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AB.2019.00062

Aufschub der Altersrente nicht innert Frist beantragt. Art. 55quater Abs. 1 AHVV ist rechtmässig, eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht angezeigt. (BGE 9C_531/2020)

Zürich SozVersG · 2020-06-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Am 2. September 2018 stellte X.___ , geboren im Dezember 1950, der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen einen Antrag auf eine Rentenvorausberechnung, im Rahmen dessen er angab, dass er die Rente für drei Jahre aufschieben möchte ( Urk. 6/1). Die SVA St. Gallen überwies das Gesuch um provisorische Rentenberechnung mit Schreiben vom 1 1. September

2018 (Urk. 6/4) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welche aktuell für die Abrechnung der AHV-Beiträge des Versicherten zuständig sei . Diese wies den Versicherten mit Schreiben vom 1 1. September 2018 darauf hin, dass er das ordentliche Rentenalter bereits im Dezember 2015 erreicht habe und er den Aufschub der Altersrente nicht innert Frist geltend gemacht habe. Daher forderte sie ihn auf, das Anmeld e for mular für den definitiven Rentenbezug ein zureichen ( Urk. 6/3), woran sie ihn mit Schreiben vom 9. und 30. Ok tober 2018 erinnerte ( Urk. 6/6-7). Am 2 0. November 2018 stellte die Aus gleichskasse dem Versicherten eine Übersicht ihrer Rentenvorausberechnung zu und wies den Ver sicherten abermals darauf hin, dass ein Aufschub der Altersrente nicht mehr möglich sei ( Urk. 6/9). Daraufhin ersuchte der Ve rsicherte mit Schreiben vom 13. Fe bruar 2019 unter anderem um Auskunft bezüglich Möglichkeit des Bezugs der Altersrente bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit ( Urk. 6/12), was die Ausgleichs kasse mit Schrei ben vom 2 5. Februar 2019 bejahte ( Urk. 6/15). Am 1 9. Juni 2019 (Ein gangs datum) reichte der Versicherte die Anmeldung für die Altersrente ein und erklärte erneut , seine Rente aufschieben zu wollen (Urk. 6/21 ) , wobei er sich mit Schreiben vom 2. August 2019 damit einverstanden erklärte, dass ihm kein Rentenaufschub gewährt werde (vgl. Urk. 6/35) . In der Folge erliess die Aus gleichs kasse die Ab wei sungsverfügung vom 2 1. August 2019, mit der sie das Be gehren um Renten aufschub inklusive Aufschubszuschlag abwies ( Urk. 6/42). Die hier gegen er hobene Einsprache vom 1 5. September 2019 ( Urk. 6/49 ) sowie er gän zend vom 18. Sep tember 2019 ( Urk. 6/52) , wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom

4. Ok tober

2019

ab ( Urk. 6/55 = Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 ( Urk.

2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 7. November 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und den Aufschub der Altersrente bis zur Vollendung des 7 0. Lebens jahres sowie die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1 73]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

2 0. Januar 2020 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.

Mit Verfügung vom 1 2. November 2019 ( Urk. 6/57) sprach die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2016 gestützt auf eine anzu rechnende Beitragszeit von 18 Jahren sowie bei einem massgebenden durch schnitt lichen Jahreseinkommen von Fr. 152'154.-- eine monatliche Altersrente von Fr. 961.-- (Stand 2016-2018) bzw. Fr. 970.-- (ab 1. Januar 2019) zu. 4 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr , und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs gut schriften angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] ). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod ( Art. 21 Abs. 2 AHVG). 1.2

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren ten alter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindes tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen ( Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht ( Art. 39 Abs. 2 AHVG) . Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfakto ren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Re ntenarten vom Aufschub ausschliessen ( Art. 39 Abs. 3 AHVG). 1.3

Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Die auf diese gesetzlic he Bestimmung gestützte nähere Regelung des Rentenaufschubes findet sich in den Art. 55 bis bis Art. 55 quater

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) . Unter anderem hat er verordnet, dass die

Aufschubsdauer vom ersten Tag an zu laufen beginnt, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Auf schubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Auf schubs erklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften fest gesetzt und ausbezahlt

( Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV) . 1.4

Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenvers icherung hält in Randziffer 6311 (in der ab 1. Januar

2003 gültigen Fassung ; Stand 1. Januar 2020 ) fest, dass die Frist zur Geltendmachung des Auf schubs eine Verwir kungs frist ist und in keinem Fall – auch nicht bei Rechts un kenntnis – erstreckt werden kann. Meldet sich somit eine versicherte Person erst nach einem Jahr seit Entstehung des Rentenanspruchs an, so ist ein Aufschub nicht mehr möglich. In diesem Fall wird die Altersrente nach den allgemein gel tenden Regeln festgesetzt und nachbezahlt. 1.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese s soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

1.6

Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversi cherungsrechts (ATSG; anwendbar aufgrund Art. 1 Abs. 1 AHVG ) hat, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültige n Form anzumelden ( Abs. 1). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsge treu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind ( Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmel dung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird ( Abs. 3). Das Gesetz sieht denn auch Verwirkungsfristen vor ( Art. 24 Abs. 1 ATSG , Art. 46 AHVG). Ferner wird der Bundesrat befugt, die Nachzahlung ordentlicher Alters renten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG einzuschränken oder auszuschliessen ( Art. 46 Abs. 3 AHVG). 1.7

Dieser allgemeinen Norm entsprechend sieht Art. 67 AHVV die Modalitäten der Geltendmachung des Anspruchs nach dem AHVG vor. Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird durch Einreichen eines ausgefüllten An meldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse gel tend gemacht ( Art. 67 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf Leistungen der Versi cherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen ( Art. 67 Abs. 2 AHVV). Dies ist Ausfluss der in Art. 27 ATSG statuierten Pflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane zur Aufklärung und Bera tung. 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst. 2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub nicht innert der in Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat ( Urk. 1 S. 2). Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 7. No vember 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, für die Setzung der einjäh rigen Verwirkungsfrist in Art. 55 quater

Abs. 1 Satz 2 AHVV gebe es keine hinrei chende gesetzliche Grundlage. Dass der Versicherte unaufgefordert von sich aus den Auf schub verlangen müsse, sei überdies nicht sachgerecht, formalistisch, un verhält nismässig und willkürlich . Ferner sei die Verwirkungsfrist von nur einem Jahr im Verhältnis zur Bedeutung des Anspruches viel zu kurz. Das Gesuch um Aufschub der Altersrente sei deshalb gutzuheissen. 3.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bei Erreichen seines 6 5. Alters jahres von der Ausgleichskasse weder ein Anmeldeformular noch einen anderen Hinweis dafür erhalten, dass eine Anmeldung notwendig sei; er habe ent sprech end nicht wissen können, dass er seinen Aufschubswillen innert eines Jahres nach Erreichen des Rentenalters hätte erklären müssen ( Urk. 1 S. 4f.) , so ist er auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, die bei Beanspruchung einer Leistung in jedem Fall eine Anmeldung voraussetzen (E. 1.6).

Ferner kann nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechts unkenntnis ableiten ( BGE 110 V 334 E . 4 mit Hin weisen ; vgl. auch RWL Rz . 6311, E. 1.4 hiervor ). Der Beschwerdeführer ist überdies studierter Ökonom und Jurist . Als solcher wusste er um die Hand habung von Gesetzes texten. Ferner darf ohne wei teres davon ausgegangen werden, dass jedermann weiss , wann er das AHV-Alter vollendet , und es ist daher jedermann zumutbar, sich bei den zustän di gen Stellen rechtzeitig über das nötige Vorgehen zu erkundigen. D ie Verwaltung ist

- abge sehen von der allgemeinen Aufklärungspflicht gemäss Art. 67 Abs. 2 AHVV - nicht verpflichtet, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, im Sinne von Art. 27 Abs.

1 und 2 ATSG aufzuklären und zu beraten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2015 vom 3 1. Mai 2016 E. 4.2 in fine mit Hinweisen) . 4.

Sodann verneint der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit von Art. 55 quater Abs. 1 AHVV. 4.1

Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse hal ten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spiel raum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Ver ordnungs vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz dele gierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen ver fassungs

- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des jenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweck mässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstö sst allerdings dann gegen Art. 5

der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) , wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht fin den lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( vgl. BGE 117 V 177 E . 3 / a mit Hinwe isen ). 4.2

Der Bundesrat präzisierte i n seiner Bo tschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung und zum Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinter lassenenversiche rung und Invalidenversicherung vom 4. März 1968 , dass die Einzelheiten (über Form und Wirkung) des Aufschubs in der Vollzugsverordnung geregelt werden (vgl. BBl 1968 I 602, 635 und 660). Die Ausgestaltung der Frist ist Bestandt eil des Verfahrens. Vor diesem Hinter grund ist es zweckmässig , im Rahmen der Fest legung der Form und Wirkung der Aufschubs erklärung die Bestimmungen zur Anmeldefrist zu beschliessen . Im Üb rigen ist d ie Gesetzmässigkeit von Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV (gestütz t auf Art. 39 Abs. 3 AHVG) vom Bundes gericht (vormals: Eidgenössischen Versiche rungsge richt ) seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_329/2016 vom 1 9. Au gust 2016 E. 2 ;

BGE 105 V 50 ).

4.3

Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist vorliegend denn auch nicht angezeigt. Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten: Spre chen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Praxisänderung, ist die bis herige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio

legis , veränderten äusseren Verhältnissen oder ge wandelten Rechtsanschauungen entspricht (AHI-Praxis 1993 S. 224 E. 5 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Ver hält nisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmä ssig gehalten wird (BGE 111 V 161 ).

Vorliegend treffen keine der genannten Kriterien zur Änderung der Recht spre chung zu. Es ist weder sinn- noch zweckmässig, wenn ein Versicherter die Mög lichkeit hat, bis zum Ablauf der fünfjährigen Aufschubsdauer je nach Gesund heitszustand die für ihn wirtschaftlich bessere Variante wählen zu kön nen. Die Wahl zwischen Zuschlag und Nachzahlung muss gegen aussen ver bindlich fest gelegt werden. Dies ist aber nur mit einem vorgängigen Entscheid während einer be schränkten Dauer gewährleistet. Da die von der Rechtsprechung als gesetzes konform beurteilte Verordnungsbestimmung also tatsächlich der ratio

legis ent spricht, zweckmässig und sinnvoll ist, ist an ihr festzuhalten. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Altersrente nicht rechtswirksam auf ge schoben hat und daher auch nicht von einem Zuschlag profitieren kann. 4.4

Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 2. September 2018 stellte X.___ , geboren im Dezember 1950, der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen einen Antrag auf eine Rentenvorausberechnung, im Rahmen dessen er angab, dass er die Rente für drei Jahre aufschieben möchte ( Urk. 6/1). Die SVA St. Gallen überwies das Gesuch um provisorische Rentenberechnung mit Schreiben vom 1 1. September

2018 (Urk. 6/4) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welche aktuell für die Abrechnung der AHV-Beiträge des Versicherten zuständig sei . Diese wies den Versicherten mit Schreiben vom 1 1. September 2018 darauf hin, dass er das ordentliche Rentenalter bereits im Dezember 2015 erreicht habe und er den Aufschub der Altersrente nicht innert Frist geltend gemacht habe. Daher forderte sie ihn auf, das Anmeld e for mular für den definitiven Rentenbezug ein zureichen ( Urk. 6/3), woran sie ihn mit Schreiben vom 9. und 30. Ok tober 2018 erinnerte ( Urk. 6/6-7). Am

E. 1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr , und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs gut schriften angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] ). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod ( Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 1.2 Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren ten alter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindes tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen ( Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht ( Art. 39 Abs. 2 AHVG) . Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfakto ren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Re ntenarten vom Aufschub ausschliessen ( Art. 39 Abs. 3 AHVG).

E. 1.3 Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Die auf diese gesetzlic he Bestimmung gestützte nähere Regelung des Rentenaufschubes findet sich in den Art. 55 bis bis Art. 55 quater

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) . Unter anderem hat er verordnet, dass die

Aufschubsdauer vom ersten Tag an zu laufen beginnt, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Auf schubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Auf schubs erklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften fest gesetzt und ausbezahlt

( Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV) .

E. 1.4 Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenvers icherung hält in Randziffer 6311 (in der ab 1. Januar

2003 gültigen Fassung ; Stand 1. Januar 2020 ) fest, dass die Frist zur Geltendmachung des Auf schubs eine Verwir kungs frist ist und in keinem Fall – auch nicht bei Rechts un kenntnis – erstreckt werden kann. Meldet sich somit eine versicherte Person erst nach einem Jahr seit Entstehung des Rentenanspruchs an, so ist ein Aufschub nicht mehr möglich. In diesem Fall wird die Altersrente nach den allgemein gel tenden Regeln festgesetzt und nachbezahlt.

E. 1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese s soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.6 Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversi cherungsrechts (ATSG; anwendbar aufgrund Art. 1 Abs. 1 AHVG ) hat, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültige n Form anzumelden ( Abs. 1). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsge treu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind ( Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmel dung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird ( Abs. 3). Das Gesetz sieht denn auch Verwirkungsfristen vor ( Art. 24 Abs. 1 ATSG , Art. 46 AHVG). Ferner wird der Bundesrat befugt, die Nachzahlung ordentlicher Alters renten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG einzuschränken oder auszuschliessen ( Art. 46 Abs. 3 AHVG).

E. 1.7 Dieser allgemeinen Norm entsprechend sieht Art. 67 AHVV die Modalitäten der Geltendmachung des Anspruchs nach dem AHVG vor. Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird durch Einreichen eines ausgefüllten An meldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse gel tend gemacht ( Art. 67 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf Leistungen der Versi cherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen ( Art. 67 Abs. 2 AHVV). Dies ist Ausfluss der in Art. 27 ATSG statuierten Pflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane zur Aufklärung und Bera tung. 2.

E. 2 0. Januar 2020 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 7).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub nicht innert der in Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat ( Urk. 1 S. 2). Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 7. No vember 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, für die Setzung der einjäh rigen Verwirkungsfrist in Art. 55 quater

Abs. 1 Satz 2 AHVV gebe es keine hinrei chende gesetzliche Grundlage. Dass der Versicherte unaufgefordert von sich aus den Auf schub verlangen müsse, sei überdies nicht sachgerecht, formalistisch, un verhält nismässig und willkürlich . Ferner sei die Verwirkungsfrist von nur einem Jahr im Verhältnis zur Bedeutung des Anspruches viel zu kurz. Das Gesuch um Aufschub der Altersrente sei deshalb gutzuheissen. 3.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bei Erreichen seines 6 5. Alters jahres von der Ausgleichskasse weder ein Anmeldeformular noch einen anderen Hinweis dafür erhalten, dass eine Anmeldung notwendig sei; er habe ent sprech end nicht wissen können, dass er seinen Aufschubswillen innert eines Jahres nach Erreichen des Rentenalters hätte erklären müssen ( Urk. 1 S. 4f.) , so ist er auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, die bei Beanspruchung einer Leistung in jedem Fall eine Anmeldung voraussetzen (E. 1.6).

Ferner kann nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechts unkenntnis ableiten ( BGE 110 V 334 E . 4 mit Hin weisen ; vgl. auch RWL Rz . 6311, E. 1.4 hiervor ). Der Beschwerdeführer ist überdies studierter Ökonom und Jurist . Als solcher wusste er um die Hand habung von Gesetzes texten. Ferner darf ohne wei teres davon ausgegangen werden, dass jedermann weiss , wann er das AHV-Alter vollendet , und es ist daher jedermann zumutbar, sich bei den zustän di gen Stellen rechtzeitig über das nötige Vorgehen zu erkundigen. D ie Verwaltung ist

- abge sehen von der allgemeinen Aufklärungspflicht gemäss Art. 67 Abs. 2 AHVV - nicht verpflichtet, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, im Sinne von Art. 27 Abs.

1 und 2 ATSG aufzuklären und zu beraten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2015 vom 3 1. Mai 2016 E.

E. 3 Mit Verfügung vom 1 2. November 2019 ( Urk. 6/57) sprach die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2016 gestützt auf eine anzu rechnende Beitragszeit von 18 Jahren sowie bei einem massgebenden durch schnitt lichen Jahreseinkommen von Fr. 152'154.-- eine monatliche Altersrente von Fr. 961.-- (Stand 2016-2018) bzw. Fr. 970.-- (ab 1. Januar 2019) zu.

E. 4 Sodann verneint der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit von Art. 55 quater Abs. 1 AHVV.

E. 4.1 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse hal ten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spiel raum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Ver ordnungs vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz dele gierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen ver fassungs

- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des jenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweck mässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstö sst allerdings dann gegen Art.

E. 4.2 Der Bundesrat präzisierte i n seiner Bo tschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung und zum Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinter lassenenversiche rung und Invalidenversicherung vom 4. März 1968 , dass die Einzelheiten (über Form und Wirkung) des Aufschubs in der Vollzugsverordnung geregelt werden (vgl. BBl 1968 I 602, 635 und 660). Die Ausgestaltung der Frist ist Bestandt eil des Verfahrens. Vor diesem Hinter grund ist es zweckmässig , im Rahmen der Fest legung der Form und Wirkung der Aufschubs erklärung die Bestimmungen zur Anmeldefrist zu beschliessen . Im Üb rigen ist d ie Gesetzmässigkeit von Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV (gestütz t auf Art. 39 Abs. 3 AHVG) vom Bundes gericht (vormals: Eidgenössischen Versiche rungsge richt ) seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_329/2016 vom 1 9. Au gust 2016 E. 2 ;

BGE 105 V 50 ).

E. 4.3 Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist vorliegend denn auch nicht angezeigt. Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten: Spre chen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Praxisänderung, ist die bis herige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio

legis , veränderten äusseren Verhältnissen oder ge wandelten Rechtsanschauungen entspricht (AHI-Praxis 1993 S. 224 E. 5 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Ver hält nisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmä ssig gehalten wird (BGE 111 V 161 ).

Vorliegend treffen keine der genannten Kriterien zur Änderung der Recht spre chung zu. Es ist weder sinn- noch zweckmässig, wenn ein Versicherter die Mög lichkeit hat, bis zum Ablauf der fünfjährigen Aufschubsdauer je nach Gesund heitszustand die für ihn wirtschaftlich bessere Variante wählen zu kön nen. Die Wahl zwischen Zuschlag und Nachzahlung muss gegen aussen ver bindlich fest gelegt werden. Dies ist aber nur mit einem vorgängigen Entscheid während einer be schränkten Dauer gewährleistet. Da die von der Rechtsprechung als gesetzes konform beurteilte Verordnungsbestimmung also tatsächlich der ratio

legis ent spricht, zweckmässig und sinnvoll ist, ist an ihr festzuhalten. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Altersrente nicht rechtswirksam auf ge schoben hat und daher auch nicht von einem Zuschlag profitieren kann.

E. 4.4 Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 5 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) , wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht fin den lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( vgl. BGE 117 V 177 E . 3 / a mit Hinwe isen ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00062

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 3. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 2. September 2018 stellte X.___ , geboren im Dezember 1950, der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen einen Antrag auf eine Rentenvorausberechnung, im Rahmen dessen er angab, dass er die Rente für drei Jahre aufschieben möchte ( Urk. 6/1). Die SVA St. Gallen überwies das Gesuch um provisorische Rentenberechnung mit Schreiben vom 1 1. September

2018 (Urk. 6/4) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welche aktuell für die Abrechnung der AHV-Beiträge des Versicherten zuständig sei . Diese wies den Versicherten mit Schreiben vom 1 1. September 2018 darauf hin, dass er das ordentliche Rentenalter bereits im Dezember 2015 erreicht habe und er den Aufschub der Altersrente nicht innert Frist geltend gemacht habe. Daher forderte sie ihn auf, das Anmeld e for mular für den definitiven Rentenbezug ein zureichen ( Urk. 6/3), woran sie ihn mit Schreiben vom 9. und 30. Ok tober 2018 erinnerte ( Urk. 6/6-7). Am 2 0. November 2018 stellte die Aus gleichskasse dem Versicherten eine Übersicht ihrer Rentenvorausberechnung zu und wies den Ver sicherten abermals darauf hin, dass ein Aufschub der Altersrente nicht mehr möglich sei ( Urk. 6/9). Daraufhin ersuchte der Ve rsicherte mit Schreiben vom 13. Fe bruar 2019 unter anderem um Auskunft bezüglich Möglichkeit des Bezugs der Altersrente bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit ( Urk. 6/12), was die Ausgleichs kasse mit Schrei ben vom 2 5. Februar 2019 bejahte ( Urk. 6/15). Am 1 9. Juni 2019 (Ein gangs datum) reichte der Versicherte die Anmeldung für die Altersrente ein und erklärte erneut , seine Rente aufschieben zu wollen (Urk. 6/21 ) , wobei er sich mit Schreiben vom 2. August 2019 damit einverstanden erklärte, dass ihm kein Rentenaufschub gewährt werde (vgl. Urk. 6/35) . In der Folge erliess die Aus gleichs kasse die Ab wei sungsverfügung vom 2 1. August 2019, mit der sie das Be gehren um Renten aufschub inklusive Aufschubszuschlag abwies ( Urk. 6/42). Die hier gegen er hobene Einsprache vom 1 5. September 2019 ( Urk. 6/49 ) sowie er gän zend vom 18. Sep tember 2019 ( Urk. 6/52) , wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom

4. Ok tober

2019

ab ( Urk. 6/55 = Urk. 2). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 ( Urk.

2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 7. November 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und den Aufschub der Altersrente bis zur Vollendung des 7 0. Lebens jahres sowie die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 6/1 73]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

2 0. Januar 2020 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.

Mit Verfügung vom 1 2. November 2019 ( Urk. 6/57) sprach die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2016 gestützt auf eine anzu rechnende Beitragszeit von 18 Jahren sowie bei einem massgebenden durch schnitt lichen Jahreseinkommen von Fr. 152'154.-- eine monatliche Altersrente von Fr. 961.-- (Stand 2016-2018) bzw. Fr. 970.-- (ab 1. Januar 2019) zu. 4 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 6 5. Alters jahr , und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs gut schriften angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVG ] ). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod ( Art. 21 Abs. 2 AHVG). 1.2

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren ten alter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindes tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen ( Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht ( Art. 39 Abs. 2 AHVG) . Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfakto ren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Re ntenarten vom Aufschub ausschliessen ( Art. 39 Abs. 3 AHVG). 1.3

Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Die auf diese gesetzlic he Bestimmung gestützte nähere Regelung des Rentenaufschubes findet sich in den Art. 55 bis bis Art. 55 quater

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) . Unter anderem hat er verordnet, dass die

Aufschubsdauer vom ersten Tag an zu laufen beginnt, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Auf schubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Auf schubs erklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften fest gesetzt und ausbezahlt

( Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV) . 1.4

Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenvers icherung hält in Randziffer 6311 (in der ab 1. Januar

2003 gültigen Fassung ; Stand 1. Januar 2020 ) fest, dass die Frist zur Geltendmachung des Auf schubs eine Verwir kungs frist ist und in keinem Fall – auch nicht bei Rechts un kenntnis – erstreckt werden kann. Meldet sich somit eine versicherte Person erst nach einem Jahr seit Entstehung des Rentenanspruchs an, so ist ein Aufschub nicht mehr möglich. In diesem Fall wird die Altersrente nach den allgemein gel tenden Regeln festgesetzt und nachbezahlt. 1.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese s soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

1.6

Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversi cherungsrechts (ATSG; anwendbar aufgrund Art. 1 Abs. 1 AHVG ) hat, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültige n Form anzumelden ( Abs. 1). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsge treu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind ( Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmel dung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird ( Abs. 3). Das Gesetz sieht denn auch Verwirkungsfristen vor ( Art. 24 Abs. 1 ATSG , Art. 46 AHVG). Ferner wird der Bundesrat befugt, die Nachzahlung ordentlicher Alters renten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG einzuschränken oder auszuschliessen ( Art. 46 Abs. 3 AHVG). 1.7

Dieser allgemeinen Norm entsprechend sieht Art. 67 AHVV die Modalitäten der Geltendmachung des Anspruchs nach dem AHVG vor. Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird durch Einreichen eines ausgefüllten An meldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse gel tend gemacht ( Art. 67 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf Leistungen der Versi cherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen ( Art. 67 Abs. 2 AHVV). Dies ist Ausfluss der in Art. 27 ATSG statuierten Pflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane zur Aufklärung und Bera tung. 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 (Urk. 2) erwog die Be schwer de gegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst. 2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub nicht innert der in Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat ( Urk. 1 S. 2). Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 7. No vember 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, für die Setzung der einjäh rigen Verwirkungsfrist in Art. 55 quater

Abs. 1 Satz 2 AHVV gebe es keine hinrei chende gesetzliche Grundlage. Dass der Versicherte unaufgefordert von sich aus den Auf schub verlangen müsse, sei überdies nicht sachgerecht, formalistisch, un verhält nismässig und willkürlich . Ferner sei die Verwirkungsfrist von nur einem Jahr im Verhältnis zur Bedeutung des Anspruches viel zu kurz. Das Gesuch um Aufschub der Altersrente sei deshalb gutzuheissen. 3.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bei Erreichen seines 6 5. Alters jahres von der Ausgleichskasse weder ein Anmeldeformular noch einen anderen Hinweis dafür erhalten, dass eine Anmeldung notwendig sei; er habe ent sprech end nicht wissen können, dass er seinen Aufschubswillen innert eines Jahres nach Erreichen des Rentenalters hätte erklären müssen ( Urk. 1 S. 4f.) , so ist er auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, die bei Beanspruchung einer Leistung in jedem Fall eine Anmeldung voraussetzen (E. 1.6).

Ferner kann nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechts unkenntnis ableiten ( BGE 110 V 334 E . 4 mit Hin weisen ; vgl. auch RWL Rz . 6311, E. 1.4 hiervor ). Der Beschwerdeführer ist überdies studierter Ökonom und Jurist . Als solcher wusste er um die Hand habung von Gesetzes texten. Ferner darf ohne wei teres davon ausgegangen werden, dass jedermann weiss , wann er das AHV-Alter vollendet , und es ist daher jedermann zumutbar, sich bei den zustän di gen Stellen rechtzeitig über das nötige Vorgehen zu erkundigen. D ie Verwaltung ist

- abge sehen von der allgemeinen Aufklärungspflicht gemäss Art. 67 Abs. 2 AHVV - nicht verpflichtet, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, im Sinne von Art. 27 Abs.

1 und 2 ATSG aufzuklären und zu beraten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2015 vom 3 1. Mai 2016 E. 4.2 in fine mit Hinweisen) . 4.

Sodann verneint der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit von Art. 55 quater Abs. 1 AHVV. 4.1

Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse hal ten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spiel raum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Ver ordnungs vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz dele gierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen ver fassungs

- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des jenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweck mässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstö sst allerdings dann gegen Art. 5

der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) , wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht fin den lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( vgl. BGE 117 V 177 E . 3 / a mit Hinwe isen ). 4.2

Der Bundesrat präzisierte i n seiner Bo tschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung und zum Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinter lassenenversiche rung und Invalidenversicherung vom 4. März 1968 , dass die Einzelheiten (über Form und Wirkung) des Aufschubs in der Vollzugsverordnung geregelt werden (vgl. BBl 1968 I 602, 635 und 660). Die Ausgestaltung der Frist ist Bestandt eil des Verfahrens. Vor diesem Hinter grund ist es zweckmässig , im Rahmen der Fest legung der Form und Wirkung der Aufschubs erklärung die Bestimmungen zur Anmeldefrist zu beschliessen . Im Üb rigen ist d ie Gesetzmässigkeit von Art. 55 quater

Abs. 1 AHVV (gestütz t auf Art. 39 Abs. 3 AHVG) vom Bundes gericht (vormals: Eidgenössischen Versiche rungsge richt ) seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_329/2016 vom 1 9. Au gust 2016 E. 2 ;

BGE 105 V 50 ).

4.3

Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist vorliegend denn auch nicht angezeigt. Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten: Spre chen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Praxisänderung, ist die bis herige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio

legis , veränderten äusseren Verhältnissen oder ge wandelten Rechtsanschauungen entspricht (AHI-Praxis 1993 S. 224 E. 5 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Ver hält nisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmä ssig gehalten wird (BGE 111 V 161 ).

Vorliegend treffen keine der genannten Kriterien zur Änderung der Recht spre chung zu. Es ist weder sinn- noch zweckmässig, wenn ein Versicherter die Mög lichkeit hat, bis zum Ablauf der fünfjährigen Aufschubsdauer je nach Gesund heitszustand die für ihn wirtschaftlich bessere Variante wählen zu kön nen. Die Wahl zwischen Zuschlag und Nachzahlung muss gegen aussen ver bindlich fest gelegt werden. Dies ist aber nur mit einem vorgängigen Entscheid während einer be schränkten Dauer gewährleistet. Da die von der Rechtsprechung als gesetzes konform beurteilte Verordnungsbestimmung also tatsächlich der ratio

legis ent spricht, zweckmässig und sinnvoll ist, ist an ihr festzuhalten. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Altersrente nicht rechtswirksam auf ge schoben hat und daher auch nicht von einem Zuschlag profitieren kann. 4.4

Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler