Der vertraglich festgelegte Inhalt entspreche eine m Auftrags verhältnis. Dies gelte umso mehr, als der Vertrag jederzeit hätte gekündigt werden können und die Einsatzzeit abge sprochen worden sei. Auch das Pauschalhonorar spreche für ein Auftragsver hält nis ( Urk. 1 S. 8). Betreffend das Verhältnis mit der Be schwerdeführerin 2 führte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe nicht nur stets hohe Investitionen in funk tions fähiges Material zu tätigen, sondern er beteilige sich auch an der Planung und insbesondere betreue er den Hauptkunden. Dabei bestehe seitens der Be schwerdeführerin 2 kein Weisungsrecht, sondern die Aufträge würden partner schaftlich bearbeitet werden. Somit sei auch diese Tätigkeit als selbständige Er werbs tätigkeit zu qualifizieren ( Urk. 1 S. 10). 3 .4

Die Beschwerde führerin 2 hielt in ihrer Beschwerde vom 1 0. Februar 2021 fest ( Urk. 9/1), die Pla nung erfolge in Zusam men arbeit mit dem Beschwerdeführer

1. Dass die Auf träge im Namen der Beschwer de führerin 2 erfolgen würden, sei einzig auf die not wen di gen Zertifi zie rungen zu rückzuführen, was aber branchen spezifisch sei und des halb nicht als aus schlag gebendes Kriterium herangezogen werden könne. Der Beschwerdeführer 1 könne unmöglich sämtliche Zertifizie rungen selbst abschlies sen, sondern sei dies bezüg lich auf die Zusammenarbeit mit Anbietern angewie sen. Weiter erfolge auch die Abrechnung aufgrund der branchenspezifischen Anforderungen über die Be schwer de führerin

2. Es sei jedoch massgebend, dass der Beschwerdeführer 1 lediglich ein Entgelt erhalte, wenn er den Kurs durchführe. Insofern bestehe seitens Be schwerdeführer 1 auch ein Inkassorisiko. Der Beschwer de führer 1 sei entsprechend als selbständig e rwer bend anzuerkennen. 3 .5

Die Beigeladene 2 hob in ihrer Stellungnahme vom 2 0. April 2021 ( Urk.

11) hervor, der Beschwerdeführer 1 sei als nebenberufliche Lehrkraft im Jahr 2018 sowie in den Jahren 2019 und 2020 je für ein Modul berufen worden. Die Ver anstaltungen hätten nur in einem von vielen Studiengängen stattgefunden und könnten aufgrund zwei er Seminartage pro Jahr nicht als regelmässiger Unterricht gewertet werden. Der Beschwerdeführer 1 habe ausserdem die Projektbetreuung einer Studiengruppe übernommen und sei als Drittprüfer bei der mündlichen Abschlussprüfung von sechs betreuten Studieren d en tätig gewesen. Diesbezüglich erfolge die Abrechnung pro Arbeit, nach abgeschlossener Betreuung (falls in Anspruch genommen) und nach Einreichung des Gutachtens. 3 .6

Die Beigeladene 1 äusserte in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2021 ( Urk. 13), sie würden immer wieder kurzfristig selbständige Rettungsassistenten benötigen, um verschiebende Dienstleistungen durchzuführen. Es handle sich meist um quali fi zierte notfallmedizinische Trainings oder Rückholungen von Patienten. Es be stehe keine Garantie für Einsätze und eine zertifizierte Qualifikation sei Pflicht. Sie würden mit verschiedensten Firmen arbeiten und mit der Firma Y.___

(gemeint wohl: D.___ ) aufgrund deren Eigenstän dig keit stets zufrieden sein. 4 . 4 .1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2019 während insgesamt rund vier Wochen im Rahmen des F.___ als Dozent und Supervisor bei praktischen Rettungseinsätzen in Südamerika tätig war ( Urk. 8/116 /12-13 ). Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 8. April 2020 sowie im Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2021 davon aus, dass diese Einsätze im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Beigeladenen 2 stattfanden ( Urk. 2, Urk. 8/161/3). Dem ist nicht so. Vertragspartner war nicht die Beigela dene

2 , sondern das G.___ (wobei die Vergütung über H.___ GmbH erfolgte ;

Urk. 8/161/12-13 , Urk. 8/172/15+25+37+38). Daran ändert nichts, das s der Projektleiter I.___ auch an der B.___ tätig ist. 4 .2

Weder die Verfügung vom 8. April 2020 noch der Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2021 wurden dem G.___

eröffnet. Angesichts dieses Verfahrensmangels ist daher der ange fochtene Einspracheentscheid , soweit die Qualifikation des Einkommens aus der Tätigkeit im Rahmen des F.___ in Frage steht, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur gehörigen Eröffnung der Ver fügung zu rückzuweisen. Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, in Bezug auf das F.___ komme das FZA nicht zur Anwendung, weil die Einsätze ausserhalb der EU stattgefunden hätten, so dass einzig Arbeitnehmer-, aber keine Arbeitgeberbeiträge zu erheben seien ( Urk. 8/161/3), ist sie darauf hinzuweisen, dass d er Sitz der Arbeitgeberin massgebender Anknüpfungspunkt für die Koordi nation ist (BGE 13 9 V 216). 5. 5 .1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben ( Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlasse nen versicherung [AHVG] ). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben ( Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt ( Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in be triebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösun gen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachver halte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über wiegen (BG E 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 5 .2

Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem ( Un -)Selbständigen verstan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versi cher ten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbs einkommen dahin ge hend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen). 5 .3

Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind recht spre chungs gemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge schäfts räum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastru ktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ent steht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhän gigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxis ge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt liche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre beruf liche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeits verhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwal tungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten ( Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1020).

Zu ergänzen ist, dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem In vestitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2019 vom 1 0. Juni 2020, E. 2.3 mit Hinweisen) . 5 .4

Gemäss Rz . 4010 WML gehören zum mass ge ben den Lohn Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unter rich t en beziehungsweise Kurse geben. Mass ge bende Kriterien sind dabei, dass die Lehr kräfte an den Investitionen der Veran stal tungen nicht beteiligt sind, das In kassorisiko nicht tragen und die Kurs teil neh menden nicht selber suchen müssen (vgl. auch Art. 7 lit . l der Verordnung über die Alters- und H interlassenen ver sicherung [AHVV] ). Derartige Lehr tätig keiten gelten somit als unselbständige Erwerbstätigkeiten.

Nicht zum massgebenden Lohn gehören hingegen in der Regel Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden. Insoweit sind die Lehrpersonen als selbständig erwerbstätig zu betrachten.

5 .5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 5 .6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 6 .

6 .1

Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen de m Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin

2 bildet nach Aktenlage die schriftliche «V ereinbarung über Zusammenarbeit» vom 1 6. Juni 201 3 ( Urk. 8/116/11 ). Diese wurde durch die Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 ergänzt respektive teilweise abgeändert ( Urk. 8/165). Demnach

bietet die Beschwerdeführerin 2 Dienstleistungen im Sani tätsbereich an und betreibt Schu lun gen im Bereich Erste Hilfe. Die Planungs- und Durchführungs ver ant wortung der Kurse inklusive Materialbereitstellung sowie die Abrechnung erfolgt über die Beschwerdeführerin

2. Sie ist gemäss Verein barung vom 1 6. Juni 2013 die ausschliessliche Kontaktperson für jeg liche An fragen und Anliegen seitens der Kunden und Dritten ; gemäss Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 ist nun auch der Beschwerdeführer 1 im Verlauf des Kurses Ansprechpartner und wird bei der Terminplanung beigezogen . Der Beschwerde führer 1 führt im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 als Aus bilder die Schulungen durch, wobei er gegenüber den Kunden im Namen der Beschwerdeführerin 2

auftritt. Für die Er bringung der Leistung als Ausbilder wird der Beschwerdeführer

1 mit Fr. 60.-- pro Stunde entlö hnt. Er hat jeweils eine detaillierte monatliche Rechnung an die Be schwerdeführerin 2 zu stellen. Für einen ausreichenden Ver sicherungsschutz hat er selbst besorgt zu sein. Die Kündigungsfrist des Vertrags beträgt ein Monat. 6 .2

Das vorliegend zu prüfende Verhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass der

Be schwer deführer

1 von der Beschwerdeführerin 2 beauftragt wird, als Ausbilder Schu lungen insbesondere im Bereich Erste Hilfe durchzuführen. Die Beschwerde führerin 2 ist erste Kontaktperson der Kunden. Der Beschwerdeführer 1 führt die Schulungen in ihrem Namen und mit auf sie lautenden Kursunterlagen durch ( Urk. 8/195 ) . Daran ändert auch die Vertragsanpassung vom 8 . Mai 2020 (Urk. 8/165) nichts.

War gemäss Vereinbarung vom 1 6. Juni 2013 die Beschwer de führerin 2 für die Materialbereitstellung verantwortlich ( Urk. 8/116/11), stellt nunmeh r der Beschwerdeführer 1 das Material zur Verfügung . Jedoch wird er dafür von der Beschwerdeführerin 2 entschädigt ( Urk. 8/165). Wesentliche Inve stitionen hat er mithin nicht zu tätigen. Er

muss weder die Kursteilnehmer selber suchen, noch hat er ein Inkassorisiko, wird er doch nicht von den Kursteil neh mern, sondern von der Be schwerdeführerin 2 be zahlt. Nach Lage der Akten stellte der Beschwerdeführer 1 im August 2018 zwar eine Mitarbeiterin ein , die er nach Arbeitsanfall entschädigt (vgl.

Urk. 8/94,

Urk. 8/114/3).

D eren Lohn

belief sich jedoch lediglich auf Fr. 2’003.-- (2019; Urk. 8/141) respektive auf Fr. 7 3.-- (2020, Urk. 8/ 211). Ansonsten beschäftigt er kein Personal. Damit erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwer ben den Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder An ge stelltenlöhne zu bezahlen sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.

A us der Ver trags anpassung geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Aufgaben erfül lung von seiner Mitarbeiterin vertreten werden kann ( Urk.

8/165), d ies jedoch nur im Krankheit sfall und auch nur für gewisse Kurse . Grundsätzlich hat der Be schwer deführer 1 die Ausbildungsleistung persönlich zu erbringen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Kurse im Namen der Be schwer de führerin 2 an geboten und durchgeführt wür den, sei auf seine fehlende Zertifi zie rung zu rück zu führen (vgl. Urk. 1 S. 9) , ist unbehelflich ,

unterstreicht dies doch gerade

seine arbeitsorgani sa torische Ab hängigkeit von der Beschwer de führer in 2 . Daran vermag auch die Tatsache, dass kein explizites Konkurrenz verbot vereinbart wurde, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer 1 ver meidet jedoch eine Konkurrenzierung freiwillig, indem er auf eine eigene Zerti fizierung verzichtet , was übrigens so in der Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 2020 aus drücklich festgehalten wird ( Urk. 8/165). Schliesslich sprechen auch die festge legte Entlöhnung sowie die Kündigungsfrist für ein Unterordnungsverhältnis. 6 .3

Auch wenn die vom Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 am 1 6. Juni 2013 sowie ergänzend am 8. Mai 2020 abgeschlossene V ereinbarung über die Zusammenarbeit gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selbständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Gesichtspunkte, welche für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen.

Insbesondere verändert die Ver tragsanpassung vom 8. Mai 2020 die Wesensmerkmale nicht. Dass nunmehr der Beschwerdeführer 1 im Verlauf des Kurses ebenfalls Ansprechperson der Kunden ist, in gewissen, doch sehr eingeschränkten Konstellationen Ausbildungsmaterial vermieten darf , für interne Weiterbildungen verantwortlich ist, eine gewisse Qua lität seiner eigenen Leistung sicherstellen muss und die Leistungsvergütung differenzierter gehandhabt wird ( Urk. 8/165), verändert den Charakter des Ver trags verhältnisses nicht massgeblich. 7 . 7 .1

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beigeladenen 1 wird durch den «Vertrag über freie M itarbeit » vom 1 2. Juli 2010 bestimmt (U rk. 8/116/9). Demnach übernimmt der Beschwerdeführer 1 ab 1 5. Juli 2010 die Aufgaben eines Rettungsassistenten im Rahmen der Begleitung von Patienten transporten und medizinischen Dienstleistungen. Dabei unterlieg t er keinen Wei sun gen des Auf trag gebers. Art und Umfang der übertragenen Aufgaben werden pro Patienten individuell vereinbart. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt in der Aus ge staltung sei ner Arbeitszeit keinen Einschränkungen und darf auch für andere Auftrag geber tätig sein, sofern es sich nicht um unmittelbare Konkurrenz firmen handelt. Als Vergütung wird ein Honorar auf Stunden- oder Tagesbasis gemäss den Rahmen bedingungen des Auftraggebers für freie Mitarbeiter zu grun de gelegt. Die Kündigung des Vertrags ist spätestens am 1 5. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats zulässig. Die Rahmenbedingungen für freie Mitar bei ter des Auftraggebers sind zur Durchführung der Aufträge bindend . Diese (in einem Zusatzdokument festgelegten) Rahmen be din gungen für freie Mitarbeiter ( Urk. 8/184) enthalten Vorschriften betreffend ein zu reichende Unterlage n, Ver si cherungen, Kommunikation und Dokumentation, das Honorar, die Reiseklassen und das Abrechnungsverfahren. Sodann ist die Auftragsvergabe in Ziffer 8.2 ge regelt. Demnach werden die Escorts bei Vorliegen eines neuen Falles in der Regel telefonisch, in Ausnahmefällen per E-Mail oder SMS, informie rt. Der erste freie Mitarbeiter, der den Auftrag annehmen und zeit nah um setzen kann, erhält den Auftrag. Für die Aussendarstellung der Beigela de nen 1 gegenüber dem Patienten und dem Kunden sowie behördlichen Vertre tern ist es für Escorts sinnvoll, einen Ausweis mit Lichtbild und Namen zu tragen (Ziff. 8.6). Schliesslich wird auch empfohlen bei Escorteinsätzen eine dunkle Hose und ein weisses Hemd zu tragen (Ziff. 8.7) . 7 .2

A us den Rahmenbedingungen für freie Mitarbeiter ( Urk. 8/184) ergeben sich zahl reiche Hin weise auf eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Be schwerde führers

1 gegen über der Beigeladenen 1. So hat er der Beigeladenen 1 einen Lebens lauf und eine Kopie seines Berufsabschlusses sowie seiner Reise dokumente einzureichen ( Ziff. 1.1-1.3) und Auskunft über alle relevanten Impf ungen zu geben (Ziff. 1.5). Ebenso hat er detaillierte Angaben über den Inhalt seiner medizinischen Ausrüstung und alle international anerkannten medi zi ni schen Kurse zu machen ( Ziff. 1.6-1.7). Gegenüber den Kunden und Patienten tritt der Beschwerdeführer 1 im Namen der Beigeladenen 1 auf und hat einen ent spre chenden A usweis mit Foto und Namen zu tragen ( Ziff. 8.6). Ausserdem wird ihm nahegelegt in uniformartiger Kleidung (dunkle Hose, weisses Hemd) aufzu treten ( Ziff. 8.7). Dass der Beschwerdeführer 1 bei der Begleitung von Patienten trans porten keinen Weisungen unterliegt (vgl. Urk. 8/116/9) ,

wird insofern rela ti viert, als dass er gemäss Rahmenbedingungen verpflichtet ist, sich bei den ein zel nen Wegpunkten der Reise bei der Alarmzentrale zu melden ( Ziff. 3.3) , wobei die Gespräche aufge zeichnet werden ( Ziff. 4.2) . Sodann hat der Beschwerdeführer 1 medizinische Be richte anzufertigen und eine lückenlose Dokumentation zu ge währ leisten (Ziff. 4.1). Weiter wird von der Beigeladenen 1 vorgegeben, in wel chen Reise klassen die Patiententransporte zu erfolgen haben ( Ziff. 6).

Die Ver gütung ist in den Rahmenbedingungen klar festgelegt (Ziff. 5) , der Beschwerde führer 1 ist zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet und es besteht ein Konkur renzverbot für unmittelbare Konkurrenzfirmen. Der Umstand, dass es dem Be schwerdeführer 1 grundsätzlich freisteht, für andere Auftraggeber tätig zu sein (Urk. 8/116/9), ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Vorliegend geht es ein zig um die Qualifikation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der im Ver trag über freie Mitarbeit vom 12. Juli 2010 sowie den dazugehörigen Rahmen be din gungen effektiv zustande gekommen ist. Anderweitige berufliche Aktivitäten ste hen hier nicht zur Diskussion.

Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 von den Kun den und Patienten nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird, wird von ihm doch verlangt, sich bei Einsätzen als Mitarbeiter der B eige ladenen 1 auszuweisen und einen entsprechenden Ausweis mitzu tragen ( Ziff. 8.6 ). Ab ge sehen von den Weiterbildungskosten, für welche der Beschwerdeführer 1 selbst auf kommen muss ( Urk. 1 S. 5), tätigte er denn auch keine wesentlichen In vestitionen. Sämtliche Reise k os ten und Spesen werden von der Bei geladenen über nommen und können ihr in Rechnung gestellt werden (Z iff. 5.4 , Ziff. 7.1.1 ). Lediglich für die Verpflegung hat der Beschwerdeführer 1 selbst aufzukommen (Ziff. 7.1.2). Das vom Beschwerde führer 1 zur Verfügung gestellte medizinische Verbrauchsmaterial wird von der Beige la denen 1 ersetzt ( Ziff. 1.6).

Überdies ist der Beschwerde führer 1 auch nicht für die Beschaffung von Aufträgen verant wort lich, erfolgt dies doch über die Beigeladene 1 ( Ziff. 8.2) . Dass der Beschwer deführer 1 bei Vorliegen eines neuen Falles telefonisch informiert wird, betont die Abhängigkeit des Beschwer de führers 1 von der Beigeladenen 1, zumal es ihm untersagt ist, Aufträge unmittel barer Konkurrenzfirmen anzunehmen. Schliess li ch

benötigt er zur Auftrags erfüllung weder Personal noch eigene Geschäfts räum lichkeiten. Insofern ist auch kein we sentliches Unternehmerrisko auszu machen. 7 .3

Zusammengefasst sprechen die Umstände insgesamt

für eine be triebs wirtschaft liche respektive arbeits organi sa to ri sche Unterordnung und Ab hängig keit de s

Be schwerdeführers

1 gegenüber der Beigeladenen 1 und damit für eine unselb stän dige Erwerbstätigkeit .

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer 1 jahrelang Beiträge für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) leistete auf Einkommen, das er aus der Tätigk eit für die Beigeladene 1 erzielte ( vgl. Urk. 8/80, Urk. 8/91, Urk. 8/93 ). Er ging also (zu Recht) selber davon aus, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. 8 . 8 .1

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beigeladenen 2 wird durch drei Verträge geregelt: den Lehrvertrag ( Urk. 8/185, Urk. 8/186, Urk. 8/188), den Projektbetreuungsvertrag ( Urk. 8/116/15 = Urk. 8/191) und den Prüfungsvertrag ( Urk. 8/187). Aus dem Vertrag zur wissenschaftlichen Projekt be treuung ( Urk. 8/116/15) geht her vor, dass die Projektbetreuung die Betreuung der Studierenden, die Korrektur und Begut ach tung der Leistungs nach weise, die Ab nah me der Projektstudienarbeit , Präsenta tio nen sowie die Vorberei tung, Durch führung und Nachbereitung eines Seminars und die Unterstützung bei der Aus arbeitung der Abschlussarbeiten be inhaltet . Die Seminarunterlagen sind auf das Layout der Beigeladenen 2 anzu passen und die Rechte werden diese r abgetreten. Die B.___ -Ordnungen , die Stu dien prüfungs ordnung des Studien pro gramms sowie die Spezifika tionen gemäss dem Seminar profil sind Bestandteil des Projektbe treuungsvertrags. Die Beigela de ne 2 behält sich vor, bei Nichtzustande kommen des Programms und bei grund sätzlich erfor der lichen konzeptionellen Ver ände rungen die Projekt be treu ung spä tes tens sechs Wochen vor dem ge plan ten Datum abzusagen. Ein An spruch auf die Durch füh rung der Projektbetreuung besteht in diesem Fall nicht. Bei Schlecht erfüllung besteht jederzeit die Möglich keit einer Kündigung des Ver trags. Die Entschädigung für die Korrektur von Studien ar beiten (SA) und von Bachelor Thesis (BT) als Leistungsnachweise (LNW) wird auf € 60 respektive € 100 pro Arbeit festgelegt (vgl. auch Urk. 11 A n lage A S. 2). Den von der Beigeladenen 2 eingereichten Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Dauer einer Projektbetreuung zwischen drei bis sechs Monate beträgt ( Urk. 11 Anlage 6).

Der Lehrvertrag wird in Hinblick auf eine bestimmte Lehrveranstaltung abgeschlossen. Er beinhaltet die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbe reitung des Seminars sowie gegebenenfalls die Korrektur der Leistungsnachweise. Die Prüfungsfragen sind 14 Tage nach dem Seminar, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Klausurtermin einzureichen. Wie beim Projektbetreuungsvertrag sind die Seminarunterlagen auf das Layout der Beigeladenen 2 anzu passen . Die B.___ -Ordnungen, die Studienprüfungsordnung des Studienprogramms sowie die Spezi fi kationen gemäss dem Seminarprofil bilden Be standteil des Lehr vertrags. Die Beigelade ne 2 beh ält sich vor, bei Nichtzustande kom men des Programms und bei grund sätzl ich erforderlichen konzeptionellen Veränderungen, das Seminar spät es tens sechs Wochen vor dem geplan t en Datum abzusagen ( Urk. 8/185-188). Im Fall, dass der Studiengang auch im Folgejahr stattfindet, besteht von Seiten der Lehrkraft (NLK) kein Anspruch auf die Durchführung ( Urk. 11) . In den Jahren 2018 und 2019 dauerte die Lehrveranstaltung zwei Tage, im Jahr 2020 drei Tage. Vergütet wurde sie jeweils mit € 880 bzw. € 980 ( Urk. 11) . Im Prüfungsvertrag schliesslich werden im Wesentlichen die Aufgaben des Prüfers umschrieben sowie das Honorar (€ 20 pro Student) und die Spesenvergütung (€ 80) festgelegt ( Urk. 8/187). 8 .2

Die beschriebenen Tätigkeiten hängen zusammen. Insofern sind die drei Verträge als Einheit aufzufassen.

In E. 5 .4 wurde dargelegt, dass Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten beziehungs weise Kurse geben, eine un selb ständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das In kassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen.

Angesichts dieser Kriterien

ist offensichtlich, dass die Tätigkeit des Be schwerde führers

1 als Dozent für die Beigeladene 2 als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Der Be schwerdeführer

1 trägt kein Unternehmerrisiko, da er an den Investitionen der Bei ge ladenen 2 nicht beteiligt ist, kein Inkassorisiko hat, da er nicht von den Kurs teil nehmern (sondern von der Beigeladenen 2 ) bezahlt wird und die Kurs teil nehmer auch nicht selber suchen muss. Er ist (wenigstens bis zu einem gewissen Grad) arbeits organi sa torisch in den Betrieb der Beigeladenen 2 integriert, weil er die Seminarunterlagen dem Layout der Beigeladenen 2 anzu passen hat, die Rech te dafür an diese abtritt und sich nach dem Programm der Beigeladenen 2 richten muss. Bei seiner Tätigkeit als Dozent muss er sich überdies an deren Ord nun gen halten. Das Hono rar, das dem Beschwerde führer

1 von der Beigeladenen 2 aus gerichtet wird, ist standardisiert festgelegt - eben so die Spe sen entschädigung.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 nur an zwei bis drei Tagen pro Jahr ein Seminar ab hält. Die Projektbetreuung dauert indessen bedeutend länger, gemäss Akten drei bis sechs Monate. Deshalb ist auch von einer Regelmässigkeit der Ausübung der Lehrtätigkeit auszugehen. Die vorliegend in Frage stehende Kurstätigkeit ist

vergleich bar mit einer Lehrverpflichtung im Rah men eines über das Lehrangebot lediglich ergänzenden Haltens von Vorträgen (vgl. auch AHI-Praxis 4/2001 S. 182ff.). In diesem Sinne gehört der Beschwerde führer zum Lehrkörper der Beigeladenen 2. Mit dem Argument, der Beschwerde führer sei frei in der Gestaltung der Projektbetreuung und keinen Weisungen unterworfen ( Urk. 1 S. 7), vermag er sich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn Lehrpersonen sind grundsätzlich frei in der Gestaltung und Zeiteinteilung der Unterrichtsstunden und Studierendenbetreuung. 8 .3

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer 1 auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dozent

als unselbständig erwerbstätig zu betrachten ist.

9 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefoch tene Einspracheentscheid aufzuheben ist

und die Sache zur gehörigen Durch führung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwäg ungen an die Beschwer de gegnerin zurückgewiesen wird , soweit er die Tätigkeit im Rahmen des F.___ betrifft. Ansonsten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie im Übrigen ab zuweisen ist. 10 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) eine gekürzte Pro zess entschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Der Beschwerdeführer 1 unterliegt zum grösseren Teil . Entsprechend ist ihm eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 1 1. Janu a r 2021 aufgehoben wird und die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungs verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, soweit er die Tätigkeit im Rahmen des F.___ betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

1 eine (reduzierte)

Prozessentschädigung von Fr. 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ GmbH - B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler