opencaselaw.ch

AB.2020.00064

Hilflosenentschädigung der AHV. Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung ist nicht gegeben. Anspruch auf Hilo leichten Grades.

Zürich SozVersG · 2020-11-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1947, leidet an einer isolierten Myelopathie cerviko -thorakal mit Übergang in eine Myelonatrophie (Urk. 8/92). Ihm wurde von Juni 1976 bis Dezember 2003 eine halbe Invaliden rente ( Urk. 8/ 9, Urk. 8/ 15, Urk. 8/20, Urk. 8/27, Urk. 8/36 , Urk. 8/46, Urk. 8/53, Urk. 8/62 ) und seit Januar 2004 wird ihm

eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk.

8/ 80 , Urk.

8/86) . 1.2

Am 30. September 2019 (Eingangsdatum)

reichte der Versicherte bei der Aus gleichs kasse Zürcher Arbeitgeber (AZA) ein Gesuch um Hilflosenentschädigung ein (Urk. 8/91) und legte den vorläufigen Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 23. November 2016 ( Urk. 8/92) sowie den Pflegebericht des Alters zentrums Z.___

vom 5. Ja nu ar 2019 ( Urk. 8/94) ins Recht. Die für die Abklärung zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

schloss nach telefonischer Rück sprache mit dem Versicherten (vgl. Ak ten n otiz vom 11. Oktober 2019, Urk. 8/98) auf die Abweisung des Begeh rens um Hilf lo sen entschä di gung

infolge Nichterfüllung der An spruchs vor aus setz un gen (Urk. 8/100), was die AZA dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2019 mitteilte ( Urk. 8/102). Dagegen erhob der Versi cherte unter Beilage des vor läufigen Aus trittsberichts der Reha klinik Y.___ vom 1 8. Oktober 2019 (Urk. 8/103/4ff.) mit Schrei ben vom 29. Ok tober 2019 Einsprache (Urk. 8/103). In der Folge

holte die IV-Stelle

Auskünfte zur Hilf losigkeit bei den einzelnen Lebensverrichtungen

(vgl. Urk. 8/111, Urk. 8/112, Urk. 8/115, Urk. 8/120) sowie den definitiven Aus trittsbericht der Reha klinik Y.___ vom 1 4. November 2019 ( Urk. 8/114) ein und veranlasste eine Beurteilung der Hilflosigkeit beim Versicherten zu Hause (vgl. Abklärungs be richt für Hilflosenent schä digung für Er wach sene vom 1 2. März 2020, Urk. 8/117). Gestützt darauf und ausgehend von einer Hilflosigkeit leichten Gra des hiess die AZA

mit Entscheid vom 16. Juni 2020 die Einsprache teilweise gut und sprach dem Ver si cher ten ab September 2019 eine Hilflosenenschädigung leichten Grades zu (Urk. 8/124 = Urk. 2 , vgl. auch Urk. 8/22 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte sinngemäss, die an ge fochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab September 2018 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu zusprechen. Eventualiter sei eine Überprüfung bei ihm zu Hause durchzuführen und gestützt darauf neu zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2020 ersucht e die AZA die IV-Stelle, welche über das Vorliegen ein er Hilflosigkeit zu entscheiden hat, um Prüfung des Sachverhalts und Beurteilung der Beschwerde. Die IV-Stelle schloss mit Be schwer de antwort vom 8. Sep tem ber 2020 namens der AZA auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Akten [Urk. 8/1 127] ). Mit Ver fügung vom 9. September 2020 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerde antwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 43 bis

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi che rung ( AHVG ) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungs leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemes sung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergän zender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1.2

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV ). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer ( Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV eingestuft, wenn die versicherte Per son trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sell schaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebens praktische Begleitung (Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569). 1 .4

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats , in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind ( Art. 43 bis

Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43 bis

Abs. 1 bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH , gültig ab 1. Januar 2015 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be tei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtung en sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grund lage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit September 2018 regelmässige und erhebliche Hilfe bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung im Freien

benötige . Beim An- und Auskleiden sei er hingegen mehrheitlich selbständig. Er bedürfe noch keine r regelmässige n und erhebliche n Hilfe . Beim Aufstehen/Absitzen/ Ab liegen sowie beim Essen sei er selbständig .

Eine dauernde persönliche Überwach ung liege nicht vor .

D er Be schwer de führer sei auch nicht selbst- oder fremd ge fährdet. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr habe er dem ent sprechend Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Juni 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beurteilung sei nicht richtig. Er sei auch beim An- und Auskleiden auf die Hilfe Dritter angewiesen, insbesondere, wenn er auswärts gehe und normale Strassenkleidung und Schuhe anziehen möchte. Bei einem Sturz könne er nicht mehr selbständig aufstehen. Er sei deshalb den ganzen Tag und auch während der Nacht auf Hilfe und Betreuung Dritter angewiesen. Schliesslich habe man ihm gesagt, dass er Anspruch auf die Entschä digung ab Anmeldetag (also September 2018) habe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilf lo sen entschädigung hat. 3. 3.1

Vom 3 0. August bis 1 8. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer in der Reha klinik Y.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 1 4. November 2019 ( Urk. 8/ 114 ) folgende Diagnosen fest: - Zunehmende Gangstörung bei Myelopathie cerviko -thorakal mit konse kutiver Myelonatrophie , unklarer Ätiol ogie ( Erstmanifestation 1971 ) - Beinödeme , a.e . multifaktorieller Genese - Koronare und valvuläre Herzkrankheit - Arterielle Hypertonie - Tinnitus beidseits - Status nach bilateralen zentralen und pa razentralen Lungenembolien (15. Juni 2018) - Rezidivierende Eisenmangelanämie - Lumboradikuläre Schmerzen (Dezember 2017) - Niereninsuffizienz - Prädiabetische Stoffwechsellage - Aktenanamnestisch Vitamin D Unterversorgung - Adeno-Ca rcinom der rechten Kolonflexur ( Erstdiagnose 1 4. Juni 2018 )

Die Ärzte konstatierten, neuropsychologisch würden sich Hinweise auf eine leichte kognitive Störung mit Minderleistungen bei den exekutiven Funktionen, Aufmerksamkeitsfunktionen und im mnestischen Bereich ergeben. Die Resultate seien jedoch nur ein geschränkt interpretierbar , da der Beschwerdeführer den Schwerpunkt seiner Therapie auf die Mobilität gerichtet habe und die Indikation für Neuropsychologie relativiert habe . In den Gesprächen hätten sich immer wieder An zeichen einer Anpassungsstörung mit krankheitsbezogenen Sorgen und

Ängste n gezeigt. In Bezug auf die Mobilität führten die Ärzte aus, der Beschwer de führer benutze seinen Aktivrollstuhl sowohl drinnen als auch draussen regel mässig. Die Transfers mache er alle selbständig , indem er sich an Gegenständen festhalte. Er könne frei sitzen, der freie Stand sei mit leichter Oberköperflexion und durchgestreckten Beinen statisch

kurz möglich. Mit Geh stöcken könne er an guten Tagen bis zu 100 Meter selbständig gehen, an schlech ten Tagen benötige er leichte bis mittlere taktile Hilfe. Auch das Treppensteigen über ein Stockwerk auf- und abwärts sei nur m it Unter stützung Dritter sowie Halt am Geländer möglich ( Urk. 8/114 S. 2) . Zuhause habe der Beschwerdeführer einen Treppenlift vom Parterre ins 1. und 2. Obergeschoss eingerichtet ( Urk. 8/114 S. 8).

Während des Aufenthalts habe der Beschwerde führer seine Kraft sowie die Ausdauer in den Beinen und die Gehstrecke deutlich steigern können ( Urk. 8/114 S.

2) . Zum Erhalt des Gesund heits zustandes und der Mobilität emp fah len die behandelnden Ärzte schliesslich regelmäs sige stationäre Rehabilitationsa ufent hal te ( Urk. 8/114 S. 3). Aktuell schätzten die Ärzte den Beschwerdeführer im All tag als teilselbständig ein. Hauptproblem sei die mittel gradige Paraparese der Beine mit leichter Spastik. Im Sitzen könne er sich selber waschen und seine Körperteile pflegen. Auch die Toilette könne er selbständig benutzen. Der Transfer sei mit Halte griffen möglich. Das Anziehen sei im Sitzen grösstenteils selbständig mög lich. Bei den Stütz strümpfen benötige er hingegen Unterstützung. Essen und Trin ken sowie die Be nutzung von Besteck sei selbständig möglich. Was die Einschätz ung der Ge sund heit betreffe , überschätze sich der Beschwerdeführer manchmal selbst . Es bestehe deshalb ein erhöhtes Sturzrisiko. Aufgrund der ein geschränkten Mobilität sei der Beschwerdeführer beim Kochen als teilselb ständig einzu schätzen. Rüst arbeiten könne er im Sitzen durchführen und auch kleinere Uten si lien könne er im Roll stuhl transportieren. Für die Erledigung des Haushalts habe er eine Putz frau, administrative Aufgaben er ledige er selber ( Urk. 8/114 S. 7). 3.2

3.2.1

Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene am 3 . März 2020 (Urk. 8/117) habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er aufgrund seiner multiplen physischen Schwierigkeiten (Herzschwäche, Gehbehinderung, ständiger Schwindel und damit verbundene Sturzgefahr) 24 Stunden auf Hilfe Dritter angewiesen sei. In den Beinen fehle es ihm bereits seit vielen Jahren an Kraft. Aktuell sei er noch in der Lage, sich im Haus an zwei Gehstöcken fortzu bewegen, wobei er zur Überwindung der Treppen auf einen Treppenlift ange wie sen sei. Ausser Haus benötige er den Rollstuhl. Er besitze ausserdem ein Auto, sei jedoch nicht in der Lage , Termine selbständig wahrzunehmen. Dies aufgrund der Gangunsicherheit verbunden mit erhöhter Sturzgefahr. Die Transfers könne er selbständig durchführen. Da bei ihm aber plötzlich Schwindel

auf treten könne, sei in der Nacht jemand dabei, wenn er aufstehe. Von niedrigen Sitzflächen könne er nicht mehr alleine aufstehen. Ausserdem benötige er infolge der Unbeweglich keit in den Beinen beim Anziehen der Hosen, Socken und Schuhe die Hilfe Dritter. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, über eine schwellen lose Dusch kabine, in welcher ein Hocker stehe, zu verfügen. Der Ein- und Aus stieg in die Duschkabine könne er mit Halten an den Haltegriffen selbständig be wältigen. Den Oberkörper könne er selber waschen, für die untere Körperhälfte sowie beim Waschen der Haare benötige er hingegen Hilfe. Im August 2018 habe er sich einer Darmoperation unterziehen müssen, von welcher er sich nicht mehr erholt habe. Seither werde er in alltäglichen Belangen unter stützt. Die Spitex komme und gebe ihm die Medikamente. Ausserdem übernehme sie die Pflege des Cystofix . Aktuell wohne eine Pflegefachfrau bei ihm. 3.2.2

Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Ärzte der Rehaklinik Y.___

behindertenge rechte Kleidung, inklusive Schuhe und Socken, selbständig an- und ausziehen könne. Im Rahmen der Schadenmin de rungs pflicht sei es ihm durchaus zuzu muten, behindertengerechte Kleidung zu tragen. Gestützt auf die gesetz lichen Bestimmungen würde eine blosse Erschwe rung oder Verlangsamung bei der Vornahme einer Verrichtung grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründen. Das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe werde im Bereich der dauernden Pflege angerechnet. 3.2.3

Zum Bereich «Auf stehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, der Beschwer de führer sei in der Lage , die Transfers mit Halt an Gegenständen selbständig durch zuführen. Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen vom Boden oder beim Ein- und Ausstieg in ein Au to könne nicht als regelmässig und erheblich im Sinne des Gesetzes gewichtet werden. Dass jemand, wenn er in der Nacht aufstehe, neben ihm stehen müsse, sei nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes zu gewichten. Dieser Bereich könne daher nicht angerechnet werden. 3.2.4

Beim «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» sei der Beschwerde führer in der Lage, das Besteck gezielt einzusetzen und sämtliche Nahrung selbständig zu zer kleinern. Trinken aus einem Glas oder Becher bereite ihm keine Schwierig keiten. In diesem Bereich sei keine Dritthilfe notwendig. 3.2.5

Der Bereich «Körperpflege» könne infolge direkter Unterstützungsbedürftigkeit ab August 2018 angerechnet werden. Im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Not durft» benötige der Beschwerdeführer dank dem Closomat auch bei der Nach reinigung keine Dritthilfe. Im September 2018 sei ihm aber ein Cystofix eingelegt worden. Seither benötige er dreimal pro Woche die Hilfe der Spitex, um diesen an zulegen und zu reinigen. Die Abklärungsperson hielt fest, infolge un üblicher Art der Verrichtung der Notdurft könne auch dieser Bereich an gerechnet werden. 3.2.6

Auch der Bereich «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» könne seit September 2018 angerechnet werden. Alsdann wurde im Abklärungsbericht aus geführt, dass der Haushalt und die Zubereitung der Mahlzeiten zwar durch Dritt personen erledigt werden

würden.

Das Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung wurde aber als nicht relevant

erachtet, weil der Beschwerdeführer AHV-Rentner ist.

Hingegen wurde berücksichtigt, dass er seit September 2018 dauernde medizin isch-pflegerische Hilfe benötigt . Schliess lich ist dem Abklä rungsbericht unter dem Titel «persönliche Überwachung» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder eigen- noch fremdgefährdet im Sinne des Gesetzes sei. Die Angabe, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands 24 Stund en über wacht werden müsse, sei gestützt auf die zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Es sei ihm zuzumuten, einige Stunden alleine zu Hause zu sein. 3.2.7

Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer sei seit September 2018 in den Bereichen Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem bestehe eine Pflegebedürftigkeit. 4. 4.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Das wurde auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen den Parteien ist vielmehr umstritten, welches Ausmass diese Hilfsbedürftigkeit erreicht beziehungsweise ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren G rades erfüllt sind. 4. 1 .1

Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Körperpflege, bei der Ver richtung der Notdurft sowie bei der Fortbe wegung seit September 2018 in erheb licher Weise der Dritthilfe bedarf (vgl. E. 3.2.5-6) und im Lebensbereich «Essen (normal zube reitete Mahlzeiten)» selb ständig ist (vgl. E. 3.2.4).

Streitig ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtun gen «An-/Auskleiden» und «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» regelmässig Dritthilfe be nötigt. 4.1 .2

Hilflosigkeit im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die ver sicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die ver sicher te Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witte rung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Rz. 8014 KSIH). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich be nö tigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbe dürftigkeit können nicht zur An nahme einer Not wen digkeit regelmässiger Dritt hilfe führen (Urteil des Bundes gerichts 9C_562/2016 vom 1

3. Januar 2017 E. 5.3; Rz . 8025 KSIH). Die in einzelnen selte nen oder ge le gentlichen Bedarfs fällen ange forderte Hilfe stellt keine regel mässige Hilfe dar (Urteil des Sozial versicherungs gerichts Zürich IV. 2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.1.2).

Die Hilfe ist erheblich, wenn die ver sicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer ein zelnen Lebens ver richtung (z.B. « Waschen » bei der Lebensverrichtung «Körperpflege» [BGE 107 V 136]) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann (Rz. 8026 KSIH).

Der Beschwerdeführer brachte vor, er könne nur leichte Hauskleidung selbständig anziehen. Für das Anziehen von Schuhen und Strassenbekleidung benötige er die Hilfe Dritter (vgl. Urk. 3) . Im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens zur Hilfe leistung gab die Betreuungsperson des Alterszentrums Z.___ für die Zeit von März bis April 2019 ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer beim An ziehen der Hosen und Schuhe sowie der Stützstrümpfe Unterstützung benötige (vgl. Urk. 8/112). Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Y.___ befanden den Beschwerdeführer im Oktober 2019 diesbezüglich hingegen als selbständig. So sei ihm das An ziehen im Sitzen grösstenteils selbständig möglich. Unter stützung benötige er nur beim Anziehen der Stützstrümpfe (vgl. E. 3.1 hiervor, Urk. 8/115 ). Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienen (z. B. Stütz strümpfe, Nachtschienen usw.), sind jedoch nicht unter der Lebens verrichtung «Ankleiden/Auskleiden», sondern bei der Pflege zu berücksichtigen (Rz. 8014.1 KSIH). Ausser dem ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenmin derungspflicht zumut bar, Kleidungsstücke seinen Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf unnötige Knöpfe, Reissverschlüsse und Schnürsenkel

zu verzichten . Schuhe mit Klett ver schlüssen kann er nach eigenen Angaben selb ständig an ziehen. Dasselbe gilt für lange Hosen mit Gummizug und breiten Hosenbeinen. Solche könne er mit Hilfs mitteln (z.B. kleiner Stuhl) ebenfalls selb ständig an ziehen (vgl. Urk. 8/116). Dass dem Beschwerdeführer die Kleider teil weise bereit gelegt werden müssen, wurde im Abklärungsbericht zwar nicht er wähnt, jedoch sowohl im Fragebogen des Alterszentrums Z.___ ( Urk. 8/11

2) sowie der Rehaklinik Y.___ (Urk. 8/115) ausgeführt. Diesbezüglich bleibt anzu merken, dass es de m Beschwer de führer im Rahmen der Schadenminderungs pflicht zumutbar ist, dass die Kleider in einer Kommode oder ähnlich versorgt wer den, so dass er diese im Rollstuhl erreichen und selber herausnehmen kann.

4.1 .3

Eine Hilflosigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor. Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Ein steigen in ein Auto ist nicht erheblich und alltäglich (Rz. 8015-8016 KSIH mit Verweis auf ZAK 1987 S. 247) .

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er alle Transfers selbständig durch führen kann (vgl. E. 3.2.1). Dass er beim Aufstehen eine Zug hilfe benötigt (vgl. Urk. 3), stellt keine regelmässige und erhebliche Dritt hilfe dar. Ebenso wenig ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Ein- und Aus steigen ins Auto Hilfe benötigt (vgl. Fragebogen der Spitex vom 1 5. April 2020, Urk. 8/111), erheblich und alltäglich. Soweit er geltend machte, aufgrund der Sturzgefahr sei er darauf angewiesen, dass nachts eine Drittperson anwesend sei, wenn er zur Toilette gehe, ist ih m ent gegenzuhalten, dass das Erfordernis der blossen Anwesen heit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht nur unter dem Gesichts punkt der per sönlichen Überwachung von Bedeutung

ist, nicht aber im Rahmen der Teilfunk tion «Auf stehen» (Rz. 8015-8017 KSIH mit Verweis auf ZAK 1987 S. 247). Damit liegt im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» keine regelmässige und erheb liche Hilflosigkeit vor. 4.1 .4

Der Beschwerdeführer ist nicht in mindestens vier alltäglichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Vor aussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV sind daher nicht erfüllt. Da d ie lebenspraktische Begleitung (Art

37 Abs. 2 lit. c, Art. 38 IVV) keine Berücksich ti gung in der AHV findet (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569), würde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades somit nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer dauernd einer per sönlichen Überwachung bed ürfte ( Art. 43 bis Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). 4.2

4. 2 .1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. So sei er während 24 Stunden auf die Hilfe und Betreuung von Dritten angewiesen. Es sei schon oft vorgekommen, dass er nachts beim Toilettengang gestürzt sei und auf dem Fussboden habe liegenbleiben müssen, bis am näch sten Morgen jemand geholfen hab

e. Er habe deshalb eine 24-Stunden-Betreuung angestellt ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 3 ). 4.2 .2

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indi rekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berück sich ti gung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungs bedürftig keit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfe leistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geis ti gen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persön liche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine ver sicher te Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Dritt person mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E . 4.b ). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen . Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. (vgl. Rz. 8035 KSIH) . 4.2.3

Beim Beschwerdeführer ergibt sich keine Überwachungsbedürftigkeit im dar ge leg ten Sinne.

Insbesondere aus dem Ab klä rungsbericht vom 1 2. März 2020 , ergibt sich, dass keine Not wendigkeit einer persönlichen Überwachung

besteht (Urk. 8/117 ).

Dieser Bericht wurde von einer qualifizierten Fachperson er stellt. Sie besuchte den Be schwer de führer in seinem Haus und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen. Sodann waren ihr die gesund heit lichen Ein schrän kungen des Beschwerdeführers bekannt und wurden dessen Angaben aufgeführt und be rück sich tigt. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nach voll ziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungs bericht (vgl. E. 1.4 vorstehend).

Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer erheblichen Fremd- oder Selbst ge fährdung einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfen würde, wurde auch in den Frage bögen zur Beurteilung der Hilfeleistung verneint. Angesichts dessen, dass weder die Betreuungs person des Alterszentrums Z.___ ( Urk. 8/112), noch die be handelnden Ärzte in der Rehaklinik Y.___ ( Urk. 8/115) eine solche Über wachung als notwendig erachteten, ist es nachvoll ziehbar, dass die Be schwerde gegnerin eine dauernde persönliche Überwachung verneinte und eine Selbst ge fährdung ausschloss. Daran vermag auch die Angabe des Beschwerde führers, manchmal nachts zu stürzen und danach nicht mehr selber aufstehen zu können, nichts zu ändern .

Eine Sturzgefahr und der damit verbundene Hilfebedarf beim Wiederaufstehen begründen

k eine dauernde per sön liche Überwachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2019 vom 2 3. Dezem ber 2019 , E. 5.2 ). Im Fragebogen der neuro logischen Abteilung der Rehaklinik Y.___ (vgl. Urk. 8/120) wurde zwar erwähnt, dass eine Sturzgefahr infolge der Paraparese der Beine mit nur kurzem Stehvermögen bestehe, die Notwendig keit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde seitens der Reha klinik Y.___ trotzdem verneint . 4.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seit seiner Anmeldung im September 2018 An spruch auf eine Hilflosenentschädigung, ist dem entgegen zuhalten, dass d er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats

entsteht , in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilf losigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während min des tens eines Jahres bestanden hat (vgl. E. 1.3 vorstehend) . Gemäss Abklä rungs person ist der Beschwerdeführer seit September 2018 in den Bereichen Körper pflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung regelmässig und in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Urk. 8/117). Damit sind die Vor aus setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nach einem Jahr im September 2019 erfüllt. 4.4

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in drei all tägli chen Lebensverrich tung en regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter an gewiesen und

bedarf keiner dauernden persönlichen Überwachung . Die Beschwerdegegnerin hat mit hin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht auf eine Hilflosigkeit leichten Grades festgesetzt . Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 1 6. Juni 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 43 bis

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi che rung ( AHVG ) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungs leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemes sung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergän zender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

E. 1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 1.3 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV ). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer ( Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs.

E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH , gültig ab 1. Januar 2015 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be tei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtung en sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grund lage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte sinngemäss, die an ge fochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab September 2018 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu zusprechen. Eventualiter sei eine Überprüfung bei ihm zu Hause durchzuführen und gestützt darauf neu zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2020 ersucht e die AZA die IV-Stelle, welche über das Vorliegen ein er Hilflosigkeit zu entscheiden hat, um Prüfung des Sachverhalts und Beurteilung der Beschwerde. Die IV-Stelle schloss mit Be schwer de antwort vom 8. Sep tem ber 2020 namens der AZA auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Akten [Urk. 8/1 127] ). Mit Ver fügung vom 9. September 2020 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerde antwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 9).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit September 2018 regelmässige und erhebliche Hilfe bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung im Freien

benötige . Beim An- und Auskleiden sei er hingegen mehrheitlich selbständig. Er bedürfe noch keine r regelmässige n und erhebliche n Hilfe . Beim Aufstehen/Absitzen/ Ab liegen sowie beim Essen sei er selbständig .

Eine dauernde persönliche Überwach ung liege nicht vor .

D er Be schwer de führer sei auch nicht selbst- oder fremd ge fährdet. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr habe er dem ent sprechend Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Juni 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beurteilung sei nicht richtig. Er sei auch beim An- und Auskleiden auf die Hilfe Dritter angewiesen, insbesondere, wenn er auswärts gehe und normale Strassenkleidung und Schuhe anziehen möchte. Bei einem Sturz könne er nicht mehr selbständig aufstehen. Er sei deshalb den ganzen Tag und auch während der Nacht auf Hilfe und Betreuung Dritter angewiesen. Schliesslich habe man ihm gesagt, dass er Anspruch auf die Entschä digung ab Anmeldetag (also September 2018) habe.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilf lo sen entschädigung hat.

E. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569). 1 .4

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats , in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind ( Art. 43 bis

Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43 bis

Abs. 1 bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.

E. 3.1 Vom 3 0. August bis 1 8. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer in der Reha klinik Y.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 1 4. November 2019 ( Urk. 8/ 114 ) folgende Diagnosen fest: - Zunehmende Gangstörung bei Myelopathie cerviko -thorakal mit konse kutiver Myelonatrophie , unklarer Ätiol ogie ( Erstmanifestation 1971 ) - Beinödeme , a.e . multifaktorieller Genese - Koronare und valvuläre Herzkrankheit - Arterielle Hypertonie - Tinnitus beidseits - Status nach bilateralen zentralen und pa razentralen Lungenembolien (15. Juni 2018) - Rezidivierende Eisenmangelanämie - Lumboradikuläre Schmerzen (Dezember 2017) - Niereninsuffizienz - Prädiabetische Stoffwechsellage - Aktenanamnestisch Vitamin D Unterversorgung - Adeno-Ca rcinom der rechten Kolonflexur ( Erstdiagnose 1 4. Juni 2018 )

Die Ärzte konstatierten, neuropsychologisch würden sich Hinweise auf eine leichte kognitive Störung mit Minderleistungen bei den exekutiven Funktionen, Aufmerksamkeitsfunktionen und im mnestischen Bereich ergeben. Die Resultate seien jedoch nur ein geschränkt interpretierbar , da der Beschwerdeführer den Schwerpunkt seiner Therapie auf die Mobilität gerichtet habe und die Indikation für Neuropsychologie relativiert habe . In den Gesprächen hätten sich immer wieder An zeichen einer Anpassungsstörung mit krankheitsbezogenen Sorgen und

Ängste n gezeigt. In Bezug auf die Mobilität führten die Ärzte aus, der Beschwer de führer benutze seinen Aktivrollstuhl sowohl drinnen als auch draussen regel mässig. Die Transfers mache er alle selbständig , indem er sich an Gegenständen festhalte. Er könne frei sitzen, der freie Stand sei mit leichter Oberköperflexion und durchgestreckten Beinen statisch

kurz möglich. Mit Geh stöcken könne er an guten Tagen bis zu 100 Meter selbständig gehen, an schlech ten Tagen benötige er leichte bis mittlere taktile Hilfe. Auch das Treppensteigen über ein Stockwerk auf- und abwärts sei nur m it Unter stützung Dritter sowie Halt am Geländer möglich ( Urk. 8/114 S. 2) . Zuhause habe der Beschwerdeführer einen Treppenlift vom Parterre ins 1. und 2. Obergeschoss eingerichtet ( Urk. 8/114 S. 8).

Während des Aufenthalts habe der Beschwerde führer seine Kraft sowie die Ausdauer in den Beinen und die Gehstrecke deutlich steigern können ( Urk. 8/114 S.

2) . Zum Erhalt des Gesund heits zustandes und der Mobilität emp fah len die behandelnden Ärzte schliesslich regelmäs sige stationäre Rehabilitationsa ufent hal te ( Urk. 8/114 S. 3). Aktuell schätzten die Ärzte den Beschwerdeführer im All tag als teilselbständig ein. Hauptproblem sei die mittel gradige Paraparese der Beine mit leichter Spastik. Im Sitzen könne er sich selber waschen und seine Körperteile pflegen. Auch die Toilette könne er selbständig benutzen. Der Transfer sei mit Halte griffen möglich. Das Anziehen sei im Sitzen grösstenteils selbständig mög lich. Bei den Stütz strümpfen benötige er hingegen Unterstützung. Essen und Trin ken sowie die Be nutzung von Besteck sei selbständig möglich. Was die Einschätz ung der Ge sund heit betreffe , überschätze sich der Beschwerdeführer manchmal selbst . Es bestehe deshalb ein erhöhtes Sturzrisiko. Aufgrund der ein geschränkten Mobilität sei der Beschwerdeführer beim Kochen als teilselb ständig einzu schätzen. Rüst arbeiten könne er im Sitzen durchführen und auch kleinere Uten si lien könne er im Roll stuhl transportieren. Für die Erledigung des Haushalts habe er eine Putz frau, administrative Aufgaben er ledige er selber ( Urk. 8/114 S. 7).

E. 3.2.1 Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene am 3 . März 2020 (Urk. 8/117) habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er aufgrund seiner multiplen physischen Schwierigkeiten (Herzschwäche, Gehbehinderung, ständiger Schwindel und damit verbundene Sturzgefahr) 24 Stunden auf Hilfe Dritter angewiesen sei. In den Beinen fehle es ihm bereits seit vielen Jahren an Kraft. Aktuell sei er noch in der Lage, sich im Haus an zwei Gehstöcken fortzu bewegen, wobei er zur Überwindung der Treppen auf einen Treppenlift ange wie sen sei. Ausser Haus benötige er den Rollstuhl. Er besitze ausserdem ein Auto, sei jedoch nicht in der Lage , Termine selbständig wahrzunehmen. Dies aufgrund der Gangunsicherheit verbunden mit erhöhter Sturzgefahr. Die Transfers könne er selbständig durchführen. Da bei ihm aber plötzlich Schwindel

auf treten könne, sei in der Nacht jemand dabei, wenn er aufstehe. Von niedrigen Sitzflächen könne er nicht mehr alleine aufstehen. Ausserdem benötige er infolge der Unbeweglich keit in den Beinen beim Anziehen der Hosen, Socken und Schuhe die Hilfe Dritter. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, über eine schwellen lose Dusch kabine, in welcher ein Hocker stehe, zu verfügen. Der Ein- und Aus stieg in die Duschkabine könne er mit Halten an den Haltegriffen selbständig be wältigen. Den Oberkörper könne er selber waschen, für die untere Körperhälfte sowie beim Waschen der Haare benötige er hingegen Hilfe. Im August 2018 habe er sich einer Darmoperation unterziehen müssen, von welcher er sich nicht mehr erholt habe. Seither werde er in alltäglichen Belangen unter stützt. Die Spitex komme und gebe ihm die Medikamente. Ausserdem übernehme sie die Pflege des Cystofix . Aktuell wohne eine Pflegefachfrau bei ihm.

E. 3.2.2 Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Ärzte der Rehaklinik Y.___

behindertenge rechte Kleidung, inklusive Schuhe und Socken, selbständig an- und ausziehen könne. Im Rahmen der Schadenmin de rungs pflicht sei es ihm durchaus zuzu muten, behindertengerechte Kleidung zu tragen. Gestützt auf die gesetz lichen Bestimmungen würde eine blosse Erschwe rung oder Verlangsamung bei der Vornahme einer Verrichtung grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründen. Das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe werde im Bereich der dauernden Pflege angerechnet.

E. 3.2.3 Zum Bereich «Auf stehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, der Beschwer de führer sei in der Lage , die Transfers mit Halt an Gegenständen selbständig durch zuführen. Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen vom Boden oder beim Ein- und Ausstieg in ein Au to könne nicht als regelmässig und erheblich im Sinne des Gesetzes gewichtet werden. Dass jemand, wenn er in der Nacht aufstehe, neben ihm stehen müsse, sei nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes zu gewichten. Dieser Bereich könne daher nicht angerechnet werden.

E. 3.2.4 Beim «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» sei der Beschwerde führer in der Lage, das Besteck gezielt einzusetzen und sämtliche Nahrung selbständig zu zer kleinern. Trinken aus einem Glas oder Becher bereite ihm keine Schwierig keiten. In diesem Bereich sei keine Dritthilfe notwendig.

E. 3.2.5 Der Bereich «Körperpflege» könne infolge direkter Unterstützungsbedürftigkeit ab August 2018 angerechnet werden. Im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Not durft» benötige der Beschwerdeführer dank dem Closomat auch bei der Nach reinigung keine Dritthilfe. Im September 2018 sei ihm aber ein Cystofix eingelegt worden. Seither benötige er dreimal pro Woche die Hilfe der Spitex, um diesen an zulegen und zu reinigen. Die Abklärungsperson hielt fest, infolge un üblicher Art der Verrichtung der Notdurft könne auch dieser Bereich an gerechnet werden.

E. 3.2.6 Auch der Bereich «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» könne seit September 2018 angerechnet werden. Alsdann wurde im Abklärungsbericht aus geführt, dass der Haushalt und die Zubereitung der Mahlzeiten zwar durch Dritt personen erledigt werden

würden.

Das Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung wurde aber als nicht relevant

erachtet, weil der Beschwerdeführer AHV-Rentner ist.

Hingegen wurde berücksichtigt, dass er seit September 2018 dauernde medizin isch-pflegerische Hilfe benötigt . Schliess lich ist dem Abklä rungsbericht unter dem Titel «persönliche Überwachung» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder eigen- noch fremdgefährdet im Sinne des Gesetzes sei. Die Angabe, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands 24 Stund en über wacht werden müsse, sei gestützt auf die zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Es sei ihm zuzumuten, einige Stunden alleine zu Hause zu sein.

E. 3.2.7 Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer sei seit September 2018 in den Bereichen Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem bestehe eine Pflegebedürftigkeit.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 4.1 .4

Der Beschwerdeführer ist nicht in mindestens vier alltäglichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Vor aussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV sind daher nicht erfüllt. Da d ie lebenspraktische Begleitung (Art

37 Abs. 2 lit. c, Art. 38 IVV) keine Berücksich ti gung in der AHV findet (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569), würde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades somit nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer dauernd einer per sönlichen Überwachung bed ürfte ( Art. 43 bis Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV).

E. 4.2 .2

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indi rekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berück sich ti gung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungs bedürftig keit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfe leistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geis ti gen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persön liche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine ver sicher te Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Dritt person mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E . 4.b ). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen . Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. (vgl. Rz. 8035 KSIH) .

E. 4.2.3 Beim Beschwerdeführer ergibt sich keine Überwachungsbedürftigkeit im dar ge leg ten Sinne.

Insbesondere aus dem Ab klä rungsbericht vom 1 2. März 2020 , ergibt sich, dass keine Not wendigkeit einer persönlichen Überwachung

besteht (Urk. 8/117 ).

Dieser Bericht wurde von einer qualifizierten Fachperson er stellt. Sie besuchte den Be schwer de führer in seinem Haus und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen. Sodann waren ihr die gesund heit lichen Ein schrän kungen des Beschwerdeführers bekannt und wurden dessen Angaben aufgeführt und be rück sich tigt. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nach voll ziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungs bericht (vgl. E. 1.4 vorstehend).

Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer erheblichen Fremd- oder Selbst ge fährdung einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfen würde, wurde auch in den Frage bögen zur Beurteilung der Hilfeleistung verneint. Angesichts dessen, dass weder die Betreuungs person des Alterszentrums Z.___ ( Urk. 8/112), noch die be handelnden Ärzte in der Rehaklinik Y.___ ( Urk. 8/115) eine solche Über wachung als notwendig erachteten, ist es nachvoll ziehbar, dass die Be schwerde gegnerin eine dauernde persönliche Überwachung verneinte und eine Selbst ge fährdung ausschloss. Daran vermag auch die Angabe des Beschwerde führers, manchmal nachts zu stürzen und danach nicht mehr selber aufstehen zu können, nichts zu ändern .

Eine Sturzgefahr und der damit verbundene Hilfebedarf beim Wiederaufstehen begründen

k eine dauernde per sön liche Überwachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2019 vom 2 3. Dezem ber 2019 , E. 5.2 ). Im Fragebogen der neuro logischen Abteilung der Rehaklinik Y.___ (vgl. Urk. 8/120) wurde zwar erwähnt, dass eine Sturzgefahr infolge der Paraparese der Beine mit nur kurzem Stehvermögen bestehe, die Notwendig keit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde seitens der Reha klinik Y.___ trotzdem verneint .

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seit seiner Anmeldung im September 2018 An spruch auf eine Hilflosenentschädigung, ist dem entgegen zuhalten, dass d er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats

entsteht , in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilf losigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während min des tens eines Jahres bestanden hat (vgl. E. 1.3 vorstehend) . Gemäss Abklä rungs person ist der Beschwerdeführer seit September 2018 in den Bereichen Körper pflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung regelmässig und in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Urk. 8/117). Damit sind die Vor aus setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nach einem Jahr im September 2019 erfüllt.

E. 4.4 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in drei all tägli chen Lebensverrich tung en regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter an gewiesen und

bedarf keiner dauernden persönlichen Überwachung . Die Beschwerdegegnerin hat mit hin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht auf eine Hilflosigkeit leichten Grades festgesetzt . Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 1 6. Juni 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00064

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

25. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1947, leidet an einer isolierten Myelopathie cerviko -thorakal mit Übergang in eine Myelonatrophie (Urk. 8/92). Ihm wurde von Juni 1976 bis Dezember 2003 eine halbe Invaliden rente ( Urk. 8/ 9, Urk. 8/ 15, Urk. 8/20, Urk. 8/27, Urk. 8/36 , Urk. 8/46, Urk. 8/53, Urk. 8/62 ) und seit Januar 2004 wird ihm

eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk.

8/ 80 , Urk.

8/86) . 1.2

Am 30. September 2019 (Eingangsdatum)

reichte der Versicherte bei der Aus gleichs kasse Zürcher Arbeitgeber (AZA) ein Gesuch um Hilflosenentschädigung ein (Urk. 8/91) und legte den vorläufigen Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 23. November 2016 ( Urk. 8/92) sowie den Pflegebericht des Alters zentrums Z.___

vom 5. Ja nu ar 2019 ( Urk. 8/94) ins Recht. Die für die Abklärung zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

schloss nach telefonischer Rück sprache mit dem Versicherten (vgl. Ak ten n otiz vom 11. Oktober 2019, Urk. 8/98) auf die Abweisung des Begeh rens um Hilf lo sen entschä di gung

infolge Nichterfüllung der An spruchs vor aus setz un gen (Urk. 8/100), was die AZA dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2019 mitteilte ( Urk. 8/102). Dagegen erhob der Versi cherte unter Beilage des vor läufigen Aus trittsberichts der Reha klinik Y.___ vom 1 8. Oktober 2019 (Urk. 8/103/4ff.) mit Schrei ben vom 29. Ok tober 2019 Einsprache (Urk. 8/103). In der Folge

holte die IV-Stelle

Auskünfte zur Hilf losigkeit bei den einzelnen Lebensverrichtungen

(vgl. Urk. 8/111, Urk. 8/112, Urk. 8/115, Urk. 8/120) sowie den definitiven Aus trittsbericht der Reha klinik Y.___ vom 1 4. November 2019 ( Urk. 8/114) ein und veranlasste eine Beurteilung der Hilflosigkeit beim Versicherten zu Hause (vgl. Abklärungs be richt für Hilflosenent schä digung für Er wach sene vom 1 2. März 2020, Urk. 8/117). Gestützt darauf und ausgehend von einer Hilflosigkeit leichten Gra des hiess die AZA

mit Entscheid vom 16. Juni 2020 die Einsprache teilweise gut und sprach dem Ver si cher ten ab September 2019 eine Hilflosenenschädigung leichten Grades zu (Urk. 8/124 = Urk. 2 , vgl. auch Urk. 8/22 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte sinngemäss, die an ge fochtene Verfügung sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab September 2018 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu zusprechen. Eventualiter sei eine Überprüfung bei ihm zu Hause durchzuführen und gestützt darauf neu zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2020 ersucht e die AZA die IV-Stelle, welche über das Vorliegen ein er Hilflosigkeit zu entscheiden hat, um Prüfung des Sachverhalts und Beurteilung der Beschwerde. Die IV-Stelle schloss mit Be schwer de antwort vom 8. Sep tem ber 2020 namens der AZA auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Akten [Urk. 8/1 127] ). Mit Ver fügung vom 9. September 2020 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerde antwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 43 bis

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versi che rung ( AHVG ) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän zungs leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemes sung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergän zender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar. 1.2

Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 37 Abs. 1 IVV ). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer ( Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV eingestuft, wenn die versicherte Per son trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sell schaftliche Kontakte pflegen kann ( Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebens praktische Begleitung (Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569). 1 .4

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats , in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43 bis

Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind ( Art. 43 bis

Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43 bis

Abs. 1 bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs anspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH , gültig ab 1. Januar 2015 ). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be tei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtung en sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grund lage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit September 2018 regelmässige und erhebliche Hilfe bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung im Freien

benötige . Beim An- und Auskleiden sei er hingegen mehrheitlich selbständig. Er bedürfe noch keine r regelmässige n und erhebliche n Hilfe . Beim Aufstehen/Absitzen/ Ab liegen sowie beim Essen sei er selbständig .

Eine dauernde persönliche Überwach ung liege nicht vor .

D er Be schwer de führer sei auch nicht selbst- oder fremd ge fährdet. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr habe er dem ent sprechend Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Juni 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beurteilung sei nicht richtig. Er sei auch beim An- und Auskleiden auf die Hilfe Dritter angewiesen, insbesondere, wenn er auswärts gehe und normale Strassenkleidung und Schuhe anziehen möchte. Bei einem Sturz könne er nicht mehr selbständig aufstehen. Er sei deshalb den ganzen Tag und auch während der Nacht auf Hilfe und Betreuung Dritter angewiesen. Schliesslich habe man ihm gesagt, dass er Anspruch auf die Entschä digung ab Anmeldetag (also September 2018) habe. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilf lo sen entschädigung hat. 3. 3.1

Vom 3 0. August bis 1 8. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer in der Reha klinik Y.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 1 4. November 2019 ( Urk. 8/ 114 ) folgende Diagnosen fest: - Zunehmende Gangstörung bei Myelopathie cerviko -thorakal mit konse kutiver Myelonatrophie , unklarer Ätiol ogie ( Erstmanifestation 1971 ) - Beinödeme , a.e . multifaktorieller Genese - Koronare und valvuläre Herzkrankheit - Arterielle Hypertonie - Tinnitus beidseits - Status nach bilateralen zentralen und pa razentralen Lungenembolien (15. Juni 2018) - Rezidivierende Eisenmangelanämie - Lumboradikuläre Schmerzen (Dezember 2017) - Niereninsuffizienz - Prädiabetische Stoffwechsellage - Aktenanamnestisch Vitamin D Unterversorgung - Adeno-Ca rcinom der rechten Kolonflexur ( Erstdiagnose 1 4. Juni 2018 )

Die Ärzte konstatierten, neuropsychologisch würden sich Hinweise auf eine leichte kognitive Störung mit Minderleistungen bei den exekutiven Funktionen, Aufmerksamkeitsfunktionen und im mnestischen Bereich ergeben. Die Resultate seien jedoch nur ein geschränkt interpretierbar , da der Beschwerdeführer den Schwerpunkt seiner Therapie auf die Mobilität gerichtet habe und die Indikation für Neuropsychologie relativiert habe . In den Gesprächen hätten sich immer wieder An zeichen einer Anpassungsstörung mit krankheitsbezogenen Sorgen und

Ängste n gezeigt. In Bezug auf die Mobilität führten die Ärzte aus, der Beschwer de führer benutze seinen Aktivrollstuhl sowohl drinnen als auch draussen regel mässig. Die Transfers mache er alle selbständig , indem er sich an Gegenständen festhalte. Er könne frei sitzen, der freie Stand sei mit leichter Oberköperflexion und durchgestreckten Beinen statisch

kurz möglich. Mit Geh stöcken könne er an guten Tagen bis zu 100 Meter selbständig gehen, an schlech ten Tagen benötige er leichte bis mittlere taktile Hilfe. Auch das Treppensteigen über ein Stockwerk auf- und abwärts sei nur m it Unter stützung Dritter sowie Halt am Geländer möglich ( Urk. 8/114 S. 2) . Zuhause habe der Beschwerdeführer einen Treppenlift vom Parterre ins 1. und 2. Obergeschoss eingerichtet ( Urk. 8/114 S. 8).

Während des Aufenthalts habe der Beschwerde führer seine Kraft sowie die Ausdauer in den Beinen und die Gehstrecke deutlich steigern können ( Urk. 8/114 S.

2) . Zum Erhalt des Gesund heits zustandes und der Mobilität emp fah len die behandelnden Ärzte schliesslich regelmäs sige stationäre Rehabilitationsa ufent hal te ( Urk. 8/114 S. 3). Aktuell schätzten die Ärzte den Beschwerdeführer im All tag als teilselbständig ein. Hauptproblem sei die mittel gradige Paraparese der Beine mit leichter Spastik. Im Sitzen könne er sich selber waschen und seine Körperteile pflegen. Auch die Toilette könne er selbständig benutzen. Der Transfer sei mit Halte griffen möglich. Das Anziehen sei im Sitzen grösstenteils selbständig mög lich. Bei den Stütz strümpfen benötige er hingegen Unterstützung. Essen und Trin ken sowie die Be nutzung von Besteck sei selbständig möglich. Was die Einschätz ung der Ge sund heit betreffe , überschätze sich der Beschwerdeführer manchmal selbst . Es bestehe deshalb ein erhöhtes Sturzrisiko. Aufgrund der ein geschränkten Mobilität sei der Beschwerdeführer beim Kochen als teilselb ständig einzu schätzen. Rüst arbeiten könne er im Sitzen durchführen und auch kleinere Uten si lien könne er im Roll stuhl transportieren. Für die Erledigung des Haushalts habe er eine Putz frau, administrative Aufgaben er ledige er selber ( Urk. 8/114 S. 7). 3.2

3.2.1

Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene am 3 . März 2020 (Urk. 8/117) habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er aufgrund seiner multiplen physischen Schwierigkeiten (Herzschwäche, Gehbehinderung, ständiger Schwindel und damit verbundene Sturzgefahr) 24 Stunden auf Hilfe Dritter angewiesen sei. In den Beinen fehle es ihm bereits seit vielen Jahren an Kraft. Aktuell sei er noch in der Lage, sich im Haus an zwei Gehstöcken fortzu bewegen, wobei er zur Überwindung der Treppen auf einen Treppenlift ange wie sen sei. Ausser Haus benötige er den Rollstuhl. Er besitze ausserdem ein Auto, sei jedoch nicht in der Lage , Termine selbständig wahrzunehmen. Dies aufgrund der Gangunsicherheit verbunden mit erhöhter Sturzgefahr. Die Transfers könne er selbständig durchführen. Da bei ihm aber plötzlich Schwindel

auf treten könne, sei in der Nacht jemand dabei, wenn er aufstehe. Von niedrigen Sitzflächen könne er nicht mehr alleine aufstehen. Ausserdem benötige er infolge der Unbeweglich keit in den Beinen beim Anziehen der Hosen, Socken und Schuhe die Hilfe Dritter. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, über eine schwellen lose Dusch kabine, in welcher ein Hocker stehe, zu verfügen. Der Ein- und Aus stieg in die Duschkabine könne er mit Halten an den Haltegriffen selbständig be wältigen. Den Oberkörper könne er selber waschen, für die untere Körperhälfte sowie beim Waschen der Haare benötige er hingegen Hilfe. Im August 2018 habe er sich einer Darmoperation unterziehen müssen, von welcher er sich nicht mehr erholt habe. Seither werde er in alltäglichen Belangen unter stützt. Die Spitex komme und gebe ihm die Medikamente. Ausserdem übernehme sie die Pflege des Cystofix . Aktuell wohne eine Pflegefachfrau bei ihm. 3.2.2

Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Ärzte der Rehaklinik Y.___

behindertenge rechte Kleidung, inklusive Schuhe und Socken, selbständig an- und ausziehen könne. Im Rahmen der Schadenmin de rungs pflicht sei es ihm durchaus zuzu muten, behindertengerechte Kleidung zu tragen. Gestützt auf die gesetz lichen Bestimmungen würde eine blosse Erschwe rung oder Verlangsamung bei der Vornahme einer Verrichtung grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründen. Das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe werde im Bereich der dauernden Pflege angerechnet. 3.2.3

Zum Bereich «Auf stehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, der Beschwer de führer sei in der Lage , die Transfers mit Halt an Gegenständen selbständig durch zuführen. Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen vom Boden oder beim Ein- und Ausstieg in ein Au to könne nicht als regelmässig und erheblich im Sinne des Gesetzes gewichtet werden. Dass jemand, wenn er in der Nacht aufstehe, neben ihm stehen müsse, sei nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes zu gewichten. Dieser Bereich könne daher nicht angerechnet werden. 3.2.4

Beim «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» sei der Beschwerde führer in der Lage, das Besteck gezielt einzusetzen und sämtliche Nahrung selbständig zu zer kleinern. Trinken aus einem Glas oder Becher bereite ihm keine Schwierig keiten. In diesem Bereich sei keine Dritthilfe notwendig. 3.2.5

Der Bereich «Körperpflege» könne infolge direkter Unterstützungsbedürftigkeit ab August 2018 angerechnet werden. Im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Not durft» benötige der Beschwerdeführer dank dem Closomat auch bei der Nach reinigung keine Dritthilfe. Im September 2018 sei ihm aber ein Cystofix eingelegt worden. Seither benötige er dreimal pro Woche die Hilfe der Spitex, um diesen an zulegen und zu reinigen. Die Abklärungsperson hielt fest, infolge un üblicher Art der Verrichtung der Notdurft könne auch dieser Bereich an gerechnet werden. 3.2.6

Auch der Bereich «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» könne seit September 2018 angerechnet werden. Alsdann wurde im Abklärungsbericht aus geführt, dass der Haushalt und die Zubereitung der Mahlzeiten zwar durch Dritt personen erledigt werden

würden.

Das Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung wurde aber als nicht relevant

erachtet, weil der Beschwerdeführer AHV-Rentner ist.

Hingegen wurde berücksichtigt, dass er seit September 2018 dauernde medizin isch-pflegerische Hilfe benötigt . Schliess lich ist dem Abklä rungsbericht unter dem Titel «persönliche Überwachung» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder eigen- noch fremdgefährdet im Sinne des Gesetzes sei. Die Angabe, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands 24 Stund en über wacht werden müsse, sei gestützt auf die zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Es sei ihm zuzumuten, einige Stunden alleine zu Hause zu sein. 3.2.7

Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer sei seit September 2018 in den Bereichen Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem bestehe eine Pflegebedürftigkeit. 4. 4.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Das wurde auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen den Parteien ist vielmehr umstritten, welches Ausmass diese Hilfsbedürftigkeit erreicht beziehungsweise ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren G rades erfüllt sind. 4. 1 .1

Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Körperpflege, bei der Ver richtung der Notdurft sowie bei der Fortbe wegung seit September 2018 in erheb licher Weise der Dritthilfe bedarf (vgl. E. 3.2.5-6) und im Lebensbereich «Essen (normal zube reitete Mahlzeiten)» selb ständig ist (vgl. E. 3.2.4).

Streitig ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtun gen «An-/Auskleiden» und «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» regelmässig Dritthilfe be nötigt. 4.1 .2

Hilflosigkeit im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die ver sicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die ver sicher te Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witte rung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Rz. 8014 KSIH). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich be nö tigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbe dürftigkeit können nicht zur An nahme einer Not wen digkeit regelmässiger Dritt hilfe führen (Urteil des Bundes gerichts 9C_562/2016 vom 1

3. Januar 2017 E. 5.3; Rz . 8025 KSIH). Die in einzelnen selte nen oder ge le gentlichen Bedarfs fällen ange forderte Hilfe stellt keine regel mässige Hilfe dar (Urteil des Sozial versicherungs gerichts Zürich IV. 2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.1.2).

Die Hilfe ist erheblich, wenn die ver sicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer ein zelnen Lebens ver richtung (z.B. « Waschen » bei der Lebensverrichtung «Körperpflege» [BGE 107 V 136]) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann (Rz. 8026 KSIH).

Der Beschwerdeführer brachte vor, er könne nur leichte Hauskleidung selbständig anziehen. Für das Anziehen von Schuhen und Strassenbekleidung benötige er die Hilfe Dritter (vgl. Urk. 3) . Im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens zur Hilfe leistung gab die Betreuungsperson des Alterszentrums Z.___ für die Zeit von März bis April 2019 ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer beim An ziehen der Hosen und Schuhe sowie der Stützstrümpfe Unterstützung benötige (vgl. Urk. 8/112). Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Y.___ befanden den Beschwerdeführer im Oktober 2019 diesbezüglich hingegen als selbständig. So sei ihm das An ziehen im Sitzen grösstenteils selbständig möglich. Unter stützung benötige er nur beim Anziehen der Stützstrümpfe (vgl. E. 3.1 hiervor, Urk. 8/115 ). Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienen (z. B. Stütz strümpfe, Nachtschienen usw.), sind jedoch nicht unter der Lebens verrichtung «Ankleiden/Auskleiden», sondern bei der Pflege zu berücksichtigen (Rz. 8014.1 KSIH). Ausser dem ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenmin derungspflicht zumut bar, Kleidungsstücke seinen Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf unnötige Knöpfe, Reissverschlüsse und Schnürsenkel

zu verzichten . Schuhe mit Klett ver schlüssen kann er nach eigenen Angaben selb ständig an ziehen. Dasselbe gilt für lange Hosen mit Gummizug und breiten Hosenbeinen. Solche könne er mit Hilfs mitteln (z.B. kleiner Stuhl) ebenfalls selb ständig an ziehen (vgl. Urk. 8/116). Dass dem Beschwerdeführer die Kleider teil weise bereit gelegt werden müssen, wurde im Abklärungsbericht zwar nicht er wähnt, jedoch sowohl im Fragebogen des Alterszentrums Z.___ ( Urk. 8/11

2) sowie der Rehaklinik Y.___ (Urk. 8/115) ausgeführt. Diesbezüglich bleibt anzu merken, dass es de m Beschwer de führer im Rahmen der Schadenminderungs pflicht zumutbar ist, dass die Kleider in einer Kommode oder ähnlich versorgt wer den, so dass er diese im Rollstuhl erreichen und selber herausnehmen kann.

4.1 .3

Eine Hilflosigkeit im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» liegt vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor. Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Ein steigen in ein Auto ist nicht erheblich und alltäglich (Rz. 8015-8016 KSIH mit Verweis auf ZAK 1987 S. 247) .

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er alle Transfers selbständig durch führen kann (vgl. E. 3.2.1). Dass er beim Aufstehen eine Zug hilfe benötigt (vgl. Urk. 3), stellt keine regelmässige und erhebliche Dritt hilfe dar. Ebenso wenig ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Ein- und Aus steigen ins Auto Hilfe benötigt (vgl. Fragebogen der Spitex vom 1 5. April 2020, Urk. 8/111), erheblich und alltäglich. Soweit er geltend machte, aufgrund der Sturzgefahr sei er darauf angewiesen, dass nachts eine Drittperson anwesend sei, wenn er zur Toilette gehe, ist ih m ent gegenzuhalten, dass das Erfordernis der blossen Anwesen heit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht nur unter dem Gesichts punkt der per sönlichen Überwachung von Bedeutung

ist, nicht aber im Rahmen der Teilfunk tion «Auf stehen» (Rz. 8015-8017 KSIH mit Verweis auf ZAK 1987 S. 247). Damit liegt im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» keine regelmässige und erheb liche Hilflosigkeit vor. 4.1 .4

Der Beschwerdeführer ist nicht in mindestens vier alltäglichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Vor aussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV sind daher nicht erfüllt. Da d ie lebenspraktische Begleitung (Art

37 Abs. 2 lit. c, Art. 38 IVV) keine Berücksich ti gung in der AHV findet (vgl. Art. 66 bis

Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569), würde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades somit nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer dauernd einer per sönlichen Überwachung bed ürfte ( Art. 43 bis Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). 4.2

4. 2 .1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. So sei er während 24 Stunden auf die Hilfe und Betreuung von Dritten angewiesen. Es sei schon oft vorgekommen, dass er nachts beim Toilettengang gestürzt sei und auf dem Fussboden habe liegenbleiben müssen, bis am näch sten Morgen jemand geholfen hab

e. Er habe deshalb eine 24-Stunden-Betreuung angestellt ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 3 ). 4.2 .2

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indi rekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berück sich ti gung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungs bedürftig keit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfe leistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geis ti gen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persön liche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine ver sicher te Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Dritt person mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E . 4.b ). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen . Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. (vgl. Rz. 8035 KSIH) . 4.2.3

Beim Beschwerdeführer ergibt sich keine Überwachungsbedürftigkeit im dar ge leg ten Sinne.

Insbesondere aus dem Ab klä rungsbericht vom 1 2. März 2020 , ergibt sich, dass keine Not wendigkeit einer persönlichen Überwachung

besteht (Urk. 8/117 ).

Dieser Bericht wurde von einer qualifizierten Fachperson er stellt. Sie besuchte den Be schwer de führer in seinem Haus und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen. Sodann waren ihr die gesund heit lichen Ein schrän kungen des Beschwerdeführers bekannt und wurden dessen Angaben aufgeführt und be rück sich tigt. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nach voll ziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungs bericht (vgl. E. 1.4 vorstehend).

Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer erheblichen Fremd- oder Selbst ge fährdung einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfen würde, wurde auch in den Frage bögen zur Beurteilung der Hilfeleistung verneint. Angesichts dessen, dass weder die Betreuungs person des Alterszentrums Z.___ ( Urk. 8/112), noch die be handelnden Ärzte in der Rehaklinik Y.___ ( Urk. 8/115) eine solche Über wachung als notwendig erachteten, ist es nachvoll ziehbar, dass die Be schwerde gegnerin eine dauernde persönliche Überwachung verneinte und eine Selbst ge fährdung ausschloss. Daran vermag auch die Angabe des Beschwerde führers, manchmal nachts zu stürzen und danach nicht mehr selber aufstehen zu können, nichts zu ändern .

Eine Sturzgefahr und der damit verbundene Hilfebedarf beim Wiederaufstehen begründen

k eine dauernde per sön liche Überwachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2019 vom 2 3. Dezem ber 2019 , E. 5.2 ). Im Fragebogen der neuro logischen Abteilung der Rehaklinik Y.___ (vgl. Urk. 8/120) wurde zwar erwähnt, dass eine Sturzgefahr infolge der Paraparese der Beine mit nur kurzem Stehvermögen bestehe, die Notwendig keit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde seitens der Reha klinik Y.___ trotzdem verneint . 4.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seit seiner Anmeldung im September 2018 An spruch auf eine Hilflosenentschädigung, ist dem entgegen zuhalten, dass d er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats

entsteht , in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilf losigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während min des tens eines Jahres bestanden hat (vgl. E. 1.3 vorstehend) . Gemäss Abklä rungs person ist der Beschwerdeführer seit September 2018 in den Bereichen Körper pflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung regelmässig und in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Urk. 8/117). Damit sind die Vor aus setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nach einem Jahr im September 2019 erfüllt. 4.4

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in drei all tägli chen Lebensverrich tung en regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter an gewiesen und

bedarf keiner dauernden persönlichen Überwachung . Die Beschwerdegegnerin hat mit hin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht auf eine Hilflosigkeit leichten Grades festgesetzt . Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 1 6. Juni 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler