Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1968, meldete sich am 1 6. April 2017 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichter werbstätige an. Dabei gab sie an, dass sie seit 1. November 2014 nicht mehr erwerbstätig sei. Mit der Anmeldung reichte sie diverse Unterlagen, unter anderem die Steuer erklärungen 2014 und 2015 , ein ( Urk. 6/1). Mit drei Verf ü gungen vom 1 4. Juli 2017 forderte die Ausgleichskasse von ihr provisorische B eiträge für die Jahre 2015, 2016 und 2017
in der Höhe von Fr.
3'802.90 ( Urk. 6/7 [2015]), Fr. 3'784.55 ( Urk. 6/8 [2016]) und
Fr. 3'784.55 ( Urk. 6/9 [2017]) , jeweils ausgehend von einem beitragspflichtigen jährlichen Rentene inkommen von Fr. 85'218.-- sowie einem Reinvermögen von Fr. 96'163. .
Mit Verfügung vom 5. September 2017 legte die Ausgleichskasse die von der Ver sicherten für 2015 geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätige definitiv auf Fr. 2'472.-- fest. Dabei ging sie nebst einem Rein vermögen von 96'163.-- von einem jährlichen Rentene inkommen von Fr. 59'298.-- aus ( Urk. 6/14).
Gegen die Verfügungen vom 1 4. Juli 2017 sowie jene vom 5. September 2017 erhob die Versicherte am 1 3. September 2017 vorsorglich Einsprache ( Urk. 6 /21). Auf ihr Verlangen wurden ihr Fristerstreckungen zur Ergänzung der Einsprache gewährt ( Urk. 6/29, Urk. 6/33, Urk. 6/ 39). 1.2
Am 1. Dezember 2017 stellte die Ausgleichskasse der Versicherten die persön lichen Sozialversicherungsbeiträge für 2017 in Rechnung ( Urk. 6 /34). Mi t Verfü gung vom 2. Dezember 2017 v erpflichtete sie die Versicherte zur Bezahlung der provisorischen Beiträge für 2018 in der Höhe von Fr. 3'784.5 5. Für die Ber ech nungsgrundlagen verwies sie auf die vorangehende Beitragsperiode ( Urk. 6/35). Gegen die Rechnung vom 1. Dezember 2017 sowie die Verfügung vom 2. Dezem ber 2017 erhob die Versicherte am 1 6. Januar 2018 vorsorglich Einsprache ( Urk. 6/43). In der Folge wurden ihr für die Ergänzung dieser Einsprache sowie für jene vom 1 3. September 2017 (weitere) Fristerstreckungen gewährt ( Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/61, Urk. 6/64, Urk. 6/67, Urk. 6/71, Urk. 6/76 ). 1.3
Mit Rechnung vom 2 8. Januar 2019 erhob die Ausgleichskasse
- auf der B erech nungsbasis des Vorjahres -
die Akontobeiträge für 2019
in der Höhe von Fr. 3'784.30 ( Urk. 6/72). Am 1. Februar 2019 mahnte sie die Beiträge für das 2017 und am 1 1. Februar 2019 die Beiträge für das 2018 ( Urk. 6/73, Urk. 6/77). Die
Beiträge für das Jahr 2017 setzte sie am 2 6. Februar 2019 in Betreibung ( Urk. 6/79). Gegen die Rechnung vom 2 8. Januar 2019 und die Mahnungen vom 1. und 1 1. Februar 2019 erhob die Versicherte am 4. März 2019 vorsorglich Ein sprache ( Urk. 6/86). Mit Ein gabe vom 1 0. Mai 2019 liess sie sich
- unter Beilage diverser Unterlagen, insbesondere der Steuererklärung 2015 bis 2017 ( Urk. 6/103-107) - in der Sac he vernehmen und beantragte überdies die Gewährung einer Nachfrist zur ergänzenden Einsprachebegründung ( Urk. 6/101). Mit Einsprache entscheid vom 2 1. Oktober 2019 vereinigte die Ausgleichskasse die Verfahren und wies das Fristerstreckungsgesuch ab. In den Erwägungen hielt sie fest, die Akontobeiträge für die Jahre 2015 bis 2018 seien gestützt auf die mit der Anmel dung eingereichten Unterlagen festgelegt worden. Im Jahr 2015 seien beim Ein kommen Fr. 59'298.-- an Taggeldern und beim Reinvermögen der Betrag von Fr.
96'163. berücksichtigt worden. Das massgebende Vermögen habe somit, wie sich aus der Verfügung vom 5. September 2017 ergebe, Fr. 1'282 ’ 123.-- betragen. Für die Jahre 2016 und 2017 sei, wie aus den Verfügungen vom 1 4. Juli 2017 ersichtlich, von einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'800'523.-- ausge gangen w orden. Für das Jahr 2018 sei in der Verfügung vom 2. Dezember 20 17 auf das nämliche massgebende Vermögen abgestellt worden. Bei der Akonto rechnung vom 2 8. Januar 2019 betreffend das Jahr 2019 handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung. Im Übrigen sei en die eingeleitete Betreibung zurück gezogen und die Mahnung en aufgehoben worden. Weiter führte die Ausgleichs kasse aus, die Beiträge 2015 bis 2018 seien provisorisch festgelegt worden. Zwar seien mit der Einsprache vom 1 0. Mai 2019 die Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018 (richtig: 2017) eingereicht worden. Ausgefüllt worden seien sie aber offensichtlich erst am 7. Mai 201 9. Die Steuerbehörde habe daher noch keine Überprüfung vornehmen können. Bis heute habe die Ausgleichskasse noch k eine Angaben der Steuerbehörden erhalten. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, die provisorisch festgesetzten Beiträge 2015 bis 2018 in Frage zu stellen. Sobald das Steueramt Mitteilung mache, würden die persönlichen Beiträge 2015 bis 2018 definitiv festgesetzt. Auf die Einsprache gegen die Rechnung betreffend die Akontobeiträge 2019 könne nicht eingetrete n werden. Dementsprechend wies d ie Ausgleichskasse die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2 S. 3 f.). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. November 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihre persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2018 auf das rechtlich erlaubte Mass zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht stellte sie unter anderem den Antrag auf Durchführung einer öffentliche n Verhandlu ng ( Urk. 1 S. 2). Die
Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Replik vom 4. Mai 2020 hielt die Beschwer deführerin an ihrem Antrag fest ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 reichte sie weitere Unte rlagen, insbesondere berichtigte Steuererklärungen 2015 bis 2017 , ins Recht. Zugle ich stellte sie den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der Steuererklärung 2018, mindestens jedoch bis zum 3 1. Mai 2020 zu sistieren ( Urk. 13, Urk. 14/30-36). Die Ausgleichskasse hielt in der Duplik vom 3. Juni 2020 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 1 8. Juni 2020 gab die Beschwerdeführerin die Steuererklärung 2018 zu den Akten ( Urk. 20, 21/37) und mit Ei ngabe vom 2 6. Juni 2020 liess sie sich in der Sache no c hmals vernehmen ( Urk. 23) , was der Ausgleichskasse zur Kennt nis gegeben wurde ( Urk. 22 , Urk. 24 ). Am 1 7. November 2020 reichte die Beschwerdeführer in die Schlussr echnung für Staats- und Gemeindesteuern 2018 ein ( Urk. 26,
Urk. 27/38) , welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 28 ) .
Am 21. April 2021 wurde zur Hauptverhandlung vor geladen und der Verhand lungstermin auf den
12. Juli 2021 festgesetzt (Urk. 29).
Mit Eingabe vom
23. Juni 2021 beantrage die Beschwerdeführerin, die Verhand lung vom 12. Juli 2021 sei abzusagen und nach Rücksprache mit dem Rechts vertreter auf einen anderen Termin zu verlegen. Dazu reichte sie unter anderem ein Arztzeugnis ein, welches ihr eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte ( Urk. 32, Urk. 33/40). Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 wurde das Gesuch um Ver schiebung der Hauptverhandlung abgewiesen. Indessen wurde der Beschwerde führerin das persönliche Erscheinen erlassen ( Urk. 37). Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffent lichen Verhandlung zurück ( Urk. 39).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Art. 3 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Min destbeitrag beträgt Fr. 392.- - , der Höchstbeitrag ent spricht dem 50-fachen Minde stbeitrag ( Abs. 1 und 2). Nach
Art. 10 Abs. 3 AHVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Verfügt eine nicht erwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20
multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV). 1.2
Art. 29 AHVV sieht vor, dass die Beiträge der Nichterwerbstätigen für jedes Beitragsjahr festgesetzt we rden. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr ( Abs. 1). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Rentenein kommens und des Vermögens am 3 1. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6 betref fend unterjährige Beitragspflichten ( Abs. 2). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die in terkantonalen Repartitionswerte ( Abs. 3). Die Ausgleichskassen ermit teln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den ka ntonalen Steuerbe hör den zusammen ( Abs. 4). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermitt lung der Beiträge die Artikel 22–27 - welche Bestimmungen die Selbständig erwer benden betreffen - sinngemäss ( Abs. 7 ).
1.3
Im laufenden Jahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24
Abs. 1 AHVV). D ie Ausgleichskassen b estim men die Akontobeiträge auf grund des voraussichtlichen massgebenden Vermö gens und des Renteneinkommens des Beitragsjahres. Dabei stützen sie sich grund sätzlich auf das Vermögen und das Renteneinkommen, das der letzten Beitrags verfügung zu Grunde lag , es sei denn , der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 2 AHVV).
Die Beitragspflichtigen haben den Aus gleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Aus künfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abwei chungen vom voraus sichtlichen Einkommen zu melden ( Art. 29 Abs. 7
i.V. m . Art. 24 Abs. 4 AHVV). 1.4
Werden innert Frist die (für die Erhebung der Akontobeiträge ) erforderlichen Aus künfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest ( Art. 29 Abs. 5 i.V.m . Art. 24 Abs. 5 AHVV ) .
Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Bei träge. Auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung kommt indes Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (BGE 109 V 70 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1).
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen ( Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. 1. 5
Nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 23 Abs. 4 AHVV) setzen d ie Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Bei träge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor ( Art. 29 Abs. 7 AHVV i.V.m . 25 AHVV). 1.6
Gemäss Art. 41 bis
Abs. 1 AHVV haben Beitragspflichtige unter anderem auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugs zinsen zu entrichten ( lit . b). Auf auszugleichenden Akontobeiträgen haben sie nur dann Verzugszinsen zu entrichten, sofern sie den Differenzbetrag nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse bezahlen ( lit . e), es sei denn die Akontobeiträge lägen mindestens 25 % unter den tatsächlich geschul deten Beiträgen und würden nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet; diesfalls sind ab 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen geschuldet ( lit . f). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungs stellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. ( Art. 41 bis
Abs. 2 letzter Satz AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2. 2.1
Mit Einspracheentsc heid vom 2 1. Oktober 2019 wies d ie Ausgleichskasse die Ein sprachen ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). Mit Beschwerde beantragt die Beschwer deführerin die Festsetzung ihrer persönlichen Beiträge als Nichterwerbs tätige für die Jahre 2015 bis 2018 auf das rechtlich erlaubte Mass ( Urk. 1 S. 2). Streitgegenstand bilden somit einzig die ( provisorische ) Festsetzung der persön lichen Beiträge 2015 bis 2018 und die auf den Nachzahlungen der Periode 2015 und 2016 erhobenen Verzugszinsen .
H insichtlich der persönlichen Beiträge 2015 ist zu vermerken, dass die ursprüngliche, einspracheweise angefochtene Verfü gung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 6/7) nachträglich wiedererwogen und durch die Ver fügung vom 5. September 2017 ersetzt
wurde ( Urk. 6/14) , wogegen die Beschwerdeführerin am 1 3. September 2017 ( Urk. 6/21) ebenfalls Einsprache erhob . Entgegen dem Vermerk in der Verfügung vom 1 3. September 2017 liegt hinsichtlich der Periode 2015 indes noch keine Steuermeldung vor. Demzufolge liegt auch hinsichtlich der persönlichen Beiträge der Periode 2015 noch k eine definitive Festsetzung vor . 2.2
Die Unterscheidung zwischen Rechnungsstellung von Akontobeiträgen , verfü gungsweiser Festsetzung von nachträglich zu erhebenden oder nicht bezahlten Akontobeiträgen und der definitiven Beitragsfestsetzung aufgrund einer Steuer meldung ist zentral, was die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zu ver kennen scheint. Für die Perioden 2015 bis 2018 liegen (noch) keine Steuer meldungen vor. Aktenkundig sind lediglich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018, zum Teil in verschiedenen Versionen (vgl. Urk. 6/1/6-20, Urk. 6/1/49-61, Urk. 6/104, Urk. 14/34-17, Urk. 21/37). Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 2 1. Oktober 2019 lagen hinsichtlich der Perioden 2015 bis 2019 auch noch keine Steuerveranlagungen vor. Betreffend die Periode 2018 erfolgte die Ein schätzung erst am 1 0. November 2020 ( Urk. 27/38). 3 . 3 .1
In der mit Anmeldung vom 2 4. April 2017 eingereichten Steuererklärung 2015 deklarierte die Beschwerdeführer in Einkünfte von Fr. 76'295.-- , bestehend aus Taggelder n von Fr. 50'299.-- ( Fr. 50' 29 8.75 aufgerundet) und einer «Teilzahlung Allian z versicherung» von Fr. 25'920.-- ( Urk. 6/ 1/10 ). Gleichzeitig reichte sie -
samt entsprechender Überweisungsbelege - eine Aufstellung ein. Darin waren Zahlungen über Fr. 59'298.75 aufgeführt, nämlich Taggeld zahlungen der Krankentaggeldversicherung Helsana im Gesamtbetrag von Fr. 50'298.75 sowie von ihr als «Allianz Existenzsicherungszahlungen» bezeichnete Zahlungen von insgesamt Fr. 9'000.-- ( Urk. 6/1/21, Urk. 6/1/ 22-48 ). 3 .2
I n den Akonto verfügungen vom 1 4. Juli 2017 stützte sich die Ausgleichskasse auf diese Angaben ( Urk. 6/7, Urk. 6/8, Urk. 6/9), was nicht zu beanstanden ist. Im Zeitpunkt der Anmeldung lagen noch keine Steuermeldungen für die vorange gangenen Perioden vor, weshalb sich die Ausgleichskasse auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen stützen musste ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 4 AHVV). Akontobeiträge sind periodisch im laufenden Jahr zu leisten ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 1 AHVV) . Dies setzt eine zeitnahe Festsetzung voraus, was umso mehr auch dann gelten muss, wenn die Beiträge infolge verspäteter Anmeldung rückwirkend erhoben werden . Der Beschwerde führerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie für die Bemessung der Beitr äge auf die mit der Eingabe vom 1 0. Mai 2019 eingereichten oder gar erst im Beschwer deverfahren eingereichten Unterlagen abstellen will ( Urk. 1 S. 17, Urk. 6/101, Urk. 13 S. 4,
Urk. 26 ). Ein solches Vorgehen verträgt sich nicht mit der gesetzlichen Regelung. Letztlich gereicht ihr dies auch nicht zum Nachteil. Akontobeiträge sind bloss provisorischer Natur. Nach Eingang der Steuermeldung sind die Beiträge definitiv festzusetzen und ist ein Ausgleich vorzunehmen ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 25 Abs. 1 AHVV; vgl. auch Rz . 1145 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN ]) . Da zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Dezember 2017 keine anderweitigen Unterlagen vorlagen, ist sodann auch nicht zu bemängeln, dass die Akontobeiträge 2018 auf der gleichen Basis berechnet wurden ( Urk. 6/35). 3 .3
Die Beitragsbemessung aufgrund des Renteneinkommens, wie sie in Art. 28 AHVV vorgesehen ist, ist gesetzesmässig (BGE 125 V 230 E. 3a). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass Taggelder nicht zum massgebenden Ein kommen zählen würden ( Urk. 1 S. 13 ff.), ist auf die ständige Rechtsprechung hin zu weisen, wonach der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinn zu verstehen ist. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massge benden Lohn, der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leis tungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern viel mehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichter werbstätigen Person beeinflussen (BGE 141 V 186 E. 3.2.1, 125 V 230 E. 3b). Zum Renteneinkommen gehören mitunter Taggelder der Unfall- und Krankenversi cherung (BGE 107 V 69, ZAK 1980 S 225 E. 2), was die Ausgleichskasse richtig erkannt hat. 3 .4
Das in den Verfügungen vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 6/8-9 betreffend Perioden 2016 und 2017) respektive vom
2. Dezember 2017 ( Urk. 6/35 betreffend Periode 2018) angenommene Renteneinkommen von Fr. 85'218.-- resultiert aus der Summe der Beträge Fr. 59'298.75 und Fr. 25'920.--. Mit diesem Vorgehen berücksichtigt e die Ausgleichskasse über das deklarierte Einkommen von Fr.
76'295.-- hinaus auch die «Allianz Existenzsicherungszahlungen» im Be trag von Fr. 9'000.--, welche von der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung von den Ein künften ausge nommen worden war en . Dabei geht es um Zahlungen, die von der Allianz Versi cherung als Haftpflichtversicherer unter den Titeln Lohnausfall, Haushaltscha den,
Fahrzeug/Transportkosten
sowie
Medikame nte/Gesundheitskosten geleistet w urden (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/5). Gegen deren Anrechnung opponierend wies die Beschwerdeführerin
m it E-Mail vom 4. Septembe r 2017 die Ausgleichskasse denn auch darauf hin, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um reine Taggeld- od er
Lohnausfallzahlungen handle ( Urk. 6/16). Diese Zahlungen wurden akonto g e leistet ( Urk. 3/3) . Auch wenn sie letztlich allenfalls nicht vollumfänglich zur Deckung des Lohnausfalls dienten, was im Zeitpunkt ihrer Deklaration in der Steuererklärung nicht beurteilbar war, ist nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen der Akontoverfügungen als Einkommen berücksichtigt wurden. Denn die Ausgleichkassen haben darauf zu achten, dass sie die Einkommen nicht zu tief einschätzen, weil damit gerechnet wer den muss, dass eine Nach forderung nicht mehr geltend ge macht werden kann (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG) oder ergeb nislos bleibt ( vgl. Rz . 1256 WSN). 3. 5
D ie Beschwerdeführer in moniert beschwerdeweise überdies
die Berücksichtigung der (weiteren) Zahlun gen der Allianz Versicherung im Umfang von Fr. 25'920.-- bei der Beitragsfestsetzung ( Urk. 1 S. 16) . Dem ist entgegenzuhalten, dass sie diese als Einkommen deklarierte. Darauf durfte die Ausgleichskasse im Rahmen der provisorischen Beitragsbemessung abstellen (vgl. Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 4 AHVV). Ihre Angaben hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Di es gilt selbst dann, wenn die deklarierten Zahlungen der Allianz Versi cherungen allenfalls gar nicht im Jahr 2015, sondern in den Jahren zuvor - wie sie in der Beschwerde ausführt ( Urk. 1 S. 6 u . 16) - ausgerichtet wurden. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ( Urk. 1 S. 17), wonach Zahlungen im Jahr der tatsächlichen Auszahlung erfasst werden ( Bundesgericht urteil 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4),
wird allenfalls bei der definitiven Erhebung der Beiträge gestützt auf die Steuermeldung zu beachten sein, die pr o vi sorische Beitragsfestsetzung beruht auf den Selbstangaben der Beschwerde führerin . 4 . 4 .1
Die Verfügungen vom 1 4. Juli 2017 (Periode 2016 und 2017) sowie vom 2. Dezember 2017 (Periode 2018) sind somit nicht zu beanstanden. 4 .2
Hinsichtlich der Periode 2015 erliess die Beschwerdegegnerin wiedererwägungs weise die Verfügung vom 5. September 2017 ( Urk. 6/14). Darin wird ausgeführt, die Steuerbehörden hätten der Ausgleichskasse das Vermögen und das Renten einkommen der Beschwerdeführerin gemeldet ( Urk. 6/14). Das trifft offensichtlich nicht zu. In den Akten findet sich keine Steuermeldung. Im Einspracheentscheid räumt die Au sgleichskasse denn auch ein, noch keine Unterlagen der Steuer behörden erhalte n zu haben ( Urk. 2 S. 3 , vgl. auch Urk. 5 S. 1 ). 4 .3
Das Renteneinkommen ist von den Ausgleichskassen zu ermitteln. Dabei arbeiten sie mit den kantonalen Steuerb ehörden zusammen ( Art. 29 Abs. 4 AHVV ; E. 1.2 hiervor ). Deren Meldungen sind allerdings für die Ausgleichskassen bei der Erfassung des massgebendes Renteneinkommens nicht verbindlich (BGE 127 V 65 E 4. d.aa ; vgl. auch Rz . 2108 WSN). A ufgrund der bestehenden Unklarheiten drängt sich jedoch gerade im vorliegend en Fall ein Beizug der Steuerakten res pektive das Abwa rten der Steuermeldung auf. Die Ausgleichskasse wird über die definitive Festlegung der Beiträge nach Beizug der Steuerakten, insbesondere der Steuermeldung, sobald diese erhältlich sind, neu zu entscheiden habe n . Solches hat sie denn auch bereits in Aussicht gestellt. Damit bleibt festzustellen, dass die Beitragsverfügung vom 5. September 2016 betreffend die Periode 2015 entgegen ihrem Wortlaut provisorisch, unter dem Vorbehalt der Steuermeldung , Beiträge festsetzt. Eine Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2017 würde zu einer höheren Belastung führen (vgl. Verfügung vom 1 4. Juli 2017, Urk. 6/7), wovon abzusehen ist. 4 .4
Richtig erkannt wurde im Einspracheentsche id , dass die Mitteilung vom 28. Januar 2019 betreffend die Akontobeiträge der Periode 2019 ( Urk. 6/72) sowie die mittels Einsprache angefochtenen Rechnungen (beispielsweise vom 1. Dezember 2017, Urk. 6/24) keine anfechtbare n Verfügung en darstellen , weshalb diesbezüglich auf die Einsprachen
vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 6/43) und vom 4. März 2019 ( Urk. 6/86) nicht einzutreten war. Ferner wurde n zwei gebüh renpflichtige Mahnungen einspracheweise moniert (Einspr a che vo m
4. März 2019, Urk. 6/86) . Hierbei handelt es sich einerseits um die verfügte Mahngebühr vom 1 1. Februar 2019 betreffend Rechnung vom 7. Dezember 2018 ( Urk. 6/77 ) . Diese Mahngebühr wurde mit dem Rückzug der Betreibung storniert (vgl. Urk. 6/87, Urk. 6/92; vgl. auch die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2019, Urk. 2 S. 3 unten, wo jedoch das Datum 1. Februar 2019 genannt wird). Andererseits richtete sich die Einsprache vom 4. März 2019 auch
gegen die gebührenpflichtige Mahnung vom 1. Fe bruar 2019 betreffend Rechnung vom 1. Dezember 2017 ( Urk. 6/73). Da die dieser Rechnung zugrunde lie genden Akontobeiträge im Zeitpunkt der Mahnung ebenfalls noch nicht rechts kräftig verfügt waren, ist die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrem Ein sprache entscheid ( Urk. 2 S. 3 unten) darauf zu behaften, dass auch diese Gebühr storniert und damit beide Verfügungen vom 1. und 1 1. Februar 2019 trotz missverständlichem Einspracheentscheid aufgehoben wurden. 4 .5
Hinsichtlich der Verzugszinsverfügungen vom 1 4. Juli 2017 betreffend persön liche Beiträge 2015 ( Urk. 6/5) und 2016 ( Urk. 6/6) äussert sich der Einsprache entscheid nicht explizit. Mit Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 41 bis bis Art. 42 AHVV besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Ver zugszinsen auf nachzufordernde persönliche Beiträge nach Ablauf der Beitrags periode ( Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b). Da die persönlichen Beiträge 2015 und 2016 ,
obwohl erst «provisorisch» festgesetzt ,
infolge verspäteter Anmeldung nacherfasst werden mussten , ist es der Ausgleichskasse nicht verwehrt, bereits auf diesen Verzugszinsen zu erheben, auch wenn entsprechend der Steuermeldung allenfalls eine
Anpassung zu erwarten sind (vgl. Rz . 4011 ff. der vom Bundesamt für Sozi alversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beit räge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2017; vgl. aber Rz . 4024 WBB, Stand 1. Januar 2021). Jedenfalls ist die Verzugszinsverfügung vom 1 4. Juli 2017 betreffend persönliche Beiträge 2015 aufzuheben, da diese Berech nung auf der am 5. September 2017 wiedererwogenen V erfügung der Periode 2015 vom 1 4. Juli 2017 beruht . In Bezug auf die auf den nachzuzahlenden persönlichen Beiträge n der Periode 2016 erhobenen Verzugszinsen ( Urk. 6/6) ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne (teilweise) gut zu heissen, als der Ein spracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, vom 2 1. Oktober 2019, soweit die Verfügung vom 1 4. Juli 2017 betreffend Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträge n 2015 betreffend, aufgehoben wird , und hinsichtlich der Beitragsverfügung vom 5. September 2017 betreffend per sönliche Beiträge 2015 ( Urk. 6/14) im Sinne der Erwägung Ziffer 5.3 korrigiert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Von Weit erungen, etwa der beantragten persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswü rdigung, BGE 136 I 299 E. 5.3). 6 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§
34 Abs. 3 GSVGer ). D ie Beschwerdeführer in obsiegt teilweise, weshalb Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht. Deme ntsprechend
- und n achdem Rechtsanwalt Dr. Rémy Wyssmann keine Aufwandzusammenstellung eingereicht hat (vgl. dazu Urk. 1 S. 2), einer entsprechenden Aufforderung durc h das Gericht bedarf es nicht
– wird die Ausgleichskasse verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine (redu zierte) Prozessentsch ädigung von Fr. 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 1. Oktober 2019 soweit die Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträge n
2015) betreffend , aufgehoben und , soweit die Verfügung vom 5. September 2017 (persönliche Beiträge 2015) betreffend , im Sinne der Erwägung 5.3
korrigiert
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerde gegner in wird verpflichtet, der Beschwerde führer in eine Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Art. 3 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG).
Gemäss Art.
E. 1.2 Art. 29 AHVV sieht vor, dass die Beiträge der Nichterwerbstätigen für jedes Beitragsjahr festgesetzt we rden. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr ( Abs. 1). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Rentenein kommens und des Vermögens am 3 1. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6 betref fend unterjährige Beitragspflichten ( Abs. 2). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die in terkantonalen Repartitionswerte ( Abs. 3). Die Ausgleichskassen ermit teln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den ka ntonalen Steuerbe hör den zusammen ( Abs. 4). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermitt lung der Beiträge die Artikel 22–27 - welche Bestimmungen die Selbständig erwer benden betreffen - sinngemäss ( Abs. 7 ).
E. 1.3 Im laufenden Jahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24
Abs. 1 AHVV). D ie Ausgleichskassen b estim men die Akontobeiträge auf grund des voraussichtlichen massgebenden Vermö gens und des Renteneinkommens des Beitragsjahres. Dabei stützen sie sich grund sätzlich auf das Vermögen und das Renteneinkommen, das der letzten Beitrags verfügung zu Grunde lag , es sei denn , der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 2 AHVV).
Die Beitragspflichtigen haben den Aus gleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Aus künfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abwei chungen vom voraus sichtlichen Einkommen zu melden ( Art. 29 Abs. 7
i.V. m . Art. 24 Abs. 4 AHVV).
E. 1.4 Werden innert Frist die (für die Erhebung der Akontobeiträge ) erforderlichen Aus künfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest ( Art. 29 Abs. 5 i.V.m . Art. 24 Abs. 5 AHVV ) .
Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Bei träge. Auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung kommt indes Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (BGE 109 V 70 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1).
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen ( Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. 1. 5
Nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 23 Abs. 4 AHVV) setzen d ie Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Bei träge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor ( Art. 29 Abs. 7 AHVV i.V.m . 25 AHVV).
E. 1.6 Gemäss Art. 41 bis
Abs. 1 AHVV haben Beitragspflichtige unter anderem auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugs zinsen zu entrichten ( lit . b). Auf auszugleichenden Akontobeiträgen haben sie nur dann Verzugszinsen zu entrichten, sofern sie den Differenzbetrag nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse bezahlen ( lit . e), es sei denn die Akontobeiträge lägen mindestens 25 % unter den tatsächlich geschul deten Beiträgen und würden nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet; diesfalls sind ab 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen geschuldet ( lit . f). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungs stellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. ( Art. 41 bis
Abs. 2 letzter Satz AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2. 2.1
Mit Einspracheentsc heid vom 2 1. Oktober 2019 wies d ie Ausgleichskasse die Ein sprachen ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). Mit Beschwerde beantragt die Beschwer deführerin die Festsetzung ihrer persönlichen Beiträge als Nichterwerbs tätige für die Jahre 2015 bis 2018 auf das rechtlich erlaubte Mass ( Urk. 1 S. 2). Streitgegenstand bilden somit einzig die ( provisorische ) Festsetzung der persön lichen Beiträge 2015 bis 2018 und die auf den Nachzahlungen der Periode 2015 und 2016 erhobenen Verzugszinsen .
H insichtlich der persönlichen Beiträge 2015 ist zu vermerken, dass die ursprüngliche, einspracheweise angefochtene Verfü gung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 6/7) nachträglich wiedererwogen und durch die Ver fügung vom 5. September 2017 ersetzt
wurde ( Urk. 6/14) , wogegen die Beschwerdeführerin am 1 3. September 2017 ( Urk. 6/21) ebenfalls Einsprache erhob . Entgegen dem Vermerk in der Verfügung vom 1 3. September 2017 liegt hinsichtlich der Periode 2015 indes noch keine Steuermeldung vor. Demzufolge liegt auch hinsichtlich der persönlichen Beiträge der Periode 2015 noch k eine definitive Festsetzung vor . 2.2
Die Unterscheidung zwischen Rechnungsstellung von Akontobeiträgen , verfü gungsweiser Festsetzung von nachträglich zu erhebenden oder nicht bezahlten Akontobeiträgen und der definitiven Beitragsfestsetzung aufgrund einer Steuer meldung ist zentral, was die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zu ver kennen scheint. Für die Perioden 2015 bis 2018 liegen (noch) keine Steuer meldungen vor. Aktenkundig sind lediglich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018, zum Teil in verschiedenen Versionen (vgl. Urk. 6/1/6-20, Urk. 6/1/49-61, Urk. 6/104, Urk. 14/34-17, Urk. 21/37). Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 2 1. Oktober 2019 lagen hinsichtlich der Perioden 2015 bis 2019 auch noch keine Steuerveranlagungen vor. Betreffend die Periode 2018 erfolgte die Ein schätzung erst am 1 0. November 2020 ( Urk. 27/38). 3 . 3 .1
In der mit Anmeldung vom 2 4. April 2017 eingereichten Steuererklärung 2015 deklarierte die Beschwerdeführer in Einkünfte von Fr. 76'295.-- , bestehend aus Taggelder n von Fr. 50'299.-- ( Fr. 50' 29 8.75 aufgerundet) und einer «Teilzahlung Allian z versicherung» von Fr. 25'920.-- ( Urk. 6/ 1/10 ). Gleichzeitig reichte sie -
samt entsprechender Überweisungsbelege - eine Aufstellung ein. Darin waren Zahlungen über Fr. 59'298.75 aufgeführt, nämlich Taggeld zahlungen der Krankentaggeldversicherung Helsana im Gesamtbetrag von Fr. 50'298.75 sowie von ihr als «Allianz Existenzsicherungszahlungen» bezeichnete Zahlungen von insgesamt Fr. 9'000.-- ( Urk. 6/1/21, Urk. 6/1/ 22-48 ). 3 .2
I n den Akonto verfügungen vom 1 4. Juli 2017 stützte sich die Ausgleichskasse auf diese Angaben ( Urk. 6/7, Urk. 6/8, Urk. 6/9), was nicht zu beanstanden ist. Im Zeitpunkt der Anmeldung lagen noch keine Steuermeldungen für die vorange gangenen Perioden vor, weshalb sich die Ausgleichskasse auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen stützen musste ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 4 AHVV). Akontobeiträge sind periodisch im laufenden Jahr zu leisten ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 1 AHVV) . Dies setzt eine zeitnahe Festsetzung voraus, was umso mehr auch dann gelten muss, wenn die Beiträge infolge verspäteter Anmeldung rückwirkend erhoben werden . Der Beschwerde führerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie für die Bemessung der Beitr äge auf die mit der Eingabe vom 1 0. Mai 2019 eingereichten oder gar erst im Beschwer deverfahren eingereichten Unterlagen abstellen will ( Urk. 1 S. 17, Urk. 6/101, Urk.
E. 6 /34). Mi t Verfü gung vom 2. Dezember 2017 v erpflichtete sie die Versicherte zur Bezahlung der provisorischen Beiträge für 2018 in der Höhe von Fr. 3'784.5 5. Für die Ber ech nungsgrundlagen verwies sie auf die vorangehende Beitragsperiode ( Urk. 6/35). Gegen die Rechnung vom 1. Dezember 2017 sowie die Verfügung vom 2. Dezem ber 2017 erhob die Versicherte am 1 6. Januar 2018 vorsorglich Einsprache ( Urk. 6/43). In der Folge wurden ihr für die Ergänzung dieser Einsprache sowie für jene vom 1 3. September 2017 (weitere) Fristerstreckungen gewährt ( Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/61, Urk. 6/64, Urk. 6/67, Urk. 6/71, Urk. 6/76 ).
E. 10 Abs. 3 AHVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Verfügt eine nicht erwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20
multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV).
E. 13 S. 4,
Urk. 26 ). Ein solches Vorgehen verträgt sich nicht mit der gesetzlichen Regelung. Letztlich gereicht ihr dies auch nicht zum Nachteil. Akontobeiträge sind bloss provisorischer Natur. Nach Eingang der Steuermeldung sind die Beiträge definitiv festzusetzen und ist ein Ausgleich vorzunehmen ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 25 Abs. 1 AHVV; vgl. auch Rz . 1145 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN ]) . Da zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Dezember 2017 keine anderweitigen Unterlagen vorlagen, ist sodann auch nicht zu bemängeln, dass die Akontobeiträge 2018 auf der gleichen Basis berechnet wurden ( Urk. 6/35). 3 .3
Die Beitragsbemessung aufgrund des Renteneinkommens, wie sie in Art. 28 AHVV vorgesehen ist, ist gesetzesmässig (BGE 125 V 230 E. 3a). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass Taggelder nicht zum massgebenden Ein kommen zählen würden ( Urk. 1 S. 13 ff.), ist auf die ständige Rechtsprechung hin zu weisen, wonach der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinn zu verstehen ist. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massge benden Lohn, der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leis tungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern viel mehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichter werbstätigen Person beeinflussen (BGE 141 V 186 E. 3.2.1, 125 V 230 E. 3b). Zum Renteneinkommen gehören mitunter Taggelder der Unfall- und Krankenversi cherung (BGE 107 V 69, ZAK 1980 S 225 E. 2), was die Ausgleichskasse richtig erkannt hat. 3 .4
Das in den Verfügungen vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 6/8-9 betreffend Perioden 2016 und 2017) respektive vom
2. Dezember 2017 ( Urk. 6/35 betreffend Periode 2018) angenommene Renteneinkommen von Fr. 85'218.-- resultiert aus der Summe der Beträge Fr. 59'298.75 und Fr. 25'920.--. Mit diesem Vorgehen berücksichtigt e die Ausgleichskasse über das deklarierte Einkommen von Fr.
76'295.-- hinaus auch die «Allianz Existenzsicherungszahlungen» im Be trag von Fr. 9'000.--, welche von der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung von den Ein künften ausge nommen worden war en . Dabei geht es um Zahlungen, die von der Allianz Versi cherung als Haftpflichtversicherer unter den Titeln Lohnausfall, Haushaltscha den,
Fahrzeug/Transportkosten
sowie
Medikame nte/Gesundheitskosten geleistet w urden (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/5). Gegen deren Anrechnung opponierend wies die Beschwerdeführerin
m it E-Mail vom 4. Septembe r 2017 die Ausgleichskasse denn auch darauf hin, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um reine Taggeld- od er
Lohnausfallzahlungen handle ( Urk. 6/16). Diese Zahlungen wurden akonto g e leistet ( Urk. 3/3) . Auch wenn sie letztlich allenfalls nicht vollumfänglich zur Deckung des Lohnausfalls dienten, was im Zeitpunkt ihrer Deklaration in der Steuererklärung nicht beurteilbar war, ist nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen der Akontoverfügungen als Einkommen berücksichtigt wurden. Denn die Ausgleichkassen haben darauf zu achten, dass sie die Einkommen nicht zu tief einschätzen, weil damit gerechnet wer den muss, dass eine Nach forderung nicht mehr geltend ge macht werden kann (vgl. Art.
E. 16 Abs. 1 AHVG) oder ergeb nislos bleibt ( vgl. Rz . 1256 WSN). 3. 5
D ie Beschwerdeführer in moniert beschwerdeweise überdies
die Berücksichtigung der (weiteren) Zahlun gen der Allianz Versicherung im Umfang von Fr. 25'920.-- bei der Beitragsfestsetzung ( Urk. 1 S. 16) . Dem ist entgegenzuhalten, dass sie diese als Einkommen deklarierte. Darauf durfte die Ausgleichskasse im Rahmen der provisorischen Beitragsbemessung abstellen (vgl. Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 4 AHVV). Ihre Angaben hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Di es gilt selbst dann, wenn die deklarierten Zahlungen der Allianz Versi cherungen allenfalls gar nicht im Jahr 2015, sondern in den Jahren zuvor - wie sie in der Beschwerde ausführt ( Urk. 1 S. 6 u . 16) - ausgerichtet wurden. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ( Urk. 1 S. 17), wonach Zahlungen im Jahr der tatsächlichen Auszahlung erfasst werden ( Bundesgericht urteil 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4),
wird allenfalls bei der definitiven Erhebung der Beiträge gestützt auf die Steuermeldung zu beachten sein, die pr o vi sorische Beitragsfestsetzung beruht auf den Selbstangaben der Beschwerde führerin . 4 . 4 .1
Die Verfügungen vom 1 4. Juli 2017 (Periode 2016 und 2017) sowie vom 2. Dezember 2017 (Periode 2018) sind somit nicht zu beanstanden. 4 .2
Hinsichtlich der Periode 2015 erliess die Beschwerdegegnerin wiedererwägungs weise die Verfügung vom 5. September 2017 ( Urk. 6/14). Darin wird ausgeführt, die Steuerbehörden hätten der Ausgleichskasse das Vermögen und das Renten einkommen der Beschwerdeführerin gemeldet ( Urk. 6/14). Das trifft offensichtlich nicht zu. In den Akten findet sich keine Steuermeldung. Im Einspracheentscheid räumt die Au sgleichskasse denn auch ein, noch keine Unterlagen der Steuer behörden erhalte n zu haben ( Urk. 2 S. 3 , vgl. auch Urk. 5 S. 1 ). 4 .3
Das Renteneinkommen ist von den Ausgleichskassen zu ermitteln. Dabei arbeiten sie mit den kantonalen Steuerb ehörden zusammen ( Art. 29 Abs. 4 AHVV ; E. 1.2 hiervor ). Deren Meldungen sind allerdings für die Ausgleichskassen bei der Erfassung des massgebendes Renteneinkommens nicht verbindlich (BGE 127 V 65 E 4. d.aa ; vgl. auch Rz . 2108 WSN). A ufgrund der bestehenden Unklarheiten drängt sich jedoch gerade im vorliegend en Fall ein Beizug der Steuerakten res pektive das Abwa rten der Steuermeldung auf. Die Ausgleichskasse wird über die definitive Festlegung der Beiträge nach Beizug der Steuerakten, insbesondere der Steuermeldung, sobald diese erhältlich sind, neu zu entscheiden habe n . Solches hat sie denn auch bereits in Aussicht gestellt. Damit bleibt festzustellen, dass die Beitragsverfügung vom 5. September 2016 betreffend die Periode 2015 entgegen ihrem Wortlaut provisorisch, unter dem Vorbehalt der Steuermeldung , Beiträge festsetzt. Eine Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2017 würde zu einer höheren Belastung führen (vgl. Verfügung vom 1 4. Juli 2017, Urk. 6/7), wovon abzusehen ist. 4 .4
Richtig erkannt wurde im Einspracheentsche id , dass die Mitteilung vom 28. Januar 2019 betreffend die Akontobeiträge der Periode 2019 ( Urk. 6/72) sowie die mittels Einsprache angefochtenen Rechnungen (beispielsweise vom 1. Dezember 2017, Urk. 6/24) keine anfechtbare n Verfügung en darstellen , weshalb diesbezüglich auf die Einsprachen
vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 6/43) und vom 4. März 2019 ( Urk. 6/86) nicht einzutreten war. Ferner wurde n zwei gebüh renpflichtige Mahnungen einspracheweise moniert (Einspr a che vo m
4. März 2019, Urk. 6/86) . Hierbei handelt es sich einerseits um die verfügte Mahngebühr vom 1 1. Februar 2019 betreffend Rechnung vom 7. Dezember 2018 ( Urk. 6/77 ) . Diese Mahngebühr wurde mit dem Rückzug der Betreibung storniert (vgl. Urk. 6/87, Urk. 6/92; vgl. auch die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2019, Urk. 2 S. 3 unten, wo jedoch das Datum 1. Februar 2019 genannt wird). Andererseits richtete sich die Einsprache vom 4. März 2019 auch
gegen die gebührenpflichtige Mahnung vom 1. Fe bruar 2019 betreffend Rechnung vom 1. Dezember 2017 ( Urk. 6/73). Da die dieser Rechnung zugrunde lie genden Akontobeiträge im Zeitpunkt der Mahnung ebenfalls noch nicht rechts kräftig verfügt waren, ist die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrem Ein sprache entscheid ( Urk. 2 S. 3 unten) darauf zu behaften, dass auch diese Gebühr storniert und damit beide Verfügungen vom 1. und 1 1. Februar 2019 trotz missverständlichem Einspracheentscheid aufgehoben wurden. 4 .5
Hinsichtlich der Verzugszinsverfügungen vom 1 4. Juli 2017 betreffend persön liche Beiträge 2015 ( Urk. 6/5) und 2016 ( Urk. 6/6) äussert sich der Einsprache entscheid nicht explizit. Mit Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 41 bis bis Art. 42 AHVV besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Ver zugszinsen auf nachzufordernde persönliche Beiträge nach Ablauf der Beitrags periode ( Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b). Da die persönlichen Beiträge 2015 und 2016 ,
obwohl erst «provisorisch» festgesetzt ,
infolge verspäteter Anmeldung nacherfasst werden mussten , ist es der Ausgleichskasse nicht verwehrt, bereits auf diesen Verzugszinsen zu erheben, auch wenn entsprechend der Steuermeldung allenfalls eine
Anpassung zu erwarten sind (vgl. Rz . 4011 ff. der vom Bundesamt für Sozi alversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beit räge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2017; vgl. aber Rz . 4024 WBB, Stand 1. Januar 2021). Jedenfalls ist die Verzugszinsverfügung vom 1 4. Juli 2017 betreffend persönliche Beiträge 2015 aufzuheben, da diese Berech nung auf der am 5. September 2017 wiedererwogenen V erfügung der Periode 2015 vom 1 4. Juli 2017 beruht . In Bezug auf die auf den nachzuzahlenden persönlichen Beiträge n der Periode 2016 erhobenen Verzugszinsen ( Urk. 6/6) ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne (teilweise) gut zu heissen, als der Ein spracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, vom 2 1. Oktober 2019, soweit die Verfügung vom 1 4. Juli 2017 betreffend Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträge n 2015 betreffend, aufgehoben wird , und hinsichtlich der Beitragsverfügung vom 5. September 2017 betreffend per sönliche Beiträge 2015 ( Urk. 6/14) im Sinne der Erwägung Ziffer 5.3 korrigiert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Von Weit erungen, etwa der beantragten persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswü rdigung, BGE 136 I 299 E. 5.3). 6 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§
34 Abs. 3 GSVGer ). D ie Beschwerdeführer in obsiegt teilweise, weshalb Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht. Deme ntsprechend
- und n achdem Rechtsanwalt Dr. Rémy Wyssmann keine Aufwandzusammenstellung eingereicht hat (vgl. dazu Urk. 1 S. 2), einer entsprechenden Aufforderung durc h das Gericht bedarf es nicht
– wird die Ausgleichskasse verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine (redu zierte) Prozessentsch ädigung von Fr. 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 1. Oktober 2019 soweit die Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträge n
2015) betreffend , aufgehoben und , soweit die Verfügung vom 5. September 2017 (persönliche Beiträge 2015) betreffend , im Sinne der Erwägung 5.3
korrigiert
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerde gegner in wird verpflichtet, der Beschwerde führer in eine Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00064
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 1 5. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann Wyssmann und Partner Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1968, meldete sich am 1 6. April 2017 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichter werbstätige an. Dabei gab sie an, dass sie seit 1. November 2014 nicht mehr erwerbstätig sei. Mit der Anmeldung reichte sie diverse Unterlagen, unter anderem die Steuer erklärungen 2014 und 2015 , ein ( Urk. 6/1). Mit drei Verf ü gungen vom 1 4. Juli 2017 forderte die Ausgleichskasse von ihr provisorische B eiträge für die Jahre 2015, 2016 und 2017
in der Höhe von Fr.
3'802.90 ( Urk. 6/7 [2015]), Fr. 3'784.55 ( Urk. 6/8 [2016]) und
Fr. 3'784.55 ( Urk. 6/9 [2017]) , jeweils ausgehend von einem beitragspflichtigen jährlichen Rentene inkommen von Fr. 85'218.-- sowie einem Reinvermögen von Fr. 96'163. .
Mit Verfügung vom 5. September 2017 legte die Ausgleichskasse die von der Ver sicherten für 2015 geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätige definitiv auf Fr. 2'472.-- fest. Dabei ging sie nebst einem Rein vermögen von 96'163.-- von einem jährlichen Rentene inkommen von Fr. 59'298.-- aus ( Urk. 6/14).
Gegen die Verfügungen vom 1 4. Juli 2017 sowie jene vom 5. September 2017 erhob die Versicherte am 1 3. September 2017 vorsorglich Einsprache ( Urk. 6 /21). Auf ihr Verlangen wurden ihr Fristerstreckungen zur Ergänzung der Einsprache gewährt ( Urk. 6/29, Urk. 6/33, Urk. 6/ 39). 1.2
Am 1. Dezember 2017 stellte die Ausgleichskasse der Versicherten die persön lichen Sozialversicherungsbeiträge für 2017 in Rechnung ( Urk. 6 /34). Mi t Verfü gung vom 2. Dezember 2017 v erpflichtete sie die Versicherte zur Bezahlung der provisorischen Beiträge für 2018 in der Höhe von Fr. 3'784.5 5. Für die Ber ech nungsgrundlagen verwies sie auf die vorangehende Beitragsperiode ( Urk. 6/35). Gegen die Rechnung vom 1. Dezember 2017 sowie die Verfügung vom 2. Dezem ber 2017 erhob die Versicherte am 1 6. Januar 2018 vorsorglich Einsprache ( Urk. 6/43). In der Folge wurden ihr für die Ergänzung dieser Einsprache sowie für jene vom 1 3. September 2017 (weitere) Fristerstreckungen gewährt ( Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/61, Urk. 6/64, Urk. 6/67, Urk. 6/71, Urk. 6/76 ). 1.3
Mit Rechnung vom 2 8. Januar 2019 erhob die Ausgleichskasse
- auf der B erech nungsbasis des Vorjahres -
die Akontobeiträge für 2019
in der Höhe von Fr. 3'784.30 ( Urk. 6/72). Am 1. Februar 2019 mahnte sie die Beiträge für das 2017 und am 1 1. Februar 2019 die Beiträge für das 2018 ( Urk. 6/73, Urk. 6/77). Die
Beiträge für das Jahr 2017 setzte sie am 2 6. Februar 2019 in Betreibung ( Urk. 6/79). Gegen die Rechnung vom 2 8. Januar 2019 und die Mahnungen vom 1. und 1 1. Februar 2019 erhob die Versicherte am 4. März 2019 vorsorglich Ein sprache ( Urk. 6/86). Mit Ein gabe vom 1 0. Mai 2019 liess sie sich
- unter Beilage diverser Unterlagen, insbesondere der Steuererklärung 2015 bis 2017 ( Urk. 6/103-107) - in der Sac he vernehmen und beantragte überdies die Gewährung einer Nachfrist zur ergänzenden Einsprachebegründung ( Urk. 6/101). Mit Einsprache entscheid vom 2 1. Oktober 2019 vereinigte die Ausgleichskasse die Verfahren und wies das Fristerstreckungsgesuch ab. In den Erwägungen hielt sie fest, die Akontobeiträge für die Jahre 2015 bis 2018 seien gestützt auf die mit der Anmel dung eingereichten Unterlagen festgelegt worden. Im Jahr 2015 seien beim Ein kommen Fr. 59'298.-- an Taggeldern und beim Reinvermögen der Betrag von Fr.
96'163. berücksichtigt worden. Das massgebende Vermögen habe somit, wie sich aus der Verfügung vom 5. September 2017 ergebe, Fr. 1'282 ’ 123.-- betragen. Für die Jahre 2016 und 2017 sei, wie aus den Verfügungen vom 1 4. Juli 2017 ersichtlich, von einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'800'523.-- ausge gangen w orden. Für das Jahr 2018 sei in der Verfügung vom 2. Dezember 20 17 auf das nämliche massgebende Vermögen abgestellt worden. Bei der Akonto rechnung vom 2 8. Januar 2019 betreffend das Jahr 2019 handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung. Im Übrigen sei en die eingeleitete Betreibung zurück gezogen und die Mahnung en aufgehoben worden. Weiter führte die Ausgleichs kasse aus, die Beiträge 2015 bis 2018 seien provisorisch festgelegt worden. Zwar seien mit der Einsprache vom 1 0. Mai 2019 die Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018 (richtig: 2017) eingereicht worden. Ausgefüllt worden seien sie aber offensichtlich erst am 7. Mai 201 9. Die Steuerbehörde habe daher noch keine Überprüfung vornehmen können. Bis heute habe die Ausgleichskasse noch k eine Angaben der Steuerbehörden erhalten. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, die provisorisch festgesetzten Beiträge 2015 bis 2018 in Frage zu stellen. Sobald das Steueramt Mitteilung mache, würden die persönlichen Beiträge 2015 bis 2018 definitiv festgesetzt. Auf die Einsprache gegen die Rechnung betreffend die Akontobeiträge 2019 könne nicht eingetrete n werden. Dementsprechend wies d ie Ausgleichskasse die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2 S. 3 f.). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. November 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihre persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2018 auf das rechtlich erlaubte Mass zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht stellte sie unter anderem den Antrag auf Durchführung einer öffentliche n Verhandlu ng ( Urk. 1 S. 2). Die
Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Replik vom 4. Mai 2020 hielt die Beschwer deführerin an ihrem Antrag fest ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 reichte sie weitere Unte rlagen, insbesondere berichtigte Steuererklärungen 2015 bis 2017 , ins Recht. Zugle ich stellte sie den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der Steuererklärung 2018, mindestens jedoch bis zum 3 1. Mai 2020 zu sistieren ( Urk. 13, Urk. 14/30-36). Die Ausgleichskasse hielt in der Duplik vom 3. Juni 2020 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 1 8. Juni 2020 gab die Beschwerdeführerin die Steuererklärung 2018 zu den Akten ( Urk. 20, 21/37) und mit Ei ngabe vom 2 6. Juni 2020 liess sie sich in der Sache no c hmals vernehmen ( Urk. 23) , was der Ausgleichskasse zur Kennt nis gegeben wurde ( Urk. 22 , Urk. 24 ). Am 1 7. November 2020 reichte die Beschwerdeführer in die Schlussr echnung für Staats- und Gemeindesteuern 2018 ein ( Urk. 26,
Urk. 27/38) , welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 28 ) .
Am 21. April 2021 wurde zur Hauptverhandlung vor geladen und der Verhand lungstermin auf den
12. Juli 2021 festgesetzt (Urk. 29).
Mit Eingabe vom
23. Juni 2021 beantrage die Beschwerdeführerin, die Verhand lung vom 12. Juli 2021 sei abzusagen und nach Rücksprache mit dem Rechts vertreter auf einen anderen Termin zu verlegen. Dazu reichte sie unter anderem ein Arztzeugnis ein, welches ihr eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte ( Urk. 32, Urk. 33/40). Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 wurde das Gesuch um Ver schiebung der Hauptverhandlung abgewiesen. Indessen wurde der Beschwerde führerin das persönliche Erscheinen erlassen ( Urk. 37). Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffent lichen Verhandlung zurück ( Urk. 39).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 6 4. und Männer das 6 5. Altersjahr vollendet haben ( Art. 3 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Min destbeitrag beträgt Fr. 392.- - , der Höchstbeitrag ent spricht dem 50-fachen Minde stbeitrag ( Abs. 1 und 2). Nach
Art. 10 Abs. 3 AHVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Verfügt eine nicht erwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20
multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV). 1.2
Art. 29 AHVV sieht vor, dass die Beiträge der Nichterwerbstätigen für jedes Beitragsjahr festgesetzt we rden. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr ( Abs. 1). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Rentenein kommens und des Vermögens am 3 1. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6 betref fend unterjährige Beitragspflichten ( Abs. 2). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die in terkantonalen Repartitionswerte ( Abs. 3). Die Ausgleichskassen ermit teln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den ka ntonalen Steuerbe hör den zusammen ( Abs. 4). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermitt lung der Beiträge die Artikel 22–27 - welche Bestimmungen die Selbständig erwer benden betreffen - sinngemäss ( Abs. 7 ).
1.3
Im laufenden Jahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24
Abs. 1 AHVV). D ie Ausgleichskassen b estim men die Akontobeiträge auf grund des voraussichtlichen massgebenden Vermö gens und des Renteneinkommens des Beitragsjahres. Dabei stützen sie sich grund sätzlich auf das Vermögen und das Renteneinkommen, das der letzten Beitrags verfügung zu Grunde lag , es sei denn , der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 2 AHVV).
Die Beitragspflichtigen haben den Aus gleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Aus künfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abwei chungen vom voraus sichtlichen Einkommen zu melden ( Art. 29 Abs. 7
i.V. m . Art. 24 Abs. 4 AHVV). 1.4
Werden innert Frist die (für die Erhebung der Akontobeiträge ) erforderlichen Aus künfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest ( Art. 29 Abs. 5 i.V.m . Art. 24 Abs. 5 AHVV ) .
Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Bei träge. Auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung kommt indes Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (BGE 109 V 70 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1).
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen ( Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. 1. 5
Nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 23 Abs. 4 AHVV) setzen d ie Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Bei träge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor ( Art. 29 Abs. 7 AHVV i.V.m . 25 AHVV). 1.6
Gemäss Art. 41 bis
Abs. 1 AHVV haben Beitragspflichtige unter anderem auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugs zinsen zu entrichten ( lit . b). Auf auszugleichenden Akontobeiträgen haben sie nur dann Verzugszinsen zu entrichten, sofern sie den Differenzbetrag nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse bezahlen ( lit . e), es sei denn die Akontobeiträge lägen mindestens 25 % unter den tatsächlich geschul deten Beiträgen und würden nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet; diesfalls sind ab 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen geschuldet ( lit . f). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungs stellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. ( Art. 41 bis
Abs. 2 letzter Satz AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr ( Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2. 2.1
Mit Einspracheentsc heid vom 2 1. Oktober 2019 wies d ie Ausgleichskasse die Ein sprachen ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). Mit Beschwerde beantragt die Beschwer deführerin die Festsetzung ihrer persönlichen Beiträge als Nichterwerbs tätige für die Jahre 2015 bis 2018 auf das rechtlich erlaubte Mass ( Urk. 1 S. 2). Streitgegenstand bilden somit einzig die ( provisorische ) Festsetzung der persön lichen Beiträge 2015 bis 2018 und die auf den Nachzahlungen der Periode 2015 und 2016 erhobenen Verzugszinsen .
H insichtlich der persönlichen Beiträge 2015 ist zu vermerken, dass die ursprüngliche, einspracheweise angefochtene Verfü gung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 6/7) nachträglich wiedererwogen und durch die Ver fügung vom 5. September 2017 ersetzt
wurde ( Urk. 6/14) , wogegen die Beschwerdeführerin am 1 3. September 2017 ( Urk. 6/21) ebenfalls Einsprache erhob . Entgegen dem Vermerk in der Verfügung vom 1 3. September 2017 liegt hinsichtlich der Periode 2015 indes noch keine Steuermeldung vor. Demzufolge liegt auch hinsichtlich der persönlichen Beiträge der Periode 2015 noch k eine definitive Festsetzung vor . 2.2
Die Unterscheidung zwischen Rechnungsstellung von Akontobeiträgen , verfü gungsweiser Festsetzung von nachträglich zu erhebenden oder nicht bezahlten Akontobeiträgen und der definitiven Beitragsfestsetzung aufgrund einer Steuer meldung ist zentral, was die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zu ver kennen scheint. Für die Perioden 2015 bis 2018 liegen (noch) keine Steuer meldungen vor. Aktenkundig sind lediglich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018, zum Teil in verschiedenen Versionen (vgl. Urk. 6/1/6-20, Urk. 6/1/49-61, Urk. 6/104, Urk. 14/34-17, Urk. 21/37). Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 2 1. Oktober 2019 lagen hinsichtlich der Perioden 2015 bis 2019 auch noch keine Steuerveranlagungen vor. Betreffend die Periode 2018 erfolgte die Ein schätzung erst am 1 0. November 2020 ( Urk. 27/38). 3 . 3 .1
In der mit Anmeldung vom 2 4. April 2017 eingereichten Steuererklärung 2015 deklarierte die Beschwerdeführer in Einkünfte von Fr. 76'295.-- , bestehend aus Taggelder n von Fr. 50'299.-- ( Fr. 50' 29 8.75 aufgerundet) und einer «Teilzahlung Allian z versicherung» von Fr. 25'920.-- ( Urk. 6/ 1/10 ). Gleichzeitig reichte sie -
samt entsprechender Überweisungsbelege - eine Aufstellung ein. Darin waren Zahlungen über Fr. 59'298.75 aufgeführt, nämlich Taggeld zahlungen der Krankentaggeldversicherung Helsana im Gesamtbetrag von Fr. 50'298.75 sowie von ihr als «Allianz Existenzsicherungszahlungen» bezeichnete Zahlungen von insgesamt Fr. 9'000.-- ( Urk. 6/1/21, Urk. 6/1/ 22-48 ). 3 .2
I n den Akonto verfügungen vom 1 4. Juli 2017 stützte sich die Ausgleichskasse auf diese Angaben ( Urk. 6/7, Urk. 6/8, Urk. 6/9), was nicht zu beanstanden ist. Im Zeitpunkt der Anmeldung lagen noch keine Steuermeldungen für die vorange gangenen Perioden vor, weshalb sich die Ausgleichskasse auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen stützen musste ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 4 AHVV). Akontobeiträge sind periodisch im laufenden Jahr zu leisten ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 1 AHVV) . Dies setzt eine zeitnahe Festsetzung voraus, was umso mehr auch dann gelten muss, wenn die Beiträge infolge verspäteter Anmeldung rückwirkend erhoben werden . Der Beschwerde führerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie für die Bemessung der Beitr äge auf die mit der Eingabe vom 1 0. Mai 2019 eingereichten oder gar erst im Beschwer deverfahren eingereichten Unterlagen abstellen will ( Urk. 1 S. 17, Urk. 6/101, Urk. 13 S. 4,
Urk. 26 ). Ein solches Vorgehen verträgt sich nicht mit der gesetzlichen Regelung. Letztlich gereicht ihr dies auch nicht zum Nachteil. Akontobeiträge sind bloss provisorischer Natur. Nach Eingang der Steuermeldung sind die Beiträge definitiv festzusetzen und ist ein Ausgleich vorzunehmen ( Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 25 Abs. 1 AHVV; vgl. auch Rz . 1145 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN ]) . Da zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Dezember 2017 keine anderweitigen Unterlagen vorlagen, ist sodann auch nicht zu bemängeln, dass die Akontobeiträge 2018 auf der gleichen Basis berechnet wurden ( Urk. 6/35). 3 .3
Die Beitragsbemessung aufgrund des Renteneinkommens, wie sie in Art. 28 AHVV vorgesehen ist, ist gesetzesmässig (BGE 125 V 230 E. 3a). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass Taggelder nicht zum massgebenden Ein kommen zählen würden ( Urk. 1 S. 13 ff.), ist auf die ständige Rechtsprechung hin zu weisen, wonach der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinn zu verstehen ist. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massge benden Lohn, der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leis tungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern viel mehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichter werbstätigen Person beeinflussen (BGE 141 V 186 E. 3.2.1, 125 V 230 E. 3b). Zum Renteneinkommen gehören mitunter Taggelder der Unfall- und Krankenversi cherung (BGE 107 V 69, ZAK 1980 S 225 E. 2), was die Ausgleichskasse richtig erkannt hat. 3 .4
Das in den Verfügungen vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 6/8-9 betreffend Perioden 2016 und 2017) respektive vom
2. Dezember 2017 ( Urk. 6/35 betreffend Periode 2018) angenommene Renteneinkommen von Fr. 85'218.-- resultiert aus der Summe der Beträge Fr. 59'298.75 und Fr. 25'920.--. Mit diesem Vorgehen berücksichtigt e die Ausgleichskasse über das deklarierte Einkommen von Fr.
76'295.-- hinaus auch die «Allianz Existenzsicherungszahlungen» im Be trag von Fr. 9'000.--, welche von der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung von den Ein künften ausge nommen worden war en . Dabei geht es um Zahlungen, die von der Allianz Versi cherung als Haftpflichtversicherer unter den Titeln Lohnausfall, Haushaltscha den,
Fahrzeug/Transportkosten
sowie
Medikame nte/Gesundheitskosten geleistet w urden (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/5). Gegen deren Anrechnung opponierend wies die Beschwerdeführerin
m it E-Mail vom 4. Septembe r 2017 die Ausgleichskasse denn auch darauf hin, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um reine Taggeld- od er
Lohnausfallzahlungen handle ( Urk. 6/16). Diese Zahlungen wurden akonto g e leistet ( Urk. 3/3) . Auch wenn sie letztlich allenfalls nicht vollumfänglich zur Deckung des Lohnausfalls dienten, was im Zeitpunkt ihrer Deklaration in der Steuererklärung nicht beurteilbar war, ist nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen der Akontoverfügungen als Einkommen berücksichtigt wurden. Denn die Ausgleichkassen haben darauf zu achten, dass sie die Einkommen nicht zu tief einschätzen, weil damit gerechnet wer den muss, dass eine Nach forderung nicht mehr geltend ge macht werden kann (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG) oder ergeb nislos bleibt ( vgl. Rz . 1256 WSN). 3. 5
D ie Beschwerdeführer in moniert beschwerdeweise überdies
die Berücksichtigung der (weiteren) Zahlun gen der Allianz Versicherung im Umfang von Fr. 25'920.-- bei der Beitragsfestsetzung ( Urk. 1 S. 16) . Dem ist entgegenzuhalten, dass sie diese als Einkommen deklarierte. Darauf durfte die Ausgleichskasse im Rahmen der provisorischen Beitragsbemessung abstellen (vgl. Art. 29 Abs. 7 i.V.m . Art. 24 Abs. 4 AHVV). Ihre Angaben hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Di es gilt selbst dann, wenn die deklarierten Zahlungen der Allianz Versi cherungen allenfalls gar nicht im Jahr 2015, sondern in den Jahren zuvor - wie sie in der Beschwerde ausführt ( Urk. 1 S. 6 u . 16) - ausgerichtet wurden. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ( Urk. 1 S. 17), wonach Zahlungen im Jahr der tatsächlichen Auszahlung erfasst werden ( Bundesgericht urteil 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4),
wird allenfalls bei der definitiven Erhebung der Beiträge gestützt auf die Steuermeldung zu beachten sein, die pr o vi sorische Beitragsfestsetzung beruht auf den Selbstangaben der Beschwerde führerin . 4 . 4 .1
Die Verfügungen vom 1 4. Juli 2017 (Periode 2016 und 2017) sowie vom 2. Dezember 2017 (Periode 2018) sind somit nicht zu beanstanden. 4 .2
Hinsichtlich der Periode 2015 erliess die Beschwerdegegnerin wiedererwägungs weise die Verfügung vom 5. September 2017 ( Urk. 6/14). Darin wird ausgeführt, die Steuerbehörden hätten der Ausgleichskasse das Vermögen und das Renten einkommen der Beschwerdeführerin gemeldet ( Urk. 6/14). Das trifft offensichtlich nicht zu. In den Akten findet sich keine Steuermeldung. Im Einspracheentscheid räumt die Au sgleichskasse denn auch ein, noch keine Unterlagen der Steuer behörden erhalte n zu haben ( Urk. 2 S. 3 , vgl. auch Urk. 5 S. 1 ). 4 .3
Das Renteneinkommen ist von den Ausgleichskassen zu ermitteln. Dabei arbeiten sie mit den kantonalen Steuerb ehörden zusammen ( Art. 29 Abs. 4 AHVV ; E. 1.2 hiervor ). Deren Meldungen sind allerdings für die Ausgleichskassen bei der Erfassung des massgebendes Renteneinkommens nicht verbindlich (BGE 127 V 65 E 4. d.aa ; vgl. auch Rz . 2108 WSN). A ufgrund der bestehenden Unklarheiten drängt sich jedoch gerade im vorliegend en Fall ein Beizug der Steuerakten res pektive das Abwa rten der Steuermeldung auf. Die Ausgleichskasse wird über die definitive Festlegung der Beiträge nach Beizug der Steuerakten, insbesondere der Steuermeldung, sobald diese erhältlich sind, neu zu entscheiden habe n . Solches hat sie denn auch bereits in Aussicht gestellt. Damit bleibt festzustellen, dass die Beitragsverfügung vom 5. September 2016 betreffend die Periode 2015 entgegen ihrem Wortlaut provisorisch, unter dem Vorbehalt der Steuermeldung , Beiträge festsetzt. Eine Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2017 würde zu einer höheren Belastung führen (vgl. Verfügung vom 1 4. Juli 2017, Urk. 6/7), wovon abzusehen ist. 4 .4
Richtig erkannt wurde im Einspracheentsche id , dass die Mitteilung vom 28. Januar 2019 betreffend die Akontobeiträge der Periode 2019 ( Urk. 6/72) sowie die mittels Einsprache angefochtenen Rechnungen (beispielsweise vom 1. Dezember 2017, Urk. 6/24) keine anfechtbare n Verfügung en darstellen , weshalb diesbezüglich auf die Einsprachen
vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 6/43) und vom 4. März 2019 ( Urk. 6/86) nicht einzutreten war. Ferner wurde n zwei gebüh renpflichtige Mahnungen einspracheweise moniert (Einspr a che vo m
4. März 2019, Urk. 6/86) . Hierbei handelt es sich einerseits um die verfügte Mahngebühr vom 1 1. Februar 2019 betreffend Rechnung vom 7. Dezember 2018 ( Urk. 6/77 ) . Diese Mahngebühr wurde mit dem Rückzug der Betreibung storniert (vgl. Urk. 6/87, Urk. 6/92; vgl. auch die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2019, Urk. 2 S. 3 unten, wo jedoch das Datum 1. Februar 2019 genannt wird). Andererseits richtete sich die Einsprache vom 4. März 2019 auch
gegen die gebührenpflichtige Mahnung vom 1. Fe bruar 2019 betreffend Rechnung vom 1. Dezember 2017 ( Urk. 6/73). Da die dieser Rechnung zugrunde lie genden Akontobeiträge im Zeitpunkt der Mahnung ebenfalls noch nicht rechts kräftig verfügt waren, ist die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrem Ein sprache entscheid ( Urk. 2 S. 3 unten) darauf zu behaften, dass auch diese Gebühr storniert und damit beide Verfügungen vom 1. und 1 1. Februar 2019 trotz missverständlichem Einspracheentscheid aufgehoben wurden. 4 .5
Hinsichtlich der Verzugszinsverfügungen vom 1 4. Juli 2017 betreffend persön liche Beiträge 2015 ( Urk. 6/5) und 2016 ( Urk. 6/6) äussert sich der Einsprache entscheid nicht explizit. Mit Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 41 bis bis Art. 42 AHVV besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Ver zugszinsen auf nachzufordernde persönliche Beiträge nach Ablauf der Beitrags periode ( Art. 41 bis
Abs. 1 lit . b). Da die persönlichen Beiträge 2015 und 2016 ,
obwohl erst «provisorisch» festgesetzt ,
infolge verspäteter Anmeldung nacherfasst werden mussten , ist es der Ausgleichskasse nicht verwehrt, bereits auf diesen Verzugszinsen zu erheben, auch wenn entsprechend der Steuermeldung allenfalls eine
Anpassung zu erwarten sind (vgl. Rz . 4011 ff. der vom Bundesamt für Sozi alversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beit räge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2017; vgl. aber Rz . 4024 WBB, Stand 1. Januar 2021). Jedenfalls ist die Verzugszinsverfügung vom 1 4. Juli 2017 betreffend persönliche Beiträge 2015 aufzuheben, da diese Berech nung auf der am 5. September 2017 wiedererwogenen V erfügung der Periode 2015 vom 1 4. Juli 2017 beruht . In Bezug auf die auf den nachzuzahlenden persönlichen Beiträge n der Periode 2016 erhobenen Verzugszinsen ( Urk. 6/6) ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne (teilweise) gut zu heissen, als der Ein spracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, vom 2 1. Oktober 2019, soweit die Verfügung vom 1 4. Juli 2017 betreffend Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträge n 2015 betreffend, aufgehoben wird , und hinsichtlich der Beitragsverfügung vom 5. September 2017 betreffend per sönliche Beiträge 2015 ( Urk. 6/14) im Sinne der Erwägung Ziffer 5.3 korrigiert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Von Weit erungen, etwa der beantragten persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswü rdigung, BGE 136 I 299 E. 5.3). 6 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§
34 Abs. 3 GSVGer ). D ie Beschwerdeführer in obsiegt teilweise, weshalb Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht. Deme ntsprechend
- und n achdem Rechtsanwalt Dr. Rémy Wyssmann keine Aufwandzusammenstellung eingereicht hat (vgl. dazu Urk. 1 S. 2), einer entsprechenden Aufforderung durc h das Gericht bedarf es nicht
– wird die Ausgleichskasse verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine (redu zierte) Prozessentsch ädigung von Fr. 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 1. Oktober 2019 soweit die Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträge n
2015) betreffend , aufgehoben und , soweit die Verfügung vom 5. September 2017 (persönliche Beiträge 2015) betreffend , im Sinne der Erwägung 5.3
korrigiert
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerde gegner in wird verpflichtet, der Beschwerde führer in eine Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger