Sachverhalt
1.
1.1
Mit Schreiben vom 1 2. November 2018 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___
mit, dass er gemäss den Angaben der kantonalen Steuerverwaltung fü r das Jahr 2015 Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit versteuere. Auf diesem Einkommen seien bisher noch keine AHV-Beiträge entrichtet worden ( Urk. 6/3). Am 1 0. Dezember 2018 meldete sich der Versic herte bei der Ausgleichskasse per Januar 2015 zur Regist rierung als selbständigerwerbende r Strassenmusiker an ( Urk. 6/5) und reichte auf entsprechende Aufforderung hin verschi edene Unterlagen ein (Urk. 6/8 ).
M it Verfügung en vom 1 8. März 2019 setzte die Ausgleichs kasse
die persönliche n
AHV/IV/EO/FAK-Beiträge des Versicherten für das Jahr 2015
gestützt auf die Steuermeldung vom 1 8. Oktober 2018 und das gemeldete Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24'000.-- auf Fr. 1 ‘ 642.45 ( inkl. Verwaltungs kosten ) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2015 auf Fr. 264.15 fest ( Urk. 6/14 -15 ) . Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2016 bis und mit 2019 erhob die Ausgleichskasse vorerst gestützt auf Selbstangaben mit Mitteilungen vom 1 8. März 201 9 Akontobeiträge
einschliesslich Verwaltungskosten von Fr. 2‘162.05 (Periode 2016; Urk. 6/19), Fr. 2‘360.15 (Periode 2017; Urk. 6/16 ) und Fr. 2‘910.40 (für die Perioden 2018 [ Urk. 6/20] und 2019 [ Urk. 6/ 21]) . Ferner for derte sie mit Verfügungen vom 1 8. März 2019 für die Beitragsnachforderungen 2016 ( Urk. 6/11), 2017 ( Urk. 6/13) und 2018 ( Urk. 6/18) Verzugszinsen für jeweils ab 1. Januar des dem Beitragsjahr nachfolgenden Jahres bis zum Erlass der Ver zugszinsverfügungen. 1.2
Am 1. April 2019 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herabsetzung und Erlass der persönlichen Beitr äge für die Jahre 2015 bis 2019 (Urk. 6/27 ). Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2019 ( Urk. 6/31)
reichte er
der Ausgleichs kasse auf entsprechende Aufforderung hin
verschiedene Unterlagen ( Urk. 6/32-48) ein. Mit Schreiben vom 2 3. Juli 2019 ersuchte die Ausgleichskasse den Ver sicherten um zusät zliche Angaben ( Urk. 6/50), wozu dieser mit Eing abe vom 6. August 2019 Stellung nahm ( Urk. 6/51 ; vgl. auch Urk. 6/52-57). Mit Verfü gung vom 12. September 2019 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Herab setzung der per sönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2015 bis zum 3 0. Sep tember 2019 ab (Urk. 6/60 ). Dagegen erhob der Versicherte am 28. September 2019 Einsprache (Urk. 6/69 ).
Zwischenzeitlich meldete die kantonale Steuerbehörde am 4. Oktober 2019 für die Periode 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr . 30‘000.-- ( Urk. 6/85). Gestützt hierauf setzte die Ausgleichskasse die persön lichen Beiträge des Versicherten für die Beitragsperiode 2016 m it Verfügung vom 3 1. Oktober 2019 definitiv fest und ersetzte damit ihre Mitteilung vom 1 8. März 2019 ( Urk. 6/83). 1.3
Mit Entscheid vom 1 7. Dezember 2019 ( Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Ein sprache des Versicherten vom 2 8. September 2019 betreffend Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2015 bis 2019 ( Urk. 6/69) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und die persönli chen Beiträge der Jahre 2015 bis 2019 herabzusetzen ; ferner sei zu überprüfen, ob er als Strassenmusiker als Selbständigerwerbender gelte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei
( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2019 umfasst die Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2015 bis 201 9. Die Qualifikation der Einnahmen als Strassenmusiker ist nicht dessen Gegenstand, auch wenn die Herabsetzung persönlicher Beiträge eine Beitrags pflicht als Selbständigerwerbender voraussetzt. Die Verfügungen vom 1 8. März 2019 betreffend Nachzahlung und Festsetzung persönlicher Beiträge ab 2015 (vgl. hierzu nachfolgend) erwuchsen ausserdem unangefochten in Rechtskraft und sind daher keiner richterlichen Überprüfung mehr zugänglich. Auf das Begehren, die Einkünfte daraufhin zu überprüfen, ob selbständiges Erwerbseinkommen vorliegt oder nicht ( Urk. 1 Ziffer 25) , ist daher nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass Musizieren eine Dienstleistung darstellt und er diese zum Zweck und mit dem Ziel ausübt, Ein künfte von Passanten zu generieren, auch wenn die geldwerten Beiträge freiwillig sind und nicht eingefordert werden können. 1.3
Analoges gilt für den vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobenen Antrag auf Stundung bzw. Verzicht von Verzugszinsen ( Urk. 1 Ziffer 28). Die Verzugszins verfügungen vom 1 8. März 2019 ( Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/18) sind in Rechts kraft erwachsen. Soweit die Verzugszinsen (noch) nicht verfügungsweise festge setzt wurden und hierüber kein
Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es vorlie gend an einem Anfechtungsgegenstand.
Auch wurde n die gebührenpfli chti gen Mahnungen betreffend persönliche Beiträge 2015 , 2016, 2017, 2018 und 2019 zwar jeweils am 1. Oktober 2019 verfügt ( Urk. 6/63 -67 ), ein vom Gericht zu über prüfender Einspracheentscheid hierüber fehlt indes. Hinsichtlich der sinngemäss mitangefochtenen Verfügungen betreffend Verzugszinsen und Mahngebühren ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.4
Soweit schliesslich sein Antrag ( Urk. 1 Ziffer 28) auf « Stillsetzung und Annula tion der Verzugszinsen und Mahnungen»
rechtskräftig verfügter Beiträge wäh rend der Dauer des hiesigen Beschwerdeverfahrens lautet und damit als prozessu ale n Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme , Vollstreckungs handlungen zu unterlassen ( § § 17 und 28 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivil prozessordnung [ZPO]) , entgegenzunehmen ist, so wird dieses Gesuch mit Fällung dieses Urteils gegenstandslos. 2. 2.1
2.1.1
Die persönlichen Beiträge Selbständigerwerbender werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt ( Art. 14 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbin dung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sic herung
[ AHVV ] ). Hierbei ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechts kräftigen Veranlagung fü r die direkte Bundessteuer ( Art. 23 Abs. 1 AHVV) und melden dieses der Ausgleichskasse ( Art. 27 AHVV).
2.1.2
Für das laufende Beitragsjahr erhebt die Ausgleichskasse gemäss Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge ( Abs. 1). Sie bestimmen diese aufgrund des voraus sichtlichen Einkommens des Beitragsjahres und können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zugrunde lag, es sei denn, der Bei tragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen ( Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkom men abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an ( Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskasse n die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden ( Abs. 4). Werden innert F rist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest ( Abs. 5).
2.1.3
Nach Eingang der Steuermeldung setzen die Ausgleichskassen die für das Bei tragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Aus gleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor ( Art. 25 Abs. 1 AHVV). 2.1.4
Erhält ferner eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzuset zen ( Art. 39 Abs. 1 AHVV) . 2.2 2.2.1
Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selb ständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begrün detes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1
AHVG). Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabset zung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung not wendigen Unterlagen einzureichen und glaub haft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 AHVV). 2.2.2
Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Not bedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbsein kommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinwei sen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs
( SchKG ) zu verstehen (BG E 120 V 271 E. 5a mit Hin weis). Im Kanton Zürich ist zur Berechnung des Existenz minimums das Kreis schreiben der Verwal tungskommission des Ober gerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungs recht lichen Existenzminimums vom 1
6. September 2009 heranzu ziehen. 2.2.3
Zur Prüfung der Frage, ob sich eine Herabsetzung der Beiträge rechtfertigt, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in dem sie bezahlen sollte. Dies ist – unter Vor behalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - der Zeitpunkt, in welchem die Verfü gung über das Herabsetzungsbegehren in Rechtskraft erwächst, und gege benen falls jener, in welchem die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Bundes gericht über eine solche Herabsetzung entscheidet (Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts [EVG ] H 372/01 vom 28. März 2002 E. 2c; vgl.
auch Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinter las senen versicherung , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012 , Rz . 4 zu Art. 11 ). 2.2.4
Gegenstand einer Beitragsherabsetzung können nur Beiträge sein, die rechtskräf tig mittels Verfügung (oder gegebenenfalls Urteil ) festgesetzt worden sind ( Urteil des Bundesgerichts H 61/06 vom 29. Mai 2007 E. 3 mit Hinweisen). Da durch die vorbehaltlose Zahlung das Beitragsbezugsverfahren seinen Abschluss findet, kommt eine Herabsetzung für bereits geleistete Beiträge nicht mehr in Frage (EVGE 1953 S. 284). 2.3
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwer defall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicher ten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG; vgl. auch BGE 110 V 48 E. 4a). 3 . 3 .1
V orliegend ist zu beachten , dass die Beschwerdegegnerin die persönlichen Bei träge für die Jahre 2015 und 2016 rechtskräftig mittels Verfügung en
( Urk. 6/11, Urk. 6/14 -15 und Urk. 6/83) gestützt auf die Steuermeldungen festgesetzt hat (E. 2.1.3) . Diese Beiträge hat der Beschwerdeführer jedoch nach Lage der Akten bezahlt ( Urk. 3/24/1 und Urk. 3/24/3). Damit sind sie einer Herabsetzung nicht mehr zugänglich (E. 2.2.4) . 3 .2
Die persönlichen Beiträge der Perioden 2017 , 2018 und 2019 hat die Beschwer degegnerin
( n och )
nicht defini ti v , gestützt auf eine Steuermeldung, festgesetzt, sondern mit Mitteilungen vom 1 8. März 2019 lediglich Akontobeiträge (E. 2.1.2) erhoben ( Urk. 6/13 , Urk. 6/18, Urk. 6/21), wobei zu vermerken bleibt , dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 mit Mitteilung vom 1 1. Dezember 2019 , also noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentschei des , a uf den Mindestbeitrag reduziert hat te ( Urk. 6/88).
Damit besteht kein Raum mehr für eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2019.
Ob die Mitteilungen vom 1 8. März 2018 betreffend Perioden 2017 und 2018 als Verfügungen (jedoch ohne Rechtsmittelbelehrungen) oder als Darstellung der Berechnungsgrundlage für vorläufig erhobene „ Akontobeiträge “ (E. 2.1.3) zu betrachten sind, kann angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil e des Bundesgerichts H 61/06 vom 2 9. Mai 2007 und 9C_908/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3 ) offen bleiben.
Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich zwar um provisorisch festgesetzte Beiträge. Auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung kommt indes Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (BGE 109 V 70 E. 2b S. 73; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1 ).
Nachfolgend bleibt somit
zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung der persönlichen Beiträge der Jahre 2017 ( Urk. 6/16) und 2018
( Urk. 6/20) von Fr. 2‘360.15 respektive Fr. 2‘ 910.40 .-- unzumutbar ist. 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung seines Existenzminimums ein Grund betrag von Fr. 14‘400.-- anzurechnen sei. Da seine drei Kinder bei der Mutter leben würden, könnten diese im Grundbetrag nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren seien Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 9‘600.--, die Krankenversi cherung von Fr. 3‘769.--, die Haftpflichtversicherung von Fr. 101.--, der Unter haltsbeitrag für seine Tochter Y.___ von Fr. 7‘200.-- und Arztkosten von Fr. 602.-- ausgewiesen. Weitere Unterhaltszahlungen seien nicht belegt und könnten nicht berücksichtigt werden. Das Existenzminimum betrage demnach Fr. 35‘672.--. Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers würden sich sodann auf Fr. 42‘770.-- belaufen. Selbst wenn man ihm beim Existenzminimum Berufs auslagen von Fr. 2‘560.-- - unter anderem für sein Auto - anrechne, resultiere somit ein Einnahmeüberschuss von Fr. 4‘538.--. Dies auch ohne Anrechnung des Fahrzeugwertes von Fr. 3‘326.-- ( gemäss Steuererklärung 2018), welcher dann konsequenterweise bei den verfügbaren Mitteln angerechnet werden müsste. Die Beschwerdegegnerin gehe deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe ( Urk. 2). 4 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er von seinen Ein nahmen als Strassenmusiker keine Abrechnungen oder Belege habe. Die Einnah men seien stark vom Wetter, von seinem Standort auf der Strasse, vom Monat, Wochentag und von der Uhrzeit abhängig. In der Steuererklärung gebe er deshalb jeweils eine Schätzung der Einnahmen an, wobei er bezweifle, ob es sich hierbei überhaupt um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er durch die Angaben in der Steuererklärung in derart finanzielle Nöte gerate, wie dies momentan der Fall sei. Im Rahmen der Berechnung seines Existenzminimums sei zu berücksichtigen, dass er für den Transport seiner Instrumente gelegentlich auf ein Auto angewiesen sei. Die Instrumente müssten repariert und gewartet werden. Wenn er in anderen Städten oder Kantonen Musik mache, müsse er sich überdies auswärtig verpflegen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er nicht in einem 100%-Pensum als Stras senmusiker unterwegs sein könne, weil er seine Kinder oft betreue. Hinsichtlich seiner jüngeren Töchter Z.___ und A.___ würden er und seine Ex-Partnerin, die teilzeitlich als Pflegefachfrau im Universitätsspital B.___ angestellt sei und unregelmässige Arbeitszeiten habe, sich monatlich absprechen. Für Z.___ und A.___ bezahle er seiner Ex-Partnerin monatlich mindestens je Fr. 400.-- in bar. Sein Notbedarf übersteige damit seine verfügbaren Mittel (Urk. 1 S. 9 ff.). 5 . 5.1
Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Partnerin drei Töchter ( Y.___ , A.___ und Z.___ ) haben, welche 2012, 2015 bzw. 2017 geboren wurden. Die elterliche Sorge über die drei Töchter, die grundsätzlich bei der Ex-Partnerin wohnen , üben sie gemeinsam aus ( Urk. 3/25-27 ). A ufseiten des Existenzminimum s des Beschwerdeführers sind sodann zumindest folgende Aus gaben ausgewiesen ( Urk. 6/61):
Grundbetrag:
Fr. 14‘400. --
Wohnungskosten:
Fr. 9‘600. --
Krankenversicherung:
Fr. 3‘769. --
Haftpflichtversicherung:
Fr. 101. --
Unterhaltsbeiträge Y.___ :
Fr. 7‘200. --
Auslagen Arzt:
Fr. 602 . —
Total:
Fr. 35‘672.--
Aufseiten der verfügbaren Mittel ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Steuererkläru ng 2018 von einem Einkom men von Fr. 36‘000.-- und von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 4‘886.-- aus , weshalb
– unter Berücksichtigung der individuellen Prämien verbilligung von Fr. 1‘884.-- - ein Betrag von
Fr. 42‘770.-- resultiert e ( Urk. 6/61). 5.2 5.2 .1
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „ Berufsauslagen “ betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass er seinen Aufwand offensichtlich nicht von den Bar einnahmen abzog, sondern die Bruttoeinnahmen (Umsatz) als Selbständigerwer bender deklarierte und die Unkosten - wie ein Unselbständigerwerbstätiger
- als Berufsauslagen steuermässig in Abzug brachte. Es rechtfertigt sich daher jeden falls, diese Gestehungskosten beim Existenzminimum zu berücksichtigen.
S ein Vorbringen , dass er für de n Transport seiner Instrumente (Gitarren, Rhodes)
zuweilen auf ein Auto angewiesen sei ( Urk. 1 S. 10) , er scheint plausibel. Ziff. 3.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsre chtlichen Existenzmini mums sieht vor, dass bei einem Auto, dem Kompetenzqualität zukommt (das heisst , welches zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zur Arbeit gebraucht wird ) ,
Fr. 100.-- bis Fr. 600.-- pro Monat anzurechnen sind. Da der Beschwe rdeführer sein Auto gemäss den Angaben im Formular Berufsauslagen der Steuererklärung 2 018 offenbar eher selten benötigt (Urk. 6/80/1) , ist hier
von einem Betrag von Fr. 200.-- pro Monat bzw. Fr. 2‘400. -- pro Jahr auszugehen . Da es si ch bei seinem Auto, dessen Steuerwert
Fr. 2‘660.80 beträgt ( Urk. 6/68/2), um ei n Kompetenzstück handelt, ist dieses bei der Ermittlung der verfügbaren Mittel im Übrigen nicht zu berücksichtigen.
Ebenso überzeugend ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rah men seiner Auftritte in anderen Städten oder Kantonen Mehrkosten für die Ver pflegung entstehen würden ( Urk. 1 S. 10) . Die se Mehrkosten
bezifferte er im For mular Berufsauslagen der Steu ererklärung 2018 mit Fr. 420. -- ( Urk. 6/80/1) , was angemessen erscheint.
Als ertragsmindernder Aufwand und damit
anrechenbar sind
schliesslich auch d i e Kosten für neue Gitarre n saiten, welche sich gemäss den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers auf ca. Fr. 50. -- pro Monat belaufen
( Urk. 1 S. 10). Die Kosten für die Wartung des Rhodes und der Gitarren (verkrümm ter/verzogener Gitarrenhals) hat der Beschwerdeführer nicht beziffert. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Preisniveau in der Schweiz dürfte n dies bezüglich aber zusätzlich
Fr. 50.-- pro Monat hinzukommen, weshalb insgesamt (inkl. der neuen Gitarresaiten ) von einem Betrag von Fr. 100.-- pro Monat bzw. Fr. 1‘ 200.-- pro Jahr Aufwand auszugehen ist.
Demgemäss kommen zum von der Beschwerdegegnerin errechneten Existenzmi nimum von Fr. 35‘672. -- Fr. 4‘020. -- ( Fr. 2‘400.-- + Fr. 420.-- + Fr. 1‘200.--) hinzu, weshalb ein Zwischentotal von Fr. 39‘692.--
resultiert. 5.2 .2
Aus d em Schreiben der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers vom 2 5. September 2019 geht
sodann hervor , dass sie
in einem 50%-Pensum im Univer sitätsspital B.___ angestellt sei , wobei sie hauptsächlich Nachtdienst leiste.
Z.___ und A.___
würden in den Zeiten, in denen sie arbeite und die Kinder nicht die Kin dertag esstätte besuch en würden, vom Beschwerdeführer betreut. Da die Betreu ungstage/-zeiten de s Beschwerdeführers aufgrund ihrer
unregelmässigen Arbeitszeiten im Universitätsspital sehr unterschiedlich seien, hätten sie und der Beschwerdeführer abgemacht, dass seine Auslagen für die Kinder jeweils vom vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 600. -- pro Kind abgerechnet würden. Die minimale Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers betrage
Fr. 400. -- . In den Monaten, in denen er die Kinder selten betreue (nur an den Wochenenden), beteilige er sich an den laufenden Kosten mit Fr. 600.-- pro Kind. Da Y.___
bereits schulpflichtig sei und in den Hort gehe, hätten sie und der Beschwerde führer sich darauf geeinigt, dass er für Y.___ jeden Monat fix Fr. 600.-- Ali mente bezahle ( Urk. 6/76).
Diese Darlegungen der Ex-Partnerin decken sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wobei zu ergänzen ist, dass Z.___ und A.___
gemäss Beschwerdeschrift seit Dezember 2019 dienstags und mittwochs die Kindertag es stätte besuchen ( Urk. 1 S. 15 ). Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerde führer in der Steuererklärung 2018 noch ausdrücklich angegeben hatte, dass er lediglich für Y.___ Alimente bezahle ( Urk. 6/8/27) . Selbst wenn man die Unterhaltszahlungen für Z.___ und A.___ in bar vor diesem Hintergrund nich t als ausgewiesen betrachtet , kann aber zumindest als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seine beiden noch nicht schulpflichtigen Töchter regelmässig betreut, wenn seine Ex-Partnerin arbeitet und die Töchter nicht in der Kinderta gesstätte sind (vgl. dazu etwa auch die
detaillierten Angaben zu den Betreu ungstagen und – nächten im November 2019;
Urk. 1 S. 13 ). Aus diesem Grund ist es sachgerecht, den Grundbetr ag des Beschwerdeführers um Fr. 2 00. -- (je Fr. 100.-- für Z.___ und A.___ ) pro Monat
zu erhöhen (beim obhutsberechtigten Elternteil geht man bei Kindern bis 10 Jahren von Kosten von Fr. 400. -- pro Monat aus; vgl. Urk. 6/61). Demgemäss kommen für seine beiden T öchter Z.___ und A.___ Ausgaben von
Fr. 2‘400. -- pro Jahr hinzu, weshalb sich da s Exis tenzminimum auf Fr. 42‘092. -- ( Fr. 39‘692.-- + Fr. 2‘400.--) erhöht. 5.3 5.3 .1
Was die verfügbaren Mittel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Guthaben des Beschwerdeführer s auf der Bank
Ende 2018
insgesamt
Fr. 4‘886.-- betrug ( Urk. 6/8/27 und Urk. 6/8/30). Während sein Gesuch um Herabsetzung der per sönlichen Beiträge geprüft wurde (Juli 2019), hatte sich sein Guthaben
auf der Bank aber auf Fr. 3‘559.15 und bei Beschwerdeerhebu ng im Januar 2020 auf Fr. 321.60 reduziert (vgl. Bankbelege der Credit Suisse, Zürcher Kantonalbank u nd Alternativen Bank; Urk. 3 /43 und Urk. 6/33-35). Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang in nachvollziehbarer Weise, dass seine Ein nahmen als Strassenmusiker im Januar regelmässig geringer se ien ( Urk. 1 S. 16). Aufgrund dieser vorliegend zu berücksichtigenden Verringerung seines Vermö gens (vgl. E. 1.4) ist somit von verfügba ren Mitteln von (höchstens) Fr. 38‘702.35 ( Fr. 36‘000.-- + 1‘884.-- +
Fr. 818.35) auszugehen.
5.3 .2
Schliess lich ist zu beachten, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers a b Mitte März 2020
weiter eingebrochen sein dürften. Dies deshalb, weil der Bundes rat am 1 6. März 2020 aufgrund des Coronavirus (Covid-19)
die ausserordentliche Lage gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiegesetz )
erklärt und zum Schutz der Bevölkerung zahlreiche Massnahmen
getroffen hat. So wurde die Bevölkerung unter anderem angewie sen , wenn möglich zu Hause zu bl eiben. Veranstaltungen von mehr als fünf Per so nen wurden verboten (vgl. www.bag.admin.ch ). Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers dürften sich also noch zusätzlich verringert haben. 5.4
Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers liegen demzufolge unter seinem Notbedarf , weshalb ihm die Bezahlung der persönli chen Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 nicht zumutbar ist. Die se Beiträge sind daher auf den Mindest beitrag herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerich ts H 125/06 vom 6. Februar 2008 E. 5.2) , und
der angefocht ene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 ist entsprechend zu korrigieren.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung
der Beschwerde , soweit auf sie eingetreten werden kann.
6 .
Eine obsiegende unvertretene Partei hat rechtsprechungsgemäss nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeits aufwand notwendig macht , der den Rahmen dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten erforder lich ist (BGE 127 V 205 E. 4b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat.
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2019
hinsichtlich Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2017 und 2018 aufgehoben
und die persönlichen Beiträg e des Besc hwerdeführers für die Jahre 2017 und 2018
werden auf d en Mindestbeitrag her abgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit . m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 ‘ 642.45 ( inkl. Verwaltungs kosten ) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2015 auf Fr. 264.15 fest ( Urk. 6/14 -15 ) . Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2016 bis und mit 2019 erhob die Ausgleichskasse vorerst gestützt auf Selbstangaben mit Mitteilungen vom 1 8. März 201 9 Akontobeiträge
einschliesslich Verwaltungskosten von Fr. 2‘162.05 (Periode 2016; Urk. 6/19), Fr. 2‘360.15 (Periode 2017; Urk. 6/16 ) und Fr. 2‘910.40 (für die Perioden 2018 [ Urk. 6/20] und 2019 [ Urk. 6/ 21]) . Ferner for derte sie mit Verfügungen vom 1 8. März 2019 für die Beitragsnachforderungen 2016 ( Urk. 6/11), 2017 ( Urk. 6/13) und 2018 ( Urk. 6/18) Verzugszinsen für jeweils ab 1. Januar des dem Beitragsjahr nachfolgenden Jahres bis zum Erlass der Ver zugszinsverfügungen.
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2019 umfasst die Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2015 bis 201 9. Die Qualifikation der Einnahmen als Strassenmusiker ist nicht dessen Gegenstand, auch wenn die Herabsetzung persönlicher Beiträge eine Beitrags pflicht als Selbständigerwerbender voraussetzt. Die Verfügungen vom 1 8. März 2019 betreffend Nachzahlung und Festsetzung persönlicher Beiträge ab 2015 (vgl. hierzu nachfolgend) erwuchsen ausserdem unangefochten in Rechtskraft und sind daher keiner richterlichen Überprüfung mehr zugänglich. Auf das Begehren, die Einkünfte daraufhin zu überprüfen, ob selbständiges Erwerbseinkommen vorliegt oder nicht ( Urk. 1 Ziffer 25) , ist daher nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass Musizieren eine Dienstleistung darstellt und er diese zum Zweck und mit dem Ziel ausübt, Ein künfte von Passanten zu generieren, auch wenn die geldwerten Beiträge freiwillig sind und nicht eingefordert werden können.
E. 1.3 Analoges gilt für den vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobenen Antrag auf Stundung bzw. Verzicht von Verzugszinsen ( Urk. 1 Ziffer 28). Die Verzugszins verfügungen vom 1 8. März 2019 ( Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/18) sind in Rechts kraft erwachsen. Soweit die Verzugszinsen (noch) nicht verfügungsweise festge setzt wurden und hierüber kein
Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es vorlie gend an einem Anfechtungsgegenstand.
Auch wurde n die gebührenpfli chti gen Mahnungen betreffend persönliche Beiträge 2015 , 2016, 2017, 2018 und 2019 zwar jeweils am 1. Oktober 2019 verfügt ( Urk. 6/63 -67 ), ein vom Gericht zu über prüfender Einspracheentscheid hierüber fehlt indes. Hinsichtlich der sinngemäss mitangefochtenen Verfügungen betreffend Verzugszinsen und Mahngebühren ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
E. 1.4 Soweit schliesslich sein Antrag ( Urk. 1 Ziffer 28) auf « Stillsetzung und Annula tion der Verzugszinsen und Mahnungen»
rechtskräftig verfügter Beiträge wäh rend der Dauer des hiesigen Beschwerdeverfahrens lautet und damit als prozessu ale n Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme , Vollstreckungs handlungen zu unterlassen ( § § 17 und 28 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivil prozessordnung [ZPO]) , entgegenzunehmen ist, so wird dieses Gesuch mit Fällung dieses Urteils gegenstandslos. 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und die persönli chen Beiträge der Jahre 2015 bis 2019 herabzusetzen ; ferner sei zu überprüfen, ob er als Strassenmusiker als Selbständigerwerbender gelte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei
( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 7).
E. 2.1.1 Die persönlichen Beiträge Selbständigerwerbender werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt ( Art. 14 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbin dung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sic herung
[ AHVV ] ). Hierbei ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechts kräftigen Veranlagung fü r die direkte Bundessteuer ( Art. 23 Abs. 1 AHVV) und melden dieses der Ausgleichskasse ( Art. 27 AHVV).
E. 2.1.2 Für das laufende Beitragsjahr erhebt die Ausgleichskasse gemäss Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge ( Abs. 1). Sie bestimmen diese aufgrund des voraus sichtlichen Einkommens des Beitragsjahres und können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zugrunde lag, es sei denn, der Bei tragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen ( Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkom men abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an ( Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskasse n die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden ( Abs. 4). Werden innert F rist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest ( Abs. 5).
E. 2.1.3 Nach Eingang der Steuermeldung setzen die Ausgleichskassen die für das Bei tragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Aus gleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor ( Art. 25 Abs. 1 AHVV).
E. 2.1.4 Erhält ferner eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzuset zen ( Art. 39 Abs. 1 AHVV) .
E. 2.2.1 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selb ständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begrün detes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1
AHVG). Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabset zung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung not wendigen Unterlagen einzureichen und glaub haft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 AHVV).
E. 2.2.2 Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Not bedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbsein kommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinwei sen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs
( SchKG ) zu verstehen (BG E 120 V 271 E. 5a mit Hin weis). Im Kanton Zürich ist zur Berechnung des Existenz minimums das Kreis schreiben der Verwal tungskommission des Ober gerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungs recht lichen Existenzminimums vom 1
6. September 2009 heranzu ziehen.
E. 2.2.3 Zur Prüfung der Frage, ob sich eine Herabsetzung der Beiträge rechtfertigt, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in dem sie bezahlen sollte. Dies ist – unter Vor behalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - der Zeitpunkt, in welchem die Verfü gung über das Herabsetzungsbegehren in Rechtskraft erwächst, und gege benen falls jener, in welchem die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Bundes gericht über eine solche Herabsetzung entscheidet (Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts [EVG ] H 372/01 vom 28. März 2002 E. 2c; vgl.
auch Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinter las senen versicherung , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012 , Rz . 4 zu Art. 11 ).
E. 2.2.4 Gegenstand einer Beitragsherabsetzung können nur Beiträge sein, die rechtskräf tig mittels Verfügung (oder gegebenenfalls Urteil ) festgesetzt worden sind ( Urteil des Bundesgerichts H 61/06 vom 29. Mai 2007 E. 3 mit Hinweisen). Da durch die vorbehaltlose Zahlung das Beitragsbezugsverfahren seinen Abschluss findet, kommt eine Herabsetzung für bereits geleistete Beiträge nicht mehr in Frage (EVGE 1953 S. 284).
E. 2.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwer defall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicher ten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG; vgl. auch BGE 110 V 48 E. 4a).
E. 3 .2
Die persönlichen Beiträge der Perioden 2017 , 2018 und 2019 hat die Beschwer degegnerin
( n och )
nicht defini ti v , gestützt auf eine Steuermeldung, festgesetzt, sondern mit Mitteilungen vom 1 8. März 2019 lediglich Akontobeiträge (E. 2.1.2) erhoben ( Urk. 6/13 , Urk. 6/18, Urk. 6/21), wobei zu vermerken bleibt , dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 mit Mitteilung vom 1 1. Dezember 2019 , also noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentschei des , a uf den Mindestbeitrag reduziert hat te ( Urk. 6/88).
Damit besteht kein Raum mehr für eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2019.
Ob die Mitteilungen vom 1 8. März 2018 betreffend Perioden 2017 und 2018 als Verfügungen (jedoch ohne Rechtsmittelbelehrungen) oder als Darstellung der Berechnungsgrundlage für vorläufig erhobene „ Akontobeiträge “ (E. 2.1.3) zu betrachten sind, kann angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil e des Bundesgerichts H 61/06 vom 2 9. Mai 2007 und 9C_908/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3 ) offen bleiben.
Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich zwar um provisorisch festgesetzte Beiträge. Auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung kommt indes Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (BGE 109 V 70 E. 2b S. 73; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1 ).
Nachfolgend bleibt somit
zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung der persönlichen Beiträge der Jahre 2017 ( Urk. 6/16) und 2018
( Urk. 6/20) von Fr. 2‘360.15 respektive Fr. 2‘ 910.40 .-- unzumutbar ist.
E. 3.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsre chtlichen Existenzmini mums sieht vor, dass bei einem Auto, dem Kompetenzqualität zukommt (das heisst , welches zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zur Arbeit gebraucht wird ) ,
Fr. 100.-- bis Fr. 600.-- pro Monat anzurechnen sind. Da der Beschwe rdeführer sein Auto gemäss den Angaben im Formular Berufsauslagen der Steuererklärung 2 018 offenbar eher selten benötigt (Urk. 6/80/1) , ist hier
von einem Betrag von Fr. 200.-- pro Monat bzw. Fr. 2‘400. -- pro Jahr auszugehen . Da es si ch bei seinem Auto, dessen Steuerwert
Fr. 2‘660.80 beträgt ( Urk. 6/68/2), um ei n Kompetenzstück handelt, ist dieses bei der Ermittlung der verfügbaren Mittel im Übrigen nicht zu berücksichtigen.
Ebenso überzeugend ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rah men seiner Auftritte in anderen Städten oder Kantonen Mehrkosten für die Ver pflegung entstehen würden ( Urk. 1 S. 10) . Die se Mehrkosten
bezifferte er im For mular Berufsauslagen der Steu ererklärung 2018 mit Fr. 420. -- ( Urk. 6/80/1) , was angemessen erscheint.
Als ertragsmindernder Aufwand und damit
anrechenbar sind
schliesslich auch d i e Kosten für neue Gitarre n saiten, welche sich gemäss den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers auf ca. Fr. 50. -- pro Monat belaufen
( Urk. 1 S. 10). Die Kosten für die Wartung des Rhodes und der Gitarren (verkrümm ter/verzogener Gitarrenhals) hat der Beschwerdeführer nicht beziffert. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Preisniveau in der Schweiz dürfte n dies bezüglich aber zusätzlich
Fr. 50.-- pro Monat hinzukommen, weshalb insgesamt (inkl. der neuen Gitarresaiten ) von einem Betrag von Fr. 100.-- pro Monat bzw. Fr. 1‘ 200.-- pro Jahr Aufwand auszugehen ist.
Demgemäss kommen zum von der Beschwerdegegnerin errechneten Existenzmi nimum von Fr. 35‘672. -- Fr. 4‘020. -- ( Fr. 2‘400.-- + Fr. 420.-- + Fr. 1‘200.--) hinzu, weshalb ein Zwischentotal von Fr. 39‘692.--
resultiert.
E. 4 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er von seinen Ein nahmen als Strassenmusiker keine Abrechnungen oder Belege habe. Die Einnah men seien stark vom Wetter, von seinem Standort auf der Strasse, vom Monat, Wochentag und von der Uhrzeit abhängig. In der Steuererklärung gebe er deshalb jeweils eine Schätzung der Einnahmen an, wobei er bezweifle, ob es sich hierbei überhaupt um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er durch die Angaben in der Steuererklärung in derart finanzielle Nöte gerate, wie dies momentan der Fall sei. Im Rahmen der Berechnung seines Existenzminimums sei zu berücksichtigen, dass er für den Transport seiner Instrumente gelegentlich auf ein Auto angewiesen sei. Die Instrumente müssten repariert und gewartet werden. Wenn er in anderen Städten oder Kantonen Musik mache, müsse er sich überdies auswärtig verpflegen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er nicht in einem 100%-Pensum als Stras senmusiker unterwegs sein könne, weil er seine Kinder oft betreue. Hinsichtlich seiner jüngeren Töchter Z.___ und A.___ würden er und seine Ex-Partnerin, die teilzeitlich als Pflegefachfrau im Universitätsspital B.___ angestellt sei und unregelmässige Arbeitszeiten habe, sich monatlich absprechen. Für Z.___ und A.___ bezahle er seiner Ex-Partnerin monatlich mindestens je Fr. 400.-- in bar. Sein Notbedarf übersteige damit seine verfügbaren Mittel (Urk. 1 S. 9 ff.).
E. 5 .
E. 5.1 Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Partnerin drei Töchter ( Y.___ , A.___ und Z.___ ) haben, welche 2012, 2015 bzw. 2017 geboren wurden. Die elterliche Sorge über die drei Töchter, die grundsätzlich bei der Ex-Partnerin wohnen , üben sie gemeinsam aus ( Urk. 3/25-27 ). A ufseiten des Existenzminimum s des Beschwerdeführers sind sodann zumindest folgende Aus gaben ausgewiesen ( Urk. 6/61):
Grundbetrag:
Fr. 14‘400. --
Wohnungskosten:
Fr. 9‘600. --
Krankenversicherung:
Fr. 3‘769. --
Haftpflichtversicherung:
Fr. 101. --
Unterhaltsbeiträge Y.___ :
Fr. 7‘200. --
Auslagen Arzt:
Fr. 602 . —
Total:
Fr. 35‘672.--
Aufseiten der verfügbaren Mittel ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Steuererkläru ng 2018 von einem Einkom men von Fr. 36‘000.-- und von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 4‘886.-- aus , weshalb
– unter Berücksichtigung der individuellen Prämien verbilligung von Fr. 1‘884.-- - ein Betrag von
Fr. 42‘770.-- resultiert e ( Urk. 6/61).
E. 5.2 .2
Aus d em Schreiben der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers vom 2 5. September 2019 geht
sodann hervor , dass sie
in einem 50%-Pensum im Univer sitätsspital B.___ angestellt sei , wobei sie hauptsächlich Nachtdienst leiste.
Z.___ und A.___
würden in den Zeiten, in denen sie arbeite und die Kinder nicht die Kin dertag esstätte besuch en würden, vom Beschwerdeführer betreut. Da die Betreu ungstage/-zeiten de s Beschwerdeführers aufgrund ihrer
unregelmässigen Arbeitszeiten im Universitätsspital sehr unterschiedlich seien, hätten sie und der Beschwerdeführer abgemacht, dass seine Auslagen für die Kinder jeweils vom vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 600. -- pro Kind abgerechnet würden. Die minimale Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers betrage
Fr. 400. -- . In den Monaten, in denen er die Kinder selten betreue (nur an den Wochenenden), beteilige er sich an den laufenden Kosten mit Fr. 600.-- pro Kind. Da Y.___
bereits schulpflichtig sei und in den Hort gehe, hätten sie und der Beschwerde führer sich darauf geeinigt, dass er für Y.___ jeden Monat fix Fr. 600.-- Ali mente bezahle ( Urk. 6/76).
Diese Darlegungen der Ex-Partnerin decken sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wobei zu ergänzen ist, dass Z.___ und A.___
gemäss Beschwerdeschrift seit Dezember 2019 dienstags und mittwochs die Kindertag es stätte besuchen ( Urk. 1 S. 15 ). Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerde führer in der Steuererklärung 2018 noch ausdrücklich angegeben hatte, dass er lediglich für Y.___ Alimente bezahle ( Urk. 6/8/27) . Selbst wenn man die Unterhaltszahlungen für Z.___ und A.___ in bar vor diesem Hintergrund nich t als ausgewiesen betrachtet , kann aber zumindest als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seine beiden noch nicht schulpflichtigen Töchter regelmässig betreut, wenn seine Ex-Partnerin arbeitet und die Töchter nicht in der Kinderta gesstätte sind (vgl. dazu etwa auch die
detaillierten Angaben zu den Betreu ungstagen und – nächten im November 2019;
Urk. 1 S. 13 ). Aus diesem Grund ist es sachgerecht, den Grundbetr ag des Beschwerdeführers um Fr. 2 00. -- (je Fr. 100.-- für Z.___ und A.___ ) pro Monat
zu erhöhen (beim obhutsberechtigten Elternteil geht man bei Kindern bis 10 Jahren von Kosten von Fr. 400. -- pro Monat aus; vgl. Urk. 6/61). Demgemäss kommen für seine beiden T öchter Z.___ und A.___ Ausgaben von
Fr. 2‘400. -- pro Jahr hinzu, weshalb sich da s Exis tenzminimum auf Fr. 42‘092. -- ( Fr. 39‘692.-- + Fr. 2‘400.--) erhöht.
E. 5.3 .2
Schliess lich ist zu beachten, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers a b Mitte März 2020
weiter eingebrochen sein dürften. Dies deshalb, weil der Bundes rat am 1 6. März 2020 aufgrund des Coronavirus (Covid-19)
die ausserordentliche Lage gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiegesetz )
erklärt und zum Schutz der Bevölkerung zahlreiche Massnahmen
getroffen hat. So wurde die Bevölkerung unter anderem angewie sen , wenn möglich zu Hause zu bl eiben. Veranstaltungen von mehr als fünf Per so nen wurden verboten (vgl. www.bag.admin.ch ). Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers dürften sich also noch zusätzlich verringert haben.
E. 5.4 Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers liegen demzufolge unter seinem Notbedarf , weshalb ihm die Bezahlung der persönli chen Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 nicht zumutbar ist. Die se Beiträge sind daher auf den Mindest beitrag herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerich ts H 125/06 vom 6. Februar 2008 E. 5.2) , und
der angefocht ene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 ist entsprechend zu korrigieren.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung
der Beschwerde , soweit auf sie eingetreten werden kann.
E. 6 .
Eine obsiegende unvertretene Partei hat rechtsprechungsgemäss nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeits aufwand notwendig macht , der den Rahmen dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten erforder lich ist (BGE 127 V 205 E. 4b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat.
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2019
hinsichtlich Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2017 und 2018 aufgehoben
und die persönlichen Beiträg e des Besc hwerdeführers für die Jahre 2017 und 2018
werden auf d en Mindestbeitrag her abgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit . m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Dispositiv
- 1.1 Mit Schreiben vom 1
- November 2018 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit, dass er gemäss den Angaben der kantonalen Steuerverwaltung fü r das Jahr 2015 Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit versteuere. Auf diesem Einkommen seien bisher noch keine AHV-Beiträge entrichtet worden ( Urk. 6/3). Am 1
- Dezember 2018 meldete sich der Versic herte bei der Ausgleichskasse per Januar 2015 zur Regist rierung als selbständigerwerbende r Strassenmusiker an ( Urk. 6/5) und reichte auf entsprechende Aufforderung hin verschi edene Unterlagen ein (Urk. 6/8 ). M it Verfügung en vom 1
- März 2019 setzte die Ausgleichs kasse die persönliche n AHV/IV/EO/FAK-Beiträge des Versicherten für das Jahr 2015 gestützt auf die Steuermeldung vom 1
- Oktober 2018 und das gemeldete Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24'000.-- auf Fr. 1 ‘ 642.45 ( inkl. Verwaltungs kosten ) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2015 auf Fr. 264.15 fest ( Urk. 6/14 -15 ) . Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2016 bis und mit 2019 erhob die Ausgleichskasse vorerst gestützt auf Selbstangaben mit Mitteilungen vom 1
- März 201 9 Akontobeiträge einschliesslich Verwaltungskosten von Fr. 2‘162.05 (Periode 2016; Urk. 6/19), Fr. 2‘360.15 (Periode 2017; Urk. 6/16 ) und Fr. 2‘910.40 (für die Perioden 2018 [ Urk. 6/20] und 2019 [ Urk. 6/ 21]) . Ferner for derte sie mit Verfügungen vom 1
- März 2019 für die Beitragsnachforderungen 2016 ( Urk. 6/11), 2017 ( Urk. 6/13) und 2018 ( Urk. 6/18) Verzugszinsen für jeweils ab
- Januar des dem Beitragsjahr nachfolgenden Jahres bis zum Erlass der Ver zugszinsverfügungen. 1.2 Am
- April 2019 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herabsetzung und Erlass der persönlichen Beitr äge für die Jahre 2015 bis 2019 (Urk. 6/27 ). Mit Eingabe vom 1
- Juli 2019 ( Urk. 6/31) reichte er der Ausgleichs kasse auf entsprechende Aufforderung hin verschiedene Unterlagen ( Urk. 6/32-48) ein. Mit Schreiben vom 2
- Juli 2019 ersuchte die Ausgleichskasse den Ver sicherten um zusät zliche Angaben ( Urk. 6/50), wozu dieser mit Eing abe vom
- August 2019 Stellung nahm ( Urk. 6/51 ; vgl. auch Urk. 6/52-57). Mit Verfü gung vom 12. September 2019 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Herab setzung der per sönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2015 bis zum 3
- Sep tember 2019 ab (Urk. 6/60 ). Dagegen erhob der Versicherte am 28. September 2019 Einsprache (Urk. 6/69 ). Zwischenzeitlich meldete die kantonale Steuerbehörde am
- Oktober 2019 für die Periode 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr . 30‘000.-- ( Urk. 6/85). Gestützt hierauf setzte die Ausgleichskasse die persön lichen Beiträge des Versicherten für die Beitragsperiode 2016 m it Verfügung vom 3
- Oktober 2019 definitiv fest und ersetzte damit ihre Mitteilung vom 1
- März 2019 ( Urk. 6/83). 1.3 Mit Entscheid vom 1
- Dezember 2019 ( Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Ein sprache des Versicherten vom 2
- September 2019 betreffend Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2015 bis 2019 ( Urk. 6/69) ab.
- Dagegen erhob der Versicherte am 2
- Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und die persönli chen Beiträge der Jahre 2015 bis 2019 herabzusetzen ; ferner sei zu überprüfen, ob er als Strassenmusiker als Selbständigerwerbender gelte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2
- Februar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 7).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1
- Dezember 2019 umfasst die Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2015 bis 201
- Die Qualifikation der Einnahmen als Strassenmusiker ist nicht dessen Gegenstand, auch wenn die Herabsetzung persönlicher Beiträge eine Beitrags pflicht als Selbständigerwerbender voraussetzt. Die Verfügungen vom 1
- März 2019 betreffend Nachzahlung und Festsetzung persönlicher Beiträge ab 2015 (vgl. hierzu nachfolgend) erwuchsen ausserdem unangefochten in Rechtskraft und sind daher keiner richterlichen Überprüfung mehr zugänglich. Auf das Begehren, die Einkünfte daraufhin zu überprüfen, ob selbständiges Erwerbseinkommen vorliegt oder nicht ( Urk. 1 Ziffer 25) , ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass Musizieren eine Dienstleistung darstellt und er diese zum Zweck und mit dem Ziel ausübt, Ein künfte von Passanten zu generieren, auch wenn die geldwerten Beiträge freiwillig sind und nicht eingefordert werden können. 1.3 Analoges gilt für den vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobenen Antrag auf Stundung bzw. Verzicht von Verzugszinsen ( Urk. 1 Ziffer 28). Die Verzugszins verfügungen vom 1
- März 2019 ( Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/18) sind in Rechts kraft erwachsen. Soweit die Verzugszinsen (noch) nicht verfügungsweise festge setzt wurden und hierüber kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es vorlie gend an einem Anfechtungsgegenstand. Auch wurde n die gebührenpfli chti gen Mahnungen betreffend persönliche Beiträge 2015 , 2016, 2017, 2018 und 2019 zwar jeweils am
- Oktober 2019 verfügt ( Urk. 6/63 -67 ), ein vom Gericht zu über prüfender Einspracheentscheid hierüber fehlt indes. Hinsichtlich der sinngemäss mitangefochtenen Verfügungen betreffend Verzugszinsen und Mahngebühren ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.4 Soweit schliesslich sein Antrag ( Urk. 1 Ziffer 28) auf « Stillsetzung und Annula tion der Verzugszinsen und Mahnungen» rechtskräftig verfügter Beiträge wäh rend der Dauer des hiesigen Beschwerdeverfahrens lautet und damit als prozessu ale n Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme , Vollstreckungs handlungen zu unterlassen ( § § 17 und 28 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivil prozessordnung [ZPO]) , entgegenzunehmen ist, so wird dieses Gesuch mit Fällung dieses Urteils gegenstandslos.
- 2.1 2.1.1 Die persönlichen Beiträge Selbständigerwerbender werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt ( Art. 14 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbin dung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sic herung [ AHVV ] ). Hierbei ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechts kräftigen Veranlagung fü r die direkte Bundessteuer ( Art. 23 Abs. 1 AHVV) und melden dieses der Ausgleichskasse ( Art. 27 AHVV). 2.1.2 Für das laufende Beitragsjahr erhebt die Ausgleichskasse gemäss Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge ( Abs. 1). Sie bestimmen diese aufgrund des voraus sichtlichen Einkommens des Beitragsjahres und können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zugrunde lag, es sei denn, der Bei tragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen ( Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkom men abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an ( Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskasse n die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden ( Abs. 4). Werden innert F rist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest ( Abs. 5). 2.1.3 Nach Eingang der Steuermeldung setzen die Ausgleichskassen die für das Bei tragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Aus gleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor ( Art. 25 Abs. 1 AHVV). 2.1.4 Erhält ferner eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzuset zen ( Art. 39 Abs. 1 AHVV) . 2.2 2.2.1 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selb ständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begrün detes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabset zung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung not wendigen Unterlagen einzureichen und glaub haft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 AHVV). 2.2.2 Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Not bedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbsein kommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinwei sen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs ( SchKG ) zu verstehen (BG E 120 V 271 E. 5a mit Hin weis). Im Kanton Zürich ist zur Berechnung des Existenz minimums das Kreis schreiben der Verwal tungskommission des Ober gerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungs recht lichen Existenzminimums vom 1
- September 2009 heranzu ziehen. 2.2.3 Zur Prüfung der Frage, ob sich eine Herabsetzung der Beiträge rechtfertigt, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in dem sie bezahlen sollte. Dies ist – unter Vor behalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - der Zeitpunkt, in welchem die Verfü gung über das Herabsetzungsbegehren in Rechtskraft erwächst, und gege benen falls jener, in welchem die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Bundes gericht über eine solche Herabsetzung entscheidet (Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts [EVG ] H 372/01 vom 28. März 2002 E. 2c; vgl. auch Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinter las senen versicherung ,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012 , Rz . 4 zu Art. 11 ). 2.2.4 Gegenstand einer Beitragsherabsetzung können nur Beiträge sein, die rechtskräf tig mittels Verfügung (oder gegebenenfalls Urteil ) festgesetzt worden sind ( Urteil des Bundesgerichts H 61/06 vom 29. Mai 2007 E. 3 mit Hinweisen). Da durch die vorbehaltlose Zahlung das Beitragsbezugsverfahren seinen Abschluss findet, kommt eine Herabsetzung für bereits geleistete Beiträge nicht mehr in Frage (EVGE 1953 S. 284). 2.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwer defall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicher ten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG; vgl. auch BGE 110 V 48 E. 4a). 3 . 3 .1 V orliegend ist zu beachten , dass die Beschwerdegegnerin die persönlichen Bei träge für die Jahre 2015 und 2016 rechtskräftig mittels Verfügung en ( Urk. 6/11, Urk. 6/14 -15 und Urk. 6/83) gestützt auf die Steuermeldungen festgesetzt hat (E. 2.1.3) . Diese Beiträge hat der Beschwerdeführer jedoch nach Lage der Akten bezahlt ( Urk. 3/24/1 und Urk. 3/24/3). Damit sind sie einer Herabsetzung nicht mehr zugänglich (E. 2.2.4) . 3 .2 Die persönlichen Beiträge der Perioden 2017 , 2018 und 2019 hat die Beschwer degegnerin ( n och ) nicht defini ti v , gestützt auf eine Steuermeldung, festgesetzt, sondern mit Mitteilungen vom 1
- März 2019 lediglich Akontobeiträge (E. 2.1.2) erhoben ( Urk. 6/13 , Urk. 6/18, Urk. 6/21), wobei zu vermerken bleibt , dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2019 , also noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentschei des , a uf den Mindestbeitrag reduziert hat te ( Urk. 6/88). Damit besteht kein Raum mehr für eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2019. Ob die Mitteilungen vom 1
- März 2018 betreffend Perioden 2017 und 2018 als Verfügungen (jedoch ohne Rechtsmittelbelehrungen) oder als Darstellung der Berechnungsgrundlage für vorläufig erhobene „ Akontobeiträge “ (E. 2.1.3) zu betrachten sind, kann angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil e des Bundesgerichts H 61/06 vom 2
- Mai 2007 und 9C_908/2014 vom
- Februar 2015 E. 3 ) offen bleiben. Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich zwar um provisorisch festgesetzte Beiträge. Auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung kommt indes Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (BGE 109 V 70 E. 2b S. 73; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom
- April 2014 E. 1 ). Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung der persönlichen Beiträge der Jahre 2017 ( Urk. 6/16) und 2018 ( Urk. 6/20) von Fr. 2‘360.15 respektive Fr. 2‘ 910.40 .-- unzumutbar ist.
- 4 .1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung seines Existenzminimums ein Grund betrag von Fr. 14‘400.-- anzurechnen sei. Da seine drei Kinder bei der Mutter leben würden, könnten diese im Grundbetrag nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren seien Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 9‘600.--, die Krankenversi cherung von Fr. 3‘769.--, die Haftpflichtversicherung von Fr. 101.--, der Unter haltsbeitrag für seine Tochter Y.___ von Fr. 7‘200.-- und Arztkosten von Fr. 602.-- ausgewiesen. Weitere Unterhaltszahlungen seien nicht belegt und könnten nicht berücksichtigt werden. Das Existenzminimum betrage demnach Fr. 35‘672.--. Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers würden sich sodann auf Fr. 42‘770.-- belaufen. Selbst wenn man ihm beim Existenzminimum Berufs auslagen von Fr. 2‘560.-- - unter anderem für sein Auto - anrechne, resultiere somit ein Einnahmeüberschuss von Fr. 4‘538.--. Dies auch ohne Anrechnung des Fahrzeugwertes von Fr. 3‘326.-- ( gemäss Steuererklärung 2018), welcher dann konsequenterweise bei den verfügbaren Mitteln angerechnet werden müsste. Die Beschwerdegegnerin gehe deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe ( Urk. 2). 4 .2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er von seinen Ein nahmen als Strassenmusiker keine Abrechnungen oder Belege habe. Die Einnah men seien stark vom Wetter, von seinem Standort auf der Strasse, vom Monat, Wochentag und von der Uhrzeit abhängig. In der Steuererklärung gebe er deshalb jeweils eine Schätzung der Einnahmen an, wobei er bezweifle, ob es sich hierbei überhaupt um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er durch die Angaben in der Steuererklärung in derart finanzielle Nöte gerate, wie dies momentan der Fall sei. Im Rahmen der Berechnung seines Existenzminimums sei zu berücksichtigen, dass er für den Transport seiner Instrumente gelegentlich auf ein Auto angewiesen sei. Die Instrumente müssten repariert und gewartet werden. Wenn er in anderen Städten oder Kantonen Musik mache, müsse er sich überdies auswärtig verpflegen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er nicht in einem 100%-Pensum als Stras senmusiker unterwegs sein könne, weil er seine Kinder oft betreue. Hinsichtlich seiner jüngeren Töchter Z.___ und A.___ würden er und seine Ex-Partnerin, die teilzeitlich als Pflegefachfrau im Universitätsspital B.___ angestellt sei und unregelmässige Arbeitszeiten habe, sich monatlich absprechen. Für Z.___ und A.___ bezahle er seiner Ex-Partnerin monatlich mindestens je Fr. 400.-- in bar. Sein Notbedarf übersteige damit seine verfügbaren Mittel (Urk. 1 S. 9 ff.). 5 . 5.1 Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Partnerin drei Töchter ( Y.___ , A.___ und Z.___ ) haben, welche 2012, 2015 bzw. 2017 geboren wurden. Die elterliche Sorge über die drei Töchter, die grundsätzlich bei der Ex-Partnerin wohnen , üben sie gemeinsam aus ( Urk. 3/25-27 ). A ufseiten des Existenzminimum s des Beschwerdeführers sind sodann zumindest folgende Aus gaben ausgewiesen ( Urk. 6/61): Grundbetrag: Fr. 14‘400. -- Wohnungskosten: Fr. 9‘600. -- Krankenversicherung: Fr. 3‘769. -- Haftpflichtversicherung: Fr.
- -- Unterhaltsbeiträge Y.___ : Fr. 7‘200. -- Auslagen Arzt: Fr. 602 . — Total: Fr. 35‘672.-- Aufseiten der verfügbaren Mittel ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Steuererkläru ng 2018 von einem Einkom men von Fr. 36‘000.-- und von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 4‘886.-- aus , weshalb – unter Berücksichtigung der individuellen Prämien verbilligung von Fr. 1‘884.-- - ein Betrag von Fr. 42‘770.-- resultiert e ( Urk. 6/61). 5.2 5.2 .1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „ Berufsauslagen “ betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass er seinen Aufwand offensichtlich nicht von den Bar einnahmen abzog, sondern die Bruttoeinnahmen (Umsatz) als Selbständigerwer bender deklarierte und die Unkosten - wie ein Unselbständigerwerbstätiger - als Berufsauslagen steuermässig in Abzug brachte. Es rechtfertigt sich daher jeden falls, diese Gestehungskosten beim Existenzminimum zu berücksichtigen. S ein Vorbringen , dass er für de n Transport seiner Instrumente (Gitarren, Rhodes) zuweilen auf ein Auto angewiesen sei ( Urk. 1 S. 10) , er scheint plausibel. Ziff. 3.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsre chtlichen Existenzmini mums sieht vor, dass bei einem Auto, dem Kompetenzqualität zukommt (das heisst , welches zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zur Arbeit gebraucht wird ) , Fr. 100.-- bis Fr. 600.-- pro Monat anzurechnen sind. Da der Beschwe rdeführer sein Auto gemäss den Angaben im Formular Berufsauslagen der Steuererklärung 2 018 offenbar eher selten benötigt (Urk. 6/80/1) , ist hier von einem Betrag von Fr. 200.-- pro Monat bzw. Fr. 2‘400. -- pro Jahr auszugehen . Da es si ch bei seinem Auto, dessen Steuerwert Fr. 2‘660.80 beträgt ( Urk. 6/68/2), um ei n Kompetenzstück handelt, ist dieses bei der Ermittlung der verfügbaren Mittel im Übrigen nicht zu berücksichtigen. Ebenso überzeugend ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rah men seiner Auftritte in anderen Städten oder Kantonen Mehrkosten für die Ver pflegung entstehen würden ( Urk. 1 S. 10) . Die se Mehrkosten bezifferte er im For mular Berufsauslagen der Steu ererklärung 2018 mit Fr.
- -- ( Urk. 6/80/1) , was angemessen erscheint. Als ertragsmindernder Aufwand und damit anrechenbar sind schliesslich auch d i e Kosten für neue Gitarre n saiten, welche sich gemäss den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers auf ca. Fr.
- -- pro Monat belaufen ( Urk. 1 S. 10). Die Kosten für die Wartung des Rhodes und der Gitarren (verkrümm ter/verzogener Gitarrenhals) hat der Beschwerdeführer nicht beziffert. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Preisniveau in der Schweiz dürfte n dies bezüglich aber zusätzlich Fr. 50.-- pro Monat hinzukommen, weshalb insgesamt (inkl. der neuen Gitarresaiten ) von einem Betrag von Fr. 100.-- pro Monat bzw. Fr. 1‘ 200.-- pro Jahr Aufwand auszugehen ist. Demgemäss kommen zum von der Beschwerdegegnerin errechneten Existenzmi nimum von Fr. 35‘672. -- Fr. 4‘020. -- ( Fr. 2‘400.-- + Fr. 420.-- + Fr. 1‘200.--) hinzu, weshalb ein Zwischentotal von Fr. 39‘692.-- resultiert. 5.2 .2 Aus d em Schreiben der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers vom 2
- September 2019 geht sodann hervor , dass sie in einem 50%-Pensum im Univer sitätsspital B.___ angestellt sei , wobei sie hauptsächlich Nachtdienst leiste. Z.___ und A.___ würden in den Zeiten, in denen sie arbeite und die Kinder nicht die Kin dertag esstätte besuch en würden, vom Beschwerdeführer betreut. Da die Betreu ungstage/-zeiten de s Beschwerdeführers aufgrund ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten im Universitätsspital sehr unterschiedlich seien, hätten sie und der Beschwerdeführer abgemacht, dass seine Auslagen für die Kinder jeweils vom vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr.
- -- pro Kind abgerechnet würden. Die minimale Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers betrage Fr.
- -- . In den Monaten, in denen er die Kinder selten betreue (nur an den Wochenenden), beteilige er sich an den laufenden Kosten mit Fr. 600.-- pro Kind. Da Y.___ bereits schulpflichtig sei und in den Hort gehe, hätten sie und der Beschwerde führer sich darauf geeinigt, dass er für Y.___ jeden Monat fix Fr. 600.-- Ali mente bezahle ( Urk. 6/76). Diese Darlegungen der Ex-Partnerin decken sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wobei zu ergänzen ist, dass Z.___ und A.___ gemäss Beschwerdeschrift seit Dezember 2019 dienstags und mittwochs die Kindertag es stätte besuchen ( Urk. 1 S. 15 ). Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerde führer in der Steuererklärung 2018 noch ausdrücklich angegeben hatte, dass er lediglich für Y.___ Alimente bezahle ( Urk. 6/8/27) . Selbst wenn man die Unterhaltszahlungen für Z.___ und A.___ in bar vor diesem Hintergrund nich t als ausgewiesen betrachtet , kann aber zumindest als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seine beiden noch nicht schulpflichtigen Töchter regelmässig betreut, wenn seine Ex-Partnerin arbeitet und die Töchter nicht in der Kinderta gesstätte sind (vgl. dazu etwa auch die detaillierten Angaben zu den Betreu ungstagen und – nächten im November 2019; Urk. 1 S. 13 ). Aus diesem Grund ist es sachgerecht, den Grundbetr ag des Beschwerdeführers um Fr. 2
- -- (je Fr. 100.-- für Z.___ und A.___ ) pro Monat zu erhöhen (beim obhutsberechtigten Elternteil geht man bei Kindern bis 10 Jahren von Kosten von Fr.
- -- pro Monat aus; vgl. Urk. 6/61). Demgemäss kommen für seine beiden T öchter Z.___ und A.___ Ausgaben von Fr. 2‘400. -- pro Jahr hinzu, weshalb sich da s Exis tenzminimum auf Fr. 42‘092. -- ( Fr. 39‘692.-- + Fr. 2‘400.--) erhöht. 5.3 5.3 .1 Was die verfügbaren Mittel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Guthaben des Beschwerdeführer s auf der Bank Ende 2018 insgesamt Fr. 4‘886.-- betrug ( Urk. 6/8/27 und Urk. 6/8/30). Während sein Gesuch um Herabsetzung der per sönlichen Beiträge geprüft wurde (Juli 2019), hatte sich sein Guthaben auf der Bank aber auf Fr. 3‘559.15 und bei Beschwerdeerhebu ng im Januar 2020 auf Fr. 321.60 reduziert (vgl. Bankbelege der Credit Suisse, Zürcher Kantonalbank u nd Alternativen Bank; Urk. 3 /43 und Urk. 6/33-35). Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang in nachvollziehbarer Weise, dass seine Ein nahmen als Strassenmusiker im Januar regelmässig geringer se ien ( Urk. 1 S. 16). Aufgrund dieser vorliegend zu berücksichtigenden Verringerung seines Vermö gens (vgl. E. 1.4) ist somit von verfügba ren Mitteln von (höchstens) Fr. 38‘702.35 ( Fr. 36‘000.-- + 1‘884.-- + Fr. 818.35) auszugehen. 5.3 .2 Schliess lich ist zu beachten, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers a b Mitte März 2020 weiter eingebrochen sein dürften. Dies deshalb, weil der Bundes rat am 1
- März 2020 aufgrund des Coronavirus (Covid-19) die ausserordentliche Lage gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiegesetz ) erklärt und zum Schutz der Bevölkerung zahlreiche Massnahmen getroffen hat. So wurde die Bevölkerung unter anderem angewie sen , wenn möglich zu Hause zu bl eiben. Veranstaltungen von mehr als fünf Per so nen wurden verboten (vgl. www.bag.admin.ch ). Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers dürften sich also noch zusätzlich verringert haben. 5.4 Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers liegen demzufolge unter seinem Notbedarf , weshalb ihm die Bezahlung der persönli chen Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 nicht zumutbar ist. Die se Beiträge sind daher auf den Mindest beitrag herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerich ts H 125/06 vom 6. Februar 2008 E. 5.2) , und der angefocht ene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 ist entsprechend zu korrigieren. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde , soweit auf sie eingetreten werden kann. 6 . Eine obsiegende unvertretene Partei hat rechtsprechungsgemäss nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeits aufwand notwendig macht , der den Rahmen dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten erforder lich ist (BGE 127 V 205 E. 4b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1
- Dezember 2019 hinsichtlich Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2017 und 2018 aufgehoben und die persönlichen Beiträg e des Besc hwerdeführers für die Jahre 2017 und 2018 werden auf d en Mindestbeitrag her abgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 . Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit . m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00010
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
26. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Schreiben vom 1 2. November 2018 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___
mit, dass er gemäss den Angaben der kantonalen Steuerverwaltung fü r das Jahr 2015 Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit versteuere. Auf diesem Einkommen seien bisher noch keine AHV-Beiträge entrichtet worden ( Urk. 6/3). Am 1 0. Dezember 2018 meldete sich der Versic herte bei der Ausgleichskasse per Januar 2015 zur Regist rierung als selbständigerwerbende r Strassenmusiker an ( Urk. 6/5) und reichte auf entsprechende Aufforderung hin verschi edene Unterlagen ein (Urk. 6/8 ).
M it Verfügung en vom 1 8. März 2019 setzte die Ausgleichs kasse
die persönliche n
AHV/IV/EO/FAK-Beiträge des Versicherten für das Jahr 2015
gestützt auf die Steuermeldung vom 1 8. Oktober 2018 und das gemeldete Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24'000.-- auf Fr. 1 ‘ 642.45 ( inkl. Verwaltungs kosten ) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2015 auf Fr. 264.15 fest ( Urk. 6/14 -15 ) . Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2016 bis und mit 2019 erhob die Ausgleichskasse vorerst gestützt auf Selbstangaben mit Mitteilungen vom 1 8. März 201 9 Akontobeiträge
einschliesslich Verwaltungskosten von Fr. 2‘162.05 (Periode 2016; Urk. 6/19), Fr. 2‘360.15 (Periode 2017; Urk. 6/16 ) und Fr. 2‘910.40 (für die Perioden 2018 [ Urk. 6/20] und 2019 [ Urk. 6/ 21]) . Ferner for derte sie mit Verfügungen vom 1 8. März 2019 für die Beitragsnachforderungen 2016 ( Urk. 6/11), 2017 ( Urk. 6/13) und 2018 ( Urk. 6/18) Verzugszinsen für jeweils ab 1. Januar des dem Beitragsjahr nachfolgenden Jahres bis zum Erlass der Ver zugszinsverfügungen. 1.2
Am 1. April 2019 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herabsetzung und Erlass der persönlichen Beitr äge für die Jahre 2015 bis 2019 (Urk. 6/27 ). Mit Eingabe vom 1 4. Juli 2019 ( Urk. 6/31)
reichte er
der Ausgleichs kasse auf entsprechende Aufforderung hin
verschiedene Unterlagen ( Urk. 6/32-48) ein. Mit Schreiben vom 2 3. Juli 2019 ersuchte die Ausgleichskasse den Ver sicherten um zusät zliche Angaben ( Urk. 6/50), wozu dieser mit Eing abe vom 6. August 2019 Stellung nahm ( Urk. 6/51 ; vgl. auch Urk. 6/52-57). Mit Verfü gung vom 12. September 2019 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Herab setzung der per sönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2015 bis zum 3 0. Sep tember 2019 ab (Urk. 6/60 ). Dagegen erhob der Versicherte am 28. September 2019 Einsprache (Urk. 6/69 ).
Zwischenzeitlich meldete die kantonale Steuerbehörde am 4. Oktober 2019 für die Periode 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr . 30‘000.-- ( Urk. 6/85). Gestützt hierauf setzte die Ausgleichskasse die persön lichen Beiträge des Versicherten für die Beitragsperiode 2016 m it Verfügung vom 3 1. Oktober 2019 definitiv fest und ersetzte damit ihre Mitteilung vom 1 8. März 2019 ( Urk. 6/83). 1.3
Mit Entscheid vom 1 7. Dezember 2019 ( Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Ein sprache des Versicherten vom 2 8. September 2019 betreffend Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2015 bis 2019 ( Urk. 6/69) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei en der angefochtene Entscheid aufzuheben und die persönli chen Beiträge der Jahre 2015 bis 2019 herabzusetzen ; ferner sei zu überprüfen, ob er als Strassenmusiker als Selbständigerwerbender gelte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei
( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2019 umfasst die Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2015 bis 201 9. Die Qualifikation der Einnahmen als Strassenmusiker ist nicht dessen Gegenstand, auch wenn die Herabsetzung persönlicher Beiträge eine Beitrags pflicht als Selbständigerwerbender voraussetzt. Die Verfügungen vom 1 8. März 2019 betreffend Nachzahlung und Festsetzung persönlicher Beiträge ab 2015 (vgl. hierzu nachfolgend) erwuchsen ausserdem unangefochten in Rechtskraft und sind daher keiner richterlichen Überprüfung mehr zugänglich. Auf das Begehren, die Einkünfte daraufhin zu überprüfen, ob selbständiges Erwerbseinkommen vorliegt oder nicht ( Urk. 1 Ziffer 25) , ist daher nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass Musizieren eine Dienstleistung darstellt und er diese zum Zweck und mit dem Ziel ausübt, Ein künfte von Passanten zu generieren, auch wenn die geldwerten Beiträge freiwillig sind und nicht eingefordert werden können. 1.3
Analoges gilt für den vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobenen Antrag auf Stundung bzw. Verzicht von Verzugszinsen ( Urk. 1 Ziffer 28). Die Verzugszins verfügungen vom 1 8. März 2019 ( Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/18) sind in Rechts kraft erwachsen. Soweit die Verzugszinsen (noch) nicht verfügungsweise festge setzt wurden und hierüber kein
Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es vorlie gend an einem Anfechtungsgegenstand.
Auch wurde n die gebührenpfli chti gen Mahnungen betreffend persönliche Beiträge 2015 , 2016, 2017, 2018 und 2019 zwar jeweils am 1. Oktober 2019 verfügt ( Urk. 6/63 -67 ), ein vom Gericht zu über prüfender Einspracheentscheid hierüber fehlt indes. Hinsichtlich der sinngemäss mitangefochtenen Verfügungen betreffend Verzugszinsen und Mahngebühren ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.4
Soweit schliesslich sein Antrag ( Urk. 1 Ziffer 28) auf « Stillsetzung und Annula tion der Verzugszinsen und Mahnungen»
rechtskräftig verfügter Beiträge wäh rend der Dauer des hiesigen Beschwerdeverfahrens lautet und damit als prozessu ale n Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme , Vollstreckungs handlungen zu unterlassen ( § § 17 und 28 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivil prozessordnung [ZPO]) , entgegenzunehmen ist, so wird dieses Gesuch mit Fällung dieses Urteils gegenstandslos. 2. 2.1
2.1.1
Die persönlichen Beiträge Selbständigerwerbender werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt ( Art. 14 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbin dung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sic herung
[ AHVV ] ). Hierbei ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechts kräftigen Veranlagung fü r die direkte Bundessteuer ( Art. 23 Abs. 1 AHVV) und melden dieses der Ausgleichskasse ( Art. 27 AHVV).
2.1.2
Für das laufende Beitragsjahr erhebt die Ausgleichskasse gemäss Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge ( Abs. 1). Sie bestimmen diese aufgrund des voraus sichtlichen Einkommens des Beitragsjahres und können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zugrunde lag, es sei denn, der Bei tragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen ( Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkom men abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an ( Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskasse n die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden ( Abs. 4). Werden innert F rist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest ( Abs. 5).
2.1.3
Nach Eingang der Steuermeldung setzen die Ausgleichskassen die für das Bei tragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Aus gleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor ( Art. 25 Abs. 1 AHVV). 2.1.4
Erhält ferner eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzuset zen ( Art. 39 Abs. 1 AHVV) . 2.2 2.2.1
Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selb ständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begrün detes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1
AHVG). Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabset zung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung not wendigen Unterlagen einzureichen und glaub haft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 AHVV). 2.2.2
Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Not bedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbsein kommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinwei sen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs
( SchKG ) zu verstehen (BG E 120 V 271 E. 5a mit Hin weis). Im Kanton Zürich ist zur Berechnung des Existenz minimums das Kreis schreiben der Verwal tungskommission des Ober gerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungs recht lichen Existenzminimums vom 1
6. September 2009 heranzu ziehen. 2.2.3
Zur Prüfung der Frage, ob sich eine Herabsetzung der Beiträge rechtfertigt, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in dem sie bezahlen sollte. Dies ist – unter Vor behalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - der Zeitpunkt, in welchem die Verfü gung über das Herabsetzungsbegehren in Rechtskraft erwächst, und gege benen falls jener, in welchem die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Bundes gericht über eine solche Herabsetzung entscheidet (Urteil des damaligen Eidge nössischen Versicherungsgerichts [EVG ] H 372/01 vom 28. März 2002 E. 2c; vgl.
auch Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinter las senen versicherung , 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012 , Rz . 4 zu Art. 11 ). 2.2.4
Gegenstand einer Beitragsherabsetzung können nur Beiträge sein, die rechtskräf tig mittels Verfügung (oder gegebenenfalls Urteil ) festgesetzt worden sind ( Urteil des Bundesgerichts H 61/06 vom 29. Mai 2007 E. 3 mit Hinweisen). Da durch die vorbehaltlose Zahlung das Beitragsbezugsverfahren seinen Abschluss findet, kommt eine Herabsetzung für bereits geleistete Beiträge nicht mehr in Frage (EVGE 1953 S. 284). 2.3
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwer defall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicher ten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG; vgl. auch BGE 110 V 48 E. 4a). 3 . 3 .1
V orliegend ist zu beachten , dass die Beschwerdegegnerin die persönlichen Bei träge für die Jahre 2015 und 2016 rechtskräftig mittels Verfügung en
( Urk. 6/11, Urk. 6/14 -15 und Urk. 6/83) gestützt auf die Steuermeldungen festgesetzt hat (E. 2.1.3) . Diese Beiträge hat der Beschwerdeführer jedoch nach Lage der Akten bezahlt ( Urk. 3/24/1 und Urk. 3/24/3). Damit sind sie einer Herabsetzung nicht mehr zugänglich (E. 2.2.4) . 3 .2
Die persönlichen Beiträge der Perioden 2017 , 2018 und 2019 hat die Beschwer degegnerin
( n och )
nicht defini ti v , gestützt auf eine Steuermeldung, festgesetzt, sondern mit Mitteilungen vom 1 8. März 2019 lediglich Akontobeiträge (E. 2.1.2) erhoben ( Urk. 6/13 , Urk. 6/18, Urk. 6/21), wobei zu vermerken bleibt , dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 mit Mitteilung vom 1 1. Dezember 2019 , also noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentschei des , a uf den Mindestbeitrag reduziert hat te ( Urk. 6/88).
Damit besteht kein Raum mehr für eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2019.
Ob die Mitteilungen vom 1 8. März 2018 betreffend Perioden 2017 und 2018 als Verfügungen (jedoch ohne Rechtsmittelbelehrungen) oder als Darstellung der Berechnungsgrundlage für vorläufig erhobene „ Akontobeiträge “ (E. 2.1.3) zu betrachten sind, kann angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil e des Bundesgerichts H 61/06 vom 2 9. Mai 2007 und 9C_908/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3 ) offen bleiben.
Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich zwar um provisorisch festgesetzte Beiträge. Auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung kommt indes Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (BGE 109 V 70 E. 2b S. 73; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1 ).
Nachfolgend bleibt somit
zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung der persönlichen Beiträge der Jahre 2017 ( Urk. 6/16) und 2018
( Urk. 6/20) von Fr. 2‘360.15 respektive Fr. 2‘ 910.40 .-- unzumutbar ist. 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung seines Existenzminimums ein Grund betrag von Fr. 14‘400.-- anzurechnen sei. Da seine drei Kinder bei der Mutter leben würden, könnten diese im Grundbetrag nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren seien Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 9‘600.--, die Krankenversi cherung von Fr. 3‘769.--, die Haftpflichtversicherung von Fr. 101.--, der Unter haltsbeitrag für seine Tochter Y.___ von Fr. 7‘200.-- und Arztkosten von Fr. 602.-- ausgewiesen. Weitere Unterhaltszahlungen seien nicht belegt und könnten nicht berücksichtigt werden. Das Existenzminimum betrage demnach Fr. 35‘672.--. Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers würden sich sodann auf Fr. 42‘770.-- belaufen. Selbst wenn man ihm beim Existenzminimum Berufs auslagen von Fr. 2‘560.-- - unter anderem für sein Auto - anrechne, resultiere somit ein Einnahmeüberschuss von Fr. 4‘538.--. Dies auch ohne Anrechnung des Fahrzeugwertes von Fr. 3‘326.-- ( gemäss Steuererklärung 2018), welcher dann konsequenterweise bei den verfügbaren Mitteln angerechnet werden müsste. Die Beschwerdegegnerin gehe deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe ( Urk. 2). 4 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er von seinen Ein nahmen als Strassenmusiker keine Abrechnungen oder Belege habe. Die Einnah men seien stark vom Wetter, von seinem Standort auf der Strasse, vom Monat, Wochentag und von der Uhrzeit abhängig. In der Steuererklärung gebe er deshalb jeweils eine Schätzung der Einnahmen an, wobei er bezweifle, ob es sich hierbei überhaupt um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er durch die Angaben in der Steuererklärung in derart finanzielle Nöte gerate, wie dies momentan der Fall sei. Im Rahmen der Berechnung seines Existenzminimums sei zu berücksichtigen, dass er für den Transport seiner Instrumente gelegentlich auf ein Auto angewiesen sei. Die Instrumente müssten repariert und gewartet werden. Wenn er in anderen Städten oder Kantonen Musik mache, müsse er sich überdies auswärtig verpflegen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er nicht in einem 100%-Pensum als Stras senmusiker unterwegs sein könne, weil er seine Kinder oft betreue. Hinsichtlich seiner jüngeren Töchter Z.___ und A.___ würden er und seine Ex-Partnerin, die teilzeitlich als Pflegefachfrau im Universitätsspital B.___ angestellt sei und unregelmässige Arbeitszeiten habe, sich monatlich absprechen. Für Z.___ und A.___ bezahle er seiner Ex-Partnerin monatlich mindestens je Fr. 400.-- in bar. Sein Notbedarf übersteige damit seine verfügbaren Mittel (Urk. 1 S. 9 ff.). 5 . 5.1
Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Partnerin drei Töchter ( Y.___ , A.___ und Z.___ ) haben, welche 2012, 2015 bzw. 2017 geboren wurden. Die elterliche Sorge über die drei Töchter, die grundsätzlich bei der Ex-Partnerin wohnen , üben sie gemeinsam aus ( Urk. 3/25-27 ). A ufseiten des Existenzminimum s des Beschwerdeführers sind sodann zumindest folgende Aus gaben ausgewiesen ( Urk. 6/61):
Grundbetrag:
Fr. 14‘400. --
Wohnungskosten:
Fr. 9‘600. --
Krankenversicherung:
Fr. 3‘769. --
Haftpflichtversicherung:
Fr. 101. --
Unterhaltsbeiträge Y.___ :
Fr. 7‘200. --
Auslagen Arzt:
Fr. 602 . —
Total:
Fr. 35‘672.--
Aufseiten der verfügbaren Mittel ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Steuererkläru ng 2018 von einem Einkom men von Fr. 36‘000.-- und von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 4‘886.-- aus , weshalb
– unter Berücksichtigung der individuellen Prämien verbilligung von Fr. 1‘884.-- - ein Betrag von
Fr. 42‘770.-- resultiert e ( Urk. 6/61). 5.2 5.2 .1
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „ Berufsauslagen “ betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass er seinen Aufwand offensichtlich nicht von den Bar einnahmen abzog, sondern die Bruttoeinnahmen (Umsatz) als Selbständigerwer bender deklarierte und die Unkosten - wie ein Unselbständigerwerbstätiger
- als Berufsauslagen steuermässig in Abzug brachte. Es rechtfertigt sich daher jeden falls, diese Gestehungskosten beim Existenzminimum zu berücksichtigen.
S ein Vorbringen , dass er für de n Transport seiner Instrumente (Gitarren, Rhodes)
zuweilen auf ein Auto angewiesen sei ( Urk. 1 S. 10) , er scheint plausibel. Ziff. 3.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsre chtlichen Existenzmini mums sieht vor, dass bei einem Auto, dem Kompetenzqualität zukommt (das heisst , welches zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zur Arbeit gebraucht wird ) ,
Fr. 100.-- bis Fr. 600.-- pro Monat anzurechnen sind. Da der Beschwe rdeführer sein Auto gemäss den Angaben im Formular Berufsauslagen der Steuererklärung 2 018 offenbar eher selten benötigt (Urk. 6/80/1) , ist hier
von einem Betrag von Fr. 200.-- pro Monat bzw. Fr. 2‘400. -- pro Jahr auszugehen . Da es si ch bei seinem Auto, dessen Steuerwert
Fr. 2‘660.80 beträgt ( Urk. 6/68/2), um ei n Kompetenzstück handelt, ist dieses bei der Ermittlung der verfügbaren Mittel im Übrigen nicht zu berücksichtigen.
Ebenso überzeugend ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rah men seiner Auftritte in anderen Städten oder Kantonen Mehrkosten für die Ver pflegung entstehen würden ( Urk. 1 S. 10) . Die se Mehrkosten
bezifferte er im For mular Berufsauslagen der Steu ererklärung 2018 mit Fr. 420. -- ( Urk. 6/80/1) , was angemessen erscheint.
Als ertragsmindernder Aufwand und damit
anrechenbar sind
schliesslich auch d i e Kosten für neue Gitarre n saiten, welche sich gemäss den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers auf ca. Fr. 50. -- pro Monat belaufen
( Urk. 1 S. 10). Die Kosten für die Wartung des Rhodes und der Gitarren (verkrümm ter/verzogener Gitarrenhals) hat der Beschwerdeführer nicht beziffert. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Preisniveau in der Schweiz dürfte n dies bezüglich aber zusätzlich
Fr. 50.-- pro Monat hinzukommen, weshalb insgesamt (inkl. der neuen Gitarresaiten ) von einem Betrag von Fr. 100.-- pro Monat bzw. Fr. 1‘ 200.-- pro Jahr Aufwand auszugehen ist.
Demgemäss kommen zum von der Beschwerdegegnerin errechneten Existenzmi nimum von Fr. 35‘672. -- Fr. 4‘020. -- ( Fr. 2‘400.-- + Fr. 420.-- + Fr. 1‘200.--) hinzu, weshalb ein Zwischentotal von Fr. 39‘692.--
resultiert. 5.2 .2
Aus d em Schreiben der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers vom 2 5. September 2019 geht
sodann hervor , dass sie
in einem 50%-Pensum im Univer sitätsspital B.___ angestellt sei , wobei sie hauptsächlich Nachtdienst leiste.
Z.___ und A.___
würden in den Zeiten, in denen sie arbeite und die Kinder nicht die Kin dertag esstätte besuch en würden, vom Beschwerdeführer betreut. Da die Betreu ungstage/-zeiten de s Beschwerdeführers aufgrund ihrer
unregelmässigen Arbeitszeiten im Universitätsspital sehr unterschiedlich seien, hätten sie und der Beschwerdeführer abgemacht, dass seine Auslagen für die Kinder jeweils vom vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 600. -- pro Kind abgerechnet würden. Die minimale Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers betrage
Fr. 400. -- . In den Monaten, in denen er die Kinder selten betreue (nur an den Wochenenden), beteilige er sich an den laufenden Kosten mit Fr. 600.-- pro Kind. Da Y.___
bereits schulpflichtig sei und in den Hort gehe, hätten sie und der Beschwerde führer sich darauf geeinigt, dass er für Y.___ jeden Monat fix Fr. 600.-- Ali mente bezahle ( Urk. 6/76).
Diese Darlegungen der Ex-Partnerin decken sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wobei zu ergänzen ist, dass Z.___ und A.___
gemäss Beschwerdeschrift seit Dezember 2019 dienstags und mittwochs die Kindertag es stätte besuchen ( Urk. 1 S. 15 ). Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerde führer in der Steuererklärung 2018 noch ausdrücklich angegeben hatte, dass er lediglich für Y.___ Alimente bezahle ( Urk. 6/8/27) . Selbst wenn man die Unterhaltszahlungen für Z.___ und A.___ in bar vor diesem Hintergrund nich t als ausgewiesen betrachtet , kann aber zumindest als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seine beiden noch nicht schulpflichtigen Töchter regelmässig betreut, wenn seine Ex-Partnerin arbeitet und die Töchter nicht in der Kinderta gesstätte sind (vgl. dazu etwa auch die
detaillierten Angaben zu den Betreu ungstagen und – nächten im November 2019;
Urk. 1 S. 13 ). Aus diesem Grund ist es sachgerecht, den Grundbetr ag des Beschwerdeführers um Fr. 2 00. -- (je Fr. 100.-- für Z.___ und A.___ ) pro Monat
zu erhöhen (beim obhutsberechtigten Elternteil geht man bei Kindern bis 10 Jahren von Kosten von Fr. 400. -- pro Monat aus; vgl. Urk. 6/61). Demgemäss kommen für seine beiden T öchter Z.___ und A.___ Ausgaben von
Fr. 2‘400. -- pro Jahr hinzu, weshalb sich da s Exis tenzminimum auf Fr. 42‘092. -- ( Fr. 39‘692.-- + Fr. 2‘400.--) erhöht. 5.3 5.3 .1
Was die verfügbaren Mittel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Guthaben des Beschwerdeführer s auf der Bank
Ende 2018
insgesamt
Fr. 4‘886.-- betrug ( Urk. 6/8/27 und Urk. 6/8/30). Während sein Gesuch um Herabsetzung der per sönlichen Beiträge geprüft wurde (Juli 2019), hatte sich sein Guthaben
auf der Bank aber auf Fr. 3‘559.15 und bei Beschwerdeerhebu ng im Januar 2020 auf Fr. 321.60 reduziert (vgl. Bankbelege der Credit Suisse, Zürcher Kantonalbank u nd Alternativen Bank; Urk. 3 /43 und Urk. 6/33-35). Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang in nachvollziehbarer Weise, dass seine Ein nahmen als Strassenmusiker im Januar regelmässig geringer se ien ( Urk. 1 S. 16). Aufgrund dieser vorliegend zu berücksichtigenden Verringerung seines Vermö gens (vgl. E. 1.4) ist somit von verfügba ren Mitteln von (höchstens) Fr. 38‘702.35 ( Fr. 36‘000.-- + 1‘884.-- +
Fr. 818.35) auszugehen.
5.3 .2
Schliess lich ist zu beachten, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers a b Mitte März 2020
weiter eingebrochen sein dürften. Dies deshalb, weil der Bundes rat am 1 6. März 2020 aufgrund des Coronavirus (Covid-19)
die ausserordentliche Lage gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiegesetz )
erklärt und zum Schutz der Bevölkerung zahlreiche Massnahmen
getroffen hat. So wurde die Bevölkerung unter anderem angewie sen , wenn möglich zu Hause zu bl eiben. Veranstaltungen von mehr als fünf Per so nen wurden verboten (vgl. www.bag.admin.ch ). Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers dürften sich also noch zusätzlich verringert haben. 5.4
Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers liegen demzufolge unter seinem Notbedarf , weshalb ihm die Bezahlung der persönli chen Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 nicht zumutbar ist. Die se Beiträge sind daher auf den Mindest beitrag herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerich ts H 125/06 vom 6. Februar 2008 E. 5.2) , und
der angefocht ene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 ist entsprechend zu korrigieren.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung
der Beschwerde , soweit auf sie eingetreten werden kann.
6 .
Eine obsiegende unvertretene Partei hat rechtsprechungsgemäss nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeits aufwand notwendig macht , der den Rahmen dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten erforder lich ist (BGE 127 V 205 E. 4b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat.
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Dezember 2019
hinsichtlich Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2017 und 2018 aufgehoben
und die persönlichen Beiträg e des Besc hwerdeführers für die Jahre 2017 und 2018
werden auf d en Mindestbeitrag her abgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit . m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl