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AB.2020.00047

Es besteht kein Anspruch auf Vernichtung von Akten, die für die Überprüfung der Beitragserhebung massgebend sein können.

Zürich SozVersG · 2020-09-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, ist seit 1. Januar 2016 als Nichterwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ange schlossen ( Urk. 5/1, Urk. 5/5/1). Mit Schreiben vom 2 6. August 2018 ersuchte er bei der Ausgleichskasse um Zugang zu seinen eigenen Personendaten nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Information und den Daten schutz ( IDG , Urk. 5/19) . Am 1 3. September 2018 stellte die Ausgleichskasse ihm Akten betreffend Erwerbsersatz, Auszug aus dem indivi duel len Konto und Nicht erwerbstätigenbeiträge zu ( Urk. 5/23). Am 23. September 2018 ersuchte X.___ die Ausgleichskasse sodann unter Bezugnahme auf § 21 lit.

b und

c IDG um Vernichtung von Personendaten ( Urk. 5/25). Mit Schreiben vom 3. De zember 2018 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, dass seine An trä g e auf Akten vernichtung teilweise gutgeheissen werden könn t e n (Urk.

5/30).

Am 6. Januar 2019 verlangte X.___ eine be gründete Verfügung ( Urk. 5/33). Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wies die Ausgleichs kasse seine Gesuche um Ver nichtung seines Lohnausweises 2015 und seiner Steuererklärung 2016 sowie d er von der Y.___ für das Jahr 2017 gemeldeten Daten ab ( Urk. 5/36).

Dagegen

erhob X.___ am 1 0. März 2019 bei der Ausgleichskasse Ein sprache ( Urk. 5/38 ). In der Folge erhob er

a m 11. März 2020 beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich Rechtsver zögerungs beschwerde und bean tragte, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, un verzüglich über seine Einsprache vom 1 0. März 2019 zu entscheiden (Urk. 5/48/4). Mit Gerichtsverfügung vom 13.

März 2019 wurde der Ausgleich kasse Frist angesetzt, um eine Beschwerde antwort und die Kassenakten einzu reichen (Urk.

5/48/2 ; Prozess Nr.

AB.2020.00026 ). Die Ausgleichskasse erliess am 2. April 2020 einen Ein spracheentscheid, mit welchem die Einsprache des Beschwerde füh rers vom 1 0. März 2019 teilweise gut geheissen wurde ( Urk. 2). Mit Eingabe vom 3. April 2020 beantragte sie unter Hinweis auf diesen Einspracheentscheid die Abschrei bung des Beschwerdeverfahren s betref fend Rechtsverzögerung ( Prozess Nr. AB.2020.00026)

infolge G egenstandslos igkeit ( Urk. 5/53).

Mit Ge richts v erfü gung vom 2 0. April 2020 wurde dieser Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben ( Urk. 5/58). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 erhob X.___ am 1 4. Mai 2020 Beschwerde . E r stellte die folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 1) : « 1. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die mich betreffenden Daten im Informa tionsbestand ‹Liste aller im Jahr 2017 an der Y.___ immatriku lierten Studierenden› zu vernichten. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die zwei Beilagen zu dem von mir am 30. Ja nuar 2017 eingereichten ‹Fragebogen für Nichterwerbstätige› (Kopie des Lohnausweises für das Jahr 2015, erste vier Seiten der Steuererklärung 2016) zu vernichten . 3. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit dem Erlass des Entscheids vom 2. April 2020 über die Einsprache vom 1 0. März 2019 eine Rechts ver zö ge rung begangen hat . »

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Urk. 4 , unter Bei lage der Kassenakten, Urk. 5/1-60). Das Doppel der Beschwerde antwort vom 19. Juni 202 0 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie inzwischen sämtliche Daten über die Person des Beschwerdeführers aus der ihr von der Y.___ für das Jahr 2017 zugestellten Liste gelöscht habe ( Urk. 4 S. 2) . Damit ist die Beschwerdegegnerin der Forderung des Beschwer deführers, die ihn betreffenden Daten im In formationsbestand « Liste aller im Jahr 2017 an der Y.___ immatri ku lierten Studierenden » zu vernichten ( Urk. 1 S. 1), nachgekommen und das Verfahren ist in diesem Punkte als gegen standslos geworden abzuschreiben. 2. 2.1

Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegeg nerin die vom Beschwerde führer zusammen dem «Fragebogen für Nichterwerbstätige» ( Urk. 5/1/1-4) ein ge reichte Kopie des Lohnausweises für das Jahr 2015 ( Urk. 5/1/5) sowie die ersten vier Seiten der Steuererklärung 2016 ( Urk. 5/1/6-9) zu vernichten hat. 2.2 2.2.1

Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung ( AHVG ) bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnisse n AHV-Beiträge. Die IV- und EO-Beiträge von Nichterwe rbstätigen werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenen ver siche rung erhoben (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft, EOG). Für die Bemessung der Nichterwerbs tätigenbeiträge gemäss Art. 3 Abs. 1 bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG gilt das AHVG sinn gemäss ( Art. 3 Abs. 1 und 1 bis IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).

2.2.2

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durch füh rung des AHVG betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, ein schliess lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz über tragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben ( Art. 49a Abs. 1 lit. a AHVG).

Art. 66 IVG und Art. 29 EOG bestimmen, dass die Bestimmungen des AHVG betreffend das Bearbeiten von Personendaten sinngemäss anwendbar sind. 2.2.3

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.2. 4

Gemäss Art. 46 ATSG sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterla gen , die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. 2. 3

2.3.1

Der Lohnausweis des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 sowie die ersten vier Seiten seiner Steuererklärung 2016 befinden sich nach wie vor bei den Kassen ak ten ( Urk. 5/1/5, Urk. 5/1/6-9). Deswegen wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein widerrechtliche s Bearbeiten seiner Personendaten vor und verlangt , dass

sie die Dokumente Lohnausweis und die Steuererklärung vernichtet beziehungsweise die entsprechenden Daten aus ihrer elektronischen Lang zeit archivierung ( ELAR ) löscht. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwer de geg nerin seit dem Wechsel zur ELAR keine physischen Dossiers mehr führt und die ihr zugestellten Dokumente nach dem Einscannen innert kurzer Zeit ver nichtet. Zur Durchsetzung seines Anspruches beruft sich der Beschwerdeführer auf

§ 21 lit. b und c IDG . Dabei stellt er nicht in Frage, dass die bundesrechtlichen Normen zur Bearbei tung und Archivierung von Daten den kantonalen Normen vorgehen (sog. derogatorische Kraft des Bundes rechts; Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfas sung, BV, BGE 133 V 96 E. 4.4.5). Dazu gehört ebenfalls , dass die Beschwerde gegnerin gemäss Art. 46 ATSG die mass geblichen Unterlagen zu akturieren hat. Von der Aktenführungspflicht erfasst sind sämt liche Unterlagen, die gee ignet sind, eine entscheidwesen tliche Sachver haltsdarstellung enthalten zu können ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N

16 zu Art. 46 ATSG) . 2.3. 2

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei dem Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) und der Steuerklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9) um massgeblichen Unter lagen handelt. Sein Vor bringen , wonach der Beizug seiner Steuerklärung 2016 nicht notwendig gewesen wäre, um die Höhe seiner Akontobeiträge festzu setzen (Urk. 1 S. 3), ist aber unzutreffend. Die Beiträge der Nicht erwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemes sen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ,

AHVV ). Es ist mithin nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Akon tobeiträge

die Steuererklärung 2016 des Beschwerdeführers (Urk. 5/1/6-9)

beizog . Der Lohn ausweis 2015 gab sodann darüber Auskunft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch ein Erwerbsein kommen erzielt hat (Urk. 5/1/5). Daraus ergab sich wiederum, dass der Beschwerdeführer erst ab 1. Januar 2016 als Nichterwerbs tätiger beitragspflichtig war (Art. 3 und 10 AHVG). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwer deg egnerin diese Angabe auch seinem Individuellen Konto (Art. 30 ter AHVG) hätte entnehmen kön nen. Aufgrund einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/1/1) st e he

fest , dass sie seine Angaben offensichtlich anhand seines Individuellen Kontos überprüft habe (Urk. 1 S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird sein Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) damit nicht unmass geblich für die Fest setzung seiner Nichterwerbstätigenbeiträge . Denn die Beschwerdegegnerin ha tte auch die Anga ben im Individuellen Konto zu prüfen . Dazu eignete sich der Lohn ausweis 2015 (Urk. 5/1/5) . Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.

Bei der Erfassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätigen ab 1. Januar 201 6 und der Erhebung der Akontobeiträge für die Jahre 2016 und 2017 in der von ihr vom 10. Februar 2017 verfügten Höhe (Urk. 5/5, Urk.

5/ 6 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklä rung 2016 (Urk. 5/1/6-9). Bei diesen Dokumenten handelt es sich um mass ge bende Unterlagen im Sinne von Art. 46 ATSG, weshalb sie bei den ELAR-Akten der Beschwerdegegnerin bleiben müssen. 2.3.3

Im 3. Abschnitt der der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si cherungsrechts (ASTV) finden sich Bestimmungen zur Aktenführung, -aufbe wah rung, -einsicht und -vernichtung sowie Zustellung der Urteile. Laut Art. 9a Abs. 1 ATSV müssen Akten, die nicht archivwürdig sind, nach dem Ablauf der Aufbe wahrungsdauer vernichtet werden, soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt. Alsdann sind die Akten der Ausgleichskassen gemäss Art. 156 Abs. 1 AHVV geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen (Art. 156 Abs. 2 AHVV) . Das BSV hat in Randziffer 1602 seiner Wei sung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/ FamZLw / FamZ ( WAF ) festgehalten, dass die Akten so aufzubewahren sind, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden. Die genannten Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungsweis ung stellen einzig eine Kon kretisierung der Aktenführungspflicht dar.

Sie sollen sicherstell en , dass die Ausgleichskassen keine Unterlagen vernichten, welche für eine spätere Entscheidfindung benötigt werden könnten. Dies deckt sich mit der Akten führungspflicht nac h Art. 46 ATSG, weil der Versicherungsträger alle Unterlagen, die mass geblich sein können, systema tisch zu erfassen hat . D ie vom Beschwerde führer gefor derte Prüfung der « Geeig netheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Aktenin halts » vor der Ablage im Dossier (Urk. 1 S. 4) ist

demgegenüber aus geschlossen . 2.3.4

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor , dass anstelle des Lohnaus weises 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9) eine Aktennotiz in das Dossier aufgenommen werden

könnte. Mit dieser Aktennotiz

könnte festge halten werden, dass die Angaben in den Abschnitten 4 und 8 des Fragebogens für Nichterwerbstätige ( Urk. 5/1/1-4) anhand von Kopien des Lohnausweises und der Steuererklärung verifiziert worden seien ( Urk. 1 S. 4) . Auch dieses Argument verfängt nicht . Gegen eine solche Akten notiz könnte vorgebracht werden, dass sie un richtig sei. Zur Widerlegung dieser Behauptung müssten dann wiederum der Lohnausweis 2015 und die Steuererklärung 2016 beigezogen werden, welche in jenem Zeitpunkt dann allenfalls nicht mehr vorhanden wären . 2.3.5

Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Vernichtung des Lohnaus weises 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Einsprache ent scheid vom 2. April 2020 zu Recht abgewiesen. 3.

S chliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Vor instanz mit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 2. April 2020 ( Urk.

2) über die Einsprache vom 10. März 2019 (Urk. 5/38) eine Rechtsverzögerung be gangen habe .

Der Beschwerdeführer erhob am

11. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Rechtsver zögerungs beschwerde (Urk. 5/48/4). Mit Ge richts verfügung vom 20. April 2020 wurde dieser Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 5/58). Falls der Beschwerdeführer mit jenem Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er Beschwerde beim Bundesgericht erheben und dort einen Antrag auf Fest stel lung einer Rechtsverzögerung stellen müssen. Die Gerichtsverfügung vom 2 0. April 2020 (Urk. 5/58) blieb jedoch unangefochten, weshalb im vorliegenden Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Rechts verzögerung nicht mehr entschieden werden kann. Auf sein diesbezüg liches Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

- soweit nicht gegenstandslos geworden

- abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, ist seit 1. Januar 2016 als Nichterwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ange schlossen ( Urk. 5/1, Urk. 5/5/1). Mit Schreiben vom 2 6. August 2018 ersuchte er bei der Ausgleichskasse um Zugang zu seinen eigenen Personendaten nach § 20 Abs.

E. 2 Die Vorinstanz sei anzuweisen, die zwei Beilagen zu dem von mir am 30. Ja nuar 2017 eingereichten ‹Fragebogen für Nichterwerbstätige› (Kopie des Lohnausweises für das Jahr 2015, erste vier Seiten der Steuererklärung 2016) zu vernichten .

E. 2.1 Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegeg nerin die vom Beschwerde führer zusammen dem «Fragebogen für Nichterwerbstätige» ( Urk. 5/1/1-4) ein ge reichte Kopie des Lohnausweises für das Jahr 2015 ( Urk. 5/1/5) sowie die ersten vier Seiten der Steuererklärung 2016 ( Urk. 5/1/6-9) zu vernichten hat.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung ( AHVG ) bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnisse n AHV-Beiträge. Die IV- und EO-Beiträge von Nichterwe rbstätigen werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenen ver siche rung erhoben (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft, EOG). Für die Bemessung der Nichterwerbs tätigenbeiträge gemäss Art. 3 Abs. 1 bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG gilt das AHVG sinn gemäss ( Art. 3 Abs. 1 und 1 bis IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).

E. 2.2.2 Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durch füh rung des AHVG betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, ein schliess lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz über tragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben ( Art. 49a Abs. 1 lit. a AHVG).

Art. 66 IVG und Art. 29 EOG bestimmen, dass die Bestimmungen des AHVG betreffend das Bearbeiten von Personendaten sinngemäss anwendbar sind.

E. 2.2.3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG).

E. 2.3 2

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei dem Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) und der Steuerklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9) um massgeblichen Unter lagen handelt. Sein Vor bringen , wonach der Beizug seiner Steuerklärung 2016 nicht notwendig gewesen wäre, um die Höhe seiner Akontobeiträge festzu setzen (Urk. 1 S. 3), ist aber unzutreffend. Die Beiträge der Nicht erwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemes sen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ,

AHVV ). Es ist mithin nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Akon tobeiträge

die Steuererklärung 2016 des Beschwerdeführers (Urk. 5/1/6-9)

beizog . Der Lohn ausweis 2015 gab sodann darüber Auskunft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch ein Erwerbsein kommen erzielt hat (Urk. 5/1/5). Daraus ergab sich wiederum, dass der Beschwerdeführer erst ab 1. Januar 2016 als Nichterwerbs tätiger beitragspflichtig war (Art. 3 und 10 AHVG). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwer deg egnerin diese Angabe auch seinem Individuellen Konto (Art. 30 ter AHVG) hätte entnehmen kön nen. Aufgrund einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/1/1) st e he

fest , dass sie seine Angaben offensichtlich anhand seines Individuellen Kontos überprüft habe (Urk. 1 S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird sein Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) damit nicht unmass geblich für die Fest setzung seiner Nichterwerbstätigenbeiträge . Denn die Beschwerdegegnerin ha tte auch die Anga ben im Individuellen Konto zu prüfen . Dazu eignete sich der Lohn ausweis 2015 (Urk. 5/1/5) . Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.

Bei der Erfassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätigen ab 1. Januar 201

E. 2.3.3 Im 3. Abschnitt der der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si cherungsrechts (ASTV) finden sich Bestimmungen zur Aktenführung, -aufbe wah rung, -einsicht und -vernichtung sowie Zustellung der Urteile. Laut Art. 9a Abs. 1 ATSV müssen Akten, die nicht archivwürdig sind, nach dem Ablauf der Aufbe wahrungsdauer vernichtet werden, soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt. Alsdann sind die Akten der Ausgleichskassen gemäss Art. 156 Abs. 1 AHVV geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen (Art. 156 Abs. 2 AHVV) . Das BSV hat in Randziffer 1602 seiner Wei sung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/ FamZLw / FamZ ( WAF ) festgehalten, dass die Akten so aufzubewahren sind, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden. Die genannten Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungsweis ung stellen einzig eine Kon kretisierung der Aktenführungspflicht dar.

Sie sollen sicherstell en , dass die Ausgleichskassen keine Unterlagen vernichten, welche für eine spätere Entscheidfindung benötigt werden könnten. Dies deckt sich mit der Akten führungspflicht nac h Art. 46 ATSG, weil der Versicherungsträger alle Unterlagen, die mass geblich sein können, systema tisch zu erfassen hat . D ie vom Beschwerde führer gefor derte Prüfung der « Geeig netheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Aktenin halts » vor der Ablage im Dossier (Urk. 1 S. 4) ist

demgegenüber aus geschlossen .

E. 2.3.4 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor , dass anstelle des Lohnaus weises 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9) eine Aktennotiz in das Dossier aufgenommen werden

könnte. Mit dieser Aktennotiz

könnte festge halten werden, dass die Angaben in den Abschnitten 4 und 8 des Fragebogens für Nichterwerbstätige ( Urk. 5/1/1-4) anhand von Kopien des Lohnausweises und der Steuererklärung verifiziert worden seien ( Urk. 1 S. 4) . Auch dieses Argument verfängt nicht . Gegen eine solche Akten notiz könnte vorgebracht werden, dass sie un richtig sei. Zur Widerlegung dieser Behauptung müssten dann wiederum der Lohnausweis 2015 und die Steuererklärung 2016 beigezogen werden, welche in jenem Zeitpunkt dann allenfalls nicht mehr vorhanden wären .

E. 2.3.5 Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Vernichtung des Lohnaus weises 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Einsprache ent scheid vom 2. April 2020 zu Recht abgewiesen. 3.

S chliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Vor instanz mit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 2. April 2020 ( Urk.

2) über die Einsprache vom 10. März 2019 (Urk. 5/38) eine Rechtsverzögerung be gangen habe .

Der Beschwerdeführer erhob am

11. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Rechtsver zögerungs beschwerde (Urk. 5/48/4). Mit Ge richts verfügung vom 20. April 2020 wurde dieser Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 5/58). Falls der Beschwerdeführer mit jenem Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er Beschwerde beim Bundesgericht erheben und dort einen Antrag auf Fest stel lung einer Rechtsverzögerung stellen müssen. Die Gerichtsverfügung vom 2 0. April 2020 (Urk. 5/58) blieb jedoch unangefochten, weshalb im vorliegenden Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Rechts verzögerung nicht mehr entschieden werden kann. Auf sein diesbezüg liches Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

- soweit nicht gegenstandslos geworden

- abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 3 Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit dem Erlass des Entscheids vom 2. April 2020 über die Einsprache vom 1 0. März 2019 eine Rechts ver zö ge rung begangen hat . »

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Urk.

E. 4 Gemäss Art. 46 ATSG sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterla gen , die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. 2. 3

2.3.1

Der Lohnausweis des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 sowie die ersten vier Seiten seiner Steuererklärung 2016 befinden sich nach wie vor bei den Kassen ak ten ( Urk. 5/1/5, Urk. 5/1/6-9). Deswegen wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein widerrechtliche s Bearbeiten seiner Personendaten vor und verlangt , dass

sie die Dokumente Lohnausweis und die Steuererklärung vernichtet beziehungsweise die entsprechenden Daten aus ihrer elektronischen Lang zeit archivierung ( ELAR ) löscht. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwer de geg nerin seit dem Wechsel zur ELAR keine physischen Dossiers mehr führt und die ihr zugestellten Dokumente nach dem Einscannen innert kurzer Zeit ver nichtet. Zur Durchsetzung seines Anspruches beruft sich der Beschwerdeführer auf

§ 21 lit. b und c IDG . Dabei stellt er nicht in Frage, dass die bundesrechtlichen Normen zur Bearbei tung und Archivierung von Daten den kantonalen Normen vorgehen (sog. derogatorische Kraft des Bundes rechts; Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfas sung, BV, BGE 133 V 96 E. 4.4.5). Dazu gehört ebenfalls , dass die Beschwerde gegnerin gemäss Art. 46 ATSG die mass geblichen Unterlagen zu akturieren hat. Von der Aktenführungspflicht erfasst sind sämt liche Unterlagen, die gee ignet sind, eine entscheidwesen tliche Sachver haltsdarstellung enthalten zu können ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N

16 zu Art. 46 ATSG) .

E. 6 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklä rung 2016 (Urk. 5/1/6-9). Bei diesen Dokumenten handelt es sich um mass ge bende Unterlagen im Sinne von Art. 46 ATSG, weshalb sie bei den ELAR-Akten der Beschwerdegegnerin bleiben müssen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00047

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 6. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, ist seit 1. Januar 2016 als Nichterwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ange schlossen ( Urk. 5/1, Urk. 5/5/1). Mit Schreiben vom 2 6. August 2018 ersuchte er bei der Ausgleichskasse um Zugang zu seinen eigenen Personendaten nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Information und den Daten schutz ( IDG , Urk. 5/19) . Am 1 3. September 2018 stellte die Ausgleichskasse ihm Akten betreffend Erwerbsersatz, Auszug aus dem indivi duel len Konto und Nicht erwerbstätigenbeiträge zu ( Urk. 5/23). Am 23. September 2018 ersuchte X.___ die Ausgleichskasse sodann unter Bezugnahme auf § 21 lit.

b und

c IDG um Vernichtung von Personendaten ( Urk. 5/25). Mit Schreiben vom 3. De zember 2018 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, dass seine An trä g e auf Akten vernichtung teilweise gutgeheissen werden könn t e n (Urk.

5/30).

Am 6. Januar 2019 verlangte X.___ eine be gründete Verfügung ( Urk. 5/33). Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wies die Ausgleichs kasse seine Gesuche um Ver nichtung seines Lohnausweises 2015 und seiner Steuererklärung 2016 sowie d er von der Y.___ für das Jahr 2017 gemeldeten Daten ab ( Urk. 5/36).

Dagegen

erhob X.___ am 1 0. März 2019 bei der Ausgleichskasse Ein sprache ( Urk. 5/38 ). In der Folge erhob er

a m 11. März 2020 beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich Rechtsver zögerungs beschwerde und bean tragte, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, un verzüglich über seine Einsprache vom 1 0. März 2019 zu entscheiden (Urk. 5/48/4). Mit Gerichtsverfügung vom 13.

März 2019 wurde der Ausgleich kasse Frist angesetzt, um eine Beschwerde antwort und die Kassenakten einzu reichen (Urk.

5/48/2 ; Prozess Nr.

AB.2020.00026 ). Die Ausgleichskasse erliess am 2. April 2020 einen Ein spracheentscheid, mit welchem die Einsprache des Beschwerde füh rers vom 1 0. März 2019 teilweise gut geheissen wurde ( Urk. 2). Mit Eingabe vom 3. April 2020 beantragte sie unter Hinweis auf diesen Einspracheentscheid die Abschrei bung des Beschwerdeverfahren s betref fend Rechtsverzögerung ( Prozess Nr. AB.2020.00026)

infolge G egenstandslos igkeit ( Urk. 5/53).

Mit Ge richts v erfü gung vom 2 0. April 2020 wurde dieser Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben ( Urk. 5/58). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 erhob X.___ am 1 4. Mai 2020 Beschwerde . E r stellte die folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 1) : « 1. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die mich betreffenden Daten im Informa tionsbestand ‹Liste aller im Jahr 2017 an der Y.___ immatriku lierten Studierenden› zu vernichten. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die zwei Beilagen zu dem von mir am 30. Ja nuar 2017 eingereichten ‹Fragebogen für Nichterwerbstätige› (Kopie des Lohnausweises für das Jahr 2015, erste vier Seiten der Steuererklärung 2016) zu vernichten . 3. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit dem Erlass des Entscheids vom 2. April 2020 über die Einsprache vom 1 0. März 2019 eine Rechts ver zö ge rung begangen hat . »

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Urk. 4 , unter Bei lage der Kassenakten, Urk. 5/1-60). Das Doppel der Beschwerde antwort vom 19. Juni 202 0 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie inzwischen sämtliche Daten über die Person des Beschwerdeführers aus der ihr von der Y.___ für das Jahr 2017 zugestellten Liste gelöscht habe ( Urk. 4 S. 2) . Damit ist die Beschwerdegegnerin der Forderung des Beschwer deführers, die ihn betreffenden Daten im In formationsbestand « Liste aller im Jahr 2017 an der Y.___ immatri ku lierten Studierenden » zu vernichten ( Urk. 1 S. 1), nachgekommen und das Verfahren ist in diesem Punkte als gegen standslos geworden abzuschreiben. 2. 2.1

Strittig und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdegeg nerin die vom Beschwerde führer zusammen dem «Fragebogen für Nichterwerbstätige» ( Urk. 5/1/1-4) ein ge reichte Kopie des Lohnausweises für das Jahr 2015 ( Urk. 5/1/5) sowie die ersten vier Seiten der Steuererklärung 2016 ( Urk. 5/1/6-9) zu vernichten hat. 2.2 2.2.1

Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung ( AHVG ) bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnisse n AHV-Beiträge. Die IV- und EO-Beiträge von Nichterwe rbstätigen werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenen ver siche rung erhoben (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leistende und bei Mutterschaft, EOG). Für die Bemessung der Nichterwerbs tätigenbeiträge gemäss Art. 3 Abs. 1 bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG gilt das AHVG sinn gemäss ( Art. 3 Abs. 1 und 1 bis IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).

2.2.2

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durch füh rung des AHVG betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, ein schliess lich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz über tragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben ( Art. 49a Abs. 1 lit. a AHVG).

Art. 66 IVG und Art. 29 EOG bestimmen, dass die Bestimmungen des AHVG betreffend das Bearbeiten von Personendaten sinngemäss anwendbar sind. 2.2.3

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.2. 4

Gemäss Art. 46 ATSG sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterla gen , die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. 2. 3

2.3.1

Der Lohnausweis des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 sowie die ersten vier Seiten seiner Steuererklärung 2016 befinden sich nach wie vor bei den Kassen ak ten ( Urk. 5/1/5, Urk. 5/1/6-9). Deswegen wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein widerrechtliche s Bearbeiten seiner Personendaten vor und verlangt , dass

sie die Dokumente Lohnausweis und die Steuererklärung vernichtet beziehungsweise die entsprechenden Daten aus ihrer elektronischen Lang zeit archivierung ( ELAR ) löscht. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwer de geg nerin seit dem Wechsel zur ELAR keine physischen Dossiers mehr führt und die ihr zugestellten Dokumente nach dem Einscannen innert kurzer Zeit ver nichtet. Zur Durchsetzung seines Anspruches beruft sich der Beschwerdeführer auf

§ 21 lit. b und c IDG . Dabei stellt er nicht in Frage, dass die bundesrechtlichen Normen zur Bearbei tung und Archivierung von Daten den kantonalen Normen vorgehen (sog. derogatorische Kraft des Bundes rechts; Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfas sung, BV, BGE 133 V 96 E. 4.4.5). Dazu gehört ebenfalls , dass die Beschwerde gegnerin gemäss Art. 46 ATSG die mass geblichen Unterlagen zu akturieren hat. Von der Aktenführungspflicht erfasst sind sämt liche Unterlagen, die gee ignet sind, eine entscheidwesen tliche Sachver haltsdarstellung enthalten zu können ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N

16 zu Art. 46 ATSG) . 2.3. 2

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei dem Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) und der Steuerklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9) um massgeblichen Unter lagen handelt. Sein Vor bringen , wonach der Beizug seiner Steuerklärung 2016 nicht notwendig gewesen wäre, um die Höhe seiner Akontobeiträge festzu setzen (Urk. 1 S. 3), ist aber unzutreffend. Die Beiträge der Nicht erwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemes sen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ,

AHVV ). Es ist mithin nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Akon tobeiträge

die Steuererklärung 2016 des Beschwerdeführers (Urk. 5/1/6-9)

beizog . Der Lohn ausweis 2015 gab sodann darüber Auskunft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch ein Erwerbsein kommen erzielt hat (Urk. 5/1/5). Daraus ergab sich wiederum, dass der Beschwerdeführer erst ab 1. Januar 2016 als Nichterwerbs tätiger beitragspflichtig war (Art. 3 und 10 AHVG). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwer deg egnerin diese Angabe auch seinem Individuellen Konto (Art. 30 ter AHVG) hätte entnehmen kön nen. Aufgrund einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/1/1) st e he

fest , dass sie seine Angaben offensichtlich anhand seines Individuellen Kontos überprüft habe (Urk. 1 S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird sein Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) damit nicht unmass geblich für die Fest setzung seiner Nichterwerbstätigenbeiträge . Denn die Beschwerdegegnerin ha tte auch die Anga ben im Individuellen Konto zu prüfen . Dazu eignete sich der Lohn ausweis 2015 (Urk. 5/1/5) . Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.

Bei der Erfassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätigen ab 1. Januar 201 6 und der Erhebung der Akontobeiträge für die Jahre 2016 und 2017 in der von ihr vom 10. Februar 2017 verfügten Höhe (Urk. 5/5, Urk.

5/ 6 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklä rung 2016 (Urk. 5/1/6-9). Bei diesen Dokumenten handelt es sich um mass ge bende Unterlagen im Sinne von Art. 46 ATSG, weshalb sie bei den ELAR-Akten der Beschwerdegegnerin bleiben müssen. 2.3.3

Im 3. Abschnitt der der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si cherungsrechts (ASTV) finden sich Bestimmungen zur Aktenführung, -aufbe wah rung, -einsicht und -vernichtung sowie Zustellung der Urteile. Laut Art. 9a Abs. 1 ATSV müssen Akten, die nicht archivwürdig sind, nach dem Ablauf der Aufbe wahrungsdauer vernichtet werden, soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt. Alsdann sind die Akten der Ausgleichskassen gemäss Art. 156 Abs. 1 AHVV geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen (Art. 156 Abs. 2 AHVV) . Das BSV hat in Randziffer 1602 seiner Wei sung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/ FamZLw / FamZ ( WAF ) festgehalten, dass die Akten so aufzubewahren sind, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden. Die genannten Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungsweis ung stellen einzig eine Kon kretisierung der Aktenführungspflicht dar.

Sie sollen sicherstell en , dass die Ausgleichskassen keine Unterlagen vernichten, welche für eine spätere Entscheidfindung benötigt werden könnten. Dies deckt sich mit der Akten führungspflicht nac h Art. 46 ATSG, weil der Versicherungsträger alle Unterlagen, die mass geblich sein können, systema tisch zu erfassen hat . D ie vom Beschwerde führer gefor derte Prüfung der « Geeig netheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Aktenin halts » vor der Ablage im Dossier (Urk. 1 S. 4) ist

demgegenüber aus geschlossen . 2.3.4

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor , dass anstelle des Lohnaus weises 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9) eine Aktennotiz in das Dossier aufgenommen werden

könnte. Mit dieser Aktennotiz

könnte festge halten werden, dass die Angaben in den Abschnitten 4 und 8 des Fragebogens für Nichterwerbstätige ( Urk. 5/1/1-4) anhand von Kopien des Lohnausweises und der Steuererklärung verifiziert worden seien ( Urk. 1 S. 4) . Auch dieses Argument verfängt nicht . Gegen eine solche Akten notiz könnte vorgebracht werden, dass sie un richtig sei. Zur Widerlegung dieser Behauptung müssten dann wiederum der Lohnausweis 2015 und die Steuererklärung 2016 beigezogen werden, welche in jenem Zeitpunkt dann allenfalls nicht mehr vorhanden wären . 2.3.5

Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Vernichtung des Lohnaus weises 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Einsprache ent scheid vom 2. April 2020 zu Recht abgewiesen. 3.

S chliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Vor instanz mit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 2. April 2020 ( Urk.

2) über die Einsprache vom 10. März 2019 (Urk. 5/38) eine Rechtsverzögerung be gangen habe .

Der Beschwerdeführer erhob am

11. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Rechtsver zögerungs beschwerde (Urk. 5/48/4). Mit Ge richts verfügung vom 20. April 2020 wurde dieser Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 5/58). Falls der Beschwerdeführer mit jenem Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er Beschwerde beim Bundesgericht erheben und dort einen Antrag auf Fest stel lung einer Rechtsverzögerung stellen müssen. Die Gerichtsverfügung vom 2 0. April 2020 (Urk. 5/58) blieb jedoch unangefochten, weshalb im vorliegenden Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Rechts verzögerung nicht mehr entschieden werden kann. Auf sein diesbezüg liches Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

- soweit nicht gegenstandslos geworden

- abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher