Sachverhalt
1.
1.1
Am 5. Mai 2020 ersuchte X.___ mit dem Hinweis, dass sie seit 1. April 2020 unter der Firmenbezeichnung Z.___ im Bereich
Rei nigung von Wohnungen tätig sei, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwer bende ( Urk. 7/28 ). Dazu reichte sie drei als « Arbeitsverträge » bezeichnete Verein barungen mit A.___ ( Urk. 7 /28/5-6),
B.___
( Urk. 7 /28/7-8), C.___ ( Urk. 7/ 28/ 9-10) und eine als «Vertrag» bezeichnete Vereinbarung mit D.___ ( Urk. 7 /29) ein. Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2020 wies die Aus gleichskasse das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwer bende
von X.___ ab ( Urk. 7 / 34 ) . Mit vier weiteren Verfü gung en vom gleichen Tag forderte die Ausgleichskasse die vorgenannten Ver tragspartner von X.___
auf , die
ihr ausgerichteten Honorare als Arbeitnehmereinkommen mit der Aus gleichskasse abzurechnen ( Urk. 7/30, 7/31, 7/32, 7 /33).
Am
5. Juni 2020
reichte
X.___
erneut d en Fragebogen zur Anerkennung als S elbständigerwerbende
unter Angabe der Erwerbsaufnahme ab
1. Juni 2020 ein ( Urk. 7 /41). D azu reichte sie drei
als «Auftragsbestätigung» bezeichnete Schreiben adressiert an
E.___ , F.___ und G.___
ein ( Urk. 7 /42 , 7/43 und 7 /44 ). Gleichentags erhob sie Einspra che gegen die Ve rfügung vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 7 /47). Die Einsprache wi es die Ausgleichskasse mit E ntscheid vom 1 7. September 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 1 6. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefo chtenen Entscheids und die Aner kennung als Selbständigerwerbende ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean tr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was der Beschwerdeführerin am 2 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reini gerin von Wohnungen in sozialversicherungs rechtlicher Hinsicht als selbständig oder unse lbständig erwerbstätig zu quali fizieren ist. 1.2
Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 1 7. September 2020 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus ( Urk. 2), als Voraussetzung einer selb ständigen Erwerbstätigkeit
im Reinigungsbereich müss t en erhebliche Investitio n en getätigt und Unkosten selber getragen und die Arbeit mit den eigenen Betriebsmitteln ausgeführt werden. Selbständige Reinigungsunternehmen seien immer vollumfänglich mit den eigenen Reinigungsgeräten und Reinigungsmit teln vor Ort tätig. Der Zukauf eines Handfensterreinigungsgerätes der Firma Kär cher möge dies nicht vollständig zu belegen. Während in der ursprünglichen Anmeldung als Selbständigerwerbende noch Arbeitsverträge mitgesendet worden seien, seien nun einige Auftragsbestätigungen eingereicht worden. Es hand le sich dabei aber nicht um eigentliche Offerten mit genauen Leistungsvorgaben. Umfang der Tätigkeit und welche Betriebsmittel die Dienstleistung beinhalte, sei en nicht ersichtlich. Der Antrag zur Registrierung als Selbständigerwerbende werde deshalb abgewiesen.
Im Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest ( Urk. 6), in der Ablehnungsver fügung vom 2 5. Mai 2020 sei darauf hingewiesen worden , dass wichtige Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt seien. Als solche seien die Beschäftigung von Personal, ein professioneller Auftritt und die Erledigung sämt licher Arbeiten mit der eigenen Infrastruktur und den eigenen Betriebsmitteln hervorgehoben worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie fahre mit dem eigenen Fahrzeug auf eigene Kosten zu den Kunden , helfe nicht, da nicht geltend gemacht werde , das Fahrzeug sei eigens für die berufliche Tätigkeit erworben worden. Dass sie Reinigungsmittel selber stelle, ergebe sich zwar anhand von Belegen, welche indes nur geringe und keine erheblichen Investitio nen darstell t en. Ein ins Feld geführte s
Hyla Reinigungsgerät sei gemäss Kaufver trag nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Ehegatten angeschafft wor den. Ein für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetztes nennenswertes Unternehmerrisiko sei somit zu verneinen. 1.3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor ( Urk. 1) , sie fahre mit dem eigenen Fahrzeug auf eigene Kosten zu den Kunden und kaufe Reinigungsmittel selber ein und führe die Aufträge mit eigenen Geräten und Betriebsmitteln aus. Es sei auch ersichtlich, dass nach Abzug der Unkosten ein Stundenhonorar von mindestens Fr. 50.-- resultiere und zum Vergleich habe sie mit ihrem Verdienst aus der früheren Arbeitnehmertätigkeit lediglich
Fr. 19.20 zuzüglich Zulagen erhalten. Ausserdem habe sie ein Hochleistungsreinigungsgerät « Hyla » bere its im Jahr 2014 für Fr. 3'000.-- angeschafft und Belege für Reinigungsmittel und Ver brauchsmaterial, Stempel und Tankquittungen würden auch vorliegen. Für die ersten Monate sei noch ein Vorrat an Reinigungsmitteln und Material vorhanden gewesen. 2.
2.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVV ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2
In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts H 55/01 vom 2 7. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselb ständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts H 12/04 vom 1 7. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62 E. 3.2). 2.3
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn d ie b eitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisa tion und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merk male einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat.
Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von die sen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirtschaftlich vom « Arbeitgeber » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirt schaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausge übten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnli che Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen).
I nsbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen erfordern ihrer Natur nach nicht notwendigerweise be deutende Investitionen . Der arbeitsorganisatori schen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöh tes Gewicht beizumessen (Urteile 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2, in: SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65, und 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin reichte mit dem ersten Anmeldef ragebogen ,
mit welchem sie die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. April 2020 geltend machte ( Urk. 7 /28/1) ,
Unterlagen ein , aus denen zu entnehmen war , dass sie ab Juni 2020 drei Stunden jede zweite Woche im Haushalt von A.___ , zwei einhalb Stunden pro Woche im Haushalt von B.___ , drei Stunden pro Woche im Haushalt von C.___ und vier Stunden pro Woche im Haushalt von D.___ mit Reinigungsarbeiten beschäftigt ist. Dabei ist den als Arbeitsvertag bezeichneten Vereinbarungen unter anderem zu entnehmen, dass das Entgelt für die Arbeit im Stundenlohn erfolgt und das geeignete Putzmaterial im jeweiligen Haushalt zur Verfügung gestellt wird (vgl. Urk. 7 /28/5 , 7 /28/7 , 7 /28/9). E in solche Bestimmung fehlt indes in der Vereinbarung mit D.___
( Urk. 7 /29) . M it dem zweiten Anmeldefragebogen , mit dem die Beschwer deführerin die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Juni 2020 gel tend macht ( Urk. 7 /41/1) ,
legte sie drei als Auftragsbestätigung bezeichnete Schreiben vom 25. , 2 8. und 3 0. Mai 2020 über wöchentlich ausgeführte Unter haltsreinigungen für
E.___ , F .___ und
G.___ bei , welche eine Monatspauschale für die wöchentlich ausgeführte Unterhaltsrei nigung enthalten (vgl. Urk. 7/42/1-3). Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch ein e Auftragsbestätigung vom 3. Juni 2020 über einen bestellten Kärcher Fensterreiniger bei ( Urk. 7/44) . Im Beschwerdeverfahren reichte sie als Offerten bezeichnete Schreiben über im Juni 2020 zu erbringende Unterhaltsrei nigungen bei
E.___ , F.___ und
G.___ ( Urk. 3/4) zu den Akten . Zudem legte sie ein en Lieferbericht vom 2 5. August 2014 über ein Hyla Reinigungssystem, eine Bestellbestätigung über einen Stempel und Coop - , Drogerie - , Migros - und Lidl-Quittungen betreffend Reinigungsmittel von August und September 2020 sowie Quittungen über den Bezug von Benzin und für Autowäsche ( Urk. 3/7) bei und reichte eine Versicherungspolice gültig ab
1. April 2020 für eine Taggeldversicherung VVG ( Urk. 3/8) ein.
3.2
Den Akten lässt sich damit nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigerin in Privathaushalten gegen aussen sichtbar Schritte unter nommen hat, die rechtsgenüglich
auf ihren Willen schliessen lassen, eine grössere Kundschaft zuzulegen sowie Einzelaufträge für wechselnde Kunden ausführen zu wollen und sich dadurch vom Gros der unselbständig auftretenden Reinigungs kräfte zu unterscheiden, die einzig für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.1) .
So verfügt sie weder über einen Firmeneintrag im Handelsregister , einen eigenen Internetauftritt, Geschäftsräumlichkeiten , Betriebshaftpflichtversi cherung , Firmenfahrzeug ,
angestelltes Personal oder dergleichen, welche als Indizien für eine Unternehmertätigkeit sprechen könnten. Es liegt auch kein e Betriebsbuchhaltung vor. Viel mehr belegen d ie von der Beschwerdeführerin ein gereichten «Arbeitsverträge», dass die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Reinigungsmittel in den Privathaushalten vor Ort zur Verfü gung stehen und sie deshalb nicht für Betriebsspesen aufzukommen hat , was klar auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin deutet (vgl. ZAK 1970 471 E. 2). Die von ihr aufgelegten «Auftragsbestätigungen» mit der Angabe von Monatspau schalen für ausgeführte Unterhaltsreinigungen im Mai 2020 ( Urk. 7/42) und die «Offerten» für im Juni 2020 zu erledigende Unterhaltsreinigungen ( Urk. Urk. 3/4 ) geben keine weitergehende Auskunft ,
ausser dass die Beschwerdeführerin in die sen Haushalten offenbar wöchentlich Reinigungsarbeiten erledigt. D ie Schreiben sind auch nicht unterzeichnet , sodass unklar ist , durch wen und in welchem Zusammenhang diese erstellt wurden . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht fest hielt, begründet auch der bestellte Kärcher Fensterreiniger keine ausreichende Investition , die auf eine Unternehmertät igkeit schliessen lassen könnte, finden sich doch solche preiswerten Geräte in vielen Haushalten. Daran ändern auch die Investitionen für ein Hyla Reinigungssystem , welches beim Staubsaugen gleich zeitig die Luft reinigt (vgl. https://www.hyla-germany.de) , nichts. Denn dieses Gerät wurde bereits im August 2014 durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin offensichtlich für den eigenen Privathaushalt angeschafft und ein Zusammen hang dieser Investition mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin im Mai/Juni 2020 ist nicht erkennbar. Auch die weiteren Unterlagen , wie Quittung en für einen Stempel,
Reinigungsmittel, Benzin und für A utowäsche rei chen nicht als Belege für eine selbständige Erwerbstätigkeit, fallen doch Kosten in diesem Umfang regelmässig auch für Arbeitnehmer an und bilden dementspre chend kein t augliches Abgrenzungskriterium ( vgl. dazu Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 116 Rz 4.16
f. mit weiteren Hinweisen). Nicht entscheidend ist der Abschluss einer Taggeld versicherung nach VVG, welcher für Angestellte und Selbständigerwerbende gleichermassen Sinn machen kann. 3.3
Zusammenfassend ist da mit nicht zu beanstanden, dass m angels eines gegen aus sen erkennbaren professionellen Auftritt s
und bei fehlendem nennenswerte m Unternehmerrisiko sowie im Hinblick darauf , dass Reinigungsperso nen regelmäs sig in die Arbeitsorganisation der Auftraggeber eingebunden sind und sich eine Weisungsgebundenheit bereits aus der Eigens chaft der Tätigkeit ergibt, die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht als Selbständigerwerbende anerkannt hat.
Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - ATS Consulting GmbH - E.___ - F.___ - G.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reini gerin von Wohnungen in sozialversicherungs rechtlicher Hinsicht als selbständig oder unse lbständig erwerbstätig zu quali fizieren ist.
E. 1.2 Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 1 7. September 2020 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus ( Urk. 2), als Voraussetzung einer selb ständigen Erwerbstätigkeit
im Reinigungsbereich müss t en erhebliche Investitio n en getätigt und Unkosten selber getragen und die Arbeit mit den eigenen Betriebsmitteln ausgeführt werden. Selbständige Reinigungsunternehmen seien immer vollumfänglich mit den eigenen Reinigungsgeräten und Reinigungsmit teln vor Ort tätig. Der Zukauf eines Handfensterreinigungsgerätes der Firma Kär cher möge dies nicht vollständig zu belegen. Während in der ursprünglichen Anmeldung als Selbständigerwerbende noch Arbeitsverträge mitgesendet worden seien, seien nun einige Auftragsbestätigungen eingereicht worden. Es hand le sich dabei aber nicht um eigentliche Offerten mit genauen Leistungsvorgaben. Umfang der Tätigkeit und welche Betriebsmittel die Dienstleistung beinhalte, sei en nicht ersichtlich. Der Antrag zur Registrierung als Selbständigerwerbende werde deshalb abgewiesen.
Im Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest ( Urk. 6), in der Ablehnungsver fügung vom 2 5. Mai 2020 sei darauf hingewiesen worden , dass wichtige Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt seien. Als solche seien die Beschäftigung von Personal, ein professioneller Auftritt und die Erledigung sämt licher Arbeiten mit der eigenen Infrastruktur und den eigenen Betriebsmitteln hervorgehoben worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie fahre mit dem eigenen Fahrzeug auf eigene Kosten zu den Kunden , helfe nicht, da nicht geltend gemacht werde , das Fahrzeug sei eigens für die berufliche Tätigkeit erworben worden. Dass sie Reinigungsmittel selber stelle, ergebe sich zwar anhand von Belegen, welche indes nur geringe und keine erheblichen Investitio nen darstell t en. Ein ins Feld geführte s
Hyla Reinigungsgerät sei gemäss Kaufver trag nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Ehegatten angeschafft wor den. Ein für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetztes nennenswertes Unternehmerrisiko sei somit zu verneinen.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor ( Urk. 1) , sie fahre mit dem eigenen Fahrzeug auf eigene Kosten zu den Kunden und kaufe Reinigungsmittel selber ein und führe die Aufträge mit eigenen Geräten und Betriebsmitteln aus. Es sei auch ersichtlich, dass nach Abzug der Unkosten ein Stundenhonorar von mindestens Fr. 50.-- resultiere und zum Vergleich habe sie mit ihrem Verdienst aus der früheren Arbeitnehmertätigkeit lediglich
Fr. 19.20 zuzüglich Zulagen erhalten. Ausserdem habe sie ein Hochleistungsreinigungsgerät « Hyla » bere its im Jahr 2014 für Fr. 3'000.-- angeschafft und Belege für Reinigungsmittel und Ver brauchsmaterial, Stempel und Tankquittungen würden auch vorliegen. Für die ersten Monate sei noch ein Vorrat an Reinigungsmitteln und Material vorhanden gewesen. 2.
E. 2 Hiergegen führte X.___ am 1 6. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefo chtenen Entscheids und die Aner kennung als Selbständigerwerbende ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean tr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVV ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts H 55/01 vom 2 7. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselb ständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts H 12/04 vom 1 7. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62 E. 3.2).
E. 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn d ie b eitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisa tion und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merk male einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat.
Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von die sen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirtschaftlich vom « Arbeitgeber » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirt schaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausge übten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnli che Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen).
I nsbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen erfordern ihrer Natur nach nicht notwendigerweise be deutende Investitionen . Der arbeitsorganisatori schen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöh tes Gewicht beizumessen (Urteile 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2, in: SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65, und 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin reichte mit dem ersten Anmeldef ragebogen ,
mit welchem sie die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. April 2020 geltend machte ( Urk. 7 /28/1) ,
Unterlagen ein , aus denen zu entnehmen war , dass sie ab Juni 2020 drei Stunden jede zweite Woche im Haushalt von A.___ , zwei einhalb Stunden pro Woche im Haushalt von B.___ , drei Stunden pro Woche im Haushalt von C.___ und vier Stunden pro Woche im Haushalt von D.___ mit Reinigungsarbeiten beschäftigt ist. Dabei ist den als Arbeitsvertag bezeichneten Vereinbarungen unter anderem zu entnehmen, dass das Entgelt für die Arbeit im Stundenlohn erfolgt und das geeignete Putzmaterial im jeweiligen Haushalt zur Verfügung gestellt wird (vgl. Urk. 7 /28/5 , 7 /28/7 , 7 /28/9). E in solche Bestimmung fehlt indes in der Vereinbarung mit D.___
( Urk. 7 /29) . M it dem zweiten Anmeldefragebogen , mit dem die Beschwer deführerin die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Juni 2020 gel tend macht ( Urk. 7 /41/1) ,
legte sie drei als Auftragsbestätigung bezeichnete Schreiben vom 25. , 2 8. und 3 0. Mai 2020 über wöchentlich ausgeführte Unter haltsreinigungen für
E.___ , F .___ und
G.___ bei , welche eine Monatspauschale für die wöchentlich ausgeführte Unterhaltsrei nigung enthalten (vgl. Urk. 7/42/1-3). Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch ein e Auftragsbestätigung vom 3. Juni 2020 über einen bestellten Kärcher Fensterreiniger bei ( Urk. 7/44) . Im Beschwerdeverfahren reichte sie als Offerten bezeichnete Schreiben über im Juni 2020 zu erbringende Unterhaltsrei nigungen bei
E.___ , F.___ und
G.___ ( Urk. 3/4) zu den Akten . Zudem legte sie ein en Lieferbericht vom 2 5. August 2014 über ein Hyla Reinigungssystem, eine Bestellbestätigung über einen Stempel und Coop - , Drogerie - , Migros - und Lidl-Quittungen betreffend Reinigungsmittel von August und September 2020 sowie Quittungen über den Bezug von Benzin und für Autowäsche ( Urk. 3/7) bei und reichte eine Versicherungspolice gültig ab
1. April 2020 für eine Taggeldversicherung VVG ( Urk. 3/8) ein.
3.2
Den Akten lässt sich damit nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigerin in Privathaushalten gegen aussen sichtbar Schritte unter nommen hat, die rechtsgenüglich
auf ihren Willen schliessen lassen, eine grössere Kundschaft zuzulegen sowie Einzelaufträge für wechselnde Kunden ausführen zu wollen und sich dadurch vom Gros der unselbständig auftretenden Reinigungs kräfte zu unterscheiden, die einzig für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.1) .
So verfügt sie weder über einen Firmeneintrag im Handelsregister , einen eigenen Internetauftritt, Geschäftsräumlichkeiten , Betriebshaftpflichtversi cherung , Firmenfahrzeug ,
angestelltes Personal oder dergleichen, welche als Indizien für eine Unternehmertätigkeit sprechen könnten. Es liegt auch kein e Betriebsbuchhaltung vor. Viel mehr belegen d ie von der Beschwerdeführerin ein gereichten «Arbeitsverträge», dass die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Reinigungsmittel in den Privathaushalten vor Ort zur Verfü gung stehen und sie deshalb nicht für Betriebsspesen aufzukommen hat , was klar auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin deutet (vgl. ZAK 1970 471 E. 2). Die von ihr aufgelegten «Auftragsbestätigungen» mit der Angabe von Monatspau schalen für ausgeführte Unterhaltsreinigungen im Mai 2020 ( Urk. 7/42) und die «Offerten» für im Juni 2020 zu erledigende Unterhaltsreinigungen ( Urk. Urk. 3/4 ) geben keine weitergehende Auskunft ,
ausser dass die Beschwerdeführerin in die sen Haushalten offenbar wöchentlich Reinigungsarbeiten erledigt. D ie Schreiben sind auch nicht unterzeichnet , sodass unklar ist , durch wen und in welchem Zusammenhang diese erstellt wurden . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht fest hielt, begründet auch der bestellte Kärcher Fensterreiniger keine ausreichende Investition , die auf eine Unternehmertät igkeit schliessen lassen könnte, finden sich doch solche preiswerten Geräte in vielen Haushalten. Daran ändern auch die Investitionen für ein Hyla Reinigungssystem , welches beim Staubsaugen gleich zeitig die Luft reinigt (vgl. https://www.hyla-germany.de) , nichts. Denn dieses Gerät wurde bereits im August 2014 durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin offensichtlich für den eigenen Privathaushalt angeschafft und ein Zusammen hang dieser Investition mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin im Mai/Juni 2020 ist nicht erkennbar. Auch die weiteren Unterlagen , wie Quittung en für einen Stempel,
Reinigungsmittel, Benzin und für A utowäsche rei chen nicht als Belege für eine selbständige Erwerbstätigkeit, fallen doch Kosten in diesem Umfang regelmässig auch für Arbeitnehmer an und bilden dementspre chend kein t augliches Abgrenzungskriterium ( vgl. dazu Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 116 Rz 4.16
f. mit weiteren Hinweisen). Nicht entscheidend ist der Abschluss einer Taggeld versicherung nach VVG, welcher für Angestellte und Selbständigerwerbende gleichermassen Sinn machen kann. 3.3
Zusammenfassend ist da mit nicht zu beanstanden, dass m angels eines gegen aus sen erkennbaren professionellen Auftritt s
und bei fehlendem nennenswerte m Unternehmerrisiko sowie im Hinblick darauf , dass Reinigungsperso nen regelmäs sig in die Arbeitsorganisation der Auftraggeber eingebunden sind und sich eine Weisungsgebundenheit bereits aus der Eigens chaft der Tätigkeit ergibt, die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht als Selbständigerwerbende anerkannt hat.
Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - ATS Consulting GmbH - E.___ - F.___ - G.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 ), was der Beschwerdeführerin am 2 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00090
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
10. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch ATS Consulting GmbH Y.___ Euelstrasse 15, 8422 Pfungen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Am 5. Mai 2020 ersuchte X.___ mit dem Hinweis, dass sie seit 1. April 2020 unter der Firmenbezeichnung Z.___ im Bereich
Rei nigung von Wohnungen tätig sei, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwer bende ( Urk. 7/28 ). Dazu reichte sie drei als « Arbeitsverträge » bezeichnete Verein barungen mit A.___ ( Urk. 7 /28/5-6),
B.___
( Urk. 7 /28/7-8), C.___ ( Urk. 7/ 28/ 9-10) und eine als «Vertrag» bezeichnete Vereinbarung mit D.___ ( Urk. 7 /29) ein. Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2020 wies die Aus gleichskasse das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwer bende
von X.___ ab ( Urk. 7 / 34 ) . Mit vier weiteren Verfü gung en vom gleichen Tag forderte die Ausgleichskasse die vorgenannten Ver tragspartner von X.___
auf , die
ihr ausgerichteten Honorare als Arbeitnehmereinkommen mit der Aus gleichskasse abzurechnen ( Urk. 7/30, 7/31, 7/32, 7 /33).
Am
5. Juni 2020
reichte
X.___
erneut d en Fragebogen zur Anerkennung als S elbständigerwerbende
unter Angabe der Erwerbsaufnahme ab
1. Juni 2020 ein ( Urk. 7 /41). D azu reichte sie drei
als «Auftragsbestätigung» bezeichnete Schreiben adressiert an
E.___ , F.___ und G.___
ein ( Urk. 7 /42 , 7/43 und 7 /44 ). Gleichentags erhob sie Einspra che gegen die Ve rfügung vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 7 /47). Die Einsprache wi es die Ausgleichskasse mit E ntscheid vom 1 7. September 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 1 6. Oktober 2020 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefo chtenen Entscheids und die Aner kennung als Selbständigerwerbende ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean tr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was der Beschwerdeführerin am 2 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reini gerin von Wohnungen in sozialversicherungs rechtlicher Hinsicht als selbständig oder unse lbständig erwerbstätig zu quali fizieren ist. 1.2
Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 1 7. September 2020 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus ( Urk. 2), als Voraussetzung einer selb ständigen Erwerbstätigkeit
im Reinigungsbereich müss t en erhebliche Investitio n en getätigt und Unkosten selber getragen und die Arbeit mit den eigenen Betriebsmitteln ausgeführt werden. Selbständige Reinigungsunternehmen seien immer vollumfänglich mit den eigenen Reinigungsgeräten und Reinigungsmit teln vor Ort tätig. Der Zukauf eines Handfensterreinigungsgerätes der Firma Kär cher möge dies nicht vollständig zu belegen. Während in der ursprünglichen Anmeldung als Selbständigerwerbende noch Arbeitsverträge mitgesendet worden seien, seien nun einige Auftragsbestätigungen eingereicht worden. Es hand le sich dabei aber nicht um eigentliche Offerten mit genauen Leistungsvorgaben. Umfang der Tätigkeit und welche Betriebsmittel die Dienstleistung beinhalte, sei en nicht ersichtlich. Der Antrag zur Registrierung als Selbständigerwerbende werde deshalb abgewiesen.
Im Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin fest ( Urk. 6), in der Ablehnungsver fügung vom 2 5. Mai 2020 sei darauf hingewiesen worden , dass wichtige Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt seien. Als solche seien die Beschäftigung von Personal, ein professioneller Auftritt und die Erledigung sämt licher Arbeiten mit der eigenen Infrastruktur und den eigenen Betriebsmitteln hervorgehoben worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie fahre mit dem eigenen Fahrzeug auf eigene Kosten zu den Kunden , helfe nicht, da nicht geltend gemacht werde , das Fahrzeug sei eigens für die berufliche Tätigkeit erworben worden. Dass sie Reinigungsmittel selber stelle, ergebe sich zwar anhand von Belegen, welche indes nur geringe und keine erheblichen Investitio nen darstell t en. Ein ins Feld geführte s
Hyla Reinigungsgerät sei gemäss Kaufver trag nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Ehegatten angeschafft wor den. Ein für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetztes nennenswertes Unternehmerrisiko sei somit zu verneinen. 1.3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor ( Urk. 1) , sie fahre mit dem eigenen Fahrzeug auf eigene Kosten zu den Kunden und kaufe Reinigungsmittel selber ein und führe die Aufträge mit eigenen Geräten und Betriebsmitteln aus. Es sei auch ersichtlich, dass nach Abzug der Unkosten ein Stundenhonorar von mindestens Fr. 50.-- resultiere und zum Vergleich habe sie mit ihrem Verdienst aus der früheren Arbeitnehmertätigkeit lediglich
Fr. 19.20 zuzüglich Zulagen erhalten. Ausserdem habe sie ein Hochleistungsreinigungsgerät « Hyla » bere its im Jahr 2014 für Fr. 3'000.-- angeschafft und Belege für Reinigungsmittel und Ver brauchsmaterial, Stempel und Tankquittungen würden auch vorliegen. Für die ersten Monate sei noch ein Vorrat an Reinigungsmitteln und Material vorhanden gewesen. 2.
2.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkom men als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVV ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2
In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts H 55/01 vom 2 7. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselb ständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts H 12/04 vom 1 7. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/ aa ; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62 E. 3.2). 2.3
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn d ie b eitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisa tion und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merk male einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat.
Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von die sen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirtschaftlich vom « Arbeitgeber » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirt schaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausge übten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnli che Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen).
I nsbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen erfordern ihrer Natur nach nicht notwendigerweise be deutende Investitionen . Der arbeitsorganisatori schen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöh tes Gewicht beizumessen (Urteile 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2, in: SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65, und 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin reichte mit dem ersten Anmeldef ragebogen ,
mit welchem sie die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. April 2020 geltend machte ( Urk. 7 /28/1) ,
Unterlagen ein , aus denen zu entnehmen war , dass sie ab Juni 2020 drei Stunden jede zweite Woche im Haushalt von A.___ , zwei einhalb Stunden pro Woche im Haushalt von B.___ , drei Stunden pro Woche im Haushalt von C.___ und vier Stunden pro Woche im Haushalt von D.___ mit Reinigungsarbeiten beschäftigt ist. Dabei ist den als Arbeitsvertag bezeichneten Vereinbarungen unter anderem zu entnehmen, dass das Entgelt für die Arbeit im Stundenlohn erfolgt und das geeignete Putzmaterial im jeweiligen Haushalt zur Verfügung gestellt wird (vgl. Urk. 7 /28/5 , 7 /28/7 , 7 /28/9). E in solche Bestimmung fehlt indes in der Vereinbarung mit D.___
( Urk. 7 /29) . M it dem zweiten Anmeldefragebogen , mit dem die Beschwer deführerin die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Juni 2020 gel tend macht ( Urk. 7 /41/1) ,
legte sie drei als Auftragsbestätigung bezeichnete Schreiben vom 25. , 2 8. und 3 0. Mai 2020 über wöchentlich ausgeführte Unter haltsreinigungen für
E.___ , F .___ und
G.___ bei , welche eine Monatspauschale für die wöchentlich ausgeführte Unterhaltsrei nigung enthalten (vgl. Urk. 7/42/1-3). Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch ein e Auftragsbestätigung vom 3. Juni 2020 über einen bestellten Kärcher Fensterreiniger bei ( Urk. 7/44) . Im Beschwerdeverfahren reichte sie als Offerten bezeichnete Schreiben über im Juni 2020 zu erbringende Unterhaltsrei nigungen bei
E.___ , F.___ und
G.___ ( Urk. 3/4) zu den Akten . Zudem legte sie ein en Lieferbericht vom 2 5. August 2014 über ein Hyla Reinigungssystem, eine Bestellbestätigung über einen Stempel und Coop - , Drogerie - , Migros - und Lidl-Quittungen betreffend Reinigungsmittel von August und September 2020 sowie Quittungen über den Bezug von Benzin und für Autowäsche ( Urk. 3/7) bei und reichte eine Versicherungspolice gültig ab
1. April 2020 für eine Taggeldversicherung VVG ( Urk. 3/8) ein.
3.2
Den Akten lässt sich damit nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigerin in Privathaushalten gegen aussen sichtbar Schritte unter nommen hat, die rechtsgenüglich
auf ihren Willen schliessen lassen, eine grössere Kundschaft zuzulegen sowie Einzelaufträge für wechselnde Kunden ausführen zu wollen und sich dadurch vom Gros der unselbständig auftretenden Reinigungs kräfte zu unterscheiden, die einzig für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.1) .
So verfügt sie weder über einen Firmeneintrag im Handelsregister , einen eigenen Internetauftritt, Geschäftsräumlichkeiten , Betriebshaftpflichtversi cherung , Firmenfahrzeug ,
angestelltes Personal oder dergleichen, welche als Indizien für eine Unternehmertätigkeit sprechen könnten. Es liegt auch kein e Betriebsbuchhaltung vor. Viel mehr belegen d ie von der Beschwerdeführerin ein gereichten «Arbeitsverträge», dass die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Reinigungsmittel in den Privathaushalten vor Ort zur Verfü gung stehen und sie deshalb nicht für Betriebsspesen aufzukommen hat , was klar auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin deutet (vgl. ZAK 1970 471 E. 2). Die von ihr aufgelegten «Auftragsbestätigungen» mit der Angabe von Monatspau schalen für ausgeführte Unterhaltsreinigungen im Mai 2020 ( Urk. 7/42) und die «Offerten» für im Juni 2020 zu erledigende Unterhaltsreinigungen ( Urk. Urk. 3/4 ) geben keine weitergehende Auskunft ,
ausser dass die Beschwerdeführerin in die sen Haushalten offenbar wöchentlich Reinigungsarbeiten erledigt. D ie Schreiben sind auch nicht unterzeichnet , sodass unklar ist , durch wen und in welchem Zusammenhang diese erstellt wurden . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht fest hielt, begründet auch der bestellte Kärcher Fensterreiniger keine ausreichende Investition , die auf eine Unternehmertät igkeit schliessen lassen könnte, finden sich doch solche preiswerten Geräte in vielen Haushalten. Daran ändern auch die Investitionen für ein Hyla Reinigungssystem , welches beim Staubsaugen gleich zeitig die Luft reinigt (vgl. https://www.hyla-germany.de) , nichts. Denn dieses Gerät wurde bereits im August 2014 durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin offensichtlich für den eigenen Privathaushalt angeschafft und ein Zusammen hang dieser Investition mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin im Mai/Juni 2020 ist nicht erkennbar. Auch die weiteren Unterlagen , wie Quittung en für einen Stempel,
Reinigungsmittel, Benzin und für A utowäsche rei chen nicht als Belege für eine selbständige Erwerbstätigkeit, fallen doch Kosten in diesem Umfang regelmässig auch für Arbeitnehmer an und bilden dementspre chend kein t augliches Abgrenzungskriterium ( vgl. dazu Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 116 Rz 4.16
f. mit weiteren Hinweisen). Nicht entscheidend ist der Abschluss einer Taggeld versicherung nach VVG, welcher für Angestellte und Selbständigerwerbende gleichermassen Sinn machen kann. 3.3
Zusammenfassend ist da mit nicht zu beanstanden, dass m angels eines gegen aus sen erkennbaren professionellen Auftritt s
und bei fehlendem nennenswerte m Unternehmerrisiko sowie im Hinblick darauf , dass Reinigungsperso nen regelmäs sig in die Arbeitsorganisation der Auftraggeber eingebunden sind und sich eine Weisungsgebundenheit bereits aus der Eigens chaft der Tätigkeit ergibt, die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht als Selbständigerwerbende anerkannt hat.
Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - ATS Consulting GmbH - E.___ - F.___ - G.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef