Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 S. 2).
E. 1.1 Die X.___ AG mit Sitz in A.___ betreibt seit dem 10. Oktober 2013 unter dem Namen « Y.___ » einen Sex-, Sauna- und Swingerclub in Z.___ (Urk. 3/7 S. 2, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Sie ist der GastroSocial Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitge berin angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 5. Dezember 2019 ( Urk. 8 /1, Urk. 8 /4, Urk. 8 /7) forderte die GastroSocial Aus gleichskasse von der X.___ AG für bei ihr tätig gewesene Sex dienstleisterinnen für die Beitrags jahre 2014, 2015 und 2016 Sozialver siche rungsbeiträge, Ver waltungskosten und Zinsen in der Höhe von Fr. 175'947.50 (2014), Fr. 163'248.25 (2015) und Fr. 56'383.90 (2016). Dagegen erhob die X.___ AG am 6. Januar 2020 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügungen ( Urk. 8 /13 S. 2).
Mit ihrer Einsprache beantragte sie sodann, dass das Einspr acheverfahren bis zum Entscheid des Bundes gerichts im Prozess Nr. 2C _ 927/2019 zu ihrer Beschwerde vom 4. November 2019 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019 betreffend Mehrwertsteuer für die Periode vom
1. Oktober 2013 bis 3 1. Dezember 2016 sistiert werde ( Urk. 11/13 S. 2). Diesen Antrag wies die GastroSocial Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab ( Urk. 2).
E. 1.2.1 Gegen diese Verfügung erhob die Die X.___ AG am 1 0. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 auf Verfahrenssistierung des pendenten AHV-Nachtragsverfahrens der Jahre 2014, 2015 und 2016 sei aufzuheben und das Einsprachev erfahren sei bis zum Ent scheid des Bundesgerichts im Prozess Nr. 2C _ 927/2019 zur Mehrwert steuer für die Jahre 2013 bis 2016 zu sistieren ( Urk.
E. 1.2.2 Mit ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 beantragte die Beschwerde geg nerin, dass ihre Ver fü gung vom 9. Januar 2020 aufzuheben und das Ein sprache verfahren betreffend die paritätischen Arbeitgeber- und Arbeit nehmer beiträge für die im Y.___ Club in Z.___ tätigen Sexarbeiterinnen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 bis zum Entscheid des bundesgerichtlichen Verfahrens be treffend Mehrwert steuer zu sistieren sei ( Urk. 7 S. 3, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-14).
E. 1.2.3 Daraufhin reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2020 ihre Honorarnote ( Urk.
11) ein und teilte dem Sozialversiche rungs gericht gleichzeitigt mit, dass das Bundesgericht im mehrwertsteuerlichen Ver fahren mit Urteil 2C_927/2019 vom 1 0. Februar 2020 die Beschwerde der Be schwerde füh re rin abgewiesen habe ( Urk. 10 S. 2).
E. 2 P rozess- und verfahrensleitende Verfügungen , gegen die keine Einsprache er ho ben werden kann ( Art. 52 Abs. 1
des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ),
sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung mit
Beschwerde beim kantonalen Ver sicherungsgericht ( Art. 57 ATSG) anfechtbar ( Art. 56
Abs. 1 i.V.m .
Art. 60 Abs. 1 ATSG ; BGE 132 V 418 E. 2.3.2 ), wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1).
E. 3 ATSG ), muss die Be schwerde der Beschwerdeführerin vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 1) beurteilt werden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AK.201 7.00028 vom 27. Dezember 2017).
E. 3.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2020, mit welcher die Beschwer degegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Ein sprache verfahrens abgewiesen hat (Urk. 2), handelt es sich um eine verfahrens leitende Verfügung. Mit ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 beantragte di e Be schwerdegegnerin, dass ihre Verfügung aufzuheben sei (Urk. 7 S. 3). Weil sie es aber versäumt hat, die angefochtene verfahrensleitende Verfügung pendente lite in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. dazu Art. 53 Abs.
E. 3.2 Dazu ist zu nächst festzuhalten, dass z war übereinstimmende Anträge der Parteien auf Aufhebung der Verfügung vom
9. Januar 2020 vorliegen (Urk.
1 S.
2,
Urk.
E. 3.3 Wie festgehalten , hatte die Abweisung des Sistierungsgesuch s mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2020 ( Urk. 2) für die Beschwerdeführerin keinen nichtwiedergutzumachen Nachteil zur Folge. D ie s führt dazu, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 1) nicht einzu treten ist. Und selbst wenn auf diese Beschwerde hätte eingetreten werden kön nen , so stünde nach dem heutigen Kenntnisstand einer Verfahrens s istierung selbstredend entgegen , dass das Bundesgericht im V erfahren Nr. 2C_297/2019 betreffend Mehrwertsteuer sein Urteil am 1 0. Februar 2020 gefällt hat. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Prozess entschädigung. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christa Rempfler - GastroSocial Ausgleichskasse unter Beilage je eines Doppels von Urk.
E. 7 S.
3) , das Sozialversicherungsgericht an diese Anträge jedoch nicht gebunden ist (Art. 61 lit . d ATSG) . D iese Anträge stehen mit der Rechts- und Aktenlage nicht im Einklang. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass einzig aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) zu beur teilen ist , ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt (BGE 121 V 80 E. 2c ). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat ein Urteil im Mehrwertsteuer ver fahren somit keine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung des Beitragsstatuts im AHV-Verfahren und es müssen auch keine sich widersprechenden Urteile ver mieden werden ( Urk. 1 S. 4, S. 8). Es wäre vielmehr grundsätzlich möglich, dass die Frage, ob die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin tätig gewesenen Sexdienstleisterinnen in den Jahren 2014 bis 2016 ein Einkommen aus selbstän diger Tätigkeit erzielten oder aber Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin waren, im AHV-Verfahren anders als im Mehrwert steuer verfahren entschieden wird. Damit steht fest , dass nicht erst das Urteil des Bundesgericht s im Mehr wert steuerverfahren der Beschwerdegegnerin die Beurteilung des Beitrags status der Sexdienstleisterinnen ermöglich t ( Urk. 1 S. 4). Des Weiteren brachte die Be schwerdeführerin vor, dass das Urteil des Bundesgerichts im Mehrwertsteuerver fahren zeigen würden, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der betragspflichti gen Einkom men der Sexdienst leisterinnen in den Jahren 2014 bis 2016 zu Recht auf die Zahlen der Quellen steuer abgestellt hat ( Urk. 1 S. 5).
Auch damit hat die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend ge macht. Die Beschwerdeführerin beantragte nicht, dass bezüglich der Sozialversi cherungsbeiträge auf die Umsatz schätzung für die Mehrwertsteuer abzustellen sei. Es ist vielmehr so, dass sie diese auch nicht anerkennt, ansonsten sie die erwähnte Beschwerde beim Bundes gericht nicht erhoben hätte. Die Eidgenössi sche Steuer verwaltung stellte für ihre Umsatz schätzung
im Mehrwert steuerver fahren zwar unter anderem auf die Quellen steuerab rechnungen ab (vgl. Urk.
3/7 S. 16), jedoch dient das Mehrwert steuer verfahren nicht dazu, die Richtig keit die ser Quellensteuerab rechnungen zu überprüfen.
Anzufügen ist, dass das Rekurs verfahren betreffend Quellensteuer von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wegen der die Sexdienstleisterinnen betreffenden Statusfrage und nicht wegen der Umsatz schätzung bis zum rechts kräf tigen Entscheid über die Mehrwertsteuerveran lagung für die Jahre 2013 bis 2016 sistiert wurde (Urk. 3/9). Und schliesslich führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2020 aus, dass sie ihre Forderungen nachträglich an passen werde, sollte die bei den Q uellensteuern anhängig gemachte Revision zu einem neuen, reduzierten Ergebnis führen (Urk. 2 S. 1).
E. 10 und Urk.
E. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00018
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Beschluss vom 1 3. März 2020 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler Advokatur am Falkenstein Falkensteinstrasse 1, Postfach 152, 9016 St. Gallen gegen GastroSocial Ausgleichskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin 1.
1.1
Die X.___ AG mit Sitz in A.___ betreibt seit dem 10. Oktober 2013 unter dem Namen « Y.___ » einen Sex-, Sauna- und Swingerclub in Z.___ (Urk. 3/7 S. 2, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Sie ist der GastroSocial Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitge berin angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 5. Dezember 2019 ( Urk. 8 /1, Urk. 8 /4, Urk. 8 /7) forderte die GastroSocial Aus gleichskasse von der X.___ AG für bei ihr tätig gewesene Sex dienstleisterinnen für die Beitrags jahre 2014, 2015 und 2016 Sozialver siche rungsbeiträge, Ver waltungskosten und Zinsen in der Höhe von Fr. 175'947.50 (2014), Fr. 163'248.25 (2015) und Fr. 56'383.90 (2016). Dagegen erhob die X.___ AG am 6. Januar 2020 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügungen ( Urk. 8 /13 S. 2).
Mit ihrer Einsprache beantragte sie sodann, dass das Einspr acheverfahren bis zum Entscheid des Bundes gerichts im Prozess Nr. 2C _ 927/2019 zu ihrer Beschwerde vom 4. November 2019 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019 betreffend Mehrwertsteuer für die Periode vom
1. Oktober 2013 bis 3 1. Dezember 2016 sistiert werde ( Urk. 11/13 S. 2). Diesen Antrag wies die GastroSocial Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab ( Urk. 2). 1.2
1.2.1
Gegen diese Verfügung erhob die Die X.___ AG am 1 0. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 auf Verfahrenssistierung des pendenten AHV-Nachtragsverfahrens der Jahre 2014, 2015 und 2016 sei aufzuheben und das Einsprachev erfahren sei bis zum Ent scheid des Bundesgerichts im Prozess Nr. 2C _ 927/2019 zur Mehrwert steuer für die Jahre 2013 bis 2016 zu sistieren ( Urk. 1 S. 2). 1.2.2
Mit ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 beantragte die Beschwerde geg nerin, dass ihre Ver fü gung vom 9. Januar 2020 aufzuheben und das Ein sprache verfahren betreffend die paritätischen Arbeitgeber- und Arbeit nehmer beiträge für die im Y.___ Club in Z.___ tätigen Sexarbeiterinnen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 bis zum Entscheid des bundesgerichtlichen Verfahrens be treffend Mehrwert steuer zu sistieren sei ( Urk. 7 S. 3, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-14). 1.2.3
Daraufhin reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2020 ihre Honorarnote ( Urk.
11) ein und teilte dem Sozialversiche rungs gericht gleichzeitigt mit, dass das Bundesgericht im mehrwertsteuerlichen Ver fahren mit Urteil 2C_927/2019 vom 1 0. Februar 2020 die Beschwerde der Be schwerde füh re rin abgewiesen habe ( Urk. 10 S. 2). 2.
P rozess- und verfahrensleitende Verfügungen , gegen die keine Einsprache er ho ben werden kann ( Art. 52 Abs. 1
des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ),
sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung mit
Beschwerde beim kantonalen Ver sicherungsgericht ( Art. 57 ATSG) anfechtbar ( Art. 56
Abs. 1 i.V.m .
Art. 60 Abs. 1 ATSG ; BGE 132 V 418 E. 2.3.2 ), wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1). 3.
3.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2020, mit welcher die Beschwer degegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Ein sprache verfahrens abgewiesen hat (Urk. 2), handelt es sich um eine verfahrens leitende Verfügung. Mit ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 beantragte di e Be schwerdegegnerin, dass ihre Verfügung aufzuheben sei (Urk. 7 S. 3). Weil sie es aber versäumt hat, die angefochtene verfahrensleitende Verfügung pendente lite in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. dazu Art. 53 Abs. 3 ATSG ), muss die Be schwerde der Beschwerdeführerin vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 1) beurteilt werden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AK.201 7.00028 vom 27. Dezember 2017). 3.2
Dazu ist zu nächst festzuhalten, dass z war übereinstimmende Anträge der Parteien auf Aufhebung der Verfügung vom
9. Januar 2020 vorliegen (Urk.
1 S.
2,
Urk. 7 S.
3) , das Sozialversicherungsgericht an diese Anträge jedoch nicht gebunden ist (Art. 61 lit . d ATSG) . D iese Anträge stehen mit der Rechts- und Aktenlage nicht im Einklang. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass einzig aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) zu beur teilen ist , ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt (BGE 121 V 80 E. 2c ). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat ein Urteil im Mehrwertsteuer ver fahren somit keine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung des Beitragsstatuts im AHV-Verfahren und es müssen auch keine sich widersprechenden Urteile ver mieden werden ( Urk. 1 S. 4, S. 8). Es wäre vielmehr grundsätzlich möglich, dass die Frage, ob die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin tätig gewesenen Sexdienstleisterinnen in den Jahren 2014 bis 2016 ein Einkommen aus selbstän diger Tätigkeit erzielten oder aber Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin waren, im AHV-Verfahren anders als im Mehrwert steuer verfahren entschieden wird. Damit steht fest , dass nicht erst das Urteil des Bundesgericht s im Mehr wert steuerverfahren der Beschwerdegegnerin die Beurteilung des Beitrags status der Sexdienstleisterinnen ermöglich t ( Urk. 1 S. 4). Des Weiteren brachte die Be schwerdeführerin vor, dass das Urteil des Bundesgerichts im Mehrwertsteuerver fahren zeigen würden, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der betragspflichti gen Einkom men der Sexdienst leisterinnen in den Jahren 2014 bis 2016 zu Recht auf die Zahlen der Quellen steuer abgestellt hat ( Urk. 1 S. 5).
Auch damit hat die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend ge macht. Die Beschwerdeführerin beantragte nicht, dass bezüglich der Sozialversi cherungsbeiträge auf die Umsatz schätzung für die Mehrwertsteuer abzustellen sei. Es ist vielmehr so, dass sie diese auch nicht anerkennt, ansonsten sie die erwähnte Beschwerde beim Bundes gericht nicht erhoben hätte. Die Eidgenössi sche Steuer verwaltung stellte für ihre Umsatz schätzung
im Mehrwert steuerver fahren zwar unter anderem auf die Quellen steuerab rechnungen ab (vgl. Urk.
3/7 S. 16), jedoch dient das Mehrwert steuer verfahren nicht dazu, die Richtig keit die ser Quellensteuerab rechnungen zu überprüfen.
Anzufügen ist, dass das Rekurs verfahren betreffend Quellensteuer von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wegen der die Sexdienstleisterinnen betreffenden Statusfrage und nicht wegen der Umsatz schätzung bis zum rechts kräf tigen Entscheid über die Mehrwertsteuerveran lagung für die Jahre 2013 bis 2016 sistiert wurde (Urk. 3/9). Und schliesslich führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2020 aus, dass sie ihre Forderungen nachträglich an passen werde, sollte die bei den Q uellensteuern anhängig gemachte Revision zu einem neuen, reduzierten Ergebnis führen (Urk. 2 S. 1). 3.3
Wie festgehalten , hatte die Abweisung des Sistierungsgesuch s mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2020 ( Urk. 2) für die Beschwerdeführerin keinen nichtwiedergutzumachen Nachteil zur Folge. D ie s führt dazu, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 1) nicht einzu treten ist. Und selbst wenn auf diese Beschwerde hätte eingetreten werden kön nen , so stünde nach dem heutigen Kenntnisstand einer Verfahrens s istierung selbstredend entgegen , dass das Bundesgericht im V erfahren Nr. 2C_297/2019 betreffend Mehrwertsteuer sein Urteil am 1 0. Februar 2020 gefällt hat. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Prozess entschädigung. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christa Rempfler - GastroSocial Ausgleichskasse unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher