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AB.2020.00063

Neuverfügung im Einspracheverfahren. Die neue Verfügung entspricht dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Abschreibung des Einspracheverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig war. Rückweisung zur Behandlung der Einsprache.

Zürich SozVersG · 2020-08-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 50 , meldete sich a m 27 . Juni 201 4

(Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zum Bezug der Alt ersrente an (Urk. 6 /1, Aktenverzeichnis zu Urk. 6 /1- 4 4). Mit Ver fügung vom 25 . August 2014 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten

mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1' 345 .-- zu (Urk. 6 / 11 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge setzte die Ausgleichskasse die für die Jahre 2004 und 2005 im indi viduellen Konto der Versicherten erfassten Erwerbseinkommen neu fest, was eine rückwirkende Anpassung der Altersrente der Versicherten zur Folge hatte ( vgl. Urk. 6/26-27). Mit Verfügung vom 3. April 2020 sprach d ie Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2015 eine monatliche Altersrente in der Höhe von

Fr. 1'294.-- zu und forderte gleichzeitig die im Zeitraum vom 1.

April 2015 bis 31.

Oktober 2018 zu viel ausgerichtete n Rentenleistungen im Betrag von Fr.

2'451.-- zurück (Urk.

6/28). Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. April 2020 Einsprache (Urk.

6/31). Hernach

erliess die Ausgleichskasse am 2. Juni 2020 eine neue Verfügung , mit welcher sie die Altersrente der Versicherten mit Wirkung ab 1.

Mai

2015 anpasste und von der Versicherten Fr.

2'394.-- zurückforderte (Urk.

6/38). Unter Hinweis auf diese Verfügung schrieb sie sodann das Ein spra cheverfahren mit E ntscheid vom 2. Juni 2020 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2 ).

Am 2 5. Juni 2020 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juni

2020 betref fend Anpassung der Altersrente und Rück forderung ( Urk. 6/40). 2.

Gegen den Entscheid vom 2. Juni 2020 betreffend Abschreibung

des Ein sprache verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit erhob X.___ am 2 6. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ( Urk. 1). Sie bean tragte, dass der angefochtene Entscheid mit der Begründung «gegenstandslos infolge Neuverfügung» für nichtig zu erklären und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihrer Einsprache vom 2 1. April 2020 stattzugeben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-44). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2, Urk. 6/28) , fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung ). 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlas senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab wei chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.3

1. 3 .1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 1. 3 .2

Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 3 .3

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Einsprache um ein reforma to risches Rechtsmittel, weshalb ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an die ver fügende Stelle nicht zulässig ist ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Ein Versicherungs träger , der dem Einsprachebegehren im We sentlichen entsprechen will, hat indes die Mög lichkeit, die einspracheweise ange fochtene Verfügung zu widerrufen und eine neue Verfügung zu erlassen. Diesbe züglich hat er indes in der neuen Ver fügung beziehungsweise in einem zu erlas senen Einspracheentscheid fest zustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 118 E.

3a). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2020 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin unter anderem vom

ihrem durch schnittlichen Jahreseinkommen abhängig sei. Diesbe züglich sei im März 2020 bemerkt worden, dass zwei Erwerbseinkommen aus den Jahren 2004 und 2005 fälschlicherweise in zu hohem Umfang im individuellen Konto der Beschwerdeführerin eingetragen gewesen seien. Die ursprüngliche Ren tenberechnung und damit auch die Verfügung vom 25. August 2014 , mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'345.-- zu gesprochen worden sei (Urk. 6/11), sei daher un richtig gewesen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 3. April 2020 seien für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Oktober 2018

zu viel ausgerichtete Renten leistungen in der Höhe von Fr. 2'451.-- zurückgefordert worden . Aufgrund der Vorbringen der Beschwerde führerin in der Einsprache vom 2 1. April 2020 sei die Verfügung vom 3. April 2020 überprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Verjährungs frist nicht richtig berücksichtigt worden sei. Dies sei mit der neuen Verfügung vom 2. Juni 2020

korrigiert und der Rückforde rungsbetrag auf Fr. 2'394.-- (Zeit raum 1. Mai 2015 bis 3 1. Oktober 2018) fest gesetzt worden (Urk. 2 S.

1 ; vgl. Urk. 6/38/2 ). Diese Verfügung ersetze diejenige vom 3. April 2020 und das Einspracheverfahren

sei infolge Neuverfügung abzu schreiben

( Urk. 2 S. 1- 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , sie

habe mit ihrer Einsprache vom 2 1. April 2020 unter anderem

vorgebracht , dass die Ver jährungsfrist von fünf Jahren Ende März 2020 ab gelaufen gewesen sei ( Urk. 1 S.

1). Nach ihrer Ansicht hätte die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsver fügung vom 3. April 2020 wegen der damals bereits abge laufenen Verjährungs frist ersatzlos aufheben müssen (vgl. Urk. 6/31 /1 ). Die Beschwerdegegnerin sei in der Folge aber nicht so vorgegangen. Sie

habe die Verfügung vom 3. April 2020 durch die Verfügung vom 2. Juni 2020 ersetzt. Im angefochtenen Ab schrei bungs entscheid vom 2. Juni 2020 habe sie dies zwar damit b egründ et , dass sie in der Verfügung vom 3. April 2020 die Ver jährungsfrist falsch berücksichtigt habe . Der Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aber zu entnehmen, dass sie na ch wie vor zur Rück zahlung von Rentenleistungen verpflichtet werde, einzig der Rück forde rungsbetrag sei etwas tiefer festgesetzt worden. Weil dadurch ihrem Begehren nicht entsprochen worden sei, sei ihre Einsprache vom 2 1. April 2020 nicht ge gen standslos geworden. Dement spre chend sei sie mit Ab schreibung des Einspra che verfahrens infolge Gegenstands losigkeit nach Neu verfügung nicht einverstan den . D ie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihre Einsprache vom 2 1. April 2020 gutzuheissen ( Urk. 1 S.

2). 3.

Mit Verfügung vom 3. April 2020 forderte die Beschwerdegegnerin von der Be schwerdeführerin unter anderem im Zeitraum von 1. April 2015 bis 3 1. Oktober 2018 zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'451.-- zurück ( Urk. 6/28). Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Ein sprache vom 2 1. April 2020 , dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'451.-- aufzuheben sei, weil diese bereits ver jährt sei ( Urk. 6/31). Die von der Beschwer degegnerin daraufhin erlassene Verfügung vom 2. Juni 2020, mit welcher

sie von der Beschwerde füh rerin für den Zeitraum von 1. Mai 2015 bis 3 1. Oktober 2018 zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'394.-- zurückforderte ( Urk. 6/38/2), ent spricht dem Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der ganzen Rück forderung nicht.

Deswegen durfte die Beschwerdegegnerin

das Einspracheverfahren nicht als in folge Neuverfügung gegenstandslos geworden abschreiben (E. 1.3.3

a. E. ). 4.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, das s der angefochtene Ent scheid vom 2. Juni 2020 ( Urk.

2) und die diesem Entscheid zugrundeliegende Ver fügung vom 2.

Juni 2020 ( Urk. 6/38) aufzuhe ben sind . Die Sache ist zur Behand lung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 1. April 2020 (Urk. 6/31) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. April 2020 (Urk. 6/28) an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2020 betreffend Abschreibung des Einsprache ver fahrens infolge Gegenstandslosigkeit und die diesem Entscheid zu grundeliegende Ver fü gung vom 2. Juni 2020 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Behandlung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 1. April 2020 gegen die Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 3. April 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage d es Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 f

f. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 50 , meldete sich a m 27 . Juni 201

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2, Urk. 6/28) , fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung ).

E. 1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlas senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab wei chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

E. 1.3 1. 3 .1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 1. 3 .2

Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 3 .3

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Einsprache um ein reforma to risches Rechtsmittel, weshalb ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an die ver fügende Stelle nicht zulässig ist ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Ein Versicherungs träger , der dem Einsprachebegehren im We sentlichen entsprechen will, hat indes die Mög lichkeit, die einspracheweise ange fochtene Verfügung zu widerrufen und eine neue Verfügung zu erlassen. Diesbe züglich hat er indes in der neuen Ver fügung beziehungsweise in einem zu erlas senen Einspracheentscheid fest zustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 118 E.

3a). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2020 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin unter anderem vom

ihrem durch schnittlichen Jahreseinkommen abhängig sei. Diesbe züglich sei im März 2020 bemerkt worden, dass zwei Erwerbseinkommen aus den Jahren 2004 und 2005 fälschlicherweise in zu hohem Umfang im individuellen Konto der Beschwerdeführerin eingetragen gewesen seien. Die ursprüngliche Ren tenberechnung und damit auch die Verfügung vom 25. August 2014 , mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'345.-- zu gesprochen worden sei (Urk. 6/11), sei daher un richtig gewesen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 3. April 2020 seien für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Oktober 2018

zu viel ausgerichtete Renten leistungen in der Höhe von Fr. 2'451.-- zurückgefordert worden . Aufgrund der Vorbringen der Beschwerde führerin in der Einsprache vom 2 1. April 2020 sei die Verfügung vom 3. April 2020 überprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Verjährungs frist nicht richtig berücksichtigt worden sei. Dies sei mit der neuen Verfügung vom 2. Juni 2020

korrigiert und der Rückforde rungsbetrag auf Fr. 2'394.-- (Zeit raum 1. Mai 2015 bis 3 1. Oktober 2018) fest gesetzt worden (Urk. 2 S.

1 ; vgl. Urk. 6/38/2 ). Diese Verfügung ersetze diejenige vom 3. April 2020 und das Einspracheverfahren

sei infolge Neuverfügung abzu schreiben

( Urk. 2 S. 1- 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , sie

habe mit ihrer Einsprache vom 2 1. April 2020 unter anderem

vorgebracht , dass die Ver jährungsfrist von fünf Jahren Ende März 2020 ab gelaufen gewesen sei ( Urk. 1 S.

1). Nach ihrer Ansicht hätte die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsver fügung vom 3. April 2020 wegen der damals bereits abge laufenen Verjährungs frist ersatzlos aufheben müssen (vgl. Urk. 6/31 /1 ). Die Beschwerdegegnerin sei in der Folge aber nicht so vorgegangen. Sie

habe die Verfügung vom 3. April 2020 durch die Verfügung vom 2. Juni 2020 ersetzt. Im angefochtenen Ab schrei bungs entscheid vom 2. Juni 2020 habe sie dies zwar damit b egründ et , dass sie in der Verfügung vom 3. April 2020 die Ver jährungsfrist falsch berücksichtigt habe . Der Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aber zu entnehmen, dass sie na ch wie vor zur Rück zahlung von Rentenleistungen verpflichtet werde, einzig der Rück forde rungsbetrag sei etwas tiefer festgesetzt worden. Weil dadurch ihrem Begehren nicht entsprochen worden sei, sei ihre Einsprache vom 2 1. April 2020 nicht ge gen standslos geworden. Dement spre chend sei sie mit Ab schreibung des Einspra che verfahrens infolge Gegenstands losigkeit nach Neu verfügung nicht einverstan den . D ie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihre Einsprache vom 2 1. April 2020 gutzuheissen ( Urk. 1 S.

2). 3.

Mit Verfügung vom 3. April 2020 forderte die Beschwerdegegnerin von der Be schwerdeführerin unter anderem im Zeitraum von 1. April 2015 bis 3 1. Oktober 2018 zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'451.-- zurück ( Urk. 6/28). Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Ein sprache vom 2 1. April 2020 , dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'451.-- aufzuheben sei, weil diese bereits ver jährt sei ( Urk. 6/31). Die von der Beschwer degegnerin daraufhin erlassene Verfügung vom 2. Juni 2020, mit welcher

sie von der Beschwerde füh rerin für den Zeitraum von 1. Mai 2015 bis 3 1. Oktober 2018 zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'394.-- zurückforderte ( Urk. 6/38/2), ent spricht dem Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der ganzen Rück forderung nicht.

Deswegen durfte die Beschwerdegegnerin

das Einspracheverfahren nicht als in folge Neuverfügung gegenstandslos geworden abschreiben (E. 1.3.3

a. E. ). 4.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, das s der angefochtene Ent scheid vom 2. Juni 2020 ( Urk.

2) und die diesem Entscheid zugrundeliegende Ver fügung vom 2.

Juni 2020 ( Urk. 6/38) aufzuhe ben sind . Die Sache ist zur Behand lung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 1. April 2020 (Urk. 6/31) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. April 2020 (Urk. 6/28) an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2020 betreffend Abschreibung des Einsprache ver fahrens infolge Gegenstandslosigkeit und die diesem Entscheid zu grundeliegende Ver fü gung vom 2. Juni 2020 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Behandlung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 1. April 2020 gegen die Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 3. April 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage d es Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 f

f. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 4 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zum Bezug der Alt ersrente an (Urk. 6 /1, Aktenverzeichnis zu Urk.

E. 11 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge setzte die Ausgleichskasse die für die Jahre 2004 und 2005 im indi viduellen Konto der Versicherten erfassten Erwerbseinkommen neu fest, was eine rückwirkende Anpassung der Altersrente der Versicherten zur Folge hatte ( vgl. Urk. 6/26-27). Mit Verfügung vom 3. April 2020 sprach d ie Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2015 eine monatliche Altersrente in der Höhe von

Fr. 1'294.-- zu und forderte gleichzeitig die im Zeitraum vom 1.

April 2015 bis 31.

Oktober 2018 zu viel ausgerichtete n Rentenleistungen im Betrag von Fr.

2'451.-- zurück (Urk.

6/28). Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. April 2020 Einsprache (Urk.

6/31). Hernach

erliess die Ausgleichskasse am 2. Juni 2020 eine neue Verfügung , mit welcher sie die Altersrente der Versicherten mit Wirkung ab 1.

Mai

2015 anpasste und von der Versicherten Fr.

2'394.-- zurückforderte (Urk.

6/38). Unter Hinweis auf diese Verfügung schrieb sie sodann das Ein spra cheverfahren mit E ntscheid vom 2. Juni 2020 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2 ).

Am 2 5. Juni 2020 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juni

2020 betref fend Anpassung der Altersrente und Rück forderung ( Urk. 6/40). 2.

Gegen den Entscheid vom 2. Juni 2020 betreffend Abschreibung

des Ein sprache verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit erhob X.___ am 2 6. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ( Urk. 1). Sie bean tragte, dass der angefochtene Entscheid mit der Begründung «gegenstandslos infolge Neuverfügung» für nichtig zu erklären und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihrer Einsprache vom 2 1. April 2020 stattzugeben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-44). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00063

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

19. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 50 , meldete sich a m 27 . Juni 201 4

(Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, zum Bezug der Alt ersrente an (Urk. 6 /1, Aktenverzeichnis zu Urk. 6 /1- 4 4). Mit Ver fügung vom 25 . August 2014 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten

mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1' 345 .-- zu (Urk. 6 / 11 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge setzte die Ausgleichskasse die für die Jahre 2004 und 2005 im indi viduellen Konto der Versicherten erfassten Erwerbseinkommen neu fest, was eine rückwirkende Anpassung der Altersrente der Versicherten zur Folge hatte ( vgl. Urk. 6/26-27). Mit Verfügung vom 3. April 2020 sprach d ie Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2015 eine monatliche Altersrente in der Höhe von

Fr. 1'294.-- zu und forderte gleichzeitig die im Zeitraum vom 1.

April 2015 bis 31.

Oktober 2018 zu viel ausgerichtete n Rentenleistungen im Betrag von Fr.

2'451.-- zurück (Urk.

6/28). Dagegen erhob die Versicherte am 2 1. April 2020 Einsprache (Urk.

6/31). Hernach

erliess die Ausgleichskasse am 2. Juni 2020 eine neue Verfügung , mit welcher sie die Altersrente der Versicherten mit Wirkung ab 1.

Mai

2015 anpasste und von der Versicherten Fr.

2'394.-- zurückforderte (Urk.

6/38). Unter Hinweis auf diese Verfügung schrieb sie sodann das Ein spra cheverfahren mit E ntscheid vom 2. Juni 2020 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2 ).

Am 2 5. Juni 2020 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juni

2020 betref fend Anpassung der Altersrente und Rück forderung ( Urk. 6/40). 2.

Gegen den Entscheid vom 2. Juni 2020 betreffend Abschreibung

des Ein sprache verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit erhob X.___ am 2 6. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ( Urk. 1). Sie bean tragte, dass der angefochtene Entscheid mit der Begründung «gegenstandslos infolge Neuverfügung» für nichtig zu erklären und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihrer Einsprache vom 2 1. April 2020 stattzugeben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-44). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 2, Urk. 6/28) , fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung ). 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlas senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab wei chung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.3

1. 3 .1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 1. 3 .2

Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 3 .3

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Einsprache um ein reforma to risches Rechtsmittel, weshalb ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an die ver fügende Stelle nicht zulässig ist ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Ein Versicherungs träger , der dem Einsprachebegehren im We sentlichen entsprechen will, hat indes die Mög lichkeit, die einspracheweise ange fochtene Verfügung zu widerrufen und eine neue Verfügung zu erlassen. Diesbe züglich hat er indes in der neuen Ver fügung beziehungsweise in einem zu erlas senen Einspracheentscheid fest zustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 118 E.

3a). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2020 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin unter anderem vom

ihrem durch schnittlichen Jahreseinkommen abhängig sei. Diesbe züglich sei im März 2020 bemerkt worden, dass zwei Erwerbseinkommen aus den Jahren 2004 und 2005 fälschlicherweise in zu hohem Umfang im individuellen Konto der Beschwerdeführerin eingetragen gewesen seien. Die ursprüngliche Ren tenberechnung und damit auch die Verfügung vom 25. August 2014 , mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'345.-- zu gesprochen worden sei (Urk. 6/11), sei daher un richtig gewesen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 3. April 2020 seien für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Oktober 2018

zu viel ausgerichtete Renten leistungen in der Höhe von Fr. 2'451.-- zurückgefordert worden . Aufgrund der Vorbringen der Beschwerde führerin in der Einsprache vom 2 1. April 2020 sei die Verfügung vom 3. April 2020 überprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Verjährungs frist nicht richtig berücksichtigt worden sei. Dies sei mit der neuen Verfügung vom 2. Juni 2020

korrigiert und der Rückforde rungsbetrag auf Fr. 2'394.-- (Zeit raum 1. Mai 2015 bis 3 1. Oktober 2018) fest gesetzt worden (Urk. 2 S.

1 ; vgl. Urk. 6/38/2 ). Diese Verfügung ersetze diejenige vom 3. April 2020 und das Einspracheverfahren

sei infolge Neuverfügung abzu schreiben

( Urk. 2 S. 1- 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , sie

habe mit ihrer Einsprache vom 2 1. April 2020 unter anderem

vorgebracht , dass die Ver jährungsfrist von fünf Jahren Ende März 2020 ab gelaufen gewesen sei ( Urk. 1 S.

1). Nach ihrer Ansicht hätte die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsver fügung vom 3. April 2020 wegen der damals bereits abge laufenen Verjährungs frist ersatzlos aufheben müssen (vgl. Urk. 6/31 /1 ). Die Beschwerdegegnerin sei in der Folge aber nicht so vorgegangen. Sie

habe die Verfügung vom 3. April 2020 durch die Verfügung vom 2. Juni 2020 ersetzt. Im angefochtenen Ab schrei bungs entscheid vom 2. Juni 2020 habe sie dies zwar damit b egründ et , dass sie in der Verfügung vom 3. April 2020 die Ver jährungsfrist falsch berücksichtigt habe . Der Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aber zu entnehmen, dass sie na ch wie vor zur Rück zahlung von Rentenleistungen verpflichtet werde, einzig der Rück forde rungsbetrag sei etwas tiefer festgesetzt worden. Weil dadurch ihrem Begehren nicht entsprochen worden sei, sei ihre Einsprache vom 2 1. April 2020 nicht ge gen standslos geworden. Dement spre chend sei sie mit Ab schreibung des Einspra che verfahrens infolge Gegenstands losigkeit nach Neu verfügung nicht einverstan den . D ie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihre Einsprache vom 2 1. April 2020 gutzuheissen ( Urk. 1 S.

2). 3.

Mit Verfügung vom 3. April 2020 forderte die Beschwerdegegnerin von der Be schwerdeführerin unter anderem im Zeitraum von 1. April 2015 bis 3 1. Oktober 2018 zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'451.-- zurück ( Urk. 6/28). Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Ein sprache vom 2 1. April 2020 , dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'451.-- aufzuheben sei, weil diese bereits ver jährt sei ( Urk. 6/31). Die von der Beschwer degegnerin daraufhin erlassene Verfügung vom 2. Juni 2020, mit welcher

sie von der Beschwerde füh rerin für den Zeitraum von 1. Mai 2015 bis 3 1. Oktober 2018 zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'394.-- zurückforderte ( Urk. 6/38/2), ent spricht dem Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der ganzen Rück forderung nicht.

Deswegen durfte die Beschwerdegegnerin

das Einspracheverfahren nicht als in folge Neuverfügung gegenstandslos geworden abschreiben (E. 1.3.3

a. E. ). 4.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, das s der angefochtene Ent scheid vom 2. Juni 2020 ( Urk.

2) und die diesem Entscheid zugrundeliegende Ver fügung vom 2.

Juni 2020 ( Urk. 6/38) aufzuhe ben sind . Die Sache ist zur Behand lung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 1. April 2020 (Urk. 6/31) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. April 2020 (Urk. 6/28) an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2020 betreffend Abschreibung des Einsprache ver fahrens infolge Gegenstandslosigkeit und die diesem Entscheid zu grundeliegende Ver fü gung vom 2. Juni 2020 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Behandlung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2 1. April 2020 gegen die Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 3. April 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage d es Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 f

f. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHübscher