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AB.2020.00084

Im Bereich Relocation Services (Migrationshilfe für Expats) Tätige ist selbständigerwerbend, sie erhält von einer Firma wohl den Grossteil der Mandate, ist aber nicht in deren Organisation eingebunden und unterliegt keinen Weisungen

Zürich SozVersG · 2022-08-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 3 1. Oktober 2018 (Urk. 8/1/1-4) meldete si ch X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb ständigerwerbende

im Erwerbszweig « Relocation Beratung und Marketing /PR » unter der Firmenbezeichnung « Z.___ » an. Mit Verfü gung vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/3 6) schloss die Ausgleichskasse die Versicherte per 1. März 2018 als selbständigerwerbend in der Branche Private Relocation Beratungen und Marketing an. Die Erwerbstätigkeit für die Firma A.___,

von welcher sie unter anderem Mandate vermittelt bekommt, quali fizierte sie indes als unselbständig und legte fest, dass diese mit der zuständigen Ausgleichskasse die Einkommen abrechnen und die entsprechenden Sozialversi cherungsbeiträge bezahlen muss. In letzterem Sinne verfügte sie gleichentags gegenüber der A.___ (Urk. 8/32) .

Die von der Versicherten sowie der A.___

am 3. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/58) wies die Ausgleichskasse nach Einholen einer Stellungnahme der für die A.___ zuständigen Caisse

interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises

Romandes

FER CIAM vom 1 8. August 2020 (Urk. 8/64) mit Entscheid vom 2 7. August 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob en X.___ und die A.___ am 2 5. September 2020 (Urk.

1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): 1.

Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2 7. August 2020 sei aufzu heben; 2.

Es sei festzustellen, dass Frau X.___ auch bezüglich der A.___ als Selbständigerwerbende gilt; 3.

Es sei die Vorinstanz anzuw eisen, Frau X.___ auch in Bezug auf die A.___ rückwirkend als Selbständigerwerbende zu registrieren; 4.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2 7. August 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neube urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 5.

Den Beschwerdeführerinnen seien die Par teikosten zu ersetzen.

Die Ausgleichskasse ersuchte am 2 3. Oktober 2020 (Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk.

10) zog das Gericht die Steu erakten der Versicherten bei (Urk. 11). Die Parteien äusserten sich hierzu am 2 3. Juli 2021 (Urk.

14) und 2 0. August 2021 (Urk. 15). Gleichzeitig wurde über die Übertragung der Stammanteile der A.___ auf die Y.___ GmbH orientiert. Am 9. September 2021 (Urk.

21) äusserte sich die Ausgleichskasse erneut, was den Gegenparteien am 1 0. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter las senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht lichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu - treffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Ein zelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, da rin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestellten löhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erschei nungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abwei chenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent schei dend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Verein barung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundes gerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020). 1. 4

Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE

144 V 111 E. 6.1; vorgenanntes Urteil 9C_3/2021 E. 3.1). 2. 2.1 2.1.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheides aus, die Beschwerdeführerin 1 werde von der Beschwerdeführerin 2 hinzugezogen und sei in ihrer Funktion für Kunden in der Region B.___ tätig. Bei den Kunden hand l e es sich um Kunden der Beschwerdeführerin 2. Zudem benutze die Beschwerdeführerin 1 die IT-Tools ihre r

Auftraggebenden und erhalte wiederkeh rende Aufträge. Einer der wichtigsten Punkte sei die Rechnungsstellung. Selb ständigerwerbende stell t en ihre Rechnung direkt an den Endkunden. Bei der Beschwerdeführerin 1 sei dies nicht der Fall, die Beschwerdeführerin 2 übernehme die Rechnung s stellung an den Endkunden. Hierbei handle es sich um ein klassi sches Dreiecksverhältnis, welches in jedem Fall als unselbständig gelte (Urk. 2 S. 2). 2.1.2

Am 9. September 2021 (Urk.

21) ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführerin 1 trage kein Unternehmerrisiko, habe sie doch keine wesentlichen Investitionen «zu tragen», die unabhängig vom Arbeitserfolg anfielen, und sie trage kein Inkassorisiko, werde sie doch von der Beschwerdeführerin 2 entschä digt. Auch fielen keine Unkosten an, werde sie dafür doch von der Beschwerde führerin 2 entschädigt. Sodann sei aus der steuerlichen Anerkennung der Ein künfte als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit nichts abzuleiten, da keine bewusste Qualifikation vorgenommen worden sei und dies keine steuerlichen Konsequenzen nach sich gezogen habe. 2.2 2.2.1

Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen vor, die Beschwerdeführerin 1 erbringe Re l ocation Services im Raum B.___ für Privatkunden. Sie berate und unterstütze ausländische Mitarbeitende, die von international

tätigen Unterneh men vom Ausland her in die Schweiz transferiert würden, anlässlich ihrer hiesi gen Ansiedelung . Darunter falle etwa die Unterstützung bei Angelegenheiten mit dem Einwohnermelde- oder Migrationsamt, das Eröffnen von Schweizer Bank konten oder die Beratung und Betreuung bei der Such e nach geeigneten Schulen für Kinder. Kern ihrer Tätigkeit bilde die Suche nach einer geeigneten Unterkunft (Urk. 1 S. 6).

D ie Geschäftsbeziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen beschränke sich auf die gelegentliche Vermittlung von Privatkunden und die Rechnungsstellung an die Arbeitgeber der Expats durch die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerde führerin 1 sei allerdings stets frei, die Anfragen der Beschwerdeführerin 2 abzu lehnen. Entscheide sich die Beschwerdeführerin 1 zur Übernahme der Expats als Kunden, so entstehe hierdurch keine fachliche oder administrative Unterordnung zur Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Vertragsgestaltung und Umsetzung der Relocation Services frei und unterliege auch keinem Wei sungs

- und Instruktionsrecht der Beschwerdeführerin 2 un d sei auch nicht auf deren Infrastruktur angewiesen. Es sei der Beschwerdeführerin 1 durchaus bewusst, dass es möglich sei, dass sie über mehrere Monate keine Aufträge von der Beschwerdeführerin 2 erhalte und, sofern sie nicht anderweitig Kunden akquiriere, kein Einkommen generiere (S. 11 f.).

Zum Unternehmerrisiko führten die Beschwerdeführerinnen aus, erhebliche Investitionen seien im Bereich Relocation Services naturgemäss nicht zu tätigen. Die notwendigen Arbeitsgeräte (etwa Computer und Programme) habe die Beschwerdeführerin 1 selber angeschafft; namentlich be nu tze sie keine IT-Infrastruktur der Beschwerdeführerin 2 (S. 15). Weiter trage sie finanzielle Ver luste selber, etwa, wenn sie die eigenen Lebenskosten aufgrund der Auftragslage nicht selber decken könne (S. 16). Zum Inkasso- sowie Delkredererisiko machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die Rechnungsstellung durch die Beschwerdeführerin 2 nicht bedeute, dass die Beschwerdeführerin 1 automatisch als unselbständig erwerbstätig einzustufen sei. Trotz Dreiecksverhältnis fungiere das Beratungsunternehmen bloss als Verbindungsstelle und es finde daher weder eine fachliche noch administrative Unterordnung statt (S. 16). Die Beschwerde führerin 1 trage weiter sämtliche Unkosten selber. Sie trete gegenüber ihren Pri vatkunden unter ihrem eigenen Namen beziehungsweis e unter dem Namen «Z.___ » auf (S. 17). Sie beschaffe sich ihre Aufträge selber. Dabei würden ihr auch, aber eben nicht nur, Kunden durch die Beschwer deführerin 2 vorgestellt (S. 18). Die Erbringung von Dienstleistungen bringe es mit sich, dass keine grossen personellen Mittel erforderlich seien (S. 18). Sie arbeite vom Home-Office aus, das Kriterium der eigenen Geschäftsräumlichkeiten trete bei Dienstleistungen ohnehin in den Hintergrund (S. 18).

Zur Thematik der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 frei sei zu entscheiden, ob sie die von der Beschwerdeführerin 2 vorgestellten Expats betreuen möchte. Sie betreue daneben auch andere Privatkunden und erbringe auch für andere Unternehmen Relocation -Dienstleistungen. Damit sei sie in wirt schaftlicher Hinsicht nicht von der Beschwerdeführerin 2 abhängig. Sie sei auch währe nd ihrer Tätigkeit für Kunden, die ihr von der Beschwerdeführerin 2 vorge s tellt worden seien, in keiner Weise in deren Betrieb eingeordnet, weder physisch, fachlich noch administrativ . Sie sei nicht auf eine Infrastruktur der Beschwerde führerin 2 angewiesen noch bestehe ein bestimmter Arbeitsplan oder die Notwen digkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. In allen Fällen betreue sie die Expats persönlich und in eigener Verantwortung. Die Kommunikation ver laufe stets über die Beschwerdeführerin 1 und ihre private E-Mail-Adresse. Nehme sie einen Auftrag an, sei sie völlig frei, wie und in welchem Rahmen sie die Relocation -Dienstleistung erbringen möchte. Lediglich die Rechnungsstellung an die Arbeitgeber der Expats erfolge durch die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 setze die Preise für ihre Aufwendungen selber fest, sie werde nicht pauschal entschädigt (S. 19) . Die Beschwerdeführerin 1 fungiere nicht als einzige Kontaktstelle für die einzuwandernden Personen. Neben ihr würden noch weitere Arbeitnehmende und Consultants der Beschwerdeführerin 2 Dienst leistungen erbringen (S. 19 f.). Der Beschwerdeführerin 1 sei sodann kein Kon kurrenzverbot auferlegt worden, sie sei auch f ür andere Unternehmen tätig (S. 20). 2.2.2

Mit Stellungnahme vom 2 0. August 2021 (Urk.

15) ergänzten die Beschwerde führerin nen, das kantonale Steueramt habe die Einkünfte der Beschwerdeführerin 1 in den Steuerperioden 2018 und 2019 zu Recht als Einkünfte aus selbständigem Erwerb qualifiziert. Diese Qualifikationen seien rechtskräftig veranlagt und wirk ten sich auch steuerrechtlich aus. Das Steueramt habe bei der Veranlagung auf wirtschaftliche Gegebenheiten (z.B. geschäftsbedingte Unkosten) abgestellt. Ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit ergäben sich nicht. Eine von der Steuerbehörde gemeldete rechtskräftige Qualifikation sei für die AHV- Behörden auch hinsichtlich der Frage, ob ein Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliege, grundsätzlich als verbindlich zu betrachten (S. 10). 3. 3.1

Nach der Darstellung der Beschwerdeführerinnen besteht kein schriftlicher Ver trag über ihr Vertragsverhältnis (Urk. 1 S. 8 oben). Gleichwohl legten sie einen Auszug aus einem Rahmenvertrag auf (Urk. 3/13). Wie dem auch sei, ist d ie Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 nach Lage der Akten insoweit unbestritten, als sie einwanderungswilligen Ausländern den Umzug in die Schweiz ebnet, Wohngel e genheiten sucht, Behördengänge macht und sich um Bankkonti sowie Schulen für die Kinder kümmert. Kurzum, die Expats bekommen einen Rund umservice, welcher einen geglückten Umzug samt Start in der Schweiz ermög licht. Ebenso ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 diese Tätigkeit nicht nur für von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Kunden durchführt, sondern selber Kunden akquiriert und Zuweisungen auch von anderen Firmen erhält. 3.2

Zur Thematik des Unternehmerrisikos ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 praktisch keine Investitionen tätigte. Sie besitzt lediglich ein Privatauto und einen Computer sowie ein Handy (Urk. 1 S. 15 f.,

Urk. 8/47). Indessen ist diese s Krite rium nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil im Dienstleistungssegment grössere Investitionen regelmässig nicht notwendig sind.

Di e Beschwerdeführerin 1 hat indes ihre eigenen Verluste zu tragen. Läuft das Geschäft nicht gut respektive werden ihr keine Kunden angeboten, verdient sie nichts. Bei fehlenden Fixkosten entstehen indes auch nur wenige oder gar keine Verluste. Es resultiert lediglich ein fehlendes Einkommen.

Das Inkasso- und Delkredererisiko ist praktisch inexistent und reduziert sich darauf, von der Beschwerdeführer in 2 für die geleisteten Dienste entschädigt zu werden. Zahlungsausfälle seitens der Kunden brauchen sie nicht weiter zu inte ressieren, wird sie doch nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 21 S. 2) von der Beschwerdeführerin 2 entschädigt. Auch dies spricht eher für eine unselbständige Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin 1 handelt in eigenem Namen, tritt sie den Kunden ge ge nüber doch unter dem Namen « Z.___ » auf (Urk. 1 S. 17), welche Darstellung unbestritten geblieben ist. Ihre E-Mail-Signatur

– die Beschwerdeführerin kommuniziert mit ihrer privaten E-Mail-Adresse – ent hält indes die Beze ichnung «Field Consultant A.___ » und den Verweis a uf die Homepage sow ie das Firmenzitat (Urk. 8/49/1). Diese Umstände sprechen teilweise für eine selb ständige und teilweise für eine unselbständige Tätigkeit.

Die Tätigkeiten erfolgen auf eigene Rechnung, welche sie indes der Beschwerde führerin 2 in Rechnung stellt. Diese wiederum stellt Rechnung bei den entspre chenden auftraggebenden Firmen. Auch diese Umstände sprechen für beide Erwerbsarten.

D as Beschaffen von Aufträgen erfolgt mehrschichtig. So nimmt die Beschwerde führerin 1 Vermittlungen von verschiedenen Seiten entgegen. Nebst der Beschwerdeführerin 2 wurden ihr von der Firma Relocation

Experts Kunden zugewiesen oder sie akquiriert selbständig Kunden über private Kontakte (Urk. 1 S. 8 und Urk. 8/50). Das spricht für eine selbständige Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin 1 beschäftigt weder Personal noch hat sie externe Geschäftsräumlichkeiten angemietet. Beide Indizien spielen indes eine unterge ordnete Rolle, weil die von der Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Tätigkeit solches nicht zwingend erfordert. 3.3

Ein gewisses wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis ist darin zu erblicken, dass der Grossteil der Einkommen durch von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Mandate generiert wurde. Die von der Beschwerdeführerin 1 aufgelegte Kunden liste zeigt in den Jahren 2018 bis Mitte 2020 25 von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Aufträge und sieben anderweitig akquirierte Mandate (Urk. 8/49/3 und Urk. 8/50).

Indessen ist in arbeitsorganisatorische r Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis zu ersehen. Die Beschwerdeführerin 2 hat kein Weisungsrecht, die Beschwerdefüh rerin 1 führt die «Aufträge» in Eigenregie aus und wird dabei nicht von der Beschwerdeführerin 2 instruiert. Das wäre beim vorliegenden Modell auch nur schwer umsetzbar. Die Beschwerdeführerin 1 baut eine Kundenbeziehung auf und muss wohl jeweils rasch handeln und auf jeweilige Wünsche der Kunden oder Ereignisse - etwa auf Ämtern oder bei Wohnungsbesichtigungen - reagieren. Ein Unterordnungsverhältnis ist ebenfalls nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin 1 kann Aufträge jederzeit ablehnen, obwohl dies wahrscheinlich nicht beliebig oft möglich wäre, um auf der Liste potentieller Dienstleis t ungserbringer der Beschwerdeführerin 2 zu verbleiben. Die Beschwerdeführerin 1 ist jedenfalls nicht in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2 eingebettet. Sie hat keinen Arbeitsplatz in den Büros der Beschwerdeführerin 2, sie hat kein Material, sie muss sich nicht regelmässig melden und sie kann sich vollkommen selbst orga nisieren. Einziger Hinweis auf eine gewisse Unterordnung ist die Stillschweige vereinbarung (Urk. 1 S. 11), welche indes nicht als ungewöhnlich, sondern eher - auch als Beauftragte - selbstverständlich erscheint.

Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabene rfüllung ist vorliegend nicht anzuneh men. Dass noch andere Dienstleister mit Aufträgen von der Beschwerdeführerin 2 berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 19 f.), ist in diesem Zusammenhang irrelevant. In den Vorschriften über den Datenschutz ist indes von Angestellten die Rede (Supplier

shall

ensure

that

any

natural

person

acting

under

the

authority

of

S upplier

who

has

access

to A.___ Personal Data does not process

it

ex cept on instructions

from A.___ …, Urk. 8/7/11 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführerin 2 dürfte es einerlei sein, wer genau die Dienstleistung erbringt, solange die Zufriedenheit der Kunden und deren Arbeitgeber gesichert ist .

Ein Konkurrenzverbot besteht offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin 1 übt ihre Tätigkeit aufgrund verschiedener Akquisitionsbemühungen aus und wird von der Beschwerdeführerin 2 auch nur unregelmässig berücksichtigt.

Schliesslich besteht keine Präsenzpflicht . Die Beschwerdeführerin 1 kann ihre Dienstleistungen in Eigenorganisation erbringen und hat der Beschwerdeführerin 2 über ihren Arbeitsalltag keine Rechenschaft abzulegen. Freilich erfordert ihre Arbeit eine Präsenz bei den Kunden respektive im Rahmen der jeweils anfallenden Themen, etwa Wohnungsbesichtigungen. Gegenüber der Beschwerdeführerin 2 hat sie jedoch keine Präsenzpflicht. 3.4

Damit ergibt sich, dass in Bezug auf das Unternehmerrisiko gut die Hälfte der Punkte für eine selbständigerwerbende Tätigkeit sprechen, die anderen dagegen. Angesichts der investitionsarmen Tätigkeit als Dienstleisterin kommt diesen Punkten indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit ist - bereits aufgrund des bescheidenen Umsatzes - nicht derart, dass dies bereits ein schlagendes Argument für di e Qualifikation als Selbständig e rwerb ende wäre.

Rechtsprechungsgemäss kommt in Konstellationen wie der vorliegenden (typi sche Dienstleistungstätigkeiten) der organisatorischen betriebliche n Integration ausschlaggebende Bedeutung zu (BGE 144 V 111 E. 6.2.2). Dies spricht vorlieg end für eine Qualifikation als S elbständig e rwerbende . Die Beschwerdeführerin 1 ist in ihrer Arbeitsgestaltung frei und unterliegt nur wenigen bis gar keinen Kontrollen seitens der Beschwerdeführerin 2. Damit ist die Beschwerdeführerin 1 für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 als Selbständigerwerbende zu qualifizie ren. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.

Bei d iesem Ausgang des Verfahrens haben die obsiegende n Beschwerdeführer in nen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschä digung von je Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 7. August 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführe rin 2 als S elbständig e rwerbende zu qualifizieren ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1

und der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von je Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ueli Sommer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 3 1. Oktober 2018 (Urk. 8/1/1-4) meldete si ch X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb ständigerwerbende

im Erwerbszweig « Relocation Beratung und Marketing /PR » unter der Firmenbezeichnung « Z.___ » an. Mit Verfü gung vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/3

E. 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter las senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art.

E. 1.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, da rin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestellten löhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erschei nungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abwei chenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent schei dend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Verein barung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundes gerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

E. 1.3 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020). 1. 4

Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE

144 V 111 E. 6.1; vorgenanntes Urteil 9C_3/2021 E. 3.1). 2. 2.1 2.1.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheides aus, die Beschwerdeführerin 1 werde von der Beschwerdeführerin 2 hinzugezogen und sei in ihrer Funktion für Kunden in der Region B.___ tätig. Bei den Kunden hand l e es sich um Kunden der Beschwerdeführerin 2. Zudem benutze die Beschwerdeführerin 1 die IT-Tools ihre r

Auftraggebenden und erhalte wiederkeh rende Aufträge. Einer der wichtigsten Punkte sei die Rechnungsstellung. Selb ständigerwerbende stell t en ihre Rechnung direkt an den Endkunden. Bei der Beschwerdeführerin 1 sei dies nicht der Fall, die Beschwerdeführerin 2 übernehme die Rechnung s stellung an den Endkunden. Hierbei handle es sich um ein klassi sches Dreiecksverhältnis, welches in jedem Fall als unselbständig gelte (Urk. 2 S. 2). 2.1.2

Am 9. September 2021 (Urk.

21) ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführerin 1 trage kein Unternehmerrisiko, habe sie doch keine wesentlichen Investitionen «zu tragen», die unabhängig vom Arbeitserfolg anfielen, und sie trage kein Inkassorisiko, werde sie doch von der Beschwerdeführerin 2 entschä digt. Auch fielen keine Unkosten an, werde sie dafür doch von der Beschwerde führerin 2 entschädigt. Sodann sei aus der steuerlichen Anerkennung der Ein künfte als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit nichts abzuleiten, da keine bewusste Qualifikation vorgenommen worden sei und dies keine steuerlichen Konsequenzen nach sich gezogen habe. 2.2 2.2.1

Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen vor, die Beschwerdeführerin 1 erbringe Re l ocation Services im Raum B.___ für Privatkunden. Sie berate und unterstütze ausländische Mitarbeitende, die von international

tätigen Unterneh men vom Ausland her in die Schweiz transferiert würden, anlässlich ihrer hiesi gen Ansiedelung . Darunter falle etwa die Unterstützung bei Angelegenheiten mit dem Einwohnermelde- oder Migrationsamt, das Eröffnen von Schweizer Bank konten oder die Beratung und Betreuung bei der Such e nach geeigneten Schulen für Kinder. Kern ihrer Tätigkeit bilde die Suche nach einer geeigneten Unterkunft (Urk. 1 S. 6).

D ie Geschäftsbeziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen beschränke sich auf die gelegentliche Vermittlung von Privatkunden und die Rechnungsstellung an die Arbeitgeber der Expats durch die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerde führerin 1 sei allerdings stets frei, die Anfragen der Beschwerdeführerin 2 abzu lehnen. Entscheide sich die Beschwerdeführerin 1 zur Übernahme der Expats als Kunden, so entstehe hierdurch keine fachliche oder administrative Unterordnung zur Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Vertragsgestaltung und Umsetzung der Relocation Services frei und unterliege auch keinem Wei sungs

- und Instruktionsrecht der Beschwerdeführerin 2 un d sei auch nicht auf deren Infrastruktur angewiesen. Es sei der Beschwerdeführerin 1 durchaus bewusst, dass es möglich sei, dass sie über mehrere Monate keine Aufträge von der Beschwerdeführerin 2 erhalte und, sofern sie nicht anderweitig Kunden akquiriere, kein Einkommen generiere (S. 11 f.).

Zum Unternehmerrisiko führten die Beschwerdeführerinnen aus, erhebliche Investitionen seien im Bereich Relocation Services naturgemäss nicht zu tätigen. Die notwendigen Arbeitsgeräte (etwa Computer und Programme) habe die Beschwerdeführerin 1 selber angeschafft; namentlich be nu tze sie keine IT-Infrastruktur der Beschwerdeführerin 2 (S. 15). Weiter trage sie finanzielle Ver luste selber, etwa, wenn sie die eigenen Lebenskosten aufgrund der Auftragslage nicht selber decken könne (S. 16). Zum Inkasso- sowie Delkredererisiko machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die Rechnungsstellung durch die Beschwerdeführerin 2 nicht bedeute, dass die Beschwerdeführerin 1 automatisch als unselbständig erwerbstätig einzustufen sei. Trotz Dreiecksverhältnis fungiere das Beratungsunternehmen bloss als Verbindungsstelle und es finde daher weder eine fachliche noch administrative Unterordnung statt (S. 16). Die Beschwerde führerin 1 trage weiter sämtliche Unkosten selber. Sie trete gegenüber ihren Pri vatkunden unter ihrem eigenen Namen beziehungsweis e unter dem Namen «Z.___ » auf (S. 17). Sie beschaffe sich ihre Aufträge selber. Dabei würden ihr auch, aber eben nicht nur, Kunden durch die Beschwer deführerin 2 vorgestellt (S. 18). Die Erbringung von Dienstleistungen bringe es mit sich, dass keine grossen personellen Mittel erforderlich seien (S. 18). Sie arbeite vom Home-Office aus, das Kriterium der eigenen Geschäftsräumlichkeiten trete bei Dienstleistungen ohnehin in den Hintergrund (S. 18).

Zur Thematik der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 frei sei zu entscheiden, ob sie die von der Beschwerdeführerin 2 vorgestellten Expats betreuen möchte. Sie betreue daneben auch andere Privatkunden und erbringe auch für andere Unternehmen Relocation -Dienstleistungen. Damit sei sie in wirt schaftlicher Hinsicht nicht von der Beschwerdeführerin 2 abhängig. Sie sei auch währe nd ihrer Tätigkeit für Kunden, die ihr von der Beschwerdeführerin 2 vorge s tellt worden seien, in keiner Weise in deren Betrieb eingeordnet, weder physisch, fachlich noch administrativ . Sie sei nicht auf eine Infrastruktur der Beschwerde führerin 2 angewiesen noch bestehe ein bestimmter Arbeitsplan oder die Notwen digkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. In allen Fällen betreue sie die Expats persönlich und in eigener Verantwortung. Die Kommunikation ver laufe stets über die Beschwerdeführerin 1 und ihre private E-Mail-Adresse. Nehme sie einen Auftrag an, sei sie völlig frei, wie und in welchem Rahmen sie die Relocation -Dienstleistung erbringen möchte. Lediglich die Rechnungsstellung an die Arbeitgeber der Expats erfolge durch die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 setze die Preise für ihre Aufwendungen selber fest, sie werde nicht pauschal entschädigt (S. 19) . Die Beschwerdeführerin 1 fungiere nicht als einzige Kontaktstelle für die einzuwandernden Personen. Neben ihr würden noch weitere Arbeitnehmende und Consultants der Beschwerdeführerin 2 Dienst leistungen erbringen (S. 19 f.). Der Beschwerdeführerin 1 sei sodann kein Kon kurrenzverbot auferlegt worden, sie sei auch f ür andere Unternehmen tätig (S. 20). 2.2.2

Mit Stellungnahme vom 2 0. August 2021 (Urk.

15) ergänzten die Beschwerde führerin nen, das kantonale Steueramt habe die Einkünfte der Beschwerdeführerin 1 in den Steuerperioden 2018 und 2019 zu Recht als Einkünfte aus selbständigem Erwerb qualifiziert. Diese Qualifikationen seien rechtskräftig veranlagt und wirk ten sich auch steuerrechtlich aus. Das Steueramt habe bei der Veranlagung auf wirtschaftliche Gegebenheiten (z.B. geschäftsbedingte Unkosten) abgestellt. Ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit ergäben sich nicht. Eine von der Steuerbehörde gemeldete rechtskräftige Qualifikation sei für die AHV- Behörden auch hinsichtlich der Frage, ob ein Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliege, grundsätzlich als verbindlich zu betrachten (S. 10). 3. 3.1

Nach der Darstellung der Beschwerdeführerinnen besteht kein schriftlicher Ver trag über ihr Vertragsverhältnis (Urk. 1 S. 8 oben). Gleichwohl legten sie einen Auszug aus einem Rahmenvertrag auf (Urk. 3/13). Wie dem auch sei, ist d ie Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 nach Lage der Akten insoweit unbestritten, als sie einwanderungswilligen Ausländern den Umzug in die Schweiz ebnet, Wohngel e genheiten sucht, Behördengänge macht und sich um Bankkonti sowie Schulen für die Kinder kümmert. Kurzum, die Expats bekommen einen Rund umservice, welcher einen geglückten Umzug samt Start in der Schweiz ermög licht. Ebenso ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 diese Tätigkeit nicht nur für von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Kunden durchführt, sondern selber Kunden akquiriert und Zuweisungen auch von anderen Firmen erhält. 3.2

Zur Thematik des Unternehmerrisikos ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 praktisch keine Investitionen tätigte. Sie besitzt lediglich ein Privatauto und einen Computer sowie ein Handy (Urk. 1 S. 15 f.,

Urk. 8/47). Indessen ist diese s Krite rium nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil im Dienstleistungssegment grössere Investitionen regelmässig nicht notwendig sind.

Di e Beschwerdeführerin 1 hat indes ihre eigenen Verluste zu tragen. Läuft das Geschäft nicht gut respektive werden ihr keine Kunden angeboten, verdient sie nichts. Bei fehlenden Fixkosten entstehen indes auch nur wenige oder gar keine Verluste. Es resultiert lediglich ein fehlendes Einkommen.

Das Inkasso- und Delkredererisiko ist praktisch inexistent und reduziert sich darauf, von der Beschwerdeführer in 2 für die geleisteten Dienste entschädigt zu werden. Zahlungsausfälle seitens der Kunden brauchen sie nicht weiter zu inte ressieren, wird sie doch nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 21 S. 2) von der Beschwerdeführerin 2 entschädigt. Auch dies spricht eher für eine unselbständige Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin 1 handelt in eigenem Namen, tritt sie den Kunden ge ge nüber doch unter dem Namen « Z.___ » auf (Urk. 1 S. 17), welche Darstellung unbestritten geblieben ist. Ihre E-Mail-Signatur

– die Beschwerdeführerin kommuniziert mit ihrer privaten E-Mail-Adresse – ent hält indes die Beze ichnung «Field Consultant A.___ » und den Verweis a uf die Homepage sow ie das Firmenzitat (Urk. 8/49/1). Diese Umstände sprechen teilweise für eine selb ständige und teilweise für eine unselbständige Tätigkeit.

Die Tätigkeiten erfolgen auf eigene Rechnung, welche sie indes der Beschwerde führerin 2 in Rechnung stellt. Diese wiederum stellt Rechnung bei den entspre chenden auftraggebenden Firmen. Auch diese Umstände sprechen für beide Erwerbsarten.

D as Beschaffen von Aufträgen erfolgt mehrschichtig. So nimmt die Beschwerde führerin 1 Vermittlungen von verschiedenen Seiten entgegen. Nebst der Beschwerdeführerin 2 wurden ihr von der Firma Relocation

Experts Kunden zugewiesen oder sie akquiriert selbständig Kunden über private Kontakte (Urk. 1 S. 8 und Urk. 8/50). Das spricht für eine selbständige Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin 1 beschäftigt weder Personal noch hat sie externe Geschäftsräumlichkeiten angemietet. Beide Indizien spielen indes eine unterge ordnete Rolle, weil die von der Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Tätigkeit solches nicht zwingend erfordert. 3.3

Ein gewisses wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis ist darin zu erblicken, dass der Grossteil der Einkommen durch von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Mandate generiert wurde. Die von der Beschwerdeführerin 1 aufgelegte Kunden liste zeigt in den Jahren 2018 bis Mitte 2020 25 von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Aufträge und sieben anderweitig akquirierte Mandate (Urk. 8/49/3 und Urk. 8/50).

Indessen ist in arbeitsorganisatorische r Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis zu ersehen. Die Beschwerdeführerin 2 hat kein Weisungsrecht, die Beschwerdefüh rerin 1 führt die «Aufträge» in Eigenregie aus und wird dabei nicht von der Beschwerdeführerin 2 instruiert. Das wäre beim vorliegenden Modell auch nur schwer umsetzbar. Die Beschwerdeführerin 1 baut eine Kundenbeziehung auf und muss wohl jeweils rasch handeln und auf jeweilige Wünsche der Kunden oder Ereignisse - etwa auf Ämtern oder bei Wohnungsbesichtigungen - reagieren. Ein Unterordnungsverhältnis ist ebenfalls nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin 1 kann Aufträge jederzeit ablehnen, obwohl dies wahrscheinlich nicht beliebig oft möglich wäre, um auf der Liste potentieller Dienstleis t ungserbringer der Beschwerdeführerin 2 zu verbleiben. Die Beschwerdeführerin 1 ist jedenfalls nicht in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2 eingebettet. Sie hat keinen Arbeitsplatz in den Büros der Beschwerdeführerin 2, sie hat kein Material, sie muss sich nicht regelmässig melden und sie kann sich vollkommen selbst orga nisieren. Einziger Hinweis auf eine gewisse Unterordnung ist die Stillschweige vereinbarung (Urk. 1 S. 11), welche indes nicht als ungewöhnlich, sondern eher - auch als Beauftragte - selbstverständlich erscheint.

Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabene rfüllung ist vorliegend nicht anzuneh men. Dass noch andere Dienstleister mit Aufträgen von der Beschwerdeführerin 2 berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 19 f.), ist in diesem Zusammenhang irrelevant. In den Vorschriften über den Datenschutz ist indes von Angestellten die Rede (Supplier

shall

ensure

that

any

natural

person

acting

under

the

authority

of

S upplier

who

has

access

to A.___ Personal Data does not process

it

ex cept on instructions

from A.___ …, Urk. 8/7/11 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführerin 2 dürfte es einerlei sein, wer genau die Dienstleistung erbringt, solange die Zufriedenheit der Kunden und deren Arbeitgeber gesichert ist .

Ein Konkurrenzverbot besteht offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin 1 übt ihre Tätigkeit aufgrund verschiedener Akquisitionsbemühungen aus und wird von der Beschwerdeführerin 2 auch nur unregelmässig berücksichtigt.

Schliesslich besteht keine Präsenzpflicht . Die Beschwerdeführerin 1 kann ihre Dienstleistungen in Eigenorganisation erbringen und hat der Beschwerdeführerin 2 über ihren Arbeitsalltag keine Rechenschaft abzulegen. Freilich erfordert ihre Arbeit eine Präsenz bei den Kunden respektive im Rahmen der jeweils anfallenden Themen, etwa Wohnungsbesichtigungen. Gegenüber der Beschwerdeführerin 2 hat sie jedoch keine Präsenzpflicht. 3.4

Damit ergibt sich, dass in Bezug auf das Unternehmerrisiko gut die Hälfte der Punkte für eine selbständigerwerbende Tätigkeit sprechen, die anderen dagegen. Angesichts der investitionsarmen Tätigkeit als Dienstleisterin kommt diesen Punkten indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit ist - bereits aufgrund des bescheidenen Umsatzes - nicht derart, dass dies bereits ein schlagendes Argument für di e Qualifikation als Selbständig e rwerb ende wäre.

Rechtsprechungsgemäss kommt in Konstellationen wie der vorliegenden (typi sche Dienstleistungstätigkeiten) der organisatorischen betriebliche n Integration ausschlaggebende Bedeutung zu (BGE 144 V 111 E. 6.2.2). Dies spricht vorlieg end für eine Qualifikation als S elbständig e rwerbende . Die Beschwerdeführerin 1 ist in ihrer Arbeitsgestaltung frei und unterliegt nur wenigen bis gar keinen Kontrollen seitens der Beschwerdeführerin 2. Damit ist die Beschwerdeführerin 1 für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 als Selbständigerwerbende zu qualifizie ren. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.

Bei d iesem Ausgang des Verfahrens haben die obsiegende n Beschwerdeführer in nen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschä digung von je Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 7. August 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführe rin 2 als S elbständig e rwerbende zu qualifizieren ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1

und der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von je Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ueli Sommer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

E. 6 ) schloss die Ausgleichskasse die Versicherte per 1. März 2018 als selbständigerwerbend in der Branche Private Relocation Beratungen und Marketing an. Die Erwerbstätigkeit für die Firma A.___,

von welcher sie unter anderem Mandate vermittelt bekommt, quali fizierte sie indes als unselbständig und legte fest, dass diese mit der zuständigen Ausgleichskasse die Einkommen abrechnen und die entsprechenden Sozialversi cherungsbeiträge bezahlen muss. In letzterem Sinne verfügte sie gleichentags gegenüber der A.___ (Urk. 8/32) .

Die von der Versicherten sowie der A.___

am 3. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/58) wies die Ausgleichskasse nach Einholen einer Stellungnahme der für die A.___ zuständigen Caisse

interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises

Romandes

FER CIAM vom 1 8. August 2020 (Urk. 8/64) mit Entscheid vom 2 7. August 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob en X.___ und die A.___ am 2 5. September 2020 (Urk.

1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): 1.

Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2 7. August 2020 sei aufzu heben; 2.

Es sei festzustellen, dass Frau X.___ auch bezüglich der A.___ als Selbständigerwerbende gilt; 3.

Es sei die Vorinstanz anzuw eisen, Frau X.___ auch in Bezug auf die A.___ rückwirkend als Selbständigerwerbende zu registrieren; 4.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2 7. August 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neube urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 5.

Den Beschwerdeführerinnen seien die Par teikosten zu ersetzen.

Die Ausgleichskasse ersuchte am 2 3. Oktober 2020 (Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk.

10) zog das Gericht die Steu erakten der Versicherten bei (Urk. 11). Die Parteien äusserten sich hierzu am 2 3. Juli 2021 (Urk.

14) und 2 0. August 2021 (Urk. 15). Gleichzeitig wurde über die Übertragung der Stammanteile der A.___ auf die Y.___ GmbH orientiert. Am 9. September 2021 (Urk.

21) äusserte sich die Ausgleichskasse erneut, was den Gegenparteien am 1 0. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art.

E. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht lichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu - treffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Ein zelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00084

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 1 2. August 2022 in Sach en 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Sommer Walder Wyss AG, Rechtsanwälte Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 3 1. Oktober 2018 (Urk. 8/1/1-4) meldete si ch X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb ständigerwerbende

im Erwerbszweig « Relocation Beratung und Marketing /PR » unter der Firmenbezeichnung « Z.___ » an. Mit Verfü gung vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/3 6) schloss die Ausgleichskasse die Versicherte per 1. März 2018 als selbständigerwerbend in der Branche Private Relocation Beratungen und Marketing an. Die Erwerbstätigkeit für die Firma A.___,

von welcher sie unter anderem Mandate vermittelt bekommt, quali fizierte sie indes als unselbständig und legte fest, dass diese mit der zuständigen Ausgleichskasse die Einkommen abrechnen und die entsprechenden Sozialversi cherungsbeiträge bezahlen muss. In letzterem Sinne verfügte sie gleichentags gegenüber der A.___ (Urk. 8/32) .

Die von der Versicherten sowie der A.___

am 3. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/58) wies die Ausgleichskasse nach Einholen einer Stellungnahme der für die A.___ zuständigen Caisse

interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises

Romandes

FER CIAM vom 1 8. August 2020 (Urk. 8/64) mit Entscheid vom 2 7. August 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob en X.___ und die A.___ am 2 5. September 2020 (Urk.

1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): 1.

Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2 7. August 2020 sei aufzu heben; 2.

Es sei festzustellen, dass Frau X.___ auch bezüglich der A.___ als Selbständigerwerbende gilt; 3.

Es sei die Vorinstanz anzuw eisen, Frau X.___ auch in Bezug auf die A.___ rückwirkend als Selbständigerwerbende zu registrieren; 4.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2 7. August 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neube urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 5.

Den Beschwerdeführerinnen seien die Par teikosten zu ersetzen.

Die Ausgleichskasse ersuchte am 2 3. Oktober 2020 (Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 (Urk.

10) zog das Gericht die Steu erakten der Versicherten bei (Urk. 11). Die Parteien äusserten sich hierzu am 2 3. Juli 2021 (Urk.

14) und 2 0. August 2021 (Urk. 15). Gleichzeitig wurde über die Übertragung der Stammanteile der A.___ auf die Y.___ GmbH orientiert. Am 9. September 2021 (Urk.

21) äusserte sich die Ausgleichskasse erneut, was den Gegenparteien am 1 0. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinter las senenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht lichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzu - treffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Ein zelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 1.2

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, da rin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestellten löhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erschei nungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abwei chenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent schei dend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Verein barung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundes gerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegeben heiten zum Aus druck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz 1020). 1. 4

Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzu nehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE

144 V 111 E. 6.1; vorgenanntes Urteil 9C_3/2021 E. 3.1). 2. 2.1 2.1.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheides aus, die Beschwerdeführerin 1 werde von der Beschwerdeführerin 2 hinzugezogen und sei in ihrer Funktion für Kunden in der Region B.___ tätig. Bei den Kunden hand l e es sich um Kunden der Beschwerdeführerin 2. Zudem benutze die Beschwerdeführerin 1 die IT-Tools ihre r

Auftraggebenden und erhalte wiederkeh rende Aufträge. Einer der wichtigsten Punkte sei die Rechnungsstellung. Selb ständigerwerbende stell t en ihre Rechnung direkt an den Endkunden. Bei der Beschwerdeführerin 1 sei dies nicht der Fall, die Beschwerdeführerin 2 übernehme die Rechnung s stellung an den Endkunden. Hierbei handle es sich um ein klassi sches Dreiecksverhältnis, welches in jedem Fall als unselbständig gelte (Urk. 2 S. 2). 2.1.2

Am 9. September 2021 (Urk.

21) ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beschwer deführerin 1 trage kein Unternehmerrisiko, habe sie doch keine wesentlichen Investitionen «zu tragen», die unabhängig vom Arbeitserfolg anfielen, und sie trage kein Inkassorisiko, werde sie doch von der Beschwerdeführerin 2 entschä digt. Auch fielen keine Unkosten an, werde sie dafür doch von der Beschwerde führerin 2 entschädigt. Sodann sei aus der steuerlichen Anerkennung der Ein künfte als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit nichts abzuleiten, da keine bewusste Qualifikation vorgenommen worden sei und dies keine steuerlichen Konsequenzen nach sich gezogen habe. 2.2 2.2.1

Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen vor, die Beschwerdeführerin 1 erbringe Re l ocation Services im Raum B.___ für Privatkunden. Sie berate und unterstütze ausländische Mitarbeitende, die von international

tätigen Unterneh men vom Ausland her in die Schweiz transferiert würden, anlässlich ihrer hiesi gen Ansiedelung . Darunter falle etwa die Unterstützung bei Angelegenheiten mit dem Einwohnermelde- oder Migrationsamt, das Eröffnen von Schweizer Bank konten oder die Beratung und Betreuung bei der Such e nach geeigneten Schulen für Kinder. Kern ihrer Tätigkeit bilde die Suche nach einer geeigneten Unterkunft (Urk. 1 S. 6).

D ie Geschäftsbeziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen beschränke sich auf die gelegentliche Vermittlung von Privatkunden und die Rechnungsstellung an die Arbeitgeber der Expats durch die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerde führerin 1 sei allerdings stets frei, die Anfragen der Beschwerdeführerin 2 abzu lehnen. Entscheide sich die Beschwerdeführerin 1 zur Übernahme der Expats als Kunden, so entstehe hierdurch keine fachliche oder administrative Unterordnung zur Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Vertragsgestaltung und Umsetzung der Relocation Services frei und unterliege auch keinem Wei sungs

- und Instruktionsrecht der Beschwerdeführerin 2 un d sei auch nicht auf deren Infrastruktur angewiesen. Es sei der Beschwerdeführerin 1 durchaus bewusst, dass es möglich sei, dass sie über mehrere Monate keine Aufträge von der Beschwerdeführerin 2 erhalte und, sofern sie nicht anderweitig Kunden akquiriere, kein Einkommen generiere (S. 11 f.).

Zum Unternehmerrisiko führten die Beschwerdeführerinnen aus, erhebliche Investitionen seien im Bereich Relocation Services naturgemäss nicht zu tätigen. Die notwendigen Arbeitsgeräte (etwa Computer und Programme) habe die Beschwerdeführerin 1 selber angeschafft; namentlich be nu tze sie keine IT-Infrastruktur der Beschwerdeführerin 2 (S. 15). Weiter trage sie finanzielle Ver luste selber, etwa, wenn sie die eigenen Lebenskosten aufgrund der Auftragslage nicht selber decken könne (S. 16). Zum Inkasso- sowie Delkredererisiko machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die Rechnungsstellung durch die Beschwerdeführerin 2 nicht bedeute, dass die Beschwerdeführerin 1 automatisch als unselbständig erwerbstätig einzustufen sei. Trotz Dreiecksverhältnis fungiere das Beratungsunternehmen bloss als Verbindungsstelle und es finde daher weder eine fachliche noch administrative Unterordnung statt (S. 16). Die Beschwerde führerin 1 trage weiter sämtliche Unkosten selber. Sie trete gegenüber ihren Pri vatkunden unter ihrem eigenen Namen beziehungsweis e unter dem Namen «Z.___ » auf (S. 17). Sie beschaffe sich ihre Aufträge selber. Dabei würden ihr auch, aber eben nicht nur, Kunden durch die Beschwer deführerin 2 vorgestellt (S. 18). Die Erbringung von Dienstleistungen bringe es mit sich, dass keine grossen personellen Mittel erforderlich seien (S. 18). Sie arbeite vom Home-Office aus, das Kriterium der eigenen Geschäftsräumlichkeiten trete bei Dienstleistungen ohnehin in den Hintergrund (S. 18).

Zur Thematik der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 frei sei zu entscheiden, ob sie die von der Beschwerdeführerin 2 vorgestellten Expats betreuen möchte. Sie betreue daneben auch andere Privatkunden und erbringe auch für andere Unternehmen Relocation -Dienstleistungen. Damit sei sie in wirt schaftlicher Hinsicht nicht von der Beschwerdeführerin 2 abhängig. Sie sei auch währe nd ihrer Tätigkeit für Kunden, die ihr von der Beschwerdeführerin 2 vorge s tellt worden seien, in keiner Weise in deren Betrieb eingeordnet, weder physisch, fachlich noch administrativ . Sie sei nicht auf eine Infrastruktur der Beschwerde führerin 2 angewiesen noch bestehe ein bestimmter Arbeitsplan oder die Notwen digkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. In allen Fällen betreue sie die Expats persönlich und in eigener Verantwortung. Die Kommunikation ver laufe stets über die Beschwerdeführerin 1 und ihre private E-Mail-Adresse. Nehme sie einen Auftrag an, sei sie völlig frei, wie und in welchem Rahmen sie die Relocation -Dienstleistung erbringen möchte. Lediglich die Rechnungsstellung an die Arbeitgeber der Expats erfolge durch die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 1 setze die Preise für ihre Aufwendungen selber fest, sie werde nicht pauschal entschädigt (S. 19) . Die Beschwerdeführerin 1 fungiere nicht als einzige Kontaktstelle für die einzuwandernden Personen. Neben ihr würden noch weitere Arbeitnehmende und Consultants der Beschwerdeführerin 2 Dienst leistungen erbringen (S. 19 f.). Der Beschwerdeführerin 1 sei sodann kein Kon kurrenzverbot auferlegt worden, sie sei auch f ür andere Unternehmen tätig (S. 20). 2.2.2

Mit Stellungnahme vom 2 0. August 2021 (Urk.

15) ergänzten die Beschwerde führerin nen, das kantonale Steueramt habe die Einkünfte der Beschwerdeführerin 1 in den Steuerperioden 2018 und 2019 zu Recht als Einkünfte aus selbständigem Erwerb qualifiziert. Diese Qualifikationen seien rechtskräftig veranlagt und wirk ten sich auch steuerrechtlich aus. Das Steueramt habe bei der Veranlagung auf wirtschaftliche Gegebenheiten (z.B. geschäftsbedingte Unkosten) abgestellt. Ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit ergäben sich nicht. Eine von der Steuerbehörde gemeldete rechtskräftige Qualifikation sei für die AHV- Behörden auch hinsichtlich der Frage, ob ein Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliege, grundsätzlich als verbindlich zu betrachten (S. 10). 3. 3.1

Nach der Darstellung der Beschwerdeführerinnen besteht kein schriftlicher Ver trag über ihr Vertragsverhältnis (Urk. 1 S. 8 oben). Gleichwohl legten sie einen Auszug aus einem Rahmenvertrag auf (Urk. 3/13). Wie dem auch sei, ist d ie Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 nach Lage der Akten insoweit unbestritten, als sie einwanderungswilligen Ausländern den Umzug in die Schweiz ebnet, Wohngel e genheiten sucht, Behördengänge macht und sich um Bankkonti sowie Schulen für die Kinder kümmert. Kurzum, die Expats bekommen einen Rund umservice, welcher einen geglückten Umzug samt Start in der Schweiz ermög licht. Ebenso ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 diese Tätigkeit nicht nur für von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Kunden durchführt, sondern selber Kunden akquiriert und Zuweisungen auch von anderen Firmen erhält. 3.2

Zur Thematik des Unternehmerrisikos ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 praktisch keine Investitionen tätigte. Sie besitzt lediglich ein Privatauto und einen Computer sowie ein Handy (Urk. 1 S. 15 f.,

Urk. 8/47). Indessen ist diese s Krite rium nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil im Dienstleistungssegment grössere Investitionen regelmässig nicht notwendig sind.

Di e Beschwerdeführerin 1 hat indes ihre eigenen Verluste zu tragen. Läuft das Geschäft nicht gut respektive werden ihr keine Kunden angeboten, verdient sie nichts. Bei fehlenden Fixkosten entstehen indes auch nur wenige oder gar keine Verluste. Es resultiert lediglich ein fehlendes Einkommen.

Das Inkasso- und Delkredererisiko ist praktisch inexistent und reduziert sich darauf, von der Beschwerdeführer in 2 für die geleisteten Dienste entschädigt zu werden. Zahlungsausfälle seitens der Kunden brauchen sie nicht weiter zu inte ressieren, wird sie doch nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 21 S. 2) von der Beschwerdeführerin 2 entschädigt. Auch dies spricht eher für eine unselbständige Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin 1 handelt in eigenem Namen, tritt sie den Kunden ge ge nüber doch unter dem Namen « Z.___ » auf (Urk. 1 S. 17), welche Darstellung unbestritten geblieben ist. Ihre E-Mail-Signatur

– die Beschwerdeführerin kommuniziert mit ihrer privaten E-Mail-Adresse – ent hält indes die Beze ichnung «Field Consultant A.___ » und den Verweis a uf die Homepage sow ie das Firmenzitat (Urk. 8/49/1). Diese Umstände sprechen teilweise für eine selb ständige und teilweise für eine unselbständige Tätigkeit.

Die Tätigkeiten erfolgen auf eigene Rechnung, welche sie indes der Beschwerde führerin 2 in Rechnung stellt. Diese wiederum stellt Rechnung bei den entspre chenden auftraggebenden Firmen. Auch diese Umstände sprechen für beide Erwerbsarten.

D as Beschaffen von Aufträgen erfolgt mehrschichtig. So nimmt die Beschwerde führerin 1 Vermittlungen von verschiedenen Seiten entgegen. Nebst der Beschwerdeführerin 2 wurden ihr von der Firma Relocation

Experts Kunden zugewiesen oder sie akquiriert selbständig Kunden über private Kontakte (Urk. 1 S. 8 und Urk. 8/50). Das spricht für eine selbständige Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin 1 beschäftigt weder Personal noch hat sie externe Geschäftsräumlichkeiten angemietet. Beide Indizien spielen indes eine unterge ordnete Rolle, weil die von der Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Tätigkeit solches nicht zwingend erfordert. 3.3

Ein gewisses wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis ist darin zu erblicken, dass der Grossteil der Einkommen durch von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Mandate generiert wurde. Die von der Beschwerdeführerin 1 aufgelegte Kunden liste zeigt in den Jahren 2018 bis Mitte 2020 25 von der Beschwerdeführerin 2 vermittelte Aufträge und sieben anderweitig akquirierte Mandate (Urk. 8/49/3 und Urk. 8/50).

Indessen ist in arbeitsorganisatorische r Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis zu ersehen. Die Beschwerdeführerin 2 hat kein Weisungsrecht, die Beschwerdefüh rerin 1 führt die «Aufträge» in Eigenregie aus und wird dabei nicht von der Beschwerdeführerin 2 instruiert. Das wäre beim vorliegenden Modell auch nur schwer umsetzbar. Die Beschwerdeführerin 1 baut eine Kundenbeziehung auf und muss wohl jeweils rasch handeln und auf jeweilige Wünsche der Kunden oder Ereignisse - etwa auf Ämtern oder bei Wohnungsbesichtigungen - reagieren. Ein Unterordnungsverhältnis ist ebenfalls nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin 1 kann Aufträge jederzeit ablehnen, obwohl dies wahrscheinlich nicht beliebig oft möglich wäre, um auf der Liste potentieller Dienstleis t ungserbringer der Beschwerdeführerin 2 zu verbleiben. Die Beschwerdeführerin 1 ist jedenfalls nicht in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2 eingebettet. Sie hat keinen Arbeitsplatz in den Büros der Beschwerdeführerin 2, sie hat kein Material, sie muss sich nicht regelmässig melden und sie kann sich vollkommen selbst orga nisieren. Einziger Hinweis auf eine gewisse Unterordnung ist die Stillschweige vereinbarung (Urk. 1 S. 11), welche indes nicht als ungewöhnlich, sondern eher - auch als Beauftragte - selbstverständlich erscheint.

Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabene rfüllung ist vorliegend nicht anzuneh men. Dass noch andere Dienstleister mit Aufträgen von der Beschwerdeführerin 2 berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 19 f.), ist in diesem Zusammenhang irrelevant. In den Vorschriften über den Datenschutz ist indes von Angestellten die Rede (Supplier

shall

ensure

that

any

natural

person

acting

under

the

authority

of

S upplier

who

has

access

to A.___ Personal Data does not process

it

ex cept on instructions

from A.___ …, Urk. 8/7/11 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführerin 2 dürfte es einerlei sein, wer genau die Dienstleistung erbringt, solange die Zufriedenheit der Kunden und deren Arbeitgeber gesichert ist .

Ein Konkurrenzverbot besteht offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin 1 übt ihre Tätigkeit aufgrund verschiedener Akquisitionsbemühungen aus und wird von der Beschwerdeführerin 2 auch nur unregelmässig berücksichtigt.

Schliesslich besteht keine Präsenzpflicht . Die Beschwerdeführerin 1 kann ihre Dienstleistungen in Eigenorganisation erbringen und hat der Beschwerdeführerin 2 über ihren Arbeitsalltag keine Rechenschaft abzulegen. Freilich erfordert ihre Arbeit eine Präsenz bei den Kunden respektive im Rahmen der jeweils anfallenden Themen, etwa Wohnungsbesichtigungen. Gegenüber der Beschwerdeführerin 2 hat sie jedoch keine Präsenzpflicht. 3.4

Damit ergibt sich, dass in Bezug auf das Unternehmerrisiko gut die Hälfte der Punkte für eine selbständigerwerbende Tätigkeit sprechen, die anderen dagegen. Angesichts der investitionsarmen Tätigkeit als Dienstleisterin kommt diesen Punkten indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit ist - bereits aufgrund des bescheidenen Umsatzes - nicht derart, dass dies bereits ein schlagendes Argument für di e Qualifikation als Selbständig e rwerb ende wäre.

Rechtsprechungsgemäss kommt in Konstellationen wie der vorliegenden (typi sche Dienstleistungstätigkeiten) der organisatorischen betriebliche n Integration ausschlaggebende Bedeutung zu (BGE 144 V 111 E. 6.2.2). Dies spricht vorlieg end für eine Qualifikation als S elbständig e rwerbende . Die Beschwerdeführerin 1 ist in ihrer Arbeitsgestaltung frei und unterliegt nur wenigen bis gar keinen Kontrollen seitens der Beschwerdeführerin 2. Damit ist die Beschwerdeführerin 1 für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 als Selbständigerwerbende zu qualifizie ren. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.

Bei d iesem Ausgang des Verfahrens haben die obsiegende n Beschwerdeführer in nen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschä digung von je Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 7. August 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführe rin 2 als S elbständig e rwerbende zu qualifizieren ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1

und der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von je Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ueli Sommer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti