opencaselaw.ch

AB.2020.00098

Selbständiger Liegenschaftenhändler. Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens.

Zürich SozVersG · 2022-03-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ war als gewerbsmässiger Liegenschaf tenhändler der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständig er wer bender angeschlossen. In den Jahren 2012 und 2013 war er Eigentümer je einer Liegenschaft in Zürich und Schüpbach (Gemeinde Signau) sowie von drei Liegen schaften in Luzern (vgl. die Liegenschaftsverzeichnisse zu den Steuer erklärungen 2012 und 2013, Urk. 12).

Ausgehend von Steuermeldungen des Kantonale n Steueramtes Zürich bemass die Ausgleichskasse die von X.___ für die Beitragsjahre 2012 und 2013 zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungs kosten mit Ver fü gungen vom 1. März 2019 gestützt auf beitrags pflichtige Einkommen in der Höhe von Fr. 1'074'100.-- (2012) und Fr. 408'500.-- (2013; Urk. 8/57, Urk. 8/59). Mit Ver fü gungen vom selben Tag setzte sie die Verzugszinsen für die auszu gleichen den persönlichen Beiträge 2012 und 2013 bis 1. März 2019 auf Fr. 32'331.80 (2012) und Fr. 10'811.75 (2013) fest (Urk. 8/55, Urk. 8/60). Dagegen erhob X.___ am 14. März 2019 Einsprache (Urk. 8/69). Als Nachtrag zu seiner Einsprache sandte er der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 26. März 2019 (Urk. 8/70) d en

Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 26. März 2019 für die Staats- und Gemeindesteuer n 2013 (Urk. 8/72). Am 4. Oktober 2019 gingen bei der Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 2012 und 2013 rektifizierte Steuermeldungen ein (Urk. 8/76-77). Das Kantonale Steueramt Zürich übermittelte der Ausgleichskasse überdies detaillierte Berech nungen zum von

X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen und des im Betrieb investierten Eigenkap it als sowie eine Meldung für das Steuer jahr 2011 für die Verlustverrechnung (Urk. 8/78/2). Mit Einsprache entscheid vom 3. Dezember 2020 setzte die Ausgleichskasse die beitrags pflichtigen Ein kommen gestützt auf die rektifizierten Steuermeldungen auf Fr. 680'600.-- (2012) und Fr. 383'900.-- (2013) fest (Urk. 2 S. 2-3). Aufgrund der veränderten Einkom mens basis bemass sie sodann die Verzugszinsen neu, wobei Verzugszinsen bis 3. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 23'234.50 (2012) und Fr. 13'095.70.-- (2013) resultierte n (Urk. 2 S. 3). Dies führte zu einer teilweisen Gutheissung der Einsprache (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die beitragspflichtigen Einkommen für die Beitragsjahre 2012 und 2013 sowie die Erhebung von Verzugszinsen seien entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu korrigieren (Urk. 1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-87). 2.3

Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 ersuchte das Gericht das Kantonale Steuer amt Zürich um Zustellung der Steuerakten des Beschwerdeführers betref fend die Steuerperioden 2011 bis 2013 (Urk. 9). 2.4

Der Beschwerdeführer liess sich am 18. Februar 2021 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 vernehmen (Urk. 13-14). 2.5

Das Kantonale Steueramt Zürich reichte am 22. Februar 2021 die Steuerakten für

die Steuerperioden 2011 bis 2013 sowie die permanenten Steuerakten (Urk. 11

12) und am 10. März 2021 den Bücherrevisionsbericht vom 1. Oktober 2020 (korrigiert am 20. Januar ) für die Steuerjahre 2014 und 2015 (Urk. 15-16) ein. 2.6

Alsdann stellte das Gericht den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2021 je eine Kopie der Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. Februar 2021 (Urk. 11) und vom 10. März 2021 (Urk. 15) zur Kenntnisnahme zu. Der Beschwerdegegnerin wurden die beim Gericht eingegangen en Steuerakten in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 12, Urk. 16) für 20 Tage zur Einsicht über lassen. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde auf die Möglich keit, am Sitz des Gerichts Einsicht in die vollständigen Prozessakten (inkl. seiner Steuerakten) zu nehmen, hingewiesen.

Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2021 (Urk. 13-14) zugestellt. Den Par teien wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schrif ten wechsels als nicht erforderlich ansehe. Es bleibe ihnen jedoch unbenom men, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen ein zu reichen. 2.7

Die Beschwerdegegnerin retournierte die Steuerakten mit Eingabe vom 1. April 2021. Mit dieser Eingabe reichte sie zudem eine Stellungnahme ein (Urk. 19). Der Beschwerdeführer er h ielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 20). 2.8

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde das Kantonale Steueramt Zürich gebeten, die Positionen «div. Liegenschaften des GV», «Zinsertrag» und «geschäft liche Schuldzinsen» in seinen Be rechnungen zu erklären. Zudem wurde das Kantonale Steueramt Zürich um eine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwer deführers, dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steuer amt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei , ersucht (Urk. 21). 2.9

Das Kantonale Steueramt Zürich reichte mit Eingabe vom 3. November 2021 eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (Urk. 22, Urk. 23/1-27). 2.10

So dann wurde den Parteien m it Verfügung vom 8. November 2021 Gelegenheit gegeben , um zu den vom Gericht beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer liessen sich mit den Eingaben vom 1. beziehungsweise 8. Dezember 2021 (Urk. 27-28, Urk. 29/1-2) vernehmen . Diese Eingaben wurden den Parteien am 5. Januar 2022 je wechsel seitig zur Kenntnisnahme zugestellt. 2.11

Mit Eingabe vom 2 5. Februar 2022 (Eingangsdatum) teilte Z.___ dem Gericht mit, dass X.___ im J anuar verstorben sei ( Urk. 31).

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) erfasste den ...

Januar 2022 als Todesdatum. 2.12

In der Folge informierte Z.___ das Gericht am 1. März 2022, dass die Ehefrau von X.___ , Y.___ , dessen alleinige Erbin sei ( Urk. 33). Zudem legte er eine Vertretungsvollmacht von Y.___ auf ( Urk. 34).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die beitragspflichtigen Ein kommen für die Beitragsjahre 2012 und 2013 korrekt festgesetzt hat. 1.2

Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 3. Dezember 2020 fest, dass ihr das Kantonale Steueramt Zürich für das Jahr 2012 neu ein Einkommen über Fr. 755'233.-- und ein investiertes Kapi tal von Fr. 3'532'560.-- gemeldet habe. Für das Jahr 2013 sei das Einkommen mit Fr. 422'545.-- und das investierte Kapital mit Fr. 3'933'928.-- angegeben wor den. Die neu ermittelten Zahlen seien mit dem Umstand, dass weitere Liegen schaften dem Geschäftsvermögen hinzugerechnet worden sei e n, begründet worden. Im Weiteren sei in der Aufstellung des Kantonalen Steueramtes Zürich erwähnt worden, dass im Jahr 2011 ein Verlust von Fr. 88'518.-- erzielt worden sei. Gemäss Randziffer 1110.1 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver siche rung ( BSV ) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sei ein Vorjahresverlust mit dem nach folgen den Beitragsjahr zu verrechnen. Bei der Beitragsverfügung 2012 werde somit der Verlust des Jahres 2011 berücksichtigt. Eine Kumulation der Verluste weiter zurückliegender Jahre sei ausgeschlossen. Demzufolge würden sich die für die Ermittlung der persönlichen Beiträge massgebenden Faktoren neu wie folgt berechnen (Urk. 2 S. 3): Beitragsjahr 2012 Einkommen 2012 (gemäss Rektifikat) Fr. 755'233.-- Vorjahresverlust - Fr. 88'518.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 66’018.55 Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1 Prozent von Fr. 3'532'560.--) - Fr. 35’330.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Beitragspflichtiges Einkommen

gerundet Fr. 680’600 .-- Die Sozialversicherungsbeiträge würden damit neu Fr. 66'018.-- zuzüglich Fr. 792.20 Verwaltungskosten betragen. B eitragsjahr 2013 Einkommen 2013 (gemäss Rektifikat) Fr. 422’545.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 37'246.15 Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1,5 Prozent von Fr. 3'933'928.--) - Fr. 59’010.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Beitragspflichtiges Einkommen

gerundet Fr. 383’900 .--

Die Sozialversicherungsbeiträge würden damit neu Fr. 38’750.40 zuzüglich Fr. 651.65 Verwaltungskosten betragen. 1.3

1.3.1

X.___ liess bezüglich der Ermittlung seines beitragspflichtigen Ein kommens 2012 ausführen, dass die Verlustverrechnung für 2012 falsch ausge wiesen worden sei. Bei der Ermittlung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 sei nicht berücksichtigt worden, dass die Zins erträge Zinsen aus dem privaten Vermögen betreffen

würden. Ausserdem seien die Nettoerträge der Liegenschaft an der B.___-Strasse in Luzern auszu nehmen, weil diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäftsver mögen geh ören würde . Es sei dem Steuerrevisor mehrmals mitgeteilt worden, dass die Liegen schaft von seiner Ehefrau geerbt worden sei. Diese Liegenschaft könne somit nicht als Geschäftsvermögen qualifiziert werden. Die Erträge aus dieser Liegenschaft könnten folglich nicht zum AHV-pflichtigen Einkommen gezählt werden. Dies sei auch anlässlich der Steuerrevision für die Steuerjahre 2014 und 2015 vom Steuer revisor bestätigt worden. Hinzuweisen sei auch auf die Ausführungen zu den Liegenschaften und dem selbständigen Erwerb des Jahres 2014. Dort sei die Liegenschaft B.___ als Privatvermögen deklariert worden (Urk. 1 S.

2). Bei der richtigen Berechnung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbs tätigkeit im Jahr 2011 ergebe sich für dieses Jahr ein Verlust in der Höhe von Fr. 209'906.--. Dieser Verlust sei mit dem Ergebnis des Jahres 2012 zu verrech nen. Nebst der Verlustverrechnung für das Jahr 2012 fehle es zudem an der Ent steuerung der stillen Reserven. Diesbezüglich werde auf die Aus führungen in der Einsprache vom 14. März 2019 (Urk. 8/69) verwiesen. Dort wird festgehal ten , dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steueramt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei. Die Korrektur sei durch eine Aufrechnung der im Jahr 2011 als Gewinn ver steuerte n stille n Reserve n (Renovationskosten) erfolgt (Urk. 8/69/1). Dies müsse in der Verfügung der Beschwerdegegnerin berück sich tigt werden, indem der Betrag von Fr. 265'277.-- vom Einkommen abgezogen werde (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/69/1). Alsdann würden die Schuldzinsen im Jahr 2012 gemäss der Ein schätzung des Steuerrevisors Fr. 202'078.-- und nicht Fr. 152'403.-- betragen. Sie seien somit um Fr. 49'765.-- zu korrigieren. Des Weiteren habe die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid für das Jahr 2012 unrichti ger weise AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 66'018.55 aufgerechnet. Diese Beiträge seien in der Steuerklärung nie belastet worden (Urk. 1 S. 2). Bei der Ermitt lung des beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2012 sei sodann eben falls zu berücksichtigen, dass X.___ und seine Ehefrau in der Liegen schaft an der C.___-Strasse in Zürich gewohnt hätten. Der Eigenmiet wert in der Höhe von Fr. 23'625.-- sei somit kein Geschäftsertrag und demzufolge abzu ziehen. Und schliesslich seien bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstän diger Erwerbstätigkeit des Jahres 2012 die Erträge in der Höhe von Fr. 113'005.-- aus der zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaft an der B.___ -Strasse in Luzern und die privaten Zinserträge aus dem Wertschrif ten vermögen im Betrag von Fr. 20'474.-- ebenfalls auszunehmen (Urk. 1 S. 3). Die Liegen schaft sei zwar zunächst in seine Buchhaltung aufgenommen worden. Im Jahr 2012 sei dieser Vorgang aber rückgängig gemacht worden. Dem Steuer revi sor sei mehrmals mit ge teilt worden, dass diese Liegenschaft von seiner Ehefrau geerbt worden sei. Somit könne diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäfts vermögen gehören (Urk. 28). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abzüge errechne sich das beitragspflichtige Einkommen 2012 wie folgt (Urk. 1 S. 3): SE Einkommen gemäss Veranlagung Fr. 259'097.-- Nettoeinkünfte Liegenschaften des Geschäftsverm .: Zürich, C.___-Strasse Fr. 97'055.-- Bern, D.___ Fr. 237'937.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 142'267.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsens - Fr. 202'078.-- Abzüglich Entsteuerung der stillen Reserven - Fr. 265'277.-- Total Einkommen Fr. 269'001.-- Abzüglich Vorjahresverlust - Fr. 209'906.-- Abzüglich Zins des investierten Eigenkapitals - Fr. 35'330.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16'800.-- Beitragspflichtiges Einkommen Fr. 6'965.-- Beitragspflichtiges Einkommen gerundet Fr. 6'900.-- 1.3.2 Zu r Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit des Jahres 2013 liess X.___ ausführen, dass er und seine Ehefrau in der Liegen schaft an der C.___-Strasse in Zürich gewohnt hätten. Der Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- sei somit kein Geschäftsertrag und demzufolge abzu ziehen. Ebenfalls abzuziehen seien die Erträge in der Höhe von Fr. 162'082.-- aus der zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaft an der

B.___ in Luzern und die privaten Zinserträge aus dem Wertschriftenvermögen im Betrag von Fr. 20’610.--. Es seien ferner in der Steuerklärung keine AHV-Beiträge n abgezogen worden, womit die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auf rechnung von AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 37'246.13 unzulässig sei. Damit errechne sich das beitragspflichtige Einkommen 2013 wie folgt (Urk. 1 S. 4): SE Einkommen gemäss Veranlagung - Fr. 301'561.-- Nettoeinkünfte Liegenschaften des Geschäftsverm .: Zürich, C.___-Strasse Fr. 97'035.-- Bern, D.___ Fr. 198'262.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 379’878.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 168’376.-- T otal Einkommen Fr. 2 05 ' 238 .-- Abzüglich Zins des investierten Eigenkapitals - Fr. 59'010.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16'800.-- Beitragspflichtiges Einkommen Fr. 129’428 .-- Beitrag spflichtiges Einkommen gerundet Fr. 129'400.-- 2.

2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 2.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Ein künfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbs tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Har mo nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstän digen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzu stellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbe sondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegen schaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstel lung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäfts vermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäfts vermögen erfolgen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich bei den vom Steuerpflich tigen als Geschäftsvermögen qualifizierten Beteiligungen (optiertes Geschäftsver mögen). Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) können Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stamm kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von der Eigentümerin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden. Dieser Ausnahmekonstellation von Art. 18 Abs. 2 DBG (Geschäftsver mögen ohne selbständige Erwerbstätigkeit) trug der Gesetzgeber im Beitragsrecht im Rahmen von Art. 17 letzter Satz der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVV) Rechnung und nahm Einkünfte aus derartigen Betei ligungen von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus. Abge sehen davon sind aus beitragsrechtlicher Perspektive keine Gründe erkenn bar, einen Zusammenhang zwischen Geschäfts vermögen und selbständiger Erwerbs tätigkeit zu verneinen (vgl. BGE 134 V 250 E. 4.2). Vielmehr hat bei Alternativgütern, das heisst solchen , die sowohl zum Geschäfts- wie auch Privat vermögen gehören, aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grund sätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbe hörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konse quenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben ( venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen). 2.3

Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Bei tragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1, 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1, 125 V 383 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019

vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). 2.4

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen ver bindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVV ). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuer behörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigen kapitals beschränkt.

Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege benenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögens bestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfest setzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat vermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei trags festsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Rich tigkeit der Steu er meldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014). 2.5

Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 27 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes (E OG ) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung).

Unter dem Titel «Auf rechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge» sieht die dies bezügliche Über gangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In kraft treten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. Zudem hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen in Rz 1095 WSN ( gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persön lichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurech nen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3). 2.6

Frauen, die das 64., und Männer, die das 6 5. Altersjahr vollendet haben, entrich ten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteig t ( Art. 6 quarter

Abs. 2 AHVV). 3.

3.1

Am 4. Oktober 2010 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Beschwerde gegnerin zum Zwecke der Verlustverrechnung mit dem Jahr 2012 den Verlust für das Jahr 201 1. Die detaillierte Berechnung lautete folgendermassen (Urk. 8/78/ 2): 2011 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 Fr. 17’108.-- div. Liegenschaften des GV - Fr. 17'835.-- Zürich, C.___-Strasse Fr. 72’533.-- Bern, D.___ Fr. 206’752.-- Luzern, E.___-Strasse - Fr. 278’016.-- Luzern, B.___-Strasse Fr. 66’019.-- Zinsertrag Fr. 37'047.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 192'126.-- Total - Fr. 88’518 .-- 3.2 3.2.1 Die Überprüfung anhand der Steuerakten für die Steuerperiode 2011 (Urk. 12) hat zunächst ergeben, dass die Angaben zum Einkommen aus selbständigem Haupt erwerb in der Höhe von Fr. 17'108.-- korrekt erfasst wurde (S. 1 der Berechnungs mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeinde steuern 2011 vom 2. Dezember 2013, Urk. 12). 3.2.2 Die Position «div. Liegenschaften des GV» (- Fr. 17'835.--) setzt sich laut der Über sicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Urk. 12) aus den Nettomieterträgen der Liegen schaf ten « F.___ » in Zürich (- Fr. 29'700.--) und « G.___-Strasse » in Luzern (Fr. 11'875.--) zusammen. Diese Liegenschaften gehörten damals zum Geschäftsvermögen von X.___ , was unbestritten blieb (Urk. 1 S. 2). Seite 3 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» sowie Seite 1 der Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 2. Dezember 2013 ist aber weiter zu ent nehmen, das im Jahr 2011 auch noch die Liegenschaft « H.___-Strasse » in O.___ (Gemeinde P.___ ) zum Geschäftsvermögen von X.___

gezählt wurde. Diese Liegenschaft wurde danach bis zum Tod von X.___ am ...

Januar 2022 von ihm und seiner Ehefrau bewohnt (vgl. das Rubrum dieses Urteils). Steuerrechtlich wurde sie aber erst per 2012 in das Privat vermögen überführt (vgl. S. 4 des Bücherrevisionsberichts vom 6. Februar 2018 für die Steuerjahre 2012 und 2013 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Wird der Nettomietertrag die Liegenschaft « H.___Strasse » in O.___ aus dem Jahr 2011 (- Fr. 53'620.--) zur Position «div. Liegenschaften des GV» hinzu gerechnet, ist für diese Position neu - Fr. 71'455.-- ein zu setzen. In seiner Stellung nahme vom 3. November 2021 zur Verfügung des Sozialversiche rungsgerichts vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk. 21) führte das Kantonale Steueramt Zürich aus, es sei korrekt (und somit in der AHV-Meldung 2011 falsch), dass der Nettomietertrag der Liegenschaft « H.___-Strasse » in O.___ im Rahmen des gemeldeten Verlustes 2011 aus selbständigen Erwerb in Abzug gebracht hätte werden müssen, da die Liegenschaft erst im Jahr 2012 vom Geschäft- in das Privatvermögen überführt worden sei. Die Berechnung des Verlustes durch das Gericht (- Fr. 71'455.--) sei richtig (Urk. 22 S. 1). Dagegen haben X.___ und die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 1. b ezie hungsweise 8. Dezember 2021 (Urk. 27-28) keine Einwendungen erhoben . 3.2.3 Bei der Position «Zürich, C.___ - Strasse » ist im Nettomietertrag in de r Höhe von Fr. 72'533.-- ein von

X.___ versteuerter Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- enthalten (vgl. S. 1 der Übersicht «Details zu Liegen schaf ten und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 Urk. 12). Die Besteuerung des Eigenmietwerts betrifft gemäss der gesetzlichen Definition den Mietwert von Liegenschaften, welche den Steuerpflichten für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 21 Abs. 1 lit .

b DBG, Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden, StHG, und § 21 Abs. 1 lit . b des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG). Die selbstbewohnte Liegenschaft ist auch bei einem gewerbs mäs si gen Liegenschaftenhändler zu dessen Privatvermögen zu zählen. Dadurch, dass sie für private Zwecke genutzt wird, unterscheidet sie sich von den Liegenschaften im Geschäftsvermögen, welche er für Geschäftszwecke erworben hat oder d ie seinem Geschäft tatsächlich dienen (vgl. BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2 mit Hin weis).

Das Kantonale Steueramt Zürich, die Beschwerdegegnerin und X.___ qualifizierten die Liegenschaft « C.___- Strasse » in Zürich allesamt als Geschäftsvermögen ( Urk. 1 S. 2-4, Urk. 2 S. 2-3, Urk. 8/78/ 2 ) . Die Ver steue rung d es Eigenmietwertes erklärt sich im vorliegenden Fall aufgrund der von X.___ mit dem Kantonalen Steueramt Zürich abgeschlossenen Ver ein barung: Gemäss der Aktennotiz vom 10. Juli 2006 erkundigte sich der Sach bearbeiter des Kantonalen Steueramtes Zürich bei Z.___ , welcher auch der Steuer vertreter von X.___

war , wo der steuerrechtliche Wohn sitz des Ehepaares X.___

und Y.___ sei. Darauf antwortete dieser, dass die Steuerpflich tigen Weltenbummler und immer wieder (einmal) an der C.___-Strasse in Zürich seien. Sie seien auch im Telefonbuch eingetragen, aber eben immer unter wegs. Nach weiteren Abklärungen legte der Sach bearbeiter des Kantonalen Steuer amtes Zürich den steuerrechtlichen Wohnsitz des Ehe paares X.___

und Y.___ auf Zürich fest. Der Aktennotiz vom 17. August 2006 ist sodann zu entnehmen, dass X.___ damals in einer kleinen Wohnung an der C.___-Strasse in Zürich wohnte. Bei den Besprechungen vom 17. August und 1. September 2006 einigten sich der durch Z.___ vertretene X.___ und das Kantonale Steueramt Zürich auf den Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- (vgl. die dazugehörige Aktennotiz in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Deswegen versteuerte X.___ im Jahr 2011 den Eigen mietwert auf der seinem Geschäftsvermögen zugehörigen Liegenschaft « C.___-Strasse » in Zürich. Aufgrund der Zugehörigkeit dieser Liegenschaft zum Geschäfts vermögen von X.___ sind die durch Vermietung der übrigen, von X.___ nicht selber bewohn ten Wohnung erzielten Miet erträge im Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 127'200.-- (vgl. S. 1 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011, Urk. 12)

beitragsrechtlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) . Wegen der von X.___ mit dem Steueramt getroffenen Vereinbarung und der unbestrittenen Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen ist hier aber auch de r Eigenmietwer t in der Höhe von Fr. 23'625.-- zu diesen Erträgen zu zählen. Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen beziehungsweise Geschäftsertrag erfolgt nach

der sog. Präpon deranzmethode , wonach alle Vermögenswerte als Geschäfts vermögen gelten, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Urteil des Bundes gerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 26/05 vom 1 3. Juli 2006 E. 5.4.1 ) . 3.2.4 Alsdann ergeben sich d ie Nettomieterträge zu den Positionen «Bern, D.___ » (Fr. 206'752.--) sowie «Luzern, E.___-Strasse » (- Fr. 278'016.--) au f Seite 1 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Urk. 12). Diese Liegenschaften gehör t en zum Geschäftsvermögen von X.___

und die aus diesen Liegenschaften erzielten Erträge sind zu verabgaben . Für das Jahr

2011 sind somit der Ertrag betreffend «Bern, D.___ » (Fr. 206'752.--) sowie der Verlust bezüglich «Luzern, E.___-Strasse » (- Fr. 278'016.--) in die Berechnung einzubeziehen. Dies wurde von X.___ nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2). 3.2.5

X.___ war aber der Ansicht, dass er keine Sozialversiche rungs beiträge auf den Nettomieterträgen aus der Liegenschaft an der B.___-Strasse in Luzern zu bezahlen habe, weil diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäfts vermögen gehöre, sondern Privatvermögen seiner Ehefrau sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 28). Dafür spricht zwar, dass die Liegenschaft « B.___ » in Luzern von der Ehefrau im Jahr 2008 geerbt wurde (vgl. das Meldeformular des Teilungs amtes der Stadt Luzern vom 10. August 2009 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12, sowie Urk. 29/2). Gleichwohl musste diese Liegenschaft im Jahr 2011 zum Geschäftsvermögen von X.___

gehört haben, weil er sonst bei der Revision der Steuerjahre 2012 und 2013 nicht um die Über führung dieser Liegenschaft in das Privatvermögen ersucht hätte (S. 4 des Bücherrevisions be richts vom 6. Februar 2018 in den permanenten Steuer akten, Urk. 12). Zu einer Überführung in das Privatvermögen per 2012 kam es dann aber nicht, weil bei der Besprechung vom 17. August 2016 vereinbart wurde, dass die Liegenschaft im Geschäftsvermögen verbleibe. In der Folge stimmte das Kantonale Steueramt Zürich überdies dem Antrag von X.___

vom 28. Februar 2018 auf Gewährung von Abschreibungen pro 2012 und 2013 auf der Liegenscha ft « B.___ -Strasse » in Luzern zu (S. 4 des Bücherrevisions berichts vom 6. Feb ruar 2018 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Mit diesen Abschrei bungen wurde die Liegenschaft in den Jahren 2012 und 2013 steuerrechtlich wie Geschäfts vermögen behandelt. Während bei Geschäfts vermögen Wertverminde rungen mittels Wertberech tigun gen und Ab schreibun gen berücksichtigt werden und Selbständigerwerbende ge schäfts mässig begrün dete Abschreibungen sowohl bei der direkten Bundes steuer (Art. 27 Abs. 2 lit . a DBG, Art. 28 DBG) als auch vom für die AHV-Beitrags pflicht massgebenden Ein kommen (Art. 9 Abs. 2 lit . b AHVG) abziehen können, wird bei Privatvermögen nicht abgeschrieben und dessen Wertveränderungen bleiben un berück sichtigt ( Julia von Ah, Die Besteue rung Selbständigerwerben der, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 47 ). X.___ war damit einverstanden, dass die Liegenschaft « B.___ -Strasse» in Luzern in den Jahren 2011 bis 2013 als Gesch ä ftsvermögen qualifi ziert wurde und er beantragte gar, dass er in den Jahren 2012 und 2013 Abschrei bungen vor nehmen dürfe. Deswegen dringt Z.___ mit seinem Vorbringen im vor liegenden Verfahren, wonach diese Liegenschaft eigentlich als Privatver mögen angesehen werden müsse (Ur

k. 1 S. 2), nicht durch . 3.2.6

Zum Zinsertrag führte das Kantonale Steueramt Zürich in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass mit der Steuermeldung 2011 die von X.___ deklarierten geschäftlichen Wertschriftenerträge in der Höhe von Fr. 37'047.-- (Urk. 23/1), welche auch in der eingereichten Erfolgsrechnung (als Finanzerfolg) enthalten seien (Urk. 23/2), gemeldet worden seien (Urk. 22 S. 2). Davon ist nicht abzuweichen, weil X.___ dies so in seiner Erfolgs rechnung verbucht und im Steuerverfahren deklariert hat te . 3.2.7

Und schliesslich haben die abzugsfähigen geschäftlichen Schuldzinsen gemäss Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 2. Dezember 2013 (Urk. 12) Fr. 210'445.-- betragen . Es stellte dabei auf die Aufstellung «Hypo the ken/Zinsen» von X.___

ab. Alsdann führte das Steueramt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass die geschäft lichen Schuldzinsen 2011 – entgegen seiner ursprünglichen Steuermeldung – bei korrekter Ermittlung Fr. 210'445.-- betragen würden (Urk. 22 S. 2). 3.2.8

Aufgrund dieser Feststellungen (E. 3.2.1-3.2.7) berechnet sich der Verlust 2011 neu wie folgt: 2011 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 Fr. 17’108.-- div. Liegenschaften des GV - Fr. 71'455.-- Zürich, C.___-Strasse Fr. 72’533.-- Bern, D.___ Fr. 206’752.-- Luzern, E.___-Strasse - Fr. 278’016.-- Luzern, B.___ -Strasse Fr. 66’019.-- Zinsertrag Fr. 37'047.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 210'445.-- Total - Fr. 1 60 ' 457 .-- 4. 4.1

Zur Ermittlung des von X.___ im Jahre 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens ist folgendes festzuhalten: 4.2

Auszugehen ist von der Berechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich. Diese lautete folgendermassen (Urk. 8/78/2): 2012 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 Fr. 259’097.-- div. Liegenschaften des GV Zürich, C.___-Strasse Fr. 120’660.-- Bern, D.___ Fr. 237’937.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 156’463.-- Luzern, B.___ Fr. 113’005.-- Zinsertrag Fr. 20'474.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 152'403.-- Total

Fr. 755'233.-- 4.3 Aus der Berechnungsmitteilung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 20. April 2018 ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt Zürich das Einkommen gemäss Veranlagung und die Netto mieterträge korrekt wiedergegeben hat (Urk. 23/14.7-14.8, Urk. 23/14.15). Bezüglich Er fassung des Eigenmietwertes der Liegenschaft «Zürich, C.___-Strasse » und Erfassung der Nettomieterträge «Luzern, B.___ -Strasse » gilt das hiervor Gesagte (E. 3.2.4-3.2.5). Beim für das Jahr 2012 gemeldeten Zinsertrag in der Höhe von Fr. 20'474.-- handelt es sich um von X.___

deklarierte geschäftliche Wertschriftenerträge (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/4-6). Der Zinsertrag ist in dieser Höhe zu berücksichtigen. Zur Begründung kann auf das zum Zinsertrag 2011 Ausgeführte (E. 3.2.6) ver wiesen werden. Das Kantonale Steueramt Zürich hat sodann die abgezogenen geschäftlichen Schuldzinsen im Betrag von Fr. 152'403.-- mit seiner Stellung nahme vom 3. November 2021 begründet und belegt (Urk. 22 S. 2-3, Urk. 23/14-22). X.___

hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Er brachte aber vor, dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steueramt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei. Die Korrektur sei durch eine Aufrech nung der im Jahr 2011 als Gewinn versteuerte n stille n Reserve n (Renovationskosten) erfolgt. Dies müsse in der Ver fügung der Beschwerdegegnerin berück sich tigt werden, indem der Betrag von Fr. 265'277.-- vom Einkommen abgezogen werde (E. 1.3.1). Dazu führte das Kantonale Steueramt Zürich in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass sich das «SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1» in der Höhe von Fr. 259'097.-- aus den Teilbeträgen von Fr. 665'080.-- abzüglich Fr. 30'505.-- und Fr. 375'478.-- zusammensetzen würde. Im Abzug in der Höhe von Fr. 375'478.-- sei die Entsteuerung der versteuerten stillen Reserven aus dem Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 265'277.-- bereits ent halten (Urk. 22 S. 5). Das Kanto nale Steueramt Zürich hat dies belegt (Urk. 23/14.4, Urk. 23/14.5, Urk. 23/14. 1 5). X.___

hat te somit keinen Anspruch auf einen weiteren Abzug in der Höhe von Fr. 265'277.--. 4.4 Demnach erweist sich die Steuermeldung für das Jahr 2012 als richtig. 5. 5.1

Zur Ermittlung des von X.___ im Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens ist folgendes festzuhalten: 5.2 Auszugehen ist wiederum von der Berechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich. Diese lautete folgendermassen (Urk. 8/78/2): 201 3 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 - Fr. 301’561.-- div. Liegenschaften des GV Zürich, C.___-Strasse Fr. 120’660.-- Bern, D.___ Fr. 198’262.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 379’878.-- Luzern, B.___ -Strasse Fr. 162’082.-- Zinsertrag Fr. 20'610.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 157'386.-- Total

Fr. 422'545.-- 5 .3 Aus der Berechnungsmitteilung für die Staats- und Gemeinde steuern 2013 vom

20. April 2018

ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt Zürich das Ein kommen gemäss Veranlagung die Netto mieterträge korrekt wiedergegeben hat (Urk. 23/23.7-23.8, Urk. 23/23.14). Bezüglich Er fassung des Eigenmietwertes der Liegenschaft «Zürich, C.___-Strasse » und Erfassung der Nettomieterträge «Luzern, B.___ -Strasse » gilt das hiervor Gesagte (E. 3.2.4-3.2.5). Beim für das

Jahr 201 3 gemeldeten Zinsertrag Fr. 20'610.-- handelt es sich um von X.___ deklarierte geschäftliche Wertschriftenerträge (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/8-10). Der Zinsertrag ist in dieser Höhe zu berücksichtigen. Zur Begrün dung kann auf das zum Zinsertrag 2011 Ausgeführte (E. 3.2.6) verwiesen werden. Das Kantonalen Steueramt Zürich hat sodann die abgezogenen geschäftlichen Schuldzinsen im Betrag von Fr. 157'386.-- mit seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 begründet und belegt (Urk. 22 S. 3-4, Urk. 23/ 23.4 , Urk. 23/ 14 , Urk. 24 ). X.___

hat dagegen keine Einwendungen erhoben. 5.4 Demnach erweist sich die Steuermeldung für das Jahr 201 3 als richtig. 6. 6.1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Verlust 2011

Fr. 160'457.-- (E. 3.2.8) und das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2012 - wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereits berücksichtigt (E. 1.2) - Fr. 755'233.-- (E. 4.2-4.3) beträgt.

Bezüglich der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge moniert e

X.___ , dass diese Beiträge in der Steuerklärung nie belastet worden

seien (E.

1.3.1). Hierzu ist fest zuhalten, dass die Ausgleichskassen gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung die Bei träge selbst dann aufzurechnen habe n , wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichs kasse zugelassenen (Urteil des Bundes gerichts 9C_376/2016 vom 12. September 2016

E. 2.3). Die aufzurechnenden AHV/IV/EO-Beiträge ermitteln sich nach der Formel in Rz 1170 WSN (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_155/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2):

[Bereinigtes Einkommen (Reines Einkommen 2012: Fr. 755'233.-- - [Vorjahres verlust: Fr. 160'457.-- + Zins auf dem investierten Kapital: Fr. 35’330.-- + Frei betrag für Altersrentner: Fr. 16'800.--] = Fr. 5 42 ' 646 .--) x 100]/90.3 Es resultiert ein umgerechnetes Einkommen in der Höhe von Fr. 600 ' 936 . 88 , in welchem somit aufgerechnete Beiträge im Betrag von Fr. 5 8 ’ 290 . 88 enthalten sind. 6.2 Dies ergibt folgendes beitragspflichtiges Einkommen 2012 : Beitragsjahr 2012 Einkommen 2012 (gemäss Rektifikat) Fr. 755'233.-- Vorjahresverlust - Fr. 160'457.-- Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1 Prozent von Fr. 3'532'560.--) - Fr. 35’330.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 58’290.88 Beitragspflichtiges Einkommen

gerundet Fr. 600 ’ 9 00 .-- 7.

7.1

Das beitragspflichtige Einkommen 2013 ist ausgehend vom korrekten Einkom men 2013 im Betrag von Fr. 422'545.-- (E. 5.4), dem unbe stritten gebliebenen Zins auf dem im Betrieb investierten Kapital in der Höhe von Fr. 59'010.-- (Urk. 2 S. 3) und unter Berücksichtigung des Freibetrags für Altersrentner in der Höhe von Fr. 16'800.-- zu berechnen (E. 2.6). Die aufzurechnenden AHV/IV/EO-Beiträge ermitteln sich wiederum nach der Formel in Rz 1170 WSN :

[Bereinigtes Einkommen (Reines Einkommen 2013: Fr. 422'545.-- - [Zins auf dem investierten Kapital: Fr. 59'010.-- + Freibetrag für Altersrentner: Fr. 16'800.--] = Fr. 346’735.--) x 100]/90.3

Es resultiert ein umgerechnetes Einkommen in der Höhe von Fr. 383'981.17, in welchem somit aufgerechnete Beiträge im Betrag von Fr. 37’246.17 enthalten sind. 7.2 Dies ergibt folgendes beitragspflichtiges Einkommen 2013: Beitragsjahr 201 3 Einkommen 2013 (gemäss Rektifikat) Fr. 422'545.-- Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1,5 Prozent von Fr. 3'933’928.--) - Fr. 59’010.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 37’246.17 Beitragspflichtiges Einkommen gerundet Fr. 383' 9 00. -- Damit erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als korrekt.

8.

Weil die Verzugszinsen gemäss Art. 41 bis

Abs. 1 lit . f AHVV verschuldens unab hängig geschuldet sind (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; 134 V 405 E. 7.1) kann

d em von X.___ gestellten Antrag auf Annullation der Ver zugs zinsen wegen der nach seiner Ansicht verzögerten Behandlung durch das Steuer amt und die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 1) nicht gefolgt werden .

Die Beschwerdegegnerin wird die Verzugszinsen 2012 aber auf der neuen Ein kommens basis (E. 6.2) berechnen müssen . 9.

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde bezüglich des b eitrags pflich tigen Einkommens 2012 und der Verzugszinsen 2012 aufzuheben. Es ist festzu stel len, dass das beitragspflichtig e Einkommen des verstorbenen X.___ aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2012 Fr. 600 ’ 9 00.-- betragen hat. Die Beschwerde gegnerin hat gestützt darauf die zu ent richtenden AHV/IV/EO- und FAK-Bei träge und Verzugszinsen zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10.

Aufgrund ihres teilweisen Obsiegens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 20 20 insoweit aufgehoben , als festgestellt

wird , dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des verstorbenen X.___ für das Beitragsjahr 201 2

Fr. 600 ’ 9 00.-- betragen hat . Die Beschwerde geg nerin hat gestützt darauf die zu entrichtenden AHV/IV/E O

- und FAK-Bei träge und Verzugszinsen

zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 X.___ war als gewerbsmässiger Liegenschaf tenhändler der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständig er wer bender angeschlossen. In den Jahren 2012 und 2013 war er Eigentümer je einer Liegenschaft in Zürich und Schüpbach (Gemeinde Signau) sowie von drei Liegen schaften in Luzern (vgl. die Liegenschaftsverzeichnisse zu den Steuer erklärungen 2012 und 2013, Urk. 12).

Ausgehend von Steuermeldungen des Kantonale n Steueramtes Zürich bemass die Ausgleichskasse die von X.___ für die Beitragsjahre 2012 und 2013 zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungs kosten mit Ver fü gungen vom 1. März 2019 gestützt auf beitrags pflichtige Einkommen in der Höhe von Fr. 1'074'100.-- (2012) und Fr. 408'500.-- (2013; Urk. 8/57, Urk. 8/59). Mit Ver fü gungen vom selben Tag setzte sie die Verzugszinsen für die auszu gleichen den persönlichen Beiträge 2012 und 2013 bis 1. März 2019 auf Fr. 32'331.80 (2012) und Fr. 10'811.75 (2013) fest (Urk. 8/55, Urk. 8/60). Dagegen erhob X.___ am 14. März 2019 Einsprache (Urk. 8/69). Als Nachtrag zu seiner Einsprache sandte er der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 26. März 2019 (Urk. 8/70) d en

Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 26. März 2019 für die Staats- und Gemeindesteuer n 2013 (Urk. 8/72). Am 4. Oktober 2019 gingen bei der Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 2012 und 2013 rektifizierte Steuermeldungen ein (Urk. 8/76-77). Das Kantonale Steueramt Zürich übermittelte der Ausgleichskasse überdies detaillierte Berech nungen zum von

X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen und des im Betrieb investierten Eigenkap it als sowie eine Meldung für das Steuer jahr 2011 für die Verlustverrechnung (Urk. 8/78/2). Mit Einsprache entscheid vom 3. Dezember 2020 setzte die Ausgleichskasse die beitrags pflichtigen Ein kommen gestützt auf die rektifizierten Steuermeldungen auf Fr. 680'600.-- (2012) und Fr. 383'900.-- (2013) fest (Urk. 2 S. 2-3). Aufgrund der veränderten Einkom mens basis bemass sie sodann die Verzugszinsen neu, wobei Verzugszinsen bis 3. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 23'234.50 (2012) und Fr. 13'095.70.-- (2013) resultierte n (Urk. 2 S. 3). Dies führte zu einer teilweisen Gutheissung der Einsprache (Urk. 2).

E. 1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die beitragspflichtigen Ein kommen für die Beitragsjahre 2012 und 2013 korrekt festgesetzt hat.

E. 1.2 Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 3. Dezember 2020 fest, dass ihr das Kantonale Steueramt Zürich für das Jahr 2012 neu ein Einkommen über Fr. 755'233.-- und ein investiertes Kapi tal von Fr. 3'532'560.-- gemeldet habe. Für das Jahr 2013 sei das Einkommen mit Fr. 422'545.-- und das investierte Kapital mit Fr. 3'933'928.-- angegeben wor den. Die neu ermittelten Zahlen seien mit dem Umstand, dass weitere Liegen schaften dem Geschäftsvermögen hinzugerechnet worden sei e n, begründet worden. Im Weiteren sei in der Aufstellung des Kantonalen Steueramtes Zürich erwähnt worden, dass im Jahr 2011 ein Verlust von Fr. 88'518.-- erzielt worden sei. Gemäss Randziffer 1110.1 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver siche rung ( BSV ) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sei ein Vorjahresverlust mit dem nach folgen den Beitragsjahr zu verrechnen. Bei der Beitragsverfügung 2012 werde somit der Verlust des Jahres 2011 berücksichtigt. Eine Kumulation der Verluste weiter zurückliegender Jahre sei ausgeschlossen. Demzufolge würden sich die für die Ermittlung der persönlichen Beiträge massgebenden Faktoren neu wie folgt berechnen (Urk. 2 S. 3): Beitragsjahr 2012 Einkommen 2012 (gemäss Rektifikat) Fr. 755'233.-- Vorjahresverlust - Fr. 88'518.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 66’018.55 Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1 Prozent von Fr. 3'532'560.--) - Fr. 35’330.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Beitragspflichtiges Einkommen

gerundet Fr. 680’600 .-- Die Sozialversicherungsbeiträge würden damit neu Fr. 66'018.-- zuzüglich Fr. 792.20 Verwaltungskosten betragen. B eitragsjahr 2013 Einkommen 2013 (gemäss Rektifikat) Fr. 422’545.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 37'246.15 Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1,5 Prozent von Fr. 3'933'928.--) - Fr. 59’010.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Beitragspflichtiges Einkommen

gerundet Fr. 383’900 .--

Die Sozialversicherungsbeiträge würden damit neu Fr. 38’750.40 zuzüglich Fr. 651.65 Verwaltungskosten betragen.

E. 1.3.1 X.___ liess bezüglich der Ermittlung seines beitragspflichtigen Ein kommens 2012 ausführen, dass die Verlustverrechnung für 2012 falsch ausge wiesen worden sei. Bei der Ermittlung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 sei nicht berücksichtigt worden, dass die Zins erträge Zinsen aus dem privaten Vermögen betreffen

würden. Ausserdem seien die Nettoerträge der Liegenschaft an der B.___-Strasse in Luzern auszu nehmen, weil diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäftsver mögen geh ören würde . Es sei dem Steuerrevisor mehrmals mitgeteilt worden, dass die Liegen schaft von seiner Ehefrau geerbt worden sei. Diese Liegenschaft könne somit nicht als Geschäftsvermögen qualifiziert werden. Die Erträge aus dieser Liegenschaft könnten folglich nicht zum AHV-pflichtigen Einkommen gezählt werden. Dies sei auch anlässlich der Steuerrevision für die Steuerjahre 2014 und 2015 vom Steuer revisor bestätigt worden. Hinzuweisen sei auch auf die Ausführungen zu den Liegenschaften und dem selbständigen Erwerb des Jahres 2014. Dort sei die Liegenschaft B.___ als Privatvermögen deklariert worden (Urk. 1 S.

2). Bei der richtigen Berechnung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbs tätigkeit im Jahr 2011 ergebe sich für dieses Jahr ein Verlust in der Höhe von Fr. 209'906.--. Dieser Verlust sei mit dem Ergebnis des Jahres 2012 zu verrech nen. Nebst der Verlustverrechnung für das Jahr 2012 fehle es zudem an der Ent steuerung der stillen Reserven. Diesbezüglich werde auf die Aus führungen in der Einsprache vom 14. März 2019 (Urk. 8/69) verwiesen. Dort wird festgehal ten , dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steueramt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei. Die Korrektur sei durch eine Aufrechnung der im Jahr 2011 als Gewinn ver steuerte n stille n Reserve n (Renovationskosten) erfolgt (Urk. 8/69/1). Dies müsse in der Verfügung der Beschwerdegegnerin berück sich tigt werden, indem der Betrag von Fr. 265'277.-- vom Einkommen abgezogen werde (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/69/1). Alsdann würden die Schuldzinsen im Jahr 2012 gemäss der Ein schätzung des Steuerrevisors Fr. 202'078.-- und nicht Fr. 152'403.-- betragen. Sie seien somit um Fr. 49'765.-- zu korrigieren. Des Weiteren habe die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid für das Jahr 2012 unrichti ger weise AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 66'018.55 aufgerechnet. Diese Beiträge seien in der Steuerklärung nie belastet worden (Urk. 1 S. 2). Bei der Ermitt lung des beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2012 sei sodann eben falls zu berücksichtigen, dass X.___ und seine Ehefrau in der Liegen schaft an der C.___-Strasse in Zürich gewohnt hätten. Der Eigenmiet wert in der Höhe von Fr. 23'625.-- sei somit kein Geschäftsertrag und demzufolge abzu ziehen. Und schliesslich seien bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstän diger Erwerbstätigkeit des Jahres 2012 die Erträge in der Höhe von Fr. 113'005.-- aus der zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaft an der B.___ -Strasse in Luzern und die privaten Zinserträge aus dem Wertschrif ten vermögen im Betrag von Fr. 20'474.-- ebenfalls auszunehmen (Urk. 1 S. 3). Die Liegen schaft sei zwar zunächst in seine Buchhaltung aufgenommen worden. Im Jahr 2012 sei dieser Vorgang aber rückgängig gemacht worden. Dem Steuer revi sor sei mehrmals mit ge teilt worden, dass diese Liegenschaft von seiner Ehefrau geerbt worden sei. Somit könne diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäfts vermögen gehören (Urk. 28). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abzüge errechne sich das beitragspflichtige Einkommen 2012 wie folgt (Urk. 1 S. 3): SE Einkommen gemäss Veranlagung Fr. 259'097.-- Nettoeinkünfte Liegenschaften des Geschäftsverm .: Zürich, C.___-Strasse Fr. 97'055.-- Bern, D.___ Fr. 237'937.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 142'267.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsens - Fr. 202'078.-- Abzüglich Entsteuerung der stillen Reserven - Fr. 265'277.-- Total Einkommen Fr. 269'001.-- Abzüglich Vorjahresverlust - Fr. 209'906.-- Abzüglich Zins des investierten Eigenkapitals - Fr. 35'330.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16'800.-- Beitragspflichtiges Einkommen Fr. 6'965.-- Beitragspflichtiges Einkommen gerundet Fr. 6'900.--

E. 1.3.2 Zu r Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit des Jahres 2013 liess X.___ ausführen, dass er und seine Ehefrau in der Liegen schaft an der C.___-Strasse in Zürich gewohnt hätten. Der Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- sei somit kein Geschäftsertrag und demzufolge abzu ziehen. Ebenfalls abzuziehen seien die Erträge in der Höhe von Fr. 162'082.-- aus der zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaft an der

B.___ in Luzern und die privaten Zinserträge aus dem Wertschriftenvermögen im Betrag von Fr. 20’610.--. Es seien ferner in der Steuerklärung keine AHV-Beiträge n abgezogen worden, womit die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auf rechnung von AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 37'246.13 unzulässig sei. Damit errechne sich das beitragspflichtige Einkommen 2013 wie folgt (Urk. 1 S. 4): SE Einkommen gemäss Veranlagung - Fr. 301'561.-- Nettoeinkünfte Liegenschaften des Geschäftsverm .: Zürich, C.___-Strasse Fr. 97'035.-- Bern, D.___ Fr. 198'262.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 379’878.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 168’376.-- T otal Einkommen Fr. 2

E. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ).

E. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Ein künfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbs tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Har mo nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstän digen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzu stellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbe sondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegen schaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstel lung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäfts vermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäfts vermögen erfolgen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich bei den vom Steuerpflich tigen als Geschäftsvermögen qualifizierten Beteiligungen (optiertes Geschäftsver mögen). Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) können Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stamm kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von der Eigentümerin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden. Dieser Ausnahmekonstellation von Art. 18 Abs. 2 DBG (Geschäftsver mögen ohne selbständige Erwerbstätigkeit) trug der Gesetzgeber im Beitragsrecht im Rahmen von Art. 17 letzter Satz der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVV) Rechnung und nahm Einkünfte aus derartigen Betei ligungen von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus. Abge sehen davon sind aus beitragsrechtlicher Perspektive keine Gründe erkenn bar, einen Zusammenhang zwischen Geschäfts vermögen und selbständiger Erwerbs tätigkeit zu verneinen (vgl. BGE 134 V 250 E. 4.2). Vielmehr hat bei Alternativgütern, das heisst solchen , die sowohl zum Geschäfts- wie auch Privat vermögen gehören, aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grund sätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbe hörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konse quenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben ( venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen).

E. 2.3 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Bei tragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1, 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1, 125 V 383 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019

vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4 Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen ver bindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVV ). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuer behörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigen kapitals beschränkt.

Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege benenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögens bestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfest setzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat vermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei trags festsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Rich tigkeit der Steu er meldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

E. 2.5 Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 27 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes (E OG ) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung).

Unter dem Titel «Auf rechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge» sieht die dies bezügliche Über gangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In kraft treten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. Zudem hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen in Rz 1095 WSN ( gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persön lichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurech nen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3).

E. 2.6 Frauen, die das 64., und Männer, die das 6 5. Altersjahr vollendet haben, entrich ten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteig t ( Art.

E. 2.7 Die Beschwerdegegnerin retournierte die Steuerakten mit Eingabe vom 1. April 2021. Mit dieser Eingabe reichte sie zudem eine Stellungnahme ein (Urk. 19). Der Beschwerdeführer er h ielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 20).

E. 2.8 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde das Kantonale Steueramt Zürich gebeten, die Positionen «div. Liegenschaften des GV», «Zinsertrag» und «geschäft liche Schuldzinsen» in seinen Be rechnungen zu erklären. Zudem wurde das Kantonale Steueramt Zürich um eine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwer deführers, dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steuer amt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei , ersucht (Urk. 21).

E. 2.9 Das Kantonale Steueramt Zürich reichte mit Eingabe vom 3. November 2021 eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (Urk. 22, Urk. 23/1-27).

E. 2.10 So dann wurde den Parteien m it Verfügung vom 8. November 2021 Gelegenheit gegeben , um zu den vom Gericht beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer liessen sich mit den Eingaben vom 1. beziehungsweise 8. Dezember 2021 (Urk. 27-28, Urk. 29/1-2) vernehmen . Diese Eingaben wurden den Parteien am 5. Januar 2022 je wechsel seitig zur Kenntnisnahme zugestellt.

E. 2.11 Mit Eingabe vom 2 5. Februar 2022 (Eingangsdatum) teilte Z.___ dem Gericht mit, dass X.___ im J anuar verstorben sei ( Urk. 31).

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) erfasste den ...

Januar 2022 als Todesdatum.

E. 2.12 In der Folge informierte Z.___ das Gericht am 1. März 2022, dass die Ehefrau von X.___ , Y.___ , dessen alleinige Erbin sei ( Urk. 33). Zudem legte er eine Vertretungsvollmacht von Y.___ auf ( Urk. 34).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am 4. Oktober 2010 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Beschwerde gegnerin zum Zwecke der Verlustverrechnung mit dem Jahr 2012 den Verlust für das Jahr 201 1. Die detaillierte Berechnung lautete folgendermassen (Urk. 8/78/ 2): 2011 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 Fr. 17’108.-- div. Liegenschaften des GV - Fr. 17'835.-- Zürich, C.___-Strasse Fr. 72’533.-- Bern, D.___ Fr. 206’752.-- Luzern, E.___-Strasse - Fr. 278’016.-- Luzern, B.___-Strasse Fr. 66’019.-- Zinsertrag Fr. 37'047.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 192'126.-- Total - Fr. 88’518 .--

E. 3.2.1 Die Überprüfung anhand der Steuerakten für die Steuerperiode 2011 (Urk. 12) hat zunächst ergeben, dass die Angaben zum Einkommen aus selbständigem Haupt erwerb in der Höhe von Fr. 17'108.-- korrekt erfasst wurde (S. 1 der Berechnungs mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeinde steuern 2011 vom 2. Dezember 2013, Urk. 12).

E. 3.2.2 Die Position «div. Liegenschaften des GV» (- Fr. 17'835.--) setzt sich laut der Über sicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Urk. 12) aus den Nettomieterträgen der Liegen schaf ten « F.___ » in Zürich (- Fr. 29'700.--) und « G.___-Strasse » in Luzern (Fr. 11'875.--) zusammen. Diese Liegenschaften gehörten damals zum Geschäftsvermögen von X.___ , was unbestritten blieb (Urk. 1 S. 2). Seite 3 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» sowie Seite 1 der Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 2. Dezember 2013 ist aber weiter zu ent nehmen, das im Jahr 2011 auch noch die Liegenschaft « H.___-Strasse » in O.___ (Gemeinde P.___ ) zum Geschäftsvermögen von X.___

gezählt wurde. Diese Liegenschaft wurde danach bis zum Tod von X.___ am ...

Januar 2022 von ihm und seiner Ehefrau bewohnt (vgl. das Rubrum dieses Urteils). Steuerrechtlich wurde sie aber erst per 2012 in das Privat vermögen überführt (vgl. S. 4 des Bücherrevisionsberichts vom 6. Februar 2018 für die Steuerjahre 2012 und 2013 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Wird der Nettomietertrag die Liegenschaft « H.___Strasse » in O.___ aus dem Jahr 2011 (- Fr. 53'620.--) zur Position «div. Liegenschaften des GV» hinzu gerechnet, ist für diese Position neu - Fr. 71'455.-- ein zu setzen. In seiner Stellung nahme vom 3. November 2021 zur Verfügung des Sozialversiche rungsgerichts vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk. 21) führte das Kantonale Steueramt Zürich aus, es sei korrekt (und somit in der AHV-Meldung 2011 falsch), dass der Nettomietertrag der Liegenschaft « H.___-Strasse » in O.___ im Rahmen des gemeldeten Verlustes 2011 aus selbständigen Erwerb in Abzug gebracht hätte werden müssen, da die Liegenschaft erst im Jahr 2012 vom Geschäft- in das Privatvermögen überführt worden sei. Die Berechnung des Verlustes durch das Gericht (- Fr. 71'455.--) sei richtig (Urk. 22 S. 1). Dagegen haben X.___ und die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 1. b ezie hungsweise 8. Dezember 2021 (Urk. 27-28) keine Einwendungen erhoben .

E. 3.2.3 Bei der Position «Zürich, C.___ - Strasse » ist im Nettomietertrag in de r Höhe von Fr. 72'533.-- ein von

X.___ versteuerter Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- enthalten (vgl. S. 1 der Übersicht «Details zu Liegen schaf ten und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 Urk. 12). Die Besteuerung des Eigenmietwerts betrifft gemäss der gesetzlichen Definition den Mietwert von Liegenschaften, welche den Steuerpflichten für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 21 Abs. 1 lit .

b DBG, Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden, StHG, und § 21 Abs. 1 lit . b des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG). Die selbstbewohnte Liegenschaft ist auch bei einem gewerbs mäs si gen Liegenschaftenhändler zu dessen Privatvermögen zu zählen. Dadurch, dass sie für private Zwecke genutzt wird, unterscheidet sie sich von den Liegenschaften im Geschäftsvermögen, welche er für Geschäftszwecke erworben hat oder d ie seinem Geschäft tatsächlich dienen (vgl. BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2 mit Hin weis).

Das Kantonale Steueramt Zürich, die Beschwerdegegnerin und X.___ qualifizierten die Liegenschaft « C.___- Strasse » in Zürich allesamt als Geschäftsvermögen ( Urk. 1 S. 2-4, Urk. 2 S. 2-3, Urk. 8/78/ 2 ) . Die Ver steue rung d es Eigenmietwertes erklärt sich im vorliegenden Fall aufgrund der von X.___ mit dem Kantonalen Steueramt Zürich abgeschlossenen Ver ein barung: Gemäss der Aktennotiz vom 10. Juli 2006 erkundigte sich der Sach bearbeiter des Kantonalen Steueramtes Zürich bei Z.___ , welcher auch der Steuer vertreter von X.___

war , wo der steuerrechtliche Wohn sitz des Ehepaares X.___

und Y.___ sei. Darauf antwortete dieser, dass die Steuerpflich tigen Weltenbummler und immer wieder (einmal) an der C.___-Strasse in Zürich seien. Sie seien auch im Telefonbuch eingetragen, aber eben immer unter wegs. Nach weiteren Abklärungen legte der Sach bearbeiter des Kantonalen Steuer amtes Zürich den steuerrechtlichen Wohnsitz des Ehe paares X.___

und Y.___ auf Zürich fest. Der Aktennotiz vom 17. August 2006 ist sodann zu entnehmen, dass X.___ damals in einer kleinen Wohnung an der C.___-Strasse in Zürich wohnte. Bei den Besprechungen vom 17. August und 1. September 2006 einigten sich der durch Z.___ vertretene X.___ und das Kantonale Steueramt Zürich auf den Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- (vgl. die dazugehörige Aktennotiz in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Deswegen versteuerte X.___ im Jahr 2011 den Eigen mietwert auf der seinem Geschäftsvermögen zugehörigen Liegenschaft « C.___-Strasse » in Zürich. Aufgrund der Zugehörigkeit dieser Liegenschaft zum Geschäfts vermögen von X.___ sind die durch Vermietung der übrigen, von X.___ nicht selber bewohn ten Wohnung erzielten Miet erträge im Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 127'200.-- (vgl. S. 1 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011, Urk. 12)

beitragsrechtlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) . Wegen der von X.___ mit dem Steueramt getroffenen Vereinbarung und der unbestrittenen Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen ist hier aber auch de r Eigenmietwer t in der Höhe von Fr. 23'625.-- zu diesen Erträgen zu zählen. Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen beziehungsweise Geschäftsertrag erfolgt nach

der sog. Präpon deranzmethode , wonach alle Vermögenswerte als Geschäfts vermögen gelten, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Urteil des Bundes gerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 26/05 vom 1 3. Juli 2006 E. 5.4.1 ) .

E. 3.2.4 Alsdann ergeben sich d ie Nettomieterträge zu den Positionen «Bern, D.___ » (Fr. 206'752.--) sowie «Luzern, E.___-Strasse » (- Fr. 278'016.--) au f Seite 1 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Urk. 12). Diese Liegenschaften gehör t en zum Geschäftsvermögen von X.___

und die aus diesen Liegenschaften erzielten Erträge sind zu verabgaben . Für das Jahr

2011 sind somit der Ertrag betreffend «Bern, D.___ » (Fr. 206'752.--) sowie der Verlust bezüglich «Luzern, E.___-Strasse » (- Fr. 278'016.--) in die Berechnung einzubeziehen. Dies wurde von X.___ nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2).

E. 3.2.5 X.___ war aber der Ansicht, dass er keine Sozialversiche rungs beiträge auf den Nettomieterträgen aus der Liegenschaft an der B.___-Strasse in Luzern zu bezahlen habe, weil diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäfts vermögen gehöre, sondern Privatvermögen seiner Ehefrau sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 28). Dafür spricht zwar, dass die Liegenschaft « B.___ » in Luzern von der Ehefrau im Jahr 2008 geerbt wurde (vgl. das Meldeformular des Teilungs amtes der Stadt Luzern vom 10. August 2009 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12, sowie Urk. 29/2). Gleichwohl musste diese Liegenschaft im Jahr 2011 zum Geschäftsvermögen von X.___

gehört haben, weil er sonst bei der Revision der Steuerjahre 2012 und 2013 nicht um die Über führung dieser Liegenschaft in das Privatvermögen ersucht hätte (S. 4 des Bücherrevisions be richts vom 6. Februar 2018 in den permanenten Steuer akten, Urk. 12). Zu einer Überführung in das Privatvermögen per 2012 kam es dann aber nicht, weil bei der Besprechung vom 17. August 2016 vereinbart wurde, dass die Liegenschaft im Geschäftsvermögen verbleibe. In der Folge stimmte das Kantonale Steueramt Zürich überdies dem Antrag von X.___

vom 28. Februar 2018 auf Gewährung von Abschreibungen pro 2012 und 2013 auf der Liegenscha ft « B.___ -Strasse » in Luzern zu (S. 4 des Bücherrevisions berichts vom 6. Feb ruar 2018 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Mit diesen Abschrei bungen wurde die Liegenschaft in den Jahren 2012 und 2013 steuerrechtlich wie Geschäfts vermögen behandelt. Während bei Geschäfts vermögen Wertverminde rungen mittels Wertberech tigun gen und Ab schreibun gen berücksichtigt werden und Selbständigerwerbende ge schäfts mässig begrün dete Abschreibungen sowohl bei der direkten Bundes steuer (Art. 27 Abs. 2 lit . a DBG, Art. 28 DBG) als auch vom für die AHV-Beitrags pflicht massgebenden Ein kommen (Art. 9 Abs. 2 lit . b AHVG) abziehen können, wird bei Privatvermögen nicht abgeschrieben und dessen Wertveränderungen bleiben un berück sichtigt ( Julia von Ah, Die Besteue rung Selbständigerwerben der, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 47 ). X.___ war damit einverstanden, dass die Liegenschaft « B.___ -Strasse» in Luzern in den Jahren 2011 bis 2013 als Gesch ä ftsvermögen qualifi ziert wurde und er beantragte gar, dass er in den Jahren 2012 und 2013 Abschrei bungen vor nehmen dürfe. Deswegen dringt Z.___ mit seinem Vorbringen im vor liegenden Verfahren, wonach diese Liegenschaft eigentlich als Privatver mögen angesehen werden müsse (Ur

k. 1 S. 2), nicht durch .

E. 3.2.6 Zum Zinsertrag führte das Kantonale Steueramt Zürich in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass mit der Steuermeldung 2011 die von X.___ deklarierten geschäftlichen Wertschriftenerträge in der Höhe von Fr. 37'047.-- (Urk. 23/1), welche auch in der eingereichten Erfolgsrechnung (als Finanzerfolg) enthalten seien (Urk. 23/2), gemeldet worden seien (Urk. 22 S. 2). Davon ist nicht abzuweichen, weil X.___ dies so in seiner Erfolgs rechnung verbucht und im Steuerverfahren deklariert hat te .

E. 3.2.7 Und schliesslich haben die abzugsfähigen geschäftlichen Schuldzinsen gemäss Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 2. Dezember 2013 (Urk. 12) Fr. 210'445.-- betragen . Es stellte dabei auf die Aufstellung «Hypo the ken/Zinsen» von X.___

ab. Alsdann führte das Steueramt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass die geschäft lichen Schuldzinsen 2011 – entgegen seiner ursprünglichen Steuermeldung – bei korrekter Ermittlung Fr. 210'445.-- betragen würden (Urk. 22 S. 2).

E. 3.2.8 Aufgrund dieser Feststellungen (E. 3.2.1-3.2.7) berechnet sich der Verlust 2011 neu wie folgt: 2011 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 Fr. 17’108.-- div. Liegenschaften des GV - Fr. 71'455.-- Zürich, C.___-Strasse Fr. 72’533.-- Bern, D.___ Fr. 206’752.-- Luzern, E.___-Strasse - Fr. 278’016.-- Luzern, B.___ -Strasse Fr. 66’019.-- Zinsertrag Fr. 37'047.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 210'445.-- Total - Fr. 1 60 ' 457 .-- 4. 4.1

Zur Ermittlung des von X.___ im Jahre 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens ist folgendes festzuhalten: 4.2

Auszugehen ist von der Berechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich. Diese lautete folgendermassen (Urk. 8/78/2): 2012 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 Fr. 259’097.-- div. Liegenschaften des GV Zürich, C.___-Strasse Fr. 120’660.-- Bern, D.___ Fr. 237’937.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 156’463.-- Luzern, B.___ Fr. 113’005.-- Zinsertrag Fr. 20'474.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 152'403.-- Total

Fr. 755'233.-- 4.3 Aus der Berechnungsmitteilung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 20. April 2018 ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt Zürich das Einkommen gemäss Veranlagung und die Netto mieterträge korrekt wiedergegeben hat (Urk. 23/14.7-14.8, Urk. 23/14.15). Bezüglich Er fassung des Eigenmietwertes der Liegenschaft «Zürich, C.___-Strasse » und Erfassung der Nettomieterträge «Luzern, B.___ -Strasse » gilt das hiervor Gesagte (E. 3.2.4-3.2.5). Beim für das Jahr 2012 gemeldeten Zinsertrag in der Höhe von Fr. 20'474.-- handelt es sich um von X.___

deklarierte geschäftliche Wertschriftenerträge (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/4-6). Der Zinsertrag ist in dieser Höhe zu berücksichtigen. Zur Begründung kann auf das zum Zinsertrag 2011 Ausgeführte (E. 3.2.6) ver wiesen werden. Das Kantonale Steueramt Zürich hat sodann die abgezogenen geschäftlichen Schuldzinsen im Betrag von Fr. 152'403.-- mit seiner Stellung nahme vom 3. November 2021 begründet und belegt (Urk. 22 S. 2-3, Urk. 23/14-22). X.___

hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Er brachte aber vor, dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steueramt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei. Die Korrektur sei durch eine Aufrech nung der im Jahr 2011 als Gewinn versteuerte n stille n Reserve n (Renovationskosten) erfolgt. Dies müsse in der Ver fügung der Beschwerdegegnerin berück sich tigt werden, indem der Betrag von Fr. 265'277.-- vom Einkommen abgezogen werde (E. 1.3.1). Dazu führte das Kantonale Steueramt Zürich in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass sich das «SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1» in der Höhe von Fr. 259'097.-- aus den Teilbeträgen von Fr. 665'080.-- abzüglich Fr. 30'505.-- und Fr. 375'478.-- zusammensetzen würde. Im Abzug in der Höhe von Fr. 375'478.-- sei die Entsteuerung der versteuerten stillen Reserven aus dem Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 265'277.-- bereits ent halten (Urk. 22 S. 5). Das Kanto nale Steueramt Zürich hat dies belegt (Urk. 23/14.4, Urk. 23/14.5, Urk. 23/14. 1 5). X.___

hat te somit keinen Anspruch auf einen weiteren Abzug in der Höhe von Fr. 265'277.--. 4.4 Demnach erweist sich die Steuermeldung für das Jahr 2012 als richtig. 5. 5.1

Zur Ermittlung des von X.___ im Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens ist folgendes festzuhalten: 5.2 Auszugehen ist wiederum von der Berechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich. Diese lautete folgendermassen (Urk. 8/78/2): 201 3 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 - Fr. 301’561.-- div. Liegenschaften des GV Zürich, C.___-Strasse Fr. 120’660.-- Bern, D.___ Fr. 198’262.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 379’878.-- Luzern, B.___ -Strasse Fr. 162’082.-- Zinsertrag Fr. 20'610.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 157'386.-- Total

Fr. 422'545.-- 5 .3 Aus der Berechnungsmitteilung für die Staats- und Gemeinde steuern 2013 vom

20. April 2018

ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt Zürich das Ein kommen gemäss Veranlagung die Netto mieterträge korrekt wiedergegeben hat (Urk. 23/23.7-23.8, Urk. 23/23.14). Bezüglich Er fassung des Eigenmietwertes der Liegenschaft «Zürich, C.___-Strasse » und Erfassung der Nettomieterträge «Luzern, B.___ -Strasse » gilt das hiervor Gesagte (E. 3.2.4-3.2.5). Beim für das

Jahr 201 3 gemeldeten Zinsertrag Fr. 20'610.-- handelt es sich um von X.___ deklarierte geschäftliche Wertschriftenerträge (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/8-10). Der Zinsertrag ist in dieser Höhe zu berücksichtigen. Zur Begrün dung kann auf das zum Zinsertrag 2011 Ausgeführte (E. 3.2.6) verwiesen werden. Das Kantonalen Steueramt Zürich hat sodann die abgezogenen geschäftlichen Schuldzinsen im Betrag von Fr. 157'386.-- mit seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 begründet und belegt (Urk. 22 S. 3-4, Urk. 23/ 23.4 , Urk. 23/ 14 , Urk. 24 ). X.___

hat dagegen keine Einwendungen erhoben. 5.4 Demnach erweist sich die Steuermeldung für das Jahr 201 3 als richtig.

E. 3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014).

E. 05 ' 238 .-- Abzüglich Zins des investierten Eigenkapitals - Fr. 59'010.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16'800.-- Beitragspflichtiges Einkommen Fr. 129’428 .-- Beitrag spflichtiges Einkommen gerundet Fr. 129'400.-- 2.

E. 6 quarter

Abs. 2 AHVV). 3.

E. 6.1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Verlust 2011

Fr. 160'457.-- (E. 3.2.8) und das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2012 - wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereits berücksichtigt (E. 1.2) - Fr. 755'233.-- (E. 4.2-4.3) beträgt.

Bezüglich der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge moniert e

X.___ , dass diese Beiträge in der Steuerklärung nie belastet worden

seien (E.

1.3.1). Hierzu ist fest zuhalten, dass die Ausgleichskassen gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung die Bei träge selbst dann aufzurechnen habe n , wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichs kasse zugelassenen (Urteil des Bundes gerichts 9C_376/2016 vom 12. September 2016

E. 2.3). Die aufzurechnenden AHV/IV/EO-Beiträge ermitteln sich nach der Formel in Rz 1170 WSN (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_155/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2):

[Bereinigtes Einkommen (Reines Einkommen 2012: Fr. 755'233.-- - [Vorjahres verlust: Fr. 160'457.-- + Zins auf dem investierten Kapital: Fr. 35’330.-- + Frei betrag für Altersrentner: Fr. 16'800.--] = Fr. 5 42 ' 646 .--) x 100]/90.3 Es resultiert ein umgerechnetes Einkommen in der Höhe von Fr. 600 ' 936 . 88 , in welchem somit aufgerechnete Beiträge im Betrag von Fr. 5

E. 6.2 Dies ergibt folgendes beitragspflichtiges Einkommen 2012 : Beitragsjahr 2012 Einkommen 2012 (gemäss Rektifikat) Fr. 755'233.-- Vorjahresverlust - Fr. 160'457.-- Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1 Prozent von Fr. 3'532'560.--) - Fr. 35’330.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 58’290.88 Beitragspflichtiges Einkommen

gerundet Fr. 600 ’

E. 8 ’ 290 . 88 enthalten sind.

E. 9 00.-- betragen hat. Die Beschwerde gegnerin hat gestützt darauf die zu ent richtenden AHV/IV/EO- und FAK-Bei träge und Verzugszinsen zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Aufgrund ihres teilweisen Obsiegens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 20 20 insoweit aufgehoben , als festgestellt

wird , dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des verstorbenen X.___ für das Beitragsjahr 201 2

Fr. 600 ’ 9 00.-- betragen hat . Die Beschwerde geg nerin hat gestützt darauf die zu entrichtenden AHV/IV/E O

- und FAK-Bei träge und Verzugszinsen

zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00098

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 9. März 2022 in Sachen Erbin des X.___ , gestorben am ...

Januar 2022 wohnhaft gewesen: nämlich: Y.___ Beschwerdeführer in vertreten durch Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ war als gewerbsmässiger Liegenschaf tenhändler der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständig er wer bender angeschlossen. In den Jahren 2012 und 2013 war er Eigentümer je einer Liegenschaft in Zürich und Schüpbach (Gemeinde Signau) sowie von drei Liegen schaften in Luzern (vgl. die Liegenschaftsverzeichnisse zu den Steuer erklärungen 2012 und 2013, Urk. 12).

Ausgehend von Steuermeldungen des Kantonale n Steueramtes Zürich bemass die Ausgleichskasse die von X.___ für die Beitragsjahre 2012 und 2013 zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungs kosten mit Ver fü gungen vom 1. März 2019 gestützt auf beitrags pflichtige Einkommen in der Höhe von Fr. 1'074'100.-- (2012) und Fr. 408'500.-- (2013; Urk. 8/57, Urk. 8/59). Mit Ver fü gungen vom selben Tag setzte sie die Verzugszinsen für die auszu gleichen den persönlichen Beiträge 2012 und 2013 bis 1. März 2019 auf Fr. 32'331.80 (2012) und Fr. 10'811.75 (2013) fest (Urk. 8/55, Urk. 8/60). Dagegen erhob X.___ am 14. März 2019 Einsprache (Urk. 8/69). Als Nachtrag zu seiner Einsprache sandte er der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 26. März 2019 (Urk. 8/70) d en

Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 26. März 2019 für die Staats- und Gemeindesteuer n 2013 (Urk. 8/72). Am 4. Oktober 2019 gingen bei der Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 2012 und 2013 rektifizierte Steuermeldungen ein (Urk. 8/76-77). Das Kantonale Steueramt Zürich übermittelte der Ausgleichskasse überdies detaillierte Berech nungen zum von

X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen und des im Betrieb investierten Eigenkap it als sowie eine Meldung für das Steuer jahr 2011 für die Verlustverrechnung (Urk. 8/78/2). Mit Einsprache entscheid vom 3. Dezember 2020 setzte die Ausgleichskasse die beitrags pflichtigen Ein kommen gestützt auf die rektifizierten Steuermeldungen auf Fr. 680'600.-- (2012) und Fr. 383'900.-- (2013) fest (Urk. 2 S. 2-3). Aufgrund der veränderten Einkom mens basis bemass sie sodann die Verzugszinsen neu, wobei Verzugszinsen bis 3. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 23'234.50 (2012) und Fr. 13'095.70.-- (2013) resultierte n (Urk. 2 S. 3). Dies führte zu einer teilweisen Gutheissung der Einsprache (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die beitragspflichtigen Einkommen für die Beitragsjahre 2012 und 2013 sowie die Erhebung von Verzugszinsen seien entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu korrigieren (Urk. 1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-87). 2.3

Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 ersuchte das Gericht das Kantonale Steuer amt Zürich um Zustellung der Steuerakten des Beschwerdeführers betref fend die Steuerperioden 2011 bis 2013 (Urk. 9). 2.4

Der Beschwerdeführer liess sich am 18. Februar 2021 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 vernehmen (Urk. 13-14). 2.5

Das Kantonale Steueramt Zürich reichte am 22. Februar 2021 die Steuerakten für

die Steuerperioden 2011 bis 2013 sowie die permanenten Steuerakten (Urk. 11

12) und am 10. März 2021 den Bücherrevisionsbericht vom 1. Oktober 2020 (korrigiert am 20. Januar ) für die Steuerjahre 2014 und 2015 (Urk. 15-16) ein. 2.6

Alsdann stellte das Gericht den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2021 je eine Kopie der Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. Februar 2021 (Urk. 11) und vom 10. März 2021 (Urk. 15) zur Kenntnisnahme zu. Der Beschwerdegegnerin wurden die beim Gericht eingegangen en Steuerakten in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 12, Urk. 16) für 20 Tage zur Einsicht über lassen. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde auf die Möglich keit, am Sitz des Gerichts Einsicht in die vollständigen Prozessakten (inkl. seiner Steuerakten) zu nehmen, hingewiesen.

Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2021 (Urk. 13-14) zugestellt. Den Par teien wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schrif ten wechsels als nicht erforderlich ansehe. Es bleibe ihnen jedoch unbenom men, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen ein zu reichen. 2.7

Die Beschwerdegegnerin retournierte die Steuerakten mit Eingabe vom 1. April 2021. Mit dieser Eingabe reichte sie zudem eine Stellungnahme ein (Urk. 19). Der Beschwerdeführer er h ielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 20). 2.8

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde das Kantonale Steueramt Zürich gebeten, die Positionen «div. Liegenschaften des GV», «Zinsertrag» und «geschäft liche Schuldzinsen» in seinen Be rechnungen zu erklären. Zudem wurde das Kantonale Steueramt Zürich um eine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwer deführers, dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steuer amt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei , ersucht (Urk. 21). 2.9

Das Kantonale Steueramt Zürich reichte mit Eingabe vom 3. November 2021 eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (Urk. 22, Urk. 23/1-27). 2.10

So dann wurde den Parteien m it Verfügung vom 8. November 2021 Gelegenheit gegeben , um zu den vom Gericht beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer liessen sich mit den Eingaben vom 1. beziehungsweise 8. Dezember 2021 (Urk. 27-28, Urk. 29/1-2) vernehmen . Diese Eingaben wurden den Parteien am 5. Januar 2022 je wechsel seitig zur Kenntnisnahme zugestellt. 2.11

Mit Eingabe vom 2 5. Februar 2022 (Eingangsdatum) teilte Z.___ dem Gericht mit, dass X.___ im J anuar verstorben sei ( Urk. 31).

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) erfasste den ...

Januar 2022 als Todesdatum. 2.12

In der Folge informierte Z.___ das Gericht am 1. März 2022, dass die Ehefrau von X.___ , Y.___ , dessen alleinige Erbin sei ( Urk. 33). Zudem legte er eine Vertretungsvollmacht von Y.___ auf ( Urk. 34).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die beitragspflichtigen Ein kommen für die Beitragsjahre 2012 und 2013 korrekt festgesetzt hat. 1.2

Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent scheid vom 3. Dezember 2020 fest, dass ihr das Kantonale Steueramt Zürich für das Jahr 2012 neu ein Einkommen über Fr. 755'233.-- und ein investiertes Kapi tal von Fr. 3'532'560.-- gemeldet habe. Für das Jahr 2013 sei das Einkommen mit Fr. 422'545.-- und das investierte Kapital mit Fr. 3'933'928.-- angegeben wor den. Die neu ermittelten Zahlen seien mit dem Umstand, dass weitere Liegen schaften dem Geschäftsvermögen hinzugerechnet worden sei e n, begründet worden. Im Weiteren sei in der Aufstellung des Kantonalen Steueramtes Zürich erwähnt worden, dass im Jahr 2011 ein Verlust von Fr. 88'518.-- erzielt worden sei. Gemäss Randziffer 1110.1 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver siche rung ( BSV ) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sei ein Vorjahresverlust mit dem nach folgen den Beitragsjahr zu verrechnen. Bei der Beitragsverfügung 2012 werde somit der Verlust des Jahres 2011 berücksichtigt. Eine Kumulation der Verluste weiter zurückliegender Jahre sei ausgeschlossen. Demzufolge würden sich die für die Ermittlung der persönlichen Beiträge massgebenden Faktoren neu wie folgt berechnen (Urk. 2 S. 3): Beitragsjahr 2012 Einkommen 2012 (gemäss Rektifikat) Fr. 755'233.-- Vorjahresverlust - Fr. 88'518.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 66’018.55 Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1 Prozent von Fr. 3'532'560.--) - Fr. 35’330.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Beitragspflichtiges Einkommen

gerundet Fr. 680’600 .-- Die Sozialversicherungsbeiträge würden damit neu Fr. 66'018.-- zuzüglich Fr. 792.20 Verwaltungskosten betragen. B eitragsjahr 2013 Einkommen 2013 (gemäss Rektifikat) Fr. 422’545.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 37'246.15 Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1,5 Prozent von Fr. 3'933'928.--) - Fr. 59’010.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Beitragspflichtiges Einkommen

gerundet Fr. 383’900 .--

Die Sozialversicherungsbeiträge würden damit neu Fr. 38’750.40 zuzüglich Fr. 651.65 Verwaltungskosten betragen. 1.3

1.3.1

X.___ liess bezüglich der Ermittlung seines beitragspflichtigen Ein kommens 2012 ausführen, dass die Verlustverrechnung für 2012 falsch ausge wiesen worden sei. Bei der Ermittlung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 sei nicht berücksichtigt worden, dass die Zins erträge Zinsen aus dem privaten Vermögen betreffen

würden. Ausserdem seien die Nettoerträge der Liegenschaft an der B.___-Strasse in Luzern auszu nehmen, weil diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäftsver mögen geh ören würde . Es sei dem Steuerrevisor mehrmals mitgeteilt worden, dass die Liegen schaft von seiner Ehefrau geerbt worden sei. Diese Liegenschaft könne somit nicht als Geschäftsvermögen qualifiziert werden. Die Erträge aus dieser Liegenschaft könnten folglich nicht zum AHV-pflichtigen Einkommen gezählt werden. Dies sei auch anlässlich der Steuerrevision für die Steuerjahre 2014 und 2015 vom Steuer revisor bestätigt worden. Hinzuweisen sei auch auf die Ausführungen zu den Liegenschaften und dem selbständigen Erwerb des Jahres 2014. Dort sei die Liegenschaft B.___ als Privatvermögen deklariert worden (Urk. 1 S.

2). Bei der richtigen Berechnung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbs tätigkeit im Jahr 2011 ergebe sich für dieses Jahr ein Verlust in der Höhe von Fr. 209'906.--. Dieser Verlust sei mit dem Ergebnis des Jahres 2012 zu verrech nen. Nebst der Verlustverrechnung für das Jahr 2012 fehle es zudem an der Ent steuerung der stillen Reserven. Diesbezüglich werde auf die Aus führungen in der Einsprache vom 14. März 2019 (Urk. 8/69) verwiesen. Dort wird festgehal ten , dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steueramt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei. Die Korrektur sei durch eine Aufrechnung der im Jahr 2011 als Gewinn ver steuerte n stille n Reserve n (Renovationskosten) erfolgt (Urk. 8/69/1). Dies müsse in der Verfügung der Beschwerdegegnerin berück sich tigt werden, indem der Betrag von Fr. 265'277.-- vom Einkommen abgezogen werde (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/69/1). Alsdann würden die Schuldzinsen im Jahr 2012 gemäss der Ein schätzung des Steuerrevisors Fr. 202'078.-- und nicht Fr. 152'403.-- betragen. Sie seien somit um Fr. 49'765.-- zu korrigieren. Des Weiteren habe die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid für das Jahr 2012 unrichti ger weise AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 66'018.55 aufgerechnet. Diese Beiträge seien in der Steuerklärung nie belastet worden (Urk. 1 S. 2). Bei der Ermitt lung des beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2012 sei sodann eben falls zu berücksichtigen, dass X.___ und seine Ehefrau in der Liegen schaft an der C.___-Strasse in Zürich gewohnt hätten. Der Eigenmiet wert in der Höhe von Fr. 23'625.-- sei somit kein Geschäftsertrag und demzufolge abzu ziehen. Und schliesslich seien bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstän diger Erwerbstätigkeit des Jahres 2012 die Erträge in der Höhe von Fr. 113'005.-- aus der zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaft an der B.___ -Strasse in Luzern und die privaten Zinserträge aus dem Wertschrif ten vermögen im Betrag von Fr. 20'474.-- ebenfalls auszunehmen (Urk. 1 S. 3). Die Liegen schaft sei zwar zunächst in seine Buchhaltung aufgenommen worden. Im Jahr 2012 sei dieser Vorgang aber rückgängig gemacht worden. Dem Steuer revi sor sei mehrmals mit ge teilt worden, dass diese Liegenschaft von seiner Ehefrau geerbt worden sei. Somit könne diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäfts vermögen gehören (Urk. 28). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abzüge errechne sich das beitragspflichtige Einkommen 2012 wie folgt (Urk. 1 S. 3): SE Einkommen gemäss Veranlagung Fr. 259'097.-- Nettoeinkünfte Liegenschaften des Geschäftsverm .: Zürich, C.___-Strasse Fr. 97'055.-- Bern, D.___ Fr. 237'937.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 142'267.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsens - Fr. 202'078.-- Abzüglich Entsteuerung der stillen Reserven - Fr. 265'277.-- Total Einkommen Fr. 269'001.-- Abzüglich Vorjahresverlust - Fr. 209'906.-- Abzüglich Zins des investierten Eigenkapitals - Fr. 35'330.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16'800.-- Beitragspflichtiges Einkommen Fr. 6'965.-- Beitragspflichtiges Einkommen gerundet Fr. 6'900.-- 1.3.2 Zu r Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit des Jahres 2013 liess X.___ ausführen, dass er und seine Ehefrau in der Liegen schaft an der C.___-Strasse in Zürich gewohnt hätten. Der Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- sei somit kein Geschäftsertrag und demzufolge abzu ziehen. Ebenfalls abzuziehen seien die Erträge in der Höhe von Fr. 162'082.-- aus der zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaft an der

B.___ in Luzern und die privaten Zinserträge aus dem Wertschriftenvermögen im Betrag von Fr. 20’610.--. Es seien ferner in der Steuerklärung keine AHV-Beiträge n abgezogen worden, womit die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auf rechnung von AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 37'246.13 unzulässig sei. Damit errechne sich das beitragspflichtige Einkommen 2013 wie folgt (Urk. 1 S. 4): SE Einkommen gemäss Veranlagung - Fr. 301'561.-- Nettoeinkünfte Liegenschaften des Geschäftsverm .: Zürich, C.___-Strasse Fr. 97'035.-- Bern, D.___ Fr. 198'262.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 379’878.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 168’376.-- T otal Einkommen Fr. 2 05 ' 238 .-- Abzüglich Zins des investierten Eigenkapitals - Fr. 59'010.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16'800.-- Beitragspflichtiges Einkommen Fr. 129’428 .-- Beitrag spflichtiges Einkommen gerundet Fr. 129'400.-- 2.

2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicher ten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). 2.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Ein künfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbs tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Har mo nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstän digen Erwerbstätigkeit dienen.

Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzu stellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbe sondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegen schaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstel lung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäfts vermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäfts vermögen erfolgen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich bei den vom Steuerpflich tigen als Geschäftsvermögen qualifizierten Beteiligungen (optiertes Geschäftsver mögen). Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) können Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stamm kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von der Eigentümerin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden. Dieser Ausnahmekonstellation von Art. 18 Abs. 2 DBG (Geschäftsver mögen ohne selbständige Erwerbstätigkeit) trug der Gesetzgeber im Beitragsrecht im Rahmen von Art. 17 letzter Satz der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ( AHVV) Rechnung und nahm Einkünfte aus derartigen Betei ligungen von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus. Abge sehen davon sind aus beitragsrechtlicher Perspektive keine Gründe erkenn bar, einen Zusammenhang zwischen Geschäfts vermögen und selbständiger Erwerbs tätigkeit zu verneinen (vgl. BGE 134 V 250 E. 4.2). Vielmehr hat bei Alternativgütern, das heisst solchen , die sowohl zum Geschäfts- wie auch Privat vermögen gehören, aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grund sätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbe hörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konse quenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben ( venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen). 2.3

Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Bei tragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1, 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1, 125 V 383 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019

vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). 2.4

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen ver bindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung, AHVV ). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuer behörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigen kapitals beschränkt.

Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege benenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögens bestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfest setzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat vermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei trags festsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögens gewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklä rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Rich tigkeit der Steu er meldung ergeben (BGE 134 V 250 E.

3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014). 2.5

Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 27 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes (E OG ) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung).

Unter dem Titel «Auf rechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge» sieht die dies bezügliche Über gangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In kraft treten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. Zudem hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen in Rz 1095 WSN ( gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persön lichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurech nen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3). 2.6

Frauen, die das 64., und Männer, die das 6 5. Altersjahr vollendet haben, entrich ten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteig t ( Art. 6 quarter

Abs. 2 AHVV). 3.

3.1

Am 4. Oktober 2010 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Beschwerde gegnerin zum Zwecke der Verlustverrechnung mit dem Jahr 2012 den Verlust für das Jahr 201 1. Die detaillierte Berechnung lautete folgendermassen (Urk. 8/78/ 2): 2011 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 Fr. 17’108.-- div. Liegenschaften des GV - Fr. 17'835.-- Zürich, C.___-Strasse Fr. 72’533.-- Bern, D.___ Fr. 206’752.-- Luzern, E.___-Strasse - Fr. 278’016.-- Luzern, B.___-Strasse Fr. 66’019.-- Zinsertrag Fr. 37'047.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 192'126.-- Total - Fr. 88’518 .-- 3.2 3.2.1 Die Überprüfung anhand der Steuerakten für die Steuerperiode 2011 (Urk. 12) hat zunächst ergeben, dass die Angaben zum Einkommen aus selbständigem Haupt erwerb in der Höhe von Fr. 17'108.-- korrekt erfasst wurde (S. 1 der Berechnungs mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeinde steuern 2011 vom 2. Dezember 2013, Urk. 12). 3.2.2 Die Position «div. Liegenschaften des GV» (- Fr. 17'835.--) setzt sich laut der Über sicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Urk. 12) aus den Nettomieterträgen der Liegen schaf ten « F.___ » in Zürich (- Fr. 29'700.--) und « G.___-Strasse » in Luzern (Fr. 11'875.--) zusammen. Diese Liegenschaften gehörten damals zum Geschäftsvermögen von X.___ , was unbestritten blieb (Urk. 1 S. 2). Seite 3 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» sowie Seite 1 der Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 2. Dezember 2013 ist aber weiter zu ent nehmen, das im Jahr 2011 auch noch die Liegenschaft « H.___-Strasse » in O.___ (Gemeinde P.___ ) zum Geschäftsvermögen von X.___

gezählt wurde. Diese Liegenschaft wurde danach bis zum Tod von X.___ am ...

Januar 2022 von ihm und seiner Ehefrau bewohnt (vgl. das Rubrum dieses Urteils). Steuerrechtlich wurde sie aber erst per 2012 in das Privat vermögen überführt (vgl. S. 4 des Bücherrevisionsberichts vom 6. Februar 2018 für die Steuerjahre 2012 und 2013 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Wird der Nettomietertrag die Liegenschaft « H.___Strasse » in O.___ aus dem Jahr 2011 (- Fr. 53'620.--) zur Position «div. Liegenschaften des GV» hinzu gerechnet, ist für diese Position neu - Fr. 71'455.-- ein zu setzen. In seiner Stellung nahme vom 3. November 2021 zur Verfügung des Sozialversiche rungsgerichts vom 1 3. Oktober 2021 ( Urk. 21) führte das Kantonale Steueramt Zürich aus, es sei korrekt (und somit in der AHV-Meldung 2011 falsch), dass der Nettomietertrag der Liegenschaft « H.___-Strasse » in O.___ im Rahmen des gemeldeten Verlustes 2011 aus selbständigen Erwerb in Abzug gebracht hätte werden müssen, da die Liegenschaft erst im Jahr 2012 vom Geschäft- in das Privatvermögen überführt worden sei. Die Berechnung des Verlustes durch das Gericht (- Fr. 71'455.--) sei richtig (Urk. 22 S. 1). Dagegen haben X.___ und die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 1. b ezie hungsweise 8. Dezember 2021 (Urk. 27-28) keine Einwendungen erhoben . 3.2.3 Bei der Position «Zürich, C.___ - Strasse » ist im Nettomietertrag in de r Höhe von Fr. 72'533.-- ein von

X.___ versteuerter Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- enthalten (vgl. S. 1 der Übersicht «Details zu Liegen schaf ten und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 Urk. 12). Die Besteuerung des Eigenmietwerts betrifft gemäss der gesetzlichen Definition den Mietwert von Liegenschaften, welche den Steuerpflichten für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Art. 21 Abs. 1 lit .

b DBG, Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden, StHG, und § 21 Abs. 1 lit . b des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG). Die selbstbewohnte Liegenschaft ist auch bei einem gewerbs mäs si gen Liegenschaftenhändler zu dessen Privatvermögen zu zählen. Dadurch, dass sie für private Zwecke genutzt wird, unterscheidet sie sich von den Liegenschaften im Geschäftsvermögen, welche er für Geschäftszwecke erworben hat oder d ie seinem Geschäft tatsächlich dienen (vgl. BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2 mit Hin weis).

Das Kantonale Steueramt Zürich, die Beschwerdegegnerin und X.___ qualifizierten die Liegenschaft « C.___- Strasse » in Zürich allesamt als Geschäftsvermögen ( Urk. 1 S. 2-4, Urk. 2 S. 2-3, Urk. 8/78/ 2 ) . Die Ver steue rung d es Eigenmietwertes erklärt sich im vorliegenden Fall aufgrund der von X.___ mit dem Kantonalen Steueramt Zürich abgeschlossenen Ver ein barung: Gemäss der Aktennotiz vom 10. Juli 2006 erkundigte sich der Sach bearbeiter des Kantonalen Steueramtes Zürich bei Z.___ , welcher auch der Steuer vertreter von X.___

war , wo der steuerrechtliche Wohn sitz des Ehepaares X.___

und Y.___ sei. Darauf antwortete dieser, dass die Steuerpflich tigen Weltenbummler und immer wieder (einmal) an der C.___-Strasse in Zürich seien. Sie seien auch im Telefonbuch eingetragen, aber eben immer unter wegs. Nach weiteren Abklärungen legte der Sach bearbeiter des Kantonalen Steuer amtes Zürich den steuerrechtlichen Wohnsitz des Ehe paares X.___

und Y.___ auf Zürich fest. Der Aktennotiz vom 17. August 2006 ist sodann zu entnehmen, dass X.___ damals in einer kleinen Wohnung an der C.___-Strasse in Zürich wohnte. Bei den Besprechungen vom 17. August und 1. September 2006 einigten sich der durch Z.___ vertretene X.___ und das Kantonale Steueramt Zürich auf den Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 23'625.-- (vgl. die dazugehörige Aktennotiz in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Deswegen versteuerte X.___ im Jahr 2011 den Eigen mietwert auf der seinem Geschäftsvermögen zugehörigen Liegenschaft « C.___-Strasse » in Zürich. Aufgrund der Zugehörigkeit dieser Liegenschaft zum Geschäfts vermögen von X.___ sind die durch Vermietung der übrigen, von X.___ nicht selber bewohn ten Wohnung erzielten Miet erträge im Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 127'200.-- (vgl. S. 1 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011, Urk. 12)

beitragsrechtlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ( Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) . Wegen der von X.___ mit dem Steueramt getroffenen Vereinbarung und der unbestrittenen Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen ist hier aber auch de r Eigenmietwer t in der Höhe von Fr. 23'625.-- zu diesen Erträgen zu zählen. Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen beziehungsweise Geschäftsertrag erfolgt nach

der sog. Präpon deranzmethode , wonach alle Vermögenswerte als Geschäfts vermögen gelten, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Urteil des Bundes gerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 26/05 vom 1 3. Juli 2006 E. 5.4.1 ) . 3.2.4 Alsdann ergeben sich d ie Nettomieterträge zu den Positionen «Bern, D.___ » (Fr. 206'752.--) sowie «Luzern, E.___-Strasse » (- Fr. 278'016.--) au f Seite 1 der Übersicht «Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb» zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Urk. 12). Diese Liegenschaften gehör t en zum Geschäftsvermögen von X.___

und die aus diesen Liegenschaften erzielten Erträge sind zu verabgaben . Für das Jahr

2011 sind somit der Ertrag betreffend «Bern, D.___ » (Fr. 206'752.--) sowie der Verlust bezüglich «Luzern, E.___-Strasse » (- Fr. 278'016.--) in die Berechnung einzubeziehen. Dies wurde von X.___ nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2). 3.2.5

X.___ war aber der Ansicht, dass er keine Sozialversiche rungs beiträge auf den Nettomieterträgen aus der Liegenschaft an der B.___-Strasse in Luzern zu bezahlen habe, weil diese Liegenschaft nicht zu seinem Geschäfts vermögen gehöre, sondern Privatvermögen seiner Ehefrau sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 28). Dafür spricht zwar, dass die Liegenschaft « B.___ » in Luzern von der Ehefrau im Jahr 2008 geerbt wurde (vgl. das Meldeformular des Teilungs amtes der Stadt Luzern vom 10. August 2009 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12, sowie Urk. 29/2). Gleichwohl musste diese Liegenschaft im Jahr 2011 zum Geschäftsvermögen von X.___

gehört haben, weil er sonst bei der Revision der Steuerjahre 2012 und 2013 nicht um die Über führung dieser Liegenschaft in das Privatvermögen ersucht hätte (S. 4 des Bücherrevisions be richts vom 6. Februar 2018 in den permanenten Steuer akten, Urk. 12). Zu einer Überführung in das Privatvermögen per 2012 kam es dann aber nicht, weil bei der Besprechung vom 17. August 2016 vereinbart wurde, dass die Liegenschaft im Geschäftsvermögen verbleibe. In der Folge stimmte das Kantonale Steueramt Zürich überdies dem Antrag von X.___

vom 28. Februar 2018 auf Gewährung von Abschreibungen pro 2012 und 2013 auf der Liegenscha ft « B.___ -Strasse » in Luzern zu (S. 4 des Bücherrevisions berichts vom 6. Feb ruar 2018 in den permanenten Steuerakten, Urk. 12). Mit diesen Abschrei bungen wurde die Liegenschaft in den Jahren 2012 und 2013 steuerrechtlich wie Geschäfts vermögen behandelt. Während bei Geschäfts vermögen Wertverminde rungen mittels Wertberech tigun gen und Ab schreibun gen berücksichtigt werden und Selbständigerwerbende ge schäfts mässig begrün dete Abschreibungen sowohl bei der direkten Bundes steuer (Art. 27 Abs. 2 lit . a DBG, Art. 28 DBG) als auch vom für die AHV-Beitrags pflicht massgebenden Ein kommen (Art. 9 Abs. 2 lit . b AHVG) abziehen können, wird bei Privatvermögen nicht abgeschrieben und dessen Wertveränderungen bleiben un berück sichtigt ( Julia von Ah, Die Besteue rung Selbständigerwerben der, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 47 ). X.___ war damit einverstanden, dass die Liegenschaft « B.___ -Strasse» in Luzern in den Jahren 2011 bis 2013 als Gesch ä ftsvermögen qualifi ziert wurde und er beantragte gar, dass er in den Jahren 2012 und 2013 Abschrei bungen vor nehmen dürfe. Deswegen dringt Z.___ mit seinem Vorbringen im vor liegenden Verfahren, wonach diese Liegenschaft eigentlich als Privatver mögen angesehen werden müsse (Ur

k. 1 S. 2), nicht durch . 3.2.6

Zum Zinsertrag führte das Kantonale Steueramt Zürich in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass mit der Steuermeldung 2011 die von X.___ deklarierten geschäftlichen Wertschriftenerträge in der Höhe von Fr. 37'047.-- (Urk. 23/1), welche auch in der eingereichten Erfolgsrechnung (als Finanzerfolg) enthalten seien (Urk. 23/2), gemeldet worden seien (Urk. 22 S. 2). Davon ist nicht abzuweichen, weil X.___ dies so in seiner Erfolgs rechnung verbucht und im Steuerverfahren deklariert hat te . 3.2.7

Und schliesslich haben die abzugsfähigen geschäftlichen Schuldzinsen gemäss Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 2. Dezember 2013 (Urk. 12) Fr. 210'445.-- betragen . Es stellte dabei auf die Aufstellung «Hypo the ken/Zinsen» von X.___

ab. Alsdann führte das Steueramt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass die geschäft lichen Schuldzinsen 2011 – entgegen seiner ursprünglichen Steuermeldung – bei korrekter Ermittlung Fr. 210'445.-- betragen würden (Urk. 22 S. 2). 3.2.8

Aufgrund dieser Feststellungen (E. 3.2.1-3.2.7) berechnet sich der Verlust 2011 neu wie folgt: 2011 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 Fr. 17’108.-- div. Liegenschaften des GV - Fr. 71'455.-- Zürich, C.___-Strasse Fr. 72’533.-- Bern, D.___ Fr. 206’752.-- Luzern, E.___-Strasse - Fr. 278’016.-- Luzern, B.___ -Strasse Fr. 66’019.-- Zinsertrag Fr. 37'047.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 210'445.-- Total - Fr. 1 60 ' 457 .-- 4. 4.1

Zur Ermittlung des von X.___ im Jahre 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens ist folgendes festzuhalten: 4.2

Auszugehen ist von der Berechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich. Diese lautete folgendermassen (Urk. 8/78/2): 2012 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 Fr. 259’097.-- div. Liegenschaften des GV Zürich, C.___-Strasse Fr. 120’660.-- Bern, D.___ Fr. 237’937.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 156’463.-- Luzern, B.___ Fr. 113’005.-- Zinsertrag Fr. 20'474.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 152'403.-- Total

Fr. 755'233.-- 4.3 Aus der Berechnungsmitteilung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 20. April 2018 ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt Zürich das Einkommen gemäss Veranlagung und die Netto mieterträge korrekt wiedergegeben hat (Urk. 23/14.7-14.8, Urk. 23/14.15). Bezüglich Er fassung des Eigenmietwertes der Liegenschaft «Zürich, C.___-Strasse » und Erfassung der Nettomieterträge «Luzern, B.___ -Strasse » gilt das hiervor Gesagte (E. 3.2.4-3.2.5). Beim für das Jahr 2012 gemeldeten Zinsertrag in der Höhe von Fr. 20'474.-- handelt es sich um von X.___

deklarierte geschäftliche Wertschriftenerträge (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/4-6). Der Zinsertrag ist in dieser Höhe zu berücksichtigen. Zur Begründung kann auf das zum Zinsertrag 2011 Ausgeführte (E. 3.2.6) ver wiesen werden. Das Kantonale Steueramt Zürich hat sodann die abgezogenen geschäftlichen Schuldzinsen im Betrag von Fr. 152'403.-- mit seiner Stellung nahme vom 3. November 2021 begründet und belegt (Urk. 22 S. 2-3, Urk. 23/14-22). X.___

hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Er brachte aber vor, dass bei der Veranlagung 2012 durch das Kantonale Steueramt Zürich eine Korrektur der entsteuerten stillen Reserven im Betrag von Fr. 265'277.-- erfolgt sei. Die Korrektur sei durch eine Aufrech nung der im Jahr 2011 als Gewinn versteuerte n stille n Reserve n (Renovationskosten) erfolgt. Dies müsse in der Ver fügung der Beschwerdegegnerin berück sich tigt werden, indem der Betrag von Fr. 265'277.-- vom Einkommen abgezogen werde (E. 1.3.1). Dazu führte das Kantonale Steueramt Zürich in seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 aus, dass sich das «SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1» in der Höhe von Fr. 259'097.-- aus den Teilbeträgen von Fr. 665'080.-- abzüglich Fr. 30'505.-- und Fr. 375'478.-- zusammensetzen würde. Im Abzug in der Höhe von Fr. 375'478.-- sei die Entsteuerung der versteuerten stillen Reserven aus dem Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 265'277.-- bereits ent halten (Urk. 22 S. 5). Das Kanto nale Steueramt Zürich hat dies belegt (Urk. 23/14.4, Urk. 23/14.5, Urk. 23/14. 1 5). X.___

hat te somit keinen Anspruch auf einen weiteren Abzug in der Höhe von Fr. 265'277.--. 4.4 Demnach erweist sich die Steuermeldung für das Jahr 2012 als richtig. 5. 5.1

Zur Ermittlung des von X.___ im Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens ist folgendes festzuhalten: 5.2 Auszugehen ist wiederum von der Berechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich. Diese lautete folgendermassen (Urk. 8/78/2): 201 3 SE Einkommen gemäss Veranlagung Ziff. 2.1 - Fr. 301’561.-- div. Liegenschaften des GV Zürich, C.___-Strasse Fr. 120’660.-- Bern, D.___ Fr. 198’262.-- Luzern, E.___-Strasse Fr. 379’878.-- Luzern, B.___ -Strasse Fr. 162’082.-- Zinsertrag Fr. 20'610.-- Abzüglich geschäftliche Schuldzinsen - Fr. 157'386.-- Total

Fr. 422'545.-- 5 .3 Aus der Berechnungsmitteilung für die Staats- und Gemeinde steuern 2013 vom

20. April 2018

ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt Zürich das Ein kommen gemäss Veranlagung die Netto mieterträge korrekt wiedergegeben hat (Urk. 23/23.7-23.8, Urk. 23/23.14). Bezüglich Er fassung des Eigenmietwertes der Liegenschaft «Zürich, C.___-Strasse » und Erfassung der Nettomieterträge «Luzern, B.___ -Strasse » gilt das hiervor Gesagte (E. 3.2.4-3.2.5). Beim für das

Jahr 201 3 gemeldeten Zinsertrag Fr. 20'610.-- handelt es sich um von X.___ deklarierte geschäftliche Wertschriftenerträge (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/8-10). Der Zinsertrag ist in dieser Höhe zu berücksichtigen. Zur Begrün dung kann auf das zum Zinsertrag 2011 Ausgeführte (E. 3.2.6) verwiesen werden. Das Kantonalen Steueramt Zürich hat sodann die abgezogenen geschäftlichen Schuldzinsen im Betrag von Fr. 157'386.-- mit seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 begründet und belegt (Urk. 22 S. 3-4, Urk. 23/ 23.4 , Urk. 23/ 14 , Urk. 24 ). X.___

hat dagegen keine Einwendungen erhoben. 5.4 Demnach erweist sich die Steuermeldung für das Jahr 201 3 als richtig. 6. 6.1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Verlust 2011

Fr. 160'457.-- (E. 3.2.8) und das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2012 - wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereits berücksichtigt (E. 1.2) - Fr. 755'233.-- (E. 4.2-4.3) beträgt.

Bezüglich der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge moniert e

X.___ , dass diese Beiträge in der Steuerklärung nie belastet worden

seien (E.

1.3.1). Hierzu ist fest zuhalten, dass die Ausgleichskassen gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung die Bei träge selbst dann aufzurechnen habe n , wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichs kasse zugelassenen (Urteil des Bundes gerichts 9C_376/2016 vom 12. September 2016

E. 2.3). Die aufzurechnenden AHV/IV/EO-Beiträge ermitteln sich nach der Formel in Rz 1170 WSN (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_155/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2):

[Bereinigtes Einkommen (Reines Einkommen 2012: Fr. 755'233.-- - [Vorjahres verlust: Fr. 160'457.-- + Zins auf dem investierten Kapital: Fr. 35’330.-- + Frei betrag für Altersrentner: Fr. 16'800.--] = Fr. 5 42 ' 646 .--) x 100]/90.3 Es resultiert ein umgerechnetes Einkommen in der Höhe von Fr. 600 ' 936 . 88 , in welchem somit aufgerechnete Beiträge im Betrag von Fr. 5 8 ’ 290 . 88 enthalten sind. 6.2 Dies ergibt folgendes beitragspflichtiges Einkommen 2012 : Beitragsjahr 2012 Einkommen 2012 (gemäss Rektifikat) Fr. 755'233.-- Vorjahresverlust - Fr. 160'457.-- Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1 Prozent von Fr. 3'532'560.--) - Fr. 35’330.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 58’290.88 Beitragspflichtiges Einkommen

gerundet Fr. 600 ’ 9 00 .-- 7.

7.1

Das beitragspflichtige Einkommen 2013 ist ausgehend vom korrekten Einkom men 2013 im Betrag von Fr. 422'545.-- (E. 5.4), dem unbe stritten gebliebenen Zins auf dem im Betrieb investierten Kapital in der Höhe von Fr. 59'010.-- (Urk. 2 S. 3) und unter Berücksichtigung des Freibetrags für Altersrentner in der Höhe von Fr. 16'800.-- zu berechnen (E. 2.6). Die aufzurechnenden AHV/IV/EO-Beiträge ermitteln sich wiederum nach der Formel in Rz 1170 WSN :

[Bereinigtes Einkommen (Reines Einkommen 2013: Fr. 422'545.-- - [Zins auf dem investierten Kapital: Fr. 59'010.-- + Freibetrag für Altersrentner: Fr. 16'800.--] = Fr. 346’735.--) x 100]/90.3

Es resultiert ein umgerechnetes Einkommen in der Höhe von Fr. 383'981.17, in welchem somit aufgerechnete Beiträge im Betrag von Fr. 37’246.17 enthalten sind. 7.2 Dies ergibt folgendes beitragspflichtiges Einkommen 2013: Beitragsjahr 201 3 Einkommen 2013 (gemäss Rektifikat) Fr. 422'545.-- Abzüglich Zins auf dem investierten Kapital (1,5 Prozent von Fr. 3'933’928.--) - Fr. 59’010.-- Abzüglich Freibetrag für Altersrentner - Fr. 16’800.-- Aufzurechnende AHV-Beiträge Fr. 37’246.17 Beitragspflichtiges Einkommen gerundet Fr. 383' 9 00. -- Damit erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als korrekt.

8.

Weil die Verzugszinsen gemäss Art. 41 bis

Abs. 1 lit . f AHVV verschuldens unab hängig geschuldet sind (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; 134 V 405 E. 7.1) kann

d em von X.___ gestellten Antrag auf Annullation der Ver zugs zinsen wegen der nach seiner Ansicht verzögerten Behandlung durch das Steuer amt und die Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 1) nicht gefolgt werden .

Die Beschwerdegegnerin wird die Verzugszinsen 2012 aber auf der neuen Ein kommens basis (E. 6.2) berechnen müssen . 9.

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde bezüglich des b eitrags pflich tigen Einkommens 2012 und der Verzugszinsen 2012 aufzuheben. Es ist festzu stel len, dass das beitragspflichtig e Einkommen des verstorbenen X.___ aus selbständiger Erwerbs tätigkeit 2012 Fr. 600 ’ 9 00.-- betragen hat. Die Beschwerde gegnerin hat gestützt darauf die zu ent richtenden AHV/IV/EO- und FAK-Bei träge und Verzugszinsen zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10.

Aufgrund ihres teilweisen Obsiegens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 20 20 insoweit aufgehoben , als festgestellt

wird , dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des verstorbenen X.___ für das Beitragsjahr 201 2

Fr. 600 ’ 9 00.-- betragen hat . Die Beschwerde geg nerin hat gestützt darauf die zu entrichtenden AHV/IV/E O

- und FAK-Bei träge und Verzugszinsen

zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher