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AB.2019.00074

Rentenberechnung (BGE 9C_14/2021)

Zürich SozVersG · 2020-10-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 26. Oktober 1954, ist Vater einer Tochter (Y.___, geboren 2 7. Dezember

1995) und seit 2004 ge schieden . Bei der Scheidung wurde

das Kind Y.___ unter die

gemeinsame elterliche Sorge

gestellt

(vgl. Scheidungs urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom

26. Februar 2004; Urk. 6/8 S. 2). Ab dem 1. Januar 2006 war X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfol gend: Ausgleichskasse), als Nichterwerbstätiger erfasst und als solcher beitrags pflichtig. Nachdem er in den Jahren 2011 (Urk. 6/1), 2014 (Urk. 6/6 und Urk. 6/9) und 2017 (Urk. 6/15 ff .) eine Vorausberechnung der Rente

verlangt hatte, meldete er sich

i m Januar 2019 im Hin b lick auf das Erreichen des ordentlichen Renten alters im Oktober 2019

zum Bezug der Alter srente an (Urk. 6/25).

Mit Verfügung vom 20. Mai 2019

sprach ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. November 2019 ge stützt auf eine Beitragszeit von 44 Jahren (Rentenskala 44, Vollrente), 8 ganze Erziehungsgutschriften sowie ein massgebendes durchschnit tliches Jahres einkommen von Fr. 76'788.-- eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich

Fr. 2'256. -- zu (Urk. 6/38). Gegen die Rentenberechnung

erhob X.___ am 14. Juni 2019 in verschiedener Hinsicht Einsprache (Urk. 6/39, vgl.

auch Ergänzungen hierzu von 8. Juli

2019,

Urk. 6/54, vom 25. Juli

2019, Urk . 6/56, vom 8. November

2019, Urk. 6/59), welche die Ausgleichskasse

mit Einspracheentscheid vom 29. November 2019 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 2 0. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, dass ihm die maximale Alters r ente in Höhe von Fr. 2'370. -- auszurichten sei (Urk. 1).

Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 6. Februar 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 28. Februar 2020 hielt X.___ im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest (Urk. 9), worauf d ie Ausgleichskasse mit Duplik vom 19. März 2020 (Urk. 13) weiterhin Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 13) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Ge richtsverfügung vom 2 3. März 2020 zur Kenntnis geb racht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alter s- und Hinterlassenen ver sicherun g

(AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beit rags dauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehe gatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange rechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.3

Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut schrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnitt lichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam men setzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher um schrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge mei n samen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten ange rechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ver sichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der drei fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Per so nen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei m Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 von Art. 52f AHVV vereinbar e n, wel chem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Art. 29 sexies

Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in der hier anwendbaren bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassun g). 1.4

Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. AHVV).

Nach Art. 138 Abs. 2 AHVV werden den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie Beiträge entrichtet worden sind. 1.5

Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Aus gleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichti gung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Be richtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

2.

Der Beschwerdeführer erreichte am 2 6. Oktober 2019 das ordentliche Rentenalter, weshalb er ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ordentliche Altersr ente hat

(Art. 21 Abs. 1 AHVG) . Die Verwaltung sprach ihm m it Verfügung vom 2 0. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. November 2019 eine Rente in Höhe von monatlich Fr. 2'256.-- zu (Urk. 6/38), wohingegen

d er Beschwerdeführer eine maximale Rente in Höhe von Fr.

2'370. -- beansprucht mit der Begründung, dass die Renten berechnung der Verwaltung in verschiedene n

Punkten

fehlerha ft sei . Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3. 3.1

Der Be schwerdeführer beanstand et zunächst vers chied ene Eintragungen im indi viduellen Konto (IK),

welche Rügen unter dem Titel Berichtigung des indivi duellen Kontos nach Art. 141 AHVV zu behandeln sind .

Da er diese Rügen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles vor ge bracht hatte (vgl. etwa Urk. 6/56), die Verwaltung darüber jedoch nicht separat verfügte,

sind die Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Überprüfung der Rentenverfügung zu untersuchen.

3.1 .1

In Bezug auf das Jahr 2006, in welchem der Beschwerdeführer erstmals Beiträge als Nichterwerbstätiger (aufgrund des Vermögens) entrichtete, bringt er vor, dass d as dem

IK - Eintrag (von Fr. 20 ' 00 0.- -; vgl. Urk. 6/36 S. 3 und Urk. 6/37) z u grunde liegende

beitragspflichtige Vermögen von Fr. 1'091'881. -- falsch

sei, viel mehr betrage es Fr. 2'324'000.-- . Als Beleg reicht er den im Steuerverfahren nach § 159 StG

berichtigten Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2006 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 6. August 2010 ins Recht, woraus ersichtlich ist, dass das satzbestimmende Vermö gen im Jahr 2006 Fr. 2'324'000.-- und das ste uerbare Vermögen Fr. 2'129'000.--

betrug (Urk. 1; vgl .

Urk. 10/1 so wie entsprechende Schlussrechnung Urk. 3/2).

Wenn der Beschwerdeführer dafür hält, es sei mit Blick auf die berichtigte Steuer veranlagung in Bezug auf das Jahr 2006 von einem höheren IK-Eintrag bzw. diesem zugrundeliegenden Vermögen (nämlich in Höhe von effektiv Fr. 2'324'000.--) auszugehen,

s o verkennt er die Tragweite der Kontoberichtigung nach Art. 141 AHVV . Denn bei

dieser geht es d a rum, unter bestimmten Voraus setzungen allfällige vorhandene Buchungsfehler

(unrichtige Bezeichnungen, fehler hafte Eintragungen oder Additionen,

Nichtregistrierung tatsächlich geleis teter Zahlungen) im individuellen Konto

zu korrigieren . Ein solcher Fehler ist

vorliegend jedoch nicht ersichtlich . Vielmehr entspricht der Eintrag im IK für das Jahr 2006

von Fr. 20'000.-- dem Vermögen von

Fr. 1'091'881. --

(v g l . dazu Bei tragstabellen Selbständigerwerbende und N ichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2005, S. 30) und

den darauf geleisteten

Be i trägen, wie sie die Verwaltung gestützt auf die St euermeldung vom 12. Dezember 200 9

(Urk. 6/2) mit Beitragsv erfügung vom

14. Dezember 200 9

(Urk. 6/1), welche unangefochten in Rechtskraft erwach sen ist,

erhoben hatte . Denn wie bereits dargelegt (oben E. 1.4) wird im IK nur eingetragen, wofür Beiträge entrichtet wurden. Daran ändert folglich nichts, dass die der Steuerm eldung vom 1 2. Dezember 2009 zugrundeliegende Steuerveran lagung nachträglich mit berichtigter Einschätzung vom 6. August 2010 korrigiert worden ist . Denn soweit der Beschwerdeführer nun effektiv

eine nachträgliche Anpassung (Erhöhung) der Beiträge des Jahres 2006 (oder jedenfalls des für die Rentenberechnung massgebenden IK-Eintrags)

entsprechend der berichtigten Steuerveranlagung v erlangt, dringt er damit nicht durch. So hat die Verwaltung

– welcher nach Lage der Akten keine entsprechend der berichtigten Einschätzung vom 6. August 2010 korrigierte Steuermeldung zugegangen war (Urk.

6/58) - zu R echt daraufhin gewiesen, dass der Beschwerdeführer eine solche Na ch erfassung (Nachtragsverfügung) innert der Fünfjahresfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG hätte verlangen können (und müssen) bzw. die Beiträge aufgrund von Art. 16 Abs. 1 AHVG nun verwirkt («verjährt») sind und

nicht mehr entrichtet werden können . 3. 1. 2

In Bezug auf das Jahr 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, dass das mass gebende Vermögen Fr.

4'094'000. -- betragen habe und nicht wie von der Aus gleichskasse angenommen

Fr. 3’63 0'100.--

(Urk. 1) .

A ls Beleg hie r für reicht er die Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2016 des Steueramtes der Stadt Winterthur vom 22. Juni 2018 ins Recht, wonach das (satzbestimmende wie auch das) steuerbare Einkommen Fr. 4'094'000.-- beträgt (Urk. 3/3).

Die Beschwerdegegnerin hatte die – als solche wiederum unangefochten geblie bene (vgl. Urk. 5 S. 2)

- Beitragsverfügung für das Jahr 2016 vom 18. Januar 2019 (Urk. 7/3) auf die für sie verbindliche Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 18. Januar 2019 gestützt, worin ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 3'630'100.-- ausgewiesen war (Urk. 7/4) .

Soweit der Beschwerdeführer nun verlangt, es sei von einem Vermögen in Höhe von Fr. 4'094'000. -- auszugehen,

scheint er zu verkennen, dass bei der Ermittlung des für die Beitragsbemessung massgebenden

Vermögens

zwar die rechtskräftige kanto na le Veranlagung massgebend ist, jedoch dabei die interkantonale n Re par titionswerte zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV; vgl. auch

Rz .

2104 und 4042 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständige r werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN) .

Wie die Beschwerde geg nerin in ihrer Duplik vom 1 9. März 2020 detailliert aufgezeigt hat (Urk. 13 S. 2), entspricht der Betrag von Fr. 3'630'100.-- dem vom Beschwerdeführer geltend gemachte n

Verm ögen von Fr. 4'094'000.-- unter Berücksichtigung der Reparti tionswerte . Darauf kann somit vollumfänglich verwiesen werden.

Daher und da der im IK für das Jahr 2016 eingetragene Wert von Fr. 89'500.-- (vgl. Urk. 6/36 S. 3 und Urk. 6/37) einem beitragspflichtigen Vermögen von Fr. 3'630'100.-- entspricht (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2016, S. 31) ist der Eintrag korrekt . 3. 1. 3

In Bezug au f das Jahr 2017 macht der Besch w e rdeführer gestützt auf die Schlus s rechnung für Staats- und Gemeindeste uer 2017 vom 1. März 2019 (Urk. 3/4) geltend, dass von einem massgebenden Vermögen von Fr.

4'093'000.-

- bzw. Fr. 4'094’00 0 . - -

ausz u gehen

sei (Urk. 1 S. 2 und Urk. 9 S. 3) .

D ie Verwaltung hatte diesem Vorbringen mit V erfügu ng vom 23. A ug ust 2019 (Urk. 7/6) im Einspracheverfahren

bereits insofern Rech nung getr a gen,

als sie Akon t obeiträge auf einem Vermögen von Fr. 4'094 '000.-- (statt vorher mit Akonto verfügung vom 1 3. Januar 2017 auf Fr. 4 ' 0 00'000.--; vgl. dazu Urk. 7/5) erhob, was zu einem im IK e inzutragenden Einkommen von Fr. 103'000. -- (statt Fr. 101’500.--) führt

(vgl.

Be itragstabellen Selbständigerwerbende und Nichter werbs tätige, gültig ab 1. Januar 2016, S. 31) .

Indes machte d ie Verwaltung

diesbezüglich in der Vernehmlassung zu Recht und mit zutreffender Berech n ung

geltend, dass selbst bei einem für das Jahr 2017 einzutragenden

Einkommen von Fr. 103'000.-- im Ergebnis kein höherer Renten betrag resultiert (vgl.

Urk. 5 S. 3), worauf verwiesen wird . Zu de m bemerkte sie in der Replik ebenfalls

richtigerweise, dass es sich – mangels Vorliegens einer Steuermeldung für das Jahr 2017

bei dem fraglichen Einkommen nur um einen provisorische n Wert handle und der definitive Wert mit Blick auf die

wohl auch im Jahr 2017 zu berücksichtigenden Repartitionswerte tiefer als Fr. 103'000. - -

liegen könnte (vgl. Urk. 13 S. 3) . Mit anderen Worten wird nach Eingang der Steuermeldung en für das Jahr 2017 (und 2018) – die Beitragserhebung und damit auch

der entsprechend e Eintrag im individuellen Konto

(soweit im Rahmen von Art. 16 AHVG zulässig)

allenfalls noch angepasst, was zu einer Neuberechnung der Rente und je nach dem zu einem höheren oder tieferen Rentenbetreffnis (mit der Folge einer Nachzahlung oder Rückforderung) führen kann. 3.2

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm im Rahmen der für die Zeit von August 1980 bis August

1981 vorgenommenen

Lückenfüllung weder sämt liche Beitragszeiten noch sämtliche Einkommen aus den Jugendjahren angerech net worden seien (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 9) .

W as zunächst die Beitragszeiten betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwer de führer über eine vollständige Beitragszeit verfügt,

weshalb denn auch die höchst mögliche überhaupt existierende (Art. 52 Abs. 1 AHVV) Rentens kala (Skala 44) anwendbar ist .

Da er demnach bereits eine Vollrente erhält (vgl. zum Ganzen E.

1.2 hievor) fällt eine weiter gehende Anre chnung von Beitragszeiten mit der Folge e ines höheren Rente nanspruchs, wie der Beschwerdeführer annimmt, man gels einer gesetzlichen Grundlage von Vorneherein ausser Betracht .

Soweit

d er

Beschwerdefüh r er geltend macht, dass nicht sämtliche Erwerbsein kommen aus den Jugendjahren im Rahmen der Lückenfüllung berücksichtigt worden seien, hat die Verwal tung in ihrer Vernehmlassung detailliert aufgezeigt, auf welche Weise die Einkommen aus den Jugendjahren zur Lückenschliessung

heranzuziehen sind (Urk. 5 S. 2 f.; Art. 52b AHVV). Darauf ist zu verweisen. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsweisung (vgl. Rz . 5233 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)

und wurde vom Beschwerdeführer replicando nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 9). 3.3

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm bis zum Eintritt seiner ge schiedenen Ehefrau ins Rentenalter 16 ganze Erziehungsgutschriften anzurech nen sei en (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 4) .

Die Verwaltung hat dem Beschwerdeführer für die Jahre 1996 bis 2011 acht ganz e

Erziehun g sgutschriften (16 halbe) für das Kind Y.___, geboren 1995, angerech net (vgl. Urk. 6 /36 S. 7 und Urk. 2), was in Üb ereinstimmung mit den ges e tzlichen Vorg a ben steht . D enn d anach werden die Erziehungsguts chriften bei verheirate ten Personen während der Dauer der Ehe hälftig auf ge t e il t (Art. 29 sexies

Abs. 3 AHVG) und dies gilt vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung auch dort, wo geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (vgl. Art. 52f Abs. 2 bis AHVV in der bis Ende 201 4 in Kraft gestandenen Fassung, vgl. E. 1.3 hievor) . Soweit d er Beschwerdeführer

vorbringt, er habe

bei der Scheidung seine Arbeitsstelle aufgegeben und wesentlich mehr Zeit mit und für seine Tochter verbracht als seine geschiedene Ehefrau (Urk. 9 S. 4), ergibt dies nichts zu sei n en Gunsten .

So ist weder aus den Akten – namentlich nicht aus dem Scheidungs urteil vom 26. Februar 2004

(Urk. 6/8) – ersichtlich,

noch mac ht der Beschwer deführer geltend, dass er und seine geschiedene Ehefrau eine Vereinbarung ge troffen hätten, wonach ihm für die Ze it nach der Scheidung die ganze Erzie hungsgutschrift zustehen soll. Demzufolge wurde n die Erziehungsgutschrift en zu Recht hälftig aufgeteilt (vgl . wiederum Art. 52f Abs. 2 bis

AHVV in der bis Ende 20 14 in Kraft gestandenen Fassung). Eine einstweilige Anrechnung der unge teil ten Erziehungsgutschrift bis zum Einritt der geschiedenen Ehefrau ins Ren ten alter, wie der Beschwerdeführer dies verlangt, sieht das Gesetz schliesslich nicht vor. Das V org ehen der Ausgleichskasse war folglich korrekt bzw. nicht zu bean standen. 4 .

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der

angefochtene Einspracheent sch ei d

vom 29. November 2019 korrekt und die dagegen erhob e ne Beschwerde folglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 26. Oktober 1954, ist Vater einer Tochter (Y.___, geboren

E. 1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alter s- und Hinterlassenen ver sicherun g

(AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

E. 1.2 hievor) fällt eine weiter gehende Anre chnung von Beitragszeiten mit der Folge e ines höheren Rente nanspruchs, wie der Beschwerdeführer annimmt, man gels einer gesetzlichen Grundlage von Vorneherein ausser Betracht .

Soweit

d er

Beschwerdefüh r er geltend macht, dass nicht sämtliche Erwerbsein kommen aus den Jugendjahren im Rahmen der Lückenfüllung berücksichtigt worden seien, hat die Verwal tung in ihrer Vernehmlassung detailliert aufgezeigt, auf welche Weise die Einkommen aus den Jugendjahren zur Lückenschliessung

heranzuziehen sind (Urk. 5 S. 2 f.; Art. 52b AHVV). Darauf ist zu verweisen. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsweisung (vgl. Rz . 5233 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)

und wurde vom Beschwerdeführer replicando nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 9). 3.3

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm bis zum Eintritt seiner ge schiedenen Ehefrau ins Rentenalter

E. 1.3 hievor) . Soweit d er Beschwerdeführer

vorbringt, er habe

bei der Scheidung seine Arbeitsstelle aufgegeben und wesentlich mehr Zeit mit und für seine Tochter verbracht als seine geschiedene Ehefrau (Urk. 9 S. 4), ergibt dies nichts zu sei n en Gunsten .

So ist weder aus den Akten – namentlich nicht aus dem Scheidungs urteil vom 26. Februar 2004

(Urk. 6/8) – ersichtlich,

noch mac ht der Beschwer deführer geltend, dass er und seine geschiedene Ehefrau eine Vereinbarung ge troffen hätten, wonach ihm für die Ze it nach der Scheidung die ganze Erzie hungsgutschrift zustehen soll. Demzufolge wurde n die Erziehungsgutschrift en zu Recht hälftig aufgeteilt (vgl . wiederum Art. 52f Abs. 2 bis

AHVV in der bis Ende 20 14 in Kraft gestandenen Fassung). Eine einstweilige Anrechnung der unge teil ten Erziehungsgutschrift bis zum Einritt der geschiedenen Ehefrau ins Ren ten alter, wie der Beschwerdeführer dies verlangt, sieht das Gesetz schliesslich nicht vor. Das V org ehen der Ausgleichskasse war folglich korrekt bzw. nicht zu bean standen. 4 .

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der

angefochtene Einspracheent sch ei d

vom 29. November 2019 korrekt und die dagegen erhob e ne Beschwerde folglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.4 Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. AHVV).

Nach Art. 138 Abs. 2 AHVV werden den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie Beiträge entrichtet worden sind.

E. 1.5 Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Aus gleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichti gung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Be richtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

2.

Der Beschwerdeführer erreichte am 2 6. Oktober 2019 das ordentliche Rentenalter, weshalb er ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ordentliche Altersr ente hat

(Art. 21 Abs. 1 AHVG) . Die Verwaltung sprach ihm m it Verfügung vom 2 0. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. November 2019 eine Rente in Höhe von monatlich Fr. 2'256.-- zu (Urk. 6/38), wohingegen

d er Beschwerdeführer eine maximale Rente in Höhe von Fr.

2'370. -- beansprucht mit der Begründung, dass die Renten berechnung der Verwaltung in verschiedene n

Punkten

fehlerha ft sei . Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3. 3.1

Der Be schwerdeführer beanstand et zunächst vers chied ene Eintragungen im indi viduellen Konto (IK),

welche Rügen unter dem Titel Berichtigung des indivi duellen Kontos nach Art. 141 AHVV zu behandeln sind .

Da er diese Rügen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles vor ge bracht hatte (vgl. etwa Urk. 6/56), die Verwaltung darüber jedoch nicht separat verfügte,

sind die Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Überprüfung der Rentenverfügung zu untersuchen.

3.1 .1

In Bezug auf das Jahr 2006, in welchem der Beschwerdeführer erstmals Beiträge als Nichterwerbstätiger (aufgrund des Vermögens) entrichtete, bringt er vor, dass d as dem

IK - Eintrag (von Fr. 20 ' 00 0.- -; vgl. Urk. 6/36 S. 3 und Urk. 6/37) z u grunde liegende

beitragspflichtige Vermögen von Fr. 1'091'881. -- falsch

sei, viel mehr betrage es Fr. 2'324'000.-- . Als Beleg reicht er den im Steuerverfahren nach § 159 StG

berichtigten Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2006 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 6. August 2010 ins Recht, woraus ersichtlich ist, dass das satzbestimmende Vermö gen im Jahr 2006 Fr. 2'324'000.-- und das ste uerbare Vermögen Fr. 2'129'000.--

betrug (Urk. 1; vgl .

Urk. 10/1 so wie entsprechende Schlussrechnung Urk. 3/2).

Wenn der Beschwerdeführer dafür hält, es sei mit Blick auf die berichtigte Steuer veranlagung in Bezug auf das Jahr 2006 von einem höheren IK-Eintrag bzw. diesem zugrundeliegenden Vermögen (nämlich in Höhe von effektiv Fr. 2'324'000.--) auszugehen,

s o verkennt er die Tragweite der Kontoberichtigung nach Art. 141 AHVV . Denn bei

dieser geht es d a rum, unter bestimmten Voraus setzungen allfällige vorhandene Buchungsfehler

(unrichtige Bezeichnungen, fehler hafte Eintragungen oder Additionen,

Nichtregistrierung tatsächlich geleis teter Zahlungen) im individuellen Konto

zu korrigieren . Ein solcher Fehler ist

vorliegend jedoch nicht ersichtlich . Vielmehr entspricht der Eintrag im IK für das Jahr 2006

von Fr. 20'000.-- dem Vermögen von

Fr. 1'091'881. --

(v g l . dazu Bei tragstabellen Selbständigerwerbende und N ichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2005, S. 30) und

den darauf geleisteten

Be i trägen, wie sie die Verwaltung gestützt auf die St euermeldung vom 12. Dezember 200

E. 2 Dagegen erhob X.___ hierorts am 2 0. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, dass ihm die maximale Alters r ente in Höhe von Fr. 2'370. -- auszurichten sei (Urk. 1).

Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 6. Februar 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 28. Februar 2020 hielt X.___ im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest (Urk. 9), worauf d ie Ausgleichskasse mit Duplik vom 19. März 2020 (Urk. 13) weiterhin Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 13) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Ge richtsverfügung vom 2 3. März 2020 zur Kenntnis geb racht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 von Art. 52f AHVV vereinbar e n, wel chem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Art. 29 sexies

Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in der hier anwendbaren bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassun g).

E. 9 S. 3) .

D ie Verwaltung hatte diesem Vorbringen mit V erfügu ng vom 23. A ug ust 2019 (Urk. 7/6) im Einspracheverfahren

bereits insofern Rech nung getr a gen,

als sie Akon t obeiträge auf einem Vermögen von Fr. 4'094 '000.-- (statt vorher mit Akonto verfügung vom 1 3. Januar 2017 auf Fr. 4 ' 0 00'000.--; vgl. dazu Urk. 7/5) erhob, was zu einem im IK e inzutragenden Einkommen von Fr. 103'000. -- (statt Fr. 101’500.--) führt

(vgl.

Be itragstabellen Selbständigerwerbende und Nichter werbs tätige, gültig ab 1. Januar 2016, S. 31) .

Indes machte d ie Verwaltung

diesbezüglich in der Vernehmlassung zu Recht und mit zutreffender Berech n ung

geltend, dass selbst bei einem für das Jahr 2017 einzutragenden

Einkommen von Fr. 103'000.-- im Ergebnis kein höherer Renten betrag resultiert (vgl.

Urk. 5 S. 3), worauf verwiesen wird . Zu de m bemerkte sie in der Replik ebenfalls

richtigerweise, dass es sich – mangels Vorliegens einer Steuermeldung für das Jahr 2017

bei dem fraglichen Einkommen nur um einen provisorische n Wert handle und der definitive Wert mit Blick auf die

wohl auch im Jahr 2017 zu berücksichtigenden Repartitionswerte tiefer als Fr. 103'000. - -

liegen könnte (vgl. Urk.

E. 13 S. 3) . Mit anderen Worten wird nach Eingang der Steuermeldung en für das Jahr 2017 (und 2018) – die Beitragserhebung und damit auch

der entsprechend e Eintrag im individuellen Konto

(soweit im Rahmen von Art.

E. 16 ganze Erziehungsgutschriften anzurech nen sei en (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 4) .

Die Verwaltung hat dem Beschwerdeführer für die Jahre 1996 bis 2011 acht ganz e

Erziehun g sgutschriften (16 halbe) für das Kind Y.___, geboren 1995, angerech net (vgl. Urk. 6 /36 S. 7 und Urk. 2), was in Üb ereinstimmung mit den ges e tzlichen Vorg a ben steht . D enn d anach werden die Erziehungsguts chriften bei verheirate ten Personen während der Dauer der Ehe hälftig auf ge t e il t (Art. 29 sexies

Abs. 3 AHVG) und dies gilt vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung auch dort, wo geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (vgl. Art. 52f Abs. 2 bis AHVV in der bis Ende 201 4 in Kraft gestandenen Fassung, vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00074

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

21. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 26. Oktober 1954, ist Vater einer Tochter (Y.___, geboren 2 7. Dezember

1995) und seit 2004 ge schieden . Bei der Scheidung wurde

das Kind Y.___ unter die

gemeinsame elterliche Sorge

gestellt

(vgl. Scheidungs urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom

26. Februar 2004; Urk. 6/8 S. 2). Ab dem 1. Januar 2006 war X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfol gend: Ausgleichskasse), als Nichterwerbstätiger erfasst und als solcher beitrags pflichtig. Nachdem er in den Jahren 2011 (Urk. 6/1), 2014 (Urk. 6/6 und Urk. 6/9) und 2017 (Urk. 6/15 ff .) eine Vorausberechnung der Rente

verlangt hatte, meldete er sich

i m Januar 2019 im Hin b lick auf das Erreichen des ordentlichen Renten alters im Oktober 2019

zum Bezug der Alter srente an (Urk. 6/25).

Mit Verfügung vom 20. Mai 2019

sprach ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. November 2019 ge stützt auf eine Beitragszeit von 44 Jahren (Rentenskala 44, Vollrente), 8 ganze Erziehungsgutschriften sowie ein massgebendes durchschnit tliches Jahres einkommen von Fr. 76'788.-- eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich

Fr. 2'256. -- zu (Urk. 6/38). Gegen die Rentenberechnung

erhob X.___ am 14. Juni 2019 in verschiedener Hinsicht Einsprache (Urk. 6/39, vgl.

auch Ergänzungen hierzu von 8. Juli

2019,

Urk. 6/54, vom 25. Juli

2019, Urk . 6/56, vom 8. November

2019, Urk. 6/59), welche die Ausgleichskasse

mit Einspracheentscheid vom 29. November 2019 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 2 0. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, dass ihm die maximale Alters r ente in Höhe von Fr. 2'370. -- auszurichten sei (Urk. 1).

Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 6. Februar 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 28. Februar 2020 hielt X.___ im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest (Urk. 9), worauf d ie Ausgleichskasse mit Duplik vom 19. März 2020 (Urk. 13) weiterhin Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 13) . Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Ge richtsverfügung vom 2 3. März 2020 zur Kenntnis geb racht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alter s- und Hinterlassenen ver sicherun g

(AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beit rags dauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehe gatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange rechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht An spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.3

Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut schrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnitt lichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam men setzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher um schrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge mei n samen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten ange rechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ver sichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der drei fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Per so nen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei m Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 von Art. 52f AHVV vereinbar e n, wel chem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Art. 29 sexies

Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in der hier anwendbaren bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassun g). 1.4

Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG und Art. 135 ff. AHVV).

Nach Art. 138 Abs. 2 AHVV werden den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie Beiträge entrichtet worden sind. 1.5

Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Aus gleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichti gung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Be richtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

2.

Der Beschwerdeführer erreichte am 2 6. Oktober 2019 das ordentliche Rentenalter, weshalb er ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ordentliche Altersr ente hat

(Art. 21 Abs. 1 AHVG) . Die Verwaltung sprach ihm m it Verfügung vom 2 0. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. November 2019 eine Rente in Höhe von monatlich Fr. 2'256.-- zu (Urk. 6/38), wohingegen

d er Beschwerdeführer eine maximale Rente in Höhe von Fr.

2'370. -- beansprucht mit der Begründung, dass die Renten berechnung der Verwaltung in verschiedene n

Punkten

fehlerha ft sei . Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3. 3.1

Der Be schwerdeführer beanstand et zunächst vers chied ene Eintragungen im indi viduellen Konto (IK),

welche Rügen unter dem Titel Berichtigung des indivi duellen Kontos nach Art. 141 AHVV zu behandeln sind .

Da er diese Rügen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles vor ge bracht hatte (vgl. etwa Urk. 6/56), die Verwaltung darüber jedoch nicht separat verfügte,

sind die Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Überprüfung der Rentenverfügung zu untersuchen.

3.1 .1

In Bezug auf das Jahr 2006, in welchem der Beschwerdeführer erstmals Beiträge als Nichterwerbstätiger (aufgrund des Vermögens) entrichtete, bringt er vor, dass d as dem

IK - Eintrag (von Fr. 20 ' 00 0.- -; vgl. Urk. 6/36 S. 3 und Urk. 6/37) z u grunde liegende

beitragspflichtige Vermögen von Fr. 1'091'881. -- falsch

sei, viel mehr betrage es Fr. 2'324'000.-- . Als Beleg reicht er den im Steuerverfahren nach § 159 StG

berichtigten Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2006 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 6. August 2010 ins Recht, woraus ersichtlich ist, dass das satzbestimmende Vermö gen im Jahr 2006 Fr. 2'324'000.-- und das ste uerbare Vermögen Fr. 2'129'000.--

betrug (Urk. 1; vgl .

Urk. 10/1 so wie entsprechende Schlussrechnung Urk. 3/2).

Wenn der Beschwerdeführer dafür hält, es sei mit Blick auf die berichtigte Steuer veranlagung in Bezug auf das Jahr 2006 von einem höheren IK-Eintrag bzw. diesem zugrundeliegenden Vermögen (nämlich in Höhe von effektiv Fr. 2'324'000.--) auszugehen,

s o verkennt er die Tragweite der Kontoberichtigung nach Art. 141 AHVV . Denn bei

dieser geht es d a rum, unter bestimmten Voraus setzungen allfällige vorhandene Buchungsfehler

(unrichtige Bezeichnungen, fehler hafte Eintragungen oder Additionen,

Nichtregistrierung tatsächlich geleis teter Zahlungen) im individuellen Konto

zu korrigieren . Ein solcher Fehler ist

vorliegend jedoch nicht ersichtlich . Vielmehr entspricht der Eintrag im IK für das Jahr 2006

von Fr. 20'000.-- dem Vermögen von

Fr. 1'091'881. --

(v g l . dazu Bei tragstabellen Selbständigerwerbende und N ichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2005, S. 30) und

den darauf geleisteten

Be i trägen, wie sie die Verwaltung gestützt auf die St euermeldung vom 12. Dezember 200 9

(Urk. 6/2) mit Beitragsv erfügung vom

14. Dezember 200 9

(Urk. 6/1), welche unangefochten in Rechtskraft erwach sen ist,

erhoben hatte . Denn wie bereits dargelegt (oben E. 1.4) wird im IK nur eingetragen, wofür Beiträge entrichtet wurden. Daran ändert folglich nichts, dass die der Steuerm eldung vom 1 2. Dezember 2009 zugrundeliegende Steuerveran lagung nachträglich mit berichtigter Einschätzung vom 6. August 2010 korrigiert worden ist . Denn soweit der Beschwerdeführer nun effektiv

eine nachträgliche Anpassung (Erhöhung) der Beiträge des Jahres 2006 (oder jedenfalls des für die Rentenberechnung massgebenden IK-Eintrags)

entsprechend der berichtigten Steuerveranlagung v erlangt, dringt er damit nicht durch. So hat die Verwaltung

– welcher nach Lage der Akten keine entsprechend der berichtigten Einschätzung vom 6. August 2010 korrigierte Steuermeldung zugegangen war (Urk.

6/58) - zu R echt daraufhin gewiesen, dass der Beschwerdeführer eine solche Na ch erfassung (Nachtragsverfügung) innert der Fünfjahresfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG hätte verlangen können (und müssen) bzw. die Beiträge aufgrund von Art. 16 Abs. 1 AHVG nun verwirkt («verjährt») sind und

nicht mehr entrichtet werden können . 3. 1. 2

In Bezug auf das Jahr 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, dass das mass gebende Vermögen Fr.

4'094'000. -- betragen habe und nicht wie von der Aus gleichskasse angenommen

Fr. 3’63 0'100.--

(Urk. 1) .

A ls Beleg hie r für reicht er die Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2016 des Steueramtes der Stadt Winterthur vom 22. Juni 2018 ins Recht, wonach das (satzbestimmende wie auch das) steuerbare Einkommen Fr. 4'094'000.-- beträgt (Urk. 3/3).

Die Beschwerdegegnerin hatte die – als solche wiederum unangefochten geblie bene (vgl. Urk. 5 S. 2)

- Beitragsverfügung für das Jahr 2016 vom 18. Januar 2019 (Urk. 7/3) auf die für sie verbindliche Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 18. Januar 2019 gestützt, worin ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 3'630'100.-- ausgewiesen war (Urk. 7/4) .

Soweit der Beschwerdeführer nun verlangt, es sei von einem Vermögen in Höhe von Fr. 4'094'000. -- auszugehen,

scheint er zu verkennen, dass bei der Ermittlung des für die Beitragsbemessung massgebenden

Vermögens

zwar die rechtskräftige kanto na le Veranlagung massgebend ist, jedoch dabei die interkantonale n Re par titionswerte zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV; vgl. auch

Rz .

2104 und 4042 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständige r werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN) .

Wie die Beschwerde geg nerin in ihrer Duplik vom 1 9. März 2020 detailliert aufgezeigt hat (Urk. 13 S. 2), entspricht der Betrag von Fr. 3'630'100.-- dem vom Beschwerdeführer geltend gemachte n

Verm ögen von Fr. 4'094'000.-- unter Berücksichtigung der Reparti tionswerte . Darauf kann somit vollumfänglich verwiesen werden.

Daher und da der im IK für das Jahr 2016 eingetragene Wert von Fr. 89'500.-- (vgl. Urk. 6/36 S. 3 und Urk. 6/37) einem beitragspflichtigen Vermögen von Fr. 3'630'100.-- entspricht (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2016, S. 31) ist der Eintrag korrekt . 3. 1. 3

In Bezug au f das Jahr 2017 macht der Besch w e rdeführer gestützt auf die Schlus s rechnung für Staats- und Gemeindeste uer 2017 vom 1. März 2019 (Urk. 3/4) geltend, dass von einem massgebenden Vermögen von Fr.

4'093'000.-

- bzw. Fr. 4'094’00 0 . - -

ausz u gehen

sei (Urk. 1 S. 2 und Urk. 9 S. 3) .

D ie Verwaltung hatte diesem Vorbringen mit V erfügu ng vom 23. A ug ust 2019 (Urk. 7/6) im Einspracheverfahren

bereits insofern Rech nung getr a gen,

als sie Akon t obeiträge auf einem Vermögen von Fr. 4'094 '000.-- (statt vorher mit Akonto verfügung vom 1 3. Januar 2017 auf Fr. 4 ' 0 00'000.--; vgl. dazu Urk. 7/5) erhob, was zu einem im IK e inzutragenden Einkommen von Fr. 103'000. -- (statt Fr. 101’500.--) führt

(vgl.

Be itragstabellen Selbständigerwerbende und Nichter werbs tätige, gültig ab 1. Januar 2016, S. 31) .

Indes machte d ie Verwaltung

diesbezüglich in der Vernehmlassung zu Recht und mit zutreffender Berech n ung

geltend, dass selbst bei einem für das Jahr 2017 einzutragenden

Einkommen von Fr. 103'000.-- im Ergebnis kein höherer Renten betrag resultiert (vgl.

Urk. 5 S. 3), worauf verwiesen wird . Zu de m bemerkte sie in der Replik ebenfalls

richtigerweise, dass es sich – mangels Vorliegens einer Steuermeldung für das Jahr 2017

bei dem fraglichen Einkommen nur um einen provisorische n Wert handle und der definitive Wert mit Blick auf die

wohl auch im Jahr 2017 zu berücksichtigenden Repartitionswerte tiefer als Fr. 103'000. - -

liegen könnte (vgl. Urk. 13 S. 3) . Mit anderen Worten wird nach Eingang der Steuermeldung en für das Jahr 2017 (und 2018) – die Beitragserhebung und damit auch

der entsprechend e Eintrag im individuellen Konto

(soweit im Rahmen von Art. 16 AHVG zulässig)

allenfalls noch angepasst, was zu einer Neuberechnung der Rente und je nach dem zu einem höheren oder tieferen Rentenbetreffnis (mit der Folge einer Nachzahlung oder Rückforderung) führen kann. 3.2

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm im Rahmen der für die Zeit von August 1980 bis August

1981 vorgenommenen

Lückenfüllung weder sämt liche Beitragszeiten noch sämtliche Einkommen aus den Jugendjahren angerech net worden seien (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 9) .

W as zunächst die Beitragszeiten betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwer de führer über eine vollständige Beitragszeit verfügt,

weshalb denn auch die höchst mögliche überhaupt existierende (Art. 52 Abs. 1 AHVV) Rentens kala (Skala 44) anwendbar ist .

Da er demnach bereits eine Vollrente erhält (vgl. zum Ganzen E.

1.2 hievor) fällt eine weiter gehende Anre chnung von Beitragszeiten mit der Folge e ines höheren Rente nanspruchs, wie der Beschwerdeführer annimmt, man gels einer gesetzlichen Grundlage von Vorneherein ausser Betracht .

Soweit

d er

Beschwerdefüh r er geltend macht, dass nicht sämtliche Erwerbsein kommen aus den Jugendjahren im Rahmen der Lückenfüllung berücksichtigt worden seien, hat die Verwal tung in ihrer Vernehmlassung detailliert aufgezeigt, auf welche Weise die Einkommen aus den Jugendjahren zur Lückenschliessung

heranzuziehen sind (Urk. 5 S. 2 f.; Art. 52b AHVV). Darauf ist zu verweisen. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsweisung (vgl. Rz . 5233 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)

und wurde vom Beschwerdeführer replicando nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 9). 3.3

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm bis zum Eintritt seiner ge schiedenen Ehefrau ins Rentenalter 16 ganze Erziehungsgutschriften anzurech nen sei en (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 4) .

Die Verwaltung hat dem Beschwerdeführer für die Jahre 1996 bis 2011 acht ganz e

Erziehun g sgutschriften (16 halbe) für das Kind Y.___, geboren 1995, angerech net (vgl. Urk. 6 /36 S. 7 und Urk. 2), was in Üb ereinstimmung mit den ges e tzlichen Vorg a ben steht . D enn d anach werden die Erziehungsguts chriften bei verheirate ten Personen während der Dauer der Ehe hälftig auf ge t e il t (Art. 29 sexies

Abs. 3 AHVG) und dies gilt vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung auch dort, wo geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (vgl. Art. 52f Abs. 2 bis AHVV in der bis Ende 201 4 in Kraft gestandenen Fassung, vgl. E. 1.3 hievor) . Soweit d er Beschwerdeführer

vorbringt, er habe

bei der Scheidung seine Arbeitsstelle aufgegeben und wesentlich mehr Zeit mit und für seine Tochter verbracht als seine geschiedene Ehefrau (Urk. 9 S. 4), ergibt dies nichts zu sei n en Gunsten .

So ist weder aus den Akten – namentlich nicht aus dem Scheidungs urteil vom 26. Februar 2004

(Urk. 6/8) – ersichtlich,

noch mac ht der Beschwer deführer geltend, dass er und seine geschiedene Ehefrau eine Vereinbarung ge troffen hätten, wonach ihm für die Ze it nach der Scheidung die ganze Erzie hungsgutschrift zustehen soll. Demzufolge wurde n die Erziehungsgutschrift en zu Recht hälftig aufgeteilt (vgl . wiederum Art. 52f Abs. 2 bis

AHVV in der bis Ende 20 14 in Kraft gestandenen Fassung). Eine einstweilige Anrechnung der unge teil ten Erziehungsgutschrift bis zum Einritt der geschiedenen Ehefrau ins Ren ten alter, wie der Beschwerdeführer dies verlangt, sieht das Gesetz schliesslich nicht vor. Das V org ehen der Ausgleichskasse war folglich korrekt bzw. nicht zu bean standen. 4 .

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der

angefochtene Einspracheent sch ei d

vom 29. November 2019 korrekt und die dagegen erhob e ne Beschwerde folglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann