Sachverhalt
1. 1.1
Mit Schreiben vom 11. November 2019 (Urk. 7/1-3) wandte sich die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , an das Jugendsekretariat Y.___ und Z.___ , den Vater von X.___ , geboren
8. Januar 2002, und teilte ihnen mit, dass X.___ am 8. Januar 2020 das 18. Altersjahr vollenden werde. Damit erlösche ihr Anspruch auf eine Kin derrente, es sei denn sie befinde sich noch in Ausbildung. Gegebenenfalls habe sie entspr echende Nachweise einzureichen.
In der Folge wurde n der Ausgleichskasse die Kopie n
zweier befristete r Anstel lungsvertr ä ge als Pflegepraktikantin Betreuung und Pflege vom 1 7. Juni und
26. November 2019 (Urk. 7/8 /1-5 ) zwischen X.___ und dem Z entrum A.___ in B.___
für die Zeit vom 1. Juli bis zum 3 1. De zember 2019 sowie vom 1. Januar bis z um 3 1. Dezember 2020
zugestellt . 1.2
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 (Urk. 7/11) wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Ausrichtung eine r Kinderrente mit der Begründung ab , es bestehe für die Zeit des Praktikums kein Anspruch auf eine Kinderrente, weil die Vorausset zungen für eine anerkannte Ausbildung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien .
Die dagegen erhobene Einsprache von X.___ (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr für die Dauer des Prakti kums weiterhin eine Kinderrente auszurichten. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde und beantragte im Eventualstandpunkt, dass das Praktikum für höchstens ein Jahr als Ausbildung anerk a nn t werde . Davon wurde X.___ in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder rente (Art. 22 ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlas senenversicherung [AHVG]).
Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 1.2
In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [ AHVV ] ) . Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivations semester und Vorlehren sowie Au pair
- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Art. 49 bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV). 1.3
Ein Praktikum wird gemäss Rz . 3361 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird gemäss RWL
Rz . 3361.1 ein Prak tikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbil dung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Kinderrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die Ausbildung «Fachperson Betreuung im Alters zentrum» kein Praktikum vorausgesetzt werde. Zudem dürfe die Lehre auch nach der heilpädagogischen Schule begonnen werden (vgl. auch Urk. 6). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihren Schulabschluss an der heilpädagogischen Schule gemacht habe. Allerdings sei sie notenbefreit gewesen und habe daher keine Zeugnisse. Es möge zwar theoretisch möglich sein, dass mit diesen Voraussetzungen eine Lehre zur «Fach frau Betreuung» gemacht werden könne; es sei aber praktisch unmöglich. In Anbetracht ihres Schulabschlusses würde niemand mit ihr einen solchen Lehr vertrag schliessen. Sie müsse das fragliche Praktikum mach en, um überhaupt eine Chance auf eine Anstellung zu erhalten. Das Z entrum A.___ habe ihr auch bestätigt, dass dieses Praktikum für sie zwingend sei , um eine Lehrstelle zu erhalten (Urk. 1 , siehe auch Urk. 3 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente über das 18. Altersjahr hinaus zu Recht verneint hat, weil das von der Beschwerdeführerin begonnene Praktikum im Ze ntrum A.___ nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist , oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die genannte Rente hat. 3. 3.1
Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. die Telefonnotiz vom 17. Februar 2020 [Urk. 7/19]) ist davon auszugehen, dass die Absolvierung des fraglichen Praktikums bei m Z entrum A.___ in B.___ von Gesetzes wegen tatsächlich keine zwingende Voraussetzung für den Beginn der von der Beschwerdeführerin angestrebten Lehre ist. Sodann kann diese Lehre gemäss denselben Abklärungen der Beschwerdegegnerin auch mit der schuli schen Vorbildung der Beschwerdeführerin (heilpädagogische Schule) gemacht werden. Das fragliche Praktikum ist somit insoweit als nicht zwingend anzusehen. 3.2
Der Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach die Absolvierung des Prakti kums für sie jedoch zwingend sei, weil sie angesichts ihres schulischen Werde gangs ansonsten faktisch keine Möglichkeit habe, einen entsprechenden Lehrver trag abzuschliessen, hat die Beschwerdegegnerin nichts entgegnet. Aber in ihrer Beschwerdeantwort ver wie s sie auf
RWL Rz . 3361.1 sowie auf BGE 140 V 299
und beantragte eventualiter, dass das Praktikum nur für höchstens ein Jahr als Aus bildung anzuerkennen sei, sollte das Gericht zu m Schluss kommen, dass es sich dabei um eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV handle. 3.3
A ufgrund der Umstände und der Parteivorbringen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es das Ziel der Beschwerdeführerin ist, nach Abschluss des Praktikums eine Lehre als Pflegefachkraft zu beginnen. Und g estützt auf die Bestätigung des Z entrums A.___ vom 20. Februar 2020 (Urk. 3) ist weiter erstellt, dass die Absolvierung des fraglichen Praktikums faktisch eine Voraussetzung für den Beginn einer entsprechenden Lehre ist.
Z u Recht hat somit die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 6) . Hingegen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, soweit sie das Praktikum beim Z entrum A.___
nur für höchstens ein Jahr als Ausbildung anerkennen will. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdefüh rerin bereits seit dem 1. Juli 2019 als Praktikantin Betreuung und Pflege bei dieser Institution angestellt ist, ist die se Voraussetzung gemäss Rz . 3361.1 zur Anerken nung als Ausbildung ab dem 3 0. Juni 2020 , das heisst nach einem Jahr,
klarer weise nicht mehr erfüllt. Auch wenn Verwaltungsweisungen - wie die RWL - sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind, soll dieses sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern si e eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne trifti gen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 140 V 299 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein triftiger Grund erkennbar und ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. D as Bundesgericht führt im oben zitierten Urteil - welchem ein gleich gelagerter Sachverhalt wie hier
zugrunde liegt - zudem weit er aus , das Bundesamt für Sozialversicherung habe in Rz . 3361.1 RWL mit der Anerkennung eines faktisch notwendigen Praktikums von höchstens einem Jahr im selben Betrieb eine zweckdienliche Lösung getroffen. Denn dauere ein Prakti kum vor dem Beginn einer Lehre länger als ein Jahr, überwiege der Beschäfti gungs
- vor dem Ausbildungscharakter klar. Denn wer so lange als Praktikantin eingesetzt werde, obliege nicht der Ausbildung, sondern warte auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet s ei. 3. 4
Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin demgemäss nur noch bis zum 3 0. Juni 2 020 (und nicht bis zum 3 1. Dezember 2020, dem Ende der zweiten befristeten Anstellung als Praktikantin) in Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVH sowie der weiteren oben wiedergegeben en Normen (vgl. E. 1.1-1.3 , so insbesondere das Einkommen von Fr. 13'000.--, Urk. 7/6/1 ) befunden, und es besteht folglich auch nur für die genannte Zeit ein Anspruch auf eine Kinderrente. Die se Erwägungen führen da mit zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Feb ruar 2020 insoweit aufgehoben als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin bis 3 0. Juni 2020 Anspruch auf eine Kinderrente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 7. Juni und
26. November 2019 (Urk. 7/8 /1-5 ) zwischen X.___ und dem Z entrum A.___ in B.___
für die Zeit vom 1. Juli bis zum
E. 1.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder rente (Art. 22 ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlas senenversicherung [AHVG]).
Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
E. 1.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [ AHVV ] ) . Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivations semester und Vorlehren sowie Au pair
- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Art. 49 bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV).
E. 1.3 Ein Praktikum wird gemäss Rz . 3361 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird gemäss RWL
Rz . 3361.1 ein Prak tikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbil dung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Kinderrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die Ausbildung «Fachperson Betreuung im Alters zentrum» kein Praktikum vorausgesetzt werde. Zudem dürfe die Lehre auch nach der heilpädagogischen Schule begonnen werden (vgl. auch Urk. 6). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihren Schulabschluss an der heilpädagogischen Schule gemacht habe. Allerdings sei sie notenbefreit gewesen und habe daher keine Zeugnisse. Es möge zwar theoretisch möglich sein, dass mit diesen Voraussetzungen eine Lehre zur «Fach frau Betreuung» gemacht werden könne; es sei aber praktisch unmöglich. In Anbetracht ihres Schulabschlusses würde niemand mit ihr einen solchen Lehr vertrag schliessen. Sie müsse das fragliche Praktikum mach en, um überhaupt eine Chance auf eine Anstellung zu erhalten. Das Z entrum A.___ habe ihr auch bestätigt, dass dieses Praktikum für sie zwingend sei , um eine Lehrstelle zu erhalten (Urk. 1 , siehe auch Urk.
E. 3 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente über das 18. Altersjahr hinaus zu Recht verneint hat, weil das von der Beschwerdeführerin begonnene Praktikum im Ze ntrum A.___ nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist , oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die genannte Rente hat.
E. 3.1 Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. die Telefonnotiz vom 17. Februar 2020 [Urk. 7/19]) ist davon auszugehen, dass die Absolvierung des fraglichen Praktikums bei m Z entrum A.___ in B.___ von Gesetzes wegen tatsächlich keine zwingende Voraussetzung für den Beginn der von der Beschwerdeführerin angestrebten Lehre ist. Sodann kann diese Lehre gemäss denselben Abklärungen der Beschwerdegegnerin auch mit der schuli schen Vorbildung der Beschwerdeführerin (heilpädagogische Schule) gemacht werden. Das fragliche Praktikum ist somit insoweit als nicht zwingend anzusehen.
E. 3.2 Der Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach die Absolvierung des Prakti kums für sie jedoch zwingend sei, weil sie angesichts ihres schulischen Werde gangs ansonsten faktisch keine Möglichkeit habe, einen entsprechenden Lehrver trag abzuschliessen, hat die Beschwerdegegnerin nichts entgegnet. Aber in ihrer Beschwerdeantwort ver wie s sie auf
RWL Rz . 3361.1 sowie auf BGE 140 V 299
und beantragte eventualiter, dass das Praktikum nur für höchstens ein Jahr als Aus bildung anzuerkennen sei, sollte das Gericht zu m Schluss kommen, dass es sich dabei um eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV handle.
E. 3.3 A ufgrund der Umstände und der Parteivorbringen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es das Ziel der Beschwerdeführerin ist, nach Abschluss des Praktikums eine Lehre als Pflegefachkraft zu beginnen. Und g estützt auf die Bestätigung des Z entrums A.___ vom 20. Februar 2020 (Urk. 3) ist weiter erstellt, dass die Absolvierung des fraglichen Praktikums faktisch eine Voraussetzung für den Beginn einer entsprechenden Lehre ist.
Z u Recht hat somit die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 6) . Hingegen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, soweit sie das Praktikum beim Z entrum A.___
nur für höchstens ein Jahr als Ausbildung anerkennen will. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdefüh rerin bereits seit dem 1. Juli 2019 als Praktikantin Betreuung und Pflege bei dieser Institution angestellt ist, ist die se Voraussetzung gemäss Rz . 3361.1 zur Anerken nung als Ausbildung ab dem 3 0. Juni 2020 , das heisst nach einem Jahr,
klarer weise nicht mehr erfüllt. Auch wenn Verwaltungsweisungen - wie die RWL - sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind, soll dieses sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern si e eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne trifti gen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 140 V 299 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein triftiger Grund erkennbar und ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. D as Bundesgericht führt im oben zitierten Urteil - welchem ein gleich gelagerter Sachverhalt wie hier
zugrunde liegt - zudem weit er aus , das Bundesamt für Sozialversicherung habe in Rz . 3361.1 RWL mit der Anerkennung eines faktisch notwendigen Praktikums von höchstens einem Jahr im selben Betrieb eine zweckdienliche Lösung getroffen. Denn dauere ein Prakti kum vor dem Beginn einer Lehre länger als ein Jahr, überwiege der Beschäfti gungs
- vor dem Ausbildungscharakter klar. Denn wer so lange als Praktikantin eingesetzt werde, obliege nicht der Ausbildung, sondern warte auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet s ei.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00024
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 2 9. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Schreiben vom 11. November 2019 (Urk. 7/1-3) wandte sich die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , an das Jugendsekretariat Y.___ und Z.___ , den Vater von X.___ , geboren
8. Januar 2002, und teilte ihnen mit, dass X.___ am 8. Januar 2020 das 18. Altersjahr vollenden werde. Damit erlösche ihr Anspruch auf eine Kin derrente, es sei denn sie befinde sich noch in Ausbildung. Gegebenenfalls habe sie entspr echende Nachweise einzureichen.
In der Folge wurde n der Ausgleichskasse die Kopie n
zweier befristete r Anstel lungsvertr ä ge als Pflegepraktikantin Betreuung und Pflege vom 1 7. Juni und
26. November 2019 (Urk. 7/8 /1-5 ) zwischen X.___ und dem Z entrum A.___ in B.___
für die Zeit vom 1. Juli bis zum 3 1. De zember 2019 sowie vom 1. Januar bis z um 3 1. Dezember 2020
zugestellt . 1.2
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 (Urk. 7/11) wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Ausrichtung eine r Kinderrente mit der Begründung ab , es bestehe für die Zeit des Praktikums kein Anspruch auf eine Kinderrente, weil die Vorausset zungen für eine anerkannte Ausbildung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien .
Die dagegen erhobene Einsprache von X.___ (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr für die Dauer des Prakti kums weiterhin eine Kinderrente auszurichten. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde und beantragte im Eventualstandpunkt, dass das Praktikum für höchstens ein Jahr als Ausbildung anerk a nn t werde . Davon wurde X.___ in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder rente (Art. 22 ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlas senenversicherung [AHVG]).
Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 1.2
In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [ AHVV ] ) . Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivations semester und Vorlehren sowie Au pair
- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Art. 49 bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV). 1.3
Ein Praktikum wird gemäss Rz . 3361 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird gemäss RWL
Rz . 3361.1 ein Prak tikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbil dung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Kinderrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die Ausbildung «Fachperson Betreuung im Alters zentrum» kein Praktikum vorausgesetzt werde. Zudem dürfe die Lehre auch nach der heilpädagogischen Schule begonnen werden (vgl. auch Urk. 6). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihren Schulabschluss an der heilpädagogischen Schule gemacht habe. Allerdings sei sie notenbefreit gewesen und habe daher keine Zeugnisse. Es möge zwar theoretisch möglich sein, dass mit diesen Voraussetzungen eine Lehre zur «Fach frau Betreuung» gemacht werden könne; es sei aber praktisch unmöglich. In Anbetracht ihres Schulabschlusses würde niemand mit ihr einen solchen Lehr vertrag schliessen. Sie müsse das fragliche Praktikum mach en, um überhaupt eine Chance auf eine Anstellung zu erhalten. Das Z entrum A.___ habe ihr auch bestätigt, dass dieses Praktikum für sie zwingend sei , um eine Lehrstelle zu erhalten (Urk. 1 , siehe auch Urk. 3 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente über das 18. Altersjahr hinaus zu Recht verneint hat, weil das von der Beschwerdeführerin begonnene Praktikum im Ze ntrum A.___ nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist , oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die genannte Rente hat. 3. 3.1
Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. die Telefonnotiz vom 17. Februar 2020 [Urk. 7/19]) ist davon auszugehen, dass die Absolvierung des fraglichen Praktikums bei m Z entrum A.___ in B.___ von Gesetzes wegen tatsächlich keine zwingende Voraussetzung für den Beginn der von der Beschwerdeführerin angestrebten Lehre ist. Sodann kann diese Lehre gemäss denselben Abklärungen der Beschwerdegegnerin auch mit der schuli schen Vorbildung der Beschwerdeführerin (heilpädagogische Schule) gemacht werden. Das fragliche Praktikum ist somit insoweit als nicht zwingend anzusehen. 3.2
Der Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach die Absolvierung des Prakti kums für sie jedoch zwingend sei, weil sie angesichts ihres schulischen Werde gangs ansonsten faktisch keine Möglichkeit habe, einen entsprechenden Lehrver trag abzuschliessen, hat die Beschwerdegegnerin nichts entgegnet. Aber in ihrer Beschwerdeantwort ver wie s sie auf
RWL Rz . 3361.1 sowie auf BGE 140 V 299
und beantragte eventualiter, dass das Praktikum nur für höchstens ein Jahr als Aus bildung anzuerkennen sei, sollte das Gericht zu m Schluss kommen, dass es sich dabei um eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV handle. 3.3
A ufgrund der Umstände und der Parteivorbringen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es das Ziel der Beschwerdeführerin ist, nach Abschluss des Praktikums eine Lehre als Pflegefachkraft zu beginnen. Und g estützt auf die Bestätigung des Z entrums A.___ vom 20. Februar 2020 (Urk. 3) ist weiter erstellt, dass die Absolvierung des fraglichen Praktikums faktisch eine Voraussetzung für den Beginn einer entsprechenden Lehre ist.
Z u Recht hat somit die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 6) . Hingegen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, soweit sie das Praktikum beim Z entrum A.___
nur für höchstens ein Jahr als Ausbildung anerkennen will. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdefüh rerin bereits seit dem 1. Juli 2019 als Praktikantin Betreuung und Pflege bei dieser Institution angestellt ist, ist die se Voraussetzung gemäss Rz . 3361.1 zur Anerken nung als Ausbildung ab dem 3 0. Juni 2020 , das heisst nach einem Jahr,
klarer weise nicht mehr erfüllt. Auch wenn Verwaltungsweisungen - wie die RWL - sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind, soll dieses sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern si e eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne trifti gen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 140 V 299 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein triftiger Grund erkennbar und ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. D as Bundesgericht führt im oben zitierten Urteil - welchem ein gleich gelagerter Sachverhalt wie hier
zugrunde liegt - zudem weit er aus , das Bundesamt für Sozialversicherung habe in Rz . 3361.1 RWL mit der Anerkennung eines faktisch notwendigen Praktikums von höchstens einem Jahr im selben Betrieb eine zweckdienliche Lösung getroffen. Denn dauere ein Prakti kum vor dem Beginn einer Lehre länger als ein Jahr, überwiege der Beschäfti gungs
- vor dem Ausbildungscharakter klar. Denn wer so lange als Praktikantin eingesetzt werde, obliege nicht der Ausbildung, sondern warte auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet s ei. 3. 4
Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin demgemäss nur noch bis zum 3 0. Juni 2 020 (und nicht bis zum 3 1. Dezember 2020, dem Ende der zweiten befristeten Anstellung als Praktikantin) in Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVH sowie der weiteren oben wiedergegeben en Normen (vgl. E. 1.1-1.3 , so insbesondere das Einkommen von Fr. 13'000.--, Urk. 7/6/1 ) befunden, und es besteht folglich auch nur für die genannte Zeit ein Anspruch auf eine Kinderrente. Die se Erwägungen führen da mit zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Feb ruar 2020 insoweit aufgehoben als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin bis 3 0. Juni 2020 Anspruch auf eine Kinderrente hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker