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AB.2020.00028

Aufschub der Altersrente verspätet beantragt, Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2021-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren am .. . Juli 1954, stellte am 14. November 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gle ichskasse, einen Antrag für eine Vorausberechnung der Altersrente

nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) . Im be treffenden Formular kreuzte sie an, dass sie die Rente aufschieben möchte (Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten die Rentenvorausberechnung mit (Urk. 7/22). Am 2 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte der Ausgleichskasse das ausgefüllte Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ei n, worin sie wiederum angab, dass sie die Altersrente aufschieben möchte (Urk. 7/23) . Mit Verfügung vom 30. Okto ber 2019 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Aufschub der Altersrente nicht mehr möglich sei, da das G esuch verspätet eingereicht worden sei (Urk. 7/26). Die dagegen von der Versicherten am 2 2. November

2019 respektive am 2 0. Januar

2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/30 und Urk. 7/36) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 4. Feb ruar 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefocht ene Entscheid aufzuheben und der Aufschub der Altersrente zu gewähren. Die AHV- Leistungen seien ihr ab dem 1. September 2020 zuzüglich Zuschlag für den Aufschub der Altersrente von 10,8 % auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2020 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG).

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um min destens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinter lassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezo genen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubs er klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1.2

Gemäss Art. 27

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeit s be reichs die interessierten Personen über ihre Rech te und Pflichten aufzu klären (Abs. 1) . Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). 1.3

Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente am 20. Oktober 2019 erhalten habe . Damit der Rentenaufschub hätte gewährt werden können, hätte die Anmeldung jedoch spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, das heisse bis zum 3 1. Juli 2019, eingereicht werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin den Rentenaufschub im

Antrag auf pro visorische Rentenvorausberechnung geltend gemacht habe, ändere daran nichts. Zudem sei d er Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass sie sich drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszahlung mit dem betreffenden Formular für eine Altersrente anmelden müsse (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie b ereits im An trag auf Rentenvorausberechnung vom 1 4. November 2017 angegeben habe, dass sie einen Rentenaufschub wünsche und wei terhin selbständigerwerbend sei . Indem die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 mitgeteilt ha be, dass die Rente nur noch abzurufen sei, sei der Rentenaufschub bestätigt worden. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin

in diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass sie sich drei bis vier Monate vor der gewünschten erst ma ligen A uszahlung der Altersrente anmelden müsse. Dies habe sie am 20. Oktober 2019 getan, da sie die Rente erst per 1. September 2020

– zu diesem Zeitpunkt erreiche auch ihr Ehemann das ordentliche Rentenalter –

habe beziehen wollen . Der Hinweis im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2017 sei irreführend gewesen und stelle eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG dar. Aus diesem Grund wäre ihr auch gestützt auf vertrauens schutzrechtliche Grundsätze der Rent enaufschub zu gewähren (Urk. 1). 3.

3.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), gilt der

A ntrag für eine

provisorische Rentenvorausberechnung nicht als Anme ldung für eine Altersrente. Die Beschwerdeführerin konnte den

Rentenaufschub deshalb nicht mit diesem Antrag

geltend machen . Dass die Beschwerdegegnerin den Renten aufschub mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 (Urk. 7/22) bestätigt hätte, ist

unzutreffend. Die Anmeldung zum Bezug der Altersrente mit Aufschub

ist

somit erst am 2 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum; Urk. 7/23), das heisst mehr als ein Jahr nach Erreiche n des ordentlichen Rentenalters per Ende Juli 2019, erfolgt. Das betreffende Gesuch ist deshalb verspätet (vgl. E. 1.1). Dass die Beschwerde führer in über das vollendete 6 4. Altersjahr hinaus selbständigerwerbend war und AHV-Beiträge bezahlte, ändert daran nichts. Auch wer bei Erreichen des ordent lichen Rentenalters eine Altersrente bezieht und weiterhin erwerbstätig bleibt, untersteht der AHV-Beitragspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG). 3.2

3.2.1

N achfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Ver trauensschutz so zu stellen ist, wie wen n sie das Gesuch um Rentenaufschub fristgerecht eingereicht hätte. 3.2.2

Mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin mit, dass ihre Altersrente (Stand 2017) bei einem Bezug ab ordentlichem Rentenalter ab dem 1. August 2018 Fr. 1 ’ 842. -- betrage. Bei einem Aufschub um zwei Jahre betrage die Altersrente ab dem 1. September 2020 Fr. 2'005.-- (Aufschubszuschlag von 10,8 %, plafonierte Rente) . Es sei zu beach ten, dass sich die Beschwerdeführerin drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszahlung mit dem Anmeldef ormular für eine Altersrente anmel den müsse . Diesem Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 legte die Beschwerde geg nerin gemäss Beila genver zeichnis d en individuellen Kontoauszug und die Merk blätter 1.04 «Er läuterungen zum Auszug a us dem individuellen Konto», 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und 3.04 «Flexibles Ren tenalter» bei (Urk. 7/22). 3.2.3

Für die Beschwerdegegnerin war aufgrund

der Angaben im

Antrag für eine Ren tenvorausberechnung vom 1 4. November 2017 (Urk. 7/17) erkenn bar, dass die Beschwerdeführer in vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Ent sprech end war sie verpflichtet, die Beschwerdeführerin über die Modalitäten des Rentenauf schubs zu informieren .

Der Hinweis im Schreiben vom 2 9. Dezember 2017, wonach sie s ich drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszah lung mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse, war tat sächlich in dieser unpräzisierten Fassung

unglücklich formuliert und allenfalls irreführend . Der Beschwerdeführer in wurde mit dem selben Schreiben jedoch auch das Merkblatt 3.04 «F lexibles Rentenalter» zugestellt. In Ziff. 9 dieses Merkblatt s wird

unmissverständlich erklärt, dass der Aufschub der Altersrente spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden muss. Von der Beschwerdeführerin konnte erwartet werden, dass sie dieses bei gelegte Merkblatt

konsultiert.

Eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG ist demnach zu verneinen. Die weiteren Voraussetzungen des Ver trau ensschutzes müssen

nicht geprüft werden. 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren am .. . Juli 1954, stellte am 14. November 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gle ichskasse, einen Antrag für eine Vorausberechnung der Altersrente

nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) . Im be treffenden Formular kreuzte sie an, dass sie die Rente aufschieben möchte (Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten die Rentenvorausberechnung mit (Urk. 7/22). Am 2 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte der Ausgleichskasse das ausgefüllte Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ei n, worin sie wiederum angab, dass sie die Altersrente aufschieben möchte (Urk. 7/23) . Mit Verfügung vom 30. Okto ber 2019 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Aufschub der Altersrente nicht mehr möglich sei, da das G esuch verspätet eingereicht worden sei (Urk. 7/26). Die dagegen von der Versicherten am 2 2. November

2019 respektive am

E. 1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG).

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um min destens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinter lassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezo genen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubs er klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

E. 1.2 Gemäss Art. 27

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeit s be reichs die interessierten Personen über ihre Rech te und Pflichten aufzu klären (Abs. 1) . Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).

E. 1.3 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2.

E. 1.04 «Er läuterungen zum Auszug a us dem individuellen Konto»,

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefocht ene Entscheid aufzuheben und der Aufschub der Altersrente zu gewähren. Die AHV- Leistungen seien ihr ab dem 1. September 2020 zuzüglich Zuschlag für den Aufschub der Altersrente von 10,8 % auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente am 20. Oktober 2019 erhalten habe . Damit der Rentenaufschub hätte gewährt werden können, hätte die Anmeldung jedoch spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, das heisse bis zum 3 1. Juli 2019, eingereicht werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin den Rentenaufschub im

Antrag auf pro visorische Rentenvorausberechnung geltend gemacht habe, ändere daran nichts. Zudem sei d er Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass sie sich drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszahlung mit dem betreffenden Formular für eine Altersrente anmelden müsse (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie b ereits im An trag auf Rentenvorausberechnung vom 1 4. November 2017 angegeben habe, dass sie einen Rentenaufschub wünsche und wei terhin selbständigerwerbend sei . Indem die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 mitgeteilt ha be, dass die Rente nur noch abzurufen sei, sei der Rentenaufschub bestätigt worden. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin

in diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass sie sich drei bis vier Monate vor der gewünschten erst ma ligen A uszahlung der Altersrente anmelden müsse. Dies habe sie am 20. Oktober 2019 getan, da sie die Rente erst per 1. September 2020

– zu diesem Zeitpunkt erreiche auch ihr Ehemann das ordentliche Rentenalter –

habe beziehen wollen . Der Hinweis im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2017 sei irreführend gewesen und stelle eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG dar. Aus diesem Grund wäre ihr auch gestützt auf vertrauens schutzrechtliche Grundsätze der Rent enaufschub zu gewähren (Urk. 1).

E. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG).

E. 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und

E. 3.1 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), gilt der

A ntrag für eine

provisorische Rentenvorausberechnung nicht als Anme ldung für eine Altersrente. Die Beschwerdeführerin konnte den

Rentenaufschub deshalb nicht mit diesem Antrag

geltend machen . Dass die Beschwerdegegnerin den Renten aufschub mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 (Urk. 7/22) bestätigt hätte, ist

unzutreffend. Die Anmeldung zum Bezug der Altersrente mit Aufschub

ist

somit erst am 2 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum; Urk. 7/23), das heisst mehr als ein Jahr nach Erreiche n des ordentlichen Rentenalters per Ende Juli 2019, erfolgt. Das betreffende Gesuch ist deshalb verspätet (vgl. E. 1.1). Dass die Beschwerde führer in über das vollendete 6 4. Altersjahr hinaus selbständigerwerbend war und AHV-Beiträge bezahlte, ändert daran nichts. Auch wer bei Erreichen des ordent lichen Rentenalters eine Altersrente bezieht und weiterhin erwerbstätig bleibt, untersteht der AHV-Beitragspflicht (vgl. Art.

E. 3.2.1 N achfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Ver trauensschutz so zu stellen ist, wie wen n sie das Gesuch um Rentenaufschub fristgerecht eingereicht hätte.

E. 3.2.2 Mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin mit, dass ihre Altersrente (Stand 2017) bei einem Bezug ab ordentlichem Rentenalter ab dem 1. August 2018 Fr. 1 ’ 842. -- betrage. Bei einem Aufschub um zwei Jahre betrage die Altersrente ab dem 1. September 2020 Fr. 2'005.-- (Aufschubszuschlag von 10,8 %, plafonierte Rente) . Es sei zu beach ten, dass sich die Beschwerdeführerin drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszahlung mit dem Anmeldef ormular für eine Altersrente anmel den müsse . Diesem Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 legte die Beschwerde geg nerin gemäss Beila genver zeichnis d en individuellen Kontoauszug und die Merk blätter

E. 3.2.3 Für die Beschwerdegegnerin war aufgrund

der Angaben im

Antrag für eine Ren tenvorausberechnung vom 1 4. November 2017 (Urk. 7/17) erkenn bar, dass die Beschwerdeführer in vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Ent sprech end war sie verpflichtet, die Beschwerdeführerin über die Modalitäten des Rentenauf schubs zu informieren .

Der Hinweis im Schreiben vom 2 9. Dezember 2017, wonach sie s ich drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszah lung mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse, war tat sächlich in dieser unpräzisierten Fassung

unglücklich formuliert und allenfalls irreführend . Der Beschwerdeführer in wurde mit dem selben Schreiben jedoch auch das Merkblatt 3.04 «F lexibles Rentenalter» zugestellt. In Ziff. 9 dieses Merkblatt s wird

unmissverständlich erklärt, dass der Aufschub der Altersrente spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden muss. Von der Beschwerdeführerin konnte erwartet werden, dass sie dieses bei gelegte Merkblatt

konsultiert.

Eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG ist demnach zu verneinen. Die weiteren Voraussetzungen des Ver trau ensschutzes müssen

nicht geprüft werden.

E. 3.04 «Flexibles Ren tenalter» bei (Urk. 7/22).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00028

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

4. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG MLaw Y.___ Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren am .. . Juli 1954, stellte am 14. November 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gle ichskasse, einen Antrag für eine Vorausberechnung der Altersrente

nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) . Im be treffenden Formular kreuzte sie an, dass sie die Rente aufschieben möchte (Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten die Rentenvorausberechnung mit (Urk. 7/22). Am 2 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte der Ausgleichskasse das ausgefüllte Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ei n, worin sie wiederum angab, dass sie die Altersrente aufschieben möchte (Urk. 7/23) . Mit Verfügung vom 30. Okto ber 2019 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Aufschub der Altersrente nicht mehr möglich sei, da das G esuch verspätet eingereicht worden sei (Urk. 7/26). Die dagegen von der Versicherten am 2 2. November

2019 respektive am 2 0. Januar

2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/30 und Urk. 7/36) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 1 4. Feb ruar 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefocht ene Entscheid aufzuheben und der Aufschub der Altersrente zu gewähren. Die AHV- Leistungen seien ihr ab dem 1. September 2020 zuzüglich Zuschlag für den Aufschub der Altersrente von 10,8 % auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2020 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG).

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um min destens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinter lassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezo genen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubs er klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschrif ten fest gesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 1.2

Gemäss Art. 27

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der ein zel nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeit s be reichs die interessierten Personen über ihre Rech te und Pflichten aufzu klären (Abs. 1) . Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). 1.3

Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine un richtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Um ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sons tigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente am 20. Oktober 2019 erhalten habe . Damit der Rentenaufschub hätte gewährt werden können, hätte die Anmeldung jedoch spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, das heisse bis zum 3 1. Juli 2019, eingereicht werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin den Rentenaufschub im

Antrag auf pro visorische Rentenvorausberechnung geltend gemacht habe, ändere daran nichts. Zudem sei d er Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass sie sich drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszahlung mit dem betreffenden Formular für eine Altersrente anmelden müsse (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie b ereits im An trag auf Rentenvorausberechnung vom 1 4. November 2017 angegeben habe, dass sie einen Rentenaufschub wünsche und wei terhin selbständigerwerbend sei . Indem die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 mitgeteilt ha be, dass die Rente nur noch abzurufen sei, sei der Rentenaufschub bestätigt worden. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin

in diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass sie sich drei bis vier Monate vor der gewünschten erst ma ligen A uszahlung der Altersrente anmelden müsse. Dies habe sie am 20. Oktober 2019 getan, da sie die Rente erst per 1. September 2020

– zu diesem Zeitpunkt erreiche auch ihr Ehemann das ordentliche Rentenalter –

habe beziehen wollen . Der Hinweis im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2017 sei irreführend gewesen und stelle eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG dar. Aus diesem Grund wäre ihr auch gestützt auf vertrauens schutzrechtliche Grundsätze der Rent enaufschub zu gewähren (Urk. 1). 3.

3.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), gilt der

A ntrag für eine

provisorische Rentenvorausberechnung nicht als Anme ldung für eine Altersrente. Die Beschwerdeführerin konnte den

Rentenaufschub deshalb nicht mit diesem Antrag

geltend machen . Dass die Beschwerdegegnerin den Renten aufschub mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 (Urk. 7/22) bestätigt hätte, ist

unzutreffend. Die Anmeldung zum Bezug der Altersrente mit Aufschub

ist

somit erst am 2 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum; Urk. 7/23), das heisst mehr als ein Jahr nach Erreiche n des ordentlichen Rentenalters per Ende Juli 2019, erfolgt. Das betreffende Gesuch ist deshalb verspätet (vgl. E. 1.1). Dass die Beschwerde führer in über das vollendete 6 4. Altersjahr hinaus selbständigerwerbend war und AHV-Beiträge bezahlte, ändert daran nichts. Auch wer bei Erreichen des ordent lichen Rentenalters eine Altersrente bezieht und weiterhin erwerbstätig bleibt, untersteht der AHV-Beitragspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG). 3.2

3.2.1

N achfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Ver trauensschutz so zu stellen ist, wie wen n sie das Gesuch um Rentenaufschub fristgerecht eingereicht hätte. 3.2.2

Mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin mit, dass ihre Altersrente (Stand 2017) bei einem Bezug ab ordentlichem Rentenalter ab dem 1. August 2018 Fr. 1 ’ 842. -- betrage. Bei einem Aufschub um zwei Jahre betrage die Altersrente ab dem 1. September 2020 Fr. 2'005.-- (Aufschubszuschlag von 10,8 %, plafonierte Rente) . Es sei zu beach ten, dass sich die Beschwerdeführerin drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszahlung mit dem Anmeldef ormular für eine Altersrente anmel den müsse . Diesem Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 legte die Beschwerde geg nerin gemäss Beila genver zeichnis d en individuellen Kontoauszug und die Merk blätter 1.04 «Er läuterungen zum Auszug a us dem individuellen Konto», 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und 3.04 «Flexibles Ren tenalter» bei (Urk. 7/22). 3.2.3

Für die Beschwerdegegnerin war aufgrund

der Angaben im

Antrag für eine Ren tenvorausberechnung vom 1 4. November 2017 (Urk. 7/17) erkenn bar, dass die Beschwerdeführer in vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Ent sprech end war sie verpflichtet, die Beschwerdeführerin über die Modalitäten des Rentenauf schubs zu informieren .

Der Hinweis im Schreiben vom 2 9. Dezember 2017, wonach sie s ich drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszah lung mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse, war tat sächlich in dieser unpräzisierten Fassung

unglücklich formuliert und allenfalls irreführend . Der Beschwerdeführer in wurde mit dem selben Schreiben jedoch auch das Merkblatt 3.04 «F lexibles Rentenalter» zugestellt. In Ziff. 9 dieses Merkblatt s wird

unmissverständlich erklärt, dass der Aufschub der Altersrente spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden muss. Von der Beschwerdeführerin konnte erwartet werden, dass sie dieses bei gelegte Merkblatt

konsultiert.

Eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG ist demnach zu verneinen. Die weiteren Voraussetzungen des Ver trau ensschutzes müssen

nicht geprüft werden. 4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl