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AB.2020.00014

Beitragsberechnung gestützt auf den untersten Wert der sinkenden Skala gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG kommt nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin auf ihrem massgebenden Lohn den Mindestbeitrag nicht entrichtet hat, auch wenn sie nebenberufliche Erwerbstätige ist und ihr Ehemann den doppelten Mindestbeitrag entrichtete.

Zürich SozVersG · 2020-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 1 2. November 2018 erhielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom kantonalen Steueramt die Meldung, wonach

X.___, geboren 1975, in den Jahren 2012 bis 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert hatte (Urk. 6/6-10). Auf Aufforderung hin (Urk. 6/17) meldete sich X.___ am 20.

November 2019 (Eingangsdatum) als s elbständigerwerbende

Yogalehrerin im Ne ben beruf mit Er werbs aufnahme im Jahr 2012 an (Urk. 6/18).

Gestützt auf die Steuermeldungen setzte d ie Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___

aus selbständiger Erwerbs tätig keit mit Beitrags ver fügungen vom 2 2. November 2019 für die Beitragsj ahre 2012 bis und mit 2016 (einschliesslich Verwaltungskosten) auf Fr. 866.90 (2012; Urk. 6/35), Fr. 553.20 (2013; Urk. 6/40), Fr. 579.60 (2014; Urk. 6/31), Fr. 539.20 (2015; Urk. 6/23) und Fr. 521.70 (2016; Urk.

6/33) fest und verfügte auf den Nachforderungen der Jahre 2012 bis 2017 Verzugszinsen (Urk. 6/30, Urk. 6/41, Urk. 6/27, Urk. 6/34 und Urk. 6/28) . Mit Mitteilungen gleichen Datums erhob die Ausgleichskasse gestützt auf Selbst an gaben die persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende für die Beitragsjahre 2017 bis 2019 akonto (Urk. 6/29 [Jahr 2017], Urk. 6/37 [Jahr 2018], Urk. 6/38 [Jahr 2019]) . Auf telefonischen Einwand hin (Urk. 6/43) zog die Aus gleichskasse die Verfügung vom 22.

November 2019 betreffend Beitragsperiode 2016 in Wiedererwägung und stellte fest, dass auf dem gemeldeten beitrags pflich ti gen Einkommen von Fr.

1'800.-- keine Beiträge zu leisten seien (Verfügung vom 2 7. November 2019, Urk. 6/44).

Gegen die V erfügung en vom 2 2 . November 201 9 erhob die Beitrags pflich ti ge mit Eingabe vom 2 7. No vem ber 2019 Einsprache betreffend die Beitragsperioden 2013 bis und mit 2017 und erbat um Korrektur der Abrechnungen 2017 bis 2019 (Urk. 6/ 45) . Die Ausgleichs kasse hiess die Einsprache mit Verfügung vom 31. Ja nuar 2020 teilweise gut im Sinne

einer Beitragsbefreiung für die Jahre 2016 bis 2020 sowie einer Reduktion der persönlichen Beiträge im Jahr 2015 unter Berück sichtigung des tiefsten Bei trags satzes . Hinsichtlich der Periode 2013 und 2014 wies sie die Einsprache sinngemäss ab (Urk. 6/68 = Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben,

als der Mindestbeitrag in den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht durch den prozentualen Einkommensbeitrag von 5.196 %

ersetzt worden sei.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Ak ten [Urk. 6/1- 73 ]), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 8. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung). 2. 2.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versiche rung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit . a AHVG). 2.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Ein kom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

2.3

Von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, wird ein AHV- Beitrag von 4,2 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG), zuzüglich der Beiträge an die Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung (Art. 2 und 3 des Bu ndesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]) sowie an die Arbeitslosenversicherung (Art. 5 und 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIG ]) . Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 2.4 2.4.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8f. AHVG; Art. 2 und 3 IVG; Art. 26 und 27 EOG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbs ein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis f AHVG aufgeführten Ab züge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbs tä tigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 AHVG) .

Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs ein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswe rte (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV]). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese An ga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2. 4 .2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8

Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 .-- Franken abgeru ndet. Beträgt es weniger als Fr. 56' 2 00. --, aber mindestens Fr. 9 ' 400 .-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala b is auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG in der vorliegend massgebenden, vom

1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 in Kraft stehen den Fassung; vgl. jeweils Art. 1 der V 13 vom 2 1. September 2012 und der V 15 vom 1 5. Oktober 2014 über Anpas sungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2013 [V 13] bzw. seit 1. Januar 2015 [V 15]).

Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9 ' 300 .-- oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von Fr. 392 .-- im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem mass ge ben den Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Bei trag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (Art. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 21 AHVV). Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige obligatorische Versicherte an die Invalidenversicherung ge mäss Art. 3 Abs. 1 bis IVG betrug in den Jahren 2013/14 Fr. 65.-- und an die Erwerbs ersatzordnung gemäss Art. 27 Abs.

2 EOG Fr. 23.-- (vgl. Art. 6 und Art. 9 der V 13 vom 2 1. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preis entwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2013). Daraus ergibt sich für diese Periode ein AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von Fr. 480.--. 2.4.3

Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbs tätigkeit, das Fr. 2 ' 300 .-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHVV

in Verbindung mit

Art. 14 Abs. 6 AHVG). 3. 3 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2020 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, gemäss dem individuellen Kontoauszug sei der Mindest bei trag für die Jahre 2013 und 2014 nicht durch die Anstellung gedeckt, weshalb für diese Jahre keine Anwendung des tiefsten Beitragssatzes möglich sei. Im Jahr 2015 habe sie den Mindestbeitrag über den Arbeitgeber beglichen, das Ein kom men werde deshalb zum tiefsten Beitragssatz verfügt. Die Jahre 2016 bis 2020 seien beitragsfrei erfasst worden. 3 .2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Febru ar 2020 (Urk.

1) unter anderem vor, ihr Mann habe für die Jahre 2013 und 2014 als Erwerbstätiger mehr als den doppelten Mindestbe i trag entrichtet. Sie sei als Nichterwerbstätige zu betrachten, deren Mindestbeitrag vom erwerbstätigen Ehemann bereits geleistet worden sei. 3 .3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020 (Urk.

5) präzisierte die Beschwer de gegnerin, in Bezug auf die Beiträge als Nichterwerbstätige gelte die Beschwer de führerin tatsächlich als beitragsbefreit, da ihr Ehemann erwerbstätig sei und die Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt habe. Dies ändere jedoch nichts an der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende . Auch dass sie die Tätigkeit nebenberuflich ausübe, vermöge daran nichts zu ändern. 4. 4.1

Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, verheiratet und Mutter zweier Kinder (vgl. Urk. 6/2), als Yoga lehrerin ne ben beruflich selb ständig erwerbend ist (vgl. Urk. 6/18). Das Kantonale Steueramt meldete der Be schwer de gegnerin mit Steuermeldung en vom 1 2. November 2018 (Urk. 6/7-8) bzw. 4. Dezember 201 9

(Urk. 6/47-48) ein v on der Beschwerdeführer in in den Jahr en 201 3 und 2014 aus selb stän diger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 3 ’700 .-- (2013) und Fr. 5'830.-- (2014) bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von jeweils

Fr. 0.-- (das mit späterer Meldung vom 4. Dezember 2019 [ Urk. 6/48] bezifferte Eigenkapital von Fr. 393'034.-- scheint offensichtlich ein Versehen).

Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 neben ihrer selbständigen Tätigkeit noch

einer weiteren Erwerbstätigkeit nachging . So war sie seit August 2012 an der Y.___ in Z.___ an ge stellt. Sie führte Beiträge auf Erwerbs ein kommen aus unselb ständiger Erwerbs tätigkeit in der Höhe von Fr. 3'320.-- (2013) resp. Fr. 3'672.-- (2014) ab (vgl. IK-Auszug, Urk.

6/73). 4.2

Da das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 mehr als Fr. 2'300.-- aber weniger als Fr. 9'300.-- betrug und sie auf dem massgebenden Lohn (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; vgl. E. 2.3 vorstehend) zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag den Mindestbeitrag von Fr. 480 .-- noch nicht abgeführt hat (10,3 % von Fr. 3'320.-- resp. Fr. 3'672.-- entspricht Fr. 341.95 resp. Fr. 378 .20), hat die Be schwerdeführerin gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG als Selbständig erwerben de

Beiträge zu entrichten (vgl. E. 2.4.2-2.4.3), die entsprechend der Höhe ihres selbständigen Erwerbseinkommens dem Mindestbeitrag entsprechen . Soweit die Beschwerde führerin geltend machte, ihr Ehemann habe den doppelten Mi ndestbeitrag ent richtet und ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei entsprechend zum untersten Satz der sinkenden Skala zu erheben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht als Nichterwerbstätige gilt und als obligatorisch Versicherte auf sämtlichem Erwerbseinkommen grundsätzlich beitragspflichtig bleibt (vgl. E. 2.1), unabhä ngig davon, ob ihr Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag bezahlt. Ferner kommt dem Gesetzeswortlaut nach (vgl. E. 2.4.2)

der unterste Satz der sinkenden Skala nur zur Anwendung, sofern die Beschwerdeführerin den

Mindestbeitrag auf ihrem mass ge ben den Lohn bereits entrichtet hat, was in den Beitragsjahre n 2013 und 2014 nicht der Fall ist. Die in Art. 8 Abs. 2 AHVG genannte Voraussetzung zur Anwendung des untersten Satzes der sinkenden Skala ist nicht erfüllt, auch wenn die Beschwerdeführerin sich hauptberuflich dem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung widmet . Dieser Umstand kommt nur bei einem Erwerbs ein kommen, das Fr. 2'300.-- nicht übersteigt, zum tragen (vgl. E. 2.4.2). 4.3

Im Übrigen wurde gegen die mit Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2020 bestätigten Beitragsberechnungen und erhobenen Verzugszinsen auf verspätet ab geführte n persönliche n Beiträge n als Selbständigerwerbende (vgl. Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV i.V.m . Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) nichts vorgebracht und erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Am 1 2. November 2018 erhielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom kantonalen Steueramt die Meldung, wonach

X.___, geboren 1975, in den Jahren 2012 bis 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert hatte (Urk. 6/6-10). Auf Aufforderung hin (Urk. 6/17) meldete sich X.___ am 20.

November 2019 (Eingangsdatum) als s elbständigerwerbende

Yogalehrerin im Ne ben beruf mit Er werbs aufnahme im Jahr 2012 an (Urk. 6/18).

Gestützt auf die Steuermeldungen setzte d ie Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___

aus selbständiger Erwerbs tätig keit mit Beitrags ver fügungen vom 2 2. November 2019 für die Beitragsj ahre 2012 bis und mit 2016 (einschliesslich Verwaltungskosten) auf Fr. 866.90 (2012; Urk. 6/35), Fr. 553.20 (2013; Urk. 6/40), Fr. 579.60 (2014; Urk. 6/31), Fr. 539.20 (2015; Urk. 6/23) und Fr. 521.70 (2016; Urk.

6/33) fest und verfügte auf den Nachforderungen der Jahre 2012 bis 2017 Verzugszinsen (Urk. 6/30, Urk. 6/41, Urk. 6/27, Urk. 6/34 und Urk. 6/28) . Mit Mitteilungen gleichen Datums erhob die Ausgleichskasse gestützt auf Selbst an gaben die persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende für die Beitragsjahre 2017 bis 2019 akonto (Urk. 6/29 [Jahr 2017], Urk. 6/37 [Jahr 2018], Urk. 6/38 [Jahr 2019]) . Auf telefonischen Einwand hin (Urk. 6/43) zog die Aus gleichskasse die Verfügung vom 22.

November 2019 betreffend Beitragsperiode 2016 in Wiedererwägung und stellte fest, dass auf dem gemeldeten beitrags pflich ti gen Einkommen von Fr.

1'800.-- keine Beiträge zu leisten seien (Verfügung vom 2 7. November 2019, Urk. 6/44).

Gegen die V erfügung en vom 2

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben,

als der Mindestbeitrag in den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht durch den prozentualen Einkommensbeitrag von 5.196 %

ersetzt worden sei.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Ak ten [Urk. 6/1- 73 ]), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 8. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Gemäss Art.

E. 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Ein kom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art.

E. 2.3 Von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, wird ein AHV- Beitrag von 4,2 Prozent erhoben (Art.

E. 2.4.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8f. AHVG; Art. 2 und 3 IVG; Art. 26 und 27 EOG). Gemäss Art.

E. 2.4.3 Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbs tätigkeit, das Fr. 2 ' 300 .-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHVV

in Verbindung mit

Art.

E. 3 lit . a AHVG).

E. 4 Abs. 1 AHVG).

E. 4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, verheiratet und Mutter zweier Kinder (vgl. Urk. 6/2), als Yoga lehrerin ne ben beruflich selb ständig erwerbend ist (vgl. Urk. 6/18). Das Kantonale Steueramt meldete der Be schwer de gegnerin mit Steuermeldung en vom 1 2. November 2018 (Urk. 6/7-8) bzw. 4. Dezember 201 9

(Urk. 6/47-48) ein v on der Beschwerdeführer in in den Jahr en 201 3 und 2014 aus selb stän diger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 3 ’700 .-- (2013) und Fr. 5'830.-- (2014) bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von jeweils

Fr. 0.-- (das mit späterer Meldung vom 4. Dezember 2019 [ Urk. 6/48] bezifferte Eigenkapital von Fr. 393'034.-- scheint offensichtlich ein Versehen).

Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 neben ihrer selbständigen Tätigkeit noch

einer weiteren Erwerbstätigkeit nachging . So war sie seit August 2012 an der Y.___ in Z.___ an ge stellt. Sie führte Beiträge auf Erwerbs ein kommen aus unselb ständiger Erwerbs tätigkeit in der Höhe von Fr. 3'320.-- (2013) resp. Fr. 3'672.-- (2014) ab (vgl. IK-Auszug, Urk.

6/73).

E. 4.2 Da das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 mehr als Fr. 2'300.-- aber weniger als Fr. 9'300.-- betrug und sie auf dem massgebenden Lohn (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; vgl. E. 2.3 vorstehend) zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag den Mindestbeitrag von Fr. 480 .-- noch nicht abgeführt hat (10,3 % von Fr. 3'320.-- resp. Fr. 3'672.-- entspricht Fr. 341.95 resp. Fr. 378 .20), hat die Be schwerdeführerin gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG als Selbständig erwerben de

Beiträge zu entrichten (vgl. E. 2.4.2-2.4.3), die entsprechend der Höhe ihres selbständigen Erwerbseinkommens dem Mindestbeitrag entsprechen . Soweit die Beschwerde führerin geltend machte, ihr Ehemann habe den doppelten Mi ndestbeitrag ent richtet und ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei entsprechend zum untersten Satz der sinkenden Skala zu erheben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht als Nichterwerbstätige gilt und als obligatorisch Versicherte auf sämtlichem Erwerbseinkommen grundsätzlich beitragspflichtig bleibt (vgl. E. 2.1), unabhä ngig davon, ob ihr Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag bezahlt. Ferner kommt dem Gesetzeswortlaut nach (vgl. E. 2.4.2)

der unterste Satz der sinkenden Skala nur zur Anwendung, sofern die Beschwerdeführerin den

Mindestbeitrag auf ihrem mass ge ben den Lohn bereits entrichtet hat, was in den Beitragsjahre n 2013 und 2014 nicht der Fall ist. Die in Art. 8 Abs. 2 AHVG genannte Voraussetzung zur Anwendung des untersten Satzes der sinkenden Skala ist nicht erfüllt, auch wenn die Beschwerdeführerin sich hauptberuflich dem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung widmet . Dieser Umstand kommt nur bei einem Erwerbs ein kommen, das Fr. 2'300.-- nicht übersteigt, zum tragen (vgl. E. 2.4.2).

E. 4.3 Im Übrigen wurde gegen die mit Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2020 bestätigten Beitragsberechnungen und erhobenen Verzugszinsen auf verspätet ab geführte n persönliche n Beiträge n als Selbständigerwerbende (vgl. Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV i.V.m . Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) nichts vorgebracht und erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

E. 5 Abs. 1 AHVG), zuzüglich der Beiträge an die Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung (Art. 2 und 3 des Bu ndesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]) sowie an die Arbeitslosenversicherung (Art. 5 und 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIG ]) . Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

E. 9 der V 13 vom 2 1. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preis entwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2013). Daraus ergibt sich für diese Periode ein AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von Fr. 480.--.

E. 14 Abs. 6 AHVG). 3. 3 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2020 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, gemäss dem individuellen Kontoauszug sei der Mindest bei trag für die Jahre 2013 und 2014 nicht durch die Anstellung gedeckt, weshalb für diese Jahre keine Anwendung des tiefsten Beitragssatzes möglich sei. Im Jahr 2015 habe sie den Mindestbeitrag über den Arbeitgeber beglichen, das Ein kom men werde deshalb zum tiefsten Beitragssatz verfügt. Die Jahre 2016 bis 2020 seien beitragsfrei erfasst worden. 3 .2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Febru ar 2020 (Urk.

1) unter anderem vor, ihr Mann habe für die Jahre 2013 und 2014 als Erwerbstätiger mehr als den doppelten Mindestbe i trag entrichtet. Sie sei als Nichterwerbstätige zu betrachten, deren Mindestbeitrag vom erwerbstätigen Ehemann bereits geleistet worden sei. 3 .3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020 (Urk.

5) präzisierte die Beschwer de gegnerin, in Bezug auf die Beiträge als Nichterwerbstätige gelte die Beschwer de führerin tatsächlich als beitragsbefreit, da ihr Ehemann erwerbstätig sei und die Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt habe. Dies ändere jedoch nichts an der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende . Auch dass sie die Tätigkeit nebenberuflich ausübe, vermöge daran nichts zu ändern. 4.

Dispositiv
  1. Am 1
  2. November 2018 erhielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom kantonalen Steueramt die Meldung, wonach X.___ , geboren 1975 , in den Jahren 2012 bis 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert hatte ( Urk.  6/6-10). Auf Aufforderung hin ( Urk.  6/17) meldete sich X.___ am 20.   November 2019 (Eingangsdatum) als s elbständigerwerbende Yogalehrerin im Ne ben beruf mit Er werbs aufnahme im Jahr 2012 an ( Urk.  6/18 ). Gestützt auf die Steuermeldungen setzte d ie Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbs tätig keit mit Beitrags ver fügungen vom 2
  3. November 2019 für die Beitragsj ahre 2012 bis und mit 2016 (einschliesslich Verwaltungskosten) auf Fr.  866.90 (2012; Urk.  6/35), Fr. 553.20 (2013; Urk.  6/40), Fr. 579.60 (2014; Urk.  6/31), Fr. 539.20 (2015; Urk. 6/23) und Fr. 521.70 (2016; Urk.   6/33) fest und verfügte auf den Nachforderungen der Jahre 2012 bis 2017 Verzugszinsen ( Urk.  6/30, Urk.  6/41, Urk.  6/27, Urk.  6/34 und Urk.  6/28) . Mit Mitteilungen gleichen Datums erhob die Ausgleichskasse gestützt auf Selbst an gaben die persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende für die Beitragsjahre 2017 bis 2019 akonto ( Urk.  6/29 [Jahr 2017], Urk.  6/37 [Jahr 2018], Urk.  6/38 [Jahr 2019]) . Auf telefonischen Einwand hin ( Urk.  6/43) zog die Aus gleichskasse die Verfügung vom 22.   November 2019 betreffend Beitragsperiode 2016 in Wiedererwägung und stellte fest, dass auf dem gemeldeten beitrags pflich ti gen Einkommen von Fr.   1'800.-- keine Beiträge zu leisten seien (Verfügung vom 2
  4. November 2019, Urk.  6/44).      Gegen die V erfügung en vom 2 2 .  November 201 9 erhob die Beitrags pflich ti ge mit Eingabe vom 2
  5. No vem ber 2019 Einsprache betreffend die Beitragsperioden 2013 bis und mit 2017 und erbat um Korrektur der Abrechnungen 2017 bis 2019 (Urk. 6/ 45 ) . Die Ausgleichs kasse hiess die Einsprache mit Verfügung vom
  6. Ja nuar 2020 teilweise gut im Sinne einer Beitragsbefreiung für die Jahre 2016 bis 2020 sowie einer Reduktion der persönlichen Beiträge im Jahr 2015 unter Berück sichtigung des tiefsten Bei trags satzes . Hinsichtlich der Periode 2013 und 2014 wies sie die Einsprache sinngemäss ab (Urk. 6/68 = Urk. 2).
  7. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom
  8. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben , als der Mindestbeitrag in den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht durch den prozentualen Einkommensbeitrag von 5.196  % ersetzt worden sei.      Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
  9. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Ak ten [Urk. 6/1- 73 ]), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1
  10. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
  11. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  12. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).
  13. 2.1      Gemäss Art.  3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versiche rung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am
  14. Januar nach Vollendung des 2
  15. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6
  16. und Männer das 6
  17. Altersjahr vollendet haben ( Abs.  1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat ( Abs.  3 lit . a AHVG ). 2.2      Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Ein kom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt ( Art.  4 Abs.  1 AHVG). 2.3      Von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, wird ein AHV- Beitrag von 4,2 Prozent erhoben ( Art.  5 Abs.  1 AHVG) , zuzüglich der Beiträge an die Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung ( Art.  2 und 3 des Bu ndesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]; Art.  26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG] ) sowie an die Arbeitslosenversicherung (Art. 5 und 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIG ] ) . Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten ( Art.  14 Abs.  1 AHVG). 2.4 2.4.1      Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben ( Art.  3 und 8f. AHVG; Art.  2 und 3 IVG; Art.  26 und 27 EOG). Gemäss Art.  9 Abs.  1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbs ein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art.  9 Abs.  2 lit . a bis f AHVG aufgeführten Ab züge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbs tä tigkeit zuzulassen ( Art.  9 Abs.  2 AHVG) .      Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs ein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswe rte (Art.  23 Abs.  1 der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV] ). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese An ga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen ( Art.  27 Abs.  2 AHVV).
  18. 4 .2      Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8   Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 .-- Franken abgeru ndet. Beträgt es weniger als Fr.  56' 2
  19. -- , aber mindestens Fr.  9 ' 400 .-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala b is auf 4,2 Prozent ( Art.  8 Abs.  1 AHVG in der vorliegend massgebenden, vom
  20. Januar 2013 bis 3
  21. Dezember 2014 in Kraft stehen den Fassung ; vgl. jeweils Art.  1 der V 13 vom 2
  22. September 2012 und der V 15 vom 1
  23. Oktober 2014 über Anpas sungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit
  24. Januar 2013 [V 13] bzw. seit
  25. Januar 2015 [V 15] ).      Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr.  9 ' 300 .-- oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von Fr.  392 .-- im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem mass ge ben den Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Bei trag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird ( Art.  8 Abs.  2 AHVG in der vom
  26. Januar 2013 bis 3
  27. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung ; vgl. auch Art.  21 AHVV). Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige obligatorische Versicherte an die Invalidenversicherung ge mäss Art.  3 Abs.  1 bis IVG betrug in den Jahren 2013/14 Fr.  65.-- und an die Erwerbs ersatzordnung gemäss Art.  27 Abs.   2 EOG Fr.  23.-- (vgl. Art.  6 und Art.  9 der V 13 vom 2
  28. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preis entwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit
  29. Januar 2013 ). Daraus ergibt sich für diese Periode ein AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von Fr.  480.--. 2.4.3      Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbs tätigkeit, das Fr.  2 ' 300 .-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben ( Art.  19 AHVV in Verbindung mit Art.  14 Abs.  6 AHVG).
  30. 3 .1      Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3
  31. Januar 2020 ( Urk.  2) erwog die Be schwer de gegnerin, gemäss dem individuellen Kontoauszug sei der Mindest bei trag für die Jahre 2013 und 2014 nicht durch die Anstellung gedeckt, weshalb für diese Jahre keine Anwendung des tiefsten Beitragssatzes möglich sei. Im Jahr 2015 habe sie den Mindestbeitrag über den Arbeitgeber beglichen, das Ein kom men werde deshalb zum tiefsten Beitragssatz verfügt. Die Jahre 2016 bis 2020 seien beitragsfrei erfasst worden. 3 .2      Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Febru ar 2020 ( Urk.  1) unter anderem vor, ihr Mann habe für die Jahre 2013 und 2014 als Erwerbstätiger mehr als den doppelten Mindestbe i trag entrichtet. Sie sei als Nichterwerbstätige zu betrachten, deren Mindestbeitrag vom erwerbstätigen Ehemann bereits geleistet worden sei. 3 .3      In ihrer Beschwerdeantwort vom 1
  32. März 2020 ( Urk.  5) präzisierte die Beschwer de gegnerin, in Bezug auf die Beiträge als Nichterwerbstätige gelte die Beschwer de führerin tatsächlich als beitragsbefreit, da ihr Ehemann erwerbstätig sei und die Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt habe. Dies ändere jedoch nichts an der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende . Auch dass sie die Tätigkeit nebenberuflich ausübe, vermöge daran nichts zu ändern.
  33. 4.1      Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin , verheiratet und Mutter zweier Kinder (vgl. Urk.  6/2), als Yoga lehrerin ne ben beruflich selb ständig erwerbend ist (vgl. Urk.  6/18 ). Das Kantonale Steueramt meldete der Be schwer de gegnerin mit Steuermeldung en vom 1
  34. November 2018 ( Urk.  6/7-8) bzw.
  35. Dezember 201 9 ( Urk.  6/47-48) ein v on der Beschwerdeführer in in den Jahr en 201 3 und 2014 aus selb stän diger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr.  3 ’700 .-- (2013) und Fr. 5'830.-- (2014) bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von jeweils Fr.  0.-- ( das mit späterer Meldung vom
  36. Dezember 2019 [ Urk.  6/48] bezifferte Eigenkapital von Fr.  393'034.-- scheint offensichtlich ein Versehen ). Aus den Akten ergibt sich ferner , dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 neben ihrer selbständigen Tätigkeit noch einer weiteren Erwerbstätigkeit nachging . So war sie seit August 2012 an der Y.___ in Z.___ an ge stellt. Sie führte Beiträge auf Erwerbs ein kommen aus unselb ständiger Erwerbs tätigkeit in der Höhe von Fr.  3'320.-- (2013) resp. Fr. 3'672.-- (2014) ab (vgl. IK-Auszug, Urk.   6/73). 4.2      Da das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 mehr als Fr.  2'300.-- aber weniger als Fr.  9'300.-- betrug und sie auf dem massgebenden Lohn (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; vgl. E. 2.3 vorstehend) zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag den Mindestbeitrag von Fr.  480 .-- noch nicht abgeführt hat ( 10,3  % von Fr.  3'320.-- resp. Fr. 3'672.-- entspricht Fr.  341.95 resp. Fr.  378 .20), hat die Be schwerdeführerin gemäss Art.  8 Abs.  2 AHVG als Selbständig erwerben de Beiträge zu entrichten (vgl. E. 2.4.2-2.4.3) , die entsprechend der Höhe ihres selbständigen Erwerbseinkommens dem Mindestbeitrag entsprechen . Soweit die Beschwerde führerin geltend machte, ihr Ehemann habe den doppelten Mi ndestbeitrag ent richtet und ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei entsprechend zum untersten Satz der sinkenden Skala zu erheben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht als Nichterwerbstätige gilt und als obligatorisch Versicherte auf sämtlichem Erwerbseinkommen grundsätzlich beitragspflichtig bleibt (vgl. E. 2.1), unabhä ngig davon, ob ihr Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag bezahlt. Ferner kommt dem Gesetzeswortlaut nach (vgl. E. 2.4.2) der unterste Satz der sinkenden Skala nur zur Anwendung, sofern die Beschwerdeführerin den Mindestbeitrag auf ihrem mass ge ben den Lohn bereits entrichtet hat, was in den Beitragsjahre n 2013 und 2014 nicht der Fall ist. Die in Art. 8 Abs.  2 AHVG genannte Voraussetzung zur Anwendung des untersten Satzes der sinkenden Skala ist nicht erfüllt , auch wenn die Beschwerdeführerin sich hauptberuflich dem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung widmet . Dieser Umstand kommt nur bei einem Erwerbs ein kommen, das Fr.  2'300.-- nicht übersteigt, zum tragen (vgl. E. 2.4.2). 4.3      Im Übrigen wurde gegen die mit Einspracheentscheid vom 3
  37. Januar 2020 bestätigten Beitragsberechnungen und erhobenen Verzugszinsen auf verspätet ab geführte n persönliche n Beiträge n als Selbständigerwerbende (vgl. Art.  41 bis Abs.  1 lit . b AHVV i.V.m . Art.  26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) nichts vorgebracht und erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt:
  38. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  39. Das Verfahren ist kostenlos.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  42. Juli bis und mit 1
  43. August sowie vom 1
  44. Dezember bis und mit dem
  45. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00014

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

17. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 1 2. November 2018 erhielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom kantonalen Steueramt die Meldung, wonach

X.___, geboren 1975, in den Jahren 2012 bis 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert hatte (Urk. 6/6-10). Auf Aufforderung hin (Urk. 6/17) meldete sich X.___ am 20.

November 2019 (Eingangsdatum) als s elbständigerwerbende

Yogalehrerin im Ne ben beruf mit Er werbs aufnahme im Jahr 2012 an (Urk. 6/18).

Gestützt auf die Steuermeldungen setzte d ie Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___

aus selbständiger Erwerbs tätig keit mit Beitrags ver fügungen vom 2 2. November 2019 für die Beitragsj ahre 2012 bis und mit 2016 (einschliesslich Verwaltungskosten) auf Fr. 866.90 (2012; Urk. 6/35), Fr. 553.20 (2013; Urk. 6/40), Fr. 579.60 (2014; Urk. 6/31), Fr. 539.20 (2015; Urk. 6/23) und Fr. 521.70 (2016; Urk.

6/33) fest und verfügte auf den Nachforderungen der Jahre 2012 bis 2017 Verzugszinsen (Urk. 6/30, Urk. 6/41, Urk. 6/27, Urk. 6/34 und Urk. 6/28) . Mit Mitteilungen gleichen Datums erhob die Ausgleichskasse gestützt auf Selbst an gaben die persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende für die Beitragsjahre 2017 bis 2019 akonto (Urk. 6/29 [Jahr 2017], Urk. 6/37 [Jahr 2018], Urk. 6/38 [Jahr 2019]) . Auf telefonischen Einwand hin (Urk. 6/43) zog die Aus gleichskasse die Verfügung vom 22.

November 2019 betreffend Beitragsperiode 2016 in Wiedererwägung und stellte fest, dass auf dem gemeldeten beitrags pflich ti gen Einkommen von Fr.

1'800.-- keine Beiträge zu leisten seien (Verfügung vom 2 7. November 2019, Urk. 6/44).

Gegen die V erfügung en vom 2 2 . November 201 9 erhob die Beitrags pflich ti ge mit Eingabe vom 2 7. No vem ber 2019 Einsprache betreffend die Beitragsperioden 2013 bis und mit 2017 und erbat um Korrektur der Abrechnungen 2017 bis 2019 (Urk. 6/ 45) . Die Ausgleichs kasse hiess die Einsprache mit Verfügung vom 31. Ja nuar 2020 teilweise gut im Sinne

einer Beitragsbefreiung für die Jahre 2016 bis 2020 sowie einer Reduktion der persönlichen Beiträge im Jahr 2015 unter Berück sichtigung des tiefsten Bei trags satzes . Hinsichtlich der Periode 2013 und 2014 wies sie die Einsprache sinngemäss ab (Urk. 6/68 = Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben,

als der Mindestbeitrag in den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht durch den prozentualen Einkommensbeitrag von 5.196 %

ersetzt worden sei.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Ak ten [Urk. 6/1- 73 ]), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 1 8. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung). 2. 2.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versiche rung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver sicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit . a AHVG). 2.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Ein kom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

2.3

Von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, wird ein AHV- Beitrag von 4,2 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG), zuzüglich der Beiträge an die Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung (Art. 2 und 3 des Bu ndesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]) sowie an die Arbeitslosenversicherung (Art. 5 und 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIG ]) . Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 2.4 2.4.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8f. AHVG; Art. 2 und 3 IVG; Art. 26 und 27 EOG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbs ein kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis f AHVG aufgeführten Ab züge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbs tä tigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 AHVG) .

Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbs ein kommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswe rte (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVV]). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese An ga ben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). 2. 4 .2

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8

Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 .-- Franken abgeru ndet. Beträgt es weniger als Fr. 56' 2 00. --, aber mindestens Fr. 9 ' 400 .-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala b is auf 4,2 Prozent (Art. 8 Abs. 1 AHVG in der vorliegend massgebenden, vom

1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 in Kraft stehen den Fassung; vgl. jeweils Art. 1 der V 13 vom 2 1. September 2012 und der V 15 vom 1 5. Oktober 2014 über Anpas sungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2013 [V 13] bzw. seit 1. Januar 2015 [V 15]).

Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9 ' 300 .-- oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von Fr. 392 .-- im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem mass ge ben den Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Bei trag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird (Art. 8 Abs. 2 AHVG in der vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 21 AHVV). Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige obligatorische Versicherte an die Invalidenversicherung ge mäss Art. 3 Abs. 1 bis IVG betrug in den Jahren 2013/14 Fr. 65.-- und an die Erwerbs ersatzordnung gemäss Art. 27 Abs.

2 EOG Fr. 23.-- (vgl. Art. 6 und Art. 9 der V 13 vom 2 1. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preis entwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Januar 2013). Daraus ergibt sich für diese Periode ein AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von Fr. 480.--. 2.4.3

Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbs tätigkeit, das Fr. 2 ' 300 .-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHVV

in Verbindung mit

Art. 14 Abs. 6 AHVG). 3. 3 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2020 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, gemäss dem individuellen Kontoauszug sei der Mindest bei trag für die Jahre 2013 und 2014 nicht durch die Anstellung gedeckt, weshalb für diese Jahre keine Anwendung des tiefsten Beitragssatzes möglich sei. Im Jahr 2015 habe sie den Mindestbeitrag über den Arbeitgeber beglichen, das Ein kom men werde deshalb zum tiefsten Beitragssatz verfügt. Die Jahre 2016 bis 2020 seien beitragsfrei erfasst worden. 3 .2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Febru ar 2020 (Urk.

1) unter anderem vor, ihr Mann habe für die Jahre 2013 und 2014 als Erwerbstätiger mehr als den doppelten Mindestbe i trag entrichtet. Sie sei als Nichterwerbstätige zu betrachten, deren Mindestbeitrag vom erwerbstätigen Ehemann bereits geleistet worden sei. 3 .3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020 (Urk.

5) präzisierte die Beschwer de gegnerin, in Bezug auf die Beiträge als Nichterwerbstätige gelte die Beschwer de führerin tatsächlich als beitragsbefreit, da ihr Ehemann erwerbstätig sei und die Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt habe. Dies ändere jedoch nichts an der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende . Auch dass sie die Tätigkeit nebenberuflich ausübe, vermöge daran nichts zu ändern. 4. 4.1

Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, verheiratet und Mutter zweier Kinder (vgl. Urk. 6/2), als Yoga lehrerin ne ben beruflich selb ständig erwerbend ist (vgl. Urk. 6/18). Das Kantonale Steueramt meldete der Be schwer de gegnerin mit Steuermeldung en vom 1 2. November 2018 (Urk. 6/7-8) bzw. 4. Dezember 201 9

(Urk. 6/47-48) ein v on der Beschwerdeführer in in den Jahr en 201 3 und 2014 aus selb stän diger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 3 ’700 .-- (2013) und Fr. 5'830.-- (2014) bei einem im Betrieb investierten Eigenkapital von jeweils

Fr. 0.-- (das mit späterer Meldung vom 4. Dezember 2019 [ Urk. 6/48] bezifferte Eigenkapital von Fr. 393'034.-- scheint offensichtlich ein Versehen).

Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 neben ihrer selbständigen Tätigkeit noch

einer weiteren Erwerbstätigkeit nachging . So war sie seit August 2012 an der Y.___ in Z.___ an ge stellt. Sie führte Beiträge auf Erwerbs ein kommen aus unselb ständiger Erwerbs tätigkeit in der Höhe von Fr. 3'320.-- (2013) resp. Fr. 3'672.-- (2014) ab (vgl. IK-Auszug, Urk.

6/73). 4.2

Da das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 mehr als Fr. 2'300.-- aber weniger als Fr. 9'300.-- betrug und sie auf dem massgebenden Lohn (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; vgl. E. 2.3 vorstehend) zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag den Mindestbeitrag von Fr. 480 .-- noch nicht abgeführt hat (10,3 % von Fr. 3'320.-- resp. Fr. 3'672.-- entspricht Fr. 341.95 resp. Fr. 378 .20), hat die Be schwerdeführerin gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG als Selbständig erwerben de

Beiträge zu entrichten (vgl. E. 2.4.2-2.4.3), die entsprechend der Höhe ihres selbständigen Erwerbseinkommens dem Mindestbeitrag entsprechen . Soweit die Beschwerde führerin geltend machte, ihr Ehemann habe den doppelten Mi ndestbeitrag ent richtet und ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei entsprechend zum untersten Satz der sinkenden Skala zu erheben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht als Nichterwerbstätige gilt und als obligatorisch Versicherte auf sämtlichem Erwerbseinkommen grundsätzlich beitragspflichtig bleibt (vgl. E. 2.1), unabhä ngig davon, ob ihr Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag bezahlt. Ferner kommt dem Gesetzeswortlaut nach (vgl. E. 2.4.2)

der unterste Satz der sinkenden Skala nur zur Anwendung, sofern die Beschwerdeführerin den

Mindestbeitrag auf ihrem mass ge ben den Lohn bereits entrichtet hat, was in den Beitragsjahre n 2013 und 2014 nicht der Fall ist. Die in Art. 8 Abs. 2 AHVG genannte Voraussetzung zur Anwendung des untersten Satzes der sinkenden Skala ist nicht erfüllt, auch wenn die Beschwerdeführerin sich hauptberuflich dem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung widmet . Dieser Umstand kommt nur bei einem Erwerbs ein kommen, das Fr. 2'300.-- nicht übersteigt, zum tragen (vgl. E. 2.4.2). 4.3

Im Übrigen wurde gegen die mit Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2020 bestätigten Beitragsberechnungen und erhobenen Verzugszinsen auf verspätet ab geführte n persönliche n Beiträge n als Selbständigerwerbende (vgl. Art. 41 bis Abs. 1 lit . b AHVV i.V.m . Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) nichts vorgebracht und erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler