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AB.2019.00061

Nichtiger Einspracheentscheid. Die Sache wird zur ordnungsgemässen Behandlung der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Bussenverfügung an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

Zürich SozVersG · 2020-03-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. Die Ausgleichskasse mahnte die X.___ AG m it Schreiben vom 1 0. Mai 2019 zur Einreichung der Lohndeklaration für das Jahr 2018 und auferlegte ihr eine Mahngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- ( Urk. 11/13). Alsdann

hielt die Ausgleichskasse m it Verfügung vom 1 3. Juli 2019 fest, dass die X.___ AG die Lohndeklaration 2018 trotz Mahnung nicht eingereicht habe, und verfügte eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- ( Urk. 11/15).

Mit Eingabe vom 8. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Bussenverfügung ( Urk. 11/17 /3 ) und reichte überdies eine Lohndeklaration für das Jahr 2018 ( Urk. 11/16 /1-2 ) ein. Die Beschwerdegegnerin trat m it Entscheid vom 1 0. September 2019 nicht auf die Einsprache ein ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob die X.___ AG mit einer am 22. Oktober 2019 datierten und beim Sozialversicherungsgericht am 2 8. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe Beschwerde ( Urk. 1). 2.2

Daraufhin setzte ihr das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 3 0. Okto ber 2019 eine Nachfrist an, um den angefoch tenen Ent scheid sowie ein Rechts begehren und eine hin reich ende Begründung einzu reichen ( Urk. 3). In der Folge gingen beim G ericht zunächst die Ein gabe der Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 ( Urk. 5-6) und danach deren Eingabe vom 7. November 2019 ( Urk. 7) ein , welchen sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. September 2019 ( Urk.

2) und weitere Unterlagen ( Urk. 8/1-5, Urk. 8/7-9) bei legte. 2.3

Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Ausgleichkasse am 1 6. Dezember 2019 eine Vernehmlassung ( Urk.

10) und die Kassenakten ( Urk. 11/1-30) ein. Mit ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Nichteintreten auf die Be schwerde vom 2 2. Oktober 2019, weil sie zu spät erhoben worden sei ( Urk. 10 S. 1). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2019 Gele genheit gegeben, um dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 1 2 ). Sie liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2

1.2.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 1.2 . 2

Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 2 . 3

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten .

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be he bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Ein sprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1 . 3

Der das Einspracheverfahren abschliessende Einspracheentscheid muss vom Ver sicherer begründet werden. D ie Begründungspflicht ist w esentlicher Bestand teil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un sach lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen er mög li chen, die Ver fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur mög lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus drück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesent li chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/ bb , 112 Ia 110 E. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E.

1a/ aa ; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f. E.

2; BGE 124 V 180 E. 1a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hin weisen ; vgl. sodann insbesondere zu der Anforderungen an die Begründungs dichte bei Einsprache entscheiden : Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsge richts I 3/05

vom 1 7. Juni 2005

E. 3.2.2 -3.2.4 ). 1.4

Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zu mindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Un zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be tracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Män gel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 nicht ein (Dispositiv- Ziff. 1, Urk. 2 S. 2). In diesem Entscheid hielt die Be schwerdegegnerin zunächst fest, dass eine Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse . Bei un genü genden Einsprache n sei gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, dies verbunden mit dem Hinweis, dass an sonsten auf die Einsprache nicht ein getreten werde ( Urk. 2. S. 1 ). Danach führte sie folgendes aus ( Urk. 2 S. 1) : «Ihre Einsprache vom 8. August 2019 enthält we der ein Rechtsbegehren noch eine aus reichende Begründung und genügt daher den oben genannten gesetzlichen Anforderungen nicht. Dementsprechend setzten wir Ihnen mittels verfahrens leitender Verfügung eine Frist von 30 Tagen an zur Einreichung einer verbes serten Einsprache. Gleichzeitig wiesen wir darauf hin, dass auf die Ein sprache nicht eingetreten werde, falls innert der angesetzten Frist keine rechtsgenügliche Einsprache eingehe. Wir bitten Sie, einen Nachweis zu erbringen wie die Lohn deklaration im Mai eingereicht wurde. Bitte reichen Sie uns die Quittung des Ein schreibens ein oder leiten Sie uns das Mail weiter, mit welchem die Deklaration eingereicht wurde . Wir können auf Ihre Einsprache an sonsten nicht eintreten.»

3.

Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid ist zunächst festzu hal ten, dass Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt der Ein sprache vom 8. August 2019 ( Urk. 11/17 /3 ) gar keine Nachfrist zur Einreichung eines Rechtsbegehrens und einer hinreichenden Begründung angesetzt hat. Ein entsprechendes Schreiben findet sich nicht bei den Kassenakten (Urk. 11/1-30) und die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 dazu festgehalten, dass sie der Beschwerdeführerin tatsächlich keine Mög lichkeit zur Verbes serung der Einsprache gegeben habe (Urk. 10 S. 2). Ent spre chend wusste die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einsprache in formeller Hinsicht als nicht genügend beurteilte und ohne eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin mit Antrag und Begründung nicht auf die Einsprache vom 8. August 2019 eintreten wird . I m selben Entscheid forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Einreichung eines Zustellnachweises zur Lohndeklaration 2018 auf ( Urk. 2 S. 1). Diese Aus füh run gen stehen im Widerspruch zum gefällten

Nicht eintretenentscheid , denn sie kön nen nur bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin an je n em Tag gar noch nicht über alle nötigen Unterlagen verfügte , um über die Einsprache der Beschwerde führerin zu entscheiden. Zudem war das mit der Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen angedrohte Nichteinreten im Säumnisfall falsch (vgl. Urk. 2 S. 1).

Die Durchführung von Abklärungen zum Vorbringen der Beschwer deführerin, wonach sie die Lohndeklaration vor der Bussen verfügungen einge reicht habe (vgl. Urk. 11/17/3), hätte vorausgesetzt, dass die Beschwerdegegnerin von einer in formelle r Hinsicht genügenden Einsprache ausging. Diesfalls hätte der Einspracheentscheid nach dem Beizug der Unterlagen - je nachdem, ob sich dadurch die Richtigkeit der Bussenverfüg ung bestätigen liess oder nicht - entwe der auf Abweisung oder Gutheissung mit Aufhebung der Bussenverfügung lauten müssen. Sie hätte die Einsprache auch dann abweisen müssen, wenn die Be schwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hätte und sich de ren Behauptungen nicht auf anderem Weg mit de m erforderlichen Beweisgrad hätten belegen lassen.

Damit ist festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. September 2019 nicht nur mit einem groben Verfahrensfehler behaftet ist , sondern auch falsch und widersprüchlich begründet ist.

Damit ist der ange fochtene Einspracheentscheid nichtig.

Weil d ie Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit festgestellt werden kann (E.

1.4 vorstehend) ,

muss nicht mehr geprüft werden, ob die Beschwerde der Beschwer deführerin mit der beim Sozialversicherungsgericht am 28. Oktober 2019 einge gangen en Eingabe (Urk. 1) rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Urk. 10 S. 1). 4.

4.1

Die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 (Urk. 11/17 /3 ) gegen Bussenverfügung vom 1 3. Juli 2019 (Urk.

11/15) ein ordnungsgemässe s Einspracheverfahren inklusive aller nötigen Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin durchzuführen hat. Da bei wird die Beschwerde gegner in auch die von der Beschwerdeführerin im vor liegenden Ver fahren erhobenen Einwendungen gegen die Bussenverfügung (vgl. deren Ein gaben beim Gericht vom 1.

und 7.

November 2019 , Urk. 5 und Urk. 7 ) zu prüfen haben . 4.2

Zudem ergibt sich aufgrund

der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1.

und 7.

Novem ber 2019 ( Urk. 5 und Urk. 7), dass sie ebenfalls Einwendungen gegen die Schlussrechnung 2018 vom 21. August 2019 ( Urk. 11/20) samt Verzugszinsen auf den auszugleichenden Lohnbeiträgen 2018 hat ( Urk. 11/19) . Den Kassenakten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 11.

September 2019 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Verzugszinsen Einwendungen erho ben hat ( Urk. 11/22) . Soweit ersichtlich, ist die Beschwerde gegnerin darauf nicht eingegangen , sondern hat ihre Beitragsforderung und die Zinsen vielmehr mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 6. November 2019 in Betreibung gesetzt ( Urk. 11/28) . Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Schlussrechnung 2018 und die Verzugszinsen können nicht Gegen stand einer Über prüfung durch das Sozialver siche rungsgericht sein, weil diesbe züglich noch kein Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vorliegt (E. 1.5 vorstehend) . Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 4.3

Die Sache ist daher zur B eurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 (Urk.

11/17/3) gegen die Bussenverfügung vom 13. Juli 2019 (Urk. 11/15) zu überweisen . 5 .

Es ist somit festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 (Urk. 2) nichtig ist. Demgemäss ist auf die

Beschwerde

nicht einzutreten .

Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu über weisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Das Gericht beschliesst : 1.

Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 nichtig ist. Demgemäss wird auf die

Beschwerde

nicht eingetreten .

Die Sache wird zur B eurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8.

August 2019 gegen die Bussenverfügung vom 13.

Juli 2019 an die Beschwerde gegnerin

über wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. Die Ausgleichskasse mahnte die X.___ AG m it Schreiben vom 1 0. Mai 2019 zur Einreichung der Lohndeklaration für das Jahr 2018 und auferlegte ihr eine Mahngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- ( Urk. 11/13). Alsdann

hielt die Ausgleichskasse m it Verfügung vom 1 3. Juli 2019 fest, dass die X.___ AG die Lohndeklaration 2018 trotz Mahnung nicht eingereicht habe, und verfügte eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- ( Urk. 11/15).

Mit Eingabe vom 8. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Bussenverfügung ( Urk. 11/17 /3 ) und reichte überdies eine Lohndeklaration für das Jahr 2018 ( Urk. 11/16 /1-2 ) ein. Die Beschwerdegegnerin trat m it Entscheid vom 1 0. September 2019 nicht auf die Einsprache ein ( Urk. 2).

E. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

E. 1.2 . 2

Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 2 .

E. 1.2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

E. 1.4 vorstehend) ,

muss nicht mehr geprüft werden, ob die Beschwerde der Beschwer deführerin mit der beim Sozialversicherungsgericht am 28. Oktober 2019 einge gangen en Eingabe (Urk. 1) rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Urk.

E. 1.5 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 nicht ein (Dispositiv- Ziff. 1, Urk. 2 S. 2). In diesem Entscheid hielt die Be schwerdegegnerin zunächst fest, dass eine Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse . Bei un genü genden Einsprache n sei gemäss Art. 10 Abs.

E. 2 ). Sie liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.

E. 2.1 Dagegen erhob die X.___ AG mit einer am 22. Oktober 2019 datierten und beim Sozialversicherungsgericht am 2 8. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe Beschwerde ( Urk. 1).

E. 2.2 Daraufhin setzte ihr das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 3 0. Okto ber 2019 eine Nachfrist an, um den angefoch tenen Ent scheid sowie ein Rechts begehren und eine hin reich ende Begründung einzu reichen ( Urk. 3). In der Folge gingen beim G ericht zunächst die Ein gabe der Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 ( Urk. 5-6) und danach deren Eingabe vom 7. November 2019 ( Urk. 7) ein , welchen sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. September 2019 ( Urk.

2) und weitere Unterlagen ( Urk. 8/1-5, Urk. 8/7-9) bei legte.

E. 2.3 Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Ausgleichkasse am 1 6. Dezember 2019 eine Vernehmlassung ( Urk.

10) und die Kassenakten ( Urk. 11/1-30) ein. Mit ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Nichteintreten auf die Be schwerde vom 2 2. Oktober 2019, weil sie zu spät erhoben worden sei ( Urk. 10 S. 1). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2019 Gele genheit gegeben, um dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 1

E. 3 Der das Einspracheverfahren abschliessende Einspracheentscheid muss vom Ver sicherer begründet werden. D ie Begründungspflicht ist w esentlicher Bestand teil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un sach lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen er mög li chen, die Ver fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur mög lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus drück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesent li chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/ bb , 112 Ia 110 E. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E.

1a/ aa ; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f. E.

2; BGE 124 V 180 E. 1a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hin weisen ; vgl. sodann insbesondere zu der Anforderungen an die Begründungs dichte bei Einsprache entscheiden : Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsge richts I 3/05

vom 1 7. Juni 2005

E. 3.2.2 -3.2.4 ).

E. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, dies verbunden mit dem Hinweis, dass an sonsten auf die Einsprache nicht ein getreten werde ( Urk. 2. S. 1 ). Danach führte sie folgendes aus ( Urk. 2 S. 1) : «Ihre Einsprache vom 8. August 2019 enthält we der ein Rechtsbegehren noch eine aus reichende Begründung und genügt daher den oben genannten gesetzlichen Anforderungen nicht. Dementsprechend setzten wir Ihnen mittels verfahrens leitender Verfügung eine Frist von 30 Tagen an zur Einreichung einer verbes serten Einsprache. Gleichzeitig wiesen wir darauf hin, dass auf die Ein sprache nicht eingetreten werde, falls innert der angesetzten Frist keine rechtsgenügliche Einsprache eingehe. Wir bitten Sie, einen Nachweis zu erbringen wie die Lohn deklaration im Mai eingereicht wurde. Bitte reichen Sie uns die Quittung des Ein schreibens ein oder leiten Sie uns das Mail weiter, mit welchem die Deklaration eingereicht wurde . Wir können auf Ihre Einsprache an sonsten nicht eintreten.»

3.

Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid ist zunächst festzu hal ten, dass Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt der Ein sprache vom 8. August 2019 ( Urk. 11/17 /3 ) gar keine Nachfrist zur Einreichung eines Rechtsbegehrens und einer hinreichenden Begründung angesetzt hat. Ein entsprechendes Schreiben findet sich nicht bei den Kassenakten (Urk. 11/1-30) und die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 dazu festgehalten, dass sie der Beschwerdeführerin tatsächlich keine Mög lichkeit zur Verbes serung der Einsprache gegeben habe (Urk. 10 S. 2). Ent spre chend wusste die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einsprache in formeller Hinsicht als nicht genügend beurteilte und ohne eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin mit Antrag und Begründung nicht auf die Einsprache vom 8. August 2019 eintreten wird . I m selben Entscheid forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Einreichung eines Zustellnachweises zur Lohndeklaration 2018 auf ( Urk. 2 S. 1). Diese Aus füh run gen stehen im Widerspruch zum gefällten

Nicht eintretenentscheid , denn sie kön nen nur bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin an je n em Tag gar noch nicht über alle nötigen Unterlagen verfügte , um über die Einsprache der Beschwerde führerin zu entscheiden. Zudem war das mit der Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen angedrohte Nichteinreten im Säumnisfall falsch (vgl. Urk. 2 S. 1).

Die Durchführung von Abklärungen zum Vorbringen der Beschwer deführerin, wonach sie die Lohndeklaration vor der Bussen verfügungen einge reicht habe (vgl. Urk. 11/17/3), hätte vorausgesetzt, dass die Beschwerdegegnerin von einer in formelle r Hinsicht genügenden Einsprache ausging. Diesfalls hätte der Einspracheentscheid nach dem Beizug der Unterlagen - je nachdem, ob sich dadurch die Richtigkeit der Bussenverfüg ung bestätigen liess oder nicht - entwe der auf Abweisung oder Gutheissung mit Aufhebung der Bussenverfügung lauten müssen. Sie hätte die Einsprache auch dann abweisen müssen, wenn die Be schwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hätte und sich de ren Behauptungen nicht auf anderem Weg mit de m erforderlichen Beweisgrad hätten belegen lassen.

Damit ist festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. September 2019 nicht nur mit einem groben Verfahrensfehler behaftet ist , sondern auch falsch und widersprüchlich begründet ist.

Damit ist der ange fochtene Einspracheentscheid nichtig.

Weil d ie Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit festgestellt werden kann (E.

E. 10 S. 1). 4.

4.1

Die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 (Urk. 11/17 /3 ) gegen Bussenverfügung vom 1 3. Juli 2019 (Urk.

11/15) ein ordnungsgemässe s Einspracheverfahren inklusive aller nötigen Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin durchzuführen hat. Da bei wird die Beschwerde gegner in auch die von der Beschwerdeführerin im vor liegenden Ver fahren erhobenen Einwendungen gegen die Bussenverfügung (vgl. deren Ein gaben beim Gericht vom 1.

und 7.

November 2019 , Urk. 5 und Urk. 7 ) zu prüfen haben . 4.2

Zudem ergibt sich aufgrund

der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1.

und 7.

Novem ber 2019 ( Urk. 5 und Urk. 7), dass sie ebenfalls Einwendungen gegen die Schlussrechnung 2018 vom 21. August 2019 ( Urk. 11/20) samt Verzugszinsen auf den auszugleichenden Lohnbeiträgen 2018 hat ( Urk. 11/19) . Den Kassenakten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 11.

September 2019 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Verzugszinsen Einwendungen erho ben hat ( Urk. 11/22) . Soweit ersichtlich, ist die Beschwerde gegnerin darauf nicht eingegangen , sondern hat ihre Beitragsforderung und die Zinsen vielmehr mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 6. November 2019 in Betreibung gesetzt ( Urk. 11/28) . Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Schlussrechnung 2018 und die Verzugszinsen können nicht Gegen stand einer Über prüfung durch das Sozialver siche rungsgericht sein, weil diesbe züglich noch kein Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vorliegt (E. 1.5 vorstehend) . Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 4.3

Die Sache ist daher zur B eurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 (Urk.

11/17/3) gegen die Bussenverfügung vom 13. Juli 2019 (Urk. 11/15) zu überweisen . 5 .

Es ist somit festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 (Urk. 2) nichtig ist. Demgemäss ist auf die

Beschwerde

nicht einzutreten .

Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu über weisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Das Gericht beschliesst : 1.

Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 nichtig ist. Demgemäss wird auf die

Beschwerde

nicht eingetreten .

Die Sache wird zur B eurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8.

August 2019 gegen die Bussenverfügung vom 13.

Juli 2019 an die Beschwerde gegnerin

über wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00061

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Beschluss vom 1 3. März 2020 in Sachen X.___ AG c/o Y.___ AG Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , als beitragspflichtige Arbeitgeberin ange schlossen. Die Ausgleichskasse mahnte die X.___ AG m it Schreiben vom 1 0. Mai 2019 zur Einreichung der Lohndeklaration für das Jahr 2018 und auferlegte ihr eine Mahngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- ( Urk. 11/13). Alsdann

hielt die Ausgleichskasse m it Verfügung vom 1 3. Juli 2019 fest, dass die X.___ AG die Lohndeklaration 2018 trotz Mahnung nicht eingereicht habe, und verfügte eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- ( Urk. 11/15).

Mit Eingabe vom 8. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Bussenverfügung ( Urk. 11/17 /3 ) und reichte überdies eine Lohndeklaration für das Jahr 2018 ( Urk. 11/16 /1-2 ) ein. Die Beschwerdegegnerin trat m it Entscheid vom 1 0. September 2019 nicht auf die Einsprache ein ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob die X.___ AG mit einer am 22. Oktober 2019 datierten und beim Sozialversicherungsgericht am 2 8. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe Beschwerde ( Urk. 1). 2.2

Daraufhin setzte ihr das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 3 0. Okto ber 2019 eine Nachfrist an, um den angefoch tenen Ent scheid sowie ein Rechts begehren und eine hin reich ende Begründung einzu reichen ( Urk. 3). In der Folge gingen beim G ericht zunächst die Ein gabe der Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 ( Urk. 5-6) und danach deren Eingabe vom 7. November 2019 ( Urk. 7) ein , welchen sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. September 2019 ( Urk.

2) und weitere Unterlagen ( Urk. 8/1-5, Urk. 8/7-9) bei legte. 2.3

Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Ausgleichkasse am 1 6. Dezember 2019 eine Vernehmlassung ( Urk.

10) und die Kassenakten ( Urk. 11/1-30) ein. Mit ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Nichteintreten auf die Be schwerde vom 2 2. Oktober 2019, weil sie zu spät erhoben worden sei ( Urk. 10 S. 1). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2019 Gele genheit gegeben, um dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 1 2 ). Sie liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2

1.2.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). 1.2 . 2

Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1. 2 . 3

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten .

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Be he bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Ein sprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1 . 3

Der das Einspracheverfahren abschliessende Einspracheentscheid muss vom Ver sicherer begründet werden. D ie Begründungspflicht ist w esentlicher Bestand teil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un sach lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen er mög li chen, die Ver fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur mög lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus drück lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent scheid wesent li chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/ bb , 112 Ia 110 E. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E.

1a/ aa ; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f. E.

2; BGE 124 V 180 E. 1a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E.

4.2.1 mit weiteren Hin weisen ; vgl. sodann insbesondere zu der Anforderungen an die Begründungs dichte bei Einsprache entscheiden : Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsge richts I 3/05

vom 1 7. Juni 2005

E. 3.2.2 -3.2.4 ). 1.4

Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zu mindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Un zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be tracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Män gel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 nicht ein (Dispositiv- Ziff. 1, Urk. 2 S. 2). In diesem Entscheid hielt die Be schwerdegegnerin zunächst fest, dass eine Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse . Bei un genü genden Einsprache n sei gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, dies verbunden mit dem Hinweis, dass an sonsten auf die Einsprache nicht ein getreten werde ( Urk. 2. S. 1 ). Danach führte sie folgendes aus ( Urk. 2 S. 1) : «Ihre Einsprache vom 8. August 2019 enthält we der ein Rechtsbegehren noch eine aus reichende Begründung und genügt daher den oben genannten gesetzlichen Anforderungen nicht. Dementsprechend setzten wir Ihnen mittels verfahrens leitender Verfügung eine Frist von 30 Tagen an zur Einreichung einer verbes serten Einsprache. Gleichzeitig wiesen wir darauf hin, dass auf die Ein sprache nicht eingetreten werde, falls innert der angesetzten Frist keine rechtsgenügliche Einsprache eingehe. Wir bitten Sie, einen Nachweis zu erbringen wie die Lohn deklaration im Mai eingereicht wurde. Bitte reichen Sie uns die Quittung des Ein schreibens ein oder leiten Sie uns das Mail weiter, mit welchem die Deklaration eingereicht wurde . Wir können auf Ihre Einsprache an sonsten nicht eintreten.»

3.

Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid ist zunächst festzu hal ten, dass Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt der Ein sprache vom 8. August 2019 ( Urk. 11/17 /3 ) gar keine Nachfrist zur Einreichung eines Rechtsbegehrens und einer hinreichenden Begründung angesetzt hat. Ein entsprechendes Schreiben findet sich nicht bei den Kassenakten (Urk. 11/1-30) und die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 dazu festgehalten, dass sie der Beschwerdeführerin tatsächlich keine Mög lichkeit zur Verbes serung der Einsprache gegeben habe (Urk. 10 S. 2). Ent spre chend wusste die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einsprache in formeller Hinsicht als nicht genügend beurteilte und ohne eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin mit Antrag und Begründung nicht auf die Einsprache vom 8. August 2019 eintreten wird . I m selben Entscheid forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Einreichung eines Zustellnachweises zur Lohndeklaration 2018 auf ( Urk. 2 S. 1). Diese Aus füh run gen stehen im Widerspruch zum gefällten

Nicht eintretenentscheid , denn sie kön nen nur bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin an je n em Tag gar noch nicht über alle nötigen Unterlagen verfügte , um über die Einsprache der Beschwerde führerin zu entscheiden. Zudem war das mit der Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen angedrohte Nichteinreten im Säumnisfall falsch (vgl. Urk. 2 S. 1).

Die Durchführung von Abklärungen zum Vorbringen der Beschwer deführerin, wonach sie die Lohndeklaration vor der Bussen verfügungen einge reicht habe (vgl. Urk. 11/17/3), hätte vorausgesetzt, dass die Beschwerdegegnerin von einer in formelle r Hinsicht genügenden Einsprache ausging. Diesfalls hätte der Einspracheentscheid nach dem Beizug der Unterlagen - je nachdem, ob sich dadurch die Richtigkeit der Bussenverfüg ung bestätigen liess oder nicht - entwe der auf Abweisung oder Gutheissung mit Aufhebung der Bussenverfügung lauten müssen. Sie hätte die Einsprache auch dann abweisen müssen, wenn die Be schwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hätte und sich de ren Behauptungen nicht auf anderem Weg mit de m erforderlichen Beweisgrad hätten belegen lassen.

Damit ist festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. September 2019 nicht nur mit einem groben Verfahrensfehler behaftet ist , sondern auch falsch und widersprüchlich begründet ist.

Damit ist der ange fochtene Einspracheentscheid nichtig.

Weil d ie Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit festgestellt werden kann (E.

1.4 vorstehend) ,

muss nicht mehr geprüft werden, ob die Beschwerde der Beschwer deführerin mit der beim Sozialversicherungsgericht am 28. Oktober 2019 einge gangen en Eingabe (Urk. 1) rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Urk. 10 S. 1). 4.

4.1

Die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 (Urk. 11/17 /3 ) gegen Bussenverfügung vom 1 3. Juli 2019 (Urk.

11/15) ein ordnungsgemässe s Einspracheverfahren inklusive aller nötigen Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin durchzuführen hat. Da bei wird die Beschwerde gegner in auch die von der Beschwerdeführerin im vor liegenden Ver fahren erhobenen Einwendungen gegen die Bussenverfügung (vgl. deren Ein gaben beim Gericht vom 1.

und 7.

November 2019 , Urk. 5 und Urk. 7 ) zu prüfen haben . 4.2

Zudem ergibt sich aufgrund

der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1.

und 7.

Novem ber 2019 ( Urk. 5 und Urk. 7), dass sie ebenfalls Einwendungen gegen die Schlussrechnung 2018 vom 21. August 2019 ( Urk. 11/20) samt Verzugszinsen auf den auszugleichenden Lohnbeiträgen 2018 hat ( Urk. 11/19) . Den Kassenakten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 11.

September 2019 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Verzugszinsen Einwendungen erho ben hat ( Urk. 11/22) . Soweit ersichtlich, ist die Beschwerde gegnerin darauf nicht eingegangen , sondern hat ihre Beitragsforderung und die Zinsen vielmehr mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 6. November 2019 in Betreibung gesetzt ( Urk. 11/28) . Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Schlussrechnung 2018 und die Verzugszinsen können nicht Gegen stand einer Über prüfung durch das Sozialver siche rungsgericht sein, weil diesbe züglich noch kein Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vorliegt (E. 1.5 vorstehend) . Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten . 4.3

Die Sache ist daher zur B eurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 (Urk.

11/17/3) gegen die Bussenverfügung vom 13. Juli 2019 (Urk. 11/15) zu überweisen . 5 .

Es ist somit festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 (Urk. 2) nichtig ist. Demgemäss ist auf die

Beschwerde

nicht einzutreten .

Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu über weisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Das Gericht beschliesst : 1.

Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 nichtig ist. Demgemäss wird auf die

Beschwerde

nicht eingetreten .

Die Sache wird zur B eurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8.

August 2019 gegen die Bussenverfügung vom 13.

Juli 2019 an die Beschwerde gegnerin

über wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher