Sachverhalt
1.
X.___, geboren am .. . Oktober 1954, stellte am 1 9. Oktober 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, einen An trag auf Vorausberechnung der Altersrente nach dem Bundesgesetz über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vgl. Urk. 6/12/12). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte die Ausgleichskasse Aargau der Versicherten die Rentenvorausberechnung mit (Urk. 6/12/4-6). Am 2 6. Februar 2020 (Eingangs datum) reichte die Versicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das ausgefüllte Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ein, worin sie angab, dass sie die Altersrente bis Ende Dezember 2020 aufschieben möchte (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 2. März 2020 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Aufschub der Altersrente nicht mehr möglich sei, da das Gesuch verspätet eingereicht worden sei (Urk. 6/5). Die dagegen von der Versicherten am
6. März 2020 erhobene Ein sprache (Urk. 6/8) wies die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 1 2. März 2020 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. April 2020
Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Aufschub der Altersrente bis Ende Dezember 2020 zu gewähren (Urk. 1; vgl. auch Überweisungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2020, Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 AHVG). 1.2
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindes tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Auf schubs er klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1.3
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.4
Gemäss Art. 27 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1) . Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente am 26. Februar 2020 und damit mehr als ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters erhalten habe. Die Frist zur Geltendmachung des Aufschubs sei eine Verwirkungsfrist und könne in keinem Fall – auch nicht bei Rechtsunkenntnis – erstreckt werden . Die Rente werde somit rückwirkend ab dem 1. November 2018 ohne Aufschubszuschlag ausgerichtet
(Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihr aufgrund des nicht bewilligen Rentenaufschubs zwei Beitragsjahre
respektive ca. Fr. 33'000. -- «geklaut» u nd wegen der Rentenkürzung auf 15 Jahre gerechnet ein weiterer Schaden von Fr. 25'000. -- entstehe n würden . Dies einzig deshalb, weil sie den Antrag dreieinhalb Monate zu spät gestellt habe. Dies sei unverhältnismässig. Selbstverständlich könne sich die Beschwerdegegnerin auf das Fristversäumnis berufen. Jeder habe in seinem Arbeitsbereich aber eine Ermessensfreiheit. Sie habe die AHV-Beiträge immer bezahlt und erwarte im Gegenzug, dass sie für ihre Zuverlässigkeit anständig behandelt werde (Urk. 1). 3.
3.1
Unbestritten ist, dass d ie Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bez ug der Altersrente mit Aufschub am 2 6. Februar 2020 (Eingang sdatum; Urk. 6/1), das heisst mehr als ein Jahr nach Erreichen d es ordentlichen Rentenalters Ende Oktober 2018, erfolgt ist . Bei der einjährigen Frist nach Art. 55 quater Abs. 1 AHVV handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche
– anders als eine richterliche Frist – nicht erstreckt werden kann (Art . 40 Abs. 1 ATSG) . Die Verwaltung hat hier kein Ermessen. Vorbehalten bleiben einzig allfällige Fristwiederherstellungs gründe, wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit, welche die versicherte Person an der Wahrung der Frist hindert (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 13 zu Art. 41 mit Hinweisen). Derartige Gründe macht die Beschwerdeführer in jedoch nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das Gesuch um Aufschub der Rente ist demnach verspätet. 3.2
Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Rechtsunkenntnis
hinsichtlich der einjährige n Frist zur Geltendmachung des Rentenaufschubs nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b).
Zudem ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin in der Beilage des Sc hreiben s der Ausgleichskasse Aargau vom 8. Dezember 2016
betreffend Rentenvorausberechnung das Merkblatt 3.04 «Flexible s Rentenalter» zugestellt wurde (Urk. 6/12/4-6). In Ziff. 9 dieses Merkblatts wird erklärt, dass der Aufschub der Altersrente spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Renten anspruchs geltend gemacht werden muss. Von der Beschwerdeführerin konnte erwartet werden, dass sie dieses beigelegte Merkblatt konsultiert.
Eine allfällige
Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG ist demnach zu verneinen.
Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch Versicherte, die bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente be ziehen und weiterhin erwerbstätig sind, der AHV-Beitragspflicht unterstehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) und diese Beitragszeiten nicht renten bildend sind (Art. 29 bis AHVG) . Dass der Beschwerdeführerin aufgrund des nicht bewillig t en Rentenaufschubs zwei Beitragsjahre verlustig gehen und ein «Scha den» von ca. Fr. 33'000. -- entstehen würde, ist daher unzutreffend. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 2. März 2020 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 AHVG).
E. 1.2 Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindes tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Auf schubs er klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
E. 1.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
E. 1.4 Gemäss Art. 27 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1) . Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. April 2020
Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Aufschub der Altersrente bis Ende Dezember 2020 zu gewähren (Urk. 1; vgl. auch Überweisungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2020, Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente am 26. Februar 2020 und damit mehr als ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters erhalten habe. Die Frist zur Geltendmachung des Aufschubs sei eine Verwirkungsfrist und könne in keinem Fall – auch nicht bei Rechtsunkenntnis – erstreckt werden . Die Rente werde somit rückwirkend ab dem 1. November 2018 ohne Aufschubszuschlag ausgerichtet
(Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihr aufgrund des nicht bewilligen Rentenaufschubs zwei Beitragsjahre
respektive ca. Fr. 33'000. -- «geklaut» u nd wegen der Rentenkürzung auf 15 Jahre gerechnet ein weiterer Schaden von Fr. 25'000. -- entstehe n würden . Dies einzig deshalb, weil sie den Antrag dreieinhalb Monate zu spät gestellt habe. Dies sei unverhältnismässig. Selbstverständlich könne sich die Beschwerdegegnerin auf das Fristversäumnis berufen. Jeder habe in seinem Arbeitsbereich aber eine Ermessensfreiheit. Sie habe die AHV-Beiträge immer bezahlt und erwarte im Gegenzug, dass sie für ihre Zuverlässigkeit anständig behandelt werde (Urk. 1). 3.
E. 3 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Unbestritten ist, dass d ie Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bez ug der Altersrente mit Aufschub am 2 6. Februar 2020 (Eingang sdatum; Urk. 6/1), das heisst mehr als ein Jahr nach Erreichen d es ordentlichen Rentenalters Ende Oktober 2018, erfolgt ist . Bei der einjährigen Frist nach Art. 55 quater Abs. 1 AHVV handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche
– anders als eine richterliche Frist – nicht erstreckt werden kann (Art . 40 Abs. 1 ATSG) . Die Verwaltung hat hier kein Ermessen. Vorbehalten bleiben einzig allfällige Fristwiederherstellungs gründe, wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit, welche die versicherte Person an der Wahrung der Frist hindert (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 13 zu Art. 41 mit Hinweisen). Derartige Gründe macht die Beschwerdeführer in jedoch nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das Gesuch um Aufschub der Rente ist demnach verspätet.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Rechtsunkenntnis
hinsichtlich der einjährige n Frist zur Geltendmachung des Rentenaufschubs nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b).
Zudem ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin in der Beilage des Sc hreiben s der Ausgleichskasse Aargau vom 8. Dezember 2016
betreffend Rentenvorausberechnung das Merkblatt
E. 3.04 «Flexible s Rentenalter» zugestellt wurde (Urk. 6/12/4-6). In Ziff.
E. 5 ), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk.
E. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 dieses Merkblatts wird erklärt, dass der Aufschub der Altersrente spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Renten anspruchs geltend gemacht werden muss. Von der Beschwerdeführerin konnte erwartet werden, dass sie dieses beigelegte Merkblatt konsultiert.
Eine allfällige
Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG ist demnach zu verneinen.
Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch Versicherte, die bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente be ziehen und weiterhin erwerbstätig sind, der AHV-Beitragspflicht unterstehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) und diese Beitragszeiten nicht renten bildend sind (Art. 29 bis AHVG) . Dass der Beschwerdeführerin aufgrund des nicht bewillig t en Rentenaufschubs zwei Beitragsjahre verlustig gehen und ein «Scha den» von ca. Fr. 33'000. -- entstehen würde, ist daher unzutreffend. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00053
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 5. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren am .. . Oktober 1954, stellte am 1 9. Oktober 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, einen An trag auf Vorausberechnung der Altersrente nach dem Bundesgesetz über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vgl. Urk. 6/12/12). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte die Ausgleichskasse Aargau der Versicherten die Rentenvorausberechnung mit (Urk. 6/12/4-6). Am 2 6. Februar 2020 (Eingangs datum) reichte die Versicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das ausgefüllte Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ein, worin sie angab, dass sie die Altersrente bis Ende Dezember 2020 aufschieben möchte (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 2. März 2020 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Aufschub der Altersrente nicht mehr möglich sei, da das Gesuch verspätet eingereicht worden sei (Urk. 6/5). Die dagegen von der Versicherten am
6. März 2020 erhobene Ein sprache (Urk. 6/8) wies die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 1 2. März 2020 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. April 2020
Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Aufschub der Altersrente bis Ende Dezember 2020 zu gewähren (Urk. 1; vgl. auch Überweisungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Mai 2020, Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 AHVG). 1.2
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindes tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Auf schubs er klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1.3
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.4
Gemäss Art. 27 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären (Abs. 1) . Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente am 26. Februar 2020 und damit mehr als ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters erhalten habe. Die Frist zur Geltendmachung des Aufschubs sei eine Verwirkungsfrist und könne in keinem Fall – auch nicht bei Rechtsunkenntnis – erstreckt werden . Die Rente werde somit rückwirkend ab dem 1. November 2018 ohne Aufschubszuschlag ausgerichtet
(Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihr aufgrund des nicht bewilligen Rentenaufschubs zwei Beitragsjahre
respektive ca. Fr. 33'000. -- «geklaut» u nd wegen der Rentenkürzung auf 15 Jahre gerechnet ein weiterer Schaden von Fr. 25'000. -- entstehe n würden . Dies einzig deshalb, weil sie den Antrag dreieinhalb Monate zu spät gestellt habe. Dies sei unverhältnismässig. Selbstverständlich könne sich die Beschwerdegegnerin auf das Fristversäumnis berufen. Jeder habe in seinem Arbeitsbereich aber eine Ermessensfreiheit. Sie habe die AHV-Beiträge immer bezahlt und erwarte im Gegenzug, dass sie für ihre Zuverlässigkeit anständig behandelt werde (Urk. 1). 3.
3.1
Unbestritten ist, dass d ie Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bez ug der Altersrente mit Aufschub am 2 6. Februar 2020 (Eingang sdatum; Urk. 6/1), das heisst mehr als ein Jahr nach Erreichen d es ordentlichen Rentenalters Ende Oktober 2018, erfolgt ist . Bei der einjährigen Frist nach Art. 55 quater Abs. 1 AHVV handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche
– anders als eine richterliche Frist – nicht erstreckt werden kann (Art . 40 Abs. 1 ATSG) . Die Verwaltung hat hier kein Ermessen. Vorbehalten bleiben einzig allfällige Fristwiederherstellungs gründe, wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit, welche die versicherte Person an der Wahrung der Frist hindert (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 13 zu Art. 41 mit Hinweisen). Derartige Gründe macht die Beschwerdeführer in jedoch nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das Gesuch um Aufschub der Rente ist demnach verspätet. 3.2
Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Rechtsunkenntnis
hinsichtlich der einjährige n Frist zur Geltendmachung des Rentenaufschubs nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b).
Zudem ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin in der Beilage des Sc hreiben s der Ausgleichskasse Aargau vom 8. Dezember 2016
betreffend Rentenvorausberechnung das Merkblatt 3.04 «Flexible s Rentenalter» zugestellt wurde (Urk. 6/12/4-6). In Ziff. 9 dieses Merkblatts wird erklärt, dass der Aufschub der Altersrente spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Renten anspruchs geltend gemacht werden muss. Von der Beschwerdeführerin konnte erwartet werden, dass sie dieses beigelegte Merkblatt konsultiert.
Eine allfällige
Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG ist demnach zu verneinen.
Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch Versicherte, die bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente be ziehen und weiterhin erwerbstätig sind, der AHV-Beitragspflicht unterstehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) und diese Beitragszeiten nicht renten bildend sind (Art. 29 bis AHVG) . Dass der Beschwerdeführerin aufgrund des nicht bewillig t en Rentenaufschubs zwei Beitragsjahre verlustig gehen und ein «Scha den» von ca. Fr. 33'000. -- entstehen würde, ist daher unzutreffend. 4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl