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AB.2020.00013

Altersrente; Rentenberechnung; Versicherungszeit, Anrechnung von Jugendjahren bei Lücken zufolge Wohnsitz im Ausland. (BGE 9C_157/2021)

Zürich SozVersG · 2021-01-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___

vollendete am 2 0. Juni 2019 sein 6 5. Altersjahr. Auf seine Anmel dung für eine Altersrente hin ( Urk. 6/1) , teilte ihm die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ab Juli 2019 von monatlich Fr. 1'89 0. -- mit [ Verfügung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 6/13) ] . Gleichentags erklärte die Ausgleichskasse, dass sie weitere Abklärungen hinsichtlich Rente aus einem EU-EFTA-Staat und Versi cherungsdauer im Ausland tätige ( Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 ( Urk. 6/40) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, da er sich im Jahr 1984 im Ausland aufgehalten habe, sei

das Einkommen zuerst fälschlicher weise für d as ganze Jahr , anstatt nur für die Monate von August bis Dezember 1984

– die Zeit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz - berücksichtigt worden . Die Neuberechnung führe leider rückwirkend zu einer tieferen monatlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 1'846.-- und es entstehe eine Rückforderung von Fr. 264 . -- zu ihren Gunsten . Die d agegen erhob ene Einsprache vom 5. Januar 2020

( Urk. 6/44)

wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2020 Beschwerde ( Urk.

1) mit den Anträgen ,

d er Einspracheentscheid vom 1 6. Jan uar 2020 s ei als ungültig zu an nul lieren (1) die Verfügung vom 28. März 2019 als weiterhin gültig zu erklären (2) und die seit Januar 2020 bis zum Datum des Entscheides dieser Beschwerde zu wenig überwiesenen AHV-Beiträge seien nachzuzahlen (3). Die Beschwerde gegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2020 die Abwei sung der Beschwer de ( Urk. 5). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk.

7) hielt der Beschwerdeführer mi t Replik vom 12. März 2020 ( Urk. 9) an seinem Rechtsbegehren unter Stellung weiterer Anträge (4 und 5; Ausserkraft setzung von Art. 50 AHVV und Anpassen der Formulierung der Wegleitung über die Renten RWL) fest, während die Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 12) . Dies wurde dem Beschwerde führer am 3 0. März 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei tragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollstän dig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest beitrag entrichtet hat ( lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können ( lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr gan ges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.3

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter

Abs. 2 lit . b und c AHVG aufweist ( Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung [AHVV]). Für die Rentenberechnung anzurechnende Bei tragszeiten stellen demnach Versicherungszeiten dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 253/03 vom 1 6. Januar 2004, H 176/03 vom 1 9. Oktober 2005).

Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG). Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind, sind lediglich in besonderen Fall-konstellationen der obligatorischen Versicherung unterstellt (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit . c AHVG [Personen im Dienste der Eidgenossenschaft, gewisser internationaler Organisationen und bestimmter Hilfsorganisationen]). In Art. 1a Abs. 3 und 4 AHVG wird gere gelt, unter welchen Bedingungen die obligatorische Versicherung weitergeführt beziehungsweise ihr beigetreten werden kann. 1.4

Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVV ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Entscheid ( Urk.

2) damit, dass sich die Rente aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 52'614.-- aus einer Beitragsdauer von 42 Jahren und 6 Monaten nach der Rentenskala 42 berechne. Der Beschwerdeführer habe vom

5. Juli 1979 bis 3. August 1984 den Wohnsitz im Ausland, in Dänemark , gehabt und sei w ährend dieser Zeitperiode in der schweizerischen AHV nicht versichert gewesen und habe daher auch keine AHV Beiträge einzahlen müssen. Da er aber

bereits vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres

gearbeitet habe, hätten ihm diese Einkommen als sogenannte Jugendjahre für einen Teil der Beitragslücken ange rechnet werden können. Dabei reiche es zum Füllen der Beitragslücken bei Wohn sitz im Ausland nicht, dass die jährlichen Mindestbeiträge der AHV erfüllt seien . U m ein Beitragsjahr schliessen zu können müsse diesfalls die Füllung der Lücken mit monatlichen Einkommen der Jugendjahre möglich sein. Vorliegend seien a uch die beitragspflichtigen Monate vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, Janu a r bis Juni 2019, noch zur Schliessung der Beitragslücken verwendet worden. Trotz dem verbleibe aber noch eine Beitragslücke von August 1982 bis Januar 1984 bestehen. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1 S. 2 f f .) , die während d es Auslandaufenthaltes von circa Jun i 1979 bis circa Jul i 1984 entstanden en Lücken seien anders zu schliessen. Da er im Jahr 1979 Fr. 12'647.-- abgerechnet habe und dieser Betrag über dem Minimalbetrag liege , habe kein Fehljahr bestanden. Dasselbe gelte für das Jahr 198 4. Er habe mit der A ufnahme der Erwerbstätigkeit im Juni

1984 in diesem Jahr mehr als den Mindestbeitrag erreicht, weshalb auch dieses Jahr ein vollwertig anzurechnendes Beitragsjahr darstelle. Die Jahre 1980, 1981 und 1982 seien mit den Jugendjahren 1972, 1973,1974 zu schliessen , sodass das Jahr

1983 das einzige Fehljahr sei. 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob die Zusprechung einer Te ilrente basierend auf einer Beitragszeit von 42 Jahren und 6 Monaten durch die Beschwerdegegnerin rech tens ist.

Dabei zog der Beschwerdeführer die Rentenberechnung der Aus gleichskasse an sich zu Recht nicht in Zweifel; es sind denn auch keine Anzeichen für eigentliche Berechnungsfehler ersichtlich. Unumstritten ist sodann, dass der Beschwerde füh rer

während seines Wohnsitzes im Ausland (Dänemark) von Juni 1979 bis Jul i 1984 weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung der schweize rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

unterstellt war und dem entsprechend in dieser Zeit auch keine AHV-Beiträge entrichtet hat. Einzig z u prüfen ist folglich , wie die aufgrund des Auslandaufenthalts entstanden en Versi cherungslücke n mit Jugendjahre n und mit den beitragspflichtigen Monate n

im Jahr des Erreichen s des ordentlichen Rentenalters zu schliessen sind. 3. 3.1

Im Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ( Urk. 6/1 Ziff. 6.1) erklärte d e r Beschwer deführer

unter ande rem, dass er in den Jahren 1979 bis 1985

seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatte, nämlich in Dänemark . D en weiteren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der

Wegzug nach Kopenhagen am 4. Juli 1979 und der Zuzug in die Schweiz am 4. August 1984 erfolgte ( Urk. 6/7 ). Der Be schwerdeführer stellte sich jedoch auf den S tandpunkt, dass er im Jahr des Weg zugs 1979 als auch im Jahr des Zuzugs

1984 ein b eitragspflichtiges Einkommen, welches über dem Minimalbeitrag von Fr. 2 ' 000.-- liege, erzielt habe und dem zufolge seine Beitragspflicht im Jahr 1979

und 1984 erfüllt

sei

( Urk. 1 S. 3 ).

Aus dem Acor -Berechnungsblatt ( Urk. 6/11-4 ) und dem Auszug aus dem Indivi du ellen Konto ( Urk. 6/3-2 ) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1 979 tatsächlich ein beitrag spflichtiges Einkommen von Fr. 12'467. -- und im Jahr 1984 ein solches von Fr. 20'250.-- erzielt hat; allerdings stammt dieses Einkom men im Jahr 1979 lediglich aus den Monaten Januar bis April (vgl. Urk. 6/29 -1 ) respektive im Jahr 1984 aus den Monaten August bis Dezember (vgl. Urk. 6/29 -2 ) . Da der Beschwerdeführer

seinen Wohnsitz

vom 5. Juli 1979

bis 3. August 1984 in Dänemark hatte, liegen in diesen Jahren kein e vollen Beitragsjahr e im Sinne des oben in E.

1.3 Ausgeführten vor. Da ran ändert der Umstand, dass er in den Monaten seiner Erwerbstätigkeit in diesen Jahren ein das damalige Minimal einkommen über steigendes Einkommen erzielte, nichts. Es können ihm (mangels Wohnsitzes in der Schweiz) nämlich im Jahr 19 79 nur sieben Monate ( Januar bis Juli 1979) und im Jahr 1984 nur fünf Monate (August bis Dezember) Versi che rungszeit angerechnet werden, da er in den übrigen Monaten dieser Jahre mangels Wohnsi t z es

nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war. Damit liegt auch keine ähnlich oder gleich gelagerte

Konstellation

wie bei Schülern, Studenten und anderen bloss Teilzeit- oder Nichterwerbstätigen vor , welche lediglich den jährlichen Mindestbetrag

abgerechnet haben , obwohl sie nicht oder lediglich sporadisch gearbeitet haben. D enn in all diesen Fällen

er füllen die Versicherten die Wohnsitzvoraussetzungen während des ganzen Jahres . Die Berücksichtigung der versicherten Monate (sowie der erzielten Einkommen) bei der Rentenberechnung und die Vorge hensweise, wie sie von der Beschwerde gegnerin

im Einspracheentscheid (und der Verfügung vom 20. Dezember 2019) vorgenommen und dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung (vgl. Urk.

5) nochmals detailliert aufgezeigt wurden, erweist sich in allen Punkten als rechtens , weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – hier darauf vollumfänglich ver wiesen werden kann . 3.2

Aus dem Ge sagten folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführer s unbegründet sind . Auch sonst bestehen keine Anzeichen, die Zweifel an der Korrektheit der Ren te nberechnung wec k en. Was Antrag 3 des Beschwerdeführers betrifft (Urk. 15.3) ist dieser schliesslich auf Art. 16 Abs. 1 AHVG (Verjährung) hinzuweisen. Die Anträge 4 und 5 (Urk. 9 S. 2) liegen nicht in der Kompetenz des Gerichts, sodass sich weitere Erörterungen auch dazu erübrigen.

D ie Beschwerde ist damit abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___

vollendete am 2 0. Juni 2019 sein

E. 1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

E. 1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei tragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollstän dig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest beitrag entrichtet hat ( lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können ( lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr gan ges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

E. 1.3 Ausgeführten vor. Da ran ändert der Umstand, dass er in den Monaten seiner Erwerbstätigkeit in diesen Jahren ein das damalige Minimal einkommen über steigendes Einkommen erzielte, nichts. Es können ihm (mangels Wohnsitzes in der Schweiz) nämlich im Jahr 19 79 nur sieben Monate ( Januar bis Juli 1979) und im Jahr 1984 nur fünf Monate (August bis Dezember) Versi che rungszeit angerechnet werden, da er in den übrigen Monaten dieser Jahre mangels Wohnsi t z es

nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war. Damit liegt auch keine ähnlich oder gleich gelagerte

Konstellation

wie bei Schülern, Studenten und anderen bloss Teilzeit- oder Nichterwerbstätigen vor , welche lediglich den jährlichen Mindestbetrag

abgerechnet haben , obwohl sie nicht oder lediglich sporadisch gearbeitet haben. D enn in all diesen Fällen

er füllen die Versicherten die Wohnsitzvoraussetzungen während des ganzen Jahres . Die Berücksichtigung der versicherten Monate (sowie der erzielten Einkommen) bei der Rentenberechnung und die Vorge hensweise, wie sie von der Beschwerde gegnerin

im Einspracheentscheid (und der Verfügung vom 20. Dezember 2019) vorgenommen und dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung (vgl. Urk.

5) nochmals detailliert aufgezeigt wurden, erweist sich in allen Punkten als rechtens , weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – hier darauf vollumfänglich ver wiesen werden kann . 3.2

Aus dem Ge sagten folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführer s unbegründet sind . Auch sonst bestehen keine Anzeichen, die Zweifel an der Korrektheit der Ren te nberechnung wec k en. Was Antrag 3 des Beschwerdeführers betrifft (Urk. 15.3) ist dieser schliesslich auf Art. 16 Abs. 1 AHVG (Verjährung) hinzuweisen. Die Anträge 4 und 5 (Urk. 9 S. 2) liegen nicht in der Kompetenz des Gerichts, sodass sich weitere Erörterungen auch dazu erübrigen.

D ie Beschwerde ist damit abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 1.4 Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVV ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Entscheid ( Urk.

2) damit, dass sich die Rente aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 52'614.-- aus einer Beitragsdauer von 42 Jahren und 6 Monaten nach der Rentenskala 42 berechne. Der Beschwerdeführer habe vom

5. Juli 1979 bis 3. August 1984 den Wohnsitz im Ausland, in Dänemark , gehabt und sei w ährend dieser Zeitperiode in der schweizerischen AHV nicht versichert gewesen und habe daher auch keine AHV Beiträge einzahlen müssen. Da er aber

bereits vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres

gearbeitet habe, hätten ihm diese Einkommen als sogenannte Jugendjahre für einen Teil der Beitragslücken ange rechnet werden können. Dabei reiche es zum Füllen der Beitragslücken bei Wohn sitz im Ausland nicht, dass die jährlichen Mindestbeiträge der AHV erfüllt seien . U m ein Beitragsjahr schliessen zu können müsse diesfalls die Füllung der Lücken mit monatlichen Einkommen der Jugendjahre möglich sein. Vorliegend seien a uch die beitragspflichtigen Monate vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, Janu a r bis Juni 2019, noch zur Schliessung der Beitragslücken verwendet worden. Trotz dem verbleibe aber noch eine Beitragslücke von August 1982 bis Januar 1984 bestehen. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1 S. 2 f f .) , die während d es Auslandaufenthaltes von circa Jun i 1979 bis circa Jul i 1984 entstanden en Lücken seien anders zu schliessen. Da er im Jahr 1979 Fr. 12'647.-- abgerechnet habe und dieser Betrag über dem Minimalbetrag liege , habe kein Fehljahr bestanden. Dasselbe gelte für das Jahr 198 4. Er habe mit der A ufnahme der Erwerbstätigkeit im Juni

1984 in diesem Jahr mehr als den Mindestbeitrag erreicht, weshalb auch dieses Jahr ein vollwertig anzurechnendes Beitragsjahr darstelle. Die Jahre 1980, 1981 und 1982 seien mit den Jugendjahren 1972, 1973,1974 zu schliessen , sodass das Jahr

1983 das einzige Fehljahr sei. 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob die Zusprechung einer Te ilrente basierend auf einer Beitragszeit von 42 Jahren und 6 Monaten durch die Beschwerdegegnerin rech tens ist.

Dabei zog der Beschwerdeführer die Rentenberechnung der Aus gleichskasse an sich zu Recht nicht in Zweifel; es sind denn auch keine Anzeichen für eigentliche Berechnungsfehler ersichtlich. Unumstritten ist sodann, dass der Beschwerde füh rer

während seines Wohnsitzes im Ausland (Dänemark) von Juni 1979 bis Jul i 1984 weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung der schweize rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

unterstellt war und dem entsprechend in dieser Zeit auch keine AHV-Beiträge entrichtet hat. Einzig z u prüfen ist folglich , wie die aufgrund des Auslandaufenthalts entstanden en Versi cherungslücke n mit Jugendjahre n und mit den beitragspflichtigen Monate n

im Jahr des Erreichen s des ordentlichen Rentenalters zu schliessen sind. 3. 3.1

Im Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ( Urk. 6/1 Ziff. 6.1) erklärte d e r Beschwer deführer

unter ande rem, dass er in den Jahren 1979 bis 1985

seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatte, nämlich in Dänemark . D en weiteren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der

Wegzug nach Kopenhagen am 4. Juli 1979 und der Zuzug in die Schweiz am 4. August 1984 erfolgte ( Urk. 6/7 ). Der Be schwerdeführer stellte sich jedoch auf den S tandpunkt, dass er im Jahr des Weg zugs 1979 als auch im Jahr des Zuzugs

1984 ein b eitragspflichtiges Einkommen, welches über dem Minimalbeitrag von Fr. 2 ' 000.-- liege, erzielt habe und dem zufolge seine Beitragspflicht im Jahr 1979

und 1984 erfüllt

sei

( Urk. 1 S. 3 ).

Aus dem Acor -Berechnungsblatt ( Urk. 6/11-4 ) und dem Auszug aus dem Indivi du ellen Konto ( Urk. 6/3-2 ) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1 979 tatsächlich ein beitrag spflichtiges Einkommen von Fr. 12'467. -- und im Jahr 1984 ein solches von Fr. 20'250.-- erzielt hat; allerdings stammt dieses Einkom men im Jahr 1979 lediglich aus den Monaten Januar bis April (vgl. Urk. 6/29 -1 ) respektive im Jahr 1984 aus den Monaten August bis Dezember (vgl. Urk. 6/29 -2 ) . Da der Beschwerdeführer

seinen Wohnsitz

vom 5. Juli 1979

bis 3. August 1984 in Dänemark hatte, liegen in diesen Jahren kein e vollen Beitragsjahr e im Sinne des oben in E.

E. 6 5. Altersjahr. Auf seine Anmel dung für eine Altersrente hin ( Urk. 6/1) , teilte ihm die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ab Juli 2019 von monatlich Fr. 1'89 0. -- mit [ Verfügung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 6/13) ] . Gleichentags erklärte die Ausgleichskasse, dass sie weitere Abklärungen hinsichtlich Rente aus einem EU-EFTA-Staat und Versi cherungsdauer im Ausland tätige ( Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 ( Urk. 6/40) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, da er sich im Jahr 1984 im Ausland aufgehalten habe, sei

das Einkommen zuerst fälschlicher weise für d as ganze Jahr , anstatt nur für die Monate von August bis Dezember 1984

– die Zeit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz - berücksichtigt worden . Die Neuberechnung führe leider rückwirkend zu einer tieferen monatlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 1'846.-- und es entstehe eine Rückforderung von Fr. 264 . -- zu ihren Gunsten . Die d agegen erhob ene Einsprache vom 5. Januar 2020

( Urk. 6/44)

wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2020 Beschwerde ( Urk.

1) mit den Anträgen ,

d er Einspracheentscheid vom 1 6. Jan uar 2020 s ei als ungültig zu an nul lieren (1) die Verfügung vom 28. März 2019 als weiterhin gültig zu erklären (2) und die seit Januar 2020 bis zum Datum des Entscheides dieser Beschwerde zu wenig überwiesenen AHV-Beiträge seien nachzuzahlen (3). Die Beschwerde gegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2020 die Abwei sung der Beschwer de ( Urk. 5). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk.

7) hielt der Beschwerdeführer mi t Replik vom 12. März 2020 ( Urk. 9) an seinem Rechtsbegehren unter Stellung weiterer Anträge (4 und 5; Ausserkraft setzung von Art. 50 AHVV und Anpassen der Formulierung der Wegleitung über die Renten RWL) fest, während die Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 12) . Dies wurde dem Beschwerde führer am 3 0. März 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00013

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

28. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

vollendete am 2 0. Juni 2019 sein 6 5. Altersjahr. Auf seine Anmel dung für eine Altersrente hin ( Urk. 6/1) , teilte ihm die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ab Juli 2019 von monatlich Fr. 1'89 0. -- mit [ Verfügung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 6/13) ] . Gleichentags erklärte die Ausgleichskasse, dass sie weitere Abklärungen hinsichtlich Rente aus einem EU-EFTA-Staat und Versi cherungsdauer im Ausland tätige ( Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 ( Urk. 6/40) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, da er sich im Jahr 1984 im Ausland aufgehalten habe, sei

das Einkommen zuerst fälschlicher weise für d as ganze Jahr , anstatt nur für die Monate von August bis Dezember 1984

– die Zeit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz - berücksichtigt worden . Die Neuberechnung führe leider rückwirkend zu einer tieferen monatlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 1'846.-- und es entstehe eine Rückforderung von Fr. 264 . -- zu ihren Gunsten . Die d agegen erhob ene Einsprache vom 5. Januar 2020

( Urk. 6/44)

wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2020 Beschwerde ( Urk.

1) mit den Anträgen ,

d er Einspracheentscheid vom 1 6. Jan uar 2020 s ei als ungültig zu an nul lieren (1) die Verfügung vom 28. März 2019 als weiterhin gültig zu erklären (2) und die seit Januar 2020 bis zum Datum des Entscheides dieser Beschwerde zu wenig überwiesenen AHV-Beiträge seien nachzuzahlen (3). Die Beschwerde gegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2020 die Abwei sung der Beschwer de ( Urk. 5). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk.

7) hielt der Beschwerdeführer mi t Replik vom 12. März 2020 ( Urk. 9) an seinem Rechtsbegehren unter Stellung weiterer Anträge (4 und 5; Ausserkraft setzung von Art. 50 AHVV und Anpassen der Formulierung der Wegleitung über die Renten RWL) fest, während die Beschwerdegegnerin am 2 7. März 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete ( Urk. 12) . Dies wurde dem Beschwerde führer am 3 0. März 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Bei tragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollstän dig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindest beitrag entrichtet hat ( lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können ( lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr gan ges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.3

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter

Abs. 2 lit . b und c AHVG aufweist ( Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung [AHVV]). Für die Rentenberechnung anzurechnende Bei tragszeiten stellen demnach Versicherungszeiten dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 253/03 vom 1 6. Januar 2004, H 176/03 vom 1 9. Oktober 2005).

Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG). Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind, sind lediglich in besonderen Fall-konstellationen der obligatorischen Versicherung unterstellt (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit . c AHVG [Personen im Dienste der Eidgenossenschaft, gewisser internationaler Organisationen und bestimmter Hilfsorganisationen]). In Art. 1a Abs. 3 und 4 AHVG wird gere gelt, unter welchen Bedingungen die obligatorische Versicherung weitergeführt beziehungsweise ihr beigetreten werden kann. 1.4

Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVV ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Entscheid ( Urk.

2) damit, dass sich die Rente aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 52'614.-- aus einer Beitragsdauer von 42 Jahren und 6 Monaten nach der Rentenskala 42 berechne. Der Beschwerdeführer habe vom

5. Juli 1979 bis 3. August 1984 den Wohnsitz im Ausland, in Dänemark , gehabt und sei w ährend dieser Zeitperiode in der schweizerischen AHV nicht versichert gewesen und habe daher auch keine AHV Beiträge einzahlen müssen. Da er aber

bereits vor dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres

gearbeitet habe, hätten ihm diese Einkommen als sogenannte Jugendjahre für einen Teil der Beitragslücken ange rechnet werden können. Dabei reiche es zum Füllen der Beitragslücken bei Wohn sitz im Ausland nicht, dass die jährlichen Mindestbeiträge der AHV erfüllt seien . U m ein Beitragsjahr schliessen zu können müsse diesfalls die Füllung der Lücken mit monatlichen Einkommen der Jugendjahre möglich sein. Vorliegend seien a uch die beitragspflichtigen Monate vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, Janu a r bis Juni 2019, noch zur Schliessung der Beitragslücken verwendet worden. Trotz dem verbleibe aber noch eine Beitragslücke von August 1982 bis Januar 1984 bestehen. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1 S. 2 f f .) , die während d es Auslandaufenthaltes von circa Jun i 1979 bis circa Jul i 1984 entstanden en Lücken seien anders zu schliessen. Da er im Jahr 1979 Fr. 12'647.-- abgerechnet habe und dieser Betrag über dem Minimalbetrag liege , habe kein Fehljahr bestanden. Dasselbe gelte für das Jahr 198 4. Er habe mit der A ufnahme der Erwerbstätigkeit im Juni

1984 in diesem Jahr mehr als den Mindestbeitrag erreicht, weshalb auch dieses Jahr ein vollwertig anzurechnendes Beitragsjahr darstelle. Die Jahre 1980, 1981 und 1982 seien mit den Jugendjahren 1972, 1973,1974 zu schliessen , sodass das Jahr

1983 das einzige Fehljahr sei. 2.3

St rittig und zu prüfen ist, ob die Zusprechung einer Te ilrente basierend auf einer Beitragszeit von 42 Jahren und 6 Monaten durch die Beschwerdegegnerin rech tens ist.

Dabei zog der Beschwerdeführer die Rentenberechnung der Aus gleichskasse an sich zu Recht nicht in Zweifel; es sind denn auch keine Anzeichen für eigentliche Berechnungsfehler ersichtlich. Unumstritten ist sodann, dass der Beschwerde füh rer

während seines Wohnsitzes im Ausland (Dänemark) von Juni 1979 bis Jul i 1984 weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung der schweize rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

unterstellt war und dem entsprechend in dieser Zeit auch keine AHV-Beiträge entrichtet hat. Einzig z u prüfen ist folglich , wie die aufgrund des Auslandaufenthalts entstanden en Versi cherungslücke n mit Jugendjahre n und mit den beitragspflichtigen Monate n

im Jahr des Erreichen s des ordentlichen Rentenalters zu schliessen sind. 3. 3.1

Im Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ( Urk. 6/1 Ziff. 6.1) erklärte d e r Beschwer deführer

unter ande rem, dass er in den Jahren 1979 bis 1985

seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatte, nämlich in Dänemark . D en weiteren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der

Wegzug nach Kopenhagen am 4. Juli 1979 und der Zuzug in die Schweiz am 4. August 1984 erfolgte ( Urk. 6/7 ). Der Be schwerdeführer stellte sich jedoch auf den S tandpunkt, dass er im Jahr des Weg zugs 1979 als auch im Jahr des Zuzugs

1984 ein b eitragspflichtiges Einkommen, welches über dem Minimalbeitrag von Fr. 2 ' 000.-- liege, erzielt habe und dem zufolge seine Beitragspflicht im Jahr 1979

und 1984 erfüllt

sei

( Urk. 1 S. 3 ).

Aus dem Acor -Berechnungsblatt ( Urk. 6/11-4 ) und dem Auszug aus dem Indivi du ellen Konto ( Urk. 6/3-2 ) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1 979 tatsächlich ein beitrag spflichtiges Einkommen von Fr. 12'467. -- und im Jahr 1984 ein solches von Fr. 20'250.-- erzielt hat; allerdings stammt dieses Einkom men im Jahr 1979 lediglich aus den Monaten Januar bis April (vgl. Urk. 6/29 -1 ) respektive im Jahr 1984 aus den Monaten August bis Dezember (vgl. Urk. 6/29 -2 ) . Da der Beschwerdeführer

seinen Wohnsitz

vom 5. Juli 1979

bis 3. August 1984 in Dänemark hatte, liegen in diesen Jahren kein e vollen Beitragsjahr e im Sinne des oben in E.

1.3 Ausgeführten vor. Da ran ändert der Umstand, dass er in den Monaten seiner Erwerbstätigkeit in diesen Jahren ein das damalige Minimal einkommen über steigendes Einkommen erzielte, nichts. Es können ihm (mangels Wohnsitzes in der Schweiz) nämlich im Jahr 19 79 nur sieben Monate ( Januar bis Juli 1979) und im Jahr 1984 nur fünf Monate (August bis Dezember) Versi che rungszeit angerechnet werden, da er in den übrigen Monaten dieser Jahre mangels Wohnsi t z es

nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war. Damit liegt auch keine ähnlich oder gleich gelagerte

Konstellation

wie bei Schülern, Studenten und anderen bloss Teilzeit- oder Nichterwerbstätigen vor , welche lediglich den jährlichen Mindestbetrag

abgerechnet haben , obwohl sie nicht oder lediglich sporadisch gearbeitet haben. D enn in all diesen Fällen

er füllen die Versicherten die Wohnsitzvoraussetzungen während des ganzen Jahres . Die Berücksichtigung der versicherten Monate (sowie der erzielten Einkommen) bei der Rentenberechnung und die Vorge hensweise, wie sie von der Beschwerde gegnerin

im Einspracheentscheid (und der Verfügung vom 20. Dezember 2019) vorgenommen und dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung (vgl. Urk.

5) nochmals detailliert aufgezeigt wurden, erweist sich in allen Punkten als rechtens , weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – hier darauf vollumfänglich ver wiesen werden kann . 3.2

Aus dem Ge sagten folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführer s unbegründet sind . Auch sonst bestehen keine Anzeichen, die Zweifel an der Korrektheit der Ren te nberechnung wec k en. Was Antrag 3 des Beschwerdeführers betrifft (Urk. 15.3) ist dieser schliesslich auf Art. 16 Abs. 1 AHVG (Verjährung) hinzuweisen. Die Anträge 4 und 5 (Urk. 9 S. 2) liegen nicht in der Kompetenz des Gerichts, sodass sich weitere Erörterungen auch dazu erübrigen.

D ie Beschwerde ist damit abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef