Sachverhalt
1.
Z.___ meldete sich am 14. Mai 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Mitglied des V ereins X.___ zur Anerkennung und Registrierung als Selb stän dig er werbende im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme am 22. August 2017 an (Urk. 6/2) und legte unter anderem die am 16. Mai 2017 unterzeichnete Leis tungs verein barung mit dem V erein X.___ zu den Akten (Urk. 6/4/4f.). Mit Schreiben vom 3. August 2018 teilte die Ausgleichskasse Z.___ und dem
V erein X.___ mit, dass das Begehren von Z.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt werde und der V erein X.___ das an Z.___ ausbezahlte Honorar als «Arbeit nehmer einkommen» mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 6/5-6). Nachdem sowohl Z.___ als auch der V erein X.___ eine ein spra chefähige Verfügung verlangt hatten, verfügte die Ausgleichskasse am 9. Oktober 2018 respektive am 22. Oktober 2018 entspre chend ihrem Schreiben vom 3. August 2018 (Urk. 6/13-14). Die von Z.___ am 29. Oktober 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/17) wies die Aus gleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 29. Januar 2019 ab , ohne ihn dem V erein X.___
mitzuer öffnen (Urk. 6/21). Mit Eingabe vom 8. November 2018 hatte auch der V erein X.___ Einsprache gegen die Ver fügung vom 22. Oktober 2018 erhoben (Urk. 6/19). Nachdem die Ausgleichskasse vom V erein X.___ mit Schreiben vom 2 9. März 2019 ( Urk. 6/26) und 1 8. September 2019 ( Urk. 6/37) auf den ausstehenden Ein sprache entscheid aufmerksam gemacht wurde , eröffnete die Ausgleichskasse dem V erein X.___ den Ein spracheentscheid am 2 6. November 2019, wobei sie als Einsprecherin
ausschliess lich
Z.___ ,
vertreten durch den
V er ein X.___ , aufführte (Urk. 6/38 = Urk. 2). 2.
Dagegen reichte der als Arbeitgeberin angesprochene V erein X.___ im Namen von Z.___ am 8. Ja nuar 2020 Beschwerde ein
und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Regis trie rung von Z.___ als Selbständigerwerbende
(Urk. 1). Eine Voll macht von Z.___ wurde nicht aufgelegt.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2020 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Am 4. Februar 2020 wurde Z.___ als Betroffene zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Sie liess sich nicht ver neh men, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 18. März 2020 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der gleichlautende Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/21) wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Die Eröffnung des Entscheides über ihre (und die der Beigelandenen ) erhobene Einsprache erfolgte mit Zustellung des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. November 2019. Als von diesem Entscheid angesprochene mögliche Arbeitgeberin der Beigeladenen ist sie in eige nem Namen zur Beschwerde legitimiert, weshalb ihre Eingabe vom 8. Januar 2020, welche infolge irrtümlicher Nennung der Beigeladenen als Einsprecherin formell im Namen derselben erhoben wurde, als eigene Beschwerde entgegen zu nehmen ist. 1.2
Ferner ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26.
November 2019 inhaltlich nicht von dem der Beigeladenen zugestellten Ein spra che entscheid vom
29. Januar 2019 (Urk. 6/21) unterscheidet und den Sach verhalt bis Ende Januar 2019 beurteilt. Daran ändert nichts, dass die Beschwer degegnerin der Beschwerde führer in den angefochtenen Einsprache entscheid fälschlicherweise erst nach dem
26. November 2019 eröffnete. Anfechtungs ge gen stand bleibt die Beurteilung des Sachverhalts bis Ende Januar 2019. 2. 2 .1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenve rsicherung [ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da be i allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifi sches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 .2
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind recht spre chungs gemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge schäfts räum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Ab hängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxis ge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt liche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre be ruf liche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeits verhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 ) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 101 9 ). Das wirtschaftliche bzw. arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönli ch en Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 10 20 ). 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Be schwer de gegnerin zu Recht davon ausging, dass die Einkommen der Beigeladenen von der Beschwerde füh rerin als massgebender AHV-pflichtiger Lohn abzurechnen sind. 3 .2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 2 6. November 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Beigeladene habe mit der Beschwerde führerin einen Vertrag abgeschlossen, der sehr viele Vorgaben enthalte, sodass die Beigeladene in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehe und entsprechend nicht als Selbständigerwerbende qualifiziert werde. 3 .3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführeri n in ihrer Beschwerde vom 8. Ja nu ar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst vor, der Verein habe keine anweisende, son dern lediglich koordinierende Funktion. Die Spielgruppenleiterinnen würden sich freiwillig anschliessen. Im Übrigen sei der Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ausser Kraft gesetzt worden. Das Unternehmerrisiko liege vollumfänglich bei der Beigeladenen. 4 .
4 .1
Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen bildet nach Aktenlage (vgl. E. 1.2)
die schriftliche Leistungsver ein barung vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 6/4/4f.). Demnach erhält die Beigeladene die Berechti gung , an drei Halbtagen (mindestens 2 bis maximal 3 Stunden) , mit Aus nahme der geltenden Schulferien und freien Schul tagen, ihre Spielgruppe in den Räum lich keiten der Beschwerde führerin durch zuführen. Ausserhalb der ihr zuge teilten Halbtage sowie während den Ferien oder an den schulfreien Tagen darf die Bei geladene den Spielgruppenraum nicht benutzen.
Die Spielgruppengrösse wird mit maximal 10 bzw. 12 Kindern («Spielgruppen plus») pro Gruppe vorge geben. Die Mitglieder des Vor stands haben das Recht, sich mittels eines Besuchs einen Eindruck über die Art der Durchführung der Spielgruppe zu verschaffen. Ausserdem kann der Vorstand der Beigeladenen jeweils auf das neue Schuljahr einen oder mehrere andere Halbtage zuweisen sowie die Anzahl Halbtage redu zieren.
Den Eltern darf die Beigeladene pro Spiel gruppenstunde und Kind Fr. 7.-- oder Fr. 7.50 verrechnen. Fällt die Spielgruppe aus, hat sie den Betrag zurück zu erstatten oder eine Ver tretung zu organisieren. Ausfälle sind dem Vorstand zu melden. Ferner sind dem Vorstand sämtliche Abgänge und Neueintritte zu mel den. Die Beigeladene ist ausserdem verpflichtet dem Verein pro Kind und Quartal eine Abgabe zu ent richten , an den Spiel grup pen sitzungen teilzunehmen und den Nachweis von min des tens einer Weiter bil dung in zwei Jahren vorzulegen. Schliesslich wird zwisch en den Parteien ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündi gungs frist von drei Monaten vereinbart. 4 .2
Ferner definieren - nach Lage der Akten - die Sta tu ten des V ereins (vgl. Urk. 6/12) die Be zie hung zwischen der Be schwer deführerin und der Bei ge la denen . Dem nach wird unter der Be zeichnung « V erein
X.___ »
unter der Rechts form eines politisch und konfessionell neutralen Vereins eine Spie lgruppe angeboten ( § 1 der Statu ten ). Der Verein bezweckt , für Kinder im Vorschulalter den Besuch einer Spiel gruppe zu ermöglichen, um sie auf den Kindergarten vorzubereiten. Ausdrücklich sollen Kinder i n den « Spielgruppen plus » sprachlich gefördert, was insbesondere den Kindern mit Migrations hinter grund eine Chan cen gleichheit ermöglichen soll ( § 2 der Statuten). Die Vereins kasse wird durch die jährlichen Mitgliederbeiträge geäuf net , welche sich auf Fr. 5 0.-- im Jahr belaufen (§ 3 der Statuten). Ausserdem haben die Spielgruppen leiterinnen Abgaben zwisch en Fr. 15.-- und Fr. 20.-- aus den Elternbeiträgen zu leisten ( § 3 der Statuten) . Über die Festsetzung der Mit gliederbeiträge, der Spiel grup pen gebühren sowie der Abgaben der Spielgruppen leiter innen aus den Eltern beiträgen an den Verein entscheidet die Mitglieder versammlung ( § 7 der Statu ten), welcher alle Spielgruppenleiterinnen als Mit glieder angehören ( § 4 der Statuten). Der Vorstand des Vereins hat die Aufgabe, Reglemente zu erlassen, Spiel gruppenleiterinnen zu suchen und mit ihnen Leis tungs vereinbarungen zu treffen.
Ausserdem bewilligt er auf Antrag die Gelder zur Anschaffung von Inventar der Spielgrup pen räume ( § 8 der Statuten). Der Homepage des Vereins ( eingesehen im September 2020 ) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene jeweils Diens tag, Donnerstag und Freitagnachmittag während 2.5 Stunden eine Gruppe führt. Die Elternbeiträge betrage n pro Kind und Quartal Fr. 190.--, Fr. 370.-- oder Fr. 550.--, abhängig davon, wie oft das Kind die Gruppe pro Woche besucht. 5 . 5 .1
Aus der Leistungsvereinbarung ( Urk. 6/4) ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebs wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Unterordnung und Abhängigkeit der Bei geladenen gegenüber der Beschwerdeführerin. So lassen die vertraglichen Ver pflichtungen, die Räumlichkeiten nur an den zugeteilten Halb ta gen zu benutzen, Ausfälle - unabhängig vom Grund des Ausfalls - dem Ver einsvorstand zu melden, Neueintritte und Abgänge anzugeben und an Sitzungen und Weiterbildungen teilzunehmen sowie der Umstand, dass sich der Vorstand mittels eines Besuches einen Eindruck über die Art der Durchführung der Spielgruppe verschaffen und der Beigeladenen gege benenfalls andere Halbtage zuweisen oder die Anzahl Hal btage reduzieren kann (vgl. E. 4 .1 hiervor), auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Sodann spricht auch die Kündigungsfrist von drei Monaten für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenz ung der selb ständigen von der unselbständigen Er werbstätigkeit im Sozial versicherungs -, Steuer- und Zivilrecht, AJP 21997 S. 1463 ff., S. 1471). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorstand den Verein nach aussen vertritt (vgl. § 8 der Statuten; Urk. 6/12) und die Beigeladene von den Kunden (Eltern) nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird , findet sich ihr Ang ebot doch auf der Homepage des V ereins (vgl. E. 4 .2 in fine) . 5.2
Für die Annahme einer selbständigen Erwerbs tätig keit spricht die Tatsache, dass die Beigeladene für die Akquirierung der Spiel grup pen kinder selber verantwort lich ist (vgl. Urk. 6/19) und je nach der Anzahl der Kin der, welche sie in ihrer Gruppe betreut, mehr oder weniger Einnahmen erzielt. Zweifel los sinken mit ab nehmender Kinderzahl auch die Unkosten, braucht sie doch weniger Bastelartikel. Ebenfalls reduziert sich bei weniger Kindern der zeit liche Aufwand für die Vor bereitung der Lektionen. Dennoch erzielt die Spiel grup pen leiterin je nach der Grösse ihrer Gruppe ein höheres oder tieferes Einkommen; ihr Entgelt richtet sich somit nur teilweise nach dem Aufwand; die angebotenen drei
Halbtage hat sie indes durchzuführen, ob nur mit drei oder aber mit zehn Kindern , wobei die maximale Grösse vom Verein vorgeschrieben wird .
Was die Höhe der Elternbeiträge betrifft, finden sich in der Leistungs ver ein barung keine Vorgaben. Gemäss Statuten werden diese von der Mitgliederversammlung festgesetzt (vgl. Urk. 6/12). Somit ist die Beigeladene in der Bemessung ihrer Ent schädigung nicht frei, hat allerdings die Mög lich keit, im Rahmen der Mitglied schaft im Verein bei der Festsetzung der Spiel gruppengebühren mitzureden ( § 7 der Statuten). Trotzdem lässt die Bindung des Eltern beitrages an den in den Statuten festgesetzten Betrag auf ein in un selb ständiger Stellung erzieltes Ein kom men schliessen. 5.3
Mit dem Argument, die Beigeladene sei frei in der Gestaltung des Ablaufs ihrer Spielgruppe (vgl. Urk. 6/19), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten, d enn auch im Kindergarten und in der Schule sind die Lehrpersonen in der Gestaltung der Lektionen im Rahmen des Lehrplans frei, können bei Bedarf auch eine Unterrichtsstunde im Sinne einer Exkursion im Freien abhalten. Die Tatsache, dass die Beigeladene nur an drei Nachmittagen ihre Spielgruppe durchführen kann und sich an einen Arbeitsplan zu halten hat, spricht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. 5.4
Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Beige la de nen f ür den Betrieb der Spielgruppen den hierfür erforderlichen Raum und die In frastruktur zur Verfügung
stellt , weshalb keine ei ge nen Räum lich keiten be nötigt werde n und keine fixen Mietkosten anfallen (Urk. 6/19, Urk. 1). Die Gelder für die Anschaffung von Inventar respek tive Mobiliar oder Spiel sachen werden auf An trag durch den Vereins vor stand bewilligt ( § 8 der Sta tuten; Urk. 6/12, vgl. auch. Urk. 6/17, Urk. 6/19). Ab gesehen von der An schaffung des Bastel- und Büromaterials tätigte die Beige la dene keine wesent lich en Inves ti tio nen . Nach Lage der Akten soll sie im Jahr 2018 zwar eine Mitarbeiterin be schäf tigt haben , deren Lohnkosten beliefen sich jedoch lediglich auf Fr. 920.-- (vgl. Urk. 6/23). Ansonsten beschäftigt sie kein Personal . Da mit erschöpfte sich das wirt schaft liche Risiko in der Ab hängig keit vom persön lichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäfts risiko einer selb ständig erwerbenden Person zu quali fi zie ren, wenn beträchtliche In vesti tio nen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu be zah len sind (Urteil des Sozial ver sicherungs gerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. De zem ber 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unter nehmer risikos in der Mehr zahl nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Bei ge la dene das Inkasso risiko trägt und dafür sorgen muss , dass die Elternbeiträge auf ihr Konto ein be zahlt werden . 5.5
Auch wenn die von der Beschwerdeführerin mit der Beigeladenen am 1 6. Mai 2017 abgeschlossene Leistungsvereinbarung gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selb ständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Ge sichts pu nkte, welche für eine unselbst ändige Erwerbstätigkeit sprechen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die einvernehmliche Kündigung der Leis tungs vereinbarung per Ende Februar 2019 hinwies (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 6/24/2), bildet diese geänderte vertragliche Basis ab März 2019 nicht mehr Teil des An fech tungs gegenstands und ist vorliegend nicht zu beurteilen. Indes steht es der Beigeladenen frei, bei der Beschwerdegegnerin unter Aufzeigung der geänderten wirtschaftlichen Situation seit März 2019 ein neues Gesuch um Prüfung der Qualifikation einzureichen (vgl. diesbezüglich auch Urk. 5, Urk. 6/33). 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Z.___ meldete sich am 14. Mai 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Mitglied des V ereins X.___ zur Anerkennung und Registrierung als Selb stän dig er werbende im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme am 22. August 2017 an (Urk. 6/2) und legte unter anderem die am 16. Mai 2017 unterzeichnete Leis tungs verein barung mit dem V erein X.___ zu den Akten (Urk. 6/4/4f.). Mit Schreiben vom 3. August 2018 teilte die Ausgleichskasse Z.___ und dem
V erein X.___ mit, dass das Begehren von Z.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt werde und der V erein X.___ das an Z.___ ausbezahlte Honorar als «Arbeit nehmer einkommen» mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 6/5-6). Nachdem sowohl Z.___ als auch der V erein X.___ eine ein spra chefähige Verfügung verlangt hatten, verfügte die Ausgleichskasse am 9. Oktober 2018 respektive am 22. Oktober 2018 entspre chend ihrem Schreiben vom 3. August 2018 (Urk. 6/13-14). Die von Z.___ am 29. Oktober 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/17) wies die Aus gleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 29. Januar 2019 ab , ohne ihn dem V erein X.___
mitzuer öffnen (Urk. 6/21). Mit Eingabe vom 8. November 2018 hatte auch der V erein X.___ Einsprache gegen die Ver fügung vom 22. Oktober 2018 erhoben (Urk. 6/19). Nachdem die Ausgleichskasse vom V erein X.___ mit Schreiben vom 2 9. März 2019 ( Urk. 6/26) und 1 8. September 2019 ( Urk. 6/37) auf den ausstehenden Ein sprache entscheid aufmerksam gemacht wurde , eröffnete die Ausgleichskasse dem V erein X.___ den Ein spracheentscheid am 2 6. November 2019, wobei sie als Einsprecherin
ausschliess lich
Z.___ ,
vertreten durch den
V er ein X.___ , aufführte (Urk. 6/38 = Urk. 2).
E. 1.1 Der gleichlautende Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/21) wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Die Eröffnung des Entscheides über ihre (und die der Beigelandenen ) erhobene Einsprache erfolgte mit Zustellung des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. November 2019. Als von diesem Entscheid angesprochene mögliche Arbeitgeberin der Beigeladenen ist sie in eige nem Namen zur Beschwerde legitimiert, weshalb ihre Eingabe vom 8. Januar 2020, welche infolge irrtümlicher Nennung der Beigeladenen als Einsprecherin formell im Namen derselben erhoben wurde, als eigene Beschwerde entgegen zu nehmen ist.
E. 1.2 Ferner ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26.
November 2019 inhaltlich nicht von dem der Beigeladenen zugestellten Ein spra che entscheid vom
29. Januar 2019 (Urk. 6/21) unterscheidet und den Sach verhalt bis Ende Januar 2019 beurteilt. Daran ändert nichts, dass die Beschwer degegnerin der Beschwerde führer in den angefochtenen Einsprache entscheid fälschlicherweise erst nach dem
26. November 2019 eröffnete. Anfechtungs ge gen stand bleibt die Beurteilung des Sachverhalts bis Ende Januar 2019. 2. 2 .1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenve rsicherung [ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da be i allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifi sches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 .2
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind recht spre chungs gemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge schäfts räum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Ab hängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxis ge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt liche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre be ruf liche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeits verhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 ) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 101
E. 2 Dagegen reichte der als Arbeitgeberin angesprochene V erein X.___ im Namen von Z.___ am 8. Ja nuar 2020 Beschwerde ein
und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Regis trie rung von Z.___ als Selbständigerwerbende
(Urk. 1). Eine Voll macht von Z.___ wurde nicht aufgelegt.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2020 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 5 ). Am 4. Februar 2020 wurde Z.___ als Betroffene zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Sie liess sich nicht ver neh men, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 18. März 2020 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.2 Für die Annahme einer selbständigen Erwerbs tätig keit spricht die Tatsache, dass die Beigeladene für die Akquirierung der Spiel grup pen kinder selber verantwort lich ist (vgl. Urk. 6/19) und je nach der Anzahl der Kin der, welche sie in ihrer Gruppe betreut, mehr oder weniger Einnahmen erzielt. Zweifel los sinken mit ab nehmender Kinderzahl auch die Unkosten, braucht sie doch weniger Bastelartikel. Ebenfalls reduziert sich bei weniger Kindern der zeit liche Aufwand für die Vor bereitung der Lektionen. Dennoch erzielt die Spiel grup pen leiterin je nach der Grösse ihrer Gruppe ein höheres oder tieferes Einkommen; ihr Entgelt richtet sich somit nur teilweise nach dem Aufwand; die angebotenen drei
Halbtage hat sie indes durchzuführen, ob nur mit drei oder aber mit zehn Kindern , wobei die maximale Grösse vom Verein vorgeschrieben wird .
Was die Höhe der Elternbeiträge betrifft, finden sich in der Leistungs ver ein barung keine Vorgaben. Gemäss Statuten werden diese von der Mitgliederversammlung festgesetzt (vgl. Urk. 6/12). Somit ist die Beigeladene in der Bemessung ihrer Ent schädigung nicht frei, hat allerdings die Mög lich keit, im Rahmen der Mitglied schaft im Verein bei der Festsetzung der Spiel gruppengebühren mitzureden ( § 7 der Statuten). Trotzdem lässt die Bindung des Eltern beitrages an den in den Statuten festgesetzten Betrag auf ein in un selb ständiger Stellung erzieltes Ein kom men schliessen.
E. 5.3 Mit dem Argument, die Beigeladene sei frei in der Gestaltung des Ablaufs ihrer Spielgruppe (vgl. Urk. 6/19), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten, d enn auch im Kindergarten und in der Schule sind die Lehrpersonen in der Gestaltung der Lektionen im Rahmen des Lehrplans frei, können bei Bedarf auch eine Unterrichtsstunde im Sinne einer Exkursion im Freien abhalten. Die Tatsache, dass die Beigeladene nur an drei Nachmittagen ihre Spielgruppe durchführen kann und sich an einen Arbeitsplan zu halten hat, spricht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit.
E. 5.4 Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Beige la de nen f ür den Betrieb der Spielgruppen den hierfür erforderlichen Raum und die In frastruktur zur Verfügung
stellt , weshalb keine ei ge nen Räum lich keiten be nötigt werde n und keine fixen Mietkosten anfallen (Urk. 6/19, Urk. 1). Die Gelder für die Anschaffung von Inventar respek tive Mobiliar oder Spiel sachen werden auf An trag durch den Vereins vor stand bewilligt ( § 8 der Sta tuten; Urk. 6/12, vgl. auch. Urk. 6/17, Urk. 6/19). Ab gesehen von der An schaffung des Bastel- und Büromaterials tätigte die Beige la dene keine wesent lich en Inves ti tio nen . Nach Lage der Akten soll sie im Jahr 2018 zwar eine Mitarbeiterin be schäf tigt haben , deren Lohnkosten beliefen sich jedoch lediglich auf Fr. 920.-- (vgl. Urk. 6/23). Ansonsten beschäftigt sie kein Personal . Da mit erschöpfte sich das wirt schaft liche Risiko in der Ab hängig keit vom persön lichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäfts risiko einer selb ständig erwerbenden Person zu quali fi zie ren, wenn beträchtliche In vesti tio nen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu be zah len sind (Urteil des Sozial ver sicherungs gerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. De zem ber 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unter nehmer risikos in der Mehr zahl nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Bei ge la dene das Inkasso risiko trägt und dafür sorgen muss , dass die Elternbeiträge auf ihr Konto ein be zahlt werden .
E. 5.5 Auch wenn die von der Beschwerdeführerin mit der Beigeladenen am 1 6. Mai 2017 abgeschlossene Leistungsvereinbarung gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selb ständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Ge sichts pu nkte, welche für eine unselbst ändige Erwerbstätigkeit sprechen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die einvernehmliche Kündigung der Leis tungs vereinbarung per Ende Februar 2019 hinwies (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 6/24/2), bildet diese geänderte vertragliche Basis ab März 2019 nicht mehr Teil des An fech tungs gegenstands und ist vorliegend nicht zu beurteilen. Indes steht es der Beigeladenen frei, bei der Beschwerdegegnerin unter Aufzeigung der geänderten wirtschaftlichen Situation seit März 2019 ein neues Gesuch um Prüfung der Qualifikation einzureichen (vgl. diesbezüglich auch Urk. 5, Urk. 6/33). 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 9 ). Das wirtschaftliche bzw. arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönli ch en Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 10 20 ). 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Be schwer de gegnerin zu Recht davon ausging, dass die Einkommen der Beigeladenen von der Beschwerde füh rerin als massgebender AHV-pflichtiger Lohn abzurechnen sind. 3 .2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 2 6. November 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Beigeladene habe mit der Beschwerde führerin einen Vertrag abgeschlossen, der sehr viele Vorgaben enthalte, sodass die Beigeladene in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehe und entsprechend nicht als Selbständigerwerbende qualifiziert werde. 3 .3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführeri n in ihrer Beschwerde vom 8. Ja nu ar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst vor, der Verein habe keine anweisende, son dern lediglich koordinierende Funktion. Die Spielgruppenleiterinnen würden sich freiwillig anschliessen. Im Übrigen sei der Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ausser Kraft gesetzt worden. Das Unternehmerrisiko liege vollumfänglich bei der Beigeladenen. 4 .
4 .1
Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen bildet nach Aktenlage (vgl. E. 1.2)
die schriftliche Leistungsver ein barung vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 6/4/4f.). Demnach erhält die Beigeladene die Berechti gung , an drei Halbtagen (mindestens 2 bis maximal 3 Stunden) , mit Aus nahme der geltenden Schulferien und freien Schul tagen, ihre Spielgruppe in den Räum lich keiten der Beschwerde führerin durch zuführen. Ausserhalb der ihr zuge teilten Halbtage sowie während den Ferien oder an den schulfreien Tagen darf die Bei geladene den Spielgruppenraum nicht benutzen.
Die Spielgruppengrösse wird mit maximal 10 bzw. 12 Kindern («Spielgruppen plus») pro Gruppe vorge geben. Die Mitglieder des Vor stands haben das Recht, sich mittels eines Besuchs einen Eindruck über die Art der Durchführung der Spielgruppe zu verschaffen. Ausserdem kann der Vorstand der Beigeladenen jeweils auf das neue Schuljahr einen oder mehrere andere Halbtage zuweisen sowie die Anzahl Halbtage redu zieren.
Den Eltern darf die Beigeladene pro Spiel gruppenstunde und Kind Fr. 7.-- oder Fr. 7.50 verrechnen. Fällt die Spielgruppe aus, hat sie den Betrag zurück zu erstatten oder eine Ver tretung zu organisieren. Ausfälle sind dem Vorstand zu melden. Ferner sind dem Vorstand sämtliche Abgänge und Neueintritte zu mel den. Die Beigeladene ist ausserdem verpflichtet dem Verein pro Kind und Quartal eine Abgabe zu ent richten , an den Spiel grup pen sitzungen teilzunehmen und den Nachweis von min des tens einer Weiter bil dung in zwei Jahren vorzulegen. Schliesslich wird zwisch en den Parteien ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündi gungs frist von drei Monaten vereinbart. 4 .2
Ferner definieren - nach Lage der Akten - die Sta tu ten des V ereins (vgl. Urk. 6/12) die Be zie hung zwischen der Be schwer deführerin und der Bei ge la denen . Dem nach wird unter der Be zeichnung « V erein
X.___ »
unter der Rechts form eines politisch und konfessionell neutralen Vereins eine Spie lgruppe angeboten ( § 1 der Statu ten ). Der Verein bezweckt , für Kinder im Vorschulalter den Besuch einer Spiel gruppe zu ermöglichen, um sie auf den Kindergarten vorzubereiten. Ausdrücklich sollen Kinder i n den « Spielgruppen plus » sprachlich gefördert, was insbesondere den Kindern mit Migrations hinter grund eine Chan cen gleichheit ermöglichen soll ( § 2 der Statuten). Die Vereins kasse wird durch die jährlichen Mitgliederbeiträge geäuf net , welche sich auf Fr. 5 0.-- im Jahr belaufen (§ 3 der Statuten). Ausserdem haben die Spielgruppen leiterinnen Abgaben zwisch en Fr. 15.-- und Fr. 20.-- aus den Elternbeiträgen zu leisten ( § 3 der Statuten) . Über die Festsetzung der Mit gliederbeiträge, der Spiel grup pen gebühren sowie der Abgaben der Spielgruppen leiter innen aus den Eltern beiträgen an den Verein entscheidet die Mitglieder versammlung ( § 7 der Statu ten), welcher alle Spielgruppenleiterinnen als Mit glieder angehören ( § 4 der Statuten). Der Vorstand des Vereins hat die Aufgabe, Reglemente zu erlassen, Spiel gruppenleiterinnen zu suchen und mit ihnen Leis tungs vereinbarungen zu treffen.
Ausserdem bewilligt er auf Antrag die Gelder zur Anschaffung von Inventar der Spielgrup pen räume ( § 8 der Statuten). Der Homepage des Vereins ( eingesehen im September 2020 ) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene jeweils Diens tag, Donnerstag und Freitagnachmittag während 2.5 Stunden eine Gruppe führt. Die Elternbeiträge betrage n pro Kind und Quartal Fr. 190.--, Fr. 370.-- oder Fr. 550.--, abhängig davon, wie oft das Kind die Gruppe pro Woche besucht. 5 . 5 .1
Aus der Leistungsvereinbarung ( Urk. 6/4) ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebs wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Unterordnung und Abhängigkeit der Bei geladenen gegenüber der Beschwerdeführerin. So lassen die vertraglichen Ver pflichtungen, die Räumlichkeiten nur an den zugeteilten Halb ta gen zu benutzen, Ausfälle - unabhängig vom Grund des Ausfalls - dem Ver einsvorstand zu melden, Neueintritte und Abgänge anzugeben und an Sitzungen und Weiterbildungen teilzunehmen sowie der Umstand, dass sich der Vorstand mittels eines Besuches einen Eindruck über die Art der Durchführung der Spielgruppe verschaffen und der Beigeladenen gege benenfalls andere Halbtage zuweisen oder die Anzahl Hal btage reduzieren kann (vgl. E. 4 .1 hiervor), auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Sodann spricht auch die Kündigungsfrist von drei Monaten für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenz ung der selb ständigen von der unselbständigen Er werbstätigkeit im Sozial versicherungs -, Steuer- und Zivilrecht, AJP 21997 S. 1463 ff., S. 1471). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorstand den Verein nach aussen vertritt (vgl. § 8 der Statuten; Urk. 6/12) und die Beigeladene von den Kunden (Eltern) nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird , findet sich ihr Ang ebot doch auf der Homepage des V ereins (vgl. E. 4 .2 in fine) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00001
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
28. September 2020 in Sachen V erein X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Präsidentin V erein X.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Z.___ meldete sich am 14. Mai 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Mitglied des V ereins X.___ zur Anerkennung und Registrierung als Selb stän dig er werbende im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme am 22. August 2017 an (Urk. 6/2) und legte unter anderem die am 16. Mai 2017 unterzeichnete Leis tungs verein barung mit dem V erein X.___ zu den Akten (Urk. 6/4/4f.). Mit Schreiben vom 3. August 2018 teilte die Ausgleichskasse Z.___ und dem
V erein X.___ mit, dass das Begehren von Z.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt werde und der V erein X.___ das an Z.___ ausbezahlte Honorar als «Arbeit nehmer einkommen» mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 6/5-6). Nachdem sowohl Z.___ als auch der V erein X.___ eine ein spra chefähige Verfügung verlangt hatten, verfügte die Ausgleichskasse am 9. Oktober 2018 respektive am 22. Oktober 2018 entspre chend ihrem Schreiben vom 3. August 2018 (Urk. 6/13-14). Die von Z.___ am 29. Oktober 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/17) wies die Aus gleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 29. Januar 2019 ab , ohne ihn dem V erein X.___
mitzuer öffnen (Urk. 6/21). Mit Eingabe vom 8. November 2018 hatte auch der V erein X.___ Einsprache gegen die Ver fügung vom 22. Oktober 2018 erhoben (Urk. 6/19). Nachdem die Ausgleichskasse vom V erein X.___ mit Schreiben vom 2 9. März 2019 ( Urk. 6/26) und 1 8. September 2019 ( Urk. 6/37) auf den ausstehenden Ein sprache entscheid aufmerksam gemacht wurde , eröffnete die Ausgleichskasse dem V erein X.___ den Ein spracheentscheid am 2 6. November 2019, wobei sie als Einsprecherin
ausschliess lich
Z.___ ,
vertreten durch den
V er ein X.___ , aufführte (Urk. 6/38 = Urk. 2). 2.
Dagegen reichte der als Arbeitgeberin angesprochene V erein X.___ im Namen von Z.___ am 8. Ja nuar 2020 Beschwerde ein
und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Regis trie rung von Z.___ als Selbständigerwerbende
(Urk. 1). Eine Voll macht von Z.___ wurde nicht aufgelegt.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2020 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 ). Am 4. Februar 2020 wurde Z.___ als Betroffene zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Sie liess sich nicht ver neh men, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 18. März 2020 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der gleichlautende Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/21) wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Die Eröffnung des Entscheides über ihre (und die der Beigelandenen ) erhobene Einsprache erfolgte mit Zustellung des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. November 2019. Als von diesem Entscheid angesprochene mögliche Arbeitgeberin der Beigeladenen ist sie in eige nem Namen zur Beschwerde legitimiert, weshalb ihre Eingabe vom 8. Januar 2020, welche infolge irrtümlicher Nennung der Beigeladenen als Einsprecherin formell im Namen derselben erhoben wurde, als eigene Beschwerde entgegen zu nehmen ist. 1.2
Ferner ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26.
November 2019 inhaltlich nicht von dem der Beigeladenen zugestellten Ein spra che entscheid vom
29. Januar 2019 (Urk. 6/21) unterscheidet und den Sach verhalt bis Ende Januar 2019 beurteilt. Daran ändert nichts, dass die Beschwer degegnerin der Beschwerde führer in den angefochtenen Einsprache entscheid fälschlicherweise erst nach dem
26. November 2019 eröffnete. Anfechtungs ge gen stand bleibt die Beurteilung des Sachverhalts bis Ende Januar 2019. 2. 2 .1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenve rsicherung [ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung [ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da be i allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im All gemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifi sches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2 .2
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind recht spre chungs gemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge schäfts räum lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unab hängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzu nehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimm ten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Ab hängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxis ge mäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be trächt liche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre be ruf liche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeits verhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs weisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 ) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkosten tragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 101 9 ). Das wirtschaftliche bzw. arbeits organisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungs recht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönli ch en Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 10 20 ). 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig er werbs tätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Be schwer de gegnerin zu Recht davon ausging, dass die Einkommen der Beigeladenen von der Beschwerde füh rerin als massgebender AHV-pflichtiger Lohn abzurechnen sind. 3 .2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 2 6. November 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Beigeladene habe mit der Beschwerde führerin einen Vertrag abgeschlossen, der sehr viele Vorgaben enthalte, sodass die Beigeladene in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehe und entsprechend nicht als Selbständigerwerbende qualifiziert werde. 3 .3
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführeri n in ihrer Beschwerde vom 8. Ja nu ar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst vor, der Verein habe keine anweisende, son dern lediglich koordinierende Funktion. Die Spielgruppenleiterinnen würden sich freiwillig anschliessen. Im Übrigen sei der Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ausser Kraft gesetzt worden. Das Unternehmerrisiko liege vollumfänglich bei der Beigeladenen. 4 .
4 .1
Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen bildet nach Aktenlage (vgl. E. 1.2)
die schriftliche Leistungsver ein barung vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 6/4/4f.). Demnach erhält die Beigeladene die Berechti gung , an drei Halbtagen (mindestens 2 bis maximal 3 Stunden) , mit Aus nahme der geltenden Schulferien und freien Schul tagen, ihre Spielgruppe in den Räum lich keiten der Beschwerde führerin durch zuführen. Ausserhalb der ihr zuge teilten Halbtage sowie während den Ferien oder an den schulfreien Tagen darf die Bei geladene den Spielgruppenraum nicht benutzen.
Die Spielgruppengrösse wird mit maximal 10 bzw. 12 Kindern («Spielgruppen plus») pro Gruppe vorge geben. Die Mitglieder des Vor stands haben das Recht, sich mittels eines Besuchs einen Eindruck über die Art der Durchführung der Spielgruppe zu verschaffen. Ausserdem kann der Vorstand der Beigeladenen jeweils auf das neue Schuljahr einen oder mehrere andere Halbtage zuweisen sowie die Anzahl Halbtage redu zieren.
Den Eltern darf die Beigeladene pro Spiel gruppenstunde und Kind Fr. 7.-- oder Fr. 7.50 verrechnen. Fällt die Spielgruppe aus, hat sie den Betrag zurück zu erstatten oder eine Ver tretung zu organisieren. Ausfälle sind dem Vorstand zu melden. Ferner sind dem Vorstand sämtliche Abgänge und Neueintritte zu mel den. Die Beigeladene ist ausserdem verpflichtet dem Verein pro Kind und Quartal eine Abgabe zu ent richten , an den Spiel grup pen sitzungen teilzunehmen und den Nachweis von min des tens einer Weiter bil dung in zwei Jahren vorzulegen. Schliesslich wird zwisch en den Parteien ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündi gungs frist von drei Monaten vereinbart. 4 .2
Ferner definieren - nach Lage der Akten - die Sta tu ten des V ereins (vgl. Urk. 6/12) die Be zie hung zwischen der Be schwer deführerin und der Bei ge la denen . Dem nach wird unter der Be zeichnung « V erein
X.___ »
unter der Rechts form eines politisch und konfessionell neutralen Vereins eine Spie lgruppe angeboten ( § 1 der Statu ten ). Der Verein bezweckt , für Kinder im Vorschulalter den Besuch einer Spiel gruppe zu ermöglichen, um sie auf den Kindergarten vorzubereiten. Ausdrücklich sollen Kinder i n den « Spielgruppen plus » sprachlich gefördert, was insbesondere den Kindern mit Migrations hinter grund eine Chan cen gleichheit ermöglichen soll ( § 2 der Statuten). Die Vereins kasse wird durch die jährlichen Mitgliederbeiträge geäuf net , welche sich auf Fr. 5 0.-- im Jahr belaufen (§ 3 der Statuten). Ausserdem haben die Spielgruppen leiterinnen Abgaben zwisch en Fr. 15.-- und Fr. 20.-- aus den Elternbeiträgen zu leisten ( § 3 der Statuten) . Über die Festsetzung der Mit gliederbeiträge, der Spiel grup pen gebühren sowie der Abgaben der Spielgruppen leiter innen aus den Eltern beiträgen an den Verein entscheidet die Mitglieder versammlung ( § 7 der Statu ten), welcher alle Spielgruppenleiterinnen als Mit glieder angehören ( § 4 der Statuten). Der Vorstand des Vereins hat die Aufgabe, Reglemente zu erlassen, Spiel gruppenleiterinnen zu suchen und mit ihnen Leis tungs vereinbarungen zu treffen.
Ausserdem bewilligt er auf Antrag die Gelder zur Anschaffung von Inventar der Spielgrup pen räume ( § 8 der Statuten). Der Homepage des Vereins ( eingesehen im September 2020 ) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene jeweils Diens tag, Donnerstag und Freitagnachmittag während 2.5 Stunden eine Gruppe führt. Die Elternbeiträge betrage n pro Kind und Quartal Fr. 190.--, Fr. 370.-- oder Fr. 550.--, abhängig davon, wie oft das Kind die Gruppe pro Woche besucht. 5 . 5 .1
Aus der Leistungsvereinbarung ( Urk. 6/4) ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebs wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Unterordnung und Abhängigkeit der Bei geladenen gegenüber der Beschwerdeführerin. So lassen die vertraglichen Ver pflichtungen, die Räumlichkeiten nur an den zugeteilten Halb ta gen zu benutzen, Ausfälle - unabhängig vom Grund des Ausfalls - dem Ver einsvorstand zu melden, Neueintritte und Abgänge anzugeben und an Sitzungen und Weiterbildungen teilzunehmen sowie der Umstand, dass sich der Vorstand mittels eines Besuches einen Eindruck über die Art der Durchführung der Spielgruppe verschaffen und der Beigeladenen gege benenfalls andere Halbtage zuweisen oder die Anzahl Hal btage reduzieren kann (vgl. E. 4 .1 hiervor), auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Sodann spricht auch die Kündigungsfrist von drei Monaten für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenz ung der selb ständigen von der unselbständigen Er werbstätigkeit im Sozial versicherungs -, Steuer- und Zivilrecht, AJP 21997 S. 1463 ff., S. 1471). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorstand den Verein nach aussen vertritt (vgl. § 8 der Statuten; Urk. 6/12) und die Beigeladene von den Kunden (Eltern) nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird , findet sich ihr Ang ebot doch auf der Homepage des V ereins (vgl. E. 4 .2 in fine) . 5.2
Für die Annahme einer selbständigen Erwerbs tätig keit spricht die Tatsache, dass die Beigeladene für die Akquirierung der Spiel grup pen kinder selber verantwort lich ist (vgl. Urk. 6/19) und je nach der Anzahl der Kin der, welche sie in ihrer Gruppe betreut, mehr oder weniger Einnahmen erzielt. Zweifel los sinken mit ab nehmender Kinderzahl auch die Unkosten, braucht sie doch weniger Bastelartikel. Ebenfalls reduziert sich bei weniger Kindern der zeit liche Aufwand für die Vor bereitung der Lektionen. Dennoch erzielt die Spiel grup pen leiterin je nach der Grösse ihrer Gruppe ein höheres oder tieferes Einkommen; ihr Entgelt richtet sich somit nur teilweise nach dem Aufwand; die angebotenen drei
Halbtage hat sie indes durchzuführen, ob nur mit drei oder aber mit zehn Kindern , wobei die maximale Grösse vom Verein vorgeschrieben wird .
Was die Höhe der Elternbeiträge betrifft, finden sich in der Leistungs ver ein barung keine Vorgaben. Gemäss Statuten werden diese von der Mitgliederversammlung festgesetzt (vgl. Urk. 6/12). Somit ist die Beigeladene in der Bemessung ihrer Ent schädigung nicht frei, hat allerdings die Mög lich keit, im Rahmen der Mitglied schaft im Verein bei der Festsetzung der Spiel gruppengebühren mitzureden ( § 7 der Statuten). Trotzdem lässt die Bindung des Eltern beitrages an den in den Statuten festgesetzten Betrag auf ein in un selb ständiger Stellung erzieltes Ein kom men schliessen. 5.3
Mit dem Argument, die Beigeladene sei frei in der Gestaltung des Ablaufs ihrer Spielgruppe (vgl. Urk. 6/19), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten, d enn auch im Kindergarten und in der Schule sind die Lehrpersonen in der Gestaltung der Lektionen im Rahmen des Lehrplans frei, können bei Bedarf auch eine Unterrichtsstunde im Sinne einer Exkursion im Freien abhalten. Die Tatsache, dass die Beigeladene nur an drei Nachmittagen ihre Spielgruppe durchführen kann und sich an einen Arbeitsplan zu halten hat, spricht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit. 5.4
Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeu tung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Beige la de nen f ür den Betrieb der Spielgruppen den hierfür erforderlichen Raum und die In frastruktur zur Verfügung
stellt , weshalb keine ei ge nen Räum lich keiten be nötigt werde n und keine fixen Mietkosten anfallen (Urk. 6/19, Urk. 1). Die Gelder für die Anschaffung von Inventar respek tive Mobiliar oder Spiel sachen werden auf An trag durch den Vereins vor stand bewilligt ( § 8 der Sta tuten; Urk. 6/12, vgl. auch. Urk. 6/17, Urk. 6/19). Ab gesehen von der An schaffung des Bastel- und Büromaterials tätigte die Beige la dene keine wesent lich en Inves ti tio nen . Nach Lage der Akten soll sie im Jahr 2018 zwar eine Mitarbeiterin be schäf tigt haben , deren Lohnkosten beliefen sich jedoch lediglich auf Fr. 920.-- (vgl. Urk. 6/23). Ansonsten beschäftigt sie kein Personal . Da mit erschöpfte sich das wirt schaft liche Risiko in der Ab hängig keit vom persön lichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäfts risiko einer selb ständig erwerbenden Person zu quali fi zie ren, wenn beträchtliche In vesti tio nen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu be zah len sind (Urteil des Sozial ver sicherungs gerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. De zem ber 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unter nehmer risikos in der Mehr zahl nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Bei ge la dene das Inkasso risiko trägt und dafür sorgen muss , dass die Elternbeiträge auf ihr Konto ein be zahlt werden . 5.5
Auch wenn die von der Beschwerdeführerin mit der Beigeladenen am 1 6. Mai 2017 abgeschlossene Leistungsvereinbarung gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selb ständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Ge sichts pu nkte, welche für eine unselbst ändige Erwerbstätigkeit sprechen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die einvernehmliche Kündigung der Leis tungs vereinbarung per Ende Februar 2019 hinwies (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 6/24/2), bildet diese geänderte vertragliche Basis ab März 2019 nicht mehr Teil des An fech tungs gegenstands und ist vorliegend nicht zu beurteilen. Indes steht es der Beigeladenen frei, bei der Beschwerdegegnerin unter Aufzeigung der geänderten wirtschaftlichen Situation seit März 2019 ein neues Gesuch um Prüfung der Qualifikation einzureichen (vgl. diesbezüglich auch Urk. 5, Urk. 6/33). 6 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler