Sachverhalt
1.
X.___ , geboren im September 1952 , stellte am
1. September 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, einen Antrag auf eine Rentenvorausberechnung, im Rahmen dessen er angab, dass er die Rente für ein bis zwei Jahre aufschieben möchte (vgl. Urk. 9/4 ). Mit Schreiben vom 9. No vem ber 2015 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherte n die provisorische Berechnung der Altersrente - auch im Falle eines Rentenaufschubs von ein bis zwei Jahre - mit (Urk. 9/19). Nachdem der Versicherte die Ausgleichskasse darauf hingewiesen hatte, dass seine Exfrau und er die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder teilen würden ( Urk. 9/22), nahm die Ausgleichskasse a m 2 5. No vember 2015 eine pro visorische Neuberechnung vor und teilte dem Ver sicherten das Resultat unter Berück sich ti gung der geteilten Erziehungsgu t schrif ten der Kinder mit (Urk. 9/25). Darauf hingewie sen, dass er sich für eine Aus zahlung der AHV-Rente drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn anmelden müsse , meldete sich der Versicherte am 1 3. August 2019 (Ein gangs datum) bei der Aus gleichs kasse zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente auf schieben wolle (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 22. August
2019 ( Urk. 9/31 ) teilte die Aus gleichs kasse dem Versicherten mit, dass er den Au f schub der Alters rente nicht innert Frist geltend gemacht habe, weshalb der Antrag um Aus richtung einer Altersrente mit Auf schubs zuschlag abgewiesen werde. Die hier gegen er hobene Einsprache vom 1 0. September 2019 (Urk. 9/35 )
sowie ergän zend vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 9/43) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 2 5. Fe bruar 2020 ab (Urk. 9/47 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 2 5. März 2020 Beschwerde und beantragte dessen Auf hebung und die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1 49]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. August 2020 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55 quater Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst.
Die Verwaltung habe im Hinblick auf die Voraus berechnung der Rente zwar eine fehlerhafte Auskunft erteilt, dem Beschwerde führer wäre es jedoch möglich gewesen, die Unrichtigkeit der Auskunft zu er kennen, sei doch auf das Merkblatt «3.04 Flexibles Rentenalter» verwiesen wor den . Bei der Konsultierung des Merkblattes hätte er feststellen können, dass er sich inner halb eines Jahres seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätte an mel den müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Dispositionen getroffen ode r unterlassen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten. Die Voraussetzungen, um sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu be rufen, seien entsprechend nicht erfüllt. 1.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub in Form einer schriftlichen Anmeldung zur Altersrente nicht innert der in Art. 55 quater Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat. Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 2 5. März 2020 (Urk. 1) zusam men gefasst geltend, er sei von der Beschwerdegegnerin mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für die Altersrente anmelden müsse. Darauf habe er sich verlassen. Ihm sei nicht bekannt, ein Merkblatt erhalten zu haben. Ausserdem habe er mit der Weiterarbeit lediglich beabsichtigt, eine höhere Rente generieren zu können, wovon er aber nun aufgrund der falschen Auskunft der Beschwerde gegnerin nicht profitieren könne. Insofern sei ihm ein Schaden entstanden und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, i h m die Altersrente mit Aufschubs zahlung zu gewähren. 1.3
Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 ( Urk. 8), die Merkblätter würden integralen Bestandteil der Auskunft bilden. Diese seien demnach mit der gleichen Sorgfalt zu lesen, wie die Voraus be rech nung selbst. Hätte das Merkblatt dem Schreiben nicht beigelegen, hätte es der Beschwerdeführer nachfordern müssen. Ferner hätte die Möglichkeit bestanden, das entsprechende Merkblatt über die Website elektronisch einzusehen. Im Übri gen hätten Versicherte, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbs tätig seien, weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO zu bezahlen, dabei handle es sich um Solidaritätsbeiträge. Diese hätten keinen Einfluss auf die eigene Rente. Das Kriterium der nichtwiedergutzumachenden Disposition sei nicht erfüllt. 2.
2.1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr, und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ]).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen ( Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht ( Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären . Ist innert Frist keine Aufschubs er klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt ( Art. 55 quater
Abs. 1 AHVV). 2.2
Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraus set zung en und di e Anmeldung hinzuweisen ( Art. 67
Abs. 2 AHVV). 2.3
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 3. 3.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte. 3.2
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 9. No vem ber 2015 ( Urk. 9 / 19 ) enthielt die Auskunft, Stand 2015 betrage der provisorisch errechne te monatliche Rentenbetrag des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 Fr. 2'143. --, ab Oktober 2018 - bei einem Rentenaufschub von 1 Jahr
- Fr. 2'254.-
- und ab Oktober 2019 - bei einem Rentenaufschub von 2 Jahren - Fr. 2'374.--. Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse , seiner Erwerbs ein kom men und der gesetzlichen Grundlagen sowie die jährlich neuen Aufwer tungs fak toren könnten erst bei Beginn seines Rentenanspruchs verbindlich berück sichtigt werden. Er solle beachten, dass er sich drei bis vier Monate vor dem ge wünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmel den müsse. Dem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin gemäss Beila gen ver zeichnis den Individuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers sowie das er läuternde Merk blatt 1.04 «Er läuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto» und einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen im Merkblatt
3.01 «Altersrenten und Hilf losen ent schädigungen der AHV» bei .
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. November 2015 einen An trag auf Splitting der Erziehungsgutschriften ge stellt hatt e (vgl. Urk. 9/22) , nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor und teilte ihm Stand 2015 einen provisorisch errechneten monatlichen Rentenbetrag ab Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 2'256.-- sowie einen provisorisch errechneten monatlichen Ehepaarrenten be trag ab April 2023 von Fr. 1'993.-- mit . Abermals erteilte sie ihm mit dem S chreiben vom 25. No vember 2015 ( Urk. 9/25) die Auskunft, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmelde for mular für eine Alters rente an mel den müsse. Dem Schreiben legte sie laut Beila gen ver zeich nis das Merk blatt 3.04 «Flexibles Renten alter» bei, ohne jedoch darauf Bezug zu nehmen. 3.3
Auskunft über die provisorische Rentenhöhe für den ordentlichen sowie für den um ein bzw. zwei Jahre aufgeschobenen B ezug gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf seinen entsprechenden Antrag hin somit mit Schreiben vom 9. November 2015 . Darin begnügte sie sich als die für die Rentenberechnung und -auszahlung zuständige Amtsstelle damit, den Beschwerdeführer darauf hin zuweisen, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse. Hinsichtlich des Verfahrens bei Rentenaufschub machte sie keine Angaben
(Urk. 9/19). Zwar erteilte die Beschwerdegegnerin an sich keine falsche Auskunft. In Frage steht und zu prüfen ist jedoch , ob angesichts dieses Schreibens und der weiteren Um stände von einer ungenügenden Wahrnehmung der Auskunf tspflicht auszugehen ist, da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassender hätte infor mieren müssen. Die Rechtsprechung hat das Unterbleiben einer Auskunft trotz gesetzlicher Vorschrift nach Art. 27 ATSG oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (E. 2.3 hiervor).
Für die Beschwerdegegnerin war anhand des Antrags vom 3 1. August 2015 (Urk. 9/4) klar erkenn bar, dass der Beschwerdeführer vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Ent sprech end war sie verpflichtet, ihn über die Jahresfrist zur schriftlichen Erklä rung des Aufschubs zu informieren.
Grundsätzlich kam sie dieser Auskunfts pflicht zwar insofern nach, als im Antrag für eine Voraus be rechnung in Ziff. 7.2 auf das «Merkblatt 3.04 - Flexibles Rentenalter» hingewiesen wurde und sie selber dieses ihrem Antwortschreiben vom 2 5. November
2015 ( Urk. 9/25) beilegte, wo bei sie allerdings nicht darauf Bezug nahm.
Indessen er wähnte sie dieses Merk blatt im S chreiben vom 9. November 2015 nicht, obwohl sie darin den pro visorischen Rentenbetrag für die um ein oder zwei Jahre auf geschobene Rente mitteilte. Hier wäre aber der Ort gewesen, den Beschwer de führer bezüglich Frist zur Erklärung des Aufschubs zu informieren. Die Beschwer de gegnerin unterliess diese Aufklärung nicht nur - welche Unterlassung durch den Hinweis auf dem Antragsformular auf das Merkblatt 3.04 sowie durch kom mentarlose Beilage desselben im nachfolgenden Brief vom 25. November 2015 allenfalls als geheilt betrachtet werden könnte -, sondern sie führte den Be schwerdeführer, indem sie sich mit dem Hinweis, dass er «sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem An melde formular für eine Alters en te anmelden » müsse, begnügte, in die Irre. Da also im Schreiben vom 9. November 2015 betreffend provisorische Rentenberechnung zwar - wie beantragt – Renten beträge für aufgeschobene Ren ten aufgeführt wurden, be züg lich Rentenbezug selber aber lediglich auf eine - rechtlich im Übrigen gar nicht existierende – Ob liegenheit, sich drei bis vier Monate vor dem Rentenbezug anmelden zu müssen, hingewiesen wurde, durfte der Beschwerdeführer gestützt auf diese an ihn per sönlich gerichtete schriftliche Auskunft nach Treu und Glau ben davon ausgehen, dass für einen aufgescho be nen Rentenbezug keine weiteren Voraus setzungen oder Bedingungen bestehen. Entsprechend war von ihm auch nicht mehr zu erwarten, dass er das einen Brief später kommentarlos beigelegte Merkblatt 3.04 konsultiert, da aus seiner Sicht gar kein Anlass dazu bestand, zu mal in jenem Brief der Rentenvorbezug kein Thema mehr war.
D er Beschwerdeführer durfte daher aufgrund des Antwort briefes vom 9. Novem ber 2015 betreffend provisorische Rentenberechnung da rauf vertrauen, dass er keine besonderen Vorkehrungen für den aufgeschobenen Ren ten bezug zu treffen hat .
3.4
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese falsche Auskunft Dis po sitionen getroffen hat, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen kann. Davon ist nicht nur dann auszugehen, wenn er Dispositionen ge troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge macht werden können, sondern auch dann, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dis positionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt wer den können (BGE 106 V 65 E. 3b).
Die Verweigerung des Aufschubs der Altersrente bedeutet in vermögensrecht licher Hinsicht keinen Nachteil, weil der gewährte Zuschla g zur ordentlichen Altersrente infolge des Aufschubs nicht wirklich eine Leistungsverbesserung bringt, sondern dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Auf schub sdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2.3, 9C_970/2008 vom 2. November 2009 E. 4.1, Rz. 6304 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [RWL]) . Im vorliegenden Fall besteht die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er den Rentenaufschub nicht rechtzeitig geltend gemacht hat , mithin in einer Disposi t ion im Sinne einer Unterlassung, und
da durch sein Recht auf Aufschub verwirkt ist und von Gesetzes wegen nicht mehr besteht. Die Ausgangslage lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Ren ten auf schubs Ge brauch machen wollte, erwähnte er seine Absicht doch bereits im Au gust 2015 , als er bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag für eine Renten vor aus be rech nung stellte (vgl. Urk. 9/4). Im Sinne der sozialversicherungs recht lichen Beweis an forderung ist auch überwiegend wahr scheinlich, dass der Be schwerde führer bei richtiger und vollständiger In for mation seitens der Be schwer de geg nerin den Aufschub recht zeitig, nämlich innert einem Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Renten anspruchs, geltend gemacht hätte. Dieses Recht kann der Be schwerdeführer jetzt laut Gesetz nicht mehr gel tend machen .
F olglich kann er – unter Vorbehalt des hier zu prüfenden Vertrauens schutzes – auch
nicht mehr ,
wie von ihm gewünscht ,
vom prozentualen Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gemäss Art. 55 ter
Abs. 1 AHVV profitieren. 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist, erfüllt sind (vgl. E. 2.3 vor stehend). Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Renten aufschub innert einem Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Renten anspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Altersrente mit entsprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55 ter
Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abge rufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt ( Art. 55 quater
Abs. 3 AHVV) . Der Beschwerdeführer hat sich im August 2019 zum Bezug einer Altersrente angemeldet ( Urk. 9/27), mithin er ab 1. September 2019 Anspruch auf eine Alters rente mit prozentualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente hat. 4.
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Pro zess entschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen ist und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 auf gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2019 Anspruch auf eine aufgeschobene Rente hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 9/43) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 2 5. Fe bruar 2020 ab (Urk. 9/47 = Urk. 2).
E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55 quater Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst.
Die Verwaltung habe im Hinblick auf die Voraus berechnung der Rente zwar eine fehlerhafte Auskunft erteilt, dem Beschwerde führer wäre es jedoch möglich gewesen, die Unrichtigkeit der Auskunft zu er kennen, sei doch auf das Merkblatt «3.04 Flexibles Rentenalter» verwiesen wor den . Bei der Konsultierung des Merkblattes hätte er feststellen können, dass er sich inner halb eines Jahres seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätte an mel den müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Dispositionen getroffen ode r unterlassen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten. Die Voraussetzungen, um sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu be rufen, seien entsprechend nicht erfüllt.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub in Form einer schriftlichen Anmeldung zur Altersrente nicht innert der in Art. 55 quater Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat. Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 2 5. März 2020 (Urk. 1) zusam men gefasst geltend, er sei von der Beschwerdegegnerin mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für die Altersrente anmelden müsse. Darauf habe er sich verlassen. Ihm sei nicht bekannt, ein Merkblatt erhalten zu haben. Ausserdem habe er mit der Weiterarbeit lediglich beabsichtigt, eine höhere Rente generieren zu können, wovon er aber nun aufgrund der falschen Auskunft der Beschwerde gegnerin nicht profitieren könne. Insofern sei ihm ein Schaden entstanden und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, i h m die Altersrente mit Aufschubs zahlung zu gewähren.
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 ( Urk. 8), die Merkblätter würden integralen Bestandteil der Auskunft bilden. Diese seien demnach mit der gleichen Sorgfalt zu lesen, wie die Voraus be rech nung selbst. Hätte das Merkblatt dem Schreiben nicht beigelegen, hätte es der Beschwerdeführer nachfordern müssen. Ferner hätte die Möglichkeit bestanden, das entsprechende Merkblatt über die Website elektronisch einzusehen. Im Übri gen hätten Versicherte, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbs tätig seien, weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO zu bezahlen, dabei handle es sich um Solidaritätsbeiträge. Diese hätten keinen Einfluss auf die eigene Rente. Das Kriterium der nichtwiedergutzumachenden Disposition sei nicht erfüllt. 2.
E. 1.04 «Er läuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto» und einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen im Merkblatt
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 2 5. März 2020 Beschwerde und beantragte dessen Auf hebung und die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1 49]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. August 2020 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 10).
E. 2.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr, und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ]).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen ( Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht ( Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären . Ist innert Frist keine Aufschubs er klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt ( Art. 55 quater
Abs. 1 AHVV).
E. 2.2 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraus set zung en und di e Anmeldung hinzuweisen ( Art. 67
Abs. 2 AHVV).
E. 2.3 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
E. 3 AHVV) . Der Beschwerdeführer hat sich im August 2019 zum Bezug einer Altersrente angemeldet ( Urk. 9/27), mithin er ab 1. September 2019 Anspruch auf eine Alters rente mit prozentualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente hat.
E. 3.01 «Altersrenten und Hilf losen ent schädigungen der AHV» bei .
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. November 2015 einen An trag auf Splitting der Erziehungsgutschriften ge stellt hatt e (vgl. Urk. 9/22) , nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor und teilte ihm Stand 2015 einen provisorisch errechneten monatlichen Rentenbetrag ab Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 2'256.-- sowie einen provisorisch errechneten monatlichen Ehepaarrenten be trag ab April 2023 von Fr. 1'993.-- mit . Abermals erteilte sie ihm mit dem S chreiben vom 25. No vember 2015 ( Urk. 9/25) die Auskunft, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmelde for mular für eine Alters rente an mel den müsse. Dem Schreiben legte sie laut Beila gen ver zeich nis das Merk blatt 3.04 «Flexibles Renten alter» bei, ohne jedoch darauf Bezug zu nehmen.
E. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte.
E. 3.2 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 9. No vem ber 2015 ( Urk. 9 / 19 ) enthielt die Auskunft, Stand 2015 betrage der provisorisch errechne te monatliche Rentenbetrag des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 Fr. 2'143. --, ab Oktober 2018 - bei einem Rentenaufschub von 1 Jahr
- Fr. 2'254.-
- und ab Oktober 2019 - bei einem Rentenaufschub von 2 Jahren - Fr. 2'374.--. Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse , seiner Erwerbs ein kom men und der gesetzlichen Grundlagen sowie die jährlich neuen Aufwer tungs fak toren könnten erst bei Beginn seines Rentenanspruchs verbindlich berück sichtigt werden. Er solle beachten, dass er sich drei bis vier Monate vor dem ge wünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmel den müsse. Dem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin gemäss Beila gen ver zeichnis den Individuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers sowie das er läuternde Merk blatt
E. 3.3 Auskunft über die provisorische Rentenhöhe für den ordentlichen sowie für den um ein bzw. zwei Jahre aufgeschobenen B ezug gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf seinen entsprechenden Antrag hin somit mit Schreiben vom 9. November 2015 . Darin begnügte sie sich als die für die Rentenberechnung und -auszahlung zuständige Amtsstelle damit, den Beschwerdeführer darauf hin zuweisen, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse. Hinsichtlich des Verfahrens bei Rentenaufschub machte sie keine Angaben
(Urk. 9/19). Zwar erteilte die Beschwerdegegnerin an sich keine falsche Auskunft. In Frage steht und zu prüfen ist jedoch , ob angesichts dieses Schreibens und der weiteren Um stände von einer ungenügenden Wahrnehmung der Auskunf tspflicht auszugehen ist, da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassender hätte infor mieren müssen. Die Rechtsprechung hat das Unterbleiben einer Auskunft trotz gesetzlicher Vorschrift nach Art. 27 ATSG oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (E. 2.3 hiervor).
Für die Beschwerdegegnerin war anhand des Antrags vom 3 1. August 2015 (Urk. 9/4) klar erkenn bar, dass der Beschwerdeführer vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Ent sprech end war sie verpflichtet, ihn über die Jahresfrist zur schriftlichen Erklä rung des Aufschubs zu informieren.
Grundsätzlich kam sie dieser Auskunfts pflicht zwar insofern nach, als im Antrag für eine Voraus be rechnung in Ziff. 7.2 auf das «Merkblatt 3.04 - Flexibles Rentenalter» hingewiesen wurde und sie selber dieses ihrem Antwortschreiben vom 2 5. November
2015 ( Urk. 9/25) beilegte, wo bei sie allerdings nicht darauf Bezug nahm.
Indessen er wähnte sie dieses Merk blatt im S chreiben vom 9. November 2015 nicht, obwohl sie darin den pro visorischen Rentenbetrag für die um ein oder zwei Jahre auf geschobene Rente mitteilte. Hier wäre aber der Ort gewesen, den Beschwer de führer bezüglich Frist zur Erklärung des Aufschubs zu informieren. Die Beschwer de gegnerin unterliess diese Aufklärung nicht nur - welche Unterlassung durch den Hinweis auf dem Antragsformular auf das Merkblatt 3.04 sowie durch kom mentarlose Beilage desselben im nachfolgenden Brief vom 25. November 2015 allenfalls als geheilt betrachtet werden könnte -, sondern sie führte den Be schwerdeführer, indem sie sich mit dem Hinweis, dass er «sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem An melde formular für eine Alters en te anmelden » müsse, begnügte, in die Irre. Da also im Schreiben vom 9. November 2015 betreffend provisorische Rentenberechnung zwar - wie beantragt – Renten beträge für aufgeschobene Ren ten aufgeführt wurden, be züg lich Rentenbezug selber aber lediglich auf eine - rechtlich im Übrigen gar nicht existierende – Ob liegenheit, sich drei bis vier Monate vor dem Rentenbezug anmelden zu müssen, hingewiesen wurde, durfte der Beschwerdeführer gestützt auf diese an ihn per sönlich gerichtete schriftliche Auskunft nach Treu und Glau ben davon ausgehen, dass für einen aufgescho be nen Rentenbezug keine weiteren Voraus setzungen oder Bedingungen bestehen. Entsprechend war von ihm auch nicht mehr zu erwarten, dass er das einen Brief später kommentarlos beigelegte Merkblatt 3.04 konsultiert, da aus seiner Sicht gar kein Anlass dazu bestand, zu mal in jenem Brief der Rentenvorbezug kein Thema mehr war.
D er Beschwerdeführer durfte daher aufgrund des Antwort briefes vom 9. Novem ber 2015 betreffend provisorische Rentenberechnung da rauf vertrauen, dass er keine besonderen Vorkehrungen für den aufgeschobenen Ren ten bezug zu treffen hat .
E. 3.4 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese falsche Auskunft Dis po sitionen getroffen hat, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen kann. Davon ist nicht nur dann auszugehen, wenn er Dispositionen ge troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge macht werden können, sondern auch dann, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dis positionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt wer den können (BGE 106 V 65 E. 3b).
Die Verweigerung des Aufschubs der Altersrente bedeutet in vermögensrecht licher Hinsicht keinen Nachteil, weil der gewährte Zuschla g zur ordentlichen Altersrente infolge des Aufschubs nicht wirklich eine Leistungsverbesserung bringt, sondern dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Auf schub sdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2.3, 9C_970/2008 vom 2. November 2009 E. 4.1, Rz. 6304 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [RWL]) . Im vorliegenden Fall besteht die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er den Rentenaufschub nicht rechtzeitig geltend gemacht hat , mithin in einer Disposi t ion im Sinne einer Unterlassung, und
da durch sein Recht auf Aufschub verwirkt ist und von Gesetzes wegen nicht mehr besteht. Die Ausgangslage lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Ren ten auf schubs Ge brauch machen wollte, erwähnte er seine Absicht doch bereits im Au gust 2015 , als er bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag für eine Renten vor aus be rech nung stellte (vgl. Urk. 9/4). Im Sinne der sozialversicherungs recht lichen Beweis an forderung ist auch überwiegend wahr scheinlich, dass der Be schwerde führer bei richtiger und vollständiger In for mation seitens der Be schwer de geg nerin den Aufschub recht zeitig, nämlich innert einem Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Renten anspruchs, geltend gemacht hätte. Dieses Recht kann der Be schwerdeführer jetzt laut Gesetz nicht mehr gel tend machen .
F olglich kann er – unter Vorbehalt des hier zu prüfenden Vertrauens schutzes – auch
nicht mehr ,
wie von ihm gewünscht ,
vom prozentualen Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gemäss Art. 55 ter
Abs. 1 AHVV profitieren.
E. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist, erfüllt sind (vgl. E. 2.3 vor stehend). Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Renten aufschub innert einem Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Renten anspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Altersrente mit entsprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55 ter
Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abge rufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt ( Art. 55 quater
Abs.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00030
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
29. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren im September 1952 , stellte am
1. September 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichs kasse, einen Antrag auf eine Rentenvorausberechnung, im Rahmen dessen er angab, dass er die Rente für ein bis zwei Jahre aufschieben möchte (vgl. Urk. 9/4 ). Mit Schreiben vom 9. No vem ber 2015 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherte n die provisorische Berechnung der Altersrente - auch im Falle eines Rentenaufschubs von ein bis zwei Jahre - mit (Urk. 9/19). Nachdem der Versicherte die Ausgleichskasse darauf hingewiesen hatte, dass seine Exfrau und er die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder teilen würden ( Urk. 9/22), nahm die Ausgleichskasse a m 2 5. No vember 2015 eine pro visorische Neuberechnung vor und teilte dem Ver sicherten das Resultat unter Berück sich ti gung der geteilten Erziehungsgu t schrif ten der Kinder mit (Urk. 9/25). Darauf hingewie sen, dass er sich für eine Aus zahlung der AHV-Rente drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn anmelden müsse , meldete sich der Versicherte am 1 3. August 2019 (Ein gangs datum) bei der Aus gleichs kasse zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente auf schieben wolle (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 22. August
2019 ( Urk. 9/31 ) teilte die Aus gleichs kasse dem Versicherten mit, dass er den Au f schub der Alters rente nicht innert Frist geltend gemacht habe, weshalb der Antrag um Aus richtung einer Altersrente mit Auf schubs zuschlag abgewiesen werde. Die hier gegen er hobene Einsprache vom 1 0. September 2019 (Urk. 9/35 )
sowie ergän zend vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 9/43) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 2 5. Fe bruar 2020 ab (Urk. 9/47 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 2 5. März 2020 Beschwerde und beantragte dessen Auf hebung und die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1 49]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. August 2020 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55 quater Abs. 1 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst.
Die Verwaltung habe im Hinblick auf die Voraus berechnung der Rente zwar eine fehlerhafte Auskunft erteilt, dem Beschwerde führer wäre es jedoch möglich gewesen, die Unrichtigkeit der Auskunft zu er kennen, sei doch auf das Merkblatt «3.04 Flexibles Rentenalter» verwiesen wor den . Bei der Konsultierung des Merkblattes hätte er feststellen können, dass er sich inner halb eines Jahres seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätte an mel den müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Dispositionen getroffen ode r unterlassen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten. Die Voraussetzungen, um sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu be rufen, seien entsprechend nicht erfüllt. 1.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub in Form einer schriftlichen Anmeldung zur Altersrente nicht innert der in Art. 55 quater Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat. Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 2 5. März 2020 (Urk. 1) zusam men gefasst geltend, er sei von der Beschwerdegegnerin mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für die Altersrente anmelden müsse. Darauf habe er sich verlassen. Ihm sei nicht bekannt, ein Merkblatt erhalten zu haben. Ausserdem habe er mit der Weiterarbeit lediglich beabsichtigt, eine höhere Rente generieren zu können, wovon er aber nun aufgrund der falschen Auskunft der Beschwerde gegnerin nicht profitieren könne. Insofern sei ihm ein Schaden entstanden und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, i h m die Altersrente mit Aufschubs zahlung zu gewähren. 1.3
Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 ( Urk. 8), die Merkblätter würden integralen Bestandteil der Auskunft bilden. Diese seien demnach mit der gleichen Sorgfalt zu lesen, wie die Voraus be rech nung selbst. Hätte das Merkblatt dem Schreiben nicht beigelegen, hätte es der Beschwerdeführer nachfordern müssen. Ferner hätte die Möglichkeit bestanden, das entsprechende Merkblatt über die Website elektronisch einzusehen. Im Übri gen hätten Versicherte, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbs tätig seien, weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO zu bezahlen, dabei handle es sich um Solidaritätsbeiträge. Diese hätten keinen Einfluss auf die eigene Rente. Das Kriterium der nichtwiedergutzumachenden Disposition sei nicht erfüllt. 2.
2.1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr, und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ]).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen ( Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht ( Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären . Ist innert Frist keine Aufschubs er klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt ( Art. 55 quater
Abs. 1 AHVV). 2.2
Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeits be reichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu klären ( Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraus set zung en und di e Anmeldung hinzuweisen ( Art. 67
Abs. 2 AHVV). 2.3
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 3. 3.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte. 3.2
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 9. No vem ber 2015 ( Urk. 9 / 19 ) enthielt die Auskunft, Stand 2015 betrage der provisorisch errechne te monatliche Rentenbetrag des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 Fr. 2'143. --, ab Oktober 2018 - bei einem Rentenaufschub von 1 Jahr
- Fr. 2'254.-
- und ab Oktober 2019 - bei einem Rentenaufschub von 2 Jahren - Fr. 2'374.--. Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse , seiner Erwerbs ein kom men und der gesetzlichen Grundlagen sowie die jährlich neuen Aufwer tungs fak toren könnten erst bei Beginn seines Rentenanspruchs verbindlich berück sichtigt werden. Er solle beachten, dass er sich drei bis vier Monate vor dem ge wünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmel den müsse. Dem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin gemäss Beila gen ver zeichnis den Individuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers sowie das er läuternde Merk blatt 1.04 «Er läuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto» und einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen im Merkblatt
3.01 «Altersrenten und Hilf losen ent schädigungen der AHV» bei .
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. November 2015 einen An trag auf Splitting der Erziehungsgutschriften ge stellt hatt e (vgl. Urk. 9/22) , nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor und teilte ihm Stand 2015 einen provisorisch errechneten monatlichen Rentenbetrag ab Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 2'256.-- sowie einen provisorisch errechneten monatlichen Ehepaarrenten be trag ab April 2023 von Fr. 1'993.-- mit . Abermals erteilte sie ihm mit dem S chreiben vom 25. No vember 2015 ( Urk. 9/25) die Auskunft, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmelde for mular für eine Alters rente an mel den müsse. Dem Schreiben legte sie laut Beila gen ver zeich nis das Merk blatt 3.04 «Flexibles Renten alter» bei, ohne jedoch darauf Bezug zu nehmen. 3.3
Auskunft über die provisorische Rentenhöhe für den ordentlichen sowie für den um ein bzw. zwei Jahre aufgeschobenen B ezug gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf seinen entsprechenden Antrag hin somit mit Schreiben vom 9. November 2015 . Darin begnügte sie sich als die für die Rentenberechnung und -auszahlung zuständige Amtsstelle damit, den Beschwerdeführer darauf hin zuweisen, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse. Hinsichtlich des Verfahrens bei Rentenaufschub machte sie keine Angaben
(Urk. 9/19). Zwar erteilte die Beschwerdegegnerin an sich keine falsche Auskunft. In Frage steht und zu prüfen ist jedoch , ob angesichts dieses Schreibens und der weiteren Um stände von einer ungenügenden Wahrnehmung der Auskunf tspflicht auszugehen ist, da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassender hätte infor mieren müssen. Die Rechtsprechung hat das Unterbleiben einer Auskunft trotz gesetzlicher Vorschrift nach Art. 27 ATSG oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (E. 2.3 hiervor).
Für die Beschwerdegegnerin war anhand des Antrags vom 3 1. August 2015 (Urk. 9/4) klar erkenn bar, dass der Beschwerdeführer vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Ent sprech end war sie verpflichtet, ihn über die Jahresfrist zur schriftlichen Erklä rung des Aufschubs zu informieren.
Grundsätzlich kam sie dieser Auskunfts pflicht zwar insofern nach, als im Antrag für eine Voraus be rechnung in Ziff. 7.2 auf das «Merkblatt 3.04 - Flexibles Rentenalter» hingewiesen wurde und sie selber dieses ihrem Antwortschreiben vom 2 5. November
2015 ( Urk. 9/25) beilegte, wo bei sie allerdings nicht darauf Bezug nahm.
Indessen er wähnte sie dieses Merk blatt im S chreiben vom 9. November 2015 nicht, obwohl sie darin den pro visorischen Rentenbetrag für die um ein oder zwei Jahre auf geschobene Rente mitteilte. Hier wäre aber der Ort gewesen, den Beschwer de führer bezüglich Frist zur Erklärung des Aufschubs zu informieren. Die Beschwer de gegnerin unterliess diese Aufklärung nicht nur - welche Unterlassung durch den Hinweis auf dem Antragsformular auf das Merkblatt 3.04 sowie durch kom mentarlose Beilage desselben im nachfolgenden Brief vom 25. November 2015 allenfalls als geheilt betrachtet werden könnte -, sondern sie führte den Be schwerdeführer, indem sie sich mit dem Hinweis, dass er «sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem An melde formular für eine Alters en te anmelden » müsse, begnügte, in die Irre. Da also im Schreiben vom 9. November 2015 betreffend provisorische Rentenberechnung zwar - wie beantragt – Renten beträge für aufgeschobene Ren ten aufgeführt wurden, be züg lich Rentenbezug selber aber lediglich auf eine - rechtlich im Übrigen gar nicht existierende – Ob liegenheit, sich drei bis vier Monate vor dem Rentenbezug anmelden zu müssen, hingewiesen wurde, durfte der Beschwerdeführer gestützt auf diese an ihn per sönlich gerichtete schriftliche Auskunft nach Treu und Glau ben davon ausgehen, dass für einen aufgescho be nen Rentenbezug keine weiteren Voraus setzungen oder Bedingungen bestehen. Entsprechend war von ihm auch nicht mehr zu erwarten, dass er das einen Brief später kommentarlos beigelegte Merkblatt 3.04 konsultiert, da aus seiner Sicht gar kein Anlass dazu bestand, zu mal in jenem Brief der Rentenvorbezug kein Thema mehr war.
D er Beschwerdeführer durfte daher aufgrund des Antwort briefes vom 9. Novem ber 2015 betreffend provisorische Rentenberechnung da rauf vertrauen, dass er keine besonderen Vorkehrungen für den aufgeschobenen Ren ten bezug zu treffen hat .
3.4
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese falsche Auskunft Dis po sitionen getroffen hat, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen kann. Davon ist nicht nur dann auszugehen, wenn er Dispositionen ge troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge macht werden können, sondern auch dann, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dis positionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt wer den können (BGE 106 V 65 E. 3b).
Die Verweigerung des Aufschubs der Altersrente bedeutet in vermögensrecht licher Hinsicht keinen Nachteil, weil der gewährte Zuschla g zur ordentlichen Altersrente infolge des Aufschubs nicht wirklich eine Leistungsverbesserung bringt, sondern dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Auf schub sdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (vgl. Urteile des Bundes ge richts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2.3, 9C_970/2008 vom 2. November 2009 E. 4.1, Rz. 6304 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung [RWL]) . Im vorliegenden Fall besteht die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er den Rentenaufschub nicht rechtzeitig geltend gemacht hat , mithin in einer Disposi t ion im Sinne einer Unterlassung, und
da durch sein Recht auf Aufschub verwirkt ist und von Gesetzes wegen nicht mehr besteht. Die Ausgangslage lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Ren ten auf schubs Ge brauch machen wollte, erwähnte er seine Absicht doch bereits im Au gust 2015 , als er bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag für eine Renten vor aus be rech nung stellte (vgl. Urk. 9/4). Im Sinne der sozialversicherungs recht lichen Beweis an forderung ist auch überwiegend wahr scheinlich, dass der Be schwerde führer bei richtiger und vollständiger In for mation seitens der Be schwer de geg nerin den Aufschub recht zeitig, nämlich innert einem Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Renten anspruchs, geltend gemacht hätte. Dieses Recht kann der Be schwerdeführer jetzt laut Gesetz nicht mehr gel tend machen .
F olglich kann er – unter Vorbehalt des hier zu prüfenden Vertrauens schutzes – auch
nicht mehr ,
wie von ihm gewünscht ,
vom prozentualen Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gemäss Art. 55 ter
Abs. 1 AHVV profitieren. 3.5
Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist, erfüllt sind (vgl. E. 2.3 vor stehend). Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Renten aufschub innert einem Jahr nach Ent stehung des ordentlichen Renten anspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Altersrente mit entsprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55 ter
Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abge rufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt ( Art. 55 quater
Abs. 3 AHVV) . Der Beschwerdeführer hat sich im August 2019 zum Bezug einer Altersrente angemeldet ( Urk. 9/27), mithin er ab 1. September 2019 Anspruch auf eine Alters rente mit prozentualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente hat. 4.
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Pro zess entschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen ist und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 auf gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2019 Anspruch auf eine aufgeschobene Rente hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler