Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren am 2. März 1956, heiratete am 2 4. Dezember 1993
Y.___ , geboren 196 1. Sie sind Eltern eines Sohnes , geboren 199 5. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 4. Dezember 2015 wurde die Ehe ge schieden. In der Scheidungskonvention vereinbarten die Eheleute unter Kin der belange in Ziffer 5, dass die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29 sexies
Abs. 1
lit . d des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG)
X.___ zustünden ( Urk. 3/3 S. 3) .
1.2
X.___ meldete sich am 1 2. Januar 2020 bei der Ausgleichskasse Arbeit geber Basel zum Bezug der Altersrente an ( Urk. 8/1 ). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 4. Februar
2020 ( Urk. 8/4) mit Wirkung ab dem 1. April 20 20 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2’294 .-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durchschnitt lichen Jahresein kommens von Fr. 79’632 .-- sowie der Rentenskala 44 zu. Dem mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 1 6 halbe Erziehungs gutschriften an ge rech net (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/2-3 ) .
Die dagegen von der Versicher ten am 2. März 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/10 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 3. März 2020 ab ( Urk. 8/11 = Urk. 2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. März 2020 erhob die Versicherte am 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Neu be rechnung der Altersrente unter Anrechnung der ganzen Erziehungs gut schrif ten in den Jahren 1996 bis 201 1. In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-12]) . Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 wurde de r Beschwerdeführer in die Beschwerde ant wort zur Kenntnisnahme zuge stellt mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anord nung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Par teien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 9 ). Die von der Beschwerdeführerin am 1 4. Juli 2020 eingereichte Stellungnahme ( Urk.
10) wurde der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2 0. Juli 2020 ( Urk.
12) zur Kenntnis gebracht. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hin terlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein vol les Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer den können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2
Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versi chert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. 1.3
Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ver sichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der drei fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Perso nen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles bei Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. 1.4
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, für den im Jahr 1995 geborenen Sohn seien von 1996 bis 2011 Erziehungsgutschriften anzurechnen. Diese während der Ehe erworbenen Gutschriften würden von Ge setzes wegen hälftig aufgeteilt werden. Nach der Scheidung am 1 4. Dezember 2015 habe kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften mehr bestanden, weshalb keine solchen mehr anzurechnen seien ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. Mai 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihr seien bei der Berechnung der Alters rente die ganzen Erziehungsgutschriften anzurechnen. Im Rahmen der Schei dungs konvention sei festgehalten worden, dass ihr aufgrund des grösse ren Be treu ungsanteils die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 lit . d AHVG zustün den. Die Zusprache der ganzen Erziehungsgutschrift zu ihren Gunsten sei gewollt und zu ihrem Schutze. Die vorliegende Vereinbarung sei Aus druck der den Parteien zustehenden Dispositionsmaxime, welche bei Schei dungskonventionen ebenfalls und gebührend zu berücksichtigen sei. Im Übrigen verstosse die unrichtige Anwendung von Art. 29 sexies AHVG und Art. 52f bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) im vorlie genden Fall gegen das Gleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 BV . 2.3
Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 ( Urk. 7), die gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung könnten nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert, ignoriert oder umgangen wer den. Es liege im Scheidungsverfahren an den Parteien, deren Vertretern sowie dem Gericht, mit den Folgen zwingender Gesetzesbestimmungen umzugehen. Die Folgen von allfälligen Versäumnissen könnten nicht im Sozialversicherungs ver fahren behoben werden. Auch wenn ein Zivilgericht nicht gesetzeskonforme Be stim mungen in einer Scheidungskonvention genehmige, bestehe kein Anspruch aus Treu und Glauben gegenüber der Sozialversicherung. Der Wortlaut der hier massgebenden AHV-Gesetzgebung sei klar und bedürfe keiner Auslegung. So wohl die Einkommensteilung wie auch die Teilung der Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften während der Ehe seien als Konsequenz der Gleich berechtigung der Ehegatten klares und zwingendes Recht. 2.4
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Juli 2020 ( Urk. 10) verwies die Be schwerdeführerin abermals auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, welches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verbindlich sei. Selbst wenn das Urteil inhaltlich nicht korrekt wäre, dürfe sie auf dieses Urteil vertrauen. Die all ge meinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei einer allfälligen falschen Auskunft durch das Bezirksgericht Zürich seien erfüllt, weshalb ihr die ge samten Erziehungsgutschriften zuzusprechen seien. 3. 3.1
Die Verwaltung hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1996 bis 2011 8 ganze Erziehungsgutschriften (16 halbe) für ihren Sohn Z.___ , geboren 1995, an ge rechnet (vgl. Urk. 8/3 ), was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vor gaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgut schriften bei ver hei ra te ten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29 sexies Abs.
3 AHVG). An knüp fungspunkt für die Anrechnung von Er zie hungs gut schriften bildet dabei die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 und Art. 296–298a des Schweizerisch en Zivilgesetzbuchs (ZGB) . Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat, wer die elter liche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren ausübt. Der An spruch erlischt spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das jüngste Kind das 1 6. Altersjahr vollendet ( vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV ; Rz . 54 07ff. der Weg lei tung über die Renten [RWL] in der Eid ge nössi schen Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung , gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021 ). Im Zeit punkt der Scheidung im Dezember 2015 bestand dem entsprechend kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften für den gemeinsamen Sohn mehr, hatte dieser das 1 6. Altersjahr doch bereits vollendet. D ie Vorschriften über die Be rechnung der Renten der Alters- und Hinter lassen enversicherung sind abgesehen vom hier nicht interessie ren den Art. 52f Abs. 2 bis AHVV (Anrechnung von Er ziehungsgut schriften bei ge schie denen oder unverheirateten Eltern, denen die elter liche Sorge gemeinsam zu steht) einer Ver einbarung grundsätzlich nicht zu gänglich. Es han delt sich hie r bei um zwingendes Recht. Die Regelung der Neben folgen einer Scheidung ist somit für die Renten berechnung ohne Be deu tung (vgl. BGE 131 V
1). 3.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Bezug auf die falsche Auskunft durch das Bezirksgericht Zürich seien die Voraussetzungen des öffentlich-recht lichen Vertrauens schutzes erfüllt, weshalb ihr - trotz abweichende r Ge setzes bestimmun gen - die gesamten Erziehungsgutschriften zuzusprechen seien (vgl. E. 2.4 vor stehend).
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter ander e m, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten.
Eine falsche Auskunft einer Behörde ist grundsätzlich aber nur dann bindend, wenn diese für die Erteilung der betref fen den Auskunft zuständig war. Gleiches gilt, wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 127 I 3 1 E. 3a; vgl. vorne E. 1.4 ).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt , fehlt es doch bereits an einer vorbehaltlosen Zusicherung der Ausgleichskasse als dafür (allein) zu stän dige Behörde. Es ist offensichtlich, dass das Bezirksgericht, welches in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten entscheidet, für die Einschätzung öffent lich-rechtlicher Belange nicht zuständig ist. Eine nicht zuständige Behörde kann nicht gültig das Vorgehen einer anderen Behörde versprechen
(BGE 129 II 361 E. 7.2) . Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durch füh rungs organe der ein zelnen Sozial ver siche rungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zu stän dig keits bereiches die interes sier ten Personen über ihre Rechte und Pflich ten auf zu klären ( Abs. 1).
Ausserdem hat jede Person Anspruch auf grund sätzlich un ent gelt liche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zu ständig sind die Ver sicherungs träger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflich ten zu erfüllen sind ( Abs. 2).
Aus den Akten geht hervor, dass die Be schwer de führerin davon Kenntnis hatte , dass es sich bei den Erziehungs gutschriften um einen Teilbereich der Alters- und Hinter lassen enversicherung handelt und das entsprechende Recht gegenüber der Ausgleichskasse geltend zu machen ist , wird in der Scheidungskonvention unter Kinder belange in Ziffer 5 doch auf das AHVG verwiesen ( Urk. 3/3). Mithin war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie - ohne Rücksprache bei der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sozial versiche rungs recht - nicht auf die Realisierung und künftige Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen durfte. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die anderen Voraussetzungen betreffend einen Anspruch auf Vertrauensschutz erfüllt sind. Die Beschwerde führerin kann unter diesen Umständen gestützt auf das Scheidungsurteil vom 14. De zember 2015 in Bezug auf ihre Renten be rech nung keine Verletzung des Vertrauens schutzes herleiten. 3.3
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK 40) - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hin terlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein vol les Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer den können, oder ihre Hinterlassenen.
E. 1.2 Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versi chert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
E. 1.3 Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ver sichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der drei fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Perso nen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles bei Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
E. 1.4 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2.
E. 2 4. Dezember 1993
Y.___ , geboren 196 1. Sie sind Eltern eines Sohnes , geboren 199 5. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 4. Dezember 2015 wurde die Ehe ge schieden. In der Scheidungskonvention vereinbarten die Eheleute unter Kin der belange in Ziffer 5, dass die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29 sexies
Abs. 1
lit . d des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG)
X.___ zustünden ( Urk. 3/3 S. 3) .
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, für den im Jahr 1995 geborenen Sohn seien von 1996 bis 2011 Erziehungsgutschriften anzurechnen. Diese während der Ehe erworbenen Gutschriften würden von Ge setzes wegen hälftig aufgeteilt werden. Nach der Scheidung am 1 4. Dezember 2015 habe kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften mehr bestanden, weshalb keine solchen mehr anzurechnen seien ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. Mai 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihr seien bei der Berechnung der Alters rente die ganzen Erziehungsgutschriften anzurechnen. Im Rahmen der Schei dungs konvention sei festgehalten worden, dass ihr aufgrund des grösse ren Be treu ungsanteils die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 lit . d AHVG zustün den. Die Zusprache der ganzen Erziehungsgutschrift zu ihren Gunsten sei gewollt und zu ihrem Schutze. Die vorliegende Vereinbarung sei Aus druck der den Parteien zustehenden Dispositionsmaxime, welche bei Schei dungskonventionen ebenfalls und gebührend zu berücksichtigen sei. Im Übrigen verstosse die unrichtige Anwendung von Art. 29 sexies AHVG und Art. 52f bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) im vorlie genden Fall gegen das Gleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot nach Art.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 ( Urk. 7), die gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung könnten nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert, ignoriert oder umgangen wer den. Es liege im Scheidungsverfahren an den Parteien, deren Vertretern sowie dem Gericht, mit den Folgen zwingender Gesetzesbestimmungen umzugehen. Die Folgen von allfälligen Versäumnissen könnten nicht im Sozialversicherungs ver fahren behoben werden. Auch wenn ein Zivilgericht nicht gesetzeskonforme Be stim mungen in einer Scheidungskonvention genehmige, bestehe kein Anspruch aus Treu und Glauben gegenüber der Sozialversicherung. Der Wortlaut der hier massgebenden AHV-Gesetzgebung sei klar und bedürfe keiner Auslegung. So wohl die Einkommensteilung wie auch die Teilung der Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften während der Ehe seien als Konsequenz der Gleich berechtigung der Ehegatten klares und zwingendes Recht.
E. 2.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Juli 2020 ( Urk. 10) verwies die Be schwerdeführerin abermals auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, welches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verbindlich sei. Selbst wenn das Urteil inhaltlich nicht korrekt wäre, dürfe sie auf dieses Urteil vertrauen. Die all ge meinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei einer allfälligen falschen Auskunft durch das Bezirksgericht Zürich seien erfüllt, weshalb ihr die ge samten Erziehungsgutschriften zuzusprechen seien. 3. 3.1
Die Verwaltung hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1996 bis 2011 8 ganze Erziehungsgutschriften (16 halbe) für ihren Sohn Z.___ , geboren 1995, an ge rechnet (vgl. Urk. 8/3 ), was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vor gaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgut schriften bei ver hei ra te ten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29 sexies Abs.
3 AHVG). An knüp fungspunkt für die Anrechnung von Er zie hungs gut schriften bildet dabei die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 und Art. 296–298a des Schweizerisch en Zivilgesetzbuchs (ZGB) . Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat, wer die elter liche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren ausübt. Der An spruch erlischt spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das jüngste Kind das 1 6. Altersjahr vollendet ( vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV ; Rz . 54 07ff. der Weg lei tung über die Renten [RWL] in der Eid ge nössi schen Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung , gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021 ). Im Zeit punkt der Scheidung im Dezember 2015 bestand dem entsprechend kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften für den gemeinsamen Sohn mehr, hatte dieser das 1 6. Altersjahr doch bereits vollendet. D ie Vorschriften über die Be rechnung der Renten der Alters- und Hinter lassen enversicherung sind abgesehen vom hier nicht interessie ren den Art. 52f Abs. 2 bis AHVV (Anrechnung von Er ziehungsgut schriften bei ge schie denen oder unverheirateten Eltern, denen die elter liche Sorge gemeinsam zu steht) einer Ver einbarung grundsätzlich nicht zu gänglich. Es han delt sich hie r bei um zwingendes Recht. Die Regelung der Neben folgen einer Scheidung ist somit für die Renten berechnung ohne Be deu tung (vgl. BGE 131 V
1). 3.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Bezug auf die falsche Auskunft durch das Bezirksgericht Zürich seien die Voraussetzungen des öffentlich-recht lichen Vertrauens schutzes erfüllt, weshalb ihr - trotz abweichende r Ge setzes bestimmun gen - die gesamten Erziehungsgutschriften zuzusprechen seien (vgl. E. 2.4 vor stehend).
Der in Art.
E. 6 halbe Erziehungs gutschriften an ge rech net (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/2-3 ) .
Die dagegen von der Versicher ten am 2. März 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/10 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 3. März 2020 ab ( Urk. 8/11 = Urk. 2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. März 2020 erhob die Versicherte am 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Neu be rechnung der Altersrente unter Anrechnung der ganzen Erziehungs gut schrif ten in den Jahren 1996 bis 201 1. In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-12]) . Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 wurde de r Beschwerdeführer in die Beschwerde ant wort zur Kenntnisnahme zuge stellt mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anord nung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Par teien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 9 ). Die von der Beschwerdeführerin am 1 4. Juli 2020 eingereichte Stellungnahme ( Urk.
10) wurde der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2 0. Juli 2020 ( Urk.
12) zur Kenntnis gebracht. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 BV .
E. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter ander e m, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten.
Eine falsche Auskunft einer Behörde ist grundsätzlich aber nur dann bindend, wenn diese für die Erteilung der betref fen den Auskunft zuständig war. Gleiches gilt, wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 127 I 3 1 E. 3a; vgl. vorne E. 1.4 ).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt , fehlt es doch bereits an einer vorbehaltlosen Zusicherung der Ausgleichskasse als dafür (allein) zu stän dige Behörde. Es ist offensichtlich, dass das Bezirksgericht, welches in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten entscheidet, für die Einschätzung öffent lich-rechtlicher Belange nicht zuständig ist. Eine nicht zuständige Behörde kann nicht gültig das Vorgehen einer anderen Behörde versprechen
(BGE 129 II 361 E. 7.2) . Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durch füh rungs organe der ein zelnen Sozial ver siche rungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zu stän dig keits bereiches die interes sier ten Personen über ihre Rechte und Pflich ten auf zu klären ( Abs. 1).
Ausserdem hat jede Person Anspruch auf grund sätzlich un ent gelt liche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zu ständig sind die Ver sicherungs träger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflich ten zu erfüllen sind ( Abs. 2).
Aus den Akten geht hervor, dass die Be schwer de führerin davon Kenntnis hatte , dass es sich bei den Erziehungs gutschriften um einen Teilbereich der Alters- und Hinter lassen enversicherung handelt und das entsprechende Recht gegenüber der Ausgleichskasse geltend zu machen ist , wird in der Scheidungskonvention unter Kinder belange in Ziffer 5 doch auf das AHVG verwiesen ( Urk. 3/3). Mithin war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie - ohne Rücksprache bei der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sozial versiche rungs recht - nicht auf die Realisierung und künftige Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen durfte. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die anderen Voraussetzungen betreffend einen Anspruch auf Vertrauensschutz erfüllt sind. Die Beschwerde führerin kann unter diesen Umständen gestützt auf das Scheidungsurteil vom 14. De zember 2015 in Bezug auf ihre Renten be rech nung keine Verletzung des Vertrauens schutzes herleiten. 3.3
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK 40) - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00046
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
19. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Schifflände 22, 8001 Zürich gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK 40) Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren am 2. März 1956, heiratete am 2 4. Dezember 1993
Y.___ , geboren 196 1. Sie sind Eltern eines Sohnes , geboren 199 5. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 4. Dezember 2015 wurde die Ehe ge schieden. In der Scheidungskonvention vereinbarten die Eheleute unter Kin der belange in Ziffer 5, dass die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29 sexies
Abs. 1
lit . d des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG)
X.___ zustünden ( Urk. 3/3 S. 3) .
1.2
X.___ meldete sich am 1 2. Januar 2020 bei der Ausgleichskasse Arbeit geber Basel zum Bezug der Altersrente an ( Urk. 8/1 ). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 4. Februar
2020 ( Urk. 8/4) mit Wirkung ab dem 1. April 20 20 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2’294 .-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durchschnitt lichen Jahresein kommens von Fr. 79’632 .-- sowie der Rentenskala 44 zu. Dem mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 1 6 halbe Erziehungs gutschriften an ge rech net (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/2-3 ) .
Die dagegen von der Versicher ten am 2. März 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/10 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 3. März 2020 ab ( Urk. 8/11 = Urk. 2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. März 2020 erhob die Versicherte am 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Neu be rechnung der Altersrente unter Anrechnung der ganzen Erziehungs gut schrif ten in den Jahren 1996 bis 201 1. In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-12]) . Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 wurde de r Beschwerdeführer in die Beschwerde ant wort zur Kenntnisnahme zuge stellt mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anord nung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Par teien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 9 ). Die von der Beschwerdeführerin am 1 4. Juli 2020 eingereichte Stellungnahme ( Urk.
10) wurde der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2 0. Juli 2020 ( Urk.
12) zur Kenntnis gebracht. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hin terlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein vol les Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer den können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2
Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versi chert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. 1.3
Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ver sichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der drei fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Perso nen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles bei Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. 1.4
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, für den im Jahr 1995 geborenen Sohn seien von 1996 bis 2011 Erziehungsgutschriften anzurechnen. Diese während der Ehe erworbenen Gutschriften würden von Ge setzes wegen hälftig aufgeteilt werden. Nach der Scheidung am 1 4. Dezember 2015 habe kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften mehr bestanden, weshalb keine solchen mehr anzurechnen seien ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 2. Mai 2020 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihr seien bei der Berechnung der Alters rente die ganzen Erziehungsgutschriften anzurechnen. Im Rahmen der Schei dungs konvention sei festgehalten worden, dass ihr aufgrund des grösse ren Be treu ungsanteils die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 lit . d AHVG zustün den. Die Zusprache der ganzen Erziehungsgutschrift zu ihren Gunsten sei gewollt und zu ihrem Schutze. Die vorliegende Vereinbarung sei Aus druck der den Parteien zustehenden Dispositionsmaxime, welche bei Schei dungskonventionen ebenfalls und gebührend zu berücksichtigen sei. Im Übrigen verstosse die unrichtige Anwendung von Art. 29 sexies AHVG und Art. 52f bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) im vorlie genden Fall gegen das Gleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 BV . 2.3
Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 ( Urk. 7), die gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung könnten nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert, ignoriert oder umgangen wer den. Es liege im Scheidungsverfahren an den Parteien, deren Vertretern sowie dem Gericht, mit den Folgen zwingender Gesetzesbestimmungen umzugehen. Die Folgen von allfälligen Versäumnissen könnten nicht im Sozialversicherungs ver fahren behoben werden. Auch wenn ein Zivilgericht nicht gesetzeskonforme Be stim mungen in einer Scheidungskonvention genehmige, bestehe kein Anspruch aus Treu und Glauben gegenüber der Sozialversicherung. Der Wortlaut der hier massgebenden AHV-Gesetzgebung sei klar und bedürfe keiner Auslegung. So wohl die Einkommensteilung wie auch die Teilung der Erziehungs- und Betreu ungsgutschriften während der Ehe seien als Konsequenz der Gleich berechtigung der Ehegatten klares und zwingendes Recht. 2.4
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 4. Juli 2020 ( Urk. 10) verwies die Be schwerdeführerin abermals auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, welches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verbindlich sei. Selbst wenn das Urteil inhaltlich nicht korrekt wäre, dürfe sie auf dieses Urteil vertrauen. Die all ge meinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei einer allfälligen falschen Auskunft durch das Bezirksgericht Zürich seien erfüllt, weshalb ihr die ge samten Erziehungsgutschriften zuzusprechen seien. 3. 3.1
Die Verwaltung hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1996 bis 2011 8 ganze Erziehungsgutschriften (16 halbe) für ihren Sohn Z.___ , geboren 1995, an ge rechnet (vgl. Urk. 8/3 ), was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vor gaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgut schriften bei ver hei ra te ten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29 sexies Abs.
3 AHVG). An knüp fungspunkt für die Anrechnung von Er zie hungs gut schriften bildet dabei die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 und Art. 296–298a des Schweizerisch en Zivilgesetzbuchs (ZGB) . Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat, wer die elter liche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren ausübt. Der An spruch erlischt spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das jüngste Kind das 1 6. Altersjahr vollendet ( vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV ; Rz . 54 07ff. der Weg lei tung über die Renten [RWL] in der Eid ge nössi schen Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung , gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021 ). Im Zeit punkt der Scheidung im Dezember 2015 bestand dem entsprechend kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften für den gemeinsamen Sohn mehr, hatte dieser das 1 6. Altersjahr doch bereits vollendet. D ie Vorschriften über die Be rechnung der Renten der Alters- und Hinter lassen enversicherung sind abgesehen vom hier nicht interessie ren den Art. 52f Abs. 2 bis AHVV (Anrechnung von Er ziehungsgut schriften bei ge schie denen oder unverheirateten Eltern, denen die elter liche Sorge gemeinsam zu steht) einer Ver einbarung grundsätzlich nicht zu gänglich. Es han delt sich hie r bei um zwingendes Recht. Die Regelung der Neben folgen einer Scheidung ist somit für die Renten berechnung ohne Be deu tung (vgl. BGE 131 V
1). 3.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Bezug auf die falsche Auskunft durch das Bezirksgericht Zürich seien die Voraussetzungen des öffentlich-recht lichen Vertrauens schutzes erfüllt, weshalb ihr - trotz abweichende r Ge setzes bestimmun gen - die gesamten Erziehungsgutschriften zuzusprechen seien (vgl. E. 2.4 vor stehend).
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter ander e m, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten.
Eine falsche Auskunft einer Behörde ist grundsätzlich aber nur dann bindend, wenn diese für die Erteilung der betref fen den Auskunft zuständig war. Gleiches gilt, wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 127 I 3 1 E. 3a; vgl. vorne E. 1.4 ).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt , fehlt es doch bereits an einer vorbehaltlosen Zusicherung der Ausgleichskasse als dafür (allein) zu stän dige Behörde. Es ist offensichtlich, dass das Bezirksgericht, welches in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten entscheidet, für die Einschätzung öffent lich-rechtlicher Belange nicht zuständig ist. Eine nicht zuständige Behörde kann nicht gültig das Vorgehen einer anderen Behörde versprechen
(BGE 129 II 361 E. 7.2) . Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durch füh rungs organe der ein zelnen Sozial ver siche rungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zu stän dig keits bereiches die interes sier ten Personen über ihre Rechte und Pflich ten auf zu klären ( Abs. 1).
Ausserdem hat jede Person Anspruch auf grund sätzlich un ent gelt liche Be ratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zu ständig sind die Ver sicherungs träger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflich ten zu erfüllen sind ( Abs. 2).
Aus den Akten geht hervor, dass die Be schwer de führerin davon Kenntnis hatte , dass es sich bei den Erziehungs gutschriften um einen Teilbereich der Alters- und Hinter lassen enversicherung handelt und das entsprechende Recht gegenüber der Ausgleichskasse geltend zu machen ist , wird in der Scheidungskonvention unter Kinder belange in Ziffer 5 doch auf das AHVG verwiesen ( Urk. 3/3). Mithin war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie - ohne Rücksprache bei der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sozial versiche rungs recht - nicht auf die Realisierung und künftige Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen durfte. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die anderen Voraussetzungen betreffend einen Anspruch auf Vertrauensschutz erfüllt sind. Die Beschwerde führerin kann unter diesen Umständen gestützt auf das Scheidungsurteil vom 14. De zember 2015 in Bezug auf ihre Renten be rech nung keine Verletzung des Vertrauens schutzes herleiten. 3.3
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK 40) - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler