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AB.2021.00006

Hilflosenentschädigung in der AHV, Anspruch verneint

Zürich SozVersG · 2020-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1953 g eborene Altersrentnerin X.___

meldete sich am 30. April 2020

unter Hinweis auf eine n am 4. April

2019 erlittenen Hirnschlag sowie verblei bende Gesundheitsschäden an der linken Körperseite/Hand

bei der Ausgleichs kasse des Schweizerischen Gewerbes ( nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/1) . G estützt auf die Angaben der Versi cherten sowie des zuständigen Arztes der Klinik für Neurochirurgie des Kan tons spitals Y.___ im Anmeldef ormular (Urk. 8/1 S. 8 -9 ) sowie nach telefonischer Rück sprache mit der Versicherten (vgl. Aktennotiz vom 25. Mai 2020; Urk. 8/ 6 ) gelangte die für die Abklärung zuständige

IV-Stelle der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich

zum Schluss , dass kein Anspruch auf eine

Hilflosenent schädigung

gegeben sei (vgl. Urk. 8/7) , was

die Au sg l e ichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 2020 eröffnete (Urk. 8/9 -10 ). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Einsprache

(Urk. 8/ 11 ) , welche sie mi t Schreiben vom 13. Juli 2020 (Urk. 8/14) und vom 2. Oktober 2020 (Urk. 8/23) dahin er gänzte, dass sich ihr Gesundheitszustand wegen Schwi ndels verschlechtert habe (Urk. 8/14) bzw. dass s i e seit

3. Oktober 2020 täglich und bis auf weiteres Hilfe von der Spitex erhalte, welche ihr beim Anlegen der Hand-Arm o rthese und beim Anziehen beh i l flich sei (Urk.

8/23) .

In der Folge

holte die

IV-Stelle

bei der Ver sicherten sowie der sie unterstützenden Bekannten ( Z.___ ) ergänzende

Auskünf te zur Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen ein (vgl. in s bes. Urk. 8/ 18

ff. ; einschliesslich Angaben des behandelnden Hausarztes im For mular ) und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der Versicherten zu Hause (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. November 2020, Urk. 8/ 25 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen hielt die Ausgleichskasse mit E insprachee ntscheid vom 12. Januar 2021 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gegeben sei

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 9. Februar

2021 Be schwerde und beantragte sinngemäss , dass ihr eine

Hilflosen en tschädigung aus zurichten sei (Urk. 1).

Die Ausgleichskasse erstattete am 9. April 2021 unter Hinweis auf die

auf Abwei sung schliessende Stellungnahm e der IV-Stelle vom 8. April 2021

ihre Beschwer deantwort (Urk. 6-7), was der Beschwerdeführeri n mit Gerichtsverfügung vom 13. April 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

nach Art. 43 bis

de s Bundesgesetzes über die Alter s- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf enthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvor bezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflo sigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ). Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis

Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVV).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1.2

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmäs sig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dau ernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a

IVV ), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit .

b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf wendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Die lebenspraktische Begleitung ( vgl. Art 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).

Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat ( Rz 8025 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali denversicherung [ KSI H] , in der seit 1. Januar

2015 gültigen Fassung ) . Die Hilfe ist

( unter anderem ) erheblich, wenn die versicherte Per son mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung (z. B. „Waschen“ bei der Le bensverrichtung „Körperpflege“ [ BGE 107 V 136]) – nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (z.B. Essen mit den Fingern: BGE 106 V 153) selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Auf forderung nicht vornehmen würde ( Rz 8026 KSIH). 1.4

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schwe ren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzun gen nach Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind ( Art. 43 bis

Abs. 2 AHVG). 1. 5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforde rungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine quali fizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zuläs sig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tat bestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Über wachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entspre chend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der le benspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.

2.1

Die Ausgleichskasse verneinte im angefochtenen E insprachee ntscheid einen An spruch auf Hilflosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung , dass die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der IV-Stelle in keiner der mass gebenden

alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe a ngewiesen sei (Urk. 2) . 2.2

Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie

– entgegen den Feststellung en der Abklärungsperson -

insbesondere in den Lebensverrich tungen « Ankleiden /Auskleiden » sowie « Körperpflege » auf die Hilfe Dritter ange wiesen sei . Auch könn e sie

nur d ank der Hilfe einer Bekannten sowie

von Freun den zuhause leben, welche diverse

Hilfeleistungen erbringen

w ürden . Auch beim Einkaufen sei sie auf Hilfe angewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

Der für die Angaben in der Anmeldung vom 30. April 2020 verantwortlich zeich nende Arzt der Klinik für Neurochiru r gie am Neurozentrum des Kantonsspitals Y.___

dia gnos t i zierte am 15. April 2020 einen Status nach MCA-Clipping rechts am 4. April 2019 sowie eine Parese der Hand links. Betreffend Art und Auswir kung der physischen Einschränkungen gab er an, die Hand links sei nicht ge brauch sfähig (Urk. 8/1 S. 8) . 3.1.2

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, diagnostizierte i m For mular Abklärung der Hilflosenentschädigung vom 5. August 2020 (Eingang bei der IV-Stelle) einen Insult bei Ane u rysma-OP, eine spastische Parese der linken Hand und Hemisyndrom sowie Schwindel und Depression . Zu den Einschränkun gen gab er an, die linke Hand sei nicht brauchbar , es bestehe auch Schwindel, in psychischer Hinsicht eine Depression ( Urk. 8/18 S. 2 ). 3.2

3.2.1

Am

4. November 2020 führte die IV-Stelle eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der V ersicherten zuhause durch (Urk. 8/25).

Gemäss dem entsprechenden Abklä rungsbericht vom 1 0. November 2020 gab die Versicherte eingangs im Wesentli chen an, sie müsse den linken Arm seit Oktober 2020 in einer Schiene tragen , damit dieser in einer Ruheposition sei. Ihre Hand sei verkrampft. Eine Hand schiene stehe ebenfalls zur Diskussion . Zwischendurch ziehe sie die Armschiene auch wieder aus, weil

diese ihr Schmerzen verursache. Schmerzmittel benötige sie keine. Auf der linken Seite sei ein zweites Aneury s ma entdeckt worden. D a die erste Operation aus ihrer Sicht nicht so gut verlaufen sei, habe sie Angst vor der zweiten Operation und möchte solange möglich davon ab sehen. Im Herbst 2019 habe sie ihr Auto verkauft und sei seither vermehrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ( Urk. 8/25 S. 2).

Z um Tag e sverl auf ist dem Bericht zu entnehmen, die Versicherte gebe an, dass sie am Mor gen zwischen acht und neun Uhr aufstehe und dann frühstücke (etwas E infaches wie Porridge), oft müsse sie sich zum Essen zwingen , weil sie wegen der Magensäure ein Aufstossen habe. Von sich aus habe sie keinen Hunger, achte aber darauf, dass sie täglich eine warme Mahlzeit einnehme . Zum Mittagessen gehe sie ins Restaurant eines Altersheimes oder eine Freundin bringe ihr etwas vorbei. Sie lese gerne, besorge sich i mmer wieder Bücher aus der Bibli othek, oder arbeite nach ihren Möglichkeiten im Ga rten (g rosse Töpfe auf der Terr asse). Nach mittags fänden die Therapiesitzungen statt. Alle 14 Tage komme eine Freundin vorbei, um den Hauskehr zu machen .

G röbere Verschmutzungen reinige die Ver sicherte mit eine m Handstaub sauger , welchen sie einhä ndig bedienen könne. Weiter beschäftige sie sich mit z eichnen, Karten schreiben etc. Zum Abende ssen esse sie etwas Leichtes, z . B .

Gschwellti oder einen Griessbrei (Urk. 8/25 S. 2) .

3.2.2

Zum Bereich « Ankleiden/Ausk l eiden »

gebe die Versicherte an , dass sie die Klei dung w etter angepasst nach Lust und Laune

selbs tändig aussuche und bei Ver schm utzung wechsle. Wegen der Spastik in der linken Hand habe sie Mühe mit diversen Kleidungsstücken. Es gebe Pullover , die sie nicht mehr selber anzu z iehen vermöge . Knöpfe könne sie selbständig öffnen und schliessen, Reissverschlüsse könne sie seit April 2019 nicht mehr selbständig einfädeln , diesbezüglich erhalte sie Hilfe von Freundinnen. Weiter könne sie weder selbständig in Winterstiefel ein- noch aussteigen. Auch das Binden von Schuhen sei einhändig nicht mehr möglich. Seit Oktober 2020 komme jeden Morgen die Spitex , um ihr die Arm schiene anzuziehen. Jeden zweiten Morgen sei die Spitex auch beim Anziehen behilflich . Am Abend sei die Versicherte auf sich alleine gestellt und müsse sich alle i ne u mziehen ( Urk. 8/25 S. 3). 3.2.3

Zum Berei c h « Aufstehen/Absitzen /Abliegen » wurde festgehalten, dass die Kundin in diesem Bereich selbständig sei ( Urk. 8/25 S. 3) . 3.2.4

Zum Bereich « Essen » ist dem Bericht zu entnehmen , dass die Versicherte

nicht mehr mit dem Besteck umgehen könne, da die linke Hand spastisch sei. Als Hilfs hand könne sie diese jedoch einsetzen . Es sei es ihr aber nicht möglich, etwas mit der rechten Hand zu zerschneiden, da sie m it der linken Hand nichts festhalten könne. Aus einem Glas oder einer Tasse könne sie ohne Probleme t rinken ( Urk. 8/25 S. 3) . 3.2.5

Zur Lebensverrichtung « Körperpflege » ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Versicherte über eine Badewanne mit Badebrett verfüge, in welche sie problemlos ein

- und au ssteigen könne , wenn auch beim Baden das Aufstehen etwas schwie riger sei . Die Versicherte dusche oder bade jeden zweiten Tag. A uch sei sie in der Lage , sich die Haare selber zu w aschen. Einzig beim Föhnen und F risieren sei sie auf die regelmässige Hilfe ihrer Freundin angew i e sen, da sie ihre Haare mit der Rundbürste föhnen müsse , was einhändig nicht möglich sei. Die Dritt h ilfe werde ca . drei mal pro Woche g e leistet. Die Zähne putze die Versicherte regelmässig ab wechselnd man uell oder e lektrisch. B eim Schneiden der Fingernägel sei sie auf die regelmässige Hilfe ihrer Freundin angewiesen (Urk. 8/25 S. 3) . 3.2. 6

Gemäss dem Abklärungsb ericht ist die Versicherte bei der Lebensverrichtung

« Reinigung nach Verrichtung der Notdu r ft » nicht eingeschränkt ( Urk. 8/25 S. 4) . 3.2. 7

Bei der Leben s verrichtung

« Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

gebe die Versicherte an, seit Januar 2020 habe sie Angst wegen dem zwei bis drei mal pro Woche au ftretenden Schwindel. Im Juni 2020 sei sie auf der Terrasse gestürzt und habe sich dabei an der linken Hand eine n Knochenriss am kleinen und am Ringfinger

zugezogen. Aus diesem Grund habe sie eine Zeit lang nicht in die Physiotherapie gehen können. In den letzten zwei Monaten sei es besser geworden. In der Wohnung sei sie nicht e ingeschränkt, Termine in B.___ nehme sie alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahr. Zur Therapie in Zug werde sie von ihrer Freundin mit dem Auto gefahren. Treppen könne sie ohne Proble me überwinden. S oziale Kontakte pflege sie regelmässig zu Freun dinnen, mit welc hen sie spazieren oder einen Kaffee trinken

gehe ( Urk. 8/25 S.

4) . 3.2 . 8

Unter dem Titel « da uernde medizinisch-p flegerische Hilfe »

gebe die Versicherte an, dass seit Oktober 2020 die Spitex täglich am Morgen komme und ihr die Armorthese an ziehe . Bei der Medikamenteneinnahme benötige sie keine Hilfe ; sie sei in der Lage, die Medikamente aus dem Blister zu drücken (Urk. 8/25 S. 4) .

Weiter gebe sie an, e ine persönliche Überwachung finde nicht statt

(Ur k. 8/25 S.

4) . 3.2. 9

Die Abklärungsperson schlussfolgerte zusammenfassend , dass die Versicherte in keine r Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Zudem sei es zumutbar, schadenmindernde Massnahmen (Anschaffung von Hilfsmitteln, z.B. rutschfestes Schneidebrett) zu ergreifen . Auch könne die dau ernde medizinisch-pflegerische Hilfe noch nicht angerechnet werden (Urk. 8/25 S. 4 f ) . 4.

4.1

Unum stritten ist , dass die Beschwerdeführerin in den

alltäglichen Lebensverrich tungen « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » , « Essen » und « Reinigung nach Verrich tung der Notdurft » nicht oder nicht in rechtserheblichem Masse eingeschränkt ist. Ebenso

wenig macht die Beschwerdeführerin geltend, dass mit Blick auf die seit Oktober 2020 stattfindenden Besuche durch die Spitex

ein Anspruch auf Hilf losenentschädigung

ge geben sei . Im Lichte der Ausführungen in der Beschwerde s trittig und zu prüfen

ist hingegen , ob die Beschwerdeführerin in den Bereichen « Ankleiden/Auskleiden » , « Körperpflege » und « Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte »

regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist oder ob sie infolge der weiteren benötigten Hilfeleistungen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung hat . 4.2

Im Bereich « Ankleiden/Auskleiden »

liegt e ine Hilflosigkeit vor, wenn die versi cherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person sich zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Klei dungsstücke verwechselt (vgl. Rz 8014 KSIH).

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Spastik ihrer linken ( adominanten ) Hand sich faktisch nur noch einhändig ankleiden und daher gewisse Kleidungs stücke nicht mehr selbständig anziehen kann, ist vor dem Hintergrund der ärzt lichen Verlautbarungen (E. 3.1 hievor ) unbestritten. Dies geht auch aus dem Ab klärungsbericht bzw. aus den Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar hervor (Urk. 8/25 S. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist gleichwohl nicht zu beanstanden,

dass die Abklärungsperson sie anlässlich der Abklärung vor Ort darauf hingewiesen hat , dass sie sich etwa J acken und Mäntel mit Knöpfen

anschaffen

kann

(vgl. Urk. 1 ). Denn

w ie die Abklärungsperson damit implizite zu Recht zum Ausdruck bringt,

trifft die versicherten Personen

– bevor sie Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen - eine Schadenminde rungs pflicht ( zur Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht vgl. BGE 141 V 642

E. 4.3.2 ) , im Rahmen welcher es ihnen

unter anderem zu zumuten ist , mehr heitlich der Behinderung angepasste Kleid er und Schuhe auszuwählen, bei wel chen keine Dritthilfe erforder lich ist. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin gewisse Kleidungsstück e allenfalls

nur

unter Zuhilfenahme von Hilf s mitteln oder Anwendung von

(erlernbaren) Kompensationsstrategien selbständig anziehen kann ,

f ührt dies nicht zur Hilflosigkeit. So vermag

eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesge richts 9C_633/2012 vom 8. Januar

2013).

Insgesamt nicht zu beanstanden

ist so mit , dass die Abklärungsperson eine Hilfslosigkeit in diesem Bereich verneint hat. 4.3

Im Bereich « Körperpflege » liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Käm men, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei m Nagel lackieren braucht ( Rz 8020 KSIH ).

D ie Beschwerdeführerin wendet ein , dass sie

- um sich wohl zu fühlen - tägliche Haarwäsche benötige ( Urk. 1). Jedoch kann die Beschwerdeführerin

gemäss ihren Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort ihre H aare selber waschen (E. 3.2.4), weshalb - s elbst wenn

eine Haarw äsche täglich

notwendig sein sollte -

nicht er sichtlich ist , inwiefern sie diesbezüglich

hilflos

ist . Daran ändert nichts , dass die Beschwerdeführerin

– weil sie die Rundbürste nicht einhändig einsetzen kann – beim Föhnen und Frisieren mit der Rundbürste

Hilfe in Anspruch nimmt . Denn

die Notwendigkeit der

Hilfe beim Frisieren begründet regelmässig keine Hilflo sigke i t

( Rz 8020 KSIH), weshalb sich auch im Falle der Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ergibt .

V iel mehr hat die Abklärungsper so n im Lichte der Schadenminderungspflicht auch in diesem Zusammen hang zu Recht ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin

zumutbar ist , ihre Haare

( ohne Rundbürste ) trock enzu föhnen und sich danach

zu f risieren

( Urk. 7 S. 3 , Urk. 8/25 S. 4 ) . Wegen der beanspruchten

Dritthilfe beim Frisieren resultiert daher

– wie unstr e itig auch nicht wegen des nicht täglich notwendige n Schneiden s der Fingernägel

– im Be reich «Körperpflege» kein rechtserheblicher Hilfsbedarf. 4.4

Bei der Lebensverrichtung

« Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmit tel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine ge sellschaftlichen Kontakte pflegen kann. Unter gesellschaftlichen Kontakten sind die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (z. B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder reli giösen Anlässen usw.; vgl. Rz . 8022 f. KSIH ).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , dass sie « an Tagen mit starkem Schwindel » auf Hilfe in Form von Fahrten zur Physiother a p ie und Arztbesuchen angewiesen sei ,

ergibt sich bereits daraus, dass sie Unterstützung nicht täglich nötig hat . Darauf ist auch zu schliessen ,

weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort ausgeführt hat , dass sie – nach einer vorübergehenden

Phase mit stärkerem Schwindel –

(nun) Termine in B.___ selbständig wahrnehmen , sich Bücher aus der Bibliothek besorgen

und r egelmässige soziale Kontakte zu Freundinnen pflegen kann (vgl. Urk. 8/25 S. 4) ; denn

d ass s i e

dabei wegen Schwindel beschwerden

stets auf Begleitung angewiesen sei , hat sie nicht geltend gemacht . Daher und da die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht vorbringt , sie könne sich

– wegen nicht abseh barer Sc hw indelanfälle –

grundsätzlich

nicht mehr alleine ausser Haus fort be wegen , ist aufgrund der Akten vielmehr d avon ausz u gehen, dass

sie Dritthilfe ( Begleitung )

nur

( noch )

sit u a tiv nötig hat

(vgl. so denn etwa auch die An ga b en v o n Z.___ vom 13. August 2020 , wonach die Begl e i tung wegen Schwindel « je nach Tagesbefindlichkeit nötig » sei ; Urk. 8/21 S. 3 ). B enötigt jedoch

die Beschwerdeführerin

nicht täglich er

Begleitung

– was im Ü brigen hinsichtlich der Hilfe beim Einkauf schon daher gilt , als ein Einkauf jeweils für mehrere Tage getätig t w er den kann

- ist auch im Bereich « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

eine re c hts erhebl i che

Hilflosigkeit

nicht erstellt . 4.5

S oweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, dass sie

nur dank der Hilfe von Freunden und Z.___ ,

welche ihr bei verschiedenen Verrichtungen Hilfe leisten würden, weiterhin selbständig wohnen könne

( Hilfe stellungen in F orm von

Öff nen von Konservendosen und Einmachgläsern, Wechseln von Glühbirnen, Hilfe und Fahrt zur Entsorgungsstelle, beim Wäsche und Bettwäsche aufhängen sowie Bettwäsche neu anziehen ; vgl. Urk. 1 ),

führen diese

- nicht täglich anfallenden –

Hilfestellungen von Vorneherein nicht zur Anerkennung einer rechtserhebliche n

Hilflosigkeit .

So beziehen sich diese

- die Haushaltsführung betreffenden

- Hilfe stellungen auf

Verrichtungen , die all enfalls unter dem Aspekt der « lebensprakti schen Begleitung » von Bedeutung

wären (vgl. insbes. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ; vgl. auch Rz 8050 KSIH ) . Jedoch findet die lebenspraktische Begleitung

bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Bereich der AHV keine Berücksichtigung (vgl. E.

1.3 hiervor) . 4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass klar feststellbare Einschätzungen, die ein Ein greifen in das Ermessen der Abklärungsperson erlauben würden, nicht ersichtlich sind . Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 0. November 2020 , der auch im Übrigen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine zuverlässige Ent scheid grundlage

erfüllt (E. 1.5 hiervor) ,

ist somit rechtsgenüglich erstellt , dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ihr oblie genden Schadenminde rungspflicht nicht im Sinne der massgebenden rechtlichen Bestimmungen hilflos ist, da sie nicht

in allen oder mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist

( vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV ) und

auch die V oraussetzungen für eine (leichte) Hilflo sigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit . a bis d IVV nicht

erfüllt sind. Damit besteht kein Anspruch auf eine Hilflosen en tschä digung .

Der angefochtene Einspracheent scheid erweist sich damit als rechtens ,

weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1953 g eborene Altersrentnerin X.___

meldete sich am 30. April 2020

unter Hinweis auf eine n am 4. April

2019 erlittenen Hirnschlag sowie verblei bende Gesundheitsschäden an der linken Körperseite/Hand

bei der Ausgleichs kasse des Schweizerischen Gewerbes ( nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/1) . G estützt auf die Angaben der Versi cherten sowie des zuständigen Arztes der Klinik für Neurochirurgie des Kan tons spitals Y.___ im Anmeldef ormular (Urk. 8/1 S. 8 -9 ) sowie nach telefonischer Rück sprache mit der Versicherten (vgl. Aktennotiz vom 25. Mai 2020; Urk. 8/

E. 1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

nach Art. 43 bis

de s Bundesgesetzes über die Alter s- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf enthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvor bezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflo sigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ). Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis

Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVV).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

E. 1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 1.3 hiervor) . 4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass klar feststellbare Einschätzungen, die ein Ein greifen in das Ermessen der Abklärungsperson erlauben würden, nicht ersichtlich sind . Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 0. November 2020 , der auch im Übrigen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine zuverlässige Ent scheid grundlage

erfüllt (E. 1.5 hiervor) ,

ist somit rechtsgenüglich erstellt , dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ihr oblie genden Schadenminde rungspflicht nicht im Sinne der massgebenden rechtlichen Bestimmungen hilflos ist, da sie nicht

in allen oder mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist

( vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV ) und

auch die V oraussetzungen für eine (leichte) Hilflo sigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit . a bis d IVV nicht

erfüllt sind. Damit besteht kein Anspruch auf eine Hilflosen en tschä digung .

Der angefochtene Einspracheent scheid erweist sich damit als rechtens ,

weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.4 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schwe ren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzun gen nach Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind ( Art. 43 bis

Abs. 2 AHVG). 1. 5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforde rungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine quali fizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zuläs sig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tat bestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Über wachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entspre chend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der le benspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.

2.1

Die Ausgleichskasse verneinte im angefochtenen E insprachee ntscheid einen An spruch auf Hilflosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung , dass die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der IV-Stelle in keiner der mass gebenden

alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe a ngewiesen sei (Urk. 2) . 2.2

Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie

– entgegen den Feststellung en der Abklärungsperson -

insbesondere in den Lebensverrich tungen « Ankleiden /Auskleiden » sowie « Körperpflege » auf die Hilfe Dritter ange wiesen sei . Auch könn e sie

nur d ank der Hilfe einer Bekannten sowie

von Freun den zuhause leben, welche diverse

Hilfeleistungen erbringen

w ürden . Auch beim Einkaufen sei sie auf Hilfe angewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

Der für die Angaben in der Anmeldung vom 30. April 2020 verantwortlich zeich nende Arzt der Klinik für Neurochiru r gie am Neurozentrum des Kantonsspitals Y.___

dia gnos t i zierte am 15. April 2020 einen Status nach MCA-Clipping rechts am 4. April 2019 sowie eine Parese der Hand links. Betreffend Art und Auswir kung der physischen Einschränkungen gab er an, die Hand links sei nicht ge brauch sfähig (Urk. 8/1 S. 8) . 3.1.2

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, diagnostizierte i m For mular Abklärung der Hilflosenentschädigung vom 5. August 2020 (Eingang bei der IV-Stelle) einen Insult bei Ane u rysma-OP, eine spastische Parese der linken Hand und Hemisyndrom sowie Schwindel und Depression . Zu den Einschränkun gen gab er an, die linke Hand sei nicht brauchbar , es bestehe auch Schwindel, in psychischer Hinsicht eine Depression ( Urk. 8/18 S. 2 ). 3.2

3.2.1

Am

4. November 2020 führte die IV-Stelle eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der V ersicherten zuhause durch (Urk. 8/25).

Gemäss dem entsprechenden Abklä rungsbericht vom 1 0. November 2020 gab die Versicherte eingangs im Wesentli chen an, sie müsse den linken Arm seit Oktober 2020 in einer Schiene tragen , damit dieser in einer Ruheposition sei. Ihre Hand sei verkrampft. Eine Hand schiene stehe ebenfalls zur Diskussion . Zwischendurch ziehe sie die Armschiene auch wieder aus, weil

diese ihr Schmerzen verursache. Schmerzmittel benötige sie keine. Auf der linken Seite sei ein zweites Aneury s ma entdeckt worden. D a die erste Operation aus ihrer Sicht nicht so gut verlaufen sei, habe sie Angst vor der zweiten Operation und möchte solange möglich davon ab sehen. Im Herbst 2019 habe sie ihr Auto verkauft und sei seither vermehrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ( Urk. 8/25 S. 2).

Z um Tag e sverl auf ist dem Bericht zu entnehmen, die Versicherte gebe an, dass sie am Mor gen zwischen acht und neun Uhr aufstehe und dann frühstücke (etwas E infaches wie Porridge), oft müsse sie sich zum Essen zwingen , weil sie wegen der Magensäure ein Aufstossen habe. Von sich aus habe sie keinen Hunger, achte aber darauf, dass sie täglich eine warme Mahlzeit einnehme . Zum Mittagessen gehe sie ins Restaurant eines Altersheimes oder eine Freundin bringe ihr etwas vorbei. Sie lese gerne, besorge sich i mmer wieder Bücher aus der Bibli othek, oder arbeite nach ihren Möglichkeiten im Ga rten (g rosse Töpfe auf der Terr asse). Nach mittags fänden die Therapiesitzungen statt. Alle 14 Tage komme eine Freundin vorbei, um den Hauskehr zu machen .

G röbere Verschmutzungen reinige die Ver sicherte mit eine m Handstaub sauger , welchen sie einhä ndig bedienen könne. Weiter beschäftige sie sich mit z eichnen, Karten schreiben etc. Zum Abende ssen esse sie etwas Leichtes, z . B .

Gschwellti oder einen Griessbrei (Urk. 8/25 S. 2) .

3.2.2

Zum Bereich « Ankleiden/Ausk l eiden »

gebe die Versicherte an , dass sie die Klei dung w etter angepasst nach Lust und Laune

selbs tändig aussuche und bei Ver schm utzung wechsle. Wegen der Spastik in der linken Hand habe sie Mühe mit diversen Kleidungsstücken. Es gebe Pullover , die sie nicht mehr selber anzu z iehen vermöge . Knöpfe könne sie selbständig öffnen und schliessen, Reissverschlüsse könne sie seit April 2019 nicht mehr selbständig einfädeln , diesbezüglich erhalte sie Hilfe von Freundinnen. Weiter könne sie weder selbständig in Winterstiefel ein- noch aussteigen. Auch das Binden von Schuhen sei einhändig nicht mehr möglich. Seit Oktober 2020 komme jeden Morgen die Spitex , um ihr die Arm schiene anzuziehen. Jeden zweiten Morgen sei die Spitex auch beim Anziehen behilflich . Am Abend sei die Versicherte auf sich alleine gestellt und müsse sich alle i ne u mziehen ( Urk. 8/25 S. 3). 3.2.3

Zum Berei c h « Aufstehen/Absitzen /Abliegen » wurde festgehalten, dass die Kundin in diesem Bereich selbständig sei ( Urk. 8/25 S. 3) . 3.2.4

Zum Bereich « Essen » ist dem Bericht zu entnehmen , dass die Versicherte

nicht mehr mit dem Besteck umgehen könne, da die linke Hand spastisch sei. Als Hilfs hand könne sie diese jedoch einsetzen . Es sei es ihr aber nicht möglich, etwas mit der rechten Hand zu zerschneiden, da sie m it der linken Hand nichts festhalten könne. Aus einem Glas oder einer Tasse könne sie ohne Probleme t rinken ( Urk. 8/25 S. 3) . 3.2.5

Zur Lebensverrichtung « Körperpflege » ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Versicherte über eine Badewanne mit Badebrett verfüge, in welche sie problemlos ein

- und au ssteigen könne , wenn auch beim Baden das Aufstehen etwas schwie riger sei . Die Versicherte dusche oder bade jeden zweiten Tag. A uch sei sie in der Lage , sich die Haare selber zu w aschen. Einzig beim Föhnen und F risieren sei sie auf die regelmässige Hilfe ihrer Freundin angew i e sen, da sie ihre Haare mit der Rundbürste föhnen müsse , was einhändig nicht möglich sei. Die Dritt h ilfe werde ca . drei mal pro Woche g e leistet. Die Zähne putze die Versicherte regelmässig ab wechselnd man uell oder e lektrisch. B eim Schneiden der Fingernägel sei sie auf die regelmässige Hilfe ihrer Freundin angewiesen (Urk. 8/25 S. 3) . 3.2. 6

Gemäss dem Abklärungsb ericht ist die Versicherte bei der Lebensverrichtung

« Reinigung nach Verrichtung der Notdu r ft » nicht eingeschränkt ( Urk. 8/25 S. 4) . 3.2. 7

Bei der Leben s verrichtung

« Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

gebe die Versicherte an, seit Januar 2020 habe sie Angst wegen dem zwei bis drei mal pro Woche au ftretenden Schwindel. Im Juni 2020 sei sie auf der Terrasse gestürzt und habe sich dabei an der linken Hand eine n Knochenriss am kleinen und am Ringfinger

zugezogen. Aus diesem Grund habe sie eine Zeit lang nicht in die Physiotherapie gehen können. In den letzten zwei Monaten sei es besser geworden. In der Wohnung sei sie nicht e ingeschränkt, Termine in B.___ nehme sie alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahr. Zur Therapie in Zug werde sie von ihrer Freundin mit dem Auto gefahren. Treppen könne sie ohne Proble me überwinden. S oziale Kontakte pflege sie regelmässig zu Freun dinnen, mit welc hen sie spazieren oder einen Kaffee trinken

gehe ( Urk. 8/25 S.

4) . 3.2 . 8

Unter dem Titel « da uernde medizinisch-p flegerische Hilfe »

gebe die Versicherte an, dass seit Oktober 2020 die Spitex täglich am Morgen komme und ihr die Armorthese an ziehe . Bei der Medikamenteneinnahme benötige sie keine Hilfe ; sie sei in der Lage, die Medikamente aus dem Blister zu drücken (Urk. 8/25 S. 4) .

Weiter gebe sie an, e ine persönliche Überwachung finde nicht statt

(Ur k. 8/25 S.

4) . 3.2. 9

Die Abklärungsperson schlussfolgerte zusammenfassend , dass die Versicherte in keine r Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Zudem sei es zumutbar, schadenmindernde Massnahmen (Anschaffung von Hilfsmitteln, z.B. rutschfestes Schneidebrett) zu ergreifen . Auch könne die dau ernde medizinisch-pflegerische Hilfe noch nicht angerechnet werden (Urk. 8/25 S. 4 f ) . 4.

4.1

Unum stritten ist , dass die Beschwerdeführerin in den

alltäglichen Lebensverrich tungen « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » , « Essen » und « Reinigung nach Verrich tung der Notdurft » nicht oder nicht in rechtserheblichem Masse eingeschränkt ist. Ebenso

wenig macht die Beschwerdeführerin geltend, dass mit Blick auf die seit Oktober 2020 stattfindenden Besuche durch die Spitex

ein Anspruch auf Hilf losenentschädigung

ge geben sei . Im Lichte der Ausführungen in der Beschwerde s trittig und zu prüfen

ist hingegen , ob die Beschwerdeführerin in den Bereichen « Ankleiden/Auskleiden » , « Körperpflege » und « Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte »

regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist oder ob sie infolge der weiteren benötigten Hilfeleistungen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung hat . 4.2

Im Bereich « Ankleiden/Auskleiden »

liegt e ine Hilflosigkeit vor, wenn die versi cherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person sich zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Klei dungsstücke verwechselt (vgl. Rz 8014 KSIH).

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Spastik ihrer linken ( adominanten ) Hand sich faktisch nur noch einhändig ankleiden und daher gewisse Kleidungs stücke nicht mehr selbständig anziehen kann, ist vor dem Hintergrund der ärzt lichen Verlautbarungen (E. 3.1 hievor ) unbestritten. Dies geht auch aus dem Ab klärungsbericht bzw. aus den Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar hervor (Urk. 8/25 S. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist gleichwohl nicht zu beanstanden,

dass die Abklärungsperson sie anlässlich der Abklärung vor Ort darauf hingewiesen hat , dass sie sich etwa J acken und Mäntel mit Knöpfen

anschaffen

kann

(vgl. Urk. 1 ). Denn

w ie die Abklärungsperson damit implizite zu Recht zum Ausdruck bringt,

trifft die versicherten Personen

– bevor sie Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen - eine Schadenminde rungs pflicht ( zur Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht vgl. BGE 141 V 642

E. 4.3.2 ) , im Rahmen welcher es ihnen

unter anderem zu zumuten ist , mehr heitlich der Behinderung angepasste Kleid er und Schuhe auszuwählen, bei wel chen keine Dritthilfe erforder lich ist. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin gewisse Kleidungsstück e allenfalls

nur

unter Zuhilfenahme von Hilf s mitteln oder Anwendung von

(erlernbaren) Kompensationsstrategien selbständig anziehen kann ,

f ührt dies nicht zur Hilflosigkeit. So vermag

eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesge richts 9C_633/2012 vom 8. Januar

2013).

Insgesamt nicht zu beanstanden

ist so mit , dass die Abklärungsperson eine Hilfslosigkeit in diesem Bereich verneint hat. 4.3

Im Bereich « Körperpflege » liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Käm men, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei m Nagel lackieren braucht ( Rz 8020 KSIH ).

D ie Beschwerdeführerin wendet ein , dass sie

- um sich wohl zu fühlen - tägliche Haarwäsche benötige ( Urk. 1). Jedoch kann die Beschwerdeführerin

gemäss ihren Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort ihre H aare selber waschen (E. 3.2.4), weshalb - s elbst wenn

eine Haarw äsche täglich

notwendig sein sollte -

nicht er sichtlich ist , inwiefern sie diesbezüglich

hilflos

ist . Daran ändert nichts , dass die Beschwerdeführerin

– weil sie die Rundbürste nicht einhändig einsetzen kann – beim Föhnen und Frisieren mit der Rundbürste

Hilfe in Anspruch nimmt . Denn

die Notwendigkeit der

Hilfe beim Frisieren begründet regelmässig keine Hilflo sigke i t

( Rz 8020 KSIH), weshalb sich auch im Falle der Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ergibt .

V iel mehr hat die Abklärungsper so n im Lichte der Schadenminderungspflicht auch in diesem Zusammen hang zu Recht ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin

zumutbar ist , ihre Haare

( ohne Rundbürste ) trock enzu föhnen und sich danach

zu f risieren

( Urk. 7 S. 3 , Urk. 8/25 S. 4 ) . Wegen der beanspruchten

Dritthilfe beim Frisieren resultiert daher

– wie unstr e itig auch nicht wegen des nicht täglich notwendige n Schneiden s der Fingernägel

– im Be reich «Körperpflege» kein rechtserheblicher Hilfsbedarf. 4.4

Bei der Lebensverrichtung

« Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmit tel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine ge sellschaftlichen Kontakte pflegen kann. Unter gesellschaftlichen Kontakten sind die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (z. B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder reli giösen Anlässen usw.; vgl. Rz . 8022 f. KSIH ).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , dass sie « an Tagen mit starkem Schwindel » auf Hilfe in Form von Fahrten zur Physiother a p ie und Arztbesuchen angewiesen sei ,

ergibt sich bereits daraus, dass sie Unterstützung nicht täglich nötig hat . Darauf ist auch zu schliessen ,

weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort ausgeführt hat , dass sie – nach einer vorübergehenden

Phase mit stärkerem Schwindel –

(nun) Termine in B.___ selbständig wahrnehmen , sich Bücher aus der Bibliothek besorgen

und r egelmässige soziale Kontakte zu Freundinnen pflegen kann (vgl. Urk. 8/25 S. 4) ; denn

d ass s i e

dabei wegen Schwindel beschwerden

stets auf Begleitung angewiesen sei , hat sie nicht geltend gemacht . Daher und da die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht vorbringt , sie könne sich

– wegen nicht abseh barer Sc hw indelanfälle –

grundsätzlich

nicht mehr alleine ausser Haus fort be wegen , ist aufgrund der Akten vielmehr d avon ausz u gehen, dass

sie Dritthilfe ( Begleitung )

nur

( noch )

sit u a tiv nötig hat

(vgl. so denn etwa auch die An ga b en v o n Z.___ vom 13. August 2020 , wonach die Begl e i tung wegen Schwindel « je nach Tagesbefindlichkeit nötig » sei ; Urk. 8/21 S. 3 ). B enötigt jedoch

die Beschwerdeführerin

nicht täglich er

Begleitung

– was im Ü brigen hinsichtlich der Hilfe beim Einkauf schon daher gilt , als ein Einkauf jeweils für mehrere Tage getätig t w er den kann

- ist auch im Bereich « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

eine re c hts erhebl i che

Hilflosigkeit

nicht erstellt . 4.5

S oweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, dass sie

nur dank der Hilfe von Freunden und Z.___ ,

welche ihr bei verschiedenen Verrichtungen Hilfe leisten würden, weiterhin selbständig wohnen könne

( Hilfe stellungen in F orm von

Öff nen von Konservendosen und Einmachgläsern, Wechseln von Glühbirnen, Hilfe und Fahrt zur Entsorgungsstelle, beim Wäsche und Bettwäsche aufhängen sowie Bettwäsche neu anziehen ; vgl. Urk. 1 ),

führen diese

- nicht täglich anfallenden –

Hilfestellungen von Vorneherein nicht zur Anerkennung einer rechtserhebliche n

Hilflosigkeit .

So beziehen sich diese

- die Haushaltsführung betreffenden

- Hilfe stellungen auf

Verrichtungen , die all enfalls unter dem Aspekt der « lebensprakti schen Begleitung » von Bedeutung

wären (vgl. insbes. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ; vgl. auch Rz 8050 KSIH ) . Jedoch findet die lebenspraktische Begleitung

bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Bereich der AHV keine Berücksichtigung (vgl. E.

E. 6 ) gelangte die für die Abklärung zuständige

IV-Stelle der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich

zum Schluss , dass kein Anspruch auf eine

Hilflosenent schädigung

gegeben sei (vgl. Urk. 8/7) , was

die Au sg l e ichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 2020 eröffnete (Urk. 8/9 -10 ). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Einsprache

(Urk. 8/

E. 11 ) , welche sie mi t Schreiben vom 13. Juli 2020 (Urk. 8/14) und vom 2. Oktober 2020 (Urk. 8/23) dahin er gänzte, dass sich ihr Gesundheitszustand wegen Schwi ndels verschlechtert habe (Urk. 8/14) bzw. dass s i e seit

3. Oktober 2020 täglich und bis auf weiteres Hilfe von der Spitex erhalte, welche ihr beim Anlegen der Hand-Arm o rthese und beim Anziehen beh i l flich sei (Urk.

8/23) .

In der Folge

holte die

IV-Stelle

bei der Ver sicherten sowie der sie unterstützenden Bekannten ( Z.___ ) ergänzende

Auskünf te zur Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen ein (vgl. in s bes. Urk. 8/ 18

ff. ; einschliesslich Angaben des behandelnden Hausarztes im For mular ) und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der Versicherten zu Hause (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. November 2020, Urk. 8/ 25 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen hielt die Ausgleichskasse mit E insprachee ntscheid vom 12. Januar 2021 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gegeben sei

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 9. Februar

2021 Be schwerde und beantragte sinngemäss , dass ihr eine

Hilflosen en tschädigung aus zurichten sei (Urk. 1).

Die Ausgleichskasse erstattete am 9. April 2021 unter Hinweis auf die

auf Abwei sung schliessende Stellungnahm e der IV-Stelle vom 8. April 2021

ihre Beschwer deantwort (Urk. 6-7), was der Beschwerdeführeri n mit Gerichtsverfügung vom 13. April 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2021.00006

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 1. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1953 g eborene Altersrentnerin X.___

meldete sich am 30. April 2020

unter Hinweis auf eine n am 4. April

2019 erlittenen Hirnschlag sowie verblei bende Gesundheitsschäden an der linken Körperseite/Hand

bei der Ausgleichs kasse des Schweizerischen Gewerbes ( nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/1) . G estützt auf die Angaben der Versi cherten sowie des zuständigen Arztes der Klinik für Neurochirurgie des Kan tons spitals Y.___ im Anmeldef ormular (Urk. 8/1 S. 8 -9 ) sowie nach telefonischer Rück sprache mit der Versicherten (vgl. Aktennotiz vom 25. Mai 2020; Urk. 8/ 6 ) gelangte die für die Abklärung zuständige

IV-Stelle der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich

zum Schluss , dass kein Anspruch auf eine

Hilflosenent schädigung

gegeben sei (vgl. Urk. 8/7) , was

die Au sg l e ichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 2020 eröffnete (Urk. 8/9 -10 ). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Einsprache

(Urk. 8/ 11 ) , welche sie mi t Schreiben vom 13. Juli 2020 (Urk. 8/14) und vom 2. Oktober 2020 (Urk. 8/23) dahin er gänzte, dass sich ihr Gesundheitszustand wegen Schwi ndels verschlechtert habe (Urk. 8/14) bzw. dass s i e seit

3. Oktober 2020 täglich und bis auf weiteres Hilfe von der Spitex erhalte, welche ihr beim Anlegen der Hand-Arm o rthese und beim Anziehen beh i l flich sei (Urk.

8/23) .

In der Folge

holte die

IV-Stelle

bei der Ver sicherten sowie der sie unterstützenden Bekannten ( Z.___ ) ergänzende

Auskünf te zur Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen ein (vgl. in s bes. Urk. 8/ 18

ff. ; einschliesslich Angaben des behandelnden Hausarztes im For mular ) und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der Versicherten zu Hause (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. November 2020, Urk. 8/ 25 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen hielt die Ausgleichskasse mit E insprachee ntscheid vom 12. Januar 2021 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gegeben sei

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 9. Februar

2021 Be schwerde und beantragte sinngemäss , dass ihr eine

Hilflosen en tschädigung aus zurichten sei (Urk. 1).

Die Ausgleichskasse erstattete am 9. April 2021 unter Hinweis auf die

auf Abwei sung schliessende Stellungnahm e der IV-Stelle vom 8. April 2021

ihre Beschwer deantwort (Urk. 6-7), was der Beschwerdeführeri n mit Gerichtsverfügung vom 13. April 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

nach Art. 43 bis

de s Bundesgesetzes über die Alter s- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf enthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvor bezug gleichgestellt ( Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflo sigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1 bis ). Als Heim im Sinne von Artikel 43 bis

Abs. 1 bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebs bewil ligung als Heim verfügt (Art. 66 bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVV).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit . a und b sowie Abs. 3 lit . a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1.2

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmäs sig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dau ernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit alsdann als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit . b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a

IVV ), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf ( lit .

b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf wendigen Pflege bedarf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). Die lebenspraktische Begleitung ( vgl. Art 37 Abs. 2 lit . c und Abs. 3 lit . e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).

Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat ( Rz 8025 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali denversicherung [ KSI H] , in der seit 1. Januar

2015 gültigen Fassung ) . Die Hilfe ist

( unter anderem ) erheblich, wenn die versicherte Per son mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung (z. B. „Waschen“ bei der Le bensverrichtung „Körperpflege“ [ BGE 107 V 136]) – nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (z.B. Essen mit den Fingern: BGE 106 V 153) selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Auf forderung nicht vornehmen würde ( Rz 8026 KSIH). 1.4

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schwe ren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzun gen nach Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind ( Art. 43 bis

Abs. 2 AHVG). 1. 5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen

(vgl. auch Rz 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforde rungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine quali fizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zuläs sig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tat bestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Über wachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entspre chend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der le benspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 ). 2.

2.1

Die Ausgleichskasse verneinte im angefochtenen E insprachee ntscheid einen An spruch auf Hilflosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung , dass die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der IV-Stelle in keiner der mass gebenden

alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe a ngewiesen sei (Urk. 2) . 2.2

Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie

– entgegen den Feststellung en der Abklärungsperson -

insbesondere in den Lebensverrich tungen « Ankleiden /Auskleiden » sowie « Körperpflege » auf die Hilfe Dritter ange wiesen sei . Auch könn e sie

nur d ank der Hilfe einer Bekannten sowie

von Freun den zuhause leben, welche diverse

Hilfeleistungen erbringen

w ürden . Auch beim Einkaufen sei sie auf Hilfe angewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1

3.1.1

Der für die Angaben in der Anmeldung vom 30. April 2020 verantwortlich zeich nende Arzt der Klinik für Neurochiru r gie am Neurozentrum des Kantonsspitals Y.___

dia gnos t i zierte am 15. April 2020 einen Status nach MCA-Clipping rechts am 4. April 2019 sowie eine Parese der Hand links. Betreffend Art und Auswir kung der physischen Einschränkungen gab er an, die Hand links sei nicht ge brauch sfähig (Urk. 8/1 S. 8) . 3.1.2

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, diagnostizierte i m For mular Abklärung der Hilflosenentschädigung vom 5. August 2020 (Eingang bei der IV-Stelle) einen Insult bei Ane u rysma-OP, eine spastische Parese der linken Hand und Hemisyndrom sowie Schwindel und Depression . Zu den Einschränkun gen gab er an, die linke Hand sei nicht brauchbar , es bestehe auch Schwindel, in psychischer Hinsicht eine Depression ( Urk. 8/18 S. 2 ). 3.2

3.2.1

Am

4. November 2020 führte die IV-Stelle eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der V ersicherten zuhause durch (Urk. 8/25).

Gemäss dem entsprechenden Abklä rungsbericht vom 1 0. November 2020 gab die Versicherte eingangs im Wesentli chen an, sie müsse den linken Arm seit Oktober 2020 in einer Schiene tragen , damit dieser in einer Ruheposition sei. Ihre Hand sei verkrampft. Eine Hand schiene stehe ebenfalls zur Diskussion . Zwischendurch ziehe sie die Armschiene auch wieder aus, weil

diese ihr Schmerzen verursache. Schmerzmittel benötige sie keine. Auf der linken Seite sei ein zweites Aneury s ma entdeckt worden. D a die erste Operation aus ihrer Sicht nicht so gut verlaufen sei, habe sie Angst vor der zweiten Operation und möchte solange möglich davon ab sehen. Im Herbst 2019 habe sie ihr Auto verkauft und sei seither vermehrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ( Urk. 8/25 S. 2).

Z um Tag e sverl auf ist dem Bericht zu entnehmen, die Versicherte gebe an, dass sie am Mor gen zwischen acht und neun Uhr aufstehe und dann frühstücke (etwas E infaches wie Porridge), oft müsse sie sich zum Essen zwingen , weil sie wegen der Magensäure ein Aufstossen habe. Von sich aus habe sie keinen Hunger, achte aber darauf, dass sie täglich eine warme Mahlzeit einnehme . Zum Mittagessen gehe sie ins Restaurant eines Altersheimes oder eine Freundin bringe ihr etwas vorbei. Sie lese gerne, besorge sich i mmer wieder Bücher aus der Bibli othek, oder arbeite nach ihren Möglichkeiten im Ga rten (g rosse Töpfe auf der Terr asse). Nach mittags fänden die Therapiesitzungen statt. Alle 14 Tage komme eine Freundin vorbei, um den Hauskehr zu machen .

G röbere Verschmutzungen reinige die Ver sicherte mit eine m Handstaub sauger , welchen sie einhä ndig bedienen könne. Weiter beschäftige sie sich mit z eichnen, Karten schreiben etc. Zum Abende ssen esse sie etwas Leichtes, z . B .

Gschwellti oder einen Griessbrei (Urk. 8/25 S. 2) .

3.2.2

Zum Bereich « Ankleiden/Ausk l eiden »

gebe die Versicherte an , dass sie die Klei dung w etter angepasst nach Lust und Laune

selbs tändig aussuche und bei Ver schm utzung wechsle. Wegen der Spastik in der linken Hand habe sie Mühe mit diversen Kleidungsstücken. Es gebe Pullover , die sie nicht mehr selber anzu z iehen vermöge . Knöpfe könne sie selbständig öffnen und schliessen, Reissverschlüsse könne sie seit April 2019 nicht mehr selbständig einfädeln , diesbezüglich erhalte sie Hilfe von Freundinnen. Weiter könne sie weder selbständig in Winterstiefel ein- noch aussteigen. Auch das Binden von Schuhen sei einhändig nicht mehr möglich. Seit Oktober 2020 komme jeden Morgen die Spitex , um ihr die Arm schiene anzuziehen. Jeden zweiten Morgen sei die Spitex auch beim Anziehen behilflich . Am Abend sei die Versicherte auf sich alleine gestellt und müsse sich alle i ne u mziehen ( Urk. 8/25 S. 3). 3.2.3

Zum Berei c h « Aufstehen/Absitzen /Abliegen » wurde festgehalten, dass die Kundin in diesem Bereich selbständig sei ( Urk. 8/25 S. 3) . 3.2.4

Zum Bereich « Essen » ist dem Bericht zu entnehmen , dass die Versicherte

nicht mehr mit dem Besteck umgehen könne, da die linke Hand spastisch sei. Als Hilfs hand könne sie diese jedoch einsetzen . Es sei es ihr aber nicht möglich, etwas mit der rechten Hand zu zerschneiden, da sie m it der linken Hand nichts festhalten könne. Aus einem Glas oder einer Tasse könne sie ohne Probleme t rinken ( Urk. 8/25 S. 3) . 3.2.5

Zur Lebensverrichtung « Körperpflege » ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Versicherte über eine Badewanne mit Badebrett verfüge, in welche sie problemlos ein

- und au ssteigen könne , wenn auch beim Baden das Aufstehen etwas schwie riger sei . Die Versicherte dusche oder bade jeden zweiten Tag. A uch sei sie in der Lage , sich die Haare selber zu w aschen. Einzig beim Föhnen und F risieren sei sie auf die regelmässige Hilfe ihrer Freundin angew i e sen, da sie ihre Haare mit der Rundbürste föhnen müsse , was einhändig nicht möglich sei. Die Dritt h ilfe werde ca . drei mal pro Woche g e leistet. Die Zähne putze die Versicherte regelmässig ab wechselnd man uell oder e lektrisch. B eim Schneiden der Fingernägel sei sie auf die regelmässige Hilfe ihrer Freundin angewiesen (Urk. 8/25 S. 3) . 3.2. 6

Gemäss dem Abklärungsb ericht ist die Versicherte bei der Lebensverrichtung

« Reinigung nach Verrichtung der Notdu r ft » nicht eingeschränkt ( Urk. 8/25 S. 4) . 3.2. 7

Bei der Leben s verrichtung

« Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

gebe die Versicherte an, seit Januar 2020 habe sie Angst wegen dem zwei bis drei mal pro Woche au ftretenden Schwindel. Im Juni 2020 sei sie auf der Terrasse gestürzt und habe sich dabei an der linken Hand eine n Knochenriss am kleinen und am Ringfinger

zugezogen. Aus diesem Grund habe sie eine Zeit lang nicht in die Physiotherapie gehen können. In den letzten zwei Monaten sei es besser geworden. In der Wohnung sei sie nicht e ingeschränkt, Termine in B.___ nehme sie alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahr. Zur Therapie in Zug werde sie von ihrer Freundin mit dem Auto gefahren. Treppen könne sie ohne Proble me überwinden. S oziale Kontakte pflege sie regelmässig zu Freun dinnen, mit welc hen sie spazieren oder einen Kaffee trinken

gehe ( Urk. 8/25 S.

4) . 3.2 . 8

Unter dem Titel « da uernde medizinisch-p flegerische Hilfe »

gebe die Versicherte an, dass seit Oktober 2020 die Spitex täglich am Morgen komme und ihr die Armorthese an ziehe . Bei der Medikamenteneinnahme benötige sie keine Hilfe ; sie sei in der Lage, die Medikamente aus dem Blister zu drücken (Urk. 8/25 S. 4) .

Weiter gebe sie an, e ine persönliche Überwachung finde nicht statt

(Ur k. 8/25 S.

4) . 3.2. 9

Die Abklärungsperson schlussfolgerte zusammenfassend , dass die Versicherte in keine r Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Zudem sei es zumutbar, schadenmindernde Massnahmen (Anschaffung von Hilfsmitteln, z.B. rutschfestes Schneidebrett) zu ergreifen . Auch könne die dau ernde medizinisch-pflegerische Hilfe noch nicht angerechnet werden (Urk. 8/25 S. 4 f ) . 4.

4.1

Unum stritten ist , dass die Beschwerdeführerin in den

alltäglichen Lebensverrich tungen « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » , « Essen » und « Reinigung nach Verrich tung der Notdurft » nicht oder nicht in rechtserheblichem Masse eingeschränkt ist. Ebenso

wenig macht die Beschwerdeführerin geltend, dass mit Blick auf die seit Oktober 2020 stattfindenden Besuche durch die Spitex

ein Anspruch auf Hilf losenentschädigung

ge geben sei . Im Lichte der Ausführungen in der Beschwerde s trittig und zu prüfen

ist hingegen , ob die Beschwerdeführerin in den Bereichen « Ankleiden/Auskleiden » , « Körperpflege » und « Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte »

regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist oder ob sie infolge der weiteren benötigten Hilfeleistungen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung hat . 4.2

Im Bereich « Ankleiden/Auskleiden »

liegt e ine Hilflosigkeit vor, wenn die versi cherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person sich zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Klei dungsstücke verwechselt (vgl. Rz 8014 KSIH).

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Spastik ihrer linken ( adominanten ) Hand sich faktisch nur noch einhändig ankleiden und daher gewisse Kleidungs stücke nicht mehr selbständig anziehen kann, ist vor dem Hintergrund der ärzt lichen Verlautbarungen (E. 3.1 hievor ) unbestritten. Dies geht auch aus dem Ab klärungsbericht bzw. aus den Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar hervor (Urk. 8/25 S. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist gleichwohl nicht zu beanstanden,

dass die Abklärungsperson sie anlässlich der Abklärung vor Ort darauf hingewiesen hat , dass sie sich etwa J acken und Mäntel mit Knöpfen

anschaffen

kann

(vgl. Urk. 1 ). Denn

w ie die Abklärungsperson damit implizite zu Recht zum Ausdruck bringt,

trifft die versicherten Personen

– bevor sie Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen - eine Schadenminde rungs pflicht ( zur Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht vgl. BGE 141 V 642

E. 4.3.2 ) , im Rahmen welcher es ihnen

unter anderem zu zumuten ist , mehr heitlich der Behinderung angepasste Kleid er und Schuhe auszuwählen, bei wel chen keine Dritthilfe erforder lich ist. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin gewisse Kleidungsstück e allenfalls

nur

unter Zuhilfenahme von Hilf s mitteln oder Anwendung von

(erlernbaren) Kompensationsstrategien selbständig anziehen kann ,

f ührt dies nicht zur Hilflosigkeit. So vermag

eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesge richts 9C_633/2012 vom 8. Januar

2013).

Insgesamt nicht zu beanstanden

ist so mit , dass die Abklärungsperson eine Hilfslosigkeit in diesem Bereich verneint hat. 4.3

Im Bereich « Körperpflege » liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Käm men, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei m Nagel lackieren braucht ( Rz 8020 KSIH ).

D ie Beschwerdeführerin wendet ein , dass sie

- um sich wohl zu fühlen - tägliche Haarwäsche benötige ( Urk. 1). Jedoch kann die Beschwerdeführerin

gemäss ihren Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort ihre H aare selber waschen (E. 3.2.4), weshalb - s elbst wenn

eine Haarw äsche täglich

notwendig sein sollte -

nicht er sichtlich ist , inwiefern sie diesbezüglich

hilflos

ist . Daran ändert nichts , dass die Beschwerdeführerin

– weil sie die Rundbürste nicht einhändig einsetzen kann – beim Föhnen und Frisieren mit der Rundbürste

Hilfe in Anspruch nimmt . Denn

die Notwendigkeit der

Hilfe beim Frisieren begründet regelmässig keine Hilflo sigke i t

( Rz 8020 KSIH), weshalb sich auch im Falle der Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ergibt .

V iel mehr hat die Abklärungsper so n im Lichte der Schadenminderungspflicht auch in diesem Zusammen hang zu Recht ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin

zumutbar ist , ihre Haare

( ohne Rundbürste ) trock enzu föhnen und sich danach

zu f risieren

( Urk. 7 S. 3 , Urk. 8/25 S. 4 ) . Wegen der beanspruchten

Dritthilfe beim Frisieren resultiert daher

– wie unstr e itig auch nicht wegen des nicht täglich notwendige n Schneiden s der Fingernägel

– im Be reich «Körperpflege» kein rechtserheblicher Hilfsbedarf. 4.4

Bei der Lebensverrichtung

« Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmit tel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine ge sellschaftlichen Kontakte pflegen kann. Unter gesellschaftlichen Kontakten sind die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (z. B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder reli giösen Anlässen usw.; vgl. Rz . 8022 f. KSIH ).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht , dass sie « an Tagen mit starkem Schwindel » auf Hilfe in Form von Fahrten zur Physiother a p ie und Arztbesuchen angewiesen sei ,

ergibt sich bereits daraus, dass sie Unterstützung nicht täglich nötig hat . Darauf ist auch zu schliessen ,

weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort ausgeführt hat , dass sie – nach einer vorübergehenden

Phase mit stärkerem Schwindel –

(nun) Termine in B.___ selbständig wahrnehmen , sich Bücher aus der Bibliothek besorgen

und r egelmässige soziale Kontakte zu Freundinnen pflegen kann (vgl. Urk. 8/25 S. 4) ; denn

d ass s i e

dabei wegen Schwindel beschwerden

stets auf Begleitung angewiesen sei , hat sie nicht geltend gemacht . Daher und da die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht vorbringt , sie könne sich

– wegen nicht abseh barer Sc hw indelanfälle –

grundsätzlich

nicht mehr alleine ausser Haus fort be wegen , ist aufgrund der Akten vielmehr d avon ausz u gehen, dass

sie Dritthilfe ( Begleitung )

nur

( noch )

sit u a tiv nötig hat

(vgl. so denn etwa auch die An ga b en v o n Z.___ vom 13. August 2020 , wonach die Begl e i tung wegen Schwindel « je nach Tagesbefindlichkeit nötig » sei ; Urk. 8/21 S. 3 ). B enötigt jedoch

die Beschwerdeführerin

nicht täglich er

Begleitung

– was im Ü brigen hinsichtlich der Hilfe beim Einkauf schon daher gilt , als ein Einkauf jeweils für mehrere Tage getätig t w er den kann

- ist auch im Bereich « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte »

eine re c hts erhebl i che

Hilflosigkeit

nicht erstellt . 4.5

S oweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, dass sie

nur dank der Hilfe von Freunden und Z.___ ,

welche ihr bei verschiedenen Verrichtungen Hilfe leisten würden, weiterhin selbständig wohnen könne

( Hilfe stellungen in F orm von

Öff nen von Konservendosen und Einmachgläsern, Wechseln von Glühbirnen, Hilfe und Fahrt zur Entsorgungsstelle, beim Wäsche und Bettwäsche aufhängen sowie Bettwäsche neu anziehen ; vgl. Urk. 1 ),

führen diese

- nicht täglich anfallenden –

Hilfestellungen von Vorneherein nicht zur Anerkennung einer rechtserhebliche n

Hilflosigkeit .

So beziehen sich diese

- die Haushaltsführung betreffenden

- Hilfe stellungen auf

Verrichtungen , die all enfalls unter dem Aspekt der « lebensprakti schen Begleitung » von Bedeutung

wären (vgl. insbes. Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV ; vgl. auch Rz 8050 KSIH ) . Jedoch findet die lebenspraktische Begleitung

bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Bereich der AHV keine Berücksichtigung (vgl. E.

1.3 hiervor) . 4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass klar feststellbare Einschätzungen, die ein Ein greifen in das Ermessen der Abklärungsperson erlauben würden, nicht ersichtlich sind . Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 0. November 2020 , der auch im Übrigen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine zuverlässige Ent scheid grundlage

erfüllt (E. 1.5 hiervor) ,

ist somit rechtsgenüglich erstellt , dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ihr oblie genden Schadenminde rungspflicht nicht im Sinne der massgebenden rechtlichen Bestimmungen hilflos ist, da sie nicht

in allen oder mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist

( vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV ) und

auch die V oraussetzungen für eine (leichte) Hilflo sigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit . a bis d IVV nicht

erfüllt sind. Damit besteht kein Anspruch auf eine Hilflosen en tschä digung .

Der angefochtene Einspracheent scheid erweist sich damit als rechtens ,

weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann