Sachverhalt
1.
Y.___, geboren 1972, meldete sich am 31. Juli 2018 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständiger wer bende an (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 (Urk. 6/
8) teilte ihr die Ausgleichskasse mit, dass sie arbeitsorgani satorisch von der
X.___ AG abhängig sei und sie diesbezüglich kein unternehmeri sches Risiko trage, weshalb ihr e Tätigkeit für die genannte Gesellschaft als unse lbständig zu qualifizieren sei und sie insoweit nicht als selbständig erwerbstätig registriert werden kön ne (vgl. auch Urk. 6/7). Im Allgemeinen wurde sie jedoch der Ausgleichskasse als selb ständigerwerbend in der Bra n che Psychotherapie angeschlossen (vgl. Urk. 6/8-9).
Nach erfolgter Intervention der X.___ AG (Urk. 6/14) hielt die Ausgleichs kasse mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/15 -16) an ihrer Rechtsauf fassung fest und wies das Gesuch vom 31. Juli 2018 um Anschluss und Regi strie rung als Selbständigerwerbende
für den Arbeitgeber X.___ AG ab. Die dagegen von der X.___ A G erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Februar 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Mit Eingabe vom 13. März 2020 (Urk. 1) erhob die X.___ AG Beschwerde gegen den genannten Einsprach eentscheid vom 19. Februar 2020 mit folgenden Anträgen: 1.
Frau Y.___ sei für das Auftragsverhältnis mit X.___ bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende zu registrieren. 2.
Das an Frau Y.___ ausbezahlte Honorar sei von X.___ nicht als Arbeitnehmereinkommen mit der Ausgleichskasse abzu rechnen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer B eschwerdeantwort vom 15. April 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. R eplicando hielt die X.___ AG an ihr en Anträgen fest (Urk. 9). Die Ausgleichskasse verzichtete am 17. Juni 2020 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12) Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 14) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit zu r Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D a der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbende und Eintrag im Register nach der mit BGE 132 V 257 begründeten höchstrichterlichen Praxis rechtsgestaltender Natur ist, ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein Fest stellungsinteresse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Im Übrigen wär e ein solch schützenswertes Interesse offensichtlich gegeben. 2. 2.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und H inter lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2
Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen ver stan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Ver si cherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbsein kommen dahinge hend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs tätig keit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vor ge nommen wer den (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hin weisen). 2.3 2.3.1
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spe zifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeits er folg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist da bei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine an dere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be stimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Be richt zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätig keit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situa tion ent steht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Ab hän gig keit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist pra xisge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt li che In vestitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Ar beits
- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeits ver hältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b). 2.3.2
Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelperso nen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kauf män nisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Ver fü gung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sach problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftragge ber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend . Dabei hat bei der Abgren zungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Un terscheidungsmer kmal des Unternehmerrisikos in den Hinter grund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschä ftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S.
558; ZAK 1983 S.
198; ZAK 1971 S.
163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 64). 2.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren ist. 3.2
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich im angefochtenen Einspracheent scheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass die Erwerbstätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständig zu qualifizieren sei. Der Umfang der Dienstleistungen, die Ausübung der Beratungstätigkeit, die Entschädigung, die Zahlungsbedingungen, die Regelung betreffend Annullierungen und Spesen, die vereinbarten Sorgfaltspflichten sowie die Zuweisung von Klienten und Terminen würden dem selbständigen Erwerbsstatus der Beigeladenen widersprechen.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wes entlichen an dieser Sichtweise fest und präzisierte, dass die Beigeladene in ihrer Beratungstätigkeit nicht frei sei, sondern an die internen Richtlinien und Proto koll-Formulare (Leitfaden F2F) gebunden sei. Weiter müsse sie sich die Räumlich keiten, in denen sie ihre Beratungstätigkeit ausführe, von der Beschwerdeführerin genehmigen lassen. Dies gelte auch für alle wesentlichen Änderungen. Die Bei geladene treffe eine Rapportierungspflicht. Sie habe der Beschwerdeführerin mit der Abrechnung über die erbrachten Dienstleistungen den Schlussbericht über die erfolgte Beratung einzureichen. Die Bezahlung erhalte die Beigeladene von der Beschwerdeführerin, die genau vorgebe, wie die Beratung administrativ zu erfol gen habe. So habe der erste Termin innerhalb von fünf Arbeitstagen stattzu finden. Die Beigeladene müsse sich ständig mit dem X.___ Case Manager aus tauschen, um ihn über den Stand der Beratung zu informieren und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Am Schluss müsse die Beigeladene einen Ab schlussbericht und ein Rechnungsformular für die Beschwerdeführerin erstellen. Somit untersteh e die Beigeladene in administrativer Hinsicht einem Weisungs recht und sei arbeitsorganisatorisch stark in die Struktur der Beschwerdeführerin eingebunden . Zudem trage die Beigeladene kein spezifisches Unternehmerrisiko. Sie akquiriere keine eigenen Kunden. Die Beigeladene trete nicht in eigenem Namen auf. Die Klienten würden an sie überwiesen. Die Rechnungsstellung an die Endkunden (Arbeitgeber der Klienten) erfolge im Namen der Beschwerde füh rerin und nicht in dem der Beigeladenen. Die Beigeladene trage auch kein In kasso- und Delkredere-Risiko. Bei Absage eines Kunden innerhalb von 24 Stun den werde ihr der Termin trotzdem vollumfänglich vergütet. Auch Unkosten habe sie selber nicht zu tragen. So würden ihre Fahrzeiten mit Fr. 75. -- pro 60 Minuten vergütet (Urk. 5). 3.3
Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus (Urk. 1), dass sie ihren Kunden (den Arbeitgebern der Klienten) eine EAP-Dienstleistung an biete. Diese beinhalte, dass die Klienten (Arbeitnehmer der Kunden) sich kostenlos bei der Beschwerdeführerin telefonisch und anonym von Psychologen oder Juristen beraten lassen könnten. Stelle ein Psychologe anlässlich einer solchen telefonischen Beratung fest, dass beim Klienten ein komplexes psychologisches Problem vorliege, könne er eine oder mehrere Beratungssitzungen mit einem unabhängigen Psychotherapeuten in die Wege leiten. Die Beschwerdeführerin garantiere den Kunden einen Psychotherapeuten in einer halben Stunde Ent fernung vom Arbeitsort. Dazu habe sie ein Netzwerk von derzeit 92 selbständigen und unabhängigen Psychotherapeuten, mit denen jeweils ein Auftragsverhältnis bestehe. Diese Psychotherapeuten verfügten über eine eigene Praxisbewilligung und gehörten einem Berufsverband an. Der X.___ -Psychologe suche im Netzwerk einen passenden Psychotherapeuten und frage diesen an, ob er Kapazität für den Klienten habe. Der Psychotherapeut könne frei entscheiden, ob er den Klienten annehmen wolle oder nicht. Wenn er den Klienten annehme, erh alte dieser die Kontaktinformationen des Psychotherapeuten und könne sich mit seiner Fall nummer melden. Der Psychotherapeut erhalte lediglich die Fallnummer des Klienten, dem es so möglich sei, anonym zu bleiben. Nach den erfolgten Sitzun gen beim Psychotherapeuten schreibe dieser einen anonymisierten Abschlussbe richt und stelle Rechnung an die Beschwerdeführerin. Die Beigeladene sei eine dieser unabhängigen Psychotherapeutinnen im Netzwerk der Beschwerdeführerin (S. 2 f.). D ie Beigeladene sei aber nicht in bedeutendem Umfang für die Be schwerdeführerin tätig; die Beschwerdeführerin habe der Beigeladenen von 2017 bis 2019 lediglich 24 Fälle (Rechnungstotal: Fr. 22'950. --) zugeteilt (S. 3). Es treffe auch nicht zu, dass die Bei geladene weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung handle und gegenüber den Klienten nie in eigenem Namen auftrete. Die Rechnungsstellung erfolge nicht an die Klienten, sondern an den Arbeitgeber (Kunden) durch die Beschwerdeführerin, um die Anonymität der Klienten zu wahren. Würde die Beigeladene den Klienten Rechnung stellen, könnte das nicht gewährleistet werden. Gegenüber den Klienten trete die Beige ladene aber sehr wohl in eigenem Namen auf, wenn sie sie für Beratungs ge spräche empfange. Im Rahmen des Qualitätsmanagements erfrage die Beschwer deführerin aktiv ein Feedback über die erfolgte Beratung bei den Klienten. Diese Feedbacks könnten Auswirkungen darauf haben, ob und wie viele Klienten der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin zugewiesen würden. Das zeige, dass die Beigeladene auch insoweit das Unternehmerrisiko trage. Bei Absage eines Klienten innerhalb von weniger als 24 Stunden vergüte die Beschwerdeführerin der Beigeladenen den Termin, was allgemein bei Ärzten oder Psychotherapeuten üblich sei. Die Beschwerdeführerin übernehme diese Vergütung an die Beigela dene, weil die Dienstleistung für die Klienten kostenlos sei. Die Vergütung sei jedoch in jedem Fall im Preis inbegriffen, welchen die Arbeitgeber der Klienten der Beschwerdeführerin für die Dienstleistung bezahlen müssten. Die Beschwer degegnerin habe willkürlich das Vorhandensein eines spezifischen Unternehmer risikos verneint. Die Beigeladene tätige ihre Investitionen selbständig und trage ihre Unkosten sel bst . Die Beigeladene unterstehe auch keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht, das im Vertrag mit der Beigeladenen vor gesehen sei, betreffe Qualitätsstandards und Datenschutzvorschriften; das sei kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin erteile der Bei geladenen keine Weisungen . Es sei keine Präsenzpflicht vereinbart worden und auch keine Arbeitszeiten. Die Beigeladene habe keinen Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin. Es stehe ihr frei, angebotene Beratungen abzulehnen. Es würden ihr keine Arbeitsgeräte und kein Arbeits material zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene habe gegenüber der Beschwer deführerin keine Ansprüche während einer Ausfallzeit. Sie bekomme keine perio dischen Entgeltleistungen. Dass die Beigeladene ihre Tarife nicht selbst festlegen könne, sei irrelevant. Das sei bei einer amtlichen Verteidigung auch nicht anders. Auch die Krankenkassen legten Tarife fest. Es seien mit der Beigeladenen kein Konkurrenzverbot und keine Konventionalstrafe vereinbart worden (S. 4 ff.) .
In ihrer Replik vom 28. Mai 2020 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Insbesondere führte sie nochmals aus, dass sie gegenüber der Beigeladenen kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht habe. Sie setze lediglich Qualitätsstandards und Datenschutzvorschriften um. Die Beschwerdeführerin garantiere den Klienten eine bestimmte Qualität. Auch die Besichtigung der Räumlichkeiten der Psychotherapeuten durch die Beschwerde führerin erfolge, um die den Kunden garantierte Qualität zu gewährleisten. Es bestehe aber kein Unterordnungsverhältnis der Beigeladenen gegenüber der Be schwerdeführe rin . Die Beigeladene habe keinen Arbeitsplatz bei der Beschwerde führerin; sie stelle ihr keine Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterial zur Verfügung. Die Beigeladene habe keine Ansprüche während Ausfallzeiten. Sie bekomme keine periodischen Entgeltleistungen. Es würden weder Arbeits- noch Präsenz zeiten gelten. Die Beigeladene habe keine Pflicht, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie habe keine Pflicht, Klienten anzunehmen. Sie habe keinen An spruch auf bezahlte Ferien. Sie arbeite in eigenen Geschäftsräumen. Sie tätige ihre Investitionen selbst und trage ihre Unkosten. Sie sei bezüglich ihrer Bera tungstätigkeit keinen Weisungen unterworfen. Sie unterliege keinem Konkur renzverbot und erhalte keine Provisionen. 4. 4.1
Aus den Akten und den Parteivorbringen ergibt sich, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen durch den «Vertrag zur Erbringung von unabhängigen Beratungsdienstleistungen für X.___ AG» (Urk. 3/10) geregelt ist.
Diesbezüglich i st vorweg festzuhalten, dass dem Umstand, dass im Titel des Vertrags das Attribut «unabhängig» genannt wird und dass auch in verschiedenen Vertragsklauseln auf die Selbständigkeit der Beigeladenen hingewiesen wird, keine streitendscheidende Bedeutung zukommt. Entscheidend ist nicht, wie die Erwerbstätigkeit der Beigeladenen genannt wird, sondern wie sie materiell be trachtet sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist. 4.2
Nach der oben in E. 2 .3.2 dargestellten Praxis, die zwar auf eine technische oder kaufmännische Beratertätigkeit Bezug nimmt, die aber insoweit grundsätzlich auch auf psychologische oder psychotherapeutische Beratungen übertragbar ist, kann im vorliegenden Fall nicht ausschlaggeben d sein, dass das unterneh me rische Risiko (insbesondere das Investitionsrisiko) der Beigeladenen in Be zug auf ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführ erin wohl eher als gering einzuschätzen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Beigeladene einen von ihr en Wohnräumen (strikt) getrennten Behandlungsraum ha t oder von zuhause aus arbeitet. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Beigeladene keinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin hat, was ein gewisses Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt . Das stärkste Indiz, das vorliegend auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hindeutet, ist die Möglichkeit der Beigeladenen, von der Beschwerdeführerin zugewiesene Klienten abzulehnen (Urk. 3/10 Ziffer 1.1). In dieses Bild fügt sich auch, dass keine Arbeitszeiten beziehungsweise Zeiten, in denen sich die Beigeladene zur Verfügung halten muss, vereinbart wurden. Allerdings wird dieses Indiz durch den Umstand relativiert, dass der Beigeladenen - wie die Beschwerdeführerin aus führte - ohnehin nur relativ wenige Klienten zugewiesen wurden, sodass d er artige Verpflichtungen von vornherein weder angemessen noch sinnvoll wären.
Gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen demgegen über die nachfolgenden Faktoren. I n erster Linie sind dabei die ausgedehnten Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Beschwerdeführerin gegenüber der Beige ladenen zu nennen: -
Die Bindung der Be igeladenen an die internen Richtlinien und Pro to koll-Formulare (Leitfaden F2F) und Prozesse von X.___ (Urk. 3/10 Ziffer 1.2). -
Die Besichtigung der Räumlichkeiten der Beigeladenen durch die X.___ und die Pflicht der Beigeladenen zur Benachrichtigung der X.___ über wesentliche Änderungen in den Räumlichkeiten (Urk. 3/10 Ziffer 5.1). -
Die Pflicht der Beigeladenen, sich bei Unsicherheiten betreffend die geltenden Verhaltensregeln
umgehend an den «Head of Clinical Services von X.___ » zu wenden (Urk. 3/10 Ziffer 8). -
Die Pflicht, allfällige Interessenkonflikte mit X.___ zu «besprechen» (Urk. 3/10 Ziffer 9).
In der Beschwerdeschrift legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie im Rahmen des Qualitätsmanagements aktiv ein Feedback über die erfolgte Beratung beim Klienten erfrage. Diese Rückmeldungen könnten Auswirkungen darauf haben, ob und wie viele Klienten der Beigel adenen zugewiesen würden (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin überwacht und kontrolliert mit anderen Worten die Tätigkeit der Beigeladenen zeitnah und umfassend, was der Grundkonzeption einer selb ständigen Tätigkeit nicht entspricht.
Ein weiteres Indiz, das gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht, ist der Umstand, dass die Beigeladene einem strikten Tarifsystem unter liegt, und der Umstand, dass die Beigeladene von der Beschwerdeführerin bezahlt wird: Die Beschwerdeführerin vergütet der Beigeladenen für eine Sitzung von 50 Minuten Dauer (sowie 10 Minuten für administrativen Aufwand) Fr. 150. -- (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 1). Für Fahrzeiten werden Fr. 75. -- pro Stunde bezahlt (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 2). Bei kurzfristigen Terminabsagen (weniger als 24
Stunden im Voraus) vergütet die Beschwerdeführerin der Beigeladenen für die ausgefallene Beratungssitzung Fr. 150. -- (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 4). Daraus ist ersichtlich, dass die Beigeladene in der Vereinbarung ihrer Tarife nicht frei ist, sondern strikt an die Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin gebunden ist. Zudem übernimmt die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil des Ausfall risikos der Beigeladenen.
Schliesslich stellt die Beigeladene nicht ihren Klienten Rechnung, sondern reicht ihre Abrechnung zusammen mit dem Schlussbericht der Beschwerdeführerin ein (Urk. 3/10 Ziffer 3.2). 4.3
Zusammenfassend ergibt sich zwar, dass gewisse Indizien vorhanden sind, die auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten (keine vereinbarten Arbeits- oder Präsenzzeiten; keine Annahmepflicht; keine Zurverfügungstellung von Räum lich keiten, Material oder dergleichen). Streitentscheidend fällt aber vorlie gend ins Gewicht, dass die Beigeladene umfassenden Weisungs- und Kontrollbe fugnissen der Beschwerdeführerin unterliegt, was für eine selbständige Erwerbs tätigkeit nicht nur sehr ungewöhnlich, sondern vollkommen atypisch ist. Offen sichtlich tritt die Beigeladene auch nicht in eigenem Namen auf. Der Umstand, dass sie sich den Klienten mit ihrem Namen vorstellt, ändert daran natürlich nichts. Sie akquiriert (im vorliegenden Kontext) keine Klienten; diese werden ihr von der Beschwerdeführerin zugewiesen. Die Beigeladene stellt keine (externen) Rech nungen im eigentlichen Sinne, son dern reicht der Beschwerdeführerin vielmehr zusammen mit ihrem Schlussbericht «Abrechnungen» ein. Das ist offensichtlich nicht dasselbe. Ein Delkredere- oder Inkassorisiko trägt die Beigeladene nicht: Wenn ein «Kunde» insolvent wird, trägt dieses Risiko die Beschwerdeführerin, nicht die Beigeladene, die ihre Ansprüche (auch im Konkursfall des «Kunden») weiter gegen die Beschwerdeführerin geltend machen kann. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sich die an fixe Tarife ge bundene Beigeladene in einer vergleichbaren Situation befinde wie ein Rechts anwalt, der eine amtliche Verteidigung übernehme, ist ihr zwar zuzustimmen, dass auch der amtliche Ver teidiger keinen Einfluss auf den ihm vom Gericht konzedierten Stundenans atz hat. In übriger Hinsicht unter scheidet sich die Situation der Beigeladenen und des amtlichen Verteidigers in grundlegender Weise: Kein Rechtsanwalt dürfte sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Weisungen und Kontrollen unterwerfen, die denjenigen der Beschwerdeführerin entsprächen. Auch ist es nicht üblich, dass Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Behörden bei ehemaligen Mandanten eines Rechtsanwaltes ein «Feedback» einholen.
Fehl geht auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie die Anonymität der «Klienten» nur dadurch schützen könne, dass die Beschwerdeführerin selbst und nicht die Beigeladene Rechnung an die «Kunden» stelle. Es wäre nämlich letztlich einerlei, ob die Beigeladene oder die Beschwerdeführerin die Namen der Klienten auf der Rechnung anonymisier en . Es geht ja um die Anonymität der Klienten und nicht um diejenige der Beigeladenen. Inwieweit der Umstand, dass die Kunden der Beschwerdeführerin eine jährliche Pauschale bezahlen, eine direkte Rechnungsstellung der Beigeladenen absolut verunmöglichen würde, ist nicht einsichtig. Aber falls dies tatsäch lich der Fall wäre, müsste die Beschwerde füh rerin eben ihr Abrechnungssystem überprüfen beziehungsweise anpassen.
Schliesslich erweist sich auch der Einwand, dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen während Ausfallzeiten habe, als nicht stichhaltig beziehungsweise als reiner Zirkelschluss. Es stimmt zwar, dass im Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen insoweit keine spezifischen Regelungen getroffen wurden. Das bedeutet aber nicht, dass solche Ansprüche ausgeschlossen sind, denn - je nach zivilrechtlicher Qualifikation des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses - würden entspre chende Ansprüche von Gesetzes wegen bestehen. Einer vertraglichen Fixierung bedürfte es diesfalls eben gerade nicht. Diese Frage, mithin die zivilrechtliche Qualifikation, kann letztlich aber vorliegend offenbleiben. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Frage einer Ferienentschädigung. 5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Erwerbstätigkeit, welche die Beigeladene im Rahmen der mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarung «Vertrag zur Erbringung von unabhängigen Beratungsdienstleistungen für X.___ AG» ausübt, sozialversicherungsrechtlich als unselbständig zu qualifizieren ist. Entscheidend für diese Qualifikation sind das Fehlen eines Delkredere- und In kassorisikos, das Nichtauftreten in eigenem Namen (keine Kundenakquisition, keine Rechnungsstellung an die Klienten beziehungsweise Kunden) sowie in erster Linie die umfassenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Beschwerde führerin gegenüber der Beigeladenen, die mit einer selbständigen Erwerbstätig keit schlechterdings unvereinbar sind.
Demzufolge ist die Beschwerde gegen den Einsprach eentscheid vom 19. Februar 2020 kosten- und entschädigungslos abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3
Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Y.___, geboren 1972, meldete sich am 31. Juli 2018 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständiger wer bende an (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 (Urk. 6/
8) teilte ihr die Ausgleichskasse mit, dass sie arbeitsorgani satorisch von der
X.___ AG abhängig sei und sie diesbezüglich kein unternehmeri sches Risiko trage, weshalb ihr e Tätigkeit für die genannte Gesellschaft als unse lbständig zu qualifizieren sei und sie insoweit nicht als selbständig erwerbstätig registriert werden kön ne (vgl. auch Urk. 6/7). Im Allgemeinen wurde sie jedoch der Ausgleichskasse als selb ständigerwerbend in der Bra n che Psychotherapie angeschlossen (vgl. Urk. 6/8-9).
Nach erfolgter Intervention der X.___ AG (Urk. 6/14) hielt die Ausgleichs kasse mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/15 -16) an ihrer Rechtsauf fassung fest und wies das Gesuch vom 31. Juli 2018 um Anschluss und Regi strie rung als Selbständigerwerbende
für den Arbeitgeber X.___ AG ab. Die dagegen von der X.___ A G erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Februar 2020 (Urk. 2) ab.
E. 2 Das an Frau Y.___ ausbezahlte Honorar sei von X.___ nicht als Arbeitnehmereinkommen mit der Ausgleichskasse abzu rechnen.
E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und H inter lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen ver stan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Ver si cherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbsein kommen dahinge hend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs tätig keit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vor ge nommen wer den (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hin weisen).
E. 2.3.1 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spe zifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeits er folg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist da bei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine an dere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be stimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Be richt zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätig keit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situa tion ent steht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Ab hän gig keit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist pra xisge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt li che In vestitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Ar beits
- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeits ver hältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
E. 2.3.2 Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelperso nen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kauf män nisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Ver fü gung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sach problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftragge ber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend . Dabei hat bei der Abgren zungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Un terscheidungsmer kmal des Unternehmerrisikos in den Hinter grund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschä ftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S.
558; ZAK 1983 S.
198; ZAK 1971 S.
163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 64).
E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer B eschwerdeantwort vom 15. April 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. R eplicando hielt die X.___ AG an ihr en Anträgen fest (Urk. 9). Die Ausgleichskasse verzichtete am 17. Juni 2020 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12) Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 14) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit zu r Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D a der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbende und Eintrag im Register nach der mit BGE 132 V 257 begründeten höchstrichterlichen Praxis rechtsgestaltender Natur ist, ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein Fest stellungsinteresse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Im Übrigen wär e ein solch schützenswertes Interesse offensichtlich gegeben. 2.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren ist.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich im angefochtenen Einspracheent scheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass die Erwerbstätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständig zu qualifizieren sei. Der Umfang der Dienstleistungen, die Ausübung der Beratungstätigkeit, die Entschädigung, die Zahlungsbedingungen, die Regelung betreffend Annullierungen und Spesen, die vereinbarten Sorgfaltspflichten sowie die Zuweisung von Klienten und Terminen würden dem selbständigen Erwerbsstatus der Beigeladenen widersprechen.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wes entlichen an dieser Sichtweise fest und präzisierte, dass die Beigeladene in ihrer Beratungstätigkeit nicht frei sei, sondern an die internen Richtlinien und Proto koll-Formulare (Leitfaden F2F) gebunden sei. Weiter müsse sie sich die Räumlich keiten, in denen sie ihre Beratungstätigkeit ausführe, von der Beschwerdeführerin genehmigen lassen. Dies gelte auch für alle wesentlichen Änderungen. Die Bei geladene treffe eine Rapportierungspflicht. Sie habe der Beschwerdeführerin mit der Abrechnung über die erbrachten Dienstleistungen den Schlussbericht über die erfolgte Beratung einzureichen. Die Bezahlung erhalte die Beigeladene von der Beschwerdeführerin, die genau vorgebe, wie die Beratung administrativ zu erfol gen habe. So habe der erste Termin innerhalb von fünf Arbeitstagen stattzu finden. Die Beigeladene müsse sich ständig mit dem X.___ Case Manager aus tauschen, um ihn über den Stand der Beratung zu informieren und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Am Schluss müsse die Beigeladene einen Ab schlussbericht und ein Rechnungsformular für die Beschwerdeführerin erstellen. Somit untersteh e die Beigeladene in administrativer Hinsicht einem Weisungs recht und sei arbeitsorganisatorisch stark in die Struktur der Beschwerdeführerin eingebunden . Zudem trage die Beigeladene kein spezifisches Unternehmerrisiko. Sie akquiriere keine eigenen Kunden. Die Beigeladene trete nicht in eigenem Namen auf. Die Klienten würden an sie überwiesen. Die Rechnungsstellung an die Endkunden (Arbeitgeber der Klienten) erfolge im Namen der Beschwerde füh rerin und nicht in dem der Beigeladenen. Die Beigeladene trage auch kein In kasso- und Delkredere-Risiko. Bei Absage eines Kunden innerhalb von 24 Stun den werde ihr der Termin trotzdem vollumfänglich vergütet. Auch Unkosten habe sie selber nicht zu tragen. So würden ihre Fahrzeiten mit Fr. 75. -- pro 60 Minuten vergütet (Urk. 5).
E. 3.3 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus (Urk. 1), dass sie ihren Kunden (den Arbeitgebern der Klienten) eine EAP-Dienstleistung an biete. Diese beinhalte, dass die Klienten (Arbeitnehmer der Kunden) sich kostenlos bei der Beschwerdeführerin telefonisch und anonym von Psychologen oder Juristen beraten lassen könnten. Stelle ein Psychologe anlässlich einer solchen telefonischen Beratung fest, dass beim Klienten ein komplexes psychologisches Problem vorliege, könne er eine oder mehrere Beratungssitzungen mit einem unabhängigen Psychotherapeuten in die Wege leiten. Die Beschwerdeführerin garantiere den Kunden einen Psychotherapeuten in einer halben Stunde Ent fernung vom Arbeitsort. Dazu habe sie ein Netzwerk von derzeit 92 selbständigen und unabhängigen Psychotherapeuten, mit denen jeweils ein Auftragsverhältnis bestehe. Diese Psychotherapeuten verfügten über eine eigene Praxisbewilligung und gehörten einem Berufsverband an. Der X.___ -Psychologe suche im Netzwerk einen passenden Psychotherapeuten und frage diesen an, ob er Kapazität für den Klienten habe. Der Psychotherapeut könne frei entscheiden, ob er den Klienten annehmen wolle oder nicht. Wenn er den Klienten annehme, erh alte dieser die Kontaktinformationen des Psychotherapeuten und könne sich mit seiner Fall nummer melden. Der Psychotherapeut erhalte lediglich die Fallnummer des Klienten, dem es so möglich sei, anonym zu bleiben. Nach den erfolgten Sitzun gen beim Psychotherapeuten schreibe dieser einen anonymisierten Abschlussbe richt und stelle Rechnung an die Beschwerdeführerin. Die Beigeladene sei eine dieser unabhängigen Psychotherapeutinnen im Netzwerk der Beschwerdeführerin (S. 2 f.). D ie Beigeladene sei aber nicht in bedeutendem Umfang für die Be schwerdeführerin tätig; die Beschwerdeführerin habe der Beigeladenen von 2017 bis 2019 lediglich 24 Fälle (Rechnungstotal: Fr. 22'950. --) zugeteilt (S. 3). Es treffe auch nicht zu, dass die Bei geladene weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung handle und gegenüber den Klienten nie in eigenem Namen auftrete. Die Rechnungsstellung erfolge nicht an die Klienten, sondern an den Arbeitgeber (Kunden) durch die Beschwerdeführerin, um die Anonymität der Klienten zu wahren. Würde die Beigeladene den Klienten Rechnung stellen, könnte das nicht gewährleistet werden. Gegenüber den Klienten trete die Beige ladene aber sehr wohl in eigenem Namen auf, wenn sie sie für Beratungs ge spräche empfange. Im Rahmen des Qualitätsmanagements erfrage die Beschwer deführerin aktiv ein Feedback über die erfolgte Beratung bei den Klienten. Diese Feedbacks könnten Auswirkungen darauf haben, ob und wie viele Klienten der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin zugewiesen würden. Das zeige, dass die Beigeladene auch insoweit das Unternehmerrisiko trage. Bei Absage eines Klienten innerhalb von weniger als 24 Stunden vergüte die Beschwerdeführerin der Beigeladenen den Termin, was allgemein bei Ärzten oder Psychotherapeuten üblich sei. Die Beschwerdeführerin übernehme diese Vergütung an die Beigela dene, weil die Dienstleistung für die Klienten kostenlos sei. Die Vergütung sei jedoch in jedem Fall im Preis inbegriffen, welchen die Arbeitgeber der Klienten der Beschwerdeführerin für die Dienstleistung bezahlen müssten. Die Beschwer degegnerin habe willkürlich das Vorhandensein eines spezifischen Unternehmer risikos verneint. Die Beigeladene tätige ihre Investitionen selbständig und trage ihre Unkosten sel bst . Die Beigeladene unterstehe auch keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht, das im Vertrag mit der Beigeladenen vor gesehen sei, betreffe Qualitätsstandards und Datenschutzvorschriften; das sei kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin erteile der Bei geladenen keine Weisungen . Es sei keine Präsenzpflicht vereinbart worden und auch keine Arbeitszeiten. Die Beigeladene habe keinen Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin. Es stehe ihr frei, angebotene Beratungen abzulehnen. Es würden ihr keine Arbeitsgeräte und kein Arbeits material zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene habe gegenüber der Beschwer deführerin keine Ansprüche während einer Ausfallzeit. Sie bekomme keine perio dischen Entgeltleistungen. Dass die Beigeladene ihre Tarife nicht selbst festlegen könne, sei irrelevant. Das sei bei einer amtlichen Verteidigung auch nicht anders. Auch die Krankenkassen legten Tarife fest. Es seien mit der Beigeladenen kein Konkurrenzverbot und keine Konventionalstrafe vereinbart worden (S. 4 ff.) .
In ihrer Replik vom 28. Mai 2020 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Insbesondere führte sie nochmals aus, dass sie gegenüber der Beigeladenen kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht habe. Sie setze lediglich Qualitätsstandards und Datenschutzvorschriften um. Die Beschwerdeführerin garantiere den Klienten eine bestimmte Qualität. Auch die Besichtigung der Räumlichkeiten der Psychotherapeuten durch die Beschwerde führerin erfolge, um die den Kunden garantierte Qualität zu gewährleisten. Es bestehe aber kein Unterordnungsverhältnis der Beigeladenen gegenüber der Be schwerdeführe rin . Die Beigeladene habe keinen Arbeitsplatz bei der Beschwerde führerin; sie stelle ihr keine Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterial zur Verfügung. Die Beigeladene habe keine Ansprüche während Ausfallzeiten. Sie bekomme keine periodischen Entgeltleistungen. Es würden weder Arbeits- noch Präsenz zeiten gelten. Die Beigeladene habe keine Pflicht, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie habe keine Pflicht, Klienten anzunehmen. Sie habe keinen An spruch auf bezahlte Ferien. Sie arbeite in eigenen Geschäftsräumen. Sie tätige ihre Investitionen selbst und trage ihre Unkosten. Sie sei bezüglich ihrer Bera tungstätigkeit keinen Weisungen unterworfen. Sie unterliege keinem Konkur renzverbot und erhalte keine Provisionen.
E. 4.1 Aus den Akten und den Parteivorbringen ergibt sich, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen durch den «Vertrag zur Erbringung von unabhängigen Beratungsdienstleistungen für X.___ AG» (Urk. 3/10) geregelt ist.
Diesbezüglich i st vorweg festzuhalten, dass dem Umstand, dass im Titel des Vertrags das Attribut «unabhängig» genannt wird und dass auch in verschiedenen Vertragsklauseln auf die Selbständigkeit der Beigeladenen hingewiesen wird, keine streitendscheidende Bedeutung zukommt. Entscheidend ist nicht, wie die Erwerbstätigkeit der Beigeladenen genannt wird, sondern wie sie materiell be trachtet sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist.
E. 4.2 Nach der oben in E. 2 .3.2 dargestellten Praxis, die zwar auf eine technische oder kaufmännische Beratertätigkeit Bezug nimmt, die aber insoweit grundsätzlich auch auf psychologische oder psychotherapeutische Beratungen übertragbar ist, kann im vorliegenden Fall nicht ausschlaggeben d sein, dass das unterneh me rische Risiko (insbesondere das Investitionsrisiko) der Beigeladenen in Be zug auf ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführ erin wohl eher als gering einzuschätzen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Beigeladene einen von ihr en Wohnräumen (strikt) getrennten Behandlungsraum ha t oder von zuhause aus arbeitet. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Beigeladene keinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin hat, was ein gewisses Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt . Das stärkste Indiz, das vorliegend auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hindeutet, ist die Möglichkeit der Beigeladenen, von der Beschwerdeführerin zugewiesene Klienten abzulehnen (Urk. 3/10 Ziffer 1.1). In dieses Bild fügt sich auch, dass keine Arbeitszeiten beziehungsweise Zeiten, in denen sich die Beigeladene zur Verfügung halten muss, vereinbart wurden. Allerdings wird dieses Indiz durch den Umstand relativiert, dass der Beigeladenen - wie die Beschwerdeführerin aus führte - ohnehin nur relativ wenige Klienten zugewiesen wurden, sodass d er artige Verpflichtungen von vornherein weder angemessen noch sinnvoll wären.
Gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen demgegen über die nachfolgenden Faktoren. I n erster Linie sind dabei die ausgedehnten Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Beschwerdeführerin gegenüber der Beige ladenen zu nennen: -
Die Bindung der Be igeladenen an die internen Richtlinien und Pro to koll-Formulare (Leitfaden F2F) und Prozesse von X.___ (Urk. 3/10 Ziffer 1.2). -
Die Besichtigung der Räumlichkeiten der Beigeladenen durch die X.___ und die Pflicht der Beigeladenen zur Benachrichtigung der X.___ über wesentliche Änderungen in den Räumlichkeiten (Urk. 3/10 Ziffer 5.1). -
Die Pflicht der Beigeladenen, sich bei Unsicherheiten betreffend die geltenden Verhaltensregeln
umgehend an den «Head of Clinical Services von X.___ » zu wenden (Urk. 3/10 Ziffer 8). -
Die Pflicht, allfällige Interessenkonflikte mit X.___ zu «besprechen» (Urk. 3/10 Ziffer 9).
In der Beschwerdeschrift legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie im Rahmen des Qualitätsmanagements aktiv ein Feedback über die erfolgte Beratung beim Klienten erfrage. Diese Rückmeldungen könnten Auswirkungen darauf haben, ob und wie viele Klienten der Beigel adenen zugewiesen würden (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin überwacht und kontrolliert mit anderen Worten die Tätigkeit der Beigeladenen zeitnah und umfassend, was der Grundkonzeption einer selb ständigen Tätigkeit nicht entspricht.
Ein weiteres Indiz, das gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht, ist der Umstand, dass die Beigeladene einem strikten Tarifsystem unter liegt, und der Umstand, dass die Beigeladene von der Beschwerdeführerin bezahlt wird: Die Beschwerdeführerin vergütet der Beigeladenen für eine Sitzung von 50 Minuten Dauer (sowie 10 Minuten für administrativen Aufwand) Fr. 150. -- (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 1). Für Fahrzeiten werden Fr. 75. -- pro Stunde bezahlt (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 2). Bei kurzfristigen Terminabsagen (weniger als 24
Stunden im Voraus) vergütet die Beschwerdeführerin der Beigeladenen für die ausgefallene Beratungssitzung Fr. 150. -- (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 4). Daraus ist ersichtlich, dass die Beigeladene in der Vereinbarung ihrer Tarife nicht frei ist, sondern strikt an die Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin gebunden ist. Zudem übernimmt die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil des Ausfall risikos der Beigeladenen.
Schliesslich stellt die Beigeladene nicht ihren Klienten Rechnung, sondern reicht ihre Abrechnung zusammen mit dem Schlussbericht der Beschwerdeführerin ein (Urk. 3/10 Ziffer 3.2).
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich zwar, dass gewisse Indizien vorhanden sind, die auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten (keine vereinbarten Arbeits- oder Präsenzzeiten; keine Annahmepflicht; keine Zurverfügungstellung von Räum lich keiten, Material oder dergleichen). Streitentscheidend fällt aber vorlie gend ins Gewicht, dass die Beigeladene umfassenden Weisungs- und Kontrollbe fugnissen der Beschwerdeführerin unterliegt, was für eine selbständige Erwerbs tätigkeit nicht nur sehr ungewöhnlich, sondern vollkommen atypisch ist. Offen sichtlich tritt die Beigeladene auch nicht in eigenem Namen auf. Der Umstand, dass sie sich den Klienten mit ihrem Namen vorstellt, ändert daran natürlich nichts. Sie akquiriert (im vorliegenden Kontext) keine Klienten; diese werden ihr von der Beschwerdeführerin zugewiesen. Die Beigeladene stellt keine (externen) Rech nungen im eigentlichen Sinne, son dern reicht der Beschwerdeführerin vielmehr zusammen mit ihrem Schlussbericht «Abrechnungen» ein. Das ist offensichtlich nicht dasselbe. Ein Delkredere- oder Inkassorisiko trägt die Beigeladene nicht: Wenn ein «Kunde» insolvent wird, trägt dieses Risiko die Beschwerdeführerin, nicht die Beigeladene, die ihre Ansprüche (auch im Konkursfall des «Kunden») weiter gegen die Beschwerdeführerin geltend machen kann.
E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sich die an fixe Tarife ge bundene Beigeladene in einer vergleichbaren Situation befinde wie ein Rechts anwalt, der eine amtliche Verteidigung übernehme, ist ihr zwar zuzustimmen, dass auch der amtliche Ver teidiger keinen Einfluss auf den ihm vom Gericht konzedierten Stundenans atz hat. In übriger Hinsicht unter scheidet sich die Situation der Beigeladenen und des amtlichen Verteidigers in grundlegender Weise: Kein Rechtsanwalt dürfte sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Weisungen und Kontrollen unterwerfen, die denjenigen der Beschwerdeführerin entsprächen. Auch ist es nicht üblich, dass Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Behörden bei ehemaligen Mandanten eines Rechtsanwaltes ein «Feedback» einholen.
Fehl geht auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie die Anonymität der «Klienten» nur dadurch schützen könne, dass die Beschwerdeführerin selbst und nicht die Beigeladene Rechnung an die «Kunden» stelle. Es wäre nämlich letztlich einerlei, ob die Beigeladene oder die Beschwerdeführerin die Namen der Klienten auf der Rechnung anonymisier en . Es geht ja um die Anonymität der Klienten und nicht um diejenige der Beigeladenen. Inwieweit der Umstand, dass die Kunden der Beschwerdeführerin eine jährliche Pauschale bezahlen, eine direkte Rechnungsstellung der Beigeladenen absolut verunmöglichen würde, ist nicht einsichtig. Aber falls dies tatsäch lich der Fall wäre, müsste die Beschwerde füh rerin eben ihr Abrechnungssystem überprüfen beziehungsweise anpassen.
Schliesslich erweist sich auch der Einwand, dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen während Ausfallzeiten habe, als nicht stichhaltig beziehungsweise als reiner Zirkelschluss. Es stimmt zwar, dass im Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen insoweit keine spezifischen Regelungen getroffen wurden. Das bedeutet aber nicht, dass solche Ansprüche ausgeschlossen sind, denn - je nach zivilrechtlicher Qualifikation des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses - würden entspre chende Ansprüche von Gesetzes wegen bestehen. Einer vertraglichen Fixierung bedürfte es diesfalls eben gerade nicht. Diese Frage, mithin die zivilrechtliche Qualifikation, kann letztlich aber vorliegend offenbleiben. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Frage einer Ferienentschädigung.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00027
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
31. März 2021 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___
Beigeladene Sachverhalt: 1.
Y.___, geboren 1972, meldete sich am 31. Juli 2018 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständiger wer bende an (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 (Urk. 6/
8) teilte ihr die Ausgleichskasse mit, dass sie arbeitsorgani satorisch von der
X.___ AG abhängig sei und sie diesbezüglich kein unternehmeri sches Risiko trage, weshalb ihr e Tätigkeit für die genannte Gesellschaft als unse lbständig zu qualifizieren sei und sie insoweit nicht als selbständig erwerbstätig registriert werden kön ne (vgl. auch Urk. 6/7). Im Allgemeinen wurde sie jedoch der Ausgleichskasse als selb ständigerwerbend in der Bra n che Psychotherapie angeschlossen (vgl. Urk. 6/8-9).
Nach erfolgter Intervention der X.___ AG (Urk. 6/14) hielt die Ausgleichs kasse mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/15 -16) an ihrer Rechtsauf fassung fest und wies das Gesuch vom 31. Juli 2018 um Anschluss und Regi strie rung als Selbständigerwerbende
für den Arbeitgeber X.___ AG ab. Die dagegen von der X.___ A G erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Februar 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Mit Eingabe vom 13. März 2020 (Urk. 1) erhob die X.___ AG Beschwerde gegen den genannten Einsprach eentscheid vom 19. Februar 2020 mit folgenden Anträgen: 1.
Frau Y.___ sei für das Auftragsverhältnis mit X.___ bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende zu registrieren. 2.
Das an Frau Y.___ ausbezahlte Honorar sei von X.___ nicht als Arbeitnehmereinkommen mit der Ausgleichskasse abzu rechnen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer B eschwerdeantwort vom 15. April 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. R eplicando hielt die X.___ AG an ihr en Anträgen fest (Urk. 9). Die Ausgleichskasse verzichtete am 17. Juni 2020 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12) Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 14) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit zu r Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D a der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbende und Eintrag im Register nach der mit BGE 132 V 257 begründeten höchstrichterlichen Praxis rechtsgestaltender Natur ist, ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein Fest stellungsinteresse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Im Übrigen wär e ein solch schützenswertes Interesse offensichtlich gegeben. 2. 2.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und H inter lassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezi fisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2
Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselb ständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich ins besondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un -)Selbständigen ver stan den werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Ver si cherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbsein kommen dahinge hend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs tätig keit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vor ge nommen wer den (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hin weisen). 2.3 2.3.1
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Täti gung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spe zifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeits er folg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist da bei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine an dere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be stimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Be richt zu er statten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätig keit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situa tion ent steht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Ab hän gig keit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist pra xisge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt li che In vestitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Ar beits
- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeits ver hältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b). 2.3.2
Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelperso nen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kauf män nisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Ver fü gung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sach problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftragge ber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend . Dabei hat bei der Abgren zungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Un terscheidungsmer kmal des Unternehmerrisikos in den Hinter grund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschä ftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S.
558; ZAK 1983 S.
198; ZAK 1971 S.
163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 64). 2.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren ist. 3.2
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich im angefochtenen Einspracheent scheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass die Erwerbstätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständig zu qualifizieren sei. Der Umfang der Dienstleistungen, die Ausübung der Beratungstätigkeit, die Entschädigung, die Zahlungsbedingungen, die Regelung betreffend Annullierungen und Spesen, die vereinbarten Sorgfaltspflichten sowie die Zuweisung von Klienten und Terminen würden dem selbständigen Erwerbsstatus der Beigeladenen widersprechen.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wes entlichen an dieser Sichtweise fest und präzisierte, dass die Beigeladene in ihrer Beratungstätigkeit nicht frei sei, sondern an die internen Richtlinien und Proto koll-Formulare (Leitfaden F2F) gebunden sei. Weiter müsse sie sich die Räumlich keiten, in denen sie ihre Beratungstätigkeit ausführe, von der Beschwerdeführerin genehmigen lassen. Dies gelte auch für alle wesentlichen Änderungen. Die Bei geladene treffe eine Rapportierungspflicht. Sie habe der Beschwerdeführerin mit der Abrechnung über die erbrachten Dienstleistungen den Schlussbericht über die erfolgte Beratung einzureichen. Die Bezahlung erhalte die Beigeladene von der Beschwerdeführerin, die genau vorgebe, wie die Beratung administrativ zu erfol gen habe. So habe der erste Termin innerhalb von fünf Arbeitstagen stattzu finden. Die Beigeladene müsse sich ständig mit dem X.___ Case Manager aus tauschen, um ihn über den Stand der Beratung zu informieren und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Am Schluss müsse die Beigeladene einen Ab schlussbericht und ein Rechnungsformular für die Beschwerdeführerin erstellen. Somit untersteh e die Beigeladene in administrativer Hinsicht einem Weisungs recht und sei arbeitsorganisatorisch stark in die Struktur der Beschwerdeführerin eingebunden . Zudem trage die Beigeladene kein spezifisches Unternehmerrisiko. Sie akquiriere keine eigenen Kunden. Die Beigeladene trete nicht in eigenem Namen auf. Die Klienten würden an sie überwiesen. Die Rechnungsstellung an die Endkunden (Arbeitgeber der Klienten) erfolge im Namen der Beschwerde füh rerin und nicht in dem der Beigeladenen. Die Beigeladene trage auch kein In kasso- und Delkredere-Risiko. Bei Absage eines Kunden innerhalb von 24 Stun den werde ihr der Termin trotzdem vollumfänglich vergütet. Auch Unkosten habe sie selber nicht zu tragen. So würden ihre Fahrzeiten mit Fr. 75. -- pro 60 Minuten vergütet (Urk. 5). 3.3
Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus (Urk. 1), dass sie ihren Kunden (den Arbeitgebern der Klienten) eine EAP-Dienstleistung an biete. Diese beinhalte, dass die Klienten (Arbeitnehmer der Kunden) sich kostenlos bei der Beschwerdeführerin telefonisch und anonym von Psychologen oder Juristen beraten lassen könnten. Stelle ein Psychologe anlässlich einer solchen telefonischen Beratung fest, dass beim Klienten ein komplexes psychologisches Problem vorliege, könne er eine oder mehrere Beratungssitzungen mit einem unabhängigen Psychotherapeuten in die Wege leiten. Die Beschwerdeführerin garantiere den Kunden einen Psychotherapeuten in einer halben Stunde Ent fernung vom Arbeitsort. Dazu habe sie ein Netzwerk von derzeit 92 selbständigen und unabhängigen Psychotherapeuten, mit denen jeweils ein Auftragsverhältnis bestehe. Diese Psychotherapeuten verfügten über eine eigene Praxisbewilligung und gehörten einem Berufsverband an. Der X.___ -Psychologe suche im Netzwerk einen passenden Psychotherapeuten und frage diesen an, ob er Kapazität für den Klienten habe. Der Psychotherapeut könne frei entscheiden, ob er den Klienten annehmen wolle oder nicht. Wenn er den Klienten annehme, erh alte dieser die Kontaktinformationen des Psychotherapeuten und könne sich mit seiner Fall nummer melden. Der Psychotherapeut erhalte lediglich die Fallnummer des Klienten, dem es so möglich sei, anonym zu bleiben. Nach den erfolgten Sitzun gen beim Psychotherapeuten schreibe dieser einen anonymisierten Abschlussbe richt und stelle Rechnung an die Beschwerdeführerin. Die Beigeladene sei eine dieser unabhängigen Psychotherapeutinnen im Netzwerk der Beschwerdeführerin (S. 2 f.). D ie Beigeladene sei aber nicht in bedeutendem Umfang für die Be schwerdeführerin tätig; die Beschwerdeführerin habe der Beigeladenen von 2017 bis 2019 lediglich 24 Fälle (Rechnungstotal: Fr. 22'950. --) zugeteilt (S. 3). Es treffe auch nicht zu, dass die Bei geladene weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung handle und gegenüber den Klienten nie in eigenem Namen auftrete. Die Rechnungsstellung erfolge nicht an die Klienten, sondern an den Arbeitgeber (Kunden) durch die Beschwerdeführerin, um die Anonymität der Klienten zu wahren. Würde die Beigeladene den Klienten Rechnung stellen, könnte das nicht gewährleistet werden. Gegenüber den Klienten trete die Beige ladene aber sehr wohl in eigenem Namen auf, wenn sie sie für Beratungs ge spräche empfange. Im Rahmen des Qualitätsmanagements erfrage die Beschwer deführerin aktiv ein Feedback über die erfolgte Beratung bei den Klienten. Diese Feedbacks könnten Auswirkungen darauf haben, ob und wie viele Klienten der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin zugewiesen würden. Das zeige, dass die Beigeladene auch insoweit das Unternehmerrisiko trage. Bei Absage eines Klienten innerhalb von weniger als 24 Stunden vergüte die Beschwerdeführerin der Beigeladenen den Termin, was allgemein bei Ärzten oder Psychotherapeuten üblich sei. Die Beschwerdeführerin übernehme diese Vergütung an die Beigela dene, weil die Dienstleistung für die Klienten kostenlos sei. Die Vergütung sei jedoch in jedem Fall im Preis inbegriffen, welchen die Arbeitgeber der Klienten der Beschwerdeführerin für die Dienstleistung bezahlen müssten. Die Beschwer degegnerin habe willkürlich das Vorhandensein eines spezifischen Unternehmer risikos verneint. Die Beigeladene tätige ihre Investitionen selbständig und trage ihre Unkosten sel bst . Die Beigeladene unterstehe auch keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht, das im Vertrag mit der Beigeladenen vor gesehen sei, betreffe Qualitätsstandards und Datenschutzvorschriften; das sei kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin erteile der Bei geladenen keine Weisungen . Es sei keine Präsenzpflicht vereinbart worden und auch keine Arbeitszeiten. Die Beigeladene habe keinen Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin. Es stehe ihr frei, angebotene Beratungen abzulehnen. Es würden ihr keine Arbeitsgeräte und kein Arbeits material zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene habe gegenüber der Beschwer deführerin keine Ansprüche während einer Ausfallzeit. Sie bekomme keine perio dischen Entgeltleistungen. Dass die Beigeladene ihre Tarife nicht selbst festlegen könne, sei irrelevant. Das sei bei einer amtlichen Verteidigung auch nicht anders. Auch die Krankenkassen legten Tarife fest. Es seien mit der Beigeladenen kein Konkurrenzverbot und keine Konventionalstrafe vereinbart worden (S. 4 ff.) .
In ihrer Replik vom 28. Mai 2020 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Insbesondere führte sie nochmals aus, dass sie gegenüber der Beigeladenen kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht habe. Sie setze lediglich Qualitätsstandards und Datenschutzvorschriften um. Die Beschwerdeführerin garantiere den Klienten eine bestimmte Qualität. Auch die Besichtigung der Räumlichkeiten der Psychotherapeuten durch die Beschwerde führerin erfolge, um die den Kunden garantierte Qualität zu gewährleisten. Es bestehe aber kein Unterordnungsverhältnis der Beigeladenen gegenüber der Be schwerdeführe rin . Die Beigeladene habe keinen Arbeitsplatz bei der Beschwerde führerin; sie stelle ihr keine Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterial zur Verfügung. Die Beigeladene habe keine Ansprüche während Ausfallzeiten. Sie bekomme keine periodischen Entgeltleistungen. Es würden weder Arbeits- noch Präsenz zeiten gelten. Die Beigeladene habe keine Pflicht, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie habe keine Pflicht, Klienten anzunehmen. Sie habe keinen An spruch auf bezahlte Ferien. Sie arbeite in eigenen Geschäftsräumen. Sie tätige ihre Investitionen selbst und trage ihre Unkosten. Sie sei bezüglich ihrer Bera tungstätigkeit keinen Weisungen unterworfen. Sie unterliege keinem Konkur renzverbot und erhalte keine Provisionen. 4. 4.1
Aus den Akten und den Parteivorbringen ergibt sich, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen durch den «Vertrag zur Erbringung von unabhängigen Beratungsdienstleistungen für X.___ AG» (Urk. 3/10) geregelt ist.
Diesbezüglich i st vorweg festzuhalten, dass dem Umstand, dass im Titel des Vertrags das Attribut «unabhängig» genannt wird und dass auch in verschiedenen Vertragsklauseln auf die Selbständigkeit der Beigeladenen hingewiesen wird, keine streitendscheidende Bedeutung zukommt. Entscheidend ist nicht, wie die Erwerbstätigkeit der Beigeladenen genannt wird, sondern wie sie materiell be trachtet sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist. 4.2
Nach der oben in E. 2 .3.2 dargestellten Praxis, die zwar auf eine technische oder kaufmännische Beratertätigkeit Bezug nimmt, die aber insoweit grundsätzlich auch auf psychologische oder psychotherapeutische Beratungen übertragbar ist, kann im vorliegenden Fall nicht ausschlaggeben d sein, dass das unterneh me rische Risiko (insbesondere das Investitionsrisiko) der Beigeladenen in Be zug auf ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführ erin wohl eher als gering einzuschätzen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Beigeladene einen von ihr en Wohnräumen (strikt) getrennten Behandlungsraum ha t oder von zuhause aus arbeitet. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Beigeladene keinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin hat, was ein gewisses Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt . Das stärkste Indiz, das vorliegend auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hindeutet, ist die Möglichkeit der Beigeladenen, von der Beschwerdeführerin zugewiesene Klienten abzulehnen (Urk. 3/10 Ziffer 1.1). In dieses Bild fügt sich auch, dass keine Arbeitszeiten beziehungsweise Zeiten, in denen sich die Beigeladene zur Verfügung halten muss, vereinbart wurden. Allerdings wird dieses Indiz durch den Umstand relativiert, dass der Beigeladenen - wie die Beschwerdeführerin aus führte - ohnehin nur relativ wenige Klienten zugewiesen wurden, sodass d er artige Verpflichtungen von vornherein weder angemessen noch sinnvoll wären.
Gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen demgegen über die nachfolgenden Faktoren. I n erster Linie sind dabei die ausgedehnten Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Beschwerdeführerin gegenüber der Beige ladenen zu nennen: -
Die Bindung der Be igeladenen an die internen Richtlinien und Pro to koll-Formulare (Leitfaden F2F) und Prozesse von X.___ (Urk. 3/10 Ziffer 1.2). -
Die Besichtigung der Räumlichkeiten der Beigeladenen durch die X.___ und die Pflicht der Beigeladenen zur Benachrichtigung der X.___ über wesentliche Änderungen in den Räumlichkeiten (Urk. 3/10 Ziffer 5.1). -
Die Pflicht der Beigeladenen, sich bei Unsicherheiten betreffend die geltenden Verhaltensregeln
umgehend an den «Head of Clinical Services von X.___ » zu wenden (Urk. 3/10 Ziffer 8). -
Die Pflicht, allfällige Interessenkonflikte mit X.___ zu «besprechen» (Urk. 3/10 Ziffer 9).
In der Beschwerdeschrift legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie im Rahmen des Qualitätsmanagements aktiv ein Feedback über die erfolgte Beratung beim Klienten erfrage. Diese Rückmeldungen könnten Auswirkungen darauf haben, ob und wie viele Klienten der Beigel adenen zugewiesen würden (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin überwacht und kontrolliert mit anderen Worten die Tätigkeit der Beigeladenen zeitnah und umfassend, was der Grundkonzeption einer selb ständigen Tätigkeit nicht entspricht.
Ein weiteres Indiz, das gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht, ist der Umstand, dass die Beigeladene einem strikten Tarifsystem unter liegt, und der Umstand, dass die Beigeladene von der Beschwerdeführerin bezahlt wird: Die Beschwerdeführerin vergütet der Beigeladenen für eine Sitzung von 50 Minuten Dauer (sowie 10 Minuten für administrativen Aufwand) Fr. 150. -- (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 1). Für Fahrzeiten werden Fr. 75. -- pro Stunde bezahlt (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 2). Bei kurzfristigen Terminabsagen (weniger als 24
Stunden im Voraus) vergütet die Beschwerdeführerin der Beigeladenen für die ausgefallene Beratungssitzung Fr. 150. -- (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 4). Daraus ist ersichtlich, dass die Beigeladene in der Vereinbarung ihrer Tarife nicht frei ist, sondern strikt an die Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin gebunden ist. Zudem übernimmt die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil des Ausfall risikos der Beigeladenen.
Schliesslich stellt die Beigeladene nicht ihren Klienten Rechnung, sondern reicht ihre Abrechnung zusammen mit dem Schlussbericht der Beschwerdeführerin ein (Urk. 3/10 Ziffer 3.2). 4.3
Zusammenfassend ergibt sich zwar, dass gewisse Indizien vorhanden sind, die auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten (keine vereinbarten Arbeits- oder Präsenzzeiten; keine Annahmepflicht; keine Zurverfügungstellung von Räum lich keiten, Material oder dergleichen). Streitentscheidend fällt aber vorlie gend ins Gewicht, dass die Beigeladene umfassenden Weisungs- und Kontrollbe fugnissen der Beschwerdeführerin unterliegt, was für eine selbständige Erwerbs tätigkeit nicht nur sehr ungewöhnlich, sondern vollkommen atypisch ist. Offen sichtlich tritt die Beigeladene auch nicht in eigenem Namen auf. Der Umstand, dass sie sich den Klienten mit ihrem Namen vorstellt, ändert daran natürlich nichts. Sie akquiriert (im vorliegenden Kontext) keine Klienten; diese werden ihr von der Beschwerdeführerin zugewiesen. Die Beigeladene stellt keine (externen) Rech nungen im eigentlichen Sinne, son dern reicht der Beschwerdeführerin vielmehr zusammen mit ihrem Schlussbericht «Abrechnungen» ein. Das ist offensichtlich nicht dasselbe. Ein Delkredere- oder Inkassorisiko trägt die Beigeladene nicht: Wenn ein «Kunde» insolvent wird, trägt dieses Risiko die Beschwerdeführerin, nicht die Beigeladene, die ihre Ansprüche (auch im Konkursfall des «Kunden») weiter gegen die Beschwerdeführerin geltend machen kann. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sich die an fixe Tarife ge bundene Beigeladene in einer vergleichbaren Situation befinde wie ein Rechts anwalt, der eine amtliche Verteidigung übernehme, ist ihr zwar zuzustimmen, dass auch der amtliche Ver teidiger keinen Einfluss auf den ihm vom Gericht konzedierten Stundenans atz hat. In übriger Hinsicht unter scheidet sich die Situation der Beigeladenen und des amtlichen Verteidigers in grundlegender Weise: Kein Rechtsanwalt dürfte sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Weisungen und Kontrollen unterwerfen, die denjenigen der Beschwerdeführerin entsprächen. Auch ist es nicht üblich, dass Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Behörden bei ehemaligen Mandanten eines Rechtsanwaltes ein «Feedback» einholen.
Fehl geht auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie die Anonymität der «Klienten» nur dadurch schützen könne, dass die Beschwerdeführerin selbst und nicht die Beigeladene Rechnung an die «Kunden» stelle. Es wäre nämlich letztlich einerlei, ob die Beigeladene oder die Beschwerdeführerin die Namen der Klienten auf der Rechnung anonymisier en . Es geht ja um die Anonymität der Klienten und nicht um diejenige der Beigeladenen. Inwieweit der Umstand, dass die Kunden der Beschwerdeführerin eine jährliche Pauschale bezahlen, eine direkte Rechnungsstellung der Beigeladenen absolut verunmöglichen würde, ist nicht einsichtig. Aber falls dies tatsäch lich der Fall wäre, müsste die Beschwerde füh rerin eben ihr Abrechnungssystem überprüfen beziehungsweise anpassen.
Schliesslich erweist sich auch der Einwand, dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen während Ausfallzeiten habe, als nicht stichhaltig beziehungsweise als reiner Zirkelschluss. Es stimmt zwar, dass im Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen insoweit keine spezifischen Regelungen getroffen wurden. Das bedeutet aber nicht, dass solche Ansprüche ausgeschlossen sind, denn - je nach zivilrechtlicher Qualifikation des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses - würden entspre chende Ansprüche von Gesetzes wegen bestehen. Einer vertraglichen Fixierung bedürfte es diesfalls eben gerade nicht. Diese Frage, mithin die zivilrechtliche Qualifikation, kann letztlich aber vorliegend offenbleiben. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Frage einer Ferienentschädigung. 5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Erwerbstätigkeit, welche die Beigeladene im Rahmen der mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarung «Vertrag zur Erbringung von unabhängigen Beratungsdienstleistungen für X.___ AG» ausübt, sozialversicherungsrechtlich als unselbständig zu qualifizieren ist. Entscheidend für diese Qualifikation sind das Fehlen eines Delkredere- und In kassorisikos, das Nichtauftreten in eigenem Namen (keine Kundenakquisition, keine Rechnungsstellung an die Klienten beziehungsweise Kunden) sowie in erster Linie die umfassenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Beschwerde führerin gegenüber der Beigeladenen, die mit einer selbständigen Erwerbstätig keit schlechterdings unvereinbar sind.
Demzufolge ist die Beschwerde gegen den Einsprach eentscheid vom 19. Februar 2020 kosten- und entschädigungslos abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3
Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker